{"id":11787,"date":"2011-06-01T19:01:00","date_gmt":"2011-06-01T17:01:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/kissenschlacht-im-glashaus\/"},"modified":"2021-08-24T21:54:59","modified_gmt":"2021-08-24T19:54:59","slug":"kissenschlacht-im-glashaus","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/194-vorgaenge\/publikation\/kissenschlacht-im-glashaus\/","title":{"rendered":"Kissenschlacht im Glashaus"},"content":{"rendered":"<p>Mit seinem Lissabon-Urteil hat das BVerfG weder die Stellung des Parlamentes noch die eigene gest\u00e4rkt,<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 194, Heft 2\/2011, S. 119-127<\/p>\n<p>Glaubt man der \u00fcberwiegenden Wahrnehmung, dann hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem sog. &#8222;Lissabon-Urteil&#8221; vom 30. Juni 2009[1] auf 148 Seiten und mit 421 Randziffern der k\u00fcnftigen Europ\u00e4ischen Integration strikte Vorgaben gemacht und zugleich einem weiteren Souver\u00e4nit\u00e4tstransfer enge Schranken gesetzt. W\u00fcrde das Gericht nicht nur &#8222;bellen&#8221;, sondern auch &#8222;bei\u00dfen&#8221;, so bef\u00fcrchten nicht Wenige, dann w\u00e4ren die politischen, destabilisierenden Folgen sowohl auf nationaler als auch auf supranationaler Ebene kaum absehbar. Diese Atteste erstaunen, hatte der Zweite Senat des BVerfG in seinem mit Spannung erwarteten und mit Erleichterung aufgenommenen Urteil zu mehreren Verfassungsbeschwerden gegen den Vertrag von Lissabon doch erwartungsgem\u00e4\u00df die grunds\u00e4tzliche Vereinbarkeit des neuen EU-Reformvertrags (bzw. des deutschen <i>Zustimmungsgesetzes<\/i>[2] sowie des <i>Gesetzes zur \u00c4nderung des Grundgesetzes<\/i>[3]) mit dem deutschen Grundgesetz best\u00e4tigt. Es hatte grunds\u00e4tzlich den Weg f\u00fcr die Ratifizierung des im Dezember 2007 von den Staats- und Regierungschefs unterzeichneten Vertrags durch den Bundespr\u00e4sidenten frei gemacht. Das Urteil sei dementsprechend &#8222;ein eindeutiges Ja zum Lissabon-Vertrag und eine St\u00e4rkung des deutschen Parlaments&#8221;, so der Pr\u00e4sident des BVerfG, Andreas Vosskuhle[4].<\/p>\n<p>Allerdings hatte das Gericht dem Gesetzgeber integrationspolitische Warnungen mit auf den Weg gegeben sowie die Gelegenheit genutzt, grundlegende und von ihm selbst gestellte Fragen zur Integration zu beantworten. Zugleich zwang es Bundestag und Bundesrat zu substantiellen Nachbesserungen des urspr\u00fcnglichen <i>Begleitgesetzes <\/i>\u00fcber die Rolle und Beteiligungsrechte der beiden deutschen Legislativorgane in EU-Fragen, denn dieses hatte, nach Ansicht der Richter, in Ermangelung hinreichender Beteiligungsrechte gegen die Verfassung versto\u00dfen. Ohne die Aufsicht der nationalen Parlamente, so der Grundtenor des Gerichtsurteils, fehlt der Integration (noch) das demokratische Fundament. Das Gericht schien, so der Konsens im Bundestag, die deutsche, wenn nicht die europ\u00e4ischen Demokratie(n) errettet, zumindest jedoch eine Parlamentarisierung des Integrationsprozesses sichergestellt zu haben: vom Bild des &#8222;Stoppsignal[s] f\u00fcr alle Exekutiven, sei es in Br\u00fcssel, sei es in Berlin, die der Auffassung sind, dass der Parlamentarismus bzw. seine St\u00e4rkung Sand im Getriebe des europ\u00e4ischen R\u00e4derwerks sind&#8220; (Roth, SPD) bis zum vom Abgeordneten L\u00f6ning (FDP) konstatierten &#8222;neuen Rollenverst\u00e4ndnis des Bundestages&#8221; (229.Sitzung des Bundestages vom 01.07.2009).<\/p>\n<p>Wir argumentieren dagegen, dass das Urteil, das getr\u00e4nkt ist von einem Misstrauen gegen die ungez\u00fcgelte Dynamik des Integrationsprozesses und einem skeptischen Hoffen auf die mitwirkende und integrationsgestaltende, im Kern jedoch kontrollierende und integrationsz\u00fcgelnde Verantwortlichkeit von Bundestag und Bundesrat, kaum substantielle Auswirkungen sowohl auf das innerstaatliche Macht- und Institutionengef\u00fcge als auch auf die europ\u00e4ische Integration zeitigen wird.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"europaeische-integration-unter-verfassungsvorbehalt\">Europ&auml;ische Integration unter Verfas&shy;sungs&shy;vor&shy;be&shy;halt<\/span><\/h2>\n<p>In seiner Urteilsbegr\u00fcndung zeigte das Gericht &#8211; sehr verk\u00fcrzt ausgedr\u00fcckt[5] &#8211; weitreichende politische und rechtliche Integrationsbedingungen und Schranken der Integration <i>f\u00fcr die Bundesrepublik<\/i> auf und wagte sich damit auf innenpolitisch weitgehend dethematisiertes und integrationspolitisch zugleich heikles Gel\u00e4nde vor. Mit dem Ziel vor Augen, die Bundesrepublik vor der Aufgabe ihrer eigenen souver\u00e4nen Staatlichkeit zu (be-)sch\u00fctzen, zeigten die Karlsruher Richter aus ihrer Sicht nicht nur die <i>verfassungsrechtlichen <\/i>Grenzen des europ\u00e4ischen Integrationsprozesses auf, sondern auch <i>sachliche <\/i>Integrationsgrenzen, indem das Gericht einen konkreten und verbindlichen, wenngleich nicht abschlie\u00dfenden Katalog integrationsfester Politikbereiche im Sinne einer Aufz\u00e4hlung von verfassungsidentit\u00e4ren Staatsaufgaben, gleichsam vom Anwendungsvorrang des Unionsrechts ausgenommenen &#8222;nationalen Reservaten&#8220;[6], formulierte. Durch die Selbstinthronisierung des BVerfG als ultimative Pr\u00fcfbastion bei der Kompetenzaus\u00fcbung der EU und der Kompetenz\u00fcbertragung auf diese sind Bundestag und Bundesrat nun in einer Art auf Dauer gestellter &#8222;Probezeit&#8221; in Europafragen: Wenn sie ihrer Integrationsverantworiung, und das meint prim\u00e4r ihrer Verantwortung gegen\u00fcber dem Grundgesetz und der Staatlichkeit der Bundesrepublik, nicht angemessen nach-kommen, droht ihre punktuelle &#8222;Abmahnung&#8221; &#8211; unter Angabe von Gr\u00fcnden, die das Gericht zu liefern wei\u00df.<\/p>\n<p>Folgerichtig verstie\u00df nach Ansicht des Gerichts das projektierte <i>Begleitgesetz<\/i>[7]zur Umsetzung des Vertrags von Lissabon in deutsches Recht teilweise gegen das Grundgesetz (Art. 38 Abs. 1 i. V. mit Art. 23 Abs. 1): Die Legislative wurde aufgefordert, ein neues Begleitgesetz zu beschlie\u00dfen, in dem die <i>Beteiligungsrechte <\/i>und <i>Beteiligungspflichten <\/i>von Bundestag und Bundesrat weitaus st\u00e4rker als (zuvor von beiden Legislativorganen selbst) vorgesehen ausgebaut und auf diesem Wege sowohl das Demokratie-als auch das Prinzip der Gewaltenteilung substantiell gest\u00e4rkt werden sollten. Dass es sich zugleich um ein f\u00fcr die parlamentarische Demokratie vermutlich weitgehend folgenlose Politik handelt, wird ersichtlich, wenn man sowohl auf die vom Gericht formulierte neue Rollenzuschreibung an das Parlament als auch und v. a. auf die Selbstadressierung und Stellenbeschreibung des Gerichts im deutschen Institutionengef\u00fcge blickt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"elastische-zuegel-das-verhaeltnis-von-parlament-und-regierung\">Elastische Z&uuml;gel: Das Verh&auml;ltnis von Parlament und Regierung<\/span><\/h2>\n<p>Das BVerfG hatte den Finger in die Wunde der innerstaatlichen Gewaltenteilung und Demokratie gelegt: Es hat den deutschen Gesetzgeber, d. h. Bundestag und Bundesrat, an seine Integrationsverantwortung, mehr noch: an seine demokratische Mitwirkungspflicht in Europafragen im Allgemeinen und im Besonderen an seine demokratische Kontrollfunktion gegen\u00fcber der in Br\u00fcssel relativ ungebunden und aus den &#8222;Fesseln&#8221; der innerstaatlichen Machtverschr\u00e4nkung weitgehend herausgel\u00f6st handelnden Bundesregierung erinnert. Die Selbstmarginalisierung des Bundestags nicht nur im Ratifikations- und Umsetzungsprozess des Lissabon Vertrags war, unabh\u00e4ngig von den damit vom Gericht verfolgten Motiven und Absichten, <i>ein <\/i>Grund f\u00fcr das Gericht, diesen an seine Rechte und Pflichten im Integrationsprozess und gegen\u00fcber dem Grundgesetz zu erinnern. Die vom Gericht erzwungene Revision der Begleitgesetze zum Lissabon-Vertrag hatte daher das Ziel, den Prozess der schleichenden Selbstentwertung und Selbstentpflichtung des Parlaments zu unterbrechen und das Parlament zur Reflexion \u00fcber Rolle und Rechte zu zwingen.<\/p>\n<p>In seinem Urteil gab das Bundesverfassungsgericht daher den Klagen statt und er-kl\u00e4rte das im April 2008 beschlossene Begleitgesetz f\u00fcr verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit ergab sich aus den prozeduralen, institutionellen Regelungen des Vertrages von Lissabon, auf die hier nicht weiter eingegangen wird (verst\u00e4rkte \u00dcbertragung von Zust\u00e4ndigkeiten, Verselbst\u00e4ndigung der Entscheidungsverfahren auf EU-Ebene). Die Mitgliedstaaten m\u00fcssen f\u00fcr das Gericht Herren der Vertr\u00e4ge bleiben (Rn 231), die &#8222;Verselbstst\u00e4ndigung politischer Herrschaft f\u00fcr die europ\u00e4ische Union&#8220;[8] an die &#8222;Handlungsfreiheit des selbstbestimmten Volkes&#8221; r\u00fcckgebunden werden, Integrationsschritte somit &#8222;sachlich begrenzt und prinzipiell widerruflich&#8220;[9] (Rn 239) sein (begrenzte Einzelerm\u00e4chtigung). Die Anforderungen an den Gesetzgeber werden dahingehend pr\u00e4zisiert, dass f\u00fcr die Zustimmung der deutschen Regierung zu einem vereinfachten \u00c4nderungsverfahren bzw. durch die Br\u00fcckenklausel nicht nur die Tolerierung durch den Bundestag, sondern eine explizite Erm\u00e4chtigung durch einen Parlamentsbeschluss (nach Art. 23 Abs. 1 GG) notwendig ist. Vereinfacht gesagt: Weitere Schritte der EU zu vertiefter Integration sind damit nicht ohne ausdr\u00fcckliche Zustimmung von Bundestag und Bundesrat m\u00f6glich. Hier schimmert die Karlsruher Vorstellung eines Europas der nationalen Europaparlamente durch. All dies wurde noch vor der Bundestagswahl sowie dem zweiten Referendum \u00fcber die Annahme des Lissabon Vertrags in Irland auch so in die im September 2009 verabschiedeten neuen Begleitgesetze \u00fcbernommen.[10] Nach der &#8222;schallenden Ohrfeige f\u00fcr den Gesetzgeber&#8220;[11] im Lissabon-Urteil verlief das Gesetzgebungsverfahren f\u00fcr diese Nachbesserung in Bundestag und Bundesrat recht ger\u00e4uschlos und, getragen von einer gro\u00dfen Sachkoalition aus CDU\/CSU, SPD, B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen und FDP, sehr z\u00fcgig ab.[12]<\/p>\n<p>Sind nun die (Rollen-)Erwartungen, die das Gericht an das Parlament, dieses jedoch in Gestalt der Begleitgesetze auch an sich selbst adressiert hat, realistisch? Welche Folgen hat dieses &#8222;court-ordered strengthening of the national legislature&#8221;, dass die Bundesregierung zu &#8222;procedurally one of the most tightly controlled in the EU&#8220;[13] machen k\u00f6nnte, <i>tats\u00e4chlich <\/i>f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Parlament und Regierung?<\/p>\n<p>Es spricht viel daf\u00fcr, dass wir davon ausgehen k\u00f6nnen, dass die den deutschen Regierungsvertretern tats\u00e4chlich vom Parlament angelegten europapolitischen Z\u00fcgel &#8222;elastisch&#8221; ausfallen werden. Denn die enge Verschr\u00e4nkung von Exekutive und Legislative im bundesrepublikanischen Parlamentarismus l\u00e4sst eben unter der Bedingung stabiler Mehrheiten keine enge Kontrolle erwarten. Der vom Gericht formulierte Handlungsauftrag an das Parlament, seinen Gestaltungsspielraum zu wahren und auszu\u00fcben, k\u00f6nnte sich vor diesem Hintergrund als eine Art &#8222;symbolische Parlamentarisierung&#8221; erweisen. Diese &#8222;symbolische Parlamentarisierung&#8221;, so kann vermutet werden, wird sich in einer neuen parlamentarischen Debattenkultur, d. h. einer zaghaften Politisierung sowie Parteipolitisierung europ\u00e4ischer Integrationspolitik im Bundestag nebst gesteigertem Rechtfertigungsbedarf seitens der Bundesregierung ersch\u00f6pfen, jedoch wohl keine substanzielle Ver\u00e4nderung im deutschen europapolitischen Prozessen hervorbringen.<\/p>\n<p>Aus dieser These spricht keine Geringsch\u00e4tzung des Parlaments. Denn das BVerfG hat zwar Handlungs- und Politisierungsgelegenheiten geschaffen, deren Inanspruchnahme ist im deutschen parlamentarischen Regierungssystem jedoch \u00e4u\u00dferst voraussetzungsvoll. Wir k\u00f6nnen daher sicher nicht ohne weiteres unterstellen, dass sich der Selbstbehauptungswille des Bundestags tats\u00e4chlich im Versuch \u00e4u\u00dfert, sich selbst wie-der in sein doppeltes Recht einzusetzen: n\u00e4mlich der Kontrolle der Bundesregierung und der st\u00e4rkeren Teilhabe an der (europ\u00e4ischen) Gesetzgebung. Dabei sind mindestens sechs Aspekte zu bedenken: Erstens ist die europapolitische Debattenkultur im Bundestag von einer tiefen Moralisierung des Integrationsdiskurses und von einem fundamentalen Bekenntnis zur Integration als solcher gepr\u00e4gt. Dieser &#8222;Geist&#8221; des permissiven Konsenses gegen\u00fcber dem Projekt Europa, das als alternativlos richtig dem demokratischen Streit weitestgehend zu entziehen sei, und gegen\u00fcber dem europapolitischen Handeln der Regierung l\u00e4sst wenig Raum f\u00fcr grundlegende Dissense. Zweitens ist die Bef\u00fcrchtung, dass aus der st\u00e4rkeren Beteiligung des Parlaments ein kaum politisch akzeptabler, geringerer zeitlicher und politischer Man\u00f6vrierraum (sowie eine geringere Flexibilit\u00e4t) der deutschen Vertreter im Minister- und Europ\u00e4ischen Rat erfolgen kann, ein gewichtiges, das Verhalten des Parlaments beeinflussendes Gegenargument. Denn bei der supranationalen Entscheidungsproduktion und Rechtsetzung schl\u00e4gt die Stunde der Exekutive. Die Bundesregierung hat in der ohnehin \u00fcberkomplexen deutschen Europapolitik daher kein gesteigertes Interesse an h\u00e4rteren Z\u00fcgeln. Sodann wird drittens das integrationspolitische Tagesgesch\u00e4ft durch die neuen Rechte der Legislative kaum ber\u00fchrt. Da es sich um Mitwirkungsrechte bei strategischen und grundlegenderen Fragen der k\u00fcnftigen Integration handelt, die einer Zustimmung der Legislative bed\u00fcrfen, d\u00fcrfte der zuvor genannte Grund noch st\u00e4rker ins Gewicht fallen. Viertens hat sich der Bundestag in Fragen institutioneller Aneignung dargebotener neuer Handlungsm\u00f6glichkeiten stets sehr defensiv verhalten. Der Eindruck \u00e4u\u00dferer &#8222;Zumutungen&#8221; durch das BVerfG, die zu einer nachholenden politischen und institutionellen &#8222;M\u00fcndigkeit&#8221; f\u00fchren, mag sich da durchaus aufdr\u00e4ngen. Dies hat nicht zuletzt f\u00fcnftens etwas mit den spezifischen Konsensbeziehungen und Bindungswirkungen parlamentarischer Regierungssysteme im Allgemeinen sowie der spezifischen Exekutivdominanz europapolitischer Willensbildungsprozesse in der Bundesrepublik im Besonderen zu tun. Regierungsmehrheit und Regierung befinden sich in einer &#8222;funktionalen Handlungseinheit&#8221; oder gar &#8222;Schicksalsgemeinschaft&#8220;[14]. Und sechstens sind Kontrolle oder gar &#8222;Schicksalsgemeinschaft&#8220;[14]. Und sechstens sind Kontrolle und Politisierung sehr stark von der (partei-)politischen Spaltungslinie zwischen Regierung und Legislative abh\u00e4ngig. Da sich die Konfliktbereitschaft der Regierungsfraktionen gegen\u00fcber der Bundesregierung in der Regel in engen Grenzen halten wird und die Oppositionsparteien bislang wenig Interesse an einer auf den W\u00e4hlermarkt gerichteten \u00f6ffentlichen Politisierung der Europapolitik gezeigt haben, wendet dies den Blick zuv\u00f6rderst auf den Bundesrat, der insbesondere dann, wenn die Opposition im Bundestag in der L\u00e4nderkammer \u00fcber die Mehrheit der Stimmen verf\u00fcgt, in eine europapolitische Schl\u00fcsselposition geraten kann. Ob es tats\u00e4chlich zu einem Konflikt zwischen dem Bundesrat auf der einen und Bundesregierung und\/oder Bundestag auf der anderen Seite kommt, h\u00e4ngt im wesentlichen auch von der Frage ab, ob es einen grundlegenden Dissens zwischen den Parteien in beiden H\u00e4usern gibt bzw. ob es sich lohnt, einen solchen glaubhaft \u00f6ffentlich zu mobilisieren.<\/p>\n<p>Die Frage, inwieweit es die Regierungsfraktionen \u00fcberhaupt als opportun ansehen, inhaltliche Kontroversen mit der eigenen Regierung voranzutreiben oder gar dezidiert ein bestimmtes Abstimmungsverhalten vorzuschreiben und damit der Regierung die H\u00e4nde zu binden, ist daher die Achillesferse der ldee, das Parlament als Ort und Hort der Entscheidungsfindung st\u00e4rker zu verpflichten. Angesichts der vom Gericht formulierten Erwartungen an das Parlament und mit Blick auf das komplexe Verh\u00e4ltnis von Bundestag und Regierung sollten wir von einer Erwartungs\u00fcberlastung und einer institutionellen \u00dcberforderung ausgehen. Die Rolle des Parlaments ist vom Selbstverst\u00e4ndnis her die eines Mehrheitsbeschaffers der Regierung, der die inhaltliche und politische Verantwortung an die Regierung delegiert hat. Nimmt man dieses Primat der Regierung in der &#8222;Au\u00dfenpolitik&#8221;, die ritualisierte Berufung auf Sachzw\u00e4nge bei europ\u00e4ischen Entscheidungsvorlagen sowie die Orientierung des Bundestags an die politische Zweckm\u00e4\u00dfigkeit, dann wird die Selbstentpflichtung des Bundestags in Fragen der europ\u00e4ischen Integration verst\u00e4ndlicher. Dies hatte sich sehr deutlich beim Europ\u00e4ischen Haftbefehl gezeigt, der vom BVerfG als rechtsstaatswidrig gestoppt, vom Bundestag jedoch zuvor umstandslos verabschiedet worden war. Dies zeigte sich bei der Verabschiedung des Begleitgesetzes zum Lissabon Vertrag, aber auch im Gefolge des &#8222;Euro-Rettungsschirms&#8221;. Diese Hilfszusage an Griechenland, die sp\u00e4ter in einen neuen europ\u00e4ischen Haftungs- und Transferverbund der Euro-Staaten m\u00fcnden sollte, war zuvor von der Bundesregierung auf mehreren EU-Krisengipfeln zugesagt worden &#8212; und damit politisch f\u00fcr die Bundesrepublik bindend, bevor das zuvor umgangene Parlament dies auch formell in einem der schnellsten Eilverfahren in der Geschichte des Bundestags unter hohem Zeitdruck und ohne Kenntnis von Details und Folgen bewilligen sollte. Hier-durch wurden, im Sinne einer Krisen getriebenen Selbsterm\u00e4chtigung der EU, die vertraglichen Grundlagen der Union (Haftungsausschluss) ohne Vertragsver\u00e4nderungsverfahren ver\u00e4ndert. Das im Mai 2010 vom Bundestag (und zeitgleich vom Bundesrat) beschlossene B\u00fcrgschafts- und Garantiepaket,[15] fand vor dem Hintergrund einer massiven Druck- und Drohkulisse der Bundesregierung die Zustimmung der Koalitionsfraktionen sowie von B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen. Das von Bundesfinanzminister Sch\u00e4uble erwartungsgem\u00e4\u00df als &#8222;alternativlos&#8221; bezeichnete Vorhaben, bei dem es nach Kanzlerin Merkel &#8222;um nicht mehr und nicht weniger als um die Zukunft Europas&#8220;[16] bzw. &#8222;um nicht mehr und nicht weniger als um die Bewahrung und Bew\u00e4hrung der europ\u00e4ischen Idee&#8220;[17] gehe, f\u00fchrt zu einer deutlichen Beschneidung des Handlungs- und Entscheidungsraums der nationalen Parlamente und einer Aufwertung der Exekutive auf EU-und nationaler Ebene, die nunmehr \u00fcber die europ\u00e4ische Kontrolle nationaler Finanzen in Kernbereiche parlamentarischer Entscheidungen eingreifen k\u00f6nnen. Die Entscheidungsverfahren der Staats- und Regierungschefs, dies zeigte die Griechenland- bzw. Euro-Krise jedenfalls deutlich, lassen kaum mehr Platz f\u00fcr parlamentarische Debatte und Gestaltung &#8212; geschweige denn f\u00fcr die parlamentarische Rolle als Aufpasser \u00fcber den schleichenden Abfluss nationaler Souver\u00e4nit\u00e4t. Oppositionsf\u00fchrer Steinmeier (SPD) r\u00fcgte daher folgerichtig, dass &#8222;ein Verfahren wie dieses am Selbstverst\u00e4ndnis des Parlaments r\u00fchrt&#8221;.[18]<\/p>\n<p>Nehmen wir beide Punkte zusammen &#8212; n\u00e4mlich die Verschr\u00e4nkung von Exekutive und Legislative und die reklamierte Handlungsf\u00e4higkeit seitens der Bundesregierung &#8212; dann k\u00f6nnten wir von einer symbolischen Parlamentarisierung sprechen. Dies ist sozusagen der spezifisch bundesdeutsche, gleicherma\u00dfen europa- wie exekutiv freundliche &#8222;permissive consensus&#8221; zwischen Bundestag und Bundesregierung. Allerdings, blickt man auf die M\u00f6glichkeit dissentierender Klagen vor dem BVerfG und schaut man zu-dem auf die Funktion, die sich das BVerfG im Weiteren des Integrationsprozesses zu-gedacht hat, dann k\u00f6nnte die Rolle Karlsruhes wichtiger werden. Denn den Abgeordneten ist bewusst, dass sich das BVerfG mehr denn je als Einwechselspieler auf der &#8222;Ausputzerposition&#8221; angeboten hat. Damit ist der parlamentarische Spielraum zugleich erweitert und eingeschr\u00e4nkt worden. Auch dies l\u00e4sst eher an eine symbolische Parlamentarisierung denken.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"karlsruhe-kontinuitaet-in-der-europapolitik\">Karlsruhe Kontinuit&auml;t in der Europa&shy;po&shy;litik<\/span><\/h2>\n<p>Neben dem neu eingef\u00fchrten Parlamentsvorbehalt in Fragen europ\u00e4ischer Integration reaktiviert das Gericht \u00e4ltere Rechtssprechungslinien, indem es explizit auf die zuk\u00fcnftige Anwendung der Rechtsprinzipien der ultra-vires- und Identit\u00e4tskontrolle hinweist[19] (Rn 240). Es macht sich somit zum H\u00fcter der Grenzen europ\u00e4ischer Integration, indem es sich die \u00dcberwachung der Integration als begrenzter Einzelerm\u00e4chtigung (ultra vires) und etwaiger Verletzungen der Verfassungsidentit\u00e4t des Grundgesetzes durch kommen-de Integrationsschritte vorbeh\u00e4lt und implizit zu Klagen auffordert.<\/p>\n<p>Wir sehen daher nicht nur eine symbolische Parlamentarisierung, sondern eine symbolische Parlamentarisierung <i>im Schatten des Gerichts<\/i>, denn das Verfassungsgericht hat Einladungen verteilt und sich zumindest verbal auf der politischen B\u00fchne zur\u00fcckgemeldet und die &#8222;Integrationsverantwortung&#8220;[20] f\u00fcr sich reklamiert. Unsere zweite These greift den Gedanken, dass sich im bundesdeutschen institutionellen Gef\u00fcge europapolitischer Politikgestaltung wenig \u00e4ndern wird, mit Blick auf die Rolle des Gerichts noch einmal auf. Die explizit er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit der Politisierung der europ\u00e4ischen Integration durch Klagen passt sich zum einen in das bundesrepublikanische, durch Verfassungssouver\u00e4nit\u00e4t bestimmte Institutionengef\u00fcge ein.[21] Zum anderen steht die vom Gericht ausgesprochene Ermunterung zur Kontestierung auch in der Tradition der Auslagerung staatsrechtlicher Grundfragen der Integration nebst folgerichtiger richterlicher Selbstzuschreibung von Verantwortlichkeit. Beides ist damit zun\u00e4chst nichts Neues und beides sollte aus der Sicht der Integrationsbef\u00fcrworter auch nichts Beunruhigendes zu sein.<\/p>\n<p>Zugleich wird der Status der <i>gerichtlichen <\/i>Integrationsverantwortung von der Anwendung der im Lissabon-Urteil re-formulierten staatsrechtlichen Konzepte in der zu-k\u00fcnftigen Rechtsprechung abh\u00e4ngen. Auch nach dem Maastricht-Urteil, in dem die ultavires-Kontrolle schon festgelegt worden war, zeigte sich, dass das BVerfG in der folgenden Rechtsprechung eine integrationsfreundliche Position einnahm. Besonders in dem Bananenmarkt Urteil vom 07. Juni 2000, das zwar nicht Identit\u00e4ts- oder ultra-vires-Kontrolle, sondern den europ\u00e4ischen Grundrechtschutz zum Gegenstand hatte, schlug das BVerfG einen Weg ein, der den darin angelegten Konflikt mit europ\u00e4ischen Institutionen, insbesondere mit dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof vermied.[22] F\u00fcr eine erste Bewertung der juridischen Folgen des Lissabon-Urteils k\u00f6nnen zwei 2010 gef\u00e4llte Urteile herangezogen werden. In dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung[23] befasste sich das Gericht mit der Frage, ob die europ\u00e4ische Richtlinie zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten und deren Umsetzung in deutsches Recht gegen das Grundgesetz verst\u00f6\u00dft. Es kommt zu dem Urteil, dass zwar die Umsetzung gegen Art. 10 GG verst\u00f6\u00dft, die europ\u00e4ische Richtlinie jedoch weder die durch die europ\u00e4ischen Vertr\u00e4ge bestimmten Kompetenzen \u00fcbersteigt, noch die Grundrechte des Grundgesetzes verletzt. Von Bedeutung ist hier, dass es die Verfassungsbeschwerde nicht dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof zur \u00dcberpr\u00fcfung des Grundrechtsschutzes vorgelegt und sich so die letztinstanzliche \u00dcberpr\u00fcfungskompetenz vorbehalten hat (Rn 185-187).<\/p>\n<p>Auch in dem so genannten Honeywell-Urtei1[24] nahm das Gericht eine Position der <i>integrationsfreundlichen Integrationsverantwortung <\/i>ein. In diesem Fall wurde gegen die vom Bundesarbeitsgericht angewandte Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH C144\/4) Verfassungsbeschwerde eingelegt, die deutsches Recht mit Verweis auf die Direktwirkung einer noch nicht umgesetzten europ\u00e4ischen Richtlinie f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt hatte. Das BVerfG best\u00e4tigte das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes und setzte zugleich unter R\u00fcckgriff auf das Lissabon-Urteil der ultra-vires-Kontrolle enge Grenzen. So reiche nicht allein ein Versto\u00df gegen das Prinzip der begrenzten Einzelfallerm\u00e4chtigung als Ma\u00dfstab der ultra-vires-Kontrolle, er m\u00fcsse vielmehr dahingehend &#8222;hinreichend qualifiziert&#8220;(Rn 71) sein, dass eine &#8222;strukturwirksame Kompetenzverschiebung angenommen werden m\u00fcsste&#8220;(Rn 76): &#8222;Die ultra-vires-Kontrolle darf nur europarechtsfreundlich ausge\u00fcbt werden&#8221; (Rn 58). Damit hat das BVerfG die im Lissabon formulierte Integrationsverantwortung zwar best\u00e4tigt, sich zugleich jedoch auf eine konfliktminimierende, integrationsfreundliche Rechtsprechung verpflichtet. Dass sich das Gericht der R\u00fccknahme der strengen Vorgaben des Lissabon-Urteils bewusst war, zeigt sich in der abweichenden Meinung des Richters Landau: &#8222;Die Senatsmehrheit \u00fcber-spannt die Anforderungen an die Feststellung eines Ultra-vires-Handelns der Gemeinschafts- oder Unionsorgane durch das BVerfG und weicht insofern ohne \u00fcberzeugende Gr\u00fcnde von dem Senatsurteil zum Vertrag von Lissabon ab&#8221; (Rn 95).<\/p>\n<p>Indem das Gericht sich im Lissabon-Urteil zum Vormund und Advokaten des sich selbst immer mehr aus der Verantwortung entlassenden Parlaments emporgeschwungen und zugleich Grundfragen der Integration angesprochen hat, best\u00e4tigte es sowohl seine Position im bundesrepublikanischen politischen System als Ort der Kompetenz-Kompetenz und brachte sich zugleich als integrationsfreundlicher Akteur gegen den Europ\u00e4ischen Gerichtshof in Stellung. Die die politischen Akteure irritierende und von ihnen nicht gewollte nachholende <i>zweifache <\/i>Politisierung &#8212; der M\u00f6glichkeiten und Grenzen der Integration <i>und <\/i>der Funktion und Stellung von Bundestag und Bundesrat &#8212; fand daher nicht zuf\u00e4llig und keinesfalls untypisch in einer unpolitischen Arena statt, deren Kompetenz und Autorit\u00e4t mitnichten bestritten, deren Angemessenheit als Verhandlungsb\u00fchne solch hochpolitischer Fragen indes in Frage gestellt werden kann. Von letzterem Punkt einmal abgesehen, hat der Zweite Senat mit dem Lissabon-Urteil auf fr\u00fcheren Entscheidungen aufgebaut und hier eine Rechtsprechungslinie fortgef\u00fchrt, aber diese auch vorsichtig weiterentwickelt, wie sich in der dem Lissabon-Urteil folgenden Rechtsprechung zeigt. Bislang scheinen sich das Lissabon &#8211; und die darauf folgenden Urteile in die Geschichte der die europ\u00e4ische Integration betreffende Rechtsprechung einzupassen, die seit Solange I von Wellenbewegungen getragen wird und die punktuell die Grenzen der europ\u00e4ischen Integration in starken Worten markiert, diese dann jedoch in der folgenden Rechtsprechung nicht ebenso strikt zur Anwendung bringt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ausblick\">Ausblick<\/span><\/h2>\n<p>Stellt das Lissabon-Urteil als einstimmig beschlossenes Grundsatzurteil, das in ungeahnter Deutlichkeit das politische Europa-, Integrations-, Staats- und Demokratieverst\u00e4ndnis des BVerfG enth\u00fcllt, tats\u00e4chlich &#8222;einen Wendepunkt in der europ\u00e4ischen Integrationsgeschichte&#8220;[25] dar? Denn, wie der Pr\u00e4sident des BVerfG Andreas Vo\u00dfkuhle angesichts der Kritik am Lissabon-Urteil erwiderte: &#8222;Verfassungsrichter schreckt wenig&#8220;.[26] All dies darf trotz der bisweilen martialischen Rhetorik bezweifelt werden. Blickt man auf das deutsche Regierungssystem, dann steht zu vermuten, dass sich weder an den Handlungsspielr\u00e4umen des Parlaments in Europafragen etwas \u00e4ndern wird noch an der Stellung des Gerichts. Dies hat zweifelsohne mit der Konfliktscheu sowohl des Parlaments als auch des Verfassungsgerichts in den grundlegenden Fragen der Integration zu tun. Dass die Politisierung der Integration vor dem und durch das Verfassungsgericht erfolgt, ist wenig \u00fcberraschend und wohl auch weniger folgenreich als vermutet. Das im Gericht verankerte Prinzip der Verfassungssouver\u00e4nit\u00e4t l\u00e4sst sich ebenso als Verantwortung f\u00fcr die nationalstaatliche Verfassungsordnung als auch f\u00fcr die Entwicklung des europ\u00e4ischen Rechtsgef\u00fcges ausbuchstabieren, ohne dass damit eine genuin integrationshemmende Rechtsprechung vorgezeichnet w\u00e4re.<\/p>\n<p>[1] BVerfG, Urteil vom 30.06.2009, Aktenzeichen: 2 BvE 2\/08, Absatz-Nr. 1-421.<\/p>\n<p>[2] Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon (BT-Drs. 16\/8300).<\/p>\n<p>[3] Gesetz zur \u00c4nderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 16\/8488).<\/p>\n<p>[4] &#8222;Waffengeklirre im Hintergrund&#8221;, in: &#8222;Der Spiegel&#8221; 11\/2010, S. 39.<\/p>\n<p>[5] Ausf\u00fchrlich zu Struktur und Inhalt des Gesetzes: Roland Lhotta und J\u00f6rn Ketelhut, Integrationsverantwortung und parlamentarische Demokratie: Das Bundesverfassungsgericht als Agent des ,verfassten politischen Prim\u00e4iraums&#8216;?, in: &#8222;Zeitschrift f\u00fcr Parlamentsfragen&#8221; 4\/2009, S. 864 -888.<\/p>\n<p>[6] Christian Callies, Das Ringen des Zweiten Senats mit der Europ\u00e4ischen Union: \u00dcber das Ziel hinausgeschossen &#8230;, in: &#8222;Zeitschrift f\u00fcr europarechtliche Studien&#8221; 4\/2009, S. 571.<\/p>\n<p>[7] Gesetz \u00fcber die Ausweitung und St\u00e4rkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der EU (BT-Drs. 16\/8489).<\/p>\n<p>[8] BVerfG, 2 BvE 2\/08.<\/p>\n<p>[9] BVerfG, 2 BvE 2\/08.<\/p>\n<p>[10] BT-Drs. 16\/13923, BT-Drs. 16\/13924, BT-Drs. 16\/13925, BT-Drs. 16\/13926.<\/p>\n<p>[11] Christoph Schnell, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon, in: &#8222;RV aktuell&#8221; 2\/2010, S. 63.<\/p>\n<p>[12] Tobias Auberger und Wolfram Lamping, Die richtige Auff\u00fchrung auf der falschen B\u00fchne? Das Bundesverfassungsgericht und die Politisierung der europ\u00e4ischen Integration, in: &#8222;der moderne staat (dms)&#8221; 2\/2009, S. 279-299.<\/p>\n<p>[13] Philipp Kiiver, The Lisbon Judgement of the German Constitutional Court: A Court-Ordered Strengthenign of the National Legislature in the EU, in: European Law Journal&#8220; 5\/2010, S. 578.<\/p>\n<p>[14] Stefan Marschall, Das politische System Deutschlands. Konstanz 2007, S. 154.<\/p>\n<p>[15] W\u00e4hrungsunion-Finanzstabilit\u00e4tsgesetz (BT-Drs. 17\/1544; 17\/1561).<\/p>\n<p>[16] 39. Sitzung des Bundestages vom 5.5.2010.<\/p>\n<p>[17] 42. Sitzung des Bundestages vom 19.5.2010.<\/p>\n<p>[18] 42. Sitzung des Bundestages vom 19.5.20 10.<\/p>\n<p>[19] BVerfG, 2 BvE 2\/08.<\/p>\n<p>[20] Vgl. Lhotta und Ketelhut, Integrationsverantwortung.<\/p>\n<p>[21 ]Vgl. Heidrun Abromeit, Volkssouver\u00e4nit\u00e4t, Parlamentssouver\u00e4nit\u00e4t, Verfassungssouver\u00e4nit\u00e4t: Drei Realmodelle der Legimitation staatlichen Handelns. in: Politische Vierteljahresschrift 26, 1995, S. 49-66.<\/p>\n<p>[22] BVerfG 2 BvL 1\/97; vgl. Roland Lhotta und J\u00f6rn Ketelhut, Bundesverfassungsgericht und Europ\u00e4ische Integration), in: Robert Chr. van Ooyen und Martin H. W. M\u00f6llers (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht im politischen System. Wiesbaden: VS Verlag 2006, S. 465 -476.<\/p>\n<p>[23] BVerfG, 1 BvR 256\/08.<\/p>\n<p>[24] BVerfG, 2BvR 2661\/06.<\/p>\n<p>[25] J\u00f6rg Philipp Terhechte, Souver\u00e4nit\u00e4t, Dynamik und Integration &#8212; making up the rules as we go along? Anmerkungen zum Lissabon Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in: &#8222;Europ\u00e4ische Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht&#8221; 20\/2009, S. 725.<\/p>\n<p>[26] S\u00fcddeutsche Zeitung vom 8.\/9.8.2009, S. 6.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2168,2169],"publikationen":[1439],"class_list":["post-11787","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-tobias-auberger","autoren-wolfram-lamping","publikationen-194-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Kissenschlacht im Glashaus - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/194-vorgaenge\/publikation\/kissenschlacht-im-glashaus\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Kissenschlacht im Glashaus - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mit seinem Lissabon-Urteil hat das BVerfG weder die Stellung des Parlamentes noch die eigene gest\u00e4rkt, aus: vorg\u00e4nge Nr. 194, Heft 2\/2011, S. 119-127 Glaubt man der \u00fcberwiegenden Wahrnehmung, dann hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem sog. &#8222;Lissabon-Urteil&#8221; vom 30. 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