{"id":11687,"date":"2013-07-24T06:00:00","date_gmt":"2013-07-24T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/polizeiarbeit-auch-ohne-racial-profiling\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:39","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:39","slug":"polizeiarbeit-auch-ohne-racial-profiling","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/201-202\/publikation\/polizeiarbeit-auch-ohne-racial-profiling\/","title":{"rendered":"Polizeiarbeit auch ohne \u0082Racial Profiling\u0092?"},"content":{"rendered":"<p>Aufmerksamkeit f&uuml;r diskriminierende Polizeikontrollen in Deutschland steigt. Aus: vorg&auml;nge Nr. 201\/202 (1\/2-2013), S. 134-142<\/p>\n<p>F&uuml;r viele Menschen in Deutschland geh&ouml;rt es zum Alltag: Egal wo sie sich aufhalten, was sie machen &ndash; sie werden immer wieder ohne jeden Anlass von Ordnern, Sicherheitsdiensten oder der Polizei angehalten und kontrolliert, ohne dass sie durch ihr Verhalten irgendeinen Anlass geliefert h&auml;tten. Das alles nur wegen ihrer Hautfarbe oder ihres nicht-europ&auml;ischen Aussehens. Solche Diskriminierungen im Alltag lassen sich nur schwer nachweisen, der Vorwurf einer gezielten Benachteiligung meist schnell zur&uuml;ckgewiesen. Durch ein Gerichtsverfahren wegen rassistischer Personenkontrollen durch die Bundespolizei wurden im letzten Jahr auch viele Nicht-Betroffene und Menschenrechtsgruppen auf das Thema aufmerksam. Vera Egenberger schildert die Kontroverse um das &bdquo;Racial Profiling&ldquo; und stellt erste Ideen f&uuml;r eine L&ouml;sung vor.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"der-racial-profiling-fall-erster-teil\">Der &sbquo;Racial Profi&shy;ling&rsquo;-Fall, erster Teil<\/span><\/h2>\n<p>Ein junger Student wird im Dezember 2010 im Regionalexpress zwischen Kassel und Frankfurt a. M. von der Bundespolizei kontrolliert. Er ist deutscher Staatsb&uuml;rger, ein Schwarzer. Er wird als Einziger im Abteil aufgefordert, seine Papiere zu zeigen. Die Prozedur kennt er bereits, es ist ihm schon mehrmals passiert, dass er jeweils als einziger im Abteil kontrolliert wird. Diesmal weigert er sich, den Beamten seinen Ausweis vorzulegen. Die Kommunikation zwischen den Polizisten und dem jungen Mann spitzt sich schnell zu, ein Wort gibt das andere. Schlie&szlig;lich &auml;u&szlig;erte er, dass ihn das Verhalten der Polizisten an SS-Methoden erinnere. Daraufhin nehmen ihn die Beamten zur Polizeidienststelle in Kassel mit. Dort wird sein Rucksack durchsucht, anhand eines Dokumentes seine Personalien festgestellt. Ein Beamter f&uuml;hlt sich durch die &Auml;u&szlig;erungen des Studenten beleidigt und erstattete Strafanzeige. Im Gegenzug reicht der Student Klage gegen die Bundespolizei ein. Der Fall landet vor Gericht.<br \/>Im Verlauf der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Koblenz wird deutlich, dass der Beamte den Studenten einzig aufgrund seiner schwarzen Hautfarbe kontrolliert hatte. In seinem Urteil wies das Verwaltungsgericht Koblenz (5 K 1026\/11.KO)[1] die Klage gegen die Bundespolizei zur&uuml;ck. Die Richter sahen die Personenkontrolle als gerechtfertigt an. Die Polizei habe das Recht, verdachtsunabh&auml;ngige Personenkontrollen durchzuf&uuml;hren. Dabei d&uuml;rfe, so das Gericht, auch nach dem &auml;u&szlig;eren Erscheinungsbild vorgegangen werden.<br \/>Damit war das erste Verfahren um &sbquo;Racial Profiling&rsquo; vor einem bundesdeutschen Gericht vorerst abgeschlossen. Nachdem das Urteil bekannt wurde, sorgte die richterliche Entscheidung 2012 bundesweit f&uuml;r Aufruhr bei Antirassismus-Verb&auml;nden und Menschenrechtsorganisationen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"was-ist-ethnicracial-profiling\">Was ist &sbquo;Ethnic\/Ra&shy;cial profiling&rsquo;?<\/span><\/h2>\n<p>Als &sbquo;ethnic&rsquo; oder &sbquo;racial profiling&rsquo; wird eine Praxis bezeichnet, bei der Personen allein aufgrund ihrer &auml;u&szlig;eren Erscheinung sowie der vermuteten Zugeh&ouml;rigkeit zu einer fremden ethnischen oder religi&ouml;sen Gruppe bzw. ihrer Herkunft aus einem anderen Kulturraum f&uuml;r polizeiliche Ma&szlig;nahmen ausgew&auml;hlt werden. Dabei kann es sich beispielsweise um Personenkontrollen, &Uuml;berwachungen oder beginnende Ermittlungshandlungen handeln. F&uuml;r dieses Vorgehen gibt es in der deutschen Sprache noch keine angemessene Terminologie, daher werden die Begriffe &sbquo;ethnic&rsquo; bzw. &sbquo;racial profiling&rsquo; alternativ oder in Kombination verwendet.<br \/>Die Erstellung von Profilen ist grunds&auml;tzlich ein legitimes Mittel der polizeilichen Pr&auml;ventions- und Ermittlungsarbeit. Hier bilden das Erscheinungsbild, bzw. unver&auml;nderliche Eigenschaften wie Herkunft, Sprache oder Hautfarbe eines (m&ouml;glichen) T&auml;ters, aber auch ver&auml;nderliche Eigenschaften, wie das Verhalten, eine zentrale Rolle. &sbquo;Profiling&rsquo; muss allerdings von Grunds&auml;tzen der Unschuldsvermutung und der Unparteilichkeit geleitet sein, um rechtsstaatlichen Anspr&uuml;chen zu gen&uuml;gen. Die Indikatoren f&uuml;r solche Verd&auml;chtigen- oder T&auml;terprofile m&uuml;ssen daher auf fundierten Hinweisen bez&uuml;glich einer bestimmten Tat beruhen. Basiert das &sbquo;Profiling&rsquo; dagegen nicht auf fundierten Annahmen, sondern nur auf unver&auml;nderlichen Eigenschaften wie der Hautfarbe oder dem vermeintlichen Migrationshintergrund, stellt dies eine Form von Diskriminierung dar.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ethnicracial-profiling-in-der-polizeiarbeit\">&sbquo;Ethnic\/Ra&shy;cial Profiling&rsquo; in der Polizei&shy;a&shy;r&shy;beit<\/span><\/h2>\n<p>Die Bundes- beziehungsweise Landespolizeien sind befugt, Personalien festzustellen, Fahrzeuge anzuhalten und zu durchsuchen, Massenkontrollen durchzuf&uuml;hren, Verhaftungen und Inhaftierungen vorzunehmen, gezielt Daten abzufragen und andere &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu t&auml;tigen. Hierbei werden immer wieder Profiling-Methoden eingesetzt, die mitunter ausschlie&szlig;lich auf ethnischen und\/oder religi&ouml;sen Zuschreibungen basieren. Sie treffen deshalb &uuml;berproportional h&auml;ufig Angeh&ouml;rige von Minderheiten. Das widerspricht dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.<br \/>Diese Form von Zuschreibung schlie&szlig;t von vorhandenen unver&auml;nderlichen Eigenschaften auf ein konkretes T&auml;terprofil und f&uuml;hrt zu illegitimen Stereotypisierungen und Verallgemeinerungen, die Menschen mit diesen unver&auml;nderlichen Merkmalen eine prinzipielle Affinit&auml;t zu bestimmten Straftaten unterstellt. Eine mangelnde Kommunikation der Polizei mit den kontrollierten Personen kann die Problemlage noch verst&auml;rken. Betroffene f&uuml;hlen sich blo&szlig;gestellt, schutzlos und als Kriminelle stigmatisiert. Das Gef&uuml;hl der Ausgrenzung betrifft jene besonders stark, die hier, in ihrem Heimatland, als &sbquo;Fremde&rsquo; eingestuft werden. Dies st&ouml;rt eine kooperative Zusammenarbeit von Angeh&ouml;rigen ethnischer Minderheiten und der Polizei in der Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung. Zudem kann &sbquo;Ethnic Profiling&rsquo; rassistische Tendenzen innerhalb der Mehrheitsbev&ouml;lkerung verst&auml;rken. Es suggeriert der wei&szlig;en Mehrheit, dass Angeh&ouml;rige der h&auml;ufig kontrollierten Minderheiten irgendwie krimineller seien.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"der-racial-profiling-fall-die-fortsetzung\">Der &sbquo;Racial Profiling&rsquo; Fall &ndash; die Fortsetzung<\/span><\/h2>\n<p>Da er das oben erw&auml;hnte Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz nicht hinnehmen wollte, entschied sich der Kl&auml;ger in Berufung zu gehen. Das B&uuml;ro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) unterst&uuml;tzte ihn in seinem Berufungsverfahren und f&uuml;hrte gemeinsam mit der Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD) &Ouml;ffentlichkeitsarbeit durch. Die Verhandlung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz fand am 29.10.2012 in Koblenz statt. In der circa f&uuml;nfst&uuml;ndigen Verhandlung wurden sowohl der Kl&auml;ger als auch die Zeugen nochmals befragt. In der Verhandlung wurde letztlich die Unrechtm&auml;&szlig;igkeit der Personenkontrolle des Kl&auml;gers durch die Bundespolizei anerkannt. Diese entschuldigte sich f&ouml;rmlich beim Kl&auml;ger f&uuml;r die Kontrolle. Die RichterInnen machten deutlich, dass f&uuml;r die &bdquo;Befragung und die Aufforderung, Ausweispapiere vorzulegen, nach &sect; 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz im vorliegenden Fall (&hellip;) der Ankn&uuml;pfungspunkt der Hautfarbe nicht zul&auml;ssig (ist). Die Ma&szlig;nahmen (erste Befragung und erstes Auskunftsverlangen der Polizeibeamten) verstie&szlig;en gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 GG, so dass sie ermessensfehlerhaft waren.&ldquo;[2]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"eine-rechtliche-einschaetzung-von-racial-profiling\">Eine rechtliche Einsch&auml;t&shy;zung von &sbquo;Racial Profiling&rsquo;<\/span><\/h2>\n<p>Das Verbot von Diskriminierungen aufgrund der &bdquo;Hautfarbe&ldquo; als eine Auspr&auml;gung rassistischer Diskriminierung ist ein elementarer Bestandteil der europ&auml;ischen und internationalen Menschenrechtsschutzsysteme. Es geht hier um den grund- und menschenrechtlich verbrieften Diskriminierungsschutz, der in engem Zusammenhang mit dem Schutz der individuellen Menschenw&uuml;rde steht.<br \/>Im Rahmen der Europ&auml;ischen Union bestimmt der &sbquo;Gemeinschaftskodex f&uuml;r das &Uuml;berschreiten der Grenzen durch Personen&rsquo;, besser bekannt als &sbquo;Schengener Grenzkodex&rsquo;, wann, wo und wie die EU-Au&szlig;engrenzen &uuml;berschritten und wann Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten des Schengenraumes wieder eingef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen. Daneben darf die Polizei Personenkontrollen als Mittel der Strafverfolgung einsetzen. Schlie&szlig;lich sind Mitgliedsl&auml;nder befugt, nach eigenem Ermessen eine Personalausweispflicht einzuf&uuml;hren. Alle diese Ma&szlig;nahmen m&uuml;ssen allerdings den Gleichheitsgrundsatz wahren. Rassistische Diskriminierungen sind explizit nicht erlaubt.<br \/>Auf Bundesebene regelt das Bundespolizeigesetz die Aufgaben, als auch die Rechtsstellung der Bundespolizei. Gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 22 und 23 ist die Bundespolizei dazu erm&auml;chtigt, zur Abwehr unerlaubter Einreisen in das Bundesgebiet verdachtsunabh&auml;ngige Kontrollen auf Flugh&auml;fen, Bahnh&ouml;fen, in Z&uuml;gen und im Grenzgebiet (bis zu einer Tiefe von 30 km) durchzuf&uuml;hren.<br \/>Die Nutzung von ethnischen Kategorisierungen in der Strafverfolgung ist nur mit einer soliden Informationsgrundlage und anhand ausreichender Beweismittel zu rechtfertigen. In der polizeilichen Pr&auml;ventionsarbeit stellt &sbquo;Racial Profiling&rsquo; dagegen immer ein unangemessenes Mittel dar. Bei der Gefahrenabwehr und der Verh&uuml;tung von Straftaten d&uuml;rfen ethnische und\/oder religi&ouml;se Zuschreibung einer Person nie als einziges oder ausschlaggebendes Merkmal f&uuml;r eine polizeiliche Ma&szlig;nahme eingesetzt werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"politische-reaktionen\">Politische Reaktionen<\/span><\/h2>\n<p>Auf eine Kleine Anfrage[3] von B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen &auml;u&szlig;erte die Bundesregierung im August 2011, dass die unterschiedliche Behandlung von Personen &bdquo;in Abh&auml;ngigkeit von Rasse, Herkunft oder Religion&ldquo; nicht mit dem Verst&auml;ndnis von Polizeiarbeit in einem demokratischen Rechtsstaat vereinbar sei. Sie sprach sich damals ausdr&uuml;cklich gegen &sbquo;Ethnic Profiling&rsquo; aus. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom Februar 2012 fragte die Bundestagsfraktion von B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen erneut an[4], welchen Handlungsbedarf die Bundesregierung jetzt sehe und wie der im Vorjahr formulierte Anspruch einer nicht-diskriminierenden Polizeiarbeit eingel&ouml;st werde. In ihrer Antwort vollzog die Bundesregierung jetzt eine volle Kehrtwendung: Sie unterstrich, dass die Bundespolizei bei der Aus&uuml;bung ihrer Befugnisse polizeiliche Erfahrungswerte und aktuelle Lageerkenntnisse heranziehen d&uuml;rfe. Sie behauptete, die Bundespolizei selektiere bei ihren Personenkontrollen nicht nach Hautfarbe, Rasse oder Herkunft &ndash; dabei hatten aber gerade das die beteiligten Beamten vor dem Koblenzer Gericht best&auml;tigt. Mit ihrer Umdeutung des Geschehens folgte die Bundesregierung der Argumentationsstrategie des Koblenzer erstinstanzlichen Gerichtes, mit der offenkundig auf &auml;u&szlig;eren Merkmalen basierende Personenkontrollen f&uuml;r zul&auml;ssig erkl&auml;rt werden.<br \/>Mit seinem Urteil vom 29.10.2012 stellte das Oberverwaltungsgerichtes klar, dass eine allein auf ph&auml;notypischen Merkmale begr&uuml;ndete Personenkontrolle nicht mit Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz vereinbar ist. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Hautfarbe ist eine verbotene Diskriminierung, auch wenn sie einem legitimen Zweck dient, im vorliegenden Fall der Verhinderung und Verfolgung unerlaubter Einreisen in das Bundesgebiet.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"wie-kann-ethnicracial-profiling-bearbeitet-werden\">Wie kann &sbquo;Ethnic\/Ra&shy;cial Profiling&rsquo; bearbeitet werden?<\/span><\/h2>\n<p>Polizeibeamte k&ouml;nnen &ndash; wie andere Menschen auch &ndash; ihre Stereotype nicht immer zu Hause lassen, wenn sie zur Arbeit gehen und dort auf Muster des &sbquo;drogendealenden Afrikaners&rsquo; oder des &sbquo;muslimischen Terroristen&rsquo; zur&uuml;ckgreifen. Ein Dilemma, das einer nachhaltigen Bearbeitung bedarf.<br \/>Die n&auml;chstliegende Antwort darauf, wie &sbquo;Racial Profiling&rsquo; bei Personenkontrollen wegen des Verdachts auf illegalen Aufenthaltes beendet werden k&ouml;nnen, w&auml;re eine Streichung des Paragrafen 22 (1a)[5] Bundespolizeigesetz. Das hie&szlig;e, auf verdachtsunabh&auml;ngige Personenkontrollen in Bahnh&ouml;fen, auf Bahnstrecken, oder an Flugh&auml;fen zu verzichten. Genau dies forderten das B&uuml;ro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) und die Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD) in ihrer Petition zu &sbquo;Racial\/Ethnic Profiling&rsquo;, die im November 2012 beim Petitionsausschuss des deutschen Bundestages eingereicht wurde. &Uuml;ber 12.000 Unterst&uuml;tzer\/innen kamen zusammen und wiesen die Bundesregierung einmal mehr auf das Problem hin.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ein-blick-ueber-die-grenzen-vorbild-grossbritannien\">Ein Blick &uuml;ber die Grenzen: Vorbild Gro&szlig;bri&shy;tan&shy;nien?<\/span><\/h2>\n<p>Ein Blick nach Gro&szlig;britannien k&ouml;nnte helfen, konkrete Vorschl&auml;ge zur Bearbeitung des Problems in Deutschland zu entwickeln. Im April 1993 war der 18-j&auml;hrige Schwarze Brite Stephen Lawrence in London an einer Bushaltestelle erstochen worden. Erst 2012 konnten zwei der vermutlich f&uuml;nf T&auml;ter verurteilt werden. F&uuml;r ihr Verhalten bei der Aufkl&auml;rung des rassistisch motivierten Mordes wurde die Londoner Polizei heftig kritisiert. Sie hatte die rassistische Motivation lange negiert; Beweismittel und Zeugenaussagen hierzu nicht ernst genommen. Auf &ouml;ffentlichen Druck hin wurde 1997 eine Untersuchungskommission einberufen, die 1999 einen Bericht mit weitreichenden Empfehlungen ver&ouml;ffentlichte, die sich vor allem an die britische Polizei richteten. Das britische Innenministerium versuchte daraufhin, tiefgreifende Ver&auml;nderungen in der Struktur, der Arbeitsweise und der Verantwortung der Polizei gegen&uuml;ber der Bev&ouml;lkerung umzusetzen. So wurde die Kommunikation mit Angeh&ouml;rigen von Opfern rassistischer Gewalt verbessert, die Rekrutierung von Beamten aus so genannten &bdquo;Minderheiten Communities&ldquo; forciert, und rassistisch motivierte Straftaten erfasst.<br \/>Eine weitere Empfehlung aus dem erw&auml;hnten Bericht zielte darauf ab, mittels einer polizeilichen Informationskampagne die Bev&ouml;lkerung besser &uuml;ber den rechtlichen Rahmen der Personenkontrollen zu informieren. Statistiken der vergangenen Jahre weisen darauf hin, dass beispielsweise in London &uuml;berproportional viele Menschen mit &sbquo;Black and Minority Ethnic&rsquo; Hintergrund &#8211; wie ethnische Minderheiten in Gro&szlig;britannien genannt werden &#8211; kontrolliert wurden. Das Innenministerium setzte daraufhin eine genauerer Datenerhebung und -ver&ouml;ffentlichung durch, die das Problem sichtbarer machten und es NGO&#8217;s erm&ouml;glichten, sich in die Diskussionen einzubringen. So ver&ouml;ffentlicht das Innenministerium mittlerweile auf seiner Webseite Informationen dar&uuml;ber, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen Personenkontrollen &uuml;berhaupt durchgef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen. Zugleich bietet es eine Anleitung daf&uuml;r, wie eine Beschwerde wegen einer Personenkontrolle eingereicht werden kann. Au&szlig;erdem hat die britische Menschenrechtskommission &#8211; eine von Polizei und Staat unabh&auml;ngige Institution &#8211; das Mandat, die Polizeipraxis bei Personenkontrollen zu untersuchen und aus der Menschenrechtsperspektive zu beleuchten. Sie ver&ouml;ffentlichte inzwischen umfassende und kritische Analysen. Auf ein hohes Ma&szlig; an Transparenz wird augenscheinlich Wert gelegt.<br \/>Vor allem aber wurde die Methodik der Personenkontrollen selbst &uuml;berarbeitet. In einer neu eingerichteten Datenbank werden jetzt alle polizeilich durchgef&uuml;hrten Personenkontrollen in Gro&szlig;britannien zentral erfasst. Zu den gespeicherten Daten geh&ouml;ren die Namen der kontrollierenden Beamten, der Anlass der Kontrolle und Angaben zur kontrollierten Person. Die pers&ouml;nlichen Daten der Kontrollierten werden anonymisiert und gelangen nicht an die &Ouml;ffentlichkeit. Die Angabe der ethnischen Zugeh&ouml;rigkeit &ndash; die in Gro&szlig;britannien durchaus gebr&auml;uchlich ist &ndash; ist dann m&ouml;glich, sofern die kontrollierte Person dies w&uuml;nscht und ihre ethnische Zugeh&ouml;rigkeit selbst definiert. Die kontrollierte Person erh&auml;lt einen Durchschlag der erfassten Informationen. So soll sich nachvollziehen lassen, welche Personengruppen verst&auml;rkt kontrolliert werden. Gleicherma&szlig;en bedeutet dies, dass Betroffene nun wissen, welche Beamte sie kontrolliert haben, sofern sie eine Beschwerde gegen die Polizei erw&auml;gen.<br \/>In Gro&szlig;britannien werden heute zudem Beschwerden gegen Polizeibeamte nicht mehr von der Polizei selbst bearbeitet und untersucht. Einer Empfehlung der Stephen Lawrence-Untersuchungskommission folgend wurde die Beschwerdestelle der Polizei (Police Complaints Authority, PCA) durch die Unabh&auml;ngige Beschwerdekommission der Polizei (Independent Police Complaints Commission, IPCC) [6] ersetzt. Diese neue Stelle ist strukturell von der Polizei unabh&auml;ngig und hat das Vertrauen gest&auml;rkt, bei missbr&auml;uchlichem Verhalten von Beamten Beschwerden einzureichen. Kritische Stimmen werfen der IPCC jedoch vor, sie analysiere die Beschwerden eher aus der polizeilichen Perspektive und nicht aus der Sicht der Beschwerdef&uuml;hrer.<br \/>Wie fragil solche Reformbem&uuml;hungen sein k&ouml;nnen, zeigen leider die Londoner Aufst&auml;nde vom August 2011. Die Eskalation von Polizeigewalt und Gegengewalt macht deutlich, wie abh&auml;ngig die Umsetzung von Polizeireformen von der politischen Gro&szlig;wetterlage ist. Trotz der seit dem Regierungswechsel (2010) zunehmend sichtbaren Erosion bietet die britische Praxis zahlreiche positive Ans&auml;tze f&uuml;r eine diskriminierungsfreie Polizeiarbeit. Die dabei gewonnenen Erfahrungen sollten daf&uuml;r genutzt werden, um zielgerichtet und nachhaltig die deutsche Praxis des &sbquo;Racial\/Ethnic Profiling&rsquo; zu &auml;ndern.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"welche-schritte-werden-zurzeit-in-deutschland-vorgenommen\">Welche Schritte werden zurzeit in Deutschland vorge&shy;nom&shy;men?<\/span><\/h2>\n<p>Bis sich in Deutschland &auml;hnliche Prozesse realisieren lassen, wird es wohl noch eine ganze Zeit dauern. Immerhin, seit 2012 vernetzen sich zahlreiche NGOs und interessierte Gruppen zum Thema und haben erste Kooperationen gestartet. Ende 2012 legten die ISD und das BUG die bereits erw&auml;hnte Petition beim Petitionsausschuss des Bundestages vor. Die Petition mobilisierte viel Aufmerksamkeit f&uuml;r das Problem. Zusammen mit der Koblenzer Klage konnte in der zweiten Jahresh&auml;lfte 2012 ein beachtliches Medienecho zum &sbquo;Ethnic\/Racial Profiling&rsquo; erzielt werden, wie ein Pressespiegel auf der Website des BUG[7] illustriert. Der Petitionsausschuss wird das Thema nun intern besprechen, f&uuml;r weitere bundespolitische Initiativen bleibt vorerst die Wahl abzuwarten.<br \/>Mehrere Organisationen versuchen derzeit, den Diskriminierungsschutz im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu st&auml;rken, da dort der Tatbestand des &sbquo;Ethnic\/Racial Profiling&rsquo; sowie die institutionelle\/strukturelle Diskriminierung weitgehend integriert sind. Auf einer Vernetzungstagung im Juni 2013 in Berlin wurde intensiv &uuml;ber strukturellen bzw. institutionellen Rassismus&rsquo; in der Polizei diskutiert. Da die Polizeigesetzgebung weitgehend in der Hoheit der L&auml;nder liegt, sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen f&uuml;r verdachtsunabh&auml;ngige Personenkontrollen als auch deren praktische Umsetzung von Land zu Land unterschiedlich. Deshalb ist geplant, &uuml;ber parlamentarische Anfragen zu kl&auml;ren, ob die existierenden Landespolizeigesetze jeweils mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes Artikel 3 Absatz 3 vereinbar sind. Ferner wurde vereinbart, ein Konzept f&uuml;r eine unabh&auml;ngige Beschwerdestelle f&uuml;r die Polizei zu erarbeiten. Weitere Klagen von Betroffenen des &sbquo;Ethnic Profiling&rsquo; w&uuml;rden sowohl die &ouml;ffentliche Debatte als auch die rechtliche Bearbeitung der Probleme bef&ouml;rdern.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"der-blick-von-aussen\">Der Blick von Au&szlig;en<\/span><\/h2>\n<p>Die Blindheit der deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rden gegen&uuml;ber den rassistischen Hintergr&uuml;nden der NSU-Mordserie sowie Fragen des institutionellen und strukturellen Rassismus &ndash; gerade auch der Polizeiarbeit &ndash; waren der Schwerpunkt bei der zweiten Anh&ouml;rung zum Universal Periodic Review (UPR) &uuml;ber die menschenrechtliche Situation in Deutschland vor dem UN-Menschenrechtsrat im April 2013. Die deutsche Regierungsdelegation unter Leitung des Menschenrechtsbeauftragten Markus L&ouml;ning sah &ndash; bei allem Bedauern &uuml;ber die NSU-Vorf&auml;lle &ndash; keinerlei gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Im Bericht der Anh&ouml;rung hei&szlig;t es dazu: &bdquo;In concluding, the Commissioner stated that racial profiling was prohibited by law. This has been recently confirmed by a court decision. There was no need for any additional legislation in this regard. Awareness must be raised and maintained through specific training of police officers.&rdquo; (Draft report of the Working Group on the Universal Periodic Review Germany, A\/HRC\/WG.6\/16\/L.7 no. 121) Bei einer anschlie&szlig;enden Konsultation deutscher Menschenrechtsorganisation bekr&auml;ftigte die Vertreterin des Bundesinnenministeriums diese Sicht der Dinge: Bei der Koblenzer Entscheidung handle es sich um einen &ndash; gerichtlich korrigierten &ndash; Einzelfall, &uuml;ber h&auml;ufigere Vorf&auml;lle dieser Art sei nichts bekannt.<br \/>Der alleinige Verweis auf die Rechtslage vermag jedoch &uuml;berhaupt nicht zu &uuml;berzeugen. Er best&auml;tigt aus Sicht der betroffenen B&uuml;rger vielmehr jene kognitive Blindheit gegen&uuml;ber strukturell-rassistischen Verhaltensweisen in der Polizei &ndash; das Problem wird einfach wegdefiniert. Es wird deshalb intensiver Lobbyarbeit bed&uuml;rfen, um die Tragweite des Problem sichtbarer zu machen.<\/p>\n<p><b>VERA EGENBERGER<\/b> ist Gesch&auml;ftsf&uuml;hrerin des B&uuml;ro zur Umsetzung von Gleichbehandlung (BUG) mit Sitz in Berlin. Das BUG ist ein gemeinn&uuml;tziger Verein, der Menschen mit Diskriminierungserfahrung unterst&uuml;tzt, die sich entschieden haben, dagegen zu klagen. Dabei liegt der Fokus auf strategischen Klagen, die nicht nur einzelnen Personen, sondern einer ganzen Gruppe zugute kommen. Das BUG erf&uuml;llt die Voraussetzungen nach &sect; 23 AGG, um als Beistand bei Klagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vor Gericht aufzutreten.<\/p>\n<p>Anmerkungen<\/p>\n<p>1Siehe <a href=\"http:\/\/www.anwaltskanzlei-adam.de\/download.php?f=0da80a58fdeeaf91b01721346561d430\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.anwaltskanzlei-adam.de\/download.php?f=0da80a58fdeeaf91b01721346561d430<\/a><br \/>2Aus dem Protokoll des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz &ndash; Az.: 7 A 10532\/12.OVG vom 29.10.2012<br \/>3BT-Drs. 17\/6778, siehe: <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/067\/1706778.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/067\/1706778.pdf<\/a>.<br \/>4BT-Drs. 17\/10007, siehe: <a href=\"http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/100\/1710007.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/100\/1710007.pdf<\/a>.<br \/>5BPolG, &sect; 22 (1a) Zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet kann die Bundespolizei in Z&uuml;gen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (&sect; 3), soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, da&szlig; diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, sowie in einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (&sect; 4) mit grenz&uuml;berschreitendem Verkehr jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, da&szlig; mitgef&uuml;hrte Ausweispapiere oder Grenz&uuml;bertrittspapiere zur Pr&uuml;fung ausgeh&auml;ndigt werden, sowie mitgef&uuml;hrte Sachen in Augenschein nehmen.<br \/>6Siehe <a href=\"http:\/\/www.ipcc.gov.uk\/en\/Pages\/default.aspx\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.ipcc.gov.uk\/en\/Pages\/default.aspx<\/a><br \/>7Siehe <a href=\"http:\/\/www.bug-ev.org\/fileadmin\/user_upload\/Pressespiegel_3.doc.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bug-ev.org\/fileadmin\/user_upload\/Pressespiegel_3.doc.pdf<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[49],"tags":[672,667],"autoren":[481],"publikationen":[1435],"class_list":["post-11687","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-polizei","tag-polizei","tag-vorgaenge-artikel","autoren-vera-egenberger","publikationen-201-202"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Polizeiarbeit auch ohne \u0082Racial Profiling\u0092? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/201-202\/publikation\/polizeiarbeit-auch-ohne-racial-profiling\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Polizeiarbeit auch ohne \u0082Racial Profiling\u0092? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aufmerksamkeit f&uuml;r diskriminierende Polizeikontrollen in Deutschland steigt. 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