{"id":11601,"date":"2014-09-19T23:40:00","date_gmt":"2014-09-19T21:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/sicherungsverwahrung-fuer-erwachsene-kritische-betrachtung-des-neuen-bundesrechts-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:48","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:48","slug":"sicherungsverwahrung-fuer-erwachsene-kritische-betrachtung-des-neuen-bundesrechts-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/205\/publikation\/sicherungsverwahrung-fuer-erwachsene-kritische-betrachtung-des-neuen-bundesrechts-1\/","title":{"rendered":"Sicherungsverwahrung f\u00fcr Erwachsene &#8211; kritische Betrachtung des neuen Bundesrechts"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 205 (Heft 1\/2014), S. 8-16<\/p>\n<p><i>(Red.) Die vom Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte erzwungene Reform der Sicherungsverwahrung hat die Rechtsprechung, Politik und Gesetzgebung in Deutschland in Bewegung gesetzt. In der Folge stellte das Bundesverfassungsgericht sieben Kriterien daf&uuml;r auf, worin sich Strafhaft und Sicherungsverwahrung k&uuml;nftig unterscheiden sollen. Kirstin Drenkhahn untersucht, inwiefern der Bundesgesetzgeber den gerichtlichen Vorgaben aus Stra&szlig;burg bzw. Karlsruhe folgt &ndash; und was von der gesetzlichen Neuregelung zu erwarten ist. Ihr n&uuml;chternes Fazit: die Vorgaben zur Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung beschreiben &bdquo;nichts qualitativ anderes als den Vollzug der Freiheitsstrafe&ldquo;; vom viel beschworenen Abstandsgebot zwischen Sicherungsverwahrung und &bdquo;normalem&ldquo; Strafvollzug bleibt kaum etwas &uuml;brig, sofern man den Resozialisierungsanspruch des Strafvollzugsgesetzes ernst nimmt.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"1-einleitung\">1. Einleitung<\/span><\/h5>\n<p>Ende 2009 brachte ein Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) zur Sicherungsverwahrung (1) das deutsche Sanktionenrecht und die deutsche Kriminalpolitik ziemlich durcheinander. In dieser Entscheidung befand der Gerichtshof, dass eine Gesetzes&auml;nderung von 1998 gegen das Recht auf Freiheit (Art.&nbsp;5 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention &ndash; EMRK) und gegen das R&uuml;ckwirkungsverbot (Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 EMRK) verstie&szlig;. Mit dem 1998 eingef&uuml;hrten Gesetz war die absolute Befristung der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre auch r&uuml;ckwirkend aufgehoben worden. Angesichts der im Verh&auml;ltnis zur Gesamtbev&ouml;lkerung geringen Zahl an Sicherungsverwahrten im deutschen Strafvollzug waren die Reaktionen aus der Politik recht erstaunlich: Sie reichten von Panik aufgrund der &bdquo;klaffenden Sicherheitsl&uuml;cke&ldquo; bis zu Beleidigtsein ob der vorgeblichen Anma&szlig;ung des EGMR, Deutschland zu unterstellen, die Menschenrechte nicht einzuhalten.(2) In der Rechtsprechung herrschte Unsicherheit, was jetzt mit Verwahrten, die in einer mit der des Beschwerdef&uuml;hrers vor dem EGMR vergleichbaren Situation waren, geschehen sollte. Trotzdem wurde im Dezember 2010 ein recht hektisch zusammengebasteltes Gesetz erlassen, das die Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung enger fasste und mit dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) eine M&ouml;glichkeit schaffte, Verwahrten, die aufgrund des EGMR-Urteils entlassen werden mussten, doch noch weiter die Freiheit zu entziehen &ndash; allerdings zivilrechtlich.(3) Ein Jahr nach Rechtskraft dieses ersten EGMR-Urteils, dem noch etliche gefolgt waren, entschied dann das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2011, dass alle Normen, nach denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden konnte und nach denen &uuml;ber die Dauer der Unterbringung entschieden wurde, verfassungswidrig seien, aber f&uuml;r eine &Uuml;bergangszeit von zwei Jahren mit deutlichen Einschr&auml;nkungen fortgelten d&uuml;rften.(4) In diesen zwei Jahren musste nicht nur das Recht der Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch (StGB) reformiert und vor allem eine neue Beschreibung dieser Sanktion entwickelt werden, sondern die Bundesl&auml;nder mussten auch eigene Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetze erlassen.<\/p>\n<p>Die &Uuml;bergangsfrist ist Ende Mai 2013 abgelaufen. Nun gilt es, Bilanz zu ziehen und zu schauen, wie sich das Recht der Sicherungsverwahrung entwickelt hat. In diesem Beitrag kann allerdings nur auf die Entwicklung des Bundesrechts in Bezug auf Erwachsene eingegangen werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"2verfassungsrechtliche-vorgaben\">2.Ver&shy;fas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Vorgaben<\/span><\/h2>\n<p>Anders als man denken k&ouml;nnte, machte das Urteil des BVerfG von 2011 es nicht erforderlich, dass alle Anordnungsvorschriften der Sicherungsverwahrung neu formuliert w&uuml;rden, denn sie verstie&szlig;en nicht selbst gegen das Grundgesetz, sondern der Vollzug der Sicherungsverwahrung und damit &ndash; obwohl das BVerfG dies nicht deutlich gesagt hat &ndash; der Inhalt dieser Sanktion. Das BVerfG hatte bereits in einem Urteil von 2004 das Abstandsgebot entwickelt, von dessen Einhaltung die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Sicherungsverwahrung abh&auml;ngen sollte.(5) In diesem fr&uuml;heren Urteil erkl&auml;rte das Gericht nur knapp, was darunter zu verstehen sein sollte: Es sollte im Vollzug der Sicherungsverwahrung einen Abstand zum Vollzug der Freiheitsstrafe geben, der der Allgemeinheit und auch den Verwahrten deutlich machte, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung um keine Strafe handele, sondern etwas qualitativ anderes, n&auml;mlich eine Ma&szlig;regel, die mit einem erheblichen Sonderopfer an Freiheit der Verwahrten verbunden ist. Tillmann Bartsch hat in seiner Untersuchung &bdquo;Sicherungsverwahrung &ndash; Recht, Vollzug, aktuelle Probleme&ldquo; (2010) gezeigt, welche Schwierigkeiten die Vollzugspraxis mit der Ausdeutung dieses Postulats hatte. Im Urteil von 2011 zeigte sich das BVerfG jedenfalls unzufrieden mit der Umsetzung und stellte daher sieben Gebote auf, die in der Summe das Abstandsgebot ausmachen sollten.(6)<\/p>\n<p>1. Nach dem ultima-ratio-Prinzip darf Sicherungsverwahrung nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn weniger eingriffsintensive Ma&szlig;nahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Nach diesem Grundsatz muss dann auch die Vollstreckung vermieden werden bzw. auf die k&uuml;rzestm&ouml;gliche Dauer beschr&auml;nkt werden. Schon im Strafvollzug, dem Vollzug der &bdquo;normalen&ldquo; Freiheitsstrafe, muss deshalb Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung eine intensive Behandlung zur Verringerung des R&uuml;ckfallrisikos angeboten werden, um die Vollstreckung der Verwahrung &uuml;berfl&uuml;ssig zu machen.<\/p>\n<p>2. Auch der darauf folgende Vollzug der Sicherungsverwahrung ist nach dem Individualisierungs- und Intensivierungsgebot konsequent auf eine Verringerung des R&uuml;ckfallrisikos auszurichten. Das bedeutet, dass aufgrund einer &bdquo;modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung&ldquo; ein individueller Vollzugsplan entwickelt wird, auf dessen Grundlage die Behandlung stattfindet. Neben standardisierten Therapieangeboten m&uuml;ssen bei Bedarf auch individuelle Ma&szlig;nahmen entwickelt werden. Das BVerfG bezieht sich hier auf die Risiko-Bed&uuml;rfnis-Perspektive(7) sowie die gesamte Bandbreite der Ma&szlig;nahmen, die aktuell als bedeutsam f&uuml;r eine gelungene Wiedereingliederung angesehen werden und mahnt eine ausreichende Personalausstattung an.<\/p>\n<p>3. Das Motivierungsgebot bedeutet, dass die Untergebrachten zur Mitwirkung an der Behandlung gezielt motiviert werden sollen und ihnen durch das Behandlungs- und Betreuungsangebot eine realistische Entlassungsperspektive er&ouml;ffnet werden muss.<\/p>\n<p>4. Das Trennungsgebot bedeutet, dass auch formal der Vollzug der Sicherungsverwahrung von der Freiheitsstrafe getrennt werden muss und das Leben in der Sicherungsverwahrung den allgemeinen Lebensverh&auml;ltnissen anzupassen ist, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen. Es soll aber gen&uuml;gen, wenn Sicherungsverwahrte auf dem Gebiet einer Regelvollzugsanstalt in besonderen Geb&auml;uden oder Abteilungen untergebracht sind und an Angeboten des Regelvollzugs teilhaben k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>5. Nach dem Minimierungsgebot muss der Vollzug der Sicherungsverwahrung freiheitsorientiert sein und also Vollzugslockerungen vorsehen, die auch f&uuml;r die Prognose von besonderer Bedeutung sind. Au&szlig;erdem muss eine gezielte Entlassungsvorbereitung sowie Unterst&uuml;tzung in der Nachentlassungsphase vorgesehen sein.<\/p>\n<p>6. Das Rechtsschutz- und Unterst&uuml;tzungsgebot besagt, dass Untergebrachte diese Form des Vollzugs auch wirksam einklagen k&ouml;nnen m&uuml;ssen und dabei z. B. durch Beiordnung eines Anwalts oder einer Anw&auml;ltin zu unterst&uuml;tzen sind.<\/p>\n<p>7. Nach dem Kontrollgebot muss die Fortdauer der Sicherungsverwahrung j&auml;hrlich &uuml;berpr&uuml;ft werden (anstatt wie zuvor alle zwei Jahre), das Intervall verk&uuml;rzt sich zudem mit der Dauer der Unterbringung.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"3-umsetzung-im-bundesrecht\">3. Umsetzung im Bundesrecht<\/span><\/h2>\n<p>Mit diesen Geboten definierte das BVerfG die Sicherungsverwahrung einfach um &ndash; aus einer zuvorderst sichernden Ma&szlig;regel wurde eine therapeutische Ma&szlig;regel in sicherer Umgebung.(8) Ausdr&uuml;cklich wandte sich das BVerfG damit nicht nur an die Bundesl&auml;nder, die seit 2006 f&uuml;r die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Justizvollzugs zust&auml;ndig sind, sondern auch an die Bundesgesetzgebung &ndash; diese neue Ma&szlig;regel mit altem Namen musste im StGB beschrieben werden.(9) Diesem Auftrag kam man mit der Schaffung des &sect;&nbsp;66c StGB nach. Au&szlig;erdem wurden &sect;&nbsp;67a Abs.&nbsp;2 und 4 StGB (&Uuml;berweisung in den Vollzug einer anderen Ma&szlig;regel), &sect;&nbsp;67c Abs. 1 StGB (Sp&auml;terer Beginn der Unterbringung), &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 StGB (Dauer der Unterbringung) und &sect;&nbsp;67e Abs.&nbsp;2 StGB (&Uuml;berpr&uuml;fung) ge&auml;ndert. Dar&uuml;ber hinaus wurden flankierende &Auml;nderungen im Strafvollzugsgesetz des Bundes (StVollzG) n&ouml;tig, soweit es um die &Uuml;berpr&uuml;fung von vollzuglichen Ma&szlig;nahmen geht (&sect;&sect;&nbsp;109 Abs.&nbsp;3, 119a StVollzG). Zudem wurde in &sect;&nbsp;463 Abs.&nbsp;3 und 4 StPO die Beiordnung eines Verteidiger oder einer Verteidigerin bei Anordnung und Vollstreckung der Sicherungsverwahrung eingef&uuml;gt.(10)<br \/>In &sect;&nbsp;66c StGB wird beschrieben, was ab 1. Juni 2013 unter der Sicherungsverwahrung zu verstehen ist. In Abs. 1 werden die Einrichtungen, in denen die Ma&szlig;regel vollzogen wird, anhand ihres Auftrags (Verringerung der Gef&auml;hrlichkeit f&uuml;r die Allgemeinheit zur baldigen Aussetzung der Ma&szlig;regel) und ihrer therapeutischen Ausrichtung (Methodenvielfalt, Bed&uuml;rfnisorientierung), ihres generellen Regimes (Normalisierung, m&ouml;glichst geringe Einschr&auml;nkungen, Trennung vom Regelvollzug) und anhand der Ausrichtung auf die Entlassungsvorbereitung und das &Uuml;bergangsmanagement beschrieben. Hier finden sich die obengenannten Gebote 1 bis 5 wieder. In Abs.&nbsp;2 wird postuliert, dass Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung bereits w&auml;hrend der Strafhaft ein Vollzug anzubieten ist, der am ultima-ratio-Gebot und am Individualisierungs- und Intensivierungsgebot ausgerichtet ist, wobei als Beispiel Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung genannt wird. Dieses Programm ist anspruchsvoll, stellt aber eigentlich nichts anderes dar als einen konsequent auf Resozialisierung und Wiedereingliederung ausgerichteten Strafvollzug. Das Gesetz beschreibt also hier nichts qualitativ anderes als den Vollzug der Freiheitsstrafe, sondern allenfalls einen vorbildlich ausgestalteten Strafvollzug. Interessanterweise wird dies dem BVerfG zur Ausf&uuml;llung des Abstandsgebots voraussichtlich reichen, denn es hatte mit den sieben Geboten ja selbst nichts anderes vorgegeben.(11) Wie diese Form der Unterbringung in der Rechtswirklichkeit aussehen wird, unterliegt allerdings nicht dem Einfluss der Bundesgesetzgebung oder -verwaltung, sondern h&auml;ngt ma&szlig;geblich von den Landesgesetzen zum Sicherungsverwahrungsvollzug und ihrer Implementation ab. Sie werden die L&auml;nder vor erhebliche finanzielle Probleme stellen und einen gro&szlig;en Aufwand bei der Rekrutierung geeigneten Fachpersonals erfordern.(12) Auch die Ausrichtung auf Behandlung stellt die Vollzugsverwaltungen vor erhebliche Schwierigkeiten, da in Deutschland zwar das Resozialisierungsprinzip Verfassungsrang hat, aber es kaum Forschung dazu gibt, welche Resozialisierungsma&szlig;nahmen f&uuml;r wen Erfolg versprechend sind.(13)<br \/>Die gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fung von Amts wegen, ob entsprechende Angebote auch tats&auml;chlich gemacht werden, ist in &sect;&nbsp;119a StVollzG geregelt.(14) Dem oder der Sicherungsverwahrten ist von Amts wegen nach &sect;&nbsp;119a Abs.&nbsp;6 StVollzG ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanw&auml;ltin beizuordnen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tr&auml;gt gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;121 Abs.&nbsp;3 StVollzG die Staatskasse. Gefangene und Sicherungsverwahrte k&ouml;nnen die Gew&auml;hrleistung eines Vollzugs nach &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 StGB auch mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach &sect;&nbsp;109 StVollzG einklagen. Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;109 Abs.&nbsp;3 StVollzG ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin dann ein anwaltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, es sei denn, dessen Mitwirkung erscheint wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage nicht geboten oder der Antragsteller bzw. die Antragstellerin kann die eigenen Rechte selbst ausreichend wahrnehmen.(15) Auch wenn die Ausweitung der Beiordnungsvorschriften grunds&auml;tzlich zu begr&uuml;&szlig;en ist, weil sie die Rechtsverfolgung f&uuml;r Betroffene erleichtern soll, so birgt sie doch einen Wermutstropfen, denn sie wird zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung (jedenfalls bei Unterliegen) f&uuml;hren.(16) Gerichtliche Entscheidungen &uuml;ber die Beiordnung sind anscheinend noch nicht ergangen.<br \/>&sect;&nbsp;67a Abs.&nbsp;2 StGB regelt die M&ouml;glichkeit der &Uuml;berweisung von Sicherungsverwahrten in den Vollzug einer anderen Ma&szlig;regel. Gemeint ist damit die Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt, in denen die Ma&szlig;regeln nach &sect;&sect;&nbsp;63, 64 StGB vollzogen werden. Die Art der Ma&szlig;regel &auml;ndert sich dadurch nicht.(17) M&ouml;glich ist diese Verlegung, wenn die Resozialisierung der betroffenen Person dadurch besser gef&ouml;rdert werden kann, also wenn eine psychiatrische Behandlung bestimmter psychischer St&ouml;rungen im Vollzug der eigentlich angeordneten Ma&szlig;regel nicht geleistet werden kann.(18) Was die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeht, werden das alle psychischen St&ouml;rungen einschlie&szlig;lich substanzbezogener St&ouml;rungen sein, die eine station&auml;re Behandlung erfordern, sofern es in dem Bundesland kein psychiatrisches Vollzugskrankenhaus gibt, das auf l&auml;ngere Aufenthalte eingerichtet ist. In &sect;&nbsp;67a Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 StGB ist jetzt vorgesehen, dass diese &Uuml;berweisungsm&ouml;glichkeit auch f&uuml;r Strafgefangene mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Au&szlig;erdem ist in Abs.&nbsp;4 S.&nbsp;2 vorgesehen, dass innerhalb von Jahresfrist zu &uuml;berpr&uuml;fen ist, ob die Unterbringung tats&auml;chlich positive Wirkungen hat. Diese &Uuml;berweisungsm&ouml;glichkeit wird zu Recht als &bdquo;Fremdk&ouml;rper&ldquo;(19) im Gesetz gesehen. Kranke Strafgefangene k&ouml;nnen nicht nur nach dem Bundes-Strafvollzugsgesetz (&sect;&nbsp;65), sondern auch nach den entsprechenden Regelungen der bereits verabschiedeten Landesgesetze zum Strafvollzug in ein Vollzugskrankenhaus, eine zur Behandlung der Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt oder auch in ein ziviles Krankenhaus verlegt werden. Das gilt auch f&uuml;r Strafgefangene mit psychischen St&ouml;rungen. In der Praxis ist jedoch die psychiatrische Versorgung im Strafvollzug nicht ausreichend(20) und es scheint, als seien Allgemeinpsychiatrien nicht erpicht auf Patienten, die eigentlich gerade eine Freiheitsstrafe verb&uuml;&szlig;en. Hinzu kommt, dass vor allem Patienten mit einer antisozialen\/dissozialen Pers&ouml;nlichkeitsst&ouml;rung, wie sie unter Sicherungsverwahrten relativ h&auml;ufig ist, in den Psychiatrien als problematisch angesehen werden und dass es f&uuml;r diese St&ouml;rungen noch keine zufriedenstellenden Behandlungsma&szlig;nahmen gibt.(21) Trotzdem mag man f&uuml;r eine kleine Gruppe Strafgefangener einem praktischen Bed&uuml;rfnis nachkommen.(22) Ob die damit verbundenen Hoffnungen auf eine besondere Resozialisierungswirkung berechtigt sind, ist allerdings zweifelhaft.(23)<br \/>Da die Sicherungsverwahrung grunds&auml;tzlich &bdquo;sp&auml;ter&ldquo; im Sinne des &sect;&nbsp;67c StGB beginnt, n&auml;mlich nach Verb&uuml;&szlig;ung der Freiheitsstrafe bzw. im Fall von &sect;&nbsp;66b StGB nach einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, ergab sich aus den Anforderungen des BVerfG der Bedarf, auch diese Vorschrift anzupassen. Hier geht es um das ultima-ratio-Gebot sowie das Rechtsschutz- und Unterst&uuml;tzungsgebot. Zudem wird Druck auf die Vollzugsbeh&ouml;rden aufgebaut:(24) Nach &sect;&nbsp;67c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StGB setzt das Strafvollstreckungsgericht die Vollstreckung der Ma&szlig;regel bereits vor Beginn der Vollstreckung aus, wenn der oder dem Betroffenen &bdquo;bei Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs keine ausreichende Betreuung&ldquo; angeboten wurde, wie sie in &sect;&nbsp;66c StGB beschrieben ist. Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung w&auml;re dann unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Ergibt sich vor Vollstreckungsbeginn, dass der Zweck der Sicherungsverwahrung die Unterbringung nicht mehr erfordert (Nr.&nbsp;1), wird wie fr&uuml;her schon ebenfalls die Ma&szlig;regel ausgesetzt. In beiden F&auml;llen tritt F&uuml;hrungsaufsicht ein, f&uuml;r die begleitende Weisungen angeordnet werden k&ouml;nnen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass bereits vor dem BVerfG-Urteil vom 4.5.2011 die M&ouml;glichkeit der elektronischen Aufenthalts&uuml;berwachung (EA&Uuml;, &bdquo;elektronische Fu&szlig;fessel&ldquo;) als Weisung in &sect;&nbsp;68b Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 StGB eingef&uuml;gt wurde.(25)<br \/>An die Regelung des &sect;&nbsp;67c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StGB schlie&szlig;t die neue Fassung von &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 und 3 StGB an. Danach setzt das Vollstreckungsgericht die bereits begonnene Sicherungsverwahrung zur Bew&auml;hrung aus, wenn der untergebrachten Person innerhalb einer Frist, die das Gericht bestimmt und die h&ouml;chstens sechs Monate betr&auml;gt, keine Betreuung angeboten wird, wie sie in &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 beschrieben ist. Das Verfahren hat hier drei Schritte(26)i: Zun&auml;chst muss das Gericht feststellen, dass der Vollzug nicht den Anforderungen von &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StGB entsprach, dann muss angeordnet werden, welche Behandlung der untergebrachten Person jetzt konkret anzubieten ist, und es ist eine Frist von h&ouml;chstens sechs Monaten zu setzen, in der die Anordnung umzusetzen ist. Erst nach Fristablauf darf das Gericht &uuml;ber die Unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der weiteren Vollstreckung entscheiden. Auch bei dieser Aussetzung tritt F&uuml;hrungsaufsicht ein. Mit dieser Vorschrift wird ebenfalls dem ultima-ratio-Gebot und dem Rechtsschutz- und Unterst&uuml;tzungsgebot Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang weist Cornel zu recht darauf hin, dass die Gerichte personell ausreichend ausgestattet sein m&uuml;ssen, um entsprechende Verfahren z&uuml;gig voranzutreiben.(27)<br \/>In &sect;&nbsp;67e Abs.&nbsp;2 StGB wurde nun die Frist f&uuml;r die &Uuml;berpr&uuml;fung, ob die Sicherungsverwahrung weiter zu vollstrecken oder auszusetzen ist, auf ein Jahr begrenzt. Nach Ablauf von zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung betr&auml;gt die Frist neun Monate. Dies entspricht dem Kontrollgebot.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"4-rechtsprechung-zu-diesen-neuen-regelungen\">4. Recht&shy;spre&shy;chung zu diesen neuen Regelungen<\/span><\/h2>\n<p>Seit Inkrafttreten dieser neuen Vorschriften gab es mehrere Entscheidung auf der Ebene der Landgerichte (LG) und Oberlandesgerichte (OLG) zur Umsetzung des &sect;&nbsp;66c StGB. Mittlerweile haben mehrere Gerichte festgehalten, dass die neue Regelung in &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 StGB zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Vollzugsbedingungen nach &sect;&nbsp;66c StGB auch auf Personen anzuwenden ist, f&uuml;r die wegen vor dem 31. Dezember 2010 begangener Taten gem&auml;&szlig; Art. 316e, 316f EGStGB &Uuml;bergangsvorschriften gelten. Allerdings beginne der Zeitraum, in dem der Vollzug entsprechend &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StGB gestaltet werden muss, erst mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1.6.2013.(28)<br \/>Das LG Marburg hat in mehreren Beschl&uuml;ssen(29) gezeigt, wie eine Fristsetzung nach &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 StGB aussehen kann: Im Tenor der Entscheidung werden Art, Umfang und Gegenstand psychotherapeutischer Ma&szlig;nahmen sowie der Umfang der Dokumentation gegen&uuml;ber dem Gericht, die Frist (hier drei Monate) sowie weitere Ma&szlig;nahmen (hier die w&ouml;chentliche Vorstellung beim medizinischen Dienst wegen Selbstverletzungen, umfassende Information des Untergebrachten &uuml;ber Behandlungsangebot der Anstalt und Vorschlag f&uuml;r geeignete Ma&szlig;nahmen binnen eines Monats) aufgez&auml;hlt. Au&szlig;erdem wies das Gericht darauf hin, dass M&auml;ngel in der Umsetzung von &sect;&nbsp;66c StGB nicht mit einer schlechten Personalsituation im Vollzug gerechtfertigt werden k&ouml;nnen.<br \/>Das OLG N&uuml;rnberg macht zudem auf die Bedeutung einer umfassenden Sachaufkl&auml;rung durch die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die Vollzugsgestaltung nach &sect;&nbsp;66c StGB aufmerksam.(30) In einem Beschluss vom 23. Oktober 2013, der im Kern die Gew&auml;hrung von Vollzugslockerungen nach Art. 54 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes betraf, wies das OLG die Justizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdef&uuml;hrer untergebracht ist, deutlich darauf hin, dass die Verschleppung der Vollzugsplanung und der Vollzugsgestaltung entsprechend &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StGB dazu f&uuml;hren k&ouml;nne, dass eine Frist nach &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 StGB mit den entsprechenden Folgen gesetzt werden k&ouml;nne.<br \/>Zur Bedeutung des Abstandsgebots im Hinblick auf materielle Unterbringungsbedingungen meinte das LG Aachen,(31) dass die Haftraumgr&ouml;&szlig;e nur &bdquo;Randbereich&ldquo; des Abstandsgebots sei und stellte fest, dass ein Zimmer mit 10,54 m2 und zus&auml;tzlich 1,20&nbsp;m2 Sanit&auml;rbereich noch ausreichend gro&szlig; sei. Das OLG K&ouml;ln und das Kammergericht (KG9 Berlin haben zudem ausf&uuml;hrlich untersucht, ob die Einrichtungen, in denen die Beschwerdef&uuml;hrer untergebracht waren, den Anforderungen von &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StGB entsprachen. Sie kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass das der Fall sei, weil es nicht blo&szlig; auf die materiellen Vollzugsbedingungen ankomme, sondern das Abstandsgebot ein Gesamtkonzept sei, das staatliche Einrichtungen nur anbieten k&ouml;nnten und dessen Erfolg auch von der Mitwirkung der Untergebrachten abh&auml;nge.(32)<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"5-fazit\">5. Fazit<\/span><\/h2>\n<p>Festhalten l&auml;sst sich f&uuml;r die ersten Monate, dass das Programm, das &sect;&nbsp;66c StGB vorgibt, sehr ambitioniert ist und seine erfolgreiche Implementation von einer Vielzahl von Faktoren abh&auml;ngt, die nicht in der Hand der Bundesgesetzgebung oder -verwaltung liegen, sondern vor allem die Ausstattung der Vollzugseinrichtungen durch die L&auml;nder und den Stil der Anstalt bei der Umsetzung betreffen. Die Vollstreckungsgerichte haben bereits begonnen, ihre Kontrollfunktion aus &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 StGB wahrzunehmen und Einrichtungen, die sich bei der Umsetzung der neuen Anforderungen etwas schwer tun, auf die m&ouml;glichen Konsequenzen hinzuweisen, n&auml;mlich die Entlassung der untergebrachten Person.<\/p>\n<p>DR. KIRSTIN DRENKHAHN ist Juniorprofessorin f&uuml;r Strafrecht und Kriminologie an der Freien Universit&auml;t Berlin. Sie untersucht vor allem die rechtliche Stellung von Langzeitgefangenen und deren Lebensbedingungen.<\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p>(1) EGMR, M. gegen Deutschland, Urt. v. 17.12.2009 &ndash; 19359\/04 (Online: <a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/sites\/eng\/Pages\/search.aspx\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hudoc.echr.coe.int\/sites\/eng\/Pages\/search.aspx<\/a>)<\/p>\n<p>(2) Dazu Kirstin Drenkhahn, Christine Morgenstern: Dabei soll es uns auf den Namen nicht ankommen &ndash; Der Streit um die Sicherungsverwahrung. ZStW 124 (2012), S. 132-203 (171).<\/p>\n<p>(3) Vgl. Hans-Ludwig Kr&ouml;ber: &bdquo;Psychische St&ouml;rung&ldquo; als Begr&uuml;ndung f&uuml;r staatliche Eingriffe in Grundrechte des Individuums. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 5 (2011), S. 234-243; Christine Morgenstern: Krank &ndash; gest&ouml;rt &ndash; gef&auml;hrlich: Wer f&auml;llt unter &sect; 1 Therapieunterbringungsgesetz und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK? Zeitschrift f&uuml;r Internationale Strafrechtsdogmatik 6 (2011), S. 974-981 (Online: <a href=\"http:\/\/www.zis-online.com\/%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.zis-online.com\/)<\/a>.<\/p>\n<p>(4) BVerfG, Urteil v. 4.5.2011 &ndash; 2 BvR 2365\/09 u.a. (Online: <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/entscheidungen\/%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.bverfg.de\/entscheidungen\/)<\/a>.<\/p>\n<p>(5) BVerfG, Urteil v. 5.2.2004 &ndash; 2 BvR 2029\/01, Rn. 124-126.<\/p>\n<p>(6) BVerfG, Urteil v. 4.5.2011, a.a.O., Rn. 103 ff., 112-118.<\/p>\n<p>(7) Prinzipien angemessener Behandlung: risk &ndash; need &ndash; responsivity, D.A. Andrews, James Bonta, R.D. Hoge: Classification for effective rehabilitation. Criminal Justice and Behavior 17 (1990), S. 19-52; D.A. Andrews, James Bonta, J. Stephen Wormith: The recent past and near future of risk and\/or need assessment. Crime &amp; Delinquency 52 (2007), S. 7-27.<\/p>\n<p>(8) Kirstin Drenkhahn: Secure preventive detention in Germany: Incapacitation or treatment intervention? Behavioral Sciences and the Law 31 (2013), S. 312-327 (320 ff.); J&uuml;rgen L. M&uuml;ller: Die Regelungen der Sicherungsverwahrung im Lichte des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 04.05.2011 in ihren Auswirkungen auf Psychiatrie und Psychotherapie. Neue Kriminalpolitik 24 (2012), S. 54-61.<\/p>\n<p>(9) Vgl. Erol Pohlreich: Die Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r den Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft nach der F&ouml;deralismusreform I, in: Beatrice Brunh&ouml;ber, Tobias Reinbacher, Moritz Vormbaum, Katrin H&ouml;ffler, Johannes Kaspar (Hrsg.): Strafrecht und Verfassung, Baden-Baden 2013, S.<\/p>\n<p>117-138. Siehe auch Heinz Cornel: Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung des Bundesministeriums der Justiz vom 9. November 2011. Neue Kriminalpolitik 24 (2012), S. 2-4 (2).<\/p>\n<p>(10) Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012, BGBl. I 2012, 2425, in Kraft getreten am 1.6.2013. Zur Beiordnung nach &sect; 463 StPO Cornel, a.a.O., S. 3.<\/p>\n<p>(11) Michael Bock, Sebastian Sobota: Sicherungsverwahrung: Das Bundesverfassungsgericht als Erf&uuml;llungsgehilfe eines gehetzten Gesetzgebers? Neue Kriminalpolitik 24 (2012), S. 106-112 (106 f.); Drenkhahn\/Morgenstern, a.a.O., S.&nbsp;193 f.; Drenkhahn, a.a.O., S.&nbsp;321.<\/p>\n<p>(12) Gro&szlig;e Bedenken hat auch Axel Boetticher: Zur nachhaltigen Reform der Sicherungsverwahrung. Neue Kriminalpolitik 24 (2012), S. 149-165 (158 f.).<\/p>\n<p>(13) Vgl. Kirstin Drenkhahn: Der deutsche Strafvollzug zwischen &Uuml;ber- und Unterbelegung, in: Axel Dessecker, Rudolf Egg (Hrsg.): Justizvollzug in Bewegung, Wiesbaden 2013, S. 67-84 (81); M&uuml;ller, a.a.O., S. 59 f.<\/p>\n<p>(14) Vgl. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Sicherungsverwahrung: Auf dem Weg in ruhigeres Fahrwasser. Deutsche Richterzeitung 91 (2013), S. 74-75 (75).<\/p>\n<p>(15) Dazu Wolfgang Lesting, Johannes Feest: Die Neuregelungen des StVollzG durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung. Strafverteidiger 33 (2013), S.&nbsp;278-281.<\/p>\n<p>(16) Cornel, a.a.O., S. 3.<\/p>\n<p>(17) Thomas Fischer: Strafgesetzbuch, 61. Aufl., M&uuml;nchen 2014, &sect; 67a Rn. 6.<\/p>\n<p>(18) Vgl. M&uuml;ller, a.a.O., S. 59.<\/p>\n<p>(19) Fischer, a.a.O., &sect; 67a Rn. 5b.<\/p>\n<p>(20) Norbert Konrad: Germany, in: Hans Joachim Salize, Harald Dre&szlig;ing, Christine Kief (Hrsg.): Mentally disordered persons in European prison systems, Mannheim 2007, S. 154-160.<\/p>\n<p>(21) Boetticher, a.a.O., S. 163 f.; M&uuml;ller, a.a.O., S. 59; zur Pr&auml;valenz von psychichen St&ouml;rungen bei Sicherungsverwahrten: Elmar Habermeyer, Daniel Passow, Knut Vohs: Is psychopathy elevated among criminal offenders who are under preventive detention pursuant to section 66 of the German Criminal Code? Behavioral Sciences and the Law 28 (2010), S. 267-276; Elmar Habermeyer, Peter Puhlmann, Daniel Passow, Knut Vohs: Kriminologische und diagnostische Merkmale von H&auml;ftlingen mit angeordneter Sicherungsverwahrung. Monatsschrift f&uuml;r Kriminologie und Strafrechtspflege 90 (2007), S. 317-330.<\/p>\n<p>(22) M&uuml;ller, a.a.O., S. 59.<\/p>\n<p>(23) Fischer, a.a.O., &sect; 67a Rn. 5b.<\/p>\n<p>(24) Boetticher, a.a.O., S. 159.<\/p>\n<p>(25) Dazu Rita Haverkamp, Andreas Schwedler, Gunda W&ouml;ssener: Die elektronische Aufsicht von als gef&auml;hrlich eingesch&auml;tzten Entlassenen. Recht &amp; Psychiatrie 30 (2012), S. 9-20; Frank H&auml;&szlig;ler, Holger Sch&uuml;tt, Jerzy Pobocha: &Uuml;berwachung mittels &bdquo;elektronischer Fu&szlig;fessel&ldquo;. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 7 (2013), S. 56-61; Andreas Maltry: Gerichtliche Weisungen im Rahmen der F&uuml;hrungsaufsicht beim Einsatz der elektronischen Aufenthalts&uuml;berwachung (EA&Uuml;). Bew&auml;hrungshilfe 60 (2013), S. 117-129.<\/p>\n<p>(26) Dazu Fischer, a.a.O., &sect; 67d Rn. 13a.<\/p>\n<p>(27) Cornel, a.a.O., S. 3.<\/p>\n<p>(28) Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 2.1.2014 &ndash; 1 Ws 165\/13; KG Berlin, Beschluss v. 4.9.2013, 2 Ws 327\/13 u. a., Strafverteidiger 2014, 145-148; OLG Frankfurt, Beschluss v. 4.7.2013 &ndash; 3 Ws 136\/13, 3 Ws 137\/13, NStZ-RR 2013, 359-360.<\/p>\n<p>(29) LG Marburg, Beschluss v. 13.9.2013, 7 StVK 109\/12, und v. 28.10. 2013, 7 StVK 191\/13.<\/p>\n<p>(30) OLG N&uuml;rnberg, Beschluss v. 10.10.2013, 1 Ws 361\/13; Beschluss v. 23.10.2013, 1 Ws 421\/13, Strafverteidiger 2014, 151-152.<\/p>\n<p>(31) LG Aachen, Beschluss v. 9.9.2013, 33i StVK 537\/13.<\/p>\n<p>(32) KG Berlin, Beschluss v. 4.9.2013, 2 Ws 327\/13 u. a., Strafverteidiger 2014, 145-148; OLG K&ouml;ln, Beschluss v. 4.9.2013, III-2 Ws 303\/13, 2 Ws 303\/13.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1842],"publikationen":[1083],"class_list":["post-11601","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-kirstin-drenkhahn","publikationen-1083"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Sicherungsverwahrung f\u00fcr Erwachsene - kritische Betrachtung des neuen Bundesrechts - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/205\/publikation\/sicherungsverwahrung-fuer-erwachsene-kritische-betrachtung-des-neuen-bundesrechts-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Sicherungsverwahrung f\u00fcr Erwachsene - kritische Betrachtung des neuen Bundesrechts - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg&auml;nge Nr. 205 (Heft 1\/2014), S. 8-16 (Red.) 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