{"id":11865,"date":"2006-12-01T09:15:00","date_gmt":"2006-12-01T08:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-kleine-unterschied\/"},"modified":"2021-08-30T15:39:52","modified_gmt":"2021-08-30T13:39:52","slug":"der-kleine-unterschied","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/176-vorgaenge\/publikation\/der-kleine-unterschied\/","title":{"rendered":"Der kleine Unterschied"},"content":{"rendered":"<p>Diskriminierung und soziale Ungleichheit. aus: vorg&auml;nge Nr. 176 (Heft 4\/2006), S. 75-83<\/p>\n<p>Soziale Ungleichheiten die dazu f&uuml;hren, &bdquo;dass einzelne Individuen oder Gruppen in dauerhafter Weise beg&uuml;nstigt oder benachteiligt&ldquo; (Kreckel 1992: 17) werden, sind auch in modernen, sich als demokratisch verfasster politischer Zusammenschluss freier und gleicher B&uuml;rgerInnen verstehenden Gesellschaften, der empirische Normalfall. Die Abschaffung der hinreichend dokumentierten sozio&ouml;konomischen Ungleichheiten zwischen sozialen Klassen, Schichten und Milieus ist gew&ouml;hnlich auch keineswegs Bestandteil staatlich-politischer Programme. Gegenstand von Auseinandersetzungen sind vielmehr nur die Erfordernisse einer wohlfahrtsstaatlichen (De-)Regulierung von Armut und Arbeitslosigkeit, ihre direkten und indirekten Folgen. Dies geschieht historisch und aktuell aber unter der erkl&auml;rten Pr&auml;misse, dass Nicht-Erwerbst&auml;tige gegen&uuml;ber Erwerbst&auml;tigen weiterhin benachteiligt werden sollen und m&uuml;ssen. Denn auch schlecht bezahlte Erwerbsarbeit soll immer noch die bessere Alternative zur Existenzsicherung durch Arbeitslosen- und Sozialhilfe sein. <br \/>Im Unterschied dazu ist die Verhinderung bzw. &Uuml;berwindung von &bdquo;Benachteiligungen aus Gr&uuml;nden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identit&auml;t&ldquo; (AGG &sect;1) mit dem Aktionsprogramm &bdquo;For Diversity &ndash; Against Discrimination&ldquo; der Europ&auml;ischen Kommission (<a href=\"http:\/\/www.stop-discrimination.info\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.stop-discrimination.info<\/a>), der Antirassismus-Richtlinie der EU (Richtlinie 2000\/43\/EG) und dem bundesdeutschen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Ziel staatlicher Politik anerkannt. Dabei betrachtet die Gesetzeslage nicht nur solche F&auml;lle als problematische Diskriminierung, in denen Benachteiligung Folge einer direkten, auf Stereotype und Vorurteile zur&uuml;ckf&uuml;hrbaren Ungleichbehandlung ist. Aufgegriffen wird vielmehr auch die in der angels&auml;chsischen Rassismusforschung entwickelte Unterscheidung zwischenunmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung (vgl. Feagin\/Feagin 1998; Richtlinie 2000\/43\/EG &amp; 13; AGG &sect; 3). Damit wird geltend gemacht, dass Benachteiligungen auch durch die Anwendung von &bdquo;dem Anschein nach neutrale(n) Vorschriften, Kriterien oder Verfahren&ldquo; (AGG &sect; 3) zu Stande kommen k&ouml;nnen. Die erw&auml;hnte EU-Richtlinie l&auml;sst dabei auch die M&ouml;glichkeit zu, nicht nur justiziable Einzelf&auml;lle in den Blick zu nehmen, sondern fordert die Einzelstaaten dazu auf, &bdquo;mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, einschlie&szlig;lich statistischer Beweise, festzustellen&ldquo; (RICHTLINIE 2000\/43\/EG, Art. 15). Dem wird in der bundesdeutschen Rechtsprechung durch die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (&sect; 26) vorgesehene Einrichtung einer &bdquo;Antidiskriminierungsstelle des Bundes&ldquo; Rechnung getragen. Diese soll nicht nur eine Beschwerde- und Konfliktschlichtungsinstanz&nbsp; sein, sondern ist auch f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung wissenschaftlicher Untersuchungen &bdquo;zu diesen Benachteiligungen&ldquo; und f&uuml;r &Ouml;ffentlichkeitsarbeit zust&auml;ndig.<br \/>Damit gewinnen die Fragen, was Diskriminierungen kennzeichnet, sowie ob und wie Diskriminierungen von anderen Formen sozialer Benachteiligung de jure unterschieden werden k&ouml;nnen bzw. nach wissenschaftlichen Ma&szlig;st&auml;ben unterschieden werden sollten, politische und rechtliche Relevanz. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, dass diese Fragen nicht nur auf fragw&uuml;rdige politische Festlegungen, sondern auch auf eine Problematik der sozialwissenschaftlichen Diskussion verweisen, die nicht durch einfache definitorische Setzungen aufgel&ouml;st werden kann: Diskriminierungen, so die im Folgenden zu erl&auml;uternde These, sind gerade keine von sozio&ouml;konomischen Ungleichheiten eindeutig und trennscharf&nbsp; unterscheidbare soziale Tatsache. Sie stehen vielmehr historisch und systematisch in einem engen, in einigen F&auml;llen konstitutiven Zusammenhang mit sozio&ouml;konomischen Ungleichheiten sowie mit politischen Herrschaftsverh&auml;ltnissen, der im gegenw&auml;rtigen politischen und rechtlichen Antidiskriminierungsdiskurs der EU verdeckt wird. [1]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"1-sind-alle-formen-von-diskriminierung-unzulaessig\">1. Sind alle Formen von Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung unzul&auml;ssig?<\/span><\/h2>\n<p>Der politische und rechtliche Antidiskriminierungsdiskurs der EU geht &ndash; und dies ist symptomatisch &ndash; nicht von einer formalen Kl&auml;rung des Diskriminierungsbegriffs aus, sondern fasst als Diskriminierung solche F&auml;lle von &bdquo;Benachteiligungen&ldquo;, denen bestimmte Kategorien zu Grunde liegen (&bdquo;Rasse&ldquo;, &bdquo;ethnische Herkunft&ldquo;, &bdquo;Geschlecht&ldquo;, &bdquo;Religion&ldquo;, &bdquo;Weltanschauung&ldquo;, &bdquo;Behinderung&ldquo;, &bdquo;Alter, &bdquo;sexuelle Identit&auml;t&ldquo;). Diese Zusammenstellung diskriminierungsrelevanter Kategorien ist aber weder theoretisch noch empirisch zwingend und sie kann auch nicht den Anspruch erheben, vollst&auml;ndig zu sein. <br \/>Dies wird schon daran deutlich, dass &ndash; und dies in &Uuml;bereinstimmung mit den einschl&auml;gigen Konventionen der Vereinten Nationen &ndash;&nbsp; ein unstrittig hoch relevanter Fall von diskriminierender Ungleichbehandlung explizit zugelassen wird, die Ungleichbehandlung von Staatsangeh&ouml;rigen gegen&uuml;ber Nicht-Staatsangeh&ouml;rigen: <br \/>&bdquo;Dieses Diskriminierungsverbot sollte auch hinsichtlich Drittstaatsangeh&ouml;rigen angewandt werden, betrifft jedoch keine Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangeh&ouml;rigkeit und l&auml;sst die Vorschriften &uuml;ber die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangeh&ouml;rigen und ihren Zugang zu Besch&auml;ftigung und Beruf unber&uuml;hrt.&ldquo; (EU Richtlinie 2000\/43\/EU, Art. 13).<br \/>Faktisch wird damit nicht nur die nationale und eu-europ&auml;ische Institutionalisierung einer Grenzziehung nach au&szlig;en, die nicht zuletzt als Absicherung der Binnenstrukturen wohlfahrtsstaatlich moderierter Ungleichheiten gegen die externen weltgesellschaftlichen Ungleichheiten und den dadurch mit bedingten Migrationsdruck bedeutsam ist, legitimiert [2]. In der Folge wird zudem zum einen auch das Faktum, dass sich in Folge der seit den 1990er Jahren vorgenommenen Einschr&auml;nkung des Asyl- und Zuwanderungsrechts eine mehrfach benachteiligte &bdquo;Unterklasse&ldquo; illegalisierter Migranten herausgebildet hat, die nicht &bdquo;nur&ldquo; &ouml;konomischen, sondern auch massiven rechtlichen Benachteiligungen unterliegt und von politischer Interessenvertretung weitgehend ausgeschlossen ist, aus dem Antidiskriminierungsdiskurs ausgeblendet [3]. Zum anderen d&uuml;rfen Arbeitsmigranten und Fl&uuml;chtlinge aus Nicht-EU-L&auml;ndern auch dann weiterhin legal benachteiligt werden, wenn sie &uuml;ber einen legalen Aufenthaltsstatus verf&uuml;gen. Sozio&ouml;konomische Ungleichheiten zwischen Arbeitskr&auml;ften mit unterschiedlichen Rechten werden also durch komplex ausdifferenzierte politisch-rechtliche Regulierungen mit hergestellt. <br \/>Dies ist erstens Teil einer Bedingungskonstellation, die manifeste fremdenfeindliche und rassistische Diskriminierung insofern bef&ouml;rdert, als sie f&uuml;r Forderungen nach weitreichender Bevorzugung Einheimischer gegen&uuml;ber Migranten einen Ausgangspunkt bietet. Entsprechend stellt Justin Akers Chac&oacute;n (2006: 175) im Hinblick auf die USA fest, dass Einwanderungspolitik dazu beigetragen hat, &bdquo;to atomize the working class along racial and national lines and to encourage separate planes of consciousness, such as being &sbquo;American&rsquo;, &sbquo;white&rsquo;, or a &sbquo;citizen&rsquo; versus being &sbquo;Mexican&rsquo;, an &sbquo;immigrant&rsquo;, or an &sbquo;illegal&rsquo;&ldquo;. <br \/>Dies f&uuml;hrt zweitens zu einer als absurd qualifizierbaren Situation, in der erlaubte und nicht-erlaubte Ungleichbehandlung schwer zu unterscheiden sind:&nbsp; So sind &ndash; etwa im Fall eines anerkannten Asylbewerbers mit Arbeitserlaubnis &ndash; die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden und Arbeitgeber gesetzlich aufgefordert, diesen gegen&uuml;ber konkurrierenden Bewerbern mit deutscher und eu-europ&auml;ischer Staatsangeh&ouml;rigkeit zu benachteiligen, da letztere vorrangig zu vermitteln sind. Gleichzeitig sind sie aufgefordert nachzuweisen, dass bei dieser Benachteiligung keine rassistischen oder ethnisierenden Vorurteile bedeutsam waren. [4]<br \/>Auch andere als die bereits genannten Ausklammerungen des politischen und rechtlichen Antidiskriminierungsdiskurses lassen sich ohne weitere theoretische Umwege begr&uuml;ndet problematisieren: So sind Benachteiligungen in Folge vorg&auml;ngiger Kriminalisierung oder Psychiatrisierung, die dann erwartbar sind, wenn ein vorg&auml;ngiger Gef&auml;ngnisaufenthalt oder Psychiatrieaufenthalt in der Biografie nicht verdeckt werden kann, im Gesetzestext nicht vorgesehen. Gleiches gilt auch f&uuml;r empirisch evidente F&auml;lle solcher Diskriminierungen, die ein direkter oder indirekter Grund sozio&ouml;konomischer Benachteiligungen sind: Nicht nur Berufsberater und Sozialarbeiter wissen, dass es ggf. schon gen&uuml;gt, die falsche Adresse zu haben, um als BewohnerIn eines benachteiligten Wohngebiets identifiziert, mit Stereotypen gegen&uuml;ber sog. &sbquo;sozial schwachen Familien&rsquo; und f&uuml;r diese vermeintlich typische Erziehungs- und Sozialisationsdefizite belegt und in der Folge in der Konkurrenz um Ausbildungs- und Arbeitspl&auml;tze aus dem Kreis der interessanten Kandidaten ausgeschlossen zu werden. Die neuere Armutsforschung hat zudem nachgewiesen, dass ein &bdquo;Leben in benachteiligten Wohngebieten&ldquo; (Friedrichs\/Blasius 2000) selbst wiederum weitere Benachteiligungen nach sich zieht.<br \/>Die bislang genannten Ausklammerungen sind zun&auml;chst durchaus plausibel als ein Effekt staatlich-politischer Interessenlagen erkl&auml;rbar, die dazu gef&uuml;hrt haben, dass nur die als &ouml;konomisch dysfunktional geltenden und\/oder vorherrschenden politischen Interpretationen menschenrechtlicher Prinzipien widersprechenden Benachteiligungen als problematische und zu &uuml;berwindende Diskriminierung gefasst wurden. Aber selbst innerhalb der so vorgenommenen Einschr&auml;nkungen diskriminierungsrelevanter Kategorien gilt, dass die unterstellte Abgrenzbarkeit potentiell justiziabler Formen direkter und indirekter Diskriminierung von rechtlich und politisch als hinnehmbar geltenden Formen sozio&ouml;konomischer Benachteiligung keineswegs trennscharf ist: Diskriminierende Praktiken und diese erm&ouml;glichende Strukturen, Diskurse, Ideologien und Vorurteile sind weder in ihrer Entstehung noch in ihrer sozialen Relevantsetzung voneinander unabh&auml;ngig.<br \/>So ist es, um dies zun&auml;chst exemplarisch zu verdeutlichen, eher unwahrscheinlich, dass ein leitender Angestellter einer in Deutschland ans&auml;ssigen international operierenden Bank mit z.B. japanischer Staatsangeh&ouml;rigkeit bei der Wohnungssuche auf Grund ethnisierender oder rassistischer Zuschreibungen benachteiligt wird. Denn sein Einkommen erlaubt es ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit, sich auf solchen Sektoren des Wohnungsmarktes zu bewegen, f&uuml;r die gilt, dass die H&ouml;he der zahlungsf&auml;higen Nachfrage solche Kriterien au&szlig;er Kraft setzt. Gleiches gilt nicht f&uuml;r einen deutschen Studenten schwarzer Hautfarbe, der auch dann, wenn er sich selbst als ethnischer bzw. nationaler Deutscher definiert, mit h&ouml;herer Wahrscheinlichkeit mit Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche konfrontiert ist, da in diesem Fall erwartbar ist, dass Annahmen &uuml;ber die Unsicherheit der Zahlungsf&auml;higkeit bedeutsam werden, die sich mit rassistischen Vorurteilen vermischen k&ouml;nnen bzw. von diesen schwer zu unterscheiden sind.<br \/>Um die Problematik einer von sozio&ouml;konomischen Ungleichheiten abstrahierenden Antidiskriminierungsperspektive etwas genauer in den Blick nehmen zu k&ouml;nnen, wird im Weiteren knapp auf einige Aspekte der theoretischen Verortung und der begrifflichen Bestimmungen des Ungleichheits- und des Diskriminierungsbegriffs in den Sozialwissenschaften eingegangen.&nbsp;<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"2-diskriminierung-oder-soziale-ungleichheit\">2. Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung oder soziale Ungleich&shy;heit?<\/span><\/h2>\n<p>Soziale Ungleichheiten und Diskriminierungen werden auch in g&auml;ngigen sozialwissenschaftlichen Analysen als zwar zusammenh&auml;ngende, aber gleichwohl zu unterscheidende Sachverhalte in den Blick genommen. Von Diskriminierung ist insbesondere dann die Rede, wenn spezifische Benachteiligungen von Migranten und Minderheiten thematisiert werden, von denen angenommen wird, dass sie in einem Zusammenhang mit Vorurteilen stehen. Im Kontext der Ungleichheitsforschung werden Benachteiligungen zudem dann als Diskriminierung thematisiert, wenn in Kritik tradierter Klassen- und Schichtungsmodelle darauf hingewiesen werden soll, dass ein &uuml;ber die sozio&ouml;konomischen Kernstrukturen der Produktion und Reproduktion sozialer Ungleichheiten hinausgehender Aspekt erg&auml;nzend in den Blick genommen werden soll. So hei&szlig;t es etwa bei Kreckel (1992: 17): Von sozialen Ungleichheiten seien &bdquo;regelm&auml;&szlig;ig &#8230; die Mitglieder von unterschiedlichen Klassen und Schichten&ldquo; betroffen, &bdquo;aber nicht nur &#8230; diese: Ebenso sind davon die Angeh&ouml;rigen diskriminierter (oder privilegierter) gesellschaftlicher Teil- und Randgruppen betroffen, in unserer Gesellschaft z.B. Frauen, Ausl&auml;nder, Farbige, Bewohner r&uuml;ckst&auml;ndiger Wohngebiete usw.&ldquo; (Hervorhebungen d. Verf.) Diskriminierung wird auch hier nach Ma&szlig;gabe der davon spezifisch betroffenen Gruppen von klassen- und schichtenspezifischer Benachteiligung unterschieden. Dies ist schon deshalb problematisch, weil alle diejenigen, die hier als &bdquo;Angeh&ouml;rige&ldquo; gesellschaftlicher Teil- und Randgruppen benannt werden, zugleich immer auch &bdquo;Mitglieder&ldquo; sozialer Klassen und Schichten und folglich zugleich als solche von Privilegierungen und Benachteiligungen betroffen sind. Eine Begriffsstrategie, die den Unterschied von Diskriminierungen und sonstigen Benachteiligungen &uuml;ber unterschiedliche Adressatengruppen auszuweisen versucht, ist insofern nicht trennscharf und bestreitet zudem implizit die M&ouml;glichkeiten klassen- und schichtenbezogener Diskriminierung. Letzteres ist, wie im neueren Diskurs &uuml;ber die sog. &sbquo;Unterklassen&rsquo; erneut deutlich wird, nicht zuletzt deshalb fraglich, weil stigmatisierende Eigenschaftszuschreibungen sich wiederkehrend auch an Angeh&ouml;rige sozio&ouml;konomisch benachteiligter Gruppen richten (vgl. Scherr 2000).<br \/>Zudem wird hier, wie auch andernorts vielfach &uuml;blich, nicht hinreichend zwischen den grundlegenden und folgenreichen Differenzen des jeweiligen Mitgliedschaftsstatus unterschieden: Zum &bdquo;Mitglied&ldquo; einer sozialen Klasse oder Schicht wird man in Folge sozialwissenschaftlicher Klassifikation, die auf der Grundlage empirisch festzustellender objektiver Unterschiede der Lebenslage von Individuen oder Familien &ndash; insbesondere hinsichtlich der Verf&uuml;gung &uuml;ber &ouml;konomisches, kulturelles und soziales Kapital &ndash; , Klassen- und Schichtenmodelle entwirft, die typische Unterschiede ausweisen sollen und Individuen einer Position in diesen Modellen zuordnen. Es handelt sich also um wissenschaftliche Klassifikationen, die keineswegs die Unterscheidungen sozialer Gruppen abbilden m&uuml;ssen, die Individuen, Familien, Organisationen und Institutionen im Sinne einer Selbst- und Fremdeinordnung verwenden (s. dazu grundlegend Bourdieu 1985). <br \/>Dagegen sind Selbst- und Fremdeinordnungen f&uuml;r die Zugeh&ouml;rigkeit zu einer ethnisierend oder rassialisierend verstandenen Gruppe konstitutiv: Denn ethnisierende und rassialisierende sowie auch geschlechtsbezogene Zuordnungen und Eigenschaftszuschreibungen bilden nicht einfach vorg&auml;ngige, objektiv gegebene Unterschiede der Lebenslage oder der individuellen Eigenschaften und F&auml;higkeiten ab, sondern verleihen diesen eine bestimmte Bedeutung oder bringen diese bzw. einschl&auml;gige Stereotype und Vorurteile erst hervor und f&uuml;hren so ggf. zu wirklichkeitsm&auml;chtigen sozialen Konstruktionsprozessen (s. Hormel\/Scherr 2003). Erst durch solche Prozesse wird aus etwa einem Menschen mit schwarzer Hautfarbe ein &bdquo;Neger&ldquo; oder ein &bdquo;Afrikaner&ldquo;, der sich vermeintlich von &bdquo;normalen Deutschen&ldquo; auch dann unterscheidet, wenn er einen deutschen Pass besitzt, oder aus einem Menschen mit t&uuml;rkischer Staatsangeh&ouml;rigkeit der Angeh&ouml;rige eines Kollektivs mit vermeintlich gemeinsamen, dieses von &bdquo;uns Deutschen&ldquo; oder &bdquo;uns Europ&auml;ern&ldquo; unterscheidenden ethnisch-kulturellen Eigenschaften. [5] <br \/>Folglich sind Unterschiede zwischen Klassen- und Schichten von Diskriminierungen als spezifische Formen der Hervorbringung sozial relevanter Ungleichheiten&nbsp; nicht im Hinblick auf davon betroffene Gruppen, sondern dahingehend zu unterscheiden, was die jeweiligen strukturellen Bedingungen und die Prozesse sind, die jeweilige Differenzen hervorbringen. Diskriminierung ist dabei zudem nicht als ein von sozio&ouml;konomischen Ungleichheiten sowie politischen Macht- und Herrschaftsbeziehungen abzugrenzendes Ph&auml;nomen zu fassen, sondern als eine mit deren (Re-) Produktion eng zusammenh&auml;ngende Form der Unterscheidung und Klassifikation.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"3-diskriminierungen-als-ungleichheitsbezogene-klassifikationen-begruendungen-und-legitimationen\">3. Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungen als ungleich&shy;heits&shy;be&shy;zo&shy;gene Klassi&shy;fi&shy;ka&shy;ti&shy;onen,&nbsp;&nbsp;&nbsp; Begr&uuml;n&shy;dungen und Legiti&shy;ma&shy;ti&shy;onen<\/span><\/h2>\n<p>Diskriminierung kann vor diesem Hintergrund als eine sozial folgenreiche Unterscheidungspraxis zwischen realen oder imagin&auml;ren sozialen Gruppen von (Re-) Produktionsprozessen sozialer Ungleichheiten in Folge der direkten oder indirekten Vererbung von Verm&ouml;gen, Einkommen, formellen und informellen Qualifikationen, sozialen Beziehungen und Prestige innerhalb von Familien und Verwandtschaften unterschieden werden. Grundlage und Operationsmodus von Diskriminierungen sind asymmetrische &ndash;&nbsp; d.h. mit Annahmen &uuml;ber ungleiche Eigenschaften und\/oder F&auml;higkeiten und\/oder Rechte verbundene &ndash; Unterscheidungen von &bdquo;Personenkategorien&ldquo;, mit denen diejenigen bezeichnet werden, die &bdquo;in unerw&uuml;nschter Weise anders&ldquo; sind, als &bdquo;die Normalen&ldquo; (Goffman 1967: 11) resp. diejenigen, denen gleichberechtigte Interaktions- und gesellschaftliche Teilhabechancen zustehen. Es handelt sich um &bdquo;Konstruktionen einer Realit&auml;t&ldquo;, die sich &bdquo;nicht aus der Sache selbst ergeben&ldquo;, sondern die Realit&auml;t erst hervorbringen, die sie abzubilden beanspruchen (Luhmann 1996: 111). [6] Weiter kann in Anschluss an Herbert Blumers Analyse von Race-Relations mit einiger Plausibilit&auml;t davon ausgegangen werden, dass f&uuml;r Konstruktionen diskriminierungsrelevanter Personenkategorien ein &bdquo;sense of social position&ldquo; bedeutsam ist, d.h. Annahmen &uuml;ber den legitimen Ort der Eigen- und der Fremdgruppe in Strukturen sozialer Ungleichheit und in Herrschaftsverh&auml;ltnissen. Blumer akzentuiert, dass Vorstellungen &uuml;ber- soziale Positionen nicht nur empirisch, sondern auch normativ zu verstehen sind: &bdquo;Sociologically it is not a mere reflection of the objective relations between racial groups. Rather, it stands for ,what ought to be&lsquo; rather than for &sbquo;what is&lsquo;. It is a sense of where the two racial groups belong.&ldquo; (Blumer 1955\/1975: 221).<br \/>Diskriminierende Kategorierungen haben jedoch keinen zuf&auml;lligen Charakter. Sie entstehen historisch und aktuell, wie insbesondere die Rassismusforschung gezeigt hat (s. etwa Priester 2003), vielfach als Deutungen der Situation untergeordneter und benachteiligter Gruppen und tragen zur Begr&uuml;ndung und Legitimation von Herrschaftsbeziehungen und Benachteiligungen bei. Sie f&uuml;hren dann zur Hervorbringung oder Verfestigung von Ungleichheiten, wenn sie Strukturen und Praktiken erm&ouml;glichen oder legitimieren, durch die die &bdquo;Lebenschancen&ldquo; derjenigen, die diesen Personenkategorien zugeordnet sind, &bdquo;wirksam, wenn auch oft gedankenlos&ldquo; (Goffmann 1967: 11) beeintr&auml;chtigt werden. <br \/>In Rechnung zu stellen sind dabei zumindest drei, in Hinblick auf ihre gesellschaftsstrukturelle Verankerung systematisch zu unterscheidende Dimensionen von Diskriminierung:<\/p>\n<p>(1)&nbsp; Diskriminierung im Kontext von Beziehungen und Konflikten zwischen realen Gruppen, die eine begrenzte Zahl von Individuen umfassen, die in einem Interaktions- und Kommunikationszusammengang stehen;<br \/>(2) Diskriminierung im Kontext von Beziehungen zwischen imagin&auml;ren Gruppen und Gemeinschaften, z.B. national oder ethnisch definierten Kollektiven, deren &bdquo;Angeh&ouml;rige&ldquo; nicht in einem realen Interaktions- bzw. Kommunikationszusammenhang stehen, sondern deren Identit&auml;t auf Fremd- und\/oder Selbstzuschreibungen vermeintlicher Gemeinsamkeiten beruht;<br \/>(3) Diskriminierung auf der Grundlage einer Unterscheidung von Kollektiven, die auch durch diskriminierenden Zuschreibungen vorg&auml;ngige gesellschaftsstrukturelle Differenzen (insbesondere Staatsangeh&ouml;rigkeit und Klassenlage) voneinander unterschieden sind.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"4-class-gender-race\">4. Class, Gender, Race?<\/span><\/h2>\n<p>Der m&ouml;gliche analytische Gewinn einer eigenst&auml;ndigen sozialwissenschaftlichen Diskriminierungsforschung liegt so betrachtet darin, dass sie die gesellschaftliche Bedeutung von Unterscheidungen und Klassifikationen in den Blick r&uuml;ckt, die zu heterogenen (auch klassen- und schichtenspezifische Zuschreibungen einschlie&szlig;ende) Konstruktionen von Personenkategorien f&uuml;hren, deren Ungleichbehandlung sie als gerechtfertigt darstellen. <br \/>F&uuml;r eine auf die Analyse und Kritik von Diskriminierungen &ndash; einschlie&szlig;lich der Problematik politischer und rechtlicher Antidiskriminierungsstrategien &#8211; ausgerichtete Forschung ist es dabei m.E. von zentraler Bedeutung, nicht von starren, historisch und\/oder gesellschaftstheoretisch deduzierten Vorannahmen dar&uuml;ber auszugehen, welche sozialen Gruppen tats&auml;chlich oder potentiell von Diskriminierung betroffen sind. Im Unterschied also zu g&auml;ngigen Vorschl&auml;gen, neben Klasse auch Geschlecht,&nbsp; &bdquo;Race&ldquo; und &bdquo;Ethnizit&auml;t&ldquo; als diskriminierungs- und ungleichheitsrelevante Strukturkategorien gesellschaftstheoretisch zu reklamieren (s. etwa Balibar\/Wallerstein 1990;&nbsp; Weiss 2001),&nbsp; ist es dazu erforderlich, empirisch zu rekonstruieren, in welchen sozialen Kontexten welche Unterscheidungen wie verwendet und relevant gesetzt werden sowie welche privilegierenden oder benachteiligenden Effekte dies nach sich zieht. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in unterschiedlichen sozialen Kontexten, etwa in Betrieben, Schulen und Hochschulen gesellschaftlich zirkulierende, etwa ethnisierende oder rassialisierende Konstruktion direkt und in einheitlicher Weise aufgegriffen und verwendet werden. In Rechnung zu stellen sind nicht nur kontextspezifische Modifikationen, sondern auch je spezifische &Uuml;berlagerungen und Verschr&auml;nkungen. <br \/>Erforderlich ist es also, differenziert zu untersuchen, wie soziale Ungleichheiten durch eine potentiell komplexe Verschr&auml;nkung von sozio&ouml;konomischen Merkmalen (Verm&ouml;gen, Einkommen, Qualifikationen, soziales Kapital) und rechtlichen Unterscheidungen (insbesondere: Staatsb&uuml;rgerschaft, Aufenthaltsstatus) einerseits mit rassialisierenden, ethnisierenden und geschlechtsbezogenen, aber auch mit auf sozio&ouml;konomische Lebenslagen, Wohngebiete, familiale Lebensverh&auml;ltnisse usw. bezogenen Konstruktionen andererseits hervorgebracht und reproduziert werden.<br \/>Die wissenschaftliche Herausforderung liegt so betrachtet darin, das komplexe Zusammenwirken von sozio&ouml;konomischen, politischen und rechtlichen Benachteiligungen mit diskriminierenden Gruppenkonstruktionen zu untersuchen; die politische und p&auml;dagogische darin, Strategien zu entwickeln, die sich nicht auf die Skandalisierung justiziabler F&auml;lle von Diskriminierung beschr&auml;nken und sozio&ouml;konomische, sowie legale Bedingungen und Formen von Diskriminierung nicht ausblenden.<\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>1&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der vorliegende Text ist Ergebnis zahlreicher Diskussionen mit Ulrike Hormel und verdankt diesen vielf&auml;ltige Anregungen.&nbsp; In der demn&auml;chst erscheinenden Dissertation von Ulrike Hormel wird &uuml;ber&nbsp; gemeinsam entwickelte Aspekte (s. auch Hormel\/Scherr 2004 und 2006) hinausgehend eine weiterf&uuml;hrende Diskussion sozialpsychologischer und soziologischer&nbsp; Diskriminierungstheorien vorgelegt.<br \/>2&nbsp;&nbsp;&nbsp; Mike Davis (2006) kommentiert die diesbez&uuml;gliche Entwicklung wie folgt: Mit dem Ende des Kalten Kriegs und dem Fall der Mauer sei keineswegs &bdquo;eine &Auml;ra grenzenloser Freiheit&ldquo; ausgebrochen; vielmehr habe &bdquo;der globale Triumph des Kapitalismus die gr&ouml;&szlig;te Welle von Grenzbefesti&shy;gungen in un&shy;serer Geschichte&ldquo; ausgel&ouml;st.<br \/>3&nbsp;&nbsp; Zur Situation illegalisierter Migranten s. Alt (2003); vor dem Hintergrund der Beobachtung, dass sog. illegale Arbeitskr&auml;fte in einigen Sektoren der eu-europ&auml;ischen &Ouml;konomie de facto als unverzichtbares Arbeitskr&auml;ftepotential&nbsp; vorgesehen sind, formuliert Castells (2005: 31) den folgenden Verdacht: &bdquo;Politiken, die angeblich undokumentierte Arbeiter ausschlie&szlig;en wollen, k&ouml;nnen oft in Wirklichkeit dazu da sein, sie durch Seiten- und Hintert&uuml;ren&nbsp; auszuschlie&szlig;en, um sie leichter ausbeuten zu k&ouml;nnen.&ldquo; (Castells 2005: 31). <br \/>4&nbsp;&nbsp; Auch von nationalistischer Benachteiligung ist im Gesetzestext nicht die Rede, was aber wahrscheinlich durch einen diffusen Begriff von Ethnizit&auml;t bedingt ist, der nationalistische Stereotype mit umfasst. Das werden k&uuml;nftige Gerichtsverfahren ggf. zu kl&auml;ren haben.<br \/>5&nbsp;&nbsp;&nbsp; Davon wiederum zu unterscheiden sind Mitgliedschaftsregulierungen von Organisationen, die mit je spezifischen Leistungserwartungen und Motivunterstellungen einhergehen (s. Luhmann 2000: 110). Die einschl&auml;gige Forschung &uuml;ber &bdquo;institutionelle Diskriminierung&ldquo; (s. als &Uuml;berblick Gomolla 2005) untersucht im Kern, ob und wie organisatorische Mitgliedschaftskonstrukte diskriminierende Effekte haben. <br \/>6&nbsp;&nbsp;&nbsp; Luhmann (1996: 125) formuliert in seiner Diskussion der M&auml;nner-Frauen-Unterscheidung die These, dass &bdquo;die Asymmetrien die Brauchbarkeit einer Unterscheidung erst konstituieren&ldquo;. So betrachtet ist die Verwendung einer Unterscheidung nicht unabh&auml;ngig von ungleichheitsbezogenen Annahmen zu denken und eine Kritik kann sich nicht auf den diskriminierenden Gebrauch beschr&auml;nken, sondern muss die Unterscheidung selbst zum Gegenstand machen. Dies ist nicht nur in Hinblick auf Geschlecht, sondern auch in Hinblick auf die Unterscheidung von &bdquo;Rassen&ldquo; und &bdquo;Ethnien&ldquo; bedeutsam.<br \/>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Literatur&nbsp;<\/b>&nbsp;<\/p>\n<p>Alt, J. (2003): Leben in der Schattenwelt. Problemkomplex &bdquo;illegale&ldquo; Migration. Karlsruhe<br \/>Balibar, E.\/Wallerstein, I. (1990): Rasse, Klasse, Nation. Hamburg<br \/>Bourdieu, P. (1985): Sozialer Raum und &lsquo;Klassen&rsquo;. Lecon sur la lecon. Frankfurt<br \/>Blumer, H. (1955\/1975): Reflections on Theory of Race Relations. In: Lind, Andrew W. (ed.): Race Relations in World Perspective. Papers read at the conference on race relations in world perspective. Honolulu 1954, S. 3-19<br \/>Blumer, H.\/Duster, T. (1980): Theories of Race and Social Action. In:&nbsp; Sociological Theories: Race and Colonialism. Paris: Unesco<br \/>Chacon, J. A. (2006): Mexico: Caught in the Web of U.S. Empire. In: Chacon, J.A.\/Davis. M.: No one is illegal. Zuma Press<br \/>Feagin, J. R.\/Booher Feagin, C. (1998): Racial and Ethnic Relations. Prentice Hall<br \/>Friedrichs, W.\/ Blasius, J. (2000): Leben in benachteiligten Wohngebieten. Opladen<br \/>Goffman, E. (1967): Stigma. Frankfurt<br \/>Gomolla, M.\/Radtke, F.-O. (2002): Institutionelle Diskriminierung. Opladen<br \/>Gomolla, M. (2005): Schulerfolge in der Einwanderungsgesellschaft. M&uuml;nster<br \/>Hormel, U.\/Scherr, A. (2003): Was hei&szlig;t &bdquo;Ethnien&ldquo; und &bdquo;ethnische Konflikte&ldquo; in der modernen Gesellschaft? In: A. Groenemeyer\/J. Mansel (Hg.): Die Ethnisierung von Alltagskonflikten. Opladen 2003, S. 47-68 <br \/>Hormel, U. \/Scherr, A. (2004): Bildung f&uuml;r die Einwanderungsgesellschaft. Perspektiven der Auseinandersetzung mit struktureller, institutioneller und interaktioneller Diskriminierung. Wiesbaden (2. Auflage Berlin 2005)<br \/>Hormel, U.\/Scherr, A. (2006): Ungleichheiten und Diskriminierung. In: Scherr., A. (Hg.): Soziologische Basics. Wiesbaden, S. 181-186<br \/>Luhmann, N. (1996): Frauen, M&auml;nner und George Spencer Brown. In: Ders.: Protest. Frankfurt, S. 107-155<br \/>Luhmann, N. (2000): Organisation und Entscheidung. Wiesbaden<br \/>Scherr, A. (2000c): Randgruppen und Minderheiten. In: B. Sch&auml;fers &amp; W. Zapf (Hg.), Handw&ouml;rterbuch zur Gesellschaft Deutschlands. Opladen 2000, S. 514-523<br \/>Hormel, U. (2007): Sozialwissenschaftliche Begr&uuml;ndungsprobleme einer kritischen P&auml;dagogik in der Einwanderungsgesellschaft. Freiburg (in Vorbereitung)<br \/>Weiss, A. (2001): Rassismus wider Willen. Ein anderer Blick auf eine Struktur sozialer Ungleichheit. Wiesbaden<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1771],"publikationen":[1437],"class_list":["post-11865","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-albert-scherr","publikationen-176-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der kleine Unterschied - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/176-vorgaenge\/publikation\/der-kleine-unterschied\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der kleine Unterschied - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Diskriminierung und soziale Ungleichheit. aus: vorg&auml;nge Nr. 176 (Heft 4\/2006), S. 75-83 Soziale Ungleichheiten die dazu f&uuml;hren, &bdquo;dass einzelne Individuen oder Gruppen in dauerhafter Weise beg&uuml;nstigt oder benachteiligt&ldquo; (Kreckel 1992: 17) werden, sind auch in modernen, sich als demokratisch verfasster politischer Zusammenschluss freier und gleicher B&uuml;rgerInnen verstehenden Gesellschaften, der empirische Normalfall. 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