{"id":11854,"date":"2010-03-01T17:15:00","date_gmt":"2010-03-01T16:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-friedensgebot-des-grundgesetzes-anspruch-und-wirklichkeit-nach-sechzig-jahren\/"},"modified":"2021-08-30T15:40:46","modified_gmt":"2021-08-30T13:40:46","slug":"das-friedensgebot-des-grundgesetzes-anspruch-und-wirklichkeit-nach-sechzig-jahren","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/publikation\/das-friedensgebot-des-grundgesetzes-anspruch-und-wirklichkeit-nach-sechzig-jahren\/","title":{"rendered":"Das Friedensgebot des Grundgesetzes"},"content":{"rendered":"<p>Anspruch und Wirklichkeit nach sechzig Jahren*;<\/p>\n<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 189, Heft 1\/2010, S. 103-112<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-einleitung\">I. Einleitung <\/span><\/h2>\n<p>Gustav Heinemann hat in seiner Antrittsrede nach seiner Vereidigung als Bundespr&auml;sident am 1. Juli 1969 eine uns alle verbindende wichtige Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, die bis heute nichts an ihrer Aktualit&auml;t verloren hat:<\/p>\n<p><i>&#8222;Nicht der Krieg ist der Ernstfall, in dem der Mann sich zu bew&auml;hren habe, wie meine Generation in der kaiserlichen Zeit auf den Schulb&auml;nken unterwiesen wurde, sondern heute ist der Frieden der Ernstfall. Hinter dem Frieden gibt es keine Existenz mehr.&#8220;[1] <\/i><\/p>\n<p>Seit Jahren macht uns Helmut Simon, der langj&auml;hrige Bundesverfassungsrichter, immer wieder mit gro&szlig;er &Uuml;berzeugungskraft auf ein Defizit aufmerksam, das offenbar werden l&auml;sst, wie unzureichend wir die <i>rechtlichen <\/i>Dimensionen der Heinemannschen Botschaft beherzigen: In den nunmehr fast 60 Jahren seit Inkrafttreten des Grundgesetzes ist, so Helmut Simon, bisher vers&auml;umt worden, das Friedensgebot des Grundgesetzes &#8222;&auml;hnlich konkret herauszuarbeiten wie etwa das Sozialstaatsgebot oder das Rechtstaatsgebot.&#8220; Vernachl&auml;ssigt worden seien vor allem &#8222;die Folgerungen f&uuml;r die zivile Konfliktbearbeitung und deren Vorrang vor milit&auml;rischer Gewaltanwendung.&#8220; Simon h&auml;lt es u. a. &#8222;f&uuml;r unertr&auml;glich, dass f&uuml;r diese Aufgabe lediglich ein verschwindend geringer Teil der Mittel zur Verf&uuml;gung steht, wie wir sie f&uuml;r das Milit&auml;r aufwenden.&#8220;[2]<\/p>\n<p>Ich bin von den Veranstaltern gebeten worden, in meinem Beitrag der Frage n&auml;her nachzugehen, wie es um den friedensstaatlichen Anspruch des Grundgesetz steht, insbesondere welche Bilanz sechzig Jahre nach seinem Inkrafttreten gezogen werden kann.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-das-grundgesetz-keine-pazifistische-verfassung\">II. Das Grundgesetz &ndash; keine pazifis&shy;ti&shy;sche Verfassung<\/span><\/h2>\n<p>Das Grundgesetz ist, anders als etwa die Verfassung Costa Ricas, jedenfalls seit der 1956 erfolgten Einf&uuml;gung der so genannten Wehrverfassung, keine pazifistische Verfassung. Allen pazifistischen verfassungsrechtlichen Hoffnungen zum Trotz regelt n&auml;mlich Art. 87a GG, dass der Bund &#8222;Streitkr&auml;fte zur Verteidigung&#8220; aufstellt (Absatz 1), die allerdings &#8211; und dies ist sehr bedeutsam &#8211; &#8222;au&szlig;er zur Verteidigung &#8230; nur eingesetzt&#8220; werden d&uuml;rfen, &#8222;soweit dieses Grundgesetz es <i>ausdr&uuml;cklich <\/i>zul&auml;sst.&#8220; (Absatz 2)[3] Diese &#8222;Nur-soweit-Regelung&#8220; soll verhindern, dass f&uuml;r die Aufstellung und damit auch f&uuml;r die Verwendung der Streitkr&auml;fte als Mittel der vollziehenden Gewalt &#8222;ungeschriebene Zust&auml;ndigkeiten aus der Natur der Sache&#8220; abgeleitet werden.[4] Es gilt damit das <i>Gebot strikter Texttreue.[5]<\/i><\/p>\n<p>Was nach dem Grundgesetz unter &#8222;Verteidigung&#8220; zu verstehen ist, l&auml;sst sich zum einen der Entstehungsgeschichte des Art. 87a GG[6] und zum anderen dem Wortlaut der Regelung &uuml;ber den &#8222;Verteidigungsfall&#8220; in Art. 115a GG entnehmen: Es geht um die Situation, dass das &#8222;Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen&#8220; wird oder dass &#8222;ein solcher Angriff unmittelbar droht&#8220;.<\/p>\n<p>Der Normtext des Art. 87a Abs. 1 und 2 GG spricht allerdings von &#8222;Verteidigung&#8220;, anders als die zun&auml;chst vorgeschlagene Fassung[7] aber nicht von &#8222;Landesverteidigung&#8220;. Dies ist kein Redaktionsversehen. Der verfassungs&auml;ndernde Gesetzgeber hat, wie die Entstehungsgeschichte der Norm ausweist, bei Verabschiedung der Regelung im Jahre 1968 einen Einsatz der Bundeswehr im Rahmen eines NATO-B&uuml;ndnisfalles als verfassungsrechtlich zul&auml;ssig vorgesehen und dies auch im Text des Grundgesetzes erkennbar zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa Art. 80a Abs. 3 GG). Deshalb ist davon auszugehen, dass &#8222;Verteidigung&#8220; im Sinne des GG alles, aber auch nur das umfasst, was nach dem geltenden V&ouml;lkerrecht zum Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) geh&ouml;rt, der die Bundesrepublik Deutschland 1973 wirksam beigetreten ist.<\/p>\n<p>Art. 51 UN-Charta gew&auml;hrleistet &#8211; und begrenzt &#8211; f&uuml;r jeden Staat das Recht zur &#8222;individuellen&#8220; und zur &#8222;kollektiven Selbstverteidigung&#8220; gegen einen &#8222;bewaffneten Angriff&#8220; (&#8222;armed attack&#8220;). Er schlie&szlig;t die bewaffnete erbetene Nothilfe etwa im Rahmen der NATO zugunsten eines von einem Dritten angegriffenen Staates und damit auch Eins&auml;tze im &#8222;NATO-B&uuml;ndnisfall&#8220; ein, soweit diese nach den Regeln der UN-Charta erfolgen. In jedem Falle darf ein Milit&auml;reinsatz eines Staates in Wahrnehmung seines Notwehr- oder Nothilferechts jedoch nach Art. 51 UN-Charta (nur) so lange dauern, &#8222;bis der Sicherheitsrat (der UNO) die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Ma&szlig;nahmen getroffen hat.&#8220; Das gilt damit auch f&uuml;r Eins&auml;tze der Bundeswehr &#8222;zur Verteidigung&#8220; nach Art. 87a GG.<\/p>\n<p>Der Einsatz der Bundeswehr &#8222;zur Verteidigung&#8220; ist mithin ausschlie&szlig;lich in den Grenzen des Art. 51 UN-Charta als Abwehr gegen einen &#8222;milit&auml;rischen Angriff&#8220; erlaubt,[8] jedoch nicht etwa zur Verfolgung, Durchsetzung und Sicherung &ouml;konomischer, politischer oder geostrategischer Interessen. Die Ziele, z.B. Behinderungen beim Zugang zu Bodensch&auml;tzen und anderen wichtigen Ressourcen, zu &Ouml;lpipelines oder zu Absatzm&auml;rkten zu beseitigen oder gar politische und wirtschaftliche Einflusszonen zu schaffen und zu sichern, berechtigen ebenso wenig zu milit&auml;rischer Gewaltanwendung in Gestalt individueller oder kollektiver Selbstverteidigung wie etwa die Wahrnehmung der wichtigen Aufgabe der Bek&auml;mpfung von individueller, organisierter oder terroristischer Kriminalit&auml;t. Auch wenn es sehr m&uuml;hsam und schwierig ist, terroristische, also kriminelle T&auml;ter zu ermitteln, vor Gericht zu stellen und den Nachweis ihrer individuellen Schuld zu f&uuml;hren, rechtfertigt dies nicht, diese Schwierigkeiten dadurch zu umgehen, dass man stattdessen auf milit&auml;rische Schl&auml;ge, so genannte &#8222;gezielte T&ouml;tungen&#8220; (&#8222;targeted killing&#8220;) oder gar milit&auml;rische Vergeltungs- und Bestrafungsaktionen setzt.<\/p>\n<p>Der nach dem 11. September 2001 von der US-Regierung unter Pr&auml;sident Bush jun. und ihren Verb&uuml;ndeten begonnene und bis heute andauernde Krieg gegen Afghanistan ist daf&uuml;r ein bedeutsames und folgenschweres Negativ-Beispiel. Hier entschied man sich lieber f&uuml;r die Finanzierung von einflussreichen Warlords, die das Taliban-Regime st&uuml;rzten und dabei zugleich schreckliche Menschenrechtsverletzungen begingen, zur Entsendung verdeckt operierender eigener &#8222;Spezialkr&auml;fte&#8220;, zur Bombardierung mit Marschflugk&ouml;rpern und schlie&szlig;lich auch zum Dislozieren eigener Kampfverb&auml;nde und Truppen, die dort nunmehr im achten Jahr stationiert sind, ohne dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan oder in den NATO-Staaten verbessert h&auml;tte &#8211; im Gegenteil. Dabei lie&szlig; erstaunen, dass gegen Osama Bin Laden, den angeblichen oder tats&auml;chlichen Drahtzieher der terroristischen Anschl&auml;ge von 9\/11, wegen dieses Vorwurfs kein Haftbefehl erging.[9]Fehlten die Beweise? Die Bem&uuml;hungen nach dem 11. September wurden nicht auf Strafverfolgung und Dingfestmachung der Tatverd&auml;chtigen gerichtet und begrenzt. Vielmehr wurden &#8211; unter Berufung auf das in Art. 51 UN-Charta verankerte Recht zur Selbstverteidigung &#8211; milit&auml;rische Aktionen gegen das schon damals durch jahrzehntelange Kriege v&ouml;llig zerst&ouml;rte Afghanistan gestartet, die bis heute, acht Jahre danach, immer noch nicht beendet sind, obwohl die unmittelbare Gegenw&auml;rtigkeit der terroristischen Angriffe von 9\/11, gegen die das Recht zur Selbstverteidigung in Anspruch genommen und reklamiert wurde, jedenfalls heute schlechterdings nicht mehr zu erkennen ist. Die zur Rechtfertigung von Milit&auml;raktionen im Rahmen von &#8222;Enduring Freedom&#8220; erfolgende Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht kommt in Afghanistanim &Uuml;brigen jedenfalls heute deshalb nicht in Betracht, weil die UN unmittelbar nach dem 11. September 2001 eine Vielzahl von wirksamen Ma&szlig;nahmen zur Terrorbek&auml;mpfung beschlossen und umgesetzt haben und ein &#8211; freilich durchaus kritikw&uuml;rdiges &#8211; Konzept zum Neuaufbau Afghanistans beschlossen haben. Deshalb ist es &#8211; zur&uuml;ckhaltend formuliert &#8211; nicht nachvollziehbar, wie sich milit&auml;rische Gewaltanwendung durch die USA und ihre Verb&uuml;ndeten in Afghanistan immer noch gegen einen &#8222;armed attack&#8220; im Zusammenhang mit dem 11. September richten soll.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-die-zentralen-elemente-des-friedensgebotes-des-grundgesetzes\">III. Die zentralen Elemente des Friedens&shy;ge&shy;botes des Grund&shy;ge&shy;setzes <\/span><\/h2>\n<p>Wenn vom &#8222;Friedensgebot&#8220; oder von der &#8222;Friedensstaatlichkeit&#8220; des Grundgesetzes gesprochen wird, wird zu Recht regelm&auml;&szlig;ig vor allem auf die folgenden neun Regelungskomplexe Bezug genommen:<\/p>\n<p>(1) Die Pr&auml;ambel, in der es hei&szlig;t, dass das &#8222;Deutsche Volk&#8220;, &#8222;von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen&#8220;, sich kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben hat.<\/p>\n<p>(2) Art. 1 Abs. 2 GG, wonach sich das Deutsche Volk &#8222;zu unverletzlichen und unver&auml;u&szlig;erlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt&#8220; bekennt.<\/p>\n<p>(3) Die Bindungen an &#8222;Recht und Gesetz&#8220; (Art. 20 III GG) und an die &#8222;allgemeinen Regeln des V&ouml;lkerrechts&#8220; (Art. 25 GG), wozu auch das v&ouml;lkerrechtliche Gewaltverbot geh&ouml;rt.<\/p>\n<p>(4) Das Verbot des Angriffskrieges und von friedensst&ouml;renden Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker zu st&ouml;ren (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG); der Auftrag an den Gesetzgeber zur P&ouml;nalisierung aller Verst&ouml;&szlig;e gegen dieses verfassungsrechtliche Verdikt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie die Genehmigungspflichtigkeit von &#8222;zur Kriegsf&uuml;hrung bestimmter Waffen&#8220; (Art. 26 Abs. 2 GG).<\/p>\n<p>(5) Die Option, Hoheitsrechte durch (einfaches) Bundesgesetz auf &#8222;zwischenstaatliche Einrichtungen&#8220; &uuml;bertragen zu k&ouml;nnen (Art. 24 Abs. 1 GG).<\/p>\n<p>(6) Die jetzt in Art. 23 GG enthaltene Verpflichtung zur Mitwirkung an der europ&auml;ischen Einigung.<\/p>\n<p>(7) Die vorgesehene M&ouml;glichkeit der Einordnung in ein &#8222;System gegenseitiger kollektiver Sicherheit&#8220; (Art. 24 Abs. 2 GG).<\/p>\n<p>(8) das Gebot der Unterwerfung unter eine allgemeine, umfassende, obligatorische internationale Gerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 3 GG).<\/p>\n<p>(9) das Demokratiegebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und seine besondere Relevanz f&uuml;r das Verh&auml;ltnis von Gesetzgeber und Exekutive in der Friedens- und Sicherheitspolitik. Im Folgenden m&ouml;chte ich mich auf einen Bereich konzentrieren &#8211; Art. 24 Abs. 2 GG <br \/>&#8211; und mich zudem bei der von mir erbetenen bereichsspezifischen Bilanzierung von 60 Jahren Grundgesetz auf eher thesenartige Bemerkungen beschr&auml;nken.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iv-die-uminterpretation-des-art-24-abs-2-gg-durch-das-bundesverfassungsgericht\">IV. Die Uminter&shy;pre&shy;ta&shy;tion des Art. 24 Abs. 2 GG durch das Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richt <\/span><\/h2>\n<p><b>1.<\/b> W&auml;hrend Absatz 1 des Art. 24 GG die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet, Hoheitsrechte durch einfaches Gesetz auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu &uuml;bertragen, sieht Absatz 2 die Option einer Einordnung <i>&#8222;in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit&#8220;<\/i> vor. Das BVerfG hat in seiner Out-of-Area-Entscheidung vom 12.7.1994[10] &#8211; anders als in seiner fr&uuml;heren Rechtsprechung &#8211; argumentiert, besser gesagt: behauptet, es sei &#8222;unerheblich&#8220;, ob das von Art. 24 Abs. 2 GG adressierte &#8222;System gegenseitiger kollektiver Sicherheit&#8220; &#8222;ausschlie&szlig;lich oder vornehmlich unter den Mitgliedsstaaten Frieden garantieren oder bei Angriffen von au&szlig;en zum kollektiven Beistand verpflichten soll&#8220;.[11] Entscheidend sei, dass das System &#8222;durch ein friedenssicherndes Regelwerk und den Aufbau einer eigenen Organisation f&uuml;r jedes Mitglied einen Status v&ouml;lkerrechtlicher Gebundenheit&#8220; begr&uuml;nde, und dieser Status der v&ouml;lkerrechtlichen Gebundenheit &#8222;wechselseitig zur Wahrung des Friedens verpflichtet&#8220; und &#8222;Sicherheit gew&auml;hrt&#8220;. Auf dieser Grundlage hat das BVerG dann die NATO als ein &#8222;System gegenseitiger kollektiver Sicherheit&#8220; i. S. von Art. 24 Abs. 2 GG qualifiziert.<\/p>\n<p>Meine These ist: Diese Argumentation des BVerfG geht an Normstruktur und Norminhalt des Art. 24 Abs. 2 GG vorbei und implantiert so in diese Verfassungsnorm in ungerechtfertigter Weise eine abweichende, ja kontr&auml;re sicherheitspolitische Grundkonzeption. Das ist eine gravierende, ja fundamentale Abkehr von einem der wichtigsten Elemente des im Grundgesetz verankerten Friedensgebotes. Bezieht man dabei die vom Bundesverfassungsgericht mit Mehrheit erfolgte Billigung der Ausdehnung des &#8222;NATO-Gebiets&#8220;[12] ohne vorherige &Auml;nderung des NATO-Vertrages und des parlamentarischen Zustimmungsgesetzes in die Betrachtung ein, so wird das Ausma&szlig; der Ver&auml;nderungen des verfassungsrechtlichen Rahmens deutlich, der insoweit in den letzten 15 Jahren vollzogen wurde.<\/p>\n<p><b>2.<\/b> Erhellend f&uuml;r die Problemidentifizierung ist zun&auml;chst die Entstehungsgeschichte der ma&szlig;geblichen GG-Norm. Carlo Schmid (SPD), der geistige und politische Vater des Art. 24 Abs. 2 GG, hat dazu 1948\/49 bei der Ausarbeitung des GG in den Debatten des Parlamentarischen Rates ausgef&uuml;hrt[13] :<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#8222;Der Begriff der &sbquo;kollektiven Sicherheit&#8216; ist ein Terminus technicus, unter welchem etwas ganz Bestimmtes verstanden wird. &#8230; Unter &sbquo;kollektiver Sicherheit&#8216; ist etwas ganz Pr&auml;zises zu verstehen, eine Institution aus dem gro&szlig;en Gebiet des Kriegsverh&uuml;tungsrechts, das in den modernen Lehrb&uuml;chern als besonderer Abschnitt des Systems des positiven V&ouml;lkerrechts behandelt zu werden pflegt. <br \/>&#8230; &sbquo;Kollektive Sicherheit ist ein genau so klar umrissener Terminus wie im b&uuml;rgerlichen Recht der Ausdruck &sbquo;ungerechtfertigte Bereicherung&#8216;.&#8220;[14] <\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Zu konstatieren ist allerdings, dass weder Carlo Schmid noch andere Abgeordnete des Parlamentarischen Rates anstrebten und durchsetzten, eine pr&auml;zise Definition des von ihnen als &#8222;festen juristischen Begriff&#8220; bzw. als &#8222;Terminus technicus&#8220; bezeichneten &#8222;System(s) gegenseitiger kollektiver Sicherheit&#8220; im Grundgesetz zu verankern. Das sollte sich in der Folgezeit als schwerer Fehler erweisen.<\/p>\n<p>Dennoch ist jedoch sicher, dass in den Debatten des Parlamentarischen Rates zu Art. 24 Abs. 2 GG kein eigenst&auml;ndiger verfassungsrechtlicher Begriff der &#8222;kollektiven Sicherheit&#8220; gepr&auml;gt wurde, sondern dass man die vorgefundene einschl&auml;gige Begrifflichkeit aus dem V&ouml;lkerrecht der Verfassungsgebung und damit dem dann am 23. Mai 1949 in Kraft gesetzten Grundgesetz zugrunde legte.<\/p>\n<p>Im V&ouml;lkerrecht ist seit Jahrzehnten klar: &#8222;Kollektive Sicherheit und B&uuml;ndnisse widersprechen sich fundamental.&#8220;[15] Was sind diese fundamentalen Unterschiede, worin bestehen sie? Es lassen sich vier zentrale Kriterien festhalten.<\/p>\n<p>(1) Verteidigungsb&uuml;ndnisse und &#8222;Systeme kollektiver Sicherheit&#8220; reflektieren <i>zwei entgegengesetzte Grundkonzeptionen <\/i>von Sicherheitspolitik. Das Grundkonzept von <i>Verteidigungsb&uuml;ndnissen <\/i>basiert auf Sicherheit durch eigene St&auml;rke und die St&auml;rke der eigenen Verb&uuml;ndeten. Es ist &#8222;partikul&auml;r-egoistisch&#8220;. Denn es verankert die eigene Sicherheit nicht zugleich in der Sicherheit des potenziellen Gegners, also gerade nicht in der gemeinsamen Sicherheit, sondern im Gegenteil in der relativen Schw&auml;che und Unterlegenheit des potenziellen Gegners. Die Grundkonzeption <i>kollektiver Sicherheit<\/i>, die in der Periode zwischen den beiden Weltkriegen als bewusste Alternative zu den tradierten sog. Verteidigungsb&uuml;ndnis-Systemen entwickelt wurde, basiert dagegen auf der Sicherheit aller potenziellen Gegner durch die Reziprozit&auml;t innerhalb einer internationalen Rechtsordnung. Es gr&uuml;ndet auf dem Konzept der gemeinsamen Sicherheit.<\/p>\n<p>(2) Zweitens: Anders als ein System kollektiver Sicherheit ist ein Verteidigungsb&uuml;ndnis &#8211; so auch die NATO &#8211; <i>nicht auf Universalit&auml;t im Sinne des Einschlusses potenzieller Aggressoren<\/i> angelegt. So steht die NATO -bezeichnenderweise anders als das System &#8222;kollektiver Sicherheit&#8220; der UNO &#8211; nicht jedem Beitrittswilligen offen, der die im NATO-Vertrag verankerten Ziele anerkennt. Dementsprechend haben die NATO und ihre Mitgliedsstaaten sowohl in den Jahren 1954\/55 als auch im Zusammenhang mit den NATO-Osterweiterungen der letzten Jahre Begehren der fr&uuml;heren Sowjetunion und Russlands auf Einbeziehung in das NATO-B&uuml;ndnis ausdr&uuml;cklich abgelehnt.<\/p>\n<p>(3) Drittens &#8211; und dies ist ein weiterer gravierender Unterschied eines Verteidigungsb&uuml;ndnisses zu einem kollektiven Sicherheitssystem &#8211; enth&auml;lt der NATO-Vertrag <i>f&uuml;r den Fall eines von einem eigenen Mitgliedsstaat begangenen Aggressionsaktes keine verbindlichen internen Konfliktregelungsmechanismen.<\/i> Eine NATO-interne Verpflichtung der &uuml;brigen NATO-Partner, dem einen Aggressionsakt begehenden NATO-Verb&uuml;ndeten mit kollektiven NATO-Zwangsma&szlig;nahmen entgegen zu treten, sieht der NATO-Vertrag gerade nicht vor. Dieses Defizit ist typisch f&uuml;r ein B&uuml;ndnis zur kollektiven Verteidigung, das ja gerade zur Verteidigung gegen einen potenziellen externen Aggressor geschlossen wird.<\/p>\n<p>(4) Die NATO etabliert auch &#8211; dies ist der vierte wesentliche Unterschied zu einem System kollektiver Sicherheit &#8211; keine den Mitgliedsstaaten &uuml;bergeordnete zwischenstaatliche oder supranationale Gewalt einer organisierten und rechtlich geordneten Macht nach dem Modell der Vereinten Nationen.<\/p>\n<p><b>3. <\/b>Art. 24 Abs. 2 GG kn&uuml;pft an diese vierfach typisierte v&ouml;lkerrechtliche Begrifflichkeit und fundamentale Unterscheidung zwischen einem &#8222;kollektiven Sicherheitssystem&#8220; und einem &#8222;kollektiven Verteidigungsb&uuml;ndnis&#8220; an und inkorporiert diese Unterscheidung in das deutsche Verfassungsrecht. Diese Unterscheidung ist f&uuml;r die konzeptionelle Orientierung der deutschen Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik &auml;u&szlig;erst bedeutsam &#8211; rechtlich und verfassungspolitisch.<\/p>\n<p>(1.) Rechtlich bedeutsam ist der Unterschied zwischen einem kollektiven Verteidigungsb&uuml;ndnis und einem System kollektiver Sicherheit vor allem im Hinblick auf die in Betracht kommende Rechtsgrundlage f&uuml;r Eins&auml;tze der Bundeswehr. F&uuml;r milit&auml;rische Eins&auml;tze &#8222;zur Verteidigung&#8220; auf der Grundlage von Art. 51 UN-Charta, also zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, ist Rechtsgrundlage allein Art. 87a GG (&#8222;nur zur Verteidigung&#8220;). Denn diese Bestimmung ist insoweit lex specialis. Art. 24 Abs. 2 GG scheidet daf&uuml;r aus, weil diese Regelung auf Verteidigungsb&uuml;ndnisse keine Anwendung findet. Art. 24 Abs. 2 GG kommt als Rechtsgrundlage nur f&uuml;r Eins&auml;tze im Rahmen eines kollektiven Sicherheitssystems wie der UNO oder vielleicht einmal bei entsprechender Ausgestaltung der OSZE und zudem stets nur dann in Betracht, wenn dabei die deutschen Streitkr&auml;fte tats&auml;chlich im Rahmen und nach den Regeln dieses kollektiven Sicherheitssystems eingesetzt werden. Milit&auml;rische Eins&auml;tze au&szlig;erhalb der UN oder gar unter Bruch der UN-Charta k&ouml;nnen keinesfalls auf Art. 24 Abs. 2 GG gest&uuml;tzt werden.<\/p>\n<p>(2.) Das in Art. 24 Abs. 2 GG verankerte Konzept der &#8222;kollektiven Sicherheit&#8220; hat dar&uuml;ber hinaus noch eine wichtige Leitfunktion f&uuml;r die verfassungsrechtliche Orientierung deutscher Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik. Verteidigungsb&uuml;ndnisse wie die NATO basieren auf dem Konzept der nuklearen und der nicht-nuklearen (&#8222;konventionellen&#8220;) Abschreckung. Sie unterliegen der Abschreckungs- &#8222;Logik&#8220;. Diese baut auf der Vorstellung auf, der potenzielle Gegner k&ouml;nne von einem nuklearen und\/oder nicht-nuklearen Angriff dadurch wirksam abgeschreckt werden, dass man ihm f&uuml;r diesen Fall einen vernichtenden milit&auml;rischen Gegenschlag androht, der f&uuml;r sein Land zu unannehmbaren Folgen und Sch&auml;den, m&ouml;glicherweise sogar zur vollst&auml;ndigen Vernichtung in einem atomaren Inferno f&uuml;hren werde. Um die eigene F&auml;higkeit und Bereitschaft zu einer solchen (Gewalt-)Reaktion &#8211; immanent betrachtet &#8211; &#8222;glaubw&uuml;rdig&#8220; demonstrieren und vermitteln zu k&ouml;nnen, sind nach dieser &#8222;Logik&#8220;, diesem Grundansatz gem&auml;&szlig;e nukleare und nicht-nukleare Bewaffnungen, entsprechende milit&auml;rische Ausr&uuml;stungen, logistische Einrichtungen, Strategien und Einsatzdoktrinen erforderlich.<\/p>\n<p>Konstitutiver Bestandteil f&uuml;r ein &#8211; immanent betrachtet &#8211; Funktionieren dieser &#8222;Abschreckungslogik&#8220; ist dabei jedoch denknotwendig stets, dass man es mit einem rational kalkulierenden Gegner zu tun hat, der auf der Basis hinreichender ihm zur Verf&uuml;gung stehender Informationen ausschlie&szlig;lich, auch in kritischen Situationen, wohl &uuml;berlegte rationale Entscheidungen trifft. Das hei&szlig;t zugleich: Das Abschreckungskonzept kann mithin schon nach seiner eigenen &#8222;Logik&#8220; nicht funktionieren, wenn es um die Abschreckung eines &#8222;irrationalen&#8220; Gegners geht. Denn dieser entscheidet und handelt eben nicht nach den vorausgesetzten &uuml;berwiegend rationalen Kriterien. Historische Beispiele f&uuml;r solche &#8222;abschreckungsresistenten&#8220; Gegner waren jedenfalls im zu Ende gegangenen 20. Jahrhundert, dem blutigen &#8222;Zeitalter der Extreme&#8220; (Eric Hobsbawm), nicht gerade selten. Man stelle sich nur vor, sie h&auml;tten &uuml;ber Atomwaffen verf&uuml;gt.<\/p>\n<p>Aber auch dann, wenn man es mit einem prinzipiell &#8222;rationalen Gegner&#8220; zu tun hat, ist die Funktionsf&auml;higkeit der nuklearen (wie auch der so genannten konventionellen) Abschreckung davon abh&auml;ngig, dass diesem Gegner nach den konkreten Umst&auml;nden hinreichende zeitliche, informationelle und logistische M&ouml;glichkeiten und Kapazit&auml;ten zur Verf&uuml;gung stehen, um kritische Entscheidungssituationen in dem jeweils erforderlichem Ma&szlig;e analysieren, absch&auml;tzen und beurteilen zu k&ouml;nnen sowie hieraus verantwortliche praktische Folgerungen zu ziehen. Bei sehr kurzen Vorwarnzeiten und in zugespitzten Krisensituationen ist es eher illusion&auml;r anzunehmen, diese Voraussetzungen seien in hinreichendem Ma&szlig;e auf Seiten aller Konfliktbeteiligten gew&auml;hrleistet.<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich funktioniert die &#8222;Abschreckungslogik&#8220; auf der Grundlage der ihr zugrunde liegenden Annahmen auch dann nicht oder st&ouml;&szlig;t jedenfalls an gef&auml;hrliche Grenzen, wenn menschliche Fehleinsch&auml;tzungen (&#8222;human error&#8220; oder &#8222;incomprehensible interaction&#8220;) oder &#8222;technisches Versagen&#8220; wirksam werden. Dies ist etwa der Fall, wenn sich defekte oder fehlinterpretierte Daten in Kommunikationssysteme einschleichen und Fehlalarme ausgel&ouml;st werden, die es angesichts sehr kurzer Vorwarnzeiten jedenfalls u. a. sehr schwer oder gar unm&ouml;glich machen, sicher zu diagnostizieren, ob in der konkreten Entscheidungssituation die verf&uuml;gbaren digitalen und sonstigen vorliegenden Daten nun auf einen gegnerischen Angriff schlie&szlig;en lassen oder nicht, der es nach den Vorgaben der eigenen Doktrin erforderlich macht, unverz&uuml;glich die eigenen Atomwaffen einzusetzen, schon um ihre Zerst&ouml;rung nicht zu riskieren.<\/p>\n<p>Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung, die immer wieder geltend macht, das nukleare Abschreckungssystem habe in den Zeiten des &#8222;Kalten Krieges&#8220; und dar&uuml;ber hinaus bis heute seine Wirksamkeit und Funktionsf&auml;higkeit eindrucksvoll unter Beweis gestellt und so den Frieden gesichert, gab es in Wirklichkeit in den vergangenen 60 Jahren zumindest zwanzig solcher &auml;u&szlig;erst kritischen Situationen &#8211; sowohl im Osten[16] als auch im Westen[17] &#8211; , in denen die Welt am Rande des nuklearen Infernos stand und in denen sich &#8211; wie es der fr&uuml;here US-amerikanische Verteidigungsminister Robert Mc-Namara formuliert hat &#8211; das &Uuml;berleben der Menschheit allein gl&uuml;cklichen Zuf&auml;llen verdankte.[18] Es ist hier nicht der Ort, diese Situationen im Einzelnen n&auml;her darzustellen.<\/p>\n<p>Die sog. Palme-Kommission, an der neunzehn bedeutende Politiker und Fachleute aus Ost und West, Nord und S&uuml;d, darunter der fr&uuml;here deutsche Bundesminister und Abr&uuml;stungsexperte Egon Bahr, mitgewirkt haben, hat in der Hochphase des Kalten Krieges die lebensbedrohlichen Konsequenzen der Abschreckungsdoktrin eingehend analysiert und daraus bemerkenswerte Schlussfolgerungen gezogen, die sie in einem Alternativ-Konzept &#8222;gemeinsamer Sicherheit&#8220; zusammen gefasst hat:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#8222;In der heutigen Zeit kann Sicherheit nicht einseitig erlangt werden. Wir leben in einer Welt, deren &ouml;konomische, politische, kulturelle und vor allem milit&auml;rische Strukturen in zunehmendem Ma&szlig;e voneinander abh&auml;ngig sind. Die Sicherheit der eigenen Nation l&auml;sst sich nicht auf Kosten anderer Nationen erkaufen.&#8220;[19] <\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Im nuklearen Zeitalter der gegenseitig gesicherten Zerst&ouml;rung ist Sicherheit nicht mehr <i>vor <\/i>dem potenziellen Gegner, sondern nur noch <i>mit <\/i>ihm, d.h. als gemeinsame Sicherheit zu erreichen. Das kn&uuml;pft unmittelbar an die Vorstellungen einer &#8222;kollektiven Sicherheit&#8220; an, wie sie nach der Konzeption der V&auml;ter und M&uuml;tter des Grundgesetzes in Art. 24 Abs. 2 GG ihren Niederschlag gefunden haben.<\/p>\n<p><b>4.<\/b> Die Missachtung der Erkenntnisse der Palme-Kommission von der im Nuklearzeitalter bestehenden existenziellen Notwendigkeit, in der Sicherheitspolitik vom Grundkonzept &#8222;gemeinsamer Sicherheit&#8220; auszugehen, zeigt sich nicht nur am Festhalten an der nuklearen Abschreckungsstrategie u. a. der NATO, sonder gegenw&auml;rtig sehr praktisch und deutlich auch am Beispiel der offenkundig immer weiter fortschreitenden Osterweiterung der NATO &#8211; mittlerweile, wie die j&uuml;ngsten NATO-Man&ouml;ver in Georgien sichtbar gemacht haben, offenbar demn&auml;chst bis in den Kaukasus. Die Osterweiterung entspricht zwar, wie es den Anschein hat, den Forderungen der gegenw&auml;rtigen Regierungen und den W&uuml;nschen weiter Kreise der Bev&ouml;lkerung der Beitrittsl&auml;nder. Diese nationalen Optionen sind aufgrund der historischen traumatischen Erfahrungen dieser V&ouml;lker mit dem fr&uuml;heren Zarenreich und dann der stalinistischen und nachstalinistischen Sowjetunion auch durchaus versteh- und erkl&auml;rbar. Das &auml;ndert aber nichts daran, dass Grundlage und Orientierung der NATO-Osterweiterung eben nicht die Ausrichtung auf eine gemeinsame Sicherheit aller potenziellen Konfliktparteien ist. Eng verbunden mit dem jeweiligen NATO-Beitritt dieser L&auml;nder sind regelm&auml;&szlig;ig (im &Uuml;brigen &auml;u&szlig;erst kostspielige) R&uuml;stungsmodernisierungen und die Ausr&uuml;stung der neuen B&uuml;ndnispartner mit NATO-kompatiblen Waffensystemen sowie der Aufbau von neuen Milit&auml;rst&uuml;tzpunkten und die Entwicklung entsprechender Einsatzkonzepte gegen den in dieser Region objektiv einzigen potenziellen externen Gegner, n&auml;mlich Russland. Die Beitrittsl&auml;nder werden so als NATO-Mitgliedsstaaten ausnahmslos in das NATO-Milit&auml;rsystem eingebunden und damit nicht nur aus der Sicht Russlands, sondern auch objektiv zu vorgeschobenen NATO-Milit&auml;rbasen. Dies geschieht bezeichnenderweise entgegen allen Zusagen des damaligen US-Pr&auml;sidenten George Bush sen. und seines Au&szlig;enministers James Baker gegen&uuml;ber dem damaligen sowjetischen Pr&auml;sidenten Gorbatschow bei der Beendigung des Kalten Krieges und bei Abschluss der Charta von Paris im Jahre 1990.[20]<\/p>\n<p>Die Missachtung des Konzepts gemeinsamer Sicherheit offenbart sich allen verbalen Beteuerungen zum Trotz objektiv auch in der von der US-Regierung Bush jun. in Gang gesetzten, von dem neuen US-Pr&auml;sidenten Obama allerdings zwischenzeitlich suspendierten Einbeziehung Polens und Tschechiens in die im Aufbau befindlichen US-amerikanischen &#8222;Anti-Raketensysteme&#8220;. Objektiv bewirkt wird durch diese Vorg&auml;nge letztlich eine geostrategische Einkreisung Russlands.<\/p>\n<p>Es ist alles andere als fern liegend, dass sich die in mannigfaltigen Formen vollziehende geostrategische Einkreisung Russlands[21] im Rezeptionshorizont der russischen Entscheidungstr&auml;ger als eine Sicherheitslage wahrgenommen werden kann, die derjenigen vergleichbar ist, in der sich die US-Regierung im Oktober 1962 w&auml;hnte, als die damalige Sowjetunion Atomraketen auf Kuba, also im unmittelbaren geographischen Umfeld der USA, dislozierte, was nach der Begr&uuml;ndung der sowjetischen Regierung geschah, um die USA von einem Angriff auf Kuba abzuschrecken. Ein Vorst&uuml;ck dazu gab es ja in Gestalt der im Jahr zuvor von der CIA organisierten und mit Billigung[22] des US-Pr&auml;sidenten Kennedy erfolgten Landung bewaffneter Einheiten in der kubanischen &#8222;Schweinebucht&#8220;. Bekanntlich veranlasste die damalige Situation mit sowjetischen Atomraketen &#8222;vor der Haust&uuml;r&#8220; der USA die Kennedy-Administration im Oktober 1962, eine milit&auml;rische Seeblockade rund um Kuba zu verh&auml;ngen und mit starken Marinekr&auml;ften durchzusetzen. Kennedy war dabei zu einer milit&auml;rischen Invasion Kubas und einer gewaltsamen Zerst&ouml;rung der dortigen sowjetischen Raketenstellungen f&uuml;r den Fall entschlossen, dass diese nicht unverz&uuml;glich abgebaut w&uuml;rden. Bei ihrem Vorgehen nahmen Pr&auml;sident Kennedy und seine Regierung die Ausl&ouml;sung eines Nuklearkriegs bewusst in Kauf.[23] Ebenso war die sowjetische Regierung, wie sp&auml;ter der Stabschef des Warschauer Pakts, General Gribkov, der w&auml;hrend der Krise als hoher sowjetischer Offizier vor Ort in Kuba war, enth&uuml;llte, im Falle einer US-Invasion auf Kuba zu einem Nuklearschlag gegen die USA vorbereitet und entschlossen.[24] Dass es im Oktober 1962 im Verlaufe dieser extremen Krisensituation nicht zu einem atomaren Schlagabtausch und damit nicht zu einem die ganze Menschheit bedrohenden nuklearen Inferno kam, war nicht allein ein Ergebnis des Krisenmanagements, sondern vor allem auf besonders gl&uuml;ckliche Umst&auml;nde zur&uuml;ck zu f&uuml;hren. Das haben sowohl der damalige US-Justizminister Robert Kennedy, der von seinem Pr&auml;sidentenbruder ma&szlig;geblich in das Krisenmanagement eingebunden worden war,[25] als auch der damalige US-Verteidigungsminister Robert McNamara in mehreren Publikationen[26] wiederholt eindringlich beschrieben. Auf solche &#8222;gl&uuml;cklichen Umst&auml;nde&#8220; und ihr ausnahmsloses Vorliegen in Krisensituation zu setzen und davon letztlich das &Uuml;berleben der Menschheit und dieses Planeten abh&auml;ngig zu machen, offenbart &#8211; zur&uuml;ckhaltend formuliert &#8211; geradezu hazardeurhafte Denkmuster und Verhaltensz&uuml;ge.<\/p>\n<p>Seit dem Ende des Kalten Krieges hat sich die nukleare Gegnerschaft zwischen den USA und Russland allerdings insoweit modifiziert, als beide Atomm&auml;chte die Zahl ihrer Nuklearwaffensysteme verringert haben, vor allem der &auml;lteren Baujahre; die bestehenden werden jedoch fortlaufend modernisiert und weiterentwickelt. Beide Seiten haben zwar jetzt die Atomraketenstellungen und andere Zielobjekte des jeweiligen Gegners aus ihrer eigenen Zielplanung herausgenommen. Fachleute wie der fr&uuml;here US-Verteidigungsminister Robert McNamara weisen jedoch darauf hin, dass ein &#8222;retargeting&#8220;, also eine Wiederhereinnahme dieser Ziele in die Zielplanung, binnen weniger Minuten erneut erfolgen kann.[27]<\/p>\n<p>Die grundlegenden menschheitsbedrohenden Gefahren, die sich dann realisieren, wenn das Abschreckungssystem versagt (&#8222;if deterrence fails&#8220;), bestehen damit fort. Hinzu kommen die besonderen atomaren Risiken des Nuklearterrorismus und der Proliferation. Diese haben sich heute eher versch&auml;rft, worauf unl&auml;ngst in den USA die prominenten Ex-Politiker Henry Kissinger, George Shultz, William Perry und Sam Nunn in zwei fulminanten Artikeln im &#8222;Wallstreet Journal&#8220;[28] sowie in Deutschland der fr&uuml;here Bundeskanzler Helmut Schmidt, der fr&uuml;here Bundespr&auml;sident Richard von Weizs&auml;cker, der ehemalige Au&szlig;enminister und Vizekanzler Hans-Dietrich Genscher sowie der langj&auml;hrige Bundesminister und Abr&uuml;stungsexperte der SPD Egon Bahr in einem gemeinsamen Artikel in der &#8222;Frankfurter Allgemeinen Zeitung&#8220;[29] zu Recht hingewiesen haben.<\/p>\n<p><b>5. <\/b>Es ist deshalb, zur&uuml;ckhaltend formuliert, hohe Zeit, sich endlich wieder zumindest der fundamentalen Differenz zu vergewissern, die gerade auch den V&auml;tern und M&uuml;ttern des Grundgesetzes bei der Formulierung des Art. 24 Abs. 2 GG bewusst war: Es geht um die fundamentale Differenz zwischen einem &#8222;System kollektiver Sicherheit&#8220;, das auf &#8222;gemeinsamer Sicherheit&#8220; der potenziellen Konfliktparteien aufbaut, und einem Verteidigungsb&uuml;ndnis, das bis heute auf Konzepte der nuklearen (und nicht-nuklearen) Abschreckung setzt. Hieraus m&uuml;ssen dann die notwendigen praktischen Konsequenzen gezogen werden. Die bisherige einschl&auml;gige Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 24 Abs. 2 GG tr&auml;gt leider in starkem Ma&szlig;e dazu bei, diese fundamentale Differenz zu verdunkeln.<\/p>\n<p><b>*<\/b> Mit Nachweisen versehene gek&uuml;rzte Fassung des Vortrags des Autors zur Tagung &#8222;60 Jahre Grundgesetz&#8220; der &#8222;Gustav-Heinemann-Initiative&#8220; am 12. Juni 2009 in der &#8222;Erinnerungsst&auml;tte f&uuml;r die Freiheitsbewegungen in der deutschen Geschichte&#8220; im Schloss Rastatt.<\/p>\n<p>[1] Gustav Heinemann, Antrittsrede als Bundespr&auml;sident, im Wortlaut abgedr. in: S&uuml;dd. Zeitung v. 2.7.1969, S. 7.<\/p>\n<p>[2] Helmut Simon, Frankfurter Rundschau v. 06.01.2004.<\/p>\n<p>[3] Solche ausdr&uuml;cklichen Zulassungen im Sinne von Art. 87a Abs. 2 GG sind nur in folgenden Grundgesetz-Bestimmungen enthalten: Art. 87a Abs. 3 und 4, Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG.<\/p>\n<p>[4] So ausdr&uuml;cklich der Rechtsausschuss des Dt. Bundestages in seinem schriftlichen Bericht zum Entwurf einer Notstandsverfassung, BTDrucks IV\/2873, S. 13; BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 1 BvR 357\/05 &#8211; (Rn. 93), NJW 2006, 751.<\/p>\n<p>[5] Vgl. auch BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 a.a.O. Rn. 94; BVerwG, Urt. vom 26.9.2006 &#8211; BVerwG 2 WD 2.06 -, BVerwGE 127, 1.<\/p>\n<p>[6] Vgl. dazu Claus Arndt, D&Ouml;V 1992, 618 [619]; B&auml;hr, Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des Einsatzes der Bundeswehr im Rahmen der Vereinten Nationen, 1994, S. 91 ff., 102 ff. m. w. N..<\/p>\n<p>[7] Vgl. dazu B&auml;hr, a.a.O., S. 91.<\/p>\n<p>[8] Zu den Schw&auml;chen des Gewaltverbots vgl. u. a. Deiseroth, Vom Recht des St&auml;rkeren zur St&auml;rke des Rechts, in: Colneric u.a. (Hrsg.), Gewalt in Deutschland, Gewalt aus Deutschland, Hamburg, 1994, S. 127 (136ff) m. w. N..<\/p>\n<p>[9] In der am 11.10.2001 vom amerikanischen FBI pr&auml;sentierten Fahndungsliste wurden zwar 22 Personen als gesuchte Terroristen (mit Foto) aufgef&uuml;hrt, darunter u. a. auch Usama Bin Ladin; keiner der 22 vom FBI gesuchten Terroristen wird jedoch &#8222;in der Fahndungsausschreibung f&uuml;r die Selbstmordattentate auf das World Trade Center und das Pentagon verantwortlich gemacht&#8220; (vgl. dazu die &#8222;Frankfurter Allgemeine Zeitung&#8220; vom 12.10.2001, S. 6).<\/p>\n<p>[10] BVerfGE 90, 286 (347-351).<\/p>\n<p>[11] BVerfGE 90, 349.<\/p>\n<p>[12] BVerfG, Urt. v. 22.11.2001 &#8211; 2 BvE 6\/99 -, BVerfGE 104, 151 (zur neuen NATO-Strategie) und Urt. v. 3.7.2007 &#8211; 2 BvE 2\/07 &#8211; (Tornado-Einsatz im Rahmen von ISAF in Afghanistan)<\/p>\n<p>[13] Er wandte sich damit gegen einen Antrag des SPD-Abg. Menzel, mit dem die Ersetzung des im Entwurf der Vorschrift (&#8222;Herrenchiemsee-Entwurf&#8220;) vorgesehenen Begriffs &#8222;gegenseitige kollektive Sicherheit&#8220; durch &#8222;gemeinsame Sicherheit&#8220; wegen der &#8222;politischen Belastung, die dieses Wort (&#8222;kollektive Sicherheit&#8220;) &#8211; ob zu Recht oder zu Unrecht, mag dahingestellt bleiben &#8211; in den letzten Jahren in der europ&auml;ischen Politik bekommen hat&#8220;, verlangt wurde.<\/p>\n<p>[14] Vgl. 6. Sitzung des Hauptausschusses vom 19.11.1948, Sten. Prot. S. 71; J&ouml;R n.F. 1 (1951), S. 227 .<\/p>\n<p>[15] Vgl. dazu meine Untersuchungen in: Die Friedenswarte 2000, 101 ff sowie in Umbach\/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz (Mitarbeiterkommentar) 2002, Art. 24 Abs. 2 GG Rn. 194 ff; ferner in: Wissenschaft und Frieden, 2009, S. 12 ff jeweils m. w. N..<\/p>\n<p>[16] Vgl. etwa den Vorfall vom 26.9.1983, als der 44j&auml;hrige Oberstleutnant Stanislaw Petrow die diensthabende Einheit der Kommandozentrale im Raketenwarnsystem Serpuchow-15 bei Moskau befehligte. Nach Mitternacht wurde pl&ouml;tzlich Atomalarm ausgel&ouml;st. Der sowjetische Oko-Satellit aus der Kosmos-1382-Klasse meldete gegen 0.40 Uhr den Anflug einer amerikanischen Minuteman-Rakete. Sekunden darauf folgten Hinweise auf den Start eines zweiten, dritten, vierten und f&uuml;nften Geschosses, die alle geradewegs auf die UdSSR zusteuern. Dem diensthabenden Offizier bleiben in einem solchen Fall nur f&uuml;nf bis zehn Minuten, um die Flugk&ouml;rper zweifelsfrei zu identifizieren. Danach musste Juri Andropow, der damalige KPdSU-Generalsekret&auml;r und sowjetische Oberkommandierende, informiert werden. H&auml;tte er sich zum Abwehrschlag entschlossen, w&auml;ren sieben Minuten sp&auml;ter Interkontinental-Raketen des Typs SS-18 in Richtung Washington, New York und diverser US-Milit&auml;rbasen gestartet &#8211; wie es die geltende Doktrin von der <i>&#8222;gesicherten gegenseitigen Zerst&ouml;rung&#8220;<\/i> vorsah. Doch Oberstleutnant Petrov z&ouml;gerte, weil das Bodenwarnsystem das vom Satelliten ausgesandte Signal nicht best&auml;tigte. M&ouml;glich, dass der Satellit durch die Einwirkung kosmischer Strahlung irritiert wurde. <i>&#8222;Man kann die Vorg&auml;nge unm&ouml;glich in ein paar Minuten gr&uuml;ndlich analysieren&#8220;, <\/i>erkl&auml;rte Petrov den Vorfall zwanzig Jahre sp&auml;ter, <i>&#8222;sondern sich nur auf die Intuition verlassen&#8220;<\/i>. In jener Nacht zum 26. September 1983 entschied Petrov intuitiv und ging von einem Fehlalarm aus. Stanislaw Petrov wurde f&uuml;r sein Handeln weder ger&uuml;gt noch ausgezeichnet. Erst &uuml;ber zwei Jahrzehnte sp&auml;ter verlieh ihm die US-amerikanische Association of World Citizens am 21. Mai 2004 <i>&#8222;f&uuml;r die Verhinderung des Dritten Weltkrieges&#8220;<\/i> den &#8222;Weltb&uuml;rgerpreis&#8220;. Auch danach noch ereigneten sich &auml;hnliche Vorf&auml;lle, etwa am 25. Januar 1995, als russische Techniker auf ihren Radarschirmen den Abschuss einer US-amerikanischen Forschungsrakete von Andoya, einer kleinen Insel vor der norwegischen K&uuml;ste aufsp&uuml;rten. Was auf ihren Radarschirmen wie die Spur weiterer Raketen aussah, waren die abgesprengten Stufen des Raketenantriebs dieser Forschungsrakete. Deren Start war zwar absprachegem&auml;&szlig; den russischen Milit&auml;rs vorher angek&uuml;ndigt worden, aber diese Ank&uuml;ndigung hatte die Techniker an den Radarschirmen aus einem nicht gekl&auml;rten Grund nicht erreicht. Nur wenige Minuten sp&auml;ter h&auml;tte der damalige &#8211; physisch schwer angeschlagene und alkoholabh&auml;ngige &#8211; russische Pr&auml;sident Boris Jelzin die Entscheidung &uuml;ber einen nuklearen Gegenschlag treffen m&uuml;ssen (vgl. dazu Markl, Atomkrieg aus Irrtum, in: <a href=\"http:\/\/wienerzeitung.at\/app_support\/print\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/wienerzeitung.at\/app_support\/print<\/a> (26.5.2009)).<\/p>\n<p>[17] Vgl. etwa die &auml;u&szlig;erst dramatische technische Panne, die sich am 9.11.1979 im Lage-Raum des US-Luftverteidigungskommandos ereignete. An diesem Tag meldete das &#8222;World Wide Military Command and Control System&#8220; auf der elektronischen Anzeigetafel &#8222;Enemy attack&#8220;. Es entschl&uuml;sselte die Meldung als einen Atomangriff mit mehreren Raketen durch ein sowjetisches Atom-U-Boot im Nordatlantik. In k&uuml;rzester Zeit trafen die US-Streitkr&auml;fte Vorbereitungen zum atomaren Gegenschlag. Die US-amerikanischen und kanadischen Abfangj&auml;ger waren bereits aufgestiegen, die Interkontinentalraketen abschussbereit, als sich herausstellte, dass die Computer f&auml;lschlich den Text eines Testbandes abgespielt hatten; vgl. Der Spiegel, Nr. 34 vom 28.4.1980, S. 198.<\/p>\n<p>[18] &#8222;I want to say &#8211; and this is very important, at the end we lucked out. It was luck that prevented nuclear war. We came that close to nuclear war at the end.&#8220; (so w&ouml;rtlich in dem 2003 mit einem &#8222;Oscar&#8220; preisgekr&ouml;nten Film &#8222;The Fog of War. Eleven Lessons from the Life of Robert S. McNamara&#8220; von Errol Morris, zit. nach: <a href=\"http:\/\/ecoglobe.ch\/nuclear\/d\/drs15201.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/ecoglobe.ch\/nuclear\/d\/drs15201.htm<\/a> (26.05.2009); vgl. auch Robert McNamara\/ James Blight, Wilsons Ghost, New York , 2001, S. 180 ff..<\/p>\n<p>[19] Vgl. Der Palme-Bericht, Hrsg. von Olof Palme\/H. Rogge, Berlin 1982.<\/p>\n<p>[20] Vgl. Gorbatschow, Wie es war. Die deutsche Wiedervereinigung. Berlin, 1999, S. 102; vgl. ferner ders., in DIE WELT vom 12.M&auml;rz 1999, S. 6; auch der fr&uuml;here au&szlig;enpolitische Berater Gorbatschows, Tschernjajew, hat &ouml;ffentlich darauf hingewiesen, dass Gorbatschow mehrmals m&uuml;ndlich zugesagt worden sei, dass es nicht zu einer Osterweiterung der NATO kommen werde (zitiert in FAZ vom 8.5.1995); vgl. ferner das Interview Gorbatschows mit der Bild-Zeitung vom 2.4.2009: &#8222;Gorbatschow: Kohl, US-Au&szlig;enminister James Baker und andere sicherten mir zu, dass die NATO sich keinen Zentimeter nach Osten bewegen w&uuml;rde. Daran haben sich die Amerikaner nicht gehalten, und den Deutschen war es gleichg&uuml;ltig. Vielleicht haben sie sich sogar die H&auml;nde gerieben, wie toll man die Russen &uuml;ber den Tisch gezogen hat. Was hat es gebracht? Nur, dass die Russen westlichen Versprechungen nun nicht mehr trauen.&#8220;<\/p>\n<p>[21] Vgl. dazu auch die Perspektiven des Sicherheitsberaters des fr&uuml;heren US-Pr&auml;sidenten Jimmy Carter (und heutigen Beraters des US-Pr&auml;sidenten Barack Obama) Zbigniew Brzezinski, Die einzige Weltmacht. Amerikas Strategie der Vorherrschaft, 1997: &#8222;Dieses riesige, merkw&uuml;rdig geformte eurasische Schachbrett -das sich von Lissabon bis Wladiwostok erstreckt &#8211; ist der Schauplatz des global play.&#8220; (ebd., S. 54 &#8211; 58) &#8222;[&#8230;] wobei eine Dominanz auf dem gesamten eurasischen Kontinent noch heute die Voraussetzung f&uuml;r globale Vormachtstellung ist.&#8220;[ebd., S.64] Und zwar einfach deshalb, weil Eurasien der mit Abstand gr&ouml;&szlig;te Kontinent ist, auf dem 75 Prozent der Weltbev&ouml;lkerung leben und der dreiviertel der weltweit bekannten Energievorkommen beherbergt. Brzezinski folgert deshalb: &#8222;Eine Macht, die Eurasien beherrscht, w&uuml;rde &uuml;ber zwei der drei h&ouml;chst entwickelten und wirtschaftlich produktivsten Regionen der Welt gebieten.&#8220; Au&szlig;erdem sind &#8222;Amerikas potentielle Herausforderer auf politischem und\/oder wirtschaftlichem Gebiet [&#8230;] ausnahmslos eurasische Staaten.&#8220; Brzezinski kommt deshalb zu dem Schluss, dass das erste Ziel amerikanischer Au&szlig;enpolitik darin bestehen muss, &#8222;dass kein Staat oder keine Gruppe von Staaten die F&auml;higkeit erlangt, die Vereinigten Staaten aus Eurasien zu vertreiben oder auch nur deren Schiedsrichterrolle entscheidend zu beeintr&auml;chtigen.&#8220;[ebd. S. 283] Es gelte, &#8222;die Gefahr eines pl&ouml;tzlichen Aufstiegs einer neuen Macht erfolgreich (hinauszuschieben).&#8220; Die USA verfolgten das Ziel, &#8222;die beherrschende Stellung Amerikas f&uuml;r noch mindestens eine Generation und vorzugsweise l&auml;nger zu bewahren &#8230;&#8220;. Sie m&uuml;ssen &#8222;das Emporkommen eines Rivalen um die Macht (&#8230;) vereiteln.&#8220;[ebd. S. 304 -306].<\/p>\n<p>[22] Vgl. McNamara, Blindlings ins Verderben, Hamburg 1987, S. 11.<\/p>\n<p>[23] Vgl. Robert McNamara\/J.G.Blight, a. a. O., 2001, S. 190.<\/p>\n<p>[24] Vgl. dazu die Detailangaben bei McNamara\/Blight, 2001, S. 190.<\/p>\n<p>[25] Vgl. Robert Kennedy, Dreizehn Tage oder die Verhinderung des Dritten Weltkriegs, 1969.<\/p>\n<p>[26] Vgl. Robert McNamara, 1987; vgl. auch Jonathan Schell, The Gift of Time, The Case for Abolishing Nuclear Weapons Now, New York 1998 (zit. nach der deutschen Ausgabe: J. S., Am Scheideweg. Die Atomwaffen und die Zukunft der Erde, Hamburg,1999, S. 56, 223.<\/p>\n<p>[27] Robert McNamara, a. a. O., 2001, S. 181.<\/p>\n<p>[28] Shultz\/ Perry\/Kissinger\/ Nunn, in: The Wall Street Journal v. 4.1.2007 und v. 15.1.2008.<\/p>\n<p>[29] Schmidt\/von Weizs&auml;cker\/Genscher\/Bahr, in: FAZ v. 9.1.2009, S. 10.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[298],"publikationen":[2824],"class_list":["post-11854","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","autoren-dieter-deiseroth","publikationen-189-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Friedensgebot des Grundgesetzes - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/189-vorgaenge\/publikation\/das-friedensgebot-des-grundgesetzes-anspruch-und-wirklichkeit-nach-sechzig-jahren\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Friedensgebot des Grundgesetzes - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Anspruch und Wirklichkeit nach sechzig Jahren*; aus: vorg&auml;nge Nr. 189, Heft 1\/2010, S. 103-112 I. 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