{"id":11836,"date":"2010-06-01T19:00:00","date_gmt":"2010-06-01T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-verfassung-der-demokratie\/"},"modified":"2021-08-30T15:40:50","modified_gmt":"2021-08-30T13:40:50","slug":"die-verfassung-der-demokratie","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/190-vorgaenge\/publikation\/die-verfassung-der-demokratie\/","title":{"rendered":"Die Verfassung der Demokratie"},"content":{"rendered":"<p>Das Spannungsverh&auml;ltnis von Rechtsstaatlichkeit und Souver&auml;nit&auml;t<\/p>\n<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 190, Heft 2\/2010, S. 82-91<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-einleitung\">I. Einleitung <\/span><\/h2>\n<p>Dass das (vermeintliche) Spannungsverh&auml;ltnis von Demokratie und Rechtsstaat kein rein akademisches ist, lie&szlig; sich k&uuml;rzlich auf recht anschauliche Art und Weise in Br&uuml;ssel beobachten. W&auml;hrend des EU-Gipfels Ende M&auml;rz zur Rettung des finanziell angeschlagenen EU-Mitglieds Griechenland lie&szlig; Bundeskanzlerin Angela Merkel verlauten, dass sich Deutschland im Rahmen des Rettungsversuchs f&uuml;r Griechenland aus Angst vor Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht strengstens an die europ&auml;ischen Vertr&auml;ge zu halten gedenke. Diese, so die Kanzlerin, schl&ouml;ssen eine gemeinschaftliche Nothilfe f&uuml;r Griechenland definitiv aus. Wie die <i>S&uuml;ddeutsche Zeitung <\/i>dokumentierte, schlug daraufhin &#8222;der Regierungschef eines s&uuml;deurop&auml;ischen Landes mit besonders hohen Schulden vor, doch mal dar&uuml;ber nachzudenken, ob sie nicht die Richter am Verfassungsgericht austauschen k&ouml;nne. Beobachter berichten&#8220;, so die SZ weiter, &#8222;den Deutschen habe es doch tats&auml;chlich f&uuml;r einige Augenblicke die Sprache verschlagen&#8220; (<i>S&uuml;ddeutsche Zeitung <\/i>vom 27.\/28. M&auml;rz, S. 2).<\/p>\n<p>Die Vorstellung, man k&ouml;nne und solle unliebsame Richterinnen und Richter austauschen, um den politischen Willen durchzusetzen, ist keineswegs so absurd, wie er heute und gerade aus bundesdeutscher Sicht zun&auml;chst anmutet. Noch in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts drohte der damalige US-Pr&auml;sident Franklin D. Roosevelt damit, die Zusammensetzung der Richterschaft am US-Supreme Court zu ver&auml;ndern, wenn dieser nicht den Widerstand gegen seine New-Deal-Reformgesetzgebung aufgebe. Der so genannte &#8222;Court-Packing Plan&#8220; sah vor, die Anzahl der Richter von 9 auf bis zu 15 zu erh&ouml;hen, um so eine Mehrheit im widerspenstigen Obersten Gericht f&uuml;r den New Deal herzustellen. Dass es am Ende nicht dazu kam, ist nur einer rechtzeitigen &Auml;nderung der Rechtsprechung des Supreme Court zu verdanken, die sich noch heute im gefl&uuml;gelten Wort vom &#8222;switch in time that saved nine&#8220; widerspiegelt.<\/p>\n<p>Auch in der Bundesrepublik erinnert man sich an manches Lamento von Regierungsvertretern, die nach verlorenen Prozessen in Karlsruhe zumindest den heimlichen Wunsch erkennen lie&szlig;en, die Zusammensetzung der Karlsruher Richterbank nach ihren W&uuml;nschen beeinflussen zu k&ouml;nnen. Und auch der gerade demissionierte Horst K&ouml;hler lie&szlig; es sich zur Amteinf&uuml;hrung des neuen Pr&auml;sidenten des Bundesverfassungsgerichts Mitte Mai 2010 nicht nehmen, das Gericht eindringlich daran zu erinnern, dass es nicht als &#8222;Ersatz f&uuml;r Politik&#8220; gedacht sei und dass es eine &#8222;Anomalie demokratischer Politik&#8220; darstelle, wenn das Gericht &#8222;rechtspolitisches Agenda-Setting&#8220; betreibe (K&ouml;hler 2010: 4).<\/p>\n<p>Diese eher anekdotischen Evidenzen verweisen auf ein grunds&auml;tzliches demokratietheoretisches Problem, das heute noch so aktuell ist wie vor mehr als 200 Jahren, als der US-Supreme Court zum ersten Mal ein Gesetz f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rte: die so genannte &#8222;counter majoritarian difficulty&#8220; (vgl. klassisch Bickel 1986) &#8211; das Problem also, dass in modernen Demokratien demokratisch nur schwach legitimierte Verfassungsrichter den Willen der &#8211; meist direkt legitimierten &#8211; politischen Mehrheit konterkarieren k&ouml;nnen. W&auml;hrend die Anh&auml;nger einer starken Rechtsstaatlichkeit argumentieren, dass ohne den konstruktiven Beitrag von Verfassungsgerichten die Demokratie deutlich schlechter funktionieren w&uuml;rde, als sie es derzeit tut, verweisen die Gegner einer starken Verfassungsgerichtsbarkeit auf die angesprochene grundlegende demokratietheoretische (und legitimatorische) Problematik einer starken Verfassungsgerichtsbarkeit. Demokratische Verfahren verl&ouml;ren, so diese Kritiker, mehr und mehr ihren Wert, wenn wichtige Entscheidungen nicht mehr von den gew&auml;hlten demokratischen Repr&auml;sentanten, sondern von nur indirekt gew&auml;hlten Richterinnen und Richtern getroffen w&uuml;rden. Aus einem &sbquo;Regieren mit Richtern&#8216; (so der Buchtitel des Politikwissenschaftlers Alec Stone Sweet (Stone Sweet 2000)) sei mehr und mehr eine &#8222;Regierung der Richter&#8220; geworden, der Einhalt zu gebieten sei.<\/p>\n<p>Aber trifft diese Kritik tats&auml;chlich zu? Ist es f&uuml;r Demokratien wirklich problematisch, wenn nur schwach legitimierte Richterinnen und Richter &uuml;ber die Inhalte der Politik mitbestimmen? Und unter welchen institutionellen und faktischen Gegebenheiten ist dies &uuml;berhaupt der Fall? Diesen Fragen will der vorliegende Beitrag in f&uuml;nf Schritten nachgehen. Zun&auml;chst soll kurz danach gefragt werden, inwiefern &uuml;berhaupt ein Spannungsverh&auml;ltnis zwischen Rechtsstaat und Demokratie bzw. zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und Mehrheitswillen vorliegt. In einem zweiten Schritt wird dann genauer die Legitimationsfrage von Verfassungsgerichten in modernen Demokratien untersucht, bevor drittens etwas genauer betrachtet wird, was Verfassungsgerichte zum Funktionieren von Demokratien beitragen. Nach der Bestimmung eines optimalen Verh&auml;ltnisses zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und politischem Prozess wird schlie&szlig;lich f&uuml;nftens ein Blick auf die stattfindenden Transnationalisierungsprozesse geworfen und danach gefragt, welcher Zukunft sich die (nationale) Verfassungsgerichtsbarkeit gegen&uuml;ber sieht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-rechtsstaat-und-demokratie-ein-spannungsverhaeltnis\">II. Rechtsstaat und Demokratie &ndash; ein Spannungs&shy;ver&shy;h&auml;lt&shy;nis? <\/span><\/h2>\n<p>Ob man zwischen Rechtsstaatlichkeit und Demokratie ein Spannungsverh&auml;ltnis erkennt oder nicht, h&auml;ngt in erster Linie davon ab, zu welchem Demokratieverst&auml;ndnis man neigt. Versteht man unter &#8222;Demokratie&#8220; (lediglich) die Herstellung allgemeinverbindlicher Entscheidungen durch Mehrheitsentscheid, so ist in diesem Modell naturgem&auml;&szlig; wenig Platz f&uuml;r starke rechtsstaatliche Eingriffe und ein aktives Agieren rechtsstaatlicher Akteure. Verfassungsgerichte haben in diesem Modell h&ouml;chstens die Aufgabe, das Funktionieren des demokratischen (Mehrheits-)Verfahrens selbst zu &uuml;berwachen und zu gew&auml;hrleisten. Die Annullierung von Gesetzen, die auf formal korrektem Wege zustande gekommen sind, erscheint aus dieser Sicht als &#8222;undemokratisch&#8220;. Begreift man Demokratie hingegen als ein System, das den Prozess partizipativer Willensbildung im Rahmen allgemeiner Grundrechte gew&auml;hrleistet, die f&uuml;r jeden B&uuml;rger in gleicher Weise gelten, l&ouml;st sich der vermeintliche Gegensatz von Rechtsstaat und Demokratie &#8211; zumindest auf der konzeptionellen Ebene &#8211; weitestgehend auf. Die Verfassung und ihre Normen benennen idealtypisch jene Rechte, die sich die B&uuml;rger eines demokratischen Gemeinwesens gegenseitig zuerkannt haben und die auch durch demokratischen Mehrheitsbeschluss nicht ohne Weiteres eingeschr&auml;nkt werden d&uuml;rfen. Die Entscheidung dar&uuml;ber, ob ein Mehrheitsbeschluss diese gegenseitig einger&auml;umten Rechte verletzt, kann schon rein logisch nicht dieser gleichen Mehrheit &uuml;berlassen werden &#8211; sie erfordert vielmehr eine externe Instanz, einen &#8222;H&uuml;ter der Verfassung&#8220;, der unabh&auml;ngig von politischen Mehrheitsverh&auml;ltnissen &uuml;berpr&uuml;fen kann, ob eine Rechtsverletzung und ein Versto&szlig; gegen die Verfassung vorliegt oder nicht.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe ist in liberalen Demokratien in der Regel Verfassungsgerichten &uuml;bertragen. Hierin liegt die besondere Logik liberaldemokratischer Institutionen: Der Schutz der Rechte und Verfahren, die die liberale Demokratie definieren, wird nicht den politischen Instanzen selbst &uuml;bertragen, sondern einem externen Schiedsrichter, der selbst nicht Teil des politischen Spiels ist. Verfassungsgerichte sind damit wichtige demokratische Akteure: Sie kontrollieren von einer Metaposition aus das Funktionieren der demokratischen Institutionen und bestimmen im Konfliktfall &uuml;ber ihre Geltung. Fragen des Wahlrechts, der Geltung politischer Freiheits- und b&uuml;rgerlicher Abwehrrechte und die Bestimmung der Reichweite der Grundrechte &#8211; um nur einige Beispiele zu nennen &#8211; sind somit legitime Gegenst&auml;nde verfassungsgerichtlicher &Uuml;berpr&uuml;fung und Supervision.<\/p>\n<p>Dies bedeutet nicht, dass das Agieren von Verfassungsgerichten in der Praxis konfliktfrei oder unumstritten w&auml;re; es zeigt aber, dass die Vorstellung, Rechtsstaatlichkeit im Allgemeinen und Verfassungsgerichtsbarkeit im Besonderen seien ein Fremdk&ouml;rper in einer Demokratie, zur&uuml;ckgewiesen werden kann.<\/p>\n<p>Das theoretische Argument wird durch einen Blick in die Empirie gest&uuml;tzt. Es gibt zu Beginn des 21. Jahrhunderts praktisch kein politisches System, das wir als Demokratie bezeichnen w&uuml;rden, das nicht zugleich eine <i>rechtsstaatliche <\/i>Demokratie ist. Auch die Verfassungsgerichtsbarkeit hat einen &#8222;Siegeszug&#8220; angetreten, der seinesgleichen sucht: In nahezu allen zeitgen&ouml;ssischen Demokratien existieren entweder Oberste Gerichte, die neben ihrer normalen T&auml;tigkeit auch mit der Auslegung der Verfassung und der Beilegung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten beauftragt sind (&#8222;amerikanisches Modell&#8220;), oder aber spezialisierte Verfassungsgerichte, die ausschlie&szlig;lich &uuml;ber verfassungsrechtliche Fragen und Verfahren entscheiden (&#8222;europ&auml;isches Modell&#8220;). Selbst Gro&szlig;britannien, die Mutter der Parlamentssouver&auml;nit&auml;t, hat im Jahr 2009 ein Oberstes Gericht institutionalisiert, das zwar nach wie vor keine Normenkontrollkompetenz besitzt, aber doch faktisch Rechtsakte an den (ungeschriebenen) Grunds&auml;tzen der Verfassung &uuml;berpr&uuml;fen kann (wie dies bislang schon die Lordrichter des House of Lords getan haben). Moderne demokratische Systeme weisen also faktisch immer beide Komponenten auf: die partizipative <i>und <\/i>die rechtsstaatliche.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-die-legitimationsfrage\">III. Die Legiti&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;frage <\/span><\/h2>\n<p>Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass Verfassungsgerichte &uuml;ber eine nur geringe Input-Legitimation verf&uuml;gen. Ihre Richter werden &#8211; anders als Abgeordnete oder Pr&auml;sidenten &#8211; nicht direkt von den B&uuml;rgern gew&auml;hlt, sondern mittels mitunter f&uuml;r den B&uuml;rger undurchsichtiger, indirekter Verfahren. Nicht ohne Grund wird auch in der Bundesrepublik in regelm&auml;&szlig;igen Abst&auml;nden dar&uuml;ber diskutiert, wie die Wahl der Bundesverfassungsrichter &#8222;demokratischer&#8220;, also vor allem transparenter und &ouml;ffentlicher gestaltet werden k&ouml;nnte. So w&uuml;rde es sicher die Input-Legitimation des h&ouml;chsten deutschen Gerichts erh&ouml;hen, wenn die Wahl der vom Bundestag zu bestellenden Richter nicht mehr durch den Richterwahlausschuss, sondern durch das Plenum des Bundestages erfolgen w&uuml;rde &#8211; wie dies im Grundgesetz eigentlich auch vorgesehen ist. Dies scheint letztlich aber eine eher marginale Frage zu sein. Viel wichtiger f&uuml;r die Input-Legitimation des Gerichts ist es, dass seine Richter mit 2\/3-Mehrheit gew&auml;hlt werden m&uuml;ssen. Dieses Erfordernis sorgt daf&uuml;r, dass sich die beiden gro&szlig;en Volksparteien CDU\/CSU und SPD auf geeignete Kandidaten einigen m&uuml;ssen &#8211; und verhindert so Parteig&auml;nger der einen oder anderen Seite im Gericht.<\/p>\n<p>&Uuml;ber die Diskussion des Wahlverfahrens wird h&auml;ufig vergessen, dass sich Legitimation nicht nur &uuml;ber entsprechende Input-, sondern auch &uuml;ber Outputleistungen generieren kann (siehe zu dieser Unterscheidung klassisch Easton 1965). Gerade dem Bundesverfassungsgericht gelang es in den nun fast 60 Jahren seines Bestehens, sich &uuml;ber die Akzeptanz seiner Urteile in der Bev&ouml;lkerung allm&auml;hlich eine hohe institutionelle Legitimation zu verschaffen, die auch bei einzelnen strittigen Urteilen nicht prinzipiell in Frage gestellt wird. Die Zustimmungs- und Vertrauensraten des Bundesverfassungsgerichts sind heute sogar um ein Vielfaches h&ouml;her als die der politischen Akteure Bundesregierung, Bundestag oder jene der politischen Parteien. Lediglich die Bundespr&auml;sidenten konnten in der Vergangenheit mit &auml;hnlich hohen Vertrauenswerten aufwarten (vgl. Abbildung 1).<\/p>\n<p>F&uuml;r das Bundesverfassungsgericht ist diese hohe empirische Legitimation eine seiner wichtigsten Handlungsressourcen. Verfassungsgerichte sind auf die Durchsetzung ihrer Urteile durch andere &#8211; politische &#8211; Akteure angewiesen. Diese Durchsetzung gelingt ihnen umso besser, je h&ouml;her die Zustimmungsraten zu ihrer Arbeit in der Bev&ouml;lkerung sind. Rationale politische Akteure k&ouml;nnen es sich unter diesen Umst&auml;nden nicht ohne Weiteres leisten, Urteile des Gerichts zu ignorieren oder zu unterlaufen.<\/p>\n<p>Betrachtet man die Ver&auml;nderung der Zustimmungsraten &uuml;ber die Zeit, k&ouml;nnte man zu dem Schluss gelangen, dass die wachsenden Zustimmungswerte f&uuml;r das Bundesverfassungsgericht auf Kosten der Zustimmung f&uuml;r die politischen Akteure gingen. In den 1970er und 1980er Jahren lagen die Zustimmungsraten f&uuml;r das Bundesverfassungsgericht, den Bundestag und die Bundesregierung nahezu gleichauf (vgl. Kneip 2009: 201); erst Mitte der 1980er Jahre stieg die Zustimmung f&uuml;r das Gericht, w&auml;hrend die f&uuml;r Regierung und Parlament zu sinken begann. Verringerte sich also m&ouml;glicherweise das Verrauen in die Politik gerade durch das erfolgreiche Agieren des Bundesverfassungsgerichts?<\/p>\n<p>XXXXX Grafik<br \/>Abbildung 1: Vertrauen in das Bundesverfassungsgericht und politische Akteure (2006)<\/p>\n<p>Eine solche monokausale Schlussfolgerung griffe zweifellos zu kurz. Verfassungsgerichtliches Eingreifen <i>per se <\/i>kann die Akzeptanz legislativer oder exekutiver Entscheidungen weder erh&ouml;hen noch verringern. Gleichwohl k&ouml;nnte ein h&auml;ufigeres Annullieren von Gesetzen durch das Bundesverfassungsgericht dazu gef&uuml;hrt haben, dass sich in der &Ouml;ffentlichkeit der Eindruck verfestigte, die politischen Akteure machten ihre Arbeit schlecht &#8211; wodurch sich mittelbar auch deren empirische Legitimation h&auml;tte verringern k&ouml;nnen. Allerdings zeigt sich empirisch, dass das Bundesverfassungsgericht im Zeitverlauf keineswegs h&auml;ufiger in &#8222;die Politik&#8220; eingriff und Normen annullierte. Betrachtet man die Annullierungsquote (also den Anteil von Annullierungen an allen Verfahren), l&auml;sst sich kein signifikanter Anstieg &uuml;ber die Zeit feststellen. Allenfalls ist denkbar, dass bestimmte &#8222;spektakul&auml;re&#8220; Verfahren (wie zuletzt jene um die Hartz-IV Berechnung, die Online-Durchsuchung oder das Luftsicherheitsgesetz) von den B&uuml;rgern st&auml;rker wahrgenommen werden und sich so als &#8222;Niederlagen&#8220; der Politik in der &ouml;ffentlichen Wahrnehmung festsetzen.<\/p>\n<p>Allerdings: Der Streit um die richtige Verfassungsauslegung ist keine Frage von Sieg oder Niederlage. Demokratietheoretisch ist es sogar zu begr&uuml;&szlig;en, wenn Parlament und Regierung auf der einen und Gericht auf der anderen Seite als &#8222;Erst- und Zweitinterpret&#8220; (Paul Kirchhof) der Verfassung gemeinsam um die richtige Auslegung von Verfassungsnormen ringen. Betrachtet man Demokratie &#8211; wie oben vorgeschlagen &#8211; als <i>rechtsstaatliche <\/i>Demokratie, ist diese Art der Arbeitsteilung nicht nur unproblematisch, sondern sogar gewollt. Das Bundesverfassungsgericht tritt schlie&szlig;lich nur dann auf den Plan, wenn es von anderen Akteuren eingeschaltet wird. Passiert das, zeigt dies nur, dass die mit demokratischer Mehrheit getroffene Entscheidung des Parlaments oder der Regierung verfassungsrechtlich umstritten ist. Entscheidet das Gericht tats&auml;chlich gegen eine getroffene Regelung, tut es dies nicht gegen einen demokratischen Willen, sondern zu Gunsten der von allen B&uuml;rgern idealtypisch geteilten Grundlagen der Verfassung.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iv-die-leistung-der-verfassungsgerichte-fuer-die-demokratie\">IV. Die Leistung der Verfas&shy;sungs&shy;ge&shy;richte f&uuml;r die Demokratie <\/span><\/h2>\n<p>Diese demokratietheoretisch positiv gewendete Sichtweise l&ouml;st aber noch nicht das Problem, dass mit ihr keine Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit benannt sind. W&uuml;rden auch gew&ouml;hnliche Policyfragen durch ein Verfassungsgericht entschieden statt durch ein hierzu legitimiertes Parlament, w&uuml;rde die Demokratie zweifellos eher geschw&auml;cht als gest&auml;rkt; die Legitimationskette zwischen den Interessen und Pr&auml;ferenzen der B&uuml;rger und den Entscheidungen selbst w&uuml;rde br&uuml;chig. &#8222;Weniger Politik&#8220; f&uuml;hrte dann zugleich zu &#8222;weniger Demokratie&#8220;. Meist entz&uuml;ndet sich die Kritik am Agieren von Verfassungsgerichten gerade an F&auml;llen, in denen eine Grenz&uuml;berschreitung von Seiten des Gerichts vermutet wird. Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch, zur Verm&ouml;gensteuer und zum Kruzifixstreit m&ouml;gen beispielhaft f&uuml;r solche Verfahren stehen, in denen dem Gericht &#8211; zu Recht oder zu Unrecht &#8211; vorgeworfen wurde, &#8222;zu weit&#8220; in die Politik hineinregiert und sich zum &#8222;Ersatzparlament&#8220; oder zum &#8222;Gegenspieler der Politik&#8220; gemacht zu haben. Wie aber soll man entscheiden, wie weit &#8222;zu weit&#8220; ist? Wann muss das Gericht der Politik in den Arm fallen &#8211; und wann darf es dies unter keinen Umst&auml;nden tun?<\/p>\n<p>Eine M&ouml;glichkeit, diese Frage zu beantworten, liegt in der demokratietheoretisch begr&uuml;ndeten Unterscheidung zwischen einem funktionalen und einem dysfunktionalen Agieren von Verfassungsgerichten. Vereinfacht kann man argumentieren, dass Verfassungsgerichte dann demokratiefunktional agieren, wenn sie die Funktionsf&auml;higkeit der <i>Kernregime <\/i>einer Demokratie sicherstellen, also vor allem das Funktionieren eines demokratischen Wahlrechts, der politischen Freiheits- und der b&uuml;rgerlichen Abwehrrechte. Dar&uuml;ber hinaus geh&ouml;rt zu ihrer Aufgabe, die Funktionsf&auml;higkeit der horizontalen (und gegebenenfalls auch der vertikalen) Gewaltenkontrolle sicherzustellen. Demokratietheoretisch dysfunktional agieren sie dann, wenn sie jenseits der Sicherung dieser Kernregime in die legitime Gesetzgebungst&auml;tigkeit eines Parlamentes eingreifen.<\/p>\n<p>Die Qualit&auml;t eines demokratischen Systems wird geschw&auml;cht oder verringert, wenn Verfassungsgerichte ihre Kompetenzen auf Kosten der Legislative und der Exekutive &uuml;berdehnen. Ebenso nachteilig f&uuml;r die Qualit&auml;t einer Demokratie ist der umgekehrte Fall, wenn ein Gericht die ihm demokratietheoretisch zugewiesenen Funktionen nicht erf&uuml;llt und Besch&auml;digungen der Kerninstitutionen durch andere politische Akteure hinnimmt, ohne dagegen zu intervenieren. Dieser Gedanke ist alles andere als trivial: Er verdeutlicht, dass Verfassungsgerichte sowohl durch ihr <i>Agieren <\/i>als auch durch ihr <i>Nichtagieren <\/i>demokratiefunktional oder &#8211; dysfunktional handeln k&ouml;nnen. Anders gesagt: Verfassungsgerichte handeln nicht schon dann &#8222;demokratisch&#8220;, wenn sie sich weitgehend &#8222;aus der Politik heraushalten&#8220;. Im Gegenteil: Eine Nichtintervention bei angeblich &#8222;politischen Fragen&#8220; kann ebenso demokratiedysfunktional wirken wie eine Intervention bei tats&auml;chlich prim&auml;r &#8222;politischen Fragen&#8220;.<\/p>\n<p>Von dieser Warte aus betrachtet sollte richterliche Zur&uuml;ckhaltung umso st&auml;rker verlangt werden k&ouml;nnen, je weiter sich der zu entscheidende Rechtsstreit von den Kerninstitutionen der Demokratie entfernt. Insbesondere die Ausgestaltung der sozio&ouml;konomischen Grundlagen einer Gesellschaft muss dem demokratischen Prozess, den dort agierenden Akteuren und letztlich der freien Meinungs- und Willensbildung des demokratischen <i>demos <\/i>&uuml;berlassen bleiben &#8211; soweit die Verfassung hierzu keine konkreten Vorgaben postuliert.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"v-gibt-es-ein-optimales-verhaeltnis-zwischen-verfassungsgerichtsbarkeit-und-politik\">V. Gibt es ein optimales Verh&auml;ltnis zwischen Verfas&shy;sungs&shy;ge&shy;richts&shy;bar&shy;keit und Politik?<\/span><\/h2>\n<p>Diese allgemeinen demokratietheoretischen &Uuml;berlegungen erlauben noch keine Antwort auf die Frage, welche institutionellen Regelungen hilfreich sein k&ouml;nnen, um das Verh&auml;ltnis zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und Politik positiv zu gestalten. Hier sind drei Faktoren zu nennen: eine hinreichende institutionelle Unabh&auml;ngigkeit des Gerichts, seine institutionelle St&auml;rke sowie eine demokratiefunktionale Handlungsorientierung, wie sie eben beschrieben wurde.<\/p>\n<p>Institutionelle <i>Unabh&auml;ngigkeit <\/i>meint vor allem eine personelle Unabh&auml;ngigkeit der Richterinnen und Richter von politischer Einflussnahme. Insbesondere die Wahl der Verfassungsrichter ist hier von besonderer Bedeutung. Die Aussicht auf politisch und rechtsdogmatisch &#8222;neutralere&#8220; Richter nimmt mit steigendem Mehrheitserfordernis f&uuml;r die Wahl der Richter zu: Sieht ein Wahlverfahren die Notwendigkeit von Supermajorit&auml;ten zur Berufung eines Richters vor (m&uuml;ssen also in der Regel auch oppositionelle Akteure an der Auswahl der Richter beteiligt werden), ist damit eine h&ouml;here Wahrscheinlichkeit verkn&uuml;pft, dass nicht Parteig&auml;nger der jeweils regierenden Mehrheiten ins Richteramt gelangen, sondern politisch und rechtsdogmatisch gem&auml;&szlig;igtere und in diesem Sinne neutralere Kandidaten. Das kooperative Auswahlverfahren der Richterinnen und Richter f&uuml;r das Bundesverfassungsgericht, das in der Vergangenheit in dieser Hinsicht &uuml;beraus erfolgreich war, kann als Beleg f&uuml;r diese These gesehen werden.<\/p>\n<p>Die gr&ouml;&szlig;te Unabh&auml;ngigkeit f&uuml;r die Zeit nach der Bestellung als Richter versprechen solche Institutionenordnungen, die die Amtszeiten der Richter auf eine festgelegte Zeitdauer ohne Wiederwahlm&ouml;glichkeit festschreiben. Hier besteht f&uuml;r Richter in der Regel kein Anreiz, Entscheidungen an den Pr&auml;ferenzen und Interessen politischer Mehrheiten auszurichten, die andernfalls f&uuml;r eine Wiederwahl vielleicht gebraucht w&uuml;rden.<\/p>\n<p>F&uuml;r die institutionelle <i>St&auml;rke <\/i>eines Verfassungsgerichts ist entscheidend, dass es mit ausreichenden Kompetenzen ausgestattet und ein breiter Zugang zum Gericht institutionalisiert ist, dass also viele verschiedene Akteure &#8211; Verfassungsorgane, Parteien, gesellschaftliche Gruppen, B&uuml;rger &#8211; Zugang zum Gericht erhalten. W&auml;hrend die formalen Kompetenzen Auskunft &uuml;ber die <i>potenzielle <\/i>St&auml;rke von Gerichten geben, entscheidet die Offenheit des Gerichtszugangs dar&uuml;ber, ob und wie h&auml;ufig diese Kompetenzen &uuml;berhaupt ausgespielt werden k&ouml;nnen. Ein mit starken Kompetenzen ausgestattetes Gericht, das von niemandem angerufen werden kann, w&auml;re ebenso wirkungslos wie ein h&auml;ufig angerufenes Gericht, das aber keine Kompetenzen auszuspielen hat. Demokratietheoretisch ist im Licht der hier diskutierten Fragen zu begr&uuml;&szlig;en, wenn m&ouml;glichst vielen Kollektivakteuren und Individuen der Zugang zur Normenkontrolle (oder zur &Uuml;berpr&uuml;fung exekutiver Akte) erm&ouml;glicht wird; empirisch ist aber nicht zu vernachl&auml;ssigen, dass die &Ouml;ffnung des Klagerechts mitunter zu einer unter Effizienzgesichtspunkten m&ouml;glicherweise nachteiligen Zunahme von Vetopunkten und -akteuren im politischen System f&uuml;hrt.<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich ist f&uuml;r ein gedeihliches Miteinander zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und Politik eine demokratiefunktionale <i>Handlungsorientierung <\/i>eines Verfassungsgerichts vonn&ouml;ten. Ein mit starken Kompetenzen und gro&szlig;er Unabh&auml;ngigkeit ausgestattetes Gericht, das die Politikformulierung vollends von der Legislative auf sich selbst verlagerte, w&uuml;rde zweifelsohne die demokratische Qualit&auml;t des entsprechenden politischen Systems verringern, statt sie zu verbessern. Nur dann, wenn ein Verfassungsgericht die demokratieimmanenten Grenzen seiner Funktionsaus&uuml;bung beachtet, wird es in positiver Weise auf demokratisches Regieren einwirken.<\/p>\n<p>Die Verlagerung politischer Entscheidungen von gew&auml;hlten politischen Akteuren auf demokratisch nur schwach legitimierte Gerichte f&uuml;hrt also nur unter drei Bedingungen zu einer St&auml;rkung der Demokratie: Die Gerichte m&uuml;ssen neutral und unabh&auml;ngig von politischer Einflussnahme agieren k&ouml;nnen, &uuml;ber ausreichende Kompetenzen zur Sanktionierung von Verfassungsverst&ouml;&szlig;en verf&uuml;gen und diese zugewiesenen Kompetenzen in demokratiefunktionaler Art und Weise aus&uuml;ben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Ent<i>politisierung<\/i> mancher Entscheidungen zu einer schleichenden Ent<i>demokratisierung <\/i>f&uuml;hrt.<\/p>\n<p>Empirisch lassen sich hinsichtlich des beschriebenen Verh&auml;ltnisses zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und Politik gr&ouml;&szlig;ere Varianzen erkennen. Schon im Rahmen der EU-27 lassen sich gr&ouml;&szlig;ere Unterschiede bez&uuml;glich der institutionellen Unabh&auml;ngigkeit und St&auml;rke der Verfassungsgerichte (bzw. Obersten Gerichte) der Mitgliedstaaten feststellen (vgl. hierzu Kneip 2009: 148 ff.). Gleiches gilt auch f&uuml;r den demokratiefunktionalen Urteilsoutput der Gerichte, wenngleich ausf&uuml;hrliche Studien hierzu noch ausstehen. <i>Cum grano salis <\/i>wird man aber festhalten k&ouml;nnen, dass die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit nach 1945 nicht nur eine Erfolgsgeschichte f&uuml;r die Gerichte selbst, sondern auch f&uuml;r die jeweiligen nationalen Demokratien war. Weder die deutsche Demokratie nach 1945 noch die jungen Demokratien Mittel- und Osteuropas h&auml;tten sich nach 1990 ohne das positive Agieren der jeweiligen Verfassungsgerichte so schnell konsolidieren k&ouml;nnen, wie dies geschehen ist (siehe zu Mittel- und Osteuropa Sadurski 2002). Insofern stellt das 20. Jahrhundert nicht nur einen Triumph der Demokratie einerseits und des Rechtsstaats andererseits dar, sondern vor allem auch einen Triumph der institutionellen Verbindung beider, die sich in einer spezialisierten Verfassungsgerichtsbarkeit manifestiert.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vi-ausblick-entwertet-die-transnationalisierung-die-nationale-verfassungsgerichtsbarkeit\">VI. Ausblick: Entwertet die Trans&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung die (nationale) Verfas&shy;sungs&shy;ge&shy;richts&shy;bar&shy;keit? <\/span><\/h2>\n<p>Fraglich ist allerdings, ob sich die Erfolgsgeschichte nationaler Verfassungsgerichtsbarkeit(en) auch unter den Bedingungen zunehmender Transnationalisierungsprozesse fortschreiben lassen wird. Angesichts zunehmender Animosit&auml;ten zwischen Gerichtsbarkeit und Politik in der Europapolitik und andauernder Rivalit&auml;ten zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europ&auml;ischen Gerichtshof fragte <i>DER SPIEGEL <\/i>k&uuml;rzlich gar, ob das Bundesverfassungsgericht Gefahr laufe, am Streit um Europa &#8222;zu scheitern&#8220; (<i>Der Spiegel <\/i>21\/2010: 36 f.). Tats&auml;chlich l&auml;sst sich heute schon beobachten, dass Teile des politischen Entscheidungsprozesses aus der nationalen Handlungsarena in inter- oder supranationale Arenen verlagert werden &#8211; und mit ihnen die M&ouml;glichkeit, Akteure auf diesen Gebieten national f&uuml;r ihre Entscheidungen politisch und\/oder verfassungsrechtlich haftbar zu machen. Ob nationale Verfassungsgerichte unter diesen Umst&auml;nden ihre machtvolle Stellung in Zukunft werden behaupten k&ouml;nnen, ist zumindest fraglich.<\/p>\n<p>Zum anderen hat sich gerade im Mehrebenensystem der Europ&auml;ischen Union l&auml;ngst ein hybrides Verfassungssystem entwickelt, in dem durch mehrere Akteure gleichzeitig mehr oder weniger offen Verfassungsrechtsprechung ausge&uuml;bt wird. Insbesondere der Europ&auml;ische Gerichthof (EuGH) ist hier in Konkurrenz zum Bundesverfassungsgericht getreten und beansprucht &#8211; gest&uuml;tzt auf die europ&auml;ischen Vertr&auml;ge, diese aber mitunter extensiv auslegend &#8211; Kompetenzen in Bereichen, die bislang der nationalen Gerichtsbarkeit vorbehalten waren. Es l&auml;ge durchaus in der Logik einer sich immer enger verzahnenden Europ&auml;ischen Union, mehr Kompetenzen von der nationalen auf die europ&auml;ische Gerichtsbarkeit zu verlagern, um die beschriebenen Verluste an Sanktionsm&ouml;glichkeiten supranational wieder einzuholen. Allerdings hat insbesondere der Europ&auml;ische Gerichtshof bislang noch nicht bewiesen, dass er einen &auml;hnlich dichten Grundrechtsschutz gew&auml;hrleisten kann und will, wie dies die nationale Verfassungsgerichtsbarkeit und insbesondere das Bundesverfassungsgericht &uuml;ber Jahrzehnte hinweg getan haben. Der EuGH hat seit den 1970er Jahren &uuml;ber die Postulierung der Suprematie und der Direktwirkung europ&auml;ischen Rechts die Vertragspflichten der Mitgliedstaaten einseitig in subjektive &#8211; wirtschaftsliberale &#8211; Rechte von Unternehmen und Individuen umgedeutet, wie etwa Fritz Scharpf zu Recht kritisiert hat (Scharpf 2008: 21). Ob sich dies durch die nun in EU-Recht inkorporierte Grundrechtecharta &auml;ndern wird, ist heute noch nicht abzusehen. Immerhin besteht damit die Chance, dass sich die einseitige Bezugnahme des EuGH auf wirtschaftsliberale Grundfreiheiten zugunsten demokratischer und sozialer Grundrechte abschw&auml;chen wird. Solange ein umfassender Grundrechtsschutz auf europ&auml;ischer Ebene aber nicht gew&auml;hrleistet ist, w&auml;re eine weitere Verlagerung verfassungsgerichtlicher Kompetenzen der Qualit&auml;t der nationalen Demokratien eher abtr&auml;glich.<\/p>\n<p>Problematisch w&auml;re eine solche Verlagerung auch deshalb, weil die Legitimit&auml;t und Akzeptanz verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung in der Bev&ouml;lkerung nicht zuletzt davon abh&auml;ngt, dass sie in einem einheitlichen &ouml;ffentlichen (Diskurs-)Raum und in einer von den B&uuml;rgern geteilten politischen Kultur stattfindet. All dies ist in einem Europa der 27 zumindest von heute aus betrachtet nicht oder nur sehr rudiment&auml;r der Fall.<\/p>\n<p>Allerdings ist noch nicht ausgemacht, ob sich die Entwicklung des Europ&auml;ischen Rechtsraums unter allen Umst&auml;nden zugunsten der europ&auml;ischen Ebene fortsetzen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang nicht materiell durch den EuGH binden lassen, sondern insbesondere mit seinen Entscheidungen zu &#8222;Solange I und II&#8220;, &#8222;Maastricht&#8220; und &#8222;Lissabon&#8220; auf die Rechtsfortbildung durch den Europ&auml;ischen Gerichtshof reagiert und dieser tendenziell Einhalt geboten. Derzeit scheint relativ offen, inwieweit angebliche oder tats&auml;chliche Harmonisierungs- und Sachzw&auml;nge, die von der EU-Ebene ausgehen, ihre Grenzen im nationalen Verfassungsrecht (und der entsprechenden Rechtsprechung) finden werden. Der besondere &Auml;nderungsdruck, dem nationale Verfassungen im Mehrebenensystem ausgesetzt sind, stellt, wie am Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts studiert werden kann, nicht sofort die Grundentscheidungen dieser Verfassungen zur Disposition, solange sich nationale Verfassungsgerichte weiter als H&uuml;ter dieser Ordnung begreifen. Die Erfolgsgeschichte der Verfassungsgerichtsbarkeit ist, so scheint es, noch lange nicht an ihrem Ende angelangt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur <\/span><\/h2>\n<p><i>Bickel, Alexander M. <\/i>1986: The Least Dangerous Branch: The Supreme Court at the Bar of American Politics. 2nd edition, New Haven, Yale University Press<\/p>\n<p><i>Easton, David <\/i>1965: A Systems Analysis of Political Life, New York, Wiley<\/p>\n<p><i>Kneip, Sascha <\/i>2009: Verfassungsgerichte als demokratische Akteure. Der Beitrag des Bundesverfassungsgerichts zur Qualit&auml;t der bundesdeutschen Demokratie, Baden-Baden, Nomos<\/p>\n<p><i>K&ouml;hler, Horst<\/i> 2010: Das Bundesverfassungsgericht ist kein Ersatz f&uuml;r Politik, Rede von Bundespr&auml;sident Horst K&ouml;hler am 14. Mai 2010 in Karlsruhe, <a href=\"http:\/\/www.bundespraesident.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.bundespraesident.de<\/a><\/p>\n<p><i>Sadurski, Wojciech<\/i> (Hg.) 2002: Constitutional Justice, East and West. Democratic Legitimacy and Constitutional Courts in Post-Communist Europe in a Comparative Perspective, The Hague, Kluwer<\/p>\n<p><i>Scharpf, Fritz W.<\/i> 2008: &#8222;Der einzige Weg ist, dem EuGH nicht zu folgen&#8220;, Interview in: Mitbestimmung 7\/8 2008, S. 18-23<\/p>\n<p><i>Stone Sweet, Alec<\/i> 2000: Governing with Judges. Constitutional Politics in Europe, Oxford, Oxford University Press<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2207],"publikationen":[2825],"class_list":["post-11836","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sascha-kneip","publikationen-190-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Verfassung der Demokratie - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/190-vorgaenge\/publikation\/die-verfassung-der-demokratie\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Verfassung der Demokratie - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das Spannungsverh&auml;ltnis von Rechtsstaatlichkeit und Souver&auml;nit&auml;t aus: vorg&auml;nge Nr. 190, Heft 2\/2010, S. 82-91 I. Einleitung Dass das (vermeintliche) Spannungsverh&auml;ltnis von Demokratie und Rechtsstaat kein rein akademisches ist, lie&szlig; sich k&uuml;rzlich auf recht anschauliche Art und Weise in Br&uuml;ssel beobachten. W&auml;hrend des EU-Gipfels Ende M&auml;rz zur Rettung des finanziell angeschlagenen EU-Mitglieds Griechenland lie&szlig; Bundeskanzlerin Angela [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/190-vorgaenge\/publikation\/die-verfassung-der-demokratie\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2021-08-30T13:40:50+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"22\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/190-vorgaenge\\\/publikation\\\/die-verfassung-der-demokratie\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/190-vorgaenge\\\/publikation\\\/die-verfassung-der-demokratie\\\/\",\"name\":\"Die Verfassung der Demokratie - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2010-06-01T17:00:00+00:00\",\"dateModified\":\"2021-08-30T13:40:50+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/190-vorgaenge\\\/publikation\\\/die-verfassung-der-demokratie\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/190-vorgaenge\\\/publikation\\\/die-verfassung-der-demokratie\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/190-vorgaenge\\\/publikation\\\/die-verfassung-der-demokratie\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge 190: Die Erosion der Demokratie\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/190-vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Die Verfassung der Demokratie\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Die Verfassung der Demokratie - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/190-vorgaenge\/publikation\/die-verfassung-der-demokratie\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Die Verfassung der Demokratie - Humanistische Union","og_description":"Das Spannungsverh&auml;ltnis von Rechtsstaatlichkeit und Souver&auml;nit&auml;t aus: vorg&auml;nge Nr. 190, Heft 2\/2010, S. 82-91 I. Einleitung Dass das (vermeintliche) Spannungsverh&auml;ltnis von Demokratie und Rechtsstaat kein rein akademisches ist, lie&szlig; sich k&uuml;rzlich auf recht anschauliche Art und Weise in Br&uuml;ssel beobachten. W&auml;hrend des EU-Gipfels Ende M&auml;rz zur Rettung des finanziell angeschlagenen EU-Mitglieds Griechenland lie&szlig; Bundeskanzlerin Angela [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/190-vorgaenge\/publikation\/die-verfassung-der-demokratie\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2021-08-30T13:40:50+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"22\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/190-vorgaenge\/publikation\/die-verfassung-der-demokratie\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/190-vorgaenge\/publikation\/die-verfassung-der-demokratie\/","name":"Die Verfassung der Demokratie - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"2010-06-01T17:00:00+00:00","dateModified":"2021-08-30T13:40:50+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/190-vorgaenge\/publikation\/die-verfassung-der-demokratie\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/190-vorgaenge\/publikation\/die-verfassung-der-demokratie\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/190-vorgaenge\/publikation\/die-verfassung-der-demokratie\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge 190: Die Erosion der Demokratie","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/190-vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Die Verfassung der Demokratie"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/11836","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=11836"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=11836"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=11836"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=11836"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=11836"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}