{"id":11675,"date":"2013-07-24T23:00:00","date_gmt":"2013-07-24T21:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/hoheitliche-verrufserklaerungen-1\/"},"modified":"2013-07-24T12:00:00","modified_gmt":"2013-07-24T10:00:00","slug":"hoheitliche-verrufserklaerungen-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/201-202\/publikation\/hoheitliche-verrufserklaerungen-1\/","title":{"rendered":"Hoheitliche Verrufserkl\u00e4rungen?"},"content":{"rendered":"<p>Verfassungsschutzberichte von Bund und L\u00e4ndern im Vergleich. Aus: vorg\u00e4nge 201\/202 (1\/2-2013), S. 40-50<\/p>\n<p>Verfassungsschutzberichte von Bund und L\u00e4ndern im Vergleich [Nachdruck aus: vorg\u00e4nge Nr. 55 &#150; Heft 1\/1982, S.\u00a046-60]<br \/>Problematisch am Verfassungsschutz ist nicht nur, was er im Verborgenen treibt &#150; sondern auch das, was er mit seinen &#132;Erkenntnissen&#147; in der \u00d6ffentlichkeit macht. Immer wieder werden Organisationen, einzelne Personen oder politische Bewegungen dadurch diskreditiert, dass sie in den VS-Berichten als extremistische oder verfassungsfeindliche Bestrebungen dargestellt werden. Warum diese Berichte eher ein Instrument der politischen Auseinandersetzung (mit Minderheiten) denn der Gefahrendiagnose sind, hat J\u00fcrgen Seifert bereits 1982 in den vorg\u00e4ngen beschrieben. Wir drucken hier eine gek\u00fcrzte Fassung seines Textes ab. Die vollst\u00e4ndige Urfassung ist \u00fcber die Webseite der Zeitschrift abrufbar.<\/p>\n<p>[&#133;] Die Ver\u00f6ffentlichung der Verfassungsschutzberichte erfolgt nicht durch die Verfassungsschutz\u00e4mter, sondern unter der politischen Verantwortung des Innenministers. Die politische Verantwortlichkeit des Ministers schlie\u00dft nicht aus, dass solche Berichte janusk\u00f6pfig sind: Einerseits bleibt der vorgelegte Bericht ein typisches Beh\u00f6rdenprodukt und wird von der \u00d6ffentlichkeit, anderen Beh\u00f6rden und Gerichten als das Ergebnis systematischer Nachforschungen und als fachlich qualifizierte Aussage angesehen; andererseits enthalten die ver\u00f6ffentlichten Berichte nicht nur politische Wertungen der verantwortlichen Beh\u00f6rde (bzw. des Ministers), sondern werden als Beitrag zur &#132;politischen&#148; oder &#132;geistigen Auseinandersetzung&#147; (1) im Rahmen der sogenannten &#132;Extremistenbek\u00e4mpfung&#148; angesehen. Die Berichte werden ver\u00f6ffentlicht als Beitrag oder Information zur &#132;Auseinandersetzung&#148; (so immer wieder in den Vorworten der Innenminister), teilweise mit der erkl\u00e4rten Absicht, dass B\u00fcrger &#132;selbst aktiv&#148; werden (Bad.-W\u00fcrtt. VSB 1979, Vorwort) und schlie\u00dflich, um dem B\u00fcrger zu zeigen, &#132;wo sein guter Wille unter dem Deckmantel unverf\u00e4nglicher Zielsetzungen missbraucht werden soll&#148; (Hess. VSB 1980, S.\u00a02).<br \/>Diese unterschiedlichen politischen Wertungen sollen im folgenden durch den Vergleich verschiedener Berichte nachgewiesen werden. Ein solcher Vergleich liegt bislang nicht vor. Es gibt lediglich Analysen \u00fcber die Sprache und Entwicklung der vom Bundesminister des Innern herausgegebenen Verfassungsschutzberichte. (2) Der Vergleich der Verfassungsschutzberichte der L\u00e4nder untereinander und einzelner L\u00e4nderberichte mit dem des Bundes macht nicht nur deutlich, in welcher Weise unterschiedlich politische Wertungen vorgenommen werden, sondern gibt Aufschl\u00fcsse dar\u00fcber, mit welch unterschiedlichen Methoden die sogenannte Extremistenbek\u00e4mpfung erfolgt. Da es keine Vorarbeiten gibt, kann der Vergleich nur exemplarisch gef\u00fchrt werden.<br \/>1. These: Die Ver\u00f6ffentlichung der Verfassungsschutzberichte im Bund und in den L\u00e4ndern erfolgt innerhalb eines gemeinsamen Rahmens. Zwar werden Akzente unterschiedlich gesetzt; doch kein Verfassungsschutzbericht durchbricht den gemeinsamen Rahmen.<br \/>Zu diesem Rahmen geh\u00f6rt die Gliederung in Rechts- und Linksextremismus (damit wurde 1975 unter dem Einfluss von Werner Maihofer die Kategorie des Links- und Rechtsradikalismus abgel\u00f6st) (3), Spionageabwehr sowie sicherheitsgef\u00e4hrdende und extremistische Bestrebungen von Ausl\u00e4ndern (in NRW: &#132;Ausl\u00e4nderextremismus&#8220;). Diese Kategorien wurden Ende 1976 auf einer Innenminister-Konferenz als &#132;Rahmen f\u00fcr die Berichterstattung \u00fcber extremistische Bestrebungen&#148; festgelegt (10). Zus\u00e4tzlich gibt es in einigen Berichten (entsprechend der seit 1973 im Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz bestehenden Abteilung Terrorismus) einen besonderen Abschnitt &#132;Terrorismus&#148; (Bayern seit VSB 1977; NRW seit VSB 1977; Bund VSB 1978 u. 1979). [&#133;] Daneben gibt es in den meisten Berichten den Unterpunkt Terrorismus oder gewaltt\u00e4tige Auseinandersetzungen bei Ausl\u00e4ndern.<br \/>Die Berichte beschr\u00e4nken sich nicht immer auf eine zur\u00fcckhaltende, gleichsam wissenschaftliche Darstellung, wie sie beispielsweise der bedeutende deutsch-amerikanische Politikwissenschaftler Franz L. Neumann im US-Dienst 1946 auf der Grundlage von Geheimdienstunterlagen erstellte. (4) Die Berichte enthalten Wertungen, h\u00e4ufig sogar in der Form von Rechtskategorien (etwa &#132;verfassungsfeindlich&#148;) oder Worte, die zugleich rechtliche Bedeutung haben. Diese Wertungen erfolgen in der Regel in Form apodiktischer Feststellungen. Die Verfasser der Berichte lassen zumindest nicht erkennen, dass die den Wertungen zu Grunde liegenden juristischen W\u00fcrdigungen ohne Kompetenz zu einer rechtlich relevanten Entscheidung getroffen werden. Es gibt nicht einmal den Ansatz dazu, die Kategorie eines abgestuften Verdachts (man denke an die Kategorie des dringenden oder hinreichenden Tatverdachts) aus dem Bereich staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren zu \u00fcbernehmen.<br \/>Selbst dann, wenn nicht ausdr\u00fccklich eine Einordnung unter der Kategorie &#132;verfassungsfeindliche Zielsetzung und Bet\u00e4tigung&#148; vorgenommen wird (wie neuerdings in mehreren Berichten) bleibt die Tatsache der Erw\u00e4hnung einer Organisation im Verfassungsschutzbericht und zwar im Abschnitt Rechts- oder Linksextremismus. Eine solche Rubrizierung ist deshalb von Gewicht, weil der Bundesminister des Innern in einem seiner Vorworte zum eigentlichen Bericht ausdr\u00fccklich betont hat, dass &#132;ausschlie\u00dflich solche Organisationen als extremistisch gewertet werden, deren politische Ziele gegen den Kernbestand der freiheitlich demokratischen Grundordnung gerichtet sind&#148; (VSB 1977; \u00e4hnlich bereits Werner Maihofer im Vorwort VSB 1974). Auf diese Weise wird Definitionsmacht usurpiert; daran \u00e4ndert auch die Tatsache nichts, dass im Vorwort des Ministers neuerdings beim Bund und in Hessen betont wird, mit der Erw\u00e4hnung oder Nichterw\u00e4hnung im Bericht d\u00fcrfen &#132;Rechtsfolgen nicht verbunden werden&#148; (VSB 1978 u. 1979; Hess. VSB 1979).<br \/>Besonders problematisch ist dies bei den Organisationen, die &#8211; punktuell oder grunds\u00e4tzlich &#8211; bereit sind, mit der als &#132;verfassungsfeindlich&#148; apostrophierten DKP zusammenzuarbeiten oder in deren Vorst\u00e4nden es Mitglieder der DKP gibt. Auf einer Innenminister-Konferenz wurde im Dezember 1976 festgelegt, was unter einer &#132;kommunistisch beeinflussten Organisation&#148; verstanden werden soll. Durch diesen bisher nicht ver\u00f6ffentlichten Beschluss wurde nach Ansicht der Bundesregierung lediglich der &#132;Rahmen f\u00fcr die Berichterstattung \u00fcber extremistische Bestrebungen&#148; vereinbart; Ziel war es jedoch &#132;nicht, eine einheitliche, Wort gleiche Formulierung in den Jahresberichten des Bundes und der L\u00e4nder zu erreichen&#148; (BT-Drucksache 8\/3615, S.\u00a07). Nach Ansicht der Bundesregierung soll im Verfassungsschutzbericht der &#132;jeweilige kommunistische Einfluss&#8220; dargestellt werden, eine &#132;undifferenzierte Zuordnung der beeinflussten Organisationen&#148; sei jedoch zu vermeiden (ebda.). [&#133;] Die Bundestagsfraktion der CDU\/CSU h\u00e4lt es dagegen f\u00fcr eine &#132;Irref\u00fchrende Formulierung&#148;, wenn in den Bundesberichten den &#132;demokratisch eingestellten Mitgliedern&#148; zugebilligt wird, in solchen Organisationen &#132;ihre Vorstellungen vertreten zu k\u00f6nnen&#148; (BT-Drucksache 8\/3214, Frage V. 5). [&#8230;]<br \/>Der gemeinsame Rahmen der Verfassungsschutzberichte beruht nicht nur auf der durch das &#132;Gesetz \u00fcber die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in Fragen des Verfassungsschutzes&#148; festgelegten Verpflichtung zur Zusammenarbeit. Die Einhaltung eines gemeinsamen Rahmens ist zugleich Ausdruck der Tatsache, dass in Fragen des Verfassungsschutzes &#8211; wie im Bereich der &#132;Inneren Sicherheit&#148; generell &#150; im Rahmen der Innenminister-Konferenz gleichsam eine Allparteienkoalition der jetzt im Bundestag vertretenen Parteien besteht, die allerdings Politiker der CDU und CSU nicht hindert, den Rahmen in ihrem Sinne zu verschieben.<br \/>2. These: Die Unionsparteien versuchen, auf den vom Bundesminister des Innern ver\u00f6ffentlichten Jahresbericht Einfluss zu nehmen. Dies geschieht zum einen durch parlamentarische Anfragen; Grundlage daf\u00fcr sind Verfassungsschutzberichte und andere Informationen aus einigen L\u00e4ndern. Zum anderen werden Verfassungsschutzberichte aus Bundesl\u00e4ndern, die von der Union regiert werden<br \/>, als Instrument gehandhabt zur Beeinflussung des Bundesberichtes im Rahmen der &#132;gegenseitigen Er\u00f6rterung und Abstimmung&#148; des Bundes mit den jeweiligen Landesbeh\u00f6rden.<br \/>Besonders markant f\u00fcr den Versuch solcher Einflussnahme ist der von der Fraktion der CDU\/CSU am 21.2.1975 als Drucksache im Bundestag eingebrachte (Gegen-)&#132;Bericht \u00fcber rechts- und linksradikale Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1974&#147; (BT-Drucksache 7\/3259). Durch Anfragen provozierte die Opposition \u00c4u\u00dferungen der Bundesregierung \u00fcber die Studentenbewegung (7\/3222), die Verfassungsfeindlichkeit der DKP (7\/4231), \u00fcber die Vereinigung Demokratischer Juristen (VDJ) (BT, Sten. Ber. 14.1.1976, S. 14587ff), das Russell-Tribunal in der Bundesrepublik (8\/1205), das Komitee f\u00fcr Frieden, Abr\u00fcstung und Zusammenarbeit (KFZE) (8\/1661), die Weltjugendfestspiele (8\/1786), kommunistische Gewerkschaftsarbeit (8\/3280) und auch eine \u00c4u\u00dferung zum Rechtsextremismus (8\/2463). Schlie\u00dflich musste die Bundesregierung speziell auf eine Anfrage \u00fcber die &#132;Berichterstattung der Bundesregierung \u00fcber den Verfassungsschutz&#148; antworten (8\/3615).<br \/>Die These, dass Berichte aus den L\u00e4ndern gehandhabt werden, um auf den Bundesbericht Einfluss zu nehmen, soll dargelegt werden am Beispiel des &#132;Sozialistischen B\u00fcros&#148; (SB). Der Hessische Verfassungsschutzbericht, d.\u00a0h. des Landes, in dem das SB seinen Sitz hat, erw\u00e4hnt das SB nicht. Der Nieders\u00e4chsische Innenminister dagegen hat in seinem vor der Ver\u00f6ffentlichung des Bundesberichtes vorgelegten Bericht dem SB \u00fcber zwei Seiten gewidmet. Dabei fehlt jeder Bezug auf Aktivit\u00e4ten des SB im Lande Niedersachsen. Stattdessen wird aus den 1975 ver\u00f6ffentlichten &#132;Thesen des SB&#148; zitiert, ohne zu erw\u00e4hnen, dass diese Thesen f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit zum SB keine Verbindlichkeit haben. Die &#132;Thesen&#148; werden wie ein Parteiprogramm behandelt, S\u00e4tze werden aus dem Zusammenhang gerissen. [&#8230;]<br \/>Das Beispiel des SB macht deutlich, dass die L\u00e4nder Bayern und Niedersachsen in den von ihnen vorgelegten Berichten akzentuierte Wertungen vorgenommen haben, die f\u00fcr die Beurteilung im Bundesbericht nicht ohne Einfluss waren. Allerdings hat auch das Bundesinnenministerium dem SB eine &#132;ma\u00dfgebliche&#148; Rolle bei der Vorbereitung des Russell-Tribunals in der Bundesrepublik zugesprochen; charakteristisch sowohl f\u00fcr den nieders\u00e4chsischen wie den bayerischen Bericht ist der mit fragw\u00fcrdigen Mitteln unternommene Versuch, dem SB &#132;verfassungsfeindliche Zielsetzung&#148; nachzuweisen.<br \/>3. These: Trotz des gemeinsamen Rahmens k\u00f6nnen Verfassungsschutzberichte politische Funktionen in der parteipolitischen und auch in der innerparteilichen Auseinandersetzung spielen.<br \/>Diese Funktion wird deutlich, wenn z. B. der nieders\u00e4chsische Bericht seit 1979 im Parteiorgan der nieders\u00e4chsischen CDU unter der \u00dcberschrift &#132;CDU-Argumentationen zur Politik&#148; nachgedruckt wird. Verfassungsschutzberichte k\u00f6nnen eine parteipolitische Rolle deshalb spielen, weil die Berichte bestimmte Feindbilder und bewusst unscharfe Kategorien verwenden.<br \/>Die Funktion solcher Kategorien in der politischen Auseinandersetzung wird besonders deutlich an Hand der Umschreibung als &#132;prokommunistisch&#148; und am Begriff des &#132;Sympathisanten&#148;. Die Einordnung als Sympathisanten diente in der Auseinandersetzung mit dem Terrorismus auch zur Abrechnung mit all jenen, die ohne Gewalt und Blutvergie\u00dfen die Gesellschaft ver\u00e4ndern wollen. Dieser Begriff wurde in den Verfassungsschutzberichten 1974 bis 1976 verwendet (VSB 1974, S.\u00a0104; VSB 1975, S.\u00a0107; VSB 1976, S.\u00a0126). In den Bundesberichten seit 1977 ist er auf Grund politischer Interventionen, denen sich Bundespr\u00e4sident Walter Scheel anschloss, verschwunden.1 In Rheinland-Pfalz hat man sich dadurch nicht beirren lassen. [&#8230;] Diesem Beispiel folgend kehrten Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in 1981 vorgelegten Berichten zum Begriff des &#132;Sympathisanten&#148; der RAF zur\u00fcck (Bay. VSB 1980, S.\u00a0105; Nds. VSB 1980, S.\u00a047; SH VSB 1980, S.\u00a037). Auch im Jahresbericht des Bundes 1980 ist erneut die Rede von &#132;Kommunisten und deren Sympathisanten&#148;. [&#8230;]<br \/>Ungerechtfertigt ist es, wenn Jugend- oder Studentenorganisationen der etablierten Parteien ohne zwingend-sachlichen Grund in Berichten erw\u00e4hnt werden. Die Betroffenen sehen dies in der Regel als gezielte Diskreditierung an.<br \/>Im Abschnitt &#132;Linksextremistische Bewegungen&#148; wurden im Verfassungsschutzbericht 1975 beispielsweise unter der \u00dcberschrift &#132;SEW-Aktivit\u00e4t gegen die Bundesrepublik Deutschland&#148; die &#132;offiziellen Kontakte&#148; zwischen der FDJ und der Deutschen Jungdemokraten abgehandelt, die &#132;trotz kontroverser Standpunkte&#148; fortgesetzt worden seien. Die Erw\u00e4hnung (die in den folgenden Berichten nicht mehr erfolgte) ist nicht nur deshalb sachfremd, weil Kontakte f\u00fchrender Parteipolitiker in den Berichten eben so wenig auftauchen wie die Kontakte der Gewerkschaften, sondern weil es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr gibt, dass es bei diesen Kontakten um Bestrebungen ging, &#132;die eine Aufhebung, \u00c4nderung oder St\u00f6rung der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung im Bund oder in einem Land oder eine ungesetzliche Beeintr\u00e4chtigung der Amtsf\u00fchrung von Mitgliedern verfassungsm\u00e4\u00dfiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben&#148;.<br \/>Vergleichbares gilt f\u00fcr den Unterpunkt: Bem\u00fchungen der DKP um &#132;Aktionseinheit&#148; mit Sozialdemokraten. Hier findet man seit dem Verfassungsschutzbericht 1978 den Satz, dass &#132;es zu regional und zeitlich begrenztem Zusammenwirken mit meist j\u00fcngeren Sozialdemokraten&#147; kam (VSB 1978, S.\u00a083;1979, S.\u00a072; \u00e4hnlich 1980). Der im Bericht 1978 noch hinzugef\u00fcgte Satz, &#132;Die DKP war jedoch mit den Ergebnissen ihrer B\u00fcndnispolitik unzufrieden&#147;, fehlt in den folgenden Jahresberichten des Bundes.<br \/>Im Verfassungsschutzbericht 1980 von Schleswig-Holstein wird eine &#132;gemeinsame Liste von Jungsozialisten und basisorientierten Linken&#148; erw\u00e4hnt, durch die die &#132;Linksextremisten die Chance&#148; erhalten h\u00e4tten, &#132;die &#130;undogmatische Szene&#8216; Kiels zu beleben&#148; (S.\u00a036). Im bayerischen Verfassungsschutzbericht von 1977 findet man den Satz: &#132;Die Jungsozialisten in der SPD und die Jungdemokraten begr\u00fc\u00dften die Abhaltung des &#130;Russell-Tribunals&#8216; &#8220; (S.\u00a068). Da das Russell-Tribunal nicht als eine verfassungsfeindliche Bestrebung angesehen werden kann, dient eine solche \u00c4u\u00dferung dazu, die in Bayern in der Opposition stehenden parteipolitischen Gegner zu diskreditieren; in der politischen Auseinandersetzung wird dann auf solche S\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen.<br \/>Der 1981 vorgelegte Verfassungsschutzbericht Niedersachsen geht noch einen Schritt weiter. In diesem Bericht findet man \u00c4u\u00dferungen zur &#132;Arbeitsf\u00e4higkeit&#148; studentischer Gremien und einen Kommentar zu einer Wahlbeteiligung von 22\u00a0% [&#133;] Hier wird nicht nur diskreditiert, hier entscheidet eine Beh\u00f6rde dar\u00fcber, wer &#132;Demokrat&#148; ist und wer &#132;Extremist&#148;; hier usurpiert eine Beh\u00f6rde die Kompetenz, Noten zu erteilen \u00fcber Koalitionen, bewertet Wahlverhalten und die Arbeitsf\u00e4higkeit der Organe der studentischen Selbstverwaltung.<br \/>4. These: Verfassungsschutzberichte dienen &#150; zumindest teilweise &#150; als Instrument, mit dem in der \u00f6ffentlichen Auseinandersetzung politische Oppositionsbewegungen diskreditiert werden, auch wenn diese sich nicht gegen den Kernbestand der Verfassung richten, sondern lediglich unbequem sind oder eine partielle oder grunds\u00e4tzliche Ver\u00e4nderung der Gesellschaft n\u00f6tig halten.<br \/>Es ist nicht neu, dass die Autoren der Verfassungsschutzberichte die Unterscheidung zwischen dem durch das K\u00fcrzel fdGO begrenzten Teil der Verfassungsordnung und der Gesellschaftsordnung verwischen. Eine &#132;\u00c4nderung der Gesellschaftsordnung der BRD&#147; (VSB 1969\/70, S.\u00a029), Feindseligkeit gegen\u00fcber &#132;unserer gesellschaftlichen Ordnung&#148; (Bad. W\u00fcrtt. VSB 1980, S.\u00a038) und der Versuch, &#132;in politischen Diskussionen und \u00f6ffentlichen Demonstrationen die Bev\u00f6lkerung f\u00fcr eine \u00c4nderung der Gesellschaftsordnung zu gewinnen&#8220; (VSB 1968, S.\u00a099), ist unzul\u00e4ssig und geht den Verfassungsschutz dann nichts an, wenn nicht erkennbar ist, dass bei einer solchen Umw\u00e4lzung der Kernbestand der Verfassung angetastet werden soll. Zul\u00e4ssig (und damit f\u00fcr den Verfassungsschutz belanglos) ist es und muss es ein, wenn &#132;Gruppierungen offenbar aus diesem Staat und dieser Gesellschaft &#130;aussteigen&#8216; &#8220; wollen, wenn B\u00fcrger versuchen, &#132;sich Freir\u00e4ume zu schaffen, in denen sie innerhalb ihrer Subkultur unbehelligt und autonom ihren eigenen Lebensstil pflegen k\u00f6nnen&#148; (Nds. VSB 1981, S.\u00a035). Selbst wenn man in Hausbesetzungen und in der &#132;Republik Freies Wendland &#8230; offenbar einen Ausdruck dieses allgemeinen Bed\u00fcrfnisses nach eigenm\u00e4chtig geschaffenen &#130;Freir\u00e4umen&#8217;&#147; sieht (ebda.), geh\u00f6rt die Beobachtung solcher Aktivit\u00e4ten nicht zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes sofern nicht Gewaltanwendung zu bef\u00fcrchten ist, die zu einer &#132;St\u00f6rung der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung des Bundes oder eines Landes&#148; f\u00fchrt.<br \/>Die Beobachtung der Anti-Atom-Bewegung geh\u00f6rt an sich nicht zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes. Doch bereits in den Verfassungsschutzberichten 1977 des Bundes und einiger L\u00e4nder findet man eine Unterwanderungshypothese: &#132;Linksextremisten aller Schattierungen waren &#8230; bestrebt, die Bewegung gegen die Kernkraftwerke f\u00fcr ihre revolution\u00e4ren Ziele auszunutzen.&#147; Zugleich war die Rede von einer &#132;Unterwanderung von B\u00fcrgerinitiativen&#148; (VSB 1977, S.\u00a0107; VSB 1978, S.\u00a0109; SH VSB 1977, S.\u00a024; Nds. VSB 1977, S.\u00a012; Bay. VSB 1977, S.\u00a064). In Schleswig-Holstein sprach man vom &#132;Missbrauch der &#130;Anti-Kernkraft-Bewegung&#8217;&#147; (SH VSB 1977, S.\u00a024), in Niedersachsen von einem Umfunktionieren von B\u00fcrgerinitiativen &#132;im Sinne verfassungsfeindlicher Zielsetzung&#148; (Nds. VSB 1978, S.\u00a021). [&#8230;]<br \/>In einigen Verfassungsschutzberichten gibt es \u00fcbersteigerte Darstellungen oder Prognosen, die eine bestimmte Erwartungshaltung schaffen. So hei\u00dft es in dem 1977 in Niedersachsen vorgelegten Bericht, &#132;die &#130;Entscheidungsschlacht&#8216; gegen Kernenergieversorgung&#147; solle in Niedersachsen geschlagen werden (S.\u00a0261). Ein Jahr sp\u00e4ter wird Gorleben genannt als &#132;,Entscheidungsschlacht&#8216; gegen den Bau von Kernenergie&#147; (S.\u00a022). Im nieders\u00e4chsischen Bericht 1980\/81 wird dann Brokdorf stilisiert zum &#132;Symbol der Anti-AKW-Bewegung&#148; (S.\u00a055). Solche \u00dcberbewertung, auch wenn sie sich auf \u00c4u\u00dferungen st\u00fctzen lassen, hat unmittelbar Bedeutung f\u00fcr Entscheidungen und das Verhalten von Politikern.<br \/>(5). These: Verfassungsschutzberichte in einigen Bundesl\u00e4ndern tragen nicht nur nicht zu einer Scheidung von &#132;Gewaltfreien und Gewaltt\u00e4tigen&#148; (Nds. VSB 1979, S.\u00a018) bei, sondern verwischen vielmehr eine solche Grenzziehung und beeinflussen damit in gef\u00e4hrlicher Weise Polizeieins\u00e4tze in diesen L\u00e4ndern und das Verhalten einzelner Polizisten.<br \/>Im Verfassungsschutzbericht Schleswig-Holstein 1979 hei\u00dft es: &#132;Es erweist sich &#8230; zunehmend als schwierig, linksextremistische Militanz von terroristischen Bestrebungen abzugrenzen&#148;; &#132;militante Kreise der Kernkraftgegner&#148; machten sich das &#132;Konzept der &#130;Revolution\u00e4ren Zellen&#8216; zunutze&#148;, allerdings &#132;ohne jedoch erkennbar deren &#130;revolution\u00e4re Gesamtstrategie&#8216; zu \u00fcbernehmen&#8220; (S. 33ff). In Niedersachsen hie\u00df es schon 1977 und 1978 \u00fcber die &#132;undogmatische Neue Linke und Spontaneisten&#148;, da\u00df die &#132;Grenzen zum Terrorismus flie\u00dfend sind&#148; (Nds. VSB 1977, S.\u00a013 u. 1978, S.\u00a019); den &#132;Undogmatischen Gruppen&#148; wird die an eine Wand gespr\u00fchte Drohparole (&#132;Ponto, Buback und Schleyer, der n\u00e4chste ist ein Bayer&#8220;) zugerechnet, obwohl ausdr\u00fccklich festgestellt werden muss: &#132;Auch in diesen F\u00e4llen konnten die T\u00e4ter nicht ermittelt werden&#148; (VSB 1981, S.\u00a044). In Baden-W\u00fcrttemberg hei\u00dft es: &#132;Das Spektrum der undogmatischen ,Neuen Linken&#8216; k\u00f6nne die eigentliche Nahtstelle zu den terroristischen ,Revolution\u00e4ren Zellen&#8216; werden&#148; (VSB 1980, S.\u00a033; \u00e4hnlich auch schon Bad.-W\u00fcrtt. VSB 1979, S.\u00a028). In Schleswig-Holstein wird \u00fcber das Jahr 1980 berichtet, in &#132;Kreisen gewaltablehnender Kernkraftgegner&#148; sei &#132;eine gewisse Bereitschaft erkennbar, gewaltt\u00e4tige ,Widerstandsformen&#8216; zu ..tolerieren, um eine Spaltung der ,Bewegung&#8216; zu vermeiden&#148; (SH VSB 1980, S.\u00a036). \u00c4hnlich hei\u00dft es im nieders\u00e4chsischen Bericht des Jahres 1979 (S.\u00a018), dass &#132;die Gewaltfreien es tolerieren, wenn Gewaltt\u00e4tige aus der Mitte der Demonstration Sabotageakte u.\u00a0\u00e4. begingen&#148; (vgl. auch Nds. VSB 1980, S.\u00a055). Es ist nicht zuf\u00e4llig, dass in diesem Zusammenhang der Begriff des &#132;Sympathisanten&#148; erneut verwendet wird und die Redewendung von einem &#132;Abtauchhintergrund&#148; f\u00fcr ein &#132;Gewaltpotential&#148; aufkommt (Nds. VSB 1981, S.\u00a039). [&#8230;]<br \/>(6). These: In den Verfassungsschutzberichten einiger Bundesl\u00e4nder werden Gruppen nicht auf der Grundlage eines konkreten politischen Verhaltens dargestellt, sondern als &#132;staatszerst\u00f6rende&#148; Gesinnungst\u00e4ter.<br \/>Berichte von Geheimdiensten werden von jeher dadurch bestimmt, dass sie von geronnenen Formen ausgehen, d.\u00a0h. von dem einmal erfassten Netz von Beziehungen, von programmatischen \u00c4u\u00dferungen und anderen in dieser oder jener Form fixierten S\u00e4tzen. Das macht Geheimdienste h\u00e4ufig unf\u00e4hig, dynamische Prozesse in Organisationen zu erfassen und jemandem die Bildung seiner Pers\u00f6nlichkeit auch \u00fcber einen Umweg der sogenannten Verfassungsfeindlichkeit zuzubilligen. Diese spezifische Verdinglichung des Denkens im Geheimdienstbereich gilt auch f\u00fcr den Einzelfall, d.\u00a0h. f\u00fcr Personen und macht dann das Objekt der steten Beobachtung in den Vorstellungen des Observierenden zu einem T\u00e4ter, der sonst w\u00fcrde man ihn doch nicht beobachten &#8211; auch eine Tat begehen m\u00fcsse.<br \/>Auf solche Weise werden in Schleswig-Holstein observierte &#132;undogmatische Gruppen&#148; der sogenannten &#132;Neuen Linken&#148; zu T\u00e4tern, die nichts anderes wollen als &#132;Widerstand gegen den Staat&#147;, &#132;Auseinandersetzung mit dem Staat&#148;, &#132;Front&#148; machen &#132;gegen den Staat&#148; (SH VSB 1980, S.\u00a034f). Auch in Bayern wird mit dem unpr\u00e4zisen Begriff &#132;die Gruppen der Neuen Linken&#148; gearbeitet; ohne jeden Beleg wird \u00fcber sie behauptet: &#132;Erkennbar ging es ihnen nur vordergr\u00fcndig um die Verhinderung m\u00f6glicher Gefahren&#148; der Atomkraftwerke. [&#8230;] Das sind Schritte dazu, neben dem &#132;Verfassungsfeind&#148; den Begriff des &#132;Staatsfeindes&#148; zu setzen. Im Bundesbericht 1980 wird immerhin deutlich gemacht, da\u00df nur &#132;manche Gruppen&#148; den &#132;Kolo\u00df Staat &#8230; mit &#8218;dezentralen Aktionen&#8216;, mit Phantasie und Flexibilit\u00e4t&#148; anzugreifen suchen und dass &#132;manche &#8230; Hausbesetzungen als Teil solcher Widerstandsformen&#148; verstehen w\u00fcrden. Hinzugef\u00fcgt wird hier der Satz: &#132;Nahezu alle Gruppen sahen sich als Teil einer \u00fcber die Grenzen der Bundesrepublik hinweg &#8230; reichenden Protestbewegung, die ihren Anspruch, nach eigenen Vorstellungen zu leben, verteidigen und sich gegen die sie bedrohende staatliche Gewalt wehren m\u00fcsse&#148;. [&#8230;]<br \/>7. These: Einige Verfassungsschutzberichte rubrizieren nicht nur Parteien, Organisationen und Gruppierungen unter bestimmte Kategorien, sondern stellen in extensiver &#132;Extremistenbek\u00e4mpfung&#148; sogar einzelne B\u00fcrger, die von keinem Gericht f\u00fcr schuldig befunden worden sind, durch hoheitliche Verrufserkl\u00e4rungen gleichsam an den Pranger.<br \/>Die Verfassungsschutz\u00e4mter haben &#150; au\u00dfer im Rahmen von Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen und Spionageabwehr &#150; lediglich die Kompetenz &#132;Bestrebungen&#148; zu beobachten, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung etc. gerichtet sind. Bei der Beobachtung verfassungswidriger Bestrebungen k\u00f6nnen nebenher personenbezogene Informationen anfallen; doch weder die Verfassungsschutzgesetze noch andere Gesetze erm\u00e4chtigen dazu, dass solche Informationen zum Nachteil der Betroffenen ver\u00f6ffentlicht werden. Solche ohne gerichtliche Feststellung ver\u00f6ffentlichten Informationen sind der Sache nach ein Schritt in Richtung zur Einf\u00fchrung der Reichsacht2 &#150; weit au\u00dferhalb jeder Legalit\u00e4t.<br \/>Konrad Adenauer kann f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, in der Bundesrepublik als erster Politik mit hoheitlichen Verrufserkl\u00e4rungen gegen einzelne Personen betrieben zu haben. Auf Grund von Informationen aus dem Geheimbereich behauptete er im Bundestagswahlkampf 1953, der Gelsenkirchener Gewerkschaftsfunktion\u00e4r Scharlay und der Solinger SPD-Vorsitzende Schroth h\u00e4tten aus Ost-Berlin je 10.000 DM Wahlkampfgelder erhalten. Nach der Wahl musste er im Februar 1954 diese Behauptung &#132;mit dem Ausdruck des Bedauerns&#148; zur\u00fccknehmen.5 Einen Schritt weiter in die Richtung hoheitlicher Verrufserkl\u00e4rungen gegen\u00fcber einzelnen Personen ging man, als im Verfassungsschutzbericht 1968 (S.\u00a0881) einzelne SDS-Mitglieder namentlich mit Zitaten erw\u00e4hnt wurden zum Nachweis daf\u00fcr, da\u00df der SDS &#132;verfassungsfeindliche Ziele&#148; vertritt, und als die &#132;Professoren Flechtheim, Heydom und Bartsch&#148; und der &#132;Kommunist Willi H\u00f6hn&#147; als Mitglieder eines Solidarit\u00e4tskomitees &#132;Demokratie in Spanien&#148; genannt wurden (ebda., S.\u00a0103). In vergleichbarer Weise wie die Mitglieder des Solidarit\u00e4tskomitees wurden im Verfassungsschutzbericht 1973 &#132;acht Rechtsanw\u00e4lte, die Mitglieder der RAF verteidigen oder mit ihnen in Verbindung stehen&#148; (!) angeprangert, weil diese &#132;vor dem Bundesgerichtshof mit einem Hungerstreik gegen &#130;Isolationsfolter&#8216; demonstrierten&#147; (S.\u00a093). Diese Anw\u00e4lte, gegen die allenfalls der Verdacht bestand, gegen Strafgesetze versto\u00dfen zu haben (die Ermittlungsverfahren mussten eingestellt werden), hatten keine verfassungswidrige Bestrebung. Dennoch wurden sie, ebenso wie andere Anw\u00e4lte in den folgenden Berichten, an den Pranger gestellt. [&#133;] <br \/>W\u00e4hrend die Verfassungsschutzberichte des Bundes &#150; m\u00f6glicherweise im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Frage der Werturteile in Verfassungsschutzberichten &#150; seit einigen Jahren derartige individuelle Anprangerungen vermieden, findet man in den Verfassungsschutzberichten der L\u00e4nder Bayern und Niedersachsen noch heute entsprechende Verrufserkl\u00e4rungen. In Bayern wurde beispielsweise im Zusammenhang der Darstellung des &#132;Anti-Strau\u00df-Komitees&#148; ein B\u00fcrger namentlich genannt, in dessen Verlags- und Wohnr\u00e4umen &#132;Schriften mit beleidigendem Inhalt gefunden worden seien&#148; (Bay. VSB 1978, S.\u00a064). In Niedersachsen hielt man es sogar f\u00fcr geboten, zwei Rechtsanw\u00e4lte mit vollem Namen als Angeh\u00f6rige einer bestimmten Organisation anzuprangern [&#133;] <br \/>Auch Institutionen, die keinerlei Anlass geben, als eine &#132;Bestrebung&#148; bezeichnet zu werden, die der Verfassungsschutz in seine Berichterstattung aufnehmen darf, werden dennoch an den Pranger gestellt. So wurde in Rheinland-Pfalz einer Evangelischen Studentengemeinde im Verfassungsschutzbericht vorgeworfen, &#132;eines der wesentlichen Versammlungs- und Veranstaltungszentren der linksextremen Szene geworden&#148; zu sein (Rh.-Pf. VSB 1979, S.\u00a052). Es wurde auch beanstandet, dass die &#132;Betreiber&#148; des illegalen Radio Freies Wendland &#132;sogar Gelegenheit hatten, sich einer breiten \u00d6ffentlichkeit in einer Fernsehsendung&#148; vorzustellen, die dann mit Namen und Zeitangabe genannt wird (Nds. VSB 1981, S.\u00a054). In Hannover wurde ein Unabh\u00e4ngiges Jugendzentrum durch die Behauptung in den Jahresbericht gebracht, &#132;Spuren von T\u00e4tern&#148; einer Pl\u00fcnderung f\u00fchrten in das Jugendzentrum (ebda., S.\u00a040). Das alles geschieht, ohne dass ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil vorliegt, die Gegendarstellung des Jugendzentrums in der Presse wird schlicht unterschlagen.<br \/>Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden d\u00fcrfen auf Grund der geltenden Gesetze und auf Grund spezifischer Erfahrungen aus gutem Grund keine Exekutivgewalt aus\u00fcben. Sie haben dies meines Erachtens au\u00dferhalb der Legalit\u00e4t &#150; durch Verrufserkl\u00e4rungen gegen Personen (oder verantwortliche Personen in nicht extremistischen Einrichtungen) &#150; auszugleichen versucht. Demgegen\u00fcber ist daran festzuhalten, dass &#150; wie es im Jahresbericht des Bundes hei\u00dft &#150; der Begriff der &#132;verfassungsfeindlichen Zielsetzung&#148; sich nicht auf Personen bezieht (VSB 1979, S.\u00a05). Bundesinnenminister Gerhart Baum hat ferner betont, Berichte d\u00fcrften &#132;Personen und Einrichtungen&#148; nicht &#132;dem unberechtigten Verdacht aussetzen, sie w\u00fcrden extremistische Bestrebungen unterst\u00fctzen&#148; (Handelsblatt, 17.7.1981, S.\u00a020). Blo\u00dfer Verdacht darf nach dem Verfassungsprinzip der Gewaltentrennung jedoch in keinem Fall dazu f\u00fchren, dass die Exekutive sich zum Zensor f\u00fcr Verhalten macht und das allein zul\u00e4ssige Strafverfahren oder ein Verfahren nach Art.\u00a018 Grundgesetz zur Verwirkung der Grundrechte durch spezifische hoheitliche Verrufserkl\u00e4rungen unterl\u00e4uft.<br \/>8. These: In einigen Verfassungsschutzberichten wird versucht, eine \u00f6ffentliche Diskussion \u00fcber die T\u00e4tigkeit der Verfassungsschutz\u00e4mter dadurch zu unterbinden, dass eine solche als &#132;Verunglimpfung&#147; oder als &#132;unsachlich&#147; abgestempelt wird, oder als Versuch von politischen Extremisten, die \u00d6ffentlichkeit zu beeinflussen.<br \/>In Niedersachsen hei\u00dft es, an der Kritik am Verfassungsschutz haben &#132;politische Extremisten einen nicht unerheblichen Anteil&#148;; den &#132;verbesserten Propagandamethoden politischer Extremisten, &#8230; die \u00d6ffentlichkeit in ihrem Sinne zu beeinflussen&#148;, m\u00fcsse daher &#132;st\u00e4rker Rechnung getragen&#148; werden (Verfassungsschutz in Niedersachsen 1975, S.\u00a0103). In Bayern wird offen die &#132;Bereitschaft&#148; kritisiert, &#132;unsachliche Kritik am Verfassungsschutz ungepr\u00fcft zu \u00fcbernehmen&#148;; das erschwere dem Verfassungsschutz nicht nur die Arbeit, &#132;sondern stellt das Prinzip der wehrhaften Demokratie in Frage&#147; (Bay. VSB 1976, S.\u00a069). In Schleswig-Holstein wird nicht unterschieden zwischen einer Kritik an Grenz\u00fcberschreitungen der Verfassungsschutz\u00e4mter und den &#132;Versuchen, das verfassungsm\u00e4\u00dfige Schutzsystem auszuh\u00f6hlen oder zu verunglimpfen&#147;, &#132;unsere Verfassungsschutzbeh\u00f6rden in Frage zu stellen oder in ihrer Arbeit zu beeintr\u00e4chtigen&#147; (SH VSB 1978, S.\u00a01; 1980, S.\u00a01). In Hamburg ging der inzwischen abgel\u00f6ste Beh\u00f6rdenleiter des Hamburger Landesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz Hans Josef Horchem noch einen Schritt weiter: Unter Hinweis auf &#132;Sachkenner&#147; sprach er von einer &#132;vom KGB beeinflu\u00dften Kampagne&#147; und warf einer &#132;qualifizierten Minderheit der Medien&#147; vor, sich &#132;geradezu auf den Verfassungsschutz eingeschossen&#147; zu haben. Kritik am Verfassungsschutz ist f\u00fcr ihn nicht ungerechtfertigt, sondern &#132;unberechtigt&#147;! (Die Zeit, 26.10.1979, S.\u00a03). [&#8230;]<br \/>Schlussfolgerungen<br \/>[&#133;] Die Verfassungsschutzberichte zeigen sehr anschaulich, in welcher Weise Beh\u00f6rden, die urspr\u00fcnglich nichts anderes sein sollten als Informationsstellen zur Beratung der Innenminister bei Verboten oder Verbotsantr\u00e4gen gegen verfassungswidrige Organisationen (Art.\u00a09 Abs.\u00a02 u. Art.\u00a021 Abs.\u00a02 GG) sowie bei Verfahren mit dem Ziel der Verwirkung von Grundrechten (Art.\u00a019 GG)6 sich zu einem Staat im Staate verselbst\u00e4ndigt haben. <br \/>Angesichts dieser Entwicklung ist es entweder geboten, die Verbreitung von Verfassungsschutzberichten au\u00dferhalb des Bereichs der Innenministerien zu unterbinden oder restlos jeden Anschein einer rechtlichen W\u00fcrdigung aus den Berichten herauszunehmen und jede Form hoheitlicher Verrufserkl\u00e4rung zu beseitigen. Dennoch bleiben die Auswirkungen einer solchen Reform gering, solange die gegenw\u00e4rtige Machtposition des Verfassungsschutzes nicht begrenzt und die Kompetenzen der Beh\u00f6rden auf die urspr\u00fcnglich zugewiesenen Aufgaben zur\u00fcck gestutzt werden. Bis dahin bed\u00fcrfen die Verfassungsschutzberichte weiterhin einer kritischen Durchsicht &#8230;<\/p>\n<p>Anmerkungen<\/p>\n<p>1 Entscheidung des 2. Senats des BVerfG vom 25.10.1975, BVerfGE. Bd. 40, S. 293.<\/p>\n<p>2 Vgl. J\u00fcrgen Seifert, &#132;Die Definitionsgewalt des Verfassungsschutzes&#8220;, in: 3. Internationales Russell- Tribunal. Zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 4, Einschr\u00e4nkung von Verteidigungsrechten, Verfassungsschutz, Berlin, 1979, S 127ff; Erich K\u00fcchenhoff, &#132;Abhilfe gegen schwerwiegende Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien durch die Bundes-Verfassungsschutzberichterstattung 19731975&#8243; (unver\u00f6ffentlichtes Manuskript) Juni 1977; Norman Paech, &#132;Zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verfassungsschutzberichte. Gutachten im Auftrage der Vereinigung demokratischer Juristen (VDJ)&#8220;, in: Bl\u00e4tter f\u00fcr dt. und internationale Politik, 1979, S. 1141 ff.<\/p>\n<p>3 Werner Maihofer, &#132;Politische Kriminalit\u00e4t&#8220; (Auszug aus einem Beitrag f\u00fcr Meyers Enzyklop\u00e4disches Lexikon), in: Innere Sicherheit. Informationen des Bundesministeriums des Innern, Nr. 30, 23.10.1975, S. 3: Der &#132;Extremist&#8220; stellt sich &#132;au\u00dferhalb des Grundbestandes unserer Verfassung&#8220;, der &#132;Radikale&#8220; steht &#132;auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung&#8220; und vertritt beispielsweise die &#132;Vergesellschaftung von Grund und Boden oder von Produktionsmitteln oder der Natursch\u00e4tze&#8220;.<\/p>\n<p>4 (Franz L. Neumann u. a.), &#132;Die Erneuerung des politischen Lebens in Deutschland (11.1.1946)&#8220;, in: Ulrich Borsdorf, Lutz Niethammer, Fig., Zwischen Besatzung und Befreiung. Analysen des US-Geheimdienstes \u00fcber Positionen und Strukturen deutscher Politik 1945. Wuppertal 1976, S. 275ff.<\/p>\n<p>5 S. dazu: Der Spiegel, 1954, Heft 5, S. 6ff. u. Heft 9, S. 41 ff.<\/p>\n<p>6 S. dazu die Debatte im 1. Deutschen Bundestag, 65. Sitzung am 11.8.1950; insbes. die \u00c4u\u00dferung des damaligen DP-Abgeordneten und sp\u00e4teren Bundesministers Hans von Merkatz, S. 2392: &#132;Auch bei einem solchen Amt, auch bei einer solchen Stelle entstehen Gefahren, und zwar in zweierlei Richtung. Erstens haben wir allen Grund, mit dem Schn\u00fcffel- und Denunziantenwesen, das unser gesamtes \u00f6ffentliches Leben und das Verhalten der Menschen untereinander vergiftet, ein Ende zu machen. Zweitens wird unbedingt &#8230; notwendig sein, bei den mit dieser schwierigen Aufgabe betrauten Menschen eine Erziehung vorzunehmen, damit die Institution, die zur Abwehr von Gefahren, zur Ermittlung von Nachrichten geschaffen wird, nicht zu einer Schn\u00fcffelstelle ersten Ranges wird, die dann noch dazu beitr\u00e4gt, die Atmosph\u00e4re zu vergiften, und die die Entstehung eines ge sunden Gemeinsinns, den die Demokratie zur Wahrung ihrer Autorit\u00e4t braucht, unm\u00f6glich macht.&#8220; Merkatz ging davon aus, dass es bei den Aufgaben des Verfassungsschutzes um die &#132;Sammlung der Unterlagen&#8220; geht, &#132;die die Regierung dann in Beschl\u00fcsse verarbeiten kann&#8220; (S. 2393).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[704,667],"autoren":[354],"publikationen":[1435],"class_list":["post-11675","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-geheimdienste-bfv","tag-vorgaenge-artikel","autoren-juergen-seifert","publikationen-201-202"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Hoheitliche Verrufserkl\u00e4rungen? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/201-202\/publikation\/hoheitliche-verrufserklaerungen-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Hoheitliche Verrufserkl\u00e4rungen? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Verfassungsschutzberichte von Bund und L\u00e4ndern im Vergleich. 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