{"id":11796,"date":"2011-03-01T20:25:00","date_gmt":"2011-03-01T19:25:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/muessen-die-un-menschenrechte-mit-militaerischen-mitteln-durchsetzen\/"},"modified":"2021-09-05T20:59:23","modified_gmt":"2021-09-05T18:59:23","slug":"muessen-die-un-menschenrechte-mit-militaerischen-mitteln-durchsetzen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/193-vorgaenge\/publikation\/muessen-die-un-menschenrechte-mit-militaerischen-mitteln-durchsetzen\/","title":{"rendered":"M\u00fcssen die UN Menschenrechte mit milit\u00e4rischen Mitteln durchsetzen?"},"content":{"rendered":"<p>Zur Reichweite der Responsibility to Protect (R2P);<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 193, Heft 1\/2011, S. 79-87<\/p>\n<p>J\u00fcngst meldeten Nachrichtenmagazine: &#8222;Sarkozy geht aufs Ganze: Am Freitag, wenn sich die EU-Staats- und Regierungschefs in Br\u00fcssel zum Sondergipfel treffen, will er nicht nur eine Flugverbotszone vorschlagen. Sarkozy werde seine Partner in der Europ\u00e4ischen Union von Bombardements zu \u00fcberzeugen versuchen.&#8220;[1] Obwohl die EU-Partner dem franz\u00f6sischen Pr\u00e4sidenten die Gefolgschaft verweigerten, so steht dahinter doch die Frage, mit welchen Mitteln die internationale Gemeinschaft den bedr\u00e4ngten Aufst\u00e4ndischen in Libyen zur Hilfe kommen kann. Damit stehen die V\u00f6lkerrechtler ein weiteres Mal vor dem ungel\u00f6sten Problem, inwieweit Menschenrechte legitimer Weise mit milit\u00e4rischen Mitteln von au\u00dfen in einem Staat gegen den Willen des Hoheitsinhabers erzwungen werden k\u00f6nnen. Seit dem Kosovo-Krieg von 1999 h\u00e4lt die intensive Debatte \u00fcber die humanit\u00e4re Intervention an, die durch sehr kontroverse Positionen gekennzeichnet ist und mit der Responsibility to protect (R2P) eine neue Dimension bekam. Brisant ist vor allem, dass eine solche Intervention im Widerspruch zu der bislang auch durch das moderne V\u00f6lkerrecht geheiligte Souver\u00e4nit\u00e4t der Staaten steht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-rechtsdogmatische-einordnung\">I. Rechts&shy;dog&shy;ma&shy;ti&shy;sche Einordnung<\/span><\/h2>\n<p>Zwei grundlegende Normen des modernen V\u00f6lkerrechts sch\u00fctzen die Souver\u00e4nit\u00e4t der Staaten. Zum Ersten handelt es sich um das Gewaltverbot, gegen das die NATO- Staaten am 24. 3. 1999 mit Bombenangriffen auf das Staatsgebiet Serbiens verstie\u00dfen. Die zweite Norm ist das Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten. Diese Norm geh\u00f6rt ebenfalls zu den Grundregeln des V\u00f6lkerrechts und sch\u00fctzt die staatliche Souver\u00e4nit\u00e4t.[2] Auch dagegen verstie\u00dfen die NATO &#8211; Staaten. Die Geltung des Gewalt- und Einmischungsverbots wurde 1986 durch den Internationalen Gerichtshof in Nicaragua vs. USA unterstrichen und ausgef\u00fchrt, dass die Gestaltung des politischen, sozialen und wirtschaftlichen Systems ebenso wie die Au\u00dfenpolitik eines Staates dessen innere Angelegenheit sind. In diese d\u00fcrften sich andere Staaten weder politisch noch milit\u00e4risch direkt oder indirekt einmischen.[3] Selbst schwere Menschenrechtsverletzungen rechtfertigen nicht automatisch die Permeabilit\u00e4t des Gewalt- und Interventionsverbots.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass das jugoslawische Regime bis zum Fr\u00fchjahr 1999 schwere Menschenrechtsverletzungen im Kosovo beging, keine Demokratie war und diktatorisch regiert wurde berechtigte die NATO also nicht per se zur Gewaltanwendung (Loquai 2000, 68). Zu fragen ist daher, ob die Intensit\u00e4t der Menschenrechtsverletzungen im Kosovo von der NATO als Rechtfertigungsgrund angef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-stellung-der-menschenrechte-im-voelkerrecht\">II. Stellung der Menschen&shy;rechte im V&ouml;lkerrecht<\/span><\/h2>\n<p>Die Menschenrechte haben in den letzten Jahrzehnten eine solche Kodifizierung erfahren, dass massenhafte und schwere Menschenrechtsverletzungen heute nicht mehr eine innere Angelegenheiten von Staaten sind. Sie versto\u00dfen vielmehr gegen V\u00f6lkerrecht. Daher befasst sich die UNO mit Menschenrechtsverletzungen, die die Kompetenz aus ihrer Charta herleitet. Die Art und Weise der Befassung unterliegt dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz. Je schwerer die Menschenrechtsverletzung ist, desto durchgreifender muss die Reaktion der Staatengemeinschaft sein. Die menschenrechtliche Kompetenz der UNO hat in den letzten Jahrzehnten zu einer enormen Relativierung der staatlichen Souver\u00e4nit\u00e4t gef\u00fchrt, die bis zum Interventionsrecht reicht. Bei einer solchen humanit\u00e4ren Intervention handelt es <i>sich um das milit\u00e4rische Eingreifen in den Hoheitsbereich eines Staates, um dessen Staatsangeh\u00f6rige vor existentieller Bedrohung, insbesondere massiven Menschenrechtsverletzungen, zu sch\u00fctzen.<\/i> Dabei ist es unerheblich, ob die Bedrohung vom Staat selbst ausgeht oder durch das Abgleiten eines Staates in die Anarchie entsteht (Greenwood 1993, 93).<\/p>\n<p>Dass der UN-Sicherheitsrat die Kompetenz zur Einleitung einer humanit\u00e4ren Intervention hat, ergibt sich aus seiner Hauptverantwortung f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Weltfriedens. Daraus leitet sich ab, dass er sich mit <i>allen <\/i>Situationen befassen kann, die den Frieden gef\u00e4hrden. Dabei muss es sich <i>nicht <\/i>ausschlie\u00dflich um internationale Konflikte handeln. Auch die bedrohliche Lage innerhalb eines Staates, beispielsweise durch massenhafte Menschenrechtsverletzungen hervorgerufen, kann als objektive Bedrohung des Weltfriedens angesehen werden und ein T\u00e4tigwerden des Rates begr\u00fcnden. Jedoch liegt die Entscheidung \u00fcber die Art und Weise der Befassung mit einem friedensgef\u00e4hrdenden Konflikt allein in der Kompetenz der Mitglieder des Sicherheitsrates.<\/p>\n<p>Nach dem Ende des Ost-West-Gegensatzes hat sich der Sicherheitsrat f\u00fcr bedrohte Menschen mit aller Konsequenz &#8212; d. h. auch mit milit\u00e4rischen Mitteln &#8212; eingesetzt. Dies ist zweifellos ein historischer Durchbruch. Damit wurden Standards gesetzt, die verteidigt werden m\u00fcssen (Gading 1996, 222). Eine Schl\u00fcsselrolle bei der Hinwendung der UNO zu humanit\u00e4ren Interventionen nimmt die Resolution 688 (1991) zur Notlage der irakischen Zivilbev\u00f6lkerung ein, die die Reaktion des UN-Sicherheitsrats auf die Menschenrechtsverletzungen im Irak am Ende des Zweiten Golfkrieges darstellte. Der Rat wurde t\u00e4tig, um das sich vor den Augen der Welt\u00f6ffentlichkeit abspielende Fl\u00fcchtlingsdrama der Kurden und die Verfolgung der Schiiten zu beenden. Damit begab sich der UN-Sicherheitsrat auf den Weg zur Befassung mit massenhaften und schweren Menschenrechtsverletzungen. Hinsichtlich Somalias, Bosniens, Haitis, Ruandas, Albaniens und Zaires wurde festgestellt, dass die dort begangenen Rechtsverletzungen eine friedensbedrohende Dimension hatten (Heintze 2001, 63). Die menschenrechtssch\u00fctzende Praxis des UN-Sicherheitsrat ist zu w\u00fcrdigen, denn damit wurden dem v\u00f6lkerrechtlichen Menschenrechtschutz &#8222;Z\u00e4hne&#8221; gegeben. Die UNO war nicht l\u00e4nger nur ein &#8222;bellender Hund&#8221; und bedrohte Menschen auf der ganzen Welt konnten grunds\u00e4tzlich auf wirksame Hilfe hoffen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-pflicht-zur-humanitaeren-intervention\">III. Pflicht zur Humanit&auml;ren Inter&shy;ven&shy;tion?<\/span><\/h2>\n<p>Wenn ein Interventionsrecht des UN-Sicherheitsrates konstatiert wird, so stellt sich die Frage, ob es auch eine Pflicht der UNO zur Intervention gibt. Dabei handelt es sich nicht um ein theoretisches Problem. Vielmehr haben sich die Staaten mit der UNO in einem System kollektiver Sicherheit zusammengefunden und sich verpflichtet, gemeinsam gegen Rechtsbrecher aufzutreten. Ein Rechtsgut, das dem Schutz dieses Systems unterliegt, sind die Menschenrechte. Folglich muss an sich, z. B. bei einem V\u00f6lkermord, von einer Interventionspflicht der rechtstreuen Staaten ausgegangen werden (Schabas 2008, 189). Eine solche legalistische Betrachtungsweise scheitert aber an dem Umstand, dass es sich bei beim UN-Sicherheitsrat nicht um ein rechtliches, sondern um ein politisches Organ handelt. Da es keine objektiven Kriterien f\u00fcr das Vorliegen einer Friedensbedrohung gibt, bleibt es v\u00f6llig dem Gutd\u00fcnken des Rates vorbehalten, welche Situationen er als friedensbedrohend ansieht. Mehr noch, der Rat entscheidet letztlich selbst, mit welchen Situationen er sich wie besch\u00e4ftigt. Folglich kann er auch in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Es liegt auf dieser Linie, dass der UN-Sicherheitsrat hinsichtlich jedes einzelnen Einschreitens bei Menschenrechtsverletzungen unterstrich, es handle sich nicht um einen Pr\u00e4zedenzfall.<\/p>\n<p>Eine Untersuchung der menschenrechtsrelevanten Entscheidungen belegt diese Haltung. Im Falle der Menschenrechtsverletzungen im Irak 1991 zog es der Rat vor, \u00fcberhaupt nicht nach Kapitel VII der UN-Charta t\u00e4tig 71 werden, Folglich findet sich hier auch kein Beleg f\u00fcr eine Interventionspflicht. Letztlich stellte der Rat au\u00dferhalb des Kapitel VII fest, bei den grenz\u00fcberschreitenden Fluchtbewegungen aus dem Irak handle sich um eine regionale Friedensbedrohung. Anstatt weitere Ma\u00dfnahmen anzudrohen, wurde die irakische Regierung lediglich aufgefordert, die Menschenrechte zu achten. Demgegen\u00fcber hat der Rat die Verweigerung der humanit\u00e4ren Hilfe innerhalb Somalias unter Kapitel VII zur Friedensbedrohung erkl\u00e4rt und milit\u00e4rische Zwangsma\u00dfnahmen ergriffen.<\/p>\n<p>Gleichwohl kann daraus nicht eine generelle Interventionspflicht bei humanit\u00e4ren Katastrophen abgeleitet werden, da der Rat sein T\u00e4tigwerden mit dem dringenden An-trag der Regierung Somalias (&#8222;urgent calls from Somalia&#8220;) begr\u00fcndete und die Resolution 794 (1992) als absolute Ausnahme bezeichnete (Herbst 2000, 242). Bewertet man diese Argumentation des UN- Sicherheitsrates v\u00f6lkerrechtlich, so lag hier an sich keine humanit\u00e4re Intervention vor, denn schlie\u00dflich wurde auf Wunsch der somalischen Regierung gehandelt. Es ist bezeichnend f\u00fcr die Z\u00f6gerlichkeit des Rates, dass er zu dieser Begr\u00fcndung f\u00fcr das milit\u00e4rische T\u00e4tigwerden in Somalia griff: schlie\u00dflich war allgemein bekannt, dass Somalia ein &#8222;failed state&#8221; war, in dem es keine effektive Regierung mehr gab.<\/p>\n<p>Interessant im Hinblick auf eine Interventionspflicht war die Ruanda-Krise. Hier wurde n\u00e4mlich gerade von afrikanischen Staaten &#8212; die zuvor zu den striktesten Interventionsgegnern geh\u00f6rten &#8211; behauptet, die UNO habe eine Verpflichtung, sich um die ruandische Bev\u00f6lkerung zu sorgen.[4] Dennoch wurde diese Einsch\u00e4tzung nicht umgesetzt, denn die Mitgliedsstaaten waren nicht bereit, Truppen f\u00fcr eine humanit\u00e4re Intervention bereitzustellen.<\/p>\n<p>Die Beispiele belegen, dass es eine Pflicht zur humanit\u00e4ren Intervention bislang nicht gibt. Es l\u00e4sst sich lediglich ein Interventionsrecht des Sicherheitsrates bei schweren Menschenrechtsverletzungen konstatieren, nicht aber eine Interventionspflicht. Die von Senghaas angenommene &#8222;Art Rechtspflicht&#8221; des Sicherheitsrates zur Intervention, die die Intervention nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten erscheinen l\u00e4sst (Senghaas 1999, 136) ist weder als herrschende Auffassung der V\u00f6lkerrechtswissenschaft noch als Staatenpraxis nachweisbar.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iv-die-nato-intervention-in-jugoslawien\">IV. Die NATO-&shy;In&shy;ter&shy;ven&shy;tion in Jugoslawien<\/span><\/h2>\n<p>Der Kosovo hat die Defizite bei der Durchsetzung des v\u00f6lkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes deutlich gemacht. Unstrittig ist, dass die serbische Staatsmacht dort schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen\u00fcber der albanischst\u00e4mmigen Bev\u00f6lkerung beging. Allerdings sind die Details umstritten. So wird von Politikern als Rechtsfertigung f\u00fcr die Intervention angef\u00fchrt, dort habe ein V\u00f6lkermordverbrechen stattgefunden. Dies ist ebenso zu hinterfragen wie die Rolle, die die UCK gespielt hat. Ihre Aktionen haben den serbischen Sicherheitskr\u00e4ften erhebliche Verluste beigebracht, was diese wiederum zu \u00dcberreaktionen veranlasste. Als es im Fr\u00fchjahr 1998 zu einer bedenklichen Zuspitzung der Lage der albanischst\u00e4mmigen Zivilbev\u00f6lkerung im Kosovo kam, beschloss der UN-Sicherheitsrat mit seiner Res. 1160 (1998) &#8212; gest\u00fctzt auf Kapitel VII der Charta &#8212; eine Aufforderung an Belgrad, eine politische L\u00f6sung des Problems anzustreben. Nach einer Versch\u00e4rfung der Auseinandersetzungen wurde die Forderung nach Milit\u00e4rschl\u00e4gen gegen Jugoslawien laut. Der UNO-Sicherheitsrat er-wies sich allerdings wegen der Haltung Russlands und Chinas als handlungsunf\u00e4hig. Dies belegt offenkundig die praktischen &#8212; nicht die juristischen &#8212; Defizite bei der internationalen Durchsetzung von Menschenrechten.<\/p>\n<p>Daraufhin erkl\u00e4rte die NATO, &#8222;unter diesen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden&#8221; sei &#8222;die Drohung mit und gegebenenfalls der Einsatz von Gewalt durch die NATO gerechtfertigt.&#8220;[5] Da das &#8222;Gewaltmonopol&#8221; aber beim UNO-Sicherheitsrat liegt, ist eine Selbstmandatierung anderer Organisation rechtswidrig. Die NATO war der erstmalige &#8222;Nutzer&#8221; solcher politischer Denkkonzepte, indem sie am 24. M\u00e4rz 1999 mit Luftangriffen auf das jugoslawische Territorium ohne Erm\u00e4chtigung durch den UN-Sicherheitsrat begann. Damit ermangelte es eines v\u00f6lkerrechtlichen Rechtfertigungsgrundes.<\/p>\n<p>Selbst Autoren, die die NATO-Intervention letztlich bef\u00fcrworteten, anerkennen, dass der Einsatz &#8222;rechtlich als prek\u00e4r angesehen werden musste.&#8221; Gleichwohl schlie\u00dfen sie daraus nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise. Vielmehr wird aus dem &#8222;Nichthandeln&#8221; des Rates die M\u00f6glichkeit der Rechtfertigung eines bewaffneten Eingreifens aus notstands\u00e4hnlichen Erw\u00e4gungen abgeleitet (Frowein 2001, 898). Weiterhin wird aus dem Kosovo-Krieg gefolgert, dass das Gewaltmonopol der UNO &#8222;nicht mehr unangefochten gilt.&#8221; (Stein 2002, 21) Stattdessen werden Kriterien genannt, nach denen ein nicht-UN-autorisierter Gewalteinsatz in Zukunft m\u00f6glich sein sollte. Im Zentrum steht dabei die Forderung, dass Sicherheitsrat und die Generalversammlung erfolglos angerufen und mit der Sache befasst worden sein m\u00fcssen. Zudem muss es sich um schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen handeln und Ma\u00dfnahmen der friedlichen Streitbeilegung versucht worden sein. Die Operation ist ferner auf das humanit\u00e4re Anliegen zu beschr\u00e4nken und muss dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz folgen. Schlie\u00dflich sei nur eine Gruppe von Staaten, nicht aber eine Hegemonialmacht allein, zur Intervention berechtigt (Stein 2002, 32). Diese Kriterien sind bislang allerdings nur in der Literatur erwogen worden. Eingang in eine v\u00f6lkerrechtliche Vereinbarung haben sie noch nicht gefunden.<\/p>\n<p>Die Bestrebungen, Kriterien f\u00fcr v\u00f6lkerrechtsgem\u00e4\u00dfe humanit\u00e4re Interventionen aufzustellen, entspringen vor allem dem moralischen Dilemma, dass rechts treue Staaten auf schwerste Menschenrechtsverletzungen reagieren m\u00fcssen und die betroffenen Menschen nicht ihrem Schicksal \u00fcberlassen k\u00f6nnen. Gleichwohl sto\u00dfen diese Kriterien wiederum sehr schnell an politische und Machbarkeitsgrenzen. Das zeigte sich, als kurz nach der Kosovo-Intervention indonesische Milizen in Ost-Timor ein Blutbad anrichteten, um die Unabh\u00e4ngigkeit dieses Volkes zu verhindern. Hier lie\u00df die humanit\u00e4re Intervention auf sich warten, weshalb sich wiederum erneut die Frage stellte, ob der Westen denn nicht auch bei den humanit\u00e4ren Interventionen Doppelstandards &#8212; je nach politischer Opportunit\u00e4t &#8212; anlegt (Sassoli 2000, 207).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"v-die-responsibility-to-protect-r2p\">V. Die &bdquo;Respon&shy;si&shy;bi&shy;lity to Protect&rdquo; (R2P)<\/span><\/h2>\n<p>Zweifellos hat die NATO-Intervention zahlreiche v\u00f6lkerrechtliche Probleme aufgeworfen. Zugleich wurden Denkanst\u00f6\u00dfe gegeben. So fragte der ITN- Generalsekret\u00e4r auf dem Millenniums-Gipfels der Vereinten Nationen, wie auf Menschenrechtsverletzungen vom Schlage des V\u00f6lkermords in Ruanda und des Massakers in Srebenica zu antworten sei, wenn humanit\u00e4re Interventionen aus R\u00fccksicht auf die staatliche Souver\u00e4nit\u00e4t nicht zul\u00e4ssig seien. Eine Antwort versuchte die &#8222;Internationale Kommission zur Intervention und Staatensouver\u00e4nit\u00e4t&#8221; (ICISS) zu geben, deren umfangreicher Bericht 2001 vom kanadischen Au\u00dfenministerium vorgelegt wurde (Williams 2002, 10). Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass sich eine Theorie und Praxis der humanit\u00e4ren Interventionen herauszubilden beginne, deren rechtliche Grundlage letztlich eine Verpflichtung sei, bedr\u00e4ngten Menschen Schutz zu gew\u00e4hren. Dieser Gedanke der Schutzgew\u00e4hrung liege dem individualsch\u00fctzenden V\u00f6lkerrecht zugrunde. So verpflichtet das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht die am bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien, Nichtkombattanten zu sch\u00fctzen. Das Fl\u00fcchtlingsrecht erm\u00e4chtigt den IJNHCR, f\u00fcr den Schutz der Fl\u00fcchtlinge einzutreten. Die Idee der Schutzverpflichtung ist somit nicht neu. Offen bleibt allerdings die Frage, wie der Schutz durchgesetzt werden kann und ob er gar zu erzwingen ist. Darauf gibt das V\u00f6lkerrecht bislang keine Antwort. Es bleibt folglich lediglich der Weg \u00fcber den UN-Sicherheitsrat und \u00fcber die Feststellung einer Friedensbedrohung. Nur dann ist eine humanit\u00e4re Intervention gerechtfertigt. Auch der Kosovo-Krieg hat bislang nicht zur Entstehung neuer: V\u00f6lkerrechtsnormen gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Zu bedenken ist weiterhin, dass die humanit\u00e4re Intervention nicht dazu in der Lage ist, den Konflikt tats\u00e4chlich langfristig zu l\u00f6sen. Die humanit\u00e4re Intervention hat n\u00e4mlich nur eine &#8222;tr\u00fcgerische Faszination&#8221; (Hilpold 1999, 157). Kosovo und Osttimor zeigen, dass der Wiederaufbau einer friedlichen Post-Konflikt-Gesellschaft au\u00dferordentlich aufwendig ist und eine Kraftanstrengung der gesamten Staatengemeinschaft erfordert (Bothe\/Marauhn 2000, 156). Schlussendlich landen die Probleme krisengesch\u00fcttelter und von Konflikten betroffener Gesellschaften dann doch wieder bei der UNO, weshalb sie auch bei der Entscheidung zu einer humanit\u00e4ren Intervention das Sagen haben muss.<\/p>\n<p>Die Empfehlungen der ICISS wurden im Jahr 2001 ver\u00f6ffentlicht. Sie betrachten die staatliche Souver\u00e4nit\u00e4t in einem anderen Licht, sie wird als Instrument zum Schutz der Bev\u00f6lkerung verstanden. Staaten, die schwerste Menschenrechtsverletzungen dulden oder begehen, k\u00f6nnen sich nicht hinter dem Schutzschild Souver\u00e4nit\u00e4t verstecken. Solche Verbrechen werden in einen internationalen Zusammenhang gestellt. Dann n\u00e4mlich, wenn ein Staat nicht willens oder in der Lage ist, seine Bev\u00f6lkerung vor Genozid, Kriegsverbrechen, ethnischen S\u00e4uberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu sch\u00fctzen, geht die Verpflichtung zum Schutz auf die anderen Mitglieder der internationalen Gemeinschaft \u00fcber. Mit dem \u00dcbergang dieser Verantwortung zum Schutz an die anderen Mitglieder der internationalen Gemeinschaft &#8212; und damit zumindest einer teilweisen und tempor\u00e4ren Einschr\u00e4nkung der Souver\u00e4nit\u00e4t des betroffenen Staates &#8212; soll der Staat dazu gebracht werden, sich wieder v\u00f6lkerrechtskonform zu verhalten. Macht sich ein Staat schwerer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, so hat die internationale Gemeinschaft nicht nur das Recht, sondern die Pflicht zu intervenieren.<\/p>\n<p>Die R2P umgeht ausdr\u00fccklich nicht den kontroversen Begriff der humanit\u00e4ren Intervention, revolutioniert aber dennoch die Interpretation der v\u00f6lkerrechtlichen Pflichtenlage, denn sie gibt den Menschenrechten im Konflikt Vorrang vor dem Rechtsgut der staatlichen Souver\u00e4nit\u00e4t. Doch diese Herangehensweise ist in erster Linie ein rechtstheoretisches Problem. Von praktischer Bedeutung ist demgegen\u00fcber, dass sich die R2P nicht lediglich auf die (m\u00f6glicherweise milit\u00e4rische) Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen beschr\u00e4nkt. Vielmehr umfasst das Konzept auch die Bereiche der Pr\u00e4vention (&#8222;Responsibility to Prevent&#8220;), der Reaktion (&#8222;Responsibility to React&#8220;) und des Wiederaufbaus (&#8222;Responsibility to Rebuild&#8220;). Die Schutzverantwortung wird damit als Prozess verstanden, der die milit\u00e4rische Intervention dann vorsieht, wenn alle anderen Mittel ausgesch\u00f6pft wurden.<\/p>\n<p>Das Konzept der R2P Expertengruppe fand schlie\u00dflich Eingang in die UN-Dokumente des UN-Generalsekret\u00e4rs und in den Abschlussbericht des UN-Weltgipfels im September 2005. Ausdr\u00fccklich wird darin festgestellt, dass zwar die Regierungen f\u00fcr den Schutz ihrer Bev\u00f6lkerungen verantwortlich sind. Falls sie aber nicht willens oder nicht in der Lage sind, ihrer Verantwortung nachzukommen, geht diese Verantwortung auf die internationale Gemeinschaft \u00fcber. Sie soll mit friedlichen Mitteln die Bev\u00f6lkerung sch\u00fctzen. Auch in Sicherheitsratsresolutionen finden sich Bez\u00fcge auf das Konzept, so in der Resolution &#8222;Protection of civilians in armed conflict&#8220;[6] und den Resolutionen zur Entsendung von UN-Friedenstruppen nach Darfur.[7] Selbst in der Libyen-Resolution von 2011 wird die R2P genannt.[8]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vi-darf-oder-muss-gewalt-angewendet-werden\">VI. Darf oder muss Gewalt angewendet werden?<\/span><\/h2>\n<p>Die R2P zielt darauf ab, Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden. Sollte dies nicht m\u00f6glich sein, so sind durch die internationale Gemeinschaft nichtmilit\u00e4rische Zwangsma\u00dfnahmen gegen den Verursacherstaat der Rechtsverletzungen zu ergreifen. Sind diese erfolglos, so ist als ultima ratio auch eine milit\u00e4rische Intervention zum Schutz der Bev\u00f6lkerung vorgesehen. Als <i>erstes <\/i>Kriterium f\u00fcr die Anwendung von Waffengewalt nennt die R2P daher, dass die Gewalt das letzte Mittel (last resort) der Einwirkung auf den Rechtsverletzer ist. Als <i>zweites <\/i>Kriterium wird der gerechte Grund f\u00fcr die Intervention genannt (just cause). Voraussetzung ist demnach eine akute Bedrohung des Lebens einer gro\u00dfen Anzahl von Menschen oder eine ethnische S\u00e4uberung und die Unwilligkeit oder Unf\u00e4higkeit des Staates, dagegen vorzugehen. Das dritte Kriterium ist die aufrichtige Absicht der intervenierenden Staaten (right intention). Das ausschlie\u00dflich Ziel muss die \u00dcberwindung der Leiden der Menschen sein. Die Herbeif\u00fchrung des Sturzes einer Regierung ist grunds\u00e4tzlich kein legitimes Ziel der R2P. Um die aufrichte Absicht der milit\u00e4rischen Intervention deutlich zu machen, ist ein multilaterales Vorgehen anzustreben. Das vierte Kriterium ist die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (proportional means) des Vorgehens anzuf\u00fchren. Demnach darf der Umfang, die Dauer und Intensit\u00e4t des Eingriffs nicht \u00fcber das Ziel des Schutzes der Zivilbev\u00f6lkerung hinausgehen. Das f\u00fcnfte Kriterium umfasst die Forderung nach vern\u00fcnftigen Erfolgsaussichten (reasonable prospects) der milit\u00e4rischen Intervention. Demnach ist von solchen Ma\u00dfnahmen abzusehen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Lage der Bev\u00f6lkerung nach der Intervention verschlechtert.<\/p>\n<p>Die Kriterien klingen vern\u00fcnftig und sind nachvollziehbar. Allerdings werfen sie die Frage auf, von wem und wie die Nachweise f\u00fcr die infrage stehenden Verbrechen, die den Einsatz milit\u00e4rischer Gewalt legitimieren w\u00fcrden, erbracht werden k\u00f6nnen. Aber selbst wenn es eindeutige Beweise g\u00e4be, so ist die Entscheidung \u00fcber einen Einsatz immer noch abh\u00e4ngig vom politischen Willen. Das machte der Irak-Krieg der USA 2003 offenkundig. Hier gab es hinreichende Erkenntnisse dar\u00fcber, dass der Irak 2003 nicht mehr \u00fcber Massenvernichtungswaffen verf\u00fcgte, was durch die satellitengest\u00fctzte und Luftaufkl\u00e4rung wie durch die Vor-Ort-Kontrollen des Leiters der UN-R\u00fcstungskontrollkommission Hans Blix best\u00e4tigt wurde. Dennoch setzten sich die USA und Gro\u00dfbritannien \u00fcber die Beweise hinweg und arbeiteten mit L\u00fcgen (Ehrenberg 2010, 147). Letztlich ist somit die politische Instanz, die die Entscheidung \u00fcber den Einsatz trifft, gefragt. Sie wird in der R2P adressiert, indem das Kriterium der &#8222;right authority&#8221; angeprochen wird. Entsprechend dem v\u00f6lkerrechtlichen Gewaltmonopol beim UN-Sicherheitsrat muss jeder Einsatz milit\u00e4rischer Gewalt durch den Sicherheitsrat legitimiert werden. Freilich zeigt sich in der Praxis, dass der Sicherheitsrat entgegen seinem Mandat oftmals politisch blockiert ist. Das hat in der Vergangenheit im Falle Koreas 1950 dazu gef\u00fchrt, dass sich auf der Grundlage der Resolution &#8222;Uniting for Peace&#8221; die UN-Generalversammlung mit dem Problem besch\u00e4ftige und Empfehlungen aussprach. Freilich sind derartige Resolutionen nicht verbindlich und erm\u00e4chtigen nicht zur Anwendung von Gewalt. Denkbar w\u00e4re auch ein T\u00e4tigwerden der Regionalorganisationen nach Kapitel VIII der UN-Charta, die allerdings nachtr\u00e4glich die Zustimmung des Sicherheitsrats anfordern m\u00fcssten. So gingen der UN-mandatierten humanit\u00e4ren Intervention 1994 in Haiti zahlreiche Debatten und Beschl\u00fcsse der OAS voraus.<\/p>\n<p>Freilich gef\u00e4hrdet die durch die R2P angestrebte Legalisierung der Gewaltanwendung zugunsten des Menschenrechtsschutzes das strikte v\u00f6lkerrechtliche Gewaltverbot, so dass vielfach bef\u00fcrchtet wird, dieses Instrument k\u00f6nne f\u00fcr politische Zwecke missbraucht werden. Insbesondere Entwicklungsl\u00e4nder bef\u00fcrchten dies, w\u00e4hrend China und Russland am Souver\u00e4nit\u00e4tsdogma festhalten. Notwendig ist angesichts dieser divergierenden Auffassungen eine weitere Diskussion dieses Konzepts, um zu verhindern, dass die V\u00f6lkerrechtsordnung immer weiter in unterschiedliche Rechtskreise zerf\u00e4llt. Das Beispiel des Kosovo, wo auch zwei Jahre nach der einseitigen Unabh\u00e4ngigkeitserkl\u00e4rung immer noch kein Konsens \u00fcber den Status herbeigef\u00fchrt wurde, ist symbolisch f\u00fcr die Zerbr\u00f6selung der V\u00f6lkerrechtsordnung durch die Unf\u00e4higkeit der Gro\u00dfm\u00e4chte zur Akzeptanz eines Kompromisses. Das Menschenrechtsthema, die Abwendung von v\u00f6lkerrechtlichen Verbrechen an unschuldigen Menschen, ist zu wichtig, als dass man es politischen R\u00e4nkespielen \u00fcberlassen k\u00f6nnte. Daher ist es sehr zu begr\u00fc\u00dfen, dass die R2P immer deutlichere &#8211; auch v\u00f6lkerrechtliche Gestalt annimmt, obwohl es sich nach wie vor um ein politisches Konzept handelt. Zu dieser Fortentwicklung kommt es vor allem durch den Umstand, dass der UN-Generalsekret\u00e4r regelm\u00e4\u00dfige Berichte \u00fcber die &#8222;Umsetzung der Schutzverantwortung&#8221; vorlegt. Damit ergeht es den Ergebnissen des Millenniumsgipfels anders als sonstigen Resolutionen der UN-Generalversammlung, die oftmals direkt ins Grab der ungelesenen Dokumente wandern. Der j\u00fcngste Bericht[9] ist aufschlussreich und zeigt, dass das Konzept weiterhin gro\u00dfe internationale Aufmerksamkeit genie\u00dft.<\/p>\n<p>[1] Spiegel online vom 10.3.2011 (www. Spiegel.de, letzter Zugriff am 14.3.2011).<\/p>\n<p>[2] UN-Doc. A\/2625 [XXV].<\/p>\n<p>[3] Case concerning Militaiy an Paramilitary Activities in and against Nicaragua, ICJ Reports 1986, S. 14<\/p>\n<p>[4] So Nigeria in UN-Doc. S\/PV.3368, S. 3.<\/p>\n<p>[5] In: Internationale Politik, Nr. S\/1999, S. 91 f.<\/p>\n<p>[6] UN-Doc. S\/1674 (2006).<\/p>\n<p>[7] UN-Doc. S\/1706 (2006) S\/1755 (2007).<\/p>\n<p>[8] UN-Doc. S\/1979 (2011).<\/p>\n<p>[9] UN-Doc. A\/63\/677.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h2>\n<p><i>Michael Bothe\/Thilo Marauhn <\/i>2000: The United Nations in Kosovo and East Timor &#8212; Problems of a Trusteeship Administration, in: International Peacekeeping, S. 156-165.<\/p>\n<p><i>Jochen Frowein <\/i>2001: Der Stellenwert des V\u00f6lkerrechts in internationalen Konflikten, Hamburg.<\/p>\n<p><i>Heike Gading <\/i>1996: Der Schutz grundlegender Menschenrechte durch milit\u00e4rische Ma\u00dfnahmen des Sicherheitsrates &#8212; das Ende staatlicher Souver\u00e4nit\u00e4t?, Berlin.<\/p>\n<p><i>Christopher Greenwood<\/i> 1993: Gibt es ein Recht auf humanit\u00e4re Intervention?, in: Europa Archiv, 5. 80-100.<\/p>\n<p><i>Hans-Joachim Heintze<\/i> 2001: Wann darf und muss die Staatengemeinschaft intervenieren?, in: J\u00f6rg Callie\u00df (Hrsg.) Vom Gebrauch des &#8222;traurigen Notmittels&#8221; Krieg, Loccum 2001, S. 63-80.<\/p>\n<p><i>Jochen Herbst <\/i>2000 Rechtskontrolle des tJN-Sicherheitsrates, Frankfurt\/M.<\/p>\n<p><i>Peter Hilpold <\/i>1999: Auf der Suche nach Instrumenten zur L\u00f6sung des Kosovo-Konfliktes: Die tr\u00fcgerische Faszination von Sezession und humanit\u00e4rer Intervention, in: Joseph Marko (Hrsg.), Gordischer Knoten Kosovo\/a: Durchschlagen oder entwirren? Baden-Baden, S. 157-180.<\/p>\n<p><i>Heinz Loquai<\/i> 2000: Der Kosovo-Konflikt &#8212; Wege in einen vermeidbaren Krieg, Baden-Baden.<\/p>\n<p><i>Marco Sassoli <\/i>2000: The legal qualification of the conflicts in former Yugolavia: double standards or new horizons for international humanitarian law, in: S. Yee\/W. Tieya\/H. Li (Hrsg.) International Law and the Post-Cold War World: Essays in Memory of Li Haopei (Routledge Studies in International Law), New York, S. 207-230.<\/p>\n<p><i>William A. Schabas<\/i> 2008: &#8222;Die verabscheuungsw\u00fcrdige Gei\u00dfel&#8221;: V\u00f6lkermord, 60 Jahre danach, in: Gerd Hankel (Hg.), Die Macht und das Recht, Hamburg, S. 189-200.<\/p>\n<p><i>Dieter Senghaas<\/i> 1999: Der Grenzfall: Weltrechtsordnung vs. Rowdystaaten, Sicherheit und Frieden 3\/1999, S. 136-140.<\/p>\n<p><i>Thorsten Stein <\/i>2002: Welche Lehren sind aus dem Eingriff der NATO im Kosovo zu ziehen?, in: Deutschen Sektion der Internationalen Juristen-Kommission (Hrsg.), Eingriff in die inneren Angelegenheiten fremder Staaten zum Zwecke des Menschenrechtsschutzes, Heidelberg, S. 21-35.<\/p>\n<p><i>Christian Tomuschat<\/i> 2002: (ed.), Kosovo and the International Community &#8212; A Legal Assessment, The Hague.<\/p>\n<p><i>Christian Tomuschat<\/i> 2002: Menschenrechtsschutz und innere Angelegenheiten, in: Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission (Hrsg.), Eingriff in die inneren Angelegenheiten fremder Staaten zum Zwecke des Menschenrechtsschutzes, Heidelberg, S. 7-17.<\/p>\n<p><i>Jan Williams<\/i> 2002: Nur das letzte Mittel, in: Vereinte Nationen 2002, S. 10-14.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2177],"publikationen":[2828],"class_list":["post-11796","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hans-joachim-heintze","publikationen-193-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>M\u00fcssen die UN Menschenrechte mit milit\u00e4rischen Mitteln durchsetzen? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/193-vorgaenge\/publikation\/muessen-die-un-menschenrechte-mit-militaerischen-mitteln-durchsetzen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"M\u00fcssen die UN Menschenrechte mit milit\u00e4rischen Mitteln durchsetzen? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zur Reichweite der Responsibility to Protect (R2P); aus: vorg\u00e4nge Nr. 193, Heft 1\/2011, S. 79-87 J\u00fcngst meldeten Nachrichtenmagazine: &#8222;Sarkozy geht aufs Ganze: Am Freitag, wenn sich die EU-Staats- und Regierungschefs in Br\u00fcssel zum Sondergipfel treffen, will er nicht nur eine Flugverbotszone vorschlagen. 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