{"id":12083,"date":"1970-11-01T15:37:00","date_gmt":"1970-11-01T14:37:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\/"},"modified":"1970-11-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-11-01T11:00:00","slug":"das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1963\/publikation\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\/","title":{"rendered":"Das geplante verfassungs\u00e4ndernde Notstandsgesetz"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Heft 11\/1963, S.337-340<\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat am 31. Oktober 1962 zusammen mit anderen Gesetzen f\u00fcr den Notstandsfall den &#132;Entwurf eines Gesetzes zur Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes&#148; (Bundesratsdrucksache 345\/62, Bundestagsdrucksache IV\/ 891) beschlossen. Dieses Gesetz w\u00fcrde die Struktur unserer Verfassung grundlegend \u00e4ndern. Es wurde am 28. November 1962 vom Bundesrat und am 23. Januar 1963 vom Bundestag beraten. Nach dem Kanzlerwechsel wird in den kommenden Wochen und Monaten die Entscheidung dar\u00fcber fallen, ob die Bundesregierung ihren Plan durchsetzen kann, in dieser Legislaturperiode eine Notstandsgesetzgebung zu verabschieden.<\/p>\n<p>In dieser Lage darf die Diskussion des verfassungs\u00e4ndernden Notstandsgesetzes nicht allein den Abgeordneten des Deutschen Bundestages \u00fcberlassen bleiben. Der vorliegende Beitrag versucht, \u00fcber die wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes zu informieren.*)<\/p>\n<p>I &#8211; Der Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr<\/p>\n<p>Der Entwurf H\u00f6cherls unterscheidet \u00e4u\u00dferlich zwischen dem &#132;Zustand \u00e4u\u00dferer Gefahr&#148; (Art. 115 a&#151;115 h), dem &#132;Zustand innerer Gefahr&#148; (Art. 115 i&#151;115 l) und dem &#132;Katastrophenzustand\u00ab (Art. 115 m). Diese Unterscheidung ist jedoch nicht streng durchgef\u00fchrt worden. Gerade beim &#132;Zustand der inneren Gefahr&#148; spielt die sogenannte \u00bbEinwirkung von au\u00dfen&#148; eine gro\u00dfe Rolle. Auch der Katastrophenzustand ist nicht eindeutig auf die Naturkatastrophe und den reinen Ungl\u00fccksfall beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Der &#132;Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; kann auf folgende Weise festgestellt werden:<\/p>\n<p>1. durch einfachen Beschlu\u00df des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates (Art. 115 a Abs. 1);<\/p>\n<p>2. durch einfachen Beschlu\u00df des Notstandsausschusses (der aus 20 Mitgliedern des Bundestages und 10 Mitgliedern des Bundesrates bestehen soll, wobei der Wahlmodus jedoch nicht verfassungsm\u00e4\u00dfig festgelegt ist), wenn &#132;dem Zusammentritt oder der rechtzeitigen Beschlu\u00dffassung des Bundestages und des Bundesrates oder eines von ihnen un\u00fcberwindliche Hindernisse entgegenstehen\u00ab (Art. 115 a Abs. 2);<\/p>\n<p>*) Vgl. ferner Adolf Arndt und Michael Freund, Notstandsgesetz &#151; aber wie?, K\u00f6ln, 1962; Manfred Nemitz, Horst Dahlhaus und Helmut Simon, Notstandsrecht und Demokratie. Notwendigkeit oder Gefahr?, Stuttgart, 1963; J\u00fcrgen Seifert, Gefahr im Verzuge. Zur Problematik der Notstandsgesetzgebung, Mit einer Einleitung von Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer, Frankfurt am Main, 1963; ferner die Auseinandersetzung zwischen dem Bundesminister des Innern und J\u00fcrgen Seifert in den Gewerkschaftlichen Monatsheften, Jg. 14, Heft 9, September 1963.<\/p>\n<p>3. durch Feststellung des Bundespr\u00e4sidenten mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, wenn &#132;Gefahr im Verzuge&#148; ist (Art. 115 a Abs. 3).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem tritt der &#132;Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; nach dem Entwurf automatisch ein (und dasselbe soll f\u00fcr den Eintritt des &#132;Verteidigungsfalles&#148; gelten),<\/p>\n<p>4. wenn &#132;das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen&#148; wird und &#132;die zust\u00e4ndigen Bundesorgane au\u00dferstande&#148; sind, sofort die Feststellung des &#132;Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; zu treffen (Art. 115 h).<\/p>\n<p>Der &#132;Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; wird nach dem Entwurf beendet durch Beschlu\u00df des Bundestages, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf (Art. 115 g Abs. 1). Eine w\u00e4hrend des &#132;Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; endende Wahlperiode des Bundestages verl\u00e4ngert sich bis zum Ablauf von drei Monaten, eine w\u00e4hrend dieser Zeit endende Amtsperiode des Bundespr\u00e4sidenten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des &#132;Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148;. Der Bundestag kann diese Fristen abk\u00fcrzen (Art. 115 g Abs. 3).<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>Der Entwurf H\u00f6cherls enth\u00e4lt gegen\u00fcber dem fr\u00fcheren Schr\u00f6derschen Entwurf von 1960 sogar Versch\u00e4rfungen. Im ersten Entwurf konnte der Bundespr\u00e4sident die Feststellung des &#132;Ausnahmezustandes&#148; nur dann treffen, wenn der Beschlu\u00dffassung durch den Bundestag und Bundesrat un\u00fcberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Der neue Entwurf schafft die M\u00f6glichkeit, bereits bei \u00bbGefahr im Verzuge\u00ab die Feststellung durch Bundespr\u00e4sident und Bundeskanzler zu treffen. Wie dehnbar der Begriff &#132;Gefahr im Verzuge\u00ab ist, das hat beispielsweise die Durchf\u00fchrung der &#132;Spiegel&#8220;-Aktion zur Nachtzeit gezeigt. Neu ist auch der automatische Eintritt des &#132;Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr\u00ab beim Angriff mit Waffengewalt. Sehr problematisch ist, da\u00df die Zusammensetzung des Notstandsausschusses in ihrer parteipolitischen Proportion nicht verfassungsrechtlich geregelt ist.<\/p>\n<p>Inhaltlich setzt die Feststellung des &#132;Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; voraus, da\u00df entweder das &#132;Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird&#148; oder da\u00df &#132;ein solcher Angriff droht&#148; (Art. 115 a).<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>Die erste Alternative ist relativ eindeutig. Die zweite Alternative soll &#151; wie die Bundesregierung in der Begr\u00fcndung feststellt &#151; bereits dann als erf\u00fcllt angesehen werden, &#132;wenn aufgrund nachrichtendienstlicher oder anderer geheimer Quellen, die den vorliegenden Erfahrungen nach als zuverl\u00e4ssig gelten k\u00f6nnen, ein bewaffneter Angriff eines fremden Staates oder einer fremden Regierung auf das Bundesgebiet als unmittelbar bevorstehend erscheint oder wenigstens ernstlich mit einem solchen Ergebnis gerechnet werden mu\u00df, auch ohne da\u00df eine f\u00fcr alle Welt offenkundige internationale Spannung zu bestehen braucht\u00ab (Begr\u00fcndung in Bundestagsdrucksache IV\/891, S. 9).<\/p>\n<p>Schon die Begr\u00fcndung zeigt, da\u00df der &#132;Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr\u00ab bereits aufgrund von Meldungen irgendwelcher &#132;Geheimnistr\u00e4ger&#148; festgestellt werden kann, die sich einer wirklichen Kontrolle und einer demokratischen Nachpr\u00fcfung entziehen. Wenn man bedenkt, da\u00df aufgrund solcher Meldungen bei &#132;Gefahr im Verzuge&#148; der Bundespr\u00e4sident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers den Notstand feststellen und die Bundesregierung einschneidende &#151; den Frieden vielleicht erst wirklich gef\u00e4hrdende &#151; Ma\u00dfnahmen ergreifen kann, dann wird deutlich, welche Gefahren durch diese Regelung heraufbeschworen werden.<\/p>\n<p>Mit dem Eintritt des &#132;Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1. Der Bund kann Gesetze auch f\u00fcr solche Sachgebiete erlassen, die sonst zur Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder geh\u00f6ren (Art. 115 b Abs. 1).<\/p>\n<p>2. Durch Bundesgesetz k\u00f6nnen in der Regel f\u00fcr die Dauer des &#132;Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; unter anderem<\/p>\n<p>a) das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit sowie auch der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 GG),<\/p>\n<p>b) das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8),<\/p>\n<p>c) das Grundrecht der Vereinsfreiheit, mit Ausnahme der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 u. 2),<\/p>\n<p>d) das Grundrecht der Freiz\u00fcgigkeit (Art. 11),<\/p>\n<p>e) das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 2 u. 3 Satz 1), mit der M\u00f6glichkeit der Dienstverpflichtung,<\/p>\n<p>f) die Rechtsgarantien des Eigentums gem\u00e4\u00df Art. 14 und<\/p>\n<p>g) die Rechtsgarantien des Grundgesetzes bei Freiheitsentziehungen (Entscheidung des Richters \u00fcber Zul\u00e4ssigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung und Vorf\u00fchrung binnen 24 Stunden (gem\u00e4\u00df Art. 104 Abs. 2 u. 3)<\/p>\n<p>&#132;\u00fcber das sonst zul\u00e4ssige Ma\u00df hinaus eingeschr\u00e4nkt werden&#148; (Art. 115b Abs. 2).<\/p>\n<p>3. Die Bundesregierung kann die Polizeikr\u00e4fte des Bundes und der L\u00e4nder sowie Streitkr\u00e4fte &#132;im Innern f\u00fcr polizeiliche Aufgaben&#148; einsetzen und einem Beauftragten unterstellen (Art. 115 b Abs. 3 a); au\u00dferdem kann die Bundesverwaltung auch den Landesbeh\u00f6rden Weisungen erteilen (Art. 115b Abs. 3b).<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>Als Ver\u00e4nderung gegen\u00fcber dem fr\u00fcheren Schr\u00f6derschen Text ist lediglich die in diesem vorgesehene Einschr\u00e4nkung der Koalitionsfreiheit (Art. 12 Abs. 3 GG) herausgenommen worden.<\/p>\n<p>Vor allem mit der Einschr\u00e4nkung der Grundrechte aus Artikel 5(Meinungsfreiheit) und Artikel 8 (Versammlungsfreiheit) kann entscheidend in die Rechte des Staatsb\u00fcrgers eingegriffen werden. Als sinnvoll denkbar w\u00e4re ggfs. eine Beschr\u00e4nkung in der Erlangung und Verbreitung bestimmter Nachrichten, die im Notstand geheimgehalten werden sollen. Der Bundesrat hat auch einen entsprechenden \u00c4nderungsvorschlag gemacht. In ihrer Stellungnahme zu diesem Bundesratsvorschlag hat sich aber die Bundesregierung ausdr\u00fccklich nicht einverstanden erkl\u00e4rt, so da\u00df weiterhin eine Einschr\u00e4nkung der gesamten Meinungs- und Pressefreiheit, aber nicht nur dieser, sondern eben auch der in Art. 5 garantierten Freiheit der Kunst und Wissenschaft, der Forschung und Lehre f\u00fcr den Notstandsfall beabsichtigt wird. Daf\u00fcr sind eigentlich keine Gr\u00fcnde vorstellbar und auch die Begr\u00fcndung der Bundesregierung l\u00e4\u00dft solche vermissen.<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung zur Einschr\u00e4nkung der Versammlungsfreiheit nennt die Bundesregierung die M\u00f6glichkeiten der &#132;Verh\u00e4ngung allgemeiner Versammlungsverbote&#148;, von &#132;Bet\u00e4tigungsverboten&#148; f\u00fcr Vereine und der Bildung von Zwangsverb\u00e4nden (aa0. S. 10).<\/p>\n<p>Bestehen bleibt auch die M\u00f6glichkeit der Einschr\u00e4nkung der Berufsfreiheit (Art. 12), wodurch die M\u00f6glichkeit zur Dienstverpflichtung von M\u00e4nnern und Frauen durch das bisher verfassungswidrige Zivildienstgesetz geschaffen wird. Eine Annahme dieser Bestimmung w\u00fcrde damit die M\u00f6glichkeit der wehrwirtschafllichen Erfassung des gesamten Volkes unter vollst\u00e4ndiger Ausschaltung z. B. der Gewerkschaften schaffen.<\/p>\n<p>Seltsamerweise soll nach dem Entwurf auch Art. 9 Abs. 2 GG eingeschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen. Er lautet: &#132;Vereinigungen, deren Zwecke oder deren T\u00e4tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder gegen den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung richten, sind verboten.&#148; Will die Bundesregierung etwa die M\u00f6glichkeit schaffen, f\u00fcr den Fall des &#132;Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; die Bildung von Organisationen zu f\u00f6rdern, die sich z. B. gegen den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung richten, also Kriegshetze betreiben oder zum V\u00f6lkerha\u00df auffordern?<\/p>\n<p>Auch die M\u00f6glichkeit einer Inhaftierung ohne richterliche Kontrolle binnen einer bestimmten Frist (in dem Entwurf hei\u00dft es lediglich, da\u00df eine Frist von 7 Tagen eingehalten werden &#132;soll&#148;) spricht f\u00fcr sich selbst. Sie enth\u00e4lt die Gefahr, da\u00df irgendeine Art von Konzentrationslagern m\u00f6glich wird. Ebenso problematisch ist die M\u00f6glichkeit des Einsatzes von &#147;Streitkr\u00e4ften im Innern f\u00fcr polizeiliche Aufgaben&#148;.<\/p>\n<p>Das verfassungs\u00e4ndernde Notstandsgesetz sieht f\u00fcr den &#132;Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; u. a. ferner folgende Regelungen vor:<\/p>\n<p>1. Die Gesetze, durch die Grundrechte der Verfassung eingeschr\u00e4nkt werden, k\u00f6nnen auch von dem erw\u00e4hnten Notstandsausschu\u00df entweder aufgrund einer Erm\u00e4chtigung durch den Bundestag oder, sofern &#132;dem Zusammentritt oder der rechtzeitigen Beschlu\u00dffassung des Bundestages un\u00fcberwindliche Hindernisse entgegenstehen&#8220;, auch ohne solche Erm\u00e4chtigung als Notgesetze erlassen werden (Art. 115 c Abs. 1).<\/p>\n<p>2. Die Bundesregierung kann diese Gesetze auch als Notverordnungen erlassen, wenn &#132;die Lage ein sofortiges Handeln erfordert&#148;. Sie kann diese Befugnis auch anderen Beh\u00f6rden \u00fcbertragen (Art. 115c Abs. 2). Notgesetze und -verordnungen treten nach 6 Monaten au\u00dfer Kraft, wenn sie nicht verl\u00e4ngert werden (Art. 115 c Abs. 4).<\/p>\n<p>3. Der Bundeskanzler kann die Befugnis der Bundesregierung auf einzelnen Sachgebieten einem Kabinettsausschu\u00df \u00fcbertragen, dessen Zusammensetzung er selbst bestimmt (Art. 115 d).<\/p>\n<p>4. Das Recht, durch einstweilige Ma\u00dfnahmen die genannten Grundrechte einzuschr\u00e4nken und Streitkr\u00e4fte im Innern einzusetzen, steht unter anderem den Ministerpr\u00e4sidenten der L\u00e4nder, den Regierungspr\u00e4sidenten und den Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise und kreisfreien St\u00e4dte zu, wenn die &#132;zust\u00e4ndigen Bundesorgane nicht nur vor\u00fcbergehend au\u00dferstande sind, die notwendigen Ma\u00dfnahmen&#148; zu treffen und die Lage &#132;unabweisbar&#148; ein sofortiges Handeln erfordert (Art. 111 f).<\/p>\n<p>5. Nach dem Entwurf kann das Bundesverfassungsgerichtsgesetz durch Notgesetz oder Notverordnung nur unter bestimmten Umst\u00e4nden ver\u00e4ndert werden. Auch darf die &#132;verfassungsm\u00e4\u00dfige Stellung und die Erf\u00fcllung der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter&#148; nicht beeintr\u00e4chtigt werden (Art. 115 e Abs. 1 u. 2).<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>Die Punkte 1 bis 4 sprechen f\u00fcr sich selbst. Hinsichtlich des Bundesverfassungsgerichts scheint der Entwurf auf den ersten Blick auf die Forderungen eingegangen zu sein, da\u00df die Funktionsf\u00e4higkeit des Bundesverfassungsgerichts gew\u00e4hrleistet bleiben m\u00fcsse und jede Ma\u00dfnahme, auch jede Notstandsma\u00dfnahme, vor dieses Gericht gebracht werden k\u00f6nnen m\u00fcsse. Tats\u00e4chlich kann die Regierungsmehrheit des Bundestages, die im Zweifelsfall entweder \u00fcber die Feststellung oder zumindest \u00fcber die Fortdauer des &#132;Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; und damit zugleich \u00fcber die Verl\u00e4ngerung ihrer Wahlperiode entscheidet, nach dem Entwurf der Bundesregierung jedoch durch ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz das Bundesverfassungsgerichtsgesetz \u00e4ndern. (Das ist deshalb besonders gef\u00e4hrlich, weil zu diesem Zeitpunkt die sonst .m\u00f6gliche Kritik durch Notstandsma\u00dfnahmen bereits ausgeschaltet sein kann.) Dadurch k\u00f6nnte einmal das Rechtsinstitut der Verfassungsbeschwerde abgeschafft werden; zum anderen k\u00f6nnten neue Senate, neue Zust\u00e4ndigkeiten der Senate und neue Vorschriften \u00fcber die Wahl der Bundesverfassungsrichter geschaffen werden und damit ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts gegen Ma\u00dfnahmen praktisch unm\u00f6glich machen. Au\u00dferdem enth\u00e4lt der Entwurf keine Entscheidungsbefugnis f\u00fcr den Fall der ungerechtfertigten Aufrechterhaltung des &#132;Zustandes der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; und damit der Verl\u00e4ngerung der Wahlperiode durch die Parlamentsmehrheit.<\/p>\n<p>2 &#8211; Der Zustand der inneren Gefahr<\/p>\n<p>Der entscheidende Unterschied zwischen dem &#132;Zustand der \u00e4u\u00dferen Gefahr&#148; und dem &#132;Zustand der inneren Gefahr&#148; besteht darin, da\u00df ein solcher Zustand nicht &#132;festgestellt&#148; wird oder aufgrund eines Tatbestandes &#132;eintritt&#148;, der &#151; wie es in der Begr\u00fcndung f\u00fcr den Fall des Angriffs mit Waffengewalt hei\u00dft &#151;&#132;den Gesamtumst\u00e4nden nach offenkundig ist, da\u00df Zweifel daran, ob die Voraussetzungen dieser Sonderregelung vorliegen, kaum vorstellbar erscheint&#8220;.<\/p>\n<p>Der &#132;Zustand der inneren Gefahr&#148; dagegen liegt vor, und zwar<\/p>\n<p>&#132;wenn der Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes<\/p>\n<p>1. durch Einwirkung von au\u00dfen,<\/p>\n<p>2. durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt,<\/p>\n<p>3. durch N\u00f6tigung eines Verfassungsorgans oder<\/p>\n<p>4. durch Mi\u00dfbrauch oder Anma\u00dfung von Hoheitsbefugnissen<\/p>\n<p>ernstlich und unmittelbar bedroht ist&#148; (Ar. 115 i).<\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat diese Tatbestandsmerkmale in der Begr\u00fcndung noch erweitert. N\u00f6tigung eines Verfassungsorgans ist f\u00fcr die Bundesregierung bereits &#132;die Herbeif\u00fchrung oder Androhung eines empfindlichen \u00dcbels f\u00fcr das Gemeinwohl&#148;.<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>Der &#132;Zustand der inneren Gefahr&#148; ist somit nicht eindeutig bestimmt. Die unbestimmten Tatbestandsmerkmale machen es m\u00f6glich, da\u00df die Bundesregierung ohne offizielle Erkl\u00e4rung des Notstandes in den Bereich der Landesgesetzgebung eingreifen, Grundrechte au\u00dfer Kraft setzen, Dienstverpflichtungen vornehmen und sogar Streitkr\u00e4fte einsetzen kann. Die Au\u00dferordentlichkeit der Ma\u00dfnahmen wird auf diese Weise verschleiert, die &#132;Schwierigkeiten&#148;, einen Bundestags- und Bundesratsbeschlu\u00df herbeizuf\u00fchren, werden so umgangen. Die Gefahren einer derartigen Regelung zeigt die Begr\u00fcndung. Nach der Begr\u00fcndung ist die Bek\u00e4mpfung z. B. legitimer Streiks auf diese Weise durchaus denkbar; denn l\u00e4\u00dft sich nicht von jedem Streik regierungsseits behaupten, da\u00df durch ihn ein &#132;empfindliches \u00dcbel f\u00fcr das Gemeinwohl&#148; herbeigef\u00fchrt oder auch nur angedroht wird?<\/p>\n<p>Im &#132;Zustand der inneren Gefahr&#148; k\u00f6nnen die Landtage oder auch die Landesregierungen Notgesetze oder auch Notverordnungen erlassen, die nicht zur<\/p>\n<p>Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder geh\u00f6ren und durch die die Grundrechte der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Freiz\u00fcgigkeit eingeschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnen (Art. 115k Abs. 1 u. 2).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem treten, wenn in einem Land ein &#132;Zustand der inneren Gefahr&#148; &#132;vorliegt&#148; und das Land zur Bek\u00e4mpfung der Gefahr &#132;nicht bereit oder in der Lage&#148; ist, folgende Rechtsfolgen ein:<\/p>\n<p>1. Der Bund hat das Recht zur Gesetzgebungsbefugnis auch f\u00fcr diejenigen Sachbereiche, die sonst zur Zust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder geh\u00f6ren (Art. 1151 Abs. 1 Buchstabe b).<\/p>\n<p>2. Durch Bundesgesetz k\u00f6nnen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5), der Versammlungsfreiheit (Art. 8) und der Freiz\u00fcgigkeit (Art. 11) eingeschr\u00e4nkt werden (Art. 115 k Abs. 1 Buchstabe b).<\/p>\n<p>3. In einem &#132;Zustand der inneren Gefahr&#148;, bei dem es zu einer &#132;Einwirkung von au\u00dfen&#148; kommt, kann der Bund nicht nur die oben genannten Grundrechte au\u00dfer Kraft setzen, sondern zus\u00e4tzlich zu Meinungs- und Pressefreiheit auch die der Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre, ferner kann er Dienstverpflichtungen im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 u. 3 Satz 1 (etwa nach dem Zivildienstgesetz) vornehmen (Art. 1151 Abs. 1 Buchstabe b).<\/p>\n<p>4. Die Bundesregierung kann Polizeikr\u00e4fte des Bundes und der L\u00e4nder sowie die Streitkr\u00e4fte &#132;im Innern f\u00fcr polizeiliche. Aufgaben&#148; einsetzen und den Landesbeh\u00f6rden Weisungen erteilen (Art. 1151 Abs. 1 Buchstabe c). Die Streitkr\u00e4fte k\u00f6nnen unter bestimmten Umst\u00e4nden im Innern auch &#132;mit der Waffe&#148; eingesetzt werden (Art. 1151 Abs. 3).<\/p>\n<p>5. Dem Notstandsausschu\u00df steht das Recht zum Erla\u00df von Notgesetzen zu, auch wenn diese die genannten Grundrechte einschr\u00e4nken, wenn dem Zusammentritt oder der rechtzeitigen Beschlu\u00dffassung des Bundestages un\u00fcberwindliche Hindernisse entgegenstehen&#8220;. &#132;Erfordert die Lage ein sofortiges Handeln&#148;, so kann die Bundesregierung auch Notverordnungen erlassen (Art. 1151 Abs. 2).<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>Diese umfassenden Befugnisse des Bundes, die &#151; sofern &#132;die Lage ein sofortiges Handeln erfordert&#148; (in welchem Fall kann man das nicht behaupten?) &#151; der Bundesregierung im sogenannten Ernstfall zustehen, sind deshalb besonders gef\u00e4hrlich, da sie nicht mit der ausdr\u00fccklichen Feststellung des &#132;Zustandes der inneren Gefahr&#148; verbunden sind und damit eine Verschleierung des au\u00dferordentlichen Charakters der getroffenen Ma\u00dfnahmen m\u00f6glich machen.<\/p>\n<p>Nach dem Entwurf ist es zum Beispiel m\u00f6glich, da\u00df die Bundesregierung gegen einen Streik in einem Lande vorgeht, den die Landesregierung f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt, weshalb sie &#132;nicht bereit&#148; ist, in diesen Arbeitskampf einzugreifen. Die unbestimmte Formel &#132;Einwirkung von au\u00dfen&#148; (in welchem Fall kann man das nicht behaupten?) macht es sogar m\u00f6glich, da\u00df die Bundesregierung auch bei Arbeitsk\u00e4mpfen Zwangsverpflichtungen vornimmt, die Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern als &#132;Dienstverpflichtete&#148; wieder zuf\u00fchrt und damit eine Fortsetzung des Streiks unterbindet.<\/p>\n<p>Eine Annahme der Bestimmungen \u00fcber den &#132;Zustand der inneren Gefahr&#148; w\u00fcrde einmal die bundesstaatliche Ordnung unseres Staates antasten und in die Befugnisse der L\u00e4nder eingreifen; sie w\u00fcrde sodann auch eine Einschr\u00e4nkung und Drosselung wesentlicher demokratischer Grundrechte unter dem Vorwand des Notstandes m\u00f6glich machen.<\/p>\n<p>3 &#8211; Der Katastrophenzustand<\/p>\n<p>Der Entwurf der Bundesregierung sieht ferner eine entsprechende Anwendung der Regelung des &#132;Zustandes der inneren Gefahr&#148; f\u00fcr den Fall vor, da\u00df &#132;Leib und Leben. der Bev\u00f6lkerung, insbesondere durch eine Naturkatastrophe, ernstlich und unmittelbar gef\u00e4hrdet&#148; werden (Katastrophenzustand) (Art. 115 m).<\/p>\n<p>Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>Auch diese Bestimmung ist durch das Wort insbesondere so unbestimmt gelassen, da\u00df es nicht ausgeschlossen ist,. da\u00df sie auch in anderen F\u00e4llen als bei Naturkatastrophen,. zum Beispiel wiederum bei Streiks, herangezogen wird,. um so gegen rechtm\u00e4\u00dfiges Handeln etwa der Gewerkschaflen vorzugehen.<\/p>\n<p>Auch beim &#132;Katastrophenzustand&#148; sind dieselben M\u00f6glichkeiten, demokratische Grundrechte einzuschr\u00e4nken,, die beim &#132;Zustand der inneren Gefahr&#148; gegeben sind,, einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Die geplante Notstandsgesetzgebung enth\u00e4lt mit den. m\u00f6glichen Einschr\u00e4nkungen der wesentlichen Grundrechte die Gefahr, da\u00df der Geist der Verfassung beseitigt. wird. F\u00fcr einige der betroffenen Grundrechte ist die Notwendigkeit einer Einschr\u00e4nkung im Notstandsfall, \u00fcberhaupt nicht einsichtig, bei anderen, f\u00fcr deren Einschr\u00e4nkung im Notstandsfall Gr\u00fcnde denkbar sein m\u00f6gen, sind die Formulierungen und die Bedingungen so vage gehalten, da\u00df dem Mi\u00dfbrauch Vorschub geleistet wird. Bedenklich ist besonders, da\u00df die Entscheidungsbefugnis in absteigender Folge einer einfachen Mehrheit. des Bundestags, also der Regierungsmehrheit, oder einer solchen Mehrheit in einem Ausschu\u00df oder der Bundesregierung bzw: einem Kabinettsausschu\u00df bis herab schlie\u00dflich zu Verwaltungsbeamten auf Kreisebene gegeben wird; bedenklich vor allem, weil es w\u00e4hrend der Dauer eines Notstandes nicht m\u00f6glich ist, die Regierungsmehrheit durch Wahlen zu ver\u00e4ndern, weil ferner in dem Entwurf f\u00fcr das Bundesverfassungsgericht keine Befugnis vorgesehen ist, im Beschwerdefall \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Fortdauer des Notstandes zu entscheiden. Soschafft die geplante Notstandsgesetzgebung durchaus die&#149; M\u00f6glichkeit f\u00fcr ein neues Erm\u00e4chtigungsgesetz.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[354],"publikationen":[1414],"class_list":["post-12083","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-juergen-seifert","publikationen-11-1963"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das geplante verfassungs\u00e4ndernde Notstandsgesetz - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1963\/publikation\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das geplante verfassungs\u00e4ndernde Notstandsgesetz - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Heft 11\/1963, S.337-340 Die Bundesregierung hat am 31. Oktober 1962 zusammen mit anderen Gesetzen f\u00fcr den Notstandsfall den &#132;Entwurf eines Gesetzes zur Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes&#148; (Bundesratsdrucksache 345\/62, Bundestagsdrucksache IV\/ 891) beschlossen. Dieses Gesetz w\u00fcrde die Struktur unserer Verfassung grundlegend \u00e4ndern. Es wurde am 28. November 1962 vom Bundesrat und am 23. Januar 1963 [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1963\/publikation\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"15\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/11-1963\\\/publikation\\\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/11-1963\\\/publikation\\\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\\\/\",\"name\":\"Das geplante verfassungs\u00e4ndernde Notstandsgesetz - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"1970-11-01T14:37:00+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/11-1963\\\/publikation\\\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/11-1963\\\/publikation\\\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/11-1963\\\/publikation\\\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge 11-1963\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/11-1963\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Das geplante verfassungs\u00e4ndernde Notstandsgesetz\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Das geplante verfassungs\u00e4ndernde Notstandsgesetz - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1963\/publikation\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Das geplante verfassungs\u00e4ndernde Notstandsgesetz - Humanistische Union","og_description":"Aus: vorg\u00e4nge Heft 11\/1963, S.337-340 Die Bundesregierung hat am 31. Oktober 1962 zusammen mit anderen Gesetzen f\u00fcr den Notstandsfall den &#132;Entwurf eines Gesetzes zur Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes&#148; (Bundesratsdrucksache 345\/62, Bundestagsdrucksache IV\/ 891) beschlossen. Dieses Gesetz w\u00fcrde die Struktur unserer Verfassung grundlegend \u00e4ndern. Es wurde am 28. November 1962 vom Bundesrat und am 23. Januar 1963 [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1963\/publikation\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"15\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1963\/publikation\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1963\/publikation\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\/","name":"Das geplante verfassungs\u00e4ndernde Notstandsgesetz - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"1970-11-01T14:37:00+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1963\/publikation\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1963\/publikation\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1963\/publikation\/das-geplante-verfassungsaendernde-notstandsgesetz\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge 11-1963","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/11-1963\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Das geplante verfassungs\u00e4ndernde Notstandsgesetz"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/12083","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=12083"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=12083"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=12083"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=12083"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=12083"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}