{"id":11781,"date":"2011-06-01T22:00:00","date_gmt":"2011-06-01T20:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/biopolitik-und-buergerstatus\/"},"modified":"2011-06-01T12:00:00","modified_gmt":"2011-06-01T10:00:00","slug":"biopolitik-und-buergerstatus","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/194-vorgaenge\/publikation\/biopolitik-und-buergerstatus\/","title":{"rendered":"Biopolitik und B\u00fcrgerstatus"},"content":{"rendered":"<p>\u00dcber die Neigung des Staates, seine B\u00fcrger Mores zu lehren, in: vorg\u00e4nge Nr. 194 (2\/2011), S. 60-68<\/p>\n<p>Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen verpflichtet, so sagt es das Grundgesetz. Was verfassungsrechtlich der Normalfall ist, bildet jedoch eine Ausnahme vom politischen Regelfall, bei dem sie dem Fraktionszwang unterworfen sind und nutzenkalkulatorische Erw\u00e4gungen wie auch das Interesse an gesellschaftlicher Akzeptanz, an Mehrheits- und Machterhalt wie selbstverst\u00e4ndlich Eingang in ihre Entscheidungen finden, bisweilen gar ein Hintanstellen moralischer Bedenken erzwingen. Das mag ein Grund sein, weshalb der Abgeordnete in den seltenen F\u00e4llen, in denen eine Abstimmung freigegeben wird, seinen normativen Erw\u00e4gungen umso unverbl\u00fcmter folgt. Die argumentative Hermetik einer Moral, die sich nicht zur Disposition stellen will, sondern Anerkennung verlangt wird geradezu zum G\u00fctesiegel einer so verstandenen parlamentarischen Gewissensfreiheit. Doch ist diese Gewissensfreiheit des Artikels 38 eingebettet in die Gewissensfreiheit aller B\u00fcrger nach Artikel 4. Obgleich das Grundgesetz zwischen beiden keine Rangfolge festlegt, besteht ein eigent\u00fcmliches Spannungsverh\u00e4ltnis, denn was der Abgeordnete unter Berufung auf sein Gewissen entscheidet, w\u00fcrde der B\u00fcrger gerne in dem einen oder anderen Fall mit seinem eigenen Gewissen alleine ausmachen. Diesem Begehren begegnet wiederum der Abgeordnete nicht selten mit Argwohn.<\/p>\n<p>Jahrzehntelang war der Dienst an der Waffe Gegenstand eingehender Pr\u00fcfung der Unwilligen und wer die biopolitischen Debatten des Bundestages der vergangenen Jahre verfolgt hat, sei es zur Stammzellenforschung, zur Pr\u00e4implantationsdiagnostik oder zu Patientenverf\u00fcgung und Sterbehilfe, vernimmt schnell einen misstrauischen Grundton gegen\u00fcber dem moralischen Urteilsverm\u00f6gen des B\u00fcrgers. Dessen Ethik erscheint bestenfalls als konsequenzialistisch, von egoistischen Motiven gepr\u00e4gt und niederen Nutzenkalk\u00fclen durchtr\u00e4nkt. Die g\u00e4ngige Theorie, in der dieser Vorbehalt seinen Ausdruck findet, ist die der schiefen Ebene. Auf ihr f\u00fchrt die kleinste Freiheit, die man dem B\u00fcrger gew\u00e4hrt, geradezu automatisch zu den verwerflichsten Handlungen: Was mit therapeutischem Klonen beginnt, endet beim reproduktiven, was zur Vermeidung von Erbkrankheiten diagnostiziert wird, f\u00fchrt zur Auslese von Wunschkindern, wer T\u00f6ten auf Verlangen gestattet, wird irgendwann auch ohne Verlangen t\u00f6ten.<\/p>\n<p>Das Bild der schiefen Ebene ist popul\u00e4r und l\u00e4sst die restriktive Haltung des Bundestages in biopolitischen Fragen als einen Akt moralischer Pr\u00e4vention erscheinen. Doch diese Haltung ist nicht unproblematisch, denn sie widerspricht in vielen Fragen dem Willen der Mehrheit der Bev\u00f6lkerung. Jeder ist fr\u00fcher oder sp\u00e4ter betroffen von der Art und Weise, wie Sterben hierzulande geregelt wird. Und die Gesellschaft hat eine sehr dezidierte Meinung \u00fcber die Entscheidungsr\u00e4ume, die dem Einzelnen dabei geg\u00f6nnt werden sollen. Sie will ein hohes Ma\u00df an Selbstbestimmung. Ein gleiches Ma\u00df will sie auch bei Formen vorgeburtlicher Diagnostik und den sich daraus ergebenden Entscheidungen den werdenden M\u00fcttern zugestanden wissen.<\/p>\n<p>Nun muss legislatives Handeln nicht unbedingt dem Willen des Volkes folgen. Da es sich um Gewissensentscheidungen handelt, mag mancher Abgeordnete es sogar als Qualit\u00e4t erachten, nicht auf die vox populi zu h\u00f6ren. Wenn jedoch normative Anspr\u00fcche gesetzlich reguliert werden, ist es schon erheblich, wie die Bev\u00f6lkerung dar\u00fcber denkt. Eine Gesetzgebung, die relevante Teile der Bev\u00f6lkerung moralisch belehren will, ruft den Widerwillen der so Bevormundeten hervor, ein Parlament, das so einschneidend wie das deutsche in der Biopolitik verf\u00e4hrt, muss folglich gute Gr\u00fcnde auf seiner Seite haben.<\/p>\n<p>Betrachtet man diese Gr\u00fcnde, f\u00e4llt eine Besonderheit auf, die Deutschlands Gesetzgeber ziemlich einzigartig unter den OECD-Staaten macht. W\u00e4hrend in den anderen Staaten die Frage einer liberaleren oder konservativ-klerikalen Haltung in Fragen der Bioethik mit der Vorherrschaft der jeweiligen politischen Lager korreliert, dominiert in Deutschland ein seltsames B\u00fcndnis von christlichem Konservativismus und linksb\u00fcrgerlichem Liberalismus das diskursive Feld. Rot-Gr\u00fcn war die einzige linke Regierung im OECD-Raum, die ein strenges Embryonenforschungsgesetz erlassen hat. Sie konnte sich dabei des konservativen und kirchlichen Zuspruchs sicher sein. Und auch bei der Abstimmung \u00fcber die Pr\u00e4implantationsdiagnostik kamen nicht wenige der entschiedensten Gegner einer Freigabe aus den Reihen von SPD und Gr\u00fcnen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend aus christlicher Sicht dieser Konservativismus konsequent ist, ist er auf Seiten der parlamentarischen Linken erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Beide berufen sich in keinen Widerspruch duldender Tonlage auf den W\u00fcrde- und den Lebensschutz des Grundgesetzes. F\u00fcr eine solche Verfassungsinterpretation geben die Urteile der dritten Gewalt allerdings bislang wenig her. Die Verbindung liegt vielmehr in der naturrechtlichen Betrachtung gesellschaftlicher Verh\u00e4ltnisse, die gleicherma\u00dfen der christlichen Moralvorstellungen wie \u00f6kologischen Str\u00f6mungen der Gr\u00fcnen eigen ist und die ihre Wurzel in einer spezifischen sozial-moralischen Melange der bundesrepublikanischen Geschichte findet.<\/p>\n<p>Der Bamberger Sozialwissenschaftler Simon Fink, der diesen Zusammenhang untersucht hat, kommt zu der Erkenntnis, dass die St\u00e4rke der konservativen Argumentation nicht in ethischen Erw\u00e4gungen gr\u00fcnde, sondern in der Tatsache, &#8222;dass die Gegner der verbrauchenden Embryonenforschung eine wichtige diskursive Ressource auf ihrer Seite&#8220; [1] haben. Sie interpretieren die Verfassung als eine Reaktion auf die Erfahrung des Nationalsozialismus, dessen Anf\u00e4ngen es auch heute noch zu wehren gilt. Das moralische Bild der schiefen Ebene sch\u00f6pft seine Kraft aus dieser historischen Quelle. Dass die beste Vorbeugung gegen einen R\u00fcckfall in diese Vergangenheit in einer m\u00f6glichst restriktiven Haltung liege, ist die argumentative Figur, welche auch linke, sozialdemokratische und gr\u00fcne Abgeordnete jenseits ihres ansonsten gepflegten Liberalismus, zu einer christlich-konservativen Haltung in biopolitischen Fragen tendieren l\u00e4sst. W\u00e4hrend die aus den Verbrechen des Nationalsozialismus zu ziehenden Lehren in der Gewissensfrage der Kriegsdienstverweigerung gegen Ende der neunziger Jahre vor allem durch die Gr\u00fcnen und ihren Au\u00dfenminister v\u00f6llig uminterpretiert wurden und sich seitdem in einer argumentativen Beliebigkeit verlieren, bestimmen diese Lehren in der Biopolitik nach wie vor das diskursive Feld, ohne dass die Schl\u00fcssigkeit ihrer aktuellen Anwendung jeweils nachgewiesen w\u00fcrde. Sie dr\u00e4ngen den politischen Gegner zuverl\u00e4ssig in die argumentative Defensive, auch wenn dies bisweilen nur um den Preis einer geradezu denunziatorischen Verkehrung der Tatsachen m\u00f6glich wird. So warnten vor der Abstimmung im Bundestag die Bef\u00fcrworter eines PID-Verbotes in ihrem Positionspapier vor einer Gesellschaft, in der der Staat (sic) dar\u00fcber entscheide, welches Leben sich entwickeln d\u00fcrfe und welches nicht und dass mit der PID &#8222;eine Selektion menschlichen Lebens (sic) allein auf Grund einer schweren Erkrankung oder Behinderung wieder (sic) in die deutsche Rechtsordnung eingef\u00fchrt&#8220; werde.<\/p>\n<p>Ob Begriffe wie &#8222;Selektion&#8220;, &#8222;Lebensunwertes&#8220; und &#8222;Lebenswertes&#8220;, gar &#8222;Holocaust&#8220; im Zusammenhang vorgeburtlicher Diagnostik, Behandlung und der Embryonenforschung oder &#8222;Euthanasie&#8220;\u00a0 im Kontext der Sterbehilfe verwandt werden, die Konnotationen, die ausgel\u00f6st werden sollen, sind eindeutig. Die Worte verfehlen ihre Wirkung nicht, denn man begegnet ihnen im Duktus der Rechtfertigung, kaum einer kommt auf den nahe liegenden Gedanken, dies als Instrumentalisierung, um nicht zu sagen Banalisierung, nationalsozialistischer Verbrechen zum Zwecke der tagespolitischen Auseinandersetzung zur\u00fcckzuweisen.\u00a0<\/p>\n<p>Der Rigorismus in der Biopolitik, der seine Bilder der nationalsozialistischen Vergangenheit entlehnt, kann dies nur plausibel machen, indem er eine Verletzung der elementarsten ethischen Norm in Beidem erkennt und zu seinem Anliegen macht: die Verletzung der W\u00fcrde des Menschen. Dass der Artikel. 1. GG. als eine unmittelbare verfassungsrechtliche Konsequenz aus den Schrecken des Nationalsozialismus formuliert wurde, ist unstrittig. Hingegen ist die Angemessenheit seiner Anwendung auf den Status des Embryonen umstritten. Denn damit werden zwei Erfahrungsgehalte \u00fcber den gleichen normativen Leisten gebrochen, die im sozial-moralischen Empfinden der Gesellschaft sehr unterschiedlich rangieren. Was die Menschenrechtsverletzungen des NS-Regimes an kollektivem Entsetzen, Scham und Emp\u00f6rung hervorgerufen haben, d\u00fcrfte sich kaum in gleicher Weise auf die Praxis der Gen-Labore und Befruchtungs-Kliniken \u00fcbertragen lassen. Solcherma\u00dfen ihres sozial-moralischen Resonnanzk\u00f6rpers entkleidet, drohen Menschenrechtsverletzungen jedoch zu abstrakten Wertverletzungen zu verkommen. Das ist der Preis, der zu zahlen ist, wenn der Begriff der Menschenw\u00fcrde umstandslos auf den gesamten Bereich der Reproduktionsmedizin ausgedehnt wird. &#8222;Bedenklich ist diese Strategie der moralischen Landgewinnung,&#8220; so der Philosophen Wolfgang Kersting, &#8222;weil sie zur moralischen Zerdehnung und semantischen Entleerung unserer moralischen Grundbegriffe f\u00fchrt. In meinen Augen ist es eine ungeheuerliche Missachtung menschlichen Leids, das Erniedrigen, Qu\u00e4len und T\u00f6ten, das Foltern Vergewaltigen und Verwahrlosen von Mitmenschen dem forscherlichen Umgang mit empfindungslosen humanbiologischen Zellansammlungen gleichzusetzen.&#8220; Kersting verweist darauf, dass &#8222;unsere Moralbegriffe (&#133;) eine komplexe Bedeutung (haben), die empirische, \u00e4sthetische und imaginative Dimensionen umfasst. Wenn die Begriffe diesen Erfahrungs- und Vorstellungsraum verlassen, werden sie dieser sinngebenden Bedeutungselemente beraubt und verlieren ihre lebensweltliche Verst\u00e4ndlichkeit&#8220;. [2]<\/p>\n<p>Die Verfechter des Rigorismus erkennen die Differenz und suchen sie mit konsequenzialistischen Betrachtungen der schiefen Ebene zu \u00fcberbr\u00fccken. Doch das &#8222;Wehret den Anf\u00e4ngen&#8220; ist eine rhetorische Figur, die keine logische Verbindung kn\u00fcpft, sondern ihre Plausibilit\u00e4t lediglich aus einem impliziten christlich gepr\u00e4gten Menschenbild bezieht. Doch &#8222;mit einer &#8222;Heuristik der Furcht&#8220; (Hans Jonas), die drohende Dammbr\u00fcche beschw\u00f6rt, das Schlechte f\u00fcr insgesamt wahrscheinlicher\u00a0 als das Bessere erkl\u00e4rt und den modernen Menschen \u00fcberhaupt auf einer schiefen Bahn ins Reich des moralisch Verwerflichen sieht, ist im Streit um die PID nichts gewonnen.&#8220; [3] Was der systematische Theologe Friedrich Wilhelm Graf anl\u00e4sslich der Gesetzgebung zur PID formuliert hat, gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr die anderen Bereiche der Biopolitik. Das in der Anwendung an Missbrauch M\u00f6gliche ist kein hinreichender Gradmesser der Norm.<\/p>\n<p>Nun m\u00fcssen all diese \u00dcberlegungen einen konsequenten Vertreter des W\u00fcrdeschutzes in der Biopolitik nicht anfechten. Er kann sich auf die logische Unabh\u00e4ngigkeit des Moralischen zur\u00fcckziehen und in der mangelnden gesellschaftlichen Resonanz ein Problem der Vermittlung erkennen, dessen Beseitigung eine Frage der Nachdr\u00fccklichkeit ist, mit der dem normativen Postulat Geltung zu verschaffen ist. Die Verfechter eines umfassenden W\u00fcrdeanspruchs bestehen denn auch auf dessen Unkonditioniertheit, auch wenn dies sie bisweilen in naturrechtliche Fahrwasser bringt, die auf christlichen Quellen verweisen, welche wiederum der Neutralit\u00e4t verfassungsrechtlicher Vorgaben widersprechen.<\/p>\n<p>Gleichwohl bewegen auch sie sich im gesellschaftlichen Feld und sind in dem Zwiespalt, Mehrheiten erringen zu wollen, ohne ihnen Konzessionen machen zu k\u00f6nnen. Doch gerade weil ihre Position bedingungslose Akzeptanz verlangt, ist sie auf Widerspruchsfreiheit verwiesen, und dies umso mehr, als es auch ihren Intentionen zufolge nicht lediglich eine abstrakte Wertefrage gekl\u00e4rt werden soll, sondern damit zugleich Vorgaben f\u00fcr die strafrechtliche Einordnung der jeweiligen Handlungen gemacht werden.<\/p>\n<p>Unstrittig ist, dass jedem einzelnen lebenden Menschen menschliche W\u00fcrde zukommt und der Staat entsprechende Achtungs- und Schutzpflichten hat. Kontrovers ist die Frage, wieweit die Anerkennung der W\u00fcrde in den vorgeburtlichen Prozess reicht und welche rechtliche Einordnung daraus erfolgt.<\/p>\n<p>Die allgemeine Erkl\u00e4rung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 besagt in ihrem ersten Artikel: &#8222;Alle Menschen sind gleich an W\u00fcrde und Recht geboren&#8220;. Ein vor-geburtlicher W\u00fcrdestatus war mit dieser Formulierung nicht festgeschrieben. Die Notwendigkeit einer ethischen Einordnung, die gesellschaftlich normierende, gesetzgeberische Konsequenz verlangt war vielmehr das Resultat der sich ab den sechziger Jahren zuspitzenden gesellschaftlichen Auseinandersetzung um die Abtreibung und darauf folgend einer Debatte um die neu aufkommenden Biotechnologien.<\/p>\n<p>Zwar ist der Begriff der Menschenw\u00fcrde schon seit der Antike Gegenstand philosophischer Betrachtung, in V\u00f6lkerrecht und Verfassungen hat er jedoch erst nach dem Zweiten Weltkrieg Eingang gefunden. Seine Verankerung war eine Antwort auf die Gr\u00e4uel des Nazi-Regimes doch besa\u00df er zugleich eine \u00fcber diesen Entstehungskontext hinausweisende Dimension. Die Erfahrung verletzter Menschenw\u00fcrde hat, so J\u00fcrgen Habermas, &#8222;eine Entdeckungsfunktion&#8220;, im Lichte historischer Herausforderungen w\u00fcrden jeweils andere Aspekte von ihr aktualisiert, die &#8222;ebenso zu einer weiter gehenden Aussch\u00f6pfung des normativen Gehalts verb\u00fcrgter Grundrechte wie zur Entdeckung und Konstruktion neuer Grundrechte f\u00fchren&#8220; [4] k\u00f6nnen. Diese heuristische Funktion der Menschw\u00fcrde ist jedoch eingebettet in das gleichm\u00e4\u00dfige Zusammenwirken der liberalen Freiheitsrechte mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Teilhaberechten. Damit ist &#8222;die verletzte &#8222;Menschenw\u00fcrde&#8220; ein Seismograph, der anzeigt, was f\u00fcr eine demokratische Rechtsordnung konstitutiv ist &#8211; n\u00e4mlich genau die Rechte, die sich die B\u00fcrger eines politischen Gemeinwesens geben m\u00fcssen damit sie sich gegenseitig als Mitglieder einer freiwilligen Assoziation von Freien und Gleichen achten k\u00f6nnen.&#8220; [5] Mit dieser Dimension ist das Feld abgesteckt, auf dem sich eine gesellschaftliche Intuition von Menschenw\u00fcrde und ihrer Verletzung ausgebildet hat. Der W\u00fcrdeschutz des Menschen im vorgeburtlichen Status, wie er prominent vom fr\u00fcheren Richter am Bundesverfassungsgericht Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde vertreten wird, geht dar\u00fcber hinausgeht.<\/p>\n<p>Die W\u00fcrde, die ein fertiges Wesen auszeichnet, l\u00e4sst sich nach dessen Worten, &#8222;nicht von seinem Lebensprozess abspalten, muss diesen vielmehr mit umfassen.&#8220; Dieser Lebensprozess des sich ausbildenden\u00a0 Menschen beginnt f\u00fcr ihn mit der Verschmelzung von Samenzelle- und Ei, dem Abschluss der Befruchtung. Durch sie bilde sich ein &#8222;neues eigenst\u00e4ndiges menschliches Lebewesen. (&#133;) Es sind (&#133;) alle Grundvoraussetzungen und F\u00e4higkeiten daf\u00fcr vorhanden, dass ein individueller Mensch entsteht bzw. sich als solcher entwickelt.&#8220; Daraus folgert B\u00f6ckenf\u00f6rde: &#8222;Hier und nicht irgendwann sp\u00e4ter, setzt die W\u00fcrde des Menschen ein und ebenso die Verpflichtung der Rechts- und Verfassungsordnung, sich sch\u00fctzend vor dieses Leben und seine Entwicklung zu stellen.&#8220; [6]<\/p>\n<p>Diese Verpflichtung bekommt die befruchtete Eizelle allerdings erst zu sp\u00fcren, seit und sofern sie au\u00dferhalb des Mutterleibes Gegenstand ihrer Erforschung und Entwicklung geworden ist. Hingegen war ihre T\u00f6tung durch Nidationshemmer noch nie Gegenstand verfassungsrechtlicher Erregung, obgleich diese ungleich zahlreicher geschah und geschieht, als die in den Petrischalen der Labore und Praxen. Man kann in diesem eklatanten Wertungswiderspruch eine nicht explizit gemachte\u00a0 R\u00fccksichtnahme auf eine von der Gesellschaft ge\u00fcbte und von dieser als moralisch akzeptabel betrachteten Praxis sehen, die nur gegen starke Widerst\u00e4nde zu \u00e4ndern w\u00e4re.<\/p>\n<p>Doch nicht nur bez\u00fcglich der Reichweite embryonalen W\u00fcrdeschutzes muss sich B\u00f6ckenf\u00f6rdes Festlegung hinterfragen lassen, auch seine Bestimmung des Lebensbeginns erweist sich als ein Axiom, dass sich nicht aus normativen Erw\u00e4gungen ableitet, sondern definiert wird und mit gleichfalls plausiblen Argumenten auch fr\u00fcher oder sp\u00e4ter datiert werden kann. Bereits im Vorkernstadium, wenn sich Samen und Einzelle, jedoch noch\u00a0 nicht die Chromosomen vereinigt haben, sind die B\u00f6ckenf\u00f6rdeschen Bedingungen menschlichen Lebens gegeben, gleichwohl genie\u00dft die befruchtete Eizelle in diesem Stadium laut Embryonenschutzgesetz keinen Rechtsschutz. Aus dieser kurzen Entwicklungsdifferenz &#8222;einen metaphysischen Unterschied (&#8222;Embryo&#8220;, also Mensch versus &#8222;impr\u00e4gnierte Eizelle&#8220;, also nicht Mensch) abzuleiten, wenn es doch der gleiche Prozess mit biologisch gleichem Endergebnis ist&#8220;, mutet dem Molekularbiologen Jens Reich &#8222;freilich wie ein legalistischer Trick an, um die Verwendung von mehr als drei Eizellen f\u00fcr die mehrstufige Behandlung (bei der k\u00fcnstlichen Befruchtung, der Autor) auch bei uns m\u00f6glich zu machen.&#8220; [7]<\/p>\n<p>Menschenrechte sind Individualrechte, das bedingt, dass auch der W\u00fcrdeschutz nur einem Individuum (etwas &#8222;Unteilbarem&#8220;) zukommen kann. Diesen Status hat ein Embryo jedoch noch nicht ungedingt ab der Geburt, denn in den ersten vierzehn Tagen, etwa bis zum Zeitpunkt der Nidation, kann er sich noch teilen. Aus dieser M\u00f6glichkeit zieht der Rechtsphilosoph Horst Dreier, den Schluss: &#8222;Solange Mehrlingsbildung m\u00f6glich ist, stehen Individualit\u00e4t und Identit\u00e4t des Embryos noch nicht fest.&#8220; [8] Von einer genetisch determinierten und kontinuierlichen Entwicklung k\u00f6nne keine Rede sein.<\/p>\n<p>Diese Schlussfolgerung deckt sich\u00a0 mit der bisherigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht, dass in seinem Urteil zum \u00a7218 von 1975 zwar mit B\u00f6ckenf\u00f6rde festgestellt hat, dass &#8222;wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenw\u00fcrde zu&#8220;, zugleich zum Beginn dieser Existenz aber festgehalten hat: &#8222;Leben im Sinne der geschichtlichen Existenz eines menschlichen Individuums besteht nach gesicherter biologisch-physiologischer Erkenntnis jedenfalls vom 14. Tage nach der Empf\u00e4ngnis (Individuation, Nidation) an.&#8220; Auch in seinem zweiten Urteil zum \u00a7218 aus dem Jahr 1993 stellte das Bundesverfassungsgericht\u00a0 auf Einmaligkeit, Unverwechselbarkeit und &#8222;nicht mehr teilbares Leben&#8220; ab. Entsprechend sah es bislang keinen Anlass, die Verwendung von Nidationshemmern zu beanstanden.<\/p>\n<p>Doch hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Rechtssprechung zum \u00a7218 den Boden f\u00fcr die restriktiven Formulierungen der ihr folgenden Gesetze zum Embryonenschutz, zur k\u00fcnstlichen Befruchtung und zur PID bereitet. Es hat dem werdenden Leben den gleichen W\u00fcrdestatus zuerkannt wie seiner Mutter und damit der Frau eine existenzielle Auseinandersetzung mit sich selbst aufgen\u00f6tigt, denn sie muss damit ihr eigenes Leben zur Disposition stellen, wenn sie eine Abtreibung erw\u00e4gt. Diese Auseinandersetzung wurde und wird nur dadurch lebbar, dass das Gericht der normativen Gleichheit die rechtliche Ungleichheit folgen lie\u00df. Die Frau, die abtreibt, macht sich strafbar, bleibt aber straflos, der Staat \u00fcbernimmt sogar die Kosten der strafbaren Handlung und der Embryo, zu dessen Schutz sich das Gericht aufgeschwungen hat, zieht immer den K\u00fcrzeren. Die Paradoxie dieses Urteils widerspricht der Normenklarheit, ohne die kein Rechtssystem existieren kann. Indem es den ab Geburt geltenden absoluten Anspruch auf Achtung als freier und gleicher Mensch auf den vorgeburtlichen Status ausweitet, wo auch ein einfachgesetzlicher Schutz hingereicht h\u00e4tte, untergr\u00e4bt es die Geltungskraft der Norm, die es doch eigentlich verteidigen soll.<\/p>\n<p>Die einmal implementierte Normasymmetrie hat sich in den Gesetzen, die den embryonalen Status regeln, fortgesetzt in Willk\u00fcrlichkeiten von Festsetzungen, Ungereimtheiten und Wertungswiderspr\u00fcchen. So werden der Frau bei der Pr\u00e4implantationsdiagnostik Erkenntnisse vorenthalten, die sie bei der Pr\u00e4nataldiagnostik gewinnen kann und die Grundlage einer Entscheidung zur Abtreibung sein k\u00f6nnen; in der Embryonenforschung d\u00fcrfen keine Embryonen zu diesem Zweck, hergestellt, geklont oder zerst\u00f6rt werden, gleichwohl jedoch importierte Zellen benutzt werden, obgleich diese doch den gleichen W\u00fcrdestatus haben.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber verf\u00e4hrt in der fundamentalen Frage der Reichweite des W\u00fcrdeschutzes mittlerweile weit restriktiver als es die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgegeben hat, die Bef\u00fcrworter eines umfassenden embryonalen W\u00fcrdeschutzes berufen sich dabei gar auf einen gemutma\u00dften Willen des Bundesverfas- sungsgerichts, obgleich schon vor Jahren dessen fr\u00fchere Pr\u00e4sidentin Jutta Limbach dem entgegengehalten hat, dass &#8222;f\u00fcr eine autoritative Entscheidung des Bundesverfassungs- gerichts in Fragen der modernen Biotechnologie (. . .) die Zeit noch nicht reif&#8220; sei. Auch wenn dieser Reifepunkt mittlerweile n\u00e4her gekommen ist, so ist doch kaum zu erwarten, dass die Entwicklung der Bio- und Reproduktionstechnologien das Bundesverfassungsgericht veranlassen werden, seinen mit dem Urteil zum \u00a7218 beschrittenen Pfad zu korrigieren.<\/p>\n<p>Der Soziologe Wolfgang van den Daele, von 2001 bis 2007 Mitglied des Nationalen Ethikrates, hat in der Inkonsistenz der Regelung des Schwangerschaftsabbruchs den Preis f\u00fcr eine gesellschaftlich friedensstiftende Funktion dieses Urteils gesehen. Die rechtssystematisch\u00a0 schwer vertr\u00e4gliche Konstruktion habe es erm\u00f6glicht, einen moralischen Konflikt politisch zu befrieden, der nicht teilbar war, da er einen Wert und kein Interesse zum Gegenstand hatte und somit kaum gesellschaftlich verhandelbar wurde.<\/p>\n<p>Van den Daele erkennt in der &#8222;Faulheit&#8220; der Kompromisse, die im Nationalen Ethikrat und den seinen Empfehlungen folgenden Gesetzgebungen gefunden wurden geradezu den K\u00f6nigsweg aus dem Dilemma, bei nicht verhandelbarer normativer Positionen zu einer politischen (Mehrheits-)Entscheidung kommen zu m\u00fcssen. Der moralische Pluralismus, der sich in den Positionierungen des Ethikrates und entsprechend im Parlament findet, l\u00e4sst sich nicht durch eine Meta-Moral aufheben. Die Verfahrenstoleranz, die auch in bioethischen Debatten gepflegt wird, schl\u00e4gt sich nicht inhaltlich nieder, denn, so van den Daele, &#8222;das Bekenntnis zur Toleranz ist n\u00e4mlich nicht eine neutrale Position im bioethischen Streit; es nimmt Partei f\u00fcr eine liberale Moral und erlegt denjenigen, die eine restriktive Regulierung f\u00fcr geboten halten, asymmetrische Konzessionen auf. Zu dieser Asymmetrie kommt es, weil in der Gesellschaft Freiheitsrechte, vor allem Selbstbestimmung, im Zentrum der Werteordnung stehen. (..) Nicht die Freiheit ist begr\u00fcndungsbed\u00fcrftig, sondern die Beschr\u00e4nkung der Freiheit. Diese Beweislastverteilung wirkt auch bei moralischen Anspr\u00fcchen.&#8220; [9] Auf diese Zumutung k\u00f6nnen nach van den Daeles Ansicht, Konservative nur antworten, indem sie moralisch aufr\u00fcsten und in bioethischen Fragen der Selbstbestimmung m\u00f6glichst eindeutige Grenzen setzen. Schon das \u00dcben von Toleranz widerspreche dem Geltungsanspruch der eigenen Moral, denn es r\u00e4umt die M\u00f6glichkeit alternative Sichtweisen ein. Das gleiche gilt f\u00fcr die Nichtentscheidung der in Rede stehenden Normsetzung, denn damit f\u00e4llt die Allgemeing\u00fcltigkeit des Wertes der individuellen Disposition anheim &#8211; was alleinig der liberalen Moral, das jeder nach\u00a0 seiner \u00dcberzeugung leben darf, entspricht.<\/p>\n<p>So verst\u00e4ndlich das Verlangen ist, zwischen den divergierenden Moralvorstellungen innerhalb eines Ethikrates Waffengleichheit zu erm\u00f6glichen, so abstrahiert van den Daeles Betrachtung doch von dem Feld, in dem dessen Deliberation sp\u00e4testens dann eingebettet ist, wenn sie zum Gegenstand demokratischer Entscheidungsfindung wird. Denn der demokratische Rechtsstaat lebt nicht von vorg\u00e4ngigen normativen \u00dcberzeugungen, sondern davon, dass er sich seiner sozial-moralischen Ressourcen immer wieder vergewissert und durch Verfahren sicher stellt, dass sie zum Ausdruck kommen und Mehrheitsverh\u00e4ltnisse sich entsprechend ihrer gesellschaftlichen Gewichtung \u00e4ndern k\u00f6nnen. Ihre Unantastbarkeit hat die W\u00fcrde nicht aus sich heraus, sondern weil sie konstitutiv f\u00fcr die wechselseitige Anerkennung der Mitglieder der Gesellschaft als Freie und Gleiche ist und damit das Fundament eines demokratischen Gemeinwesens gelegt wird. &#8222;Der Begriff der Menschenw\u00fcrde \u00fcbertr\u00e4gt den Gehalt einer Moral der gleichen Achtung f\u00fcr jeden auf die Statusordnung von Staatsb\u00fcrgern, die ihre Selbstachtung daraus sch\u00f6pfen, dass sie von allen anderen B\u00fcrgern als Subjekte gleicher einklagbarer Rechte anerkannt werden. Die Gew\u00e4hrleistung von Menschenrechten erzeugt erst den Status von B\u00fcrgern, die als Subjekte gleicher Rechte einen Anspruch darauf haben ich ihrer menschlichen W\u00fcrde respektiert zu werden.&#8220; [10]<\/p>\n<p>Nun ist es ein Kennzeichen der modernen Gesellschaft, dass sie eine Vielzahl von Lebensentw\u00fcrfen birgt und ihre Mitglieder unterschiedlichen Moralvorstellungen folgen.\u00a0Man schaue sich im zur Rede stehenden Zusammenhang nur den unterschiedlichen moralischen Status an, welche die verschiedenen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgruppierungen dem Embryo beimessen, die ein Verfassungsstaat um den Preis seiner Neutralit\u00e4t zu respektieren hat. Eine Gesetzgebung, die nicht eine dauerhafte Divergenz von Mehrheitswillen und Elitediskurs riskieren will, kann diese Pluralit\u00e4t nur einfangen, indem die m\u00f6glichen Positionen nicht danach bemessen werden, was der Gesetzgeber auf dem Wege der beschriebenen faulen Kompromissbildung f\u00fcr moralisch richtig erachtet, sondern welche Regelung das h\u00f6here Ma\u00df an gesellschaftlich divergierenden normativen Praktiken erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Eine solche Selbstbeschr\u00e4nkung des Staates w\u00e4re kein Ausdruck legislativer Schw\u00e4che, sondern offenbarte eine andere Sicht auf das Verh\u00e4ltnis von B\u00fcrger und Abgeordneten und steuerte auf diese Weise wom\u00f6glich dem eigenen Akzeptanzverlust entgegen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Abgeordnete bei seiner Gewissensentscheidungen seine normativen Erw\u00e4gungen in die allgemeine Gewissensfreiheit aller B\u00fcrger demokratisch einbettet.<\/p>\n<p>Dies allerdings verlangt der konservativen Seite die Preisgabe der moralischen Unabdingbarkeit ihrer Position ab. Ihr bleibt der Verweis auf die Legitimit\u00e4t schaffende Funktion eines parlamentarischen Verfahrens, in dem der B\u00fcrger sich wieder finden kann. Dieses erleichtert es ihr als Unterlegenen zugleich, die Entscheidung zu akzeptieren, denn sie kann sie als der Demokratie Geschuldetes darstellen und muss sie deshalb keineswegs als moralisch richtig anerkennen. Es liegt in der Natur der Legitimation durch Verfahren, dass es, da es die Entscheidbarkeit des aufgeworfenen Problems garantieren muss, nicht zugleich die Richtigkeit der Entscheidung garantieren kann.<\/p>\n<p>Als der Nationale Ethikrat im Jahr 2003 seine Stellungnahme zur vorgeburtlichen Diagnostik vorlegte, gaben die beiden Ratsmitglieder Eckard Nagel und Jens Reich ein &#8222;erg\u00e4nzendes Votum&#8220; ab, in dem sie zun\u00e4chst ihre inhaltliche \u00dcbereinstimmung mit der Position der Gegner der Pr\u00e4implantationsdiagnostik zu Protokoll gaben. Zugleich hoben sie aber hervor, dass sie &#8222;im deutlichen Dissens&#8220; mit deren Position der Auffassung seien, &#8222;dass in einem existentiellen Konflikt die zu treffende Gewissensentscheidung des Individuums frei sein muss und nicht durch ein staatliches Strafgesetz erzwungen werden kann&#8220;. Sie formulierten damit die Erwartung an den Gesetzgeber, nicht das eigene Wollen in Gesetzesform zu gie\u00dfen, sondern zugunsten der Gewissensentscheidung des Einzelnen zur\u00fcckzustehen &#8211; auch auf die Gefahr hin, dass diese zur eigenen im Gegensatz steht.<\/p>\n<p>Die Frage, was der Respekt vor dem Leben bedeutet, wie ein w\u00fcrdevolles Sterben sich gestaltet, wird st\u00e4rker dem Urteil des Einzelnen anheim gestellt in der Erkenntnis, dass eine gesetzliche Festlegung zwar erzwingen kann, aber deshalb noch lange nicht \u00fcberzeugen muss. Eine solche Vorgehensweise beruft sich auf die Gewissensfreiheit des Artikels 4 des Grundgesetzes. Sie erkennt den B\u00fcrger als zu moralischem Handeln f\u00e4higes Subjekt an, dem auch durch eine sich vermeintlich aus der Geschichte ergebende gemeinsame ethische Verpflichtung keine Grenzen auferlegt werden k\u00f6nnen, die von ihm selbst nicht als solche erachtet werden.<\/p>\n<p>Dieser B\u00fcrger ist freilich ein anderer als der, der uns in den bisherigen, von Misstrauen in seine m\u00f6glichen Beweggr\u00fcnde gepr\u00e4gten biopolitischen Debatten begegnet ist. Ihn als moralisches Subjekt anzuerkennen ist eine ungleich anspruchsvollere Haltung. Sie vertraut darauf, dass die Gesellschaft zugleich auch ein Grundverst\u00e4ndnis davon entwickeln kann, welche Moralvorstellungen sich im Rahmen des allgemein Zul\u00e4ssigen bewegen. Darin erweist sich letztendlich die \u00dcberlegenheit eines Konzeptes, das von der Bef\u00e4higung des Einzelnen zur Selbstbestimmung ausgeht und deren St\u00e4rkung in den Vordergrund stellt. <br \/>\u00a0<\/p>\n<p>1 \u00a0Fink, Simon (2007): Ein deutscher Sonderweg? Die deutsche Embryonenforschungspolitik im Licht international vergleichender Daten. Leviathan 1\/2007, S. 107-128.<\/p>\n<p>2\u00a0\u00a0Wolfgang Kersting (2002): Kritik des genethischen Fundamentalismus, Velbr\u00fcck Wissenschaft.<\/p>\n<p>3\u00a0\u00a0Friedrich Wilhelm Graf 2011: Biopolitische Kontroversen sind hierzulande immer weltanschaulich gepr\u00e4gt, FAZ vom 22.06.2011.<\/p>\n<p>4\u00a0\u00a0J\u00fcrgen Habermas (2010): Das utopische Gef\u00e4lle. Das Konzept der Menschenw\u00fcrde und die realistische Utopie der Menschenrechte, Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik 8\/10, S. 46.<\/p>\n<p>5\u00a0\u00a0Habermas a.a.O. S. 46.<\/p>\n<p>6\u00a0\u00a0Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde (2011): Einspruch im Namen der Menschenw\u00fcrde, FAZ vom 15.03. 2011.<\/p>\n<p>7\u00a0\u00a0Jens Reich (2011): Im Zweifel f\u00fcr die Frau. Ein Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Pr\u00e4implantationsdiagnostik, Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik 6\/11, S. 106.<\/p>\n<p>8\u00a0\u00a0Horst Dreier (2011): PID: Nicht unbedingt ein Versto\u00df gegen die Verfassung, FAZ vom 22.06.2011.<\/p>\n<p>9\u00a0\u00a0Wolfgang van den Daele (2007): Streitkultur \u00dcber den Umgang mit unl\u00f6sbaren moralischen Konflikten im Nationalen Ethikrat, in: Dieter Gosewinkel, Gunnar Folke Schuppert (Hg.), Politische Kultur im Wandel von Staatlichkeit, WZB Jahrbuch 2007, S. 357-384, hier S. 376.<\/p>\n<p>10\u00a0\u00a0Habermas a.a.O., S. 49.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[8],"tags":[767,667],"autoren":[1636],"publikationen":[1439],"class_list":["post-11781","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-bioethik","tag-bioethik","tag-vorgaenge-artikel","autoren-dieter-rulff","publikationen-194-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Biopolitik und B\u00fcrgerstatus - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/194-vorgaenge\/publikation\/biopolitik-und-buergerstatus\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Biopolitik und B\u00fcrgerstatus - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"\u00dcber die Neigung des Staates, seine B\u00fcrger Mores zu lehren, in: vorg\u00e4nge Nr. 194 (2\/2011), S. 60-68 Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen verpflichtet, so sagt es das Grundgesetz. 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