{"id":12063,"date":"1986-01-31T05:00:00","date_gmt":"1986-01-31T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/chancen-sozialer-konfliktregelung-asserhalb-strafrechtlicher-normierungen\/"},"modified":"1986-01-31T12:00:00","modified_gmt":"1986-01-31T11:00:00","slug":"chancen-sozialer-konfliktregelung-asserhalb-strafrechtlicher-normierungen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/79-vorgaenge\/publikation\/chancen-sozialer-konfliktregelung-asserhalb-strafrechtlicher-normierungen\/","title":{"rendered":"Chancen sozialer Konfliktregelung au\u00dferhalb strafrechtlicher Normierungen"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 79 (Heft 1\/1986), S.112-122<\/p>\n<h5 align=\"center\"><span id=\"aus-dem-prospekt-eines-modellversuchs\">Aus dem Prospekt eines Modell&shy;ver&shy;suchs<\/span><\/h5>\n<p>Seit einigen Monaten f\u00fchrt in \u00d6sterreich der Verein f\u00fcr Bew\u00e4hrungshilfe und soziale Arbeit in Kooperation mit den Gerichtsstellen an vier verschiedenen Orten einen Modellversuch \u00bbAu\u00dfergerichtliche Konfliktregelung bei Jugendstraft\u00e4tern\u00ab durch. Worum geht es &#8211; in aller K\u00fcrze geschildert? Es handelt sich um den praktischen Versuch, ehe ein Strafgericht zur Verfolgung eines Jugendlichen schreitet, die M\u00f6glichkeiten des Ausgleichs zwischen dem angezeigten Jugendlichen und dem Gesch\u00e4digten zu erkunden. Dieser Ausgleich kann idealtypisch in einer Kl\u00e4rung von Mi\u00dfverst\u00e4ndnissen, in einer Entschuldigung, in einer Wiedergutmachung oder einer anderen Geste der Verantwortung bestehen. Sofern der Jugendliche dazu nicht in der Lage ist, sollen seine Ressourcen durch Vermittlung elterlicher oder anderer Hilfe, von sozialer Kompetenz und materieller Unterst\u00fctzung verbessert werden. Dies geschieht durch Einschaltung eines Sozialarbeiters, dem bei gekl\u00e4rtem Sachverhalt die gleichsam katalytische Schlichtungs- und Konflikteregelungsfunktion zuf\u00e4llt. Er informiert den Jugendlichen \u00fcber die Bedeutung und M\u00f6glichkeiten eines formellen Strafverfahrens, \u00fcber potentielle Sanktionsrisiken und die Aussicht der Verfahrenseinstellung. Wenn dem Jugendlichen an einem Ausgleich mit dem Gesch\u00e4digten liegt, weil dies die Chance auf ein Ende der Strafverfolgung erh\u00f6ht, oder weil ihm sonst daran gelegen ist, \u00fcberbringt der Sozialarbeiter dem\/der\/den Gesch\u00e4digten das Angebot des Jugendlichen bzw. stellt den Kontakt zwischen den Konfliktparteien her. Gegebenenfalls sucht er nach Personen oder Einrichtungen, welche dem Jugendlichen unter die Arme greifen. Das Ergebnis der Konfliktregelungsbem\u00fchungen wird dem Staatsanwalt bzw. Richter mitgeteilt, der nun die Entscheidung trifft und in den F\u00e4llen einer informellen Einigung in der Regel das Verfahren einstellt. Das k\u00fcnftige Jugendgerichtsgesetz soll durch entsprechende Ausgestaltung eine noch bessere Handhabe f\u00fcr eine derartige Vorgangsweise bieten als die derzeitige Rechtskonstruktion. Erfahrungen zu resumieren w\u00e4re bei diesem Modellversuch wie bei seinen zahlreichen internationalen Pendants verfr\u00fcht.<\/p>\n<h5 align=\"center\"><span id=\"was-sich-sonst-noch-tut\">Was sich sonst noch tut<\/span><\/h5>\n<p>Die Zeit der gro\u00dfen Strafrechtsreformen liegt hinter uns. Mit ihr die gro\u00dfen Reformentw\u00fcrfe und ganzheitlichen Reformwerke. Allgemeine Rechtsruhe ist dennoch nicht eingekehrt. Eine beachtliche Zahl punktueller und zugleich disparater kriminalpolitischer Initiativen bestimmt das Bild. Sie nehmen sich aber vergleichsweise unspektakul\u00e4r und inkrementalistisch aus, gemessen an der Grunds\u00e4tzlichkeit der vergangenen gro\u00dfen Reformentscheide. Administrative und Managemententscheidungen (z.B. Anpassung der Vollzugskapazit\u00e4t an die gerichtliche Spruchpraxis durch Diversionsprogramme einerseits und Gef\u00e4ngnisbau andererseits) stehen weitgehend im Vordergrund. Daneben sind vereinzelte Kriminalisierungskampagnen von teils unerwarteter Seite, \u00bbatypische Moralunternehmungen\u00ab (Scheerer, 1985) zur Kriminalisierung etwa von Gewalt gegen Frauen, Pornografie, Kindesmi\u00dfhandlung, Verst\u00f6\u00dfen gegen Umweltauflagen, Korruption etc. ebenso zu beobachten wie ein radikaler Abolutionismus und praktische Ans\u00e4tze zur Entkriminalisierung der sozialen Konfliktregulierung in bestimmten Teilbereichen (Scheerer, 1984; ICOPA, 1985). Die Szene ist offener als zur Zeit, in der es gro\u00dfspurig um ein modernes Strafrecht f\u00fcr eine moderne Gesellschaft ging, und die Entwicklung schwerer auf den Begriff oder gar auf einen abstrakten Nenner zu bringen als zur Zeit der gro\u00dfen Schlagworte \u00bbLiberalisierung\u00ab, \u00bbHumanisierung\u00ab, \u00bbBehandlung\u00ab, \u00bbResozialisierung\u00ab. Die Frage nach den Chancen einer \u00bbwiedervergesellschafteten Konfliktregulierung\u00ab (Pilgram\/Steinert, 1981), befreit von strafrechtlichen Normierungen und Formalismen, ist vor diesem Hintergrund nicht einfach zu behandeln.<\/p>\n<p>Was macht denn \u00fcberhaupt die Erfindung und den Erfolg von Erg\u00e4nzungen oder Alternativen zu bestehenden kriminalpolitischen Handlungsprogrammen? Und sind es heute gerade die informellen Praktiken oder die paar offiziellen Projekte der au\u00dfergerichtlichen Konfliktregulierungen anstelle von Kriminalisierung, die in die Zukunft weisen &#8211; eher als beispielsweise die neoklassischen oder neorealistischen Tendenzen in der Kriminalpolitik?<\/p>\n<h5 align=\"center\"><span id=\"zur-geschichte-der-strafreformen\">Zur Geschichte der Straf&shy;re&shy;formen<\/span><\/h5>\n<p>Blickt man auf die Geschichte der Strafenpolitik zur\u00fcck, zeigt sich eine wechselhafte Abfolge hochfliegender Erwartungen und gr\u00fcndlicher Entt\u00e4uschungen und ein davon nahezu unber\u00fchrter Fortbestand insbesondere der Freiheitsstrafe und der Einrichtungen zu ihrem Vollzug. Ich m\u00f6chte diese Geschichte hier mit einiger Ausf\u00fchrlichkeit nachzeichnen, um aufzuzeigen, da\u00df die Chancen jedweder Reform in diesem Bereich offenbar nicht in der Verbesserung der Kriminalit\u00e4tskontrolle liegen, die versprochen wird. Diese Chancen beruhen auf der jeweiligen politischen Resonanz, die ein Reform-projekt erzielt, weil es den Selbstdarstellungsintentionen von Herrschafts- und Kontrollsystemen besser entspricht als die bestehenden Rechtsinstitute und -praktiken.<\/p>\n<p>Wenn man die Geschichte der Strafreformen mit der Freiheitsstrafe beginnt, stellt sie sich wie folgt dar: Die Freiheitsstrafe als strafrechtliche Reaktion ist j\u00fcnger als das gro\u00dfe armen- und ordnungspolizeiliche Einsprerren von Marginalen im fr\u00fchen Absolutismus. Der Freiheitsentzug als die Strafsanktion schlechthin ist erst ein Produkt der gro\u00dfen europ\u00e4ischen Strafrechtskodifikationen der Aufkl\u00e4rung. Urspr\u00fcnglich stand die Freiheitsstrafe, ungeachtet der geringen Reputation der Zucht- und Arbeitsh\u00e4user, in hohem Ansehen als das Mittel, die Strafrechtspflege zu reformieren und der Kriminalit\u00e4t (Gesetzlosigkeit) Herr zu werden, die als Folge der verworrenen sp\u00e4tfeudalen Rechtsverh\u00e4ltnisse gesehen wurde. Die Vorteile der Freiheitsstrafe schienen in der M\u00f6glichkeit zu liegen, die verschiedenartigsten Strafw\u00e4hrungen (Verbannung, Zwangsarbeit, Degradierungen, Verst\u00fcmmelungen, T\u00f6tungen, Enteignungen etc.) in die eine W\u00e4hrung der Zeit zu vereinheitlichen, ferner in der M\u00f6glichkeit, die Strafe gerade deswegen konsequent anzuwenden, weil sie humanerweise Leib und Leben schonte. An die Stelle einer l\u00f6chrigen, aber im Einzelfall umso theatralischeren Strafverfolgung, sollte nunmehr eine diskrete, daf\u00fcr umso l\u00fcckenlosere Kontrolle treten. Die Erwartung an eine p\u00fcnktliche und bemessene Freiheitsstrafe war zuallererst die, mit einem Rechtssystem aufzur\u00e4umen, das dem Respekt vor dem Recht abtr\u00e4glich gewesen war (Foucault, 1976). Das neue Recht an sich war es, von dem man Wirkungen auf Kriminalit\u00e4t erhoffte, nicht ein bestimmter Vollzug der Freiheitsstrafe als solcher. Ein Strafrecht, das eine wirksame Verwaltung nach erkennbaren und verl\u00e4\u00dflichen Grunds\u00e4tzen zum Ausdruck bringen sollte und nicht nur die gelegentliche Demonstration seitens des Herrschers erlaubte, welche Macht \u00fcber Leib und Leben er auszu\u00fcben imstande war, ein solches Strafrecht war zweifellos wichtig zur Legitimation der absoluten Herrschaft gegen\u00fcber einem aufstrebenden B\u00fcrgertum. F\u00fcr die Kriminalit\u00e4tsverh\u00e4ltnisse war allerdings entscheidender, da\u00df mit den Feudalstrukturen auch noch so k\u00fcmmerliche soziale Sicherheiten fielen. Waisen-, Armen-, Arbeits- und Zuchth\u00e4user konnten des Freisetzungselends keineswegs Herr werden.<\/p>\n<p>Die erste Emphase f\u00fcr die Freiheitsstrafe machte schon bald einer kritischen Ern\u00fcchterung Platz. Sie bezog sich auf die M\u00f6glichkeit, Kriminalit\u00e4t durch die Abl\u00f6se feudaler oder &#8211; in den USA &#8211; kolonialer Ordnungsstrukturen zu beseitigen. Die Wurzeln des Verbrechens wurden bald nicht mehr in gesetzlicher Willk\u00fcr, sondern vielmehr in den Lebensgeschichten, in den sozialen Assoziationen und Korruptionserfahrungen von Straft\u00e4tern geortet. Basierend auf diesen neuen Vorstellungen von Kriminalit\u00e4tsgenese wurde im fr\u00fchen 19. Jahrhundert vor allem in den USA mit dem Strafvollzug experimentiert. Es ging dabei um die optimale Organisation einer wohltuenden Umwelt, frei von Lastern und Versuchungen. Um das Optimum sozialer Isolation Gefangener von schlechten Einfl\u00fcssen konkurrierten insbesondere zwei bis nach Europa ber\u00fchmte Strafvollzugssysteme, das Auburn&#8217;sche und das Pennsylvanische. Beide reduzierten Kontakte Gefangener untereinander und mit Beamten, Informationen und Besuche aus der Au\u00dfenwelt auf ein absolutes Minimum; das Auburn&#8217;sche System erlaubte immerhin gemeinsame, wenn auch schweigend zu verrichtende Arbeit. Die Ein\u00fcbung von Disziplin sollte erreicht werden durch eine aufwendige Isolationsarchitektur, Arbeitsbesch\u00e4ftigung und milit\u00e4risches Reglement. \u00dcber die Reform der Straft\u00e4ter hinaus sollte diese pedantische Freiheitsstrafe eine symbolische Leistung vollbringen. Sie sollte vermitteln, wonach nach Ansicht der damaligen Eliten die Gesellschaft krankte und an welchen in Kl\u00f6stern und Kasernen bew\u00e4hrten und in Fabrik und Gef\u00e4ngnis nun angewandten Mittel der Disziplinierung die Gesellschaft genesen sollte (Rothman, 1971). Der Mi\u00dferfolg der ersonnenen Haftsysteme \u00e4u\u00dferte sich schon bald vor allem an der \u00dcberf\u00fcllung der Anstalten (die in Europa gar nie eine konsequente Durchf\u00fchrung der Einzelhaft erlaubte). Diese \u00dcberf\u00fcllung, bedingt duch bev\u00f6lkerungsstrukturelle und Kriminalit\u00e4tsentwicklungen sowie durch das Beharren auf den Strafs\u00e4tzen und ihrer vollen Verb\u00fc\u00dfung, machte schlie\u00dflich allen Bekehrungseifer zunichte. Sicherheits- und disziplin\u00e4re Probleme r\u00fcckten immer st\u00e4rker in den Vordergrund, und ihre L\u00f6sung lie\u00df in der Mitte des 19. Jahrhunderts den Unterschied zwischen Leib- und Freiheitsstrafen, zwischen Freiheitsentzug und Z\u00fcchtigung de facto wieder schwinden. Die Kustodialanstalt f\u00fcr eine wilde Mixtur aller Arten Gefangener und ausgerichtet am schwierigsten und gef\u00e4hrlichsten unter ihnen dominierte die Szene.<\/p>\n<p>Der n\u00e4chste Reformschub fiel ins ausgehende 19. Jahrhundert und dauerte bis in die Zwischenkriegszeit. Es lag dieser Reform ein vermutlich entsch\u00e4rftes Kriminalit\u00e4tsproblem zugrunde oder jedenfalls die Tatsache, da\u00df andere gesellschaftliche Integrations-fragen &#8211; etwa die politische Integration der Arbeiterklasse &#8211; wichtiger wurden. Die Verbesserung der Lebensverh\u00e4ltnisse der Massen, die Entwicklung der Erziehungs-, Bildungs-, F\u00fcrsorge- und ambulanten Kontrollinstitutionen, schlie\u00dflich die inzwischen gesicherte Position der Bourgeosie in der Administration, erlaubten eine Entformalisierung und Flexibilisierung der Strafrechtspraxis. Erfunden oder ausgebaut wurden Rahmenstrafen, bedingte Strafen und bedingte Entlassungen, ferner die Geldstrafe &#8211; die Leute hatten inzwischen offenbar schon mehr zu verlieren als ihre Freiheit (Rusche\/ Kirchheimer, 1981). Gefangene wurden klassifiziert, der Vollzug differenziert, in Stufen gegliedert, die \u00dcberg\u00e4nge zur Freiheit organisiert. Man entdeckte den Strafverzicht als ein Mittel, Menschen zur Konformit\u00e4t zu bewegen. Man entdeckte Verg\u00fcnstigungssysteme, Haftver- und -entsch\u00e4rfungen im Strafvollzug als Mittel, den Willen der Gefangenen zur Kooperation zu gewinnen. Die Zur\u00fcckdr\u00e4ngung der Freiheitsstrafe und ihre Differenzierung brachten &#8211; wie die Anf\u00e4nge der Sozialpolitik damals &#8211; ein neues Verst\u00e4ndnis gesellschaftlicher Verantwortung der herrschenden Kr\u00e4fte zum Ausdruck. Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung wurde zu einer Sache konzertierter strafrechtlicher und sozialer Offensive erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Richtigkeit, aber auch die Mi\u00dferfolge dieser Reformpolitik zeigten sich an der wirtschaftlichen Krisenabh\u00e4ngigkeit der Kriminalit\u00e4t wie der Reformbewegung selbst bis in die Zwischenkriegszeit und bis zum Faschismus. (Den Faschismus und seine Vernichtungsstrafe m\u00f6chte ich hier \u00fcbergehen, ohne damit die These von der historischen, auch strafrechtshistorischen, Anomalie dieses Regimes teilen zu wollen.)<\/p>\n<p>Die eigentliche Entt\u00e4uschung \u00fcber die Effizienz der gro\u00dfen Straf- und Gef\u00e4ngnisreformen der Jahrhundertwende schien aber erst die Kriminalit\u00e4t im Wohlfahrtsstaat zu bringen. Die wachsende Kriminalit\u00e4t in den 60er und 70er Jahren, w\u00e4hrend einer Wohlstandskonstellation sondergleichen, f\u00fchrte zu einer neuen Betrachtung von Kriminalit\u00e4t als einem individualistisch irrationalem Verhalten, das &#8211; solange mindergef\u00e4hrlich &#8211; ohne besondere gesellschaftliche Bedeutung blieb, das zur Sache f\u00fcr den Psychopathologen wurde, wenn es von h\u00f6herem St\u00f6rwert war. Die Strafe als Therapie, die Strafanstalt als therapeutische Gemeinschaft, in der nach allen Regeln der Kunst Pers\u00f6nlichkeit ver\u00e4ndert wurde, waren Erscheinungen der 60er und 70er Jahre in Skandinavien und den USA, in geringerem Ma\u00dfe auch bei uns. Dazu geh\u00f6rten ganze \u00bbTherapieketten\u00ab (ein doppeldeutiges Wort), Lebensl\u00e4ufe \u00fcbergreifende Therapieveranstaltungen vor, w\u00e4hrend, nach bzw. zwischen Gef\u00e4ngnisaufenthalten. Hiermit hat sich der moderne Sozialstaat als l\u00fcckenlos und sozialtechnologisch perfekt dargestellt. Manche meinen, mit dieser f\u00fcrsorglichen Strafenpolitik sei der Wohlfahrtsstaat selbst zur Drohung geworden. Faktum ist, da\u00df die ebenfalls modern gewordenen Evaluationsstudien all den Behandlungsprogrammen gegen Kriminalit\u00e4t kein Vorzugszeugnis ausstellen. Sie haben sich als vergleichweise irrelevant erwiesen, auch nur R\u00fcckfallskriminalit\u00e4t zu verhindern.<\/p>\n<p>Mittlerweile wird eine neue Situation beschworen. Es werde, wie in den USA, zu folgender Entwicklung kommen: Alternativen zur Freiheitsstrafe f\u00fcr die eine H\u00e4lfte der Gesellschaft (und aus Ersparnisgr\u00fcnden), vermehrte reine Abschreckungsstrafen ohne Resozialisierungsanspr\u00fcche f\u00fcr die andere H\u00e4lfte (und ebenfalls aus Ersparnisgr\u00fcnden). Die Kriminalit\u00e4tsfolgen einer Spaltung der Gesellschaft in einen \u00f6konomisch gesattelten und einen ausgesteuerten Teil w\u00fcrde eine solche Strafenpolitik zwar absehbar auch nicht beherrschen k\u00f6nnen: Sie w\u00fcrde aber ganz gut in die Ideologie der Trendwende, in die Ideologie von Selbstverantwortung f\u00fcr sozialen Erfolg passen. Eine derartige Entwicklung scheint mir aber noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Dieser verknappte historische Abri\u00df lehrt: Die Reformen des Strafsystems haben zumindest vorgeblich immer unter zwei Gesichtspunkten stattgefunden, erstens unter dem Aspekt \u00bbKampf der Kriminalit\u00e4t\u00ab, zweitens unter dem Aspekt \u00bbAnpassung der Strafformen an herrschende Verkehrsformen\u00ab, man kann auch sagen Wertsysteme. Man wollte immer zugleich ein besseres Instrument gegen Kriminalit\u00e4tsprobleme und eine passende Darstellung des bestehenden staatlichen Regimes, der dieses beherrschenden Vernunft. Die Geschichte der Strafformen lehrt, da\u00df sie instrumentell, d.h. als Kriminalit\u00e4tskontrollversuche, immer wieder gescheitert sind, sie lehrt aber auch, da\u00df die Strafreformen symbolisch sehr wohl etwas gebracht haben. Es ist stets gelungen, das Strafsystem soweit in Einklang mit gesellschaftlichen Standards des Regierens und Verwaltens zu bringen, da\u00df es seine Akzeptanz halbwegs bewahrt hat. Die Leistung der Strafreformen besteht weniger im steten Effizienzgewinn der Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung, als in der erfolgreichen Darstellung &#8211; wenn man so will &#8211; von Fortschritt in den gesellschaftlichen Umgangs- und Herrschaftsformen.<\/p>\n<p>Die Chancen f\u00fcr eine Konfliktregulierung au\u00dferhalb strafrechtlicher Normierungen existieren also unabh\u00e4ngig vom erfolgreichen Nachweis, da\u00df eine polizeiliche\/gerichtliche Konfliktbearbeitung nicht nur ein Randph\u00e4nomen in der Alltagswelt, sondern dar\u00fcberhinaus autonomer Konfliktverarbeitung unterlegen und kontraproduktiv ist und daher Platz zu machen h\u00e4tte f\u00fcr verhandlungsf\u00f6rmige, kompromi\u00df- und wiedergutmachungsorientierte Inszenierungen der sozialen Problembew\u00e4ltigung. Diese Chancen bestehen, wenn eine an der Folgenbew\u00e4ltigung orientierte Politik sozialer Probleme, eine Kriminalpolitik, die den Auftrag des Gesch\u00e4digten (der sich zur Strafanzeige entschlie\u00dft) genauer achtet und weitergehende staatliche (Verfolgungs-)Aktivit\u00e4ten sehr gr\u00fcndlich zu legitimieren verpflichtet ist, im Entwicklungstrend unseres staatlichen Steuerungs-, Interventions-, Partizipations- und Integrationssystems. \u00dcber die Chance eines Konzepts \u00bbKonfliktregeln statt Strafen\u00ab als \u00fcber dessen Vorteile, dessen kontrollpolitischen Zweckrationalit\u00e4t und \u00d6konomie zu reden, scheint mir allenthalben zu geschehen (Christie, 1981; Steinert, 1985). Entscheidend wird aber die potentielle \u00dcberzeugungskraft der antietatistischen, antilegalistischen und antipr\u00e4ventionistischen Motive des Konzepts in der gegenw\u00e4rtigen gesellschaftlichen Situation und in der n\u00e4chsten Zukunft sein. Was spricht f\u00fcr die Politikf\u00e4higkeit einer entsprechenden Reform am\/gegen das Strafrecht?<\/p>\n<h5 align=\"center\"><span id=\"gesellschaft-politik-und-recht\">Gesell&shy;schaft, Politik und Recht<\/span><\/h5>\n<p>Das Einschw\u00f6ren des Strafrechts auf mehr Zweckm\u00e4\u00dfigkeit im Zuge seiner letzten Reform an Haupt und Gliedern ist Symptom einer Entwicklung im Rechtswesen allgemein. Sie f\u00fchrt von konditionalen zu responsiven und regulativen Rechtsprogrammen (Nonet\/Selznick, 1978), von der Gleichg\u00fcltigkeit gegen\u00fcber den Konsequenzen recht-m\u00e4\u00dfiger Entscheidungen zum Interesse an den Entscheidungsfolgen im einzelnen wie in Summe an den Systemverhaltensfolgen. Instrumentell gestaltet wurde das neue Strafrecht vor allem durch eine Flexibilisierung der Reaktionsprogramme, durch st\u00e4rkere Beachtung von Sozialkontexten, durch Involvierung nicht-juristischen Sachverstandes, durch gr\u00f6\u00dfere Entscheidungslatenzen, durch Ausdehnung der Supervisionszeitr\u00e4ume u.a.m.. Mit dem Aufgeben rigider Verfahrensweisen zugunsten bestimmter kriminalpr\u00e4ventiver Ziele setzt sich das Strafrecht aber noch st\u00e4rker als bisher politischen Erfolgsma\u00dfst\u00e4ben aus. Diesbez\u00fcglich teilt es das Schicksal des modernen Rechts, seine Autonomie oder Abgehobenheit gegen\u00fcber der politischen Sph\u00e4re mehr und mehr zu verlieren. Dem erh\u00f6hten sozialstaatlichen Steuerungsbedarf kann mit einem liberalen Recht, das Entscheidungsfindungsprogramme stark reduziert, um namentlich politische Einflu\u00dfm\u00f6glichkeiten zu minimieren, nicht mehr Rechnung getragen werden. Gebraucht wird ein offenes Rechtssystem, das f\u00fcr konfligierende Ziele und Interessen und f\u00fcr st\u00e4ndigen pragmatischen Ausgleich zwischen ihnen aufgeschlossen ist, in dem sich der Proze\u00df der internen Anpassung des Rechts an die komplexe Umwelt nicht in einer endlosen widerspr\u00fcchlichen Verregelung, sondern in beweglichen Kriterien und demokratischen Prozeduren vollzieht, in dem ein entformalisiertes Verst\u00e4ndnis von Legalit\u00e4t Platz greift (Hegenbarth, 1983).<\/p>\n<p>Das Strafrecht scheint sich gegen eine solche Entwicklung bislang weit mehr zu sperren als Zivilrecht oder \u00f6ffentliches Recht, wo der Anforderungsdruck h\u00f6her ist und eher \u00c4nderungen erzwingt. Die Zweckorientierung wird zwar auch im Strafrecht betont. Kriminalpr\u00e4vention und Normgehorsam liegen als Ziele jedoch weit unter jenen der Systemintegration durch erweiterte Artikulationsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Konfliktparteien und durch Befriedungsakte. Kriminalpr\u00e4vention wird verstanden als Verhinderung der H\u00e4ufung oder Wiederholung von Normverletzung, nicht im Sinne eines fortgeschrittenen adaptativen Steuerungsverst\u00e4ndnisses als ein Abfangen der disruptiven Folgen von Kriminalit\u00e4t zwecks Minderung ihres sozialen Problemwerts. Strafrechtliche Kriminalpr\u00e4vention ist als primitive t\u00e4terbezogene Ursachenverh\u00fctung konzipiert und nicht als soziale Folgenverh\u00fctung, insofern konditional und nicht responsiv orientiert, wie in anderen Bereichen, wo soziale Probleme gerade als Folgen auch von Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen erkannt und verantwortet werden und eine vorsichtig defensive Pr\u00e4ventionshaltung gegen\u00fcber unerw\u00fcnschten Nebeneffekten staatlichen Handelns vorherrscht (Sch\u00fclein, 1983).<\/p>\n<p>Auch in einer anderen Hinsicht bleibt das Strafrecht gegen\u00fcber allgemeinen Rechtsentwicklungen im R\u00fcckstand. Der Staat tritt hier als Agent und Garant der \u00f6ffentlichen Ordnung auf, wohingegen der gesellschaftliche Stabilisierungsproze\u00df in anderen Bereichen getragen zu sein scheint durch das Zusammenwirken \u00f6ffentlicher, halb\u00f6ffentlicher und privater Kooperationen, gesichert durch Austausch- und Verhandlungsprozesse im Dreieck zwischen politischen Instanzen, Verwaltung und gegen\u00fcber beiden Recht beanspruchenden Gruppierungen und zus\u00e4tzlich gest\u00fctzt durch die Nutzbarkeit von Gericht und Rechtsprechung als ein weiteres politisches Forum neben anderen. Die Staatsautorit\u00e4t stellt sich nur noch im Strafrecht derma\u00dfen \u00fcber die Dinge, ungebunden an den Konsens der Vertretenen. Was im liberalen Rechtsverst\u00e4ndnis dem Schutz des Beschuldigten vor privater Revanche diente, verhindert heute die Suche nach problemgerechten L\u00f6sungen von Konflikten unter Mitwirken der Beteiligten. An sozialem, organisatorischem und rechtlichem Repertoire daf\u00fcr sollte es nicht mangeln. Politische statt repressiv-rechtlichen Reaktionen auf regelverletzende Protestaktionen, Bargainings zwischen B\u00fcrgerinitiativen, Kommunen, Aufsichtsbeh\u00f6rden, Finanzverwaltung und Wirtschaftsk\u00f6rpern \u00fcber Erf\u00fcllung und Finanzierung von Umweltauflagen f\u00fcr Betriebe etc. funktionieren ja auch.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich besch\u00e4ftigt sich das Strafrecht auf diese Weise relativ indifferent mit unl\u00f6sbaren wie auch schon gel\u00f6sten Problemen, ohne das n\u00f6tige Feedback und Kontrolle \u00fcber seine Kompetenz zu besitzen. Vom Umstand, da\u00df Straftaten ohne Opfer geblieben sind, da\u00df zwischen T\u00e4ter und Opfer fortdauernde Beziehungen bestehen oder Einigung erzielt ist, da\u00df ein Schaden l\u00e4ngst kompensiert ist oder Verluste leicht abgeschrieben worden sind, da\u00df eine Verletzung \u00bb\u00f6ffentlicher Interessen\u00ab in Wahrheit nur sehr partikulare Betroffenheit ausl\u00f6st, da\u00df die Segmentierung der Kulturen moralische Provokationen ohnedies zusehends minimiert, da\u00df viele Straftaten wie \u00dcberf\u00e4lle an sehr spezifische Situationskonstellationen gebundene Einzelereignisse bleiben etc., zeigt sich strafrechtliches Handelns ziemlich unber\u00fchrt. Zur entsprechenden \u00dcberintervention tritt Intervention in Problemfeldern, in denen die einsetzbaren Zwangsmittel offensichtlich nichts gegen Zwangslagen ausrichten (z.B. Zahlungsunf\u00e4higkeit bei Unterhaltsschuldnern, Drogenabh\u00e4ngigkeit, ausweglose Lebensgemeinschaften, Unwissenheit \u00fcber bestimmte strafrechtliche Wertungen &#8230;), ohne da\u00df Alternativen zu dem restringierten Handlungsprogramm verf\u00fcgbar gemacht werden k\u00f6nnten. Ein Eindruck rationaler Mittelverwendung ist bei n\u00e4herem Ansehen des strafrechtlichen Alltagsgesch\u00e4ftes nur schwer zu gewinnen. Der Vorwurf, Polizei und Gerichte befa\u00dften sich mit den falschen Angelegenheiten sitzt locker, weil die Problemselektion durch strafrechtliche Institutionen in der Tat wenig raffiniert ist.<\/p>\n<p>In dieser Situation zunehmender Abweichung des Strafrechts von der allgemeinen Rechtskultur fortgeschrittener Gesellschaften wundert es nicht, wenn die Frage gestellt werden kann, ob das Strafrecht den Namen Recht verdient (Bianchi, 1985), und wenn in einer Zivilisierung strafrechtlicher Vorgangsweisen Zukunft erblickt wird. Dazu geh\u00f6ren praktisch eine Orientierung an der Bew\u00e4ltigung des Schadens bzw. der Beilegung des Konflikts, eine Verflechtung straf- und zivilrechtlicher Konfliktabwicklung, eine subsidi\u00e4re Rolle des Staatsanwalts (beschr\u00e4nkt auf die Verfolgung unmittelbar staatlicher Interessen, vor allem an der Verhandlungsbereitschaft und an Mindestchancen beider Kontrahenten) und eine blo\u00df Rahmenbedingungen diktierende Rolle des Gerichts. Mit solchen Reorientierungen w\u00fcrde das Strafrecht wieder engeren Anschlu\u00df an die sozialstaatliche Aufgabenentwicklung gewinnen: Zunehmend ist es das besondere Merkmal staatlicher Politik, da\u00df sie &#8211; unabh\u00e4ngig vom Verschulden irgendeines Zufalls, eines Ungl\u00fccks, allgemeinen sozialen Wandel, einer konkreten Person etc. &#8211; einspringt, wenn existenzielle H\u00e4rten f\u00fcr Betroffene entstehen. Die staatliche Aufgabenf\u00fclle liegt in dieser sehr unspezifischen Kompensationsfunktion, in dieser Funktion der Versicherung hinter allen anderen Versicherungen begr\u00fcndet. Mit Pr\u00e4ventionsma\u00dfnahmen, so wesentlich sie gerade aufgrund der tendenziellen Verstaatlichung von Risiken auch werden, wird in den allermeisten Politikbereichen keineswegs das Auslangen gefunden. Sich allein auf das Dingfestmachen eines Schuldigen und auf seine Bearbeitung zwecks Entsch\u00e4rfung und allgemeiner Abschreckung zu konzentrieren, kann man sich au\u00dferhalb des Kriminalpolitikbereichs kaum leisten. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (Rudimenten staatlicher Opferf\u00fcrsorge), wird hier wenig M\u00fche auf die Bew\u00e4ltigung der konkreten Kriminalit\u00e4tsfolgeprobleme f\u00fcr den Gesch\u00e4digten verwendet. In diesem Sinne ist der Kriminalpolitikbereich ein h\u00f6chst unmoderner staatlicher Verwaltungsbereich. Da\u00df hinter Strafanzeigen konkrete Anliegen an Polizei und Justiz stehen, an denen diese Institutionen schnurgerade vorbeiagieren, wissen wir aus Untersuchungen (Hanak, 1984). Die Umdefinition von Schadensf\u00e4llen und Konflikten in Unrechtskategorien und die amtswegige Bestrafung von Kriminalit\u00e4t ist f\u00fcr den Gesch\u00e4digten von weit geringerem Interesse als konkrete Serviceleistungen, f\u00fcr die Kompetenz, Ausbildung und Ausstattung der Strafverfolgungsorgane aber fehlen. Kriminalit\u00e4t hat in aller Regel abgrenzbare und bew\u00e4ltigbare Folgen, denen man mit guten Chancen wirkungsvoll begegnen kann. Hier \u00f6ffnet sich also ein weites Feld f\u00fcr st\u00e4rker opferbezogene Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Solche Ma\u00dfnahmen werden aber nur dann dem anachronistisch autorit\u00e4ren Image des Strafrechts abhelfen k\u00f6nnen, wenn sie in einer Form gesetzt werden, bei der die Kontrahenten am Probleml\u00f6sungsproze\u00df st\u00e4rker beteiligt sind als im Strafproze\u00df bisher. Mit einer Aufwertung der zivilen Anspr\u00fcche des Gesch\u00e4digten ist der repressive Anspruch des Staatsanwalts in der heute g\u00fcltigen Form unvereinbar. In Anbetracht des generellen Niveaus der B\u00fcrgerinformation und -partizipation, der Demokratisierung im Rahmen der politischen Verwaltung, kann der Vorrang des staatlichen Strafverfolgungsinteresses im Kriminalstrafverfahren nicht l\u00e4nger selbstverst\u00e4ndlich bleiben. Wie es kein uneingeschr\u00e4nktes Recht des Verletzten mehr gibt, auf eigene Faust zu handeln, so scheint es heute einsichtig, da\u00df die Beh\u00f6rde den Lauf der Dinge bei der Strafverfolgung auch nicht mehr v\u00f6llig eigenm\u00e4chtig gestalten kann. Sie mu\u00df sich zuerst einmal mit dem konkreten Bed\u00fcrfnis, das einer Strafanzeige zugrundeliegt, auseinandersetzen, bevor sie aus ihr Auftrag und Vollmacht zur Strafverfolgung abzuleiten berechtigt ist. Um ausgeglichenere Befugnisverh\u00e4ltnisse zwischen Klienten und Beh\u00f6rde im Strafju-stizsystem herzustellen, bietet sich die Konstruktion des Erm\u00e4chtigungsdelikts als Reformidee an. Beim Erm\u00e4chtigungsdelikt, das nur solange verfolgt wird, wie das Interesse des Verletzten aufrecht bleibt, tritt der abstrakte Rechtsg\u00fcterschutz gegen\u00fcber konkreter Rechtshilfe f\u00fcr einen Gesch\u00e4digten in den Hintergrund. Wo konkrete Rechts-und Schutzbed\u00fcrfnisse befriedigt sind, mu\u00df sich staatliches Interesse an weitergehenden Eingriffen aber auch in anderen Bereichen erst besonders rechtfertigen. \u00dcber seine kriminalpr\u00e4ventiven Verdienste jedenfalls kann sich das Offizialprinzip nicht a priori legitimieren. Gegen diese Art der unumschr\u00e4nkten Vertretung von sogenannten Gemeinschaftsinteressen durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde spricht auch, da\u00df sich eine Gesellschaft im Umbruch in viele Subkulturen und Milieus gliedert, f\u00fcr die sich normierte Konfliktl\u00f6sungen schlecht eignen. Zwar hat man mit der Entkriminalisierung der Moraldelikte, sprich Lebensstile, dem gesellschaftlichen Pluralismuserfordernis in der j\u00fcngsten Strafrechtsreform einigerma\u00dfen Rechnung getragen, damit ist aber das Bed\u00fcrfnis nach kultureller Autonomie bei der Bearbeitung von Abweichung und Konflikten noch keineswegs hinreichend gedeckt. Staatliche Strafverfolgung entwickelt sich aus diesen Gr\u00fcnden heute tendenziell zum Subsidium gegen\u00fcber privaten und zivilen Arrangements und zum Refugium f\u00fcr Parteien zur\u00fcck, die dabei zu kurz zu kommen drohen.<\/p>\n<h5 align=\"center\"><span id=\"erodiert-das-strafrecht\">Erodiert das Strafrecht?<\/span><\/h5>\n<p>Die Frage scheint mir nach all dem nicht, ob Konfliktregulierung au\u00dferhalb strafrechtlicher Verfahrens- und Sanktionsnormen die Chance besitzt, ein kriminalpolitisch anerkanntes Reformprogramm zu werden und die Reaktionsprogrammatik der Kriminalit\u00e4tskontrolle um ein weiteres Element zu bereichern. Die Frage bleibt, ob sich hiermit eine Alternative zum Strafrecht, dessen Ende schlechthin, abzeichnet. Hier mu\u00df die Einsch\u00e4tzung pessimistischer ausfallen. F\u00fcr die Symbolik der Modernisierung reicht es aus, in einem Winkel des Strafjustizsystems einige Projekte und Experimente wie das eingangs genannt zu realisieren, die demonstrativ f\u00fcr den st\u00e4ndigen Erneuerungsproze\u00df stehen, welcher in Wirklichkeit sehr enge Grenzen hat. Stanley Cohen charakterisiert die folgende Botschaft der jeweils neuesten kriminalpolitischen Reformprojekte als ihre entscheidende Funktion: \u00bbEven if things stay much the same, socialcontrol talk has to convey a dramatic picture of breakthroughs, departures, innovations, milestones, turning points &#8211; continually changing strategies in the war against crime. All socialpolicy talk has to give the impression of change even if nothing new is happening at all &#8230; The people who produce this talk of change &#8211; professionals, politicians, administrators, committees, fund-raisers, researchers and journalists &#8211; are all mounting a complex sociodrama for each other and their respective publics. This takes the form of shamanism: a series of conjuring tricks in shich agencies are shuffled, new names invented, incantations recited, commissions, committees, laws, programs and compaigns announced. All this to give the impressian that social problems (crime, mental illness, pollution, alcoholism etc.) are somehow not totally out of control.\u00ab (1985, 1581) Insofern scheinen Ans\u00e4tze informeller Konfliktregulierung heute durchaus vereinbar mit gegenl\u00e4ufigen Trends in der Kriminalpolitik, etwa mit einer neuen Verrechtlichung und Formalisierung der Strafbemessung im Namen des Neoklassizismus, wonach ausreicht, wenn die Strafe erf\u00fcllt, was sie eventuell kann &#8211; abschrecken (Christie, 1983).<\/p>\n<p>Die Skepsis gegen\u00fcber Hoffnungen auf eine Erosion des Strafrechts durch Ans\u00e4tze der Wiedervergesellschaftung von Konfliktregelung beruht aber auch auf gesellschaftlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Verallgemeinerung der derzeit gehandelten Modelle einer Konfliktregulierung statt Strafe. Ungekl\u00e4rt sind vor allem jene Problemf\u00e4lle, in denen sich nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gleichrangige Kontrahenten in Schadensf\u00e4llen gegen\u00fcberstehen, die durch individuelle Leistung kompensierbar sind. Was ist, wenn &#8211; angesichts dem Umfangs des Schadens &#8211; haftungsunf\u00e4hig gewordene Individuen (ihrerseits ohne Haftpflichtversicherung) einer Solidargemeinschaft (Versicherung) oder der Allgemeinheit gegen\u00fcberstehen, auf die der Schaden \u00fcbergew\u00e4lzt und die Ersatzforderung abgetreten worden ist. Hier stellt sich die sozial zu entscheidende Frage, welche Gef\u00e4hrdungen und Risiken aus individueller Verantwortung vergesellschaftet werden k\u00f6nnen, ohne zugleich den privaten Nutzen aus den gegebenen Dispositionsspielr\u00e4umen st\u00e4rker zu begrenzen. Wo hat solidarische Haftung f\u00fcr Versagen gegen\u00fcber dem Verursacherprinzip, gegen\u00fcber der Individualisierung des Risikos Berechtigung und einzugreifen, wo deckt sie nur noch verantwortungslose Profitsicherung (z.B. via Umweltvergiftung zwecks Produktionskostensenkung)? Welche Rolle spielt die Strafsanktion auch k\u00fcnftig als Solidarit\u00e4tsverweigerung bei der \u00dcbernahme der \u00bbSchuld\u00ab bestimmter Straft\u00e4ter? \u00dcber die Problematik der \u00fcber ihre Leistungsf\u00e4higkeit zur Wiedergutmachung hinaus verschuldeten T\u00e4ter und der Vergesellschaftung von Verantwortung und Risiken st\u00f6\u00dft die Konzeption der Konfliktregulierung au\u00dferhalb strafrechtlicher Muster fr\u00fcher oder sp\u00e4ter auf ihre eigenen Grenzen als eine bereits fix und fertige Alternative zum Strafrecht.<\/p>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p>Bianchi, H.; Gerechtigheit als Frijplaats. Baarn, 1985<br \/>Christie, N.; Limits to Pain. Oslo, 1981<br \/>Christie, N.; Die versteckte Botschaft des Neoklassizismus. Kriminologisches Journal, 15, 1983, 14-33 Cohen, St.; Visions of Social Control. Cambridge, 1985<br \/>Foucault, M.; \u00dcberwachen und Strafen. Frankfurt, 1976<br \/>Hanak, G.; Kriminelle Situationen. Zur Ethnographie der Anzeigeerstattung. Kriminologisches Journal, 16, 1984, 161-179<br \/>Hegenbarth, R.; Selbstaufl\u00f6sung des Rechtssystems? in: Voigt, R. (Hg.): Abschied vom Recht. Frankfurt, 1983, 67-90<br \/>ICOPA; Papiere der 2. International Conference on Prison Abolition. Amsterdam, 24.-27.6.1985 Nonet, Ph., Sel.znick, P.; Law and Society in Transition. &#8218;roward Responsive Law. New York, 1978 Pilgram, A., Steinert, H.; Pl\u00e4doyer f\u00fcr die besseren Gr\u00fcnde f\u00fcr die Abschaffung der Gef\u00e4ngnisse und f\u00fcr Besseres als die Abschaffung der Gef\u00e4ngnisse. in: Ortner, H. (Hg.); Freiheit statt Strafe. Frankfurt, 1981, 133-154<br \/>Rothman, D.; The Discovery of the Asylum. Boston, 1971<br \/>Rusche, G., Kirchheimer, O.; Sozialstruktur und Strafvollzug. Frankfurt, 1981 (2. Aufl.) Scheerer, S.; Die abolutionistische Perspektive. Kriminologisches Journal, 16, 1984, 90-111 Scheerer, S.; Neue soziale Bewegungen und Strafrecht. Kritische Justiz, 18, 1985, 245-254<br \/>Sch\u00fclein, JA.; Gesellschaftliche Entwicklung und Pr\u00e4vention. In: Wambach, M.M. (Hg.); Der Mensch als Risiko. Frankfurt, 1983, 13-28<br \/>Steinert, H.; Kriminalpolitik jenseits von Schuld und S\u00fchne. Kriminalsoziologische Bibliografie, 11, 1984, 69-78; und vorg\u00e4nge 78, Heft 5\/1985, 79-87<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2347],"publikationen":[1271],"class_list":["post-12063","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-arno-pilgram","publikationen-79-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Chancen sozialer Konfliktregelung au\u00dferhalb strafrechtlicher Normierungen - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/79-vorgaenge\/publikation\/chancen-sozialer-konfliktregelung-asserhalb-strafrechtlicher-normierungen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Chancen sozialer Konfliktregelung au\u00dferhalb strafrechtlicher Normierungen - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 79 (Heft 1\/1986), S.112-122 Aus dem Prospekt eines Modell&shy;ver&shy;suchs Seit einigen Monaten f\u00fchrt in \u00d6sterreich der Verein f\u00fcr Bew\u00e4hrungshilfe und soziale Arbeit in Kooperation mit den Gerichtsstellen an vier verschiedenen Orten einen Modellversuch \u00bbAu\u00dfergerichtliche Konfliktregelung bei Jugendstraft\u00e4tern\u00ab durch. 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