{"id":12081,"date":"1982-02-01T13:30:00","date_gmt":"1982-02-01T12:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-demonstrationsrecht-in-der-diskussion\/"},"modified":"1982-02-01T12:00:00","modified_gmt":"1982-02-01T11:00:00","slug":"das-demonstrationsrecht-in-der-diskussion","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/55-vorgaenge\/publikation\/das-demonstrationsrecht-in-der-diskussion\/","title":{"rendered":"Das Demonstrationsrecht in der Diskussion"},"content":{"rendered":"<p>Ein Pr\u00fcfstein f\u00fcr unser Demokratieverst\u00e4ndnis (1)<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 55 (Heft 1\/1982), S. 16-21<\/p>\n<p>Gro\u00dfkundgebungen gegen die Errichtung von Atomkraftwerken und Flughafenanlagen, gegen Umweltverschmutzung und Aufr\u00fcstung, gegen Wohnungsspekulation und neonazistische Umtriebe wurden Anlass, die \u00f6ffentliche Diskussion \u00fcber das Demonstrationsrecht neu zu beleben. Gewalteskalationen in einigen spektakul\u00e4ren F\u00e4llen f\u00fchrten zu gegenseitig erhobenen Vorw\u00fcrfen des Rechtsbruchs: der Demonstranten gegen die Polizei, der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gegen Aktionsteilnehmer. Die Frage nach Umfang und Grenzen der Demonstrationsfreiheit steht &#8211; wieder einmal &#8211; im \u00f6ffentlichen Streit. Kontroversen um &#8211; nicht zu billigende &#8211; Gewaltt\u00e4tigkeiten verstellen dabei oft (das gilt f\u00fcr Ideologen aller Seiten) und vielleicht nicht unwillkommen die Diskussion der umstrittenen Sachfragen. Selbstkritik aller Beteiligter und eine Besinnung auf die verfassungsrechtliche Position und gesellschaftspolitische Rolle des Demonstrationsrechts ist daher dringend erforderlich. Die folgenden \u00dcberlegungen sollen dazu anregen.<\/p>\n<h5><span id=\"1-was-ist-132demonstrationsrecht148\">1. Was ist &#132;Demon&shy;s&shy;tra&shy;ti&shy;ons&shy;recht&#148;?<\/span><\/h5>\n<p>1.1: Man ist zun\u00e4chst versucht, den Begriff als blo\u00dfes Synonym f\u00fcr &#132;Versammlungsrecht&#148; anzusehen. Es zeigt sich jedoch schnell, dass das unrichtig ist. In der Presse, in der Umgangssprache und auch im Parlament werden keineswegs nur &#132;Versammlungsteilnehmer&#148; als Demonstranten bezeichnet. Im Gegenteil. Oft ist da von Gewalttaten die Rede, die &#132;Demonstranten&#148; ver\u00fcbt haben sollen: von Leuten etwa, die sich von einer angemeldeten und friedlichen Demonstration abgesetzt haben, die sich nach ordnungsgem\u00e4\u00dfer Beendigung einer Demonstration erneut sammeln und auf eigene Faust los ziehen. Nicht selten kommt es dann zu Krawall und T\u00e4tlichkeiten. Oder man h\u00f6rt von Sympathisanten, die sich anl\u00e4sslich der polizeilichen R\u00e4umung eines besetzten Hauses vor diesem einfinden. Das kann &#8211; rechtlich gesehen &#8211; eine legale Spontan-Demonstration oder Eildemonstration sein, aber auch eine ordnungswidrige blo\u00dfe &#132;Ansammlung&#8220; (2) oder gar im Falle von T\u00e4tlichkeiten ein strafbarer Landfriedensbruch.<br \/>Beides ist (tats\u00e4chlich und rechtlich) strikt zu trennen. Die Versammlung im Sinn des Versammlungsgesetzes (VersG) unterliegt dem Schutz des Art. 8 GG, die nicht zu Kundgebungszwecken zusammengelaufene Menge dagegen nicht.<br \/>Wie unkritisch der Begriff &#132;Demonstration&#148; auch im Parlament verwendet wird, zeigt der Titel eines Initiativantrags der CDU\/CSU-Bundestagsfraktion vom 30. 6.1981 mit der Bezeichnung &#132;Entwurf eines Gesetzes zum Schutze friedfertiger Demonstrationen und Versammlungen&#148;. Die Begriffe &#132;Demonstration&#148; und &#132;Versammlung&#148; werden hier offensichtlich nicht synonym gebraucht. Was ist &#132;Demonstrationsrecht&#148; also?<br \/>Demonstration hei\u00dft: Hinweisen, Aufzeigen, Kundgabe auch. Demonstration erfordert also einen Empf\u00e4nger, ein Gegen\u00fcber. Sie ist wesentlich auf Dialog, auf Kommunikation gerichtet. Eine monologisierende Demonstration w\u00e4re sinnlos. F\u00fcr das Selbstgespr\u00e4ch bedarf es des Aufwands nicht. Demonstration ist daher immer an einen anderen, an ein Gegen\u00fcber gerichtet. Sie ist Aufforderung zum Dialog. Die unfriedliche Demonstration ist oft nur Ausdruck der Sprachlosigkeit, der Unf\u00e4higkeit, sich anders mitzuteilen, wie eine Aggression \u00fcberhaupt oft die Reaktion auf eine Zur\u00fcckweisung darstellt. Damit wird (dies sei zur Vermeidung von Missverst\u00e4ndnissen klargestellt) nicht Gewalt gerechtfertigt, sondern auf eine m\u00f6gliche &#8211; im vorliegenden Zusammenhang wichtige &#8211; Ursache gewaltt\u00e4tiger Reaktion hingewiesen. Sie kann zahlreiche andere Gr\u00fcnde haben, und nat\u00fcrlich gibt es auch die politisch motivierten vors\u00e4tzlichen &#132;Anheizer&#148; und &#132;Chaoten&#148;. Doch sind Gewaltt\u00e4ter und Gewaltt\u00e4tigkeiten bei Demonstrationen die Ausnahme, die lediglich durch Sensations-Berichterstattung einen ihr nicht zukommenden Stellenwert im Bewusstsein der \u00d6ffentlichkeit erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>1.2.: Es ist ungemein wichtig, die Demonstration als Mittel, als Aufforderung zur Kommunikation zu begreifen. Denn daraus folgt, dass die rein polizeiliche Reaktion ungen\u00fcgend, ja sch\u00e4dlich ist. Es ist heute allgemein bekannt, dass Kokte &#8211; pers\u00f6nliche wie gesellschaftliche &#8211; nicht mit Gewalt d\u00f6st werden k\u00f6nnen (es sei denn, die &#132;L\u00f6sung&#148; ziele auf die Vernichtung des Gegners ab). Wir wissen, dass Ignorierung, Zur\u00fccksetzung, Unterdr\u00fcckung von Emotionen Aggressionen ausl\u00f6st, dass die Mittel der &#132;schwarzen P\u00e4dagogik&#148; (Alice Miller) nur Schaden stiften. Ebenso k\u00f6nnen (k\u00fcnftige) Ausschreitungen bei Demonstrationen nicht mit dem Polizeikn\u00fcppel oder gar mit &#132;Distanzwaffen&#148; verhindert oder mit Erfolg bek\u00e4mpft werden. &#132;Gewalt, als Delikt verboten, wird als Sanktion geboten, umbenannt und gerechtfertigt&#148;, doch &#132;Rechtfertigung erzeugt und eskaliert, was sie leugnen und verbergen will: die &#132;eigene Gewalt und &#132;gerechtfertigte Gewalt verf\u00fchrt zur Nachahmung sowohl der Rechtfertigung wie der Gewalt&#148;: so einige bedenkenswerte Thesen Friedrich Hackers (4) &#8211; Thesen, die sich pr\u00e4gnant schon in der biblischen Weissagung finden: &#132;Wer Wind s\u00e4t, wird Sturm ernten&#8220; (5).<br \/>Dem l\u00e4sst sich nicht entgegenhalten, staatliche Gewalt sei &#8211; rechtm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbt &#8211; legitim, weil das sich perpetuierende Prinzip, das nur Gewalt gegen Gewalt setzt und so neue Gewalt erzeugt, kein Problem der Legitimit\u00e4t ist und auch nach Verfassung und Gesetz legitime Staatsgewalt zur illegitimen werden kann. Zu den Aufgaben des Staates geh\u00f6rt es, den Rechtsfrieden zu gew\u00e4hrleisten. Wer &#132;Distanzwaffen&#148; gegen Demonstranten ein-setzen will, provoziert dagegen b\u00fcrgerkriegs\u00e4hnliche Zust\u00e4nde. Denn er antwortet auf den Versuch zum Dialog (mag er zornig und unbequem, ja aggressiv und gewaltsam sein) mit unpers\u00f6nlicher Technik, also erneuter Zur\u00fcckweisung, kriegsm\u00e4ssig eben (6).<br \/>Zwar ist in j\u00fcngster Zeit viel vom Dialog die Rede. Hans Jochen Vogel als Regierender B\u00fcrgermeister von Berlin wollte mit den Hausbesetzern ins Gespr\u00e4ch kommen. Der CDU-Parteitag 1981 suchte prononciert den Dialog mit der Jugend. Andererseits sah Bundeskanzler Schmidt in der Teilnahme von SPD-Funktionstr\u00e4gern an der Friedensdemonstration in Bonn eine &#132;interne Kampfansage gegen die Bundesregierung&#8220; (7), wurde die Frankfurter Polizei bei der R\u00e4umung des H\u00fcttendorfes im Flughafen West wegen unm\u00e4\u00dfiger H\u00e4rte gescholten, eine R\u00e4umung, die zudem einer kurz bevorstehenden Gerichtsentscheidung zuvor kam und vollendete Tatsachen schaffte. Und die Bundestagsfraktion der CDU\/CSU diskreditierte das Dialog-Angebot ihrer eigenen Partei durch einen im Bundestag eingebrachten Entschlie\u00dfungsantrag zur &#132;Wiederherstellung des inneren Friedens und der inneren Sicherheit&#8220; (8), dessen &#132;Feststellungen&#148; in einem mit den Verh\u00e4ltnissen in der Bundesrepublik Deutschland nicht Vertrauten den Eindruck erwecken k\u00f6nnten, als stehe das Land kurz vor der Anarchie; und in dessen Begr\u00fcndung so oberfl\u00e4chliche Schlussfolgerungen gezogen werden wie: &#132;Noch nie seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland hat es in einem derartig gro\u00dfen Ausma\u00df Rechtsbr\u00fcche gewaltt\u00e4tiger Minderheiten gegeben, noch nie waren andere B\u00fcrger so sehr durch Straftaten und Verbrechen bedroht. Zu keiner Zeit waren der Zerfall der demokratischen Gesinnung und das Schwinden des Rechtsbewusstseins in Teilen der Gesellschaft so offenkundig wie heute. Die letztlich entscheidende Ursache liegt in der wachsenden Gleichg\u00fcltigkeit oder gar offenen Missachtung gegen\u00fcber den Grunds\u00e4tzen unserer Wertordnung und den demokratischen Verfahrensregeln unserer Verfassung, die notwendig sind, um in Frieden zu Entscheidungen zu gelangen.&#148; Die nahe liegende und tats\u00e4chlich erhebliche Frage nach den Gr\u00fcnden f\u00fcr die angeblich zunehmende Gleichg\u00fcltigkeit gegen\u00fcber den Verfassungsprinzipien und deren &#132;offener Missachtung&#148; wird nicht gestellt. Die Abgeordneten h\u00e4tten dann m\u00f6glicherweise einen gef\u00e4hrlichen Schwund des Vertrauens in ihre T\u00e4tigkeit und die von staatlichen Organen konstatieren und einsehen m\u00fcssen, dass monstr\u00f6se Erkl\u00e4rungen zur Bew\u00e4ltigung konkreter Probleme ungeeignet sind.<\/p>\n<p>1.3: Die innenpolitische Situation heute ist in manchem der Mitte bis Ende der sechziger Jahre \u00e4hnlich, mit einem wesentlichen Unterschied allerdings: Schutz gegen Kriegsangst, Umweltsch\u00e4den, Existenzgef\u00e4hrdung wird vielfach nicht mehr von Politikern und Staatsorganen erwartet. Die Politiker haben aus den Vorg\u00e4ngen Ende der sechziger Jahre wenig gelernt. Zwar gab es 1970 eine Amnestie f\u00fcr Demonstrationsdelikte. Doch der versprochene Dialog mit der Jugend wurde, kaum aufgenommen, bald wieder abgebrochen. Im politischen und sozialen Bereich findet eine Kommunikation zwischen &#132;denen da oben&#148; und &#132;denen da unten&#148; kaum mehr statt. Dialoge bewegen sich vielfach innerhalb geschlossener Zirkel.<br \/>Politiker und Journalisten k\u00f6nnen sich \u00e4u\u00dfern, sie haben ihre Medien, der &#132;einfache&#148; B\u00fcrger kaum. Sein Medium ist das der Stra\u00dfe, der Demonstration. Sie muss ihm den runden Tisch ersetzen, an den er nicht gebeten wird, an dem er sich vielleicht auch nicht artikulieren k\u00f6nnte, weil er inzwischen stumm geworden ist, man ihm auch den Sachverstand abspricht. Daher ist das Demonstrationsrecht ein Recht auf Kommunikation.<\/p>\n<h5><span id=\"2-das-demonstrationsrecht-in-der-verfassung\">2. Das Demon&shy;s&shy;tra&shy;ti&shy;ons&shy;recht in der Verfassung<\/span><\/h5>\n<p>Im Grundgesetz und in einer Reihe von L\u00e4nderverfassungen &#8211; ist das Demonstrationsrecht als Versammlungsrecht garantiert. Dieses Recht auf freie Versammlung ist ein Grundrecht des Einzelnen sowohl wie der Versammlung als solcher. Es garantiert sowohl den Bestand der Versammlung als auch das Recht des einzelnen, daran als Veranstalter, Leiter oder einfacher Teilnehmer mitzuwirken. Das Recht auf freie Versammlung geh\u00f6rt auch zu den elementaren, urspr\u00fcnglichen vorstaatlichen &#8211; naturrechtlich begr\u00fcndeten &#8211; Menschenrechten, es kann daher auch durch Verfassungs\u00e4nderung nicht aufgehoben werden.<br \/>Das Versammlungsrecht ist insbesondere als politisches Grundrecht und Kommunikationsgrundrecht garantiert, wie das BVerfG ausdr\u00fccklich festgestellt hat: &#132;Meinungsfreiheit, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Petitionsrecht sichern die Freiheit der Meinungs- und Willensbildung des Volkes&#148;, die von unten, vom Volk zu den Staatsorganen hin erfolgen m\u00fcsse, nicht umgekehrt, und sich nicht im Wahlakt ersch\u00f6pfe (9). Die Versammlungsfreiheit ist ferner garantiert in Art.10 der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie in Art. 21 des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte vom 19. 12.1966 (in kraft seit 23. 3.1976). Auch aus der historischen Entwicklung dem Zusammenhang von Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit beispielsweise ergibt sich der politische und kommunikative Aspekt des Grundrechts.<br \/>Die Institution &#132;Versammlung&#148; schlie\u00dflich bildet die Grundstruktur der Demokratie: Parlamente, Parteien, Vereinigungen aller Art tagen in Versammlungsform, fassen dort ihre Beschl\u00fcsse. Das Grundrecht stellt auch ein wichtiges Gegengewicht zur &#132;mehr radikal-egalit\u00e4ren parteien-staatlichen Demokratie&#148; (BVerfG) dar, zu der sich das politische System in der BRD mehr und mehr entwickelt. Die Veranstaltung einer Versammlung ist folglich das gegebene Mittel der parlamentarischen Opposition, der B\u00fcrgerinitiativbewegung, um sich Geh\u00f6r zu verschaffen.<br \/>In Art.8 GG ist &#132;das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln&#148; garantiert, wobei f\u00fcr Versammlungen unter freiem Himmel Einschr\u00e4nkungen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen k\u00f6nnen (so die Anmeldepflicht nach \u00a7 14 des VersG). Das Grundrecht darf dabei nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.<br \/>Das Grundrecht des Art. 8 GG ist grunds\u00e4tzlich polizeifest, daher bedarf auch die unfriedliche Versammlung des vorbeugenden Verbots oder der polizeilichen Aufl\u00f6sung im rechtsf\u00f6rmlichen Verfahren, ehe gegen sie und ihre Teilnehmer eingeschritten werden darf. Unter einer &#132;Versammlung&#148; im Sinn des Art.8 GG und des VersG versteht man die Zusammenkunft einer zahlenm\u00e4\u00dfig nicht bestimmten Mehrheit von Menschen (drei Personen sind jedenfalls ausreichend) an einem gemeinsamen Ort zu dem gemeinsamen Zweck, bestimmte Angelegenheiten gemeinsam zu er\u00f6rtern, zu beraten oder kundzugeben. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die Zusammenkunft unter dem Schutz des Grundgesetzes. Das gilt auch f\u00fcr die unfriedliche Versammlung bis zu ihrer Schliessung oder Beendigung durch den Versammlungsleiter oder bis zur Aufl\u00f6sung durch die Polizei.<\/p>\n<h5><span id=\"3-der-gesetzentwurf-der-cducsu-zum-demonstrationsrecht-3\">3. Der Gesetz&shy;ent&shy;wurf der CDU\/CSU zum Demon&shy;s&shy;tra&shy;ti&shy;ons&shy;recht (3)<\/span><\/h5>\n<p>Er fordert das Verbot der &#132;Passivbewaffnung&#148;, des Maskentragens, die Einf\u00fchrung einer Strafvorschrift gegen die \u00f6ffentliche Aufforderung zur Teilnahme an einer bereits verbotenen Versammlung sowie die \u00c4nderung der Strafvorschrift \u00fcber den Landfriedensbruch in \u00a7 125 StGB, Die Vorschl\u00e4ge sind nicht neu. Sie entsprechen im wesentlichen den von der CDU\/CSU bereits 1977 erhobenen Forderungen, die im Gesetz zur \u00c4nderung des Versammlungsgesetzes vom 25. 9.1978 nicht ber\u00fccksichtigt wurden (10). Zus\u00e4tzliche Argumente seither sind nicht ersichtlich. Allerdings unterst\u00fctzt der Deutsche Richterbund in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrats die vorgeschlagene \u00c4nderung des Landfriedensbruch-Paragraphen und die Personalisierung der \u00f6ffentlichen Aufforderung zur Teilnahme an einer verbotenen Versammlung, r\u00e4t jedoch &#132;im gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt&#148; davon ab, auch ein Verbot der Vermummung und der &#132;Passivbewaffnung&#148; einzuf\u00fchren (11). Das Verbot der Vermummung und &#132;Passivbewaffnung&#148; soll nach den Vorschlagen der CDU\/CSU den Inhalt haben, unter Strafandrohung zu untersagen, bei \u00f6ffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufz\u00fcgen<\/p>\n<p>1. Gegenst\u00e4nde, die zum Schutz vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei bestimmt und ihrer Art nach dazu geeignet sind, mit sich zu f\u00fchren ohne beh\u00f6rdlich erm\u00e4chtigt zu sein,<br \/>2. sich maskieren oder sonst unkenntlich (zu)machen, es sei denn, dass die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dies zugelassen hat, weil ein friedlicher Verlauf der Veranstaltung gew\u00e4hrleistet ist, oder dass es sich um herk\u00f6mmliche Veranstaltungen, insbesondere Volksfeste handelt, bei denen maskierte Personen teilzunehmen pflegen.<\/p>\n<p>Das Verbot der &#132;Passivbewaffnung&#148; (ein sehr unpassendes Schlagwort) bedeutet also: Versammlungsteilnehmer sollen keine Helme, keine Gasmasken, keine K\u00f6rperpolster, wohl auch keine Regenm\u00e4ntel und kein \u00d6lzeug gegen Wasserwerfer mit sich f\u00fchren d\u00fcrfen. Da der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in \u00a7 113 STGB mit Strafe bedroht ist, der Gesetzentwurf auch selbst von Gegenst\u00e4nden &#132;zum Schutz vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei&#148; spricht, kann das geforderte Verbot nur bedeuten, dass auch der Selbstschutz vor gesundheitlicher Besch\u00e4digung verboten werden soll, und zwar auch gegen unrechtm\u00e4\u00dfige polizeiliche Eingriffe oder \u00dcbergriffe, auch als Schutz gegen m\u00f6gliche T\u00e4tlichkeiten unfriedlicher Demonstranten.<br \/>Das vorgeschlagene Verbot ist daher unmenschlich, verst\u00f6\u00dft gegen Art. 2 Abs. 2 GG (Schutz des Lebens und der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit) und greift das Grundrecht des Art. 8 GG auch in seinem Wesensgehalt an, denn wer wird noch an einer Veranstaltung teilnehmen wollen, wenn man ihn per Gesetz auch der primitivsten Schutzmittel beraubt. Die Mitnahme solcher Gegenst\u00e4nde l\u00e4sst auch nicht etwa auf die unfriedliche Absicht des Tr\u00e4gers schlie\u00dfen, da &#8211; wie die Erfahrung lehrt &#8211; auch die friedlichste Demonstration einen unfriedlichen Ausgang nehmen kann. Das Verbot w\u00fcrde daher gerade alle, die zwar friedfertig aber nicht unvorsichtig sind, von der Teilnahme an einer Versammlung unter freiem Himmel abschrecken.<br \/>Das geforderte Verbot dient auch nicht Sicherheits- und Ordnungspolizeilichen Gr\u00fcnden, die allein eine Einschr\u00e4nkung des Grundrechts erlauben, und verst\u00f6\u00dft zudem gegen Art. 21 des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte, der bestimmt, die Aus\u00fcbung des Rechts auf freie Versammlung d\u00fcrfe &#132;keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschr\u00e4nkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der \u00f6ffentlichen Sicherheit, der \u00f6ffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind&#148;. Es soll ersichtlich nur die Festnahme von Versammlungsteilnehmern oder deren Zerstreuung erleichtern: ein echtes Novum in der Rechtsgeschichte.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich verh\u00e4lt es sich mit dem Maskierungsverbot. Bundesinnenminister Gerhart Baum hat im Bundestag bereits darauf hingewiesen (12), auch er sei der Meinung &#132;freie B\u00fcrger in einem freien Staat sollten offen f\u00fcr ihre Sache werben, sie sollten ihr Gesicht zeigen. Nur so sind sie glaubw\u00fcrdig. Aber auch ich sehe nat\u00fcrlich die Gr\u00fcnde, die Ursachen, denen wir nachgehen m\u00fcssen, die einige veranlassen, sich zu vermummen, ohne dass sie bereit w\u00e4ren, Gewaltt\u00e4tigkeiten zu begehen.&#148; Tatsache ist, dass die Maskierung in vielen F\u00e4llen erst die Voraussetzung schafft, \u00fcberhaupt vom Recht auf freie Versammlung Gebrauch zu machen: so wenn ausl\u00e4ndische Versammlungsteilnehmer aus L\u00e4ndern mit totalit\u00e4ren Regimen dort mit erheblichen Repressalien zu rechnen haben. Auch kann eine Maskierung &#8211; ebenso wie ein mitgef\u00fchrtes Transparent &#8211; zur wirksamen politischen Aussage erforderlich sein (13). Das Verbot w\u00fcrde im \u00fcbrigen auch Vorrichtungen zum Selbstschutz umfassen (&#132;Passivbewaffnung&#8220;), so Schutzbrillen, Gasmasken usw. Das vorgesehene Verbot greift daher ebenfalls in den Wesensgehalt des Grundrechts des Art.8 GG ein und ist daher nach Art.19 Abs. 2 GG unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen w\u00fcrde das Verbot in der Praxis zu erheblichen und \u00fcberfl\u00fcssigen Schwierigkeiten f\u00fchren, da m\u00f6glicherweise schwer feststellbar ist, ob ein \u00fcber das Gesicht gezogener Schal der Vermummung oder dem Schutz vor K\u00e4lte dient, ob eine Sonnenbrille den Tr\u00e4ger unkenntlich machen oder seine lichtempfindlichen Augen sch\u00fctzen soll. Im \u00fcbrigen ist die vorgesehene Genehmigungsf\u00e4higkeit (&#132;Verbot mit Erlaubnis-Vorbehalt&#8220;) f\u00fcr den Fall, dass &#132;ein friedlicher Verlauf der Veranstaltung gew\u00e4hrleistet ist&#148;, reine Torheit. Eine solche Gew\u00e4hr gibt es nie.<br \/>Die auch vom Deutschen Richterbund bef\u00fcrwortete Einf\u00fcgung einer Strafvorschrift gegen Aufforderungen zur Teilnahme an verbotenen Versammlungen ist \u00fcberfl\u00fcssig, weil der Tatbestand von \u00a7 111 StGB in Verbindung mit \u00a7 26 VersG jetzt bereits voll erfasst wird.<\/p>\n<p>Die geforderte Neufassung des \u00a7 125 StGB (Landfriedensbruch) schlie\u00dflich stellt inhaltlich weitgehend die Wiederherstellung der Fassung dar, die vor dem\u00a03. Strafrechtsreformgesetz von 1970 galt. Der Gesetzgeber hat seinerzeit aufgrund der Erfahrungen aus den Demonstrationsprozessen die Vorschrift mit dem Ziel ge\u00e4ndert, die Strafbarkeit der blo\u00dfen Zugeh\u00f6rigkeit zu einer feindseligen Menschenmenge zu beseitigen und zu versuchen, sie auf diejenigen Personen zu beschr\u00e4nken, die tats\u00e4chlich feindselig vorgehen (T\u00e4ter, Teilnehmer, Anheizer). Die Forderung nach Wiederherstellung der alten Fassung attestiert den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden die Unf\u00e4higkeit, die tats\u00e4chlich unfriedlichen Personen in der Menge zu ermitteln. Das wird in der Tat nicht immer m\u00f6glich sein; stattdessen friedliche Nachbarn eines Gewaltt\u00e4ters in &#132;Sippenhaft&#148; zu nehmen, stellt weder unter rechtsstaatlichen noch unter kriminalpolitischen Aspekten eine Verbesserung dar. Der Entwurf will ersichtlich das Wasser strafen, weil es den Fisch beherbergt, obwohl es vielfach nichts daf\u00fcr kann, dass er sich in ihm tummelt. Das hei\u00dft: Unschuldige sollen wieder bestraft werden, weil man der Schuldigen nicht habhaft wird.<br \/>Auch die Einschr\u00e4nkung der Strafbarkeit auf diejenigen, die sich nicht aus der Menge entfernen, &#132;nachdem ein Tr\u00e4ger von Hoheitsbefugnissen die Menge aufgefordert hat, auseinander zugehen&#148;, stellt keinen Schutz Unschuldiger dar: Es ist eine Illusion, zu glauben, jedermann k\u00f6nne sich ohne weiteres aus einer Menschenmenge von mehreren hundert oder tausend Personen entfernen, wenn er sich nicht gerade an der Peripherie befindet, wobei das Sich entfernen nicht selten durch polizeiliche Absperrung unm\u00f6glich gemacht wird. Der Deutsche Richterbund unterst\u00fctzt die Restaurierung der alten Land-friedensbruch-Vorschrift, jedoch mit der Modifizierung, es &#132;sollte die M\u00f6glichkeit vorgesehen werden, bei Personen, die Gewaltt\u00e4tigkeiten nicht begehen und auch nicht aktiv unterst\u00fctzen, von Strafe abzusehen&#148;; ferner sollten Personen nicht strafbar sein, die sich &#132;wie Journalisten und Polizisten aus dienstlichen oder beruflichen Gr\u00fcnden in der Menge&#148; aufhalten und ferner solche, &#132;die sich nachweisbar von sich aus darum bem\u00fchen, Gewaltt\u00e4tigkeiten zu verhindern und auf eine M\u00e4\u00dfigung hinzuwirken (,Abwiegler&#8216;)&#148;. Doch diese Modifizierung stellt nur scheinbar einen rechtlichen Vorteil dar, denn sie \u00fcberb\u00fcrdet dem, der sich auf diese Verg\u00fcnstigungen berufen will, die Beweislast f\u00fcr die eigene Friedlichkeit. Jeder Praktiker wei\u00df, dass ein solcher Beweis kaum je zu f\u00fchren ist.<br \/>Die erneut zur Diskussion gestellten Gesetzes\u00e4nderungen &#132;zum Schutze friedfertiger Demonstrationen und Versammlungen&#148; zeichnen sich also weitgehend durch Praxisferne aus, ein Teil ist sogar verfassungswidrig. Das Recht auf freie Demonstration w\u00fcrde zu Tode gesch\u00fctzt. Der polizeitaktische Idealzustand w\u00e4re erst erreicht, wenn tats\u00e4chlich nur noch unfriedlich Gesonnene sich versammelten: man k\u00f6nnte sie dann guten Gewissens sofort dingfest machen.<\/p>\n<p>Der von der CDU\/CSU-Bundestagsfraktion beklagte &#132;Zerfall der demokratischen Gesinnung und das Schwinden des Rechtsbewusstseins in Teilen der Gesellschaft&#8220; (14) &#8211; richtig wohl eher: der Vertrauensverlust in die demokratischen Institutionen &#8211; und damit die potentielle oder tats\u00e4chliche Unfriedlichkeit von Demonstrationen l\u00e4sst sich folglich nur \u00fcberwinden durch die Ein\u00fcbung von Kommunikation statt Konfrontation. Dazu geh\u00f6rt auch ein Umdenken bei Politikern und Polizeieinsatzleitern. Es gibt eine Reihe von Beispielen aus j\u00fcngster Zeit, in denen Unfriedlichkeit offenbar durch polizeitaktisch falsches Verhalten provoziert wurde. Es gibt ebenso eine Reihe von Beispielen, in denen kluges und einf\u00fchlsames Vorgehen der Polizei bef\u00fcrchtete Gewaltt\u00e4tigkeiten verhindert hat;<br \/>Damit soll gewiss nicht gesagt sein, dass das Verhalten der Polizeikr\u00e4fte (und es ist hinzu zusetzen: der Verwaltungsbeh\u00f6rden bei Verboten und Auflagen) allein f\u00fcr den Ausbruch von Gewaltt\u00e4tigkeiten und ihre Eskalation verantwortlich ist. Zumindest sie aber k\u00f6nnen und sollten in erster Linie daf\u00fcr sorgen, dass Konfrontationen erst gar nicht entstehen, entstandene Spannungen abgebaut werden. Demonstrationen (seien es Versammlungen oder ungeordnete Menschenmengen ohne Kundgebungscharakter) sollten in erster Linie als Ausdruck eines Wunsches zum Dialog, als M\u00f6glichkeit zur Kommunikation begriffen werden. Ihnen mit Hundestaffeln, Chemischen Keulen, Wasserwerfern und gar &#132;Distanzwaffen&#148; zu begegnen, ist verfehlt. Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden haben ihrerseits nicht selten die M\u00f6glichkeit, ein Verhalten nicht als strafbar, sondern nur als ordnungswidrig zu qualifizieren und k\u00f6nnen im letzteren Fall sogar nach dem Opportunit\u00e4tsprinzip von der Verfolgung absehen. Nur zu oft wird stattdessen bei v\u00f6llig friedlichem, aber eben ordnungswidrigem Verhalten versucht, eine Verurteilung wegen eines Strafdelikts zu erreichen. Die Kriminalisierung friedlicher Verhaltensweisen aber tr\u00e4gt nicht zur Bewahrung des Rechtsfriedens bei.<\/p>\n<p><b>Anmerkungen<br \/><\/b>(1) Der Beitrag stellt die \u00fcberarbeitete Fassung eines Referats dar, gehalten am 14. 11. 1981 in der Evangelischen Akademie Rheinland-Westfalen in M\u00fclheim\/Ruhr zur Einf\u00fchrung der Tagung &#132;Demonstrationsrecht auf dem Pr\u00fcfstand&#148;.<br \/>(2) Ordnungswidrig handelt nach \u00a7 113 OWiG, wer sich einer \u00f6ffentlichen Ansammlung (die keine Versammlung nach dem VersG sein darf) anschlie\u00dft oder sich aus ihr nicht entfernt, obwohl ein Tr\u00e4ger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtm\u00e4\u00dfig aufgefordert hat, auseinander zugehen.<br \/>(3)\u00a0BT-Drucks. 9\/628; w\u00f6rtlich identisch mit einem Gesetzesantrag der L\u00e4nder Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein vom 12. 6.1981 im Bundesrat, Drucks. 255\/81.<br \/>(4) F. Hacker, Aggression. Die Brutalisierung der modernen Welt(1971), S. 15f<br \/>(5) Prophet Hosea 8,7 (8 Jh. v.u.Z.).<br \/>(6)\u00a0Vgl. hierzu: S. Ott, Von der Utopie der gewaltlosigkeit, in: &#8222;vorg\u00e4nge&#8220; Heft 31 (1978), 77ff.<br \/>(7)\u00a0S\u00fcddeutsche Zeitung v. 1. 10. 1981, S. 1.<br \/>(8) Vom 2. 12. 1981.<br \/>(9)\u00a0BVerfGE 20, 56, 98ff.; zu Einzelheiten vgl. a. S. Ott, Kommentar zum VersG, 3. Aufl., Einf\u00fchrung RdNr. 2ff und in: Perels (Hrsg), Grundrechte als Fundament der Demokratie, Suhrkamp 1979, S. 139ff.<br \/>(10)\u00a0Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung von Terrorismus und Gewaltkriminalit\u00e4t sowie zum Schutze des inneren Friedens v. 26. 4. 1977, BTDrucks. 8\/322 Art. 1 Nr. 7 und Art. 4 Nr. 8 sowie Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bek\u00e4mpfung von Terrorismus und Gewaltkriminalit\u00e4t sowie zum Schutz des inneren Friedens v. 5,10.1977, BTDrucks. 8\/996 Art. 5 Nr. 1.<br \/>(11)\u00a0Deutscher Richterbund, Information 11\/81; vgl. hierzu Spiegel-Gespr\u00e4ch in &#132;Der Spiegel&#148; Nr. 46\/1981 5. 119ff.<br \/>(12)\u00a0Am 22, 10. 1981, zit. nach Frankfurter Rundschau v. 11,11,1981, S.<br \/>(13)\u00a0Vgl. &#132;Anachronistischer Zug&#147;; hierzu NJW 1981, 2428 mit Stellungnahme von S. Ott, S 2397.<br \/>(14)\u00a0Aus der Begr\u00fcndung zur Entschlie\u00dfumg vom 2.12.1981, oben Fn 8.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[356],"publikationen":[1294],"class_list":["post-12081","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sieghart-ott","publikationen-55-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Demonstrationsrecht in der Diskussion - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/55-vorgaenge\/publikation\/das-demonstrationsrecht-in-der-diskussion\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Demonstrationsrecht in der Diskussion - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ein Pr\u00fcfstein f\u00fcr unser Demokratieverst\u00e4ndnis (1) aus: vorg\u00e4nge Nr. 55 (Heft 1\/1982), S. 16-21 Gro\u00dfkundgebungen gegen die Errichtung von Atomkraftwerken und Flughafenanlagen, gegen Umweltverschmutzung und Aufr\u00fcstung, gegen Wohnungsspekulation und neonazistische Umtriebe wurden Anlass, die \u00f6ffentliche Diskussion \u00fcber das Demonstrationsrecht neu zu beleben. 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