{"id":11838,"date":"2010-06-01T17:20:00","date_gmt":"2010-06-01T15:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/direkte-demokratie-in-deutschland\/"},"modified":"2021-08-24T21:53:55","modified_gmt":"2021-08-24T19:53:55","slug":"direkte-demokratie-in-deutschland","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/190-vorgaenge\/publikation\/direkte-demokratie-in-deutschland\/","title":{"rendered":"Direkte Demokratie in Deutschland"},"content":{"rendered":"<p>Sieben h\u00e4ufig vorgebrachte Gegenargumente, von denen man sich verabschieden sollte;<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 190, Heft 2\/2010, S. 100-111<\/p>\n<p>Direkte Demokratie als Erg\u00e4nzung der repr\u00e4sentativen Demokratie besteht in Deutschland auf Landes- und Kommunalebene mittlerweile fl\u00e4chendeckend.[1] Politisch umstritten ist nach wie vor eine Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes um direktdemokratische Elemente. Diese Frage kann man &#8211; wie die Problematik einer &#8222;gemischten&#8220; Demokratie \u00fcberhaupt &#8211; klug diskutieren und Chancen und Risiken dabei sorgsam abw\u00e4gen. \u00dcblich ist aber weithin ein Typus &#8211; behutsam formuliert &#8211; weniger kluger Gegenargumente, von denen man sich verabschieden sollte. Sieben von ihnen seien hier vorgef\u00fchrt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-eine-simple-janein-entscheidung\">I. Eine simple Ja\/Nein-Ent&shy;schei&shy;dung<\/span><\/h2>\n<p><i>Gegen die direkte Demokratie wird vorgebracht, das Verfahren sei unterkomplex, weil bei einer Volksabstimmung nur eine simple Ja-\/Nein-Entscheidung m\u00f6glich sei, was der Schwierigkeit heutiger politischer Probleme nicht gerecht werden k\u00f6nne. Beim parlamentarischen Probleml\u00f6sungsverfahren hingegen handele es sich um einen h\u00f6chst beweglichen Entscheidungsprozess, in dem vor allem regelm\u00e4\u00dfig Kompromisse gefunden w\u00fcrden. <\/i><\/p>\n<p>Eine Ja\/Nein-Entscheidung f\u00e4llt bei einer Volksabstimmung gewiss &#8211; aber das ist doch kein Gegenargument! Ein Parlament entscheidet auch nicht anders (dass die Gesch\u00e4ftsordnungen noch die dritte M\u00f6glichkeit &#8222;Enthaltung&#8220; vorsehen, kann hier au\u00dfer acht bleiben). Es handelt sich schlicht um eine entscheidungstechnische Regel, die zu Eindeutigkeit anhalten und Klarheit schaffen will. Weder repr\u00e4sentative noch direkte Demokratie sind praktikabel, wenn Leute mit &#8222;wahrscheinlich Ja&#8220;, &#8222;Nein, solange nicht&#8220;, &#8222;\u00fcberwiegend daf\u00fcr&#8220; oder \u00e4hnlich votieren wollen. Insofern sollte man hier nicht zweierlei Ma\u00df anlegen.<\/p>\n<p>Freilich ist nicht zu verkennen, dass hinter diesem verqueren Vorwurf ein ernsthaftes Problem steht: Die Flexibilit\u00e4t der direkten Demokratie ist geringer als die der repr\u00e4sentativ-demokratischen Verfahren. Damit sollen indes nicht Gemeinpl\u00e4tze der Art unterst\u00fctzt werden, dass &#8222;kein Gesetz den Bundestag so verl\u00e4sst, wie es hineingekommen ist.&#8220;[2] Dieses so genannte &#8222;<i>Struck<\/i>sche Gesetz&#8220; blendet zun\u00e4chst den wichtigen Typus der Ratifikationsgesetze aus, vor allem im V\u00f6lkerrecht, bei denen \u00fcberhaupt nichts zu modifizieren ist. Dem Vertrag von Maastricht, der die Einf\u00fchrung des Euro brachte, der Europ\u00e4ischen Verfassung und dem Vertrag von Lissabon konnte nur zugestimmt werden oder nicht. Die gesamte, dem Parlament nachger\u00fchmte Flexibilit\u00e4t seines Verfahrens hatte die Exekutive konsumiert, die den Vertrag aushandelte. Der Bundestag wie die Parlamente der anderen EU-L\u00e4nder standen in keiner anderen Entscheidungssituation als die V\u00f6lker, die \u00fcber diese Vertr\u00e4ge in einigen L\u00e4ndern (D\u00e4nemark, Frankreich, Irland, den Niederlanden) abstimmen durften: Gefordert war eine simple Ja\/Nein- Entscheidung.<\/p>\n<p>Aber selbst im Bereich nationaler Gesetzgebung ist die direkte Demokratie &#8222;von unten&#8220; bei weitem nicht so starr, wie ihr nachgesagt wird. Daf\u00fcr gibt es vier Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Erstens: Die Volksgesetzgebung hat den Charakter eines sekund\u00e4ren Verfahrens. Das vorherige Optimierungsverfahren, in dem eine politische Vorkl\u00e4rung stattfindet und unterschiedliche L\u00f6sungsmodelle entwickelt, Kompromissm\u00f6glichkeiten ausgelotet sowie das jeweilige Pro und Contra herausgearbeitet werden, ist das parlamentarische Prim\u00e4rverfahren.[3] Daher ist der Modifizierungsbedarf von vornherein nicht so gro\u00df.<\/p>\n<p>Zweitens: Wie in der repr\u00e4sentativen Demokratie m\u00fcssen auch f\u00fcr die direkte Demokratie Mehrheiten organisiert und daf\u00fcr Entw\u00fcrfe konsensf\u00e4hig gemacht werden. Daher pflegen die Initiatoren ihren Gesetzentwurf, der zum Volksbegehren gestellt werden soll, sorgf\u00e4ltig mit Blick darauf auszuarbeiten, dass sich m\u00f6glichst viele B\u00fcndnispartner dahinter stellen und sp\u00e4ter B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger zustimmen k\u00f6nnen. Eigenbr\u00f6telei &#8211; lehrt die Erfahrung &#8211; f\u00fchrt in einem massendemokratischen Verfahren unweigerlich zum Scheitern an den H\u00fcrden.[4] Nun sage man nicht, dies seien ja interne Verhandlungen, in der repr\u00e4sentativen Demokratie jedoch w\u00fcrden Gesetzentw\u00fcrfe \u00f6ffentlich diskutiert und verbessert. Die parlamentarische \u00d6ffentlichkeit ist weithin die \u00d6ffentlichkeit des &#8222;Staatstheaters&#8220;. Die eigentliche Kompromissarbeit findet in Koalitionsrunden, bei Spitzentreffen oder im nicht\u00f6ffentlich tagenden Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat statt. Der Unterschied beider Verfahren zeigt sich deutlich in den anderen Akteuren, viel weniger im Modus der Politik. Schmerzhafte Kompromisse gelingen in beiden F\u00e4llen am ehesten im Hinterzimmer.<\/p>\n<p>Drittens: Ist der Zulassungsantrag gestellt, ist das moderne Verfahren keineswegs mehr so starr wie fr\u00fcher. Vielmehr gibt es folgende Flexibilisierungsvarianten:<\/p>\n<ul>\n<li>Jedenfalls beim dreistufigen Verfahren k\u00f6nnen die Antragsteller selbst, etwa unter dem Eindruck der vorangegangenen Diskussionen, f\u00fcr die (zweite) Etappe des Volksbegehrens ihren Entwurf \u00e4ndern &#8211; so nach dem s\u00e4chsischen und dem hamburgischen Regelwerk.[5] <\/li>\n<li>Das Parlament kann den volksbegehrten Gesetzentwurf in einer &#8222;ge\u00e4nderten Fassung&#8220; annehmen; haben die Initiatoren diese \u00c4nderung gebilligt &#8211; dar\u00fcber werden also vorher Verhandlungen stattfinden -, entf\u00e4llt der Volksentscheid &#8211; so die L\u00f6sung in Schleswig-Holstein.[6] <\/li>\n<li>Das Parlament kann den volksbegehrten Entwurf modifizieren; bleibt er &#8222;im Wesentlichen unver\u00e4ndert&#8220;, entf\u00e4llt der Volksentscheid &#8211; so in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin.[7] Ob dieser Spielraum eingehalten oder \u00fcberdehnt wurde, entscheidet gegebenenfalls das Landesverfassungsgericht. <\/li>\n<\/ul>\n<p>Viertens: W\u00e4hrend die drei vorgenannten M\u00f6glichkeiten nur eine relativ geringe Flexibilisierung bedeuten &#8211; die freilich im Einzelfall wichtig sein mag, weil ansonsten eine ganzes direktdemokratisches Projekt an einem speziellen Detail scheitern w\u00fcrde -, bietet die parlamentarische Konkurrenzvorlage, die alle Landesverfassungen au\u00dfer der bremischen vorsehen, die Chance eines echten politischen Kompromisses durch teilweises Entgegenkommen. Der bayerische Landtag hat mit dieser Variante gute Erfahrungen gemacht &#8211; man konnte die &#8222;gem\u00e4\u00dfigte&#8220; Konkurrenzvorlage als teilweises Entgegenkommen gegen\u00fcber dem &#8222;radikalen&#8220; urspr\u00fcnglichen Entwurf herausstellen, so z. B. beim Volksentscheid zum Abfallrecht 1991 -, bis dann 1995 bei der Einf\u00fchrung des kommunalen B\u00fcrgerentscheids erstmals diese Taktik nicht mehr &#8222;zog&#8220; und die B\u00fcrger das Original bevorzugten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-niemand-ist-verantwortlich\">II. Niemand ist verant&shy;wort&shy;lich <\/span><\/h2>\n<p><i>Bei direktdemokratischen Entscheidungen trage, wird eingewandt, niemand die Verantwortung. <\/i><\/p>\n<p>Dieses Argument kommt theoretisch anspruchsvoll daher &#8211; und transportiert gleichzeitig unterschwellig das Gift, dass man assoziativ von &#8222;niemand verantwortlich&#8220; zu &#8222;unverantwortlich&#8220; hin\u00fcbergleitet.[8] Es ist kein kluges Gegenargument, es verkennt n\u00e4mlich &#8222;den Sinn staatsrechtlicher (oder sonstiger) Verantwortlichkeit. Dieser Sinn besteht darin, in Treugeber\/Treunehmer-Verh\u00e4ltnissen m\u00f6glichst zu sichern, dass der Treunehmer die Interessen des Treugebers vertritt und nicht seine eigenen. Dieses Problem kann gar nicht auftreten, wenn der Treugeber selbst entscheidet, wie dies bei direkter Demokratie der Fall ist&#8220;,[9] genauer gesagt: wenn \u00fcberhaupt kein Treuhandverh\u00e4ltnis vorliegt. Die Forderung nach Verantwortlichkeit gilt also in der repr\u00e4sentativen Demokratie f\u00fcr die Volksvertreter im Parlament; aber sie ist sinnlos f\u00fcr demokratische Urakte, wenn also das Volk selbst w\u00e4hlt oder abstimmt.[10] Auch die Rede von Selbst- oder Eigenverantwortlichkeit ist besch\u00f6nigend, so \u00e4hnlich wie mit &#8222;Selbstbedienung&#8220; sprachlich kaschiert wird, dass man in Wirklichkeit \u00fcberhaupt nicht &#8222;bedient&#8220; wird, sondern alles selbst machen muss.<\/p>\n<p>Die Realit\u00e4t ist n\u00fcchtern: Eine Mehrheit der Abstimmenden an den Urnen hat eine Entscheidung gef\u00e4llt, deren Folgen das ganze Volk treffen. Aber f\u00fcr jene Mehrheit gilt v. Arnims bitter-realistische Einsicht: &#8222;Der Umstand, dass die Menschen selbst die Folgen ihrer Entscheidung zu tragen haben, ist im Zweifel eine bessere Gew\u00e4hr f\u00fcr sinnvolles Verhalten und Entscheiden als eine &#8211; in der Praxis doch nur schwer zu realisierende &#8211; politische Verantwortung im parlamentarischen System.&#8220;[11]<\/p>\n<p>Freilich kann das &#8222;schiefgehen&#8220;: wenn das Volk &#8222;falsch&#8220; w\u00e4hlt &#8211; wie 1925 und 1932 einen Reichspr\u00e4sidenten v. Hindenburg oder bei den Reichstagswahlen von 1930 bis 1933 die NSDAP -, und gegebenenfalls eben auch, wenn es &#8222;falsch&#8220; abstimmt. Das hei\u00dft, es besteht hier schon ein Problem, aber dieses sitzt tiefer, als jenen lieb sein kann, die auf diese Weise die direkte Demokratie schlecht machen wollen. Jenes Argument legt die Axt an die Wurzeln der Demokratie \u00fcberhaupt. Oder positiv formuliert: Ohne ein Grundvertrauen in das Volk ist Demokratie schlechthin, ob repr\u00e4sentativ- oder direktdemokratisch organisiert, nicht m\u00f6glich. Wer jenes Vertrauen gar nicht aufbringt, muss folgerichtig zu einer &#8211; wohlwollenden &#8211; Diktatur kommen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-direkte-demokratie-schwaecht-das-parlament\">III. Direkte Demokratie schw&auml;cht das Parlament<\/span><\/h2>\n<p><i>Dieser Einwand erscheint schlagend: Die Einf\u00fchrung der direkten Demokratie gleiche &#8222;einem Nullsummenspiel: Was die eine Seite &#8211; hier: die B\u00fcrger &#8211; gewinnt, muss die andere &#8211; die Vertretung &#8211; abgeben. Eine solche Reform bedeutet eine Machtverlagerung. Ein Parlament, das f\u00fcr eine Ma\u00dfnahme auf die Zustimmung des Elektorats angewiesen ist bzw. dessen Entscheidung durch Volksabstimmung aufgehoben werden kann, ist tats\u00e4chlich nicht so m\u00e4chtig wie eine Vertretung, die faktisch &#8218;souver\u00e4n&#8216; entscheidet. F\u00fcr die politische Elite stellt sich eine entsprechende Verfassungsrevision daher als &#8218;Status quo minus&#8216; dar.&#8220;[12] <\/i><\/p>\n<p>Allerdings muss man sehen, dass diese Argumentation sich auf der Ebene sozusagen der blo\u00dfen Machtmechanik bewegt. Genauso gut k\u00f6nnte man argumentieren, dass ein Parlament, das einer Rechtskontrolle durch ein Verfassungsgericht unterliegt, weniger m\u00e4chtig ist, als es ohne diese Kontrolle w\u00e4re. Doch was beobachten wir? Die unbestreitbare Machteinbu\u00dfe des Parlaments durch die verfassungsgerichtliche Normenkontrolle wird in Kauf genommen, weil die Vorz\u00fcge einer durchweg verfassungskonformen Gesetzgebung \u00fcberwiegen. Entsprechend gilt es zu fragen, ob das Weniger an Parlaments-Macht bei einer politischen Akzeptanzkontrolle durch die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger aufgewogen wird durch eine bessere Balance der Gewalten innerhalb des politischen Systems. Daf\u00fcr sprechen in der Tat zwei \u00dcberlegungen. Erstens: Zust\u00e4ndigkeiten an das Volk abzugeben, ihm etwa die Entscheidung in Grundsatzfragen zuzuweisen oder es Hochumstrittenes selbst entscheiden zu lassen, kann auch als Entlastung verstanden werden. Hier lauert wieder ein Schlagwort: &#8222;Flucht aus der Verantwortung!&#8220; &#8211; erneut ein Weimarer Trauma. Doch soweit das historisch \u00fcberhaupt real war, ist als Antwort jedenfalls das Gegenteil t\u00f6richt. Das krampfhafte Ansichziehen aller nur m\u00f6glichen Verantwortung und das Festkrallen an einmal errungenen Machtpositionen sind individuell verfehlt &#8211; da hei\u00dft es z. B. \u00c4mterh\u00e4ufung &#8211; und institutionell ebenso wenig gut. Sich zur\u00fccknehmen, Macht abgeben, kann weise sein.<\/p>\n<p>Zweitens k\u00e4me man von der misslichen Situation weg, dass Abgeordnete sich auf ihr Mandat berufen und dann vier oder f\u00fcnf Jahre lang abgehobene Entscheidungen treffen. Wenn immer die M\u00f6glichkeit besteht, gegen Gesetze &#8211; schweizerisch gesprochen &#8211; &#8222;das Referendum zu ergreifen&#8220; (was nat\u00fcrlich nicht hei\u00dft, dass das auch jeden Tag geschieht), k\u00f6nnte das Nicht-Gebrauch-Machen von dieser M\u00f6glichkeit vern\u00fcnftigerweise als Einverst\u00e4ndnis der gro\u00dfen Mehrheit mit der aktuellen Politik ihrer Vertreter verstanden werden.[13] Das aus der Sicht der Machtmechanik &#8222;geschw\u00e4chte&#8220; Parlament w\u00fcrde also tats\u00e4chlich durch eine gr\u00f6\u00dfere demokratische Legitimation seines Handelns gest\u00e4rkt. Wo zun\u00e4chst die Machtverlagerung unbestreitbar erschien, kann tats\u00e4chlich eine Win-win-Situation entstehen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iv-das-grundgesetz-hat-einen-antiplebiszitaeren-zug\">IV. Das Grundgesetz hat einen &bdquo;anti&shy;ple&shy;bis&shy;zi&shy;t&auml;ren Zug&ldquo; <\/span><\/h2>\n<p><i>Diese besonders von dem Bonner Staatsrechtslehrer Isensee vertretene Meinung[14] wird etwa wie folgt begr\u00fcndet: M\u00f6ge in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auch das Wort &#8222;Abstimmungen&#8220; stehen, so habe der Parlamentarische Rat 1948\/49 doch &#8211; fr\u00fcher hie\u00df es hier regelm\u00e4\u00dfig: aufgrund der negativen &#8222;Weimarer Erfahrungen&#8220; mit Volksbegehren und Volksentscheid[15] &#8211; von der Aufnahme aller konkreten Formen direkter Demokratie (Volksbegehren, Volksentscheid, Referendum) abgesehen. Einzige Anwendungsf\u00e4lle seien die Territorialplebiszite nach Art. 29 (Neugliederung des Bundesgebiets) und Art. 118 (Neugliederung der badischen und w\u00fcrttembergischen L\u00e4nder). Dieser Befund lasse sich als &#8222;antiplebiszit\u00e4re(r) Zug&#8220; des Grundgesetzes auf den Punkt bringen. <\/i><\/p>\n<p>Mit den Territorialplebisziten in diesem Zusammenhang zu argumentieren ist dogmatisch verfehlt. Seit Ebsens eingehender Untersuchung &#8222;Abstimmungen des Bundesvolkes als Verfassungsproblem&#8220; (1985)[16] kann als gesichert gelten, dass es sich bei den in Art. 29 GG vorgesehenen Volksbefragungen und Volksentscheiden nicht um &#8222;Abstimmungen&#8220; im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG handelt. Es geht um eine Betroffenenbeteiligung, nicht mehr.<\/p>\n<p>Nun hei\u00dft das nicht, dass Isensees Meinung erst recht zutr\u00e4fe. Seine Schlussfolgerung, zu den &#8222;Abstimmungen&#8220; in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gebe es keine Anwendungsf\u00e4lle, das Grundgesetz weise deshalb einen &#8222;antiplebiszit\u00e4rer Zug&#8220; auf, ist irrig; dies zeigt die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes, was durch die Forschungen der juristischen Zeitgeschichte best\u00e4tigt und vertieft worden ist. Die &#8222;Abstimmungen&#8220; wurden 1948 nicht mit Blick auf die Territorialplebiszite, sondern wegen des damals noch vorgesehenen obligatorischen Verfassungsreferendums in den Entwurf des Grundgesetzes eingef\u00fcgt.[17] Sie sollten in dem nachmaligen Art. 20 GG als Basisnorm verankert werden, auf die sich die konkreten Einzelformen direkter Demokratie im Grundgesetz beziehen konnten und die ihrerseits diesen Halt gab. Alle diese Anwendungsformen &#8211; Volksgesetzgebung, Verfassungsreferendum, auch das Gr\u00fcndungsplebiszit &#8211; wurden jedoch im weiteren Verlauf der Grundgesetzberatungen gestrichen, ohne dass sich an der Nennung der &#8222;Abstimmungen&#8220; in Art. 20 etwas ge\u00e4ndert h\u00e4tte. So hatten der Abgeordnete v. Brentano (CDU) und drei CSU-Abgeordnete die systematische Logik auf ihrer Seite, als sie am 4. Mai 1949 beantragten, in Art. 20 die Worte &#8222;und Abstimmungen&#8220; zu streichen.[18] Gleichwohl lehnte das Plenum am 6. Mai den Antrag ab.[19] Die Mehrheit des Parlamentarischen Rates zog damit nicht den offenkundigen.[20] Schluss der Antragsteller, dass mangels Ausf\u00fchrungsregelungen auch das Prinzip entfallen k\u00f6nne. Umgekehrt folgte sie aber auch nicht der Argumentation der Zentrumspartei, die aus der Aufrechterhaltung des Prinzips die Notwendigkeit der (sozusagen &#8222;Durchf\u00fchrungs&#8220;)Volksgesetzgebung folgerte (&#8222;wenn der Absatz 2 des Artikels 20 nicht etwas versprechen will, was nicht gehalten wird oder gehalten werden soll&#8220;).[21] Vielmehr entschied sich der Parlamentarische Rat f\u00fcr die raffinierte L\u00f6sung, Abstimmungen als Mittel der direkten Aus\u00fcbung der Staatsgewalt durch das Volk grunds\u00e4tzlich weiterhin anzuerkennen, alle einzelnen Formen unmittelbar-demokratischer Entscheidungsverfahren aber praktisch abzulehnen. Ich habe dies als eine plebiszit\u00e4re Strukturoption bezeichnet.<\/p>\n<p>Der Hintergrund dieser Entscheidung erschlie\u00dft sich, wenn man n\u00e4her betrachtet, warum alle jeweils vorgeschlagenen, bereits aufgenommenen oder zumindest erwogenen Formen direkter Demokratie aus dem Entwurf des Grundgesetzes wieder gestrichen wurden. So viele spezielle Motive und Sonderinteressen dabei mitspielten[22] &#8211; ein gro\u00dfer Grund ist durch die juristische Zeitgeschichte eindeutig erwiesen. Es ging nicht um die Vergangenheit &#8211; &#8222;Weimar&#8220; -, sondern um die Gegenwart. Man wollte im Kalten Krieg den Kommunisten &#8211; SED und KPD -, die bei den bislang abgehaltenen Wahlen bemerkenswert schlecht abgeschnitten hatten, keine Chance geben, mit &#8222;attraktiven&#8220; Einzelthemen politisch zu punkten. \u00dcber den jungen Weststaat wurde deshalb eine &#8222;plebiszit\u00e4re Quarant\u00e4ne&#8220; verh\u00e4ngt. Die gro\u00dfe &#8222;Vision&#8220; der Gr\u00fcnder der Bundesrepublik ist eindeutig: Wenn die Kommunisten domestiziert seien und die Teilung \u00fcberwunden sei, sollte auf dem \u00fcberlieferten Wege einer Nationalversammlung und\/oder einer Volksabstimmung eine deutsche Verfassung gegeben werden, die dann selbstverst\u00e4ndlich auch Elemente direkter Demokratie enthalten w\u00fcrde.[23]<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u00dcbergangszeit und das Grundgesetz sahen die Verfassungseltern folgende kleine Perspektive: Wenn man nicht mehr zu bef\u00fcrchten brauche, dass das westdeutsche Volk, angestachelt und verleitet von den Kommunisten, einen unrechten, ja sch\u00e4dlichen Gebrauch von den unmittelbar-demokratischen Sachentscheidungsrechten machen w\u00fcrde, g\u00e4be es keinen Grund mehr f\u00fcr deren Suspension. Die R\u00e4son des &#8222;demokratischen Ausnahmezustandes&#8220; w\u00e4re entfallen und es w\u00fcrden wieder als Regel die Partizipationsrechte gelten, die schon 1919 bis 1933 und noch einmal 1946\/47 in Deutschland gegolten hatten. Diese m\u00fcssten durch eine \u00c4nderung des Grundgesetzes mit qualifizierten Mehrheiten beschlossen werden. Die strukturelle Entscheidung daf\u00fcr im \u00e4nderungsfesten Kern der Verfassung (Art. 20) war bereits getroffen.[24]<\/p>\n<p>Rechtfertigt dieser Befund die Rede von einem prononciert antiplebiszit\u00e4ren Grundgesetz? Vor einer Antwort sei auf einen Parallelfall hingewiesen. Art. 3 Abs. 2 GG &#8211; eine prominente Stelle im Grundrechts-Abschnitt, gleich nach Menschenw\u00fcrde und Allgemeinem Pers\u00f6nlichkeitsrecht &#8211; lautete urspr\u00fcnglich lapidar: &#8222;M\u00e4nner und Frauen sind gleichberechtigt.&#8220; Gleichwohl bestimmte im Abschnitt &#8222;\u00dcbergangs- und Schlussbestimmungen&#8220; Art. 117 Abs. 1: &#8222;Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht l\u00e4nger als bis zum 31. M\u00e4rz 1953.&#8220; Rechtfertigte diese Verfassungsrechtslage die Qualifizierung als prononciert &#8222;anti-emanzipatorisches&#8220; Grundgesetz? Gewiss nicht. Offensichtlich entschieden sich die Verfassungseltern grunds\u00e4tzlich f\u00fcr emanzipatorische Gleichheit, bestimmten dann aber aus praktischen Gr\u00fcnden &#8211; die Anpassung des \u00fcberkommenen Rechts war eine gewaltige Aufgabe &#8211; nur: &#8222;nicht sofort&#8220;. \u00c4hnlich die Interpretation bei unserem Thema: Die Grundsatzentscheidung f\u00fcr Volksabstimmungen und damit f\u00fcr eine gemischte Demokratie traf der Parlamentarische Rat selbst. Eine konkrete Ausgestaltung im Abschnitt VII des Grundgesetzes (&#8222;Die Gesetzgebung des Bundes&#8220;) wurde vor allem wegen des Kalten Krieges aufgeschoben. Dabei werden die Unterschiede nicht verkannt: Dort eine ausdr\u00fcckliche Verfassungsbestimmung, die sogar eine Frist setzte. Hier dagegen sozusagen beredtes Schweigen. Eine Klausel: &#8222;Volksabstimmungen finden nicht statt, solange Kalter Krieg herrscht&#8220;, verbot sich aus Gr\u00fcnden der verfassungspolitischen Etikette, und gar eine Frist hier zu setzen hie\u00dfe, in die Zukunft schauen zu wollen. Aber die Struktur von positiver Grundsatzentscheidung und Vorbehalt aus situativen Erw\u00e4gungen ist gleich. Vor dem Hintergrund dieser historisch-politischen Umst\u00e4nde ist dem Grundgesetz &#8211; gerade umgekehrt zu Isensee &#8211; ein prononciert proplebiszit\u00e4rer Zug zu entnehmen. Es gibt kein &#8222;super-repr\u00e4sentatives&#8220; Grundgesetz, es gibt nur eine unzul\u00e4ngliche Verfassungsinterpretation.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"v-die-buerger-sind-inkompetent\">V. Die B&uuml;rger sind inkompetent <\/span><\/h2>\n<p><i>Die Probleme moderner komplexer Gesellschaften zu l\u00f6sen erfordere hohen Sachverstand. Hier selbst als Gesetzgeber sachgem\u00e4\u00dfe Entscheidungen zu treffen, sei der normale B\u00fcrger schlechterdings au\u00dferstande. Er w\u00fcrde unvermeidlicher Weise nach Willk\u00fcr, Stimmung usw., aber jedenfalls nicht rational abstimmen. <\/i><\/p>\n<p>Diesem Inkompetenz-Argument liegt ein falscher Kompetenzbegriff zugrunde. Ernsthaft in Betracht kommen kann f\u00fcr direkte Demokratie nat\u00fcrlich nicht die Kompetenz der Experten, sondern nur die staatsb\u00fcrgerliche Kompetenz, jene Mischung aus Grundwissen und gesundem Menschenverstand, die gewisserma\u00dfen das personale Substrat der Demokratie darstellt. Dazu hat schon der gro\u00dfe Soziologe Max Weber in klassischer Einfachheit formuliert, man brauche &#8222;sicherlich selbst kein Schuster zu sein, um zu wissen, ob der Schuh dr\u00fcckt, den der Schuster hergestellt hat.&#8220;[25]<\/p>\n<p>Zudem kann, wer die staatsb\u00fcrgerliche Kompetenz in Abrede stellt, konsequenterweise auch nicht das demokratische Prinzip der allgemeinen Wahl rechtfertigen. Es ist widerspr\u00fcchlich, wegen intellektueller Insuffizienz den Stimmb\u00fcrger abzulehnen, zugleich aber das Gemeinwesen der Wahlentscheidung derselben Personen auszuliefern. Schlie\u00dflich wird, wie so oft in diesem Kontext, zweierlei Ma\u00df angelegt: W\u00e4hrend Abstimmungen &#8222;aus dem Bauch heraus&#8220; die direkte Demokratie disqualifizieren sollen, werden die Mandate aus Wahlen ganz selbstverst\u00e4ndlich angenommen, ohne lange zu fragen, welchen K\u00f6rperteil die W\u00e4hler dabei benutzt haben.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird in diesem Zusammenhang nicht nur, was das Volk angeht, mit einem falschen Kompetenzbegriff operiert. Auch die Situation in den Parlamenten wird nicht realistisch gesehen. Diese sind hocharbeitsteilig organisiert. Man nimmt an, dass die Abgeordneten vielleicht von zehn Prozent der Vorlagen, \u00fcber die sie abstimmen, selbst etwas verstehen. Ansonsten verlassen sie sich auf die Fachleute ihrer Fraktion, vertrauen den jeweiligen Kollegen, die sich in die Materie eingearbeitet haben, den sachpolitischen &#8222;Sprechern&#8220; und den entsprechenden Arbeitskreisen.[26] Vertrauen, nicht eigene Universalexpertise macht also die parlamentarische Arbeit im Ganzen m\u00f6glich. Ebenso k\u00f6nnen aber auch die abstimmenden B\u00fcrger bei ihrer Entscheidung vertrauen: sachkundigen Mitb\u00fcrgern oder Autorit\u00e4ten wie den Kirchen, Verb\u00e4nden vom ADAC bis zu Greenpeace, aber nat\u00fcrlich auch einzelnen Politikern anderer Couleur, als man vielleicht bei einer Wahl bevorzugt.<\/p>\n<p>Die \u00fcble Nachrede, dass Volksabstimmungen zwangsl\u00e4ufig irrational seien, ist j\u00fcngeren Ursprungs. In den Beratungen zur Weimarer Reichsverfassung 1919 beispielsweise war man umgekehrt der \u00dcberzeugung, dass durch die thematische Reduktion (nur eine einzelne Sachfrage) und die Abkoppelung von Personalambitionen die direkte Demokratie zu einer Versachlichung der Politik beitr\u00fcge.[27]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vi-die-buerger-handeln-moralisch-unverantwortlich\">VI. Die B&uuml;rger handeln moralisch unver&shy;ant&shy;wort&shy;lich<\/span><\/h2>\n<p><i>Dass die B\u00fcrger unverantwortlich handeln w\u00fcrden oder zumindest handeln k\u00f6nnten &#8211; vor allem in Finanzdingen -, sagt nat\u00fcrlich kein Politiker rundheraus. Aber genau diese \u00dcberzeugung steckt etwa hinter dem famosen deutschen Finanztabu, womit alle deutschen Landesverfassungen alle Volksbegehren mit Ausgaben \u00fcber einer Bagatellgrenze f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren. Deutlich wird dies an der &#8222;Muttervorschrift&#8220; des Art. 73 Abs. 4 Weimarer Reichsverfassung. Gezweifelt wurde in dieser Bestimmung nicht an der intellektuellen Kapazit\u00e4t des Volkes &#8211; auf Veranlassung des Reichspr\u00e4sidenten (also &#8222;von oben&#8220;) konnte es ja durchaus &#8222;\u00fcber den Haushaltsplan, \u00fcber Abgabengesetze und Besoldungsordnungen&#8220; abstimmen. Die Politiker misstrauten vielmehr der moralischen Festigkeit der B\u00fcrger und wollten ihnen daher verwehren, selbst (&#8222;von unten&#8220;) den Volksentscheid \u00fcber diese Materien zu betreiben &#8211; mit dem offenkundigen Hintergedanken, dass die B\u00fcrger ansonsten entweder auf der Einnahmeseite (Abschaffung der Steuern) oder bei den Ausgaben (Wohltaten f\u00fcr alle) die Staatsfinanzen ruinieren w\u00fcrden. <\/i><\/p>\n<p>Diese &#8222;demokratische Misanthropie&#8220;[28] war von vornherein anachronistisch. Die Zeiten, wo die st\u00e4ndischen Landtage versuchten, den jeweiligen Landesf\u00fcrsten davon abzuhalten, sich sein eigenes Klein-Versailles zu bauen, waren vorbei. Moderne Parlamente sind ausgabefreudig und m\u00fcssen durch die Exekutive gebremst werden, was die Sch\u00f6pfer der Weimarer Reichsverfassung durchaus erkannten.[29] Seitdem ist die Entwicklung noch viel weitergegangen. Aus Abgeordneten, welche die Interessen der B\u00fcrger vertreten &#8211; n\u00e4mlich von Steuern und Abgaben m\u00f6glichst verschont zu bleiben -, sind Mitglieder einer politischen Klasse geworden, die zuerst ihre eigenen Interessen verfolgen, allen voran das Interesse an Wiederwahl, und daf\u00fcr gerne Wohltaten beschlie\u00dfen. Die \u00dcberschuldung in Deutschland auf allen Ebenen wurde nicht durch eine ausgabenfreudige Direktdemokratie, sondern von den angeblich so finanzkundigen und verantwortungsvollen Volksvertretern herbeigef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Jene Weichenstellung der Nationalversammlung vor nunmehr 91 Jahren hat Deutschland auf einen Sonderweg gef\u00fchrt.[30] In der Schweiz und in den US-Bundesstaaten geh\u00f6rt die Abstimmung des Volkes \u00fcber Finanzvorlagen zu den vornehmsten Volksrechten und macht geradezu den Kern der direkten Demokratie aus. Dort staunt man jedenfalls, dass in Deutschland das Budgetrecht, historisch von den Parlamenten den Monarchen abgerungen, heute von den Volksvertretungen wie ein Privileg gegen\u00fcber ihren eigenen demokratischen Auftraggebern verteidigt wird. Es zeugt nachgerade von politischer Verblendung, dass, sobald es irgendwie finanziell ernst wird &#8211; zuletzt vom Bundesverfassungsgericht festgestellt f\u00fcr einen Fall, der 0,7 Prozent der Gesamtausgaben betraf[31] -, die direkte Demokratie in Deutschland endet. In den schweizerischen Kantonen dagegen griff im Durchschnitt bei diesem Wert schon 1970 das obligatorische Finanzreferendum.[32] Das hei\u00dft: Von der gleichen Schwelle an, wo in der <i>obrigkeitsstaatlichen <\/i>Demokratie Deutschlands das Volk &#8211; qua Finanztabu &#8211; automatisch ausgeschlossen wird, bezieht die schweizerische Demokratie die B\u00fcrger &#8211; durch das obligatorische Finanzreferendum &#8211; notwendig ein.<\/p>\n<p>Die deutschen Bef\u00fcrchtungen, dass der (Finanz-)&#8220;Staatskarren&#8220; unter diesen Umst\u00e4nden gegen die Wand gefahren w\u00fcrde, haben sich in der Staatspraxis nicht best\u00e4tigt. Gewiss wurden manche Projekte gestoppt, weil die B\u00fcrger sie nicht bezahlen wollten. Aber Steuerverweigerer oder Finanzchaoten &#8211; die Poujades und Glistrups aller Couleur &#8211; hatten, empirisch gesehen, bei Schweizern und US-Amerikanern nie eine Chance.<\/p>\n<p>Wenn man beispielsweise nur den kleinen Halbkanton Appenzell Innerrhoden betrachtet, der bei der direkten Demokratie sogar noch die altert\u00fcmliche Form der Landsgemeinde praktiziert,[33] so stellte das Landsgemeindemandat 2001 lapidar fest, dass &#8222;die Staatsfinanzen gesund sind&#8220;, und vor allem: &#8222;Der Kanton ist schuldenfrei.&#8220;[34] Auch neun Jahre sp\u00e4ter schloss die Rechnung mit einem \u00dcberschuss ab, der Eigenfinanzierungsgrad von Investitionen lag bei 129 Prozent und der Kanton sammelte eine Art &#8222;Staatsschatz&#8220; an[35] &#8211; ein Wort, das man im repr\u00e4sentativ-demokratisch regierten Deutschland kaum mehr kennt.<\/p>\n<p>In Deutschland deuten die vorliegenden Erfahrungen aus dem Bereich der kommunalen Direktdemokratie in die gleiche Richtung: Es ist keineswegs so, dass die Steuerzahler, die mit ihren privaten Mitteln durchaus umzugehen verstehen und sich gegebenenfalls &#8222;nach der Decke strecken&#8220;,[36] sich bei \u00f6ffentlichen Finanzfragen pl\u00f6tzlich in jene Spie\u00dfer verwandeln, von denen schon Lenin spottete, dass sie &#8222;eine beliebige Menge Tr\u00fcffel, Autos, Klaviere und dergleichen mehr&#8220; verlangten,[37] sondern sie agieren eher als knauserige Haushalter. Auch auf Landesebene gibt es Beispiele daf\u00fcr, dass die B\u00fcrger gerade exorbitante Belastungen oder Prestigeobjekte direktdemokratisch stoppen wollen: Genannt seien das Volksbegehren &#8222;Schluss mit dem Berliner Bankenskandal&#8220; 2003\/05 und das Volksbegehren gegen den Transrapid in Bayern 2007\/08.[38]<\/p>\n<p>Untersuchungen der Modernen Politischen \u00d6konomie aus der Schweiz und den USA haben in der Tat gezeigt, dass bei der direkten Demokratie langfristige Interessen bessere Chancen haben. Belegen l\u00e4sst sich dies dadurch, dass in Kantonen bzw. Bundesstaaten mit intensiver direktdemokratischer Praxis die Verschuldung tendenziell geringer ist &#8211; Indiz f\u00fcr eine angemessene Ber\u00fccksichtigung der Interessen der zuk\u00fcnftigen Generationen &#8211; und die Ausgaben f\u00fcr Bildung tendenziell steigen. Gleichzeitig ist ein gr\u00f6\u00dferes Ma\u00df an Wirtschaftlichkeit bei der Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben und mehr B\u00fcrgerzufriedenheit festzustellen. Gemeinden, Kreise und L\u00e4nder mit direktdemokratischen Elementen tendieren &#8211; wie es scheint &#8211; zu einer insgesamt besseren &#8222;performance&#8220; als Gebietsk\u00f6rperschaften ohne solche Elemente.[39] Ausgehend von der strukturellen Kurzatmigkeit der Berufspolitik, die aus der auf den n\u00e4chsten Wahltermin fixierten Perspektive der Akteure folgt,[40] ist es also nicht so, dass die B\u00fcrger sich gewisserma\u00dfen &#8222;noch schlimmer&#8220; verhielten, vielmehr k\u00f6nnen sie, weil sie nicht mit ihrer ganzen wirtschaftlich-gesellschaftlichen Existenz von Wahl- bzw. Abstimmungsergebnissen abh\u00e4ngig sind, sich durchaus eine l\u00e4ngerfristige Perspektive &#8222;leisten&#8220;.[41]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vii-die-rechte-von-minderheiten-sind-gefaehrdet\">VII. Die Rechte von Minder&shy;heiten sind gef&auml;hrdet<\/span><\/h2>\n<p>Wenn gegen direkte Demokratie vorgebracht wird, dass die Rechte von Minderheiten gef\u00e4hrdet seien, gilt es erst einmal die Grundregel in Erinnerung zu rufen. Demokratie ist Mehrheitsherrschaft &#8211; gleichviel, ob sie repr\u00e4sentativ oder direkt organisiert ist. Die Minderheit hat sich der Mehrheit zu f\u00fcgen und ist darauf verwiesen, bei den periodisch stattfindenden Wahlen oder bei einer neuen Abstimmung die Machtverh\u00e4ltnisse zu \u00e4ndern und selbst zur neuen Mehrheit zu werden.<\/p>\n<p>Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme. Der Verweis auf eine k\u00fcnftige \u00c4nderung der Machtverh\u00e4ltnisse w\u00e4re zynisch gegen\u00fcber strukturellen Minderheiten. Ob nationale Minderheiten (Sorben, D\u00e4nen in Schleswig-Holstein) oder situative Minderheiten (z. B. Menschen mit Behinderung) &#8211; \u00fcber die Belange solcher Minderheiten darf nat\u00fcrlich die Mehrheit nicht hinweg &#8222;walzen&#8220;; hier entgegenzukommen, ist ein Gebot der politischen Klugheit, aber &#8211; das ist wichtig &#8211; damit wird kein spezifisches Problem der direkten Demokratie angesprochen. Dies gilt f\u00fcr eine parlamentarische Mehrheit nicht minder.<\/p>\n<p>Die meisten einschl\u00e4gigen F\u00e4lle liegen aber anders; sie betreffen letztlich die Grenzen der Demokratie. Deren Mehrheitsprinzip unterliegt n\u00e4mlich nur das Verf\u00fcgbare, und dazu geh\u00f6rt eben nicht jener gro\u00dfe Bereich, der in der abendl\u00e4ndischen Rechtskultur durch Menschen- und Grundrechte gesch\u00fctzt ist. Paradebeispiele lieferte j\u00fcngst das Grundrecht der Religionsfreiheit. Ob man das Minarett-Verbot in der Schweiz oder das Burka-Verbot in Belgien nimmt: Wenn die untersagten Bet\u00e4tigungen und Verhaltensweisen durch das Grundrecht der Religionsfreiheit gesch\u00fctzt sind (ob dem wirklich so ist, kann jetzt hier nicht er\u00f6rtert werden), dann hat dar\u00fcber keine Mehrheit zu befinden, und zwar weder direktdemokratisch noch repr\u00e4sentativdemokratisch. Auch diese Problematik betrifft nicht spezifisch die direkte Demokratie. Beide Formen sind rechtsstaatlich gebunden. Eine Abstimmungsvorlage \u00fcber derartige Verbote k\u00e4me in Deutschland erst einmal vor ein Verfassungsgericht: ein entsprechendes Gesetz, parlamentarisch oder durch Volksentscheid verabschiedet, unterl\u00e4ge der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle. Obwohl dieses Setzen auf Richter nach den deutschen Erfahrungen mit der Justiz unter zwei Diktaturen nicht unbedingt einleuchtet, hat sich praktisch ein recht hohes Schutzniveau f\u00fcr den gef\u00e4hrdeten Bereich entwickelt. In der Schweiz, die auf eidgen\u00f6ssischer Ebene keine Verfassungsgerichtsbarkeit im eigentlichen Sinne und schon gar keine Normenkontrolle gegen\u00fcber Bundesgesetzen kennt, soll nach dem Demokratieverst\u00e4ndnis des Landes das Volk selbst auf die Rechte der B\u00fcrger achten, auch im Menschen- und Grundrechtsbereich &#8211; das hat weithin funktioniert, kann aber offenkundig, wie der letztgenannte Fall zu illustrieren scheint, auch &#8222;schiefgehen&#8220;.<\/p>\n<p>[1] Zuletzt f\u00fchrten Hamburg 1996 Volksbegehren und Volksentscheid auf Landesebene sowie Berlin 2005 den B\u00fcrgerentscheid auf Bezirksebene ein.<\/p>\n<p>[2] Vgl. Thr\u00e4nhardt, Dietrich: Gesetzgebung, in: Andersen, Uwe\/Woyke, Wichard (Hrsg.): Handw\u00f6rterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 6. Aufl., Wiesbaden 2009, S. 239-243 (241).<\/p>\n<p>[3] Vgl. Jung, Otmar: Volksgesetzgebung in Deutschland, in: Leviathan 15 (1987), S. 242-265 (250).<\/p>\n<p>[4] Konkrete Anschauungsf\u00e4lle liefern die Konflikte des Landesverbandes Bayern von Mehr Demokratie e. V. mit der bayerischen SPD: 1999 kam \u00fcber das (Doppel-)Volksbegehren &#8222;Macht braucht Kontrolle &#8211; f\u00fcr eine demokratischer Richterwahl in Bayern&#8220; sowie &#8222;Macht braucht Kontrolle &#8211; f\u00fcr ein unabh\u00e4ngiges Verfassungsgericht in Bayern&#8220; keine Einigung zustande; die Initiatoren starteten ihr Projekt ohne Unterst\u00fctzung der SPD und kamen wohl auch deshalb nicht zum Erfolg.<\/p>\n<p>[5] Vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 2 S\u00e4chsVerf.; Art. 50 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 4 HambVerf.<\/p>\n<p>[6] Vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchlHVerf.<\/p>\n<p>[7] So Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Nds Verf.; ebenso Art. 60 Abs. 3 Satz 1 M-VVerf.; entsprechend Art. 62 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 BerlVerf.<\/p>\n<p>[8] Vgl. Jung, Otmar: Direkte Demokratie &#8211; Forschungsstand und Perspektiven, in: Schiller, Theo\/Mittendorf, Volker (Hrsg.): Direkte Demokratie. Forschung und Perspektiven, Wiesbaden 2002, S. 22-63 (56 f.).<\/p>\n<p>[9] Arnim, Hans Herbert v.\/Heiny, Regina\/Ittner, Stefan: Politik zwischen Norm und Wirklichkeit. Systemm\u00e4ngel im deutschen Parteienstaat aus demokratietheoretischer Perspektive, F\u00d6V Discussion Paper Nr. 35, Speyer, Oktober 2006, S. 10.<\/p>\n<p>[10] Vgl. Jung: Direkte Demokratie &#8211; Forschungsstand und Perspektiven, 2002, S. 57.<\/p>\n<p>[11] Arnim, Hans Herbert v.: Vom sch\u00f6nen Schein der Demokratie. Politik ohne Verantwortung &#8211; am Volk vorbei, M\u00fcnchen 2000, S. 187.<\/p>\n<p>[12] Jung: Direkte Demokratie &#8211; Forschungsstand- und Perspektiven, 2002, S.\u00a055.<\/p>\n<p>[13] Diesen Gedanken hat Hans Herbert v. Arnim, Heidrun Abromeit folgend, f\u00fcr die Legitimierung des Grundgesetzes entwickelt; er gilt aber allgemein f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis Volk zu Volksvertretung, Vgl. Arnim, Hans Herbert v.: Vom Mehrwert direkter Demokratie, in: Heu\u00dfner, Hermann K.\/Jung, Otmar (Hrsg.): Mehr direkte Demokratie wagen. Volksentscheid und B\u00fcrgerentscheid: Geschichte &#8211; Praxis &#8211; Vorschl\u00e4ge, 2. Aufl., M\u00fcnchen 2009, S. 39-53 (43 f.).<\/p>\n<p>[14] Vgl. Isensee, Josef: Der antiplebiszit\u00e4re Zug des Grundgesetzes &#8211; Verfassungsrecht im Widerspruch zum Zeitgeist, in: Aky\u00fcrek, Metin u.a. (Hrsg.): Verfassung in Zeiten des Wandels: Demokratie &#8211; F\u00f6deralismus &#8211; Rechtsstaatlichkeit. Symposion zum 60.<\/p>\n<p>Geburtstag von Heinz Sch\u00e4ffer, Wien 2002, S. 53-83.<\/p>\n<p>[15] Dieser Legende von den schlechten &#8222;Weimarer Erfahrungen&#8220; als Ursache der antiplebiszit\u00e4ren Entscheidungen des Parlamentarischen Rats hat inzwischen der Protagonist Isensee selbst den Totenschein ausgestellt: &#8222;Die Entstehungsgeschichte ergibt insoweit ein klares Bild: der antiplebiszit\u00e4re Zug des Grundgesetzes l\u00e4sst sich nicht als traumatische Reaktion auf einzelne Vorg\u00e4nge in der Weimarer Republik deuten.&#8220; (Isensee, a. a. O., S. 61) Die Entscheidung des Bonner Verfassungsgebers lasse sich &#8222;nicht, wie es eine stereotype Erkl\u00e4rung will, monokausal auf \u00fcble Erfahrungen mit den plebiszit\u00e4ren Elementen der Weimarer Verfassung zur\u00fcckf\u00fchren&#8220; (Isensee, a. a. O., S. 64). &#8211; Vgl. zuletzt Ullrich, Sebastian: Der Weimar-Komplex. Das Scheitern der ersten deutschen Demokratie und die politische Kultur der fr\u00fchen Bundesrepublik 1945 &#8211; 1959, G\u00f6ttingen 2009 (Hamburger Beitr\u00e4ge zur Sozial- und Zeitgeschichte Bd. 45), S. 418 ff.<\/p>\n<p>[16] Ebsen, Ingwer, Abstimmungen des Bundesvolkes als Verfassungsproblem, in: A\u00f6R 110 (1985), S. 2-29.<\/p>\n<p>[17] Vgl. Jung, Otmar: Grundgesetz und Volksentscheid. Gr\u00fcnde und Reichweite der Entscheidungen des Parlamentarischen Rats gegen Formen direkter Demokratie, Opladen 1994, S. 316 ff.<\/p>\n<p>[18] PR 5.49 Ds 760 v. 4.5.49.<\/p>\n<p>[19] PR Pl. 6.5.49, S. 181 (ohne Ausz\u00e4hlung); im Hauptausschuss am Vortag hatte v. Brentano auf eine Abstimmung verzichtet (PR HA 5.5.49, S. 749).<\/p>\n<p>[20] Es gab f\u00fcr den Antrag keine authentische Begr\u00fcndung, auch fand keine Debatte statt.<\/p>\n<p>[21] Vgl. Abg. Brockmann (Z), PR Pl. 6.5.49, S. 184; vgl. ders., PR Pl. 8.5.49, S. 229: &#8222;Unser Antrag [sc. auf Einf\u00fchrung der Volksgesetzgebung] er\u00f6ffnet eine Abstimmungsm\u00f6glichkeit, die bisher \u00fcberhaupt nicht gegeben ist, obwohl sie in der Verfassung steht.&#8220; Dem Zentrum gib es dabei eigentlich um das &#8222;Elternrecht&#8220;.<\/p>\n<p>[22] Vgl. zuletzt Jung, Otmar: Das demokratische Defizit: Deutschland ohne Volksentscheid, in: Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik 54 (2009), H. 5, S. 97-102 (100).<\/p>\n<p>[23] Vgl. Jung: Grundgesetz und Volksentscheid, 1994, S. 337.<\/p>\n<p>[24] Vgl. a. a. O., S. 330.<\/p>\n<p>[25] Weber, Max: Parlament und Regierung im neu geordneten Deutschland. Zur politischen Kritik des Beamtentums und Parteiwesens, in: ders.: Zur Politik im Weltkrieg. Schriften und Reden 19141918, hrsg. von Wolfgang J. Mommsen in Zusammenarbeit mit Gangolf H\u00fcbinger (Max Weber Gesamtausgabe I\/15), T\u00fcbingen 1984, S. 432-596 (545 f.) (zuerst 1918).<\/p>\n<p>[26] Vgl. Abromeit, Heidrun: Nutzen und Risiken direktdemokratischer Instrumente, in: Demokratisierung der Demokratie. Diagnosen und Reformvorschl\u00e4ge, hrsg. von Claus Offe, Frankfurt a. M. 2003, S. 95-110 (108).<\/p>\n<p>[27] Vgl. Jung, Otmar: Zur Revision der &#8222;Weimarer Erfahrungen&#8220; mit der Volksgesetzgebung. Stellungnahme zum Beitrag Meineke im Jahrbuch f\u00fcr Politik 1994, in: JfP 5 (1995), Halbband 1, S. 67-116 (102 f.), mit Nachweisen zu Reichsinnenminister Hugo Preu\u00df, dem Erich Abg. Koch[-Weser] (DDP), Preu\u00df&#8216; sp\u00e4terem Nachfolger, und dem Abg. Oskar Cohn (USPD).<\/p>\n<p>[28] K\u00fchne, J\u00f6rg-Detlef: Volksgesetzgebung in Deutschland &#8211; zwischen Doktrinarismen und Legenden, in: Zeitschrift f\u00fcr Gesetzgebung 6 (1991), S. 116-132 (118).<\/p>\n<p>[29] Vgl. Art. 85 Abs. 4 WRV: &#8222;Der Reichstag kann im Entwurfe des Haushaltsplans ohne Zustimmung des Reichsrats Ausgaben nicht erh\u00f6hen oder neu einsetzen.&#8220; Eindeutig stellte dann 1949 Art. 113 GG klar, wo man Geld ausgeben wollte und wo allenfalls gebremst wurde: &#8222;Beschl\u00fcsse des Bundestages und des Bunderates, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erh\u00f6hen oder neue Ausgaben in sich schlie\u00dfen oder f\u00fcr die Zukunft mit sich bringen, bed\u00fcrfen der Zustimmung der Bundesregierung.&#8220;<\/p>\n<p>[30] K\u00fchne spricht von einer &#8222;normative(n) Reduktion &#8230;, die au\u00dferhalb Deutschlands praktisch ohne Parallele ist&#8220; (a. a. O., S. 118).<\/p>\n<p>[31] Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 3. Juli 2000, in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 102, S. 176-192.<\/p>\n<p>[32] Vgl. Trechsel, Alexander\/Serd\u00fclt, Uwe: Kaleidoskop Volksrechte. Die Institutionen der direkten Demokratie in den schweizerischen Kantonen (1970-1996), Basel Genf M\u00fcnchen 1999 (Collection genevoise), S. 40. Inzwischen betrifft das obligatorische Finanzreferendum bereits alle Ausgaben, die durchschnittlich 0,35 Prozent der Gesamtausgaben ausmachen.<\/p>\n<p>[33] Zu dem anderen schweizerischen Kanton, der noch an der Landsgemeinde festh\u00e4lt, erschien eine bemerkenswerte Darstellung von Haberland, Marius\/Tran, Chi Huy: Die Agora von Glarus. Die j\u00e4hrliche Landsgemeinde in einem Schweizer Kanton, in: vorg\u00e4nge 45 (2006), H. 4, S. 126-132.<\/p>\n<p>[34] Vgl. Kanton Appenzell Innerrhoden: Landsgemeindemandat 2001, S. 4 (Staatsrechnung 2000).<\/p>\n<p>[35] Vgl. Kanton Appenzell Innerrhoden: Landsgemeindemandat 2010, S. 5 ff.<\/p>\n<p>[36] Gewiss gibt es \u00fcberschuldete Privathaushalte &#8211; aber die Quote der hochverschuldeten repr\u00e4sentativ-demokratisch regierten Staaten liegt offenkundig h\u00f6her.<\/p>\n<p>[37] Lenin, Wladimir Iljitsch: Staat und Revolution [1917], in: LW 25, S. 393-507 (483).<\/p>\n<p>[38] Vgl. Hahnzog, Klaus: Bayern als Motor f\u00fcr unmittelbare Demokratie, in: Heu\u00dfner, Hermann K.\/Jung, Otmar (Hrsg.): Mehr direkte Demokratie wagen. Volksentscheid und B\u00fcrgerentscheid: Geschichte &#8211; Praxis &#8211; Vorschl\u00e4ge, 2. Aufl., M\u00fcnchen 2009, S. 235-256 (249-252).<\/p>\n<p>[39] Vgl. Jung: Direkte Demokratie &#8211; Forschungsstand und Perspektiven, 2002, S. 57-60.<\/p>\n<p>[40] Dass die Gefahr einer \u00dcberschuldung &#8222;auch in der inneren Logik der [sc. repr\u00e4sentativ] verfassten Demokratie&#8220; liegt, zeigt Wolff, Heinrich Amadeus: Die \u00c4nderungsbed\u00fcrftigkeit des Art. 115 GG, in: Brink, Stefan\/Wolff, Heinrich Amadeus (Hrsg.): Gemeinwohl und Verantwortung. Festschrift f\u00fcr Hans Herbert von Arnim zum 65. Geburtstag, Berlin 2004, S. 313-324 (316).<\/p>\n<p>[41] Vgl. Arnim, Hans Herbert v.: Das System. Die Machenschaften der Macht, M\u00fcnchen 2001, S. 373 f.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2208],"publikationen":[2825],"class_list":["post-11838","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-otmar-jung","publikationen-190-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Direkte Demokratie in Deutschland - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/190-vorgaenge\/publikation\/direkte-demokratie-in-deutschland\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Direkte Demokratie in Deutschland - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Sieben h\u00e4ufig vorgebrachte Gegenargumente, von denen man sich verabschieden sollte; aus: vorg\u00e4nge Nr. 190, Heft 2\/2010, S. 100-111 Direkte Demokratie als Erg\u00e4nzung der repr\u00e4sentativen Demokratie besteht in Deutschland auf Landes- und Kommunalebene mittlerweile fl\u00e4chendeckend.[1] Politisch umstritten ist nach wie vor eine Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes um direktdemokratische Elemente. 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