{"id":12045,"date":"1970-04-15T12:00:00","date_gmt":"1970-04-15T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/besondere-schranken-der-pressefreiheit-von-grossverlegern\/"},"modified":"1970-04-15T12:00:00","modified_gmt":"1970-04-15T11:00:00","slug":"besondere-schranken-der-pressefreiheit-von-grossverlegern","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/4-1970\/publikation\/besondere-schranken-der-pressefreiheit-von-grossverlegern\/","title":{"rendered":"Besondere Schranken der Pressefreiheit von Gro\u00dfverlegern?"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Heft 4\/1970, S. 134f<\/p>\n<p>In den j\u00fcngsten Auseinandersetzungen um die den Meinungsmarkt stark beherrschende Stellung des Springer-Konzerns wurde auch die Frage aufgeworfen, ob man der Presse- und Gewerbefreiheit eines Gro\u00dfverlegers st\u00e4rkere Schranken ziehen d\u00fcrfe als der Meinungsfreiheit eines einzelnen B\u00fcrgers. Diese Frage soll hier auf der Grundlage einer vertiefenden Betrachtung sowohl des herk\u00f6mmlichen Grundrechtsverst\u00e4ndnisses als auch des Sinns von Grundrechtsschranken untersucht werden.<br \/>Eine vertiefende Betrachtung des herk\u00f6mmlichen Grundrechts-Verh\u00e4ltnisses zeigt die Grundrechte als Rechte sozialer Minderheiten. Sie sind dies ebenso wie die tragenden Verfassungsprinzipien vom Vorbehalt und vom Vorrang des Gesetzes (der Verfassung) und ebenso wie Verfassungsstaatlichkeit und Gesetzesstaatlichkeit \u00fcberhaupt sowie die Gerichtsweg-Generalklausel.<br \/>In die Rechte sozialer Minderheiten soll der Staat nicht unbegrenzt eingreifen (Freiheitsrechte, Abwehrrechte, sog. negativer Status), Minderheiten sollen von der Daseinsvorsorge nicht ausgeschlossen sein (soziale Grundrechte auf Leistungen des Staates, sog. positiver Status) und Minderheiten sollen auch w\u00e4hlen und abstimmen sowie sich mit Bitten, Beschwerden und Vorschl\u00e4gen an den Staat wenden d\u00fcrfen (Teilhabe-Grundrechte, politische oder staatsb\u00fcrgerliche Grundrechte, sog. aktiver Status).<br \/>Von Minderheitenrechten wird dabei nicht in einem rein quantitativ-zahlenm\u00e4\u00dfigen Sinne gesprochen: Minderheit ist nicht einfach die geringere Zahl im Verh\u00e4ltnis zur zahlenm\u00e4\u00dfigen Mehrheit. Minderheit, das sind die politisch Schw\u00e4cheren, welche die Staatst\u00e4tigkeit ohne Inanspruchnahme von Grundrechten nicht beeinflussen k\u00f6nnten, weder begrenzend noch teilhabend. Die Minderheit, die Schw\u00e4cheren, das ist die gro\u00dfe Menge der B\u00fcrger als Einzelne und als Angeh\u00f6rige einflu\u00dfschwacher Gruppen. Minderheit, das sind demgem\u00e4\u00df nicht einflu\u00dfstarke Einzelne oder Gruppen, also z. B. nicht diejenigen, die durch Finanzierung der Machthaber gr\u00f6\u00dften, wenn nicht ma\u00dfgeblich bestimmenden Einflu\u00df auf die Staatst\u00e4tigkeit haben. Finanzierung der Machthaber gab es bekanntlich bei den Fuggern und anderen Bankiers und gibt es bei solchen auch heute; es gibt sie bei den gro\u00dfen Wirtschaftsverb\u00e4nden mit ihren sog. F\u00f6rderergesellschaften zur Parteienfinanzierung. Mitwirkung an der Macht geschieht auch durch psychische Einflu\u00dfnahme auf den Willensbildungsproze\u00df, z.B. als einer der von Paul Sethe apostrophierten 200 reichen Leute, die in Aus\u00fcbung des Grundrechts der Pressefreiheit nicht nur ihre Meinung \u00e4u\u00dfern und verbreiten, sondern diese durch &#8222;veranla\u00dfte&#8220; Berichterstattung und Meinungsbildung auch zur Meinung gro\u00dfer Teile der W\u00e4hler und\/oder jedenfalls zur Grundlage der Willensbildung der von einer wirklichen oder vermeintlichen W\u00e4hlermeinung abh\u00e4ngigen aktiven Politiker machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Inhaber solcher politisch erheblichen gesellschaftlichen Macht besteht kein Bed\u00fcrfnis nach abwehrendem, forderndem oder teilhabendem Grundrechtsschutz kraft sozialer<br \/>Minderheitsposition. Ein solches Bed\u00fcrfnis besteht f\u00fcr ihn ebensowenig wie f\u00fcr den Inhaber hoheitlicher Rechtsmacht. N\u00e4hme ein solcher Machtinhaber gleichwohl Grundrechte in demselben Ma\u00dfe in Anspruch wie ein sozial Schwacher, so w\u00e4re seine vorgrundrechtliche Rechtsmacht oder\/und gesellschaftliche Macht noch um die Macht vermehrt, die jedwede Grundrechtsberechtigung verleiht. Das w\u00e4re nicht nur grundrechts-sinnwidrig. Es widerspr\u00e4che auch dem allgemeinen Gleichheitssatz, der jegliche Privilegierung verbietet, mithin auch die Privilegierung durch Anerkennung tats\u00e4chlich unterschiedlich starker und nur formal-rechtlich gleicher Grundrechtspositionen, und d.h. auch die \u00dcber-Privilegierung von Positionen gesellschaftlicher Macht durch Zuerkennung von Grundrechtspositionen, die nur noch in einem extrem formalen Sinne gleich den Grundrechtpositionen aller B\u00fcrger ohne solche Machtpositionen sind, weil diese ihre formal gleiche Grundrechtsberechtigung zum Erwerb eines Gewerbebetriebs \u00fcberhaupt oder gar zum Aufbau eines Pressekonzerns tats\u00e4chlich nicht aus\u00fcben k\u00f6nnen.<br \/>Dies kann hier nur f\u00fcr die als Teilhabe-Grundrechte im aktiven Status zu verstehenden Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit n\u00e4her ausgef\u00fchrt werden. Hier besteht ein Unterschied zwischen einerseits der sozialen Teilhabemacht eines einzelnen B\u00fcrgers oder \u00f6rtlichen B\u00fcrgerforums, welche die Regierungspolitik kritisch beobachten und mit Petitionen beeinflussen m\u00f6chten, und andererseits der sozialen Teilhabemacht eines Presse-Gro\u00dfverlegers mit hohem nationalen, regionalen oder lokalen Verbreitungsanteil \u00fcberhaupt oder f\u00fcr eine bestimmte Zeitungsgattung. Dieser hat schon kraft seiner gesellschaftlich-politisch dominierenden Rolle mehr Teilhabe als andere und er schlie\u00dft in seiner Position und kraft ihrer andere von gleicher Freiheit und Teilhabe aus; sowohl seine konkurrierenden Verleger als auch die von ihm gegenw\u00e4rtig oder wom\u00f6glich zuk\u00fcnftig abh\u00e4ngigen Redakteure, Techniker und H\u00e4ndler sowie vor allem die Leser mit ihrem Grundrechtsanspruch auf eine Pluralit\u00e4t von Informationsquellen. Diese Machtposition w\u00fcrde noch gest\u00e4rkt, jene Machtlosigkeit vertieft, Freiheit, Gleichheit und Demokratie mithin entscheidend geschw\u00e4cht, wollte man unter dem Stichwort Pressefreiheit (und Gewerbefreiheit) jegliche Aus\u00fcbung sozialer Pressemacht sanktionieren.<br \/>Deshalb kann der Inhaber politisch erheblicher gesellschaftlicher Pressemacht trotz formal gleicher Grundrechtssubjektivit\u00e4t im Ergebnis konkreter Grundrechtsanwendung nicht dieselbe Grundrechtsposition haben wie der B\u00fcrger ohne solche Macht. Theorie und Dogmatik der Grundrechtsschranken m\u00fcssen ihn st\u00e4rker eingrenzen als seine machtlosen oder minderm\u00e4chtigen Mitb\u00fcrger oder Mitb\u00fcrgergruppen: Die Befugnisse zur konkreten Inanspruchnahme der Pressefreiheit mu\u00df je nach der sozialen Teilhabemacht unterschiedlich stark sein.<br \/>Sowohl vom Freiheits- wie vom Teilhabeverst\u00e4ndnis mu\u00df sich der Inhaber politisch erheblicher gesellschaftlicher Macht st\u00e4rkere Grundrechtsschranken auferlegen lassen als seine machtlosen Mitb\u00fcrger. Wir m\u00fcssen uns dar\u00fcber klar sein, da\u00df die Grundrechtsschranken nicht schlechthin Freiheitsbeschr\u00e4nkungen sind. Vielmehr stellen die gesetzlichen Schranken sozialer Macht zwar f\u00fcr den Tr\u00e4ger solcher Macht Grundrechtsschranken dar, f\u00fcr die Adressaten seiner Machtaus\u00fcbung aber er\u00f6ffnen sie reale Freiheitsr\u00e4ume. Das gilt nicht nur f\u00fcr das Eigentum, dessen Gebrauch bereits nach der Gew\u00e4hrleistungsschranke der ausdr\u00fccklichen Verfassungsbestimmung des Art. 14 II GG verpflichtend dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Insbesondere erhalten oder schaffen solche Schranken der Pressefreiheit eines Gro\u00dfverlegers der Informationsfreiheit seiner Leser einen Freiheitsraum, die ihm verbieten, seine Meinung mit den Mitteln emotional-affektiv-aufreizender Meinungsbeeinflussung und\/oder Informationsverf\u00e4lschung und\/oder der rationalen Erzeugung eines irrationalen, vor- oder antidemokratischen Glaubens an Idee, Norm, Wirklichkeit oder M\u00f6glichkeit einer konfliktlosen heilen Welt in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu verbreiten.<br \/>Dieser Freiheitsraum der Leser durch Freiheitsbeschr\u00e4nkung der Schreiber hat unterschiedliches Gewicht, je nachdem die Leser das Gelesene im negativen oder im aktiven Status verwenden wollen und\/oder sollen. Je mehr die Leser nicht nur private Meinungen [135] sondern \u00f6ffentliche Meinung bilden und Staat und Gesellschaft gestalten sollen, je mehr sie also auf Inanspruchnahme aktiver Teilhaberechte angewiesen und hingeordnet sind, desto mehr m\u00fcssen solche Rechte von Verlagen und Redaktionen beschr\u00e4nkt sein, welche die Leser an ihre Teilhabe aufgrund rational-diskursiver Willensbildung hindern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zunehmende Hinordnung auf Inanspruchnahme aktiver Statusrechte ist aber vorrangiger Grundsatz nicht nur des Grundgesetzes, sondern vielf\u00e4ltiger staatsb\u00fcrgerlicher Aktivit\u00e4t sowie vielf\u00e4ltiger Absichtserkl\u00e4rungen aus allen politischen Richtungen: Die hier untersuchte Frage steht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang verschiedenartigster und vielschichtigster Bestrebungen nach verst\u00e4rkter Demokratisierung und Mitbestimmung, nach mehr Demokratie durch Mitbestimmung in Staat und Gesellschaft, nach einer endg\u00fcltigen kritisch reflektierenden Abkehr vom obrigkeitsstaatlichen Prinzip akklamierter Oligarchien, die ihre Macht der Verkn\u00fcpfung von b\u00fcrgerlichem Informationsdefizit und darin begr\u00fcndeter Ansprechbarkeit f\u00fcr emotionale Aufreizung verdanken.<br \/>Diese vom Grundgesetz gebotene, es eigentlich erst erf\u00fcllende Entwicklung zu einem demokratischen Gemeinwesen verlangt auch eine ihr konforme Bestimmung von Grundrechtsschranken. Wer seine soziale Macht daf\u00fcr einsetzt, sich jener Entwicklung entgegenzustellen, kann sich daf\u00fcr nicht auf Teilhabe-Grundrechte, insbesondere die Pressefreiheit berufen. Denn diese sind von ihrer inhaltlichen und funktionellen Struktur her schon mit ihrer Gew\u00e4hrleistung durch das Demokratiegebot beschr\u00e4nkt. Wer Pressemacht daf\u00fcr einsetzt, Informationen nicht zu verbreiten, sondern zu verk\u00fcrzen und damit zu verf\u00e4lschen, aus welchem politischen oder kommerziellen Interesse auch immer, steht damit schon von vornherein au\u00dferhalb der Pressefreiheit, weil diese nur die tendenziell wahre Information deckt.<br \/>Wer mit Nachrichtenverk\u00fcrzung und damit Nachrichtenverf\u00e4lschung noch dazu emotional-affektive Aufreizung verkn\u00fcpft, geht darauf aus, die Entfaltung staatsb\u00fcrgerlicher reflektierender Ratio nicht zu f\u00f6rdern sondern zu behindern, ja sogar das Mindestma\u00df von Ratio aus der Meinungs- und Willensbildung auszuschalten oder gar nicht erst aufkommen zu lassen, auf dem die Teilhaberechte von jeher aufbauen. Wer so handelt, dessen formale Pressefreiheits-Subjektivit\u00e4t mu\u00df schlie\u00dflich hinter die durch sein Handeln vielf\u00e4ltig untergrabenen Rechte anderer zur\u00fccktreten : von den konkreten Grundrechten auf freie rationale plurale Information, auf freie rational begr\u00fcndete Meinungsbildung (f\u00fcr sich und als Grundlage der Vereinigungs-, Versammlungs-, Petitions- und Parteienfreiheit, des aktiven und passiven freien Wahlrechts) bis zu der allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsfreiheit und zur Menschenw\u00fcrde. Dabei spielt es keine Rolle, auf welchem konstruktiv-demokratischen Wege diese Rechte-anderer-Schranken gezogen werden, ob \u00fcber die ausdr\u00fcckliche Rechte-anderer-Schranken in Art 2 I 2 GG, \u00fcber die systematische Interpretation des Art. 5 I aus den genannten anderen Grundrechtsbedingungen und der Staatszielbestimmung des Art. 20 in Verb. mit 21 oder \u00fcber eine Immanenztheorie.<br \/>Alle diese Grenzen der Pressefreiheit sind im Grunde Grenzen aus der Achtung vor dem Leser als Glied des souver\u00e4nen Volkes, das zur Selbst- und Mitbestimmung berufen ist. Diese Grenzen erkennen zu helfen, bedeutet gleichzeitig einen Beitrag zum Abbau der Rechtsfremdheit in diesem Volke einschlie\u00dflich seiner Journalisten, wie sie sich Anfang Februar etwa in der Formel \u00e4u\u00dferte, selbst ein infamer Journalismus sei noch kein Rechtsbruch. Man mag solche rechtsfremde Solidarisierungen dem Traum des Mi\u00dfbrauchs von Pressefreiheitsschranken durch die Staatsmacht in Vergangenheit und Gegenwart zugute halten. Doch darf die Furcht vor diesem Mi\u00dfbrauch von Staatsmacht gegen Presse, Leser-B\u00fcrger und Demokratie nicht blind machen f\u00fcr den Mi\u00dfbrauch von Pressemacht gegen Leser-B\u00fcrger und Demokratie. Die Vorg\u00e4nge der letzten Wochen sollten endlich Staat und \u00d6ffentlichkeit dazu veranlassen, nicht mehr Ruhe zu geben, bis die &#8211; wie dargelegt &#8211; durchaus vorhandene Theorie und Dogmatik zur Praxis eines Gesetzes zum Schutze freier Information und Meinungsbildung gedeiht.<br \/>Artikel 5 GG sch\u00fctzt nicht die Verf\u00e4lschung von Nachrichten und nicht die Konzentration von Pressemacht in der Hand von Gro\u00dfverlegern, er erm\u00f6glicht vielmehr gesetzgeberische Ma\u00dfnahmen zur Behebung solcher Gefahren.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[526],"publikationen":[855],"class_list":["post-12045","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-erich-kuechenhoff","publikationen-4-1970"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Besondere Schranken der Pressefreiheit von Gro\u00dfverlegern? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/4-1970\/publikation\/besondere-schranken-der-pressefreiheit-von-grossverlegern\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Besondere Schranken der Pressefreiheit von Gro\u00dfverlegern? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Heft 4\/1970, S. 134f In den j\u00fcngsten Auseinandersetzungen um die den Meinungsmarkt stark beherrschende Stellung des Springer-Konzerns wurde auch die Frage aufgeworfen, ob man der Presse- und Gewerbefreiheit eines Gro\u00dfverlegers st\u00e4rkere Schranken ziehen d\u00fcrfe als der Meinungsfreiheit eines einzelnen B\u00fcrgers. 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