{"id":11877,"date":"2006-11-04T14:20:00","date_gmt":"2006-11-04T13:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\/"},"modified":"2021-08-31T10:14:07","modified_gmt":"2021-08-31T08:14:07","slug":"das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/175-vorgaenge\/publikation\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\/","title":{"rendered":"Das Recht auf einen menschenw\u00fcrdigen Tod"},"content":{"rendered":"<p>Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gung als grundrechtliche Freiheit zur Selbstbestimmung. Aus: vorg&auml;nge Nr.175, (Heft 2\/2006), S.43-71<\/p>\n<h5><span id=\"a-das-sterbehilfe-tabu-als-folge-fehlender-gesetzlicher-regelungen\">&nbsp;<\/p>\n<h5 align=\"justify\"><strong>A. Das Sterbe&shy;hil&shy;fe-Tabu als Folge fehlender gesetz&shy;li&shy;cher Regelungen<\/strong><\/span><\/h5>\n<\/h5>\n<p>Obwohl Patientenverf&uuml;gungen immer popul&auml;rerer werden1 und auch ihre juristische Verbindlichkeit zunehmend weniger bestritten wird, fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber ist blind geblieben gegen&uuml;ber dem existenziellen Problem des Sterbens. Wegen des Fehlens gesetzlicher Regelungen bleibt das Thema Sterbehilfe nach wie vor tabuisiert. Es m&uuml;ssen sowohl die strafrechtlichen als auch die zivilrechtlichen Aspekte der Sterbehilfe geregelt werden, damit in der Gesellschaft auch jenseits individueller Vorstellungen vom eigenen Tod Klarheit &uuml;ber die Rechte Sterbender entsteht. Die Realisierung von F&uuml;rsorge und Hilfe gegen&uuml;ber dem Sterbenden geschieht nicht im rechtsfreien Raum. Wer dem Sterbenden helfen will, muss immer auch seine Rechtspositionen sichern und st&auml;rken2. Die Meinung der Enquete-Kommission des letzten Bundestages &bdquo;Ethik und Recht der modernen Medizin&ldquo;, dass kein gesetzlicher Handlungsbedarf bestehe, die Politik sich jedoch eingehend mit den ethischen und rechtlichen Fragen der aktiven Sterbehilfe, der &auml;rztlichen oder pflegerisch assistierten Selbstt&ouml;tung, der direkten und der passiven Sterbehilfe sowie des Behandlungsabbruches befassen m&uuml;sse3, geht fehl. Eine politische Befassung ohne gesetzgeberische Konsequenzen verfehlt nicht nur generell ihr Ziel, sondern in einem Fall wie diesem, wo die Politik bisher nur mit den Mitteln des Strafrechts reagiert, setzt sie den eigentlichen Grund f&uuml;r die gesellschaftliche Tabuisierung. Auch hier ist der Gesetzgeber nicht frei von den Vorgaben der Verfassung: er muss insbesondere die grundrechtlich gesch&uuml;tzte Freiheit gew&auml;hrleisten und jedes Verbot als Grundrechtseingriff rechtfertigen, auch das strafrechtliche Verbot der aktiven Sterbehilfe. <br \/>Die Legalisierung von Sterbehilfe und die Diskussion um die juristische Verbindlichkeit von Patientenverf&uuml;gungen sind inhaltlich insoweit miteinander verbunden als in der Patientenverf&uuml;gung f&uuml;r den Fall der Entscheidungsunf&auml;higkeit vor verf&uuml;gt wird, und die Verbindlichkeit der Vorverf&uuml;gung davon abh&auml;ngt, welche Art der Sterbehilfe erlaubt bzw. verboten ist. Zu den strafrechtlichen Problemen der verbotenen Sterbehilfe kommen angesichts der Tatsache, dass immer weniger Menschen im famili&auml;ren Umfeld sterben, zivilrechtliche Probleme der Bindungen von &Auml;rzten, Pflegern und Betreuern an den vom Sterbenden ge&auml;u&szlig;erten bzw. in der Patientenverf&uuml;gung vorverf&uuml;gten Willen. <br \/>Letztlich kann die Diskussion dieser strafrechtlichen und zivilrechtlichen Probleme in einer pluralistischen Gesellschaft, deren ethische Grundlagen zunehmend heterogener werden, nur dann gelingen wenn ein Verfassungskonsens zum Thema gebildet wird. Zu seiner Bildung ist eine Diskussion der geltenden Verfassungslage unabdingbar. Dabei kann nicht ausschlie&szlig;lich aus der Verfassung deduziert werden, was zum Thema Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gung geboten ist, aber es muss das bestimmt werden, was aus den Grundrechten f&uuml;r die Zul&auml;ssigkeit von Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gung folgt und damit als Freiheitssicherung unhintergehbar auch f&uuml;r den Gesetzgeber ist.<\/p>\n<h5><span id=\"b-die-rechtliche-ausgangslage-im-verfassung-zivil-und-strafrecht\">B. Die rechtliche Ausgangs&shy;lage im Verfassung-, Zivil- und Strafrecht<\/span><\/h5>\n<p><em>I. Verfassungsrechtliche Vorgaben f&uuml;r die Durchsetzung des individuellen Selbstbestimmungsrechtes<br \/><\/em>Obwohl in Deutschland &uuml;ber die Selbstbestimmung Sterbewilliger verfassungsrechtlich nach wie vor kontrovers diskutiert wird, kann man folgende Entwicklung festhalten: Die Selbstbestimmung Sterbewilliger wurde in den letzten Jahrzehnten als grundrechtliche Freiheit anerkannt4. Im Spannungsfeld von individueller autonomer Selbstbestimmung und staatlicher Lebensschutzpflicht ist das subjektive Recht des Einzelnen gegen&uuml;ber objektiven Prinzipien gest&auml;rkt worden. Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen findet sowohl in Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit)5 als auch in Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG (allgemeines Pers&ouml;nlichkeitsrecht)6 seine Grundlage.<\/p>\n<p><em>1. Passive Sterbehilfe<\/em><br \/>Zum Schutzbereich des verfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrechtes geh&ouml;rt das Recht, autonom &uuml;ber jede &auml;rztliche Behandlung und ihren Abbruch entscheiden zu k&ouml;nnen.7 Das schlie&szlig;t das Recht ein, selbst zu bestimmen, wie man, wenn man (nat&uuml;rlich) stirbt, behandelt wird. Die Entscheidung, sterben zu wollen und nicht durch &auml;rztliche Eingriffe gerettet oder k&uuml;nstlich am Leben erhalten zu werden, ist eine anerkannte grundrechtlich gesch&uuml;tzte Verf&uuml;gung &uuml;ber das eigene Leben des Grundrechtstr&auml;gers. <br \/>&bdquo;In diesem Bereich ist er aus der Sicht des Grundgesetzes frei, seine Ma&szlig;st&auml;be zu w&auml;hlen und nach ihnen zu leben und zu entscheiden.&ldquo;8 <br \/>Der Arzt ist zum Behandlungsabbruch verpflichtet, wenn der Patient dies bestimmt, weil jede &auml;rztliche Behandlung ein Eingriff in den K&ouml;rper des Patienten ist. Auch wenn die Behandlung aus &auml;rztlicher Sicht zum Besten des Patienten erfolgt, bedarf sie des Einverst&auml;ndnisses des Patienten.9 Dieses Verf&uuml;gungsrecht wird auch als &bdquo;Recht auf einen menschenw&uuml;rdigen Tod&ldquo;10 beschrieben. Bei der Entscheidung &uuml;ber den Behandlungsabbruch oder die Behandlungsfortsetzung spielt es&nbsp; keine Rolle, ob der Patient sich bereits in der Terminalphase seines Sterbens befindet oder nicht.11<\/p>\n<p><em>2. Aktive Sterbehilfe<br \/><\/em>Umstritten geblieben sind aber selbstbestimmte Verf&uuml;gungen, die eine Lebensverk&uuml;rzung bewirken sollen.&nbsp; Ein Recht auf Selbstt&ouml;tung in Art. 2 Abs. 1 GG meist i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG12 oder in Art. 2 Abs. 2 S. 113 GG verortet, ist umk&auml;mpft geblieben und der Schritt, die aktive Sterbehilfe zu legalisieren, wird auch mit verfassungsrechtlichen Argumenten verweigert. So wird eine lebensbeendende Verf&uuml;gungsbefugnis &uuml;ber das eigene Leben z. T. unter Hinweis auf eine absolute staatliche Lebensschutzpflicht, die dem Recht auf Leben in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in Verbindung mit der Menschenw&uuml;rde aus Art. 1 Abs. 1 GG entnommen wird, als begrenzt angesehen.14 Gegen diese Auffassung spricht jedoch, dass die staatliche Lebensschutzpflicht weder absolut ist, noch sich der Schutz des Menschen vor sich selbst aus objektivem Verfassungsrecht rechtfertigen l&auml;sst. Das Verst&auml;ndnis von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG als subjektivem Freiheitsrecht verbietet die Annahme einer Rechtspflicht zum Leben15. Das Grundgesetz steht deshalb auch der Zulassung aktiver Sterbehilfe bei verfahrensrechtlichen Sicherungen gegen Fremdbestimmung nicht entgegen.16 Demzufolge ist es Sache des einfachen Gesetzgebers Beschr&auml;nkungen des Verf&uuml;gungsrechtes &uuml;ber das eigene Leben zu regeln und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er die aktive Sterbehilfe legalisiert. Die Schutz- pflichten f&uuml;r das Leben zwingen ihn nicht, bestimmte Formen der Selbstbestimmung Sterbewilliger ausnahmslos strafrechtlich zu verbieten. <br \/>Nicht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sind gesetzgeberische Begrenzungen der Verf&uuml;gungsbefugnis &uuml;ber das eigene Leben, die eine staatliche Verpflichtung zum Leben beinhalten. Sie sind verfassungswidrig, weil sie das Grundrecht auf Leben, in seiner Auspr&auml;gung als Recht auf selbst bestimmtes Sterben, als Freiheitsrecht beseitigen.<\/p>\n<p><em>3. Patientenverf&uuml;gung<br \/><\/em>Zur Selbstbestimmung geh&ouml;rt auch, Entscheidungen f&uuml;r die Zeit zu treffen, in denen der Patient nicht mehr entscheidungsf&auml;hig ist. Patientenverf&uuml;gungen, in denen f&uuml;r den Fall der Entscheidungsunf&auml;higkeit vorsorglich Festlegungen zur Durchf&uuml;hrung oder Unterlassung bestimmter medizinischer Ma&szlig;nahmen in bestimmten Situationen getroffen werden, haben als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts zunehmende Bedeutung erlangt. Wegen fehlender gesetzlicher Regelung konnten Verunsicherungen zur Ausgestaltung und Verbindlichkeit einer Patientenverf&uuml;gung bisher nicht beseitigt werden. W&auml;hrend Bef&uuml;rworter der Patientenverf&uuml;gung die strikte Beachtung des in der Patientenverf&uuml;gung niedergelegten Willens fordern, vertreten die Gegner solch vorsorgender Verf&uuml;gungen die Ansicht, dass eine Patientenverf&uuml;gung allenfalls als Anhaltspunkt f&uuml;r die Bestimmung des mutma&szlig;lichen Patientenwillens anzusehen sei. Verfassungsrechtlich muss &#8211; ist ein in einer Patientenverf&uuml;gung zum Ausdruck kommender Wille in der Behandlungssituation noch aktuell &#8211; das Selbstbestimmungsrecht in gleicher Weise wie bei einer aktuell getroffenen Entscheidung respektiert werden: der Patientenverf&uuml;gung darf die Beachtlichkeit nicht abgesprochen werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Mensch bereits im Sterben liegt und die vom Patienten abgelehnte Heilbehandlung nur noch den Eintritt des Todes hinausz&ouml;gern k&ouml;nnte, sondern w&auml;hrend seines gesamten Lebens: Der Mensch hat w&auml;hrend seines gesamten Lebens Anspruch auf Achtung seines Selbstbestimmungsrechts. <br \/>Da sich der nicht mehr einwilligungsf&auml;hige Patient nicht mehr &auml;u&szlig;ern kann, muss der Gesetzgeber durch Verfahren die Durchsetzung des zu einem fr&uuml;heren Zeitpunkt ge&auml;u&szlig;erten Patientenwillens sichern. Dies Verfahren muss die sich aus Artikel 2 Abs. 2 GG ergebende Pflicht des Staates, das Leben und die k&ouml;rperliche Unversehrtheit des Menschen zu sch&uuml;tzen, realisieren ohne das Recht auf Selbstbestimmung aufzuheben.<\/p>\n<p><em>II. Wer entscheidet im zivilrechtlichen Arzt-Patientenverh&auml;ltnis &uuml;ber einen das Leben beendenden Behandlungsabbruch und wie verbindlich sind Patientenverf&uuml;gungen?<\/em><\/p>\n<p>An die Stelle der lange Zeit ausschlie&szlig;lich strafrechtlichen Perspektive auf das Thema Sterbehilfe\/Patientenverf&uuml;gung ist seit L&auml;ngerem das Bem&uuml;hen getreten, zivilrechtliche L&ouml;sungen f&uuml;r die Sicherung des Selbstbestimmungsrecht im Verh&auml;ltnis Arzt &ndash; Patient und im Verh&auml;ltnis Patienten &ndash; Betreuer\/Bevollm&auml;chtigter zu finden und die Verbindlichkeit der Patientenverf&uuml;gung zu kl&auml;ren. Forderungen nach einer geschlossenen gesetzlichen Regelung der &bdquo;zivilrechtlichen Absicherung der Selbstbestimmung am Ende des Lebens&ldquo;17 sind bislang jedoch ohne Resonanz geblieben.18 Wegen der bestehenden, teils grunds&auml;tzlichen Meinungsverschiedenheiten und der gro&szlig;en klinischen Relevanz der Einstellung lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen werden diese Probleme auch in den kommenden Jahren im Zentrum der Sterbehilfediskussion in Deutschland stehen.<\/p>\n<p><em>1. Der einwilligungsf&auml;hige Patient<\/em><br \/>Auch im zivilrechtlichen Arzt-Patient-Verh&auml;ltnis ergibt sich die Verpflichtung zum lebensbeendenden Behandlungsabbruch aus dem in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verankerten Recht des Einzelnen auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit. Aus ihm folgert die Rechtssprechung die Autonomie des Patienten gegen&uuml;ber dem Arzt&nbsp; und ein Recht des Patienten auf selbst bestimmten Behandlungsabbruch.19 Der Arzt muss deshalb auch die Entscheidung desjenigen Patienten respektieren, der es ablehnt, einen lebensrettenden Eingriff zu dulden.20 In der so genannten &bdquo;Myom&ldquo;-Entscheidung des BGH wurde dem lebensgef&auml;hrlich Erkrankten zugebilligt, frei zu entscheiden, ob er sich einer Heilbehandlung unterziehen m&ouml;chte oder nicht.21 Seither darf gegen den Willen des Patienten kein Eingriff vorgenommen und keine urspr&uuml;nglich mit seinem Willen begonnene medizinische Ma&szlig;nahme fortgesetzt werden. Auf die Beweggr&uuml;nde des &bdquo;einwilligungsf&auml;higen&ldquo; Patienten kommt es dabei nicht an, f&uuml;r Dritte muss die Entscheidung nicht nachvollziehbar sein.22 Die Rechtsprechung hat deshalb auch den &auml;rztlichen Eingriff &ndash; unbeschadet seines heilsamen Zweckes &ndash; tatbestandlich als K&ouml;rperverletzung gem. den &sect;&sect; 223 ff. StGB, &sect;&sect; 823 ff BGB gewertet.23 <br \/>Zivilrechtlich folgt aus dem verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzten Selbstbestimmungsrecht des Menschen, dass weder die Krankheit noch der &auml;rztliche Heilauftrag ein eigenst&auml;ndiges Behandlungsrecht des Arztes begr&uuml;nden24. F&uuml;r die Rechtm&auml;&szlig;igkeit eines &auml;rztlichen Eingriffs ist vielmehr die Einwilligung des Patienten erforderlich.25 Jede &auml;rztlich empfohlene Ma&szlig;nahme bedarf &ndash; da Eingriff in die k&ouml;rperliche Integrit&auml;t &#8211; der Einwilligung des Patienten. Erteilt der Patient seine Einwilligung nicht oder widerruft er seine Einwilligung, ist eine Behandlung oder Weiterbehandlung rechtswidrig und kann als K&ouml;rperverletzung strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen sowie Schadensersatzanspr&uuml;che begr&uuml;nden. Die Freiheit des Patienten, &uuml;ber das Ob und das Wie der Behandlung seiner Krankheit selbst zu entscheiden, darf nicht durch das, was aus &auml;rztlicher Sicht erforderlich und sinnvoll w&auml;re, eingeschr&auml;nkt werden.26<\/p>\n<p><em>2. Der nicht mehr einwilligungsf&auml;hige Patient<br \/><\/em>Ist der Patient krankheitsbedingt nicht in der Lage, in der aktuellen Situation zu entscheiden, sollte die Rechtsordnung klare Ma&szlig;st&auml;be bereithalten, wer in einer solchen Situation eine Entscheidung treffen kann, an welchen Ma&szlig;st&auml;ben sie sich ausrichten muss und wie diese Entscheidung gegebenenfalls umgesetzt werden kann. Wegen des Fehlens einer gesetzlichen Regelung fehlen auch solch klare Ma&szlig;st&auml;be.<\/p>\n<p><em>a. Die drei Rechtsinstitute<\/em><br \/>Dennoch gibt zurzeit drei M&ouml;glichkeiten, auf das eigene Sterben auch f&uuml;r den Fall Einfluss zu nehmen, dass man zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt nicht mehr entscheidungsf&auml;hig ist:&nbsp; die Patientenverf&uuml;gung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverf&uuml;gung. <br \/>Eine Patientenverf&uuml;gung ist eine individuelle, schriftliche oder m&uuml;ndliche, Form freie Willenserkl&auml;rung eines entscheidungsf&auml;higen Menschen zur zuk&uuml;nftigen Behandlung im Falle der eigenen &Auml;u&szlig;erungsunf&auml;higkeit27. Sie enth&auml;lt Angaben zu Art und Umfang der gew&uuml;nschten medizinischen Behandlung. Bei einer &Auml;nderung des Patientenwillens kann die Patientenverf&uuml;gung jederzeit widerrufen werden.28 Adressat der Verf&uuml;gung ist nicht nur der behandelnde Arzt, sondern jeder, der &uuml;ber den Behandlungseinsatz zu &bdquo;entscheiden&ldquo; hat. Der in der Patientenverf&uuml;gung ge&auml;u&szlig;erter Wille gilt, sofern die Wirksamkeit der Erkl&auml;rung gegeben ist und keine Anhaltspunkte f&uuml;r eine Ver&auml;nderung des&nbsp; Willens vorliegen. <br \/>W&auml;hrend bei der Patientenverf&uuml;gung der Patient selbst die Entscheidung trifft, bevollm&auml;chtigt er hierzu in der Vorsorgevollmacht eine von ihm ausgew&auml;hlte Vertrauensperson. Gem. &sect; 1896 Abs. 2 BGB kann der Betroffene eine oder mehrere Personen bevollm&auml;chtigen, Entscheidungen f&uuml;r ihn zu treffen. Seit dem Betreuungs&auml;nderungsgesetz von 1999 ist dies auch f&uuml;r medizinische Entscheidungen am Lebensende m&ouml;glich (Gesundheitsbevollm&auml;chtigte\/r). Der\/die Bevollm&auml;chtigte ist an die Weisungen des Vollmachtgebers gebunden. <br \/>M&ouml;glich ist die Verbindung einer Patientenverf&uuml;gung mit einer Vorsorgevollmacht. Da bei einem nicht &auml;u&szlig;erungsf&auml;higen Patienten stets Au&szlig;enstehende &uuml;ber den Behandlungsabbruch entscheiden m&uuml;ssen, wird durch die M&ouml;glichkeit der Vorsorgevollmacht die Patientenautonomie grunds&auml;tzlich gest&auml;rkt. Damit verhindert der Patient auch das staatliche Verfahren einer Betreuer Bestellung, da ein Betreuer nach &sect; 1896 Abs. 2 S. 2 BGB nur bestellt werden darf, wenn die Angelegenheit nicht durch einen Bevollm&auml;chtigten oder andere Hilfen (z.B. bestehende Patientenverf&uuml;gungen) besorgt werden kann.<\/p>\n<p>Aber auch f&uuml;r eine Betreuung kann mittels Betreuungsverf&uuml;gung nach &sect; 1901a BGB eine einwilligungsf&auml;hige Person die Person des Betreuers\/der Betreuerin (&sect; 1897 Abs. 4 S. 3 GBG) bestimmen und Festlegungen f&uuml;r die Amtsf&uuml;hrung dieser Person (&sect; 1901 Abs. 3 S. 2 BGB) treffen.<\/p>\n<p><em>b. Wachkoma Patienten und Demenzkranke<br \/><\/em>Die Verbindlichkeit der Patientenverf&uuml;gung wird aktuell in zwei F&auml;llen bestritten: f&uuml;r Wachkoma Patienten und f&uuml;r Demenzkranke.<br \/>Bei Demenzerkrankungen stellt sich das Problem des Widerrufes der Patientenverf&uuml;gung. Gen&uuml;gt f&uuml;r den Widerruf ein nat&uuml;rlicher Wille zum Leben im Sinne lebensbejahender &Auml;u&szlig;erungen oder kann f&uuml;r den Widerruf verlangt werden, dass der Betroffene Einsicht und entscheidungsf&auml;hig ist? Ist die Verf&uuml;gung &uuml;ber einen das Leben beendenden Behandlungsabbruch f&uuml;r den Fall einer sp&auml;teren Demenz verbindlich, selbst wenn in diesem sp&auml;teren Stadium ein nat&uuml;rlicher Lebenswille, der dem entgegensteht, gegeben sein sollte? Kann z.B. ein an Alzheimer erkrankter Patient verbindlich verf&uuml;gen, dass in einem sp&auml;teren Stadium seiner Krankheit, wenn ihm jede Erinnerung an sein fr&uuml;heres Leben verloren gegangen ist, dieser von ihm als &bdquo;entw&uuml;rdigend&ldquo; angesehene Zustand beendet wird, indem lebensnotwendige medizinische Behandlungen unterbleiben bzw. abgebrochen werden? <br \/>In der Literatur werden zur Verbindlichkeit solchen Verf&uuml;gung zwei gegenteilige Auffassungen vertreten: <br \/>&bull; Eine fr&uuml;here Entscheidung habe wirksam zu bleiben, wenn sie nicht durch eine Entscheidung auf der Grundlage der F&auml;higkeit zur Selbstbestimmung aufgehoben werde.29 <br \/>&bull; Nach anderer Auffassung geht dagegen mit dem Verlust der Autonomief&auml;higkeit auch die Identit&auml;tsbeziehung verloren.30 Der heutige Patient sei mit der fr&uuml;heren Person nicht identisch; in seiner Entscheidung verf&uuml;ge der fr&uuml;here Patient deshalb &uuml;ber das Leben eines anderen. Eine entsprechende Patientenverf&uuml;gung sei nicht durchsetzbar, weil auch unterhalb von Einsicht- und Entscheidungsf&auml;higkeit auf das Leben gerichtete Willens&auml;u&szlig;erungen umfassend zu sch&uuml;tzen seien. <br \/>Auch hier w&auml;re es Sache des Gesetzgebers, &uuml;ber die Wirksamkeit solcher Patientenverf&uuml;gungen Klarheit zu schaffen.<br \/>Bei den Wachkomapatienten wird f&uuml;r das Zivilrechtsverh&auml;ltnis die strafrechtliche Unzul&auml;ssigkeit des vorverf&uuml;gten Behandlungsabbruchs behauptet. Da dies ein durchg&auml;ngiges Thema aktueller Rechtsprechung ist wird es in Teil C insbesondere unter III ausf&uuml;hrlich behandelt.<\/p>\n<p><em>III. Zur strafrechtlichen Zul&auml;ssigkeit von Sterbehilfe &ndash; die erlaubte passive und indirekte Sterbehilfe und die verbotene aktive Sterbehilfe<\/em><\/p>\n<p>Aktive Sterbehilfe wird als durch &sect; 216 StGB verbotene &bdquo;T&ouml;tung auf Verlangen&ldquo; eingeordnet. Dar&uuml;ber hinaus ist zum Thema Sterbehilfe\/Patientenverf&uuml;gung strafrechtlich nichts geregelt. Nur auf Grund der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grunds&auml;tze sind die sog. passive und die indirekte Sterbehilfe nicht strafbar31. <br \/>So hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes 1991 die Auffassung vertreten: <br \/>&bdquo;Auch bei aussichtsloser Prognose darf Sterbehilfe nicht durch gezieltes T&ouml;ten, sondern nur entsprechend dem erkl&auml;rten oder mutma&szlig;lichen Patientenwillen durch die Nichteinleitung oder den Abbruch lebensverl&auml;ngernder Ma&szlig;nahmen geleistet werden, um dem Sterben &ndash; ggf. unter wirksamer Schmerzmedikation &ndash; seinen nat&uuml;rlichen, der W&uuml;rde des Menschen gem&auml;&szlig;en Verlauf zu lassen.&ldquo;32 <br \/>Danach ist die Sterbehilfe verboten, wenn durch aktives Tun eine Lebensverk&uuml;rzung bewirkt wird. Passive Sterbehilfe hingegen ist bei entscheidungsf&auml;higen Patienten allgemein und bei entscheidungsunf&auml;higen Patienten im Grundsatz als zul&auml;ssig anerkannt; allerdings gesetzlich nicht geregelt.<\/p>\n<p><em>1. Passive Sterbehilfe<br \/>a. Der einwilligungsf&auml;hige Patienten<br \/><\/em>Passiv ist die Sterbehilfe dann, wenn m&ouml;gliche das Leben erhaltene oder lebensverl&auml;ngernde Ma&szlig;nahmen unterlassen werden. Weder bei einem Abbruch von bereits eingeleiteten lebenserhaltenden Ma&szlig;nahmen noch bei einem Verzicht auf lebenserhaltende Ma&szlig;nahmen geht es um so genannte aktive Sterbehilfe im Sinne des &sect; 216 StGB. Die aktive Sterbehilfe betrifft nur die gezielte T&ouml;tung eines Menschen. Wird auf Wunsch eines einwilligungsf&auml;higen und &auml;rztlich aufgekl&auml;rten Patienten auf eine &uuml;ber eine Magensonde vorgenommene Ern&auml;hrung, die k&uuml;nstliche Beatmung, die Dialyse oder die Gabe von Herz- und Kreislauf aktiven Medikamenten von vornherein oder erst nach deren Beginn verzichtet, so ist dies keine aktive Sterbehilfe und nicht strafbar.<\/p>\n<p><em>b. Der nicht einwilligungsf&auml;hige Patient<br \/><\/em>Bei entscheidungsunf&auml;higen Patienten au&szlig;erhalb der Sterbephase, vor allem bei so genannten Wachkoma Patienten, wird &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit passiver Sterbehilfe gestritten. Die Strafrechtsprechung und gro&szlig;e Teile der Literatur halten auch in diesen F&auml;llen passive Sterbehilfe f&uuml;r rechtlich zul&auml;ssig, wenn sie  dem mutma&szlig;lichen Willen des Patienten entspricht. <br \/>In der Praxis besteht jedoch bei &Auml;rzten, Patienten und Patientenvertretern erhebliche Verunsicherung, da die Rechtslage oftmals nicht bekannt ist. So haben bei einer rheinland-pf&auml;lzischen &Auml;rztebefragung33 nur 20 % die Beendigung einer Fl&uuml;ssigkeitszufuhr bei einer PEG, nur 39 % die Beendigung einer k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung und nur 41 % die Beendigung einer k&uuml;nstlichen Beatmung f&uuml;r rechtlich zul&auml;ssig angesehen. Auch in der Gesundheitsberichterstattung der Bundesregierung wurde festgestellt, dass unter &Auml;rzten die Ansicht weit verbreitet sei, eine lebenserhaltende Ma&szlig;nahme m&uuml;sse, wenn mit ihr einmal begonnen worden sei, ohne R&uuml;cksicht auf den Willen des Patienten fortgesetzt werden, weil deren Abbruch T&ouml;tung durch aktives Tun und damit nach &sect; 216 StGB strafbar sei.34<em>2. Indirekte Sterbehilfe<br \/><\/em>Nach der BGH -Rechtssprechung ist auch die indirekte Sterbehilfe erlaubt, wenn eine &auml;rztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem sterbenden Patienten als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann. Der Bundesgerichtshof hat zur indirekten Sterbehilfe 1996 im so genannten Dolantin &ndash;Fall ausgef&uuml;hrt: <br \/>&bdquo;Eine &auml;rztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erkl&auml;rten oder mutma&szlig;lichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzul&auml;ssig, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.&ldquo;35<br \/>Der BGH begr&uuml;ndet seine Auffassung damit, dass die Erm&ouml;glichung eines Todes in W&uuml;rde und Schmerzfreiheit gem&auml;&szlig; dem erkl&auml;rten oder mutma&szlig;lichen Patientenwillen ein h&ouml;herwertiges Rechtsgut sei als die Aussicht, unter schwersten, insbesondere sog. Vernichtungsschmerzen noch kurze Zeit l&auml;nger leben zu m&uuml;ssen.<br \/>Die juristische Literatur folgt dem im Ergebnis mehrheitlich. Eine Verf&uuml;gung, Schmerzen beim Sterben unter Inkaufnahme der Todesbeschleunigung zu lindern, ist deshalb im Rahmen der Patientenverf&uuml;gung zul&auml;ssig und verbindlich. <br \/>&Uuml;ber die Grenzen der indirekten Sterbehilfe und &uuml;ber die juristisch-dogmatische Begr&uuml;ndung f&uuml;r ihre Zul&auml;ssigkeit hingegen herrscht keine Einigkeit. Anders als bei der passiven Sterbehilfe wird bei der indirekten Sterbehilfe nicht der Behandlungsabbruch, sondern die Vornahme einer weiteren schmerzlindernden Behandlung mit der Folge der Lebensverk&uuml;rzung verf&uuml;gt. Es wird verf&uuml;gt, dass Dritte aktiv lebensverk&uuml;rzend handeln. Damit stellt sich das Problem der Abgrenzung zur de lege lata unzul&auml;ssigen aktiven Sterbehilfe. Wenn es verfassungsrechtlich zul&auml;ssig ist, die aktive Sterbehilfe nach &sect; 216 StGB ausnahmslos zu verbieten, wie kann dann die indirekte Sterbehilfe erlaubt sein? <br \/>Bei fast einhelliger Bejahung einer Zul&auml;ssigkeit der indirekten Sterbehilfe in der Strafrechtswissenschaft36 sind die juristischen Begr&uuml;ndungen vielf&auml;ltig und umstritten geblieben. Die Schwierigkeiten der Strafrechtswissenschaft, die rechtliche Zul&auml;ssigkeit der indirekten Sterbehilfe zu begr&uuml;nden, sind dem Umstand geschuldet dass es keinen gesellschaftlichen Konsens dar&uuml;ber gibt, welche Ausnahmen es vom Verbot der aktiven Sterbehilfe bei einer t&ouml;dlichen Medikation geben soll. Erst wenn dieser geschaffen ist, l&auml;sst sich das juristische dogmatische Dilemma, das es bei der Zul&auml;ssigkeit der indirekten Sterbehilfe gibt, auch wirklich beseitigen.37 <br \/>Ein T&auml;tigwerden des Gesetzgebers ist umso dringlicher, als die indirekte Sterbehilfe in der Praxis die h&auml;ufigste Form von Sterbehilfe ist und bestimmte als indirekte Sterbehilfe praktizierte Formen immer wieder f&uuml;r rechtlich unzul&auml;ssig gehalten werden. Hinzu kommt, dass die Praxis ein Defizit bei der effektiven Schmerzbehandlung beklagt und mit Blick darauf, der Rechtsanspruch des Patienten38 auf effektive Schmerzlinderung und die Strafbarkeit unzureichender Schmerzlinderung39 nach den &sect;&sect; 223, 13 bzw. 323c StGB betont werden.<\/p>\n<p><em>3. Aktive Sterbehilfe<br \/>a. Das ausnahmslose&nbsp; Verbot<\/em><br \/>Das derzeit in Deutschland geltende ausnahmslose Verbot aktiver Sterbehilfe wird nur vereinzelt als verfassungswidrig, weil unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, angesehen.40 Gleichwohl ist der ethische Konsens bei der Beurteilung des &sect; 216 StGB in den letzten Jahren br&uuml;chig geworden. Aus unterschiedlichen Blickwinkeln wurde und wird die ausnahmslose Strafbarkeit aktiver Sterbehilfe kritisiert.41 <br \/>Eine Reihe von Vorschl&auml;gen f&uuml;r eine gesetzliche &Auml;nderung des &sect; 216 StGB verfolgten deshalb das Ziel, bestimmte F&auml;lle der aktiven Sterbehilfe rechtlich zu erlauben oder wenigstens Straffreiheit zu erm&ouml;glichen.42 Die bisher weitestgehende&nbsp; gesellschaftliche Wirkung unter den Reformvorschl&auml;gen f&uuml;r &sect; 216 StGB erzielte der Alternativentwurf eines Gesetzes &uuml;ber Sterbehilfe von 198643, der f&uuml;r F&auml;lle aktiver Sterbehilfe bei extremen Leidenszust&auml;nden die M&ouml;glichkeit des absehens von Strafe vorsieht. Dieser Vorschlag wurde vom 56. Deutschen Juristentag grunds&auml;tzlich gebilligt.44 Im &Uuml;brigen wurde und wird weiteren Liberalisierungsversuchen immer wieder eine klare Absage erteilt. So auch dem Anfang Oktober 2005 vom Hamburger Justizsenator Kusch gemachten Vorschlag, die aktive Sterbehilfe durch Einf&uuml;gung eines neuen &sect; 217 StGB zu legalisieren, wenn bei unaufhaltsamem t&ouml;dlichem Krankheitsverlauf ein notariell beglaubigter Sterbewille vorl&auml;ge. Kusch hatte dies mit der Begr&uuml;ndung gefordert, dass <br \/>&bdquo;der Rechtsstaat (&hellip;) eigenverantwortliche Entscheidungen seiner B&uuml;rger und Dispositionen &uuml;ber seine h&ouml;chstpers&ouml;nlichen G&uuml;ter nicht einfach ignorieren (darf)&ldquo; <br \/>und dass <br \/>&bdquo;der Staat (&hellip;) den Wunsch eines Todkranken nach Hilfe beim Sterben zu respektieren hat&ldquo;.45<\/p>\n<p><em>b. Die Abgrenzung zum straffreien assistierten Selbstmord<br \/><\/em>Die Auseinandersetzung mit dieser Begr&uuml;ndung ist wegen des &#8211; strafrechtlich als zul&auml;ssig46 angesehenen &#8211; assistierten Selbstmords schwierig. Zu beantworten ist die Frage, ob es einen qualitativen Unterschied ausmacht, <br \/>&bull; ob sich jemand selbst t&ouml;tet und ihm dabei geholfen wird, oder <br \/>&bull; ob jemand &#8211; wenn auch auf Grund eines ernstlichen und ausdr&uuml;cklichen Verlangens eines sterbenskranken Menschen &#8211; einen anderen t&ouml;tet <br \/>und ob dieser Unterschied eine unterschiedliche strafrechtliche Behandlung rechtfertigt. Ist das Erlauben der aktiven Sterbehilfe in engen Grenzen mit entsprechenden verfahrensrechtlichen Sicherungen tats&auml;chlich ein Verf&uuml;gen eines Menschen &uuml;ber das Leben eines anderen Menschen, die grunds&auml;tzlich anders als die straffreie Beihilfe zum Suizid zu beurteilen ist?47 <br \/>Die Diskussion um die Abgrenzung von assistiertem Suizid und aktiver Sterbehilfe hat sich nach der Ank&uuml;ndigung des Vereins Dignitas, im Herbst 2005 in Hannover eine Dependance zu er&ouml;ffnen, auch &ouml;ffentlich zugespitzt. Die nieders&auml;chsische Justizministerin forderte die Schaffung eines neuen Straftatbestandes zum Verbot der organisierten Beihilfe zum Suizid. Zur entsprechenden Bundesratsinitiative verweigerte der Koalitionspartner FDP jedoch die Zustimmung. Inzwischen gibt es aber einen gemeinsamen Gesetzesvorschlag der L&auml;nder Saarland, Th&uuml;ringen und Hessen zur Einf&uuml;hrung eines neuen &sect; 217 ins StGB der die gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbstt&ouml;tung verbieten soll.48 <br \/>An der Diskussion zu diesem Gesetzgebungsvorschlag wird sich der politische Stand ablesen lassen, wie der frei verantwortliche Wille, aus dem Leben zu scheiden, respektiert wird. Sollte bereits die abstrakte Gefahr der Relativierung des Lebensschutzes im gesellschaftlichen Bewusstsein es rechtfertigen, diejenigen zu bestrafen, die Menschen bei der Realisierung ihres freiverantwortlich getroffenen Willens, sich selbst zu t&ouml;ten, in organisierter Art und Weise unterst&uuml;tzen, h&auml;tte der Gesetzgeber ein weiteres Mal das Thema Sterbehilfe tabuisiert.<\/p>\n<h5><span id=\"c-zum-aktuellen-stand-der-politischen-und-rechtlichen-diskussion\">C. Zum aktuellen Stand der politischen und rechtlichen Diskussion <\/span><\/h5>\n<p><em>I. Das Richterrecht und die ma&szlig;geblichen politischen Vorschl&auml;ge f&uuml;r eine gesetzliche Regelung <\/em><br \/>Weil gesetzliche Regelungen zur Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gung fehlen, erfolgt die Rechtsentwicklung zum Thema Sterbehilfe\/Patientenverf&uuml;gung durch Richterrecht im Wege der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung. Die gesetzgeberischen Reformbem&uuml;hungen zum Thema Patientenverf&uuml;gungen und Sterbehilfe reagieren in der Regel nur auf die Ergebnisse der Rechtssprechung und versuchen, diese nachzuvollziehen bzw. zu korrigieren. Beim Pingpongspiel zwischen der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung und dem Gesetzgeber, ist die Rechtsprechung derzeit in der Vorhand und der Gesetzgeber retourniert im g&uuml;nstigsten Fall. <br \/>Derzeit ist es vor allem die Rechtsprechung des 12. Zivilsenates des BGH in den Beschl&uuml;ssen vom 07.03.2003 und 08.06.2005, die f&uuml;r die juristischen Kontroversen in Sachen Sterbehilfe\/Patientenverf&uuml;gung und gesetzgeberische Korrekturversuche sorgt. Diese Kontroversen pr&auml;gten die Gesetzgebungsdiskussion der 15. Legislaturperiode des Bundestages. Dabei haben sich die gesetzgeberischen Vorschl&auml;ge &uuml;berwiegend mit der Verbindlichkeit von Patientenverf&uuml;gungen befasst; die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe wurde ausdr&uuml;cklich aus den Reformbem&uuml;hungen ausgeschlossen. <br \/>Die ma&szlig;geblichen politischen Reformbem&uuml;hungen im Kontext Patientenverf&uuml;gung\/Sterbehilfe sind zum einen die Ergebnisse der von der Bundesjustizministerin unter Rot\/Gr&uuml;n eingesetzten Arbeitsgruppe &bdquo;Patientenautonomie am Lebensende&ldquo; und dem darauf basierenden Referentenentwurf des Justizministeriums, zum anderen die Stellungnahmen der Enquetekommission des letzten Bundestages &bdquo;Ethik und Recht der modernen Medizin&ldquo;, die sich mit ihren jeweiligen Vorschl&auml;gen z. T. gegeneinander wenden. Die Stellungnahmen des nationalen Ethikrates zu diesen Themen aus der vorherigen49 und der neuen Legislaturperiode50 sind zwar thematisch breit angelegt, bezogen auf einen Gesetzesvorschlag aber weniger konkret als die Vorschl&auml;ge der Kutzer &#8211; Kommission. <br \/>Zur Verbindlichkeit der Patientenverf&uuml;gung hat sich auch die Bundes&auml;rztekammer mit ihren Grunds&auml;tzen zur &auml;rztlichen Sterbebegleitung ge&auml;u&szlig;ert. Diese haben (neben der straf- und zivilrechtlichen Rechtssprechung) in der Praxis der Sterbehilfe f&uuml;r die Haltungen der &Auml;rzte und ihrer Institutionen erhebliche Bedeutung. Die Bundes&auml;rztekammer hat 1998 in den &bdquo;Grunds&auml;tzen zur &auml;rztlichen Strebebegleitung&ldquo;51 Patientenverf&uuml;gungen als eine wesentliche Hilfe f&uuml;r den Arzt bezeichnet. 1999 hat die Bundes&auml;rztekammer in &bdquo;Handreichungen f&uuml;r &Auml;rzte zum Umgang mit Patientenverf&uuml;gungen&ldquo;52 auch zu den m&ouml;glichen Inhalten Stellung bezogen. In den &uuml;berarbeiteten &bdquo;Grunds&auml;tzen zur &auml;rztlichen Strebebegleitung&ldquo; von 200453 hat sie den in einer Patientenverf&uuml;gung zum Ausdruck gebrachten Willen zur Ablehnung einer &auml;rztlichen Behandlung als bindend bezeichnet. Einen Gesetzgebungsvorschlag der Bundes&auml;rztekammer gibt es nicht.<br \/>Die breit gef&uuml;hrte wissenschaftlich-juristische Debatte zum Thema Sterbehilfe\/ Patientenverf&uuml;gung geht fast nahtlos in die politisch-institutionelle Debatte bzw. in die Rechtssprechungsbegr&uuml;ndungen ein. Von besonderem Gewicht sind dabei &Auml;u&szlig;erungen des Deutschen Juristentages und Gesetzgebungsvorschl&auml;ge. Der Juristentag hat in den letzten zwanzig Jahren dreimal zum Thema debattiert und abgestimmt, auf dem 56.DJT 1986 zum &bdquo;Recht auf den eigenen Tod&ldquo;, auf dem 63. DJT 2000 zur Frage &bdquo;Empfehlen sich zivilrechtliche Regelungen zur Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens&ldquo; und auf dem 66. DJT 2006 zur &bdquo;Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung&ldquo;. Die wichtigsten Gesetzgebungsvorschl&auml;ge aus der Wissenschaft sind die strafrechtlichen Alternativentw&uuml;rfe von 1986 zur Sterbehilfe54 und von 2005 zur Sterbebegleitung55 sowie der von H&ouml;fling im Auftrag der Hospiz Stiftung erarbeitete Vorschlag f&uuml;r ein &bdquo;Gesetz zur Sicherung der Autonomie und Integrit&auml;t von Patienten am Lebensende (Patientenautonomie- und Integrit&auml;tsschutzgesetz)&ldquo;.56&nbsp; <br \/>Die gro&szlig;e Koalition will laut Koalitionsvereinbarung &bdquo;die Diskussion &uuml;ber eine gesetzliche Absicherung der Patientenverf&uuml;gung fortf&uuml;hren und abschlie&szlig;en&ldquo;.57 Derzeit wurden dazu aber noch keine Gesetzgebungsvorschl&auml;ge gemacht.<\/p>\n<p><em>II. Die Entscheidung des 12. Zivilsenates des BGH vom 07.03.2003 (Az. XII ZB 2\/03, BGHZ 154, 205 )<br \/>1. Die Fragestellung und ihre Antwort<br \/><\/em>Bis zu dem Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. M&auml;rz 2003 war umstritten, <br \/>&bull; ob eine Einwilligung des Betreuers erforderlich ist, wenn in einer Patientenverf&uuml;gung eine auf die Behandlungssituation bezogene Entscheidung des Patienten getroffen wurde, und <br \/>&bull; ob eine Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in die Durchf&uuml;hrung lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.<br \/>Der XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat die Verbindlichkeit einer Patientenverf&uuml;gung best&auml;tigt und im Wege der Rechtsfortbildung entschieden, dass ein Betreuer in eine Beendigung &auml;rztlich &bdquo;angebotener&ldquo; lebensverl&auml;ngernder Ma&szlig;nahmen mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einwilligen k&ouml;nne. <br \/>Im Einzelnen hat die Entscheidung des BGH vom 17.03.2003 aber wesentliche Streitfragen noch nicht gel&ouml;st und zu neue Unklarheiten Veranlassung gegeben.<\/p>\n<p><em>2. Der Sachverhalt <br \/><\/em>In dem der Entscheidung des BGH vom 17.03.2003 zugrunde liegenden Fall erlitt der Betroffene einen Gehirnschaden im Sinne eines apallischen Syndroms. Seitdem wurde er &uuml;ber eine PEG -Sonde ern&auml;hrt. Das Amtsgericht bestellte den Sohn des Betroffenen zum Betreuer. Dieser beantragte beim Amtsgericht &bdquo;die Einstellung der Ern&auml;hrung &uuml;ber die PEG -Sonde&#8220; zu genehmigen, da eine Besserung des Zustandes seines Vaters nicht zu erwarten sei, und die Einstellung dem fr&uuml;her ge&auml;u&szlig;erten Wunsch seines Vaters entspreche. Der Sohn verwies hierzu auf eine einschl&auml;gige, unbestrittene Patientenverf&uuml;gung. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da eine entsprechende Rechtsgrundlage fehle. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Sohnes wies das Landgericht zur&uuml;ck. Die weitere Beschwerde des Beteiligten wollte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur&uuml;ckweisen, da die Einwilligung des Betreuers in einem solchen Fall nicht gerichtlich genehmigungsbed&uuml;rftig sei. Es sah sich daran aber durch abweichende Rechtsmeinungen in Beschl&uuml;ssen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe gehindert und legte die Sache dem BGH vor. Die Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe waren davon ausgegangen, dass die Einwilligung des Betreuers eines selbst nicht mehr entscheidungsf&auml;higen Betroffenen in den Abbruch der Ern&auml;hrung mittels einer PEG Magensonde analog &sect; 1904 BGB einer vormundschaftlichen Genehmigung bed&uuml;rfe. Das Schleswig-Holsteinische OLG hielt zwar eine Einwilligung des Betreuers f&uuml;r erforderlich, ging aber davon aus, dass es f&uuml;r eine Vormundschafts gerichtlichen Entscheidung an einer rechtlichen Grundlage fehle.58<\/p>\n<p><em>3. Die Entscheidung des BGH zur Zust&auml;ndigkeit der Vormundschaftsgerichte und zur Verbindlichkeit von Patientenverf&uuml;gungen<br \/>a. Der Grundsatz<br \/><\/em>Der BGH hielt die Beschwerde des Sohnes f&uuml;r begr&uuml;ndet. Er stellte fest, dass die Vormundschaftsgerichte auch f&uuml;r Entscheidungen des Betreuers gegen eine weitere k&uuml;nstliche Ern&auml;hrung des Betroffenen zust&auml;ndig seien. Inhaltlich wirke allerdings eine fr&uuml;here Erkl&auml;rung f&uuml;r eine Behandlungsverweigerung fort, falls der Patient sie nicht widerrufen habe. <br \/>&bdquo;Liegt eine solche Willens&auml;u&szlig;erung, etwa &hellip; in Form einer so genannten &sbquo;Patientenverf&uuml;gung&rsquo; vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer; denn schon die W&uuml;rde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann respektiert wird, wenn er die F&auml;higkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat. Die Willens&shy;bekundung des Betroffenen f&uuml;r oder gegen bestimmte medizinische Ma&szlig;nahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen &sbquo;R&uuml;ckgriff auf den mutma&szlig;lichen Willen&rsquo;&nbsp; des Betroffenen &sbquo;korrigiert&rsquo; werden,&hellip;&ldquo;.59<br \/>Was f&uuml;r den Betreuer gelte, soll auch f&uuml;r den Arzt verbindlich sein.<\/p>\n<p><em>b. unklare Einschr&auml;nkungen <br \/><\/em>Trotz dieser klaren Feststellung zur Verbindlichkeit der Patientenverf&uuml;gung wird die Entscheidung des Zivilsenats des BGH zu Recht aus zwei Gr&uuml;nden heftig kritisiert. <br \/>Zum einen gibt es im Beschluss des Zivilsenats vom 17.03.2003 Passagen, die davon auszugehen scheinen, dass der Behandlungsabbruch au&szlig;erhalb der unmittelbaren Sterbephase trotz des Vorliegens einer Patientenverf&uuml;gung bei Einwilligungsunf&auml;higen strafrechtlich verboten sei. W&auml;re dies richtig, w&uuml;rde die Geltung von Patientenverf&uuml;gungen erheblich eingeschr&auml;nkt.60 <br \/>Zum anderen sind die Aussagen des BGH dazu, bei welchen Sachverhalten die Betreuer Entscheidung Vormundschaftsgerichts gerichtlich zu genehmigen ist, z. T. unklar. <br \/>Da die Enquetekommission des Bundestages sich eine sehr enge Auslegung des BGH-Beschlusses zu eigen gemacht hat, hat die Auseinandersetzung &uuml;ber diesen Beschluss gro&szlig;e politische Bedeutung f&uuml;r den Gesetzgebungsprozess.<br \/>&nbsp;<br \/><em>(1) Das strafrechtliche Verbot des Behandlungsabbruchs in der Rechtsprechung des Zivilsenats<br \/><\/em>Was hat der BGH im Einzelnen beschlossen? Zur Frage der strafrechtlichen Zul&auml;ssigkeit der Sterbehilfe au&szlig;erhalb der unmittelbaren Sterbephase stellt der Zivilsenat des BGH in seinem Beschluss vom 07.03.2003 zun&auml;chst auf das Urteil eines Strafsenats des BGH im so genannten Kemptener &ndash; Fall aus dem Jahr 1994 ab. <br \/>&nbsp;<br \/>aa. Der Kemptner -Fall des Strafsenats<br \/>1994&nbsp; hat ein Strafsenat des BGH entschieden, dass in der Sterbephase ein das Leben beendender Behandlungsabbruch bei Einwilligungsunf&auml;higen grunds&auml;tzlich m&ouml;glich sei. <br \/>&bdquo;Sterbehilfe in diesem Sinne setzt voraus, dass das Grundleiden des Kranken nach &auml;rztlicher &Uuml;berzeugung unumkehrbar (irreversibel) ist, einen t&ouml;dlichen Verlauf angenommen hat und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird &hellip;Ist&hellip; insbesondere das Merkmal der unmittelbaren Todesn&auml;he gegeben, so hat der Sterbevorgang bereits eingesetzt. Erst in diesem Stadium ist es deshalb gerechtfertigt, von Hilfe f&uuml;r den Sterbenden und Hilfe beim Sterben, kurz: von Sterbehilfe zu sprechen. Sie erlaubt dem Arzt den Verzicht auf lebenserhaltende Ma&szlig;nahmen wie Beatmung, Blut&shy;transfusion oder k&uuml;nstliche Ern&auml;hrung &hellip;&ldquo;.<br \/>In dem vom Strafsenat des BGH zu entscheidenden Strafrechtsfall hatte der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt. Die Frau war &ndash; abgesehen von der Notwendigkeit k&uuml;nstlicher Ern&auml;hrung &ndash; lebensf&auml;hig: tats&auml;chlich hat sie noch &uuml;ber neun Monate gelebt. Eine Sterbehilfe im eigentlichen Sinn lag deshalb nicht vor. Es handelte sich vielmehr um den Abbruch einer einzelnen lebenserhaltenden Ma&szlig;nahme au&szlig;erhalb der Sterbephase. Der BGH schloss aber auch f&uuml;r diesen Fall einen Behandlungsabbruch schon vor Beginn des Sterbevorgangs nicht aus. Bei einem unheilbar Kranken und entsprechendem Patientenwillen erkannte er eine <br \/>&bdquo;Sterbehilfe im weiteren Sinn (&sbquo;Hilfe zum Sterben&rsquo;) &#8230; als Ausdruck seiner allgemeinen Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) grunds&auml;tzlich&ldquo;61 an. <br \/>Damit wurde das Recht einer einwilligungsunf&auml;higen Patientin auf Behandlungsabbruch einer lebenserhaltenden Ma&szlig;nahme auch au&szlig;erhalb einer Sterbephase f&uuml;r das Strafrecht bejaht. Im Kemptener-Fall lag keine Patientenverf&uuml;gung vor. Daher ging es bei der Frage nach der Rechtm&auml;&szlig;igkeit eines Behandlungsabbruchs im Falle der nicht mehr Einsicht&ndash; und urteilsf&auml;higen Frau entscheidend um die Feststellung ihres mutma&szlig;lichen Willens. <br \/>Der Strafsenat des BGH definierte den mutma&szlig;lichen Willen der Betroffenen als ihren individuellen hypothetischen Willen, zu dessen Ermittlung bei fehlenden Anhaltspunkten auf &bdquo;allgemeine Wertvorstellungen&ldquo;, etwa die N&auml;he des Todes, die Aussichtslosigkeit der Prognose oder die Chance der &bdquo;Wiederherstellung eines nach allgemeinen Vorstellungen menschenw&uuml;rdigen Lebens&ldquo; zur&uuml;ckgegriffen werden m&uuml;sse. Im Zweifel gehe der Schutz des Lebens vor.62<\/p>\n<p>bb. Die Rezeption des Zivilsenats<br \/>Wie der XII. Zivilsenat des BGHs in seinem Beschluss vom 17. M&auml;rz 2003 diese Auffassung des Strafsenats rezipiert hat, ist umstritten. <br \/>Der Zivilsenat wiederholt unter III 2 c) aa) seines Beschlusses die im Strafrechtsurteil vorgenommene Unterscheidung einer &bdquo;Hilfe beim Sterben&ldquo; und einer &bdquo;Hilfe zum Sterben&ldquo; und bekennt sich damit auch zur Sterbehilfe im weiteren Sinne, wenn er festgestellt: <br \/>&bdquo;Diese objektive Eingrenzung zul&auml;ssiger Sterbehilfe ist auch f&uuml;r das Zivilrecht verbindlich; denn die Zivilrechtsordnung kann nicht erlauben, was das Strafrecht verbietet.&ldquo;63 <br \/>Dann allerdings wird die vom Strafsenat vorgenommene Differenzierung von Sterbehilfe im weiteren und engeren Sinne bzw. innerhalb oder au&szlig;erhalb der Sterbephase, auf die sich der Zivilsenat bezieht, zweimal nur verk&uuml;rzt wieder gegeben. Es wird die Zul&auml;ssigkeit des Behandlungsabbruchs nur f&uuml;r den Fall des irreversiblen (und) t&ouml;dlichen Verlaufs bejaht. Zugleich wird aber auch ausdr&uuml;cklich festgestellt: <br \/>&bdquo;Die medizinischen Voraussetzungen, unter denen das Recht eine vom gesetzlichen Vertreter konsentierte Sterbehilfe (auch im weiteren Sinne) gestattet, binden den Arzt ebenso wie den gesetzlichen Vertreter.&ldquo;64 <br \/>Da der zu entscheidende Fall nicht die engen Kriterien f&uuml;r Sterbehilfe erf&uuml;llte, dennoch die Entscheidung des Zivilsenats davon ausgeht, dass der Betreuer verlangen kann, die Behandlung einzustellen, sind die vorgenommenen Einschr&auml;nkungen unerkl&auml;rlich. Die Verk&uuml;rzung der Zul&auml;ssigkeit des Behandlungsabbruchs auf den irreversiblen und t&ouml;dlichen Verlauf mag man f&uuml;r einen unbeabsichtigten handwerklichen Fehler halten, der im Widerspruch zu anderen Aussagen der Entscheidung steht, oder auch f&uuml;r die &Uuml;berreste einer im Senat gef&uuml;hrten Auseinandersetzung. Juristisch verbindlich waren die unklaren Aussagen im entschiedenen Fall ohnehin nicht, weil sie im Beschluss nur ein obiter dictum darstellten. <br \/>Im konkreten Fall ist durch den Beschluss vom 17. M&auml;rz 2003&nbsp; verbindlich nur &uuml;ber die Zust&auml;ndigkeit des Vormundschaftsgerichtes f&uuml;r den Streit zwischen Arzt und Betreuer und &uuml;ber die Rechtswirksamkeit einer Patientenverf&uuml;gung zum Behandlungsabbruch entschieden worden, nicht mehr und nicht weniger. Das hei&szlig;t, dass die unklaren und&nbsp; umstrittenen Formulierungen im Beschluss vom 17. M&auml;rz 2003 keinen Einfluss auf die strafrechtliche Zul&auml;ssigkeit von Sterbehilfe haben d&uuml;rften und die Rechtslage, wie sie seit dem Kemptener Urteil zur der Sterbehilfe gilt, sich nicht ver&auml;ndert haben d&uuml;rfte. Die Grunds&auml;tze des Urteils &uuml;ber die strafrechtliche Zul&auml;ssigkeit von Sterbehilfe von 1994 gelten fort.<\/p>\n<p><em>(2) Die Entscheidung des BGH zur Notwendigkeit Vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung <br \/><\/em>Von gro&szlig;er praktischer Bedeutung f&uuml;r die Wirksamkeit von Patientenverf&uuml;gungen war der Beschluss des Zivilsenats vom 17.03.2003 aber, weil er dar&uuml;ber zu entscheiden hatte, ob sich der Betreuer oder der Bevollm&auml;chtigte die Entscheidung f&uuml;r eine passive Sterbehilfe genehmigen lassen muss.65 Der BGH gelangte im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zur Genehmigungsf&auml;higkeit der Betreuer Entscheidung durch das Vormundschaftsgericht. F&uuml;r welche Sachverhalte aber nach der BGH-Entscheidung eine Genehmigungspflicht besteht, blieb umstritten. Die Rolle der Vormundschaftsgerichte will der Zivilsenat des BGH insoweit begrenzen, als ein Leben beendender Behandlungsverzicht nicht genehmigungsbed&uuml;rftig sein soll, wenn &auml;rztlicherseits eine lebenserhaltende oder verl&auml;ngernde (Weiter-) Behandlung nicht &bdquo;angeboten&ldquo; werde, weil <br \/>&bdquo;sie nach Auffassung der behandelnden &Auml;rzte, von vornherein nicht indiziert, sinnlos geworden oder aus sonstigen Gr&uuml;nden nicht m&ouml;glich ist&ldquo;.<br \/>Das Vormundschaftsgericht solle nur &bdquo;in Konfliktlagen&ldquo; angerufen werden. <br \/>Offen geblieben ist die Frage, warum der Arzt bei eindeutiger Patientenverf&uuml;gung, an die er gebunden sein soll, auf die medizinische Indikation verwiesen wird.&nbsp; <br \/>&bull; Ist bei Einigkeit zwischen Arzt und Betreuer &uuml;ber die Wirksamkeit der Patientenverf&uuml;gung, der Behandlungsabbruch genehmigungsfrei und auch f&uuml;r den Arzt verbindlich oder <br \/>&bull; ist der Arzt gehalten, dass medizinisch Indizierte anzubieten und dadurch einen genehmigungspflichtigen Konfliktfall zu produzieren? <br \/>Dar&uuml;ber wird die Auseinandersetzung noch weiter gehen.<\/p>\n<p><em>III. Die Entscheidung des&nbsp; 12. Zivilsenates des BGH&nbsp; vom 08.06.2005 ( Az. XII ZR 177\/03 )<\/em><\/p>\n<p>In dieser Entscheidung hatte der Senat nur noch &uuml;ber die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, weil der Kl&auml;ger w&auml;hrend des Rechtsstreites verstorben war. Da nur noch &uuml;ber die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden war, erfolgte nur eine summarische Pr&uuml;fung der Erfolgsaussichten, aufgrund der der Senat den Ausgang des Rechtsstreits offen lie&szlig;, und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufhob.<br \/>Offen gelassen hat der Zivilsenat insbesondere seine Auffassung zu den strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinne (&bdquo;Hilfe zum Sterben&ldquo;), die der Zivilsenat des BGH &bdquo;als bislang nicht hinreichend gekl&auml;rt&ldquo; bezeichnet hat. Der Kostenbeschluss des BGH enth&auml;lt aber klare Entscheidung &uuml;ber die Gr&uuml;nde, aus denen die Einstellung der k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung im Hinblick aus den Pflegevertrag verweigert wurde, und erteilte diesen Gr&uuml;nden eine klare Absage. Die zivilrechtliche Pflegeverpflichtung stehe einem Unterlassen der k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung ebenso wenig entgegen wie die &bdquo;verfassungsm&auml;&szlig;igen Rechte&ldquo; des Pflegepersonals deren Verweigerungshaltung rechtfertigen k&ouml;nnten.<\/p>\n<p><em>1. Der Sachverhalt<br \/><\/em>Der Kl&auml;ger litt seit einem Suizidversuch an einem apallischen Syndrom im Sinne eines Wachkomas und wurde in einem Pflegeheim versorgt. 2001 ordnete der behandelnde Arzt im Einvernehmen mit dem als Betreuer bestellten Vater an, die k&uuml;nstliche Ern&auml;hrung einzustellen. Das beklagte Pflegeheim lehnte die Umsetzung der &auml;rztlichen Anordnung ab, weil die Pflegekr&auml;fte sich weigerten, der Anordnung nachzukommen. Der Kl&auml;ger klagte vor den Zivilgerichten gegen das Pflegeheim auf Einstellung seiner k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung, um ihn sterben zu lassen.<\/p>\n<p><em>2. Die Entscheidungsgr&uuml;nde des Zivilsenats des BGH<br \/><\/em>Im Anschluss an seinen Beschluss vom 17. M&auml;rz 2003 stellte der Senat im amtlichen Leitsatz a) seiner Entscheidung vom 08.06.2005 klar:<br \/>&bdquo;Verlangt der Betreuer in &Uuml;bereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, dass die k&uuml;nstliche Ern&auml;hrung des betreuten einwilligungsunf&auml;higen Patienten eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals rechtfertigen f&uuml;r sich genommen die Fortsetzung der K&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung in einem solchen Fall nicht.&ldquo; <br \/>Ferner f&uuml;hrt das Gericht in den Gr&uuml;nden unter II, 1. c) aus:<br \/>&bdquo;Das vom Betreuer wahrgenommene Recht des Kl&auml;gers zur Bestimmung &uuml;ber den eigenen K&ouml;rper ist einem antizipierten Verzicht nicht zug&auml;nglich.&ldquo;<br \/>Seine Entscheidung begr&uuml;ndet der BGH u. a. damit, dass mit dem Heimvertrag das Recht des Kl&auml;gers auf Selbstbestimmung nicht so eingeschr&auml;nkt werden k&ouml;nne, dass eine vereinbarte Leistungspflicht zur k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung eine Rechtspflicht begr&uuml;nde, die geschuldete Leistung anzunehmen; erst recht schaffe die Leistungspflicht des Pflegeheims keine Befugnis, die Annahme dieser Leistung gegen den Willen des Ern&auml;hrten zu erzwingen. Dem Pflegepersonal stehe gegen&uuml;ber dem Unterlassungsbegehren des Kl&auml;gers auch kein Verweigerungsrecht zu, das sich aus den in den Art. 1, 2 und 4 GG verb&uuml;rgten Rechten des Pflegepersonals ableiten lie&szlig;e. Zwar seien die Pflegekr&auml;fte Tr&auml;ger der Menschenw&uuml;rde aus Art. 1 Abs. 1 GG, jedoch umfasse der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG nicht ihre ethischen oder medizinischen Vorstellungen. Mit dem verlangten Unterlassen werde deshalb in ihre Menschenw&uuml;rde nicht eingegriffen. Das Selbstbestimmungsrecht der Pflegekr&auml;fte aus Art. 2 GG finde am entgegenstehenden Willen des Kl&auml;gers bzw. des f&uuml;r ihn handelnden Betreuers &#8211; also an den &#8222;Rechten anderer&#8220;, wie es Art. 2 Abs. 1 GG bestimme &#8211; seine Grenze. Auch die Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG verleihe dem Pflegepersonal kein Recht, sich durch aktives Handeln &uuml;ber das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Betreuer vertretenen Kl&auml;gers hinwegzusetzen und in dessen Recht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit einzugreifen.66 <br \/>Darin liege auch der Unterschied zur Normsituation des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sei niemand verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken; auch diese Vorschrift berechtige dar&uuml;ber hinaus aber auch niemanden, durch positives Tun in die Rechte Dritter einzugreifen, um Abtreibungen zu verhindern.<\/p>\n<p>Die zivilrechtliche Rechtslage f&uuml;r den Behandlungsabbruch bei Wachkoma Patienten scheint mit diesem Teil der Entscheidung gekl&auml;rt zu sein: Die Pflegekr&auml;fte haben aufgrund ihres Pflegevertrages kein Verweigerungsrecht gegen&uuml;ber &auml;rztlichen Anweisungen, die im Einvernehmen mit dem Betroffenen\/Betreuer getroffen werden. Die Verpflichtung zur Pflege aufgrund des Pflegevertrages kann einem zivilrechtlich Anspruch auf Unterlassung der Behandlung bzw. Ern&auml;hrung nicht entgegengesetzt werden.67&nbsp; <br \/>Der zivilrechtlich Anspruch auf Unterlassung der weiteren k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung scheint aber, folgt man der Entscheidung weiter, nicht durchsetzbar zu sein, solange man &#8211; wie der 12. Zivilsenat &#8211; die strafrechtliche Zul&auml;ssigkeit des Behandlungsabbruches f&uuml;r ungekl&auml;rt h&auml;lt.68 Die tragende Begr&uuml;ndung f&uuml;r diesen Teil der Kostenteilung lautet: <br \/>die &bdquo;strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn (&#8222;Hilfe zum Sterben&#8220;, vgl. im einzelnen BGHSt 40, 257), auf die das kl&auml;gerische Verlangen zielt, &#8230;sind bislang nicht hinreichend gekl&auml;rt..&ldquo; 69<br \/>Sie seien jedoch f&uuml;r die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung; <br \/>&bdquo;denn die Beklagte kann nicht zivilrechtlich zu einem Verhalten verurteilt werden, mit dem die Organe und Besch&auml;ftigten der Beklagten Gefahr laufen, sich zu den Geboten des Strafrechts in Widerspruch zu setzen. &#8230; Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits war danach letztlich ungewi&szlig;.&ldquo; <br \/>Damit ist der 12. Zivilsenat des BGH anders als in seiner Entscheidung von 2003 nicht einfach nur unklar bez&uuml;glich seines eigenen Verst&auml;ndnisses der strafrechtlichen Zul&auml;ssigkeit von Sterbehilfe geblieben, sondern hat offen gelegt, dass er davon ausgeht, dass die strafrechtlichen Grenzen von Sterbehilfe nicht gekl&auml;rt seien.<\/p>\n<p><em>3. Kritik an der BGH-Entscheidung<br \/><\/em>Diese Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Kostenentscheidung ist zu recht scharf kritisiert worden. So hat Klaus Kutzer, der Vorsitzende im Strafsenats beim Kemptener- Urteil, diese Argumentation als rechtsdogmatisch zweifelhaft charakterisiert.70 Es sei ein Irrtum, anzunehmen, dass der t&ouml;dliche Behandlungsabbruch strafrechtlich nur zul&auml;ssig w&auml;re, wenn das Grundleiden einen irreversiblen t&ouml;dlichen Verlauf angenommen habe. <br \/>Wie Kutzer haben auch andere Autoren in ihrer Kritik am 12. Zivilsenat hervorgehoben, dass das Strafrecht unter dem Vorbehalt der Verfassung stehe und zwar bei der Sterbehilfe konkret unter dem Schutz des Grundrecht auf Selbstbestimmung gem&auml;&szlig; Art. 2 Abs. 1 GG. Eine Einschr&auml;nkung des Selbstbestimmungsrechts auf die unmittelbare Todesphase bzw. einen irreversiblen Verlauf habe der 1. Strafsenat deshalb nicht vornehmen k&ouml;nnen. Die Bestimmung dar&uuml;ber, ob und ggfs. welche &auml;rztlichen Ma&szlig;nahmen vorgenommen werden d&uuml;rfen, sei vielmehr Ausfluss des verfassungsrechtlich verb&uuml;rgten Selbstbestimmungsrechts.71 <br \/>Dem ist uneingeschr&auml;nkt zuzustimmen. Die Eingriffe des Strafrechts als Verbote grundrechtlich gesch&uuml;tzten Verhaltens bed&uuml;rfen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Unabh&auml;ngig von seinem strafrechtlichen Kenntnisstand, h&auml;tte der 12 Zivilsenat, nachdem er die Verbindlichkeit der &auml;rztlichen Anweisung gegen&uuml;ber dem Pflegeheim festgestellt hat, verfassungsrechtlich begr&uuml;nden m&uuml;ssen, warum das Recht des Koma Patienten zum Behandlungsabbruch von dem das Gericht im konkreten Fall ausgegangen ist, anders als beim Einsicht &#8211; und &auml;u&szlig;erungsf&auml;higen Patienten m&ouml;glicherweise auf die unmittelbare Sterbephase beschr&auml;nkt sein soll.<br \/>So bleibt auch nach dieser Entscheidung der Gesetzgeber aufgerufen, die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in ihrer Doppelfunktion des Schutzes von Autonomie und Integrit&auml;t am Lebensende klarzustellen und dadurch zu gew&auml;hrleisten.72<\/p>\n<p><em>IV. Die Stellungnahme der Enquetekommission des Bundestages &bdquo;Ethik und Recht der modernen Medizin&ldquo;73 <\/em><\/p>\n<p>In ihren Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur Reichweite von Patientenverf&uuml;gungen hat die Kommission empfohlen, im Rahmen einer gesetzlichen Regelung die G&uuml;ltigkeit von Patientenverf&uuml;gungen, die einen Behandlungsabbruch- oder Verzicht vorsehen, der zum Tode f&uuml;hren w&uuml;rde, auf Fallkonstellationen zu beschr&auml;nken, in denen das Grundleiden irreversibel und trotz medizinischer Behandlung nach &auml;rztlicher Erkenntnis zum Tode f&uuml;hren wird.74 Damit wurden ausdr&uuml;cklich Verf&uuml;gungen f&uuml;r Wachkoma Patienten und Demenzkranke ausgeschlossen. Ma&szlig;nahmen der Basisversorgung sollen durch Patientenverf&uuml;gungen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden k&ouml;nnen.75 Was unter Basisversorgung zu verstehen ist, hat sie dabei nicht gesagt.&nbsp; Bei der Umsetzung der Patientenverf&uuml;gung solle ein Betreuer von einem Konzil beraten werden, wenn es um die Verweigerung der Aufnahme oder Fortsetzung einer medizinisch indizierten Behandlung geht. Au&szlig;erdem solle zur Interpretation einer Verf&uuml;gung ein Konzil herangezogen werden k&ouml;nnen.76 Immer solle die Ablehnung einer lebenserhaltenden Behandlung durch einen Betreuer der Genehmigung durch ein Vormundschaftsgericht bed&uuml;rfen77. Des Weiteren solle eine Regelung eingef&uuml;hrt werden, wonach ein Betreuer nach &sect; 1896 I BGB eingesetzt wird, wenn eine Willenserkl&auml;rung umgesetzt werden soll, in welcher auf medizinisch indizierte lebenserhaltende Ma&szlig;nahmen verzichtet werden soll.78<br \/>Angesichts der vorzeitig endenden Legislaturperiode konnte auch die Enquetekommission die Beratungen der Themengruppe &bdquo;Menschenw&uuml;rdig leben bis zu letzt&ldquo; nicht mehr abschlie&szlig;en. Im Abschlussbericht der Kommission wurde jedoch ausdr&uuml;cklich hervorgehoben, dass die gegenw&auml;rtige Rechtslage zur aktiven&nbsp; Sterbehilfe Bestand haben solle.79 Angesichts von Forderungen nach einer Zulassung aktiver Sterbehilfe sei es jedoch dringend erforderlich, dass das Thema Sterbehilfe von der Politik aufgegriffen werde. Das Thema Sterbehilfe m&uuml;sse dabei klar in den Kontext einer Verbesserung der Versorgung und Betreuung sterbender und schwerstkranker Menschen gestellt werden.80<\/p>\n<p><em>V. Der Vorschlag der Arbeitsgruppe des Bundesministeriums f&uuml;r Justiz &bdquo;Patientenautonomie am Lebensende&ldquo;<br \/><\/em>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Arbeitsgruppe des Bundesministeriums f&uuml;r Justiz &bdquo;Patientenautonomie am Lebensende&ldquo; unter Vorsitz des BGH-Richter a. D. Kutzer (im Folgenden Kutzer- Kommission) legte ihre Vorschl&auml;ge im Juni 2004 vor.81 Darin waren sowohl Vorschl&auml;ge zur &Auml;nderung des Zivilrechtes namentlich des Betreuungsrechtes als auch des Strafrechtes enthalten.<\/p>\n<p><em>1. Die zivilrechtlichen Vorschl&auml;ge f&uuml;r das Betreuungsrecht <br \/><\/em>Die Arbeitsgruppe lehnte zwar ein eigenes Gesetz &uuml;ber Patientenverf&uuml;gungen ab, schlug aber vor, Regelungen zur Patientenverf&uuml;gung im Betreuungsrecht durch Einf&uuml;gung eines neuen &sect; 1901b BGB82&nbsp; und Erg&auml;nzungen des &sect; 1904 BGB83 zu treffen.<\/p>\n<p><em>a. Vorschl&auml;ge zum Inhalt der Patientenverf&uuml;gung<br \/><\/em>Der vorgeschlagene neue &sect; 1901b BGB sollte das Rechtsinstitut der &ndash; nicht formbed&uuml;rftigen &ndash; Patientenverf&uuml;gung in das b&uuml;rgerliche Recht einf&uuml;hren. Damit sollte klargestellt werden, dass der Betreuer den in einer Patientenverf&uuml;gung ge&auml;u&szlig;erten Willen des Betreuten zu beachten habe, vom Betreuten in der Patientenverf&uuml;gungen getroffene Entscheidungen &uuml;ber die Durchf&uuml;hrung oder Verweigerung bestimmter &auml;rztlicher Ma&szlig;nahmen auch nach Eintritt der Einwilligungsunf&auml;higkeit des Betreuten fort gelten und vom Betreuer durchzusetzen seien, soweit ihm dies zumutbar sei. <br \/>Einer eigenen Entscheidung des Betreuers &uuml;ber eine anstehende &auml;rztliche Behandlung sollte es nicht mehr bed&uuml;rfen, vielmehr sollte es Aufgabe des Betreuers sein, f&uuml;r die Durchsetzung der vom Betreuten bereits getroffenen Entscheidung Sorge zu tragen. Diesbez&uuml;glich wurde ausdr&uuml;cklich an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. M&auml;rz 2003 angeschlossen, in dem es hei&szlig;t, der Betreuer solle dem Willen des Betreuten&nbsp; &bdquo;Ausdruck und Geltung zu verschaffen&ldquo;. Mit ihrem Vorschlag wollte die Kommission dies auch gesetzlich klarstellen, weil Rechtslehre und Rechtsprechung nach wie vor Patientenverf&uuml;gungen, welche die konkrete Behandlungssituation betreffen, oft nur als ein Indiz bei der Ermittlung des im Zeitpunkt der Behandlung anzunehmenden mutma&szlig;lichen Patientenwillens werten und eine Einwilligung des Betreuers in die &auml;rztliche Behandlung fordern, obwohl der (betreute) Patient diese Entscheidung bereits selbst getroffen hat. <br \/>Nach den Vorschl&auml;gen der Kutzer -Kommission sollte eine Beachtung und Durchsetzung des Patientenwillens dem Betreuer allerdings dann nicht zugemutet werden, wenn der Durchsetzung &ouml;rtliche, finanzielle oder versorgungstechnische Hindernisse entgegenstehen sollten, die nur mit unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igem Aufwand zu beseitigen seien oder wenn der Patientenwille auf ein gesetzlich oder arztrechtlich verbotenes Tun gerichtet sein sollte. Dies sei immer dann der Fall, wenn aktive Sterbehilfe oder die Erm&ouml;glichung eines Suizids oder &auml;rztliche Ma&szlig;nahme verf&uuml;gt werden sollten, die mit dem Berufsethos des Arztes, insbesondere wegen Missachtung der &auml;rztlichen Indikation, nicht vereinbar seien.<br \/>In Satz 4 des vorgeschlagenen &sect; 1901b Abs. 1 BGB wurde aber klargestellt, dass die Verpflichtungen des Betreuers unabh&auml;ngig davon bestehen, ob die Grunderkrankung des Betreuten bereits einen irreversibel t&ouml;dlichen Verlauf angenommen hat oder nicht. Insoweit wurde der Auffassung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 17. M&auml;rz 2003 ausdr&uuml;cklich nicht gefolgt. F&uuml;r das Verlangen des Betreuers, eine medizinische indizierte Behandlung nicht durchzuf&uuml;hren oder einzustellen, sei auch dann Raum, wenn das Grundleiden des Betroffenen noch keinen irreversibel t&ouml;dlichen Verlauf angenommen habe und durch die Behandlung das Leben des Betroffenen erhalten oder verl&auml;ngert werden k&ouml;nnte. <br \/>Nach Abs. 2 des &sect; 1901b BGB sollte eine entsprechende Bindung an eine Patientenverf&uuml;gung auch f&uuml;r den Bevollm&auml;chtigten gelten.<\/p>\n<p><em>b. Vorschl&auml;ge zur Genehmigungspflicht<br \/><\/em>Mit den vorgeschlagenen &Auml;nderungen von &sect; 1904 BGB wollte die Arbeitsgruppe zudem die Einschaltung des Vormundschaftsgerichts klar regeln, d.h. die zustimmungspflichtigen Entscheidungen des Betreuers auf Konfliktf&auml;lle beschr&auml;nken und die Stellung des Bevollm&auml;chtigten st&auml;rken.<br \/>Von der grunds&auml;tzlich bestehenden Genehmigungspflicht sollten Betreuerentscheidungen zur Nichteinleitung oder zum Abbruch einer lebenserhaltenden Ma&szlig;nahme, dann befreit sein, wenn zwischen Arzt und Betreuer Einvernehmen dar&uuml;ber besteht, dass die Betreuerentscheidung dem Patientenwillen entspricht. Denn der Patientenwille und nicht die medizinische Indikation als solche, sollte ma&szlig;gebend daf&uuml;r sein, ob auf lebenserhaltende oder lebensverl&auml;ngernde Ma&szlig;nahmen verzichtet werden d&uuml;rfe. Bei Einvernehmen sollte die Durchsetzung des zwischen Betreuern und Arzt unstrittigen Patientenwillens nicht mit einem gerichtlichen Verfahren belastet werden, das die Durchsetzung des Patientenwillens erheblich verz&ouml;gert und der konsensual erzielten Entscheidungsfindung der Beteiligten nicht &uuml;berlegen sei, da das Vormundschaftsgericht zur Ermittlung des Patientenwillens ohnehin auf die Befragung der Beteiligten angewiesen w&auml;re. Nach dem vorgeschlagenen Absatz 4 des &sect; 1904 BGB sollte das Vormundschaftsgericht im Genehmigungsverfahren die Entscheidung des Betreuers zum Schutz des Betreuten dahin gehend &uuml;berpr&uuml;fen, ob diese Entscheidung tats&auml;chlich dem vom Betreuer ermittelten Patientenwillen entspricht. Deshalb habe das Vormundschaftsgericht nach Auffassung der Arbeitsgruppe die Genehmigung zu erteilen, wenn die Entscheidung des Betreuers dem Patientenwillen entspricht. <br \/>Nach dem vorgeschlagen Abs. 5 von &sect; 1904 BGB sollten zudem entsprechende Entscheidungen des Bevollm&auml;chtigten nicht genehmigungsbed&uuml;rftig sein. Die Arbeitsgruppe sah es als gerechtfertigt an, Entscheidungen eines durch staatlichen Akt bestellten Betreuers in existentiellen Angelegenheiten des Betreuten durch Genehmigungserfordernissen strenger zu kontrollieren, als Entscheidungen eines Bevollm&auml;chtigten, den der Patient in Aus&uuml;bung seiner grundrechtlich gew&auml;hrleisteten Privatautonomie selbst beauftragt hat. <br \/>Damit wollte Arbeitsgruppe die Verbreitung der Vorsorgevollmacht f&ouml;rdern und die Stellung des Bevollm&auml;chtigten st&auml;rken.<\/p>\n<p><em>2. Die strafrechtlichen Vorschl&auml;ge zur passiven und indirekten Sterbehilfe<br \/><\/em>Die Arbeitsgruppe war sich dar&uuml;ber einig, dass die T&ouml;tung auf Verlangen &#8211; wie in &sect; 216 StGB unter Strafe gestellt &#8211; weiterhin strafbar bleiben sollte. Jedoch schlug sie vor, &sect; 216 StGB einen Absatz 3 anzuf&uuml;gen84, in dem geregelt werden sollte, dass die sog. passive und indirekte Sterbehilfe nicht strafbar sind.<\/p>\n<p><em>a. Vorschlag zur Regelung des straffreien indirekten Sterbehilfe<br \/><\/em>Mit dem Vorschlag, die indirekten Sterbehilfe aus dem Bereich der T&ouml;tungsdelikte ausdr&uuml;cklich herauszunehmen, wollte Kommission die Furcht vor Strafverfolgung als Hindernis bei der Aussch&ouml;pfung aller heute m&ouml;glichen Verfahren zur Reduzierung schwersten Leidens abbauen und eine effektive Schmerz- und Symptombek&auml;mpfung bei Todkranken f&ouml;rdern. Sie sah, dass in dieser Hinsicht noch einen erheblichen Nachholbedarf in Deutschland besteht.85 <br \/>Straffreiheit sollte nach dem Vorschlag der Arbeitsgruppe nur dann eintreten, wenn die Lebensverk&uuml;rzung eine vom Arzt nicht beabsichtigte Nebenwirkung ist. Ansonsten w&uuml;rde er die Grenze zu der strafbaren aktiven Sterbehilfe &uuml;berschreiten. Zwar sollte die lindernde Ma&szlig;nahme medizinisch indiziert sein, die Arbeitsgruppe sprach sich jedoch nicht &#8211; wie der Bundesgerichtshof &#8211; nur f&uuml;r Schmerzlinderung aus, sondern wollte auch die Notwendigkeit, andere schwere Symptome und Unruhezust&auml;nde zu lindern oder zu beseitigen, ausreichen lassen.<\/p>\n<p><em>b. Vorschlag zur Regelung der straffreien passiven Sterbehilfe<br \/><\/em>Zudem wollte sie dar&uuml;ber hinaus mit ihrem Vorschlag die Zul&auml;ssigkeit aller Formen der sog. passiven Sterbehilfe86 durch die Erg&auml;nzung des &sect; 216 StGB im Bewusstsein der B&uuml;rger, insbesondere der &Auml;rzte, Pflegekr&auml;fte und Vormundschaftsgerichte fest verankern. Die unter dem Begriff passive Sterbehilfe zusammengefassten Verhaltensweisen sollten von der nach &sect; 216 StGB strafbar bleibenden aktiven Sterbehilfe (Euthanasie) in einer allgemein verst&auml;ndlichen Weise abgegrenzt werden, um eine notwendige Klarstellung der passiven Sterbehilfe zu erreichen. <br \/>Die ausdr&uuml;ckliche Regelung von indirekter und passiver Sterbehilfe richtete sich auch gegen die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 17. M&auml;rz 2003 behaupteten Eingrenzung zul&auml;ssiger Sterbehilfe auf den Zeitraum, in dem das Grundleiden einen irreversiblen t&ouml;dlichen Verlauf genommen hat. Die Arbeitsgruppe begr&uuml;ndete ihren Vorschlag auch mit der Fehlinterpretation des strafrechtlich zul&auml;ssigen Verzichts auf lebenserhaltende Ma&szlig;nahmen durch den Zivilsenat.<\/p>\n<p><em>VI. Der Referentenentwurf des BMJ (Entwurf eines 3. Gesetzes zur &Auml;nderung des Betreuungsrechts, Stand 01.11.2004 )<\/em><\/p>\n<p>Im Anschluss an den Bericht der Kutzer -Kommission legte das BMJ einen entsprechenden Referentenentwurf vor, der sofort scharf &ouml;ffentlich kritisiert wurde und in der Folge vom Kabinett nicht beschlossen wurde. Dabei beschr&auml;nkte sich der Entwurf auf Regelungen, die die Ber&uuml;cksichtigung des Behandlungswillens des Betreuten im Verh&auml;ltnis zu dem Betreuer betreffen, dass hei&szlig;t er wollte nur das Zivilrecht im BGB und anders als die Kutzer Kommission nicht das Strafrecht &auml;ndern.<\/p>\n<p><em>1. Vorschlag zur Regelung von Patientenverf&uuml;gungen<br \/><\/em>&Auml;hnlich dem Kommissionsvorschlag wurde im Artikel 1 des Entwurfs die &Auml;nderung des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs vorgeschlagen. Nach &sect; 1901 BGB sollte ein neuer &sect; 1901a BGB87 eingef&uuml;gt werden, der bisherige &sect; 1901a BGB w&auml;re dann &sect; 1901b geworden und &sect; 1904 BGB88 sollte neu gefasst werden. Dadurch sollte &#8211; wie im Vorschlag der Kutzer -Kommission &#8211; die Patientenverf&uuml;gung als Rechtsinstitut im Betreuungsrecht verankert werden. Betreuer und Bevollm&auml;chtigter h&auml;tten danach den in einer Patientenverf&uuml;gung ge&auml;u&szlig;erten Willen des Betreuten zu beachten und vom Betreuten getroffene Entscheidungen durchzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Die Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Unzumutbarkeit erfolgte wie im Vorschlag der Kutzer-Kommision.89<br \/>Es wurde keine Form f&uuml;r die Patientenverf&uuml;gung vorgeschrieben, weil dies der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen nicht gerecht werde. &Auml;nderungen und der Widerruf einer Patientenverf&uuml;gung m&uuml;ssten jederzeit m&ouml;glich sein und d&uuml;rften nicht durch Formerfordernisse erschwert werden. <br \/>Der Entwurf differenzierte f&uuml;r die Beachtlichkeit des in einer Patientenverf&uuml;gung ge&auml;u&szlig;erten Willens nicht nach dem Stadium einer Erkrankung. Ebenso wie der entscheidungsf&auml;hige Patient ohne R&uuml;cksicht auf die Schwere und das Stadium seiner Krankheit selbst entscheiden k&ouml;nne, welche &auml;rztlichen Behandlungen an ihm vorgenommen werden d&uuml;rfen, solle auch in einer Patientenverf&uuml;gung im Voraus eine solche Entscheidung getroffen werden k&ouml;nnen. Damit wurde der Enquete-Kommission &bdquo;Ethik und Recht der modernen Medizin&ldquo; widersprochen. Auch die von ihr vorgeschlagene konsiliarische Beratung k&ouml;nne bei einem festgelegten Behandlungsverzicht nicht zur Aussch&ouml;pfung aller medizinischen M&ouml;glichkeiten f&uuml;hren. <br \/>Eine Pflicht zur Beratung mit Dritten wurde im Entwurf nicht vorgesehen.<\/p>\n<p><em>2. Vorschlag zur Regelung der Genehmigungspflicht<br \/><\/em>Die Zust&auml;ndigkeit des Vormundschaftsgerichts zur &Uuml;berpr&uuml;fung von Entscheidungen des Betreuers wurde so geregelt, dass von der Genehmigungspflicht die Entscheidungen des Betreuers ausgenommen wurden, in denen zwischen Arzt und Betreuer &uuml;bereinstimmende Auffassungen &uuml;ber den konkret behandlungsbezogenen mutma&szlig;lichen Patientenwillen bestehen.90 Ebenso wie im Vorschlag der Kutzer- Kommission sollte die Stellung eines von dem Betroffenen Bevollm&auml;chtigten gest&auml;rkt werden, indem von einer Genehmigungsbed&uuml;rftigkeit seiner Entscheidungen abgesehen werden sollte. <br \/>Der Entwurf argumentierte, dass die Vertretungsmacht des Betreuers durch einen staatlichen Akt verliehen werde, die Vertretungsmacht des Bevollm&auml;chtigten aber auf einem privatrechtlichen Vertretungsauftrag beruhe. Entscheidungen eines durch staatlichen Akt bestellten Betreuers in existentiellen Angelegenheiten des Betreuten seien damit durch die Einf&uuml;hrung von Genehmigungserfordernissen umfassender zu kontrollieren als Entscheidungen eines Bevollm&auml;chtigten, den der Patient in Aus&uuml;bung seiner grundrechtlich gew&auml;hrleisteten Privatautonomie selbst beauftragt habe. Insgesamt folgte der Referentenentwurf damit dem zivilrechtlichen Teil der Vorschl&auml;ge der Kutzer&ndash; Kommission.<\/p>\n<p><em>VII. Die Zukunft der juristischen und politischen Debatte<\/em><\/p>\n<p>Wenn unter der Gro&szlig;en Koalition, wie in der Koalitionsvereinbarung angek&uuml;ndigt, die Gesetzgebungsdebatte zu Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gung tats&auml;chlich beginnen sollte, wird sie wahrscheinlich dort anfangen, wo sie in der letzten Legislaturperiode aufgeh&ouml;rt hat. Das hei&szlig;t, es wird zun&auml;chst auf der Grundlage eines Entwurfes des Bundesjustizministeriums zur Patientenverf&uuml;gung diskutiert werden. <br \/>Das Hauptproblem, das zu l&ouml;sen ist, ist klar: Die zivilrechtlichen Regelungen einer Patientenverf&uuml;gung m&uuml;ssen zumindest incidenter davon ausgehen, also unterstellen, dass die Sterbehilfe au&szlig;erhalb der unmittelbaren Sterbephase strafrechtliche zul&auml;ssig ist. Geschieht dies nicht &#8211; bliebe die Verbindlichkeit der Patientenverf&uuml;gung also auf die unmittelbare Sterbephase begrenzt &#8211; w&auml;re dies kein Akt der Anerkennung der Patientenverf&uuml;gung, sondern ein Akt ihrer Entwertung. Bei einer verfassungsrechtlichen &Uuml;ber- pr&uuml;fung h&auml;tte das Gesetz gute Chancen, aufgehoben zu werden. <br \/>Angesicht der inneren Logik einer Regelung zur Verbindlichkeit der Patientenverf&uuml;gung w&auml;re es sinnvoll, zun&auml;chst doch das zu regeln, was das BMJ in der letzten Legislaturperiode nicht regeln wollte, n&auml;mlich die strafrechtliche Zul&auml;ssigkeit der Sterbehilfe im Strafgesetzbuch durch Erg&auml;nzung des &sect; 216 StGB.<br \/>Auch wenn man auf die Logik gesetzgeberischen Handelns nicht vertrauen kann, gibt es zwei Anl&auml;sse, die doch noch zu einer systematischen Regelung des Themas Sterbehilfe\/ Patientenverf&uuml;gung f&uuml;hren k&ouml;nnten: <br \/>&bull; Der eine Anlass ist der Gesetzesantrag der L&auml;nder Saarland, Th&uuml;ringen und Hessen zum Verbot der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbstt&ouml;tung. <br \/>&bull; Der zweite Anlass k&ouml;nnte mit dem 2005 von Professoren vorgestellten neuen Entwurf eines Sterbebergleitungsgesetzes gegeben sein. Dieser Entwurf will umfassend Sterbebegleitung regeln und dabei vom Strafrecht ausgehen. Einer der Mitautoren des Entwurfes, Torsten Verrel, hat auch das strafrechtliche Gutachten f&uuml;r den diesj&auml;hrigen Juristentag zum Thema Sterbehilfe erstellt. In diesem Gutachten folgt Verrel im Wesentlichen den Intentionen des Entwurfes. <br \/>Kern des Entwurfes und des strafrechtlichen Gutachtens f&uuml;r den Juristentag sind die Regelung der passiven und indirekten Sterbehilfe bei Beibehaltung des Verbotes der aktiven Sterbehilfe. In der Streifrage, ob passive Sterbehilfe au&szlig;erhalb der unmittelbaren Sterbephase zul&auml;ssig ist oder nicht, bekennen sich Entwurf und Gutachten klar: <br \/>&bdquo;Ebenso abzulehnen ist eine Beschr&auml;nkung vorausverf&uuml;gter Behandlungsbegrenzungen auf Erkrankungen, die bereits einen irreversiblen t&ouml;dlichen Verlauf genommen haben. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten beinhaltet die Rechtsmacht, auf jede mit einem k&ouml;rperlichen Eingriff verbundene medizinische Ma&szlig;nahme zu verzichten&#8230;.&ldquo;91 <br \/>Auf die Abstimmungsergebnisse des Juristentages kann sich die Politik zur Legitimierung ihrer eigenen Vorschl&auml;ge berufen. <br \/>Dazu wird sp&auml;testens mit der Beratung des L&auml;ndergesetzentwurfes ein erh&ouml;hter Bedarf bestehen, weil dieser Vorschlag beim gegenw&auml;rtigen Stand der Debatte nicht ohne weiteres kompromissf&auml;hig ist. Von daher k&ouml;nnte die Debatte &#8211; entgegen den Vorstellungen der L&auml;nder &#8211; zur Er&ouml;rterung des grunds&auml;tzlichen Problems einer umfassenden Regelung der strafrechtlichen Zul&auml;ssigkeit von Sterbehilfe f&uuml;hren. Das w&auml;re ein Akt, der mit einem jahrzehntelangen Tabu bricht.<br \/>&nbsp;<br \/>1&nbsp;&nbsp; Eine Emnid-Umfrage aus dem Jahr 2000 (Emnid<a href=\"http:\/\/www.hozpize.de\/texte\/emnid2000.htm.)\" rel=\"nofollow noopener\">http:\/\/www.hozpize.de\/texte\/emnid2000.htm.)<\/a> ergab, dass 81% der Befragten f&uuml;r den Fall ihrer Entscheidungsunf&auml;higkeit vorsorgen wollen. Nach einer Sch&auml;tzung der Deutschen Hospiz Stiftung aus dem Jahr 2003 haben bereits ca. 7 Mio. Menschen eine Patientenverf&uuml;gung verfasst.<br \/>2&nbsp;&nbsp; A.A. Oliver Tolmein, Keiner stirbt f&uuml;r sich allein. Sterbehilfe, Pflegenotstand und das Recht auf Selbstbestimmung, M&uuml;nchen 2006<br \/>3&nbsp;&nbsp;&nbsp; BTDrs. 15\/5980 <br \/>4&nbsp;&nbsp; Vgl. Antoine, J&ouml;rg, Aktive Sterbehilfe in der Grundrechtsordnung, Berlin 2004; K&auml;mpfer, Ulf, Die Selbstbestimmung im deutschen und amerikanischen Verfassungsrecht, Berlin 2005.<br \/>5&nbsp;&nbsp; Minderheitsmeinung in BVerfGE 131,168; so auch Pieroth\/ Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, Rn.392, 21. Aufl. 2005; Nationaler&nbsp; Ethikrat, Patientenverf&uuml;gung &ndash; Ein Instrument zur Selbstbestimmung, unter <a href=\"http:\/\/www.ethikrat.org\/stellungnahmen\/pdf\/Stellungnahme_patientenverf%FCgung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.ethikrat.org\/stellungnahmen\/pdf\/Stellungnahme_patientenverf&uuml;gung<\/a>. pdf; S. 9<br \/>6&nbsp; Mehrheitsmeinung in der verfassungsgerichtlichen Entscheidung BVerfGE 131,168; so auch Hillgruber, Der Schutz des Menschen vor sich selbst,1992, S.84; Hufen, Friedhelm, In dubio pro dignitate. Selbstbestimmungsrecht und Grundrechtsschutz am Ende des Lebens, NJW 2001, 851.<br \/>7&nbsp;&nbsp; Hufen, a.a.O. S. 851 m.w.N.; Taupitz, Jochen, Verhandlungen des 63. DJT 2000 Gutachten A 19ff m.w.N; Tag, Brigitte, Der K&ouml;rperverletzungstatbestand im Spannungsfeld zwischen Patientenautonomie und Lex artis, S. 43ff m.w.N, Berlin u.a. 2000.<br \/>8&nbsp;&nbsp;&nbsp; BVerfGE 52, 131, 175<br \/>9&nbsp;&nbsp;&nbsp; BVerfGE 52, 131,170; BGHSt 45, 219, 221.<br \/>10 Lorenz, Dieter, Recht auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit, Isensee\/Kirchhof (Hrsg.) HStR VI, &sect; 128, Rn. 66, Heidelberg 1992; Murswiek, in Sachs (Hrsg.), Art.2 Rn.212, Grundgesetzkommentar, 3. Aufl., M&uuml;nchen 2002.<br \/>11&nbsp; Otto, Harro, Jura 1999, S. 434, 437f.; <br \/>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; a. A. bez&uuml;glich der Einstellung der Basisversorgung Tolmein, Oliver, T&ouml;dliches Mitleid. Kritische Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichtshofes im &bdquo;Kemptener Fall&ldquo;, KJ 1996, S 510, 517f.<br \/>12&nbsp; Jarass, Hans D. in: Jarass\/ Pieroth, GG f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl. 2006, Art. 2 Abs.1 Rn. 50; Dreier, in ders., Grundgesetz. Kommentar. Bd I. 2.Aufl. 2004; Art 1 Abs. 1 Rn 157; Murswiek, in Sachs, Grundgesetz Kommentar, 3. Auflage 2003, Art 2 Abs. 1 Rn&nbsp; 211; aA Fischer in Tr&ouml;ndle\/Fischer, Beck`sche Kurzkommentare, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Band 10, 53. Auflage 2006, Vor &sect;&sect; 211 bis 216, Rn 10a; Kunig in von M&uuml;nch\/Kunig, Grundgesetz Kommentar, 5. Auflage 2000, Art 2 Rn. 50.<br \/>13 Pieroth\/ Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, Rn.392, 21. Aufl., Heidelberg 2005; Di Fabio in Maunz\/D&uuml;rig, Grundgesetz Kommentar, Bd I M&uuml;nchen 2004, Art 2 Abs. 2 S.1, Rn 47;; VG Karlsruhe vom 11.12.1987 in NJW 1988, S.1537f; K&uuml;hl in Lackner\/K&uuml;hl, Strafgesetzbuch Kommentar, 15.Aufl. 2004, &sect; 216 Rn 1; Herzog, Roman, Selbstmord. Verfassungsrechtlich, in Herzog, Roman u. a.. (Hg.), Evangelisches Staatslexikon Sp. 3112f., Stuttgart 1987; Hufen, Friedhelm,&nbsp; NJW 2001,849, 851;.<br \/>14&nbsp; So vertritt z. B. Leisner einen absoluten Lebensschutz, der jede Form von Sterbehilfe ablehnt, die Lebens verk&uuml;rzend&nbsp; ist, d.h. so wohl die passive als auch die aktive Sterbehilfe ablehnt. Leisner, Walter, Das Lebensrecht, in: Helmut Goerlich, Das Recht auf Leben. Untersuchungen zu Art.2 II des Grundgesetzes f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland, Hannover 1976, S5ff <br \/>15 Lorenz, Dieter, Das Recht auf Leben und k&ouml;rperliche Unversehrtheit, Issensee\/Kirchhoff (Hg), Handbuch des Staatsrechts VI., 2001 &sect; 128, S.3ff; Hufen, Friedhelm, NJW 2001, S. 849, 856;&nbsp; Geilen, Gerd, Euthanasie und Selbstbestimmung. Juristische Betrachtungen zum Recht auf den eigenen Tod, T&uuml;bingen 1975, S.8<br \/>16&nbsp; Hufen, Friedhelm, aaO, NJW 2001,849, 855; Schulze-Fielitz, in. H. Dreier, GG, Art.2 II Rn.43,50; Pieroth\/ Schlink, aaO, Grundrechte, Rn.394; H&auml;berle, Peter, Die Menschenw&uuml;rde als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, Issensee\/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts I, &sect; 20, Rn.97; Zippelius, in Bonner Kommentar (BK), Stand: 96. Lfg., Art. 1 I u. II Rn. 96; ders. Forum: An den Grenzen des Rechts auf Leben, JuS 1983,659, 661; Jarass, in: Jarass\/ Pieroth, GG, Art.2 Rn.76,81; Podlech, in Alternativkommentar zum GG, Art.1 I, Rn.54; v. M&uuml;nch, Ingo, Staatsrecht II, Rn.331, 5. Auflage, Stuttgart u.a. 2002.<br \/>17&nbsp; So der Titel der zivilrechtlichen Abteilung auf dem 63. Deutschen Juristentag in Leipzig 2000. F&uuml;r eine gesetzliche Regelung pl&auml;diert ebenfalls BGH, NJW 2003, 1588, 1592; in der Literatur z.B. Hessler, MedR 2003, 13, 18; Kintzi, DriZ 2002, 256, 259; konkrete Regelungsvorschl&auml;ge bei Str&auml;tling et al., MedR 2001, 385, 389 ff. <br \/>18&nbsp; 2002 wurde f&uuml;r die Bundesregierung ein Gutachten bez&uuml;glich zivilrechtlicher Absicherung der Patientenautonomie erstattet und sich f&uuml;r eine gesetzliche Regelung ausgesprochen, vgl. Meran et al., M&ouml;glichkeiten einer standardisierten Patientenverf&uuml;gung, S. 103 f. <br \/>19&nbsp; Grundlegend BGHSt 11, 111, 113f. u. BGHSt 32, 367, 378, dabei hatte bereits RGSt 25, 375, 381 das Selbstbestimmungsrecht anerkannt. Zun&auml;chst war noch strittig, ob dieses Recht im Schutzbereich des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechtes oder von Art. 2 II 1 GG enthalten ist.<br \/>20&nbsp; BGHSt 32, 367 <br \/>21&nbsp; BGHSt 11, 111, 113f.; vgl. auch BGHSt 32, 367, 378. <br \/>22&nbsp; Merkel, Reinhard, T&ouml;dlicher Behandlungsabbruch und mutma&szlig;liche Einwilligung bei Patienten im apallischen Syndrom, ZStW 107 (1995), S. 545, 557.<br \/>23&nbsp; &Uuml;bersicht zur Diskussion bei Tag,&nbsp; Brigitte,&nbsp; Der K&ouml;rperverletzungstatbestand im Spannungsfeld zwischen Patientenautonomie und Lex artis. Eine arztstrafrechtliche Untersuchung, Berlin 2000, S. 13ff. <br \/>24&nbsp; Wagenitz, Finale Selbstbestimmung?&nbsp; Zu M&ouml;glichkeiten und Grenzen der Patientenverf&uuml;gung im geltenden und k&uuml;nftigen Recht, FamRZ 2005, 669, 670 (m.w.N.)<br \/>25&nbsp; BVerfGE 52, 131,170; BGHSt 45, 219, 221.<br \/>26&nbsp; BGHZ 90, 103, 111.<br \/>27 Baumann\/Hartmann, DNotZ 2000, S. 594,611; Berger, JZ 2000, S. 797,802; Bundes&auml;rztekammer, BtPrax 2000 S. 10(11 &ndash; Ziff. 4); Dodegge\/Fritsche, NJ 2001, S. 176,182.<br \/>28 Taupitz, Jochen, Empfehlen sich zivilrechtliche Regelungen zur Absicherung der Patientenautonomie am&nbsp; Ende des Lebens&nbsp;?, Gutachten A zum 63. DJT, Leipzig&nbsp; 2000, A 115 ff.<br \/>29&nbsp; Dworkin, Ronald, Die Grenzen des Lebens, Reinbek b. Hamburg 1994, S. 316f.; &bdquo;Das Recht eines geistig zurechnungsf&auml;higen Menschen auf Selbstbestimmung verlangt, dass seine fr&uuml;heren Entscheidungen &uuml;ber Art und Weise seiner Behandlung im Fall der Demenz auch dann respektiert werden, wenn sie seinen W&uuml;nschen in dieser sp&auml;teren Situation widersprechen&ldquo;. Siehe auch Hoerster, Norbert, Sterbehilfe im s&auml;kularen Staat, Frankfurt a. M. 1998, S. 81 f.<br \/>30&nbsp; Merkel, Reinhard, JZ 1999, S. 502, 507 f.; ders. ZStW (1995), S. 545, 567 f.<br \/>31&nbsp; Einen umfassenden &Uuml;berblick &uuml;ber die Entwicklung der strafrechtlichen Kasuistik und das Fehlen strafrechtlicher Regelungen gibt Torsten Verrel in seinem Gutachten zum 66. Deutschen Juristentag. Verrel, Torsten, Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung, Gutachten C, zum 66. DJT, Stutgart 2006<br \/>32&nbsp; BGHSt 37, 376<br \/>33&nbsp; D&Auml;rzteBl. 2001, S. S. B31-2697 ff.<br \/>34&nbsp; Vollmann in Robert-Koch-Institut, Hrsg., 2001, Sterbebegleitung, Gesundheitsberichterstattung des<br \/>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Bundes Heft 01\/01 S. 3 f.; Erneut best&auml;tigt durch eine Interview-Studie im Rahmen des Verbundprojekts &ldquo;Ethische Probleme der passiven Sterbehilfe&ldquo;, Reiter-Theil, S. u.a.: &bdquo;Sterben und Sterbehilfe&ldquo;, in: Der Onkologe 2003, Heft 9 S. 153-161, sowie durch Befragung von Chef&auml;rzten der Neurologie: Borasio u.a.: &bdquo;Einstellungen zur Patientenbetreuung in der letzten Lebensphase&ldquo; in: Der Nervenarzt 2004, <br \/>35&nbsp; BGHSt 42, 301, 305; best&auml;tigt in BGHSt 46, 279, 284<br \/>36&nbsp; a. A. allein G&ouml;ssel, Karl Heinz, Strafrecht. Besonderer Teil. Bd. 1; Heidelberg 1987, &sect; 2 Rn. 30ff. <br \/>37&nbsp; Vgl. J&ouml;rg Antoine, Aktive Sterbehilfe in der Grundrechtsordnung, Berlin 2004, S. 46ff, der die indirekte Sterbehilfe als Unterfall der aktiven Sterbehilfe ausf&uuml;hrlich behandelt.<br \/>38&nbsp; Kutzer, Klaus, Sterbehilfeproblematik in Deutschland, MedR 2001, S. 77, 78; ders., in: FS Salger, S. 663, 667ff; Uhlenbruck, Wilhelm, Die Rechtspflicht des Arztes zu ausreichender postoperativer Schmerztheorie, MedR 1993, S.296ff.<br \/>39&nbsp; Roxin, Claus , In Ulrich (Hg.): Medizinstrafrecht. Im Spannungsfeld von Medizin, Ethik und Demokratie, S.93, 95, Stuttgart u.a. 2000.<br \/>40&nbsp; Vgl. J&ouml;rg Antoine, a.a.O., Viertes Kapitel, &sect;19 insgesamt, Ergebnis S. 394.<br \/>41&nbsp; Hoerster, a.a. O. S. 25 ff.; Krack, KJ 1995, 60, 70 ff. <br \/>42 &Uuml;berblick bei H.G. Koch, in: Das medizinisch assistierte Sterben, S. 297, 300 ff. und Weigand\/K&uuml;nschner, in: Materialien zur Sterbehilfe, S. 58 ff.; 158 ff.; ausf&uuml;hrlich Muschke, Gesetzliche Regelung der Sterbehilfe? S. 146 ff.<br \/>43&nbsp; J&uuml;rgen Baumann u. a.( Hg )., Alternativentwurf eines Gesetzes &uuml;ber Sterbehilfe, Stuttgart\/ New York 1986 S. 34 ff. <br \/>44&nbsp; Vgl. Beschl&uuml;sse des 56. Deutschen Juristentages, in: 56. DJT (1986), Bd. II, S. M. 191 ff.<br \/>45&nbsp; Kusch NJW 2006, 261 ff<br \/>46&nbsp; Roxin, in: Roxin\/ Schroth ( Hg. ) Medizinstrafrecht, 2. Auflage 2001, S.111<br \/>47 Vgl. Birkner, Stefan Assistierter Suizid und aktive Sterbehilfe &#8211; Gesetzgeberischer Handlungsbedarf? ZRP 2006, 52 u. Werner Heun &bdquo;The Right to Die &#8211; Terri Schiavo, Assissted Suicide und ihre Hintergr&uuml;nde in den USA.&#8220;JZ 2006, 425.<br \/>48&nbsp; BR-Drs. 230\/06<br \/>49&nbsp; Siehe dazu insgesamt <a href=\"http:\/\/www.nationalerethikrat.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.nationalerethikrat.de<\/a>, f&uuml;r die vergannene Legislaturperiode: Nationaler Ethikrat, Wortprotokoll des Forum Bioethik vom 11. Juni 2003, Nationaler Ethikrat, Wortprotokoll der &Ouml;ffentlichen Tagung vom 31.03.2004 in Augsburg Nationaler Ethikrat, Wortprotokoll der &Ouml;ffentlichen Tagung vom 24.11.2004 in M&uuml;nster. <br \/>50&nbsp; Nationaler Ethikrat, Selbstbestimmung und F&uuml;rsorge am Lebensende, Stellungnahme vom 13. Juli 2006<br \/>51&nbsp; Grunds&auml;tze zur &auml;rztlichen Sterbebegleitung, NJW,1998, S. 3406<br \/>52&nbsp; Handreichung f&uuml;r &Auml;rzte zum Umgang mit Patientenverf&uuml;gungen, in: BtPrax, 2000,S.10f<br \/>53 Grunds&auml;tze der Bundes&auml;rztekammer zur &auml;rztlichen Sterbebegleitung, Deutsches &Auml;rzteblatt vom 7.5.2004.<br \/>54&nbsp; Baumann u. a.&nbsp; Alternativentwurf eines Gesetzes &uuml;ber Sterbehilfe, Stuttgard, New York 1986.<br \/>55&nbsp; Sch&ouml;ch\/Verrell, Alternativ- Entwurf Sterbebegleitung, GA 2005,553ff<br \/>56&nbsp; H&ouml;fling, MedR 2006,25ff.<br \/>57&nbsp; Gemeinsam f&uuml;r Deutschland &ndash; mit Mut und Menschlichkeit, Koalitionsvertrag zwischen CDU,CSU und SPD,11.11.2005, Rdnr.6030-6032 <br \/>58&nbsp; BGH, Beschluss vom 17. M&auml;rz&nbsp; 2003, XII ZB 2\/03, S. 4 ff. unter <a href=\"http:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bundesgerichtshof.de<\/a><br \/>59&nbsp; BGH, Beschluss vom 17. M&auml;rz 2003, III 2 c) bb); wieder unter Berufung auf Taupitz, Jochen Verhandlungen des 63. DJT 2000 Gutachten, A 41 und A 106 ff. unter <a href=\"http:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bundesgerichtshof.de<\/a> S. 7 f.<br \/>60&nbsp; Siehe z. B. die Stellungnahme von Neumann, G. im Forum Bioethik des Nationalen Ethikrates am 11. Juni 2003, Wortprotokoll, S. 13 f.<br \/>61&nbsp; BGHSt. 40, 257, 260 f.; vgl. auch BGHSt 32, 367, 379; 35, 246, 249; 37, 376, 378 .<br \/>62&nbsp; BGHSt 40, 257, 263. <br \/>63&nbsp; BGH, Beschluss vom 17. M&auml;rz 2003, III 2 c) aa)<br \/>64&nbsp; Ebenda<br \/>65&nbsp; Zur Kontroverse: Bejahend OLG Frankfurt a.M., NJW 1998, S. 2747; bekr&auml;ftigt durch OLG Frankfurt a.M., NJW 2002, 689; zustimmend OLG Karlsruhe, NJW 2002, 685; LG Duisburg, NJW 1999, 2744; ablehnend OLG Schleswig, FamRZ 2003, 554; LG Augsburg, NJW 2000, 2363; A G Garmisch-Partenkirchen, FamRZ 2000, 319; LG M&uuml;nchen I, NJW 1999, 1788, AG Ratzeburg, SchlHA 1999, 50; AG Hanau, BtPrax 1997, 82; offen gelassen von OLG D&uuml;sseldorf, NJW 2001, 2807. Zur Nichtabwendbarkeit des &sect; 1904 Abs. 1 BGB auf die Heilbehandlung Minderj&auml;hriger OLB Brandenburg, NJW 2000, 2361.<br \/>66&nbsp; So schon Hufen NJW 2001, 849 , 853 und Wagenitz, FamRZ 2005, 669, 671<br \/>67&nbsp; Vgl. Weimer, PKR 2005, 85, 86 und Putz\/ Steldinger, PKR 2005, 60<br \/>68&nbsp; Vgl. Weimer, PKR 2005, 85.<br \/>69 Dazu beruft sich der Senat auf den Meinungsstand wie er im Zwischenbericht der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags, Ethik und Recht der modernen Medizin. Patientenverf&uuml;gungen, BT-Drucks. 15\/3700 S. 37 ff., 45 niedergelegt ist. Zu diesen Meinungsstand hatte der Senat durch seinen Beschluss von 2003 aber selbst wesentlich beigetragen.<br \/>70&nbsp; H&ouml;fling, JZ 2006, 145, 146 (m.w,N.).<br \/>71&nbsp; Weimer, PKR 2005, 85, 86 (m.w.N.), H&ouml;fling, JZ 2006, 145, 146<br \/>72&nbsp; Vgl. H&ouml;fling, JZ 2006, 145, 147.<br \/>73&nbsp; BTDrucks. 15\/3700 und 15\/5980.<br \/>74&nbsp; Zwischenbericht der Enquete- Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin,&nbsp;&nbsp;&nbsp; BT- Drs. 15\/3700, S. 37 ff ,<br \/>75&nbsp; Ebenda, S. 45 &sect; 1901b 1) Satz 3<br \/>76&nbsp; Ebenda S. 43<br \/>77&nbsp; Ebenda S. 44f<br \/>78&nbsp; Ebenda S.45<br \/>79 Bericht der Enquete &ndash; Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin , BT-Drucksache 15\/5980 S. 67.<br \/>80&nbsp; Ebenda<br \/>81&nbsp; Bericht der Arbeitsgruppe &bdquo;Patientenautonomie am Lebensende&ldquo; vom 10.6.2004.<br \/>82&nbsp; &bdquo;&sect; 1901b Patientenverf&uuml;gungen<br \/>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Der Betreuer hat den in einer Patientenverf&uuml;gung ge&auml;u&szlig;erten Willen des Betreuten zu beachten. Liegt eine Patientenverf&uuml;gung &uuml;ber die Einwilligung oder die Verweigerung der Einwilligung in bestimmte &auml;rztliche oder pflegerische Ma&szlig;nahmen vor, die auf die konkrete Entscheidungssituation zutrifft oder auf sie &uuml;bertragen werden kann, so gilt die Entscheidung des Betreuten nach Eintritt der Einwilligungsunf&auml;higkeit fort. Dem Betreuer obliegt es, diese Entscheidung durchzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn die Erkrankung noch keinen t&ouml;dlichen Verlauf genommen hat.<br \/>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Absatz 1 gilt auch f&uuml;r Bevollm&auml;chtigte, soweit der Vollmachtgeber nichts anderes bestimmt hat.&ldquo;<br \/>83&nbsp; &bdquo;&sect; 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei &auml;rztlichen Ma&szlig;nahmen <br \/>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen &auml;rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begr&uuml;ndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Ma&szlig;nahme stirbt oder einen schweren und l&auml;nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Ma&szlig;nahme nur durchgef&uuml;hrt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. <br \/>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; (2) Die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine &auml;rztliche Ma&szlig;nahme nach Absatz&nbsp;1 Satz&nbsp;1 bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Ma&szlig;nahme medizinisch angezeigt und anzunehmen ist, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Ma&szlig;nahme stirbt. Bis zur Entscheidung &uuml;ber die Genehmigung hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betreuten erforderlichen Ma&szlig;regeln zu treffen.<br \/>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und Arzt Einvernehmen dar&uuml;ber besteht, dass die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Patienten entspricht.<br \/>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung dem mutma&szlig;lichen Willen des Betreuten entspricht. Hierf&uuml;r bedarf es konkreter Anhaltspunkte. Fehlen diese, ist das Wohl des Betreuten ma&szlig;gebend. Dabei ist im Zweifelsfall dem Lebensschutz des Betreuten Vorrang einzur&auml;umen. Liegt eine ausdr&uuml;ckliche, auf die Entscheidung bezogene Erkl&auml;rung des Patienten nach &sect; 1901b Abs. 1 Satz 2 vor, so hat das Vormundschaftsgericht festzustellen, dass es seiner Genehmigung nicht bedarf.<br \/>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; (5) Ein Bevollm&auml;chtigter kann in eine der in Absatz&nbsp;1 Satz&nbsp;1 oder Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;1 genannten Ma&szlig;nahmen nur einwilligen, sie verweigern oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Ma&szlig;nahmen ausdr&uuml;cklich umfasst und schriftlich erteilt ist. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich.&ldquo;<br \/>84&nbsp; &bdquo;(3) Nicht strafbar ist<br \/>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 1. die Anwendung einer medizinisch angezeigten leidmindernden Ma&szlig;nahme, die das Leben als&nbsp;&nbsp;&nbsp; nicht beabsichtigte Nebenwirkung verk&uuml;rzt,<br \/>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; 2. das Unterlassen oder Beenden einer lebenserhaltenden medizinischen Ma&szlig;nahme, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht.&ldquo;<br \/>85&nbsp; Sie berief sich dazu auf den Bericht der Arbeitsgruppe &bdquo;W&uuml;rdevolles Sterben&ldquo; an die 75. Konferenz der Gesundheitsminister am 20.\/21. Juni 2002, der feststellte, dass Deutschland in der Schmerzbek&auml;mpfung weiter hinter dem Standard zur&uuml;ckbleibe, der in anderen europ&auml;ischen Staaten schon seit Jahren erreicht ist.<br \/>86&nbsp; In &Uuml;bereinstimmung mit den Empfehlungen einer interdisziplin&auml;ren Arbeitsgruppe in der Akademie f&uuml;r Ethik in der Medizin e.V. und der Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz<br \/>87&nbsp; &bdquo;&sect; 1901a Patientenverf&uuml;gungen<br \/>(1) Eine Patientenverf&uuml;gung, in der der Betreute seinen Willen zu Untersuchungenseines Gesundheitszustandes, Heil&shy;behandlungen oder &auml;rztlichen Eingriffen f&uuml;r den Fall seiner Einwilligungsunf&auml;higkeit ge&auml;u&szlig;ert hat, gilt bei Einwilligungs&shy;unf&auml;higkeit fort, falls keine konkreten Anhaltspunkte daf&uuml;r vorliegen, dass der Betreute die Patientenverf&uuml;gung wider&shy;rufen hat.<br \/>(2) Der Betreuer hat den in einer Patientenverf&uuml;gung ge&auml;u&szlig;erten Willen des Betreuten zu beachten und die darin vom Betreuten getroffenen Entscheidungen durchzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn eine Er&shy;krankung noch keinen t&ouml;dlichen Verlauf genommen hat. Eine vom Betreuten getroffene Entscheidung liegt vor, wenn die Patientenverf&uuml;gung eine Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte Untersuchungen des Gesundheitszustan&shy;des, Heilbehandlungen oder &auml;rztliche Eingriffe enth&auml;lt, die auf die konkrete Situation zutrifft.<br \/>(3 ) Die Abs&auml;tze 1 und 2 gelten auch f&uuml;r Bevollm&auml;chtigte.&ldquo;<br \/>88&nbsp; &bdquo;&sect; 1904 Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei &auml;rztlichen Ma&szlig;nahmen<br \/>(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen &auml;rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die begr&uuml;ndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Ma&szlig;nahme stirbt oder einen schweren und l&auml;nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Ma&szlig;nahme nur durchgef&uuml;hrt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr ver&shy;bunden ist.<br \/>(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszu&shy;stands, eine Heilbehandlung oder einen &auml;rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die Ma&szlig;nahme medizinisch angezeigt ist und die begr&uuml;ndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unter&shy;bleibens oder des Abbruchs der Ma&szlig;nahme stirbt oder einen schweren und l&auml;nger dauernden gesundheitlichen Scha&shy;den erleidet.<br \/>(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und Arzt Einvernehmen dar&shy;&uuml;ber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem mutma&szlig;lichen Willen des Patienten entspricht.<br \/>(4) Ein Bevollm&auml;chtigter kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Ma&szlig;nahmen nur einwilligen, sie verweigern oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Ma&szlig;nahmen ausdr&uuml;cklich umfasst und schriftlich erteilt ist. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich.&ldquo;<br \/>89 Wenn sich der Betreuer durch seine pers&ouml;nlichen, ethischen oder religi&ouml;sen Auffassungen an der Beachtung und Durchsetzung des Willens des Betreuten gehindert sehe, sollte dies aber nicht zur Unzumutbarkeit der Beachtung und Durchsetzung des Patientenwillens f&uuml;hren, sondern es sollte, beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Erg&auml;nzungsbetreuers angeregt werden (&sect; 1899 BGB ) oder gegebenenfalls seine Entlassung verlangt (&sect; 1908b Abs. 2 BGB) werden.<br \/>90&nbsp; Die Pflicht, dieses Einvernehmen zu dokumentieren, ergibt sich aus dem &auml;rztlichen Berufsrecht vgl. unter anderem in &sect; 10 der Musterberufsordnung f&uuml;r die deutschen &Auml;rztinnen und &Auml;rzte.<br \/>91&nbsp; Torsten Verrel, a.a.O.S.85.<br \/>&nbsp;<br \/>&nbsp;<br \/>grundrechtliche Freiheit zur Selbstbestimmung<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[137],"publikationen":[2816],"class_list":["post-11877","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rosemarie-will","publikationen-175-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Recht auf einen menschenw\u00fcrdigen Tod - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/175-vorgaenge\/publikation\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Recht auf einen menschenw\u00fcrdigen Tod - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gung als grundrechtliche Freiheit zur Selbstbestimmung. Aus: vorg&auml;nge Nr.175, (Heft 2\/2006), S.43-71 &nbsp; A. Das Sterbe&shy;hil&shy;fe-Tabu als Folge fehlender gesetz&shy;li&shy;cher Regelungen Obwohl Patientenverf&uuml;gungen immer popul&auml;rerer werden1 und auch ihre juristische Verbindlichkeit zunehmend weniger bestritten wird, fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber ist blind geblieben gegen&uuml;ber dem existenziellen Problem des [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/175-vorgaenge\/publikation\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2021-08-31T08:14:07+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"69\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/175-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/175-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\\\/\",\"name\":\"Das Recht auf einen menschenw\u00fcrdigen Tod - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2006-11-04T13:20:00+00:00\",\"dateModified\":\"2021-08-31T08:14:07+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/175-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/175-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/175-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 175: Sterben und Selbstbestimmung\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/175-vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Das Recht auf einen menschenw\u00fcrdigen Tod\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Das Recht auf einen menschenw\u00fcrdigen Tod - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/175-vorgaenge\/publikation\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Das Recht auf einen menschenw\u00fcrdigen Tod - Humanistische Union","og_description":"Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gung als grundrechtliche Freiheit zur Selbstbestimmung. Aus: vorg&auml;nge Nr.175, (Heft 2\/2006), S.43-71 &nbsp; A. Das Sterbe&shy;hil&shy;fe-Tabu als Folge fehlender gesetz&shy;li&shy;cher Regelungen Obwohl Patientenverf&uuml;gungen immer popul&auml;rerer werden1 und auch ihre juristische Verbindlichkeit zunehmend weniger bestritten wird, fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber ist blind geblieben gegen&uuml;ber dem existenziellen Problem des [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/175-vorgaenge\/publikation\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2021-08-31T08:14:07+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"69\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/175-vorgaenge\/publikation\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/175-vorgaenge\/publikation\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\/","name":"Das Recht auf einen menschenw\u00fcrdigen Tod - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"2006-11-04T13:20:00+00:00","dateModified":"2021-08-31T08:14:07+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/175-vorgaenge\/publikation\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/175-vorgaenge\/publikation\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/175-vorgaenge\/publikation\/das-recht-auf-einen-menschenwuerdigen-tod\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 175: Sterben und Selbstbestimmung","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/175-vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Das Recht auf einen menschenw\u00fcrdigen Tod"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/11877","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=11877"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=11877"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=11877"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=11877"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=11877"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}