{"id":11823,"date":"2010-09-01T19:00:00","date_gmt":"2010-09-01T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ein-neues-grundrecht-fuer-die-armen\/"},"modified":"2021-08-24T21:54:10","modified_gmt":"2021-08-24T19:54:10","slug":"ein-neues-grundrecht-fuer-die-armen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/191-vorgaenge\/publikation\/ein-neues-grundrecht-fuer-die-armen\/","title":{"rendered":"Ein neues Grundrecht f\u00fcr die Armen"},"content":{"rendered":"<p>Was das Bundesverfassungsgericht zum Anspruch auf ein Existenzminimum sagt,<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 191, Heft 3\/2010, S. 102-110<\/p>\n<p>&#8222;Karlsruhe schafft neues Grundrecht f\u00fcr die Armen&#8220; &#8211; so titelte eine \u00fcberregionale Zeitung am Tag nach der Verk\u00fcndung des Urteils, mit dem das Bundesverfassungsgericht ein &#8222;Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums&#8220; begr\u00fcndete.[1] Dieses Grundrecht ist in der Tat neu. Lange Zeit war es so, dass schon ein einfachgesetzlicher Anspruch des Armen auf Unterst\u00fctzung eine befremdliche, ja ungeh\u00f6rige Vorstellung war. Denn im herk\u00f6mmlichen F\u00fcrsorgerecht war der Arme nicht Subjekt eines Anspruchs, sondern Objekt einer Pflicht des Staates: Die Armenunterst\u00fctzung &#8211; so lautete eine schneidige Begr\u00fcndung aus dem 19. Jahrhundert &#8211; werde nicht um des Armen willen gew\u00e4hrt, sondern um \u00f6ffentlicher Zwecke willen, &#8222;damit nicht Hunger, Not und Verwahrlosung die niederen Bev\u00f6lkerungsklassen zur St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung treibe und ein staatsgef\u00e4hrliches Proletariat aufkommen lasse&#8220; (Nachweise bei Neumann 1995: 427f.). Mit dieser armenpolizeilichen Tradition brach erst die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter dem Grundgesetz. Eine der ersten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts begr\u00fcndete den Anspruch des Armen auf Hilfe mit der Menschenw\u00fcrdenorm des Grundgesetzes und den Prinzipien des demokratischen und sozialen Rechtsstaats, die \u00fcber die Gew\u00e4hrung materieller Leistungen hinaus die Anerkennung aller B\u00fcrger als &#8222;Teilnehmer der Gemeinschaft&#8220; und &#8222;Tr\u00e4ger eigener Rechte&#8220; erzwingen (BVerwGE 1, 159). Dieser Anspruch auf eine Mindestsicherung war wohlweislich kein unmittelbar aus dem Verfassungsrecht abgeleitetes Recht, sondern ein durch verfassungskonforme Auslegung der F\u00fcrsorgepflichtverordnung gewonnener einfachgesetzlicher Anspruch. Der Gesetzgeber nahm 1961 sowohl diesen Anspruch als auch die Verpflichtung auf die Menschenw\u00fcrde in das Bundessozialhilfegesetz auf: &#8222;Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses Gesetz bestimmt, dass die Hilfe zu gew\u00e4hren ist&#8220; (\u00a7 4 Abs. 1 BSHG). &#8222;Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empf\u00e4nger der Hilfe die F\u00fchrung eines Lebens zu erm\u00f6glichen, das der W\u00fcrde des Menschen entspricht&#8220; (\u00a7 1 Abs. 2 BSHG).<\/p>\n<p>Von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zur Hilfe oder gar einem Recht des Bed\u00fcrftigen auf Hilfe war bis dahin und auch einige Zeit danach nicht die Rede. Das begann sich erst Mitte der 1970er Jahre langsam zu \u00e4ndern, als das Bundesverfassungsgericht von einer Pflicht des Staates zur Sicherung der &#8222;Mindestvoraussetzungen eines menschenw\u00fcrdigen Daseins&#8220; zu sprechen begann, die es mit der Verbindung der Menschenw\u00fcrdenorm (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) begr\u00fcndete (seit BVerfGE 40, 121, 133). Anfang der 1990er Jahre erstreckte das Gericht diesen Ansatz auf das Steuerrecht: Ebenso wie der Staat verpflichtet sei, dem mittellosen B\u00fcrger das Existenzminimum erforderlichenfalls durch Sozialhilfeleistungen zu gew\u00e4hren, d\u00fcrfe er dem B\u00fcrger das selbst erzielte Einkommen bis zu diesem Betrag nicht entziehen (BVerfGE 82, 60, 85). Wohl gemerkt, es ging bis hierher immer nur um eine Pflicht des Staates, aber nicht um ein entsprechendes Recht des B\u00fcrgers. Die Frage, &#8222;ob Art. 1 Abs. 1 GG ein Grundrecht des Einzelnen auf gesetzliche Regelung von Anspr\u00fcchen auf angemessene Versorgung begr\u00fcnden k\u00f6nnte&#8220;, wurde ausdr\u00fccklich offen gelassen (BVerfGE 75, 348, 360).<\/p>\n<p>Das \u00e4nderte sich mit dem Urteil vom 9. 2. 2010, in dem das Bundesverfassungsgericht einerseits seine Rechtsprechung zum Existenzminimum best\u00e4tigt, andererseits aber der Pflicht des Staates zur Gew\u00e4hrung der Mindestvoraussetzungen eines menschenw\u00fcrdigen Lebens den Anspruch des einzelnen B\u00fcrgers auf die Erf\u00fcllung eben dieser Pflicht hinzuf\u00fcgt. Die Verbindung von Menschenw\u00fcrde und Sozialstaatsprinzip ergibt somit das &#8222;Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums&#8220; (Rn. 133[2]). Dieser grundrechtliche Anspruch ist zwar neu, \u00fcberrascht aber nicht, weil er in der verfassungsrechtlichen Literatur seit vielen Jahren gefordert wird (Neumann 2009: 1 f.; Wallerath 2008: 163 f.; Koenemann 2005: 90 f.; Sun 2005: 84; Martinez Soria 2005: 654; Bieritz-Harder 2001: 267 f.; Neumann 1995: 429 f.).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"wuerde-eigenverantwortung-selbsthilfe\">W&uuml;rde, Eigen&shy;ver&shy;ant&shy;wor&shy;tung, Selbsthilfe<\/span><\/h2>\n<p>Der grundrechtliche Anspruch auf Gew\u00e4hrung des Existenzminimums entsteht, wenn einem Menschen die f\u00fcr ein w\u00fcrdiges Dasein notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbst\u00e4tigkeit noch aus seinem eigenen Verm\u00f6gen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann (Rz. 134). Der grundrechtliche Schutz ist also nachrangig, d. h. er setzt zwingend voraus, dass der Einzelne nicht in der Lage ist, zumutbare Selbsthilfe zu leisten oder Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Was aber ist, wenn jemand nicht bereit ist, sich durch den zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft selbst zu helfen? Dann sind schlicht und einfach die Voraussetzungen des grundrechtlichen Anspruchs nicht gegeben. Eine andere Frage ist, ob der Staat in diesem Fall etwa aus sozialstaatlichen oder gefahrenabwehrrechtlichen Gr\u00fcnden nicht doch gehalten ist, Hilfe anzubieten. Mit dem Grundrecht auf Gew\u00e4hrung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums h\u00e4tte eine solche Pflicht jedoch nichts zu tun. Es ist also unrichtig, im Falle einer Weigerung zumutbarer Selbsthilfe die Ablehnung von Leistungen der Sozialhilfe als &#8222;Sanktion&#8220; oder gar als Eingriff in das Grundrecht auf das Existenzminimum zu werten.<\/p>\n<p>Der Vorrang der Selbsthilfe vor der staatlichen Hilfe ist Ausdruck der mit der praktischen Philosophie Immanuel Kants verbundenen Erkenntnis, dass jeder Mensch f\u00fcr sein eigenes Leben und daf\u00fcr verantwortlich ist, dass dieses Leben eines Menschen w\u00fcrdig ist. Der Staat kann und darf ihm diese Verantwortung nicht abnehmen. Die ehemals f\u00fcr das Sozialhilferecht zust\u00e4ndigen Verwaltungsgerichte hatten aus der Einsicht, dass W\u00fcrde mit Autonomie und Eigenverantwortung zu tun hat, den Schluss gezogen, dass in der Arbeit und Selbsthilfe &#8222;Freiheit und W\u00fcrde ihren deutlichen Ausdruck&#8220; finden (BVerwGE 27, 58, 63; E 67, 1, 5). Deshalb muss die staatliche Hilfe zwingend Hilfe zur Selbsthilfe sein. Jedenfalls greift in Ansehung der W\u00fcrde jede staatliche Ma\u00dfnahme zu kurz, die sich auf die finanzielle Absicherung des Existenzminimums beschr\u00e4nkt (Bieritz-Harder 2001: 268). Versorgungsstaatliches Denken ist mit dem kantischen Verst\u00e4ndnis von W\u00fcrde nicht zu vereinbaren. Wenn W\u00fcrde in diesem Sinne verstanden wird, dann schlie\u00dft die Pflicht des Staates zur Gew\u00e4hrung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums die Obliegenheit ein, dem Bed\u00fcrftigen M\u00f6glichkeiten zu er\u00f6ffnen, entweder den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu sichern oder durch eine sozial n\u00fctzliche T\u00e4tigkeit eine Gegenleistung f\u00fcr die Unterst\u00fctzung zu erbringen (Neumann 1995: 431 f.). Leider gibt es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine \u00dcberlegung, die in diese Richtung weist, d. h. die mit Nachdruck an die arbeitsmarktpolitische Verantwortung des Staates erinnert.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"grundrechtsschutz-durch-verfahren\">Grund&shy;rechts&shy;schutz durch Verfahren<\/span><\/h2>\n<p>Schon im alten Sozialhilferecht und schon zu einer Zeit, in der an eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums noch nicht einmal gedacht wurde, musste der &#8211; wie es damals hie\u00df &#8211; &#8222;notwendige Lebensunterhalt&#8220; bestimmt und die H\u00f6he der Regels\u00e4tze in Geld beziffert werden. Seit damals besteht das bis heute ungel\u00f6ste Problem, wie das Existenzminimum in einer intersubjektiv nachvollziehbaren Weise berechnet und das Ergebnis am Ma\u00dfstab klarer normativer Vorgaben \u00fcberpr\u00fcft werden kann. Dieses Problem wird dadurch versch\u00e4rft, dass die Menschenw\u00fcrde ein denkbar ungeeigneter Ma\u00dfstab f\u00fcr die Berechnung und \u00dcberpr\u00fcfung ist. Denn seit Kant wissen wir, dass W\u00fcrde ein Zweck an sich selbst ist, der \u00fcber allen Preis erhaben ist, &#8222;mithin kein \u00c4quivalent verstattet&#8220;. Die Bedarfe, die das Existenzminimum ausmachen, sind jedoch Marktg\u00fcter, die Preise haben, f\u00fcr die also \u00c4quivalente einsetzbar sind.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht geht das genannte Problem mit der These an, dass der grundrechtliche Anspruch auf das Existenzminimum nur dem Grunde, aber nicht dem Umfang nach von der Verfassung vorgegeben sei. Da der Anspruch von den gesellschaftlichen Anschauungen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten abh\u00e4nge, bed\u00fcrfe er der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den parlamentarischen Gesetzgeber, dem dabei ein Gestaltungsspielraum zukomme (Rn. 138). Mit dem Gestaltungsspielraum haben wir den ersten tragenden Begr\u00fcndungsstrang des Urteils gefunden. Was die Weite dieses Spielraums anbelangt, unterscheidet das Gericht zwei Aspekte des Existenzminimums, n\u00e4mlich erstens die physische Existenz, die durch die Gew\u00e4hrung von Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit gesichert wird, und zweitens die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestma\u00df an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Der Gestaltungsspielraum ist enger, soweit es um die Sicherung der physischen Existenz, und weiter, soweit es um Art und Umfang der M\u00f6glichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (zustimmend Schulz 2010: 206; ablehnend Rothkegel 2010: 143). Die Unterscheidung der genannten zwei Aspekte des Existenzminimums folgt zun\u00e4chst den Vorgaben, die die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Literatur zum Sozialhilferecht entwickelt haben (vgl. BVerwGE 35, 178, 180; E 80, 349, 353; E 87, 212, 214). Allerdings weicht das Bundesverfassungsgericht in zweifacher Hinsicht von diesen Vorgaben ab: Erstens scheut es die Verwendung des eingef\u00fchrten Begriffs &#8222;soziokulturelles Existenzminimum&#8220; und zweitens hat die erl\u00e4uterte Differenzierung der Weite des Gestaltungsspielraum kein Vorbild im alten Recht (Rn 135).<\/p>\n<p>Es f\u00e4llt auf, dass dem Urteil so gut wie keine Aussagen zum Inhalt der zwei Verfassungsnormen zu entnehmen sind, deren Verbindung das Grundrecht ergibt. Deshalb ist der materielle Gehalt des Grundrechts so d\u00fcrftig, dass nicht erkennbar ist, wie dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers inhaltliche Grenzen gezogen werden k\u00f6nnen. Das versucht das Gericht denn auch nicht, sondern es stellt den materiellen Grundrechtsschutz um auf einen Grundrechtsschutz durch Verfahren: Der Bedarf, und zwar der tats\u00e4chliche Bedarf, muss durch ein transparentes und <i>sachgerechtes Verfahren zeitgerecht <\/i>und <i>realit\u00e4tsgerecht <\/i>ermittelt werden. Das Grundgesetz schreibt dem Gesetzgeber keine konkrete Methode vor, sondern l\u00e4sst ihm die Freiheit, im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit die Methode selbst auszuw\u00e4hlen. Wenn der Gesetzgeber aber eine Methode gew\u00e4hlt hat, muss er Abweichungen davon sachlich rechtfertigen. Das ist das Gebot der <i>Folgerichtigkeit <\/i>(Rn.139) von dem nicht zu Unrecht gesagt wird, es sei &#8222;die am deutlichsten \u00fcber den Tag hinausweisende Neuerung des Urteils&#8220; (Rixen 2010: 81). Und das Ergebnis des gew\u00e4hlten Verfahrens ist fortw\u00e4hrend zu \u00fcberpr\u00fcfen und weiter zu entwickeln (Rn.140).<\/p>\n<p>Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zur\u00fcckhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht, d. h. der Gestaltungsspielraum und die gerichtliche Kontrolldichte bestimmen sich nach dem Prinzip der kommunizierenden R\u00f6hren (Rothkegel 2010: 137). Was das Ergebnis des Verfahrens, also die H\u00f6he der Regelleistungen anbelangt, darf nur gepr\u00fcft werden, ob die Leistungen <i>evident unzureichend <\/i>sind. Diese zur\u00fcckhaltende Kontrolle leuchtet ein, weil ja aus den dargelegten Gr\u00fcnden materiale Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung so gut wie nicht vorhanden sind. Deshalb wird die Pr\u00fcfung auf das Verfahren zur Ermittlung des Existenzminimums sowie auf die Grundlagen und Methoden der Leistungsbemessung konzentriert. Im Einzelnen wird gepr\u00fcft, ob der Gesetzgeber das Ziel der Sicherung eines menschenw\u00fcrdigen Daseins in einer Weise erfasst und beschrieben hat, die dem Grundrecht gerecht wird, ob er ein taugliches Berechnungsverfahren gew\u00e4hlt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen vollst\u00e4ndig und zutreffend ermittelt und ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gew\u00e4hlten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (Rn 141-143). Dabei muss der Gesetzgeber die eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offen legen; das ist das Gebot der Transparenz (144).<\/p>\n<p>Mit der Umstellung des materiellen Grundrechtsschutz auf einen Grundrechtsschutz durch Verfahren und den Darlegungen zur gerichtlichen Kontrolldichte betritt das Bundesverfassungsgericht kein Neuland. Es handelt sich um Grunds\u00e4tze, die das Gericht schon in seiner Rechtsprechung zum steuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimum entwickelt hatte (vgl. nur BVerfG, Urteil v. 13. 2. 2008 &#8211; 2 BvL 1\/06, Rn. 105) und die im Gro\u00dfen und Ganzen den Anforderungen entsprechen, die von der Rechtsprechung und Literatur zum Sozialhilferecht an die Regelsatzfestsetzung durch den Verordnungsgeber gerichtet wurden (vgl. Wallerath 2008: 165).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"verfassungsrechtliche-wuerdigung-des-sgb-ii\">Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche W&uuml;rdigung des SGB II <\/span><\/h2>\n<p>Die Anwendung der soeben erl\u00e4uterten Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be f\u00fchrt zur Feststellung, dass die Regelleistungen von 345, 311 und 207 &#8364; nicht &#8222;evident unzureichend&#8220; sind (Rn 151- 158). Das wird mit empirischen Untersuchungen des Deutschen Vereins f\u00fcr \u00f6ffentliche und private F\u00fcrsorge und mit der Anlehnung der Regelleistungen an die Regels\u00e4tze des alten BSHG belegt. \u00dcbrigens hat die Feststellung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der H\u00f6he der Regelleistungen f\u00fcr die Kl\u00e4ger der Ausgangsverfahren die missliche Folge, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, die Regelleistungen r\u00fcckwirkend f\u00fcr die Zeit ab Inkrafttreten des SGB II neu festzusetzen. Die urspr\u00fcnglichen Klagen auf Gew\u00e4hrung h\u00f6herer Regelleistungen waren deshalb als unbegr\u00fcndet abzuweisen (Rn 217).<\/p>\n<p>Dass die Pr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Bemessung der Regels\u00e4tze mit dieser Feststellung noch nicht beendet ist, sollte f\u00fcr einen aufmerksamen Leser eigentlich keine \u00dcberraschung sein. Denn bis hierher wurde ja nur die H\u00f6he der Regelleistungen, also das Ergebnis des Verfahrens, aber noch nicht das Verfahren selbst \u00fcberpr\u00fcft. Diese Pr\u00fcfung gelangt nun gleichfalls zum Ergebnis, dass das Statistikmodell im Grundsatz eine verfassungsrechtlich zul\u00e4ssige, weil vertretbare Methode zur realit\u00e4tsgerechten Bestimmung des Existenzminimums ist. Begr\u00fcndet wird das mit der Realit\u00e4tsn\u00e4he des Modells und seiner Orientierung an tats\u00e4chlichen Verbrauchsangaben. Allerdings muss der Normgeber seinen Wertungen und Entscheidungen folgerichtig entwickeln und nachvollziehbar begr\u00fcnden, was in besonderer Weise f\u00fcr Abweichungen vom System gilt (Rn. 159-172). Damit hat das Gericht einen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab gefunden, dessen Anwendung zum Nachweis von vier verfassungswidrigen Punkten im System der Berechnung der Regelleistungen f\u00fchrt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vier-verfassungswidrigkeiten-bei-der-bemessung-der-regelsaetze\">Vier Verfas&shy;sungs&shy;wid&shy;rig&shy;keiten bei der Bemessung der Regels&auml;tze <\/span><\/h2>\n<p>Die erste Verfassungswidrigkeit sind die <i>Abschl\u00e4ge<\/i>. Dazu muss man wissen, dass die Grundlage der Regelleistungen die statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben der untersten 20 Prozent der nach ihrem Einkommen geschichteten Haushalte sind. Von diesen Verbrauchsausgaben werden dann die Anteile herausgerechnet, die nicht regelsatzrelevant sind. Diese Anteile werden Abschl\u00e4ge genannt. Der beschriebene Rechenschritt ist von der Systematik des Statistikmodells durchaus angezeigt, was das Beispiel der Abteilung &#8222;Bekleidung und Schuhe&#8220; zu zeigen scheint, aus der die Ausgaben f\u00fcr Luxusg\u00fcter wie Ma\u00dfkleidung und Pelze als Abschl\u00e4ge herauszurechnen sind. Nun konnte aber im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht klargestellt werden, dass diese Abschl\u00e4ge vorgenommen wurden, ohne dass feststand, ob das unterste F\u00fcnftel der Einpersonenhaushalte wirklich solche Luxusausgaben get\u00e4tigt hat. Auch in anderen Abteilungen wurden Abschl\u00e4ge empirisch nicht belegt oder \u00fcberhaupt nicht bzw. nicht tragf\u00e4hig begr\u00fcndet (Rn. 174-182).<\/p>\n<p>Die Anpassung und Neubemessung der Regelleistung ist an den <i>aktuellen Rentenwert <\/i>in der gesetzlichen Rentenversicherung angekoppelt (\u00a7 20 Abs. 4 SGB II, \u00a7 68 SGB VI).[3] Dieser Wert ist nun aber offensichtlich ein sachwidriger Ma\u00dfstab: W\u00e4hrend das Statistikmodell auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstellt, h\u00e4ngt die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts von der Entwicklung der Bruttol\u00f6hne, vom Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und von einem Nachhaltigkeitsfaktor ab. Im \u00dcbrigen trifft der Rentenwert keine Aussage zur Sicherung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums (Rn 184). Diese Sachwidrigkeit f\u00fchrt zur zweiten Verfassungswidrigkeit.<\/p>\n<p>Dass die <i>Regelleistungen f\u00fcr Kinder<\/i>, also die Sozialgelder, verfassungswidrig sind, pfiffen in Fachkreisen bereits die Spatzen von den D\u00e4chern (Rn. 190-203). Diese dritte Verfassungswidrigkeit liegt schon deshalb auf der Hand, weil der Gesetzgeber schlichtweg vers\u00e4umt hat, den Bedarf eines minderj\u00e4hrigen Kindes zu ermitteln, obwohl Alltagserfahrungen auf einen besonderen kinder- und altersspezifischen Bedarf hinweisen: &#8222;Kinder sind keine kleinen Erwachsenen&#8220;. Der Bedarf hat sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten, wobei vor allem bei schulpflichtigen Kindern ein zus\u00e4tzlicher Bedarf zu erwarten ist. Deshalb war die einheitliche Altersgruppe von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht rechtfertigungsf\u00e4hig. Gerade f\u00fcr die F\u00f6rderung von Kindern betont und verst\u00e4rkt das Bundesverfassungsgericht den ehernen Grundsatz, dass die staatliche Hilfe immer Hilfe zur Selbsthilfe sein muss: &#8222;Bei schulpflichtigen Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem SGB II beziehen, besteht die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre M\u00f6glichkeiten eingeschr\u00e4nkt werden, sp\u00e4ter ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kr\u00e4ften bestreiten zu k\u00f6nnen. Dies ist mit Art. 1 I GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG nicht zu vereinbaren&#8220; (Rn 192).<\/p>\n<p>Das Verst\u00e4ndnis der vierten Verfassungswidrigkeit setzt eine knappe Erl\u00e4uterung der Systematik der Regelleistungen voraus: Das reformierte Sozialhilferecht hat die einstigen &#8222;einmaligen Leistungen&#8220; weitgehend abgeschafft und die Regelleistungen entsprechend erh\u00f6ht. Diese Pauschalierungen der Regelleistungen hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet, da der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf. Allerdings verlange Art. 1 I GG Regelungen, wonach besonderen, vom Durchschnitt abweichenden Bedarfen Rechnung zu tragen ist. Eine solche Regelung gibt es im SGB II f\u00fcr das Auftreten von <i>einmaligen <\/i>Bedarfen (\u00a7 23 SGB II), nicht aber f\u00fcr unabweisbare, <i>laufende <\/i>besondere Bedarfe. In der Literatur wurde deshalb die Einf\u00fcgung einer abweichenden Regelleistungsbemessung nach dem Vorbild von \u00a7 28 I 2 SGB XII gefordert: &#8222;Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf &#8230; unabweisbar seiner H\u00f6he nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht&#8220;. Die Karlsruher Richter wollen sich hingegen mit einer H\u00e4rtefallregelung zufrieden geben, die diese L\u00fccke schlie\u00dfen soll (Rn. 204-209).<\/p>\n<p>Was sind das f\u00fcr besondere laufende Bedarfe, die durch eine solche H\u00e4rtefallregelung abgedeckt werden sollen? Das Bundesverfassungsgericht schreibt selbst, dass ein solcher zus\u00e4tzlicher Bedarf nur in seltenen F\u00e4llen entstehen werde. Schaut man in einen Kommentar zum alten BSHG, findet man diese Prognose vollauf best\u00e4tigt. In den vierzig Jahren der Geltung dieses Gesetzes wurde die Klausel h\u00f6chst selten angewandt. Anwendungen waren etwa Putzhilfen f\u00fcr \u00e4ltere Personen, die diese Arbeit nicht mehr verrichten konnten, oder das Essen im Gasthaus f\u00fcr Personen, die in einer teilstation\u00e4ren Einrichtung untergebracht waren. Beide Fallgruppen betrafen erwerbsunf\u00e4hige Personen, die heute nach SGB XII und eben nicht nach SGB II anspruchsberechtigt w\u00e4ren.<\/p>\n<p>M. E. hat die ungleiche Regelung des SGB II im Vergleich mit dem SGB XII vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand. Denn eine erwerbsf\u00e4hige Person kann besondere Bedarfe wesentlich leichter durch Hilfeleistungen und Gef\u00e4lligkeiten zugunsten Dritter bestreiten als dies eine Person kann, die nicht erwerbsf\u00e4hig ist. Das hatte das Bundessozialgericht im Ergebnis ebenso gesehen: Da die Empf\u00e4nger von Leistungen nach SGB XII keine Erwerbst\u00e4tigkeit mehr aus\u00fcben k\u00f6nnen, sei die st\u00e4rkere Individualisierung ihrer Leistungen sachlich gerechtfertigt (BSG, Vorlagebeschluss v. 27. 1. 2009 &#8211; B 14\/11b AS 9\/07 R, Rn. 38 f.). Richtig erkannte das Gericht auch, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht erwerbst\u00e4tig sein d\u00fcrfen, so dass zwischen Kindern, die Sozialgeld nach SGB II beziehen, und Kindern, die Empf\u00e4nger von Leistungen nach SGB XII sind, keine sachlichen Unterschiede bestehen, so dass das Fehlen einer \u00d6ffnungsklausel im SGB II f\u00fcr laufende Bedarfe insoweit verfassungswidrig ist. Dagegen begr\u00fcndet das Bundesverfassungsgericht das Erfordernis einer H\u00e4rtefallregelung f\u00fcr besondere laufende Bedarfe mit dem Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung des menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums. Ich halte das f\u00fcr eine \u00dcberziehung des Gedankens der Einzelfallgerechtigkeit. Der Senat richtet an die Bemessung des Existenzminimums einen Exaktheitsanspruch, dessen Rigidit\u00e4t schwerlich mit der Lebenswirklichkeit \u00fcbereinstimmt. \u00dcberdies hatte das Ausgangsverfahren keinen Anlass zur Entscheidung dieses Punktes gegeben hatte, so dass gesagt wurde, das Gericht geriere sich hier unter \u00dcberschreitung seiner Kompetenzen als &#8222;Ersatzgesetzgeber&#8220; (Rothkegel 2010: 142).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"was-ist-neu-und-weiterfuehrend-am-urteil-vom-9-2-2010\">Was ist neu und weiter&shy;f&uuml;h&shy;rend am Urteil vom 9. 2. 2010? <\/span><\/h2>\n<p>Das Urteil vom 9. 2. 2010 hat wohl die meisten Fragen der Bemessung der Regelleistungen gekl\u00e4rt &#8211; mehr aber auch nicht. Weder das von den Verwaltungsgerichten aus der W\u00fcrdenorm abgeleitete Gebot, gesellschaftliche Ausgrenzung zu verhindern, noch die mit dem Sozialstaatsprinzip begr\u00fcndete Pflicht zur Herstellung sozialer Gerechtigkeit und damit zu Umverteilung werden auch nur angesprochen. Dass jeder Bezug zu arbeitsmarktpolitischen Pflichten des Gesetzgebers fast schon \u00e4ngstlich vermieden wird, wurde bereits erw\u00e4hnt. Und dass die Ausf\u00fchrungen zum Inhalt der beiden Verfassungsnormen, deren Verbindung das Grundrecht bildet, alles andere als gehaltvoll sind, wurde auch schon gesagt. Selbst in Ansehung von Kindern findet sich kein Ansatzpunkt, der \u00fcber die im engen Sinne sozialhilferechtliche Perspektive hinauszuweisen verm\u00f6chte. Kindern bleibt also das &#8222;Armutsschicksal ihrer Familie&#8220; nicht erspart (Schnath 2010: 300).<\/p>\n<p>Eines der beiden vorlegenden Gerichte, n\u00e4mlich das Hessische Landessozialgericht, hatte aus dem Schutz der Familie und dem Gleichheitssatz einen Anspruch auf ein kompensatorisches familienbezogenes Mindesteinkommen abgeleitet (Urteil v. 29. 10. 2008 &#8211; L 6 AS 336\/07, Rn. 40 f.). Ohne Begr\u00fcndung verbietet sich das Bundesverfassungsgericht jedes Nachdenken in diese Richtung: &#8222;Andere Grundrechte, wie zum Beispiel Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG verm\u00f6gen f\u00fcr die Bemessung des Existenzminimums <i>im Sozialrecht <\/i>keine weiteren Ma\u00dfst\u00e4be zu setzen&#8220; (Rn. 145). Aufschlussreich sind die von mir hervorgehobenen Worte <i>&#8222;im Sozialrecht&#8220;. <\/i>Bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Existenzminimums, also &#8222;im Steuerrecht&#8220;, zieht das Gericht die beiden Grundrechte n\u00e4mlich sehr wohl heran (s. nur BVerfGE 99, 216, 233). Die unterschiedliche verfassungsrechtliche Anbindung der beiden Existenzminima best\u00e4tigt, dass Karlsruhe ein Grundrecht nur f\u00fcr die Armen geschaffen hat.<\/p>\n<p>Was also ist eigentlich verfassungsrechtlich interessant und neu am Urteil vom 9. 2. 2010? Dass das Gericht von einem Anspruch auf das Existenzminimum ausgeht, ist zwar neu, &#8222;sachlich aber kein Quantensprung&#8220; (so Berlit 2010: 147). Schlie\u00dflich wird ein solcher Anspruch in der Literatur seit vielen Jahren fast unisono bejaht. Es bleibt also nur der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab der Folgerichtigkeit, der allerdings alles andere als unproblematisch ist. Ein Merkmal demokratischer Politik ist auch im Gesetzgebungsverfahren der Kompromiss, der h\u00e4ufig zu Lasten der Folgerichtigkeit des urspr\u00fcnglichen gesetzgeberischen Konzeptes geht. Der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab der Folgerichtigkeit kann also dazu f\u00fchren, dass der parlamentarischen Gesetzgeber an Rationalit\u00e4ts- und Perfektionsanspr\u00fcchen gemessen wird, die ihn \u00fcberfordern m\u00fcssen (Rixen 2010: 87). Das k\u00f6nnte der Grund sein, warum das Gericht peinlich darauf bedacht ist, jede Aussage zu der Frage zu vermeiden, welche Ermittlungs-, Bewertungs-, Begr\u00fcndungs- und Abw\u00e4gungspflichten im Gesetzgebungsverfahren zu beachten sind (Berlit 2010: 149, 162). Also auch in dieser Hinsicht ist das Urteil nicht eben weiterf\u00fchrend. Immerhin halten die Richter am Grundsatz der Bedarfsdeckung fest und erteilen damit allen jenen Zeitgenossen eine Absage, die der Meinung sind, dass der Anreiz zur Arbeitsaufnahme umso st\u00e4rker ist, je deutlicher die Leistungen der Sozialhilfe unterhalb des Existenzminimums liegen.<\/p>\n<p>[1] BVerfG, Urteil v. 9. 2. 2010 &#8211; 1 BvL 1\/09, 1 BvL 3\/09, 1 BvL 4\/09.<\/p>\n<p>[2] Zitiert werden hier und im Folgenden Randnummern des in Fu\u00dfnote 1 zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n<p>[3] \u00a7 68 SGB VI definiert den aktuellen Rentenwert als den Betrag, der der monatlichen Rente wegen Alters in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn f\u00fcr ein Kalenderjahr Beitr\u00e4ge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur <\/span><\/h2>\n<p><i>Berlit, Uwe<\/i> 2010: Paukenschlag mit Kompromisscharakter &#8211; zum SGB II-Regelleistungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, in: <i>Kritische Justiz<\/i>, S. 145-162.<\/p>\n<p><i>Bieritz-Harder, Renate<\/i> 2001: Menschenw\u00fcrdig leben, Berlin.<\/p>\n<p><i>Koenemann, Britta <\/i>2005: Der verfassungsunmittelbare Anspruch auf das Existenzminimum, Hamburg.<\/p>\n<p><i>Mart\u00ednez Soria, Jos\u00e9 <\/i>2005: Das Recht auf Sicherung des Existenzminimums, in: <i>Juristenzeitung<\/i>, S. 644-652.<\/p>\n<p><i>Neumann, Volker<\/i> 1995: Menschenw\u00fcrde und Existenzminimum, in:<i> Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht<\/i>, S. 426-432.<\/p>\n<p><i>Neumann, Volker<\/i> 2009: Das medizinische Existenzminimum zwischen Sozialhilfe und Krankenversicherung, in: <i>Beitr\u00e4ge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen<\/i> (<i>RsDE<\/i>), Heft 68, S. 1-16.<\/p>\n<p><i>Rixen, Stephan<\/i> 2010: Verfassungsrecht ersetzt Sozialpolitik? &#8222;Hartz IV&#8220; auf dem Pr\u00fcfstand des Bundesverfassungsgerichts, in: <i>sozialrecht aktuell<\/i>, S. 81-87.<\/p>\n<p><i>Rothkegel, Ralf<\/i> 2010: Ein Danaergeschenk f\u00fcr den Gesetzgeber, in: <i>Zeitschrift f\u00fcr Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch<\/i>, 135-146.<\/p>\n<p><i>Schnath, Matthias<\/i> 2010: Das neue Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums, in: <i>Neue Zeitschrift f\u00fcr Sozialrecht<\/i>, S. 297-302.<\/p>\n<p><i>Schulz, S\u00f6nke E.<\/i> 2010: Neues zum Grundrecht auf Gew\u00e4hrung des menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums, in: <i>Die Sozialgerichtsbarkeit<\/i>, S. 201-206.<\/p>\n<p><i>Sun, Nai-yi <\/i>2005: Das Verh\u00e4ltnis zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe bei der Umstrukturierung des Sozialstaats, Baden-Baden.<\/p>\n<p><i>Wallerath, Maximilian <\/i>2008: Zur Dogmatik eines Rechts auf Sicherung des Existenzminimums, in: <i>Juristenzeitung<\/i>, S. 157-168.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2198],"publikationen":[2826],"class_list":["post-11823","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-volker-neumann","publikationen-191-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - 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