{"id":11604,"date":"2014-09-19T23:12:00","date_gmt":"2014-09-19T21:12:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-sicherungsverwahrung-im-jugendstrafrecht-1\/"},"modified":"2021-08-24T21:56:35","modified_gmt":"2021-08-24T19:56:35","slug":"die-sicherungsverwahrung-im-jugendstrafrecht-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/205\/publikation\/die-sicherungsverwahrung-im-jugendstrafrecht-1\/","title":{"rendered":"Die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 205 (Heft 1\/2014), S. 43-50<\/p>\n<p><i>(Red.) Die rechtspolitischen Vorl\u00e4ufer der Sicherungsverwahrung f\u00fcr Jugendliche und Heranwachsende sind die sog. Jugendschutzlager, die von den Nationalsozialisten eingef\u00fchrt wurden und sich nahtlos an das System der Konzentrationslager anschlossen. In ihnen wurden &#8222;schwererziehbare&#8220; Jugendliche ohne gerichtliche Entscheidung, allein auf Beschluss der Polizei oder nationalsozialistischer F\u00fcrsorge- bzw. Jugendorganisationen festgehalten. Christian Laue zeichnet nach, welche Konjunkturen die Sicherungsverwahrung f\u00fcr Jugendliche in der Bundesrepublik erlebte.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-einleitung\">I. Einleitung<\/span><\/h2>\n<p>Es besteht weitgehend Einigkeit, dass es immer eine kleine Gruppe von Straft\u00e4ter_innen geben wird, die, ohne schuldunf\u00e4hig zu sein, eine potenzielle Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellen. Es muss, auch dar\u00fcber besteht weitgehend Einigkeit, auch ein rechtliches Instrument geben, das die Gesellschaft vor diesen Personen sch\u00fctzt, wenn die von ihnen ausgehende Gefahr ein ertr\u00e4gliches Ma\u00df \u00fcbersteigt. Dieses Instrument stellt die Sicherungsverwahrung dar, also die Einsperrung von besonders gef\u00e4hrlichen Straft\u00e4ter_innen \u00fcber den Zeitraum der schuldangemessenen und verb\u00fc\u00dften Strafe hinaus. Funktional handelt es sich dabei um eine Art Notwehrrecht der Gesellschaft gegen einzelne ihrer Mitglieder.<br \/>In einem Rechtsstaat, der dem Schutz der Menschenw\u00fcrde verpflichtet ist, ist dieser von der verwirklichten Schuld der Person nicht mehr getragene totale Entzug der Freiheit auf den Personenkreis zu beschr\u00e4nken, von dem tats\u00e4chlich eine untragbare Gefahr ausgeht. Strittig ist, ob zu diesem Personenkreis auch Jugendliche oder Heranwachsende zu z\u00e4hlen sind. In der j\u00fcngeren Strafrechtsgeschichte wurde diese Frage unterschiedlich beantwortet. In den letzten Jahren folgte auf eine Ausdehnung der Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht ihre Einschr\u00e4nkung auf die vorbehaltene Sicherungsverwahrung unter restriktiven Voraussetzungen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-historischer-rueckblick-einfuehrung-der-sicherungsverwahrung-ins-deutsche-strafrecht\">II. Histo&shy;ri&shy;scher R&uuml;ckblick: Einf&uuml;hrung der Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung ins deutsche Strafrecht<\/span><\/h2>\n<p>Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) aus dem Jahre 1871 kannte keine pr\u00e4ventiven Ma\u00dfregeln, sondern nur die schuldabh\u00e4ngige Strafe. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Idee, &#8222;unverbesserliche&#8220; Straft\u00e4ter auf ungewisse Zeit wegzusperren, vor allem vom Reichsgerichtsrat Otto Mittelstaedt, vom Psychiater Emil Kraepelin und von den Strafrechtsreformern Franz v. Liszt und Carl Stooss bef\u00f6rdert. Die darauf fu\u00dfenden Entw\u00fcrfe f\u00fcr ein deutsches Strafgesetzbuch von 1909 bis 1927 wurden nicht Gesetz.(1)<br \/>Die (auch nachtr\u00e4gliche) Sicherungsverwahrung f\u00fcr Erwachsene wurde erst durch das &#8222;Gesetz gegen gef\u00e4hrliche Gewohnheitsverbrecher und \u00fcber Ma\u00dfregeln der Sicherung und Besserung&#8220; vom 24. November 1933 in das RStGB eingef\u00fchrt. Eine entsprechende Regelung f\u00fcr jugendliche Straft\u00e4ter_innen gab es nicht, doch waren die Grenzen zwischen dem RStGB und dem Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG) in der Zeit des Nationalsozialismus noch relativ durchl\u00e4ssig. Ab 1939(2) konnte die Sicherungsverwahrung auch auf sog. jugendliche Schwerverbrecher_innen angewendet werden: Dies waren zun\u00e4chst mindestens 16 Jahre alte Straft\u00e4ter_innen, die aufgrund ihrer &#8222;geistigen und sittlichen Entwicklung&#8220; einer \u00fcber 18 Jahre alten Person gleichzustellen waren und die ein Verbrechen begangen hatten, das nach der &#8222;darin zum Ausdrucke gekommenen Gesinnung und zum Schutze des Volkes&#8220; eine Bestrafung nach Erwachsenenstrafrecht &#8222;notwendig&#8220; machte. Dies bedeutete f\u00fcr die so als &#8211; nach der damaligen Diktion &#8211; &#8222;fr\u00fchreife Schwerverbrecher&#8220; Abgestempelten die M\u00f6glichkeit der Todesstrafe, aber auch der Sicherungsverwahrung. Im RJGG von 1943 wurde der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf alle Altersstufen Jugendlicher ausgedehnt. Dar\u00fcber hinaus konnte Erwachsenenstrafrecht angewendet werden bei jugendlichen Straft\u00e4tern, die zwar noch nicht einem Erwachsenen gleichgestellt werden konnten, aber bei denen &#8222;die Gesamtw\u00fcrdigung seiner Pers\u00f6nlichkeit und seiner Tat ergibt, da\u00df er ein charakterlich abartiger Schwerverbrecher ist und der Schutz des Volkes diese Behandlung erfordert&#8220; (\u00a7\u00a0 20 Abs.\u00a0 2 RJGG 1943). Diese Personen bezeichnete man als &#8222;abartige jugendliche Schwerverbrecher&#8220;.<br \/>Neben diesen Einfallstoren der erwachsenenstrafrechtlichen Sicherungsverwahrung in das Jugendstrafrecht enthielt das nationalsozialistische Jugendstrafrecht mit der sog. Jugendbewahrung ein eigenes Sicherungsinstrument, das als funktionales \u00c4quivalent zur Sicherungsverwahrung angesehen werden kann: \u00a7\u00a0 60 Abs.\u00a0 1 RJGG 1943 lautete: &#8222;Erlangt der Vollstreckungsleiter w\u00e4hrend des Vollzugs einer unbestimmten Jugendgef\u00e4ngnisstrafe die \u00dcberzeugung, da\u00df der Verurteilte die Einordnung in die Volksgemeinschaft nicht erwarten l\u00e4\u00dft, (&#8230;) so \u00fcberweist es(3) ihn der Polizei zur Unterbringung in einem Jugendschutzlager.&#8220; Nach Abs.\u00a0 2 konnte der Jugendliche auch der Polizei \u00fcberwiesen werden, wenn er &#8222;die Einordnung in die Volksgemeinschaft voraussichtlich nicht erwarten l\u00e4\u00dft&#8220;. In ihrem Kern erlaubt diese Vorschrift die Ausgliederung als im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie schwer erziehbar erachteter Jugendlicher aus der Justiz in das System der Konzentrationslager. Solche Lager bestanden seit 1940 bzw. 1942 f\u00fcr m\u00e4nnliche Jugendliche in Moringen\/Solling (bei G\u00f6ttingen) und f\u00fcr weibliche Jugendliche in unmittelbarer N\u00e4he des Frauenkonzentrationslagers Ravensbr\u00fcck in F\u00fcrstenberg\/Havel (&#8222;Jugendschutzlager Uckermark&#8220;). Sp\u00e4testens mit den Erlassen des Reichsinnenministers, des Reichsf\u00fchrers SS und des Reichsjugendf\u00fchrers vom April 1944(4) konnte die Unterbringung unabh\u00e4ngig von der Justiz durch Polizei, SS &#8211; h\u00e4ufig auf &#8222;Empfehlung&#8220; nationalsozialistischer F\u00fcrsorge-Institutionen &#8211; oder auch nationalsozialistische Jugendorganisationen angeordnet werden. Die Organisation und Verwaltung der Lager unterstand dem Reichssicherheitshauptamt. Die Aufgabe dieser Unterbringung ist umschrieben im Runderlass des Reichsf\u00fchrers SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 25. April 1944(5): &#8222;Aufgabe der Jugendschutzlager der Sicherheitspolizei (&#8230;) ist, ihre Insassen nach kriminalbiologischen Gesichtspunkten zu sichten, die noch Gemeinschaftsf\u00e4higen so zu f\u00f6rdern, da\u00df sie ihren Platz in der Volksgemeinschaft ausf\u00fcllen k\u00f6nnen und die Unerziehbaren bis zu ihrer endg\u00fcltigen anderweitigen Unterbringung (in Heil- und Pflegeanstalten, Bewahrungsanstalten, Konzentrationslagern usw.) unter Ausnutzung ihrer Arbeitskraft zu verwalten. Erziehungsmittel sind straffe Lagerzucht, angespannte Arbeit, weltanschauliche Schulung, Sport, Unterricht, planm\u00e4\u00dfige Freizeitgestaltung.&#8220; Eine rechtliche Kontrolle der Unterbringung fand praktisch nicht statt. Statt dessen manifestiert sich in den &#8222;Jugendschutzlagern&#8220; die nationalsozialistische Tendenz, die Strafrechtspflege mit ihrem damals vorherrschenden Zweck eines Kampfinstruments zur &#8222;S\u00e4uberung des Volksk\u00f6rpers&#8220; immer mehr aus der Justiz in die H\u00e4nde der Polizei zu verlagern.(6) Auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts erf\u00fcllten die polizeilichen &#8222;Jugendschutzlager&#8220; den Zweck der justiziellen Sicherungsverwahrung: das (unbefristete) Wegsperren von Personen zur Sicherung der Allgemeinheit.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-die-entwicklung-in-der-bundesrepublik-deutschland\">III. Die Entwicklung in der Bundes&shy;re&shy;pu&shy;blik Deutschland<\/span><\/h2>\n<p>1. Die Phase bis zur Strafrechtsreform 1969\/1975<\/p>\n<p>Zwar hielt der Alliierte Kontrollrat das Rechtsinstitut der Sicherungsverwahrung f\u00fcr typisches NS-Unrecht, doch f\u00fchrte massiver Protest der deutschen Strafrechtspraxis und -wissenschaft dazu, dass die \u00a7\u00a7\u00a0 20a, 42e StGB nicht aufgehoben wurden.(7) Sie galten bis zum 1. Strafrechtsreformgesetz 1970 im Wesentlichen unver\u00e4ndert fort.<br \/>Die polizeilichen &#8222;Jugendschutzlager&#8220; und mit ihnen die &#8222;Jugendbewahrung&#8220; galten den Alliierten als typische NS-Einrichtungen und wurden alsbald aufgel\u00f6st. In Teilen der Literatur wurde daraufhin eine Sicherheitsl\u00fccke beim Umgang mit &#8222;unerziehbaren&#8220; Jugendlichen gesehen: &#8222;Man wird de lege ferenda pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob man (f\u00fcr) diese &#8218;Unerziehbaren&#8216; (&#8230;) besondere Jugendbewahranstalten einrichtet, in die nur der Richter Einweisungen vornehmen darf.&#8220;(8) Es wurde also ein Bed\u00fcrfnis nach einer Sicherungsverwahrung auch bei Jugendlichen gesehen. Nicht so jedoch vom Gesetzgeber.<br \/>Die Anwendungsm\u00f6glichkeit des Erwachsenenstrafrechts auf Jugendliche und damit auch der Sicherungsverwahrung wurde gestrichen. Dar\u00fcber hinaus wurde bei der Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes 1953 die Heranwachsendenregelung des \u00a7\u00a0 105 JGG eingef\u00fchrt: Von nun an war auf 18- bis 20-J\u00e4hrige nicht mehr automatisch Erwachsenenrecht anzuwenden, sondern je nach Reifestand und Qualit\u00e4t der Tat die M\u00f6glichkeit einer jugendstrafrechtlichen Sanktionierung gegeben. Wurde Jugendstrafrecht angewendet, war Sicherungsverwahrung nicht m\u00f6glich; wurde auf diese Altersgruppe Erwachsenenstrafrecht angewendet, konnte das Gericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen (\u00a7\u00a0 106 Abs.\u00a0 2 JGG a.F.). Da die Praxis bald bei Heranwachsenden \u00fcberwiegend Jugendstrafrecht anwendete &#8211; umso h\u00e4ufiger, je schwerer die vorgeworfene Straftat war &#8211;, war die Sicherungsverwahrung somit in der Altersgruppe der 18- bis 20-J\u00e4hrigen deutlich eingeschr\u00e4nkt. In der Praxis kamen dar\u00fcber hinaus kaum Anordnungen der Sicherungsverwahrung gegen\u00fcber Personen bis 25 Jahren vor.(9)<br \/>Im Gegensatz zur zur\u00fcckhaltenden Praxis im Jugendstrafrecht wurde die Sicherungsverwahrung auf Erwachsene h\u00e4ufig angewendet. Im Jahre 1965 befanden sich 1.430 Personen in der Sicherungsverwahrung. In den 1960er Jahren regte sich Kritik, die Sicherungsverwahrung werde zu h\u00e4ufig und bei den falschen Personen angewendet: Ganz \u00fcberwiegend waren gewaltlos agierende Verm\u00f6gensdelinquent_innen betroffen, der Prozentsatz der Gewaltt\u00e4ter_innen war einstellig. Man besann sich auf die rechtsstaatliche Problematik der Sicherungsverwahrung, die als schuld\u00fcbersteigende Freiheitsentziehung besonderer Rechtfertigung bedarf und in der Praxis daher konsequent auf F\u00e4lle beschr\u00e4nkt werden sollte, in denen schwere Gewaltstraftaten drohten und die Behandlungsma\u00dfnahmen des normalen Strafvollzugs versagten. Dies f\u00fchrte in den Strafrechtsreformgesetzen der Jahre 1969\/1975 zu einer Versch\u00e4rfung der Anordnungsvoraussetzungen bei der Sicherungsverwahrung. Geplant war, dass sie nach \u00a7\u00a0 66 Abs.\u00a0 1 StGB nur dann angeordnet werden darf, wenn die Anlasstat nach Vollendung des 25. Lebensjahres begangen worden ist.(10) Diese Einschr\u00e4nkung wurde nie geltendes Recht, in \u00a7\u00a0 106 Abs.\u00a0 2 JGG wurde die Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden aber ausgeschlossen. Somit war nach der Strafrechtsreform Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen und Heranwachsenden unm\u00f6glich.<br \/>Der Ausschluss der Sicherungsverwahrung bei bis 20-J\u00e4hrigen und die Zur\u00fcckhaltung der Praxis bei den sog. Jungerwachsenen, also Personen bis 25 Jahren, haben ihren Grund in der Notwendigkeit eines &#8222;Hanges&#8220; zu Straftaten, der eine wesentliche Anordnungsvoraussetzung f\u00fcr die Sicherungsverwahrung darstellt. Unter einem Hang versteht man einen &#8222;eingeschliffenen inneren Zustand des T\u00e4ters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen l\u00e4sst.&#8220;(11)Die Feststellung eines solchen eingeschliffenen Zustands bedarf aber einer gewissen Lebensspanne, die als Prognosebasis dient. Bei einem Jugendlichen kann man zwar Phasen feststellen, in denen dieser vermehrt Straftaten begeht, aber es l\u00e4sst sich nicht beurteilen, ob es sich dabei um einen fest verwurzelten Pers\u00f6nlichkeitszug handelt oder ob dieser Jugendliche nicht nach einiger Zeit von selbst davon abl\u00e4sst, da eine neue Lebensphase eintritt. Dies l\u00e4sst sich erst beurteilen, wenn die betreffende Person einige Jahre im strafm\u00fcndigen Alter verlebt hat. Erst ab fr\u00fchestens der Mitte des dritten Lebensjahrzehnts d\u00fcrfte \u00fcberhaupt festzustellen sein, ob die Straftaten tats\u00e4chlich auf einem &#8222;eingeschliffenen inneren Zustand&#8220; beruhen. Dies umso mehr, als kriminologische Erkenntnisse belegen, dass es nicht wenige Jugendliche und Heranwachsende gibt, die in jungen Jahren sehr viele Straftaten begehen, sp\u00e4ter aber diese kriminelle Bet\u00e4tigung erheblich einschr\u00e4nken. Eine vorschnelle Erfassung und Abstempelung als &#8222;Hangt\u00e4ter&#8220; d\u00fcrfte die R\u00fcckkehr in die Legalit\u00e4t erheblich erschweren.<\/p>\n<p>2. Ausdehnung der Sicherungsverwahrung auf Jugendliche und Heranwachsende<\/p>\n<p>In der Praxis f\u00fchrten die versch\u00e4rften Anordnungsvoraussetzungen zu einem deutlichen R\u00fcckgang der Sicherungsverwahrten. 1996 war mit 176 Untergebrachten der Tiefststand erreicht. Von manchen Autor_innen wurde angesichts der seltenen Anordnungen die kriminalpolitische Notwendigkeit dieser Ma\u00dfregel in Zweifel gezogen;(12) auch der Gesetzgeber betonte den ultima ratio-Charakter der Sicherungsverwahrung.<br \/>Dies \u00e4nderte sich im Laufe der 1990er Jahre. Obwohl Sexualstraftaten und (Sexual-) Morde an Kindern nicht zugenommen hatten, waren es spektakul\u00e4re Einzelf\u00e4lle wie die Ermordung zweier 7- und 10-j\u00e4hriger M\u00e4dchen durch r\u00fcckf\u00e4llige Sexualt\u00e4ter sowie der Fall Dutroux in Belgien, die f\u00fcr ein Umdenken in weiten Teilen der Gesellschaft sorgten.(13) Eine oftmals unsachliche und aufbauschende Medienberichterstattung verst\u00e4rkte den Eindruck, (vor allem sexuell motivierte) Gewalttaten h\u00e4tten stark zugenommen und bedrohten die Gesellschaft existenziell. Mit dem &#8222;Gesetz zur Bek\u00e4mpfung von Sexualdelikten und anderen gef\u00e4hrlichen Straftaten&#8220; wurden 1998 die Anordnungsm\u00f6glichkeiten der Sicherungsverwahrung deutlich ausgeweitet. Die bis dahin geltende H\u00f6chstdauer von 10 Jahren bei der erstmaligen Unterbringung wurde gestrichen.<br \/>Im Jahre 2002 wurde die vorbehaltene Sicherungsverwahrung eingef\u00fchrt,(14) die 2004 auf Heranwachsende, auf die Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, ausgeweitet wurde.(15) Bei der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung kann das verurteilende Tatgericht noch nicht sicher beurteilen, ob der\/die T\u00e4ter_in aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist. Vor Ende der Strafvollstreckung muss das Gericht unter Inanspruchnahme Sachverst\u00e4ndiger und unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Strafvollzug beurteilen, ob die Gef\u00e4hrlichkeit nunmehr sicher besteht. In diesem Falle muss die Sicherungsverwahrung angeordnet werden.<br \/>Bereits ab 2001 hatten Bayern und Sachsen-Anhalt Gesetze erlassen, die es erlaubten, gef\u00e4hrliche Straft\u00e4ter_innen nach der Verb\u00fc\u00dfung ihrer Freiheitsstrafen, w\u00e4hrend derer sie resozialisierende Behandlungen beharrlich verweigerten und daher weiterhin gef\u00e4hrlich erschienen, in Justizvollzugsanstalten unterzubringen.(16) Das BVerfG hob diese Gesetze wegen Versto\u00dfes gegen die Bundeszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Strafrecht aus Art.\u00a0 74 Abs.\u00a0 1 Nr.\u00a0 1 GG auf, \u00e4u\u00dferte aber keine grundlegenden Bedenken gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit solcher Regelungen durch den Bundesgesetzgeber.(17) Dieser f\u00fchrte im Jahre 2004(18) mit dem neuen \u00a7\u00a0 66b StGB die M\u00f6glichkeit der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung &#8211; auch f\u00fcr Heranwachsende, auf die allgemeines Strafrecht angewendet wird (\u00a7\u00a0 106 Abs.\u00a0 5, 6 JGG) &#8211; ein. Schlie\u00dflich wurde 2008 die nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung auch nach Verb\u00fc\u00dfung von Jugendstrafe erm\u00f6glicht(19) Es hatte sich die Meinung durchgesetzt, dass auch von bisher nur nach Jugendstrafrecht Verurteilten eine so erhebliche Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit ausgehen k\u00f6nnte, dass mit dem letzten und insgesamt als bedenklich angesehenen Mittel des Strafrechts reagiert werden m\u00fcsse. Im Regierungsentwurf zum Gesetz zur Einf\u00fchrung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht wurde wie folgt argumentiert: &#8222;Beispiele der j\u00fcngeren Vergangenheit haben gezeigt, dass auch junge Straft\u00e4ter trotz Verb\u00fc\u00dfung einer mehrj\u00e4hrigen Jugendstrafe wegen schwerer Verbrechen weiterhin in hohem Ma\u00dfe f\u00fcr andere Menschen gef\u00e4hrlich sein k\u00f6nnen. Soweit die Betroffenen als schuldf\u00e4hig gelten und keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, bietet das bisherige Recht keine ausreichende rechtliche Grundlage daf\u00fcr, ihnen zum Schutz der Allgemeinheit weiterhin die Freiheit zu entziehen. (&#8230;) Bei Jugendlichen und Heranwachsenden werden derart gravierende Straftaten, die ihnen gegen\u00fcber die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen k\u00f6nnen, und die gleichzeitige M\u00f6glichkeit einer ausreichend sicheren entsprechenden Gef\u00e4hrlichkeitsprognose zwar noch st\u00e4rker als bei Erwachsenen nur in \u00e4u\u00dfersten Ausnahmef\u00e4llen vorliegen. Gleichwohl erfordert der Schutz potenzieller Opfer, dass f\u00fcr solche Extremf\u00e4lle eine angemessene Rechtsgrundlage daf\u00fcr zur Verf\u00fcgung steht, entsprechend gef\u00e4hrliche Personen in staatlichem Gewahrsam zu belassen.&#8220;(20)<br \/>Die Anordnung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht hatte nach \u00a7\u00a0 7 Abs.\u00a0 2 JGG a.F. folgende Voraussetzungen: (1.) Es musste eine Jugendstrafe von mindestens 7 Jahren wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen eines Raubes mit Todesfolge verh\u00e4ngt worden sein. Durch diese Tat musste (2.) das Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden sein und (3.) mussten vor Ende des Vollzugs der Jugendstrafe Tatsachen erkennbar geworden sein, die auf eine erhebliche Gef\u00e4hrlichkeit des Verurteilten f\u00fcr die Allgemeinheit hinweisen. Schlie\u00dflich musste (4.) eine Gesamtw\u00fcrdigung des Verurteilten, seiner Tat(en) sowie der Entwicklung w\u00e4hrend des Strafvollzugs ergeben, dass der Verurteilte mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Taten der oben beschriebenen Art begehen werde.<br \/>Die nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung durfte nach der restriktiven Rechtsprechung des BGH zur erwachsenenstrafrechtlichen Regelung des \u00a7\u00a0 66b StGB nur in solchen F\u00e4llen angeordnet werden, in denen neue Tatsachen w\u00e4hrend des Strafvollzugs erkennbar wurden: Tatsachen, die schon vor der Verurteilung bekannt waren oder bekannt sein konnten, reichten f\u00fcr die Anordnung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung nicht aus. Demgegen\u00fcber erm\u00f6glichte die Regelung des \u00a7\u00a0 7 Abs.\u00a0 2 JGG a.F. eine erleichterte Anordnung, denn danach waren keine neuen Tatsachen notwendig, sondern es reichten auch solche aus, die bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung erkennbar waren.(21) Dies hat damit zu tun, dass im Erwachsenenstrafrecht in F\u00e4llen, in denen die Gef\u00e4hrlichkeit des T\u00e4ters\/der T\u00e4ter_in bereits im Verurteilungszeitpunkt erkennbar war, eine prim\u00e4re oder vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte, was bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht nicht m\u00f6glich war. Trotz dieser erleichterten Anwendungsm\u00f6glichkeiten kam es nur in einem einzigen Fall tats\u00e4chlich zu einer Anordnung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht.(22)<\/p>\n<p>3. Die Einschr\u00e4nkung der Sicherungsverwahrung<\/p>\n<p>Die restriktivere Gegenbewegung wurde eingel\u00e4utet durch die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) vom 17.\u00a0 Dezember 2009,(23) die sich zwar ausdr\u00fccklich nur mit dem r\u00fcckwirkenden Wegfall der Zehnjahresfrist bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung besch\u00e4ftigte, aber deutlich machte, dass auch die damalige Regelung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung gegen Art.\u00a0 5 und 7 EMRK verstie\u00df.(24) Mit dem als Reaktion auf diese Entscheidung neu gefassten \u00a7\u00a0 66b StGB wurden die M\u00f6glichkeiten der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung deutlich eingeschr\u00e4nkt,(25) mit dem am 1.\u00a0 Juni 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung des Abstandsgebots(26) wurde die nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung schlie\u00dflich auch im Jugendstrafrecht weitgehend abgeschafft.(27)<br \/>F\u00fcr Jugendliche und Heranwachsende kommt nunmehr nur noch die vorbehaltene Sicherungsverwahrung in Betracht. Bei Jugendlichen ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0 7 Abs.\u00a0 2 JGG eine Verurteilung zu Jugendstrafe von mindestens 7 Jahren wegen eines Sexual- oder Gewaltverbrechens notwendig, durch das das Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt wurde, wenn eine Gesamtw\u00fcrdigung des Jugendlichen und seiner Tat(en) ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut ein solches schweres Sexual- oder Gewaltverbrechen begehen wird. Bei Heranwachsenden gelten die gleichen Voraussetzungen, doch kann die Sicherungsverwahrung dar\u00fcber hinaus auch bei Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (\u00a7\u00a0 176 StGB) vorbehalten werden (\u00a7\u00a0 106 Abs.\u00a0 3, 4 JGG).Die Beschr\u00e4nkung der Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen und Heranwachsenden auf die vorbehaltene Sicherungsverwahrung erscheint angemessen, denn es bleibt dadurch eine mehrj\u00e4hrige Entwicklungsphase der jungen Person, in der die Chance besteht, durch Behandlungsma\u00dfnahmen im Vollzug eine Besserung zu bewirken, bevor \u00fcber eine solch einschneidende und rechtsstaatlich bedenkliche Freiheitsentziehung entschieden wird. Es bleibt zu hoffen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung insbesondere bei jungen Menschen tats\u00e4chlich im Sinne einer ultima ratio des Strafrechts der absolute Ausnahmefall bleibt.<\/p>\n<p>CHRISTIAN LAUE ist Privat-Dozent am Institut f\u00fcr Kriminologie der Universit\u00e4t Heidelberg.<\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p>(1) Siehe hierzu Kinzig, Die Sicherungsverwahrung auf dem Pr\u00fcfstand, Freiburg i.Br. 1996, S. 7 ff.<\/p>\n<p>(2) VO vom 4.10.1939, RGBl. I, 2000.<\/p>\n<p>(3) Gemeint ist wohl: &#8222;er&#8220;.<\/p>\n<p>(4) Abgedruckt in Peters: RJGG vom 6.11.1943, Berlin 1944, Nr. 24.<\/p>\n<p>(5) Ministerialblatt f\u00fcr die innere Verwaltung 1944, 431.<\/p>\n<p>(6) Siehe dazu Werle, Justiz-Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbek\u00e4mpfung im Dritten Reich, Berlin 1989, S. 481 ff.; Vogel, Einfl\u00fcsse des Nationalsozialismus auf das Strafrecht, Berlin 2004, S. 92 ff.<\/p>\n<p>(7) Etzel, Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen durch den Kontrollrat (1945-1948), T\u00fcbingen, S. 177 f.<\/p>\n<p>(8) Potrykus, Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz, Darmstadt 1954, \u00a7 7 Bem. 4.<\/p>\n<p>(9) BT-Drs. V\/4095, S. 30.<\/p>\n<p>(10) Damit nahm der Gesetzgeber eine Anregung des Entwurfes f\u00fcr ein StGB 1962 auf. Siehe zur geplanten Gesetzesentwicklung Brunner, Jugendgerichtsgesetz, 4. Aufl., Berlin 1975, \u00a7 106 Anm. 2.<\/p>\n<p>(11) BGH, Urt. v. 1.7.2005 &#8211; 2 StR 9\/05, BGHSt 50, 180 (195 f.).<\/p>\n<p>(12) Siehe Blau, Die Sicherungsverwahrung &#8211; ein Nekrolog? In: Festschrift f\u00fcr H.-J. Schneider, Berlin 1998, S. 759.<\/p>\n<p>(13) Siehe Sch\u00f6ch, Das Gesetz zur Bek\u00e4mpfung von Sexualdelikten, NJW 1998, 1257; Laubenthal, Die Renaissance der Sicherungsverwahrung, ZStW 2004, 703 ff.<\/p>\n<p>(14) Durch das Gesetz zur Einf\u00fchrung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21.8.2002 (BGBl. I, S. 3344) wurde der neue \u00a7 66a StGB eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(15) Durch Gesetz vom 27.12.2003 (BGBl. I, S. 3007).<\/p>\n<p>(16) F\u00fcr Bayern: Gesetz zur Unterbringung von besonders r\u00fcckfallgef\u00e4hrdeten Straft\u00e4tern vom 24.12.2001 (BayGVBl., S. 978); f\u00fcr Sachsen-Anhalt: Gesetz \u00fcber die Unterbringung besonders r\u00fcckfallgef\u00e4hrdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6.3.2002 (GVBl., S. 80).<\/p>\n<p>(17) BVerfG, Urt. v. 10.2.2004 &#8211; 2 BvR 834, 1588\/02, BVerfGE 109, 190.<\/p>\n<p>(18) Gesetz zur Einf\u00fchrung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung vom 23.7.2004 (BGBl. I, S. 1838).<\/p>\n<p>(19) Gesetz zur Einf\u00fchrung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom. 8.7.2008 (BGBl. I, S. 2121).<\/p>\n<p>(20) Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4.10.2007, BT-Drs. 16\/6562, 1.<\/p>\n<p>(21) BT-Drs. 16\/6562, 7; BGH, Urt. v. 9.3.2010 &#8211; 1 StR 554\/09, NJW 2010, 1539, 1540.<\/p>\n<p>(22) Das LG Regensburg hatte den zur Tatzeit 19-J\u00e4hrigen wegen Mordes an einer Joggerin zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt, die der Verurteilte vollst\u00e4ndig verb\u00fc\u00dfte. Im Vollzug der Jugendstrafe erwies sich der Verurteilte als weitgehend therapieresistent; bei ihm wurde eine multiple St\u00f6rung der Sexualpr\u00e4ferenz mit einer sadistischen Komponente und eine emotional instabile Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vom impulsiven Typ diagnostiziert. Sexuelle Gewalt- und T\u00f6tungsfantasien begleiteten den Verurteilten bereits seit dem Alter von 15 Jahren, siehe BGH, Urt. v. 9.3.2010 &#8211; 1 StR 554\/09, NJW 2010, 1539.<\/p>\n<p>(23) EGMR v. 17.12.2009 &#8211; 19359\/04 &#8211; M. vs. Deutschland &#8211; NJW 2010, 2495.<\/p>\n<p>(24) Siehe hierzu Laue, Die Sicherungsverwahrung auf dem europ\u00e4ischen Pr\u00fcfstand, JR 2010, 203.<\/p>\n<p>(25) Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22.12.2010 (BGBl. I, 2300).<\/p>\n<p>(26) Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012 (BGBl. I, 2425). Dieses Gesetz ging zur\u00fcck auf ein Einschwenken des BVerfG auf die Linie des EGMR durch BVerfG, Urt. v. 4.5.2011 &#8211; 2 BvR 2365\/09, 740\/10, 2333\/08, 1152\/10, 571\/10, BVerfGE 128, 326.<\/p>\n<p>(27) Sie ist jetzt sowohl bei Jugendlichen und Heranwachsenden als auch bei Erwachsenen nur noch bei Erledigterkl\u00e4rung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (\u00a7 63 StGB) m\u00f6glich (\u00a7\u00a7 7 Abs. 4, 106 Abs. 7 JGG; \u00a7 66 b StGB).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2092],"publikationen":[1083],"class_list":["post-11604","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-christian-laue","publikationen-1083"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/205\/publikation\/die-sicherungsverwahrung-im-jugendstrafrecht-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 205 (Heft 1\/2014), S. 43-50 (Red.) 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