{"id":12077,"date":"1982-02-01T12:00:00","date_gmt":"1982-02-01T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-bundeskriminalamt-bka-und-seine-geheimdienstliche-taetigkeit-abschied-vom-legalitaetsprinzip\/"},"modified":"1982-02-01T12:00:00","modified_gmt":"1982-02-01T11:00:00","slug":"das-bundeskriminalamt-bka-und-seine-geheimdienstliche-taetigkeit-abschied-vom-legalitaetsprinzip","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/55-vorgaenge\/publikation\/das-bundeskriminalamt-bka-und-seine-geheimdienstliche-taetigkeit-abschied-vom-legalitaetsprinzip\/","title":{"rendered":"Das Bundeskriminalamt (BKA) und seine geheimdienstliche T\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<p>Abschied vom Legalit\u00e4tsprinzip<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 55 (Heft 1\/1982), S. 69-73<\/p>\n<p>Um es gleich vorweg zu sagen: Eigentlich darf das Bundeskriminalamt keinerlei geheimdienstliche T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben. Wie jede Polizeibeh\u00f6rde, so hat auch das BKA als &#8222;Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft&#8220; &#8211; wie es in der Strafproze\u00dfordnung hei\u00dft &#8211; die Aufgabe, begangene Straftaten aufzukl\u00e4ren. Auf keinen Fall d\u00fcrfen sie mit nachrichtendienstlichen Methoden gegen Personen vorgehen, die keines Rechtsbruchs verd\u00e4chtig sind. Das Ausleuchten ganzer Bev\u00f6lkerungsgruppen, die sogenannte Vorfeldermittlung (z. B. die Bespitzelung politisch suspekter Organisationen) m\u00fcssen sie ihren Kollegen vom Verfassungsschutz \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Diese Trennung hat einen guten Grund. Denn nach dem Krieg hatten die Alliierten das Reichssicherheitshauptamt, indem der Nazigeheimdienst und die Polizei unter einem Dach, Hand in Hand, Schreibtisch an Schreibtisch zusammenarbeiteten, aufgel\u00f6st. Seit 1945 darf die deutsche Polizei nicht mehr mit geheimdienstlichen Methoden arbeiten, und die Nachrichtendienste haben keine Polizeibefugnis.<\/p>\n<p><i>Die Ausuferung der Polizeibefugnisse<\/i><\/p>\n<p>So steht es zumindest auf dem Papier. Doch die Realit\u00e4t sieht heute anders aus. Durch Computerisierung und Zentralisierung, durch Amtshilfe und schrittweise Befugniserweiterungen ist bei der Polizei eine qualitative Ver\u00e4nderung eingetreten. Zunehmend wird sie &#8211; und an erster Stelle steht hier das BKA &#8211; von einer Strafverfolgungsbeh\u00f6rde zu einem gesamtgesellschaftlichen Kontrollinstrument, ihre Funktion ist nicht mehr nur kriminalistisch, sondern &#8211; um die Worte des ehemaligen BKA-Chefs Horst Herold zu gebrauchen &#8211; &#8222;gesellschaftssanit\u00e4r&#8220;, und ihre Methoden und Arbeitsweise gleichen sich denen der Geheimdienste immer mehr an. Dies ist nicht etwa durch eine Gesetzes\u00e4nderung geschehen, sondern peu \u00e1 peu durchs Hintert\u00fcrchen: durch Amtsverf\u00fcgungen, beh\u00f6rdeninterne Richtlinien, Beschl\u00fcsse auf der Ministerebene oder schlicht und einfach durch eine Polizeipraxis, die zwar nicht legal ist, aber als legitim ausgegeben wird.<\/p>\n<p><i>Das Informationssystem<\/i><\/p>\n<p>Seit seiner Gr\u00fcndung im Jahr 1951 hat das BKA eine ganze Reihe von Kompetenzerweiterungen erhalten. Durch die Novelle zum BKA-Gesetz von 1973 wurden ihm weitere Aufgaben zugeteilt:<\/p>\n<ul>\n<li>der Schutz von Politikern (Abteilung Sicherungsgruppe);<\/li>\n<li>die Bek\u00e4mpfung des Internationalen Handels mit Waffen und Rauschgift (Abteilung EA);<\/li>\n<li>die Terrorismusbek\u00e4mpfung (Abteilung TE und ST);<\/li>\n<li>und die wichtigsten: es wurde zur Zentralstelle im Polizeibereich f\u00fcr den elektronischen Datenverbund.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das alles h\u00f6rt sich noch ganz harmlos an. Doch bei n\u00e4herem Hinsehen wird deutlich, da\u00df die BKA-Computer heute nicht ausschlie\u00dflich auf die Strafverfolgung ausgerichtet sind. \u00dcber 6 Millionen Bundesb\u00fcrger sind hier inzwischen registriert. Es soll an dieser Stelle keine \u00dcbersicht \u00fcber die einzelnen Dateien gegeben werden &#8211; entsprechende Ausf\u00fchrungen hier\u00fcber sind ausreichend vorhanden.<\/p>\n<p>Nachdem es zwischen dem Bundesinnenministerium und dem Bundeskriminalamt vor zwei Jahren zu einem Gerangel \u00fcber den Sinn gewisser Dateien (z.B. die Kommune-Datei) gekommen war, ist vor kurzem festgeschrieben worden, was das BKA alles sammeln darf. Neue &#8222;Richtlinien f\u00fcr die Errichtung und F\u00fchrung von Dateien \u00fcber personenbezogene Daten beim BKA&#8220; sind am 1. M\u00e4rz dieses Jahres inkraft getreten. Wenn man diese Richtlinien genau liest, dann wird zumindest eines klar: da\u00df die Diskussion um die Gefahr des &#8222;gl\u00e4sernen Menschen&#8220; bei der Polizei vor allem eines ausgel\u00f6st hat, das krampfhafte Festhalten an allen nur erreichbaren Informationen.<\/p>\n<p>Alle werden erfa\u00dft: Anzeigeerstatter, Hinweisgeber, Zeugen, Gesch\u00e4digte. Selbst vor Kindern unter 14 Jahren macht der Computer nicht halt. Deren Eltern werden von der Erfassung ihrer Spr\u00f6\u00dflinge nur dann benachrichtigt, wenn ausgeschlossen ist, da\u00df &#8222;durch die Unterrichtung der mit der Speicherung verfolgte Zweck gef\u00e4hrdet w\u00fcrde&#8220;.<\/p>\n<p>Auch Angaben \u00fcber Selbstmorde und Selbstmordversuche, Hinweise auf Suchtkrankheiten und psychische St\u00f6rungen &#8211; alles darf in den Polizei-Computern festgehalten werden. Angaben \u00fcber Vorstrafen werden auch dann noch registriert und weitergegeben, wenn diese im Bundeszentralregister l\u00e4ngst gestrichen sind &#8211; wie es das Gesetz vorsieht.<\/p>\n<p>L\u00f6schen mu\u00df die Polizei ihre Daten erst, &#8222;wenn der Betroffene das 70. Lebensjahr erreicht hat oder aber, wenn zehn Jahre lang die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufnahme von Daten nicht vorlagen&#8220;. Kommentar des Berliner Staatsrechtlers Professor Egbert Schwan: &#8222;Wenn zehn Jahre lang diese Voraussetzungen nicht vorlagen, wurde zehn Jahre lang illegal gespeichert. Das ist zehn Jahre lang fortgesetzter Rechtsbruch&#8220;.<\/p>\n<p>Nach den neuen Richtlinien ist jede Registrierung erlaubt, wenn &#8222;zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, da\u00df dies zur Aufkl\u00e4rung oder vorbeugenden Bek\u00e4mpfung schwerwiegender Straftaten erforderlich ist&#8220;. Und unter diese Definition f\u00e4llt jeder. Diese &#8222;vorbeugende Verbrechensbek\u00e4mpfung&#8220;, jetzt festgeschrieben, ist f\u00fcr den Bundesdatenschutzbeauftragten Prof. Bull der &#8222;eigentliche Kasus Knaktus&#8220;. &#8222;Vorbeugung&#8220; &#8211; das ist l\u00e4ngst nicht mehr ein Markenzeichen f\u00fcr Zahnpasta, sondern das Zauberwort der Polizei, mit dem sie ihre Sammelwut gegen alle Kritiker verteidigt. Denn Pr\u00e4vention kann die Polizei logischerweise nur dann praktizieren, wenn sie die Bundesrepublik mit einem perfekten Informationssystem \u00fcberzieht, einem System, nach dem sich die Nazis die Finger geleckt h\u00e4tten. Die &#8222;aktive Verbrechensvorbeugung&#8220; (BKA-Originalton) bedeutet: da\u00df jede Lebens\u00e4u\u00dferung registriert und in Computern gespeichert wird, ohne da\u00df eine konkrete Straftat auch nur in Sicht w\u00e4re. Vorbeugung bedeutet: da\u00df jeder Grashalm im gro\u00dfen Heuhaufen so lange verd\u00e4chtigt wird, registriert und observiert werden mu\u00df, bis er nicht den Beweis erbracht hat, da\u00df er keine Stecknadel ist. Vorbeugung bedeutet: Prophylaktische \u00dcberwachung aller B\u00fcrger, denn jeder ist ein potentieller Straft\u00e4ter, der je irgendwann einmal auf die Idee kommen k\u00f6nnte, B\u00f6ses zu tun.<\/p>\n<p>Der kriminalpolizeiliche Anspruch, dem Verbrechen so vorzubeugen, ist nicht nur ma\u00dflose Selbst\u00fcbersch\u00e4tzung, sondern er l\u00e4uft dazu auf das hinaus, was die Polizei laut Gesetz nicht darf: Vorfeldermittlungen durchf\u00fchren, Geheimdienstarbeit leisten.<\/p>\n<p><i>Amtshilfe<\/i><\/p>\n<p>Eine weitere Methode, mit der die formale Trennung zwischen Geheimdienst und Polizei umgangen wird, besteht in der Amtshilfe. Mit diesem Medium \u00f6ffnet sich das BKA alle T\u00fcren und Computer. Gegenseitige Hilfe m\u00fcssen sich alle Beh\u00f6rden der Bundesrepublik leisten. So fotografiert der Bundesgrenzschutz &#8211; deklariert als Amtshilfe &#8211; mal f\u00fcr den Bundesnachrichtendienst Personalpapiere von DDR-Reisenden, ein anderes Mal meldete er dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz alle Personen, die bei Grenz\u00fcbertritten linke Literatur mit sich f\u00fchrten.<br \/>Juristisch ist das &#8211; vorsichtig ausgedr\u00fcckt &#8211; doppelt bedenklich. Denn zum einen hat der BGS, wie der Name schon sagt, die Grenzen zu sch\u00fctzen und keine Liebesdienste f\u00fcr den Verfassungsschutz auszuf\u00fchren und B\u00fcrger zu bespitzeln und zum anderen verf\u00fcgen BND und BfV ausdr\u00fccklich \u00fcber keinerlei polizeiliche Befugnisse. Erst die Amtshilfe macht&#8217;s m\u00f6glich und hebt die vom Gesetzgeber gewollte Trennung langsam auf.<\/p>\n<p>Zur Kl\u00e4rung der Frage, inwieweit Amtshilfe f\u00fcr den Geheimdienst noch legal sei, gab das Bundesinnenministerium sechs juristische Gutachten in Auftrag. In diesen Gutachten wurde ausgef\u00fchrt, da\u00df die Amtshilfeleistung an den BND rechtlich problematisch sei und da\u00df eine Neuregelung der Amtshilfebestimmungen geboten ist.<\/p>\n<p>&#8222;Nach dem Beschlu\u00df der St\u00e4ndigen Konferenz der Innenminister vom 27. Januar 1972 (&#8230;) ist ein gemeinsames, arbeitsteiliges, elektronisches Informations- und Auskunftssystem f\u00fcr die gesamte Polizei (INPOL) in der Bundesrepublik mit dem BKA als Zentralstelle zu errichten. Das System mu\u00df f\u00fcr die Befriedigung der gemeinsamen Informationsbed\u00fcrfnisse der Polizei ausgelegt sein. Dazu geh\u00f6rt auch der Zugriff auf polizeirelevante Daten von anderen Informationssystemen&#8220; &#8211; so hei\u00dft es in einer BKA-Schrift. Dieser Zugriff des BKA auf andere Datenbest\u00e4nde wird st\u00e4ndig betrieben &#8211; und via Amtshilfe ist das alles ganz legal. Gesundheits- und Einwohnermelde\u00e4mter, Sozialbeh\u00f6rden und Finanz\u00e4mter &#8211; alle lassen sich vom BKA in die Karten gucken und r\u00fccken die gew\u00fcnschten Informationen heraus. Auch Unternehmen m\u00fcssen zuweilen mitfahnden &#8211; wie im Falle der Hamburger Elektrizit\u00e4tswerke, die im Rahmen der umstrittenen Rasterfahndung ihre Kundenlisten herausgeben mu\u00dften.<\/p>\n<p>Wenn das Argument &#8222;Amtshilfe&#8220; allein nicht zieht, dann gibt es eben einen Beschlagnahmebeschlu\u00df des Bundesgerichtshofes (Fall Rasterfahndung), dessen Begr\u00fcndung derma\u00dfen d\u00fcrftig war, da\u00df er bis heute geheimgehalten werden mu\u00df.<\/p>\n<p>An wen das BKA alles Informationen aus seinem gro\u00dfen Computer herausgibt, ist jetzt ebenfalls in den neuen Richtlinien festgeschrieben worden:<\/p>\n<ul>\n<li>Zur Strafverfolgung an die Justiz- und Finanzbeh\u00f6rden;<\/li>\n<li>an Bundesbahn, an Ausl\u00e4nder- und Einb\u00fcrgerungsbeh\u00f6rden;<\/li>\n<li align=\"Left\">an den Verfassungsschutz, den Milit\u00e4rischen Abschirmdienst, den Bundesnachrichtendienst;<\/li>\n<li>an die Sicherheitsorgane der NATO-Truppen;<\/li>\n<li>an ausl\u00e4ndische Sicherheitsbeh\u00f6rden, &#8222;wenn dies zur Aufkl\u00e4rung oder Verh\u00fctung von Straftaten im In- oder Ausland notwendig ist&#8220;.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Klartext: Wenn irgendeine Bananenrepublik eine angebliche Straftat meint &#8222;verh\u00fcten&#8220; zu m\u00fcssen, ist das BKA zur Stelle und schickt die gew\u00fcnschten Informationen aus seinem Computer in die Diktatur.<\/p>\n<p>Einziger B\u00fcrgertrost: Die Zusammenkopplung des Verfassungsschutz-Computers mit den BKA-Datenspeichern, die beiden \u00c4mtern den direkten und unkontrollierbaren Zugriff erm\u00f6glicht hatte, wurde wieder abgeschafft. Auch der Gutgl\u00e4ubigste wird kaum annehmen, da\u00df diese Entscheidung lediglich auf fundiertes Demokratieverst\u00e4ndnis der Sicherheitsbeh\u00f6rden zur\u00fcckzuf\u00fchren ist; wahrscheinlich ist es vielmehr der ewige Futterneid zwischen Verfassungsschutz und BKA \u00e1 la &#8222;Wer ist der gr\u00f6\u00dfte Fouch\u00e9?&#8220;<\/p>\n<p><i>\u00dcberwachung<\/i><\/p>\n<p>Mit elektronischer Hilfe observiert das BKA langfristig ganze Personengruppen &#8211; in die Geschichte der Bundesrepublik unter dem Namen &#8222;BeFa&#8220; (Beobachtende Fahndung) eingegangen. Mittlerweile hat das Kind zwar einen neuen Namen bekommen, aus BeFa wurde &#8222;Polizeiliche Beobachtung&#8220;, aber inhaltlich ge\u00e4ndert hat sich wenig. All die Personen, die der &#8222;Polizeilichen Beobachtung&#8220; unterliegen, sind nicht Objekt eines konkreten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Dennoch nimmt das BKA von ihnen eigenm\u00e4chtig an, da\u00df sie trotzdem irgendwie suspekt seien (z.B. als Sympathisanten, Kuriere). Deren Grenz\u00fcbertritte werden elektronisch gespeichert, soda\u00df sich die Reisebewegungen &#8211; so der Polizeijargon &#8211; einer ganzen Gruppe ausmachen lassen und f\u00fcr die Polizei Fahndungsans\u00e4tze ergeben k\u00f6nnen. Was kriminalistisch sicherlich aufschlu\u00dfreich, aber rechtsstaatlich nicht zu vertreten ist. &#8222;Die beobachtende Fahndung ist eine Umgehung der Schwelle des Polizeirechts&#8220; &#8211; so zitierte der &#8222;Spiegel&#8220; einen nicht genannten eifers\u00fcchtigen Verfassungssch\u00fctzer -&#8222;die Herren d\u00fcrfen nicht Geheimdienst spielen&#8220;.<\/p>\n<p><i>Agenten und Legalit\u00e4tsprinzip<\/i><\/p>\n<p>\u00dcber das Legalit\u00e4tsprinzip m\u00f6chte die Polizei in der \u00d6ffentlichkeit am liebsten \u00fcberhaupt nichts sagen. Denn das ist der Punkt, wo sie am empfindlichsten ist und wo Gesetzesbestimmungen und Praxis am weitesten auseinanderklaffen.<\/p>\n<p>Nach diesem Prinzip ist die Polizei verpflichtet, jede Straftat, von der sie Kenntnis erh\u00e4lt, anzuzeigen und zu verfolgen. Ihre Kollegen von den Geheimdiensten haben es da einfacher, sie d\u00fcrfen &#8211; wie die Opportunit\u00e4t es gerade verlangt &#8211; bei Rechtsbr\u00fcchen beide Augen zudr\u00fccken. &#8222;Bei der Verbrechensbek\u00e4mpfung ist der Verfolgungszwang eher hinderlich&#8220; &#8211; war in der Fachzeitschrift &#8222;Kriminalistik&#8220; schon vor elf Jahren zu lesen.<\/p>\n<p>Seitdem versucht die Polizei, sich von dieser l\u00e4stigen Fessel zu befreien. In der Rauschgiftszene haben sie ein Agentennetz aufgebaut, ihre V-Leute sind Straft\u00e4ter, die sich durch ihre Spitzeldienste Strafrabatt und Handgelder verdienen &#8211; oder aber beamtete Polizisten: &#8222;Um unserer Rolle weiterhin gerecht zu werden und den Auftrag auch zu einem erfolgreichen Abschlu\u00df zu bringen, mu\u00dften wir nun gelegentlich selbst mitrauchen oder aber als H\u00e4ndler in Erscheinung treten&#8220; &#8211; so beschreiben zwei Berliner Kriminalhauptmeister ihren siebenmonatigen Sondereinsatz in der Drogenszene.<\/p>\n<p>Wenn Beamte ihre Anzeigepflicht verletzen oder im Einsatz selbst Straftaten begehen, so wird dies von Gerichten und Staatsanwaltschaften grunds\u00e4tzlich gedeckt &#8211; es reicht der Hinweis auf \u00a7 34 Strafgesetzbuch (\u00fcbergesetzlicher Notstand). Und das kommt einem generellen Freibrief f\u00fcr die Polizei gleich. &#8222;Deshalb erscheint es bis zum Inkrafttreten der angestrebten gesetzlichen Regelung vertretbar, \u00fcbergangsweise das Fehlen einer Eingriffserm\u00e4chtigung hinzunehmen und die Zul\u00e4ssigkeit solcher Ma\u00dfnahmen allein auf \u00a7 34 StGB zu st\u00fctzen&#8220; &#8211; hei\u00dft es in einem internen Papier des baden-w\u00fcrttembergischen Landeskriminalamtes. Wo die gesetzliche Regelung fehlt, da handelt die Polizei eben ohne.<\/p>\n<p>Eine gesetzliche Regelung ist bis heute nicht zu Papier gebracht worden, wenn man einmal von beh\u00f6rdeninternen Richtlinien absieht. Erwogen wurde auf Polizeiebene bisher die Schaffung einer polizeilichen Sonderbeh\u00f6rde oder aber die Befreiung bestimmter Kriminalbeamter vom Legalit\u00e4tsprinzip.<\/p>\n<p>Ein entsprechender Gesetzestext k\u00f6nnte etwa folgenden Wortlaut haben: &#8222;Die Polizei ist verpflichtet, jede Straftat zu verfolgen, es sei denn, da\u00df sie von einem Kollegen im Dienst begangen wurde.&#8220;<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[795,667],"autoren":[331],"publikationen":[1294],"class_list":["post-12077","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-bka-sonstige-beitraege","tag-vorgaenge-artikel","autoren-gabriele-weber","publikationen-55-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Bundeskriminalamt (BKA) und seine geheimdienstliche T\u00e4tigkeit - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/55-vorgaenge\/publikation\/das-bundeskriminalamt-bka-und-seine-geheimdienstliche-taetigkeit-abschied-vom-legalitaetsprinzip\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Bundeskriminalamt (BKA) und seine geheimdienstliche T\u00e4tigkeit - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Abschied vom Legalit\u00e4tsprinzip aus: vorg\u00e4nge Nr. 55 (Heft 1\/1982), S. 69-73 Um es gleich vorweg zu sagen: Eigentlich darf das Bundeskriminalamt keinerlei geheimdienstliche T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben. 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