{"id":11881,"date":"2006-11-04T13:37:00","date_gmt":"2006-11-04T12:37:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-patientenverfuegung-ist-eine-entscheidung-ueber-sich-selbst\/"},"modified":"2021-08-31T10:14:08","modified_gmt":"2021-08-31T08:14:08","slug":"die-patientenverfuegung-ist-eine-entscheidung-ueber-sich-selbst","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/175-vorgaenge\/publikation\/die-patientenverfuegung-ist-eine-entscheidung-ueber-sich-selbst\/","title":{"rendered":"Die Patientenverf\u00fcgung ist eine Entscheidung \u00fcber sich selbst"},"content":{"rendered":"<p>F&uuml;rsorge darf nicht gegen Autonomie ausgespielt werden. Aus: vorg&auml;nge Nr.175, (Heft 2\/2006), S.92-99<\/p>\n<h5><span id=\"gesetzlicher-handlungsbedarf\">Gesetz&shy;li&shy;cher Handlungs&shy;be&shy;darf<\/span><\/h5>\n<p>In der Bundesrepublik Deutschland ist seit L&auml;ngerem &uuml;berf&auml;llig, Rechtsunsicherheiten zu Fragen der Sterbehilfe durch gesetzliche Klarstellung zu beheben. Der Immobilismus oder R&uuml;ckstand der Gesetzgebung betrifft auch andere Bereiche der Biomedizin, darunter das Stammzellgesetz, dessen Fortentwicklung &ndash; u. a. zum Problem des Stichtags &ndash; dringlich ist. Im Blick auf Sterbehilfe und Sterbebegleitung sollen nachfolgend vor allem Patientenverf&uuml;gungen er&ouml;rtert werden, weil hierzu in Deutschland wohl am ehesten eine gesetzliche Regelung erreichbar erscheint. In &Ouml;sterreich ist ein Patientenverf&uuml;gungsgesetz am 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Vorab soll ein anderer Aspekt angesprochen werden, der in der &ouml;ffentlichen und rechtspolitischen Diskussion gro&szlig;e Beachtung findet, n&auml;mlich die &auml;rztliche Beihilfe zum Suizid. Es geht um Patienten, die angesichts extremer Belastung und auswegloser Krankheitssituation auf eigenen Wunsch nach l&auml;ngerer &Uuml;berlegung zum Suizid als letztem Ausweg greifen m&ouml;chten, weil sie f&uuml;r sich keine andere Perspektive mehr sehen.<\/p>\n<h5><span id=\"der-medizinisch-assistierte-suizid\">Der medizinisch assistierte Suizid<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Patienten aus Deutschland machen davon Gebrauch, dass im Nachbarland Schweiz zum begleiteten Suizid inzwischen Regelungen geschaffen worden sind. Den Leitlinien der Schweizer Akademie der Medizinischen Wissenschaften gem&auml;&szlig; muss alles getan werden, einen suizidwilligen Patienten mitmenschlich zu begleiten und ihn zu beraten, um ihn von seinem Entschluss abzubringen und zum Weiterleben zu bewegen. Wenn es sich aber tats&auml;chlich um eine dauerhafte eigenverantwortete Entscheidung handelt, sich angesichts des Krankheitsschicksals das Leben zu nehmen, dann darf auch ein Arzt im Ausnahmefall Hilfe leisten. Die Gesichtspunkte, die in der Schweiz entwickelt wurden, tragen neben dem Schutz menschlichen Lebens gleichfalls dem Selbstbestimmungsrecht von Patienten Rechnung. Zugleich verhindern sie die Kommerzialisierung oder missbr&auml;uchliche Ausweitungen der Beihilfe zum Suizid Schwerkranker oder Sterbender. <br \/>Die deutsche Rechtslage zum assistierten Suizid ist hingegen uneindeutig. Seit dem 19. Jahrhundert ist der Suizid auch in Deutschland straffrei. Anders als fr&uuml;here patriarchale, obrigkeitliche oder absolutistische Staatsordnungen besitzt der moderne Staat in Bezug auf Leib und Leben seiner B&uuml;rger kein Bestimmungs- oder gar Eigentumsrecht mehr. Weil der Suizid straffrei ist, kann auch die Beihilfe, also die Beschaffung eines t&ouml;dlich wirkenden Medikamentes, nicht bestraft werden. Widerspr&uuml;chlich ist es, dass das deutsche Recht dann aber eine Garantenstellung und Hilfeleistungspflicht Dritter vorsieht. Ein Arzt oder ein sonstiger Beteiligter, der einem Patienten auf dessen Wunsch ein t&ouml;dliches Mittel &uuml;bergeben hat, muss lebensrettend eingreifen, nachdem der Suizidversuch eingesetzt hat. Dies f&uuml;hrt zu paradoxen und inhumanen Konsequenzen. Im Jahr 1984 hatte der Mediziner Hackethal Beihilfe zum Suizid ver&uuml;bt, indem er einer 69 Jahre alten Frau, die an einem fortgeschrittenen Tumor im Kiefer- und Gesichtsbereich litt, Kaliumcyanid beschaffte. Eine Lebensrettung ist bei Zyankali nicht m&ouml;glich; das Gift f&uuml;hrt allerdings zu einem qualvollen Sterben. H&auml;tte der Arzt seiner Patientin ein schonenderes Mittel &uuml;bergeben, w&auml;re eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung realistisch gewesen, da er nach dem Beginn des Suizidversuchs h&auml;tte lebensrettend eingreifen m&uuml;ssen. <br \/>Dem Gesetzgeber ist wiederholt empfohlen worden, eine Klarstellung vorzunehmen, der zufolge eine Garanten- oder Hilfeleistungspflicht dann nicht besteht, wenn ein Suizidversuch nach l&auml;ngerer &Uuml;berlegung und aufgrund eines selbstverantworteten Entschlusses zur Beendigung schweren unheilbaren Leidens erfolgte. In diesem Sinn haben sich im Jahr 2004 die beim Mainzer Justizministerium angesiedelte Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz, im Jahr 2005 der neue, von Juristen verfasste Alternativ-Entwurf Sterbebegleitung oder 2006 der Nationale Ethikrat ge&auml;u&szlig;ert. Es steht ganz au&szlig;er Frage, dass der Lebensschutz und das Lebensrecht vorbehaltlos gelten und dass an eine &ndash; insbesondere &auml;rztliche &ndash; Beihilfe zum Suizid nur in &auml;u&szlig;ersten Grenzf&auml;llen zu denken ist. Dabei ist vorauszusetzen, dass der Wunsch eines Patienten, sein Leben zu beenden, nicht auf Depression oder auf einer problematischen Beeinflussung durch Dritte beruht. Andererseits darf aber nicht verdr&auml;ngt werden, dass &shy;trotz der Fortschritte in der Schmerztherapie die Schmerzbelastung einzelner Patienten so unertr&auml;glich oder ihre Lebenssituation derartig entw&uuml;rdigend und belastend werden k&ouml;nnen, dass die Betroffenen auch nach l&auml;ngerer reiflicher &Uuml;berlegung keinen anderen Ausweg mehr sehen.<br \/>Im US-Bundesstaat Oregon ist &auml;rztlich begleiteter Suizid seit 1997 statthaft. Letztlich haben nur relativ wenige Menschen hiervon tats&auml;chlich Gebrauch gemacht (zwischen 1997 und 2005 246 Personen). &Uuml;ber ein Drittel der Patienten haben das ihnen ausgeh&auml;ndigte Rezept gar nicht in Anspruch genommen, da ihnen die Gewissheit reichte, f&uuml;r den schlimmsten Fall ein Medikament &uuml;berhaupt verf&uuml;gbar zu haben. Entgegen der Vermutung, der krankheitsbedingte Suizid erfolge vor allem aufgrund finanzieller oder sozialer Notlagen, zeigen die Berichte aus Oregon, dass es in hohem Ma&szlig; gebildete, finanziell besser gestellte und &ndash; f&uuml;r die USA ein wichtiger Punkt &ndash; krankenversicherte Patienten waren, die diese M&ouml;glichkeit nutzen.1 Auf Dauer wird auch in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtspolitik der Herausforderung nicht ausweichen k&ouml;nnen, sich mit dem assistierten Suizid zu befassen, schon allein weil die geltende Rechtslage in sich widerspr&uuml;chlich ist, herk&ouml;mmliche religi&ouml;se oder moralische Einw&auml;nde verblasst sind und suizidwillige Patienten in das Ausland fahren &ndash; zurzeit herrscht aber nicht nur zu diesem Thema, sondern sogar zu Patientenverf&uuml;gungen Rechtsunsicherheit&nbsp; und dies, obwohl die vorsorgliche Auseinandersetzung mit Krankheit und Sterben, die in einer Patientenverf&uuml;gung erfolgt, ethisch und menschlich eigentlich nur bef&uuml;rwortet werden kann. Dennoch haben sich die gesellschaftlichen und rechtspolitischen Auseinandersetzungen hierzu neuerdings sehr versch&auml;rft.<\/p>\n<h5><span id=\"patientenverfuegungen-in-der-kontroverse\">Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gungen in der Kontroverse<br \/><\/span><\/h5>\n<p>In Patientenverf&uuml;gungen treffen Menschen Entscheidungen &uuml;ber Krankheits- und Sterbeprozesse, die auf sie k&uuml;nftig eventuell zukommen k&ouml;nnten. Eine Patientenverf&uuml;gung kann Bestimmungen &uuml;ber den Abbruch einer Behandlung oder &uuml;ber das Unterlassen zus&auml;tzlicher medizinischer Ma&szlig;nahmen enthalten (passive Sterbehilfe; Sterbenlassen) und soll f&uuml;r den Fall gelten, dass ihr Verfasser nicht mehr ansprechbar und &auml;u&szlig;erungsf&auml;hig ist. Gegebenenfalls soll das Schicksal seinen Lauf nehmen und das Leben mit medizinisch-technischen Ma&szlig;nahmen nicht weiter verl&auml;ngert werden. Seit mehreren Jahrzehnten besteht ethisch und juristisch ein Konsens, dass passive Sterbehilfe zul&auml;ssig ist. Wenn der Arzt hierbei &bdquo;aktiv&ldquo; t&auml;tig wird &ndash; z. B. durch den Knopfdruck beim Abschalten einer Herz-Lungen-Maschine &ndash;, liegt dem Sinngehalt gem&auml;&szlig; ein Unterlassen der Weiterbehandlung, genauer: die Wiederherstellung des Zustandes vor dem &auml;rztlichen Eingriff vor, so dass das Schicksal seinen Lauf nehmen kann. Eine Behandlung oder Weiterbehandlung von Patienten gegen ihren Willen stellt nach deutschem Recht eine strafbare K&ouml;rperverletzung dar. Das &ouml;sterreichische Strafgesetzbuch &sect; 110 spricht &ndash; begrifflich treffsicherer &ndash; von einer &bdquo;eigenm&auml;chtigen Heilbehandlung&ldquo;, die strafbar ist. <br \/>Der langj&auml;hrige Konsens dar&uuml;ber, dass die sog. passive Sterbehilfe statthaft ist, ist in&nbsp;&nbsp; Deutschland jetzt aber aufgek&uuml;ndigt worden. Insbesondere Mitglieder der Enquete-Kommission &bdquo;Ethik und Recht der modernen Medizin&ldquo; des 2005 aufgel&ouml;sten Bundestages haben die Auffassung vertreten, passive Sterbehilfe, d. h. das Unterlassen einer Behandlung und das Sterbenlassen, stehe direkter T&ouml;tung nahe und sei von verbotener aktiver Euthanasie kaum zu unterscheiden. Der schwerstleidende oder todkranke Patient solle daher auf seinen Tod &bdquo;warten&ldquo;. Es sei an der Zeit, sich &bdquo;unbegrenzter Vorfahrt f&uuml;r Patientenverf&uuml;gungen grunds&auml;tzlich entgegenzustellen und dem Prinzip der &auml;rztlichen F&uuml;rsorge und den Pflichten der Betreuung wieder mehr Raum zu verschaffen&ldquo;.2 Demzufolge soll ein Arzt die Lebensfunktionen sogar gegen den in einer Patientenverf&uuml;gung dokumentierten Willen des Patienten aufrechterhalten. Diese Sicht hat in dem am 13.09.2004 vorgelegten Bericht der Enquete-Kommission und in anderen Voten, zu denen eine Schrift der Evangelischen Kirche in Deutschland geh&ouml;rt3, ihren Niederschlag gefunden. Das Argument, das zur Begr&uuml;ndung herangezogen wird, lautet &bdquo;F&uuml;rsorge&ldquo;.<\/p>\n<h5><span id=\"das-argument-der-fuersorge\">Das Argument der F&uuml;rsorge<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Bei den verschiedenen Formen der Sterbehilfe &ndash; auch bei der passiven Sterbehilfe, auf die sich Patientenverf&uuml;gungen beziehen &ndash; liegt ein Normkonflikt vor: zwischen dem Schutz des menschlichen Lebens und der &auml;rztlichen Pflicht zur Lebenserhaltung einerseits, dem Recht des Patienten auf Selbstbestimmung andererseits. In den letzten Jahren wurde nun eine Begriffsbildung ins Spiel gebracht, die diesen Normkonflikt dahingehend umschreibt, es gehe um &bdquo;F&uuml;rsorge&ldquo; versus Selbstbestimmung. Dabei wird dann alles Gewicht auf die F&uuml;rsorge gelegt. Denn das Prinzip der Selbstbestimmung sei fragw&uuml;rdig, weil die menschliche Existenz &ndash; auch dann, wenn der Einzelne scheinbar frei und selbstbestimmt entscheide &ndash; stets von sozialen Kontexten abh&auml;ngig sei. In Zweifelsf&auml;llen solle daher die f&uuml;rsorgliche Betrachtung anderer den Vorrang besitzen. Dies gelte erst recht f&uuml;r die Situation schwerster Krankheit und des Sterbens. Patientenverf&uuml;gungen seien eigentlich nichts anderes als ein &bdquo;Autonomie-Placebo&ldquo; &ndash; so lautet der schroffe Einwand, den die fr&uuml;here Vorsitzende der Enquete-Kommission, Margot von Renesse, formuliert hat. <br \/>Gegen dieses Leitbild der F&uuml;rsorge sind freilich Bedenken zu erheben. Sicherlich ist sehr zu unterstreichen: Sterbende Menschen haben einen Anspruch auf mitmenschliche Unterst&uuml;tzung und Begleitung. So wie der Begriff &bdquo;F&uuml;rsorge&ldquo; seit einiger Zeit benutzt wird, f&uuml;hrt er aber zu Einseitigkeiten. Er geht von einer Au&szlig;enperspektive aus, die die Sorge Dritter &bdquo;f&uuml;r&ldquo; einen Betroffenen betont, und enth&auml;lt eine hierarchische Komponente, der zufolge Dritte &ndash; n&auml;mlich der Arzt, die Angeh&ouml;rigen oder der Betreuer &ndash; &bdquo;&uuml;ber&ldquo; den Betroffenen oder sogar &bdquo;anstelle&ldquo; des Betroffenen entscheiden sollen. Dessen eigene Willenserkl&auml;rung &ndash; konkret: die Patientenverf&uuml;gung &ndash; hat dann dahinter zur&uuml;ckzutreten. <br \/>Dieser Logik folgend schlug die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages 2004 vor, die Geltung, Verbindlichkeit und Reichweite von Patientenverf&uuml;gungen einschneidend einzuschr&auml;nken. Ein &bdquo;Konsil&ldquo; m&uuml;sse &uuml;ber ihre Tragkraft entscheiden. Vor allem sollen Patientenverf&uuml;gungen &uuml;berhaupt nur noch f&uuml;r die unmittelbare Sterbephase, in der N&auml;he des Todes oder bei sog. Irreversibilit&auml;t des Krankheitsverlaufs gelten. Konkret l&auml;uft dies darauf hinaus, das Instrument der Patientenverf&uuml;gung auszuh&ouml;hlen und ihm seinen Sinn zu nehmen. Bestimmte Situationen, f&uuml;r die Patientenverf&uuml;gungen eigentlich gedacht sind, w&uuml;rden nicht mehr erfasst. Zu ihnen geh&ouml;rt das irreversible apallische Syndrom. Nachdem ein sog. Wachkoma sechs bis zw&ouml;lf Monate andauerte, sinkt die Aussicht, dass der Patient zu einem bewussten Zustand oder zu einer kommunikativen Existenz zur&uuml;ckfindet, gegen null. Dem nat&uuml;rlichen Schicksal gem&auml;&szlig; w&auml;ren die Betroffenen ohnehin bereits gestorben. Dies ist nur deshalb nicht der Fall, weil sie in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung mit Hilfe einer PEG-Sonde k&uuml;nstlich ern&auml;hrt werden. Inzwischen haben viele Menschen in einer Patientenverf&uuml;gung vorsorglich festgelegt, dass im Fall des irreversiblen langen Wachkomas die PEG-Sonde entfernt werden soll, damit sie sterben k&ouml;nnen bzw. am Sterben nicht gehindert werden. <br \/>Im Gegensatz hierzu besagt die Logik des &ndash; &uuml;berdehnten &ndash;&shy; F&uuml;rsorgeargumentes, das Leben solle auf jeden Fall aufrecht erhalten werden; die F&uuml;rsorge besitze Vorrang vor der Selbstbestimmung. So gesehen sollen verbindliche Bestimmungen &uuml;ber den Abbruch der k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung in der Situation des irreversiblen Wachkomas nicht mehr m&ouml;glich sein. Es w&auml;re dann z. B. auch nicht mehr statthaft, dass ein &auml;lterer Mensch verf&uuml;gt, im Fall eines weiteren, etwa eines dritten Herzinfarkts nicht nochmals reanimiert werden zu wollen. Eine solche Verf&uuml;gung kann daraus resultieren, dass dem Betroffenen aufgrund von Krankheitserfahrung und medizinischer Information die Gefahr, nach einer Reanimation mit schwersten neurologischen Folgesch&auml;den existieren zu m&uuml;ssen, zu gro&szlig; erscheint. Stattdessen m&ouml;chte er den Gang des Schicksals, das nat&uuml;rliche Lebensende, akzeptieren. <br \/>Aus der Perspektive eines Betroffenen hat es seinen guten Sinn, in einer Patientenverf&uuml;gung derartige wohl erwogene Bestimmungen &uuml;ber Behandlungsverzicht bzw. Behandlungsbegrenzung zum Ausdruck zu bringen. Falls sich jedoch das Prinzip der unbedingten F&uuml;rsorge durchsetzen w&uuml;rde, w&auml;re diese Option praktisch ausgeschlossen. Das Lebensrecht, das ein jeder Mensch vorbehaltlos besitzt, w&uuml;rde in eine Lebenspflicht umschlagen. Erfahrene Mediziner machen darauf aufmerksam, dass einzelne Patienten sich bei Unverl&auml;sslichkeit von Patientenverf&uuml;gungen u. U. sogar zu einem vorzeitigen Suizid veranlasst sehen k&ouml;nnten. Das Selbstbestimmungsrecht von Menschen w&auml;re in hohem Ma&szlig; au&szlig;er Kraft gesetzt &ndash; zugunsten einer neuen Form von Heteronomie und eines staatlichen, medizinischen oder klinischen Paternalismus.<\/p>\n<h5><span id=\"aktuelle-grundrechtskonflikte\">Aktuelle Grund&shy;rechts&shy;kon&shy;flikte<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Schon heute entz&uuml;nden sich an Patientenverf&uuml;gungen in Kliniken oder Pflegeeinrichtungen erhebliche Konflikte, konkret z. B. in Institutionen mit katholischer Tr&auml;gerschaft. Der Vatikan und deutsche Bisch&ouml;fe haben erkl&auml;rt, bei lang andauerndem Wachkoma sei das Leben auch gegen den Willen des Patienten aufrecht zu erhalten. Eine Patientenverf&uuml;gung, die eventuell vorliegt, droht in katholischen konfessionellen Krankenh&auml;usern oder Pflegeeinrichtungen daher unbeachtet zu bleiben. Die korporative Religionsfreiheit, die der (katholische) Tr&auml;ger einer Pflegeeinrichtung f&uuml;r sich in Anspruch nimmt, wird auf diese Weise gegen das individuelle Selbstbestimmungsrecht ausgespielt, auf dem eine Patientenverf&uuml;gung beruht. <br \/>Ethisch, verfassungsrechtlich und im Sinn der Menschenrechte ist jedoch hervorzuheben, dass die individuellen Schutz-, Abwehr- und Freiheitsrechte den Vorrang besitzen. Um jeden Zweifel hieran auszur&auml;umen, sollte daher auf hohem, n&auml;mlich auf gesetzlichem Niveau klargestellt werden, dass Patientenverf&uuml;gungen, die auf einer durchdachten Entscheidung des Betroffenen gr&uuml;nden, rechtsverbindlich sind und respektiert werden m&uuml;ssen. Es w&auml;re kulturgeschichtlich sowie ethisch ein R&uuml;ckschritt, wenn das Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung gegenw&auml;rtig angesichts biomedizinischer Fragen ausgeh&ouml;hlt w&uuml;rde. Um diesem Trend entgegenzuwirken, ist es geboten, das Bewusstsein f&uuml;r den hohen Rang, der diesem individuellen Grundrecht zukommt, im &ouml;ffentlichen und rechtspolitischen Diskurs wach zu halten.<\/p>\n<h5><span id=\"das-recht-auf-selbstbestimmung-ausdruck-der-menschenwuerde\">Das Recht auf Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung: Ausdruck der Menschen&shy;w&uuml;rde<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Letztlich ist das Recht jedes Menschen auf Freiheit und Selbstbestimmung aus der Menschenw&uuml;rde selbst abzuleiten, die von der Moralphilosophie Kants zur Fundamentalnorm neuzeitlichen Denkens erhoben wurde. Kants Argumentationsansatz zufolge erl&auml;utern, begr&uuml;nden und st&uuml;tzen Menschenw&uuml;rde sowie Selbstbestimmung einander wechselseitig. Die W&uuml;rde der Menschen resultiert daraus, dass sie &ndash; anders als nichtmenschliches Sein &ndash; zur Aus&uuml;bung von Vernunft und zur Realisierung von Freiheit prinzipiell in der Lage sind. Dies hat zur Konsequenz, dass der Einzelne, der sein Selbstbestimmungsrecht oder &ndash; mit Kant gesagt &ndash; seine Autonomie tats&auml;chlich in Anspruch nehmen m&ouml;chte, dies auch tun darf. Jeder, der hierzu f&auml;hig und willens ist, besitzt aufgrund seiner Menschenw&uuml;rde das Recht, von seiner praktischen Vernunft und Autonomie aktiv Gebrauch zu machen. Dritte haben dies zu respektieren, solange keine Verletzung der Grundrechte anderer Menschen vorliegt. Der Staat und die Rechtsordnung stehen in der Pflicht, das Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Menschen zu sch&uuml;tzen, es zu st&uuml;tzen, ihm Geltung zu verschaffen und es gerade nicht einzuschr&auml;nken. <br \/>Im Blick auf Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gungen ist zugleich zu bedenken, dass sich die Bedingungen des Sterbens in der Moderne ver&auml;ndert haben. Krankheit und Sterben sind medikalisiert worden, da eine medizintechnische &Uuml;berfremdung des Sterbeprozesses sowie neuerdings auch &Ouml;konomisierung und Rationierung drohen. Angesichts dessen ist zu betonen, dass die W&uuml;rde des Sterbens integraler Bestandteil der Menschenw&uuml;rde ist. Es kommt hinzu, dass sich die W&uuml;rde des einzelnen Menschen nicht gegen dessen eigenen Willen definieren oder sch&uuml;tzen l&auml;sst. Letztlich gibt die pers&ouml;nliche Perspektive eines Menschen den Ausschlag daf&uuml;r, was f&uuml;r ihn &ndash; auch f&uuml;r sein Sterben &ndash; als w&uuml;rdegem&auml;&szlig; gelten soll. Daher ist es legitim, wenn Menschen in einer Patientenverf&uuml;gung &uuml;ber den Verlauf ihres Sterbens entscheiden und lebenserhaltende Eingriffe Dritter oder eine fremdbestimmte Erhaltung oder Verl&auml;ngerung ihres Lebens vorsorglich ausschlie&szlig;en. <br \/>Der hohe Rang des Selbstbestimmungsrechts ist nicht nur juristisch, verfassungsrechtlich oder philosophisch, sondern auch aus der Sicht des Christentums ins Licht zu r&uuml;cken. &bdquo;Zur Freiheit hat euch Christus befreit&ldquo;, schrieb Paulus (Gal. 5,1). Die innere Freiheit des Menschen zu betonen, geh&ouml;rt seit der Reformation zum Kern der protestantischen Theologie. Ein &ndash; mit Martin Luther gesagt &ndash; von Gott befreites Gewissen oder &ndash; s&auml;kular&nbsp; existenzphilosophisch ausgedr&uuml;ckt &ndash; die Haltung der pers&ouml;nlichen &bdquo;Gelassenheit&ldquo; (Karl Jaspers, Wilhelm Weischedel) k&ouml;nnen dazu f&uuml;hren, dass Menschen sich heutzutage vorsorglich auch mit ihrem k&uuml;nftigen Sterben auseinandersetzen und pr&auml;ventiv die M&ouml;glichkeit der Therapiebegrenzung, des Verzichts auf Reanimation oder andere Formen der passiven Sterbehilfe durchdenken.<br \/>Eine Sonderrolle nimmt das katholische Christentum ein. Zurzeit bringt die r&ouml;misch-katholische Kirche lehramtliche Vorgaben, die ihre Gl&auml;ubigen binden sollen, wieder verst&auml;rkt zur Geltung, so dass zur Ehe- und Sexualmoral oder zu biomedizinischen Themen innerkirchlich die individuelle Entscheidungsfreiheit eingeengt wird. Eigentlich hatte die katholische Theologie jedoch ein Menschenbild entfaltet, das die Freiheit und sittliche Vernunft der einzelnen Menschen in den Vordergrund r&uuml;ckte. Thomas von Aquin deutete die Gottebenbildlichkeit des Menschen dahingehend, dass der Einzelne mit seiner endlichen Vernunft an der Vorsehungsvernunft Gottes partizipiere. Als Gottes Ebenbild besitze der Mensch einen freien Willen und sei zum Gebrauch der Vernunft im Sinn von Abw&auml;gung, Klugheit und Billigkeit bef&auml;higt, ja sogar aufgerufen. Mit diesem Gedanken wurde Thomas geradezu zum Vorl&auml;ufer der neuzeitlichen aufkl&auml;rungsphilosophischen Idee der Gewissensfreiheit und Autonomie. <br \/>Das Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung, das die Voraussetzung f&uuml;r Patientenverf&uuml;gungen bildet, ist also in mehrfacher Hinsicht fundamental: verfassungsrechtlich (Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes), philosophisch und theologisch sowie medizinethisch. Der fr&uuml;here &auml;rztliche Paternalismus ist heutzutage &uuml;berwunden worden; stattdessen stehen die Verantwortungspartnerschaft zwischen Arzt und Patient sowie die Entscheidungsrechte der Patienten im Vordergrund. Die hippokratische Tradition aufgreifend und abwandelnd gilt heute medizinethisch die Norm: &bdquo;salus ex voluntate aegroti suprema lex&ldquo; &ndash; das Wohl, so wie es sich aus der Sicht und dem Willen des Patienten selbst heraus darstellt, soll f&uuml;r den Arzt leitend sein. <br \/>Nimmt man dies ernst, sind es gewichtige normative Grundlagen, auf denen das Instrument der Patientenverf&uuml;gung beruht. W&uuml;rden die oben erw&auml;hnten Vorschl&auml;ge der Enquete-Kommission befolgt, die Verbindlichkeit, Geltung und Reichweite von Patientenverf&uuml;gungen stark einzuschr&auml;nken, w&auml;re dies letztlich eine Infragestellung der individuellen Grund- und Freiheitsrechte selbst, die f&uuml;r unsere Gesellschaft und Rechtsordnung tragend sind. Es liegt daher am Gesetzgeber klarzustellen, dass Patientenverf&uuml;gungen Rechtsverbindlichkeit besitzen, und dar&uuml;ber hinaus zu pr&auml;zisieren, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein soll.<\/p>\n<h5><span id=\"kriterien-fuer-patientenverfuegungen\">Kriterien f&uuml;r Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gungen<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Die Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz hat hierzu bereits 2004 Kriterien genannt. Im Kern geht es darum, dass Patientenverf&uuml;gungen Dritte &ndash; den Arzt, einen Bevollm&auml;chtigten oder Betreuer und Angeh&ouml;rige sowie das Vormundschaftsgericht &ndash; rechtlich binden, wenn sie schriftlich vorliegen, hinreichend pr&auml;zis sind und auf der Grundlage von Beratung entstanden sind. <br \/>Sofern eine Verf&uuml;gung schriftlich vorhanden ist, ist die Willens&auml;u&szlig;erung des Patienten eindeutig und f&uuml;r Zweifelsf&auml;lle nachpr&uuml;fbar dokumentiert. Sicherlich sind auch fr&uuml;here m&uuml;ndliche Patienten&auml;u&szlig;erungen relevant und bleiben wirksam. Sie sind als ein &ndash; ggf. sehr starkes &ndash; Indiz f&uuml;r den sog. mutma&szlig;lichen Willen eines Patienten zu bewerten.<br \/>Dar&uuml;ber hinaus sollen Patientenverf&uuml;gungen hinreichend pr&auml;zis sein und den medizinischen Sachverhalt, um den es in einer k&uuml;nftigen eventuellen Entscheidungssituation gehen k&ouml;nnte, paradigmatisch umschreiben. Dieses Kriterium ist deshalb wichtig, weil zahlreiche Patientenverf&uuml;gungsmuster in Umlauf sind, die zu unbestimmt und zu vage bleiben. Eines der unzureichenden Formulare ist die Christliche Patientenverf&uuml;gung, die von den beiden gro&szlig;en Kirchen stammt und in einer Zahl von ca. 2 Millionen Exemplaren abgerufen worden ist. F&uuml;r den Arzt oder andere Beteiligte bilden unpr&auml;zise Verf&uuml;gungen gegebenenfalls jedoch keine verl&auml;ssliche Entscheidungsgrundlage. <br \/>Das dritte Kriterium f&uuml;r die Verbindlichkeit einer Patientenverf&uuml;gung &ndash; qualifizierte, insbesondere &auml;rztliche Aufkl&auml;rung und Beratung &ndash; hat die Funktion, sicherzustellen dass sie mehr ist, als nur eine zuf&auml;llige, spontane oder gar aufgrund von Druck entstandene Willensbekundung. Vielmehr sollte sie im Dialog erarbeitet sein, die authentische &Uuml;ber- zeugung eines Menschen wiedergeben und in dem Bewusstsein unterzeichnet worden sein, dass es durchaus ein pers&ouml;nliches Risiko darstellt und Unw&auml;gbarkeiten einschlie&szlig;t, solche Vorab-Festlegungen zu treffen. Davon abgesehen ist eine Patientenverf&uuml;gung jederzeit widerrufbar, sei es schriftlich oder m&uuml;ndlich, durch schl&uuml;ssiges Verhalten oder durch nonverbale Gesten.<\/p>\n<h5><span id=\"der-umgang-mit-dem-lebensende-auf-der-basis-von-grundrechten\">Der Umgang mit dem Lebensende auf der Basis von Grund&shy;rechten<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Weitere Einzelheiten, die zu Patientenverf&uuml;gungen zu nennen w&auml;ren, sollen hier ausgeblendet bleiben. Im Fazit ist jedenfalls festzuhalten, dass der Umgang mit dem Lebensende, der unter den Bedingungen der modernen Medizin und des heutigen Gesundheitswesens erfolgt, im Licht der Grundrechte zu durchdenken ist. Vor allem drei Grundrechte sind einschl&auml;gig: das Recht auf Leben, das Recht auf Gesundheitsschutz sowie das Selbstbestimmungsrecht. Auch f&uuml;r das verl&ouml;schende Leben gilt der Schutz des Lebens. Daher sollte z. B. darauf geachtet werden, dass die Grauzone aktiver Sterbehilfe, die in verdeckter, verheimlichter Form praktiziert wird, nicht noch gr&ouml;&szlig;er wird, als schon jetzt zu bef&uuml;rchten ist. Das zweite unter den drei relevanten Grundrechten, das Recht auf Gesundheitsschutz und auf gesundheitliche Versorgung, ist in Menschenrechtskonventionen, Grundrechtskatalogen oder im EU-Verfassungsvertragsentwurf verankert. Schwerstkranke und sterbende Menschen k&ouml;nnen aus ihm den Anspruch ableiten, den aktuellen Einsichten der Schmerztherapie und Palliativmedizin gem&auml;&szlig; begleitet zu werden. Die Notwendigkeit des Ausbaus palliativer Medizin wird inzwischen zunehmend anerkannt. Gegenl&auml;ufig zu der Tendenz, die in der neueren rechts- und gesundheitspolitischen Diskussion zutage getreten ist, ist zurzeit aber vor allem der fundamentale Rang von Freiheit und Selbstbestimmung in Erinnerung zu bringen. Ausgehend von der normativen Basis des Selbstbestimmungsgrundrechts sollten &ndash; dem Beispiel &Ouml;sterreichs aus dem Jahr 2006 folgend &ndash; nun auch in der Bundesrepublik Deutschland Patientenverf&uuml;gungen eine gesetzliche Absicherung erhalten. <br \/>1&nbsp;&nbsp;&nbsp; Vgl. Edgar Dahl, Dem Tod zur Hand gehen, Spektrum der Wissenschaft Juli 2006, S. 116-120.<br \/>2&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ulrike Riedel, Selbstbestimmung am Lebensende durch Patientenverf&uuml;gungen, in: Zs. f&uuml;r Biopolitik 2004, S. 211-218, hier 217.<br \/>3&nbsp;&nbsp;&nbsp; Kirchenamt der EKD (Hg.), Sterben hat seine Zeit, EKD-Texte 80, 2005.<br \/>&nbsp;<br \/>Literatur&nbsp;&nbsp; <br \/>Hartmut Kre&szlig;, Medizinische Ethik, Stuttgart 2003, S. 162 &ndash; 191<br \/>Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz, Sterbehilfe und Sterbebegleitung, Bericht vom 23. April 2004&nbsp; (<a href=\"http:\/\/www.justiz.rlp.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.justiz.rlp.de<\/a> &rarr; Ministerium &rarr; Bioethik)<br \/>Nationaler Ethikrat, Selbstbestimmung und F&uuml;rsorge am Lebensende, 13. Juli 2006 (<a href=\"http:\/\/www.ethikrat.org\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.ethikrat.org<\/a>)<br \/>Torsten Verrel, Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung. Gutachten C f&uuml;r den <br \/>66. Deutschen Juristentag, M&uuml;nchen 2006<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2227],"publikationen":[2816],"class_list":["post-11881","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hartmut-kress","publikationen-175-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Patientenverf\u00fcgung ist eine Entscheidung \u00fcber sich selbst - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/175-vorgaenge\/publikation\/die-patientenverfuegung-ist-eine-entscheidung-ueber-sich-selbst\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Patientenverf\u00fcgung ist eine Entscheidung \u00fcber sich selbst - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"F&uuml;rsorge darf nicht gegen Autonomie ausgespielt werden. 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