{"id":11782,"date":"2011-06-01T21:30:00","date_gmt":"2011-06-01T19:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-verfassungswidrige-alimentierung-der-kirchen-durch-den-staat\/"},"modified":"2011-06-01T12:00:00","modified_gmt":"2011-06-01T10:00:00","slug":"die-verfassungswidrige-alimentierung-der-kirchen-durch-den-staat","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/194-vorgaenge\/publikation\/die-verfassungswidrige-alimentierung-der-kirchen-durch-den-staat\/","title":{"rendered":"Die verfassungswidrige Alimentierung der Kirchen durch den Staat"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 194, Heft 2\/2011, S. 69-76<\/p>\n<p>Die Frage der Staatsleistungen an die Kirchen und ihrer Abl\u00f6sung nach Art. 140 GG (in Verbindung mit Art 137 Weimarer Reichsverfassung) hat mich seit meiner Studienzeit begleitet. Manchmal st\u00e4rker, manchmal schw\u00e4cher. Als ich im Wintersemester 1968\/69 an der Universit\u00e4t in Freiburg im Breisgau mein Studium begann (Politikwissenschaft, Anglistik, Kunstgeschichte) erschien mir die damalige HSU (Humanistische Studenten-Union), die Hochschulorganisation der HU, am n\u00e4chsten. Zwei ihrer zentralen Forderungen waren &#132;Trennung von Staat und Kirche&#148; und &#132;Verantwortliche Sexualit\u00e4t&#148;. Ob-wohl sich diese Forderungen in unterschiedlichen gesellschaftlichen Sph\u00e4ren platzierten, hatten sie doch ein Wesentliches gemeinsam: den Anspruch, Politik und Leben im gemeinsamen Diskurs zu gestalten, ohne Metaphysik, Dogmen oder religi\u00f6se Begr\u00fcndungen.<\/p>\n<p>Der erste gro\u00dfe Schwung der Demokratiebewegung ergriff nicht nur die HU, sondern auch beispielsweise die damalige FDP, die im Herbst 1974 mit ihrem Thesenpapier &#132;Freie Kirche im Freien Staat&#148; einen Donnerschlag verursachte und in der Politik das forderte, was sich in den seit 1967 ansteigenden Kirchenaustritten mit den Gipfelpunkten 1970 und 1974 in der Bev\u00f6lkerung spiegelte. Mit dem Thema &#132;Freie Kirche im Freien Staat&#148; hatte die damalige FDP wieder an den Grunds\u00e4tzen angekn\u00fcpft, die in der Nationalversammlung 1919 von den Deutschen Demokraten und ihrem Wortf\u00fchrer Friedrich Naumann gefordert worden waren: Die institutionelle und finanzielle Trennung von Staat und Kirche. Der demokratische Staat brauchte keine religi\u00f6se Begr\u00fcndung mehr, die Zeit der Einheit von Thron und Altar war Vergangenheit und das majest\u00e4tische &#132;Wir von Gottes Gnaden&#148; war durch die republikanische Volkssouver\u00e4nit\u00e4t beendet worden.<\/p>\n<p>Die institutionelle Trennung von Staat und Kirche erfolgte durch den Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung (&#132;Es gibt keine Staatskirche&#8220;) &#151; auch wenn im Kompromiss des Artikels 137 Absatz 5 mit dem K\u00f6rperschaftsstatus Religionsgesellschaften erster und zweiter Klasse eingef\u00fchrt wurden. Als Gegenleistung zur finanziellen Trennung wurde den &#132;erstklassigen Religionsgesellschaften&#148; eine Eigenfinanzierung durch das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern gew\u00e4hrt, damit waren sie von der staatlichen Finanzierung unabh\u00e4ngig geworden. Mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung wurde dann bestimmt, dass die letzten finanziellen Restbest\u00e4nde der Verflechtungen von Staat und Kirche, d. h: die staatlich Finanzierung der Staatskirchen beendet. d. h. abgel\u00f6st werden sollten: &#132;Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstitel beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgel\u00f6st. Die Grunds\u00e4tze hierf\u00fcr stellt das Reich auf.&#148;<\/p>\n<p>Die Forderung nach einer Abl\u00f6sung der Staatsleistungen, als eines besonders krassen Ausdrucks einer \u00fcberkommenen Identit\u00e4t von feudalen und kirchengemeindlichen Zwecken, hat auch die HU \u00fcbernommen, Sie schrieb Anfang Oktober 1975 einen Offenen Brief &#132;an die Bundesminister des Inneren und der Finanzen, an die Mitglieder des Haushaltsausschusses des Bundestages, an die Innen-, Finanz- und Kultusminister bzw. &#151; Senatoren der Bundesl\u00e4nder sowie an die Fraktionsvorsitzenden der Landtage&#148; (&#8230;) &#132;\u00fcber die notwendige Abl\u00f6sung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften.&#148; In diesem Brief hei\u00dft es: &#132;Sehr geehrter Herr Minister\/Senator. Die derzeitige Finanzsituation des Bundes und der L\u00e4nder hat verschiedene \u00dcberlegungen zur Stabilisierung der \u00f6ffentlichen Haushalte ausgel\u00f6st. Bei der Durchleuchtung der Ausgaben sollte es &#151; offiziellen Verlautbarungen zufolge &#151; keine Tabus geben. Anspr\u00fcche sollten auf ihre Legitimation \u00fcberpr\u00fcft und Privilegien abgebaut werden. Umso mehr hat es uns erstaunt, dass ein nicht unwesentlicher Bereich der \u00f6ffentlichen Ausgaben von den Spar\u00fcberlegungen offenbar ausgenommen worden ist: Wir meinen die Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften.&#148; Damals (1975) beliefen sich diese Staatsleistungen auf umgerechnet 143 Mio. Euro, heute (2011) sind es rund 460 Mio. Euro. Ein entsprechender Brief heute h\u00e4tte den gleichen Inhalt: \u00dcberall wird gespart und gek\u00fcrzt, nur nicht bei den Staatsleistungen f\u00fcr die beiden gro\u00dfen Amtskirchen.<\/p>\n<p>An dieser Stelle muss noch einmal ausdr\u00fccklich betont werden, dass es sich bei der Forderung nach Abl\u00f6sung der Staatsleistungen nicht um eine Kritik an den Kirchen handelt, sondern um eine Forderung an die Politik, den Verfassungsbefehl von 1919 zu einer demokratischen Grundlegung unseres Staates umzusetzen. Seit dem Ende der &#132;Einheit von Thron und Altar&#148; braucht der Staat keine religi\u00f6se Begr\u00fcndung mehr (Monarchen als &#132;Wir von Gottes Gnaden&#8220;), sondern er beruht auf der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t, wie sie auch im Artikel 20 GG formuliert ist: &#132;Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.&#148; Zu diesem demokratischen Grundsatz stehen die Zahlungen, die sich aus der Zeit der &#132;Einheit von Thron und Altar&#148; her ableiten, in deutlichem Widerspruch. Dass die Kirchen diese Zahlungen verteidigen, das ist verst\u00e4ndlich, ob sie dabei klug beraten sind, ist eine andere Frage.<\/p>\n<p>Alle Bundesl\u00e4nder (au\u00dfer den Freien und Hansest\u00e4dten Hamburg und Bremen) zahlen diese Staatsleistungen aufgrund vorgeblicher historischer Rechtstitel, was in der gegenw\u00e4rtigen Diskussion jedoch ohne Belang zu sein scheint, da alle Bundesl\u00e4nder mittlerweile Konkordate und Staat-Kirche-Vertr\u00e4ge vereinbart haben, in denen diese Finanzleistungen des Staates neu vereinbart wurden. Der damit einhergehende Versuch, von den unklaren und strittigen historischen Anspr\u00fcchen abzulenken, geht jedoch doppelt in eine falsche Richtung.<\/p>\n<p>Ohne eine historische Ableitung gibt es \u00fcberhaupt keinen Rechtsgrund f\u00fcr die Zahlungen. Der Artikel 138 Absatz 1 WRV mit dem Abl\u00f6sebefehl wird von den ma\u00dfgeblichen Vertretern des deutschen Staatskirchenrechts mittlerweile als &#132;Bestandsgarantie&#148; umgedeutet, im Sinne eines Gewohnheitsrechts, da dieser Verfassungsbefehl ja nun seit mittlerweile 92 Jahren nicht umgesetzt worden sei. Gerne wird auch noch der Artikel 173 der WRV angef\u00fchrt, in dem tats\u00e4chlich bestimmt wird, dass die Staatsleistungen garantiert sind, solange kein Grunds\u00e4tzegesetz f\u00fcr diese Abl\u00f6sung vom Reichstag beschlossen worden sei. Dieser Artikel 173 WRV ist ausdr\u00fccklich nicht in das Grundgesetz \u00fcbernommen worden. Er stand in den Schluss- und \u00dcbergangsbestimmungen der Weimarer Verfassung; das verdeutlicht, dass es sich bei dieser damaligen Garantie nur um eine \u00dcbergangsl\u00f6sung handelte.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich haben meine noch laufenden Recherchen im Geheimen Staatsarchiv Preu\u00dfischer Kulturbesitz in Berlin (Akten des Kultusministeriums zur Abl\u00f6sung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften) und im Th\u00fcringer Hauptstaatsarchiv in Weimar (Akten des Th\u00fcringisches Ministerium f\u00fcr Volksbildung \u00fcber Reichsgesetz \u00fcber die Abl\u00f6sung der Staatsleistungen auf Grund der Artikel 138 und 173 der RV) unmissverst\u00e4ndlich erwiesen, dass das Reichsministerium des Innern und auch die meisten Reichsl\u00e4nder diesen Verfassungsbefehl sehr ernst genommen haben. Ein Vorentwurf zum Gesetz zur Abl\u00f6sung der Staatsleistungen (1921) und ein Entwurf des Gesetzes (1924) wurden ausgefertigt und jeweils mit den zust\u00e4ndigen Ministerien in den Reichsl\u00e4ndern abgestimmt. Als Zeitrahmen waren zwei Jahre daf\u00fcr vorgesehen, so lange betrug auch die Besch\u00e4ftigungsdauer eines eigens daf\u00fcr eingestellten Sachbearbeiters\/Referenten. Durch die Hyperinflation wurde das Tempo erheblich verlangsamt, da die zu kl\u00e4renden Fragen sich auf andere Themen verschoben. Mit der Reichstagswahl im Herbst 1923 war dann die Mitte-Links-Regierung im Reich beendet und die dann folgenden Mitte-Rechts- und Rechts Rechtsau\u00dfen-Regierungen hatten keinerlei Interesse mehr an der Umsetzung. Deutlichster Ausdruck daf\u00fcr war die Erkl\u00e4rung des Reichsjustizministeriums von 1924 (das einzige Mal, dass ein Vertreter der Bayerischen Volkspartei in Berlin Justizminister war), dass das Bayern Konkordat nicht gegen die Reichsverfassung versto\u00dfe. Eine unzutreffende Behauptung, da im Bayern-Konkordat f\u00fcr den Fall einer Abl\u00f6sung die Fortzahlung in bisheriger H\u00f6he vereinbart worden war &#151; eine Vereinbarung, die, wenn \u00fcberhaupt, erst nach der Verabschiedung eines Abl\u00f6segesetzes des Reichs verfassungskonform gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Und auch noch ein zweiter Gesichtspunkt verweist auf die Verfassungswidrigkeit aller finanziellen Regelungen in den seit 1919 vereinbarten Konkordaten und Staat-Kirche-Vertr\u00e4gen. Der Staatskirchenrechtler Michael Droege hat dargelegt, dass der Art. 138 Absatz 1 die alte Identit\u00e4t zwischen Feudalstaat und religionsgemeindlichen Zwecke liquidiert hat. Daher brauchen seit 1919 neue finanzielle Vereinbarungen eine s\u00e4kulare Begr\u00fcndung aus der jetzigen demokratischen Verfassungsordnung. Haben derartige Vereinbarungen eine solche s\u00e4kulare Begr\u00fcndung nicht, sind sie verfassungswidrig. Im Unterschied z. B. zu den Staatsvertr\u00e4gen mit den J\u00fcdischen Gemeinden &#132;Zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch j\u00fcdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung des j\u00fcdischen Gemeindelebens&#148;, sind die nach Gr\u00fcndung der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vertr\u00e4ge (au\u00dfer im Freistaat Bayern) Pauschalzahlungen ohne Zweckbindung, deren Verwendung keinerlei staatlicher Kontrolle unterliegt.<\/p>\n<p>Wird nach einer Begr\u00fcndung gefragt, so wird etwas von &#132;Ausgleichszahlung f\u00fcr Enteignungen&#148; geschrieben oder, als Kurzformel, &#132;1803&#148; als Jahreszahl genannt. Gemeint ist damit der Reichsdeputationshauptschluss, mit dem der mittelalterliche &#132;Flickenteppich&#148; zu einer moderneren Fl\u00e4chenstruktur u. a. dadurch hergestellt wurde, dass die letzten geistlichen Territorien aufgehoben wurden, in denen F\u00fcrstbisch\u00f6fe regierten und von denen drei (Mainz, K\u00f6ln und Trier) auch Kurf\u00fcrsten des Heiligen R\u00f6mischen Reiches waren. Mit dieser Entscheidung hatte sich der weltliche Adel von der religi\u00f6sen Konkurrenz und Bevormundung befreit, allerdings mit einer Ausnahme. Der F\u00fcrstbischof von Mainz bekam ein neues geistliches Territorium, denn er wurde noch gebraucht: er war gleichzeitig der Reichserzkanzler und Reichsvikar, der den Kaiser salbte und kr\u00f6nte. Mit dem Ende des Heiligen R\u00f6mischen Reiches (1806) wurde auch er nicht mehr gebraucht und nach seinem Tod fiel auch dieses Territorium an Bayern. (Eine ausf\u00fchrlichere Darstellung und Widerlegung der historischen Begr\u00fcndungen finden sich in meinem Beitrag zu den 4. Berliner Gespr\u00e4chen der Humanistischen Union \u00fcber Religion und Politik, 2010.)<\/p>\n<p>Dieses Programm der weiteren S\u00e4kularisierung fand dann einen H\u00f6hepunkt und gleichzeitigen Widerspruch seit 1806, als einerseits Kaiser Franz II. abdankte und das Heilige R\u00f6mische Reich beendet war. In Folge dieser konstitutionellen Ver\u00e4nderung entstand ein ,Freiraum&#8216;, den einige der deutschen Territorialstaaten (mehr oder weniger mit Unterst\u00fctzung Napoleons) nutzten, um sich als K\u00f6nigreiche zu kreieren (Bayern, Sachsen, Hannover, W\u00fcrttemberg und auch Preu\u00dfen, dessen Monarch nun nicht mehr nur K\u00f6nig in Preu\u00dfen war, sondern K\u00f6nig von Preu\u00dfen wurde). Gegen\u00fcber anderen Adelsherrschaften (Gro\u00dfherz\u00f6ge, Herz\u00f6ge, F\u00fcrsten, etc.) besteht f\u00fcr die traditionelle Inthronisation von K\u00f6nigen eine besondere Zeremonie: ihre Salbung und Kr\u00f6nung durch einen Bischof, die \u00dcberh\u00f6hung als &#132;von Gottes Gnaden&#148;. Daf\u00fcr brauchte es Bisch\u00f6fe und im Grundsatz der K\u00f6nigreiche &#132;Alimentierung gegen Legitimation&#148; wurden die verwaisten Bischofsst\u00fchle neu besetzt und finanziert.<\/p>\n<p>Das Bayern-Konkordat von 1817 ist daf\u00fcr der beste Beleg, denn einerseits konnte der K\u00f6nig seinen Wunsch nach einer einzigen Di\u00f6zese Bayern nicht umsetzen &#151; schlie\u00dflich brauchte er nur einen Bischof &#151; und die katholische Kirche setzte die sieben Bist\u00fcmer durch, andererseits hatten die Bisch\u00f6fe ihm, als K\u00f6nig, einen pers\u00f6nlichen Treueeid zu schw\u00f6ren. Es blieb allerdings auch der einzige derartige Staatsvertrag im 19. Jahrhundert. Um welche &#132;auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln&#148; beruhenden Staatsleistungen es sich im Einzelnen handelt, die abgel\u00f6st werden sollen, ist seit 1919 unklar. Nach katholischer Auffassung handelt es sich dabei vorrangig um die Entsch\u00e4digung von Pachtersatzleistungen (und Baupflichten) der vorgeblichen Enteignungen von 1803. F\u00fcr die evangelische Kirche ist es die Fortf\u00fchrung der Besoldung ihrer h\u00f6heren Geistlichen und Kirchenbeamten als fr\u00fchere Staatsbedienstete, obwohl 1919 die Staatskirche abgeschafft wurde. Auch die katholische Argumentation greift nicht, denn wenn man die 2010 an die Bist\u00fcmer gezahlten Staatsleistungen von 193 Mio. Euro auf den durchschnittlichen Pachtertrag pro Hektar von 190 Euro umrechnet, w\u00e4ren das rund 10.200 qkm (!) Grundbesitz, der den &#132;enteigneten&#148; katholischen Bisch\u00f6fen 1803 als pers\u00f6nlicher Dispositionsbesitz geh\u00f6rt h\u00e4tte &#150; eine mehr als unwahrscheinliche und auch niemals recherchierte oder nachgewiesene Gr\u00f6\u00dfenordnung.<\/p>\n<p>Im Zuge der parit\u00e4tischen Behandlung der beiden gro\u00dfen Amtskirchen &#150; bekommt die eine etwas, dann die andere auch &#150;, bekommen nun alle Bist\u00fcmer und Landeskirchen (au\u00dfer in Hamburg und Bremen) diese Staatsleistungen. Im Durchschnitt aller Bundesl\u00e4nder werden an die beiden Kirchen pro Kopf der Bev\u00f6lkerung rund 10 Euro (9,55) gezahlt. Die Bandbreite reicht dabei von 0,59 Euro im Saarland und 1,18 in Nordrhein-Westfalen bis hin zu 12,06 in Rheinland Pfalz und 12,18 in Sachsen-Anhalt.<\/p>\n<p>Die so genannten rechtlichen Grundlagen stellen sich bei einem Vergleich zwischen den Bundesl\u00e4ndern als Makulatur heraus. Wenn es korrekte rechtliche Grundlagen g\u00e4be, m\u00fcssten sie sich in den betreffenden Regionen zeigen. Als Beispiel: Nordrhein-Westfalen (komplett) und Rheinland-Pfalz (bis auf die vormals bayerische Pfalz) sind Rechtsnachfolger Preu\u00dfens, also auch des Preu\u00dfen-Konkordats von 1929. Insofern m\u00fcssten sich also die Staatsleistungen &#150; bezogen pro Kopf der Bev\u00f6lkerung &#150; in einer \u00e4hnlichen Gr\u00f6\u00dfenordnung bewegen. Das Gegenteil ist jedoch der Fall. Nordrhein-Westfalen zahlt (nach dem Saarland) pro Kopf am wenigsten (1,18) und Rheinland-Pfalz geh\u00f6rt in die Spitzengruppe (12,06 Euro). Betrachtet man sich jedoch die Nachkriegsregierungen in den beiden Bundesl\u00e4ndern, werden die Unterschiede plausibel. In-sofern ist es zwar richtig, dass Staat-Kirche-Vertr\u00e4ge u. a. \u00fcber die Staatsleistungen ab-geschlossen wurden, diese Staatsleistungen haben jedoch der H\u00f6he nach nicht &#150; wie es zu erwarten w\u00e4re &#150; gemeinsame rechtliche Grundlagen, sondern sind das Resultat nahe-zu beliebiger politischer Festsetzung.<\/p>\n<p>Mit welcher, man kann es nicht anders bezeichnen, Brachial Mentalit\u00e4t und Ignoranz die Politiker und ihre kirchlichen Gespr\u00e4chspartner in dieser Frage der Staatsleistungen vorgehen, das zeigt sich insbesondere in den neuen Bundesl\u00e4ndern, in denen die Zahlungen pro Kopf der Kirchenmitglieder alle h\u00f6her sind, als in den westlichen Bundesl\u00e4ndern und sich in Sachsen-Anhalt auf bis 70,35 Euro pro evangelischem Kirchenmitglied (Bundesdurchschnitt; 11,09) und 59,52 Euro f\u00fcr jedes katholische Kirchenmitglied (Bundesdurchschnitt 7,75) belaufen.<\/p>\n<p>Am Beispiel des Freistaates Sachsen soll kurz dargestellt werden, wie, solche Vertr\u00e4ge zustande gekommen sind. Der erste Widerspruch zeigt sich bereits in der Landesverfassung von Sachsen, in der in Art. 109 auch der Art. 138 der Weimarer Reichsverfassung \u00fcbernommen wird, nach dem die Staatsleistungen abgel\u00f6st werden sollen. In dem kurz darauf folgenden Artikel 112 der Landesverfassung steht dann lapidar: &#132;Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Landes an die Kirchen werden gew\u00e4hrleistet.&#148; Ein verfassungsrechtliches Unikum, zwei sich gegenseitig ausschlie\u00dfende Bestimmungen in die gleiche Verfassung zu schreiben und das auch noch sozusagen ,in Sichtweite&#8216; zueinander. Das k\u00f6nnte man noch als Schlampigkeit bel\u00e4cheln, denn wer hat schon den Art 138 der Weimarer Reichsverfassung zur Hand oder im Kopf, um den Widerspruch zu bemerken. Den Rechtsbruch gibt es dann aber im Vertrag des Landes Sachsen mit der evangelischen Landeskirche.<\/p>\n<p>Einleitend wird erl\u00e4utert, dass die Resultate &#132;einer kirchenfeindlichen und atheistisch gepr\u00e4gten Politik zun\u00e4chst der NS-Machthaber und dann des SED-Systems (&#8230;) tiefe Spuren hinterlassen haben. So ist heute nur noch etwa ein Drittel der Bev\u00f6lkerung Mitglied in den traditionellen Volkskirchen.&#8220; Das bedeutet eigentlich im Verwaltungsrecht den Fortfall der fr\u00fcheren Voraussetzungen und die Nichtigkeit der fr\u00fcheren Rechtslage. Eigentlich. In den Erl\u00e4uterungen zur verhandelten und berechneten Summe der Staatsleistungen wird dann ohne einen Hauch von Bezug auf die tats\u00e4chliche Situation wiederum munter dargelegt, dass die Staatsleistungen nach Art 140 Grundgesetz und Art. 112 der Landesverfassung gew\u00e4hrleistet seien. Und da in der NS -Zeit und sp\u00e4ter in der DDR die &#132;altrechtlichen Grundlagen&#148; nicht beachtet worden seien, m\u00fcsste nun eine Neuberechnung erfolgen, um diese zu zahlenden Staatsleistungen auf eine &#132;neue Schuldgrundlage&#148; zu stellen. Die Leistungen f\u00fcr die h\u00f6heren Kirchenbeamten werden dann auf der Grundlage, dass die Kirchenbeamten seit 1873 Staatsbeamte waren, nach einem Urteil des Staatsgerichtshofes von 1932 neu (!) berechnet. Auch die Zahl der vom Staat zu bezahlenden Superintendenten wird auf den Stand von 1931 bezogen und die Kosten der Landessynode aufgrund von Gesetzen aus den Jahren 1868 und 1912. Die Versorgungsleistungen werden schlie\u00dflich in einem Vergleich der Aufwendungen des Haushaltsplanes von 1922 auf das heutige Niveau berechnet. Im Konkordat wird parallel gerechnet und zus\u00e4tzlich pro Kopf (im Jahr 1996) die Zahl der Katholiken in Sachsen im Jahr 1950 zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>Rolf Schwanitz, MdB der SPD aus Plauen, hat diese Mentalit\u00e4t nach einer Diskussion so beschrieben: &#132;F\u00fcr mich erschreckend war eine bei mehreren Diskutanten klar erkennbare Mentalit\u00e4t frei nach dem Motto ,Ist die Kirche im SED-Staat benachteiligt worden, so geht es jetzt halt mal andersrum&#8216;. Dass in Deutschland der Staat nach GG weltanschaulich neutral zu sein hat, haben zu meinem Erstaunen auch gestandene CDU-Kommunalpolitiker gestern von mir zum ersten Mal geh\u00f6rt.&#148; Dies ist nur ein aktuelleres Beispiel daf\u00fcr, dass sich in den Jahren seit 1975 die Frage der Abl\u00f6sung der Staatsleistungen im politischen Raum nicht versachlicht hat, sondern geradezu zu einer &#132;Glaubensfrage&#148; geworden ist.<\/p>\n<p>Um dieses Defizit einer verfassungsrechtlich geforderten s\u00e4kularen Demokratiebegr\u00fcndung nach 92 Jahren Verfassungsauftrag zu beenden, hat Johann-Albrecht Haupt, der seit rund 20 Jahren im Bundesvorstand der Humanistischen Union f\u00fcr das Thema Staat und Kirche zust\u00e4ndig ist, im Fr\u00fchjahr 2011 im Namen der HU einen Gesetzentwurf vorgestellt, der die ersatzlose Beendigung dieser Staatsleistungen formuliert und die seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Staatsleistungen der Bundesl\u00e4ndern als erfolgte Abl\u00f6sung betrachtet. Der Gesetzentwurf formuliert, dass die Staatsleistungen ersatzlos beendet werden. Aufgrund seiner Recherchen (bei der ihn Evelin Frerk und ich unterst\u00fctzt hatten) konnte er f\u00fcr alle Bundesl\u00e4nder (au\u00dfer Hamburg und Bremen) detailliert auflisten, welche Betr\u00e4ge in welchen Bundesl\u00e4ndern seit Gr\u00fcndung der Bundesrepublik gezahlt worden waren: Bis einschlie\u00dflich 2010 sind es 13.892.718.000 Euro (13,9 Mrd. Euro). Und ebenso sind in der DDR diese Staatsleistungen (vorrangig an die evangelische Kirche) gezahlt worden. In den 40 Jahren des Bestehens der DDR waren es insgesamt 629 Mio. Mark der DDR.<\/p>\n<p>Die Reaktionen der Kirchen und der ihnen nahe stehenden Politiker aller Parteien auf den Gesetzentwurf der HU waren erwartungsgem\u00e4\u00df: zum einen habe man klare Vertr\u00e4ge, die verpflichtend seien (&#132;pacta sunt servanda&#8220;) und zum anderen seien die Kirchen zur Abl\u00f6sung bereit. Als einmalige Abl\u00f6sesumme wurde der 24-fache Betrag der zuletzt gezahlten Jahresbetr\u00e4ge genannt, eine Gesamtsumme von rund 11 Milliarden Euro. Und, wie es der EKD-Ratsvorsitzende bekr\u00e4ftigte: &#132;Rabatt wird nicht gegeben!&#148;<\/p>\n<p>Die kirchlichen Lobbyisten interessierten sich weder daf\u00fcr, dass seit 1949 bereits rund 14 Milliarden Euro (im gezahlten Nominalwert) an die beiden Kirchen geflossen sind &#151; das sind ja, wie es katholisch formuliert wurde, nur die rechtm\u00e4\u00dfigen Pachtersatzleistungen f\u00fcr die Enteignungen 1803 &#151;, noch bemerkten sie, dass diese Forderung keine angemessene Abl\u00f6sung bedeutet, sondern nur eine komplette Verlagerung des Kapitalstocks vom Staat an die Kirchen f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Weiterzahlung der bisherigen Staatsleistungen als &#132;Ewigkeitsrente&#148; darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Verfassungsrechtliche anerkannte Grunds\u00e4tze, dass die Abl\u00f6sung sich nur auf die Zahlungen bezieht, die beim Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung (August 1919) als Pflichtzahlungen des Staates zu bewerten und auch nur im Bezug der damaligen H\u00f6he angemessen abzul\u00f6sen sind, spielten ebenso keine Rolle.<\/p>\n<p>Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, in das gegen den Widerstand der CDU der Abl\u00f6sebefehl des Artikels 138 Absatz 1 WRV \u00fcbernommen worden war, hatte das Parlament damit ohne \u00dcbergangsklausel zur Verabschiedung eines geforderten Grunds\u00e4tzegesetzes verpflichtet. Geht man also davon aus, dass 1950 dieses Grunds\u00e4tzegesetz korrekt verabschiedet wurde und ist man sogar bereit, die Maximalforderung der Kirchen zu erf\u00fcllen, so w\u00e4re es das 24-fache des Zahlbetrags von 1950; damals hatten die Bundesl\u00e4nder (umgerechnet) 33 Mio. Euro an die Kirchen bezahlt Die maximale einmalige Abl\u00f6sesumme h\u00e4tte 1950 folglich (umgerechnet) 792 Mio. Euro betragen. Rechnet man nun die j\u00e4hrlichen Zahlungen seit 1950 zusammen, so ist diese Summe im Jahre 1963 bereits erreicht und \u00fcberschritten (mit 805 Mio. Euro). D.h. 1963 sind die Staatsleistungen komplett &#151; auch wenn man die Maximalforderung der Kirchen zugrunde legt&#151; abgel\u00f6st gewesen und die seit 1964 geflossenen Gelder (13,1 Milliarden Euro) wurden rechtswidrig bezahlt. Auch wenn es jenseits der politischen Realit\u00e4t ist, bleibt die Frage, ob diese zu Unrecht erhaltenen 13 Mrd. Euro nicht von den Kirchen an die Bundesl\u00e4nder zur\u00fcck zu erstatten sind.<\/p>\n<p>Seit dem Sommer 2010 ist &#151; nach rund 35 Jahren relativen Stillstands &#151; das Thema der Abl\u00f6sung der Staatsleistungen wieder im politischen Raum pr\u00e4sent. Der Landesrechnungshof in Schleswig-Holstein hatte erneut kritisiert, dass die Staatsleistungen des Landes aus allen Sparma\u00dfnahmen ausgenommen blieben. Ja, es sogar den Widerspruch g\u00e4be, dass bei sinkenden Mitgliederzahlen der Nordelbischen Kirche, die Zahlungen dennoch weiter steigen w\u00fcrden. Die Missbrauchsf\u00e4lle sexueller und k\u00f6rperlicher Gewalt, durch die auch die Glaubw\u00fcrdigkeit der katholischen Kirche in Mitleidenschaft gezogen wurde, zeitigte auch den R\u00fccktritt des Augsburger Bischofs Walter Mixa. Als bekannt wurde, dass er &#151; aufgrund der Staatsleistungen &#151; seine Pension aus Steuergel-dem erh\u00e4lt, wurden erste Stimmen laut, zumindest die Bischofsgeh\u00e4lter in Bayern nicht mehr vom Staat bezahlen zu lassen. Es mehren sich auch innerkirchlich Stimmen, die nicht mehr zu rechtfertigenden Staatsleistungen aus taktischen Gr\u00fcnden zu beenden, da die Kirchensteuereinnahmen ausreichend seien und der Betrag der Staatsleistungen (2010: 462 Mio. Euro) nur rund 5 Prozent der Einnahmen aus den Kirchensteuern betrage. Die durch sie ausgel\u00f6ste politische Unruhe und der mit ihnen verbundene Ansehensverlust der Kirchen k\u00f6nnten durch den finanziellen Vorteil kaum aufgewogen werden.<\/p>\n<p>Im Herbst 2010 hat der sich in Gr\u00fcndung befindliche Koordinierungsrat s\u00e4kularer Organisationen (KORSO) &#8211; mit F\u00f6rderung durch die Giordano-Bruno-Stiftung &#151; eine Kampagne zur Abl\u00f6sung der Staatsleistungen initiiert, zu der nun der Gesetzentwurf der Humanistischen Union den argumentativen Grundstein gelegt hat Die Politik ist nun gefordert zu handeln. Auch wenn die Erfolgsaussichten derzeit nicht gro\u00dfartig sind, kenne ich einzelne Stimmen aus dem Bundestag, die davon ausgehen, dass es in zehn Jahren keine Staatsleistungen mehr geben wird.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[365],"publikationen":[1439],"class_list":["post-11782","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-carsten-frerk","publikationen-194-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die verfassungswidrige Alimentierung der Kirchen durch den Staat - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/194-vorgaenge\/publikation\/die-verfassungswidrige-alimentierung-der-kirchen-durch-den-staat\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die verfassungswidrige Alimentierung der Kirchen durch den Staat - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 194, Heft 2\/2011, S. 69-76 Die Frage der Staatsleistungen an die Kirchen und ihrer Abl\u00f6sung nach Art. 140 GG (in Verbindung mit Art 137 Weimarer Reichsverfassung) hat mich seit meiner Studienzeit begleitet. 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