{"id":11678,"date":"2013-07-24T21:30:00","date_gmt":"2013-07-24T19:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-ausstieg-ist-machbar\/"},"modified":"2013-07-24T12:00:00","modified_gmt":"2013-07-24T10:00:00","slug":"der-ausstieg-ist-machbar","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/201-202\/publikation\/der-ausstieg-ist-machbar\/","title":{"rendered":"Der Ausstieg ist machbar"},"content":{"rendered":"<p>Ein Gesetzentwurf der hessischen Linken zeigt, wie ein Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz abgewickelt werden kann. Aus: vorg\u00e4nge Nr. 201\/202 (1\/2-2013), S. 78-88<\/p>\n<p>Ein Gesetzentwurf der hessischen Linken zeigt, wie ein Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz abgewickelt werden kann<br \/>Am 8. November 2012 beriet der Innenausschuss des Hessischen Landtages drei Gesetzentw\u00fcrfe zur Arbeit des<\/p>\n<p>Landesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz. Der weitestgehende Vorschlag stammte von der Linksfraktion, die ein Konzept f\u00fcr<\/p>\n<p>die Aufl\u00f6sung des Landesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz vorstellte. Dass sie mit diesem Vorschlag im Parlament<\/p>\n<p>scheiterte, war zu erwarten. Die Besch\u00e4ftigung mit dem Gesetzentwurf und den Stellungnahmen der Sachverst\u00e4ndigen<\/p>\n<p>lohnt sich dennoch, meint Sven L\u00fcders. Verspricht sie doch eine Antwort darauf, ob und wie ein l\u00e4nderbezogener<\/p>\n<p>Ausstieg aus dem System des administrativen Verfassungsschutzes m\u00f6glich ist, der nicht mit den Vorgaben des<\/p>\n<p>Grundgesetzes oder anderem Bundesrecht kollidiert.<\/p>\n<p>Unterschiedlicher h\u00e4tten die Konsequenzen kaum ausfallen k\u00f6nnen, die die hessischen Landtagsfraktionen aus dem<\/p>\n<p>NSU-Versagen f\u00fcr ihr Landesamt zogen. <br \/>Die SPD&#150;Fraktion konzentrierte sich in ihrem Vorschlag darauf, die Kontrollbefugnisse der parlamentarischen<\/p>\n<p>Kontrollkommission zum Verfassungsschutz (PKV) auszubauen. Die Kommission sollte einen Anspruch auf Aktenherausgabe<\/p>\n<p>gegen\u00fcber dem Landesamt erhalten, dessen Mitarbeiter direkt befragen, die Dienstr\u00e4ume des VS betreten und ggf.<\/p>\n<p>Sachverst\u00e4ndige beauftragen d\u00fcrfen.<br \/>Die Regierungskoalition aus CDU und FDP dagegen gestand der Kontrollkommission lediglich die Einsichtnahme in Akten<\/p>\n<p>und Dateien des VS zu, sowie ein Zutrittsrecht zu den Dienstr\u00e4umen der Beh\u00f6rde. Nach ihrem Vorschlag kann die<\/p>\n<p>Kommission au\u00dferdem mit 2\/3-Mehrheit externe Sachverst\u00e4ndige beauftragen, den Datenschutzbeauftragten anh\u00f6ren und<\/p>\n<p>sie wird an den Beratungen zu Haushalts- und Wirtschaftsplan des VS beteiligt.<br \/>Ganz anders dagegen der Vorschlag der Linksfraktion: Ihr Entwurf f\u00fcr ein &#132;Hessisches Gesetz zur Neuordnung der<\/p>\n<p>Aufgaben zum Schutz der Verfassung und zur Aufl\u00f6sung des Landesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz&#147; skizziert ein<\/p>\n<p>komplettes Programm zur Abwicklung des Geheimdienstes innerhalb eines Jahres, sowie die Errichtung einer<\/p>\n<p>&#132;Informations- und Dokumentationsstelle f\u00fcr Menschenrechte, Grundrechte und Demokratie&#147;. Die neu zu schaffende<\/p>\n<p>Landesbeh\u00f6rde soll mit regelm\u00e4\u00dfigen Informationen \u00fcber Gewaltt\u00e4ter und Rassismus dazu beitragen, den Schutz der<\/p>\n<p>Verfassung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zugleich dient sie dazu, den verschiedenen<\/p>\n<p>bundesgesetzlichen Verpflichtungen zur Kooperation Gen\u00fcge zu tun.<br \/>Abschaffung oder Verl\u00e4ngerung?<br \/>Der gesetzgeberische Vorschlag der Linken klingt utopisch, doch ganz neu ist die Idee einer Aufl\u00f6sung des<\/p>\n<p>Verfassungsschutzes nicht. Bereits nach der deutsch-deutschen Wiedervereinigung gab es einzelne Initiativen, nach<\/p>\n<p>der Aufl\u00f6sung der ostdeutschen Staatssicherheit auch deren westdeutsches Pendant abzuwickeln. (1) Kurzzeitige<\/p>\n<p>Irritationen \u00fcber die Legitimation eines Geheimdienstes, der seine Notwendigkeit stets mit systemwidrigen Gefahren<\/p>\n<p>(vor allem aus dem Osten) begr\u00fcndet hatte, wurden jedoch schnell \u00fcberwunden, neue Aufgaben f\u00fcr den<\/p>\n<p>Verfassungsschutz gefunden. Damit verlagerte sich auch das Legitimationsproblem: Heute wird von den Bef\u00fcrwortern<\/p>\n<p>einer Abschaffung der Nachweis daf\u00fcr erwartet, dass ein Verzicht auf den Verfassungsschutz keine Risiken berge. <br \/>Das gilt offenbar auch nach dem Bekanntwerden der NSU-Mordserie, wie die Diskussion in Hessen zeigt. Dort war der<\/p>\n<p>Landesgesetzgeber gefordert, denn das hessische Landesverfassungsschutzgesetz war bis 31.12.2012 befristet. Die<\/p>\n<p>Abgeordneten mussten deshalb entscheiden, ob die geltenden gesetzlichen Befugnisse verl\u00e4ngert werden sollten oder<\/p>\n<p>nicht. Wer nun glaubte, nach dem NSU-Desaster k\u00f6nne es vielleicht zu Begr\u00fcndungsproblemen kommen, wurde eines<\/p>\n<p>Besseren belehrt. Sowohl die regierende CDU\/FDP als auch SPD sahen gar keinen Anlass, die Notwendigkeit eines<\/p>\n<p>geheimdienstlichen Verfassungsschutzes noch einmal zu rechtfertigen. Oder um es mit den Worten des Sachverst\u00e4ndigen<\/p>\n<p>Erhard Denninger zu sagen: &#132;Mit R\u00fccksicht auf die \u00f6ffentliche Diskussion um die Aufkl\u00e4rung\/Nichtaufkl\u00e4rung der<\/p>\n<p>Taten der &#132;NSU&#147;-Mord- und Terrorzelle und um die mangelhafte Zusammenarbeit zwischen Nachrichtendiensten und<\/p>\n<p>Polizeibeh\u00f6rden der L\u00e4nder sollte der Hessische Gesetzgeber sich doch ein paar Gedanken \u00fcber die Notwendigkeit des<\/p>\n<p>&#132;Verfassungsschutzes&#147; (VfSch) machen und dies zum Ausdruck bringen. Ein Hinweis auf \u00a7 2 Abs. 3 BVerfSchG allein<\/p>\n<p>reicht daf\u00fcr nicht aus.&#147; (Denninger, S.\u00a01)<br \/>In diesem Kontext trat die Fraktion der Linken mit einem Gesetzentwurf zur Abschaffung des<\/p>\n<p>Landesverfassungsschutzes auf. Ihr Gesetzentwurf will nicht nur das bestehende Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz<\/p>\n<p>aufl\u00f6sen, sondern es durch ein &#132;Informations- und Dokumentationszentrum zum Schutz der Grund- und Menschenrechte<\/p>\n<p>sowie der Demokratie&#147; ersetzen. Jenes soll als obere Landesbeh\u00f6rde errichtet werden und \u00fcber keinerlei<\/p>\n<p>nachrichtendienstliche oder andere Eingriffsbefugnisse verf\u00fcgen. Es bez\u00f6ge seine Informationen allein aus<\/p>\n<p>\u00f6ffentlichen Quellen, wissenschaftlichen Studien, der Beratung anderer Akteure oder pers\u00f6nlichen Hinweisen von<\/p>\n<p>B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern (\u00a7 7 Abs. 2 HessVerfSchG-E). Das Informations- und Dokumentationszentrum soll dabei sehr<\/p>\n<p>unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen:<\/p>\n<p>Als Informations- und Dokumentationseinrichtung fertigt es Untersuchungen zu neonazistischen, rassistischen,<\/p>\n<p>gruppenbezogen menschenfeindlichen und antidemokratischen Positionen an: eine j\u00e4hrliche statistische Erhebung zur<\/p>\n<p>Verbreitung derartiger Einstellungen unter der hessischen Bev\u00f6lkerung; Dokumentation entsprechender Aktivit\u00e4ten im<\/p>\n<p>Land; wissenschaftliche Analysen zu Stand und Entwicklung derartiger Positionen; Aufkl\u00e4rung, \u00d6ffentlichkeitsarbeit,<\/p>\n<p>Beratung und Handlungsempfehlungen f\u00fcr Gegeninitiativen (\u00a7 5 Abs. 1 HessVerfSchG-E).<br \/>Als Tr\u00e4ger eines landesweiten F\u00f6rderprogramms gegen Neonazismus und f\u00fcr Demokratie erstellt es dessen<\/p>\n<p>F\u00f6rderrichtlinien, entscheidet \u00fcber die Antr\u00e4ge der zivilgesellschaftlichen Initiativen, ber\u00e4t und begleitet diese<\/p>\n<p>bei ihren Vorhaben sowie evaluiert deren Wirksamkeit (\u00a7 5 Abs. 2 HessVerfSchG-E).<br \/>Als Verfassungsschutzbeh\u00f6rde des Landes i.S.d. \u00a7\u00a03 Bundesverfassungsschutzgesetz sammelt und verwertet es<\/p>\n<p>Informationen \u00fcber 1. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische und soziale Verfassungsordnung, den<\/p>\n<p>Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder deren Verfassungsorgane; (2). geheimdienstliche<\/p>\n<p>T\u00e4tigkeiten f\u00fcr andere Staaten; (3). gewaltsame Handlungen, die ausw\u00e4rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>gef\u00e4hrden; (4). Bestrebungen, die sich gegen das friedliche Zusammenleben der V\u00f6lker richten (Art.\u00a026 Abs.\u00a01<\/p>\n<p>Grundgesetz; s. \u00a7\u00a05 Abs.\u00a03 HessVerfSchG-E).<br \/>Als Verfassungsschutzbeh\u00f6rde des Landes wirkt es mit bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen von Personen im \u00f6ffentlichen<\/p>\n<p>Geheimschutz bzw. in sensiblen, lebenswichtigen Einrichtungen; beim technischen Sicherheitsschutz von Einrichtungen<\/p>\n<p>und sonstigen Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen (\u00a7 5 Abs. 4 HessVerfSchG-E).<br \/>Diese Auflistung macht deutlich, dass die neue Beh\u00f6rde zwei sehr unterschiedliche Aufgaben in sich vereint: Sie<\/p>\n<p>soll einerseits die Engf\u00fchrung vermeiden, die mit dem verfassungssch\u00fctzerischen Blick auf sogenannte Extremisten<\/p>\n<p>und deren geheimdienstliche Kontrolle verbunden ist. Damit sollen die diagnostischen Fehlleistungen eines<\/p>\n<p>Verfassungsschutzes vermieden werden, der vor Jahren von einem politisierten Islam genauso \u00fcberrascht wurde wie er<\/p>\n<p>jetzt die Verbreitung rassistischer Einstellungen und die Gewaltbereitschaft der Rechtsextremen untersch\u00e4tzte.<\/p>\n<p>Daneben soll die neue Beh\u00f6rde jene (aus Landessicht) unvermeidbaren Kooperationsaufgaben wahrnehmen, die sich aus<\/p>\n<p>bundesgesetzlichen Verpflichtungen im Sicherheitsbereich ergeben (s. \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 und \u00a7\u00a05 Abs.\u00a03\/4 HVerfSchG-E). Denn<\/p>\n<p>selbst wenn man die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Einrichtung eines geheimdienstlichen<\/p>\n<p>Verfassungsschutzes verneint (s. Memorandum, S.\u00a063), existieren im f\u00f6deralen Sicherheitsgef\u00fcge einige gesetzliche<\/p>\n<p>Vorgaben, die vor allem den Datenaustausch betreffen. Auf diesen zweiten Aspekt konzentriert sich die folgende<\/p>\n<p>Darstellung. Sie greift zur\u00fcck auf die Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung des hessischen Landtags vom 8.11.2012.2 Technisch<\/p>\n<p>korrekt formuliert geht es dabei um die Frage, <br \/>&#132;ob der Verzicht auf eine oberste Landesbeh\u00f6rde mit nachrichtendienstlichen Befugnissen mit geltendem<\/p>\n<p>Verfassungsrecht und ggf. ma\u00dfgeblichem sonstigen Bundesrecht vereinbar ist, ob die \u00dcbertragung von kraft<\/p>\n<p>Verfassungs- oder Bundesrecht unabweisbaren Aufgaben auf eine Informations- und Dokumentationsstelle i. S. \u00a7 4 Abs.<\/p>\n<p>1 HVerfSchG-E gelungen ist und ob der konkreten Ausgestaltung von Verfassungs- oder Bundesrechts wegen nach dem<\/p>\n<p>Gesetzentwurf Bedenken, etwa aufgrund eines Unterma\u00dfverbots bez\u00fcglich der Eingriffsbefugnisse der projektierten<\/p>\n<p>Informations- und Dokumentationsstelle, entgegenstehen w\u00fcrden.&#147; (Hilbrans, S. 2)<br \/>Ob dar\u00fcber hinaus eine Verbindung der beiden oben skizzierten Aufgaben innerhalb einer Beh\u00f6rde sinnvoll ist, sei<\/p>\n<p>vorerst dahingestellt. <br \/>Geheimdienst als Verfassungspflicht?<br \/>Die Zul\u00e4ssigkeit einer Abschaffung des Verfassungsschutzes wird teilweise damit bestritten, dass dies<\/p>\n<p>Verfassungsvorgaben widerspreche, die eine Verfassungsschutzbeh\u00f6rde mit nachrichtendienstlichen Mitteln im<\/p>\n<p>klassischen Sinne verlangen. Eine solche &#132;Geheimdienst-Pflicht&#147; wird meist aus zwei Grundgesetzbestimmungen<\/p>\n<p>hergeleitet: <br \/>&#132;Der Bund hat die ausschlie\u00dfliche Gesetzgebung \u00fcber &#8230; die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder &#8230; zum<\/p>\n<p>Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines<\/p>\n<p>Landes (Verfassungsschutz) &#8230;&#147; (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b GG)<br \/>&#132;Durch Bundesgesetz k\u00f6nnen &#133; Zentralstellen &#8230; zur Sammlung von Unterlagen f\u00fcr Zwecke des Verfassungsschutzes und<\/p>\n<p>des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete<\/p>\n<p>Vorbereitungshandlungen ausw\u00e4rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrden, eingerichtet werden.&#147; (Artikel<\/p>\n<p>87 Absatz 1 GG)<br \/>Diese Bestimmungen besagen f\u00fcr sich genommen erst einmal nur, dass der Bundesgesetzgeber f\u00fcr die Zusammenarbeit von<\/p>\n<p>Bund und L\u00e4ndern beim Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die alleinige Gesetzgebungskompetenz<\/p>\n<p>inne hat, und dass daf\u00fcr nicht n\u00e4her bestimmte Zentralstellen zur Informationssammlung eingerichtet werden k\u00f6nnen<\/p>\n<p>(nicht m\u00fcssen!). &#132;Damit ist es den L\u00e4ndern lediglich verwehrt, diesen Gegenstand selbst zu regeln. Inhaltliche<\/p>\n<p>Festlegungen \u00fcber die Art und Weise, mit welcher das Land Hessen den Schutz der freiheitlichen demokratischen<\/p>\n<p>Grundordnung, des Bestands und der Sicherheit des Bundes oder eines &#150; ggf. auch anderen &#150; Bundeslandes verfolgt,<\/p>\n<p>bleibt L\u00e4ndersache.&#147; (Hilbrans, S. 2) Aus dem Grundgesetz l\u00e4sst sich deshalb nach Hilbrans lediglich eine<\/p>\n<p>Verpflichtung zur regelm\u00e4\u00dfigen Zusammenarbeit (im Unterschied zur blo\u00df situativen Amtshilfe) ableiten, wof\u00fcr die<\/p>\n<p>hessische Landesregierung geeignete Vorkehrungen zu treffen habe, indem sie die zust\u00e4ndige Stelle innerhalb der<\/p>\n<p>Landesverwaltung benennt und ihr entsprechende Vorgaben f\u00fcr die Kooperation macht. Aus der Verfassung zumindest<\/p>\n<p>l\u00e4sst sich f\u00fcr den Bundesgesetzgeber kein Zugriff auf die konkreten Aufgaben und Befugnisse der<\/p>\n<p>Landesverfassungsschutzbeh\u00f6rden oder ihre inhaltliche Ausgestaltung ableiten. Aus diesem Grund schreibe das<\/p>\n<p>Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) nicht die Einrichtung von Landes\u00e4mtern f\u00fcr Verfassungsschutz vor (s.<\/p>\n<p>Hilbrans, S.\u00a04) &#150; es bleibt Sache des Landes, dar\u00fcber zu entscheiden, welche Landesbeh\u00f6rde die bundesgesetzlich<\/p>\n<p>vorgegebenen Aufgaben und Kooperationsfunktionen \u00fcbernimmt (s. \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02BVerfSchG).3 Ein Blick in die<\/p>\n<p>L\u00e4ndergesetze zeigt auch, wie unterschiedlich die Anbindung, Aufgabenbestimmungen und Befugnisse der<\/p>\n<p>Landesverfassungsschutzbeh\u00f6rden geregelt sind. Der Bund kann lediglich jene Aufgaben verbindlich vorgeben, bei<\/p>\n<p>denen eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Bund (bzw. anderen L\u00e4ndern) gegeben ist. Daher &#132;besteht von<\/p>\n<p>Verfassungs wegen keine bundesgesetzliche Kompetenz zur Regelung der Beh\u00f6rdenorganisation in den Bundesl\u00e4ndern &#133;<\/p>\n<p>und zum beh\u00f6rdlichen Verfahren einschlie\u00dflich des Befugnisarsenals. Diese zu regeln bleibt ausschlie\u00dflich dem<\/p>\n<p>Landesrecht \u00fcberlassen&#147;, so Hilbrans (S. 3).4 <br \/>Dagegen k\u00f6nnte jedoch eingewandt werden, dass sich aus der Gesetzgebungskompetenz von Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10 GG<\/p>\n<p>in Verbindung mit der Aufgabenbestimmung aus \u00a7\u00a03 BVerfSchG eine Verpflichtung f\u00fcr den Landesgesetzgeber ergebe, der<\/p>\n<p>sicherzustellen habe, dass die dort beschriebenen Aufgaben sachgerecht erf\u00fcllt werden. Zu den Aufgaben, die das<\/p>\n<p>Bundesverfassungsschutzgesetz auch f\u00fcr die Landes\u00e4mter (!) vorsieht, geh\u00f6ren die:<br \/>a) Informationssammlung \u00fcber verschiedene Bestrebungen<br \/>b) Mitwirkung bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen von Personen<br \/>c) Mitwirkung bei technischen Sicherungsma\u00dfnahmen<br \/>d) Mitwirkung bei sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Personen\u00fcberpr\u00fcfungen.<\/p>\n<p>Jede Landesbeh\u00f6rde, die als Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz i.S. des \u00a7\u00a03 BVerfSchG gelten soll, wird deshalb eine<\/p>\n<p>(Mindest-)Ausstattung vorzuweisen haben, um diese vier Aufgaben erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen &#150; andernfalls w\u00e4re die<\/p>\n<p>vorgeschriebene Zusammenarbeit nicht mehr gew\u00e4hrleistet. (5) Sind aber nachrichtendienstliche Mittel notwendig, um<\/p>\n<p>dieser Pflicht ausreichend Gen\u00fcge zu tun? Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz l\u00e4sst in seiner Stellungnahme keinen<\/p>\n<p>Zweifel daran gelten; die vorgeschlagene Informations- und Dokumentationsstelle werde der gesetzlichen Anforderung<\/p>\n<p>zur Zusammenarbeit nicht gerecht (Bundesamt, S. 12). S\u00f6nke Hilbrans sieht dagegen keine gesetzliche Pflicht zur<\/p>\n<p>Ausstattung mit geheimdienstlichen Mitteln: &#132;Betrachtet man die Aufgaben nach \u00a7\u00a03 BVerfSchG &#150; namentlich die<\/p>\n<p>Beschaffung und Auswertung von Informationen \u00fcber gewisse Bestrebungen (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 BVerfSchG) &#150; und ber\u00fccksichtigt<\/p>\n<p>man, dass die Masse der bundesweit von den Verfassungsschutz\u00e4mtern erhobenen Informationen aus \u00f6ffentlichen Quellen<\/p>\n<p>stammt und nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben werden soll, erscheint die (zus\u00e4tzliche) Ausstattung<\/p>\n<p>einer Verfassungsschutzbeh\u00f6rde mit nachrichtendienstlichen Mitteln f\u00fcr eine sachgerechte Aufgabenerf\u00fcllung nicht<\/p>\n<p>zwingend.&#147; (Hilbrans, S. 4) Inwiefern dieses Pauschalurteil \u00fcberzeugen kann, soll eine detaillierte Betrachtung der<\/p>\n<p>einzelnen vom Bund zugewiesenen Verfassungsschutzaufgaben zeigen.<br \/>Sachgerechte Aufgabenerf\u00fcllung ohne geheimdienstliche Befugnisse?<br \/>Im Folgenden geht es vor allem um eine Pr\u00fcfung, welche bundesgesetzlichen Vorgaben f\u00fcr die Arbeit der<\/p>\n<p>Landesverfassungssch\u00fctzer unterhalb der Verfassung existieren, und wie diese vom Entwurf der Linken behandelt<\/p>\n<p>werden. Im ersten Abschnitt des Bundesverfassungsschutzgesetzes finden sich folgende Bestimmungen zur<\/p>\n<p>Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, die dabei in Betracht kommen: <br \/>\u00a7\u00a01 \u00a0generelle Verpflichtung zur Zusammenarbeit<br \/>\u00a7\u00a02\u00a0Einrichtung\/Benennung zust\u00e4ndiger Landesbeh\u00f6rden<br \/>\u00a7\u00a03\u00a0Aufgabenbestimmung<br \/>\u00a7\u00a05 \u00a0Zust\u00e4ndigkeiten und \u00dcbermittlungspflichten<br \/>\u00a7\u00a06 \u00a0gegenseitige Unterrichtung und gemeinsame Dateien<br \/>\u00a7\u00a07 \u00a0Weisungsrechte des Bundes im Angriffsfall.<br \/>Informationssammlungen \u00fcber Bestrebungen<br \/>Aufgabe der Landesverfassungsschutzbeh\u00f6rden ist nach \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 BVerfSchG &#132;die Sammlung und Auswertung von<\/p>\n<p>Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Ausk\u00fcnften, Nachrichten und Unterlagen&#147; \u00fcber sogenannte<\/p>\n<p>Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die Sicherheit von Bund und L\u00e4ndern,<\/p>\n<p>geheimdienstliche T\u00e4tigkeiten, gewaltsame oder v\u00f6lkerrechtswidrige Handlungen. Diese Aufgabe wird im vorliegenden<\/p>\n<p>Gesetzentwurf (\u00a7\u00a05 Abs.\u00a03) nahezu wortgleich wiederholt. Im Unterschied zum Bundesamt soll dies nach dem Willen der<\/p>\n<p>Linken bei der neuen Landesstelle aber ohne jegliche Nutzung geheimdienstlicher Befugnisse erfolgen (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a01\/2<\/p>\n<p>HVerfSchG-E). Hilbrans sieht darin keinen Widerspruch: Aus der Aufgabenbestimmung des Bundesgesetzes &#132;ergeben sich<\/p>\n<p>keine inhaltlichen oder methodischen Festlegungen f\u00fcr das Landesrecht. Welche Informationen (Ausk\u00fcnfte, Nachrichten<\/p>\n<p>oder Unterlagen) woher stammen bzw. wie erhoben werden sollen, ist von dem Bundesrecht nicht geregelt und w\u00e4re auch<\/p>\n<p>nicht kraft Art. 73 Nr. 10 lit. b) GG bundesrechtlich vorzugeben.&#147; (Hilbrans, S.\u00a06).<br \/>Dem kann man sicher zustimmen &#150; und dennoch Zweifel daran haben, ob die bundesgesetzliche Aufgabe von der neuen<\/p>\n<p>Landesbeh\u00f6rde in vollem Umfang erf\u00fcllt werden kann. Der Entwurf untersagt ihr n\u00e4mlich jegliche Weitergabe<\/p>\n<p>personenbezogener Informationen an andere Beh\u00f6rden, die \u00fcber geheimdienstliche Befugnisse verf\u00fcgen (\u00a7\u00a09 HVerfSchG-<\/p>\n<p>E). Damit w\u00e4ren zumindest personenbezogene Ausk\u00fcnfte der neuen hessischen &#132;Verfassungssch\u00fctzer&#147; an das Bundesamt<\/p>\n<p>oder andere Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz per se ausgeschlossen; es d\u00fcrften nur sachbezogene Ausk\u00fcnfte erteilt<\/p>\n<p>werden. Der Reformgesetzgeber steht hier vor einem Dilemma: Aus der allgemeinen Aufgabenbestimmung in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01<\/p>\n<p>BVerfSchG l\u00e4sst sich weder eine Pflicht zur heimlichen Erhebung der dort beschriebenen Informationen f\u00fcr das<\/p>\n<p>zust\u00e4ndige Landesamt ableiten; noch bietet diese Vorgabe gar eine Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr derartige<\/p>\n<p>Datenerhebungen in Hessen. Andererseits wirkt der Entwurf inkonsistent, wenn er diese Aufgabe f\u00fcr die neu zu<\/p>\n<p>gr\u00fcndende Landesbeh\u00f6rde \u00fcbernimmt (und aufgrund der Vorgaben des BVerfSchG wohl auch \u00fcbernehmen muss), zugleich<\/p>\n<p>aber weder Eingriffsbefugnisse vorsieht (wie die Beh\u00f6rde entsprechende Informationen erheben kann) noch zu erkennen<\/p>\n<p>gibt, wie und wof\u00fcr diese genutzt werden (f\u00fcr welches Handeln, welche Konsequenzen). Es widerspricht dem Gebot der<\/p>\n<p>Normenklarheit, wenn ein Gesetz Aufgabenbestimmungen enth\u00e4lt, deren Umsetzung jedoch v\u00f6llig vage bleibt. <br \/>Dieser Zielkonflikt lie\u00dfe sich dadurch entsch\u00e4rfen, indem das Gesetz pr\u00e4zise bestimmt, unter welchen engen<\/p>\n<p>Voraussetzungen personenbezogene Daten von der Informations- und Dokumentationsstelle erhoben werden d\u00fcrfen. Dazu<\/p>\n<p>findet sich im Entwurf nur die unbestimmte und somit sehr freiz\u00fcgige Vorgabe, dass pers\u00f6nliche Daten gespeichert<\/p>\n<p>und verarbeitet werden d\u00fcrfen, &#132;sofern sie f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung nach \u00a7\u00a05 erforderlich&#147; (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a01<\/p>\n<p>HVerfSchG-E) sind. Ein solcher Nachweis l\u00e4sst sich fast immer erbringen, oder anders gesagt: es gibt keine effektiv<\/p>\n<p>beschr\u00e4nkenden Vorgaben im Gesetz. Auch wenn dann die allgemeinen Datenschutzbestimmungen gelten w\u00fcrden &#150; diese<\/p>\n<p>Leerstelle zeigt, dass die Linksfraktion hier der Geheimdienstlogik auf den Leim geht: Offenbar vertraut sie<\/p>\n<p>darauf, dass mit dem Versperren geheimdienstlicher Quellen auch das Datenschutzproblem des neuen &#132;Amtes&#147; gel\u00f6st<\/p>\n<p>sei. Sie \u00fcbersieht dabei, dass \u00f6ffentliche Quellen wie (anonyme) B\u00fcrgerhinweise h\u00f6chst sensible Informationen \u00fcber<\/p>\n<p>Personen enthalten k\u00f6nnen, die nach dem vorliegenden Entwurf bedenkenlos gespeichert werden d\u00fcrften. Die stimmigere<\/p>\n<p>L\u00f6sung best\u00fcnde in gesetzlichen Vorgaben, die nur die Erhebung und Speicherung einiger minimaler Personenangaben<\/p>\n<p>(etwa Namen und Funktionen von &#132;Leitfiguren&#147; der zu beobachtenden Szene) gestatten. Mit einer solchen strikten<\/p>\n<p>Begrenzung auf Minimaldaten w\u00e4re zum einen die Fokussierung auf die Aufgabe der strukturellen Dokumentation und<\/p>\n<p>Information gew\u00e4hrleistet (eben keine Personendossiers); andererseits w\u00fcrde sich damit das Weitergabe- und de-<\/p>\n<p>facto-Kooperationsverbot mit anderen Geheimdiensten er\u00fcbrigen (man verf\u00fcgt dann \u00fcber keine weiteren Personendaten). <br \/>Ob die Zulassung anonymer Hinweise als Informationsquelle f\u00fcr die neue Landesbeh\u00f6rde n\u00f6tig und sinnvoll ist,<\/p>\n<p>dar\u00fcber mag man geteilter Meinung sein. Zumindest sollte mit derartigen Informationen besonders sensibel umgegangen<\/p>\n<p>werden. S\u00f6nke Hilbrans schl\u00e4gt daf\u00fcr einen zus\u00e4tzlichen Plausibilit\u00e4tstest vor: &#132;Es sollte gepr\u00fcft werden, ob die<\/p>\n<p>Erlangung anonymer Informationen (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a03 S.\u00a02 HVerfSchG-E) nicht besondere Nutzungsregeln &#150; etwa die<\/p>\n<p>Best\u00e4tigung durch eine nicht-anonyme Informationsquelle &#150; nach sich ziehen sollte.&#147; (Hilbrans, S.\u00a010)<br \/>Gegenseitige Unterrichtungspflicht und gemeinsame Dateien<br \/>Bereits die im Zuge der Informationssammlung erhobenen Daten \u00fcber Bestrebungen sind nach den Vorgaben des<\/p>\n<p>Bundesverfassungsschutzgesetzes den anderen Landes\u00e4mtern und dem Bundesamt zug\u00e4nglich zu machen (\u00a7 5 Abs. 1<\/p>\n<p>BVerfSchG). Dar\u00fcber hinaus sieht das Gesetz eine besondere informationelle Kooperation der<\/p>\n<p>Verfassungsschutzbeh\u00f6rden vor: die Einrichtung und den Betrieb gemeinsamer Dateien, die als Fundstellennachweis und<\/p>\n<p>Personenregister f\u00fcr diesen Informationsaustausch genutzt werden. Die gesetzliche Vorgabe lautet:<br \/>&#132;Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden sind verpflichtet, beim Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz zur Erf\u00fcllung der<\/p>\n<p>Unterrichtungspflichten nach \u00a7\u00a05 gemeinsame Dateien zu f\u00fchren, die sie im automatisierten Verfahren nutzen. Diese<\/p>\n<p>Dateien enthalten nur die Daten, die zum Auffinden von Akten und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen<\/p>\n<p>erforderlich sind.&#147; (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 BVerfSchG)<br \/>Dem Gesetzentwurf ist nicht zu entnehmen, wie nun das Informations- und Dokumentationszentrum mit dieser<\/p>\n<p>Verpflichtung umgehen soll. Die Weitergabe m\u00f6glicher personenbezogener Informationen an andere<\/p>\n<p>Verfassungsschutz\u00e4mter wird ja grunds\u00e4tzlich in \u00a7 9 des Entwurfs ausgeschlossen. Das betrifft nicht allein<\/p>\n<p>Informationen aus geheimdienstlichen Quellen und kann deshalb nicht &#150; wie bei Hilbrans (S. 7f) &#150; mit dem hessischen<\/p>\n<p>Verzicht auf solche Quellen gerechtfertigt werden. Da hilft kein Mogeln: Das strikte Verbot der Datenweitergabe<\/p>\n<p>kann kaum anders als im Widerspruch zu den Vorgaben aus \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 sowie \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 BVerfSchG gesehen werden. <br \/>Eine weitere explizite \u00dcbermittlungspflicht der Landes\u00e4mter besteht in Bezug auf BND und MAD: <br \/>&#132;Die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder \u00fcbermitteln dem Bundesnachrichtendienst und dem Milit\u00e4rischen<\/p>\n<p>Abschirmdienst Informationen einschlie\u00dflich personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Satz<\/p>\n<p>3 sowie Abs.\u00a02 Satz 2.&#147; (\u00a7\u00a021 Abs.\u00a02 BVerfSchG)<br \/>Die genannten Voraussetzungen besagen f\u00fcr den vorliegenden Fall, dass die hessische Verfassungsschutzbeh\u00f6rde von<\/p>\n<p>sich aus alle Informationen und personenbezogenen Daten an die beiden Geheimdienste weiterzugeben habe, &#132;wenn<\/p>\n<p>tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, da\u00df die \u00dcbermittlung f\u00fcr die Erf\u00fcllung der gesetzlichen Aufgaben des<\/p>\n<p>Empf\u00e4ngers erforderlich ist.&#147; Da die gesetzlichen Aufgaben von BND und MAD aber nicht vom hessischen, sondern dem<\/p>\n<p>Bundesgesetzgeber bestimmt werden, und sich die Hinweise auf die tats\u00e4chliche Eignung der Informationen f\u00fcr diese<\/p>\n<p>Dienste nicht einfach wegdefinieren lassen, f\u00e4llt es schwer, hier wie Hilbrans (S. 8) einen ausreichenden<\/p>\n<p>Ermessensspielraum f\u00fcr das hessische Landesamt zu sehen, der eine konfliktfreie Anwendung des \u00dcbermittlungsverbotes<\/p>\n<p>gestattet. <br \/>Etwas unbestimmt bleibt im Gesetzentwurf schlie\u00dflich auch die Frage, wie die Landesbeh\u00f6rde mit den ihr zugeleiteten<\/p>\n<p>Informationen anderer Verfassungsschutz\u00e4mter umgehen soll. Zwar ist ihr selbst durch \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 HVerfSchG-E eine<\/p>\n<p>Beschaffung derartiger Informationen mit geheimdienstliche Mitteln versagt; eine Annahme &#132;fremderhobener&#147; Daten &#150;<\/p>\n<p>die f\u00fcr die Erf\u00fcllung der eigenen gesetzlichen Aufgaben ja durchaus n\u00fctzlich sein k\u00f6nnen &#150; sollte dennoch explizit<\/p>\n<p>ausgeschlossen werden, wenn sie nicht gewollt ist. Dies sollte rechtlich einwandfrei m\u00f6glich sein: &#132;Soweit die<\/p>\n<p>Vorschrift die Annahme \u00fcbermittelter personenbezogener Daten ausschlie\u00dfen soll, kann ihr schon durch Verzicht auf<\/p>\n<p>\u00dcbermittlungsersuchen und die Speicherung unaufgefordert \u00fcbermittelter Daten (etwa nach \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 S.\u00a01 BVerfSchG)<\/p>\n<p>Gen\u00fcge getan werden. Eine Speicherungs- und Nutzungspflicht besteht f\u00fcr die hessischen Beh\u00f6rden kraft Bundesrecht<\/p>\n<p>nicht.&#147; (Hilbrans, S. 7f.)<br \/>Die dar\u00fcber hinaus bestehenden \u00dcbermittlungspflichten an die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erscheinen aufgrund der<\/p>\n<p>Ausnahmeregelung im hessischen Gesetzentwurf unproblematisch.<br \/>Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen<br \/>Zu den bundesgesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Landesverfassungsschutzbeh\u00f6rden geh\u00f6rt auch die Mitwirkung<\/p>\n<p>bei den Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 BVerfSchG). Voraussetzungen, Umfang und Ablauf solcher Pr\u00fcfungen<\/p>\n<p>werden im Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz (S\u00dcG) beschrieben, das vor allem die Beteiligung und die Befugnisse der<\/p>\n<p>Geheimdienste des Bundes (BfV, MAD) ausf\u00fchrt. Das S\u00dcG schreibt bei einfachen und erweiterten<\/p>\n<p>Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen eine mittelbare Mitwirkungspflicht f\u00fcr die Landes\u00e4mter f\u00fcr Verfassungsschutz vor (\u00a7\u00a012<\/p>\n<p>Abs.\u00a01. Nr.\u00a01 S\u00dcG). Deren Erkenntnisse sollen bei der Bewertung der Angaben der Sicherheitserkl\u00e4rung von der<\/p>\n<p>beteiligten Beh\u00f6rde (i.d.R. BfV) ber\u00fccksichtigt werden. Es existieren jedoch keine gesetzlichen Vorgaben daf\u00fcr, wie<\/p>\n<p>die Landesverfassungsschutzbeh\u00f6rden auf entsprechende Anfragen des Bundesamtes zu reagieren h\u00e4tten. Eine<\/p>\n<p>bundesgesetzliche Vorgabe zur Art der Mitwirkung existiert nicht, &#132;insbesondere nicht in Gestalt einer<\/p>\n<p>\u00dcbermittlungspflicht f\u00fcr nachrichtendienstlich zu erhebende Daten zu Zwecken der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung des<\/p>\n<p>Bundes.&#147; (Hilbrans, S.\u00a07) Mit Blick auf die Kooperationsverpflichtungen des S\u00dcG scheint der hessische Gesetzentwurf<\/p>\n<p>deshalb konfliktfrei. Jedoch bleibt auch hier das Manko, dass der Reformentwurf eine gesetzliche Aufgabe definiert<\/p>\n<p>(die Mitwirkungspflicht bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen), f\u00fcr deren Umsetzung keinerlei Vorgaben gemacht werden und<\/p>\n<p>f\u00fcr deren Standardszenario (die Anfrage eines Geheimdienstes nach personenbezogenen Daten) ein \u00dcbermittlungsverbot<\/p>\n<p>besteht. <br \/>Das Regelungsdefizit in Sachen Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen wirkt umso gravierender, als der Entwurf der Linksfraktion<\/p>\n<p>das landeseigene Hessische Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetz komplett au\u00dfer Kraft setzen will (Artikel\u00a03). Damit bleibt<\/p>\n<p>offen, ob und in welchem Umfang die neue Landesbeh\u00f6rde personenbezogene Daten an andere Landesbeh\u00f6rden oder private<\/p>\n<p>Stellen weitergeben darf. Gegen\u00fcber einer solchen Radikalkur &#132;sollte das Recht der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung in Hessen<\/p>\n<p>\u00fcber Art. 3 des Gesetzentwurfs (Aufhebung des Hessischen Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungsgesetzes) hinaus einer<\/p>\n<p>strukturierteren L\u00f6sung zugef\u00fchrt werden&#147;, unterstreicht auch S\u00f6nke Hilbrans (S. 10).<br \/>Was zu tun bleibt<br \/>Wer einen Geheimdienst abschaffen will, muss sich auch um dessen Hinterlassenschaften k\u00fcmmern. Dazu geh\u00f6ren vor<\/p>\n<p>allem das Personal und die Akten. F\u00fcr die Mitarbeiter des bisherigen Verfassungsschutzes, die zuvor mit<\/p>\n<p>geheimdienstlichen Mitteln befasst waren, sieht der Gesetzentwurf ein absolutes Besch\u00e4ftigungsverbot f\u00fcr die neue<\/p>\n<p>Informations- und Dokumentationsstelle vor (\u00a7\u00a013 Abs.\u00a02 S.\u00a02 HVerfSchG-E). Das d\u00fcrfte nicht nur verfassungswidrig,<\/p>\n<p>sondern auch sachlich v\u00f6llig \u00fcbertrieben sein. Nicht der (individuelle) Kontakt mit den geheimdienstlichen<\/p>\n<p>Methoden, sondern die strukturelle Arbeitsweise dieser Dienste stellt das demokratiefeindliche \u00dcbel dar. Im \u00dcbrigen<\/p>\n<p>weist die neu einzurichtende Landesbeh\u00f6rde ein hinreichend unterscheidbares Aufgabenprofil auf, was f\u00fcr viele der<\/p>\n<p>bisherigen Besch\u00e4ftigten eine Wiederanstellung ausschlie\u00dfen d\u00fcrfte; das Verbot ist strikt \u00fcberfl\u00fcssig.<br \/>F\u00fcr den Umgang mit den hinterlassenen Akten des Landesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz schlagen die Linken eine sehr<\/p>\n<p>widerspr\u00fcchliche L\u00f6sung vor: Einerseits r\u00e4umen sie der neuen Landesbeh\u00f6rde die Erfassung, Verwahrung, Verwaltung<\/p>\n<p>und Verwendung der alten Unterlagen ein (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 HVerfSchG-E), ohne Vorbehalte oder Beschr\u00e4nkungen. Damit d\u00fcrfte<\/p>\n<p>sich die neue Beh\u00f6rde wohl nach Belieben aus den Dossiers der Geheimdienstler bedienen &#150; ein Vorschlag, der wenig<\/p>\n<p>Sensibilit\u00e4t f\u00fcr das in diesen Akten versammelte Unrecht erkennen l\u00e4sst. (Zudem lie\u00dfe sich fragen, wof\u00fcr das neue<\/p>\n<p>Amt diese Akten ben\u00f6tigt, wenn es seine Aufgaben in v\u00f6llig anderer Weise angehen soll als das bisherige Landesamt.)<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite soll f\u00fcr die Betroffenen ein Auskunfts-, Einsichts- und Herausgaberecht einger\u00e4umt werden,<\/p>\n<p>das dem Zugang zu den Hinterlassenschaften der fr\u00fcheren Staatssicherheit nachempfunden ist (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a02 HVerfSchG-<\/p>\n<p>E). Dessen Grundidee &#150; die enteigneten Informationen aus den Geheimdienstarchiven an die Betroffenen zur\u00fcckzugeben<\/p>\n<p>&#150; scheint reizvoll. Sie m\u00fcsste jedoch genauer ausgearbeitet werden, um die Schutzanspr\u00fcche Dritter angemessen zu<\/p>\n<p>ber\u00fccksichtigen. Warum eine Herausgabe nicht m\u00f6glich sein sollte &#150; wie der hessische Datenschutzbeauftragte in<\/p>\n<p>seiner Stellungnahme nahelegt (Ronellenfitsch, S.\u00a07) &#150; ist nicht nachvollziehbar. Heiner Busch vom Komitee f\u00fcr<\/p>\n<p>Grundrechte und Demokratie verweist hier als Vorbild auf das Schweizer Verfahren zur Akteneinsicht und -herausgabe,<\/p>\n<p>das nach dem dortigen &#132;Fichenskandal&#147; 1989 eingef\u00fchrt wurde (Busch, S.\u00a07).<br \/>Fazit<br \/>Dass der Gesetzentwurf der hessischen Linksfraktion keine Mehrheit fand, war zu erwarten. \u00dcberraschend war aber,<\/p>\n<p>wie wenig Bereitschaft die angeh\u00f6rten Sachverst\u00e4ndigen zeigten, die Perspektive des Entwurfs wenigstens probehalber<\/p>\n<p>aufzunehmen, um ihn auf seine Realisierbarkeit zu testen. Die beiden Stellungnahmen aus den Reihen des Komitees f\u00fcr<\/p>\n<p>Grundrechte und Demokratie unterst\u00fctzten die Intention einer Abschaffung des geheimdienstlichen<\/p>\n<p>Landesverfassungsschutzes &#150; ohne sich mit den konkreten Schwierigkeiten dieser L\u00f6sung n\u00e4her zu befassen. Diese<\/p>\n<p>Aufgabe nahm lediglich S\u00f6nke Hilbrans an (auch wenn seine Einsch\u00e4tzung nicht in allen Punkten geteilt wird). Alle<\/p>\n<p>anderen Stellungnahmen verweigerten sich einer ernsthaften Befassung mit dem Vorhaben. <br \/>Was l\u00e4sst sich nun aus der hessischen Debatte lernen? Erstens: Die entscheidenden Verpflichtungen f\u00fcr den Betrieb<\/p>\n<p>eines geheimdienstlichen Verfassungsschutzes stecken nicht im Grundgesetz, sondern in den Bestimmungen des<\/p>\n<p>Bundesverfassungsschutzgesetzes. Ob das zul\u00e4ssig ist oder der einfache Bundesgesetzgeber (gegen\u00fcber dem<\/p>\n<p>Verfassungsgesetzgeber) dabei seine Kompetenzen \u00fcberschreitet, konnte hier nicht gepr\u00fcft werden. Und zweitens: Der<\/p>\n<p>Entwurf der Linksfraktion zeigt die H\u00fcrden f\u00fcr einen landesbezogenen Ausstieg aus dem System des geheimdienstlichen<\/p>\n<p>Verfassungsschutzes auf. Die dabei zutage tretenden Probleme, etwa die Balance von Aufgabenverpflichtung vs.<\/p>\n<p>Befugnissen, kann der Entwurf nicht immer \u00fcberzeugend l\u00f6sen. Ob der Ausstieg eines Bundeslandes aus dem<\/p>\n<p>geheimdienstlichen Verfassungsschutz in Einklang mit dem geltenden Bundesrecht realisierbar ist, diese Frage l\u00e4sst<\/p>\n<p>sich anhand des hessischen Entwurfs und seiner Kommentierung noch nicht abschlie\u00dfend beurteilen. Angesichts der<\/p>\n<p>jetzt vorgeschlagenen Versch\u00e4rfungen bundesgesetzlicher Kooperationsvorgaben in \u00a7\u00a05 BVerfSchG wird die Aufgabe<\/p>\n<p>allemal schwieriger (s. den Beitrag von T\u00f6pfer in diesem Heft).<\/p>\n<p>Anmerkungen<\/p>\n<p>1 Seitens der Zivilgesellschaft formuliert dies ein Offener Brief von elf B\u00fcrgerrechtsorganisationen an die Fraktionen des Deutschen Bundestages vom 29.5.1990 (zur 2. und 3. Lesung des Bundesver fassungsschutzgesetzes), abgedruckt in: vorg\u00e4nge 106 (4\/1990), S. 117f. Ein erster Antrag zur Aufl\u00f6sung des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz (zusammen mit dem BND und dem MAD) stammt von der Abgeordneten des Neuen Forums, Ingrid K\u00f6ppe (s. BT-Drs. 12\/4402 und 4403 v. 13.2.1993).<\/p>\n<p>2 Es lagen folgende schriftliche Stellungnahmen vor: Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz; Hess. Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz; Heiner Busch und Prof. Dr. Wolf-Dieter Narr (beide Komitee f\u00fcr Grundrechte und Demokratie); Prof. Dr. Erhard Denninger (K\u00f6nigstein); RA Dr. Rolf G\u00f6ssner (Bremen); RA S\u00f6nke Hilbrans (Berlin); Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber (Br\u00fchl); Melanie Pohner (DGB-Bildungswerk Th\u00fcringen); Prof. Michael Ronellenfitsch (DSB Hessen); Dr. Manfred Wei\u00df, MdL (CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag; Vorsitzender BayPKGr).<\/p>\n<p>3 Zur Frage der L\u00e4nderautonomie s. S\u00e4chsVerfGH, Urteil v. 21.7.2005 &#150; Vf. 67-II-04, S. 16.<\/p>\n<p>4 Dazu siehe Uhle in: Herzog\/Scholz u.a., Grundgesetz, Kommentar, Art. 73 Rn. 235); S\u00e4chsVerfGH, NVwZ 2005, 1310 (1311) m.w.N.<\/p>\n<p>5 Zu den Ma\u00dfst\u00e4ben einer sachlich angemessenen Kooperation s. BVerwG, Beschluss v. 9.1.1995 &#150; 1 B 231.94, 1 C 34.94 = D\u00d6V 1995, 692 (693).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[768,667],"autoren":[139],"publikationen":[1435],"class_list":["post-11678","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-geheimdienste-lfv","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sven-lueders","publikationen-201-202"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der Ausstieg ist machbar - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/201-202\/publikation\/der-ausstieg-ist-machbar\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der Ausstieg ist machbar - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ein Gesetzentwurf der hessischen Linken zeigt, wie ein Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz abgewickelt werden kann. 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