{"id":11852,"date":"2010-03-01T19:00:00","date_gmt":"2010-03-01T18:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\/"},"modified":"2010-03-01T12:00:00","modified_gmt":"2010-03-01T11:00:00","slug":"ewige-rente-fuer-die-kirchen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/publikation\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\/","title":{"rendered":"Ewige Rente f\u00fcr die Kirchen?"},"content":{"rendered":"<p>Seit neunzig Jahren fordert die Verfassung eine Abl\u00f6sung der Staatsleistungen an die Kirchen<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr, 189, heft 1\/2010, S. 86-94<\/p>\n<p>Die Kirchen in Deutschland erhalten vom Staat, genauer: von den L\u00e4ndern (au\u00dfer Bremen und Hamburg) j\u00e4hrlich rd. 450 Mio. Euro sog. Staatsleistungen[1]. Jeweils etwa die H\u00e4lfte geht an die katholischen Di\u00f6zesen und an die evangelischen Landeskirchen. Dabei differieren die Zahlungen zwischen den L\u00e4ndern nicht unerheblich, wie sich aus der Tabelle (s. u.) ergibt.<\/p>\n<p>Staatsleistungen sind Zahlungen, die ohne Zweckbindung erfolgen. Man darf sie nicht mit Subventionen verwechseln, die von der \u00f6ffentlichen Hand als Lenkungsmittel zur Erreichung eines bestimmten \u00f6ffentlichen Zwecks in Form von finanziellen Zuwendungen an nichtstaatliche Organisationen und Personen gezahlt werden und von denen die Kirchen ebenfalls in vielf\u00e4ltiger Weise und gro\u00dfem Umfang profitieren: f\u00fcr Schulen, Hochschulen und Kinderg\u00e4rten, Krankenh\u00e4user und Altenheime, Familienbildungsst\u00e4tten und Einrichtungen der Jugendarbeit, andere diakonische und karitative Einrichtungen, Entwicklungshilfe und kirchliche Auslandsarbeit, ganz zu schweigen von den Staatsmitteln f\u00fcr Milit\u00e4r- und Anstaltsseelsorge, f\u00fcr Religionsunterricht, f\u00fcr Denkmalpflege und Kirchentage.<\/p>\n<p>Staatsleistungen, also die zweckbindungsfreien staatlichen Zahlungen, gibt es in Deutschland (und nur in Deutschland) im Wesentlichen seit Beginn des 19. Jahrhunderts, um &#8222;die verm\u00f6gensrechtliche Stellung der Kirchen, soweit sie auf dem bisherigen Zusammenhang mit dem Staat beruht, bis zur Neuregelung des finanziellen Verh\u00e4ltnisses zwischen Staat und Kirche aufrecht zu erhalten&#8220;, wie es das Reichsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1925 formuliert hat[2]. \u00dcber die positiven Staatsleistungen in Form von Geldzahlungen hinaus gibt es auch so genannte negative Staatsleistungen in Form von vielf\u00e4ltigen Steuer- und Abgabenbefreiungen; deren monet\u00e4ren Wert hat noch niemand auch nur ann\u00e4herungsweise zu bestimmen sich in der Lage gesehen. Ist dieser Zustand mit dem weltanschauungsneutralen Staat vereinbar?<\/p>\n<p>XXXXXXX Grafik<br \/>Staatsleistungen der L\u00e4nder an die evangelische und die katholische Kirche ab 2000 <br \/>(nach den Ans\u00e4tzen der Haushaltspl\u00e4ne der L\u00e4nder. Angaben bis 2001 in Mio. DM, ab 2002 in Mio Euro)<\/p>\n<p><b>I. <\/b><\/p>\n<p>Vor 90 Jahren: Der erste Weltkrieg war verloren, aus dem Deutschen Reich wurde als Folge der Novemberrevolution von 1918 eine demokratische Republik, mit allgemeinem und gleichem Wahlrecht, auch f\u00fcr die Frauen, auf allen Ebenen. Deutschland gab sich im Jahre 1919 durch die Weimarer Nationalversammlung eine Verfassung, die zwar mangels Verankerung in gro\u00dfen, politisch-\u00f6konomisch bedeutsamen Teilen der Bev\u00f6lkerung (Milit\u00e4r, B\u00fcrokratie, Geistlichkeit, Industrie, Gro\u00dfagrarier, Teile des B\u00fcrgertums) den kommenden St\u00fcrmen nicht gewachsen war, aber Prinzipien enthielt, die in wesentlichen Grundz\u00fcgen auch heute noch in inzwischen gefestigter Geltung stehen: Grundrechte, Gewaltenteilung, demokratischer und f\u00f6deraler Staatsaufbau, unabh\u00e4ngige Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Einen wichtigen Pfeiler der neuen Verfassungsordnung stellte die bis dahin fehlende klare Trennung von Staat und christlichen Kirchen dar. Dies war angesichts der die europ\u00e4ische und auch speziell die deutsche Entwicklung kennzeichnenden, Jahrtausende alten Verquickung von Staat und Kirche kein einfacher, sondern &#8211; f\u00fcr die Kirchen &#8211; ein schmerzlicher Vorgang, der von katholischer wie protestantischer Seite zun\u00e4chst strikt abgelehnt wurde. Die V\u00e4ter und M\u00fctter der Weimarer Verfassung kamen den christlichen Kirchen allerdings in vielen Punkten entgegen, die Trennung war keine radikale, sondern eine kompromisshaft abgefederte: schulischer Religionsunterricht, theologische Hochschulen und Milit\u00e4rseelsorge blieben, ein Sonderstatus der Kirchen als &#8222;K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts&#8220; wurde vorgesehen, und sie erhielten das Recht, Kirchensteuern zu erheben. Andererseits entfielen die geistliche Schulaufsicht und die Mitwirkung des Staates an personellen und organisatorischen Entscheidungen der Religionsgemeinschaften. Und vor allem: die bisherigen &#8222;auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen&#8220; an die Kirchen sollten entfallen, die bis dahin von den deutschen L\u00e4ndern &#8211; Ausdruck der <i>cura religionis<\/i>, der staatlichen Sorge f\u00fcr die Religion &#8211; als wesentliche Finanzierungsquelle der christlichen Konfessionen geleistet worden waren. Allerdings wurde den Kirchen der Geldhahn nicht abrupt zugedreht, vielmehr sollten die bisherigen Staatsleistungen der L\u00e4nder zun\u00e4chst weitergezahlt und nach Verabschiedung der Reichsverfassung abgel\u00f6st werden (Art. 138 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung). Dazu sollte ein Abl\u00f6sungsgesetz des Reiches erlassen werden, auf dessen Grundlage im Wege der Landesgesetzgebung die Abl\u00f6sung herbeigef\u00fchrt werden sollte. Zu einer Abl\u00f6sung der Staatsleistungen ist es nicht gekommen, nicht einmal zu einem Reichsgesetz \u00fcber die Grunds\u00e4tze der Abl\u00f6sung. Vielmehr zahlten die L\u00e4nder weiterhin, und auch die von vielen ebenfalls als &#8222;negative&#8220; Staatsleistungen angesehenen bestehenden Befreiungen der Kirchen von der Pflicht zur Zahlung von Angaben (Steuern, Geb\u00fchren) existierten weiter. Ja, in einigen L\u00e4ndern (Bayern, Baden, Preu\u00dfen) wurden diese Leistungen bereits w\u00e4hrend der Zeit der Weimarer Republik durch Kirchenvertr\u00e4ge und Konkordate abgesichert; das im Jahre 1933 zwischen Hitler und dem sp\u00e4teren Papst Pius XII. geschlossene Reichskonkordat (Artikel 18) enth\u00e4lt \u00fcber die Weimarer Reichsverfassung hinausgehende Bestimmungen \u00fcber die besondere Beteiligung des Heiligen Stuhls im Fall der Abl\u00f6sung der Staatsleistungen.<\/p>\n<p>Nachdem es 1948\/1949 im Parlamentarischen Rat bei den Verfassungsberatungen zu einer Einigung nicht kam, hat das Grundgesetz in seinem Artikel 140 das Weimarer Staatskirchenrecht in wesentlichen Teilen \u00fcbernommen, indem es einige der entsprechenden Artikel der Reichsverfassung zu Bestandteilen des Grundgesetzes erkl\u00e4rte; dazu geh\u00f6rte auch die Vorschrift \u00fcber die Staatsleistungen. Es besteht also nach 1949 und bis heute weiterhin unver\u00e4ndert der Verfassungsauftrag, die Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften landesgesetzlich abzul\u00f6sen, nachdem zuvor der Bundesgesetzgeber daf\u00fcr die Grunds\u00e4tze aufgestellt hat.<\/p>\n<p>Aber auch seitdem ist in Deutschland nichts in dieser Richtung geschehen. Im Gegenteil: Die L\u00e4nder &#8211; nach der Revolution von 1989 auch alle neuen Bundesl\u00e4nder &#8211; haben zahlreiche weitere Kirchenvertr\u00e4ge und Konkordate mit den christlichen Kirchen abgeschlossen, in denen sie den Kirchen die Staatsleistungen, in der Regel betragsm\u00e4\u00dfig, zusicherten und ihre kontinuierliche Erh\u00f6hung, und zwar nach Ma\u00dfgabe der Entwicklung der Beamtenbesoldung, festschrieben. Eine Abl\u00f6sung sowie ein Abl\u00f6sungsgesetz ist &#8211; wie auch die Festschreibung in Kirchenvertr\u00e4gen und Konkordaten zeigt &#8211; selbst 90 Jahre nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung weniger als jemals zuvor in Sicht.<\/p>\n<p><b>II.<\/b><\/p>\n<p>Aus dem Abl\u00f6sungsgebot der Weimarer Reichsverfassung, welches in einem Akt des Entgegenkommens gegen\u00fcber den Kirchen einen gleitenden Ausstieg aus den Staatsleistungen an Stelle des sofortiges Ende vorsah, hat die &#8222;herrschende Meinung&#8220; der Rechtswissenschaft, welche in Deutschland traditionell in \u00dcbereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht ganz \u00fcberwiegend h\u00f6chst kirchenfreundlich ist, inzwischen in einer bemerkenswerten dialektischen Volte eine faktisch ewig wirksame finanzielle Bestandsgarantie f\u00fcr die derzeit gew\u00e4hrten Staatsleistungen gemacht[3]. Das Argument lautet: Wenn und solange nicht abgel\u00f6st wird, muss nach Ma\u00dfgabe der bestehenden kirchenvertraglichen Vereinbarungen weiter geleistet bzw. Abgabenfreiheit gew\u00e4hrt werden (Rechtsanspruch der Kirchen), und zwar bis zum Sankt Nimmerleinstag. Die Kirchen, die in langen Zeitr\u00e4umen zu denken pflegen, w\u00e4ren bei dieser f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Beurteilung der Rechtslage schlecht beraten, wenn sie einer Abl\u00f6sung der Staatsleistungen das Wort redeten. Denn selbst wenn sie gewaltige einmalige Abl\u00f6sungsentsch\u00e4digungen bek\u00e4men, w\u00e4re &#8211; auch angesichts der unsicheren Entwicklung des Geldwertes &#8211; eine gesicherte ewige staatliche Rente mit regelm\u00e4\u00dfigen Steigerungen die attraktivere Variante. Dies umso mehr, als die H\u00f6he der Staatsleistungen (bisher) nicht von der Zahl der Kirchenmitglieder abh\u00e4ngt; deren Zahl schrumpft bekanntlich kontinuierlich[4]. Je l\u00e4nger der jetzige &#8211; verfassungswidrige &#8211; Zustand dauert, desto besser f\u00fcr die davon beg\u00fcnstigten Religionsgemeinschaften.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr die \u00f6ffentlichen H\u00e4nde ist eine Abl\u00f6sung &#8211; jedenfalls vordergr\u00fcndig &#8211; alles andere als attraktiv. Vor einer einmaligen Abl\u00f6sung des vollen Wertes der Staatsleistungen, etwa in H\u00f6he des 25-fachen der derzeitigen Leistungen, haben die allenfalls \u00fcberschaubare Zeitabschnitte \u00fcberblickenden und von Haushaltssorgen chronisch geplagten Landespolitiker mit Blick auf die Finanzkraft ihres Landes Angst. Zudem w\u00fcrde vermutlich bereits eine Diskussion \u00fcber die Abl\u00f6sung der Leistungen die Kirchen ver\u00e4rgern. Und ob sich die Kirchen mit dem 25-fachen der heutigen Zahlungen oder irgendeinem anderen Angebot zufrieden geben w\u00fcrden, ist durchaus ungewiss.<\/p>\n<p>\u00dcbrigens gibt es keinerlei aus der Verfassung ableitbare Begr\u00fcndung daf\u00fcr, dass die Abl\u00f6sung der Staatsleistungen in einem &#8222;vollen Ersatz f\u00fcr das weggefallene Recht&#8220; bestehen muss, wie seit einer solchen Festlegung im Bayerischen Konkordat von 1924 (Art. 10 \u00a7 1) immer wieder behauptet wird[5] und nicht etwa auch in einem &#8222;angemessenen Ausgleich&#8220; bestehen k\u00f6nnte, der weit unter der vollen Schadenskompensation liegen k\u00f6nnte. Der Unterschied zwischen vollem Ersatz und angemessener Entsch\u00e4digung kann, wie jedem Juristen gel\u00e4ufig ist, ein ganz erheblicher, m\u00f6glicherweise &#8211; mit Blick auf die Leistungsf\u00e4higkeit der \u00f6ffentlichen Hand &#8211; entscheidender sein. Es sei denn, man behauptet &#8211; rabulistisch &#8211; nur das &#8222;volle \u00c4quivalent&#8220; sei ein &#8222;angemessener Ausgleich&#8220;[6].<\/p>\n<p><b>III. <\/b><\/p>\n<p>Bei dieser offenkundig \u00fcbereinstimmenden Interessenlage von Staat und Kirchen, n\u00e4mlich nichts zur Abl\u00f6sung zu unternehmen, ger\u00e4t nicht nur die Verfassungslage au\u00dfer Betracht (1.), sondern auch die historische Begr\u00fcndung der Staatsleistungen, aus der sich ja die materielle Rechtfertigung daf\u00fcr ergeben sollte, warum die Kirchen Geld vom Staat erhalten sollten (2.)<\/p>\n<p><b><i>1. Zur Rechtslage <\/i><\/b><\/p>\n<p>Die soeben beschriebene Einigkeit von Staat und Kirchen dar\u00fcber, dass es vorteilhafter w\u00e4re, die Staatsleistungen an die Kirchen nicht abzul\u00f6sen, entbindet Bund und L\u00e4nder nicht von dem Verfassungsauftrag des Grundgesetzes. Es hei\u00dft in Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung unmissverst\u00e4ndlich: &#8222;Die &#8230; Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden &#8230; abgel\u00f6st.&#8220; Dazu bedarf es des Zusammenwirkens<\/p>\n<ul>\n<li>des Bundes, welcher ein entsprechendes Grunds\u00e4tzegesetz erlassen muss, <\/li>\n<li>und der L\u00e4nder, die auf der Grundlage eines solchen Gesetzes die Staatsleistungen im Wege eines Landesgesetzes ihre jeweiligen Staatsleistungen abzul\u00f6sen h\u00e4tten. <\/li>\n<\/ul>\n<p>Sinn der Verfassungsvorschrift ist: Die historisch entstandene Verflechtung von Staat und Kirche soll seit nunmehr 90 Jahren durch die Abl\u00f6sung auch auf finanziellem Gebiet beseitigt werden[7]. In Anbetracht dessen entbehrt die bis heute fortdauernde Unt\u00e4tigkeit der Gesetzgeber jeglicher Rechtsfertigung. W\u00e4hrend die L\u00e4nder darauf verweisen, dass es ein Grunds\u00e4tzegesetz des Bundes (noch) nicht gibt und sie daher nicht t\u00e4tig werden k\u00f6nnen, beruft sich die Bundesregierung zur Begr\u00fcndung ihrer Unt\u00e4tigkeit darauf, dass &#8222;weder von Seiten der L\u00e4nder noch der Kirchen &#8230; Bestrebungen nach einer Neugestaltung bekannt&#8220; seien, also kein Handlungsbedarf bestehe[8]. Der zitierte Verfassungsauftrag bindet als voll g\u00fcltiges Verfassungsrecht jedoch alle staatliche Gewalt[9], also auch die Bundesregierung, welche in dieser Angelegenheit von sich aus initiativ werden k\u00f6nnte und m\u00fcsste &#8211; unabh\u00e4ngig von &#8222;Bestrebungen&#8220; seitens der L\u00e4nder oder gar der Kirchen. Der Verfassungsauftrag bindet auch die L\u00e4nder, die &#8211; wenn der Bund pflichtwidrig unt\u00e4tig bleibt &#8211; ebenfalls die Initiative f\u00fcr ein Grunds\u00e4tzegesetz ergreifen m\u00fcssten und nach Art. 76 Abs. 1 GG dazu auch in der Lage sind. Dies liegt f\u00fcr die L\u00e4nder auch deswegen nicht fern, weil sie durch Zahlung von Staatsleistungen in Form einer &#8222;ewigen Rente&#8220; auch ewig haushaltsm\u00e4\u00dfig belastet werden, also eine Belastung dulden, derer sie sich von Verfassungs wegen (Trennung von Staat und Kirche) gerade entledigen sollen.<\/p>\n<p>Dass die Politik \u00fcber alle Parteien hinweg den Verfassungsauftrag nicht ernst nimmt, ist evident. Der innenpolitische Sprecher der SPD-Fraktion im Bundestag, der Abgeordnete <i>Wiefelsp\u00fctz<\/i>, behauptete in einer schriftlichen Antwort auf eine entsprechende Nachfrage eines B\u00fcrgers am 13.4.2008 (die SPD trug zu dieser Zeit Regierungsverantwortung), die Entscheidung zur Abl\u00f6sung der Staatsleistungen unterliege der &#8222;politischen Opportunit\u00e4t&#8220;[10] und er f\u00fcgte hinzu: &#8222;Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Position, die seit 1949 im Deutschen Bundestag mit breitester Mehrheit eingenommen wird, in absehbarer Zeit ge\u00e4ndert wird.&#8220; Es soll nicht bezweifelt werden, dass bei der Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt Verfassungsauftr\u00e4ge vom Gesetzgeber erf\u00fcllt werden, in gewissen Grenzen politisches Ermessen walten kann. Auch das Bundesverfassungsgericht l\u00e4sst dem Gesetzgeber, wenn es die Verfassungswidrigkeit von Akten der Gesetzgebung feststellt, f\u00fcr die Reparatur h\u00e4ufig einen sachlichen und zeitlichen Spielraum, wie zuletzt bei den \u00dcberhangmandaten im Wahlrecht[11] oder bei der Festsetzung der Hartz-IV-Regels\u00e4tze[12]. Dass aber nach Auffassung von Volksvertretern die politische Opportunit\u00e4t &#8211; selbst in Gestalt der &#8222;breitesten Mehrheit&#8220; &#8211; dar\u00fcber entscheiden soll, ob ein Verfassungsauftrag \u00fcberhaupt erf\u00fcllt werden soll, darf man wohl mit Fug und Recht als verfassungspolitischen Skandal bezeichnen.<\/p>\n<p><b><i>2. Fortdauernde Gr\u00fcnde f\u00fcr die Weitergew\u00e4hrung von Staatsleistungen? <\/i><\/b><\/p>\n<p>Historischer Anlass f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Staatsleistungen war die S\u00e4kularisation von Kirchenverm\u00f6gen, welches zuvor dem materiellen Bedarf der Kirchen diente. Das Kirchengut wurde im Zuge der Entwicklung der Neuzeit seit der Reformation in mehreren Schritten s\u00e4kularisiert; kirchliche Unterhaltungsleistungen wurden daf\u00fcr vom Staat \u00fcbernommen. F\u00fcr die evangelische Seite geschah das zu einem gro\u00dfen Teil bereits im 16. Jahrhundert mit der Aufhebung der Kl\u00f6ster und Abteien und mit der Entstehung des landesherrlichen Kirchenregiments, f\u00fcr die katholische Seite \u00fcberwiegend als Kompensation der mit dem Regensburger Reichsdeputationshauptschluss von 1803 verbundenen S\u00e4kularisationsverluste, als die G\u00fcter der Stifte, Abteien und Kl\u00f6ster der freien und vollen Disposition der Landesherren \u00fcbertragen wurden[13]. Im Hinblick darauf \u00fcbernahm &#8222;die weltliche Gewalt, die sich kirchliches Verm\u00f6gen und geistliches Territorium einverleibte, &#8230; die finanzielle Ausstattung der Religionsgemeinschaften&#8220;, beschreibt der Rechtswissenschaftler <i>Isensee <\/i>im &#8222;Handbuch des Staatskirchenrechts&#8220;[14] diesen Vorgang.<\/p>\n<p>Diese Begr\u00fcndung, im 19. Jahrhundert m\u00f6glicherweise noch tragf\u00e4hig, kann heute aus mehreren Gr\u00fcnden nicht mehr greifen:<\/p>\n<ul>\n<li>In einer Gesellschaft, die in ihrer Verfassung staatliche Angelegenheiten und solche der Religionsgemeinschaften gerade trennt, ist es nicht Aufgabe des Staates, die finanzielle Ausstattung einiger Religionsgemeinschaften, n\u00e4mlich der Kirchen, zu gew\u00e4hrleisten. Das &#8222;Bed\u00fcrfnis der Religionsgesellschaften nach dauerhafter finanzieller Sicherung&#8220;[15] kann nicht ernsthaft als Begr\u00fcndung f\u00fcr die Fortzahlung der Staatsleistungen vorgetragen werden. <\/li>\n<li>Staatsb\u00fcrgerschaft und Kirchenmitgliedschaft sind heute nicht mehr identisch; nur noch knapp 60 Prozent der Bev\u00f6lkerung geh\u00f6ren &#8211; nominell &#8211; einer der beiden christlichen Konfessionen an.<\/li>\n<li>Auch faktisch k\u00f6nnen die Kirchen als gesellschaftliche Organisationen durchaus unabh\u00e4ngig vom Staat existieren, denn anders als im 19. Jahrhundert (was in diesem Zusammenhang gerne verschwiegen wird) gibt es inzwischen eine &#8211; noch dazu in Art. 137 Abs. 6 WRV vom Staat verfassungsm\u00e4\u00dfig gesicherte &#8211; hinreichende eigene Finanzierungsquelle der Kirchen: die Kirchensteuer. Diese Quelle, deren besondere Problematik an dieser Stelle au\u00dfer Betracht bleiben muss, sprudelt reichlich[16] und deckt ganz \u00fcberwiegend den kirchlichen Finanzierungsbedarf; die Staatsleistungen der L\u00e4nder stellen nur sch\u00e4tzungsweise 5 Prozent der gesamtkirchlichen Einnahmen dar. Einer zus\u00e4tzlichen allgemeinen staatlichen Erg\u00e4nzungsfinanzierung der Kirchen[17] bedarf es daher nicht &#8211; so wohltuend diese Erg\u00e4nzung kirchlicherseits mit Sicherheit auch empfunden wird. <\/li>\n<li>Selbst wenn man zugibt, dass Staatsleistungen nach der gro\u00dfen S\u00e4kularisationswelle zu Beginn des 19. Jahrhunderts gerechtfertigt waren, weil die Pfarrer und das Kirchenregiment nach Wegfall des materiellen Substrats der Kirchen anders kaum bezahlt werden konnten, selbst wenn man es sogar f\u00fcr vertretbar h\u00e4lt, dass nach der verfassungsrechtlichen Trennung von Staat und Kirche im Jahre 1919 den betroffenen Religionsgemeinschaften legitimerweise f\u00fcr einen \u00dcbergangszeitraum (im Wege eines Verfassungskompromisses) die Anpassung an die neuen Verh\u00e4ltnisse erleichtert werden sollte, ist diese Rechtfertigung inzwischen durch Zeitablauf seit langem entfallen. <\/li>\n<li>Ferner: Nicht nur die Kirchen, sondern auch viele andere Menschen, Organisationen, Vereinigungen sind im Verlaufe der Jahrhunderte, namentlich der letzten, durch geschichtliche Ereignisse um ihr Hab und Gut gebracht worden, vertrieben, ausgel\u00f6scht, enteignet durch Kriege, Gewaltherrschaft, Inflation, Verbrechen, ohne dass sich der jeweilige Staat deshalb auf ewige Zeiten zur Kompensation dieser Sch\u00e4den verpflichtet gef\u00fchlt hat. Eine das Gemeinwohl aller B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger ber\u00fccksichtigende Begr\u00fcndung f\u00fcr die bevorzugte Behandlung (dauerhafte Entsch\u00e4digung) gerade der christlichen K\u00f6rperschaften ist nicht erkennbar. <\/li>\n<li>Bei der historischen Fokussierung auf die S\u00e4kularisation zu Lasten der christlichen Korporationen bleibt kirchlicherseits v\u00f6llig au\u00dfer Betracht, auf welche Weise ihrerseits die Kirchen, die Bisch\u00f6fe und Kl\u00f6ster, die Stifte und Abteien zu dem Kirchengut gekommen sind, dessen Verlust entsch\u00e4digt bzw. mit Hilfe der Staatsleistungen kompensiert werden soll: Stets auf friedlichem Weg, durch ehrliche Arbeit, durch milde Spenden? Oder nicht doch ganz oder teilweise auch durch Krieg, Raub, Gewalt und Betrug, durch geistlichen Druck auf die Gl\u00e4ubigen, durch zweifelhafte Gesch\u00e4fte mit der weltlichen Macht, durch Auspl\u00fcnderung von Juden, Ketzern, Andersgl\u00e4ubigen? Die generelle Schutzw\u00fcrdigkeit des s\u00e4kularisierten Kirchengutes ist gelinde gesagt zweifelhaft. <\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Staat, d.h. die deutschen L\u00e4nder vor und w\u00e4hrend der Weimarer Republik sowie seit Gr\u00fcndung der Bundesrepublik Deutschland, haben sowohl in der Zeit nach den S\u00e4kularisationsereignissen als auch in den vergangenen 90 Jahren die finanziellen Verpflichtungen gegen\u00fcber den Kirchen &#8211; wenn es denn Verpflichtungen waren &#8211; korrekt und kontinuierlich erf\u00fcllt. Das gilt im Wesentlichen sogar f\u00fcr Nazi-Deutschland und f\u00fcr die DDR18. Damit d\u00fcrfte der Staat in ausreichendem Umfang zun\u00e4chst f\u00fcr die finanzielle Ausstattung der Kirchen gesorgt und sp\u00e4ter, nach der verfassungsrechtlichen Trennung von Staat und Kirche, der Idee der \u00dcbergangsfinanzierung weit \u00fcber das angestrebte Ma\u00df hinaus Rechnung getragen haben. Die Zahlung einer ewigen Rente ist das genaue Gegenteil der von der Verfassung geforderten Abl\u00f6sung der staatlichen Leistungen. Die Kirchen haben \u00fcbergangsweise bekommen, was sie bekommen sollten &#8211; und mehr als das. Die &#8222;Abl\u00f6sung&#8220; der Staatsleistung hat durch jahrzehntelange staatliche Zahlung bereits stattgefunden. Bei dieser Betrachtungsweise lautet das Ergebnis:<\/p>\n<p>Bund und L\u00e4nder k\u00f6nnten und sollten gemeinsam feststellen, dass die Abl\u00f6sung der Staatsleistungen nach Art. 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung 90 Jahre nach Inkrafttreten dieser Reichsverfassung durch langj\u00e4hrige staatliche Zahlungen und staatlichen Einnahmeverzicht erfolgt ist. Das w\u00e4re ein notwendiger, mutiger und wichtiger Schritt zur Trennung von Staat und Kirche, einer Trennung, die unsere Verfassung seit 90 Jahren verlangt.<\/p>\n<p>Sollte &#8211; erwartungsgem\u00e4\u00df &#8211; eine solche L\u00f6sung politisch nicht realisierbar sein, dann sollten jedenfalls die dazu berufenen Verfassungsorgane des Bundes und der L\u00e4nder sich auf den Weg zur Erf\u00fcllung des Verfassungsauftrags machen: Verabschiedung eines Abl\u00f6sungsgesetzes des Bundes nebst Umsetzung desselben in den L\u00e4ndern.<\/p>\n<p>[1] Die kommunalen Leistungen an die Kirchen bleiben hier au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>[2] Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 111 S. 134\/138: Es ging um die Beseitigung der Steuerfreiheit f\u00fcr kirchlichen Grundbesitz im Land Braunschweig.<\/p>\n<p>[3] Vgl. f\u00fcr alle: Morlok, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar Bd. III 2. Aufl. 2008, Randnummer 13 zu Artikel 138 WRV, dort weitere Nachweise. Bemerkenswerter Weise wird dabei der Fortfall der zu Zeiten der Weimarer Republik noch geltenden, jedoch nicht in das Grundgesetz \u00fcbernommenen Besitzstandklausel des Art. 173 WRV f\u00fcr unbeachtlich erkl\u00e4rt, weil bereits Ansch\u00fctz diese Vorschrift f\u00fcr \u00fcberfl\u00fcssig gehalten habe (Kommentar, 14. Aufl. 1933 Anm. 1 zu Art. 173).<\/p>\n<p>[4] Auf Grund der Bev\u00f6lkerungsstruktur, aber auch wegen der Kirchenaustritte: bei den Katholiken: 2007 rd. 94.000 Austritte, 2008 rd. 121.000 Austritte (Statistik der Deutschen Bischofskonferenz); bei der evangelischen Kirche 2006 rd. 122.000 Austritte, 2007 rd. 131.000 Austritte (Kirchenamt der EKD).<\/p>\n<p>[5] von Campenhausen\/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 287: sogar das Reichskonkordat von 1933 spricht nur von einem &#8222;angemessenen Ausgleich&#8220; (Art. 18 Abs. 3).<\/p>\n<p>[6] So aber Werner Weber, Die Abl\u00f6sung der Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften, 1948 S. 40.<\/p>\n<p>[7] von Campenhausen\/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 281.<\/p>\n<p>[8] Antwort der Bundesregierung vom 18.9.2003 auf eine Anfrage des MdB Manzewski (SPD) Bundestagsdrucksache 15\/1612 S. 7.<\/p>\n<p>[9] Jarass\/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Art. 140 GG\/138 WRV Randnummer 1.<\/p>\n<p>[10] Offenbar im Anschluss an Korioth, in: Maunz\/D\u00fcrig\/Herzog, Grundgesetz, Randziffer 10 zu Art. 138 WRV (Februar 2003).<\/p>\n<p>[11] Beschluss vom 3.7.2008, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 121 S. 266.<\/p>\n<p>[12] Urteil vom 9.2.2010, 1 BvL 1,3 und 4\/09.<\/p>\n<p>[13] \u00a7 35 Reichsdeputationshauptschluss, Abdruck in: E.R. Huber (Hsg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Bd. 1, 3.<\/p>\n<p>Aufl. 1978 Nr. 1, und in: A. Buschmann (Hsg.), Kaiser und Reich, Klassische Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen R\u00f6mischen Reiches Deutscher Nation, 1984 Nr. 16 S. 591\/622.<\/p>\n<p>[14] Band I, 2. Auflage 1996 S. 1011.<\/p>\n<p>[15] So Isensee a.a.O S. 1037.<\/p>\n<p>[16] Von 2007 auf 2008 stiegen bei den Di\u00f6zesen die Kirchensteuereinnahmen um durchschnittlich 8,7 Prozent auf rd. 5,2 Mrd. Euro, bei den evangelischen Landeskirchen um 8,4 Prozent auf rd. 4,9 Mrd. Euro.<\/p>\n<p>[17] Gemeint sind hier nur die Staatsleistungen nach Art. 138 Abs. 1 WRV, nicht staatliche Subventionen (Zweckzuweisungen) im oben beschriebenen Sinn.<\/p>\n<p>[18] F\u00fcr die DDR-Zeit: Mampel, Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Text und Kommentar, 1972, Anm. 9 zu Art. 39 und Roellecke NJW 1991, 657\/658.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[183],"publikationen":[2824],"class_list":["post-11852","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-johann-albrecht-haupt","publikationen-189-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ewige Rente f\u00fcr die Kirchen? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/publikation\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ewige Rente f\u00fcr die Kirchen? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Seit neunzig Jahren fordert die Verfassung eine Abl\u00f6sung der Staatsleistungen an die Kirchen aus: vorg\u00e4nge Nr, 189, heft 1\/2010, S. 86-94 Die Kirchen in Deutschland erhalten vom Staat, genauer: von den L\u00e4ndern (au\u00dfer Bremen und Hamburg) j\u00e4hrlich rd. 450 Mio. Euro sog. Staatsleistungen[1]. Jeweils etwa die H\u00e4lfte geht an die katholischen Di\u00f6zesen und an die [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/publikation\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"16\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/189-vorgaenge\\\/publikation\\\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/189-vorgaenge\\\/publikation\\\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\\\/\",\"name\":\"Ewige Rente f\u00fcr die Kirchen? - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2010-03-01T18:00:00+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/189-vorgaenge\\\/publikation\\\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/189-vorgaenge\\\/publikation\\\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/189-vorgaenge\\\/publikation\\\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 189: Der ungeliebte Liberalismus\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/189-vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Ewige Rente f\u00fcr die Kirchen?\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Ewige Rente f\u00fcr die Kirchen? - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/publikation\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Ewige Rente f\u00fcr die Kirchen? - Humanistische Union","og_description":"Seit neunzig Jahren fordert die Verfassung eine Abl\u00f6sung der Staatsleistungen an die Kirchen aus: vorg\u00e4nge Nr, 189, heft 1\/2010, S. 86-94 Die Kirchen in Deutschland erhalten vom Staat, genauer: von den L\u00e4ndern (au\u00dfer Bremen und Hamburg) j\u00e4hrlich rd. 450 Mio. Euro sog. Staatsleistungen[1]. Jeweils etwa die H\u00e4lfte geht an die katholischen Di\u00f6zesen und an die [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/publikation\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"16\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/publikation\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/publikation\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\/","name":"Ewige Rente f\u00fcr die Kirchen? - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"2010-03-01T18:00:00+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/publikation\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/publikation\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/publikation\/ewige-rente-fuer-die-kirchen\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 189: Der ungeliebte Liberalismus","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Ewige Rente f\u00fcr die Kirchen?"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/11852","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=11852"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=11852"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=11852"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=11852"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=11852"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}