{"id":11611,"date":"2014-09-19T22:40:00","date_gmt":"2014-09-19T20:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/sieg-der-oekonomie-ueber-demokratie-und-rechtsstaat\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:49","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:49","slug":"sieg-der-oekonomie-ueber-demokratie-und-rechtsstaat","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/205\/publikation\/sieg-der-oekonomie-ueber-demokratie-und-rechtsstaat\/","title":{"rendered":"Sieg der \u00d6konomie \u00fcber Demokratie und Rechtsstaat?"},"content":{"rendered":"<p>Das transatlantische Freihandelsabkommen TTIP und die internationalen Schiedsgerichte der Weltbank. Aus: vorg&auml;nge Nr. 205 (Heft 1\/2014), S. 74-82<\/p>\n<p><i>(Red.) Seit Juli 2013 verhandeln die Europ&auml;ische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika &uuml;ber eine transatlantisches Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP). Mit dem Abkommen sollen &bdquo;Handelsbarrieren&ldquo; zwischen den beiden Wirtschaftsr&auml;umen abgebaut werden. Angesichts ohnehin niedriger Einfuhrz&ouml;lle gelten heute politische Auflagen, Zulassungs- und Sicherheitsvorschriften als wichtigste Hemmnisse f&uuml;r den freien Warenverkehr. Entsprechend gro&szlig; sind die Bef&uuml;rchtungen bei Verbraucher_ innen und B&uuml;rger_innen diesseits wie jenseits des Atlantiks, welche Sozial-, Gesundheits- oder Sicherheitsstandards durch TTIP abgesenkt werden.<\/i><\/p>\n<p><i>Jenseits der konkreten Folgen, die TTIP auf einzelne Wirtschaftszweige haben mag, besch&auml;ftigt sich Martin Kutscha in seinem Kommentar mit den Auswirkungen des in TTIP verankerten Investitionsschutzes auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Er bef&uuml;rchtet vor allem einen Verlust wirtschaftspolitischer Gestaltungsm&ouml;glichkeiten und eine zunehmende Privatisierung des Rechts.<\/i><\/p>\n<p>&bdquo;Freihandel&ldquo;, das klingt gut. Wer h&auml;tte etwas gegen mehr Freiheit, den Wegfall b&uuml;rokratischer Handelshemmnisse und die Erleichterung weltweiten G&uuml;teraustausches? Gerade f&uuml;r die Exportnation Deutschland scheint das geplante transatlantische Freihandelsabkommen TTIP (= Transatlantic Trade and Investment Partnership) nur Vorteile zu bringen. Dadurch sollen mehr Investitionen get&auml;tigt und 160.000 neue Jobs hierzulande geschaffen werden, so verspricht es die Bertelsmann-Stiftung.(1)Aber nicht nur gegen&uuml;ber solchen Prognosen sind Zweifel angebracht. H&auml;ufig n&uuml;tzt der Wegfall von Handelsbeschr&auml;nkungen nur den wirtschaftlich M&auml;chtigen, w&auml;hrend die Schwachen dabei auf der Strecke bleiben. Erinnert sei hier nur an das Schicksal der Kleinbauern in afrikanischen Staaten, die mit den hochsubventionierten Importen von billigem Fleisch aus den EU-Staaten nicht mithalten konnten und deshalb ihre berufliche Existenzgrundlage verloren &ndash; eine der Ursachen f&uuml;r das Fl&uuml;chtlingselend an den S&uuml;dgrenzen der &bdquo;Festung Europa&ldquo;. Es kommt hinzu, dass &bdquo;Freihandel&ldquo; h&auml;ufig den Abbau von regionalen bzw. staatlich festgesetzten Verbraucherschutzstandards bedeutet. Die in den USA produzierten &bdquo;Chlorh&auml;hnchen&ldquo;, die k&uuml;nftig auch die Konsument_innen in Europa begl&uuml;cken sollen, sind hierf&uuml;r nur ein Beispiel. Oder denken wir an den Import der Fleischprodukte von Tieren, die mit Gen-Mais oder Hormonen gef&uuml;ttert wurden. Auch werden Datenschutzregeln, wie sie z. B. in Deutschland gelten, von US-amerikanischen Internetgiganten wie Google und Facebook schon lange als &auml;rgerliches Hindernis bei der Herstellung umfassender Pers&ouml;nlichkeitsprofile empfunden.(2) Die geplante Datenschutzgrundverordnung der EU ist nicht zuletzt am Widerstand m&auml;chtiger Lobbygruppen wie der &bdquo;Digital Trade Coalition&ldquo; gescheitert.<br \/>Was passiert, wenn ein Staat gegen&uuml;ber m&auml;chtigen Global Playern auf der Einhaltung seiner strikten Standards im Verbraucher-, im Umwelt- oder im Arbeitsschutz beharrt? In diesem Fall k&ouml;nnte das betreffende Unternehmen gegen den betreffenden Staat klagen, weil diese Regeln seine Gewinnaussichten schm&auml;lern bzw. seine Investitionen in Frage stellen. Solche Verfahren w&uuml;rden allerdings nicht vor einem regul&auml;ren staatlichen Gericht stattfinden, sondern vor einem internationalen Schiedsgericht, das sich aus &bdquo;bew&auml;hrten&ldquo; Wirtschaftsanw&auml;lten internationaler Gro&szlig;kanzleien zusammensetzt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"problematische-schiedsgerichte\">Proble&shy;ma&shy;ti&shy;sche Schieds&shy;ge&shy;richte<\/span><\/h2>\n<p>Schon jetzt agieren solche Schiedsgerichte unter der Bezeichnung ICSID (= International Centre for Settlement of Investment Disputes), einer Einrichtung der Weltbank.(3) Allein im Jahre 2012 fanden unter Ausschluss der &Ouml;ffentlichkeit mindestens 172 solcher Verfahren gegen verschiedene Staaten statt.(4) So wurde u.a. der Staat Ecuador zu der bisher h&ouml;chsten Schadensersatzsumme von 1,76 Milliarden US-Dollar verurteilt, weil das Land die &Ouml;lf&ouml;rdervertr&auml;ge mit dem US-Konzern Occidental einseitig aufgek&uuml;ndigt hatte.(5) Unter anderem klagt der Tabakkonzern Philipp Morris derzeit gegen Australien wegen der strengen Werbebeschr&auml;nkungen f&uuml;r Zigaretten.(6) Durch Medienberichte bekannt wurde die Klage des Konzerns Vattenfall gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Entsch&auml;digung in H&ouml;he von insgesamt 3,7 Milliarden Euro wegen der Abschaltung der Atomkraftwerke Kr&uuml;mmel und Brunsb&uuml;ttel im Jahre 2011.(7) Diese Klage wird derzeit als Druckmittel zur Durchsetzung der von den Energiekonzernen vorgeschlagenen &bdquo;Stiftung&ldquo; zur Abwicklung der Atomkraftwerke in Deutschland eingesetzt: Nachdem diese Unternehmen viele Jahre lang mit dem Atomstrom Milliardengewinne eingefahren haben, sollen nun die unabsehbar hohen Kosten f&uuml;r den Abriss der AKWs und die Endlagerung des Atomm&uuml;lls sozialisiert, d.h. von den B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern getragen werden.<br \/>Zun&auml;chst einmal stellt sich die Frage, ob dieser besondere &bdquo;Investitionsschutz&ldquo; f&uuml;r Gro&szlig;unternehmen und die Entscheidungen der internationalen Schiedsgerichte &uuml;berhaupt die Bezeichnung &bdquo;Recht&ldquo; verdienen. Der Rechtstheoretiker Friedrich M&uuml;ller hat den Rechtscharakter eines solchen &bdquo;De-facto-Weltrechts&ldquo; mit guten Gr&uuml;nden bestritten: Es sei &bdquo;keine Rechtsordnung im bisherigen Sinn; nicht in dem Sinn, den Generationen der Menschenrechts-, der Rechtsstaats-, der Demokratie-, Arbeiter- oder Frauenbewegung unter Opfern erk&auml;mpft hatten. Es funktioniert ohne Staat, ohne zentrale Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit, unterhalb der Ebene normierter Institutionen und des positivierten demokratischen Rechts &ndash; zum Teil bereits als transnationale Privatjustiz, als transnationales &sbquo;Recht des St&auml;rkeren&rsquo;.&ldquo;(8)<\/p>\n<p>Die intransparente Schiedsgerichtsbarkeit zum Schutz unternehmerischer Gewinninteressen negiert dar&uuml;ber hinaus auch den Geltungsanspruch elementarer Verfassungsprinzipien demokratischer Rechtsstaaten: Volkssouver&auml;nit&auml;t beinhaltet danach auch das Recht der gew&auml;hlten Verfassungsorgane, in die Wirtschaftsstruktur des jeweiligen Landes regulierend einzugreifen. Dementsprechend kennen weder die Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention(9) noch das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland einen absoluten Schutz des Eigentums, vielmehr obliegt es dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber, gem&auml;&szlig; Art.&nbsp; 14 Abs.&nbsp; 1 Satz&nbsp; 2 GG &bdquo;Inhalt und Schranken&ldquo; des Eigentums nach Gemeinwohlkriterien wie z.B. der Bedarfsdeckung f&uuml;r sozial Schwache (Sozialstaatsprinzip), der Gefahrenabwehr oder dem Schutz der Verbraucher_innen und der nat&uuml;rlichen Umwelt zu bestimmen. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem &bdquo;Nassauskiesungsbeschluss&ldquo; vom 15.&nbsp; Juli 1981 verdeutlicht: &bdquo;Aus der Gesamtheit der verfassungsm&auml;&szlig;igen Gesetze, die den Inhalt des Eigentums bestimmen, ergeben sich &#8230; Gegenstand und Umfang des durch Art. 14 Abs.&nbsp; 1 Satz&nbsp; 1 GG gew&auml;hrleisteten Bestandsschutzes und damit auch, wann ein zur Entsch&auml;digung verpflichtender Rechtsentzug vorliegt.&ldquo;(10) Blo&szlig;e Gewinnerwartungen unterfallen ohnehin nicht dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz.(11)<\/p>\n<p>Die Verurteilung von Staaten zu Schadensersatz an internationale Konzerne, denen Gewinnchancen entzogen wurden, auf der Grundlage der Investitionsschutzabkommen bedeutet mithin nicht nur eine Abkehr von der herk&ouml;mmlichen Dogmatik des grundrechtlichen Eigentumsschutzes, sondern auch eine Infragestellung der demokratischen Herrschaftsform: Es liegt auf der Hand, dass eine solche erhebliche Belastung der Staatshaushalte den Spielraum der Verfassungsorgane f&uuml;r gestaltende Eingriffe in die Wirtschaft empfindlich einschr&auml;nkt &ndash; schon die Drohung mit diesem Instrumentarium d&uuml;rfte aus der Sicht der interessierten Unternehmen eine &bdquo;heilsame Wirkung&ldquo; entfalten.<\/p>\n<p>Aber pl&auml;diert nicht inzwischen auch die deutsche Bundeskanzlerin f&uuml;r eine &bdquo;marktkonforme&ldquo; Ausgestaltung der Demokratie?(12) Und der fr&uuml;here F.A.Z.-Herausgeber Schirrmacher brachte die Einstellung ma&szlig;geblicher Finanzmarktakteure angesichts der politischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von &bdquo;Sparprogrammen&ldquo; im &uuml;berschuldeten EU-Staat Griechenland auf die sarkastische Formel: &bdquo;Demokratie ist Ramsch&ldquo;.(13)<\/p>\n<p>In der Politikwissenschaft ist mittlerweile denn auch eine breite Debatte um die Frage entstanden, ob das parlamentarisch-demokratische Entscheidungssystem in den Staaten des Westens nicht inzwischen durch Strukturen der &bdquo;Postdemokratie&ldquo; &uuml;berlagert wird.(14) Colin Crouch, der diesen Begriff gepr&auml;gt hat, konstatiert ein Weiterbestehen der &uuml;berkommenen Institutionen der parlamentarischen Demokratie; im Schatten der politischen Inszenierungen von Wahlk&auml;mpfen, Parlamentsdebatten u.&auml;. werde jedoch, vereinfacht gesprochen, &bdquo;die reale Politik hinter verschlossenen T&uuml;ren gemacht: von gew&auml;hlten Regierungen und Eliten, die vor allem die Interessen der Wirtschaft vertreten.&ldquo;(15) Das Argument der &bdquo;Alternativlosigkeit&ldquo;, so die Kritik von Frank Nullmeier, habe Konjunktur. &bdquo;Es entsteht eine Demokratie ohne Wahlm&ouml;glichkeiten, weil die &ouml;konomisch relevanten Entscheidungen in internationalen Aushandlungsprozessen zwischen den Regierungen, den Zentralbanken und dem globalen wie nationalen Finanzsektor getroffen werden.&ldquo;(16)<\/p>\n<p>Ein anschauliches Beispiel hierf&uuml;r bildet die Art und Weise der Versuche, die anhaltende Finanzkrise von Teilen des Euro-Raums zu bew&auml;ltigen. Weit reichende Entscheidungskompetenzen wurden auf Instanzen wie die Europ&auml;ische Zentralbank oder die privatrechtlich organisierte &bdquo;Europ&auml;ische Finanzstabilisierungsfazilit&auml;t&ldquo; &uuml;bertragen, die kaum einer demokratischen Kontrolle unterliegen. Das Urteil des T&uuml;binger Staatsrechtlers Nettesheim &uuml;ber diese finanzpolitischen Praktiken mag zwar manchen EU-Euphorikern schrill in den Ohren klingen, l&auml;sst sich aber dennoch nicht von der Hand weisen: &bdquo;Zentrale Merkmale demokratischer Verfassungsstaatlichkeit werden dadurch unterlaufen und gef&auml;hrdet.&ldquo;(17)<\/p>\n<h5><span id=\"vom-homo-sapiens-socialis-zum-homo-oeconomicus-was-bleibt-von-der-menschenwuerde\">Vom homo sapiens socialis zum homo oeconomicus &ndash; was bleibt von der Menschen&shy;w&uuml;rde?<\/span><\/h5>\n<p>Das Leitbild des homo oeconomicus begegnet uns inzwischen l&auml;ngst nicht mehr allein in den F&uuml;hrungsetagen der Wirtschaft oder in der Politik, sondern auch z.B. in den Hochschulen. Sie werden nicht nur selbst zunehmend nach dem Vorbild einer Aktiengesellschaft gef&uuml;hrt, die ihre &bdquo;Produkte&ldquo; im Wettbewerb mit anderen &ouml;ffentlichen und privaten Konkurrenten anpreisen muss (&bdquo;Hochschulmarketing&ldquo;)(18), sondern sie kultivieren &ndash; wenn auch noch nicht durchg&auml;ngig &ndash; Entrepreneurship als Pers&ouml;nlichkeitsideal: Jeder akademisch Ausgebildete soll danach Unternehmer seiner selbst sein, sich erfolgreich gegen&uuml;ber anderen Marktakteuren durchsetzen und auf diese Weise zu Wohlstand gelangen. Dies mag f&uuml;r viele Ansporn zu Leistung, Engagement und Kreativit&auml;t sein. Allerdings wusste schon Friedrich A. von Hayek, bekanntlich ein Verfechter des freien Marktes, dass dieser keineswegs etwa dem Leistungsprinzip folgt &ndash; belohnt wird in der Marktwirtschaft allein der Markterfolg.(19) Dieser schl&auml;gt sich derzeit in einer h&ouml;chst unterschiedlichen Einkommens- und Verm&ouml;gensentwicklung in Deutschland nieder, was wiederum nicht den Unterschieden in der Leistungsbereitschaft der betreffenden Personenkreise geschuldet ist, sondern schlicht der &bdquo;Durchsetzung von Machtentscheidungen&ldquo;.(20)<\/p>\n<p>F&uuml;r viele, auch gut Ausgebildete, zeigt sich jedenfalls rasch die Kehrseite der &Ouml;konomisierung nicht nur der Arbeitswelt, sondern inzwischen nahezu aller Lebensbereiche. Aus dem Blickwinkel der &Ouml;konomie werden die Menschen schlie&szlig;lich nur als Konsumenten oder als m&ouml;glichst flexible Arbeitskraft, als &bdquo;Humanressource&ldquo; wahrgenommen. &bdquo;Der Wert und die Verwendbarkeit der Menschen&ldquo;, so der ehemalige Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang B&ouml;ckenf&ouml;rde, &bdquo;ist an ihre N&uuml;tzlichkeit, ihren Beitrag zu Produktivit&auml;t, Profitabilit&auml;t und Wettbewerbsf&auml;higkeit gebunden; als Humankapital m&uuml;ssen sie billig, flexibel, st&auml;ndig auf der H&ouml;he der Zeit und rezyklierbar sein, als Person kommen sie nicht ins Blickfeld.&ldquo;(21) Diese ern&uuml;chternden Feststellungen lesen sich geradezu wie eine Beschreibung der Arbeitsbedingungen in den Versandzentralen des Interneth&auml;ndlers Amazon, d&uuml;rften aber auch auf viele andere Unternehmen zutreffen, die dem Druck der Renditemaximierung bei globaler Konkurrenz ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>Angesichts dieser allt&auml;glich gewordenen Verh&auml;ltnisse mag manchen der erste Satz des Grundgesetzes, wonach die W&uuml;rde des Menschen unantastbar &bdquo;ist&ldquo;, als frommer Wunsch aus l&auml;ngst vergangenen Zeiten erscheinen. Tats&auml;chlich kulminiert in dieser Formel mit ihrem verhaltenen Pathos die entschiedene Absage des Grundgesetzes an die Praktiken des NS-Regimes. Das bewusste Absetzen von dieser Unrechtsherrschaft war, so konstatierte das Bundesverfassungsgericht in seinem &bdquo;Wunsiedel-Beschluss&ldquo; vom 4. November 2009 richtig, &bdquo;historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kr&auml;fte.&ldquo;(22) Die ideengeschichtlichen Wurzeln des Begriffs der Menschenw&uuml;rde reichen allerdings weit in die Vergangenheit zur&uuml;ck, so insbesondere zu Giovanni Pico della Mirandola, einem Denker der italienischen Renaissance, und insbesondere zum Aufkl&auml;rer Immanuel Kant.(23) Im Jahre 1786 schrieb dieser in seiner &bdquo;Grundlegung zur Metaphysik der Sitten&ldquo;: &bdquo;Nun sage ich: der Mensch, und &uuml;berhaupt jedes vern&uuml;nftige Wesen, existiert als Zweck an sich selbst, nicht blo&szlig; als Mittel zum beliebigen Gebrauche f&uuml;r diesen oder jenen Willen, sondern muss in allen seinen, sowohl auf sich selbst, als auch auf andere vern&uuml;nftige Wesen gerichteten Handlungen jederzeit zugleich als Zweck betrachtet werden.&ldquo;(24) &ndash; Dagegen beruht das Prinzip der weltweiten Marktwirtschaft gerade darauf, den Menschen und seine Bed&uuml;rfnisse als Mittel zum Zweck der Gewinnerzielung zu behandeln. F&uuml;r Mark Zuckerberg z.B. d&uuml;rfte nicht der soziale Aspekt von Facebook im Vordergrund stehen, sondern die Einnahmen durch den Verkauf der pers&ouml;nlichen Daten, welche die inzwischen &uuml;ber eine Milliarde Nutzer des angeblich &bdquo;sozialen&ldquo; Netzwerks hinterlassen.(25) Vermutlich durchschaut nur ein kleiner Teil von ihnen das zugrundeliegende &bdquo;Gesch&auml;ftsmodell&ldquo;, sieht aber h&auml;ufig ohnehin keine Alternative zur Beteiligung an Facebook, wenn man nicht von der Kommunikation mit seinen (k&ouml;rperlichen oder elektronischen) Freunden ausgeschlossen sein will.<\/p>\n<p>In ihrer Untersuchung &uuml;ber &bdquo;gierige Institutionen&ldquo; vergleicht die Berliner Sozialwissenschaftlerin Marianne Egger de Campo solche sozialen Netzwerke denn auch mit einer religi&ouml;sen Sekte, &bdquo;die keine Trennung zwischen privater und &ouml;ffentlicher Sph&auml;re duldet und durch die permanente &ouml;ffentliche Blo&szlig;stellung letztlich die totale Unterwerfung des Einzelnen unter die Gemeinschaft symbolisiert.&ldquo;(26) Sie kritisiert die &bdquo;Zwangsvergesellschaftung&ldquo; der Nutzer_innen, &bdquo;deren einzige relevante Rolle f&uuml;r die Internetgesch&auml;fte die des Konsumenten oder ahnungslosen Datenlieferanten ist. Wir werden von der gierigen Institution des kommerzialisierten Web 2.0 verdinglicht, denn jede soziale Ausdrucksform in den Social Media wird daf&uuml;r genutzt, Waren anzupreisen und zu verkaufen.&ldquo;(27)<\/p>\n<h5><span id=\"und-wieder-kampf-ums-recht\">Und wieder: Kampf ums Recht<\/span><\/h5>\n<p>Der Text des Grundgesetzes verpflichtet nun die staatliche Gewalt, nicht nur die Menschenw&uuml;rde &bdquo;zu achten&ldquo;, sondern diese auch &bdquo;zu sch&uuml;tzen&ldquo; (Art. 1 Abs. 1 Satz 2). Schon aus diesen Formulierungen wird die Ambivalenz staatlichen Handelns deutlich: Die Staatsgewalt kann als Verletzerin der Menschenw&uuml;rde sowie der anderen Grundrechte agieren(28), aber auch als ihre Besch&uuml;tzerin gegen&uuml;ber m&auml;chtigen privaten Akteuren oder der Aussp&auml;hung durch ausl&auml;ndische Geheimdienste wie die NSA. In der Grundrechtsdogmatik hat sich hierf&uuml;r der Begriff der Schutzpflicht des Staates eingeb&uuml;rgert(29)&ndash; darauf haben auch die drei Gutachter Papier, Hoffmann-Riem und B&auml;cker vor dem NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestages eindringlich hingewiesen.(30)<\/p>\n<p>Diese Ambivalenz ist freilich kennzeichnend f&uuml;r das gesamte Recht: Es kann als Instrument zur Absicherung von Herrschaft eingesetzt werden, aber auch als Medium zum Schutz der Schw&auml;cheren in der Gesellschaft.(31) Als Beispiele f&uuml;r die erstere Funktion seien hier das derzeitige die Unternehmen privilegierende(32) Steuerrecht, das Strafrecht sowie die Vielzahl weit reichender &Uuml;berwachungsbefugnisse f&uuml;r Sicherheitsbeh&ouml;rden(33) genannt, w&auml;hrend z.B. das Arbeitsrecht, das Mietrecht und nicht zuletzt auch das Datenschutzrecht vor allem die zweite Funktion erf&uuml;llen. Die insbesondere in den neunziger Jahren betriebene &bdquo;Deregulierung&ldquo; hat fast ausschlie&szlig;lich diesen Schutzcharakter geschw&auml;cht(34), die herrschaftssichernden Elemente jedoch kaum betroffen, sondern eher noch verst&auml;rkt. Der &bdquo;schlanke Staat&ldquo; ist also keineswegs gleichm&auml;&szlig;ig verschlankt worden, sondern nur als Sozialstaat.(35)<\/p>\n<p>An den gegenw&auml;rtigen Debatten um eine sch&auml;rfere Kontrolle der internationalen Finanzm&auml;rkte oder eine &bdquo;internetgerechte&ldquo; Ausgestaltung des Datenschutzrechts wird die Schwierigkeit deutlich, einer entfesselten globalen &Ouml;konomie wieder wirksame rechtliche Grenzen zu setzen. Kann dieses Ziel nur auf dem Wege einer St&auml;rkung der Europ&auml;ischen Union durch Vertiefung der Integration erreicht werden, um dem weltweiten Big Business besser Paroli bieten zu k&ouml;nnen?(36) Oder ist die Forderung nach einem &bdquo;R&uuml;ckbau der W&auml;hrungsunion als eines gesellschaftlich r&uuml;cksichtslosen technokratischen Modernisierungsprojekts&ldquo; und die Bewahrung der gesellschaftlichen Heterogenit&auml;t in Europa die richtige Antwort?(37) Der Glaube an die &bdquo;Selbstheilungskr&auml;fte des Marktes&ldquo; hat jedenfalls gewaltig an &Uuml;berzeugungskraft verloren, und der Ruf nach einer wirksam regelnden Zentralinstanz, sei es jetzt der Nationalstaat oder die EU, ist aus dem Blickwinkel der sozial Schw&auml;cheren nur allzu berechtigt. Um noch einmal B&ouml;ckenf&ouml;rde zu zitieren: &bdquo;Es erfordert eine handlungs- und entscheidungsf&auml;hige Staatsgewalt, die &uuml;ber eine blo&szlig;e Gew&auml;hrleistungsfunktion f&uuml;r die Entfaltung des Wirtschaftssystems und ein Ausmitteln des Parallelogramms der Kr&auml;fte hinausgeht, vielmehr durch Begrenzung, Zielausrichtung und auch Zur&uuml;ckweisung wirtschaftlichen Machtstrebens ebenso wie durch stetige Relativierung sozialer Ungleichheit wirksam Gemeinwohlverantwortung wahrnimmt.&ldquo;(38) Ein solches Einfordern des &bdquo;starken Staates&ldquo; mag manchen als konservativ und etatistisch erscheinen. Als wirkliches &bdquo;Herrschaftsinstrument des Volkes&ldquo;(39) w&uuml;rde ein solcher Staat indessen nicht nur dem Demokratiegebot, sondern auch dem Sozialstaatspostulat unser Verfassung entsprechen.(40)<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund gilt es auch daran zu erinnern, welche Funktion dem Gesetz von den Wegbereitern der europ&auml;ischen Aufkl&auml;rung zugedacht war: Sowohl bei Kant(41) als auch bei Rousseau(42) k&ouml;nnen wir nachlesen, dass die Gesetze das Medium zur Verwirklichung der Volksherrschaft sein sollten. In den meisten der sp&auml;teren Rechtsstaatsdoktrinen in Deutschland ist die &bdquo;Herrschaft des Gesetzes&ldquo; dagegen zum blo&szlig;en formalen Ordnungsprinzip ohne inhaltlichen Bezug zum Demokratiegebot herabgew&uuml;rdigt worden.(43) Auf diese Weise wurden die fortschrittlichen Ideen der Aufkl&auml;rung versch&uuml;ttet; aber gerade dort ist anzukn&uuml;pfen. Um zu verhindern, dass Demokratie und Recht im Kielwasser einer enthemmten Welt&ouml;konomie untergehen oder zur blo&szlig;en Legitimationsh&uuml;lse degenerieren, ist freilich (erneute) Aufkl&auml;rung und entsprechendes Engagement notwendig.<\/p>\n<p><i>MARTIN KUTSCHA Jahrgang 1948, ist Professor i.&nbsp; R. f&uuml;r Staats- und Verwaltungsrecht in Berlin und Vorstandsmitglied der Humanistischen Union. Zahlreiche Ver&ouml;ffentlichungen insbes. zu Grundrechts- und Verfassungsfragen, u. a. des Lehrbuchs &bdquo;Verfassungsrecht konkret. Die Grundrechte&ldquo;, 2. Aufl. Berlin 2011 (gemeinsam mit A. Fisahn) sowie &bdquo;Grundrechtsschutz im Internet?&ldquo;, Baden-Baden 2013 (gemeinsam mit S. Thom&eacute;).<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur-zum-thema\">LITERATUR ZUM THEMA<\/span><\/h2>\n<p><i>EU-Kommission: Informationen zu TTIP und &ouml;ffentliche Dokumente zu den Verhandlungen, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/trade.ec.europa.eu\/doclib\/press\/index.cfm?id=1139\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/trade.ec.europa.eu\/doclib\/press\/index.cfm?id=1139<\/a><\/i><\/p>\n<p><i>Prof. Gabriel Felbermayr, Benedikt Heid &amp; Sybille Lehwald: Die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (THIP). Wem nutzt ein transatlantisches Freihandelsabkommen? Studie im Auftrag der Bertelsmann-Stiftung, G&uuml;tersloh 2013, abrufbar unter <\/i><i><a href=\"http:\/\/www.bertelsmann-stiftung.de\/cps\/rde\/xchg\/bst\/hs.xsl\/nachrichten_116768.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bertelsmann-stiftung.de\/cps\/rde\/xchg\/bst\/hs.xsl\/nachrichten_116768.htm<\/a><\/i><\/p>\n<p><i>Ulrike Herrmann: Freihandel &ndash; Projekt der M&auml;chtigen. Studie im Auftrag der Rosa-Luxemburg-Stiftung, Br&uuml;ssel 2014, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/rosalux-europa.info\/userfiles\/file\/TTIP_UHerrmann.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/rosalux-europa.info\/userfiles\/file\/TTIP_UHerrmann.pdf<\/a><\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h2>\n<p>(1) Nach &bdquo;Berliner Zeitung&ldquo; v. 4. 3. 2014.<\/p>\n<p>(2) Vgl. Wallach, TAFTA &ndash; die gro&szlig;e Unterwerfung, Le Monde diplomatique, November 2013, S. 16.<\/p>\n<p>(3) Bei der folgenden Darstellung handelt es sich um die aktualisierte Fassung eines Beitrags des Autors in Busch\/Kutscha (Hrsg.), Recht, Lehre und Ethik der &ouml;ffentlichen Verwaltung, 2013, S. 35 ff.<\/p>\n<p>(4) Nach &bdquo;Berliner Zeitung&ldquo; v. 23.\/24. 3. 2013, S. 11.<\/p>\n<p>(5) Vgl. Eberhardt, Konzerne versus Staaten: Mit Schiedsgerichten gegen die Demokratie, Bl&auml;tter f. dt. u. intern. Politik 4\/2013, S. 29 (30); Kerkemeyer, Handeln ohne Grenzen, Forum Recht 2\/2013, 37 (38 f.).<\/p>\n<p>(6) Vgl. &bdquo;Berliner Zeitung&ldquo; v. 19. 5. 2014.<\/p>\n<p>(7) Dazu Reinhardt, Vattenfall vs. Deutschland (II) und das Internationale Investitionsregime in der Kritik, Kritische Justiz 1\/2014, S. 86 ff.<\/p>\n<p>(8) Friedrich M&uuml;ller, Demokratie zwischen Staatsrecht und Weltrecht, 2003, S. 85 (Hervorhebung im Orig.).<\/p>\n<p>(9) Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls von 1952, abgedruckt z. B. in Heselhaus\/Nowak (Hg.), Handbuch der Europ&auml;ischen Grundrechte, 2006, S. 1746.<\/p>\n<p>(10) BVerfGE 58, 300 (336).<\/p>\n<p>(11) Vgl. nur BVerfGE 68, 193 (222); Fisahn\/Kutscha, Verfassungsrecht konkret. Die Grundrechte, 2. Aufl. 2011, S. 160.<\/p>\n<p>(12) Ausf&uuml;hrliches Zitat bei W&ouml;hl, Die &bdquo;Krise&ldquo; der repr&auml;sentativen Demokratie in Europa, Forschungs&shy;journal Soziale Bewegungen 1\/2013, 42 (45).<\/p>\n<p>(13) F. A. Z. v. 2. 11. 2011.(14)<\/p>\n<p>(14) Vgl. nur die Beitr&auml;ge von Mouffe u. a. in APuZ 1-2\/2011 sowie Salomon, Demokratie, 2012, S. 115 ff. Durchaus berechtigt ist freilich die aus feministischer Perspektive gestellte Frage: &bdquo;Hat es jemals in der Bundesrepublik &ndash; wie auch in anderen liberalen Demokratien &ndash; ein &sbquo;Davor&rsquo;, hat es also eine Konstellation gegeben, welche die Bezeichnung Demokratie &ndash; im Sinne von Selbstherrschaft, Selbstbestimmung und Autonomie aller B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger &ndash; verdient h&auml;tte?&ldquo; (Sauer, Die Allgegenwart der &bdquo;Androkratie&ldquo;: feministische Anmerkungen zur &bdquo;Postdemokratie&ldquo;, APuZ 1-2\/2011, 32 [33]).<\/p>\n<p>(15) Crouch, Postdemokratie, 2008, S. 10.<\/p>\n<p>(16) Nullmeier, Transformationen demokratischer Staatlichkeit, Forschungsjournal Soziale Bewegungen 1\/2013, 32 (39).<\/p>\n<p>(17) Nettesheim, Verfassungsrecht und Politik in der Staatsschuldenkrise, NJW 2012, 1409.<\/p>\n<p>(18) Zur Kritik im Einzelnen vgl. z. B. Knobloch, Wir sind doch nicht bl&ouml;d! Die unternehmerische Hoch&shy;schule, 2010; Kutscha, Freiheit der Wissenschaft &#8211; ein b&uuml;rgerlicher Mythos? Forum Wissenschaft 3\/2011, S. 60 ff.<\/p>\n<p>(19) V. Hayek, Recht, Gesetz und Freiheit, 2003, S. 245.<\/p>\n<p>(20) B&ouml;ckenf&ouml;rde, Vom Wandel des Menschenbildes im Recht, in: Ders., Wissenschaft, Politik, Verfas&shy;sungs&shy;gericht, 2011, S. 13 (43). Als frappierendes Beispiel mag hier die zeitgem&auml;&szlig;e Verball&shy;hornung einer Zeile aus Goethes &bdquo;Osterspaziergang&ldquo; dienen: &bdquo;Hier bin ich Mensch, hier kauf ich ein&ldquo;, so das Werbemotto der DM-Drogeriekette.<\/p>\n<p>(21) B&ouml;ckenf&ouml;rde, Vom Wandel des Menschenbildes im Recht, in: Ders., Wissenschaft, Politik, Verfas&shy;sungs&shy;gericht, 2011, S. 13 (43). Als frappierendes Beispiel mag hier die zeitgem&auml;&szlig;e Verball&shy;hornung einer Zeile aus Goethes &bdquo;Osterspaziergang&ldquo; dienen: &bdquo;Hier bin ich Mensch, hier kauf ich ein&ldquo;, so das Werbemotto der DM-Drogeriekette.<\/p>\n<p>(22) BVerfGE 124, 300 (328).<\/p>\n<p>(23) BVerfGE 124, 300 (328).(23)<\/p>\n<p>(24) Kant, Werke in 10 B&auml;nden (Hg. Weischedel), Bd. 6, S. B 64.<\/p>\n<p>(25) Hierzu auch Kutscha, Offene Fragen zum &Uuml;berwachungs-GAU, vorg&auml;nge 204 (4\/2013), 89 (92).<\/p>\n<p>(26) Egger de Campo, Neue Medien &ndash; alte Greedy Institutions, Leviathan 1\/2014, 7 (11).<\/p>\n<p>(27) Egger de Campo a. a. O., S. 24.<\/p>\n<p>(28) H&ouml;chstrichterlich entschiedene Beispiele hierf&uuml;r: &bdquo;Lauschangriff&ldquo; auf Wohnungen, BVerfGE 109, 279 und &bdquo;Rettungsabschuss&ldquo; entf&uuml;hrter Flugzeuge nach dem Luftsicherheitsgesetz, BVerfGE 115, 118.<\/p>\n<p>(29) Vgl. im Einzelnen Kutscha\/Thom&eacute;, Grundrechtsschutz im Internet? 2013, S. 46 ff.<\/p>\n<p>(30) Vgl. &bdquo;Berliner Zeitung&ldquo; v. 23. 5. 2014.<\/p>\n<p>(31) Vgl. Brunkhorst, D&uuml;stere Aussichten &ndash; Die Zukunft der Demokratie in der Weltgesellschaft, Kritische Justiz 2010, 13 (15).<\/p>\n<p>(32) Vgl. z. B. Liebert, Steuergerechtigkeit in der Globalisierung, 2011, S. 59 ff.<\/p>\n<p>(33) Vgl. im Einzelnen Gustav-Heinemann-Initiative &amp; Humanistische Union (Hg.), Graubuch Innere Sicherheit, 2009.<\/p>\n<p>(34) Vgl. dazu nur die Beitr&auml;ge in Butterwegge\/Kutscha\/Berghahn (Hrsg.), Herrschaft des Marktes &ndash; Abschied vom Staat? 1999.<\/p>\n<p>(35) Dazu Kutscha, &bdquo;Schlanker Staat&ldquo; mit Januskopf, Kritische Justiz 1998, 399.<\/p>\n<p>(36) In diesem Sinne z. B. Habermas, Demokratie oder Kapitalismus? Bl&auml;tter f. dt. u. intern. Politik 5\/2013, 59 sowie Altvater, Der politische Euro, Bl&auml;tter f. dt. u. intern. Politik 5\/2013, 71.<\/p>\n<p>(37) So Streeck, Was nun, Europa? Bl&auml;tter f. dt. u. intern. Politik 4\/2013, 57 (66 f.).<\/p>\n<p>(38) B&ouml;ckenf&ouml;rde, Woran der Kapitalismus krankt, in: Ders. (Anm. 21), S. 64 (71).<\/p>\n<p>(39) So das Postulat von Dahn, Wir sind der Staat! 2013, S. 17.<\/p>\n<p>(40) Vgl. dazu n&auml;her Kutscha, Erinnerung an den Sozialstaat, Bl&auml;tter f. dt. u. intern. Politik 3\/2006, 355.<\/p>\n<p>(41) &bdquo;Die gesetzgebende Gewalt kann nur dem vereinigten Willen des Volkes zukommen. Denn, da von ihr alles Recht ausgehen soll, so mu&szlig; sie durch ihr Gesetz schlechterdings niemand Unrecht tun k&ouml;nnen. Nun ist es, wenn jemand etwas gegen einen anderen verf&uuml;gt, immer m&ouml;glich, da&szlig; er ihm dadurch Unrecht tue, nie aber in dem, was er &uuml;ber sich selbst beschlie&szlig;t (denn volenti non fit iniuria). Also kann nur der &uuml;bereinstimmende und vereinigte Wille aller, so fern ein jeder &uuml;ber alle und alle &uuml;ber einen jeden ebendasselbe beschlie&szlig;en, mithin nur der allgemein vereinigte Volks&shy;wille gesetzgebend sein.&ldquo; (Kant, Die Metaphysik der Sitten [1798] Werkausgabe Bd. 7, Hg. Weischedel, 1956, S. 432 &ndash; Hervorh. im Orig.).<\/p>\n<p>(42) &bdquo;Aber wenn das ganze Volk &uuml;ber das ganze Volk bestimmt, betrachtet es nur sich selbst, und wenn sich dann eine Beziehung bildet, bildet sie sich zwischen dem ganzen Gegenstand unter einem Gesichts&shy;punkt und dem ganzen Gegenstand unter einem anderen Gesichtspunkt ohne irgendeine Teilung des Ganzen. Dann ist die Sache, &uuml;ber die man bestimmt, so allgemein wie der Wille, der bestimmt. Diesen Akt nenne ich ein Gesetz.&ldquo; (Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag [1762], Hg. Brockard, 1977, S. 40).<\/p>\n<p>(43) Vgl. Maus, Entwicklung und Funktionswandel des b&uuml;rgerlichen Rechtsstaats, in: Tohidipur (Hg.), Der b&uuml;rgerliche Rechtsstaat, 1. Bd., 1978, S. 13 (18 ff.); Kutscha, Abschied vom Prinzip demo&shy;krati&shy;scher Legalit&auml;t? In: Becker-Schwarze u. a. (Hg.), Wandel der Handlungsformen im &Ouml;ffentlichen Recht, 1991, S. 13 (15 f.).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[150],"publikationen":[1083],"class_list":["post-11611","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-martin-kutscha","publikationen-1083"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Sieg der \u00d6konomie \u00fcber Demokratie und Rechtsstaat? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/205\/publikation\/sieg-der-oekonomie-ueber-demokratie-und-rechtsstaat\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Sieg der \u00d6konomie \u00fcber Demokratie und Rechtsstaat? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das transatlantische Freihandelsabkommen TTIP und die internationalen Schiedsgerichte der Weltbank. 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