{"id":11853,"date":"2010-03-01T18:30:00","date_gmt":"2010-03-01T17:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/resymmetrierung-der-asymmetrie\/"},"modified":"2021-08-30T15:40:46","modified_gmt":"2021-08-30T13:40:46","slug":"resymmetrierung-der-asymmetrie","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/publikation\/resymmetrierung-der-asymmetrie\/","title":{"rendered":"Resymmetrierung der Asymmetrie"},"content":{"rendered":"<p>Zur R&uuml;ckwirkung asymmetrischer Konflikte auf die rechtsstaatliche Sicherheitsarchitektur;<\/p>\n<p>aus: vorg&auml;nge nr. 189, Heft 1\/2010, S. 95-102<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-einleitung\">I. Einleitung <\/span><\/h2>\n<p>Als theoretisches Modell und ebenso in seinen Erscheinungsweisen in der politischen Praxis erweist sich das Ph&auml;nomen der Asymmetrie als eines mit stetig steigender politischer und sozialer Relevanz. Es sieht ganz danach aus, dass die <i>Form <\/i>der Asymmetrie das Grundger&uuml;st der Weltpolitik des 21. Jahrhunderts im Wesentlichen beeinflussen wird. Insbesondere in der Diskussion des Ph&auml;nomens &#8222;Global War on Terrorism&#8220; wurde immer wieder konstatiert, dass uns m&ouml;glicherweise eine Transformation der Weltordnung durch asymmetrische Kriege bevorst&uuml;nde, die nicht mehr aus der Perspektive der Symmetrie der Staatenwelt der westf&auml;lischen Ordnung zu erkl&auml;ren seien. Asymmetrische Kriegsf&uuml;hrung bedeutet, dass sich ungleiche Kontrahenten gegen&uuml;berstehen und der vermeintlich Schw&auml;chere versucht, die St&auml;rken seines Gegners durch unkonventionelle Kriegsstrategien zu unterlaufen. Irregul&auml;r k&auml;mpfende Akteure unterhalb des Plateaus von Staatlichkeit sehen in asymmetrischen Kampftaktiken eine Chance, einem Gegner, den sie unter symmetrischen Umst&auml;nden nicht besiegen k&ouml;nnten, nachhaltig zu schaden. Der transnationale Terrorismus stellt, wie insbesondere Herfried M&uuml;nkler (2004: 54) argumentiert, sozusagen eine in die Offensive dr&auml;ngende umgewandelte Partisanenstrategie dar und l&auml;sst sich als eine Art aggressive &#8222;Form der strategischen Asymmetrisierung von Gewaltanwendung&#8220; beschreiben.<\/p>\n<p>Man kann nicht &uuml;bersehen, dass wir seit einigen Jahren Zeugen einer Entwicklung sind &#8211; das ist die leitende These der nachfolgenden Betrachtungen -, die man als Dialektik von asymmetrischen Konflikten bezeichnen kann (siehe auch Holzinger u.a. 2010). Schon bald nach den Terroranschl&auml;gen des 11. September 2001 kam es in der Sicherheitspolitik zu einem folgenreichen strategischen Paradigmenwechsel, bei dem das Konzept der <i>Resymmetrierung <\/i>eine wichtige Rolle spielt. Es ist seit langem bekannt, dass konventionelle Regierungskr&auml;fte bei der Bek&auml;mpfung der trotz Kampfkraft und Gefechtswert vielfach unterlegenen asymmetrischen Gegner immense Probleme haben (vgl. van Creveld 1998; Daase 1999). Resymmetrierung bedeutet die Wiederherstellung des Kr&auml;ftegleichgewichts, so dass sich die Kampfmittel in ihrer Auspr&auml;gung und Struktur von neuem sehr &auml;hneln. Die Stabilit&auml;t des westf&auml;lischen Systems beruhte auf der Grundlage, dass die einzelnen M&auml;chte immer wieder symmetrische Konfigurationen auf der Basis des Prinzips der Reziprozit&auml;t herstellten. Wie sich derzeit aber anhand der weit reichenden Ver&auml;nderungen in der Sicherheitspolitik ablesen l&auml;sst, kommt das Prinzip der Resymmetrierung &#8211; das ist die Ironie der Lage &#8211; gewisserma&szlig;en in umgekehrter Richtung zur Anwendung. Um asymmetrische Gewaltanwendung der Gegner zu beantworten und eine Gleichverteilung von Chancen herzustellen, <i>gleichen sich staatliche Organe dem schwachen Gegner an. <\/i>Wie substaatliche Akteure greifen Regierungsgewalten nun auf asymmetrische und damit unkonventionelle Kampfweisen zur&uuml;ck. Es kommt gleichsam zu einer <i>Symmetrie der Asymmetrie<\/i>. Auch Staaten haben somit unter bestimmten strategischen Bedingungen als ultima ratio die M&ouml;glichkeiten des unkonventionellen Kampfes, des asymmetrischen Krieges f&uuml;r sich erkannt (vgl. Freudenberg 2008: 383).<\/p>\n<p>Davon bleibt insbesondere die Legitimit&auml;t rechtlicher und politischer Verfahren nicht unangetastet. Es scheint so, dass unter den gegebenen Sicherheitsproblemen Rechtsnormen einer Neuordnung unterliegen. Die Frage stellt sich schon heute, ob das Ma&szlig; an sicherheitspolitischen Reformen unter dem Signum einer <i>Formver&auml;nderung <\/i>in Richtung asymmetrischer Konfliktaustragung nicht zu einer Transformation einer liberalen Strafrechtspolitik in ein hyperpr&auml;ventives Bek&auml;mpfungsrecht f&uuml;hrt, in welcher die &#8222;rechtsstaatlichen Z&auml;une&#8220; gesprengt werden (Hoffmann-Riem 2002: 500). Mit dem Ph&auml;nomen einer Resymmetrierung im Kontext asymmetrischer Reaktionsformen k&ouml;nnte eine Krise des modernen Sicherheitsstaates ausgel&ouml;st werden, die paradoxe rechtliche und politische Effekte zeitigt. Die Paradoxie besteht darin, dass sich die Sicherheitsbem&uuml;hungen, die sich auf die Terrorismusbek&auml;mpfung fokussieren, ihrerseits zu einer Sicherheitsbedrohung entwickeln und die Legitimit&auml;t des Staates aufs Spiel setzen. Die Techniken, die der Staat aufwendet, um der Sicherheitsrisiken Herr zu werden, stehen potentiell in Gefahr sich immer mehr in solche zu verwandeln, die den gegnerischen Gewaltstrategien zum Verwechseln &auml;hnlich sehen.<\/p>\n<p>Bevor die dynamischen Implikationen des Ph&auml;nomens der Symmetrie der Asymmetrie diskutiert werden, soll zun&auml;chst noch einmal das thematische Feld abgesteckt werden. Im Zentrum der folgenden &Uuml;berlegungen steht das Begriffspaar &#8222;Symmetrie-Asymmetrie&#8220;.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-symmetrische-kriege\">II. Symme&shy;tri&shy;sche Kriege <\/span><\/h2>\n<p>Die Gewaltmittel der klassischen Kriege lassen sich durch den Begriff der Symmetrie kennzeichnen. Die modernen Staatenkriege sind &#8211; als Idealtyp gedacht &#8211; symmetrische Kriege. Symmetrie bedeutet &#8222;Gleichartigkeit&#8220;, Gegenseitigkeit und &Auml;quivalenz (vgl. M&uuml;nkler 2006: 62). Symmetrie wird durch Norm- und Regelinternalisierung hergestellt. Das bedeutet, dass die &#8222;Wildheit&#8220; des Krieges durch sittliche Normen abgeschw&auml;cht und modifiziert wird. Der zwischenstaatliche Krieg ist somit &#8211; was seiner destruktiven Folgen wegen zun&auml;chst irritieren mag &#8211; als ein regelgeleiteter sozialer Sachverhalt zu bezeichnen. Denn er folgt, wie alle sozialen Institutionen, gewissen Regeln und ist eingeh&uuml;llt in ein ganzes Arsenal von Sanktionen, das die gegnerischen Parteien daran hindern soll, den Verlockungen einer Asymmetrierung der Kriegskonstellation anheimzufallen. Christopher Daase (1999: 84) nennt hierf&uuml;r Effizienzregeln, Instrumentalit&auml;tsregeln, Rechtsregeln, die Trennung von Kombattanten und Nicht-Kombattanten (Zivilisten) und die zeitliche und r&auml;umliche Begrenzung des Krieges.<\/p>\n<p>Die &#8222;Einhegung des Krieges&#8220; ist zudem vor allem eine Leistung des V&ouml;lkerrechts. Oder anders gesagt: Das klassische V&ouml;lkerrecht &#8222;ist das V&ouml;lkerrecht eines im Kern symmetrischen Staatensystems&#8220; (M&uuml;nkler 2006: 279). Mit dem Staatenkrieg lie&szlig; sich eine Form von Krieg und Kriegsf&uuml;hrung legitimieren, die sich politisch und rechtlich regulieren lie&szlig;. Aus dieser Perspektive ist der Feind im Krieg kein Rechtsbrecher, sondern wird als &#8222;justus hostis&#8220; prinzipiell als gleich anerkannt. Alle Regierungen, wie auch Armeen und juristische Berater waren sich einig, dass nur der Staat mit Hilfe des Milit&auml;rs Kriege f&uuml;hren k&ouml;nne, weshalb das Volk soweit wie m&ouml;glich vom Kriegsgeschehen fernzuhalten sei. Die Gewaltfront wurde gleichsam von der &#8222;Heimat&#8220; oder dem zivilen Leben getrennt. Selbstverst&auml;ndlich war diese feins&auml;uberliche Trennung in der realen Kampfhandlung nicht immer realisierbar. Die Kriegsgeschichte zeigt mannigfaltige Gr&auml;ueltaten gegen die Zivilbev&ouml;lkerung. Dennoch sollte im Prinzip die Differenz von Milit&auml;r und Volk um jeden Preis aufrechterhalten werden.<\/p>\n<p>Der Idealtyp einer symmetrischen Konstellation war der Kalte Krieg. Im Kalten Krieg waren die beiden Superm&auml;chte mit der Regeneration des Schreckens befasst. Die L&ouml;sung bestand im Entwurf einer aberwitzigen Abschreckungsstrategie, die Raymond Aron (1980) auf die kluge Formel gebracht hat: Im Zeitalter des Nuklearkrieges, seien Kriege nicht mehr zu <i>f&uuml;hren<\/i>, sondern nur mehr zu <i>denken<\/i>. Kriege, wie sie im herk&ouml;mmlichen Sinn stattfanden, waren mit dem Auftauchen der nuklearen Bombe gar nicht mehr vorstellbar. Die nukleare Waffe wird von getarnten Zentralen aus gestartet, die ihr Ziel finden, noch ehe ein Soldat zum Kampf angetreten w&auml;re. Die Kernwaffe m&uuml;sse jede aggressive und offensive Kriegshandlung ins Absurde f&uuml;hren. &#8222;Der Atomkrieg ist keine Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln mehr. (&#8230;) Die Drohung ersetzt das Handeln, die Abschreckung die Entscheidung.&#8220; (Aron 1980: 455) Jetzt gehe es darum, die zentrale Paradoxie auszuhalten, ja sich gleichsam darin einzugew&ouml;hnen, dass mit der Aufbietung aller Potentiale der Abschreckung eine Overkill-Situation geschaffen w&uuml;rde, die den beiden Superm&auml;chten klarmachte, dass der Krieg <i>nicht mehr f&uuml;hrbar <\/i>war. Allein die Rationalit&auml;t der Akteure w&uuml;rde garantieren, dass die nuklearen Vernichtungswaffen nicht zum Einsatz k&auml;men, sondern im &#8220; Raketenschach einem moralischen Verschlei&szlig; &#8220; unterl&auml;gen (M&uuml;nkler 2002: 211).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-asymmetrische-kriege\">III. Asymme&shy;tri&shy;sche Kriege <\/span><\/h2>\n<p>Viele neue Gewaltkonflikte sind nun im Gegensatz zum symmetrischen Krieg durch die Asymmetrisierung kriegerischer Gewaltverh&auml;ltnisse gekennzeichnet. Das bedeutet, dass in der Regel weder gleichartige Gegner bez&uuml;glich ihrer Kriegsinstrumente miteinander k&auml;mpfen noch die institutionellen Rahmenbedingungen des V&ouml;lkerrechts und entsprechende Fairnessbedingungen beachtet werden.<\/p>\n<p>Asymmetrische Gewaltkonflikte unterscheiden sich vom klassischen Staatenkrieg vor allem hinsichtlich ihrer Raum- und Zeitstruktur. Das strategische Ziel des staatlichen Krieges ist die &#8222;Niederwerfung des Gegners&#8220; (Clausewitz). Staaten k&ouml;nnen einen Ausnahmezustand wie den Krieg nur eine Zeit lang aufrechterhalten. Deswegen werden sie in der Regel bestrebt sein, den Krieg vorzeitig durch Entscheidungsschlachten zu beenden. Im asymmetrischen Konflikt wird dieses Zeitkalk&uuml;l gest&ouml;rt. Der Krieg schwelt dahin. Die bin&auml;re Codierung von Krieg oder Frieden wird durchbrochen. Die Kampfhandlungen sind h&auml;ufig gleichsam eingeschlafen, um dann pl&ouml;tzlich wieder anzuheben (vgl. M&uuml;nkler 2004: 26).<\/p>\n<p>Zwischenstaatliche Kriege werden entlang einer Front gef&uuml;hrt. Bei asymmetrischen Konfliktlagen verwischen die Grenzen. Die Unterscheidung von Front und Hinterland, die man mit dem modernen Staatenkrieg in Verbindung bringt, wird nach und nach aufgehoben. Zudem richtet sich die Kriegsf&uuml;hrung nicht mehr so sehr gegen ein bewaffnetes Gegen&uuml;ber, sondern vielmehr gegen die Zivilbev&ouml;lkerung. An die Stelle von Schlachten treten Massaker. In asymmetrischen Kriegskonstellationen ist mit der politischen Reziprozit&auml;tsakzeptanz, wie sie der zwischenstaatliche symmetrische Krieg hervorgebracht hatte, nicht zu rechnen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iv-symmetrie-der-asymmetrie\">IV. Symmetrie der Asymmetrie<\/span><\/h2>\n<p>Aus den bislang angestellten &Uuml;berlegungen k&ouml;nnte man schlussfolgern, dass w&auml;hrend der symmetrische Staatenkrieg in der Regel das Instrument der Starken, asymmetrische Gewaltanschl&auml;ge das Mittel der Schwachen sei. Eine solche Schlussfolgerung greift jedoch, wie ich oben bereits andeutete, zu kurz. Umgekehrt kann sich n&auml;mlich der Staat auch derselben asymmetrischen Methoden wie der Gegner bedienen. Die Resymmetrierungserfordernisse richten sich in diesem Fall auf das Ziel, die Unterlegenheit gegen den Gegner wettzumachen, die sich f&uuml;r die Regierungsgewalt aus dessen spezifisch irregul&auml;ren Kampfstrategien ergeben. Zu Ende gedacht bedeutet dies, dass die Wiederherstellung der Symmetrie nur dann gew&auml;hrleistet werden kann, wenn regul&auml;re Streit- und Sicherheitskr&auml;fte im Kampf gegen Partisanen und Terroristen &#8211; &uuml;berspitzt gesagt &#8211; <i>selbst zu solchen werden <\/i>(vgl. Freudenberg 2008: 389).<\/p>\n<p>Symmetrische Formen von asymmetrischen Konfliktlagen sind sowohl zu konturieren gegen symmetrische Konfliktlagen des Staatenkrieges, in denen die Gegner noch von Normsymmetrie und einem wechselseitigen Anerkennungsverh&auml;ltnis ausgehen, als auch gegen asymmetrische Konfliktlagen, in denen sich ein Kontrahent an die Regeln des zwischenstaatlichen Krieges h&auml;lt, der schw&auml;chere Gegner hingegen die konventionellen Methoden des herk&ouml;mmlichen Krieges ignoriert. Symmetrisch sind derartige Konfliktlagen, weil auch hier quasi die politische Grundtextur von &Auml;quivalenz ihren praktischen Niederschlag in tendenziell &#8222;identischen Rationalit&auml;tsstandards&#8220; (M&uuml;nkler 2006: 282) findet. Im Prinzip l&auml;uft auch hier die Symmetrie auf eine Gleichverteilung von Chancen zu siegen und besiegt zu werden hinaus. Asymmetrisch sind die Konfliktlagen jedoch, weil sich <i>beide <\/i>im Konflikt befindende Parteien <i>gleicherma&szlig;en <\/i>nicht an die f&uuml;r symmetrische Kriegskonstellationen g&auml;ngigen Regeln halten, sondern sich auf asymmetrische Ma&szlig;nahmen einlassen. W&auml;hrend das Symmetrieprinzip in symmetrischen Staatenkriegen auf der Anerkennung von normativen Regeln und Regelkonformit&auml;t basiert, ist dies bei asymmetrischen Konfliktlagen gerade nicht der Fall.<\/p>\n<p>Es liegt auf der Hand, dass in dieser Konfliktsituation mit einer erheblichen Eskalationsdynamik der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Wie soll man mit Gegnern umgehen, die es nicht mehr f&uuml;r n&ouml;tig erachten, die Konfliktpartei zu warnen, offizielle Kriegs- oder Bekennererkl&auml;rungen abzugeben und die ihre Gegenspieler offensichtlich in G&auml;nze &#8222;als absoluten Feind betrachten&#8220; (M&uuml;nkler 2001: 587). Diesen Gegner kann man nur bek&auml;mpfen, wenn man sich dem asymmetrischen Vorgehen des Gegners anpasst und &#8222;einer Strategie der Terrorisierung der Terroristen folgt&#8220; (Freudenberg 2008: 389). Zumindest scheint es nach G&uuml;nther Jakobs evident danach zu fragen &#8211; und hier kommt dem Leser die Kategorie des &#8222;unlawful enemy combatant&#8220; aus der amerikanischen Pr&auml;ventionspolitik in den Sinn &#8211; &#8222;ob nicht durch die strikte Fixierung allein auf die Kategorie des Verbrechens dem Staat eine Bindung auferlegt wird &#8211; eben die Notwendigkeit, den T&auml;ter als Person zu respektieren &#8211; die gegen&uuml;ber einem Terroristen, der die Erwartung generell personalen Verhaltens gerade nicht rechtfertigt, schlechthin unangemessen ist&#8220; (Jakobs 2004: 92). In &auml;hnlicher Weise hatte der ehemalige Bundesinnenminister Sch&auml;uble auf einer Tagung der politischen Akademie in Tutzing seine Sorge artikuliert, er habe zunehmende Schwierigkeiten damit, dass ein Terrorist den gleichen Schutz des Grundgesetzes genie&szlig;en solle wie jeder B&uuml;rger (SZ 31.05.2008).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"v-ein-blick-auf-die-neue-sicherheitsarchitektur\">V. Ein Blick auf die neue Sicher&shy;heits&shy;a&shy;r&shy;chi&shy;tektur <\/span><\/h2>\n<p>Was aber hei&szlig;t es nun genau, wenn regul&auml;re Kr&auml;fte sich der Mittel der Gegner bedienen? Was nun sind die wesentlichen Effekte einer in dieser Weise strukturierten Sicherheitspolitik? Die Rechtsprofessoren Michael Pawlik (2008) und Claus Kre&szlig; (2008) haben dies in j&uuml;ngst ver&ouml;ffentlichten Texten gut auf den Begriff gebracht und liefern eine erste Skizze, auf welche Weise ein Staat seine konventionellen Sanktionsinstrumente in eine irregul&auml;re Form der Kampff&uuml;hrung umprogrammieren k&ouml;nnte.<\/p>\n<p>Die L&ouml;sung des Problems des Terrorismus und der durch ihn verursachten Sicherheitsprobleme besteht, nach Pawlik und Kre&szlig;, in der Er&ouml;ffnung eines Rechtsfeldes und eines operativen Handlungszusammenhangs, die als einer Art Graubereich zwischen Milit&auml;r und Polizeirecht zu skizzieren w&auml;ren. Bestandteil eines solchen Rechts w&auml;re beispielsweise, dass Terroristen &#8222;auch dann gezielt get&ouml;tet bzw. vorsorglich festgenommen werden d&uuml;rften, wenn ihr (n&auml;chster) bewaffneter Angriff (noch) nicht unmittelbar bevorsteht&#8220; (Kre&szlig; 2008: 400). Im Rahmen dieses neuartigen Pr&auml;ventionsrechts mit kriegsrechtlichen Elementen stehe prim&auml;r die Unsch&auml;dlichmachung des Gegners im Zentrum. Dazu geh&ouml;rt f&uuml;r Pawlik (2008: 43) &#8211; neben der T&ouml;tung des Gegners &#8211; z.B. auch die M&ouml;glichkeit der vorbeugenden Inhaftierung im Sinne einer Sicherungshaft und zwar grunds&auml;tzlich auch au&szlig;erhalb konkreter Kampfhandlungen. Anzuraten w&auml;re ebenso eine vorsichtige Ausweitung der zur Gefahrenabwehr zul&auml;ssigen Befragungsmethoden (z. B. aus taktischen Gr&uuml;nden eingesetzte T&auml;uschungen des Vernehmenden, etwa &uuml;ber das Aussageverhalten von Mitinhaftierten). Mit einem solchen Recht w&uuml;rde freilich der Pr&auml;ventionsstaat seine grundrechtlichen Z&uuml;gel lockern. Pawlik fordert extensiv, &#8222;weit ins Gefahrenvorfeld ausgreifende Ermittlungsma&szlig;nahmen&#8220; (ebd.: 48). Partiell m&uuml;sste die Gefahrenvorsorge den Platz der klassischen Gefahrenabwehr einnehmen. Dieses neue kriegsrechtlich orientierte Pr&auml;ventionsrecht hat nach Pawlik auch Auswirkungen auf die Rechte Unbeteiligter: In der neuen Gefahrenabwehr, insbesondere in ihrer mit kriegsrechtlichen Elementen angereicherten Variante, muss der Spielraum des Staates vergr&ouml;&szlig;ert werden. &Auml;u&szlig;erstenfalls &#8222;darf der Tod unbeteiligter Zivilisten in Kauf genommen werden.&#8220; (Pawlik 2008: 47) In der Regel nehmen heute allerdings die Kollateralsch&auml;den des herk&ouml;mmlichen Kriegsrechts &#8222;die verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig milde Gestalt von vermehrten Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung an&#8220; (ebd., 48).<\/p>\n<p>Pawliks und Kre&szlig;` Skizze einer Strategie der &#8222;Kriminalisierung im Vorfeld&#8220; (G&uuml;nther Jakobs) hat nat&uuml;rlich ma&szlig;gebliche Konsequenzen f&uuml;r die fragile Grenze zwischen dem pr&auml;ventiv polizeilichen Aufgabenbereich und dem Schutzraum der Grundrechte der Individuen. Der politische Souver&auml;n kann Grundrechte in asymmetrischen Konfliktlagen nicht nur im Angesicht einer realen Notsituation, sondern im Rahmen der vorbeugenden Verbrechensbek&auml;mpfung bereits im Vorfeld eines konkreten Schadens suspendieren. Er kann sogar im Hinblick auf die abstrakte Gr&ouml;&szlig;e einer rein m&ouml;glichen Gefahr den denkbar sch&auml;rfsten Eingriff, n&auml;mlich einen Krieg (Pr&auml;ventivkrieg), rechtfertigen.<\/p>\n<p>Dass sich zudem in der Terrorismusbek&auml;mpfung &#8211; wie f&uuml;r asymmetrische Konflikte &uuml;blich &#8211; das Differenzierungskriterium von Front und Hinterland aufl&ouml;st, zeigt sich darin, dass bei Pawlik und Kre&szlig; alles andere als pr&auml;zise bestimmt wird, wer und ab wann jemand als Feind\/Gegner identifiziert wird. Mit der Hinwendung zur Vorsorge f&uuml;r die Verfolgung k&uuml;nftiger Straftaten wird ja genau die bin&auml;re Codierung von Kombattant und Zivilperson innerhalb des Rechts por&ouml;s. Denn die auf einem Flughafen oder auf dem Bahnhof installierte Videokamera beobachtet eben jeden, den potentiellen Straft&auml;ter wie den harmlosen Passanten. Und sie muss dies auch tun, sonst w&uuml;rde sie auf den T&auml;ter erst zugreifen, wenn es zu sp&auml;t ist. Damit entf&auml;llt aber auch die M&ouml;glichkeit des B&uuml;rgers, sich vom Zugriff der Sicherheitsma&szlig;nahmen durch rechtm&auml;&szlig;iges Verhalten abzuschirmen. &#8222;Da das Unheil an jedem Ort und zu jeder Zeit hervorbrechen kann, gibt es tendenziell keinen Bereich mehr, der dem Suchen und Sp&auml;hen des Staates, der Erforschung der Risikoquellen entzogen ist&#8230;&#8220; (Volkmann 2006: 919)<\/p>\n<p>Dass es sich bei den Er&ouml;rterungen von Pawlik und Kre&szlig; um keine blo&szlig;e &#8222;Theorie&#8220; handelt, zeigt in Ans&auml;tzen die Neufassung des BKA-Gesetzes vom 25. Dezember 2008.[1] Demnach soll auch in der Bundesrepublik Deutschland im Graubereich zwischen Krieg und Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung eine umstrittene Pr&auml;ventionspraxis Fu&szlig; fassen. Das BKA hat nicht mehr nur die Funktion konkrete Gefahren abzuwehren. Es befasst sich proaktiv mit so genannten Vorfeldermittlungen, &#8222;um die Gefahren selber gar nicht erst eintreten zu lassen bzw. in unbestimmter Zukunft liegende, ungewisse Straftaten zu verhindern&#8220; (Roggan 2009: 257). Zu den Methoden der &#8222;Abwehr einer Gefahr&#8220; geh&ouml;ren die Rasterfahndung, ein neues Passgesetz, Durchsuchung der Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers, verdeckte Online-Durchsuchungen durch so genannte &#8222;Trojaner&#8220;[2], Mautdatennutzung, Einsatz der Bundeswehr im Innern, Einschr&auml;nkungen des Zeugnisverweigerungsrechts von &#8222;Berufsgeheimnistr&auml;gern&#8220; wie &Auml;rzten, Anw&auml;lten und Journalisten. Dabei darf das BKA von jetzt an auch in Kauf nehmen, dass Unschuldige ausgesp&auml;ht werden, wenn sie zuf&auml;llig anwesend sind. Mit dem &Uuml;bergang zum neuen Pr&auml;ventionsstaat, der sich asymmetrischer Vorgehensweisen bedient, ver&auml;ndert sich nicht nur die Pr&auml;ventionspolitik. Im Pr&auml;ventionsstaat werden die Grundrechte &#8211; zumal diejenigen, die in erster Linie als Grundfreiheiten und Abwehrrechte gegen die Interventionen des Staates gerichtet sind &#8211; in prim&auml;re Eingriffserm&auml;chtigungen des Staates umgewandelt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vi-schlussbemerkung\">VI. Schluss&shy;be&shy;mer&shy;kung <\/span><\/h2>\n<p>Es mehren sich die Anzeichen, dass asymmetrische Konfliktlagen das politische Geschehen der n&auml;chsten Jahrzehnte bestimmen werden. Die neue Sicherheitsarchitektur ist das asymmetrische Pendant zu den asymmetrischen Reaktionsformen des transnationalen Terrorismus. Die Langzeitfolgen dieser Entwicklungen lassen sich in ersten Ans&auml;tzen bei der Terrorismusbek&auml;mpfung in den USA erkennen. Nichts macht die Wirklichkeit politischer Gewaltaus&uuml;bung und die Asymmetrierung des Krieges deutlicher als die Bilder von geknebelten und gefesselten M&auml;nnern in Guant&agrave;namo Bay, die im Sommer 2003 &uuml;ber die Bildschirme und durch die Zeitungen gingen. Die Bezeichnung Camp Deltas als &#8222;rechtsfreier Raum&#8220; spiegelt eine Realit&auml;t wider, in der die politische Dezision zunehmend eine konsequente symmetrische Rechtslogik au&szlig;er Kraft setzt.<\/p>\n<p>Ich schlie&szlig;e diese &Uuml;berlegungen, indem ich nochmals den oben ausgebreiteten Gedankengang res&uuml;miere, der sich fast wie ein Axiom festhalten l&auml;sst. Daase (1999) hat bereits vor Jahren in einer instruktiven Studie auf die Folgen symmetrisch-asymmetrischer Konfliktlagen hingewiesen. Er geht davon aus, dass sich staatliche Legitimit&auml;t auch darin zeigt, dass der Staat diejenigen Regeln einh&auml;lt, die er selbst auferlegt. Gem&auml;&szlig; Daase (1999: 224) ist allerdings festzustellen, dass der unkonventionelle Charakter der terrorististischen Gewaltanwendung auf Dauer den Staat dazu verleitet, &#8222;diese Verfahren zu umgehen und stehende Regeln zu brechen&#8220;. Im Gegensatz zu den gro&szlig;en zwischenstaatlichen Kriegen, die, wie Daase (1999: 91) dies ausdr&uuml;ckt, &#8222;tendenziell regelbildend&#8220; sind, seien &#8222;irregul&auml;re kleine Kriege&#8220; und Terroranschl&auml;ge &#8222;regelverletzend und -zersetzend&#8220;. Die Ungleichheit und Asymmetrie der Mittel zwingen den substaatlichen Akteur zu anderen strategischen Prinzipien. Nach dem Muster von Partisanenkriegen f&uuml;hren sie einen Krieg der Scharm&uuml;tzel. Bombenanschl&auml;ge, Geiselnahmen, Erpressung, Raub, Einsatz von Abh&ouml;rger&auml;ten sind die etablierten Partisanenstrategien. Die b&uuml;rokratisch organisierten Gewaltapparate der staatlichen Armeen werden von dieser Strategie &uuml;berfordert. Um sie zu beantworten, m&uuml;ssen sich staatliche Akteure dem schwachen Gegner angleichen. Der Staat greift seinerseits auf Mittel zur&uuml;ck, die nicht regelkonform sind und die Prinzipien des legitimen Staates unterminieren. In der Praxis funktioniert dieses System dann &uuml;ber Verschleppungen, verdeckte Kriegsf&uuml;hrung, geheime Inhaftierungen, Feindstrafrecht und Rettungsfolter. Das aber unterwandert fast notwendigerweise die Moral der Exekutive, weil mit zunehmender Dauer eines solchen Konflikts unklarer wird, was den regul&auml;ren Soldaten noch vom bek&auml;mpften &sbquo;Terroristen&#8216; oder &sbquo;Aggressor&#8216; unterscheidet. In dieser Perspektive, so hat Giorgio Agamben (2003: 33) den Sachverhalt in einem schneidenden Kommentar zugespitzt, &#8222;bilden Staat und Terrorismus am Ende ein einziges System mit zwei Gesichtern, in dem jedes der Elemente nicht nur dazu dient, die Handlungen des anderen zu rechtfertigen, sondern jedes sogar vom anderen ununterscheidbar wird.&#8220;<\/p>\n<p>Das ist der Punkt, an dem der Terrorismus freilich endg&uuml;ltig gesiegt hat und sein Ziel aufgegangen ist: die Diskreditierung des Gegners und seines darauf folgenden Reputationsverlustes vor der Welt&ouml;ffentlichkeit. Denn dadurch, dass sich der Gegner in seinen Reaktionen als ma&szlig;los und brutal blo&szlig;stellt, inszeniert der Terrorist in den Augen der &Ouml;ffentlichkeit eine Art von Rollenwechsel: &#8222;den Angreifer zum Angegriffenen und den Angegriffenen zum Angreifer zu machen&#8220; (Waldmann 2000: 23).<\/p>\n<p>[1] Vgl. &#8222;Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008&#8220;, in: <a href=\"http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/BKA-Gesetz#cite\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/BKA-Gesetz#cite<\/a>_ note-0 (abgerufen am 13.08.2009).<\/p>\n<p>[2] Die Durchsuchung muss jedoch durch einen Richter angeordnet werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur <\/span><\/h2>\n<p><i>Agamben, G. <\/i>(2003), &#8222;Der Gewahrsam &#8211; Ausnahmezustand als Weltordnung&#8220;, in: FAZ, vom 19.04.03. S. 33.<\/p>\n<p><i>Aron, R. <\/i>(1980), Clausewitz, Den Krieg denken, Frankfurt\/M.: Propyl&auml;en.<\/p>\n<p><i>Van Creveld, M.<\/i> (1998): Die Zukunft des Krieges, M&uuml;nchen: Murmann Verlag.<\/p>\n<p><i>Daase, C. <\/i>(1999), Kleine Kriege &#8211; Gro&szlig;e Wirkung, Baden-Baden: Nomos.<\/p>\n<p><i>Freudenberg, D. <\/i>(2008), Theorie des Irregul&auml;ren, Wiesbaden: VS Verlag.<\/p>\n<p><i>Hoffmann-Riem, W.<\/i> (2002), &#8222;Freiheit und Sicherheit im Angesicht terroristischer Anschl&auml;ge&#8220;, in: Zeitschrift f&uuml;r Rechtspolitik, Heft 12 (Dezember): 497-501.<\/p>\n<p><i>Holzinger, M., May, S., Pohler, W.<\/i> (2010), Weltrisikogesellschaft als Ausnahmezustand, Weilerswist: Velbr&uuml;ck.<\/p>\n<p><i>Jakobs, G.<\/i> (2004), &#8222;B&uuml;rgerstrafrecht und Feindstrafrecht&#8220;, in: H&ouml;chstrichterliche Rechtssprechung Strafrecht, 3 (2004), S. 88-95.<\/p>\n<p><i>Kre&szlig;, C. <\/i>(2008), &#8222;V&ouml;lkerstrafrecht der dritten Generation gegen transnationale Gewaltakte Privater?&#8220;, in: Gerd Hankel (Hg.): Die Macht und das Recht, Hamburg: Hamburger Edition, S. 323-413.<\/p>\n<p><i>M&uuml;nkler, H. <\/i>(2001), &#8222;Sind wir im Krieg? &Uuml;ber Terrorismus, Partisanen und die neuen Formen des Krieges&#8220;, in: PVS, 4 (2001), S. 581-589.<\/p>\n<p><i>M&uuml;nkler, H. <\/i>(2002), &Uuml;ber den Krieg, Weilerswist: Velbr&uuml;ck.<\/p>\n<p><i>M&uuml;nkler, H.<\/i> (2004), Die neuen Kriege, Reinbek bei Hamburg: Rowohlt.<\/p>\n<p><i>M&uuml;nkler, H. <\/i>(2006),Der Wandel des Krieges, Weilerswist: Velbr&uuml;ck.<\/p>\n<p><i>Pawlik, M. <\/i>(2008), Der Terrorist und sein Recht. Zur rechtstheoretischen Einordnung des modernen Terrorismus. M&uuml;nchen: C. H. Beck.<\/p>\n<p><i>Roggan, F. <\/i>(2009), &#8222;Das neue BKA-Gesetz &#8211; Zur weiteren Zentralisierung der deutschen Sicherheitsarchitektur&#8220;, in: Neue Juristische Wochenschrift, Heft 5: 257-262.<\/p>\n<p><i>Volkmann, U.<\/i> (2006), &#8222;Urteilsanmerkung&#8220;, in: Juristenzeitung 61, 18. S. 918-920.<\/p>\n<p><i>Waldmann, P.<\/i> (2000), &#8222;Terrorismus als weltweites Ph&auml;nomen&#8220;, in: Kai Hirschmann u. Peter Gerhard (2000) (Hg.): Terrorismus als weltweites Ph&auml;nomen, Berlin: Berliner Wissenschafts-Verlag, S. 11-27.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2157],"publikationen":[2824],"class_list":["post-11853","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-markus-holzinger","publikationen-189-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Resymmetrierung der Asymmetrie - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/publikation\/resymmetrierung-der-asymmetrie\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Resymmetrierung der Asymmetrie - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zur R&uuml;ckwirkung asymmetrischer Konflikte auf die rechtsstaatliche Sicherheitsarchitektur; aus: vorg&auml;nge nr. 189, Heft 1\/2010, S. 95-102 I. 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