{"id":11744,"date":"2012-03-01T10:00:00","date_gmt":"2012-03-01T09:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-erkenntnisse-der-polyphem\/"},"modified":"2012-03-01T12:00:00","modified_gmt":"2012-03-01T11:00:00","slug":"die-erkenntnisse-der-polyphem","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/197-vorgaenge\/publikation\/die-erkenntnisse-der-polyphem\/","title":{"rendered":"Die Erkenntnisse der Polyphem"},"content":{"rendered":"<p>Anmerkungen zum Verfassungsschutz<\/p>\n<p>Aus: Vorg\u00e4nge 197 (Heft 1\/2012), S.86-94<\/p>\n<h5><span id=\"1-die-stille-beerdigung-des-trennungsgebotes\">1. Die stille Beerdigung des Trennungs&shy;ge&shy;botes<\/span><\/h5>\n<p>Im Oktober 2011 schien die Welt des Verfassungsschutzes noch in Ordnung zu sein. Von den Medien kaum zur Kenntnis genommen, beriet der Innenausschuss des Deutschen Bundestages eine Novelle zum Bundesverfassungsschutzgesetz. Im Wesentlichen, so lie\u00dfen die Regierungsparteien verlauten, ginge es dabei um die Umsetzung der Ergebnisse einer Evaluierung der im Gefolge des 11. Septembers 2001 erlassenen Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetze (Bundesregierung 2011). Die meisten der zur Sitzung des Innenausschusses am 17. Oktober geladenen Sachverst\u00e4ndigen verliehen zwar einem gewissen Unbehagen an der Art und Weise der Evaluation Ausdruck, fanden am Gesetzentwurf der Bundesregierung allerdings nur wenig auszusetzen. Nur drei von ihnen, n\u00e4mlich der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar, der Freiburger Staatsrechtler Ralf Poscher sowie der Verfasser dieses Beitrages, \u00fcbten Kritik daran, dass dem Verfassungsschutz durch das Gesetz nahezu beil\u00e4ufig einige neue Kompetenzen einger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p>Blenden wir zur\u00fcck: Schon durch die Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetze aus den Jahren 2002 und 2007 wurde dem Verfassungsschutz gestattet, bei Luftfahrt- und Telekommunikationsunternehmen sowie bei Kreditinstituten Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Daten bestimmter Zielpersonen einzuholen. Durch das neue Gesetz wird nun diese Auskunftsbefugnis auf Reservierungssysteme f\u00fcr Fl\u00fcge sowie auf alle Kontostammdaten ausgedehnt. Die entscheidende Neuerung ist indessen in \u00a7 8 b Abs. 6 des inzwischen novellierten Bundesverfassungsschutzgesetzes enthalten. Danach sind die genannten Unternehmen &#132;verpflichtet, die Auskunft unverz\u00fcglich, vollst\u00e4ndig, richtig&#148; sowie in einem vom Bundesinnenministerium bestimmten elektronischen Dateiformat zu erteilen.<\/p>\n<p>Mit der gesetzlichen Verankerung einer solchen bindenden Verpflichtung bestimmter Unternehmen zur detaillierten Auskunft \u00fcber Kundendaten wird dem Verfassungsschutz aber genau das zugestanden, was ihm nach \u00a7 8 Abs. 3 desselben Gesetzes gerade verwehrt sein soll, n\u00e4mlich die Aus\u00fcbung von &#132;polizeiliche(n) Befugnisse(n) oder Weisungsbefugnisse(n).&#148;<\/p>\n<p>Dieser \u00a0bisher geltende Ausschluss von Exekutivbefugnissen f\u00fcr den Inlandsgebein dienst Deutschlands verdankt sich keineswegs einer origin\u00e4ren rechtsstaatlichen Sens bilit\u00e4t des deutschen Gesetzgebers, sondern geht zur\u00fcck auf den sog. &#132;Polizeibrief&#8220;der Alliierten Milit\u00e4rgouverneure an den Pr\u00e4sidenten des Parlamentarischen Rates vom 1. April 1949, also kurz vor der Verabschiedung des Grundgesetzes. Dieses Schreiben getattete der k\u00fcnftigen Bundesregierung u. a. &#132;eine Stelle zur Sammlung und Verbreitur von Ausk\u00fcnften \u00fcber umst\u00fcrzlerische, gegen die Bundesregierung gerichtete T\u00e4tigke ten einzurichten. Diese Stelle soll keine Polizeibefugnisse haben.&#148; (Roggan\/Kutsch 2006:81). Dieser Ausschluss von polizeilichen Befugnissen sowie das Verbot, die nei Bundesbeh\u00f6rde einer polizeilichen Dienststelle anzugliedern, wurde dann zwar nicht im\u00a0 Grundgesetz, wohl aber im 1950 verabschiedeten Bundesverfassungsschutzgesetz ve ankert. Hintergrund dieses &#132;Trennungsgebots&#148; f\u00fcr Polizei und Verfassungsschutz warf bittere Erfahrungen der Vergangenheit. So \u00e4u\u00dferte z. B. der Abgeordnete Hans-Joachi: von Merkatz von der (an der damaligen Regierungskoalition unter Adenauer beteili ten) Deutschen Partei damals im Bundestag: &#132;Kontrollbefugnisse und polizeiliche Exekutivbefugnisse hat dieses Amt nicht. W\u00fcrde es diese Befugnisse bekommen, dar w\u00fcrde ein solches Amt sehr bald den selben Charakter erhalten, wie ihn die Gebein Staatspolizei gehabt hat oder die Staatspolizeien anderer L\u00e4nder haben; ein Charakte von dem Ortega y Gasset einstmals im ,Aufstand der Massen&#8216; gesagt hat, sie werde dann ihre Ordnung, n\u00e4mlich ihre polizeiliche Ordnung, dem ganzen Staate aufpr\u00e4gen.. (Plenarprotokoll des Bundestages I\/2393).<\/p>\n<p>Faktisch ist das Trennungsgebot inzwischen weitgehend ausgeh\u00f6hlt durch vielerl Praktiken der informationellen Vernetzung zwischen Polizeien und Verfassungsschutz beh\u00f6rden u, a, im Rahmen des &#132;Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums&#148; (Gusto Heinemann-Initiative &#038; Humanistische Union 2009: 149). Insoweit ist die Begr\u00fcndur verbindlicher und im \u00dcbrigen schrankenloser Auskunftspflichten gegen\u00fcber dem Ve fassungsschutz durch die Gesetzesnovelle vom Herbst 2011 nur ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Befreiung von einer l\u00e4stigen rechtsstaatlichen Fessel f\u00fcr die &#132;effizien Aufgabenerf\u00fcllung der Dienste&#148;, der \u00fcberdies selbst von kritischen Medien kaum wahr genommen wurde.<\/p>\n<h5><span id=\"ii-unerklaerliche-ermittlungspannen\">II. Unerkl&auml;r&shy;liche Ermitt&shy;lungs&shy;pan&shy;nen?<\/span><\/h5>\n<p>Schlagartig vorbei war es mit der Ruhe um die Verfassungsschutz\u00e4mter, als die jahrelangen Aktivit\u00e4ten der Neonazi-Terrorgruppe &#132;Nationalsozialistischer Untergrund&#148; am \u00a04. November 2011 durch den Tod zweier Hauptprotagonisten ihr Ende fanden. Wie konnte es sein, dass diese Terrorzelle im Verlauf von \u00fcber 13 Jahren 10 Morde,14 Bank\u00fcberf\u00e4lle und mindestens einen Sprengstoffanschlag begehen konnte &#151; offenbar unbehelligt von den zust\u00e4ndigen &#132;Sicherheitsbeh\u00f6rden&#148;? Immerhin ist die Neonaziszei seit Jahren durchsetzt mit V-Leuten der Verfassungsschutz\u00e4mter, im Westen wie im 0sten (G\u00f6ssner 2003). Der ehemalige Pr\u00e4sident des Th\u00fcringer Verfassungsschutzes, Helmut Roewer, r\u00e4umte ein, dass allein in seiner Amtszeit, n\u00e4mlich in den Jahren 1994 b 2000, 3 Mill. DM f\u00fcr V-Leute in dieser Szene ausgegeben wurden (Speit\/Wellso2012: 52). Im Jahr 2000 \u00fcbergaben Mitarbeiter des Th\u00fcringer Verfassungsschutzes dem bekannten Neonazi-Anf\u00fchrer Tino Brandt, der zugleich als V-Mann diente, 2000 DM. Diese sollten der &#132;Zwickauer Terrorgruppe&#148; zwecks Anschaffung neuer P\u00e4sse ausgeh\u00e4ndigt werden &#151; angeblich, um auf diese Weise auf die Spur des auch zuvor schon bekannten Trios Mundlos\/B\u00f6hnhardt\/Tsch\u00e4pe zu gelangen (Berliner Zeitung v. 19. 12. 2011). Aber warum blockierte dann das Th\u00fcringer Innenministerium zwischen den Jahren 2000 und 2002 die von der Polizei beabsichtigte Festnahme der drei, wie die Berliner Zeitung v. 8. 12. 2011 meldete? Sollte auf diese Weise eine bisher unbekannte V-Person des Verfassungsschutzes dem polizeilichen Zugriff entzogen werden oder hat sich der Verfassungsschutz aus anderen Gr\u00fcnden als Schutzengel f\u00fcr die Neonazis bet\u00e4tigt? Dar\u00fcber l\u00e4sst sich bisher nur spekulieren, weil die beteiligten \u00c4mter an einer l\u00fcckenlosen Aufkl\u00e4rung offenbar kaum interessiert sind und deshalb auch die inzwischen eingesetzten parlamentarischen Untersuchungsaussch\u00fcsse h\u00e4ufig im Dunklen tappen werden.<\/p>\n<p>&#132;Der Verdacht der Kumpanei&#148; lautet die treffende \u00dcberschrift des Leitartikels der Berliner Zeitung v. 23. 12. 2011. Dessen Autor Christian Bommarius wundert sich dar-in, dass dem Verfassungsschutz bei der Aufkl\u00e4rung einer Mordserie mit neun Opfern mit Migrationshintergrund rein gar nichts gelungen sei. &#132;Er hat nichts geh\u00f6rt und nichts gesehen? Dann ist er \u00fcberfl\u00fcssig. Er hat nichts h\u00f6ren und nichts sehen wollen? Dann ist er eine Gefahr f\u00fcr die Verfassung.&#148;<\/p>\n<p>Damit sind wir beim Kern des Problems; Der Verfassungsschutz ist in der Tat ein\u00e4ugig, und zwar von Anfang an. Im Gegensatz zu dem antiken Riesen Polyphem, der Odysseus und seinen Gef\u00e4hrten auf ihrer langen Irrfahrt \u00fcbel mitspielte, sitzt das Auge des Verfassungsschutzes aber nicht mitten auf der Stirn. Der neue Polyphem sp\u00e4ht nur nach links, wo er jede kleinste Bewegung wahrzunehmen versucht, um dann mit amtlicher Autorit\u00e4t seine lauten Warnrufe erschallen zu lassen, was f\u00fcr die Betroffenen h\u00e4ufig einschneidende Folgen zeitigt. So wurde nach der Einf\u00fchrung der &#132;Regelanfrage&#148; beim Verfassungsschutz 1973 &#151; von der allein bis Ende 1978 etwa 1, 2 Mil. Mal Gebrauch gemacht wurde (Preis 1982: 7) &#151; zahlreichen jungen Menschen wegen &#132;Zweifeln an der Verfassungstreue&#148; der Zugang zu Berufen im \u00f6ffentlichen Dienst verwehrt, Anlass f\u00fcr solche &#132;Zweifel&#148; war h\u00e4ufig das Engagement in angeblich &#132;verfassungsfeindlichen&#148; linken Organisationen, aber auch vielf\u00e4ltige andere Formen politischer Bet\u00e4tigung (Kutscha 1979).<\/p>\n<p>Aufschlussreich sind auch die Darstellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts K\u00f6ln vom 3. Februar 2011 (20 K 2331\/08) sowie des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf vom 19. Oktober 2011 (22 K 4905\/08), in denen die Rechtswidrigkeit der lang-j\u00e4hrigen \u00dcberwachung des Rechtsanwalts und Publizisten Rolf G\u00f6ssner durch das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz sowie das entsprechende Landesamt in Nordrhein-Westfalen festgestellt wurde. Allein beim Bundesamt umfassen die &#132;Erkenntnisse&#148; \u00fcber das Treiben G\u00f6ssners \u00fcber 2000 Aktenseiten und erfassen einen Zeitraum von vier Jahrzehnten. Akribisch gesammelt wurden zahlreiche Informationen von der Mitgliedschaft beim SHB w\u00e4hrend seiner Studentenzeit zu Beginn der siebziger Jahre bis hin zu seinen Auftritten als Referent zu Themen wie &#132;Innere Sicherheit&#148;, &#132;Abbau von Menschenrechten&#148; oder &#132;V-Leute in Neonaziszenen&#148; sowie die Beobachtung eines Prozes-ses vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Auftrag der Internationalen Liga f\u00fcr Menschenrechte. &#132;Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung&#148; vermochten die beiden Verwaltungsgerichte in allen diesen Aktivit\u00e4ten nicht zu erkennen &#151; mit guten Gr\u00fcnden, handelt es sich dabei doch um nichts anderes als die Inanspruchnahme von Grundrechten zum Schutz freier demokratischer Willensbildung. Ein Instrument zur Ausforschung und Diskreditierung politisch Oppositioneller soll der Verfassungsschutz nach dem Wortlaut seiner rechtlichen Grundlagen aber gerade nicht sein.<\/p>\n<h5><span id=\"iii-anspruch-und-wirklichkeit\">III. Anspruch und Wirklich&shy;keit<\/span><\/h5>\n<p>Die zentrale Regelung hierzu findet sich in Art. 87 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Danach darf der Bund &#132;Zentralstellen&#148; u. a. &#132;zur Sammlung von Unterlagen f\u00fcr Zwecke des Verfassungsschutzes&#148; einrichten. Welche Befugnisse diese Zentralstelle hierf\u00fcr haben soll, ist nicht im Grundgesetz geregelt, sondern in den \u00a7\u00a7 8 ff. des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Dieser Befugniskatalog wurde im Laufe der Jahre schrittweise ausgeweitet, zuletzt durch das (oben unter I erl\u00e4uterte) \u00c4nderungsgesetz vom 7. Dezember 2011.<\/p>\n<p>In \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ist die Hauptaufgabe der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder bestimmt, n\u00e4mlich die Sammlung und Auswertung von Informationen \u00fcber &#132;Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeintr\u00e4chtigung der Amtsf\u00fchrung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben.&#148; Von einer &#132;Bek\u00e4mpfung des Links- und des Rechtextremismus&#148; ist in diesem Gesetz hingegen nirgendwo die Rede. Gleichwohl ist dies der Hauptgegenstand der auf Bundes- und Landesebene regelm\u00e4\u00dfig erscheinenden &#132;Verfassungsschutzberichte&#148; (z. B. Bundesministerium des Innern 2011). Diese mit amtlicher Autorit\u00e4t kostenlos verbreiteten Texte erwecken den Eindruck einer objektiven Berichterstattung \u00fcber Gef\u00e4hrdungen unserer Verfassungsordnung. Sie beinhalten indessen eine Art hoheitlicher Verrufserkl\u00e4rung, mit der &#132;exttemistische&#148; Organisationen und Personen an den Pranger gestellt werden. Was als angebliche Aufkl\u00e4rung der \u00d6ffentlichkeit daherkommt, dient in Wahrheit als ein aus Steuermitteln finanziertes &#132;Instrument zur Bek\u00e4mpfung missliebiger Parteien&#148; (M\u00fcller-Heidelberg 2001: 232). Politisch durchaus gewollt und keineswegs &#132;ballaballa&#148;, wie der Linken-Politiker Gysi meint (Berliner Zeitung v. 24. 1. 2012), ist auch die \u00dcberwachung von Bundestagsabgeordneten.<\/p>\n<p>Der dabei als Rechtfertigungsformel benutzte und auch in Medien und Wissenschaft verbreitete unscharfe Begriff des &#132;Extremismus&#148; erlaubt es, ihrem Wesen nach h\u00f6chst unterschiedliche politische Aktivit\u00e4ten mit ein und derselben Negativformel aus dem \u00f6ffentlichen Meinungsbildungsprozess auszugrenzen. Wer ein &#132;Extremist&#148; ist, wird nicht nach objektiven rechtlichen Kriterien bestimmt, sondern nach der Distanz von der politischen &#132;Mitte&#148;, die jeweils von der Politik der Regierenden definiert wird. Die &#132;Extreme&#8220; erscheinen dann gleicherma\u00dfen als Bedrohung der Demokratie, &#132;w\u00e4hrend die Mitte als Hort und Schutz derselben imaginiert wird.&#148; (Decker u. a. 2010: 12).<\/p>\n<p>In der Praxis war der Verfassungsschutz von Anbeginn ein Instrument ausschlie\u00dflich gegen die politische Linke. Als Kind des Kalten Krieges wurde ihm ein entsprechendes Feindbild quasi schon in die Wiege gelegt. Daf\u00fcr verantwortlich war nicht zu-letzt das Personal, das beim Aufbau des Bundesamtes zu Beginn der f\u00fcnfziger Jahre eingestellt wurde. Darunter befanden sich nicht wenige &#132;erfahrene Experten&#148;, die sich schon in der Nazizeit bei der \u00dcberwachung und Verfolgung des Staatsfeindes &#132;bew\u00e4hrt&#148; hatten (G\u00fcnther u. a. 1981: 68). Zwar wurde mit der Leitung des Amtes der unbelastete Otto John betraut, aber schon sein Stellvertreter, Oberst a. D. Albert Radke, hatte sich seine Meriten in der Spionageorganisation &#132;Fremde Heere Ost&#148; des Nazigenerals Gehlen verdient. Unter den Bediensteten der neuen Beh\u00f6rde fanden sich des Weiteren M\u00e4nner wie z. B. der Regierungsrat Wenger, der sich in der Nazizeit als SS-Hauptsturmf\u00fchrer in der &#132;Leibstandarte Adolf Hitler&#148; hervorgetan hatte.<\/p>\n<p>Der durch Personen dieses Schlages gepr\u00e4gte Geist des Amtes lebte offenbar auch nach deren altersbedingtem Ausscheiden weiter und hinterlie\u00df seine Spuren bis heute. Aufschlussreich sind die freim\u00fctigen Bekundungen des fr\u00fcheren NPD-Landesvorsitzenden von Nordrhein-Westfalen, Wolfgang Frenz, der dem dortigen Verfassungsschutzbis zu seiner Enttarnung 2002 \u00fcber drei Jahrzehnte als V-Mann zu Diensten war: Seine Verbindungsf\u00fchrer vom Amt, so Frenz, seien alle Br\u00fcder im Geiste gewesen. Bis auf einen, &#132;der auschwitzgl\u00e4ubig blieb&#148;, habe er niemanden kennen gelernt, &#132;der das politische System der Republik bejahte und es f\u00fcr in Ordnung befand.&#148; Die meisten von ihnen h\u00e4tten sogar rechte Parteien gew\u00e4hlt (nach Berliner Zeitung v. 18. 11. 2011). So ist man sich denn auch im Kampf gegen &#132;linke Zecken&#148; einig, und das in der deutschen Geschichte so verh\u00e4ngnisvolle Feindbild wird perpetuiert.<\/p>\n<p>Von einer staatlichen Beh\u00f6rde mit dem Vertrauen erweckenden Namen &#132;Verfassungsschutz&#148; w\u00fcrde man eigentlich die penible Einhaltung der Gesetze erwarten. Zahl-reiche Skandale der Vergangenheit lassen allerdings den gegenteiligen Schluss zu. An dieser Stelle seien nur der &#132;Fall Schm\u00fccker&#148; sowie das &#132;Celler Loch&#148; in Erinnerung gerufen: Der Student Ulrich Schm\u00fccker wurde am 4. Juni 1974 im Berliner Grunewald ermordet, vermutlich als Bestrafung f\u00fcr seine Kontakte zum Verfassungsschutz. Bei den Gerichtsverhandlungen gegen die mutma\u00dflichen T\u00e4ter aus dem Umfeld der Terrorgruppe &#132;Bewegung 2. Juni&#148; stellte sich heraus, dass zwei V-Leute des Berliner Verfassungsschutzes vor der Tat wussten, dass Schm\u00fccker sich in Lebensgefahr befand. Gleichwohl wurde Schm\u00fccker nicht vom Verfassungsschutz gewarnt oder besch\u00fctzt, sondern als Lockvogel eingesetzt, wie eine Strafkammer des Landgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 28. Januar 1991 feststellte (Velten 1995: 26 ff.). Nachdem das Berliner Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz eine gerichtliche Aufkl\u00e4rung der Tat jahrelang blockiert hatte, wurde das Strafverfahren schlie\u00dflich eingestellt. Das Verschweigen wichtiger Informationen \u00fcber Verbrechensbeteiligte, die dem Verfassungsschutz vermutlich als V-Leute zu Diensten waren, scheint \u00fcberdies kein Einzelfall zu sein: Bis heute ungekl\u00e4rt ist die Rolle von Verena Becker bei der Ermordung des Generalbundesanwalts Buback im Jahre 1977 (Berliner Zeitung v. 13. 10. 2010).<\/p>\n<p>Im Juli 1978 sprengten Beamte des Verfassungsschutzes und des Bundesgren schutzes in einem &#132;verdeckten Einsatz&#148; ein etwa anderthalb Meter gro\u00dfes Loch in die Mauer der Celler Haftanstalt, in welcher der wegen terroristischer Straftaten verurteil Sigurd Debus einsa\u00df. Ein Bediensteter der Haftanstalt geriet dabei in Lebensgefahr. Die Polizei wusste nichts von den wahren Urhebern der Sprengaktion und nahm an, da Gesinnungsgenossen versucht h\u00e4tten, Debus zu befreien. Tats\u00e4chlich war die Aktion i szeniert worden, um V-Leuten des nieders\u00e4chsischen Verfassungsschutzes zu einer Legende zu verhelfen, mit deren Hilfe sie Eingang in bestimmte &#132;linksextreme&#148; Krei finden sollten (Velten 1995: 45).<\/p>\n<p>Schon aus grunds\u00e4tzlicher Sicht ist es zweifelhaft, ob die Verfassungsschutz\u00e4mt den mit ihrem Namen verbundenen hohen Anspruch \u00fcberhaupt erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Sie \u00a0sind schlie\u00dflich Teil der staatlichen Exekutive, auf deren Einhegung die Regeln ein demokratischen Verfassung gerade abzielen (Kutscha 2007: 48). &#132;Die gro\u00dfe Errunge schalt des Verfassungsstaates besteht darin, die staatliche Hoheitsgewalt durch eis Reihe von rechtlichen und institutionellen Sicherungsmechanismen eingeschr\u00e4nkt ui gez\u00e4hmt zu haben, um den f\u00fcr den B\u00fcrger notwendigen Freiheitsraum zu gew\u00e4hrleiten.&#148; (Ossenb\u00fch12011: 1357). Insbesondere das Grundgesetz hat als Reaktion auf d Nazi-Tyrannei die Grundrechte des Einzelnen an seinen Anfang gestellt und damit e plizite Schranken f\u00fcr Eingriffe der Staatsgewalt in die Freiheit der B\u00fcrger und B\u00fcrg rinnen errichtet. Schutz der Verfassung&#8220; bedeutet demnach vor allem, \u00fcber die Einhaltung dieser verfassungsm\u00e4\u00dfigen Freiheitsgew\u00e4hrleistungen beim Handeln des staatlichen Exekutive zu wachen. Dies aber leisten die Verfassungsschutz\u00e4mter gerade nicht &#151; im Gegenteil: Ihre \u00dcberwachungspraktiken greifen tief in die Grundrechte ein die sowohl den Schutz der Privatsph\u00e4re als auch eine freie und unkontrollierte politische Bet\u00e4tigung als Voraussetzung demokratischer Willensbildung sichern sollen. Eis effektive Kontrolle der \u00c4mter findet \u00fcberdies kaum statt, auch wenn die Existenz sp zieller hierf\u00fcr eingerichteter parlamentarischer Gremien dies suggeriert. Diese Kontro Instanzen sind &#132;nicht nur blinde W\u00e4chter; sie sind auch W\u00e4chter ohne Schwert&#148;, konstatierte \u00a0der Bielefelder Staatsrechtler Christoph Gusy richtig (Gusy 2008: 39).<\/p>\n<p>Nach der Aufdeckung der &#132;Zwickauer Terrorzelle&#148; reagierten die Innenpolitiker d Regierungsparteien wie \u00fcblich. Statt zu untersuchen, in welchem Ma\u00dfe die Neonazisz ne mit Teilen von &#132;Sicherheitsbeh\u00f6rden&#148; verquickt ist, wird die weitere informationel und organisatorische Aufr\u00fcstung des Apparates gefordert. Durch eine Zentralisierui der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden sowie durch eine neue &#132;Verbunddatei&#148; sollen die M\u00e4ngel der Ermittlungsarbeit beseitigt werden. Dabei fehlte es keineswegs an Information \u00fcber die Mitglieder der Terrorgruppe. &#132;Man kannte ihre Wohnungen, ihre Freunde, hatte Fotos, Handschriftenproben, DNA-Spuren, kurzum alles, was das Kriminalistenhe begehrt&#148;, schrieb die FAZ am 21. 11. 2011. Eine mangelnde Datengrundlage war al. keineswegs verantwortlich f\u00fcr die &#132;Ermittlungspannen&#148;. Eine wichtige Ursache hierf d\u00fcrfte vielmehr die Verquickung von Teilen des Verfassungsschutzes mit der Neona; szene darstellen. Zur Aufkl\u00e4rung dieser Szene sind V-Leute jedenfalls v\u00f6llig ungeeignet &#151; dies sollte eine wichtige Lehre aus dem Skandal um die neonazistische Terrorzelle sein.<\/p>\n<h5><span id=\"iv-npd-verbot\">IV. NPD-Verbot?<\/span><\/h5>\n<p>Wie immer, wenn ein rassistisch bzw. neonazistisch motiviertes Gewaltverbrechen die \u00d6ffentlichkeit beunruhigt, wird auch wieder die Forderung nach der Neuauflage eines Verbotsverfahrens gegen die NPD vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Das Pro und Contra eines NPD-Verbots ist bereits anl\u00e4sslich des im Jahre 2003 wegen der zahl-reichen V-Leute in den F\u00fchrungsebenen der Partei gescheiterten Verfahrens ausf\u00fchrlich debattiert worden (vgl, nur Rogalla 2001 einerseits und Narr 2001 andererseits), deswegen m\u00f6gen hier einige Stichworte zu den wichtigsten Argumentationslinien gen\u00fcgen:<br \/>F\u00fcr ein Verbot spricht ohne Zweifel, dass der NPD damit Wahlen und Parlamente als Plattformen zur Verbreitung ihrer nazistischen und rassistischen Ideologie und damit auch die Finanzierung ihrer Aktivit\u00e4ten aus Steuermitteln nicht mehr zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden (Edathy 2010: 34). Damit lie\u00dfe sich zwar der politische Einfluss dieser Partei beschr\u00e4nken, jedoch w\u00fcrden damit keineswegs entsprechende autorit\u00e4re und fremden-feindliche Einstellungen in der Bev\u00f6lkerung beseitigt werden k\u00f6nnen (Busch 2012: 58) &#151; Gesinnung l\u00e4sst sich nicht verbieten. Wie u. a. eine im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung 2010 durchgef\u00fchrte sozialwissenschaftliche Erhebung belegt, haben &#151; nicht zu-letzt im Gefolge der anhaltenden Finanz- und Wirtschaftskrise und der dadurch ausgel\u00f6sten sozialen Unsicherheit &#151; dezidiert antidemokratische und rassistische Einstellungen deutlich zugenommen (Decker u, a. 2010: 139). Solche Einstellungen finden sich mithin nicht nur am &#132;rechten Rand&#148; der Gesellschaft, sondern bis weit hinein in deren Mitte.<\/p>\n<p>Diese Feststellung spricht allerdings auch gegen die These, die &#132;Bek\u00e4mpfung des Rechtsextremismus&#148; m\u00fcsse der Zivilgesellschaft \u00fcberlassen werden, nicht aber dem Staat (so z. B. Roland Koch in FAZ v. 26. 10. 2000). Bei dieser Argumentation &#132;wird nicht von der politischen Kultur ausgegangen, wie sie sich tats\u00e4chlich darstellt, sondern vom Bild einer politischen Kultur, wie sie normativ gefordert wird. In diesem Bild spielt der Staat f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung des \u00f6ffentlichen Friedens keine Rolle mehr. So wird die ganze Problematik auf die Ebene moralischer Forderungen verschoben.&#148; (Henkel\/Lembcke 2001: 25 Q. Mit blo\u00dfen moralischen Appellen ist es eben nicht getan, sondern es geht um wirksame Ma\u00dfnahmen zum Schutz von Menschen, die allein aus Gr\u00fcnden ihrer ethnischen Herkunft oder politischen Anschauung mancherorts um Leib und Leben f\u00fcrchten m\u00fcssen. Wie die Morde der neonazistischen Terrorzelle zum wiederholten Mal gezeigt haben, kommen die zust\u00e4ndigen staatlichen Stellen dieser Schutzpflicht nur sehr ungen\u00fcgend nach. Ein NPD-Verbot darf insoweit keine Alibi-Veranstaltung mit blo\u00dfem Symbolcharakter sein, sondern kann nur als Bestandteil eines umfassenden Gesamtkonzepts gegen Neonazismus und Rassismus positive Wirkung entfalten (Cremet 2000: 1438).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sind die Erfolgsaussichten eines Verbotsverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht durchaus unsicher: Als Verbotsvoraussetzung verlangt Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes, dass die betreffende Partei &#132;nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anh\u00e4nger&#148; darauf ausgeht, &#132;die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintr\u00e4chtigen oder zu beseitigen.&#148; F\u00fcr diese Annahme aber reichen fremdenfeindliche Spr\u00fcche und demagogische Kritik an der Regierungspolitik noch l\u00e4ngst nicht aus.<br \/>Der Begriff der &#132;freiheitlichen demokratischen Grundordnung&#148; l\u00e4sst sich n\u00e4mlich keineswegs mit dem politischen Status quo gleichsetzen, sondern meint die grundlegenden Prinzipien der Verfassungsordnung (Bundesverfassungsgericht 1952: 12 f.). Es m\u00fcsste also anhand der Programmatik der NPD oder des &#132;Verhaltens ihrer Anh\u00e4nger&#148; nachgewiesen werden, dass diese Partei die elementaren Verfassungsprinzipien beeintr\u00e4chtigen oder beseitigen will. Dabei stellt sich auch die Frage, in welchem Ma\u00dfe \u00c4\u00fc\u00dferungen bzw. Straftaten von &#132;Anh\u00e4ngern&#148; der Partei selbst zugerechnet werden k\u00f6nnen &#151; alles in allem keine leichte Aufgabe.<\/p>\n<p>Fraglich ist schon, ob die Innenminister bereit sein werden, die zahlreichen V-Leute in der NPD &#132;abzuschalten&#148;, um auf diese Weise ein rechtstaatlich einwandfreies und erfolgreiches Verbotsverfahren \u00a0vor dem Bundesverfassungsgericht zu erm\u00f6glichen. Richtig schreibt Heribert Prantl in der S\u00fcddeutschen Zeitung v. 21. 11. 2011: &#132;Das V-Leute-Wesen, das ein Unwesen geworden ist, wiegt den Staat im Glauben, alles im Griff zu haben.&#148; Es suggeriert dar\u00fcber hinaus, dass der angeblich die Verfassung sch\u00fctzende Polyphem aufmerksam und ganz &#132;neutral&#148; nach beiden Seiten schaut.<\/p>\n<p>Versteckt im langen Fell von Widdern, gelang dem klugen Odysseus und seinen Gef\u00e4hrten damals die Flucht, nachdem sie den Riesen in seiner H\u00f6hle geblendet hatten. Diesem blieb nur, dem abfahrenden Schiff gewaltige Steinbrocken hinterher zu schleudern und die Rache seines Vaters Poseidon an Odysseus herab zu beschw\u00f6ren. Der Polyphem von heute hat zwar keinen g\u00f6ttlichen Vater, wohl aber m\u00e4chtige Besch\u00fctzer, die vermutlich daf\u00fcr sorgen werden, dass er trotz seiner Ein\u00e4ugigkeit nicht aufs Altenteil geschickt wird.<\/p>\n<p><b>Literatur<\/b><\/p>\n<p>Bundesministerium des Innern 2011: Verfassungsschutzbericht 2010, Berlin.<br \/>Bundesregierung 2011: Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes, Bundestagsdrucksache 17\/6925.<br \/>Busch, Heiner 2012: Aktionismus statt Aufkl\u00e4rung: NPD-Verbot und Datensammelwut, in: Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik, 57. Jg., H. 1, S. 53&#150;58.<br \/>Cremet, Jean 2000: NPD-Verbot: Der gro\u00dfe Konsens, in: Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik, 45. Jg, H.12, S.1436&#150;1438,<br \/>Decker, Oliver\/Wei~imann, Marliese\/Kiess, Johannes\/Br\u00e4hler, Elmar 2010: Die Mitte in der Krise.<br \/>Rechtsextreme Einstellungen in Deutschland, Berlin.<br \/>Edathy, Sebastian 2010: F\u00fcr ein NPD-Verbot, in: Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik, 55. Jg., H,1, S. 32&#151;34.<br \/>Henkel, Michael\/Lembcke, Oliver 2001: Wie sinnvoll ist ein Verbot der NPD? In: Kritische Justiz, 34. Jg., H,1, 5.14&#150;28.<br \/>Gusy, Christoph 2008: Parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat, in: Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik, 31. Jg. &#130;H. 1, S. 36&#151;39.<br \/>G\u00f6ssner, Rolf 2003: Geheime Informanten. V-Leute des Verfassungsschutzes: Kriminelle im Dienst des Staates, M\u00fcnchen.<br \/>G\u00fcnther, Hartmuth\/H\u00f6lter, Hans Friedrich\/Kutscha, Martin\/Landwehr, Axel\/Renz-Podstorff, Gertrud<br \/>1981: Der Verfassungsschutz, in: Kutscha, Martin\/Paech, Norman (Hrsg.), Im Staat der &#132;Inneren Sicherheit&#148;, Frankfurt am M. , S. 66&#150;93.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2142],"publikationen":[1444],"class_list":["post-11744","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-martin-kutschka","publikationen-197-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Erkenntnisse der Polyphem - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/197-vorgaenge\/publikation\/die-erkenntnisse-der-polyphem\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Erkenntnisse der Polyphem - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Anmerkungen zum Verfassungsschutz Aus: Vorg\u00e4nge 197 (Heft 1\/2012), S.86-94 1. 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