{"id":11676,"date":"2013-07-24T22:30:00","date_gmt":"2013-07-24T20:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/brauchen-wir-den-verfassungsschutz-nein\/"},"modified":"2013-07-24T12:00:00","modified_gmt":"2013-07-24T10:00:00","slug":"brauchen-wir-den-verfassungsschutz-nein","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/201-202\/publikation\/brauchen-wir-den-verfassungsschutz-nein\/","title":{"rendered":"Brauchen wir den Verfassungsschutz? Nein! (Memorandum)"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 201\/202 (1\/2-2013), S. 51-75<\/p>\n<p>Die Geschichte des Verfassungsschutzes ist eine Geschichte der Rechtsbr\u00fcche, des Machtmissbrauchs, der<\/p>\n<p>demokratischen Zumutungen. Diese Erkenntnis ist nicht neu, sie ger\u00e4t \u00fcber den st\u00e4ndigen (Terror-) Warnungen immer<\/p>\n<p>wieder in Vergessenheit. Um daran zu erinnern, hat die Humanistische Union zusammen mit anderen<\/p>\n<p>B\u00fcrgerrechtsorganisationen ein Memorandum zum Verfassungsschutz (VS) verfasst. Es zeigt, wie \u00fcberfl\u00fcssig der VS<\/p>\n<p>ist. Weder kann noch soll er seine zentrale Aufgabe als &#132;Fr\u00fchwarnsystem&#147; wahrnehmen, sie ist mit dem demokratischem<\/p>\n<p>Verst\u00e4ndnis einer offenen Gesellschaft unvereinbar. F\u00fcr seine weiteren Aufgaben erweisen sich anderen Institutionen<\/p>\n<p>als viel effektiver. Die \u00f6ffentliche Kontrolle eines im Verborgenen agierenden Geheimdienstes schlie\u00dflich ist ein<\/p>\n<p>Ding der Unm\u00f6glichkeit. Daher gibt es nur eine Alternative: der Verfassungsschutz geh\u00f6rt ersatzlos abgeschafft. Wir<\/p>\n<p>dokumentieren hier Ausz\u00fcge aus dem Memorandum, das als separater Sonderdruck (s. Anzeige auf S. 53) erh\u00e4ltlich ist.<br \/>Thesen<br \/>1. Eine demokratische Gesellschaft lebt von der Meinungsvielfalt. Radikale Auffassungen und Bestrebungen (die von<\/p>\n<p>den vorherrschenden Meinungsbildern abweichen) sind deshalb nicht nur zul\u00e4ssig, sondern auch w\u00fcnschenswert &#8211;<\/p>\n<p>solange die Grenzen zur Strafbarkeit bzw. zu gewaltt\u00e4tigem Handeln nicht \u00fcberschritten werden. Staatliche Beh\u00f6rden<\/p>\n<p>d\u00fcrfen derartige \u00c4u\u00dferungen weder als &#132;verfassungsfeindliche&#147; oder &#132;extremistische&#147; Bestrebungen abqualifizieren,<\/p>\n<p>beobachten oder gar verfolgen. Wir brauchen kein staatliches &#132;Fr\u00fchwarnsystem&#148; zur Beobachtung derartiger<\/p>\n<p>Auffassungen und Bestrebungen.<br \/>2. Geheimdienstlicher Verfassungsschutz ist sch\u00e4dlich, wie auch die zahlreichen Verfehlungen und Skandale in der<\/p>\n<p>Geschichte der Bundesrepublik zeigen. Es handelt sich dabei nicht um zuf\u00e4llige, pers\u00f6nliche oder vermeidbare<\/p>\n<p>Fehler, sondern systematisch bedingte M\u00e4ngel eines beh\u00f6rdlichen und geheimdienstlichen &#132;Verfassungsschutzes&#147;.<br \/>3. Die gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden sind \u00fcberfl\u00fcssig. Bei ihrem Wegfall entsteht keine<\/p>\n<p>Sicherheitsl\u00fccke. Eine Aufgaben- und Befugnis\u00fcberleitung von den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden auf die Polizei ist<\/p>\n<p>daher nicht erforderlich. Der Schutz vor Gewalt und Straftaten obliegt der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den<\/p>\n<p>Gerichten. <br \/>4. Eine Kontrolle geheim arbeitender Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, die rechtsstaatlichen und demokratischen Anspr\u00fcchen<\/p>\n<p>gen\u00fcgt, ist nicht m\u00f6glich. Auch Kontrollverbesserungen sind untauglich: ein transparenter, voll kontrollierbarer<\/p>\n<p>Geheimdienst ist ein Widerspruch in sich.<br \/>5. Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden sind ersatzlos abzuschaffen &#150; allein schon deshalb, um nicht in Zeiten knapper<\/p>\n<p>Kassen und in Beachtung der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse j\u00e4hrlich eine halbe Milliarde Euro f\u00fcr<\/p>\n<p>\u00fcberfl\u00fcssige, ja sch\u00e4dliche Beh\u00f6rden auszugeben. Es bedarf auch keiner ersatzweisen, mit offenen Quellen<\/p>\n<p>arbeitenden staatlichen Informations- und Dokumentationsstelle \u00fcber extremistische Bestrebungen. Das Problem<\/p>\n<p>besteht nicht in einem mangelnden Wissen \u00fcber radikale, bisweilen auch menschenverachtende Meinungen und Haltungen<\/p>\n<p>in unserer Gesellschaft. Die Auseinandersetzung dar\u00fcber muss mit politischen, demokratischen Mitteln gef\u00fchrt<\/p>\n<p>werden; sie ist innerhalb der Gesellschaft zu f\u00fchren.<br \/>Einleitende Bemerkungen zum &#132;Verfassungsschutz&#147;<br \/>Was seit November 2011 \u00fcber den Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) und die von ihm begangenen Morde bekannt<\/p>\n<p>geworden ist, brachte das Vertrauen von Politik und \u00f6ffentlicher Meinung in die Arbeit der deutschen<\/p>\n<p>Sicherheitsbeh\u00f6rden ins Wanken &#150; zumindest f\u00fcr einen kurzen Augenblick. So unfassbar waren die Pannen und Fehler,<\/p>\n<p>die Ignoranz und ideologischen Scheuklappen von Polizei, &#132;Verfassungsschutz&#147; und anderer Geheimdienste, dass die<\/p>\n<p>Chance f\u00fcr einen kompletten Neuanfang realistisch schien. Selbst in Zeitungen, die revolution\u00e4rer Neigungen<\/p>\n<p>unverd\u00e4chtig sind erschienen Beitr\u00e4ge, die das Ende der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden verk\u00fcndeten oder jedenfalls f\u00fcr<\/p>\n<p>erw\u00e4genswert hielten.<br \/>Diese Umbruchstimmung hielt jedoch nur kurze Zeit an. W\u00e4hrend sich der vom Bundestag eingesetzte<\/p>\n<p>Untersuchungsausschuss (1) noch um die Aufkl\u00e4rung und Analyse der Vers\u00e4umnisse bem\u00fchte (sein Abschlussbericht wird<\/p>\n<p>f\u00fcr Juni 2013 erwartet), begann die Politik bereits mit dem von ihr verk\u00fcndeten &#132;Neustart&#147;. Er beschr\u00e4nkt sich beim<\/p>\n<p>\u00fcberwiegenden Teil der politischen Parteien (2) jedoch auf einen blo\u00dfen Pannendienst.<br \/>Die eine oder andere vorgeschlagene Ma\u00dfnahme mag gut gemeint sein. Alle Reformvorschl\u00e4ge werden jedoch nicht dem<\/p>\n<p>Problem gerecht, das geheim arbeitende Beh\u00f6rden f\u00fcr ein demokratisches und rechtsstaatliches Gemeinwesen aufwerfen;<\/p>\n<p>ja sie verst\u00e4rken wie im Falle weiterer Zentralisierung noch deren fatale Wirkungsweise.<br \/>Vielmehr muss endlich von Grund auf die Frage gestellt werden, ob die Konzeption staatlicher Sicherheitswahrnehmung<\/p>\n<p>(3) \u00fcberhaupt noch stimmt, sofern sie \u00fcberhaupt jemals gestimmt hat: Sind die bestehenden staatlichen Einrichtungen<\/p>\n<p>zur Sicherheitsvorsorge und Gefahrenabwehr alle erforderlich? Vor allem aber: Sind sie auch einer Gesellschaft<\/p>\n<p>angemessen, die sich in ihrer Verfassung zu den unver\u00e4u\u00dferlichen Grundrechten und Grundfreiheiten ihrer B\u00fcrgerinnen<\/p>\n<p>und B\u00fcrger bekennt?<br \/>Staatliche Sicherheitspolitik hat die grundrechtlich zuerkannten Freiheitsrechte zu achten und sch\u00fctzen. Dazu<\/p>\n<p>geh\u00f6ren namentlich die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit als Recht auf die kollektive Geltendmachung<\/p>\n<p>von Grundrechten. Die Grenzen der Grundrechtsaus\u00fcbung ergeben sich aus der Verfassung, genauer: aus den Artikeln 18<\/p>\n<p>und 21 Abs. 2 des Grundgesetzes, und aus den kollidierenden Grundrechten Dritter, der Menschenw\u00fcrde, der<\/p>\n<p>k\u00f6rperlichen Integrit\u00e4t, und nicht zuletzt aus dem Strafrecht, das diese Grenzen nachzeichnet.<br \/>Solange und soweit sich die Aus\u00fcbung von Grundrechten, insbesondere die Meinungs(\u00e4u\u00dferungs)freiheit innerhalb der<\/p>\n<p>genannten Grenzen bewegt, kann es nicht staatliche Aufgabe sein, die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger zu beobachten, zu<\/p>\n<p>registrieren, zu stigmatisieren, zu verfolgen, zu diskreditieren oder zu zensieren und auszugrenzen. Genau dies ist<\/p>\n<p>aber unter Anwendung des ideologiebeladenen und daher missbrauchsgeneigten Kampfbegriffs der &#132;streitbaren<\/p>\n<p>Demokratie&#147; seit langem der Fall; in zunehmendem Ma\u00dfe und mit unterschiedlichen Schwerpunkten nach Ma\u00dfgabe<\/p>\n<p>wechselnder politischer Opportunit\u00e4t. Es sind vor allem die verschiedenen Geheimdienste, namentlich die 17<\/p>\n<p>Verfassungsschutzbeh\u00f6rden von Bund und L\u00e4ndern, die den politischen Diskurs der Bundesrepublik \u00fcberwachen &#150;<\/p>\n<p>nachzulesen in ihren j\u00e4hrlichen Verfassungsschutzberichten und ausweislich ihrer Skandalgeschichte.<br \/>Bedarf es vor diesem Hintergrund zur Sicherheitswahrnehmung &#132;nach innen&#148; neben der Polizei und speziellen<\/p>\n<p>Gefahrenabwehrbeh\u00f6rden (z.\u00a0B. Bauaufsicht, Brandschutz oder Lebensmittelsicherheit, Verkehrsbeh\u00f6rden) auch noch<\/p>\n<p>geheimdienstlich arbeitender Verfassungsschutzbeh\u00f6rden? <br \/>Gesellschaftliche Vergesslichkeit als Bedingung des Weiterbestehens des &#132;Verfassungsschutzes&#147;<br \/>Der R\u00fcckblick in die bundesdeutsche Geschichte der Geheimdienste zeigt, dass eine Bedingung ihrer Fortexistenz im<\/p>\n<p>Vergessen besteht, dem permanenten gesellschaftlichen Vergessen der vielen Skandale und Anma\u00dfungen der<\/p>\n<p>Geheimdienste. Dem wollen wir mit dieser Brosch\u00fcre vorbeugen. Wir k\u00f6nnen heute nicht mehr darauf vertrauen, dass<\/p>\n<p>die fortw\u00e4hrenden Skandale im Sicherheitsbereich unsere unter M\u00fchen erreichten demokratischen Strukturen<\/p>\n<p>unbeschadet lassen. Wir wollen, wie auch andere Akteure (4), das Bewusstsein daf\u00fcr wach halten, wie fragw\u00fcrdig die<\/p>\n<p>Konstruktion eines staatlich administrativen &#132;Verfassungsschutzes&#147; ist, der selbst zu dem Problem geworden ist, das<\/p>\n<p>er zu l\u00f6sen vorgibt. <br \/>Unsere Schrift beschr\u00e4nkt sich auf die \u00c4mter bzw. Beh\u00f6rden f\u00fcr Verfassungsschutz in Bund und L\u00e4ndern. Unsere Kritik<\/p>\n<p>und Sorge gilt in gleicher Weise den weiteren Geheimdiensten unseres Landes, namentlich dem Milit\u00e4rischen<\/p>\n<p>Abschirmdienst, den abzuschaffen ja bereits in der etablierten Politik diskutiert wird, und dem<\/p>\n<p>Bundesnachrichtendienst (BND), der als Auslandsgeheimdienst weitgehend rechtsfrei agiert.<br \/>Demokratie, wenn sie mehr sein will als eine periodische Sch\u00f6nwetter-Demokratie, muss sich gegen die Zumutungen<\/p>\n<p>solcher Art autorit\u00e4rer Zuteilung von b\u00fcrgerlichen Freiheiten wehren. Es gibt sie, die alternativen L\u00f6sungen. Sie<\/p>\n<p>liegen allein im lebendigen demokratischen gesellschaftlichen Diskurs, den es auszuhalten gilt.<br \/>1. Braucht die Demokratie ein politisches Fr\u00fchwarnsystem gegen &#132;Extremisten&#147;?<br \/>Die Rechtfertigung f\u00fcr die Existenz von Verfassungsschutzbeh\u00f6rden wird h\u00e4ufig darin gesehen, dass diese eine<\/p>\n<p>Fr\u00fchwarnfunktion f\u00fcr den Staat h\u00e4tten gegen &#132;Extremisten&#147;, gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen. So hat es<\/p>\n<p>Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich (CSU) j\u00fcngst wieder im Bundesverfassungsschutzbericht 2011 ausgef\u00fchrt,<\/p>\n<p>der im Sommer 2012 vorgestellt wurde. Das Grundgesetz wolle eine &#132;wehrhafte&#147; Demokratie sein, wie sich in den<\/p>\n<p>Artikeln 9, 18 und 21 zeige. Die Feinde der &#132;freiheitlichen demokratischen Grundordnung&#147; k\u00f6nnen demnach ihre<\/p>\n<p>Grundrechte verwirken, ihre Vereine und Parteien k\u00f6nnen verboten werden. Da die Polizei nur bei drohenden Gefahren<\/p>\n<p>und Straftaten einschreiten d\u00fcrfe, ben\u00f6tige der Staat weit im Vorfeld ein Fr\u00fchwarnsystem zur Beobachtung von<\/p>\n<p>&#132;Extremismus&#147; und verfassungsfeindlichen Bestrebungen, um fr\u00fchzeitig gewappnet zu sein und die &#132;freiheitliche<\/p>\n<p>demokratische Grundordnung&#147; verteidigen zu k\u00f6nnen.<br \/>Was stimmt an dieser Argumentation?<br \/>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach den<\/p>\n<p>Artikeln\u00a05 und 8 des Grundgesetzes konstitutiv f\u00fcr die Demokratie, denn diese lebt vom Meinungskampf, sei es<\/p>\n<p>politisch, sei es kulturell oder gesellschaftlich. Jede Meinung ist durch Artikel\u00a05 des Grundgesetzes gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Das beinhaltet auch die \u00f6ffentliche, gemeinsame Kundgabe dieser Meinung nach Artikel\u00a08 Grundgesetz<\/p>\n<p>(Versammlungsfreiheit). Und die Meinungsfreiheit gilt auch f\u00fcr dumme, sch\u00e4ndliche oder &#132;falsche&#147; Meinungen. Die<\/p>\n<p>Grenze zieht hier das parlamentarisch beschlossene Strafgesetz insbesondere in den Vorschriften, die den Schutz vor<\/p>\n<p>pers\u00f6nlicher Beleidigung (\u00a7\u00a7\u00a0185ff StGB) und herabw\u00fcrdigenden \u00c4u\u00dferungen gegen\u00fcber ganzen Gruppen (Volksverhetzung<\/p>\n<p>&#150; \u00a7\u00a0130 StGB) zum Inhalt haben. In welchen F\u00e4llen und in welcher Weise diese Grenzen gezogen werden, das obliegt<\/p>\n<p>dem selbst wieder der \u00f6ffentlichen Kontrolle unterworfenen Strafprozess. Denn wer wollte entscheiden, welche<\/p>\n<p>Meinung jenseits ihrer strafrechtlichen Missbilligung richtig oder falsch ist, welche in den gesellschaftlichen und<\/p>\n<p>politischen Mainstream f\u00e4llt, welche radikal oder extrem, welche n\u00fctzlich ist? Diese Entscheidung k\u00f6nnte nur die<\/p>\n<p>Mehrheit treffen, und das w\u00e4re eine Beeintr\u00e4chtigung der Minderheit. <br \/>Die Demokratie beruht nicht zuletzt darauf, dass eine Mehrheit zur Minderheit, eine Minderheit zur Mehrheit werden<\/p>\n<p>kann. Deshalb genie\u00dfen gerade Minderheiten einen besonderen grundrechtlichen Schutz. Dieses demokratische System<\/p>\n<p>kann nur solange funktionieren, wie diese Minderheiten &#150; auch radikale &#150; uneingeschr\u00e4nkt ihre Meinung vertreten<\/p>\n<p>k\u00f6nnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf man auch &#150; ohne verfassungswidrig zu sein oder<\/p>\n<p>als verfassungsfeindlich zu gelten &#150; Grundrechte abschaffen oder einschr\u00e4nken wollen, solange dies auf<\/p>\n<p>verfassungskonformem Weg in den verfassungsrechtlichen Grenzen geschieht, ja selbst weiteste Teile des<\/p>\n<p>Grundgesetzes, mit Ausnahme des durch die Wesensgehaltsgarantie des Art.\u00a079 Abs.\u00a03 gesch\u00fctzten rudiment\u00e4ren<\/p>\n<p>Kernbestandes, darf man ersetzen wollen durch eine neue Verfassung. In seiner Entscheidung vom 24.\u00a0Mai 2005 (5) hat<\/p>\n<p>das Bundesverfassungsgericht ausgef\u00fchrt, &#132;dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso<\/p>\n<p>erlaubt ist wie die \u00c4u\u00dferung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu<\/p>\n<p>\u00e4ndern&#147; (Ziffer 72). All dies ist zul\u00e4ssig. Es besteht kein Anlass, dass der Staat bzw. die Regierung(en) durch die<\/p>\n<p>Verfassungsschutzbeh\u00f6rden zum Akteur im politischen Meinungskampf werden und gegen als misshellig empfundene<\/p>\n<p>Auffassungen durch ein &#132;Fr\u00fchwarnsystem&#147; vorgehen. Der Staat ist kein Selbstzweck, sondern Ergebnis der<\/p>\n<p>demokratischen, verfassungsm\u00e4\u00dfig zustande gekommenen Mehrheit.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht 2010: &#132;Extremismus&#147; ist ein politischer Kampfbegriff! <br \/>Und was hei\u00dft schon &#132;extremistisch&#147; als Ausdruck f\u00fcr verfassungswidrige oder verfassungsfeindliche Bewegungen oder<\/p>\n<p>Organisationen, gegen die der Staat eines Fr\u00fchwarnsystems zu seiner Verteidigung bed\u00fcrfte? Zu Recht hat das<\/p>\n<p>Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2010 (6) festgestellt, dass &#132;Extremismus&#147; nichts<\/p>\n<p>anderes ist als ein politischer Kampfbegriff, der jeweils von der Mehrheit gepr\u00e4gt und interpretiert und gegen die<\/p>\n<p>Minderheit verwendet wird. Es ist kein definierbarer und fassbarer Rechtsbegriff, an den staatliche Aufgaben oder<\/p>\n<p>Befugnisse ankn\u00fcpfen d\u00fcrften. <br \/>&#132;Es fehlt dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmten Konturen. Ob eine Position<\/p>\n<p>als rechtsextremistisch &#150; m\u00f6glicherweise in Abgrenzung zu rechtsradikal oder rechtsreaktion\u00e4r &#150; einzustufen ist,<\/p>\n<p>ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre<\/p>\n<p>Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen<\/p>\n<p>Kontexten und subjektiven Einsch\u00e4tzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung, welche in<\/p>\n<p>rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar sind, nicht hinreichend erlauben. Die Verbreitung<\/p>\n<p>rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts ist damit kein hinreichend bestimmtes Kriterium,<\/p>\n<p>mit dem einem B\u00fcrger die Verbreitung bestimmter Meinungen verboten werden kann.&#148;<br \/>Wenn &#132;extremistische Auffassungen&#148; weder strafbar sind noch verboten werden k\u00f6nnen, dann hat der Staat insoweit<\/p>\n<p>auch nicht (und schon gar nicht durch Geheimdienste) irgend etwas zu beobachten und zu sammeln &#150; er d\u00fcrfte ohnehin<\/p>\n<p>keine Konsequenzen daraus ziehen. Es darf in einem demokratischen Staat nicht sein, dass die jeweilige Mehrheit,<\/p>\n<p>sei sie parteilich oder sonst wie begr\u00fcndet, unter &#132;sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten<\/p>\n<p>und subjektiven Einsch\u00e4tzungen&#148; bestimmen kann, was als &#132;extremistisch&#147; und damit verfassungswidrig oder<\/p>\n<p>verfassungsfeindlich aus dem herrschenden Diskurs ausgeschlossen und gesellschaftlich sanktioniert wird. <br \/>Mit einem Fr\u00fchwarnsystem hat dies nichts zu tun. Tats\u00e4chlich ist der &#132;Verfassungsschutz&#147; zu keinem Zeitpunkt ein<\/p>\n<p>Fr\u00fchwarnsystem gewesen. \u00dcber angeblich verfassungsfeindliche Bestrebungen haben immer zun\u00e4chst die Wissenschaft<\/p>\n<p>oder die Medien berichtet, und erst anschlie\u00dfend wurden derartige Bestrebungen zum Beobachtungsobjekt der<\/p>\n<p>Verfassungsschutzbeh\u00f6rden.<br \/>Es gibt zahlreiche Beispiele daf\u00fcr, dass die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden offensichtlich von Entwicklungen \u00fcberrascht<\/p>\n<p>wurden, die sie h\u00e4tten erkennen sollen. Bereits im Jahr 2002 gab es &#150; um ein aktuelles Beispiel zu nennen &#150;<\/p>\n<p>Hinweise auf den NSU in der NS-Postille &#132;Wei\u00dfer Wolf&#147;. Dies fand weder damals noch sp\u00e4ter Aufmerksamkeit beim<\/p>\n<p>&#132;Verfassungsschutz&#147;. Bis zu den ersten Medienberichten im Januar 2013 bemerkten die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden auch<\/p>\n<p>nichts von den Aktivit\u00e4ten der Hammerskins, einer &#132;arischen&#147; Rassenbruderschaft im mecklenburgischen Grevesm\u00fchlen &#150;<\/p>\n<p>von &#132;Fr\u00fchwarnsystem&#147; keine Spur. Und im h\u00e4ufig kolportierten Fall der Sauerland-Bande kam der Hinweis auf die<\/p>\n<p>Aktivit\u00e4ten der islamistischen Dschihadisten nicht etwa vom &#132;Verfassungsschutz&#147;, sondern von einem ausl\u00e4ndischen<\/p>\n<p>Geheimdienst.<br \/>Anders ist es auch kaum vorstellbar: Soweit die Beh\u00f6rden f\u00fcr Verfassungsschutz \u00f6ffentliche Quellen auswerten (ca.<\/p>\n<p>90\u00a0% ihrer &#132;Erkenntnisse&#147; beruhen nach eigenen Angaben darauf), beziehen sie sich auf bereits vorhandene<\/p>\n<p>Medienberichte oder wissenschaftliche Untersuchungen \u00fcber solche Organisationen und Strukturen, die zuvor<\/p>\n<p>ver\u00f6ffentlicht wurden. Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden sind somit zwangsl\u00e4ufig Nachl\u00e4ufer und nicht Vorl\u00e4ufer, also<\/p>\n<p>auch kein Fr\u00fchwarnsystem. Auch ihre nachrichtendienstlichen Mittel zur weiteren Informationsgewinnung k\u00f6nnen die<\/p>\n<p>Verfassungsschutzbeh\u00f6rden erst dann einsetzen, wenn sie aufgrund \u00f6ffentlicher Quellen einen Verdacht auf<\/p>\n<p>m\u00f6glicherweise verfassungsfeindliche Bestrebungen gefasst haben. Das wirkliche Fr\u00fchwarnsystem sind also die<\/p>\n<p>\u00d6ffentlichkeit, sind die Medien, die Wissenschaft, und wie im Fall neonazistischer Aktivit\u00e4ten nicht zuletzt<\/p>\n<p>zivilgesellschaftliche Gruppen und Projekte.<br \/>Dar\u00fcber hinaus: Was soll denn &#132;Fr\u00fchwarnsystem&#147; bedeuten? Einmal unterstellt, die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden w\u00fcrden<\/p>\n<p>eine angeblich verfassungsfeindliche Organisation aufsp\u00fcren, beobachten und dar\u00fcber berichten: Was sollte denn die<\/p>\n<p>Bundes- (oder Landes-) Regierung aufgrund dieser Fr\u00fchwarnung veranlassen? Gar nichts. Solange sich diese<\/p>\n<p>Organisation rechtm\u00e4\u00dfig verh\u00e4lt, nicht zu Straf- und Gewalttaten aufruft, kann eine Regierung &#150; gl\u00fccklicherweise! &#150;<\/p>\n<p>auch gar nichts veranlassen. B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger oder Organisationen, die sich rechtstreu verhalten, gehen den<\/p>\n<p>Staat nichts an. Er hat deshalb nichts zu veranlassen. Und dort, wo es um sicherheitsgef\u00e4hrdende oder strafbare<\/p>\n<p>Handlungen geht, sind Polizei und Justiz zust\u00e4ndig.<br \/>Eines staatlichen &#132;Fr\u00fchwarnsystems&#147; bedarf es in einem demokratischen Rechtsstaat nicht.<br \/>2. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist sch\u00e4dlich<br \/>Seit der Gr\u00fcndung des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) im Jahre 1950 verging kaum ein Jahr, in dem die<\/p>\n<p>Medien nicht \u00fcber skandaltr\u00e4chtige Vorkommnisse bei dem Bundesamt oder einem der Landes\u00e4mter (LfV) berichteten. Die<\/p>\n<p>Anzahl der F\u00e4lle von Verfehlungen, Skandalen oder ungew\u00f6hnlichen Vorkommnissen, die von den Medien dokumentiert<\/p>\n<p>wurden, ist gewaltig. Wir beschr\u00e4nken uns auf die Darstellung der Ereignisse und Entwicklungen, die uns in<\/p>\n<p>besonderer Weise symptomatisch erscheinen.<\/p>\n<p>Die Fluktuation in den F\u00fchrungsetagen der \u00c4mter und die strukturelle Gegenw\u00e4rtigkeit der nationalsozialistischen<\/p>\n<p>Vergangenheit<br \/>Den ersten gro\u00dfen politischen Skandal l\u00f6ste Otto John als erster Pr\u00e4sident des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz<\/p>\n<p>(BfV) aus. 1954 verschwand er unter bis heute ungekl\u00e4rten Umst\u00e4nden und tauchte in Ostberlin wieder auf. Von dort<\/p>\n<p>aus begr\u00fcndete er seinen Wechsel in die sowjetisch besetzte Zone mit dem Wiedererstarken der restaurativen Kr\u00e4fte<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik, die einst den Nationalsozialismus an die Macht gebracht h\u00e4tten. Vom Bundesgerichtshof wurde<\/p>\n<p>er sp\u00e4ter wegen Landesverrates zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt.<br \/>1955 wurde Hubert Schr\u00fcbbers zum neuen Leiter des BfV bestellt. Unter Schr\u00fcbbers wurden viele hohe Positionen im<\/p>\n<p>Bundesamt mit ehemaligen SS- und SD-Angeh\u00f6rigen besetzt. Bekannt wurde dies im Zusammenhang einer<\/p>\n<p>Telefonabh\u00f6raff\u00e4re 1963. Zwei Mitarbeiter des BfV berichteten dem Spiegel \u00fcber die ungez\u00fcgelte Abh\u00f6rwut des<\/p>\n<p>Bundesamtes sowie \u00fcber Differenzen zwischen Altnazis und Mitarbeitern ohne braune Vergangenheit innerhalb des<\/p>\n<p>Bundesamts.<br \/>Die Ideologie und die Feindbilder dieses Personenkreises haben die Organisations- und Denkstruktur und damit die<\/p>\n<p>politisch einseitig ausgerichtete Arbeit der \u00c4mter des Inlandgeheimdienstes weitestgehend beeinflusst und wirken<\/p>\n<p>bis heute nach. Der (Verfassungs-)Feind kommt vor allem von links.<br \/>Zu den weiteren Pr\u00e4sidenten des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz bleibt festzustellen: Fast alle mussten auf Grund<\/p>\n<p>von Skandalen, Vers\u00e4umnissen, pers\u00f6nlichen Unzul\u00e4nglichkeiten etc. vorzeitig zur\u00fccktreten oder wurden in den<\/p>\n<p>vorzeitigen Ruhestand versetzt:<\/p>\n<p>1975 G\u00fcnter Nollau &#150; Entdeckung des DDR-Spions G\u00fcnter Guillaume; <br \/>1983 Richard Meier &#150; Verurteilung wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung bei einem Verkehrsunfall; <br \/>1985 Heribert Hellenbroich &#150; wegen Hansjoachim Tiedge, Regierungsdirektor beim BfV, zust\u00e4ndig f\u00fcr die<\/p>\n<p>Spionageabwehr, er setzte sich in die DDR ab; <br \/>1985-1987 Ludger-Holger Pfahls &#150; sp\u00e4terer Staatssekret\u00e4r im Bundesverteidigungsministerium, 2005 verurteilt wegen<\/p>\n<p>dortiger Vorteilnahme und Steuerhinterziehung, 2011 wegen Betruges und Bankrott; geh\u00f6rt nicht in diese Reihe<\/p>\n<p>vorzeitig zur\u00fcckgetretener Pr\u00e4sidenten, zeigt aber die dort anzutreffenden Dispositionen an; <br \/>1995 Eckart Werthebach &#150; Verdacht auf Geheimnisverrat; und zuletzt <br \/>2012 Heinz Fromm &#150; wegen der Aktenvernichtung im Zusammenhang mit den Morden des Nationalsozialistischen<\/p>\n<p>Untergrunds (NSU).<\/p>\n<p>Auch bei den Landes\u00e4mtern sind immer wieder R\u00fccktritte auf Grund von Skandalen zu verzeichnen. Bei fast allen<\/p>\n<p>R\u00fccktritten und Versetzungen \u00fcbernahmen die Amts- und Abteilungsleiter der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden die<\/p>\n<p>Verantwortung f\u00fcr Fehler ihrer MitarbeiterInnen. W\u00e4hrend sie die Beh\u00f6rde verlie\u00dfen, blieben die leitenden<\/p>\n<p>Mitarbeiter, unter deren direkter Aufsicht die Fehler, Unzul\u00e4nglichkeiten und skandaltr\u00e4chtigen Vorkommnisse<\/p>\n<p>passierten, mit wenigen Ausnahmen weiter in ihren \u00c4mtern.<br \/>Der deutsche Sonderweg: Berufsverbote<br \/>Die Ministerpr\u00e4sidenten der L\u00e4nder und der damalige Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) beschlossen am 28. Januar 1972<\/p>\n<p>die obligatorische \u00dcberpr\u00fcfung jedes Bewerbers und jeder Bewerberin um eine Beamtenstelle auf ihre<\/p>\n<p>Verfassungstreue. Dieser Beschluss war weder ein Akt der Gesetzgebung, noch hatte er Gesetzeskraft. Es handelte<\/p>\n<p>sich um eine einvernehmlich vereinbarte Anweisung der Ministerpr\u00e4sidenten an die Beh\u00f6rden in Bund und L\u00e4ndern. Die<\/p>\n<p>Pr\u00fcfung auf Zweifel an der Verfassungstreue der BewerberInnen wurde in die H\u00e4nde des &#132;Verfassungsschutzes&#147; gelegt.<\/p>\n<p>Deren Wirkungsbereich wurde damit stark erweitert. Zu ihren Aufgaben geh\u00f6rte fortan das umfassende Sammeln von<\/p>\n<p>Informationen jeglicher Art \u00fcber die politische Bet\u00e4tigung eines gro\u00dfen Teils der Bev\u00f6lkerung. Die<\/p>\n<p>Informationsbeschaffung erfolgte auch mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel und beschr\u00e4nkte sich nicht nur auf<\/p>\n<p>die Mitgliedschaft in &#132;verd\u00e4chtigen&#147; politischen Parteien, sondern reichte von Unterschriften unter Offene Briefe,<\/p>\n<p>das Verteilen von Flugbl\u00e4ttern, die Teilnahme an und Anmeldung von Demonstrationen bis hin zur Auflistung von<\/p>\n<p>Artikeln und B\u00fcchern mit vermeintlich verfassungsfeindlichem Inhalt. Alles wurde gesammelt und ausgesp\u00e4ht. (7) Die<\/p>\n<p>Verfassungsschutzbeh\u00f6rden wurden zur inoffiziellen Einstellungsbeh\u00f6rde, von ihnen zusammengestellte Informationen<\/p>\n<p>galten als ausreichende Belege, um Bewerber z.\u00a0B. f\u00fcr eine Lehramtsstelle abzulehnen, weil an ihrer<\/p>\n<p>&#132;Verfassungstreue&#147; angebliche Zweifel best\u00fcnden. Dabei schaute der Dienst fast ausnahmslos nach links.<br \/>Mehr als drei Millionen KandidatInnen wurden in den 1970er und 1980er Jahren vom &#132;Verfassungsschutz&#147; auf ihre<\/p>\n<p>&#132;Verfassungstreue&#147; \u00fcberpr\u00fcft, gegen 11\u00a0000 wurde ein Verfahren eingeleitet. 1\u00a0250 Bewerber wurden abgelehnt und 265<\/p>\n<p>Beamte aus dem \u00f6ffentlichen Dienst entlassen. Etwa zwei Drittel der Betroffenen wurde die Mitgliedschaft in der DKP<\/p>\n<p>angelastet, einer zugelassenen und au\u00dferdem politisch bedeutungslosen Partei. (8)<br \/>1995 verurteilte der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte die deutsche Berufsverbotspraxis als Versto\u00df gegen<\/p>\n<p>die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention. Auch 40 Jahre nach dem Radikalenerlass warten manche Betroffene bisher<\/p>\n<p>vergeblich auf eine Rehabilitation und Wiedergutmachung. <br \/>Informationen, die Basis geheimdienstlicher Arbeit. <br \/>Von der Datensammelwut der &#132;Verfassungssch\u00fctzer&#147;<br \/>Auch der &#132;Verfassungsschutz&#147; muss sich, was die Speicherung von Daten anbelangt, der Kontrolle der<\/p>\n<p>Datenschutzbeauftragten unterwerfen. Die Datensch\u00fctzer d\u00fcrfen \u00fcber die Ergebnisse ihrer Kontrollen jedoch nicht<\/p>\n<p>berichten, weder gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit (in ihren T\u00e4tigkeitsberichten) noch gegen\u00fcber den von der Speicherung<\/p>\n<p>Betroffenen &#150; sofern die \u00c4mter dies nicht wollen. Und die wollen oft nicht. Auf diesem Wege werden die<\/p>\n<p>Datenschutzbeauftragten, deren Kontrolle die Datenverarbeitung eigentlich transparent und nachvollziehbar machen<\/p>\n<p>soll, selbst Teil des Geheimnisschleiers der \u00c4mter. Das zeigt beispielhaft der 1985 verfasste Pr\u00fcfbericht des<\/p>\n<p>Bundesbeauftragten f\u00fcr Datenschutz \u00fcber die &#132;Abteilung Linksextremismus&#147; beim Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz. Das<\/p>\n<p>Nachrichtenmagazin Der Spiegel berichtete in seiner Ausgabe vom 17. Juni 1985 \u00fcber diesen geheimen Bericht, der ihm<\/p>\n<p>in Teilen zug\u00e4nglich gemacht worden war. Demnach hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte Baumann 241 F\u00e4lle von<\/p>\n<p>unzul\u00e4ssiger Datenspeicherung ger\u00fcgt und deren L\u00f6schung gefordert. Der zust\u00e4ndige Bundesinnenminister Zimmermann<\/p>\n<p>akzeptierte nur die H\u00e4lfte dieser R\u00fcgen; und auch nur deshalb, weil der Pr\u00fcfbericht in die \u00f6ffentliche und<\/p>\n<p>parlamentarische Diskussion geraten war. Die \u00dcberwachungspraxis des Verfassungsschutzes ging weiter.<br \/>Der Datenschutz-Pr\u00fcfbericht von 1985 bot einen Einblick in den Datenhunger der Verfassungssch\u00fctzer: Demnach wurden<\/p>\n<p>nicht nur Akten angelegt \u00fcber Mandats- oder Funktionstr\u00e4ger angeblich verfassungsfeindlicher Parteien, sondern auch<\/p>\n<p>\u00fcber einfache Mitglieder. Gespeichert wurden B\u00fcrger, wenn sie einen Aufruf zur Abr\u00fcstung unterzeichneten, an<\/p>\n<p>Veranstaltungen linker Organisationen teilnahmen, als Demonstranten ihr Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung<\/p>\n<p>wahrnahmen. Ebenso wurden Autokennzeichen von Fahrzeugen erfasst, die in der N\u00e4he von &#132;politisch anr\u00fcchigen&#147;<\/p>\n<p>Veranstaltungen parkten.<br \/>Da es der &#132;Linksextremistischen Szene&#147; an festen Organisationsstrukturen fehle, rechtfertigte der Innenminister die<\/p>\n<p>Observation auch unverd\u00e4chtiger B\u00fcrger damit, es sei &#132;nicht [zu] verantworten, auf die Speicherung von<\/p>\n<p>Einzelpersonen zu verzichten, weil sie keiner bekannten extremistischen Organisation zugeordnet werden k\u00f6nnen&#148;.<\/p>\n<p>&#132;Informationen \u00fcber Formen, Inhalte, Ziele und Erfolge extremistischer Aktivit\u00e4ten gegen demokratische<\/p>\n<p>Organisationen&#147; k\u00f6nnten nur gewonnen werden, &#132;wenn den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden auch Unterlagen \u00fcber demokratische<\/p>\n<p>Zielobjekte von Extremisten vorliegen&#147;. (9)<br \/>Diese Reihe ungez\u00fcgelter Datensammlungen kann bis heute weiter gef\u00fchrt werden. In Gorleben sind es die<\/p>\n<p>B\u00fcrgerinitiativen gegen das Atomm\u00fcllendlager und die Demonstranten gegen die Atomm\u00fclltransporte; (10) in Berlin war<\/p>\n<p>es das Sozialforum, das vom Verfassungsschutz ausgeforscht wurde. (11) Im Januar 2012 meldete Spiegel-online, dass<\/p>\n<p>27 Bundestagsabgeordnete der Partei &#132;Die Linke&#147; vom Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz \u00fcberwacht w\u00fcrden. Beim<\/p>\n<p>Bundesamt seien allein daf\u00fcr sieben Mitarbeiter besch\u00e4ftigt, die Kosten betragen ca. 390\u00a0000 Euro j\u00e4hrlich. F\u00fcr die<\/p>\n<p>NPD sind im Amt 10 Stellen eingeplant, bei Kosten von ca. 590\u00a0000 Euro. <br \/>V-Leute<br \/>&#132;[D]er V-Mann ist ein geheimer, der jeweiligen Beh\u00f6rde nicht angeh\u00f6render (freier) Mitarbeiter der<\/p>\n<p>Nachrichtendienste, der auf l\u00e4ngere Zeit gegen Bezahlung mit dem Verfassungsschutz zusammenarbeitet und in der<\/p>\n<p>Regel wegen seiner Zugeh\u00f6rigkeit aus einem Beobachtungsobjekt geheim berichten kann&#147;, so die euphemistische<\/p>\n<p>Definition aus der Sicht der Dienste. (12)<br \/>V-Leute sind notwendiger Weise aktive Unterst\u00fctzer jener extremistischen Gruppierungen, die der &#132;Verfassungsschutz&#147;<\/p>\n<p>f\u00fcr &#132;extremistisch&#147; h\u00e4lt und \u00fcberwachen will. Es handelt sich dabei oft um zwielichtigen Personen, h\u00e4ufig auch mit<\/p>\n<p>kriminellem Vorleben. Deren Informationen werden mit Geld erkauft. Trotz aller Skandale wollen die<\/p>\n<p>Verfassungsschutz\u00e4mter auf diese V-Leute nicht verzichten, weil sie bef\u00fcrchten, sonst von Informationen aus den<\/p>\n<p>&#132;rechts- oder linksextremistischen&#147; Gruppen abgeschnitten zu sein. Der Schaden f\u00fcr unser Gemeinwesen, den der<\/p>\n<p>Einsatz von V-Leuten mit sich gebracht hat, l\u00e4sst die \u00c4mter unger\u00fchrt. Erinnert sei nur an das 2003 wegen<\/p>\n<p>&#132;fehlender rechtsstaatlicher Mindestanforderungen&#147; gescheiterte NPD-Verbotsverfahren. Damals nahmen zu viele V-<\/p>\n<p>Leute des &#132;Verfassungsschutzes&#147; F\u00fchrungspositionen in der Partei ein, weshalb f\u00fcr das Bundesverfassungsgericht<\/p>\n<p>nicht mehr zu unterscheiden war, welcher Politik-Anteil in diesen Gruppen auf Initiative der staatlichen bezahlten<\/p>\n<p>Zutr\u00e4ger zur\u00fcckzuf\u00fchren war. (13)<br \/>Das ganze Ausma\u00df der Unterwanderung der NPD seit 1970 dokumentieren und beschreiben erstmals Ute Scheub und<\/p>\n<p>Wolfgang Becker in ihrem Aufsatz &#132;Verfassungsschutz in der Neonazi-Szene&#147;. (14) Noch ausf\u00fchrlicher schildert Rolf<\/p>\n<p>G\u00f6ssner die f\u00fcr einen demokratischen Rechtsstaat problematische Situation in seinem Buch &#132;Geheime Informationen.<\/p>\n<p>V-Leute des Verfassungsschutzes: Neonazis im Dienst des Staates&#147;. (15)<br \/>Gemessen an der heutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes w\u00e4re das KPD-Verbot vom 17. August 1956<\/p>\n<p>h\u00f6chst wahrscheinlich gescheitert. Schon damals hatte der &#132;Verfassungsschutz&#147; in allen relevanten F\u00fchrungsebenen<\/p>\n<p>der kommunistischen Partei seine Informanten. (16)<br \/>Wir verzichten auf eine Auflistung der Vielzahl bekannt gewordener F\u00e4lle vom skandaltr\u00e4chtigen Wirken von V-Leuten.<\/p>\n<p>Eine ausf\u00fchrliche Darstellung der Aktivit\u00e4ten von V-Leuten im Umfeld des NSU erwarten wir von den verschiedenen<\/p>\n<p>parlamentarischen Untersuchungsaussch\u00fcssen. Wir haben jedoch schlimmste Bef\u00fcrchtungen, wenn wir ber\u00fccksichtigen,<\/p>\n<p>was bisher schon m\u00f6glich war. <br \/>Zwei der eklatantesten F\u00e4lle aus den 1970er Jahren m\u00fcssen hier erw\u00e4hnt werden: das &#132;Celler Loch&#147; und der Skandal um<\/p>\n<p>den Mord an dem V-Mann Ulrich Schm\u00fccker. Diese beiden F\u00e4lle sind ein schrecklicher Beleg daf\u00fcr, dass Mitarbeiter<\/p>\n<p>des &#132;Verfassungsschutzes&#147; bereit sind, Gesetze zu brechen, Straftaten zu vertuschen und letztlich auch die Justiz<\/p>\n<p>zu behindern, wenn es nur den geheimdienstlichen Zielen dient.<br \/>Einsicht: Fehlanzeige<br \/>Um uns ein umfassendes Bild \u00fcber die Verfehlungen und Skandale des Inlandsgeheimdienstes zu machen, haben wir u.\u00a0a.<\/p>\n<p>in den Archiven der &#132;Tageszeitung&#147;, des &#132;Tagesspiegels&#147; und des &#132;Spiegel&#147; sowie der Zeitschrift &#132;B\u00fcrgerrechte und<\/p>\n<p>Polizei &#150; CILIP&#147; recherchiert. Das Gesamtbild ist erschreckend, nicht nur wegen der Anzahl der F\u00e4lle, sondern auch<\/p>\n<p>wegen der immer wiederkehrenden Muster. Man kann nicht mehr von Einzelf\u00e4llen sprechen, die durch bessere Kontrolle<\/p>\n<p>oder \u00c4nderungen der Organisationsstrukturen zu verhindern w\u00e4ren. Es ist das System des geheimen administrativen<\/p>\n<p>Verfassungsschutzes selbst, das urs\u00e4chlich f\u00fcr die Vielzahl der Skandale ist. Dieses System n\u00fctzt dem<\/p>\n<p>demokratischen Rechtsstaat keinesfalls, sondern schadet ihm nur.<br \/>Nach dem Sichten des umfangreichen Pressematerials zu den Aktivit\u00e4ten von V-Leuten des &#132;Verfassungsschutzes&#147; seit<\/p>\n<p>den 1960er Jahren m\u00fcssen wir feststellen, dass das Agieren der V-Leute im Umfeld des NSU seit 2001 sich in nichts<\/p>\n<p>unterscheidet vom Agieren der V-Leute in den Jahrzehnten davor. Es gab Waffenhandel, Beschaffung von Sprengstoff,<\/p>\n<p>Teilnahme an kriminellen Handlungen, von Raub, \u00fcber K\u00f6rperverletzung, Brandstiftung bis hin zu Totschlag. Alle V-<\/p>\n<p>Leute haben f\u00fcr die Beschaffung bzw. den Verkauf von Informationen Geld, ja sehr viel Geld bekommen; f\u00fcr<\/p>\n<p>Informationen, die auf ihre Stichhaltigkeit nicht hinreichend \u00fcberpr\u00fcft werden konnten, und gelegentlich auch frei<\/p>\n<p>erfunden waren.<br \/>Unser Entsetzen nach dem Bekanntwerden der NSU-Mordserie sollte sich nicht nur darauf beziehen, wie kaltbl\u00fctig<\/p>\n<p>diese Morde ausgef\u00fchrt wurden, sondern auch auf das langj\u00e4hrige, schon fr\u00fcher erkennbare Versagen des<\/p>\n<p>Verfassungsschutzes als &#132;Fr\u00fchwarneinrichtung&#147;. Seit der Wiedervereinigung 1989 gab es (jenseits der NSU-Mordopfer)<\/p>\n<p>150 Todesopfer rechter Gewalt. (17) Auf eine Anfrage der Fraktion &#132;Die Linke&#147; im Bundestag \u00fcber die Zahl der<\/p>\n<p>Todesopfer rechter Gewalt nannte die Bundesregierung 2009 jedoch nur 48 F\u00e4lle; mehr waren von den<\/p>\n<p>Landeskriminal\u00e4mtern in der entsprechenden Statistik nicht erfasst. Selbst als die Bundestagsvizepr\u00e4sidentin Petra<\/p>\n<p>Pau mit ihrer Fraktion in einer gro\u00dfen Anfrage im Jahr 2011, noch vor Bekanntwerden der NSU-Morde, die 90 fehlenden<\/p>\n<p>F\u00e4lle detailliert auff\u00fchrte und die T\u00e4terschaft von Rechtsradikalen und Neonazis belegte, blieb die Bundesregierung<\/p>\n<p>bei ihrer Antwort aus dem Jahre 2009, dass sich an der Zahl von 48 nichts \u00e4ndere. (18)<br \/>Wir m\u00fcssen konstatieren: Die Regierungen, die \u00c4mter f\u00fcr &#132;Verfassungsschutz&#147;, aber auch die Polizei haben das<\/p>\n<p>Problem der m\u00f6rderischen rechten Gewalt nicht ernst genommen. Der &#132;Verfassungsschutz&#147;, der sich selbst als<\/p>\n<p>Fr\u00fchwarnsystem vor &#132;extremistischer&#147; Gewalt versteht, der \u00fcber umfassende Datensammlungen verf\u00fcgt, hat auf ganzer<\/p>\n<p>Linie versagt. Durch sein Nichtwissen, das auf vorurteilsbehaftete und fehlende Analysef\u00e4higkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren<\/p>\n<p>ist, hat der &#132;Verfassungsschutz&#147; seine ohnehin schon ramponierte Legitimation restlos verloren und damit den Beweis<\/p>\n<p>seiner \u00dcberfl\u00fcssigkeit erbracht.<br \/>3. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist entbehrlich<br \/>&#132;Unverzichtbar&#147;, wie der Bundesinnenminister die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden qualifiziert, w\u00e4ren sie nur dann, wenn<\/p>\n<p>ihre &#132;Erkenntnisse&#147; erforderlich w\u00e4ren f\u00fcr staatliche Reaktionen, wenn bei einem Wegfall der<\/p>\n<p>Verfassungsschutzbeh\u00f6rden und ihrer Aufgaben staatliche Sicherheitsl\u00fccken entst\u00fcnden. Untersucht man jedoch die<\/p>\n<p>gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, so zeigt sich bei kritischer Durchsicht, dass bef\u00fcrchtete<\/p>\n<p>Sicherheitsl\u00fccken bei ihrem Wegfall nicht entstehen. Recht verstandener Verfassungsschutz wird durch<\/p>\n<p>Gesetzesanwendung ausge\u00fcbt, im Falle der Sicherheitsbeh\u00f6rden insbes. der Polizeigesetze und der Strafprozessordnung<\/p>\n<p>unter Beachtung der Verfassung, ihrer Grundrechte und des Strafgesetzbuches. Doppelzust\u00e4ndigkeiten, wie sie der<\/p>\n<p>&#132;Verfassungsschutz&#147; f\u00fcr sich reklamiert, sind nicht nur \u00fcberfl\u00fcssig, sondern auch ein Kennzeichen autorit\u00e4rer und<\/p>\n<p>diktatorischer Staatssysteme. Sie widersprechen den Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaats.<\/p>\n<p>Doppelzust\u00e4ndigkeiten f\u00fchren &#150; wie bei den NSU-Vorg\u00e4ngen zu besichtigen &#150; zu gegenseitiger Behinderung statt<\/p>\n<p>Aufkl\u00e4rung.<br \/>Soweit der &#132;Verfassungsschutz&#147; nach den heutigen Gesetzen Aufgaben wahrnimmt, f\u00fcr die nicht schon andere<\/p>\n<p>Sicherheitsbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig sind (namentlich die selbstreferentielle &#132;Fr\u00fchwarnfunktion&#147;), sind diese f\u00fcr die<\/p>\n<p>Existenz unseres Gemeinwesens und seine demokratische Verfasstheit \u00fcberfl\u00fcssig. Das zeigt eine Analyse der<\/p>\n<p>gesetzlichen Aufgaben des &#132;Verfassungsschutzes&#147; im Detail.<br \/>Aufgabenanalyse im Detail <br \/>Vorab: Der Schutz der Verfassung wird im Grundgesetz erw\u00e4hnt (Artikel\u00a087 Grundgesetz). Keineswegs verlangt das<\/p>\n<p>Grundgesetz jedoch, Beh\u00f6rden (und schon gar nicht geheim arbeitende) mit dem Schutz der Verfassung zu beauftragen.<\/p>\n<p>Nach Art.\u00a087 GG &#132;k\u00f6nnen Zentralstellen &#133; zur Sammlung von Unterlagen f\u00fcr Zwecke des Verfassungsschutzes &#133;<\/p>\n<p>eingerichtet werden&#147;. Nach Art.\u00a073 Abs.\u00a01 Ziff.\u00a010 GG hat der Bund die ausschlie\u00dfliche Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr<\/p>\n<p>Fragen der Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder im Bereich des Schutzes der freiheitlichen demokratischen<\/p>\n<p>Grundordnung. Dies bedeutet nicht, dass es Verfassungsschutzbeh\u00f6rden geben m\u00fcsste, es kann sie geben. Ob<\/p>\n<p>Verfassungsschutzbeh\u00f6rden eingerichtet werden, ist eine politisch zu entscheidende Frage. Die Abschaffung der<\/p>\n<p>Verfassungsschutzbeh\u00f6rden ist mit dem Grundgesetz vereinbar.<br \/>1. Die Hauptaufgabe des &#132;Verfassungsschutzes&#147;<br \/>Hauptaufgabe &#150; und in der \u00c4ra des Kalten Krieges bis zur Novelle des Verfassungsschutzgesetzes vom 7.\u00a0August 1972<\/p>\n<p>einzige Aufgabe &#150; des &#132;Verfassungsschutzes&#147; ist <br \/>&#132;die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Ausk\u00fcnften,<\/p>\n<p>Nachrichten und Unterlagen, \u00fcber Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand<\/p>\n<p>oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeintr\u00e4chtigung der<\/p>\n<p>Amtsf\u00fchrung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben.&#147; (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01<\/p>\n<p>Satz\u00a01 Nr.\u00a01 BVerfSchG)<br \/>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 z\u00e4hlen zur &#132;freiheitlichen demokratischen Grundordnung&#147; im Sinne dieses Gesetzes<br \/>&#132;a) \u00a0das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der<\/p>\n<p>Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszu\u00fcben und die Volksvertretung in allgemeiner,<\/p>\n<p>unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu w\u00e4hlen,<br \/>b) \u00a0die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und<\/p>\n<p>der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,<br \/>c) \u00a0das Recht auf Bildung und Aus\u00fcbung einer parlamentarischen Opposition,<br \/>d) \u00a0die Abl\u00f6sbarkeit der Regierung und ihrer Verantwortlichkeit gegen\u00fcber der Volksvertretung,<br \/>e) \u00a0die Unabh\u00e4ngigkeit der Gerichte,<br \/>f) \u00a0der Ausschluss jeder Gewalt- und Willk\u00fcrherrschaft und<br \/>g) \u00a0die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.&#147;<\/p>\n<p>Die zitierten Aufgabenbeschreibungen und Definitionen suggerieren, das alles sei verfassungsrechtlich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sie erfordern jedoch eine Einordnung in den Kontext der politischen Gravit\u00e4tsfelder unserer Republik und sind ohne<\/p>\n<p>eine solche Einordnung nicht zureichend zu begreifen. Diese Definitionen sind &#150; namentlich die &#132;freiheitlich<\/p>\n<p>demokratischen Grundordnung&#147; (fdGO) &#150; w\u00f6rtlich \u00fcbernommen aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum<\/p>\n<p>Verbot der KPD (1956), und dem vorangegangenen Verbot der rechtsextremen SRP (1952). Den in diesen beiden<\/p>\n<p>Entscheidungen entwickelten Kanon zur fdGO erneuerte das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden<\/p>\n<p>Berufsverbote-Entscheidung vom 22.\u00a0Mai 1975. (19) Dabei deutete das Gericht die Kriterien der &#132;freiheitlich-<\/p>\n<p>demokratischen Grundordnung&#147; derart um, dass sie nun ein individualrechtliches Pflichtenkorsett darstellten, dem<\/p>\n<p>sich jede\/r einzelne B\u00fcrgerin oder B\u00fcrger zu unterwerfen habe. Die Berufsverbote-Entscheidung des<\/p>\n<p>Bundesverfassungsgerichts geriet so zur Sternstunde des administrativen &#132;Verfassungsschutzes&#147;: Aus einem<\/p>\n<p>Kriterienkatalog zur Bek\u00e4mpfung von zumindest als gesellschaftlich bedeutend angesehenen und organisatorisch-<\/p>\n<p>parteilich geb\u00fcndelten &#132;Bestrebungen&#147; (insbes. der KPD) wurde eine verfassungssch\u00fctzerische Kampfansage an jeden<\/p>\n<p>B\u00fcrger und jede B\u00fcrgerin jenseits von Parteizugeh\u00f6rigkeiten und konkretem Tun. Mit dem Verlust des einfachen &#150;<\/p>\n<p>orthodox kommunistisch verorteten &#150; Feindbildes wurde die gesamte Gesellschaft zum Beobachtungsfeld, und jeder<\/p>\n<p>B\u00fcrger und jede B\u00fcrgerin zum m\u00f6glichen Verletzer der &#132;freiheitlichen demokratischen Grundordnung&#147; insgesamt oder<\/p>\n<p>auch nur deren einzelner Gebote. (20)<br \/>Gemessen an der heutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes mit ihrer Vorsicht gegen\u00fcber Begriffen wie<\/p>\n<p>&#132;verfassungsfeindlich&#147; und &#132;extremistisch&#147; (21) ist die \u00dcbernahme des Pflichtenkanons der &#132;freiheitlichen<\/p>\n<p>demokratischen Grundordnung&#147; f\u00fcr die verfassungssch\u00fctzerische Beobachtung individuellen Denkens und Handelns ein<\/p>\n<p>verfassungsrechtlicher Aberwitz; sie stellt den Grundrechtekatalog der Verfassung auf den Kopf. Denn wozu muss eine<\/p>\n<p>staatliche Beh\u00f6rde derartige angeblich verfassungsfeindliche Bestrebungen beobachten und \u00fcberwachen und Nachrichten<\/p>\n<p>\u00fcber sie sammeln? Die geistige Auseinandersetzung auch \u00fcber radikale Thesen geh\u00f6rt zum Grundbestand unserer<\/p>\n<p>Verfassung und schadet Niemandem, zu allerletzt der Verfassung. (22) Es ist schlicht \u00fcberfl\u00fcssig, Gruppierungen,<\/p>\n<p>die Derartiges in Hinterzimmern diskutieren, mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten und zu belauschen,<\/p>\n<p>die Sammlungen auszuwerten und im Verfassungsschutzbericht mit der Wirkung von Verrufserkl\u00e4rungen (23) zu<\/p>\n<p>ver\u00f6ffentlichen. <br \/>Geht eine Gruppierung mit m\u00f6glicherweise gegen die Verfassung gerichteten Vorstellungen in die \u00d6ffentlichkeit, um<\/p>\n<p>Anh\u00e4nger zu gewinnen, um Meinungsmacht zu erringen, um politische Mandate oder Mehrheiten zu erk\u00e4mpfen &#150; so braucht<\/p>\n<p>man ebenfalls keinen im Geheimen mit nachrichtendienstlichen Mitteln operierenden &#132;Verfassungsschutz&#147;. Jeder sieht<\/p>\n<p>und h\u00f6rt ja die vertretenen Auffassungen &#150; B\u00fcrger, Medien und Politiker. Eine Beobachtung durch einen<\/p>\n<p>nachrichtendienstlichen Spitzeldienst ist nicht erforderlich. Im \u00fcbrigen d\u00fcrfte und k\u00f6nnte ein &#132;Verfassungsschutz&#147;<\/p>\n<p>solchen Meinungskampf auch nicht verhindern. Das ist nicht seine Aufgabe und hierzu hat er keine Befugnis.<\/p>\n<p>\u00d6ffentlicher Meinungskampf und Willensbildungsprozess brauchen weder vom &#132;Verfassungsschutz&#147; beobachtet zu werden<\/p>\n<p>noch d\u00fcrfen sie es. Sollte diese Gruppierung im \u00f6ffentlichen Meinungskampf zur Mehrheit werden, so ist dies zum<\/p>\n<p>einen nach den Grunds\u00e4tzen der Demokratie hinzunehmen, zum zweiten von keiner Beh\u00f6rde zu verhindern, sondern nur<\/p>\n<p>von den demokratisch bewussten und engagierten B\u00fcrgern, die eine solche Mehrheit nicht zustande kommen lassen.<br \/>Exkurs: Der Fehlglaube, die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden k\u00f6nnten politische Entwicklungen verhindern<br \/>Es w\u00e4re abenteuerlich zu glauben, eine Verfassungsschutzbeh\u00f6rde k\u00f6nnte politische Entwicklungen verhindern &#150; oder<\/p>\n<p>eine Regierung k\u00f6nnte dies, &#132;aufgeweckt&#147; von den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden als angeblichem &#132;Fr\u00fchwarnsystem&#147;.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat selbst die Staatssicherheit der DDR mit ihren 100\u00a0000 hauptamtlichen Mitarbeitern es nicht<\/p>\n<p>vermocht, den Bestand der DDR und ihre Verfassung gegen die oppositionellen Kr\u00e4fte zu sch\u00fctzen.<br \/>Wird schlie\u00dflich eine &#132;radikale&#147; oder &#132;extremistische&#147; Gruppierung zur verfassungsfeindlichen Bestrebung im Sinne<\/p>\n<p>der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (indem sie Gewalt anwendet und aktiv k\u00e4mpferisch t\u00e4tig wird), so<\/p>\n<p>begibt sie sich in den Bereich des Strafrechts. Dann sind die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, also Staatsanwaltschaft und<\/p>\n<p>Polizei, daf\u00fcr zust\u00e4ndig, ihrem Tun Einhalt zu gebieten.<br \/>Die h\u00e4ufig ge\u00e4u\u00dferte Bef\u00fcrchtung, polizeiliche und strafrechtliche Sanktionen k\u00e4men erst hinterher, nach dem<\/p>\n<p>Eintritt sch\u00e4digender Handlungen zum Wirken, stimmt so nicht. Das Strafrecht hat sich in den letzten Jahrzehnten &#150;<\/p>\n<p>wie wir meinen &#150; bedenklich weit in das Vorfeld vor der eigentlichen Begehung von Straftaten ausgebreitet. Heute<\/p>\n<p>ist bereits der Aufruf zu Straftaten (\u00a7\u00a0111 StGB) als solcher schon strafbar, ebenso wie lediglich die<\/p>\n<p>Mitgliedschaft in einer kriminellen (\u00a7\u00a0129 StGB) oder terroristischen Vereinigung (\u00a7\u00a0129a StGB), ohne dass dem<\/p>\n<p>Mitglied eine konkrete Straftat nachgewiesen werden m\u00fcsste. Auch etwa die Volksverhetzung (\u00a7\u00a0130 StGB), die<\/p>\n<p>Anleitung zu Straftaten (\u00a7\u00a0130a StGB) oder die Gewaltdarstellung (\u00a7\u00a0131 StGB) sind strafbar, die Verwendung<\/p>\n<p>nationalsozialistischer Kennzeichen sowieso. Daneben gibt das Polizeirecht der Polizei auch au\u00dferhalb des<\/p>\n<p>Strafrechts die Befugnis zur Abwehr nicht nur bereits eingetretener, sondern schon bevorstehender, drohender<\/p>\n<p>Gefahren. Durch den Fortfall des &#132;Verfassungsschutzes&#147; entsteht keine Sicherheitsl\u00fccke.<br \/>In Bezug auf die Hauptaufgabe der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden (Schutz vor Bestrebungen gegen die freiheitliche<\/p>\n<p>demokratische Grundordnung) besteht also keine Notwendigkeit, einen Geheimdienst einzuschalten: Weder im Bereich<\/p>\n<p>der nicht-\u00f6ffentlichen Meinungsbildung (wo \u00fcberhaupt nur nachrichtendienstliche Mittel wie etwa Spitzel, Wanzen und<\/p>\n<p>dergleichen eingesetzt werden k\u00f6nnen), noch im \u00f6ffentlichen Meinungskampf, noch bei Gewaltt\u00e4tigkeit und Straftaten,<\/p>\n<p>deren Verhinderung oder Ahndung ohnehin nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des &#132;Verfassungsschutzes&#147; geh\u00f6ren.<br \/>2. Spionage und Wirtschaftsspionage: Nichts f\u00fcr den &#132;Verfassungsschutz&#147;<br \/>Nach dem Gesetz (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 BVerfSchG) obliegt den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden dar\u00fcber hinaus die<\/p>\n<p>Beobachtung &#132;sicherheitsgef\u00e4hrdender oder geheimdienstlicher T\u00e4tigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes f\u00fcr eine<\/p>\n<p>fremde Macht&#147;. <br \/>Gerade in diesem Bereich ist die \u00dcberfl\u00fcssigkeit des &#132;Verfassungsschutzes&#147; und seiner T\u00e4tigkeit ganz besonders<\/p>\n<p>offensichtlich. Spionage ist eine Straftat, ihre Verfolgung obliegt den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden. Was soll da die<\/p>\n<p>Doppelzust\u00e4ndigkeit einer weiteren Beh\u00f6rde?<br \/>In Zeiten der wohl st\u00e4rksten Spionaget\u00e4tigkeit &#132;fremder M\u00e4chte&#147;, in der Zeit des Kalten Krieges, gab es diese<\/p>\n<p>Aufgabe des &#132;Verfassungsschutzes&#147; nicht. Die Spionageabwehr und -verfolgung oblag damals allein der Polizei. Es ist<\/p>\n<p>nicht ersichtlich, dass in jener Zeit unser Gemeinwesen ohne den &#132;Schutz&#147; der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden gef\u00e4hrdeter<\/p>\n<p>gewesen w\u00e4re als heute.<br \/>Dar\u00fcber hinaus darf bezweifelt werden, inwieweit \u00fcberhaupt eine staatliche Spionageabwehrbeh\u00f6rde erforderlich ist.<\/p>\n<p>Nennenswerte Aufkl\u00e4rungserfolge konnte die Spionageabwehr bisher nicht vorweisen. Sie gelangen erst nach 1990, als<\/p>\n<p>die bundesdeutschen Beh\u00f6rden Erkenntnisse aus Unterlagen des DDR-Staatssicherheitsdienstes gewannen und Stasi-<\/p>\n<p>Mitarbeiter sich den westdeutschen Beh\u00f6rden offenbarten.<br \/>Soweit die Wirtschaftsspionage betroffen ist, gibt es etwa den Straftatbestand des \u00a7\u00a017 UWG und damit ebenfalls die<\/p>\n<p>Kompetenz der Strafverfolgungsorgane. Auch Bestechung, die im Bereich der Wirtschaftsspionage h\u00e4ufig vorkommt, ist<\/p>\n<p>nach \u00a7\u00a0299 StGB strafbar. Au\u00dferdem muss sich jedes Unternehmen selbst gegen das Aussp\u00e4hen seiner Geheimnisse<\/p>\n<p>sch\u00fctzen, denn das droht ja nicht nur aus dem Ausland. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb das Ausspionieren<\/p>\n<p>von Siemens durch Nixdorf die staatliche Spionageabwehr nichts angehen soll, wohl aber das Ausspionieren von<\/p>\n<p>Siemens durch russische oder chinesische Staatskonzerne. Der Schutz gesch\u00e4ftlicher und betrieblicher Geheimnisse<\/p>\n<p>ist Aufgabe der Unternehmen selbst, nicht aber einer staatlichen Spionageabwehr.<br \/>Schlie\u00dflich ist der Umfang der Spionageabwehr so gering, dass selbst ihr totaler Wegfall keine nennenswerten<\/p>\n<p>Einbu\u00dfen an Sicherheit mit sich bringen w\u00fcrde. Laut Verfassungsschutzbericht 2011 (Bund, Seite 414), leitete der<\/p>\n<p>Generalbundesanwalt in diesem Jahr ganze 14 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts geheimdienstlicher<\/p>\n<p>Agentent\u00e4tigkeit bzw. wegen Landesverrats ein, 9 Angeklagte wurden verurteilt. Selbst wenn man einmal offen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>inwieweit an diesen Verfahren \u00fcberhaupt Erkenntnisse des &#132;Verfassungsschutzes&#147; beteiligt waren, zeigt sich doch,<\/p>\n<p>dass es sich um eine geringe Sicherheitsgef\u00e4hrdung handelt, die es keineswegs rechtfertigt, dass neben den Landes-<\/p>\n<p>und Bundespolizeien und Staatsanwaltschaften gleichzeitig noch 17 Verfassungsschutzbeh\u00f6rden damit befasst sind. Die<\/p>\n<p>Spionageabwehr ist &#150; wie bis 1972 bereits praktiziert &#150; bei den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gut aufgehoben.<br \/>3. V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung: Kein Mittel zur Verbesserung eines ramponierten Ansehens<br \/>Weiterhin soll der &#132;Verfassungsschutz&#147; Informationen sammeln und auswerten \u00fcber Bestrebungen, die durch Anwendung<\/p>\n<p>von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw\u00e4rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>gef\u00e4hrden bzw. solche, die gegen den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung, insbesondere gegen das friedliche<\/p>\n<p>Zusammenleben der V\u00f6lker (Verbot und Strafbarkeit des Angriffskrieges nach Art.\u00a026 GG) gerichtet sind (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01<\/p>\n<p>Satz\u00a01 Ziff.\u00a03 und 4 BVerfSchG).<br \/>Auch hier gilt: Sowohl die Anwendung von Gewalt wie auch die Vorbereitung eines Angriffskrieges sind strafbar;<\/p>\n<p>selbst die Mitgliedschaft in einer ausl\u00e4ndischen (nicht nur deutschen) kriminellen oder terroristischen Vereinigung<\/p>\n<p>ist nach \u00a7\u00a0129b StGB in Deutschland strafbar. Folglich ist die Zust\u00e4ndigkeit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gegeben.<\/p>\n<p>Soweit andere, von den Strafgesetzen nicht verbotene Bestrebungen die &#132;ausw\u00e4rtigen Belange der Bundesrepublik<\/p>\n<p>Deutschland gef\u00e4hrden&#147; sollten (welch schwammige Begrifflichkeit!), k\u00f6nnen sie ohnehin nicht unterbunden oder<\/p>\n<p>verboten werden, weder vom &#132;Verfassungsschutz&#147; noch von der Regierung.<\/p>\n<p>4. Mitwirkung bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen<br \/>Nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 BVerfSchG wirken die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder mit bei der<\/p>\n<p>Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung von Personen, denen im \u00f6ffentlichen Interesse geheimhaltungsbed\u00fcrftige Tatsachen oder<\/p>\n<p>Dokumente zug\u00e4nglich sind, sowie bei solchen Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder<\/p>\n<p>verteidigungswichtigen Einrichtungen besch\u00e4ftigt sind oder werden sollen, und schlie\u00dflich bei technischen<\/p>\n<p>Sicherheitsma\u00dfnahmen. <br \/>Auch diese Aufgaben wurden bis zum Jahr 1972 nicht von den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden wahrgenommen, sondern von den<\/p>\n<p>Einrichtungen, die solche \u00dcberpr\u00fcfungen f\u00fcr n\u00f6tig befanden &#150; n\u00e4mlich beim jeweiligen Arbeitgeber, sei es im<\/p>\n<p>\u00f6ffentlichen Dienst, sei es in der Privatwirtschaft. Und genau dort geh\u00f6ren sie auch hin. Selbst heute ist das so,<\/p>\n<p>wie der Verfassungsschutzbericht 2011 (Bund) selbst ausf\u00fchrt: &#132;Die Verantwortung f\u00fcr die Sicherheitsma\u00dfnahmen liegt<\/p>\n<p>bei den zust\u00e4ndigen Stellen.&#147; (S.\u00a0416). Jeder Arbeitgeber, ob \u00f6ffentlich oder privat, kann und muss sich selbst<\/p>\n<p>soweit erforderlich vor Geheimnisverrat sch\u00fctzen, kann \u00fcber eigene Sicherheits- bzw. Geheimschutzbeauftragte die<\/p>\n<p>betreffende Person befragen und den Sachverhalt ermitteln. Im \u00dcbrigen geh\u00f6rt etwa eine Beratung im Bereich von<\/p>\n<p>technischen Sicherheitsma\u00dfnahmen zum Aufgabenbereich der Polizei und wird auch heute bereits durch die<\/p>\n<p>Landeskriminal\u00e4mter und das Bundeskriminalamt sichergestellt. Weiter ist in diesem Bereich t\u00e4tig z.\u00a0B. auch das<\/p>\n<p>Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik.<br \/>5. Organisierte Kriminalit\u00e4t, Mitwirkung bei Einb\u00fcrgerungen und andere Versuche der Legitimierung von<\/p>\n<p>Verfassungsschutzbeh\u00f6rden <br \/>Nach \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02 BVerfSchG sind Bund und L\u00e4nder verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes<\/p>\n<p>zusammenzuarbeiten. Daher haben auch die 16 Bundesl\u00e4nder Verfassungsschutzbeh\u00f6rden eingerichtet, teilweise als<\/p>\n<p>Bestandteil der Innenministerien, teilweise als selbst\u00e4ndige Landes\u00e4mter, deren Aufgaben und Befugnisse in<\/p>\n<p>Landesverfassungsschutzgesetzen geregelt sind. Diese \u00fcbernehmen ganz \u00fcberwiegend, gr\u00f6\u00dftenteils w\u00f6rtlich, die<\/p>\n<p>Aufgaben nach dem Vorbild des BVerfSchG. Einige L\u00e4nder allerdings weisen ihrem &#132;Verfassungsschutz&#147; zus\u00e4tzliche<\/p>\n<p>Aufgaben zu, n\u00e4mlich den Schutz vor organisierter Kriminalit\u00e4t, die Mitwirkung bei der Einstellung in den<\/p>\n<p>\u00f6ffentlichen Dienst, die \u00dcberpr\u00fcfung von Einb\u00fcrgerungsbewerbern und von Ausl\u00e4ndern sowie die Sammlung von<\/p>\n<p>Informationen \u00fcber &#132;fortwirkende Strukturen und T\u00e4tigkeiten des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR&#147;. Auch<\/p>\n<p>in dieser Hinsicht ist die Erforderlichkeit einer Verfassungsschutzbeh\u00f6rde f\u00fcr diese Aufgaben zu \u00fcberpr\u00fcfen.<br \/>Die Landesregelungen zum Schutz vor Organisierter Kriminalit\u00e4t sind verfassungswidrig. Zur Definition der<\/p>\n<p>Organisierten Kriminalit\u00e4t verweisen sie auf die &#132;Gemeinsamen Richtlinien der Justiz- und Innenminister der L\u00e4nder<\/p>\n<p>\u00fcber die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalit\u00e4t&#147;. Die<\/p>\n<p>Gesetzgebungsbefugnis f\u00fcr das Straf- und Strafprozessrecht liegt nach Artikel 74 Abs.\u00a01 Ziff.\u00a01 Grundgesetz beim<\/p>\n<p>Bund. Den L\u00e4ndern fehlt hinsichtlich der Bek\u00e4mpfung der Organisierten Kriminalit\u00e4t die Zust\u00e4ndigkeit, sie w\u00e4re auch<\/p>\n<p>\u00fcberfl\u00fcssig.<br \/>Gleiches gilt f\u00fcr die Mitwirkung des &#132;Verfassungsschutzes&#147; bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Einb\u00fcrgerungsbewerbern oder von<\/p>\n<p>Ausl\u00e4ndern nach dem Ausl\u00e4nderrecht. Wie \u00fcberfl\u00fcssig dies ist zeigt sich schon daran, dass 13 von 16 Bundesl\u00e4ndern<\/p>\n<p>solche \u00dcberpr\u00fcfungen f\u00fcr nicht erforderlich halten, ohne dass deshalb die Sicherheit in diesen L\u00e4ndern geringer<\/p>\n<p>w\u00e4re als in Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern und Sachsen. Auch d\u00fcrften sich bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Einb\u00fcrgerungsbewerbern<\/p>\n<p>oder Ausl\u00e4ndern nach Ma\u00dfgabe des Ausl\u00e4nderrechts die vorliegenden &#132;Erkenntnisse&#147; auf deren fr\u00fcheres Leben im<\/p>\n<p>Ausland beziehen. Solche &#132;Erkenntnisse&#147; d\u00fcrfte der &#132;Verfassungsschutz&#147; als reiner Inlandsgeheimdienst ohnehin nicht<\/p>\n<p>beschaffen. Schlie\u00dflich ist absolut fragw\u00fcrdig, warum alle zugewanderten oder hier lebenden Menschen mit<\/p>\n<p>Migrationshintergrund pauschal und pr\u00e4ventiv auf angebliche Verfassungstreue oder Sicherheitsrisiken \u00fcberpr\u00fcft<\/p>\n<p>werden, die 80 Millionen hier geborenen Deutschen jedoch nicht. <br \/>6. Ein neues Feld: &#132;Ausl\u00e4nderextremismus&#147;<br \/>Bleibt noch das Problem des &#132;Ausl\u00e4nderextremismus&#147;, ein von den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden selbst gepr\u00e4gter Begriff.<\/p>\n<p>Es ist sicher richtig, dass politische Konflikte in den Herkunftsl\u00e4ndern sich auch auf die hier lebenden Menschen<\/p>\n<p>aus diesen L\u00e4ndern und unsere Gesellschaft auswirken. Es gilt auch hier: kein Sonderrecht f\u00fcr Migranten, also auch<\/p>\n<p>keine pr\u00e4ventive Beobachtung von Migranten. Auch sie sollen nur in den sicherheitsbeh\u00f6rdlichen Fokus gelangen<\/p>\n<p>d\u00fcrfen, wenn sie &#150; wie ihre deutschen Mitb\u00fcrger &#150; die Gesetze des Landes \u00fcbertreten. <br \/>7. Wie lange noch: &#132;Verfassungsschutz&#147; beobachtet die STASI<br \/>Schlie\u00dflich sehen noch drei ostdeutsche L\u00e4nder, n\u00e4mlich Sachsen (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Ziff.\u00a04), Sachsen-Anhalt (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a01<\/p>\n<p>Ziff.\u00a02) und Th\u00fcringen (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Ziff.\u00a06) eine Aufgabe des &#132;Verfassungsschutzes&#147; in der Beobachtung und Sammlung<\/p>\n<p>von Informationen \u00fcber &#132;fortwirkende Strukturen und T\u00e4tigkeiten der Aufkl\u00e4rungs- und Abwehrdienste der ehemaligen<\/p>\n<p>Deutschen Demokratischen Republik im Geltungsbereich dieses Gesetzes&#147;. Diese Aufgabe mag historisch-politisch<\/p>\n<p>verst\u00e4ndlich gewesen sein in der Zeit nach 1990; nach \u00fcber 20 Jahren besteht daf\u00fcr aber keine Berechtigung mehr.<br \/>\u00a0&#150; <br \/>Fazit: Bei kritischer Durchsicht erweisen sich die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des &#132;Verfassungsschutzes&#147;<\/p>\n<p>tats\u00e4chlich als \u00fcberfl\u00fcssig. Eine ersatzlose Streichung w\u00fcrde zu keiner Sicherheitsl\u00fccke f\u00fchren.<\/p>\n<p>4. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist unkontrollierbar<br \/>Geheimhaltung verhindert Kontrolle<br \/>Die gesetzlich vorgesehenen mehrstufigen Kontrollm\u00f6glichkeiten, mit denen die Kontrolle des &#132;Verfassungsschutzes&#147;<\/p>\n<p>erreicht werden soll, stellen sich allesamt als ungen\u00fcgend bis untauglich heraus &#150; gleichg\u00fcltig, ob es sich um die<\/p>\n<p>Binnenkontrolle durch die Aufsichtsbeh\u00f6rden (Innenministerien) handelt, um die eigens eingerichtete<\/p>\n<p>parlamentarische Kontrolle in Bund und L\u00e4ndern, um die gerichtliche oder die datenschutzrechtliche Kontrolle.<\/p>\n<p>1. Die VS-Gesetze sehen kein Recht von Betroffenen auf Einsicht in VS-Akten vor, sondern lediglich einen Anspruch<\/p>\n<p>auf Auskunft \u00fcber die zur eigenen Person gespeicherten Daten. Dazu m\u00fcssen die Antragsteller allerdings auf<\/p>\n<p>Bundesebene und in etlichen Bundesl\u00e4ndern einen &#132;konkreten Sachverhalt&#147; benennen, der Anlass zu einer Beobachtung<\/p>\n<p>oder Speicherung gegeben haben k\u00f6nnte &#150; also eine Art Selbstdenunziation; au\u00dferdem m\u00fcssen sie ein &#132;besonderes<\/p>\n<p>Interesse&#147; an der Auskunft darlegen. Doch selbst wenn diese beiden H\u00fcrden erfolgreich genommen sind, kann die<\/p>\n<p>Auskunft vom VS ganz oder teilweise verweigert werden, wenn<br \/>&#132;eine Gef\u00e4hrdung der Aufgabenerf\u00fcllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,<br \/>durch die Auskunftserteilung Quellen (etwa V-Leute oder Verdeckte Ermittler) gef\u00e4hrdet sein k\u00f6nnen oder <br \/>die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz zu bef\u00fcrchten<\/p>\n<p>ist,<br \/>die Auskunft die \u00f6ffentliche Sicherheit gef\u00e4hrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile<\/p>\n<p>bereiten w\u00fcrde oder<br \/>die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen<\/p>\n<p>der \u00fcberwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden m\u00fcssen&#147; (vgl. \u00a7\u00a015 BVerfSchG bzw.<\/p>\n<p>vergleichbare Regelungen in den Landesverfassungsschutzgesetzen).<\/p>\n<p>2. In solchen F\u00e4llen k\u00f6nnen Betroffene die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\u00e4nder einschalten, die das<\/p>\n<p>gesetzlich vorgesehene Recht haben, im Einzelfall die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Datenspeicherungen und &#8211;<\/p>\n<p>verarbeitungsvorg\u00e4ngen bei den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden sowie deren an Betroffene erteilte Ausk\u00fcnfte zu<\/p>\n<p>\u00fcberpr\u00fcfen. Dabei passiert es allerdings, dass die Datenschutzbeauftragten &#150; falls die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden<\/p>\n<p>&#132;Quellenschutz&#147; behaupten &#150; mitunter darauf verzichten, die Unterlagen und Dokumente pers\u00f6nlich bzw. durch einen<\/p>\n<p>Mitarbeiter einzusehen. Statt dessen k\u00f6nnen sie sich vom &#132;Verfassungsschutz&#147; den Sachverhalt m\u00fcndlich erl\u00e4utern<\/p>\n<p>oder aus den Akten vorlesen lassen, um \u00fcberhaupt einen Ansatz zur Kontrolle zu haben. Den auskunftssuchenden<\/p>\n<p>B\u00fcrgern d\u00fcrfen die Datenschutzbeauftragten aus Geheimhaltungsgr\u00fcnden keine Ausk\u00fcnfte oder Hinweise \u00fcber die<\/p>\n<p>Ergebnisse ihrer Pr\u00fcfungen erteilen. Sie erhalten im Regelfall nur eine schriftliche Mitteilung, dass die<\/p>\n<p>\u00dcberpr\u00fcfung keinen Anlass f\u00fcr die Annahme eines Rechtsversto\u00dfes gegeben habe; im seltenen Einzelfall, dass eine<\/p>\n<p>Beanstandung stattgefunden habe. Mehr erfahren die Auskunftssuchenden nicht, wenn es die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde<\/p>\n<p>nicht will.<\/p>\n<p>3. Nach dem Gesetz \u00fcber die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher T\u00e4tigkeit des Bundes<\/p>\n<p>(Kontrollgremiumsgesetz &#8211; PKGrG) und vergleichbaren Gesetzen der L\u00e4nder unterliegen die Bundes- und<\/p>\n<p>Landesregierungen hinsichtlich ihrer Verfassungsschutzbeh\u00f6rden der speziellen parlamentarischen Kontrolle. Zwar<\/p>\n<p>haben die hierf\u00fcr eigens eingerichteten Parlamentarischen Kontrollgremien (PKG) und ihre Mitglieder (Abgeordnete)<\/p>\n<p>entsprechend den VS- und PKG-Gesetzen gewisse Kontrollrechte: so etwa das Recht auf Unterrichtung durch die<\/p>\n<p>Regierung, auf Akteneinsicht und -herausgabe, auf Zutritt zu VS-Dienststellen, zur Befragung von VS-Bediensteten<\/p>\n<p>oder zur Beauftragung eines externen Sachverst\u00e4ndigen.<br \/>Doch selbst diese gesetzlich bereits recht beschr\u00e4nkte Art von parlamentarischer Kontrolle der Geheimdienste wird<\/p>\n<p>in der Praxis weitgehend ausgehebelt durch die unabweisbaren Geheimhaltungsbed\u00fcrfnisse des &#132;Verfassungsschutzes&#147;,<\/p>\n<p>dessen umfassendes, alles dominierendes Geheimhaltungssystem bis hinein in die Kontrollorgane und ihre<\/p>\n<p>Kontrollt\u00e4tigkeit reicht, diese nachhaltig pr\u00e4gt und ausbremst:<br \/>So wird noch nicht einmal allen Fraktionen der jeweiligen Parlamente eine gesetzliche Mitgliedschaft in diesen<\/p>\n<p>Kontrollgremien zugestanden.<br \/>So gibt es in der Regel auch kein Minderheitenrecht, um die einzelnen Kontrollbefugnisse zu aktivieren. Die<\/p>\n<p>Opposition (die eigentliche Kontrollkraft gegen\u00fcber Regierungshandeln) wird auf diese Weise ausgehebelt.<br \/>Die Kontrolleure sind weitgehend auf Auskunftsbereitschaft, Wahrheitsliebe und das Wohlwollen der Regierungen<\/p>\n<p>angewiesen, die Themenschwerpunkte und Umfang der Kontrolle im Wesentlichen selbst bestimmen k\u00f6nnen.<br \/>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die f\u00fcr den &#132;Verfassungsschutz&#147; verantwortlichen Regierungen sogar die Unterrichtung des<\/p>\n<p>Kontrollgremiums und die Erf\u00fcllung von Auskunftsverlangen ganz verweigern sowie &#132;Verfassungssch\u00fctzern&#147; untersagen,<\/p>\n<p>den Kontrolleuren Auskunft zu erteilen. <br \/>Die Beratungen der PKG sind ihrerseits geheim. Die Mitglieder der Gremien sind zur Geheimhaltung aller<\/p>\n<p>Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer T\u00e4tigkeit bekannt geworden sind &#150; prinzipiell auch ihren<\/p>\n<p>Mitarbeitern und Fraktionen gegen\u00fcber.<br \/>Die gesetzlich geregelten Beschr\u00e4nkungen der Kontrolle werden noch durch die beschr\u00e4nkte Ausstattung der<\/p>\n<p>Kontrollgremien versch\u00e4rft: So versuchen sich etwa auf Bundesebene ganze elf Bundestagsabgeordnete an der<\/p>\n<p>(unl\u00f6sbaren) Aufgabe, die \u00fcber 10\u00a0000 Geheimdienstler des Bundesamts f\u00fcr Verfassungsschutz, des<\/p>\n<p>Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Milit\u00e4rischen Abschirmdienstes (MAD) zu kontrollieren.<br \/>4. Das Geheimhaltungssystem des &#132;Verfassungsschutzes&#147; erfasst nicht nur die parlamentarische Kontrolle, sondern<\/p>\n<p>auch die Justiz, die den Geheimdienst ebenfalls kontrollieren soll &#150; und zumeist ebenfalls daran scheitert. Die<\/p>\n<p>Gerichtsprozesse, in denen Geheimdienste oder V-Leute eine Rolle spielen, werden tendenziell zu<\/p>\n<p>rechtsstaatswidrigen Geheimverfahren. In den Verfahren werden &#150; aus Gr\u00fcnden des &#132;Quellenschutzes&#147;, der<\/p>\n<p>&#132;Ausforschungsgefahr&#147; oder des &#132;Staatswohls&#147; &#150; Akten manipuliert oder geschw\u00e4rzt und Zeugen gesperrt; treten VS-<\/p>\n<p>Mitarbeiter nur mit beschr\u00e4nkten Aussagegenehmigungen auf; berichten &#132;Zeugen vom H\u00f6rensagen&#147; \u00fcber Aussagen aus<\/p>\n<p>zweiter Hand (etwa der V-Mann-F\u00fchrer \u00fcber die Auslassungen seines V-Mannes). All dies widerspricht<\/p>\n<p>rechtsstaatlichen Prinzipien eines Gerichtsverfahrens.<\/p>\n<p>5. Die zahlreichen Vertuschungsaktionen und Aktenschredder-Skandale des &#132;Verfassungsschutzes&#147;, wie sie nach dem<\/p>\n<p>Aufdecken der NSU-Mordserie bekannt wurden, sind f\u00fcr diese Verdunklungsstrategien symptomatisch. Entsprechend<\/p>\n<p>herrscht in den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden eine Mentalit\u00e4t des Geheimhaltens, Vertuschens und Schredderns.<\/p>\n<p>6. Diese Intransparenz und das strukturell-chronische Kontrolldefizit beg\u00fcnstigen eigenm\u00e4chtige Operationen der<\/p>\n<p>Geheimdienste im rechtsfreien Raum, beg\u00fcnstigen das \u00dcberschreiten rechtsstaatlicher Grenzen und<\/p>\n<p>Grundrechtsverletzungen, wie sie immer wieder unfreiwillig ans Licht der \u00d6ffentlichkeit gelangen.<br \/>Kontrollverbesserungen sind keine L\u00f6sung<br \/>Blo\u00dfe Kontrollverbesserungen r\u00fchren jedenfalls nicht an diese problematischen Strukturen, sondern legitimieren<\/p>\n<p>diese zus\u00e4tzlich und werden letztlich daran scheitern. Ein Geheimdienst wird sich, auch mit gegen ihn gerichteten<\/p>\n<p>erweiterten Kontrollkompetenzen, niemals wirksam und voll kontrollieren lassen, ohne seinen Geheimdienstcharakter<\/p>\n<p>zu verlieren. Und tats\u00e4chlich haben sich bislang alle diesbez\u00fcglichen Versuche als ungen\u00fcgend, ja als untauglich<\/p>\n<p>erwiesen. Denn ein wirklich transparenter und voll kontrollierbarer Geheimdienst ist und bleibt ein Widerspruch in<\/p>\n<p>sich &#150; zumindest, solange eine &#132;Entgeheimdienstlichung&#147; des &#132;Verfassungsschutzes&#147; nicht auf der politischen Agenda<\/p>\n<p>steht und umgesetzt wird. (24)<br \/>Aus diesen Gr\u00fcnden reicht es eben nicht aus, lediglich den &#132;Mythos des Geheimen&#147; anzukratzen &#150; und dabei das<\/p>\n<p>&#132;Geheime&#147; ungeschoren zu lassen. Denn das unkontrollierbare V-Mann-Unwesen und das sich mit dem &#132;Quellenschutz&#147; und<\/p>\n<p>der aufrecht zu erhaltenden &#132;Funktionsf\u00e4higkeit&#147; der Dienste selbst begr\u00fcndende Geheimhaltungssystem werden sich<\/p>\n<p>letztlich nur aufbrechen lassen, wenn der Einsatz von V-Leuten unterbunden, die Verstrickung des<\/p>\n<p>&#132;Verfassungsschutzes&#147; etwa in Neonaziszenen und -parteien endlich beendet wird &#150; und damit auch die Symbiose von<\/p>\n<p>Verfassungsfeinden und Verfassungssch\u00fctzern. (25) Einheitliche Standards f\u00fcr Auswahl und F\u00fchrung von V-Leuten sowie<\/p>\n<p>die geplante zentrale Erfassung aller V-Leute beim Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz l\u00f6sen jedenfalls keines der<\/p>\n<p>Probleme, die ihr Einsatz systembedingt aufwirft und die die Kontrolle \u00fcber dieses System regelm\u00e4\u00dfig ins Leere<\/p>\n<p>laufen lassen.<br \/>Wer die problematischen Folgen von nachrichtendienstlichen Mitteln und Methoden nicht hinnehmen will, wer die mit<\/p>\n<p>nachrichtendienstlicher T\u00e4tigkeit zwangsl\u00e4ufig verbundene Abschottung und Eigenm\u00e4chtigkeit der Geheimdienste f\u00fcr<\/p>\n<p>rechtsstaatsfeindlich, freiheitssch\u00e4digend und demokratiewidrig h\u00e4lt &#150; der muss den VS-Beh\u00f6rden diese<\/p>\n<p>nachrichtendienstlichen Methoden versagen. Das bedeutet, ihnen die Lizenz zur Gesinnungskontrolle, zum F\u00fchren von<\/p>\n<p>V-Leuten und zum Infiltrieren &#132;verd\u00e4chtiger&#147; Szenen und Parteien zu entziehen. Solchen \u00dcberlegungen stehen weder<\/p>\n<p>das Grundgesetz noch eine Landesverfassung entgegen. Weder muss es einen administrativen &#132;Verfassungsschutz&#147; geben,<\/p>\n<p>noch muss er als Geheimdienst ausgestaltet sein.<br \/>Fazit: Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist ersatzlos abzuschaffen<br \/>In den voranstehenden Kapiteln haben wir dargelegt: <br \/>1. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist kein Fr\u00fchwarnsystem<br \/>2. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist sch\u00e4dlich<br \/>3. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist entbehrlich<br \/>4. Der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist unkontrollierbar<\/p>\n<p>Es gibt Bef\u00fcrchtungen, bei einer Abschaffung des &#132;Verfassungsschutzes&#147; m\u00fcsste die Polizei das zuvor<\/p>\n<p>geheimdienstlich beobachtete Terrain \u00fcbernehmen, und die Polizei selbst w\u00fcrde damit vermehrt in geheimdienstliche<\/p>\n<p>Verfahrensweisen verstrickt. Anstelle des erhofften Gewinns von weniger Geheimdienst w\u00e4re eine<\/p>\n<p>Vergeheimdienstlichung der Polizei zu erwarten. Diese Gefahr sehen wir nicht. Die den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden<\/p>\n<p>zugewiesenen Aufgaben sind, wie in Kapitel 3 dargelegt, \u00fcberfl\u00fcssig. Deshalb m\u00fcsste auch keine andere Beh\u00f6rde, etwa<\/p>\n<p>die Polizei, sich dieser Aufgaben annehmen. Unsere Sorge gilt gleichwohl dem l\u00e4ngst zu beobachtenden Prozess der<\/p>\n<p>Vergeheimdienstlichung von Teilen der Polizei, mit zunehmend abgeschotteten Strukturen und nachrichtendienstlichen<\/p>\n<p>Methoden. Dort werden umfangreiche Dateien nach geheimdienstlichen Grunds\u00e4tzen gef\u00fchrt, die sich nicht mehr an<\/p>\n<p>polizeirechtliche Schranken halten, und auch v\u00f6llig legales Verhalten polizeilich erfassen. Diesem Prozess<\/p>\n<p>fortschreitender Vergeheimdienstlichung der Polizei, der das im Sicherheitsbereich immer schon bestehende<\/p>\n<p>Kontrolldefizit nochmals rasant anwachsen l\u00e4sst, gilt es in gleicher Weise entgegenzuwirken wie dem Treiben des<\/p>\n<p>&#132;Verfassungsschutzes&#147; selbst.<br \/>Die bisherige gesetzliche Kernaufgabe des &#132;Verfassungsschutzes&#147; besteht darin, angebliche &#132;Bestrebungen&#147;<\/p>\n<p>festzustellen und zu erfassen, die sich gegen die &#132;freiheitliche demokratische Grundordnung&#147; richten. Die daf\u00fcr<\/p>\n<p>notwendigen Informationen beschafft sich der &#132;Verfassungsschutz&#147; durch das Beobachten von v\u00f6llig legalem Tun; oder<\/p>\n<p>in der Sprache des Geheimdienstes: durch die Sammlung von &#132;Anhaltspunkten&#147; f\u00fcr das Vorliegen von &#132;Bestrebungen&#147;.<\/p>\n<p>Zentrale Instrumente des &#132;Verfassungsschutzes&#148; sind dabei der Verdacht und die hoheitliche Verrufserkl\u00e4rung. Mit<\/p>\n<p>ihnen operiert er jenseits der Grenze transparenten und kontrollierbaren Herrschaftsvollzuges. <br \/>Die parlamentarische Mehrheit sowie der exekutive Mainstream fordern als Konsequenz aus dem NSU-Skandal eine<\/p>\n<p>bessere Zusammenarbeit von Bund und L\u00e4ndern und weitere Zentralisierung der Beh\u00f6rden. Wenn beschr\u00e4nkte Kr\u00e4fte<\/p>\n<p>geb\u00fcndelt werden, dann kann das zu allseitigem Vorteil sein. Wenn sich aber systematische Unf\u00e4higkeit mit<\/p>\n<p>systematischer Unf\u00e4higkeit verb\u00fcndet und zusammenwirkt, wie wir es von den 17 Verfassungsschutzbeh\u00f6rden in Bund und<\/p>\n<p>L\u00e4ndern vorgef\u00fchrt bekommen, dann Gnade uns vor so viel geballter Inkompetenz.<br \/>Mit der Aufl\u00f6sung des &#132;Verfassungsschutzes&#147; w\u00fcrde eine b\u00fcrokratische Struktur abgeschafft, die au\u00dfer sich selbst<\/p>\n<p>eine zumindest gleich gro\u00dfe Zahl von Anh\u00e4ngern vermeintlich staatsgef\u00e4hrdender &#132;extremistischer&#147; Bestrebungen &#150; in<\/p>\n<p>Gestalt von V-Leuten &#150; finanziell wie organisatorisch unterst\u00fctzt. Das damit verbundene Dilemma hat die<\/p>\n<p>Zur\u00fcckweisung des Verbotsantrages gegen\u00fcber der NPD im Jahre 2003 in aller Deutlichkeit gezeigt. <br \/>In Zeiten knapper Kassen und der verfassungsrechtlichen Schuldenbremse sollte auch ein Blick auf die Kosten<\/p>\n<p>Entscheidungshilfe leisten. Nach den amtlichen Zahlen hat das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz rund 2\u00a0700 volle<\/p>\n<p>Stellen, die 16 Landesbeh\u00f6rden haben zusammen rund 3\u00a0000 Stellen. Insgesamt sind also rund 5\u00a0700 hauptamtliche<\/p>\n<p>Mitarbeiter in den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden besch\u00e4ftigt. Die laufenden Personalausgaben betragen mindestens eine<\/p>\n<p>Viertelmilliarde Euro. Rechnet man die Versorgungs- und Beihilfekosten, die Sach- und Investitionskosten sowie die<\/p>\n<p>Zahlungen an V-Leute und andere Ausgaben hinzu, so wird man von Gesamtausgaben in H\u00f6he von derzeit j\u00e4hrlich<\/p>\n<p>mindestens einer halben Milliarde Euro f\u00fcr die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden in der Bundesrepublik Deutschland ausgehen<\/p>\n<p>k\u00f6nnen. Das ist rausgeworfenes Geld und eine Verschwendung, die wir uns angesichts der staatlichen<\/p>\n<p>Gesamtverschuldung in Deutschland f\u00fcr einen &#150; wie in diesem Memorandum erl\u00e4utert &#150; insgesamt entbehrlichen und vor<\/p>\n<p>allem sch\u00e4dlichen Beh\u00f6rdenapparat nicht leisten k\u00f6nnen und nicht leisten sollten.<br \/>Jeder aufmerksame Zeitungsleser und jeder Nutzer der sonstigen Medien ist in der Lage, demokratiefeindliche und<\/p>\n<p>menschenrechtsverletzende Bestrebungen gewahr zu werden und auf diese angemessen zu reagieren, und so geschieht es<\/p>\n<p>auch! Eine Vielzahl von B\u00fcrgern in den Kommunen \u00fcberall in unserem Land hat sich in den letzten Jahren zu<\/p>\n<p>Initiativen zusammengeschlossen, deren Ziel es ist, dem Neonazismus, Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit<\/p>\n<p>entgegenzuwirken. In kaum einer Kommune ist es heute noch m\u00f6glich, dass neonazistische und faschistische Gruppen<\/p>\n<p>Aufm\u00e4rsche oder Versammlungen durchf\u00fchren k\u00f6nnen, ohne dass dagegen \u00f6ffentlich protestiert wird. Diese Gruppen und<\/p>\n<p>Initiativen, die mutig und f\u00fcr jeden sichtbar Demokratie und Menschenrechte verteidigen, gilt es zu f\u00f6rdern und zu<\/p>\n<p>unterst\u00fctzen. Sie sammeln und recherchieren ihre Informationen \u00fcber die Ver\u00e4chter unserer Freiheitsrechte und deren<\/p>\n<p>Aktivit\u00e4ten selbst, der &#132;Verfassungsschutz&#147; ist dabei \u00fcberfl\u00fcssig. <br \/>Schaffen wir den &#132;Verfassungsschutz&#147; ersatzlos ab. Er ist zu nichts gut, sondern h\u00e4lt nur die Zivilgesellschaft<\/p>\n<p>davon ab, sich demokratie- und menschenrechtswidrigen Bestrebungen in offener Diskussion entgegenzustellen.<\/p>\n<p>Anmerkungen<\/p>\n<p>1 S. den gemeinsamen Antrag der Fraktionen CDU\/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, BT-Drs. 17\/8453 v. 24.1.2012.<\/p>\n<p>2 Ausnahme &#132;Die Linke&#8220; und Teilausnahme bei B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen: Fraktionsbeschluss vom 27.11.2012 &#132;F\u00fcr eine Z\u00e4sur in der deutschen Sicherheitsarchitektur &#150; Aufl\u00f6sung des Verfassungsschutzes, Neustrukturierung der Inlandsaufkl\u00e4rung und Demokratief\u00f6rderung&#8220;.<\/p>\n<p>3 Wir benutzen bewusst nicht das sch\u00f6nf\u00e4rberische Modewort der &#130;Sicherheitsarchitektur&#145;, weil dieses eine in unseren Augen nicht vorhandene, souver\u00e4ne Gestaltungsmacht suggeriert.<\/p>\n<p>4 U. a. Claus Leggewie und Horst Meier, Nach dem Verfassungsschutz, Berlin 2012.<\/p>\n<p>5 Az. 1 BvR 1072\/01.<\/p>\n<p>6 Az. 1 BvR 1106\/08.<\/p>\n<p>7 S. dazu 3. Internationales Russell-Tribunal, Zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Band 1, Berlin 1978, S. 176 ff.<\/p>\n<p>8 S. Tagesspiegel v. 12.9.2005, &#132;Hopp, hopp, hopp &#8230; Berufsverbote stopp&#8220;.<\/p>\n<p>9 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 21.7.2010 in Sachen Bodo Ramelow\/Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (6 C 22.09), RN 88, 105; mit dem die \u00fcbereinstimmenden Urteile der Vorinstanzen aufgehoben wurden (vgl. Udo Kau\u00df, Abschied vom einfachen Feindbild, in: Grundrechte-Report 2010, S. 185 sowie Burkhard Hirsch, Der Abgeordnete und das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, in: Grundrechte-Report 2011, S. 192ff.). \u00dcber die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>10 S. Weser Kurier v. 30.8.2012, &#132;Hat Verfassungsschutz geschlampt?&#8220;.<\/p>\n<p>11 Das war nur der letzte Ausl\u00f6ser f\u00fcr die oben beschriebene Neuorganisation des Berliner Verfassungsschutzes. Dem voran ging u. a. die Bespitzelung des SPD-Abgeordneten Erich P\u00e4tzold, Mitglied der parlament. Kontrollkommission des Geheimdienstes, durch einen V-Mann des Verfassungsschutzes (s. Der Spiegel v. 19.12.1988, &#132;99 Luftballons. Der Berliner Innensenator Kewenig ge r\u00e4t wegen der Sammelwut seines Verfassungsschutzes immer weiter unter Druck&#8220;).<\/p>\n<p>12 Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, Stuttgart 2007, S. 266.<\/p>\n<p>13 BVerfG, Beschluss vom 18.3.2003 &#150; 2BvB 1\/01 u. a.<\/p>\n<p>14 In: B\u00fcrgerrechte und Polizei &#150; CILIP Nr. 17, Heft 1\/1984.<\/p>\n<p>15 Erschienen erstmals 2003, neu 2012 als e-book\/neobooks bei Droemer-Knaur.<\/p>\n<p>16 S. B\u00fcrgerrechte und Polizei &#150; CILIP Nr. 28, Heft 3\/1987, S. 16.<\/p>\n<p>17 Diese Zahlen wurden \u00fcbereinstimmend vom Tagesspiegel, der Zeit, der Frankfurter Rundschau und zwei weiteren Zeitungen recherchiert.<\/p>\n<p>18 S. BT-Drs. 17\/7161 v. 27.9.2011; vgl. Tagesspiegel v. 9.11.2011, &#132;Versandete Spuren. An wie vielen Morden tr\u00e4gt der rechte Terror schuld?&#8220;.<\/p>\n<p>19 BVerfGE 39, 334ff mit ablehnenden Sondervoten Rupp und Seuffert.<\/p>\n<p>20 Vgl. hierzu &#132;Der deutsche Sonderweg: Berufsverbote&#8220; in Kapitel 2 (S. 59f.).<\/p>\n<p>21 Vgl. das Bundesverfassungsgericht zum &#132;Extremismus&#8220;-Begriff in Kapitel 1 (S. 56f.).<\/p>\n<p>22 S. Kapitel 1 (S. 54f.).<\/p>\n<p>23 Ganz exemplarisch der Entwurf des sog. Jahressteuergesetz 2013, wonach Vereinigungen oder Gruppierungen, die in auch nur einem der j\u00e4hrlich erscheinenden 17 Verfassungsschutzberichte als &#132;extremistisch&#8220; aufgenommen worden sind, von vorneherein jede \u00f6ffentliche F\u00f6rderungsf\u00e4higkeit und Gemeinn\u00fctzigkeit mit allen daran gekn\u00fcpften Vorteilen verlieren (vgl. Offener Brief von B\u00fcrgerrechtsorganisationen an den Bundestag, in: HU-Mitteilungen Nr. 217, Heft 2\/2012).<\/p>\n<p>24 S. dazu Gusy, Kontrolle der Nachrichtendienste, in: Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik 2\/2008, S. 38f.<\/p>\n<p>25 Vgl. G\u00f6ssner, Geheime Informanten, M\u00fcnchen 2003 (2012).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2104,184,360],"publikationen":[1435],"class_list":["post-11676","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-bak-kritische-juristen","autoren-humanistische-union","autoren-int-liga-fuer-menschenrechte","publikationen-201-202"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Brauchen wir den Verfassungsschutz? Nein! 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