{"id":11680,"date":"2013-07-24T14:09:58","date_gmt":"2013-07-24T12:09:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-bundesverfassungsgericht-und-die-anti-terror-datei\/"},"modified":"2013-07-24T12:00:00","modified_gmt":"2013-07-24T10:00:00","slug":"das-bundesverfassungsgericht-und-die-anti-terror-datei","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/201-202\/publikation\/das-bundesverfassungsgericht-und-die-anti-terror-datei\/","title":{"rendered":"Das Bundesverfassungsgericht und die Anti-Terror-Datei"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 201\/202 (1\/2-2013), S. 102-110<\/p>\n<p>Sechs Jahre hat sich das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung zur Anti-Terror-Datei (ATD) Zeit<\/p>\n<p>gelassen. Entsprechend hoch waren die Erwartungen an das Urteil. Am 24. April 2013 wurden diese Erwartungen<\/p>\n<p>allerdings kr\u00e4ftig entt\u00e4uscht &#150; die Karlsruher Entscheidung (1) fiel in b\u00fcrgerrechtlicher Hinsicht mager aus.<\/p>\n<p>Rosemarie Will erl\u00e4utert und kommentiert die Entscheidung.<\/p>\n<p>Am 31. Dezember 2006 trat das Gesetz zur Anti-Terror-Datei (ATDG, BGBl I S. 3409) in Kraft. Damit wurde zum ersten<\/p>\n<p>Mal eine Verbunddatei von Polizeibeh\u00f6rden und Nachrichtendiensten geschaffen. Mit ihrer Hilfe sollen Daten \u00fcber den<\/p>\n<p>internationalen Terrorismus und Terroristen ausgetauscht werden. Das Gesetz verpflichtet eine Vielzahl von<\/p>\n<p>Beh\u00f6rden, Daten in diese Datei einzustellen. Insgesamt waren nach Angaben des Evaluationsberichts vom 7.\u00a0M\u00e4rz 2013<\/p>\n<p>18.000 Personen in der Datei gespeichert (2). Die Speicherung von Daten erfolgt nach zwei Kategorien: Entweder es<\/p>\n<p>handelt sich um die sogenannten Grunddaten, die offen gespeichert werden und vom Nutzer der Datei sofort einsehbar<\/p>\n<p>sind oder um die erweiterten Grunddaten, die verdeckt gespeichert werden und erst auf Anfrage von der<\/p>\n<p>einspeichernden Beh\u00f6rde freigeschaltet werden k\u00f6nnen. Zu den Grunddaten geh\u00f6ren unter anderem der Name, das<\/p>\n<p>Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und fr\u00fchere Staatsangeh\u00f6rigkeiten,<\/p>\n<p>gegenw\u00e4rtige und fr\u00fchere Anschriften, besondere k\u00f6rperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte und Lichtbilder.<br \/>Aus den erweiterten Grunddaten ergibt sich ein verdichteter &#132;Steckbrief,&#147; der alle bei der jeweiligen Beh\u00f6rde<\/p>\n<p>verf\u00fcgbaren Daten versammelt. Dazu geh\u00f6ren unter anderem von der gespeicherten Person angemeldete oder genutzte<\/p>\n<p>Telekommunikationsanschl\u00fcsse und Telekommunikationsendger\u00e4te, E-Mailadressen, Schlie\u00dff\u00e4cher, auf die Person<\/p>\n<p>zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge, Familienstand, Volkszugeh\u00f6rigkeit, Religionszugeh\u00f6rigkeit und<\/p>\n<p>&#132;besondere F\u00e4higkeiten.&#147; Im September 2012 ist nach dem Vorbild der ATD die Rechtsextremismus-Datei eingerichtet<\/p>\n<p>worden.<br \/>Kann die Anti-Terror-Datei verfassungsgem\u00e4\u00df sein?<br \/>Seit die Anti-Terror-Datei eingerichtet wurde, steht die Frage im Raum, ob eine solche Verbunddatei zwischen<\/p>\n<p>Polizeibeh\u00f6rden und Geheimdiensten das Trennungsgebot verletzt. Damit verbunden ist die Frage nach dem<\/p>\n<p>verfassungsrechtlichen Rang des Trennungsgebotes. Sowohl dar\u00fcber als auch \u00fcber den Inhalt des Trennungsgebotes wird<\/p>\n<p>bereits seit Inkrafttreten des Grundgesetzes heftig gestritten. Relativ einig ist man sich seit jeher darin, dass<\/p>\n<p>das Trennungsgebot in organisatorischer Hinsicht die Angliederung der Nachrichtendienste an Polizeidienststellen<\/p>\n<p>verbietet. Generell sollen den Geheimdiensten polizeiliche Befugnisse vorenthalten werden &#150; das sogenannte<\/p>\n<p>Exekutivverbot f\u00fcr Nachrichtendienste. Die Polizei wiederum soll nicht im Aufgabengebiet von Nachrichtendiensten<\/p>\n<p>operieren und dazu nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. <br \/>Weitere Fragen an die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des ATDG waren und sind: Ist der Terroristenbegriff hinreichend<\/p>\n<p>bestimmt? Wie wird die Teilnahme der Beh\u00f6rden an der Verbunddatei geregelt? In welchem Ma\u00dfe werden Kontaktpersonen<\/p>\n<p>in die Datei einbezogen?\u00a0 Sind die zu speichernden Daten \u00fcberhaupt verfassungsgem\u00e4\u00df? Was sind die\u00a0<\/p>\n<p>Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten gegen eine Speicherung in der Datei? <br \/>Mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz legte der Beschwerdef\u00fchrer Klage ein gegen die Verletzung seines<\/p>\n<p>Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung in Verbindung mit dem Grundrecht auf Menschenw\u00fcrde (Art.\u00a02 Abs.\u00a01<\/p>\n<p>i.V.m. Art.\u00a01 Abs.\u00a01 GG) sowie seinen Grundrechten aus den Art. 10 (Telekommunikationsgeheimnis), Art. 13<\/p>\n<p>(Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 19 Abs. 4 GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz).<br \/>Mit seiner Entscheidung hat das Gericht die Grundstrukturen des ATDG f\u00fcr verfassungsm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt. Einige<\/p>\n<p>Regelungen, deren Verfassungswidrigkeit von Anfang an mehr oder weniger offensichtlich war, wurden nun offiziell<\/p>\n<p>f\u00fcr nicht verfassungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt. Der Frage nach der \u00dcbereinstimmung des ATDG mit dem Trennungsgebot und den<\/p>\n<p>Fragen des Rechtsschutzes ist das Gericht ausgewichen. <br \/>Wie ein Problem verschwindet<br \/>Mit seinem Urteil erkl\u00e4rt das BVerfG die Grundstrukturen der ATD f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df. (3) In der Begr\u00fcndung hei\u00dft<\/p>\n<p>es: &#132;Da sie nur rechtlich begrenzte Einzel\u00fcbermittlungen vorbereiten, ist eine solche Zusammenf\u00fchrung von Daten der<\/p>\n<p>Nachrichtendienste und Polizeibeh\u00f6rden durch die Aufgaben der Terrorismusbek\u00e4mpfung gerechtfertigt. Ebenfalls<\/p>\n<p>bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, einen gezielteren Informationsaustausch nach Ma\u00dfgabe des<\/p>\n<p>Fachrechts zu erm\u00f6glichen.&#147; (4) <br \/>Das BVerfG begreift die Verbunddatei mit ihren offen einsehbaren Grunddaten demnach lediglich als Instrument f\u00fcr<\/p>\n<p>eine Informationsanbahnung. Sie erm\u00f6glicht es den beteiligten Beh\u00f6rden demnach nur, die sogenannten Grunddaten als<\/p>\n<p>Klarinformationen in die Datei eingeben und einsehen zu k\u00f6nnen. Der weitere Informationsaustausch bez\u00fcglich der<\/p>\n<p>sogenannten erweiterten Grunddaten, die in der Datei verdeckt gespeichert werden, erfolgt nach Ma\u00dfgabe des jeweils<\/p>\n<p>geltenden Fachrechts, also gem\u00e4\u00df den jeweiligen \u00dcbermittlungsvorschriften, denen die einzelnen Beh\u00f6rden<\/p>\n<p>unterliegen. Tritt jedoch ein sogenannter Eilfall ein, k\u00f6nnen die erweiterten Grunddaten sofort ohne weitere<\/p>\n<p>Pr\u00fcfung freigeschaltet werden. <br \/>Wird durch einen erzielten Treffer bei den Grunddaten tats\u00e4chlich nur ein Informationsaustausch angebahnt und<\/p>\n<p>ansonsten kein Informationsgewinn erzielt? Zweifel sind schon bei der Anbahnungsthese angebracht, denn auch dem<\/p>\n<p>Gericht muss klar sein, dass durch den Datenaustausch ein Eingriff in das Recht auf informationelle<\/p>\n<p>Selbstbestimmung vorliegt. Dieser Eingriff besteht darin, dass die Daten jeweils zu einem anderen Zweck von der<\/p>\n<p>eingebenden Beh\u00f6rde erhoben wurden, als sie die abfragende Beh\u00f6rde dann anschlie\u00dfend verwendet. Dazu hei\u00dft es im<\/p>\n<p>Urteil: &#132;Das Eingriffsgewicht der Antiterrordatei ist dadurch erh\u00f6ht, dass sie einen Informationsaustausch zwischen<\/p>\n<p>einer gro\u00dfen Zahl von Sicherheitsbeh\u00f6rden mit zum Teil deutlich verschiedenen Aufgaben und Befugnissen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Bedeutung hat hierbei insbesondere, dass sie auch den Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und<\/p>\n<p>Polizeibeh\u00f6rden umfasst.&#147; (5) <br \/>Das Gericht sieht auch, dass mit der Verwendung der personenbezogenen Daten durch die abfragende Beh\u00f6rde eine<\/p>\n<p>Zweck\u00e4nderung der Daten im Vergleich zum urspr\u00fcnglichen Erhebungszweck einhergeht. &#132;Die den verschiedenen<\/p>\n<p>Sicherheitsbeh\u00f6rden jeweils einger\u00e4umten Datenerhebungs- und -verarbeitungsbefugnisse sind, soweit es um<\/p>\n<p>personenbezogene Daten geht, auf ihre spezifischen Aufgaben zugeschnitten und durch sie begrenzt. Entsprechend<\/p>\n<p>unterliegen die Daten von Verfassung wegen und hinsichtlich ihrer Verwendung, Zweckbindungen und k\u00f6nnen nicht ohne<\/p>\n<p>weiteres an andere Beh\u00f6rden \u00fcbermittelt werden.&#147; (6) Dennoch, so das Gericht weiter, schlie\u00dfe der<\/p>\n<p>verfassungsrechtliche Grundsatz der Zweckbindung Zweck\u00e4nderungen durch den Gesetzgeber nicht aus. Dabei d\u00fcrften<\/p>\n<p>aber verfassungsrechtliche Voraussetzungen f\u00fcr die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten nicht dadurch<\/p>\n<p>unterlaufen werden, dass Beh\u00f6rden, f\u00fcr die aufgrund ihrer Aufgabenstellung weniger strenge Anforderungen gelten,<\/p>\n<p>Daten im Wege der \u00dcbermittlung an Beh\u00f6rden weiterleiten, die ihrerseits strengeren Anforderungen unterliegen. (7)<br \/>Wie aber sollen diese Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr den erweiterten Datenaustausch, der nach Ansicht des Gerichts durch die Einsicht<\/p>\n<p>in die Grunddaten nur &#132;angebahnt&#147; wurde, nun auf seine Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit gepr\u00fcft werden? Hierzu macht das<\/p>\n<p>Gericht keine Angaben &#150; man k\u00f6nnte auch sagen: Die Pr\u00fcfung findet nicht statt. Das Gericht stellt einzig darauf ab,<\/p>\n<p>dass der Austausch der erweiterten Grunddaten nur auf der Grundlage des bestehenden Fachrechts f\u00fcr den<\/p>\n<p>Datenaustausch erfolgen kann. Das hei\u00dft, dass das Gericht die fachrechtlichen Austauschregeln als die geforderten<\/p>\n<p>gesetzlichen Zweck\u00e4nderungsregelungen f\u00fcr den erweiterten Datenaustausch begreift, ohne diese auf ihre<\/p>\n<p>Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Aber diese Art Austausch auf der Grundlage des jeweiligen Fachrechtes hat<\/p>\n<p>es auch ohne die Datei schon gegeben. Das Problem einer m\u00f6glichen verfassungswidrigen Zweck\u00e4nderung durch den<\/p>\n<p>Austausch der erweiterten Grunddaten mittels der Verbunddatei verschwindet also dadurch, dass es diese Art<\/p>\n<p>Austausch schon immer gab &#150; die Datei hat nichts daran ge\u00e4ndert. Das wirkt wie ein Taschenspielertrick, denn auf<\/p>\n<p>diese Weise bleibt das Verbot einer nachtr\u00e4glichen Zweck\u00e4nderung wirkungslos. F\u00fcr das Gericht ist der<\/p>\n<p>Datenaustausch \u00fcber die Datei nichts anderes als eine Effektivierung der g\u00e4ngigen Praxis mittels Digitalisierung<\/p>\n<p>und Vernetzung, deren Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit nicht zu pr\u00fcfen war. Selbst den Eilfall, bei dem sofort ohne weitere<\/p>\n<p>Pr\u00fcfung die verdeckt gespeicherten erweiterten Grunddaten dem Anfragenden \u00fcbermittelt werden, sieht das Gericht f\u00fcr<\/p>\n<p>gerechtfertigt an und erhebt keine verfassungsrechtlichen Einw\u00e4nde. Geht man davon aus, dass bei der<\/p>\n<p>internationalen Terrorbek\u00e4mpfung der Eilfall recht h\u00e4ufig eintritt, gibt es f\u00fcr diese F\u00e4lle \u00fcberhaupt keine H\u00fcrde<\/p>\n<p>f\u00fcr den Datenaustausch und der damit verbundenen Zweck\u00e4nderung bei der Weiterverwendung der Daten. <br \/>Kampf gegen den Terror: Nur weniges ist nicht erlaubt <br \/>Nachdem die Grundstrukturen der ATD die verfassungsrechtliche Pr\u00fcfung passiert haben, erkl\u00e4rt das<\/p>\n<p>Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil einzelne Normen des Gesetzes f\u00fcr verfassungswidrig. Dies betrifft die Art<\/p>\n<p>der Festlegung der an der Datei beteiligten Beh\u00f6rden; den Umfang der in der Datei erfassten Personen, insbesondere<\/p>\n<p>die breite Einbeziehung von Kontaktpersonen in die Datei; die Nutzung der erweiterten Grunddaten zur sogenannten<\/p>\n<p>Inverssuche (8); die Befugnis der Sicherheitsbeh\u00f6rden, selbst\u00e4ndig die zu speichernden Daten weiterf\u00fchrend<\/p>\n<p>bestimmen zu k\u00f6nnen; und schlie\u00dflich die &#132;Ma\u00dfnahmen zur Gew\u00e4hrleistung einer effektiven Aufsicht&#147; &#150; neben der<\/p>\n<p>gerichtlichen und der parlamentarischen Kontrolle hier vor allem die Aufsicht durch die Datenschutzbeh\u00f6rden.<br \/>Schon w\u00e4hrend der Anh\u00f6rung im Gesetzgebungsverfahren hatte der Sachverst\u00e4ndige Hansj\u00f6rg Geiger darauf hingewiesen,<\/p>\n<p>dass es rechtsstaatlich geboten sei, dass der Gesetzgeber selbst die an der Datei beteiligten Beh\u00f6rden abschlie\u00dfend<\/p>\n<p>festlegt. Im \u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 ATDG ist hingegen vorgesehen, dass das Bundesministerium des Inneren weitere<\/p>\n<p>Polizeivollzugsbeh\u00f6rden zur Teilnahme an der Datei bestimmen kann. Diese Regelung wurde nun als mit dem<\/p>\n<p>Bestimmtheitsgebot f\u00fcr unvereinbar erkl\u00e4rt. (9) <br \/>Zur Festlegung des zu speichernden Personenkreises hatte der \u00a7\u00a02 Nr. 1 ATDG geregelt, dass Personen, die<\/p>\n<p>Vereinigungen oder Gruppierungen des internationalen Terrorismus angeh\u00f6ren oder in einer besonderen N\u00e4he dazu<\/p>\n<p>stehen, gespeichert werden. Dieses Vorhaben ist bereits im Gesetzgebungsverfahren als zu weitgehend kritisiert<\/p>\n<p>worden.<br \/>Dar\u00fcber hinaus sollten nach \u00a7\u00a02 Nr.\u00a02 ATDG Personen gespeichert werden, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur<\/p>\n<p>Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religi\u00f6ser Belange anwenden, unterst\u00fctzen, vorbereiten,<\/p>\n<p>bef\u00fcrworten oder durch ihre T\u00e4tigkeit vors\u00e4tzlich hervorrufen. Die Nr. 3 des Paragrafen sah zudem die Speicherung<\/p>\n<p>der Daten von Kontaktpersonen der nach Nr. 1 und 2 zu speichernden Personen vor. Insbesondere der Sachverst\u00e4ndige<\/p>\n<p>Ralf Poscher hatte dies als zu weitgehend kritisiert. <br \/>Dem ist das Gericht nur zum Teil gefolgt. Es hat einzig die Regelung zur Unterst\u00fctzung einer Gruppierung und \u00a7\u00a02<\/p>\n<p>Satz\u00a01 Nummer\u00a02 hinsichtlich des Merkmals &#132;bef\u00fcrworten&#147; f\u00fcr mit der Verfassung unvereinbar erkl\u00e4rt. (10) Bez\u00fcglich<\/p>\n<p>der mehrdeutigen und sehr weiten Rechtsbegriffe der &#132;rechtswidrigen Gewalt&#147; und des &#132;vors\u00e4tzlichen Hervorrufens&#147;<\/p>\n<p>solcher Gewalt gab es im Urteil nur eine &#132;Vier-zu-vier&#147;-Entscheidung. (11) Das bedeutet, dass das Gericht die<\/p>\n<p>Begriffe &#132;unterst\u00fctzen&#147;, &#132;vorbereiten&#147;, &#132;bef\u00fcrworten&#147; oder &#132;durch ihre T\u00e4tigkeit vors\u00e4tzlich hervorrufen&#147; f\u00fcr<\/p>\n<p>rechtsstaatlich ausreichend bestimmt h\u00e4lt, um nach diesen Merkmalen Personen in der Datei zu speichern. <br \/>Obwohl im weiteren die Regelung zu den Kontaktpersonen f\u00fcr insgesamt verfassungswidrig erkl\u00e4rt wurde, merkt das<\/p>\n<p>Urteil an, dass es verfassungsrechtlich nicht prinzipiell ausgeschlossen sei, auch Daten von Kontaktpersonen in der<\/p>\n<p>ATD zu speichern &#150; die Speicherung bleibt also grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Damit der Vorgang dann verfassungsgem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>erfolgt, gibt das Gericht dem Gesetzgeber dazu sogar Hinweise in der Randnummer 165.<br \/>Bez\u00fcglich des Umfangs der erfassten Daten hat das Gericht inhaltlich nichts beanstandet &#150; dies betrifft sowohl die<\/p>\n<p>Grunddaten als auch die erweiterten Grunddaten. Nur in formeller Hinsicht soll es erg\u00e4nzende Regelungen geben:<\/p>\n<p>Danach m\u00fcssen die in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Nummer\u00a01b enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe nunmehr nicht nur, wie bisher<\/p>\n<p>geschehen, in Form einer &#132;Verschlusssache nur f\u00fcr den Dienstgebrauch&#147; standardisiert werden, sondern sind vom<\/p>\n<p>Gesetzgeber selbst nachvollziehbar zu dokumentieren und zu ver\u00f6ffentlichen. <br \/>Angesichts der Reichweite und der Sensibilit\u00e4t der zu speichernden Daten ist dies zwar \u00fcberraschend, aber auch hier<\/p>\n<p>argumentiert das Gericht damit, dass die Regelungen des ATDG keine neue Erhebung von Daten vorsehe, sondern nur die<\/p>\n<p>Zusammenf\u00fchrung von einzelnen bei den Beh\u00f6rden bereits vorhandenen Daten bewirke. Im \u00dcbrigen, so das Gericht, stehe<\/p>\n<p>dem Eingriffsgewicht das \u00fcberaus gewichtige \u00f6ffentliche Interesse an einer effektiven Aufkl\u00e4rung und Bek\u00e4mpfung des<\/p>\n<p>internationalen Terrorismus gegen\u00fcber. (12) Dies l\u00e4sst das Gericht auch f\u00fcr die Merkmale der Volks- und<\/p>\n<p>Religionszugeh\u00f6rigkeit gelten, f\u00fcr die vielfach angemerkt wurde, dass ihre Speicherung dem besonderen<\/p>\n<p>verfassungsrechtlichen Anspruch auf Diskriminierungsschutz nicht gen\u00fcgen w\u00fcrde. Weiterhin hat auch das im Gesetz<\/p>\n<p>vorgesehene Freitextfeld (13) die verfassungsrechtliche Pr\u00fcfung problemlos passiert.<br \/>Unbedenklichkeit stellt das Gericht auch im Bezug auf die Abfrage und Nutzung der einfachen Grunddaten und mit<\/p>\n<p>einer Ausnahme auch f\u00fcr die Recherchen zu den erweiterten Grunddaten fest &#150; und das, obwohl das Gesetz keine<\/p>\n<p>qualifizierten Eingriffsschwellen enth\u00e4lt. F\u00fcr eine Abfrage reicht es vielmehr aus, dass sie f\u00fcr die<\/p>\n<p>Aufgabenerf\u00fcllung bei der Bek\u00e4mpfung des internationalen Terrorismus, also dem Hinweis auf eine m\u00f6glicherweise<\/p>\n<p>drohende Gefahr, als erforderlich angesehen wird. Das ist, wie das Gericht selbst anmerkt, eine so niedrige<\/p>\n<p>Eingriffsschwelle, dass man sehr stark annehmen muss, dass sie das Einsammeln und Speichern von Daten weder<\/p>\n<p>verhindert noch aufh\u00e4lt. Letztendlich l\u00e4uft damit die Bindung der Beh\u00f6rden an grundrechtliche Ma\u00dfst\u00e4be bei der<\/p>\n<p>Datenverwendung, insbesondere an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ins Leere. Das Gericht sieht die<\/p>\n<p>Begrenzung bei der Verwendung darin, dass der \u00a7\u00a05 ATDG lediglich Einzelabfragen f\u00fcr einen konkreten<\/p>\n<p>Ermittlungsanlass erlaube. Wie aber Rasterungen, Sammelabfragen oder die Verkn\u00fcpfung von Datenfeldern verhindert<\/p>\n<p>werden sollen, bleibt letztlich offen. Auch an dieser Stelle bleibt die erm\u00f6glichte Verwendung der erweiterten<\/p>\n<p>Grunddaten durch die abfragende Beh\u00f6rde ungepr\u00fcft. Im Urteil hei\u00dft es dazu: &#132;Der Zugriff auf die erweiterten<\/p>\n<p>Grunddaten selbst wird erst auf Einzelersuchen nach Ma\u00dfgabe des Fachrechts durch Freischaltung seitens der<\/p>\n<p>informationsf\u00fchrenden Beh\u00f6rde erm\u00f6glicht (\u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 S.\u00a03 und 4 ATDG). Ihre \u00dcbermittlung als Klarinformationen ist<\/p>\n<p>ein eigenst\u00e4ndiger, nachgelagerter Rechtsakt und steht unter den jeweiligen fachlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine<\/p>\n<p>einzelne \u00dcbermittlung der Daten, die hier ihrerseits die verfassungsrechtlichen Anforderungen erf\u00fcllen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Gegen eine solche verdeckte Nutzung der erweiterten Grunddaten ist trotz ihrer Reichweite verfassungsrechtlich<\/p>\n<p>nichts zu erinnern.&#147; (14) Ungepr\u00fcft bleibt, ob die von der Datei bewirkte neue Verwendung der Daten den vom Gericht<\/p>\n<p>geforderten Ma\u00dfst\u00e4ben gen\u00fcgt. Das Gericht hat lediglich die Inverssuche in den erweiterten Grunddaten f\u00fcr<\/p>\n<p>verfassungswidrig erkl\u00e4rt &#150; im sogenannten Eilfall ist sie hingegen erlaubt. (15)<br \/>Anschlie\u00dfend werden im Urteil die Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche<\/p>\n<p>Kontrolle er\u00f6rtert. Dabei geraten wesentliche Standards des Datenschutzes und des effektiven Rechtsschutzes, die<\/p>\n<p>sonst bei geheimen Ma\u00dfnahmen \u00fcblich sind, unter die R\u00e4der. <br \/>Die im Urteil geforderten Verst\u00e4rkungen der Aufsichtskontrolle durch die Datenschutzbeauftragten sollen die bisher<\/p>\n<p>unzureichenden Regelungen zur Gew\u00e4hrleistung\u00a0 von Transparenz und effektivem Rechtsschutz kompensieren. Die im<\/p>\n<p>Gesetz zur Anti-Terror-Datei geregelten Auskunftsanspr\u00fcche werden als verfassungsrechtlich vertretbar angesehen,<\/p>\n<p>obwohl sie, auch nach Meinung des Gerichts, nur in einem sehr schwerf\u00e4lligen Verfahren \u00fcberhaupt durchsetzbar sind.<\/p>\n<p>Die Regelungen, die zum regelm\u00e4\u00dfigen Ausschluss der Auskunftsanspr\u00fcche f\u00fchren, machen diese faktisch nutzlos. <br \/>Auch hier legitimiert der Verweis auf das Gewicht der Antiterrorbek\u00e4mpfung eine fehlende grunds\u00e4tzliche Offenheit<\/p>\n<p>der Datennutzung, den fehlenden Richtervorbehalt und eine eigenst\u00e4ndig im ATDG geregelte Benachrichtigungspflicht.<\/p>\n<p>Die vom Urteil geforderten Nachbesserungen bei der Aufsicht durch Datenschutzbeauftragte und einer gesetzlichen<\/p>\n<p>Regelung von Berichtspflichten (16) k\u00f6nnen nicht verhindern, dass ein mutma\u00dflicher Terrorist kaum Chancen hat, sich<\/p>\n<p>selbst\u00e4ndig gegen seine Speicherung in der Datei zu wehren.<br \/>Abschlie\u00dfend stellt das Urteil fest, dass in die ATD eingespeiste Daten, deren Erhebung durch Eingriffe in das<\/p>\n<p>Telekommunikationsgeheimnis entsteht oder die gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung versto\u00dfen,<\/p>\n<p>verfassungswidrig sind. (17)<br \/>Die wenigen Korrekturen, die das Urteil vom Gesetzgeber fordert, machen \u00fcberaus deutlich, dass das Gericht die<\/p>\n<p>meisten grundrechtlichen Eingriffe gegen\u00fcber mutma\u00dflichen Terroristen rechtfertigt. Der geforderte effektive Kampf<\/p>\n<p>gegen den internationalen Terrorismus erweist sich damit als ein nahezu jederzeit und immerw\u00e4hrendes<\/p>\n<p>durchschlagendes Argument, um auch intensivste Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen.<br \/>Was bedeutet das Urteil zum Trennungsgebot?<br \/>Die heftigste Entt\u00e4uschung rief das Gericht allerdings hervor, weil es sich nicht zum Inhalt des Trennungsgebotes<\/p>\n<p>und dessen verfassungsrechtlichen Rang \u00e4u\u00dferte. Bislang hatte das Gericht sich nicht festgelegt und die Frage nach<\/p>\n<p>dem verfassungsrechtlichen Rang des Trennungsgebotes stets offen gelassen (18). Nur einmal war es mehr oder weniger<\/p>\n<p>davon ausgegangen, dass das Grundgesetz selbst die Trennung von Polizeibeh\u00f6rden und Geheimdienststellen gebietet.<\/p>\n<p>(19) <br \/>Im Vorfeld der Verhandlung wurde deutlich, dass bez\u00fcglich einer informationellen Trennung die gr\u00f6\u00dften inhaltlichen<\/p>\n<p>Differenzen existieren. W\u00e4hrend auf der einen Seite davon ausgegangen wird, dass die organisatorische Trennung in<\/p>\n<p>keiner Weise den Informationsaustausch beschr\u00e4nke (bzw. beschr\u00e4nken d\u00fcrfe), wird auf der anderen Seite die<\/p>\n<p>Notwendigkeit f\u00fcr den Informationsaustausch behauptet und seine inhaltliche Pr\u00e4zisierung gefordert. Mitunter hei\u00dft<\/p>\n<p>es sogar, dass im Zeitalter von Digitalisierung und Vernetzung das Trennungsgebot im informellen Bereich seine<\/p>\n<p>wichtigste Auspr\u00e4gung erfahren m\u00fcsse. <br \/>Im Urteil findet sich nun ein sogenanntes informationelles Trennungsprinzip, das im Wesentlichen aus dem Recht auf<\/p>\n<p>informationelle Selbstbestimmung (20) hergeleitet wird. Danach d\u00fcrfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und<\/p>\n<p>Polizeibeh\u00f6rden grunds\u00e4tzlich nicht ausgetauscht werden, Einschr\u00e4nkungen der Datentrennung sind nur ausnahmsweise<\/p>\n<p>zul\u00e4ssig. Damit ist jedoch nicht die Ausformung eines verfassungsrechtlichen Trennungsgebotes f\u00fcr die<\/p>\n<p>informationelle Zusammenarbeit von Polizeibeh\u00f6rden und Nachrichtendiensten gemeint, denn schaut man sich die<\/p>\n<p>Herleitung dieses informationellen Trennungsprinzips an, wird schnell klar, dass es nur eine Konkretisierung des im<\/p>\n<p>Recht auf informationelle Selbstbestimmung verankerten Zweckentfremdungsverbotes ist. Die wichtigste H\u00fcrde, die f\u00fcr<\/p>\n<p>Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht existiert, besteht darin, dass der Gesetzgeber vor<\/p>\n<p>Erhebung, Speicherung und Verwendung der Daten generell den Zweck daf\u00fcr festgelegt haben muss. Den staatlichen<\/p>\n<p>Beh\u00f6rden ist es generell verwehrt, auf bereits gespeicherte Daten zuzugreifen, um sie zu anderen Zwecken als<\/p>\n<p>denjenigen, die der Gesetzgeber vor der Datenerhebung bestimmt hat, zu verwenden. Dies gilt f\u00fcr alle staatlichen<\/p>\n<p>Beh\u00f6rden, also auch f\u00fcr Nachrichtendienste und Polizeibeh\u00f6rden. Die Eingabe von Daten in die ATD ist tendenziell<\/p>\n<p>darauf gerichtet, die Daten, die eingegeben werden und von der eingebenden Beh\u00f6rde nach einer speziellen<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage erhoben worden sind, durch die abfragende Beh\u00f6rde zu anderen Zwecken zu verwenden, als f\u00fcr die sie<\/p>\n<p>urspr\u00fcnglich erhoben wurden. Im Zweifel geschieht dies sogar, weil die abfragende Beh\u00f6rde \u00fcber keine eigene<\/p>\n<p>Datenerhebungsbefugnis f\u00fcr die gespeicherten Daten verf\u00fcgt. Die ATD bewirkt also in der Regel verbotene<\/p>\n<p>Zweck\u00e4nderungen. Das genau ist ihr Problem, was nur dadurch ausger\u00e4umt werden kann, dass die Freischaltung der<\/p>\n<p>verdeckt gespeicherten erweiterten Grunddaten auf der Grundlage spezieller Regelungen erlaubt wird, die dann<\/p>\n<p>ihrerseits die Zweck\u00e4nderung der Daten legitimiert. <br \/>Oben ist bereits festgestellt worden, dass die Einsicht in die einfachen Grunddaten und der Austausch der<\/p>\n<p>erweiterten Grunddaten im Eilfall vom Gericht als zu vernachl\u00e4ssigend erachtet werden. Das sogenannte<\/p>\n<p>informationelle Trennungsprinzip, das f\u00fcr die ATD anzuwenden ist, ist nichts anderes als die vom<\/p>\n<p>Zweckbindungsgrundsatz erzwungene Trennung, die bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<\/p>\n<p>immer gilt. Solange der einfache Gesetzgeber Datenerhebungs- und Verwendungsbefugnisse von Nachrichtendiensten und<\/p>\n<p>Polizeibeh\u00f6rden unterschiedlich regelt, muss er im Falle des Austausches von Daten zwischen ihnen auch die \u00c4nderung<\/p>\n<p>bei der Verwendung von Daten regeln, damit diese \u00fcberhaupt gerechtfertigt werden kann. <br \/>Damit ist nichts dar\u00fcber gesagt, ob es dem einfachen Gesetzgeber verfassungsrechtlich verboten ist, die<\/p>\n<p>Datenerhebung und deren Verwendung von Nachrichtendiensten und Polizeibeh\u00f6rden in gleicher Weise zu regeln. Im<\/p>\n<p>Urteil wird ausdr\u00fccklich auf die Regelungen, die der einfache Gesetzgeber zu den unterschiedlichen<\/p>\n<p>Aufgabenstellungen von Polizeibeh\u00f6rden und Nachrichtendiensten getroffen hat, verwiesen. Ob er diese \u00e4ndern k\u00f6nnte<\/p>\n<p>oder aber ob ihm dies von der Verfassung verboten ist, dar\u00fcber sagt das Urteil nichts. <br \/>Vom Schweigen des Gerichts sollte nicht auf ein Schweigen der Verfassung zu einem Trennungsgebot, das den<\/p>\n<p>Gesetzgeber bindet, geschlossen werden. Ebenso ist zu bezweifeln, dass es die Absicht des Gerichtes war, mit seinen<\/p>\n<p>Ausf\u00fchrungen zum informationellen Trennungsprinzip ein verfassungsrechtliches Gebot der Trennung von<\/p>\n<p>Polizeibeh\u00f6rden und Nachrichtendiensten grunds\u00e4tzlich zu verneinen. Nahe liegt, dass das Gericht in dieser Frage so<\/p>\n<p>zerstritten war, wie es auch die rechtswissenschaftliche Literatur in dieser Hinsicht ist. Scheinbar hat man sich<\/p>\n<p>hier auf einen formalen Kompromiss geeinigt, mit dessen Hilfe man die Frage nach der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der<\/p>\n<p>Trennung von Polizeibeh\u00f6rden und Nachrichtendiensten umschiffen konnte.<\/p>\n<p>Anmerkungen<\/p>\n<p>1 BVerfG v. 24. April 2013 &#8211; 1 BvR 1215\/07. Alle weiteren Randnummern beziehen sich auf diese Ent scheidung.<\/p>\n<p>2 Bericht zur Evaluierung des Antiterrordateigesetzes, BT-Drs. 17\/12665 (neu) vom 7.3.2013, S. 5.<\/p>\n<p>3 Rdnr. 105<\/p>\n<p>4 Rdnr. 135<\/p>\n<p>5 Rdnr. 112<\/p>\n<p>6 Rdnr. 113<\/p>\n<p>7 Rdnr. 114<\/p>\n<p>8 Inverssuche bedeutet, dass man in den erweiterten Grunddaten merkmalsbezogen recherchiert, um so korrespondierende einfache Grunddaten als Klarinformationen zu erhalten.<\/p>\n<p>9 Rdnr. 139ff<\/p>\n<p>10 \u00a7 2 S. 1 Nummer 1 Buchstabe b<\/p>\n<p>11 Rdnr. 150<\/p>\n<p>12 Rdnr. 175<\/p>\n<p>13 \u00a7 3 Abs. 1 Nr.1 b rr<\/p>\n<p>14 Rdnr. 196<\/p>\n<p>15 Rdnr. 198 ff.<\/p>\n<p>16 Rdnr. 214 ff.<\/p>\n<p>17 Rdnr. 224 ff.<\/p>\n<p>18 BVerfGE 100, 313, 370; 97, 198, 217<\/p>\n<p>19 BVerfGE 97, 198, 217: &#132;F\u00fcr die in Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehenen sonderpolizeilichen Beh\u00f6rden des Bundes stellt sich allerdings die Frage eines Trennungsgebotes. Das Rechtsstaatsprinzip, das Bundesstaatsprinzip und der Schutz der Grundrechte k\u00f6nnen es verbieten, bestimmte Beh\u00f6rden miteinander zu verschmelzen oder sie mit Aufgaben zu befassen, die mit ihrer verfassungs rechtlichen Aufgabenstellung nicht vereinbar sind. So werden die Zentralstellen f\u00fcr Zwecke des Verfassungsschutzes oder des Nachrichtendienstes &#8211; angesichts deren andersartiger Aufgaben und Befugnisse &#8211; nicht mit einer Vollzugspolizeibeh\u00f6rde zusammengelegt werden d\u00fcrfen (vgl. schon &#132;Polizeibrief&#8220; der westalliierten Milit\u00e4rgouverneure vom 14. April 1949). Diese Frage bedarf jedoch hier keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Jedenfalls l\u00e4sst es die Verfassung &#8211; auch vor dem Hintergrund der Kompetenz der L\u00e4nder f\u00fcr die vollzugspolizeilichen Aufgaben gem\u00e4\u00df Art. 30, 70, 83 GG &#8211; nur unter den nachstehenden Voraussetzungen zu, dem Bundesgrenzschutz Bundesaufgaben zu \u00fcbertragen, die das Grundgesetz ihm nicht ausdr\u00fccklich zuweist.&#8220;<\/p>\n<p>20 Rdnr. 123<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[46],"tags":[739,667],"autoren":[137],"publikationen":[1435],"class_list":["post-11680","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-anti-terror-kampf","tag-anti-terror-kampf","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rosemarie-will","publikationen-201-202"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Bundesverfassungsgericht und die Anti-Terror-Datei - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/201-202\/publikation\/das-bundesverfassungsgericht-und-die-anti-terror-datei\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Bundesverfassungsgericht und die Anti-Terror-Datei - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 201\/202 (1\/2-2013), S. 102-110 Sechs Jahre hat sich das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung zur Anti-Terror-Datei (ATD) Zeit gelassen. 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