{"id":12084,"date":"1981-03-15T15:03:00","date_gmt":"1981-03-15T14:03:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-informationsrecht-des-buergers-als-grundvoraussetzung-der-demokratie\/"},"modified":"1981-03-15T12:00:00","modified_gmt":"1981-03-15T11:00:00","slug":"das-informationsrecht-des-buergers-als-grundvoraussetzung-der-demokratie","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/49-vorgaenge\/publikation\/das-informationsrecht-des-buergers-als-grundvoraussetzung-der-demokratie\/","title":{"rendered":"Das Informationsrecht des B\u00fcrgers als Grundvoraussetzung der Demokratie"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr. 49 (Heft 1\/1981), S. 1-4<\/p>\n<p><i>(vg) Bei der Tagung Anspruch auf Wahrheit&#8220;, Mitte November 1980 in Hannover, ging es um die Grundlagen der Informationsverbreitung durch die Medien. Die Tagung wurde gemeinsam von der Humanistischen Union (HU), der Deutschen Journalistenunion (dju), der Rundfunk-, Fernseh-, Filmunion (RFFU) und dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) veranstaltet. Zur Einf\u00fchlung in die Problematik hielt J\u00fcrgen Seifers das hier wiedergegebene Grundsatzreferat.<\/i><\/p>\n<p>Die Amerikaner haben 1776 in der Virginia Bill\u00a0of Rights die Pressefreiheit &#132;eines der gro\u00dfen Bollwerke der Freiheit&#148; genannt; die Franzosen 1789 in der Menschenrechtserkl\u00e4rung &#132;die freie Kommunikation von Gedanken und Meinungen&#8230; eines der kostbarsten Menschenrechte&#148;. F\u00fcr das Bundesverfassungsgericht ist die Informationsfreiheit eines der Grundrechte, die &#132;schlechthin konstituierend&#148; sind f\u00fcr Demokratie. Eine als Grundrecht gesicherte Garantie des Infor mationsrechts des B\u00fcrgers hat es in Deutschland bis 1945 nicht gegeben. Doch nach den Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus sollte die Informationsfreiheit wie sie dann in L\u00e4nderverfassungen und im Grundgesetz formuliert wurde ungehinderte Unterrichtung garantieren und eine verfassungsrechtliche Schranke errichten gegen Informationsbeschneidungen jedweder Art, etwa durch das Verbot, ausl\u00e4ndische Sender zu h\u00f6ren, oder bestimmte Schriften oder Kunstwerke auf den Index zu setzen.<\/p>\n<p><b><i>Die Informationsfreiheit ist der Meinungs- und Pressefreiheit gleichgestellt<\/i> <\/b><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Informationsfreiheit gleichwertig neben die Meinungs und Pressefreiheit gestellt. Das Recht auf &#132;umfassende Information&#148; ist f\u00fcr das Gericht ein Individualrecht des B\u00fcrgers, zugleich unentbehrliche Voraussetzung f\u00fcr einen demokratischen Proze\u00df der Meinungsbildung. &#132;Nur der informierte\u00a0 Staatsb\u00fcrger ist in der Lage&#148;, sagt Verfassungsrichter Konrad Hesse, &#132;sich ein eigenes Urteil zu bilden und in der vom Grundgesetz intendierten Weise am demokratischen Proze\u00df mitzuwirken.&#148; In einer noch \u00fcberschaubaren Welt, in der es ohne allzu gro\u00dfen Aufwand m\u00f6glich war, eine Zeitung zu machen, gen\u00fcgte der Anspruch auf Pressefreiheit. Das hat sich ge\u00e4ndert. Da gibt es zum einen den Schritt von den Zeitungen des 18. und 19. Jahrhunderts zu den modernen Bewu\u00dftseins- und Kommunikationsindustrien; zum anderen haben unterdr\u00fcckte Informationen heute in einem ungleich gr\u00f6\u00dferen Umfang Bedeutung f\u00fcr das Gemeinwesen, man denke etwa an die wissenschaftlichen Stellungnahmen im F\u00fcr und Wider der Atomindustrie oder an das Ergebnis von Untersuchungen \u00fcber Hormongehalt oder chemische Ablagerungen.<\/p>\n<p>Beides hat dazu gef\u00fchrt, da\u00df wir heute die Informationsfreiheit &#8211; also das selbst\u00e4ndige Recht des B\u00fcrgers, sich zu informieren &#8211; als eine Voraussetzung brauchen, um Demokratie zu realisieren und zu erhalten. Gegen\u00fcber der Zentralisation\u00a0 in der Gesellschaft, gegen\u00fcber einem gewaltig angewachsenen Beh\u00f6rdenapparat und angesichts der f\u00fcr das Gemeinwesen weitreichenden Bedeutung von Investitions-, Subventions- oder Planungsentscheidungen der B\u00fcrokratien ist Informationsfreiheit und der Umfang, in dem dieses B\u00fcrgerrecht verwirklicht werden kann, ein Gradmesser f\u00fcr Freiheit und Demokratie in einem Gemeinwesen.<\/p>\n<p><b><i>Erste These:\u00a0 Jede Beschr\u00e4nkung der Informationsfreiheit tastet die Demokratie an.<\/i><\/b><\/p>\n<p>Doch Grundgesetz von 1949, UNO-Charta von 1948 (Art. 19) und Menschenrechtskonvention\u00a0 von 1950 (Art. 10, Abs. 1) haben nicht verhindert, da\u00df Millionen von Schriften aus der DDR durch ein Zusammenspiel von Hauptzoll\u00e4mtern, Staatsanwaltschaft und Gerichten eingezogen wurden, ohne da\u00df weder Absender noch Empf\u00e4nger solcher Sendungen etwas davon erfuhren. Allein im\u00a0 Jahre 1966 wurden von 548 333 Schriften 537 957 zur\u00fcckgehalten. Diese Praxis wurde erst 1968 durch das 8. Strafrechts\u00e4nderungsgesetz und 1969 durch das Bundesverfassungsgericht eingeschr\u00e4nkt.\u00a0Die Garantie der Informationsfreiheit hat nicht verhindert, da\u00df der Springer-Konzern aufgrund seiner umfassenden Kontrolle des Vertriebsnetzes f\u00fcr Zeitungen und Zeitschriften die Besitzer von Zeitungskiosken (mit billigenden Entscheidungen deutscher Gerichte, einschlie\u00dflich des BGH) faktisch gezwungen hat, keine Zeitung oder Zeitschrift zu vertreiben, die das Fernsehprogramm der DDR enthielt. Erst das Bundesverfassungsgericht hat diesem Boykott ein Ende bereitet &#8211; nicht ganz ohne Blick auf die Boykottdemonstrationen der APO gegen den Springer-Konzern nach dem Anschlag auf Rudi Dutschke.<\/p>\n<p><b><i>Zweite These:\u00a0 Das Informationsrecht steht jedem B\u00fcrger in gleicher Weise zu. Werden die Informationsrechte von B\u00fcrgern mit unterschiedlichen Ma\u00dfen gemessen, wird der demokratische Proze\u00df freier Willensbildung verletzt.<\/i><\/b><\/p>\n<p>Wer daf\u00fcr ist, da\u00df der B\u00fcrger Zeitungen aus der\u00a0 DDR und kommunistische Schriften aus den Ostblockl\u00e4ndern beziehen und lesen kann, der mu\u00df auch ja sagen dazu, wenn Neonazis f\u00fcr sich das Recht in Anspruch nehmen, etwa aus den Vereinigten Staaten Texte zu beziehen. Mit anderen Worten: Ich wende mich dagegen, da\u00df man gegen rechts Beschr\u00e4nkungen der Informationsfreiheit vornimmt, die dann wie wir aus bitteren Erfahrungen wissen in Deutschland immer doppelt und dreifach gegen links angewendet werden. Die Auseinandersetzung mit dem Neofaschismus mu\u00df mit politischen Mitteln gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><b><i>Dritte These:\u00a0 Die Informationsfreiheit mu\u00df erk\u00e4mpft, also, wie jedes Recht, denen, deren Interessen dadurch ber\u00fchrt werden, abgerungen werden.<\/i><\/b><\/p>\n<p>B\u00fcrokratien f\u00fcrchten so m\u00f6chte ich es in Anlehnung an ein Wort des kanadischen Innenministers\u00a0 formulieren, B\u00fcrokratien f\u00fcrchten das Informationsrecht des B\u00fcrgers wie der Teufel das Kruzifix. Deshalb erstreckt sich die Informationsfreiheit wie sie im Grundgesetz garantiert ist lediglich\u00a0 auf die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen. Verfassungsrechtler sind der Auffassung, da\u00df das Informationsrecht nach Art. 5, Abs. 1, Satz 1 GG einerseits zwar keine Verpflichtung f\u00fcr Beh\u00f6rden schafft, ausnahmslos \u00fcber alles zu informieren, da\u00df andererseits eine strikte Auskunftsverweigerung von Beh\u00f6rden verfassungswidrig w\u00e4re. Auch die Verpflichtung der Beh\u00f6rden, der Presse &#132;die zur Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgaben dienenden Ausk\u00fcnfte zu erteilen&#148;, die in verschiedenen Pressegesetzen fest-gelegt ist, geh\u00f6rt in den Zusammenhang der Informationsfreiheit. Dabei ist es unerheblich, ob diese Pflicht zur Auskunftserteilung rechtsdogmatisch aus der Informationsfreiheit oder aus der Pressefreiheit abgeleitet wird.<br \/>Doch das <i>Informationsrecht des B\u00fcrgers auf allgemein zug\u00e4ngliche Quellen und die Auskunftspflicht von Beh\u00f6rden gegen\u00fcber der Presse<\/i> reichen nicht aus. Angesichts der neuen Kommunikationstechnologien und insbesondere der M\u00f6glichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung hat die Informationsfreiheit heute einen anderen Stellenwert als im Jahre 1949. Wenn bestimmte Informationen zwar der Exekutive als Grundlage f\u00fcr ihre Entscheidung zur Verf\u00fcgung stehen, die \u00fcberwiegende Mehrheit der B\u00fcrger jedoch keinen Zugang zu diesen Informationen hat, dann schafft dieser Informationsvorsprung f\u00fcr die Verwaltung eine Machtverschiebung zuungunsten des B\u00fcrgers.<\/p>\n<p><b><i>Vierte These:\u00a0 Der Besitz von Informationen und der Zugang zu Informationsquellen ist zu einer Frage geworden, die die Demokratie in ihrer Substanz ber\u00fchrt. Deshalb erfordert die Bedeutung von Informationen f\u00fcr die demokratische Mitwirkung des B\u00fcrgers im Gemeinwesen heute, da\u00df der B\u00fcrger ein Informationsrecht \u00fcber die allgemein zug\u00e4nglichen Informationen hinaus erh\u00e4lt, mit anderen Worten: ein Akten- und Dateneinsichtsrecht.<\/i><\/b><\/p>\n<p>Ein solches Recht der Einsicht in allgemeine Akten und in nicht personengebundene Daten gibt es in den skandinavischen L\u00e4ndern und\u00a0 in den Vereinigten Staaten. Nach dem Watergate-Skandal wurde 1974 das Informationsrecht des B\u00fcrgers noch eindeutiger verankert. Das amerikanische &#132;Freedom of Information&#8220;-Gesetz legt fest, da\u00df Offenheit von Akten die Regel ist und die Geheimhaltung die Ausnahme. Sofern ein Dokument nicht unter eine der abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten Ausnahmen f\u00e4llt, mu\u00df das Dokument binnen einer festgelegten Frist freigegeben werden. Gerichte haben das Recht unter Ausschlu\u00df der \u00d6ffentlichkeit das verweigerte Schriftst\u00fcck zu pr\u00fcfen und k\u00f6nnen feststellen, da\u00df das Dokument freizugeben ist.<\/p>\n<p>Freie Einsicht in Akten ist auch in der Bundesrepublik ein Gebot der Stunde. Gerade bei uns beruht die geheimnisvolle Macht der \u00c4mter nicht zuletzt auf dem sogenannten Amtsgeheimnis. Doch die Beh\u00f6rden m\u00fcssen lernen, das Wort Amtsgeheimnis zu verlernen. Der B\u00fcrger mu\u00df kraft Gesetzes gegen\u00fcber der Verwaltung einen Anspruch auf Information haben. Zumindest ist es notwendig, die Beweislast umzukehren. Nicht der B\u00fcrger mu\u00df beweisen, warum es wichtig ist, Einblick in eine Untersuchung oder ein Dokument zu nehmen, sondern die Beh\u00f6rde mu\u00df begr\u00fcnden, warum die Akteneinsicht nicht gew\u00e4hrt werden kann. Die gerichtliche Nachpr\u00fcfbarkeit mu\u00df gesichert sein. Die FDP hatte die Forderung nach freier Akteneinsicht in ihr Programm f\u00fcr die Bundestagswahl 1980 aufgenommen. Auch die Humanistische Union hat sich diese Forderung zu eigen gemacht und zur &#132;Freien Akteneinsicht&#148; eine informieren- de Brosch\u00fcre vorgelegt. Im Katalog der Koalitionsvereinbarungen von SPD und FDP sucht man freilich vergebens ein solches Vorhaben, das &#8211; ohne gro\u00dfen Kostenaufwand die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausf\u00fcllt und den Anspruch des B\u00fcrgers gegen\u00fcber der Verwaltung auf Information gesetzlich festlegt. Hier wird deutlich: Die heute notwendige Ausweitung der Informationsfreiheit wird uns nicht geschenkt. Dazu bedarf es des Drucks von unten, Drucks des B\u00fcrgers und Drucks der \u00f6ffentlichen Meinung. Freie Akteneinsicht wird es in der Bundesrepublik\u00a0 nur geben, wenn auch diejenigen, die die Realisierung des Sozialstaates auf ihre Fahnen geschrieben haben, lernen zu erkennen, da\u00df gerade der Sozialstaat transparent werden mu\u00df und da\u00df sozialstaatliche Postulate die Freiheitsrechte nicht hinf\u00e4llig machen. Wenn es nicht gelingt, sozialstaatliche Eingriffe mit der Wahrung und Verbesserung demokratischer Freiheitsrechte zu verbinden, wird der Sozialstaat unversehens autorit\u00e4re Gestalt annehmen.<\/p>\n<p><b><i>F\u00fcnfte These:\u00a0 Der Rechtsanspruch auf Information ist nicht nur eine Grundvoraussetzung f\u00fcr Demokratie; ein deutsches &#8222;Freedom of Information&#8220; Gesetz w\u00e4re auch eine zus\u00e4tzliche Garantie f\u00fcr die Arbeit der Presse.<\/i><\/b><\/p>\n<p>Mit anderen Worten: Die freie Einsicht in amtsinterne Texte und Daten verst\u00e4rkt wenn sie neben die in den Pressegesetzen verankerte Verpflichtung zur Auskunft an die Presse tritt die Position des Journalisten. Gerade die Erfahrungen in den Vereinigten Staaten zeigen, da\u00df Jour nalisten in besonderer Weise bef\u00e4higt und in der Lage sind, vom Informationsrecht Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>Eine Verbesserung der Position der Presse, besser der Medien insgesamt ist dringend notwendig. Denn statt der in den Pressegesetzen festgelegten Verpflichtung der Beh\u00f6rden zur Aus kunft und der in den &#132;Verhaltensgrunds\u00e4tzen ,Polizei und Presse&#148; festgehaltenen Verbindlichkeit, da\u00df die Polizei &#132;bem\u00fcht&#148; sein mu\u00df, &#132;bei ihren Eins\u00e4tzen, insbesondere aus Anla\u00df von Demonstrationen, die Berichterstattung durch die Presse nicht zu beeintr\u00e4chtigen&#148;, wird in allen heiklen Fragen die Arbeit der Presse immer schwieriger. Das ist deshalb so bedrohlich, weil die Anwesenheit von Journalisten bei bestimmten Aktionen der Polizei de facto gr\u00f6\u00dferen Schutz gegen \u00dcbergriffe jedweder Art und f\u00fcr die Wahrung der Grundrechte darstellen kann als eine nachtr\u00e4gliche Kontrolle durch Strafgerichte und Verwaltungsgerichte.<\/p>\n<p>Ich m\u00f6chte hier kurz darauf eingehen, da\u00df bei der\u00a0R\u00e4umung in Gorleben die Polizei alle Journalisten, auch diejenigen, die nicht zu den Platzbesetzern geh\u00f6rten, aufgefordert hat, den Platz zu verlassen. Dieser generelle Ausschlu\u00df vonJoumalisten von einem Einsatz der Polizei ist in meinen Augen eine schwerwiegende Verletzung der Pressefreiheit und verst\u00f6\u00dft zugleich gegen die eben zitierten &#132;Verhaltensgrunds\u00e4tze&#148;, die vom Deutschen Presserat mit der St\u00e4ndigen Konferenz der Innenminister 1972 vereinbart worden sind. (Die Deutsche Journalisten Union hat dazu eine wichtige Dokumentation vorgelegt; der nieders\u00e4chsische Innenminister M\u00f6cklinghoff hat diese als &#132;aus sich heraus nicht beweiskr\u00e4ftig&#148; abgetan mit der Begr\u00fcndung, da\u00df ihm als Beweis nicht gen\u00fcgt, da\u00df &#132;ein Journalist, eine Erkl\u00e4rung abgibt&#8220;.) Zumindest die Journalisten, die nicht zu den Platzbesetzern geh\u00f6rten, waren keine &#132;St\u00f6rer&#148; im Sinne des Polizeirechts; ihre Berichterstattung (oder besser: ihr Versuch, Informationen \u00fcber einen Polizeieinsatz am Ort zu erlangen) hat den Polizeieinsatz nicht behindert oder unm\u00f6glich gemacht. Die von der Polizei vertretene Auffassung, die Innenminister M\u00f6cklinghoff billigt und mehrfach als Rechtens bezeichnet hat, bedeutet in letzter Konsequenz, da\u00df die Polizei f\u00fcr sich das Recht in Anspruch nimmt, Polizeieins\u00e4tze, soweit sie nicht auf \u00f6ffentlichem Gel\u00e4nde stattfinden, grunds\u00e4tzlich unter Ausschlu\u00df der \u00d6ffentlichkeit durchzuf\u00fchren. M\u00f6cklinghoff erkl\u00e4rte dazu im Nieders\u00e4chsischen Landtag am 9. Oktober 1980: &#132;Da auch Journalisten dem geltenden Recht unterliegen, durften sie sich nach R\u00e4umung des Platzes dort ebensowenig aufhalten wie irgendwelche andere vom Eigent\u00fcmer nicht ausdr\u00fccklich legitimierten Personen.&#148; Dieser R\u00fcckgriff auf privat rechtliche Legitimation macht in meinen Augen deutlich was Unterrichtete von Anfang an sagten: Die Polizei (unter Verantwortung des Innenministers) hat bewu\u00dft zu verhindern gesucht, da\u00df bestimmte Aufnahmen \u00fcber den Polizeieinsatz und \u00fcber die Zerst\u00f6rung des Dorfes insbesondere der Kirche in die Medien gelangen konnten. Das aber ist ein Versto\u00df gegen die Pressefreiheit und den Informationsanspruch des B\u00fcrgers gegen\u00fcber staatlicher Gewalt.<\/p>\n<p>Ich kann in diesem Rahmen nicht auf die Frage eingehen, ob und in welchem Umfang Medien\u00a0oder besser: die jeweiligen Zeitungen, Zeitschriften oder Sender dem Recht des B\u00fcrgers gen\u00fcgen, informiert zu werden; ebenso nicht auf das wichtige Problem, da\u00df Informationen vom B\u00fcrger auch aufgenommen, diskutiert und umgesetzt werden m\u00fcssen. Von der Informationsfreiheit des B\u00fcrgers, wie sie\u00a0 das Grundgesetz gew\u00e4hrt, von dem Informationsrecht, wie es in der Bundesrepublik kraft Gesetzes geschaffen werden sollte, und von der Pressefreiheit, die in Gorleben verletzt worden ist, ist das Recht des B\u00fcrgers auf Einsicht in die \u00fcber ihn gef\u00fchrten Akten und auf Auskunft \u00fcber die zu seiner Person gespeicherten Daten deutlich zu trennen. Doch auch dieses Recht ist ein Informationsrecht des B\u00fcrgers, und auch dieses Recht ist eine Voraussetzung von Demokratie, denn es sorgt daf\u00fcr, da\u00df der Vorrang des B\u00fcrgers gegen\u00fcber staatlicher Verwaltung erhalten bleibt und versucht zu verhindern, da\u00df staatliche Beh\u00f6rden sich gegen\u00fcber dem B\u00fcrger verselbst\u00e4ndigen und zu einem Staat im Staate werden.<\/p>\n<p><b><i>Sechste These:\u00a0 Auch das Recht des B\u00fcrgers auf Einsicht in die \u00fcber ihn gef\u00fchrten Akten und auf Auskunft \u00fcber die zu seiner Person gespeicherten Daten ist eine Voraussetzung von Demokratie. Von diesem Grundsatz darf nur bei Daten abgewichen werden, die gesammelt werden, um sie den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zu \u00fcbergeben oder wenn der B\u00fcrger in einem Bereich arbeiten will, der \u00f6ffentlich und zwar in einem rechtsf\u00f6rmigen Verfahren als &#132;sicherheitsempfindlich&#148; gekennzeichnet ist.<\/i><\/b><\/p>\n<p>In bestimmten Bereichen existiert bereits heute ein solcher Anspruch auf Akteneinsicht oder ein Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Daten, die \u00fcber die eigene Person gespeichert werden. Ich erinnere an die Personalakte und an das Datenschutzgesetz. Doch die Einsicht in die Personalakte verliert ihre Bedeutung, wenn neben der Personalakte beim Verfassungsschutz eine Akte von weitaus gr\u00f6\u00dferer Bedeutung existiert; das Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz wird durchl\u00f6chert, wenn die Auskunft unter Berufung auf sehr dehnbare Generalklauseln ( \u00a7 13 Abs. 3 BDSG) unterbleiben kann. Die Verpflichtung zur Auskunft mu\u00df &#8211; unter den in meiner These genannten Einschr\u00e4nkungen grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr den sogenannten Sicherheitsbereich gelten. Das Bundeskriminalamt ist einen Schritt in diese Richtung gegangen. Gerade dieses Beispiel zeigt aber auch, da\u00df eine nicht eindeutig festgelegte Auskunftsregelung dem Informationsanspruch des B\u00fcrgers wenig, vielleicht gar nicht dient. Zumindest besteht die Gefahr, da\u00df solche Regelung letztlich nur die Funktion einer Public-Relation-Arbeit f\u00fcr die Beh\u00f6rde erf\u00fcllt. Das Beispiel macht zugleich deutlich, unter welch\u00a0 schwierigen Bedingungen der Kampf um die Informationsrechte des B\u00fcrgers gef\u00fchrt wird. Wir Deutschen k\u00f6nnen in diesem Bereich viel von anderen V\u00f6lkern lernen.<\/p>\n<p>Denn: Die Antwort auf die Frage, ob wir in der Bundesrepublik \u00fcberhaupt f\u00e4hig sind, so etwas wie Watergate aufzudecken, entscheidet zugleich dar\u00fcber, ob wir die demokratischen Freiheitsrechte des Grundgesetzes bewahren k\u00f6nnen gegen\u00fcber der latenten Bedrohung gerade durch die Institutionen, die zum Schutze dieser Freiheiten geschaffen worden sind.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[31],"tags":[688,667],"autoren":[354],"publikationen":[1300],"class_list":["post-12084","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-informationsfreiheit","tag-informationsfreiheit","tag-vorgaenge-artikel","autoren-juergen-seifert","publikationen-49-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Informationsrecht des B\u00fcrgers als Grundvoraussetzung der Demokratie - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/49-vorgaenge\/publikation\/das-informationsrecht-des-buergers-als-grundvoraussetzung-der-demokratie\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Informationsrecht des B\u00fcrgers als Grundvoraussetzung der Demokratie - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Nr. 49 (Heft 1\/1981), S. 1-4 (vg) Bei der Tagung Anspruch auf Wahrheit&#8220;, Mitte November 1980 in Hannover, ging es um die Grundlagen der Informationsverbreitung durch die Medien. 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