{"id":11795,"date":"2011-03-01T21:00:00","date_gmt":"2011-03-01T20:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/demokratie-durch-krieg\/"},"modified":"2021-09-05T20:59:18","modified_gmt":"2021-09-05T18:59:18","slug":"demokratie-durch-krieg","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/193-vorgaenge\/publikation\/demokratie-durch-krieg\/","title":{"rendered":"Demokratie \u201edurch\u0094 Krieg? *"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 193, Heft 1\/2011, S. 53-78<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-einleitung\">I. Einleitung<\/span><\/h2>\n<p>Drei Theoriestr&auml;nge und empirische Forschungslinien sollen in dieser Abhandlung zusammengef&uuml;hrt werden, die sich bisher, wenn &uuml;berhaupt, nur unzureichend wechselseitig informiert haben. Dies ist zum Einen die empirische Forschung zum &bdquo;Demokratischen Frieden&rdquo;, die bisher fast exklusiv von den Spezialisten der Internationalen Beziehungen gef&uuml;hrt wurde. Diese verwenden zwar zum Teil ausgefeilte statistische Methoden, aber folgen nicht selten einem rudiment&auml;ren Verst&auml;ndnis von Demokratie und der interdependenten Funktionsweise ihrer Institutionen. Sie sind mehr Kriegs- und Friedens-, aber kaum Demokratieforscher.[1] Es fehlt die Verschr&auml;nkung von vergleichender Regimeforschung und den Spezialisten der Internationalen Beziehungen.[2] Da ist zum Zweiten die rechtlich-normative Frage der Legalit&auml;t, die vor allem von V&ouml;lkerrechtlern er&ouml;rtert wird. Zum Dritten sind es moralphilosophische Fragen, wie sie in der politischen Ethik zum gerechten Krieg gestellt werden. So wie sich Philosophen bei der Frage von gerechten und ungerechten Kriegen nicht von der v&ouml;lkerrechtlichen Legalit&auml;tsfrage abkoppeln und die empirischen Ergebnisse der Kriegsforschung ignorieren k&ouml;nnen, muss Letztere, wenn sie sich nicht auf statistische Korrelationen mit zum Teil fragw&uuml;rdiger Datenbasis zur&uuml;ckziehen will, die normativen Fragen ernst nehmen. Andernfalls werden sie bei der gro&szlig;en politischen Frage, ob Kriege im Namen der Humanit&auml;t und Demokratie gef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen und erfolgreich gef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen, nicht viel beizutragen haben. Die Politikwissenschaft w&uuml;rde dieses genuin politische Terrain dann allein den Normwissenschaften der Jurisprudenz und Philosophie &uuml;berlassen. Es geht also um nichts weniger, als die statistischen Korrelationsanalysen der <i>Democratic&ndash;Peace<\/i>-Forschung an eine theoretisch gehaltvolle komparative Demokratieforschung heranzuf&uuml;hren und an die juristische und philosophische Normendebatte anzuschlie&szlig;en. Immanuel Kant modulierend sollen deshalb folgende drei gro&szlig;e Fragen gestellt, beantwortet und miteinander verbunden werden:<\/p>\n<ol>\n<li>Empirie: Was wissen wir?<\/li>\n<li>Recht: Was d&uuml;rfen wir tun?<\/li>\n<li>Moral: Was sollen wir tun?<\/li>\n<\/ol>\n<p><b>II. Empirie &#8211; <i>Demokratischer Frieden: Was wissen wir?<\/i><\/b><\/p>\n<p>In den Definitivartikeln seiner Friedensschrift formuliert Immanuel Kant drei entscheidende Voraussetzungen zum &bdquo;ewigen Frieden&rdquo;: Die Einzelstaaten sollen im Inneren auf republikanischen Verfassungen beruhen, das V&ouml;lkerrecht soll auf einem f&ouml;derativen Zusammenschluss freier Staaten gr&uuml;nden und durch die Erg&auml;nzung um ein &ouml;ffentliches Menschenrecht zu einem Weltb&uuml;rgerrecht fortgeschrieben werden. Erst wenn man sich in einer kontinuierlichen Ann&auml;herung an die Verwirklichung aller drei Staatsmaximen befindet, d&uuml;rfe man &bdquo;sich schmeicheln&rdquo;, den Weg zum &ouml;ffentlichen Frieden zu beschreiten (Kant [1795] 2005: 24).<\/p>\n<p>Kants Thesen wurden in der politikwissenschaftlichen Disziplin der Internationalen Beziehungen zum Ausgangspunkt genommen, um &uuml;ber Kant hinaus vor allem folgende Fragen zum Zusammenhang von Krieg und Demokratie empirisch zu pr&uuml;fen:<\/p>\n<ul>\n<li>F&uuml;hren Demokratien weniger Kriege als Autokratien?<\/li>\n<li>Ziehen Demokratien gegen Demokratien in den Krieg?<\/li>\n<li>Sind Kriege Geburtshelfer von Demokratien?<\/li>\n<li>Verringern sich mit ansteigender Quantit&auml;t und Qualit&auml;t der Demokratien auch die Anzahl der Kriege?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ein wichtiges Caveat soll an dieser Stelle dezidiert formuliert werden: Demokratien beruhen auch, vermutlich sogar ganz &uuml;berwiegend, auf internen Faktoren. Die wichtigsten sind: wirtschaftliche Entwicklung, Bildung, Entsch&auml;rfung der Klassengegens&auml;tze, Entstehung von Mittelschichten, rechtsstaatliche Traditionen, interpersonelles Vertrauen und vor allem die Bereitschaft von Eliten, sich zu den fundamentalen Spielregeln einer konstitutionellen demokratischen Ordnung zu bekennen (u. a. Merkel 2008). Davon wird hier zun&auml;chst aber nicht die Rede sein. Erst am Schluss werde ich auf diese Sachverhalte zur&uuml;ckkommen, wenn es um die unverzichtbare Kooperation der Interventions- und Besatzungskr&auml;fte mit den relevanten &bdquo;Binnenakteuren&rdquo; eines zu demokratisieren-den Landes geht. Zun&auml;chst soll der Zusammenhang von Krieg und Demokratie gekl&auml;rt werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii1-fuehren-demokratien-weniger-kriege-als-autokratien\">II.1. F&uuml;hren Demokratien weniger Kriege als Autokra&shy;tien?<\/span><\/h2>\n<p>Die Antwort hei&szlig;t: Nein. Nahezu alle Studien kommen zu dem eindeutigen Ergebnis, dass Demokratien kaum weniger Kriege als nicht demokratische Regime f&uuml;hren. Wenn man weiter fragt, ob bei solchen kriegerischen Auseinandersetzungen die Demokratien eher Verteidiger als Angreifer sind, f&auml;llt das statistische Ergebnis f&uuml;r die Demokratien nicht schmeichelhafter aus: Auch Demokratien f&uuml;hren Angriffskriege (SmalUSinger 1976; Russett\/Oneal 2001; Hasenclever\/Wagner 2004). Erleichtert wird dies w&auml;hler- und kostensensiblen Demokratien durch die Tatsache, dass vor allem unter ausw&auml;rts gef&uuml;hrten &bdquo;Hightech&#8220;-Kriegen keineswegs immer die Bev&ouml;lkerung der Krieg f&uuml;hrenden Demokratie leidet, wie das Kant noch anzunehmen schien (Kant [1795] 2005: 12-13). Statistisch gesehen gewinnen Demokratien zudem in der Regel die Kriege (1816-1992: 81 Prozent zu 19 Prozent), schmieden gemeinsame Kriegs- und Verteidigungsallianzen und haben in Kriegen deutlich weniger Opfer zu beklagen als Nichtdemokratien: &bdquo;democracies choose their wars more wisely, tend to win them and suffer fewer casualities, are less likely to initiate crises, rarely fight preventive wars&rdquo; (Mansfield\/Snyder 2002: 300).<\/p>\n<p>Allerdings gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Demokratien hinsichtlich ihrer Kriegsbereitschaft und der Involvierung in kriegerische Konflikte. So sind es nicht kleine Demokratien wie die Schweiz, Schweden oder &Ouml;sterreich, sondern die ehemaligen Kolonialm&auml;chte Frankreich und Gro&szlig;britannien und insbesondere die Hegemonial-macht USA, die nach 1945 Kriege f&uuml;hrten (Brock et al. 2006: 6). In der Periode von 1946 bis 2002 intervenierten die USA 13, Frankreich acht- und Gro&szlig;britannien sechs-mal milit&auml;risch in andere Staaten. Die Entwicklung moderner Hightech-Waffen, die Strategie &bdquo;chirurgischer Schl&auml;ge&rdquo; und der zunehmende Einsatz privater Milit&auml;rfirmen hat die Kosten f&uuml;r demokratische Interventionsstaaten kalkulierbar und vermittelbarer gemacht. Das Kantsche Argument, dass Republiken nur schwerlich die Sch&auml;den und Kosten zu tragen bereit sind, d&uuml;rfte unter dieser Entwicklung zunehmend weniger eine Restriktion f&uuml;r die Kriegsbereitschaft gro&szlig;er demokratischer Staaten sein. Johan Galtungs Diktum (1996), dass Demokratien besonders &bdquo;selbstgerecht&rdquo; und &bdquo;kriegerisch&rdquo; seien, d&uuml;rfte deshalb auch in Zukunft Bestand haben. Dies gilt jedoch (fast) ausschlie&szlig;lich f&uuml;r kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Demokratien und Autokratien.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii2-fuehren-demokratien-gegen-demokratien-krieg\">II.2. F&uuml;hren Demokratien gegen Demokratien Krieg?<\/span><\/h2>\n<p>Wie steht es mit der These, dass Demokratien gegen Demokratien keine Kriege f&uuml;hren. Die Kantsche Proposition, dass Demokratien (Republiken) keine Kriege gegen Demokratien (Republiken) f&uuml;hren, hat sich in den statistischen Analysen als au&szlig;erordentlich robust erwiesen (u. a. Rummel 1983; Doyle 1986, 2005; Russett 1993; Russett\/Oneal 2001). Die <i>Democratic-Peace<\/i>-Forschung bezeichnet das als &bdquo;dyadic peace phenomenon&rdquo; (Kinsella 2005), um dezidiert gleichzeitig zu betonen, dass der Liberalismus keineswegs &bdquo;inherently peace loving&rdquo; sei (u. a. Doyle 1983: 206). Die Behauptung, dass dies alles nur ein Artefakt der bipolaren Ost-West-Konfrontation sei, lie&szlig; sich nach 1989 nicht mehr halten. Auch nach 1991 gab es keine bewaffneten Konflikte zwischen rechtsstaatlichen Demokratien. Die f&uuml;r die Periode nach 1945 bisweilen angef&uuml;hrten Beispiele von Kriegen zwischen Demokratien &uuml;berzeugen wenig, da es sich bei den Interventionsstaaten nicht um entfaltete rechtsstaatliche Demokratien handelt. Dies gilt f&uuml;r die rassistischen &bdquo;Apartheitsdemolcratien&rdquo; S&uuml;dafrikas und Rhodesiens und ihre Interventionen in Botswana ebenso wie f&uuml;r die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Indien und Pakistan[3] Hier handelt es sich um den Konflikt der defekten Demokratie Indien mit dem best&auml;ndig zwischen hybriden und offen autorit&auml;ren Regimeformen changierenden Pakistan. Bleiben nur noch die Grenzscharm&uuml;tzel zwischen dem (optimistisch) als noch liberal eingestuften Ecuador und dem defekt-demokratischen Peru (1981, 1984). Freedom House and Polity IV weisen f&uuml;r Indien, Pakistan, Peru und Ecuador folgende Werte aus:<\/p>\n<p>XXXXXXX<br \/>Grafiken Seite 56<\/p>\n<p>Das normative Argument, dass ein Krieg zwischen Demokratien nicht mit deren grundlegenden Wertmustern vereinbar sei (M&uuml;ller\/Wolff 2006: 68), und das strukturelle Argument, dass in einer Demokratie weit mehr institutionelle Kontrollen und prozedurale Hindernisse vor dem Kriegseintritt eines Landes st&uuml;nden, besitzen eine erhebliche &Uuml;berzeugungskraft (Mansfield\/Snyder 2002: 300). Erg&auml;nzt durch die Hinweise, dass Demokratien generell mehr zu Verhandlungen und Kompromissen neigen, untereinander wirtschaftlich eng verflochten und in vielen internationalen Organisationen gemeinsam Mitglieder sind, sich untereinander vertrauen,[4] verschr&auml;nken sich beide Argumente &mdash; von Kant gar nicht weit entfernt &mdash; zu einer &uuml;berzeugenden Erkl&auml;rung f&uuml;r das Ausbleiben rein &bdquo;demokratischer Kriege&rdquo;. Die Argumentation, dass es vor allem die demokratischen Institutionen, Verfahren und fest verankerte demokratische Werte sind, die Kriege zwischen Demokratien von deren politischer Agenda genommen haben, verweist darauf, dass die demokratische Friedensthese sich allein auf konsolidierte Demokratien beziehen m&uuml;sste, denn nur in diesen wirken die demokratischen Institutionen in der beschriebenen Krieg verhindernden Weise. In &Uuml;bergangsregimen, defekten und unkonsolidierten Demokratien entfalten die Institutionen nicht die gleiche verhaltenspr&auml;gende Kraft (Merkel 2004). Deshalb sind auch die Beispiele von Kriegen zwischen &bdquo;Demokratien&rdquo;, wie sie bisweilen in der &bdquo;Democratic-Peace&#8220;-Forschung angef&uuml;hrt werden, irre-f&uuml;hrend und enth&uuml;llen ein konzeptionelles Unverst&auml;ndnis, was Demokratien ausmacht. Allein der rasche Blick in die Polity-IV-Daten ist theoretisch unzureichend; er verschleiert den spezifischen Blick auf jene demokratischen Institutionen und Verfahren (Parlament, Wahlen, Medien), die in etablierten Demokratien besonders hohe H&uuml;rden f&uuml;r jede Kriegsbeteiligung stellen.[5]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii3-erweisen-sich-kriege-als-geburtshelfer-von-demokratien\">II.3. Erweisen sich Kriege als Geburts&shy;helfer von Demokra&shy;tien?<\/span><\/h2>\n<p>Die Frage nach dem Zusammenhang zwischen Demokratie und Krieg l&auml;sst sich umkehren. Sie lautet dann: Erweisen sich Kriege als Geburtshelfer von Demokratien? Das sprunghafte Anwachsen der Demokratien nach dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg deutet auf einen empirischen, wenn nicht gar kausalen Zusammenhang hin (siehe Abbildung 1).<\/p>\n<p>XXXX Grafik Seite 57<br \/><i>Abbildung 1<\/i>: Demokratieentwicklung 1816-2000<\/p>\n<p>Die spektakul&auml;ren Demokratisierungserfolge nach dem Zweiten Weltkrieg suggerieren dies in einem besonderen Ma&szlig;e. L&auml;nder wie Deutschland mit ihren m&ouml;rderischen Diktaturen des totalit&auml;ren Nationalsozialismus und Japan mit seiner militaristischen Autokratie haben sich nach Krieg und Kriegsniederlage au&szlig;erordentlich rasch zu stabilen rechtsstaatlichen Demokratien gewandelt. Die weichen autorit&auml;ren und weniger repressiven Regime des italienischen Faschismus und des auch schon vor 1938 autorit&auml;rkorporatistisch regierten &Ouml;sterreichs m&uuml;ssen als weitere Beispiele f&uuml;r die Demokratisierungschancen von Diktaturen nach erlittenen Kriegsniederlagen gelten. Der Fall der griechischen Obristen nach dem Zypern-Abenteuer im Jahre 1974 und die Niederlage der argentinischen Gener&auml;le im Falklandkrieg 1982 best&auml;tigen diese These. Empirisch ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die beiden Weltkriege zu einer Ausbreitung der Demokratie gef&uuml;hrt haben, auch wenn sie nicht prim&auml;r mit diesem Ziel und schon gar nicht aus diesem Grunde gef&uuml;hrt wurden.[6] Zugleich fallen freilich auch Gegenbeispiele ein: Panama 1989, Haiti 1994, vielleicht auch Bosnien 1995, Afghanistan[7] und Irak. F&uuml;r die Kl&auml;rung der Ursachen erfolgreicher und scheiternder Demokratisierung bleiben diese F&auml;lle zwar aufschlussreich, statistisch gesehen sind sie jedoch blo&szlig; anekdotisch.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii4-mehr-demokratien-weniger-kriege\">II.4. Mehr Demokratien &mdash; weniger Kriege?<\/span><\/h2>\n<p>Eine skandinavische Studie mit statistisch verfeinerten Methoden aus dem Jahre 2004 hat dann tats&auml;chlich gezeigt, dass von Demokratien durchgef&uuml;hrte Interventionen zu einem moderaten Anstieg der Demokratiewerte auf der 21 Punkte umfassenden Autokratie-Demokratie-Skala von Polity IV f&uuml;hrten (Gleditsch et al. 2004: 26-27).<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis erkl&auml;rt sich auch aus folgendem Zusammenhang: Demokratien tendieren dazu, Kriege zu gewinnen. Autokratische Regime werden durch Kriegsniederlagen destabilisiert und h&auml;ufig in einen demokratischen Regimewechsel getrieben. Demokratien tauschen bei Kriegsniederlagen zwar meist ihre Regierungen aus, wechseln aber nicht den Charakter des politischen Regimes. Ergo l&auml;sst sich zumindest statistisch die Aussage belegen, dass die von Demokratien gegen Autokratien meist erfolgreich gef&uuml;hrten Kriege zu einer weltweiten Anhebung des Demokratieniveaus beitragen. Wenn man zudem die Tatsache ber&uuml;cksichtigt, dass Demokratien keine Kriege gegen Demokratien f&uuml;hren, l&ouml;st sich auch das scheinbare Paradox, dass eine anf&auml;ngliche Ausweitung von Kriegen mittelfristig zu deren R&uuml;ckgang f&uuml;hren kann.[8]<\/p>\n<p>Trifft dies tats&auml;chlich zu oder haben wir es hier mit einem Versuch statistischer Spiegelfechterei zu tun? Ich meine, mindestens drei zus&auml;tzliche Fragen m&uuml;ssen f&uuml;r eine belastbare Aussage noch beantwortet werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Wie stabil sind diese oktroyierten Demokratien?<\/li>\n<li>Um welche Art von Demokratien handelt es sich?<\/li>\n<li>Sind diese Demokratien tats&auml;chlich untereinander friedfertiger als andere Regime?<\/li>\n<\/ul>\n<p>Sieht man wiederum von den Musterf&auml;llen Japan und Deutschland ab, zeigen statistisch repr&auml;sentativere Studien (Gates\/Strand 2004), dass Demokratien, wenn sie von au&szlig;en oktroyiert sind und auf eine Kriegsniederlage folgen, instabiler und weniger dauerhaft sind als politische Regime, die sich weitgehend endogen demokratisiert haben. Dies l&auml;sst sich neoinstitutionell mit der oft fehlenden Kontextpassung der neuen Institutionen (March\/Olsen 1984: &bdquo;logic of appropriateness&rdquo;) und der mangelnden Komplementarit&auml;t von informellen sozialen und formellen politischen Institutionen (North 1990; Lauth 2004) erkl&auml;ren. Ein schnelles Oktroy von au&szlig;en kann dann nicht zu stabilen politischen Ordnungen f&uuml;hren, wenn nicht im Lande selbst starke Binnenakteure einen solchen Demokratisierungsprozess unterst&uuml;tzen. Erst ein grunds&auml;tzliches &bdquo;elite settlement&rdquo; der st&auml;rksten politischen Kr&auml;fte vermag formalen demokratischen Institutionen Geltungskraft verschaffen (Merkel 2008). Eine solche sich stets wiederholende Regelbefolgung f&uuml;hrt zu einer faktischen Institutionalisierung von zun&auml;chst formalen Institutionen. Im positiven Fall &auml;ndern sich informelle Institutionen und Verhaltensweisen von Eliten sowie der Bev&ouml;lkerung und passen sich den Funktionsweisen der formellen Institutionen an. Insofern k&ouml;nnen demokratische Eliten unter einer internationalen Supervision zu einer Institutionalisierung der Demokratie beitragen, ein zwingend determiniertes Resultat stellt die Demokratie allerdings keineswegs dar. Demokratische Interventionen f&uuml;hren nicht selten zu kurzfristigen Demokratieerfolgen. L&auml;ngerfristig sind stabile demokratische Regimeformen nach einer bewaffneten Intervention eher die Ausnahme denn die Regel (Gleditsch et al. 2004: 33).<\/p>\n<p>XXXXXXX<br \/>Grafik Seite 59<br \/><i><br \/>Abbildung 2<\/i>: Staaten in B&uuml;rgerkriegen (Intrastate), 1945-1997<\/p>\n<p><i>Anmerkung<\/i>: Erfasst sind alle Staaten, die von 1945 bis 1997 einen B&uuml;rgerkrieg erlebten. Die Kriegsdaten entstammen dem Correlate of War (COW) Project (Sarkees 2000). COW definiert einen B&uuml;rger-krieg als anhaltende gewaltt&auml;tige Auseinandersetzung, in welche die staatliche Armee und die Kr&auml;fte anderer Gruppen im Kampf um die Zentralmacht oder im Rahmen lokaler Konflikte involviert sind, mit mehr als 1000\/Kriegsjahr (Soldaten und Zivilisten). Die Einteilung in Demokratie, hybride Regime und Autokratie erfolgte anhand des Polity-IV-Datensatzes (Marshall\/Jaggers 2002). Polity IV kodiert Staaten anhand verschiedener Regimecharakteristika auf einer Skala von 10 bis -10. Dabei gelten Staaten mit Polity IV-Werten gr&ouml;&szlig;er oder gleich 7 als Demokratien; Staaten zwischen 6 und -6 als hybrides Regime und Staaten mit Polity IV-Werten kleiner gleich -7 als Autokratien.<\/p>\n<p>Am h&auml;ufigsten streifen die Nachkriegsordnungen ihren offen autokratischen Charakter ab und werden zu hybriden Regimen, selten aber zu konsolidierten Demokratien.<\/p>\n<p>Diese Erkenntnis bringt zwei wichtige Implikationen f&uuml;r unsere demokratische Friedensthese mit sich. Erstens sind institutionell inkonsistente hybride Regime weniger stabil als Autokratien und noch viel weniger als Demokratien. Zweitens sind solche Zwischenregime statistisch gesehen signifikant gewaltbereiter, kriegsanf&auml;lliger und b&uuml;rgerkriegsgef&auml;hrdeter als reife Demokratien oder stabile autokratische Systeme (Mansfield\/Snyder 1995; 2002; 2005).<\/p>\n<p>Es ist also zwischen konsolidierten Demokratien und sich demokratisierenden Staaten zu unterscheiden. Die Differenz ist kardinal. Sie entscheidet nicht selten &uuml;ber Krieg und Frieden.[9] In prek&auml;ren &Uuml;bergangsregimen greifen die bedrohten Eliten des autokratischen <i>Ancien Regime <\/i>im neuen politischen Wettbewerb h&auml;ufig zu jenen Strategien, die am schnellsten die h&ouml;chsten Wahl- und Machtpr&auml;mien versprechen. Dies sind typischerweise nationalistische und ethnische Mobilisierungen oder riskante, aber innenpolitisches Prestige versprechende au&szlig;enpolitische Aggressionen.[10] Solche Strategien werden nur wenig von den obsoleten alten und die noch unzureichend verhaltenspr&auml;genden neuen Institutionen moderiert. Die sich &ouml;ffnende Schere zwischen ansteigender politischer Mobilisierung auf der einen und niedriger sozialer Integrationskraft der Institutionen auf der anderen Seite (Huntington 1968) m&uuml;ndet dann nicht selten in kurzfristiges r&uuml;cksichtsloses, gewaltt&auml;tiges politisches Handeln. Erleichtert wird dies auch durch die noch wenig einge&uuml;bte und wirksame &bdquo;accountability&rdquo; zwischen den Regierenden und ihren W&auml;hlern. Insgesamt besteht eine 60 Prozent h&ouml;here Wahrscheinlichkeit, dass sich demokratisierende Regime in Kriege verwickelt sind als Staaten, die sich nicht in einem demokratischen Regimewandel befinden (Mansfield\/Snyder 1995: 13). Die Gefahr kriegerischer Konflikte ist in der ersten Phase der Demokratisierung besonders ausgepr&auml;gt. &Uuml;bergangsregime, die sich nicht rasch konsolidieren, sind nicht nur qua definitionem instabiler als Demokratien oder Autokratien, sondern wesentlich &ouml;fter in B&uuml;rgerkriege verwickelt als andere Regime, wie Abbildung 2 oben deutlich zeigt.<\/p>\n<p>Die zentrale Aussage von Kants &bdquo;demokratischem Frieden&rdquo; muss also pr&auml;zisiert werden: Es sind reife Demokratien, die nicht gegeneinander in den Krieg ziehen. Der Mainstream der demokratischen Friedensforschung vernachl&auml;ssigt diese wichtige analytische Differenzierung. Geographisch gesehen konzentrieren sich zudem Demokratien und Autokratien. Demokratische Regionen wie Europa, Nordamerika und zunehmend auch Lateinamerika heben sich von fast reinen Diktaturregionen wie dem arabisch islamischen G&uuml;rtel des Maghrebs[11] und des Nahen Ostens sowie den zentralasiatischen Regionen deutlich ab. Demokratien st&uuml;tzen Demokratien, wie auch autorit&auml;re Regime sich in regionalen Clustern gegen&uuml;ber demokratischen Regimewandel immunisieren (siehe Abbildung 3). Insofern stand die demokratische Dominotheorie der Neokonservativen um Paul Wolfowitz auf empirisch t&ouml;nernen F&uuml;&szlig;en. Selbst wenn sich der Irak nach der Intervention von 2003 rasch demokratisiert h&auml;tte, w&auml;ren die Konsolidierungschancen des neuen demokratischen Irak ebenso wenig wahrscheinlich gewesen wie gegenw&auml;rtig die erfolgreiche Ausbreitung des demokratischen Regimevirus in der tief autokratischen Region des <i>Greater Middle East.<\/i><\/p>\n<p>XXXXXX<br \/>Grafik Seite 61<br \/><i>Abbildung 3:<\/i> Cluster und Regimetypen<\/p>\n<p>Treffen die zuletzt gemachten Anmerkungen zu &mdash; und die empirischen Untersuchungen st&uuml;tzen sie (u. a. Mansfield\/Snyder 1995; 2002; 2005; Gates\/Strand 2004; Gleditsch et al. 2004) &mdash;, so m&uuml;sste dies f&uuml;r die Akteure &bdquo;demokratischer Interventionen&rdquo; mindestens drei handlungsrelevante Konsequenzen nach sich ziehen:<\/p>\n<ul>\n<li>Zum einen w&auml;ren Interventionen, die es nur darauf anlegen, die autokratischen F&uuml;hrer aus der Macht zu dr&auml;ngen, weder f&uuml;r die Demokratie noch f&uuml;r den Frieden auf n&auml;here Sicht besonders Erfolg versprechend. Denn solche &bdquo;Demokratien&rdquo; drohen unvollst&auml;ndig und instabil zu bleiben, und damit erh&ouml;ht sich auch die Kriegsgefahr.<\/li>\n<li>Zum anderen legen sie nahe, dass demokratische M&auml;chte, die intervenieren, so lange das neue Regime st&uuml;tzen sollten, bis es sich auf der Demokratie-Skala aus der Zone gewaltbereiter hybrider Regime herausbewegt hat. Wie weit eine solche Bereitschaft auf Seiten der Interventionsm&auml;chte besteht, ist vor jeder bewaffneten Intervention zu pr&uuml;fen. Besteht sie nicht, kann eine milit&auml;rische Intervention weder die Befriedung noch die Demokratisierung eines Landes als legitimen Rechtfertigungsgrund f&uuml;r einen <em>bellum iustum <\/em>reklamieren.<\/li>\n<li>Zum Dritten wissen wir, dass regional isolierte Demokratien in Einzelf&auml;llen zwar &uuml;berleben k&ouml;nnen, ihre durchschnittliche Lebensdauer aber signifikant geringer ist als in Regionen, in denen Nachbarstaaten stabile Demokratien sind. Die Idee, ein leuchtendes Demokratievorbild in einer tief autokratischen Region zu etablieren, um in einem Dominoeffekt die anderen Autokratien zum Einsturz zu bringen, kann empirisch nicht gest&uuml;tzt werden. Das Gegenteil ist der Fall: In der Regel bleiben solche &bdquo;Demokratien&rdquo; instabil, krisenanf&auml;llig, gewaltbereit und von geringer Lebensdauer. Es k&ouml;nnte also der Fall eintreten, dass die Bedrohung des regionalen Friedens und die Schwere der Menschenrechtsverletzungen, die legitimen Anlass zu einer kurzfristigen Intervention gegeben haben, nach dieser zunehmen und damit den Interventionsgrund im Nachhinein desavouieren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine erste Zusammenfassung dieser empirisch fundierten &Uuml;berlegungen lautet: Die Welt wird insgesamt demokratischer, wenn nicht nur die Demokratisierung eingeleitet wird, sondern auch die weitere Konsolidierung der Demokratie erfolgreich verl&auml;uft. Es gilt also bei Interventionen, nicht nur den Diktator zu st&uuml;rzen, die Demokratisierung einzuleiten, sondern vor allem auch die Konsolidierung der neuen Demokratie zu st&uuml;tzen. Nur dann w&uuml;rden sowohl innerstaatliche wie l&auml;ngerfristig auch zwischenstaatliche Kriege abnehmen. Diese empirischen Erkenntnisse sind f&uuml;r die ethisch-normative Frage des<i> ius ad bellum<\/i> und des <i>ius post bellum <\/i>von Bedeutung (siehe unten).<\/p>\n<p>Ber&uuml;cksichtigt man diese wichtigen qualifizierenden Einschr&auml;nkungen zum demokratischen Frieden, k&ouml;nnte dann statistisch gesehen ein informierter &bdquo;demokratischer Dschihad&rdquo; (Gleditsch et al. 2004) die Welt n&auml;her zu Kants ewigen Frieden bringen? Die Antwort lautet: Nein. Denn nicht die global festgestellten moderaten Zuw&auml;chse auf der Demokratieskala sind entscheidend, sondern ob autokratische Regime sich tats&auml;chlich zu stabilen rechtsstaatlichen Demokratien wandeln. Denn wie gezeigt, k&ouml;nnen kleine &bdquo;demokratische Fortschritte&rdquo; auf der Demokratieskala stabile autokratische Regime in die kriegsanf&auml;llige Zone der hybriden Regime bringen. Vor allem k&auml;me nat&uuml;rlich der berechtigte Einwand, der gute Zweck (Demokratie und Frieden) k&ouml;nne nicht die schlechten Mittel (Krieg) rechtfertigen. &Uuml;berdies wissen wir seit David Hume, dass der umstandslose Schluss vom Sein aufs Sollen nichts als ein naturalistischer Fehlschluss ist. Allein aufgrund der vagen statistischen Annahme, dass mit der Zunahme konsolidierter Demokratien auch die kriegerische Gewalt zur&uuml;ckginge, lassen sich nat&uuml;rlich keine &bdquo;demokratischen Angriffskriege&#8220;[12] gegen jedwede Diktaturen ohne weitere Kriegsgr&uuml;nde legitimieren.<\/p>\n<p>Allerdings weisen uns die Statistiker des 20. Jahrhunderts auch darauf hin, dass der innerstaatlichen Gewalt massenm&ouml;rderischer Regime mehr Menschen zum Opfer gefallen sind als in den beiden Weltkriegen zusammen (Rummel 1994; Gleditsch et al. 2004: 13). Auch wenn wir nicht einem r&uuml;den Utilitarismus der Zahl folgen, kann dies ein empirisches und normatives Argument sein, die Souver&auml;nit&auml;tsschranke der Westf&auml;lischen Staatenwelt zu liften und milit&auml;rische Interventionen in das Hoheitsgebiet souver&auml;ner Staaten auch jenseits des Verteidigungskrieges rechtlich und politisch immer dann zu erleichtern, wenn solche massiven Massaker verhindert werden k&ouml;nnen. Darf dies eine demokratische Wertegemeinschaft? Und wenn ja, unter welchen Umst&auml;nden darf sie es? Wie hoch k&ouml;nnten die Kosten sein? Diese Fragen sollen auf der rechtlichen und an-schlie&szlig;end auf der moralphilosophischen Ebene gepr&uuml;ft werden.<\/p>\n<p><b>III. Recht &mdash; Internationales Recht: Was d&uuml;rfen wir? <\/p>\n<p><\/b><i><b>III.1. Verteidigungskrieg<\/b><\/i><\/p>\n<p>Im modernen V&ouml;lkerrecht, das in der Vergangenheit im Gegensatz zu seinem Namen vor allem ein Staatenrecht war (Preu&szlig; 2000), hat sich &uuml;ber Grotius ([1625] 1950) und insbesondere nach dem Westf&auml;lischen Frieden (1648) die Lehre des <i>bellum iustum <\/i>aus dem scholastischen Mittelalter zum <i>ius ad bellum <\/i>der Neuzeit gewandelt. Jeder souver&auml;ne Staat konnte selbst entscheiden, ob der Krieg ein angemessenes Mittel seiner Selbsterhaltung ist. Der Krieg wurde in den ber&uuml;hmten Worten von Clausewitz zur &bdquo;Fortsetzung des politischen Verkehrs mit Einmischung anderer Mittel.&rdquo; [13]<\/p>\n<p>Mit dem Kellog-Briand-Pakt von 1928 wurde der Krieg erstmals als &bdquo;Mittel der L&ouml;sung internationaler Streitf&auml;lle&rdquo; vertraglich untersagt. Aber erst die traumatische Erfahrung des Zweiten Weltkrieges f&uuml;hrte zu einer universalen &Auml;chtung der Gewaltanwendung in Art. 2, Nr. 4 der UNO-Charta vom 26. Juni 1945. Die Einmischung mittels Krieg wurde v&ouml;lkerrechtlich illegalisiert (Preu&szlig; 2000: 118). Als erste materielle Ausnahme wurde das individuelle und kollektive Selbstverteidigungsrecht gegen&uuml;ber der Aggression von Drittstaaten zugelassen. Wie die Notwehr des Individuums wird auch die kollektive Selbstverteidigung als ein &bdquo;naturgegebenes&rdquo; und damit nicht aufhebbares Recht bezeichnet. Der Sicherheitsrat hat dieses Recht aber nicht zu gew&auml;hren, wohl aber gegebenenfalls zu begrenzen, wie Art. 51 der UNO-Charta festlegt (Merkel 2000). Kapitel VII der UNO-Charta (Art. 39-51) verankert die zweite Ausnahme. Nach ihr kann der Sicherheitsrat eine Milit&auml;raktion mandatieren, wenn er eine Bedrohung oder Verletzung des Friedens festgestellt hat.<\/p>\n<p><b><i>III.2. Humanit&auml;re Intervention<\/i><\/b><\/p>\n<p>Das Gewaltverbot ist im V&ouml;lkerrecht unbestritten und muss mit Artikel 2 (4) der UNO-Charta als universales<i> ius cogens <\/i>gelten (Sima 2000: 11). Werden aber etwa mit Genozid, Massakern und Massenvertreibung friedensgef&auml;hrdende Verst&ouml;&szlig;e gegen fundamentale Normen der internationalen Gemeinschaft verletzt, ergeben sich &uuml;ber Art. 24 der Charta Verpflichtungen f&uuml;r den Sicherheitsrat, diesen entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>Wie weit diese Verpflichtung auch jenseits einer Mandatierung durch den Sicherheit gehen kann, dar&uuml;ber ist sp&auml;testens seit dem NATO-Angriff auf die Republik Jugoslawien im Kosovokrieg (1999) im V&ouml;lkerrecht eine neue Debatte entbrannt (Merkel 2000: 86 ff). In einer &bdquo;humanit&auml;ren Intervention&rdquo; sollten die Massaker an der kosovarischen Bev&ouml;lkerung und die ethnischen S&auml;uberungen durch die Serben unterbunden werden. Ein Mandat des Sicherheitsrats lag jedoch nicht vor, da Russland drohte, dies durch ein Veto zu verhindern.<\/p>\n<p>Die Analogie zu dem Massenmord an den europ&auml;ischen Juden ist nicht nur unzul&auml;ssig, sondern auch &uuml;berfl&uuml;ssig. Auch ohne sie l&auml;sst sich ein <i>ius ad bellum <\/i>in engen normativen Grenzen rechtfertigen, und damit auch der Kriegseintritt der NATO. Eine solche Rechtfertigung hat unter anderem der Hamburger Strafrechtler und Rechtsphilosoph Reinhard Merkel auf das Rechtsprinzip der &bdquo;Nothilfe&rdquo; gegr&uuml;ndet.[14] So wie die Notwehr ein Naturrecht ist, ist die Nothilfe zu Gunsten rechtswidrig bedrohter Dritter im Straf-recht eine unbestritten geltende fundamentale Norm. Art. 51 der UNO-Charta erkl&auml;rt dieses Grundprinzip auch auf Staaten f&uuml;r anwendbar. Das V&ouml;lkerrecht erkennt heute zunehmend auch Ethnien und Religionsgemeinschaften, ja sogar Individuen, als &bdquo;Tr&auml;ger &uuml;berstaatlich verbindlicher Rechtspositionen&rdquo; an (Hailbronner 2007: 169ff). Dazu z&auml;hlen das Recht auf Leben, k&ouml;rperliche Unversehrtheit sowie der Schutz vor Vertreibungen. Rechtswidrige Angriffe eines Staates auf diesen engeren Kern der negativen Menschenrechte seiner eigenen B&uuml;rger verletzen daher nicht nur objektives V&ouml;lkerrecht, sondern auch international anerkannte subjektive Rechte der Betroffenen. Als solche sind die Rechtspositionen der Opfer nothilfef&auml;hig. Damit &ouml;ffnet sich die &bdquo;prinzipielle M&ouml;glichkeit eines Durchgriffsrechts der internationalen Gemeinschaft auf die Legitimationsgrundlagen des souver&auml;nen Staates&rdquo; (Merkel 2000: 81).<\/p>\n<p>Der Einwand &uuml;brigens, dass auch eine so begr&uuml;ndete Intervention stets einer Erm&auml;chtigung durch den Sicherheitsrat bed&uuml;rfe, geht fehl. Denn &bdquo;sowenig der Sicherheitsrat nicht bestehende Rechte der Staaten gegeneinander begr&uuml;nden kann, sowenig kann er bestehende beseitigen&rdquo; (ibid: 79-80). F&uuml;r eine solche Kompetenz zur Rechtssetzung wie zur Rechtsaberkennung fehlt dem Sicherheitsrat jegliche Befugnis. Nothilferechte sind Selbsthilferechte und als solche gerade dadurch definiert, dass ihre Rechte au&szlig;erhalb der Verfahren einer rechtlichen Friedensordnung durchgesetzt werden. &bdquo;Da&rdquo; so Reinhard Merkel, &bdquo;jeder Beschluss des Sicherheitsrats vom einfachen, Begr&uuml;ndungslosen, etwa rein egoistisch motivierten Veto jedes seiner f&uuml;nf st&auml;ndigen Mitglieder verhindert werden kann, w&auml;re ein Recht, dessen Existenz von einem solchen Beschluss ab-hinge, offensichtlich wertlos und damit inexistent&rdquo; (ibid.). Dies mag im nicht immer klar deduzierenden positivistischen V&ouml;lkerrecht strittig sein, folgt man der strengeren Subsumptionslogik der Rechtsprinzipien, kann an einem solchen &bdquo;internationalen Nothilferecht&rdquo; kein Zweifel bestehen.<\/p>\n<p>In extremen F&auml;llen gravierender Menschenrechtsverletzungen gibt es also das Recht Dritter zur Nothilfe. Was &bdquo;gravierende Menschenrechtsverletzungen&rdquo; sind, ist im internationalen Recht freilich keineswegs zweifelsfrei definiert. Klar ist, dass sie sowohl eine qualitative als auch eine quantitative Dimension des Au&szlig;ergew&ouml;hnlichen, Ungeheuerlichen haben m&uuml;ssen. Qualitative Kriterien wie Recht auf Leben, k&ouml;rperliche Unversehrtheit, Schutz gegen Vertreibungen habe ich schon genannt. Sie sind die global konsensf&auml;higen universellen Menschenrechte. Es d&uuml;rfte der herrschenden Meinung ganz entsprechen, dass es sich hierbei nur um den engen Kern der fundamentalen negativen Abwehrrechte handeln kann.<\/p>\n<p>Unklar bleibt jedoch das quantitative Kriterium. Gen&uuml;gen die historisch eher wenig hervorstechenden Vertreibungen und Massaker im Kosovo? Bedarf es der Ermordung von 400 000 B&uuml;rgern, wie sie Saddam Hussein zugeschrieben wird? [15] Oder haben wir hier in den Dimensionen von Kambodscha, Ruanda oder gar dem Holocaust zu denken? Einleuchtend erscheint die Interventionsgrenze da, wo der Staat selbst seine prim&auml;re, ihn allererst legitimierende Funktion, n&auml;mlich die Garantie des inneren Friedens, in einer Weise verletzt, die ihn selber nicht mehr als <i>protector<\/i>, sondern als <i>hostis populi <\/i>erscheinen l&auml;sst. Dieses durchaus hobbesianische Argument ist in seiner abstrakten Bedeutung plausibel. Es bleiben dennoch schwierige Fragen seiner Pr&auml;zisierung. Vor allem diese: Wann genau wird die Grenze &uuml;berschritten, wo der Leviathan selbst die gewaltt&auml;tige Herstellung des Naturzustandes, in diesem Falle den <i>bellum unius contra omnes<\/i>, betreibt? Wo solche Grenzen weder substantialistisch noch arithmetisch bestimmt werden k&ouml;nnen, werden sie im Recht und in der Politik prozeduralisiert und einer Schiedsinstanz &uuml;bertragen. Wenn diese aber, wie der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, von vetoberechtigten, also blockadebefugten Mitgliedern besetzt ist, die selbst flagrant die Menschenrechte verletzen[l6], wird eine solche Entscheidung normativ zur Farce. W&auml;re in einer solchen Situation nicht eine demokratische &bdquo;Koalition von Willigen&rdquo; normativ legitimiert, ohne UN-Mandat zu intervenieren? Das V&ouml;lkerrecht sagt hier keineswegs grunds&auml;tzlich &bdquo;Nein&rdquo;, wie ich mit dem Begriff der Nothilfe zu zeigen versucht habe. Wie f&uuml;r die kollektive Selbstverteidigung muss die Nothilfe als ein &bdquo;naturgegebenes Recht&rdquo; gelten, auf das man sich so lange berufen kann, bis der Sicherheitsrat seinen Obliegenheiten nachkommt (Senghaas 2000: 108). Es gibt also rechtlich akzeptierte Gr&uuml;nde f&uuml;r eine humanit&auml;re Intervention unter Verletzung der staatlichen Souver&auml;nit&auml;t (Delbr&uuml;ck 1999: 139ff). Ich halte dies gegen&uuml;ber der Verabsolutierung der staatlichen Souver&auml;nit&auml;t des westf&auml;lischen Staatensystems f&uuml;r einen, wenn nicht den bedeutsamsten humanit&auml;ren Fortschritt von einem internationalen Staatenrecht zu einem Weltb&uuml;rgerrecht (&auml;hnlich auch: H&ouml;ffe 1999: 352ff).<\/p>\n<p><b><i>III.3. Demokratische Interventionen<\/i><\/b><\/p>\n<p>Humanit&auml;re Interventionen werden mit der flagranten Verletzung des Kerns der negativen Menschenrechte begr&uuml;ndet. Die Akzeptanz dieser legitimierenden Begr&uuml;ndung gewinnt im internationalen Recht eine wachsende Bedeutung. Menschenrechte gelten zu-nehmend als v&ouml;lkergewohnheitsm&auml;&szlig;ig gesch&uuml;tzt, teilweise werden sie sogar als <i>ius cogens <\/i>angesehen (Reisman 1990; Tomuschat 1993; Chesterman 2001). Damit wird ihnen nicht mehr nur eine abgeleitete, sondern eine grundlegende Rolle zugewiesen. Dies begrenzt und konditioniert die Souver&auml;nit&auml;t der Staaten in den internationalen Beziehungen. Tomaschut spricht davon, dass Staaten &bdquo;just instrumentalities&rdquo; (1993: 199) gegen&uuml;ber den fundamentalen (negativen) Menschenrechten seien. Nico Krisch (2004: 202ff) spricht gar von einer &bdquo;liberalen Revolution im V&ouml;lkerrecht&rdquo;. Gilt diese auf humanit&auml;re Interventionen gerichtete Argumentation auch f&uuml;r &bdquo;demokratische Interventionen&rdquo;, also f&uuml;r Interventionen zur Herstellung einer demokratischen politischen Ordnung im Falle massiver Verletzung der positiven Menschenrechte?<\/p>\n<p>Gilt es etwa f&uuml;r den Fall, in dem den Herrschaftsunterworfenen insgesamt oder einem Teil von ihnen aus rassischen, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Gr&uuml;nden das Wahlrecht oder wichtige politische, zivile und soziale Beteiligungsrechte vorenthalten werden? Die Antwort lautet: Nein. Positive Menschenrechte, also Teilhaberechte, haben nicht dasselbe legitimatorische Gewicht wie negative Schutzrechte (H&ouml;ffe 1999: 79). Ich kenne keinen nennenswerten Rechtsphilosophen oder V&ouml;lkerrechtler, der eine andere Position vertreten w&uuml;rde. W&auml;re denn auch irgendjemand ernsthaft auf die Idee gekommen, 1970 vor der Einf&uuml;hrung des Frauenwahlrechts in die Schweiz einzumarschieren oder in dem wohlgeordneten autorit&auml;ren Regime Singapurs zu intervenieren? Selbst bewaffnete Interventionen in S&uuml;dafrika und Rhodesien zu Zeiten der Apartheid standen nie zur Debatte. Auch die schwere politische und zivilrechtliche Diskriminierung der Frauen in Saudi-Arabien wurde von niemandem als ernsthaften Interventionsgrund angesehen. Nat&uuml;rlich muss die Schwelle jeder milit&auml;rischen Intervention sehr hoch gelegt werden. Dies nicht nur wegen der Gefahr der Ausweitung milit&auml;rischer Konflikte oder den fast unvermeidbaren &bdquo;Kollateralopfern&rdquo; solcher Interventionen, sondern es gilt vor allem auch, um die legitimen Anspr&uuml;che und Funktionen der einzelstaatlichen Souver&auml;nit&auml;t als allgemeines Krieg vermeidendes Rechtsgut in den internationalen Beziehungen zu bewahren. Allerdings ist die Souver&auml;nit&auml;t der Staaten kein sich selbst begr&uuml;ndender Endzweck, sondern er gr&uuml;ndet sich auf die best&auml;ndige Legitimation des Staates durch seine B&uuml;rger.<\/p>\n<p>Erledigt sich damit die Diskussion um die Bedeutung und Legitimit&auml;t von &bdquo;demokratischen Interventionen&rdquo;? Ich meine: nein. Allerdings k&ouml;nnen &bdquo;demokratische Interventionen&rdquo; nie allein mit dem Argument der Herstellung demokratischer Verh&auml;ltnisse begr&uuml;ndet werden. Demokratische Interventionen k&ouml;nnen nur im Zusammenhang mit einer humanit&auml;ren Intervention, gewisserma&szlig;en als der (erfolgreiche) Abschluss eines humanit&auml;ren Interventionsauftrags oder nach der Niederlage diktatorischer Regime infolge der von ihnen initiierten Angriffskriege (Deutschland, Japan, Italien 1945) verstanden und legitimiert werden. Die Vermeidung erneuter Massaker oder eines weiteren Angriffskriegs sind f&uuml;r ein Demokratisierungsprotektorat die legitimierenden Rechtsg&uuml;ter. Demokratische Interventionen im Gefolge von Interventionen zur Sicherung humanit&auml;rer Ziele erscheinen plausibel, legitim und in Grenzen auch legal. Demokratisch intervenieren bedeutet dann die Bereitschaft, &uuml;ber eine Art Protektorat anstelle oder gemeinsam mit legitimierten und nicht inkriminierten Repr&auml;sentanten Rechtsstaat und Demokratie aufzubauen. Die klarsten Beispiele daf&uuml;r waren in den letzten zehn Jahren zweifellos Bosnien-Herzegowina, Afghanistan und Irak. Bei allen drei Interventionen ist die Demokratisierung alles andere als gesichert. Ein Blick auf die F&auml;lle von Demokratisierungsprotektoraten seit 1945 stimmt nur wenig optimistischer (siehe Tabelle 2).<\/p>\n<p>XXXXXX Seite 66\/67<br \/><i>Tabelle 2:<\/i> Externe Beaufsichtigung der Demokratisierung nach milit&auml;rischer Intervention nach 1945<\/p>\n<p><b>*<\/b> Ich danke meiner Mitarbeiterin Sonja Grimm f&uuml;r die Bereitstellung der Tabelle.<\/p>\n<ol>\n<li>Der territoriale Status des Kosovo ist noch nicht festgelegt, deshalb liefern Polity IV and Freedom House keine Einsch&auml;tzung.<\/li>\n<li>Polity IV-Werte 10 Jahre nach Interventionsende. Einsch&auml;tzung f&uuml;r Haiti, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Osttimor, Afghanistan und Irak von 2002, in Klammern 2003.<\/li>\n<li>Freedom House: politische Rechte, B&uuml;rgerrechte. Bewertung durch Freedom House seit 1973 verf&uuml;gbar. Bewertung 10 Jahre nach Interventionsende. Einsch&auml;tzungen f&uuml;r Haiti, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Osttimor, Afghanistan und Irak von 2004; in Klammer politische Rechte, B&uuml;rgerrechte von 2005.<\/li>\n<li>Bei Polity IV gilt ein Land als Demokratie, wenn es mindestens 6 Punkten (von 10) erh&auml;lt. Freedom House bezeichnet ein Land als &#8222;frei&#8220;, wenn es eine durchschnittliche Bewertung von 2,5 und besser hat (1 frei, 7 unfrei).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Quellen: Marshall\/Jaggers (2003); Freedom House (2005); eigene Recherche.<\/p>\n<p>Von den 14 F&auml;llen solcher Friedens- und Demokratisierungsprotektorate sind neben Deutschland, Japan und &Ouml;sterreich nur die wenig bedeutsamen F&auml;lle wie Panama und Grenada zu verzeichnen. Die F&auml;lle Bosnien-Herzegowina, Kosovo oder Osttimor sind noch zu jung, um den Demokratisierungserfolg sicher diagnostizieren zu k&ouml;nnen. Afghanistan und noch mehr der Irak sind weit von dem Ziel einer stabilen Demokratie, eines Rechtstaates, ja gar einer gesicherten Staatlichkeit entfernt. Aber auch wenn der realhistorische Blick zu strenger Zur&uuml;ckhaltung bei &bdquo;demokratischen Kreuzz&uuml;gen&rdquo; mahnt, werden strikte Gegner zu begr&uuml;nden haben, warum es besser sein sollte, die von Massenmord und brutalen Menschenrechtsverletzungen bedrohten Bev&ouml;lkerungen nicht zu sch&uuml;tzen und diesen Schutz nachhaltig durch eine rechtstaatliche Demokratie zu sichern. Jenseits des nationalegoistischen Zynismus und der Verabsolutierung des Westf&auml;lischen Souver&auml;nit&auml;tsdenkens lassen sich kaum konsistente Begr&uuml;ndungen finden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iv-moral-gerechte-interventionen-was-sollen-wir-tun\">IV. Moral &mdash; Gerechte Inter&shy;ven&shy;ti&shy;o&shy;nen: Was sollen wir tun?<\/span><\/h2>\n<p>Wenn wir mit dem modernen V&ouml;lkerrecht eine humanit&auml;re Intervention f&uuml;r rechtfertigungsf&auml;hig halten, ist damit noch nicht die <i>Pflicht <\/i>zu intervenieren indiziert. Gibt es eine solche? Kann es sie &uuml;berhaupt geben? Und wenn es sie denn gibt, gebietet dann die humanit&auml;re Intervention die Erf&uuml;llung bestimmter Pflichten nicht nur <i>zum <\/i>und <i>im<\/i>, sondern auch <i>nach <\/i>dem Kriege? Pflichten also, die deutlich &uuml;ber das hinausgehen, was wir als v&ouml;lkerrechtliche Gebote des so genannten &bdquo;humanit&auml;ren V&ouml;lkerrechts&rdquo; kennen? Und wenn uns hier unsere Gerechtigkeitsintuitionen ein &bdquo;Ja&rdquo; suggerieren, l&auml;sst sich diese Entscheidung auch zustimmungsf&auml;hig begr&uuml;nden?<\/p>\n<p>Wenn ich recht sehe, so h&auml;lt das V&ouml;lkerrecht auf diese Fragen derzeit noch keine zu-reichenden Antworten bereit. Noch immer scheint sich Hans Kelsens Diktum zu best&auml;tigen, dass das V&ouml;lkerrecht ein &bdquo;primitives Recht&rdquo; ist &mdash; primitiv, weil es weder die Durchsetzungs- und Sanktionsm&ouml;glichkeiten noch die Vollst&auml;ndigkeit und Differenziertheit des nationalen Rechts besitzt. Ich will deshalb nach Argumenten in der politischen Ethik suchen, die diese L&uuml;cke f&uuml;llen k&ouml;nnten [17]<\/p>\n<p><i><b>IV.1. Ius ad bellum<\/b><\/i><\/p>\n<p>Intervenieren oder nicht &mdash; das ist auch in der modernen Moraltheorie gerechter Kriege die erste Frage (Walzer 2000; 2003; 2005). Massaker, ethnische S&auml;uberungen und Staatsterrorismus &mdash; seien sie im fr&uuml;heren Jugoslawien, im Kaukasus, im Nahen Osten oder in Afrika &mdash; begr&uuml;nden ein moralisches Recht, bisweilen gar eine Pflicht, zur bewaffneten Intervention. Dies ist eine der Grundaussagen der modernen Theorie gerechter Kriege (ibid.). Insgesamt ist die Zur&uuml;ckhaltung gegen&uuml;ber humanit&auml;ren Interventionen in weiten Bereichen der politischen Ethik geringer als im internationalen Recht, da die Souver&auml;nit&auml;t der Staaten nach au&szlig;en unaufl&ouml;slich an die Legitimation des Staates nach innen gekoppelt wird. Nur ein Staat, der nicht zum <i>hostis populi <\/i>geworden ist und daher eine gewisse innere Legitimation besitzt, kann auch nach au&szlig;en volle Souver&auml;nit&auml;t f&uuml;r sich reklamieren.[l8]<\/p>\n<p>Aus dieser legitimatorischen Abh&auml;ngigkeit ergibt sich eine Superiorit&auml;t des fundamentalen Menschenrechts auf Leben vor dem Rechtsgut der staatlichen Souver&auml;nit&auml;t. Im Falle von fl&auml;chendeckenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelangt die G&uuml;terabw&auml;gung zwischen staatlicher Souver&auml;nit&auml;t und den Schutz vor Genoziden oder Demoziden mehrheitlich zu einem eindeutigen Schluss: im Zweifel f&uuml;r die Intervention (Walzer 2003; H&ouml;ffe 2000: 169; Bass 2004).[19] Dieter Senghaas (2000: 105) spricht gar davon, dass in solchen F&auml;llen &bdquo;Intervention nicht nur erlaubt, sondern geboten&rdquo; sei.<\/p>\n<p>Auch in der ethischen Diskussion &uuml;ber gerechte Kriegsgr&uuml;nde werden internationale, multilaterale Interventionen, idealiter vom UN-Sicherheitsrat mandatiert, vorgezogen.<\/p>\n<p>Was ist aber, so die immer wieder aktuelle Frage, wenn sich diese multilateralen L&ouml;sungen nicht er&ouml;ffnen oder nachgerade vom Sicherheitsrat verhindert werden? Was, wenn Frankreich symbolisch blo&szlig; harmlose Truppenfragmente nach Ruanda schickt? Was, wenn sich die Westeurop&auml;er zur Beendigung ethnischer Massaker nicht zu einem Eingreifen in Ex-Jugoslawien entschlie&szlig;en k&ouml;nnen? Was, wenn das Menschenrechte verletzende Mitglied des Sicherheitsrats, die Volksrepublik China, sein Veto einlegt? Was, wenn UNO-Truppen die Deportation und anschlie&szlig;ende Exekution von 7 000 M&auml;nnern, Frauen und Kindern aus n&auml;chster N&auml;he in Srebrenica beobachten, aber nicht verhindern?<\/p>\n<p>Derjenige, der nicht eingreift, wird sich die H&auml;nde schmutzig machen,[20] gleichg&uuml;ltig, ob er aus politischem Kalk&uuml;l, zynischem Desinteresse oder gesinnungspazifistischer Abstinenz <i>nicht <\/i>handelt. &bdquo;Solange wir nicht mit Sicherheit mit der F&auml;higkeit und Bereitschaft der UNO rechnen k&ouml;nnen, dergleichen zu tun, m&uuml;ssen wir nach einseitigen Interventionen suchen und damit leben&rdquo; (Walzer 2003: 96). Humanit&auml;re Interventionen sind auch gegen ein Veto des Sicherheitsrats ethisch (und auch rechtlich) zu rechtfertigen. Nimmt man das ethische und rechtliche Gebot der Notwehr und Nothilfe ernst, so steht es als &bdquo;naturrechtliches&rdquo; Prinzip &uuml;ber den Beschl&uuml;ssen oder Beschlussunterlassungen staatlicher oder internationaler Instanzen. Es muss aber gegen&uuml;ber dem Gut des Gewaltverbots und der Gefahr seiner Erosion abgewogen werden.<\/p>\n<p>Allerdings bedarf es jenseits der massiven Verbrechen gegen die Menschlichkeit als fundamentalen Grund noch zwei weiterer Legitimationsgr&uuml;nde, die beim moralischen <i>ius ad bellum <\/i>zu erf&uuml;llen sind: Es muss erstens eine begr&uuml;ndete Aussicht auf Erfolg geben und zweitens die Bereitschaft, so lange im Interventionsland zu bleiben, bis man dort zumindest &bdquo;well-ordered people&rdquo; (Rawls 2002) zur&uuml;ckl&auml;sst, die ein erneutes Auf-keimen von staatlich angeordneten Massakern oder B&uuml;rgerkriegen unwahrscheinlich machen (Bass 2004: 386, 406).<\/p>\n<p>Diese beiden Legitimationsbedingungen werfen jedoch in der Empirie erhebliche Probleme auf. Die moralphilosophisch begr&uuml;ndbare Pflicht verlangt eine risikofreudige, kostenblinde Intervention mit langem Atem. Demgegen&uuml;ber sind demokratische &Ouml;ffentlichkeiten jedoch opfersensibel, risikoscheu und kostenbewusst. Die B&uuml;rger und W&auml;hler eines demokratischen Interventionsstaats tendieren deshalb dazu, lang anhaltende Okkupationen dann abzulehnen, wenn die Kosten an eigenen Ressourcen und Leben hoch sind.[21] Eine Regierung, die sich diesen Pr&auml;ferenzen verweigert, l&auml;uft Gefahr, abgew&auml;hlt zu werden. Insofern gibt es in Demokratien eine institutionell eingebaute Schranke ihrer Interventionsf&auml;higkeit. Nat&uuml;rlich vermag dieses &bdquo;reale Sein&rdquo; nicht die moralische Norm des Sollens zu desavouieren. Aber rationale demokratische Regierungen m&uuml;ssen diese Beschr&auml;nkungen bei jeder Interventionsentscheidung a priori ins Kalk&uuml;l ziehen.<\/p>\n<p><b><i>IV.2. Ius in bello<\/i><\/b><\/p>\n<p>Wie im V&ouml;lkerrecht sind auch in der politischen Ethik zwei Bedingungen f&uuml;r das &bdquo;Recht im Kriege&rdquo; kategorisch: die Trennung der Kombattanten von Nichtkombattanten und die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Mittel (Walzer 2000: 127ffl. Dieses Prinzip ist normativ ebenso fraglos konsentiert, wie es<i> de facto <\/i>ignoriert wird. Die offensichtlichste &Uuml;bertretung geschieht bei der absichtsvollen oder den auch im Zeitalter der Hightech-Kriege unvermeidbaren &bdquo;Kollateralt&ouml;tungen&rdquo; von Zivilisten. Die dem Recht eigene bin&auml;re Unterscheidung von Recht und Unrecht hilft nur bedingt bei der Kl&auml;rung der Frage, ob eine humanit&auml;re Intervention insgesamt deshalb unzul&auml;ssig ist, weil das <i>ius in bello <\/i>verletzt wurde. Die Rechtsnorm, dass kein Unschuldiger get&ouml;tet werden darf, ist zweifelsfrei und muss es bleiben. Sie darf als Norm nicht angetastet werden. Wird die Norm aber zu einem absoluten Gebot in jeder Situation erhoben, so f&uuml;hrt sie zu einem faktischen Handlungsverbot f&uuml;r jegliche humanit&auml;re Intervention. Ein solcher Rechtsabsolutismus w&uuml;rde sich, dem verantwortungsarmen Gesinnungspazifismus nicht un&auml;hnlich, der moralischen Pflicht entziehen, Massenmord und Massenvertreibung zu unterbinden.<\/p>\n<p>Utilitaristen argumentieren anders. Sie erliegen der Versuchung, Menschenleben aufzurechnen: Die Kollateralt&ouml;tung von hunderten Zivilisten ist hinzunehmen, um Hunderttausende zu retten. Dies w&uuml;rde f&uuml;r die Bombardierung Serbiens im Kosovokrieg ebenso gelten, wie es auch die gezielte Bombardierung Bagdads im zweiten Irakkrieg legitimieren k&ouml;nnte. &Uuml;berzeugt uns das? Ich glaube nicht. Machiavellis machttaktisches Rezept &bdquo;Wo die Tat anschuldigt, entschuldigt das Ergebnis&rdquo;, l&auml;sst sich auch als humanitaristisch-utilitaristisch gewendete Maxime kaum legitimieren.<\/p>\n<p>Gibt es einen Mittelweg zwischen dem &bdquo;Absolutismus der Theorie der Rechte&rdquo; und der &bdquo;radikalen Flexibilit&auml;t des Utilitarismus&rdquo; (Walzer 2003: 64)? Michael Walzer versucht einen solchen zu beschreiten. &bdquo;Wie k&ouml;nnen wir&rdquo;, schreibt er, &bdquo;mit unseren Prinzipien und Verboten danebenstehen und zuschauen, wie die moralische Welt zerst&ouml;rt wird, in der diese Prinzipien und Verbote ihren Halt haben? Wie k&ouml;nnen wir, die Gegner des Mordes, uns nicht dem Massenmord entgegenstellen &mdash; selbst wenn der Wider-stand verlangt, dass wir &#8230; schmutzige H&auml;nde bekommen&rdquo; (ibid: 66). Walzer nennt solche Situationen den &bdquo;&auml;u&szlig;ersten Notfall&rdquo;, einen Begriff, den er Winston Churchill entliehen hat.<\/p>\n<p>&bdquo;&Auml;u&szlig;erste Notf&auml;lle&rdquo; sind Situationen, in denen die drohende Katastrophe die Fundamente der Menschheit bedroht und die Moral selbst entwertet; Situationen, in denen unmoralisches Handeln unumg&auml;nglich ist, auch wenn es die T&ouml;tung Unschuldiger ein-schlie&szlig;t. Der Holocaust w&auml;re ein solcher Notfall gewesen. Walzer (2003) und Rawls (2002) argumentieren &uuml;brigens auch, dass die Bombardierung deutscher St&auml;dte bis 1941 zwar nicht gerechtfertigt, aber moralisch doch hingenommen werden konnte, solange ein Sieg des die moralischen Grundfeste der Zivilisation auflc&uuml;ndigenden Naziregimes nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Bombardierung deutscher St&auml;dte 1944 und 1945 am Ende eines schon entschiedenen Krieges seien jedoch weder zu rechtfertigen noch moralisch hinzunehmen.<\/p>\n<p>Abzulehnen ist, und ich folge hier Walzer, auch die Art der Kriegsf&uuml;hrung im Kosovo und im Irak. Eine f&uuml;r die Interventionsmacht &bdquo;risikolose Kriegsf&uuml;hrung&rdquo;, n&auml;mlich aus gro&szlig;er H&ouml;he Bomben abzuwerfen und Kollateralt&ouml;tungen hinzunehmen, um die eigenen Soldaten zu schonen, ist politisch erkl&auml;rbar, moralisch aber weder mit Walzer noch mit dem <i>ius in bello <\/i>zu vereinbaren. Aus dem Kosovo wissen wir zudem, dass der Luftkrieg noch einmal zu einer Versch&auml;rfung der serbischen Massaker und Vertreibungen gef&uuml;hrt hat. Opfer, die urs&auml;chlich zweifellos das Milosevic-Regime zu verantworten hat. Die Art der NATO-Kriegsf&uuml;hrung hat jedoch die Opferzahl in die H&ouml;he getrieben.<br \/>Dies ist die Form einer humanit&auml;ren Intervention, die ihren gerechten Interventionsgrund zu desavouieren droht.<\/p>\n<p><b><i>IV.3. Ius post bellum<\/i><\/b><\/p>\n<p>Humanit&auml;re Interventionen verlangen nach einem anderen Ende als Verteidigungskriege. Das <i>ius ad bellum <\/i>muss enger an das <i>ius post bellum <\/i>gebunden werden. Dies hat Folgen. Folgen insbesondere f&uuml;r die Pflichten derer, die intervenieren, aber auch f&uuml;r die internationale Gemeinschaft insgesamt. Und hier kommt die Demokratie wieder ins Spiel. Anders als das V&ouml;lkerrecht sehe ich erzwungene Regimewechsel hin zu Rechtsstaat und Demokratie nach einer humanit&auml;ren Intervention nicht nur als zul&auml;ssig, sondern auch als geboten an. Denn das Recht zum Kriege, n&auml;mlich die Unterbindung schwerster Verbrechen gegen die Menschlichkeit, bedarf zu seiner vollen Rechtfertigung der Erg&auml;nzung durch das <i>Recht nach dem Kriege<\/i>. Dies ist vor allem die Verpflichtung der Interventionsm&auml;chte, den Kriegseintrittsgrund, das hei&szlig;t die Menschenrechtsverletzungen, nachhaltig zu verhindern. Dies geschieht, wie wir aus den vorgetragenen empirischen Erkenntnissen der Kriegs- und Demokratieforschung wissen, am besten, wenn Rechtsstaat und Demokratie etabliert werden. Es gibt bei humanit&auml;ren Interventionen eine normativ wie logisch unl&ouml;sbare Kopplung des <i>ius ad <\/i>an das <i>ius post bellum<\/i>[22]. Humanit&auml;re Interventionen m&uuml;ssen durch demokratische Interventionen erg&auml;nzt und damit zu ihrem Ende gebracht werden (Keohane 2003: 275ff). Hybride Regime erf&uuml;llen diesen Zweck nicht. Denn gerade bei ihnen ist, wie gezeigt, die Kriegs- und Gewaltneigung am gr&ouml;&szlig;ten.<\/p>\n<p>Diese Maxime w&uuml;rde vom geltenden V&ouml;lkerrecht nicht gedeckt werden. Auch der Mainstream der Theorie des gerechten Krieges w&uuml;rde dies als einen zu tiefen Eingriff in die nationale Souver&auml;nit&auml;t oder das Selbstbestimmungsrecht der V&ouml;lker ablehnen. Pr&auml;zise, aber ebenfalls zur&uuml;ckhaltend, nennt Brian Orend (2000: 217-263) f&uuml;nf Bedingungen f&uuml;r ein moralisches <i>ius post bellum<\/i>:(1) eine Beendigung des Krieges, wenn seine Ziele erreicht sind; (2) rechte Absicht, das hei&szlig;t vor allem keine Revanche; (3) Koop eration mit einer legitimierten Autorit&auml;t des Landes, die zumindest die Menschenrechte respektiert; (4) keine Kollektivbestrafung und (5) die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Mittel.<\/p>\n<p>Von Rawls bis Walzer gilt das Gebot: Siegerm&auml;chte sollten so schnell wie m&ouml;glich das Land verlassen. Das Recht auf politische Selbstbestimmung der besiegten Nation gebietet dies. Deshalb sei es die Unterst&uuml;tzungspflicht der Sieger gegen&uuml;ber den Besiegten, &bdquo;dass die belasteten Gesellschaften ihre eigenen Angelegenheiten in vern&uuml;nftiger und rationaler Weise selbst regeln k&ouml;nnen und dass sie schlie&szlig;lich einer Gesellschaft wohlgeordneter V&ouml;lker beitreten&rdquo; (Rawls 2002: 137). Dem kann schwerlich widersprochen werden. Indes, Rawls&#8216; und Orends Ausf&uuml;hrungen gen&uuml;gen nicht. Denn was ist, wenn es ein solches Demos gar nicht gibt, sondern nur V&ouml;lker, Ethnien, Religionsgemeinschaften, also nur Fragmente eines Staatsvolkes, die untereinander zutiefst verfeindet sind und ohne die Besatzung durch fremde Truppen rasch in einen B&uuml;rgerkrieg verfielen? Was ist, wenn die herrschende Kultur eines Landes zur massiven Unterdr&uuml;ckung von Minderheitsethnien, Religionsgemeinschaften oder Frauen tendieren? Darf man die Gesellschaft dann auch nicht, wie Rawls sagt, &bdquo;rekonstruieren&rdquo;? War &bdquo;Re-education&rdquo; f&uuml;r das nach nazistische Deutschland angemessen, w&auml;hrend die externe Einmischung in kulturell impr&auml;gnierte Unterdr&uuml;ckung anderer L&auml;nder oder Zivilisationskreise illegitim w&auml;re? Welches w&auml;ren dann die Argumente?<\/p>\n<p>Nach Walzer, Rawls und anderen ist ein extern erzwungener Regimewandel f&uuml;r eine &bdquo;normale&rdquo; Diktatur nicht legitim. Ausnahmen bilden nur Genozidstaaten (Walzer 2000: 107). Hier wird die Neuordnung der Politik und gegebenenfalls sogar der Gesellschaft als ein legitimer Akt einer humanit&auml;ren Intervention angesehen. So h&auml;lt Walzer die extern erzwungene und beaufsichtigte Demokratisierung Deutschlands zwar f&uuml;r gerecht-fertigt, jene Japans nach 1945 jedoch nicht. Auch wenn die Grausamkeiten der japanischen Besatzungsmacht in Nanjing (1937\/38) nicht mit dem m&ouml;rderischen Irrsinn des Holocaust gleichgesetzt werden k&ouml;nnen, waren die barbarischen Massaker der Japaner an den Chinesen ebenfalls jenseits der begreifbaren Vernunft. &Uuml;berhaupt verfehlt die fast alleinige Kopplung der legitimen Neuordnung eines politischen Systems an die Grausamkeiten des Gewaltregimes zuvor den eigentlichen Punkt: n&auml;mlich die Verhinderung zuk&uuml;nftiger Verbrechen gegen die Menschlichkeit, des Ausbruchs m&ouml;rderischer B&uuml;rgerkriege und die Aussicht, eine friedliche Gesellschaft und ein faires politisches System zu hinterlassen. Das <i>ius post bellum <\/i>so verstanden, ist integraler Bestandteil gerechter Legitimationsgr&uuml;nde f&uuml;r den Krieg (Bass 2004: 412). Da demokratische Gesellschaften und abw&auml;hlbare Regierungen h&auml;ufig solche langfristigen Kosten scheuen, wird durch das Kriterium des <i>ius post bellum <\/i>die Schwelle f&uuml;r gerechte Kriege gehoben und deren Zahl gesenkt. Ich will diese &Uuml;berlegungen abschlie&szlig;end am Beispiel des Irakkrieges diskutieren.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"v-conclusio\">V. Conclusio<\/span><\/h2>\n<p>Der offizielle Kriegsgrund der USA, die Massenvernichtungswaffen im Irak, erwies sich als Selbstt&auml;uschung, wenn nicht, wof&uuml;r vieles spricht, er von Anbeginn an als arg-listige T&auml;uschung der Welt durch deren Hegemonialmacht angelegt war. Falls es einen ethisch haltbaren Grund f&uuml;r den zweiten Irakkrieg gegeben hat, dann den, dass Saddam Hussein einer der blutr&uuml;nstigsten Diktatoren des ausgehenden 20. Jahrhunderts gewesen ist und zuk&uuml;nftige Opfer vermieden werden sollen. 400000 B&uuml;rger Iraks wurden nach Sch&auml;tzungen von Amnesty International von seinem Regime ermordet: Kurden, Schiiten, politische wie pers&ouml;nliche Feinde. Rund 1 Million Tote sind in dem &mdash; von den USA unterst&uuml;tzten &mdash; Angriff der Truppen Saddams auf den Iran zu beklagen. Dies wiegt schwer. Allerdings k&ouml;nnte man einwenden, dass dies die Vergangenheit war und Saddams Repressionsm&ouml;glichkeiten nach dem Massaker an den schiitischen Marsch-Arabern (1991) aus der Luft kontrolliert und damit eingeschr&auml;nkt wurden. Dennoch musste bef&uuml;rchtet werden, dass jede Lockerung der Kontrolle dem Regime erneut die M&ouml;glichkeiten zu Repression, Folter und &mdash; wenn politisch opportun &mdash; auch Massenmord gegeben h&auml;tte. Eine Lockerung dieses Luftkontrollregime h&auml;tte das <i>ius post bellum<\/i> nach dem ersten Golfkrieg verletzt.<\/p>\n<p>Das <i>ius ad bellum <\/i>bleibt aus der Perspektive der Theorie des gerechten Krieges f&uuml;r den Angriff auf den Irak umstritten. Das <i>ius in bello <\/i>wurde jedoch eindeutig durch die Form der Bombardements verletzt. Dies entbindet jedoch nicht, &uuml;ber die Situation nach dem Kriege nachzudenken. Nicht zuletzt auch, weil der Irakkrieg als paradigmatischer Fall f&uuml;r die Pflichten der Sieger zu einer &bdquo;gerechten Besatzung&rdquo; nach einer humanit&auml;ren Intervention dienen kann.<\/p>\n<p>Meine These lautet: Ein fr&uuml;hzeitiger Abzug der Amerikaner, Briten und der symbolischen Reste der Kriegskoalition w&auml;re eine flagrante Verletzung der Nachkriegspflichten der Siegerm&auml;chte. Irak ist ein tief gespaltenes Land. Kurden misstrauen den Arabern, Schiiten den Sunniten, Gem&auml;&szlig;igte den Radikalen, Klerikale den S&auml;kularen, Anh&auml;nger des Baath-Regimes allen anderen. Die Regimeverbrechen der Vergangenheit, die vor allem von Sunniten begangen wurden, pr&auml;destinieren nun ihre gesamte Volksgruppe als Revancheziel von Diskriminierung und Repression. Die Kurden haben l&auml;ngst einen Parastaat gebildet. Alle drei (nach Jellinek) fundamentalen Elemente eines Staates sind im heutigen Irak umstritten: Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsmacht. Die Durchsetzung des Gewaltmonopols, des Beginns jeglicher Staatlichkeit, liegen auch sechs Jahre nach Beginn des Krieges in weiter Ferne. Das Gleiche gilt f&uuml;r die Nationenbildung. Insofern war die Redemokratisierung Deutschlands nach 1945 fast ein Kinderspiel. Im Irak droht ohne ein treuh&auml;nderisches Protektorat eher der Hobbes&#8217;sche Naturzustand, als dass wir auf Rawls&#8216; Perspektive der &bdquo;well-ordered people&rdquo; hoffen d&uuml;rfen. Ein R&uuml;ckzug der Amerikaner w&uuml;rde nicht endlich einen ungerechten Krieg beenden. Er w&uuml;rde im Gegenteil einen kaum gerechtfertigten Krieg nur noch ungerechter machen. Wenn es &uuml;berhaupt noch einen humanit&auml;ren Sinn jenseits des Sturzes einer menschenrechtsverletzenden Diktatur gibt, dann jenen, den Irak nicht den schiitischen und sunnitischen B&uuml;rgerkriegsparteien zu &uuml;berlassen. Diese These gr&uuml;ndet sich auch auf die empirisch robuste Erkenntnis von Mansfield und Snyder (2002: 334), dass politische Regime in ihrer Demokratisierungsphase insbesondere dann kriegsanf&auml;llig sind, wenn die zentralen staatlichen Institutionen schwach sind. Der Irak erscheint daf&uuml;r wie ein Musterbeispiel.<\/p>\n<p>Allerdings bedarf es, wie stets nach humanit&auml;ren Interventionen, einer neutralen Besatzungsmacht, eines &bdquo;moralischen Agenten&rdquo;, wie Walzer formuliert. Dieser k&ouml;nnen die USA nicht mehr sein. Ohne die St&auml;rke und Einsatzbereitschaft der US-Armee ist aber auch das Ausbrechen eines m&ouml;glichen B&uuml;rgerkriegs kaum zu vermeiden. Die USA, die ja von Anfang an nur auf begrenzte Akzeptanz, wenn nicht offene kulturelle und politische Feindseligkeit stie&szlig;en, haben nach Folter, Guantanamo und den sexuellen Dem&uuml;tigungen von Abu Ghraib vollends ihre Rolle als &bdquo;moral agent&rdquo; verloren. Das ist das Dilemma der gegenw&auml;rtigen Situation. Die USA m&uuml;ssen erleben, wie die letzten Verb&uuml;ndeten sie im Nachkriegsirak alleine lassen. Es r&auml;cht sich, dass man nicht eine feste multilaterale Allianz auf Fakten (Massaker,Menschenrechtsverletzungen) aufzubauen versucht hat, sondern den Popanz eines den Weltfrieden mit Massenvernichtungswaffen bedrohenden Saddam Hussein aufgebaut hat. Allerdings d&uuml;rften auch dann Deutschland und Frankreich der Allianz nicht beigetreten sein. F&uuml;r ein erfolgreiches B&uuml;ndnis einer humanit&auml;r-demokratischen Intervention h&auml;tten die USA nicht imperial diktieren und die (meisten) Europ&auml;er nicht bequem abseits stehen d&uuml;rfen [23] Arabische und islamische Staaten h&auml;tten &uuml;berzeugt werden m&uuml;ssen, beim multilateralen Aufbau des Landes mitzuhelfen. Nur dann h&auml;tte aus der feindlichen US-Okkupation eine multilaterale treuh&auml;nderische Besatzung werden k&ouml;nnen. Die treuh&auml;nderische Besatzung h&auml;tte auf eine faire, ethnisch-religi&ouml;se Verfassung und ihre Umsetzung dr&auml;ngen m&uuml;ssen. Erst dann h&auml;tte es die Chance einer nachhaltigen Demokratisierung gegeben.<\/p>\n<p>Das klingt wie die Quadratur des Kreises, was es sechs Jahre nach der Invasion auch geworden ist. Dies weist nicht nur auf viele Fehler hin, die vor allen Dingen von der Hauptinterventionsmacht, den USA, begangen wurden, sondern auch auf die Verletzung einer der kategorialen Bedingungen f&uuml;r einen gerechten Krieg hin &mdash; n&auml;mlich der Erfolgswahrscheinlichkeit der Intervention. Ist diese nicht gegeben, sind Kriege sowohl nach der klassischen Lehre des <i>bellum justum <\/i>wie der modernen Theorie gerechter Kriege nicht zu rechtfertigen. Dies mag Pazifisten wie Realisten gleicherma&szlig;en beruhigen. Eine wei&szlig;e Weste werden sie sich dennoch nicht umh&auml;ngen k&ouml;nnen. &Uuml;berzeugend schreibt H&ouml;ffe im Grundsatz (H&ouml;ffe 2000: 169). &bdquo;Nothilfe ist eine rechtsmoralisch unstrittige Praxis; unterlassene Nothilfe ist kein Ausdruck &uuml;berlegener Moral&rdquo;, wie interventionsablehnende Pazifisten sich selbst und ihrer Umwelt suggerieren, &bdquo;sondern entweder das Eingest&auml;ndnis fehlenden K&ouml;nnens &#8230; oder aber der Ausdruck fehlenden Willens&rdquo;. Man &bdquo;dr&uuml;ckt sich&rdquo; vor der moralischen Verantwortung und bel&auml;sst es bei wohlfeilen Resolutionen der Betroffenheit und Emp&ouml;rung.<\/p>\n<p>Nicht nur Walzers Moralphilosophie des gerechten Krieges oder I-l&ouml;ffes Eintreten f&uuml;r die humanit&auml;re Nothilfe, sondern Goethes bei&szlig;ende Kritik an den philisterhaften Spie&szlig;ern seiner Zeit kann auch heute noch gegen&uuml;ber Realisten, Pazifisten und national-isolationistischen Egoisten Geltung beanspruchen &mdash; denn &bdquo;nichts Bessers wei&szlig; ich mir an Sonn- und Feiertagen als ein Gespr&auml;ch von Krieg und Kriegsgeschrei, wenn hinten, weit, in der T&uuml;rkei die V&ouml;lker aufeinander schlagen. Man steht am Fenster, trinkt sein Gl&auml;schen aus und sieht den Fluss hinab die bunten Schiffe gleiten; dann kehrt man abends froh nach Haus und segnet Fried und Friedenszeiten. &hellip;..Herr Nachbar, ja! so lass ich&#8217;s auch geschehn: sie m&ouml;gen sich die K&ouml;pfe spalten, mag alles durcheinandergehn; doch nur zu Hause bleib&#8217;s beim alten&rdquo; (Faust I, &bdquo;Vor dem Tor&#8220;).<\/p>\n<p><b>*<\/b> Der Beitrag ist in einer fr&uuml;heren englischen Version erschienen in: Merkel, Wolfgang\/Grimm, Sonja (eds.) (2008): War and Democratization. Legality, Legitimacy and Effectiveness, London\/New York: 31-52.<\/p>\n<p>[1] Eine r&uuml;hmliche Ausnahme stellen Mansfield\/Snyder (2002) dar.<\/p>\n<p>[2] Dies umso mehr, als es sich in den vergangenen drei Jahrzehnten h&auml;ufiger um inner- als um zwischenstaatliche Kriege handelte. Sie sind viel eher aus der politischen Regimeforschung als mit den Theorien der Internationalen Beziehungen zu verstehen.<\/p>\n<p>[3] Vgl. die indischen Interventioilen in Pakistan 1965\/66, 1971\/72, 1981, 1984-1987.<\/p>\n<p>[4] Doyle (1997) argumentiert, dass es vor allem die Tatsache ist, dass Demokratien grunds&auml;tzlich Demokratien vertrauen, nicht jedoch Autokratien. Kriege zwischen Demokratien sind unwahrscheinlich, Kriege zwischen Demokratien und Diktaturen jedoch nicht.<\/p>\n<p>[5] Ein besonderes Beispiel f&uuml;r das unterkomplexe Verst&auml;ndnis von Demokratie bietet Sebastian Rosa-to (2003: 589-590), der auf inkonsistenten Quellen basierend kurzerhand Gro&szlig;britannien im 19. Jahrhundert, Belgien am Ende des 19. Jahrhunderts, Iran 1953, Indonesien 1957 und Nicaragua 1984 zu Demokratien erkl&auml;rte.<\/p>\n<p>[6] Gleichwohl begr&uuml;ndeten sowohl Wilson als auch Roosevelt den Eintritt der USA in die beiden Weltkriege vor allem damit, Demokratie verteidigen zu wollen.<\/p>\n<p>[7] Zu den F&auml;llen Somalia, Haiti, Bosnien, Afghanistan vgl. Zangl\/Z&uuml;rn (2003: 224-245).<\/p>\n<p>[8] Dass auch dies noch l&auml;ngst keine Legitimation f&uuml;r &bdquo;demokratische Angriffskriege&rdquo; ist, wird im weiteren Verlauf meiner Argumentation deutlich.<\/p>\n<p>[9] Auch deshalb ist der rasche Blick auf die Demokratie Jahreswerte von Polity IV und Freedom House unzureichend, weil der Index h&auml;ufig nichts &uuml;ber den Zeitverlauf der Demokratisierung enth&uuml;llt.<\/p>\n<p>[10] Die Okkupation Zyperns 1973 durch die griechischen Obristen und der Falklandkrieg der argentinischen Gener&auml;le 1982 verdeutlichen das existenzielle Risiko solcher au&szlig;enpolitischen Legitiinationsstrategien. Die Balkankriege in den 1990er Jahren und die religi&ouml;s sektiererischen Machtkonflikte im Irak zeigen die Gefahr primordialer Mobilisierungen.<\/p>\n<p>[11] Dies gilt auch nach dem Sturz der Diktaturen in Tunesien und &Auml;gypten sowie den Protestaktionen in anderen arabischen Staaten.<\/p>\n<p>[12] &bdquo;Demokratischer Angriffskrieg&rdquo; soll hier hei&szlig;en: Kriege von Demokratien mit dem Ziel begonnen, die angegriffenen Autokratien zu demokratisieren.<\/p>\n<p>[13] Zit. nach Preu&szlig; in Merkel (2000: 118).<\/p>\n<p>[14] Dennoch kommt Reinhard Merkel zu dem Urteil, dass im konkreten Fall des Kosovo-Krieges die milit&auml;rische Intervention der NATO v&ouml;lkerrechtlich illegal und rechtsethisch illegitim war. Zur Begr&uuml;ndung siehe Merkel (2000: 66-98).<\/p>\n<p>[15] Die rund eine Million Toten nicht mitgerechnet, die infolge von Saddams v&ouml;lkerrechtlich illegalen Angriff im Irak-Iran-Krieg beklagt werden.<\/p>\n<p>[16] Dies gilt in erster Linie f&uuml;r China, aber auch f&uuml;r Russland und bisweilen selbst f&uuml;r die Demokratie USA.<\/p>\n<p>[17] Ich ben&uuml;tze dabei die nicht nur im Recht, sondern auch in der politischen Ethik und Moralphilosophie gebr&auml;uchlichen Termini des &bdquo;ius&rdquo;.<\/p>\n<p>[18] Diese Position wird insbesondere unter den Positivisten des V&ouml;lkerrechts nicht anerkannt. Staatliche Souver&auml;nit&auml;t wird so zum sich selbst gen&uuml;genden Selbstzweck. Auch massenm&ouml;rderische totalit&auml;re Regime verlieren in dieser &uuml;bersichtlichen positivistischen Welt nicht ihre staatliche Souver&auml;nit&auml;t.<\/p>\n<p>[19] Vergleiche auch das Memorandum von sechzig amerikanischen Intellektuellen von Huntington &uuml;ber Fukuyama bis hin zu Rorty, Walzer und Etzioni, in dem sie sich im Extremfall f&uuml;r die Verteidigung universeller (negativer) Menschenrechte auch mit Waffengewalt aussprechen (Huntington et al. 2002). Anders der &bdquo;Offene Brief&#8216; von deutschen Intellektuellen der &bdquo;zweiten Reihe&rdquo;, die dies am Beispiel des Irakkrieges ablehnen.<\/p>\n<p>[20] Zum ethischen Problem der &bdquo;dirty hands&rdquo; siehe u. a. Sutherland (1995), Walzer (1973).<\/p>\n<p>[21] Dies ist sp&auml;testens ab 2006 die Situation in den USA, nachdem die Opferzahl der Amerikaner w&auml;hrend der Besatzung im Irak anstiegen; a forteriori war dieser demokratische &Ouml;ffentlichkeitsmechanismus in den letzten Jahren des Vietnamkrieges zu beobachten.<\/p>\n<p>[22] Walzer (2000: 123): &bdquo;The theory of ends in war is shaped by the same rights that justify the fighting in the first place.&rdquo;<\/p>\n<p>[23] Allein die Briten unter Tony Blair stellten ein nennenswertes Kontingent. Italien und Polen w&auml;ren gerne mit symbolischen Truppenst&auml;rken auf der Siegerseite gestanden. Der spanische Ministerpr&auml;isident Aznar wollte insbesondere seine rechtskonservative Gesinnungstreue gegen&uuml;ber der Bush-Administration unter Beweis stellen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h2>\n<p><i>Andreatta, Filippo<\/i> (2005), Democrazia Politica Internazionale: Pace democratica e democratizzazione del sistema internazionale, in: Rivista Italiana di Scienza Politica, 35 (2), S. 213-234.<\/p>\n<p><i>Bass, Gary J. <\/i>(2004), Jus post bellum, in: Philosophy and Public Affairs, 32 (4), S. 384-412.<\/p>\n<p><i>Brock, Lothar\/Geis, Anna\/M&uuml;ller, Harald<\/i> (2006), Democratic Wars. Looking at the Dark Side of Democratic Peace, Houndmills.<\/p>\n<p><i>Cedermann, Lars-Erik\/Gleditsch, Kristian S.<\/i> (2004), Conquest and Regime Change: An Evolutionary Model of the Spread of Democracy and Peace, in: International Studies Quarterly, 48 (3), S. 603-629.<\/p>\n<p><i>Chesterman, Simon<\/i> (2001), Just War or Just Peace? 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