{"id":11913,"date":"2006-03-01T10:30:00","date_gmt":"2006-03-01T09:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-grundgesetz-im-glaubenskampf\/"},"modified":"2021-08-24T21:49:06","modified_gmt":"2021-08-24T19:49:06","slug":"das-grundgesetz-im-glaubenskampf","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/173-vorgaenge\/publikation\/das-grundgesetz-im-glaubenskampf\/","title":{"rendered":"Das Grundgesetz im Glaubenskampf"},"content":{"rendered":"<p>Rechtspolitische Dialektik: Kopftuchverbote k\u00f6nnen das Grundrecht der Religionsfreiheit wiederbeleben,<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 173 (Heft 1\/2006), S. 63-70<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"in-vielen-deutschen-bundeslaendern-duerfen-lehrerinnen-gegenwaertig-keine-kopftuecher-tragen-das-verbieten-die-reformierten-schul-und-beamtengesetze-dieser-laender-eine-solche-politik-schwaecht-die-religionsfreiheit-und-kann-verfassungsrechtlich-wenig-ueberzeugen-zugleich-aber-verleihen-muslime-der-religionsfreiheit-neue-vitalitaet-indem-sie-sie-fuer-ihre-religioes-bedingten-verhaltensweisen-in-anspruch-nehmen-das-koennte-am-ende-die-religionsfreiheit-staerken-diese-veraenderung-der-religionsfreiheit-durch-muslime-soll-im-folgenden-genauer-betrachtet-werden\">In vielen deutschen Bundes&shy;l&auml;n&shy;dern d&uuml;rfen Lehrerinnen gegenw&auml;rtig keine Kopft&uuml;cher tragen. Das verbieten die refor&shy;mierten Schul- und Beamten&shy;ge&shy;setze dieser L&auml;nder. Eine solche Politik schw&auml;cht die Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit und kann verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;lich wenig &uuml;berzeugen. Zugleich aber verleihen Muslime der Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit neue Vitalit&auml;t, indem sie sie f&uuml;r ihre religi&ouml;s bedingten Verhal&shy;tens&shy;weisen in Anspruch nehmen. Das k&ouml;nnte am Ende die Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit st&auml;rken. Diese Ver&auml;nderung der Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit durch Muslime soll im Folgenden genauer betrachtet werden.<\/span><\/h2>\n<p><b>Die rechtspolitischen Folgen des Falls Ludin<\/b><\/p>\n<p>2003 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass Baden-W\u00fcrttemberg das Recht habe, Fereshta Ludin wegen ihres Kopftuches f\u00fcr das Lehramt abzulehnen (BVerfG 2003: 3111ff.). Allerdings m\u00fcsse zun\u00e4chst das baden-w\u00fcrttembergische Parlament eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr ein Kopftuchverbot schaffen. Baden-W\u00fcrttemberg \u00e4nderte daraufhin das Schulgesetz, so dass dort Lehrkr\u00e4ften im Unterricht nicht erlaubt ist, Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralit\u00e4t des Landes gegen\u00fcber Sch\u00fclern und Eltern oder den politischen, religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gef\u00e4hrden oder zu st\u00f6ren. Ebenso ist ihnen ein Verhalten untersagt, welches bei Sch\u00fclern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass sie gegen Menschenw\u00fcrde, Gleichberechtigung des Menschen nach Art. 3 Grundgesetz (GG), Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftreten (\u00a7 38 baden-w\u00fcrttembergisches Schulgesetz). Die Ablehnung von Fereshta Ludin wegen des Kopftuches auf der Grundlage dieses Gesetzes best\u00e4tigte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 2004 (BVerwG 2004: 1178ff.). Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Saarland folgten Baden-W\u00fcrttemberg und reformierten in \u00e4hnlicher Weise ihre Schul- und Beamtengesetze. [1] Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein diskutieren gegenw\u00e4rtig ein Kopftuchverbot (taz vom 7. Februar 2006). In Rheinland-Pfalz beschloss das Landesparlament ausdr\u00fccklich, kein Gesetz gegen das Kopftuch zu erlassen. Die \u00fcbrigen L\u00e4nder sind bislang unt\u00e4tig geblieben.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-verfassungsrechtliche-garantie-der-religionsfreiheit\">Die verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Garantie der Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h2>\n<p>Die Religionsfreiheit wird durch Art. 4 des Grundgesetzes garantiert. Dort hei\u00dft es in Abs. 1: &#8222;Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich&#8220;; in Abs. 2: &#8222;Die ungest\u00f6rte Religionsaus\u00fcbung wird gew\u00e4hrleistet.&#8220; Die Auslegung der Religionsfreiheit wird ma\u00dfgeblich vom Bundesverfassungsgericht gepr\u00e4gt. Bislang verstand das Bundesverfassungsgericht die Religionsfreiheit als umfassenden Schutz unterschiedlichen religi\u00f6s motivierten Verhaltens. So durfte z.B. ein katholischer Landjugendverein mit Kanzelwerbung alte Kleider sammeln. Dem Urteil des Landgerichts, das die Kanzelwerbung als sittenwidrig einstufte, hielt das Bundesverfassungsgericht den Schutz der Religionsfreiheit f\u00fcr die karitative T\u00e4tigkeit &#8222;Lumpensammeln&#8220; entgegen (BVerfG 1969: 31ff.). Ebenso hob das Bundesverfassungsgericht aus Gr\u00fcnden der Religionsfreiheit die Verurteilung eines Mannes wegen unterlassener Hilfeleistung auf. Der Mann hatte verhindert, dass seine Frau die dringend erforderliche Bluttransfusion erhalten konnte, indem er sie nicht zum Arzt gebracht hatte. Sein religi\u00f6ser Glaube verbot ihm eine Bluttransfusion (BVerfG 1972: 327). Und einen evangelischen Pfarrer, der Zeuge im Strafverfahren war, befreite das Bundesverfassungsgericht aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden von der Pflicht, den Zeugeneid zu leisten. Sein religi\u00f6ser Glaube hatte ihm verboten, einen solchen weltlichen Eid zu leisten (BVerfG 1972: 1183ff.). <br \/>Mit dem Kopftuchurteil schw\u00e4chte das Bundesverfassungsgericht aber die Religionsfreiheit. Zwar hob das Gericht hervor, dass die Religionsfreiheit auch f\u00fcr Beamte gilt. Zugleich r\u00e4umte es aber den Landesgesetzgebern eine weitreichende Befugnis ein, die Religionsfreiheit der Lehrer im \u00f6ffentlichen Schuldienst einzuschr\u00e4nken. Die Landesgesetzgeber k\u00f6nnten den mit der neuen religi\u00f6sen Vielfalt m\u00f6glicherweise verbundenen Konflikten begegnen, indem sie die staatliche Neutralit\u00e4tspflicht als Pflicht zu strikter Neutralit\u00e4t verst\u00fcnden. Einer solchen strikten Neutralit\u00e4tspflicht entspreche es, Sch\u00fcler vor sichtbarer Religi\u00f6sit\u00e4t der Lehrkr\u00e4fte zu sch\u00fctzen. Sofern die Landesgesetzgeber von dieser M\u00f6glichkeit, Lehrern das Tragen religi\u00f6ser Kleidung grunds\u00e4tzlich zu verbieten, Gebrauch gemacht haben, nehmen auch sie der Religionsfreiheit ihre bisherige Bedeutung als umfassender Schutz f\u00fcr individuelle Lebensf\u00fchrung.<br \/>Das Grundgesetz steht einer solchen Auslegung der Religionsfreiheit zwar nicht zwingend entgegen: Es ist unstrittig, dass die Religionsfreiheit, obwohl f\u00fcr unverletzlich erkl\u00e4rt, dennoch beschr\u00e4nkt werden kann. Der Grund f\u00fcr eine solche Beschr\u00e4nkung kann nur der Schutz anderer Verfassungswerte sein. Ein Gebot staatlicher Neutralit\u00e4t ist nicht ausdr\u00fccklich als Verfassungswert ins Grundgesetz geschrieben. Vom Bundesverfassungsgericht und einem Gro\u00dfteil des rechtswissenschaftlichen Schrifttums wird dem Grundgesetz aber ein solches Gebot entnommen (BVerfG 2002: 2626; Isak 1994: 194f.). Bislang wurde das Neutralit\u00e4tsgebot \u00fcberwiegend als ein Gebot offener Neutralit\u00e4t verstanden, das eine Kooperation zwischen Staat und Religionsgemeinschaften ebenso erlaubt wie private Religionsaus\u00fcbung in \u00f6ffentlichen Institutionen (Jeand&#8217;Heur et. al. 2000: 37). In der Schule darf z.B. ein Gebet gesprochen werden (BVerfG 1980: 575). Nur selbst religi\u00f6s aktiv zu werden, ist dem Staat nicht erlaubt. Ein Kreuz darf er deshalb nicht im Klassenzimmer aufh\u00e4ngen (BVerfG 1995: 2477ff.). Das Verst\u00e4ndnis des Neutralit\u00e4tsgebots hat sich aber in der rechtlichen Diskussion \u00fcber das Kopftuchproblem gewandelt. Zunehmend wird das Neutralit\u00e4tsgebot als Gebot distanzierter Neutralit\u00e4t verstanden, das eine strikte Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften und eine konsequente Verneinung aller religi\u00f6sen Formen und Inhalte in staatlichen Institutionen verlangt (Fischer 1984: 50). Ein solches Verst\u00e4ndnis des Neutralit\u00e4tsgebotes vertrat das BVerwG in seinen beiden Entscheidungen im Fall Ludin (BVerwG 2003: 37ff; BVerwG 2004: 1178ff.). Das BVerfG hielt im Fall Ludin eine solche Interpretation des Neutralit\u00e4tsgebotes jedenfalls f\u00fcr m\u00f6glich. In der Tat liegt ein striktes Verst\u00e4ndnis staatlicher Neutralit\u00e4t zumindest im Rahmen zul\u00e4ssiger Auslegung des Grundgesetzes. Dieses schreibt n\u00e4mlich nur an einem Punkt eine \u00d6ffnung des Staates f\u00fcr die Religion vor: Religionsunterricht ist in \u00f6ffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach und wird in \u00dcberstimmung mit den Grunds\u00e4tzen der Religionsgemeinschaft erteilt (Art. 7 Abs. 3 GG).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"religionsfreiheit-als-minderheitenrecht-schranken-der-religionsfreiheit\">Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit als Minder&shy;hei&shy;ten&shy;recht &ndash; Schranken der&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h2>\n<p>Die Auslegung des Grundgesetzes hin zu einer strikten staatlichen Neutralit\u00e4t und damit einer Schw\u00e4chung der Religionsfreiheit kann aber nicht \u00fcberzeugen: Grundrechte haben eine wichtige Bedeutung f\u00fcr den Schutz gef\u00e4hrdeter Minderheiten. Im demokratischen Prozess haben sie die Funktion, der Herrschaft der Mehrheit Schranken zu setzen und auf diese Weise Schutzwirkungen zugunsten von Minderheiten zu entfalten (Kutscha 1998: 674). Der Religionsfreiheit kommt eine besondere Bedeutung f\u00fcr den Schutz von Minderheiten zu (Kutscha 1998: 676; Schnapp 1985: 861). Ihre Festlegung an vorderer Stelle im Grundrechtekatalog gilt als Antwort auf die Judenverfolgung im &#8222;Dritten Reich&#8220; (B\u00f6ckenf\u00f6rde 2003: 724). Dass die Religionsfreiheit also gerade dann beschr\u00e4nkt werden soll, wenn Muslime sie f\u00fcr sich in Anspruch nehmen wollen, ist nicht nur rechtspolitisch anr\u00fcchig. Es ist auch dogmatisch kaum haltbar, weil die Religionsfreiheit ihrer Aufgabe als Minderheitenschutzrecht so nicht gerecht werden kann. Gerade beim Schutz von Muslimen als gef\u00e4hrdeter Minderheit muss die Religionsfreiheit sich aber bew\u00e4hren. Zudem kann dem Grundgesetz kaum eine Rechtfertigung f\u00fcr ein grunds\u00e4tzliches Zur\u00fcckdr\u00e4ngen privater Religionsaus\u00fcbung aus staatlichen Institutionen entnommen werden. Nur ein verfassungsrechtlich verankertes striktes Neutralit\u00e4tsgebot k\u00f6nnte ein derartiges Vorgehen rechtfertigen. An die argumentative Herleitung eines solchen Gebotes, das die Religionsfreiheit einschr\u00e4nken kann, sind erh\u00f6hte Anforderungen zu stellen, weil die Religionsfreiheit vom Wortlaut her unbeschr\u00e4nkt gilt, und aufgrund ihrer besonderen Bedeutung f\u00fcr den Minderheitenschutz. Die gegenw\u00e4rtige Herleitung eines solchen Gebotes aus dem Grundgesetz kann diesen Anforderungen nicht gen\u00fcgen. Die Gesamtschau der Verfassung spricht sehr stark f\u00fcr ein Gebot offener Neutralit\u00e4t. So zeigen eine Religionsfreundlichkeit des Grundgesetzes u.a. die Pr\u00e4ambel, in der sich das Deutsche Volk seiner Verantwortung vor Gott vergewissert, die M\u00f6glichkeit zum Religionsunterricht an \u00f6ffentlichen Schulen und die staatliche Unterst\u00fctzung der Kirchen durch die Erhebung von Kirchensteuern. F\u00fcr einen strikten Ausschluss religi\u00f6ser Bez\u00fcge aus staatlichen Institutionen spricht dagegen ausschlie\u00dflich das im Grundgesetz verankerte Verbot einer Staatskirche (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfasung). <br \/>Gegen die Ausweitung dieses Staatskirchenverbotes zum allgemeinen Trennungsprinzip der Verfassung ist aber einzuwenden, dass sich eine solche Trennung von Staat und Religion historisch weder im Allgemeinen Preu\u00dfischen Landrecht noch in der Weimarer Reichsverfassung findet. Die Begr\u00fcndung einer strengen Trennung von Staat und Religion w\u00fcrde zudem die Verfassungslage in Richtung Laizit\u00e4t verschieben. Laizit\u00e4t ist eine Staatsstrukturbestimmung, die die v\u00f6llige Enthaltsamkeit des Staates in Weltanschauungsfragen bezeichnet. Religionsfreiheit wird tendenziell auf den privat-pers\u00f6nlichen Bereich begrenzt. Eine solche Laizit\u00e4t findet sich in Frankreich. Dort ist nicht nur Lehrerinnen, sondern auch Sch\u00fclerinnen das Tragen religi\u00f6ser Kleidung in der Schule verboten. Die franz\u00f6sische Konstruktion kann aber die Richtung f\u00fcr eine Neubestimmung des Neutralit\u00e4tsgebots in Deutschland nicht weisen, weil die gewachsenen historischen Strukturen und rechtswissenschaftlichen Traditionen auf diesem Sektor hierzulande andere sind. In der franz\u00f6sischen Verfassung ist &#8211; anders als im Grundgesetz &#8211; die Trennung von Staat und Religion als Laizit\u00e4t ausdr\u00fccklich verankert. [2] <br \/>Eine Absage an ein Verfassungsprinzip der Laizit\u00e4t bedeutet aber keinesfalls, dass die Freiheit der Religionsaus\u00fcbung nicht beschr\u00e4nkt werden kann. Vielmehr darf religi\u00f6ses Verhalten nicht die \u00fcbrigen Verfassungswerte verletzten. Auch der Schutz von Muslimen als gef\u00e4hrdete Minderheit in Deutschland f\u00fchrt nicht dazu, dass ihrer Religionsaus\u00fcbung keine Grenzen gesetzt sind. Der Staat muss deshalb z.B. daf\u00fcr Sorge tragen, dass auch muslimischen Frauen die Chancen der durch Art. 3 GG garantierten Geschlechtergleichberechtigung zukommen. Muslimische Religionsgemeinschaften m\u00fcssen die Grundprinzipien der Verfassung achten und k\u00f6nnen &#8211; wenn sie das nicht tun &#8211; verboten werden. Ebenso d\u00fcrfen Muslime, die Beamte werden wollen, sich nicht durch ihr Verhalten in Widerspruch zum Grundgesetz stellen. Gefahren, die von einer Religionsaus\u00fcbung m\u00f6glicherweise ausgehen, kann aber jeweils im Einzelfall begegnet werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"im-grundsatz-fuer-die-religionsfreiheit-das-kopftuch-im-unterricht\">Im Grundsatz f&uuml;r die Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit: Das Kopftuch im Unterricht<\/span><\/h2>\n<p>Demnach kann nur eine L\u00f6sung des Kopftuch-Problems wirklich \u00fcberzeugen: Muslimische Lehrerinnen genie\u00dfen f\u00fcr das Tragen ihres Kopftuches im Unterricht die Religionsfreiheit. Ihr Recht kann nicht durch ein pauschales Verbot des Kopftuches zur\u00fcckgedr\u00e4ngt werden. Zugleich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das auch innermuslimisch stark umstrittene Kopftuch ein Symbol mit religi\u00f6ser und geschlechterspezifischer Bedeutung ist. Im Einzelfall ist denkbar, dass das Kopftuch einer Lehrerin Konflikte mit Sch\u00fclern und Eltern verursacht und die Lehrerin durch ihr Kopftuch in deren Grundrechte eingreift. So k\u00f6nnte die Lehrerin mit Kopftuch Eltern, die ihre T\u00f6chter entgegen deren Willen zu einer traditionell-muslimischen Lebensweise erziehen wollen, als Argument f\u00fcr deren Vorhaben dienen. Damit w\u00fcrde die Lehrerin diese M\u00e4dchen zumindest mittelbar in ihrer Religionsfreiheit beintr\u00e4chtigen, weil diese sich bei einer Entscheidung gegen ein Leben gem\u00e4\u00df traditioneller Auffassungen \u00fcber den Druck der Eltern hinwegsetzen m\u00fcssten. Die Lehrerin mit Kopftuch k\u00f6nnte auch die an einer Schule ohnehin schon vorhandenen religi\u00f6sen Spannungen verst\u00e4rken. Von Schulen mit einem hohen Anteil muslimischer Sch\u00fcler in Berlin wird z.B. berichtet, dass Jungen M\u00e4dchen ohne Kopftuch als &#8222;Schlampen&#8220; bezeichnen. Das kann eine Gefahr f\u00fcr den Schulfrieden bedeuten. Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass diese Jungen sich durch das Kopftuch der Lehrerin in ihrem Handeln best\u00e4rkt sehen. <br \/>Sollten sich diese Gefahren im Einzelfall verwirklichen, muss der Schuldirektor und letztlich die Schulbeh\u00f6rde t\u00e4tig werden. Der Schuldirektor muss Gespr\u00e4che zwischen Lehrerin, Eltern und Sch\u00fclern \u00fcber das Kopftuch anstreben und der Lehrerin die M\u00f6glichkeit geben, ihre Motivation, das Kopftuch zu tragen, zu erkl\u00e4ren. Wenn solche konsensualen L\u00f6sungsversuche nicht greifen und die Gef\u00e4hrdung einzelner Sch\u00fclerinnen oder des Schulfriedens anhalten, muss die Schulbeh\u00f6rde von der Lehrerin verlangen, das Kopftuch abzulegen. Weigert sie sich das zu tun, kann sie entlassen werden. Ihre Religionsfreiheit gilt eben nicht unbeschr\u00e4nkt.<br \/>Der gegenw\u00e4rtige Stand der Gesetzgebung, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung ist von einer solchen L\u00f6sung leider weit entfernt: Die reformierten Schul- und Beamtengesetze der L\u00e4nder erlauben, Lehrern religi\u00f6se Symbole und Kleidung pauschal zu verbieten, ohne dass im Einzelfall eine Gefahr nachgewiesen werden muss. Fereshta Ludin wurde deshalb in Baden-W\u00fcrttemberg nicht in den \u00f6ffentlichen Lehramtsdienst eingestellt, obwohl aus ihrer Referendarst\u00e4tigkeit mit Kopftuch keine nennenswerten Probleme bekannt waren. In Niedersachsen wurde Iyman Alzayed, die ihren Fall ebenfalls vor das Bundesverwaltungsgericht gebracht hatte, erst eine Lehramtsstelle angeboten, als sie zusagte, auf ihr Kopftuch zu verzichten. Am Ende verzichtete sie aber statt des Kopftuches auf die Stelle und unterrichtet nun mit Kopftuch in \u00d6sterreich. Bremen hinderte eine Referendarin mit Kopftuch daran, das Fach Bibelkunde zu unterrichten. Das Bremer Oberverwaltungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung (OVG Bremen 2005). In Schleswig-Holstein wird wegen einer Referendarin, die mit Kopftuch das Lehramtsreferendariat begonnen hat, ein gesetzliches Kopftuchverbot diskutiert.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-ideelle-renaissance-der-religionsfreiheit\">Die ideelle Renaissance der Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h2>\n<p>Dennoch bietet der Gesamtkontext des Kopftuchproblems Chancen f\u00fcr die Religionsfreiheit: Muslime haben eine neue Diskussion \u00fcber die Religionsfreiheit bewirkt. Zuvor war es f\u00fcr die noch christlich gepr\u00e4gte Mehrheit der bundesdeutschen Bev\u00f6lkerung kaum notwendig, sich auf die Religionsfreiheit zu berufen, weil das Christentum die Mehrheitskultur geformt hat und christliches Verhalten demnach unhinterfragt erlaubt ist. F\u00fcr Muslime ist das anders. Muslimische Verhaltensweisen wie Sch\u00e4chten, Kopftuchtragen und Moscheebau sind gerade nicht kulturelles Gemeingut, sondern sto\u00dfen auf die Ablehnung der Mehrheitsbev\u00f6lkerung. Muslime m\u00fcssen sich also, wollen sie gem\u00e4\u00df ihrem Glauben leben, auf die Religionsfreiheit berufen. Die \u00fcber Bedeutung und Reichweite der Religionsfreiheit nun sehr lebhaft gef\u00fchrte Diskussion ruft zun\u00e4chst Existenz und Wert dieser Grundfreiheit erneut ins \u00f6ffentliche Ged\u00e4chtnis. Das alleine ist bereits positiv zu werten. <br \/>Die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum gef\u00fchrte Diskussion st\u00e4rkt im Ergebnis auch die Religionsfreiheit. Zwar wird zum Teil die Meinung verfochten, dass die Grenzen der Religionsfreiheit enger zu ziehen und sch\u00e4rfer zu konturieren seien, damit dieses Recht den Herausforderungen einer multireligi\u00f6sen Gesellschaft gen\u00fcgen k\u00f6nne. Die Religionsfreiheit, verstanden als Schutz f\u00fcr eine religi\u00f6s bedingte Lebensf\u00fchrung, werde diesen Herausforderungen nicht mehr gerecht (M\u00fcckl 2001: 97ff.). \u00dcberwiegend machen sich die Autorinnen aber f\u00fcr die Geltung der Religionsfreiheit in dem bisherigen Umfang stark. Die Religionsfreiheit k\u00f6nne in ihrer bisherigen Interpretation auch den ver\u00e4nderten religionssoziologischen Bedingungen gen\u00fcgen. Es sei an die Tradition des deutschen Staatskirchenrechts zu erinnern, den religi\u00f6sen Frieden \u00fcber freiheitliche und gleichberechtigte Teilhabe zu garantieren (Heinig et. al. 2003: 785).<br \/>Anders verhalten sich aber Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu Lehrerinnen mit Kopftuch. Sie statuieren ein an Lehrerinnen im \u00f6ffentlichen Dienst gerichtetes Verbot, sich sichtbar religi\u00f6s zu verhalten und schr\u00e4nken damit ihre Religionsfreiheit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ein. Zudem kann man k\u00fcnftig erwarten, dass die L\u00e4nder, soweit das nicht wie in Berlin und Hessen bereits geschehen ist, dieses Verbot auch auf andere Staatsbedienstete ausweiten. Das w\u00fcrde zu einer sehr weitreichenden Einschr\u00e4nkung der Religionsfreiheit von Staatsbediensteten f\u00fchren. Trotzdem gibt es in dieser Situation zumindest Hoffnungen f\u00fcr die Geltung der Religionsfreiheit im verfassungsrechtlich erforderlichen Umfang, wie der Umgang Baden-W\u00fcrttembergs mit dem Kopftuch exemplarisch zeigt: Baden-W\u00fcrttemberg wollte von dem Verbot religi\u00f6ser Bekundungen im \u00f6ffentlichen Dienst christliche Bekundungen ausnehmen. So ist nach dem Wortlaut des reformierten Schulgesetzes die Darstellung christlicher und abendl\u00e4ndischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen durch Lehrkr\u00e4fte von dem Neutralit\u00e4tsgebot ausgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht legte diese Formulierung im Sinne eines Kulturchristentums aus. Der Begriff des &#8222;Christlichen&#8220; bezeichne eine Wertewelt, die unabh\u00e4ngig von ihrer religi\u00f6sen Fundierung Geltung beanspruche (BVerwG 2004: 1181). Das Gericht sah in dem Gesetz deshalb keinen Versto\u00df gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Religionen. Die damalige baden-w\u00fcrttembergische Kultusministerin Annette Schavan erkl\u00e4rte aber noch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, dass Nonnen in Baden-W\u00fcrttemberg in ihrer Ordenstracht unterrichten d\u00fcrften. <br \/>Die umfassende Reichweite der Religionsfreiheit von Christinnen im \u00f6ffentlichen Dienst scheint das Land demnach nicht in Frage stellen zu wollen. Dem steht aber das verfassungsrechtliche Gebot strikter Gleichbehandlungen aller Religionsgemeinschaften entgegen. Dieses erlaubt keine Ausnahme f\u00fcr christliche Religionsaus\u00fcbung. Sollte Baden-W\u00fcrttemberg seinen Lehrkr\u00e4ften also weiterhin das Zur-Schau-Stellen christlicher Religiosit\u00e4t im Unterricht erlauben wollen, so kann das Land dem Gleichheitsgebot nur dann gen\u00fcgen, wenn es auch Musliminnen das Tragen des Kopftuches gestattet. Dieses Recht k\u00f6nnten Musliminnen n\u00e4mlich dann unter Berufung auf das religi\u00f6se Gleichheitsrecht vor den Gerichten einklagen. Gegenw\u00e4rtig sieht sich das Land einer solchen Situation noch nicht gegen\u00fcber. Zwar unterrichten wohl an einer Schule Nonnen im Habit. Hier handelt es sich aber um eine \u00dcbergangssituation, weil eine ehemals private Schule vom Staat \u00fcbernommen wurde. Zudem ist kein Fall bekannt, indem sich Sch\u00fcler oder Eltern gegen die &#8211; z.B. in Form eines Kreuzes &#8211; demonstrativ zur Schau getragene Religiosit\u00e4t einer christlichen Lehrperson wenden. Ebenso wenig hat sich bislang eine muslimische Lehramtsbewerberin gegen die Nicht-Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst wegen ihres Kopftuches mit dem Argument gewendet, dass christliche Lehrerinnen Kreuze oder Habit tragen d\u00fcrften. Es ist aber denkbar, dass es zu einer Situation kommt, in der das Land, um dem Gleichheitsgebot zu gen\u00fcgen, entweder auch Christinnen sichtbare Religionsaus\u00fcbung im \u00f6ffentlichen Dienst verbieten oder sie aber Musliminnen erlauben muss. So massiv wie Baden-W\u00fcrttemberg bislang an der M\u00f6glichkeit zur Religionsaus\u00fcbung von Christinnen in der Schule festgehalten hat, ist jedenfalls nicht auszuschlie\u00dfen, dass das Land eher die Muslimin mit Kopftuch in Kauf nimmt. <br \/>Um den Zustand der Religionsfreiheit steht es hierzulande gegenw\u00e4rtig nicht gut. Sie wird nicht ausreichend zum Schutz der muslimischen Minderheit eingesetzt. Ein Hoffnungsschimmer f\u00fcr eine verfassungsrechtlich angemessene Geltung der Religionsfreiheit existiert aber dennoch: Die Auffassung, dass der Staat alles Religi\u00f6se aus seinen Institutionen heraushalten m\u00fcsse, ist noch nicht zur Mehrheitsmeinung geworden. <br \/>\u00a0<br \/>\u00a0\u00a0\u00a0 <br \/>\u00a01\u00a0\u00a0 Vgl. Art. 59 II Gesetz \u00fcber das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtswesen, Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin, \u00a7 59b IV Bremer Schulgesetz, \u00a7 68 II Hessisches Beamtengesetz, \u00a7 86 III Hessisches Schulgesetz, \u00a7 51 III nieders\u00e4chsisches Schulgesetz, \u00a7 1 XIX a Saarl\u00e4ndisches Schulordnungsgesetz.<br \/>\u00a02\u00a0\u00a0\u00a0 Die seit 1958 geltende franz\u00f6sische Verfassung legt in Art. 2 fest: &#8222;Frankreich ist eine unteilbare, laizistische, demokratische und soziale Republik&#8220;.<\/p>\n<p>\u00a0<br \/><b>Literatur\u00a0\u00a0 <\/b><\/p>\n<p>B\u00f6ckenf\u00f6rde, Ernst-Wolfgang 2001: &#8222;Kopftuchstreit&#8220; auf dem richtigen Weg?; in: Neue Juristische Wochenschrift, 54. Jg., H. 10, S. 723-728<br \/>Fischer, Erwin 1984: Trennung von Staat und Kirche. Die Gef\u00e4hrdung der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft in der Bundesrepublik, Frankfurt\/Main<br \/>Heinig, Hans Michael\/Morlok, Martin 2003: Von Schafen und Kopft\u00fcchern; in: Juristenzeitung, 48. Jg., H. 15\/16, S. 777-785<br \/>Isak, Axel 1994: Das Selbstverst\u00e4ndnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften und seine Bedeutung f\u00fcr die Auslegung staatlichen Rechts, Berlin<br \/>Jeand&#8217;Heur, Bernd\/Korioth, Stefan 2000: Grundz\u00fcge des Staatskirchenrechts, Stuttgart u.a.<br \/>Kutscha, Martin 1998: Grundrechte als Minderheitenschutz; in: Juristische Schulung, Jg. 38, H. 8, S. 673-679<br \/>M\u00fcckl, Stefan 2001: Religionsfreiheit und Sonderstatusverh\u00e4ltnis &#8211; Kopftuchverbot f\u00fcr Lehrerinnen?; in: Der Staat, Jahrgang?, H. 1, S. 97-121<br \/>Schnapp, Friedrich E. 1985: Toleranzidee und Grundgesetz; in: Juristenzeitung, 40. Jg., H. 19, S. 858-863<\/p>\n<p>Urteile<\/p>\n<p>BVerfG 2003: Neue Juristische Wochenschrift 2003, S. 3111-3122<br \/>BVerfG 2002: Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 2626-2632<br \/>BVerfG 1995: Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 2477-2482<br \/>BVerfG 1980: Neue Juristische Wochenschrift 1980, S. 575-579<br \/>BVerfG 1969: Neue Juristische Wochenschrift 1969, S. 31-33<br \/>BVerfG 1972: Neue Juristische Wochenschrift 1972, S. 1183-1187<br \/>BVerfG 1972: Neue Juristische Wochenschrift 1972, S. 327-330<br \/>BVerwG 2004: Juristenzeitung 2004, S. 1178-1181<br \/>BVerwG 2003: Zeitschrift f\u00fcr Beamtenrecht 2003, S. 37-39<br \/>OVG Bremen 2005: Beschluss vom 26. August, Az. 2B 158\/05<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[168],"publikationen":[1082],"class_list":["post-11913","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-kirsten-wiese","publikationen-173-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Grundgesetz im Glaubenskampf - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/173-vorgaenge\/publikation\/das-grundgesetz-im-glaubenskampf\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Grundgesetz im Glaubenskampf - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Rechtspolitische Dialektik: Kopftuchverbote k\u00f6nnen das Grundrecht der Religionsfreiheit wiederbeleben, aus: vorg\u00e4nge Nr. 173 (Heft 1\/2006), S. 63-70 \u00a0\u00a0\u00a0 In vielen deutschen Bundes&shy;l&auml;n&shy;dern d&uuml;rfen Lehrerinnen gegenw&auml;rtig keine Kopft&uuml;cher tragen. 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