{"id":12086,"date":"1970-03-01T22:05:00","date_gmt":"1970-03-01T21:05:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-konkordat-zwischen-dem-vatikan-und-dem-land-niedersachsen\/"},"modified":"1970-03-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-03-01T11:00:00","slug":"das-konkordat-zwischen-dem-vatikan-und-dem-land-niedersachsen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/3-1965\/publikation\/das-konkordat-zwischen-dem-vatikan-und-dem-land-niedersachsen\/","title":{"rendered":"Das Konkordat zwischen dem Vatikan und dem Land Niedersachsen"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge 3\/1965, S. 119 &#8211; 125<\/p>\n<p>Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen wurde am 26. Februar in Hannover von dem nieders\u00e4chsischen Ministerpr\u00e4sidenten Georg Diederichs und dem Nuntius des Vatikans in der Bundesrepublik, Erzbischof Corrado Bafile, unterzeichnet. Es bedarf nun noch der Ratifizierung durch die p\u00e4pstliche Kurie und durch den nieders\u00e4chsischen Landtag, die jedoch nicht vor April zu erwarten ist. Au\u00dferdem mu\u00df der Landtag, um verschiedene Vereinbarungen des Konkordats gesetzlich festzulegen, eine Novelle zum Schulgesetz von 1954 verabschieden.<\/p>\n<h5><span id=\"die-geschichte-der-konkordatsverhandlungen\">Die Geschichte der Konkor&shy;dats&shy;ver&shy;hand&shy;lungen<\/span><\/h5>\n<p>Die Verhandlungen \u00fcber dieses Konkordat dauerten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lang. 1954 hatte der nieders\u00e4chsische Landtag das Schulgesetz verabschiedet, das den Weg f\u00fcr eine fortschrittliche Entwicklung des Schulwesens freimachte. Danach ist die allgemeine &#132;christliche Schule&#148; Regelschule in Niedersachsen. Konfessionsschulen k\u00f6nnen nur auf Antrag einer, im Unterschied zu anderen Bundesl\u00e4ndern, relativ hohen Anzahl von Eltern eingerichtet werden. Niedersachsen hatte mit der hohen Me\u00dfzahl von vornherein der Bildung von zwergschulen vorgebeugt. Das Schulgesetz wurde andererseits immer so gehandhabt, da\u00df die Anstellung von Lehrern an den Schulen in der Regel nach dem konfessionellen Proporz erfolgte. Da die Katholiken in Niedersachsen., die mit 19 Prozent der Bev\u00f6lkerung in starker Minderheit gegen\u00fcber den 77 Prozent Protestanten sind, meist in geschlossenen Siedlungsgebieten wohnen, waren viele Gemeinschaftsschulen ohnehin de facto katholische Schulen. Im Landesteil Oldenburg hingegen waren die Schulen auch de jure Konfessionsschulen, weil hier der evangelische Landesbischof, im Gegensatz zu den vier anderen Landesbisch\u00f6fen in Niedersachsen, ebenso wie die Katholiken, die hier zur Di\u00f6zese M\u00fcnster geh\u00f6ren, am Prinzip der Konfessionsschule festhielt. Gegen das nieders\u00e4chsische Schulgesetz, da\u00df von einer sehr gro\u00dfen Mehrheit des Landtags verabschiedet und vom weit \u00fcberwiegenden Teil der Bev\u00f6lkerung wie auch von den evangelischen Landeskirchen gutgehei\u00dfen wurde, waren katholischerseits im Jahre 1954 heftige Demonstrationen angestrengt worden. Dabei war von vornherein klar, da\u00df es sich, h\u00e4tte der nieders\u00e4chsische Landtag der katholischen Forderung nachgegeben, bei fast allen katholischen Schulen au\u00dferhalb der geschlossenen katholischen Siedlungsgebiete um ein- bis zweiklassige Zwergschulen gehandelt h\u00e4tte, ja da\u00df dar\u00fcber hinaus dann auch nicht voll ausgebaute evangelische Schulen oder Gemeinschaftsschulen in gro\u00dfer zahl h\u00e4tten eingerichtet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Obwohl die nieders\u00e4chsische Schulgesetzgebung undoktrin\u00e4r war &#151;sie vermied ja die festgelegten Begriffe &#132;Gemeinschaftsschule&#148; und &#132;Bekenntnisschule&#148;, richtete sich aber bei der Zusammensetzung der Lehrerschaft nach der konfessionellen Zusammensetzung der Sch\u00fclerschaft, erm\u00f6glichte au\u00dferdem bei entsprechendem Bedarf die Einrichtung von Konfessionsschulen &#151;, ihr Prinzip im Kern darauf ausgerichtet war, ein m\u00f6glichst effektives Schulwesen zu bekommen, wurde ausdr\u00fccklich gegen das Land Niedersachsen 1955 die Klage der Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht angestrengt, mit dem Antrag festzustellen, da\u00df das nieders\u00e4chsische Schulgesetz gegen das Reichskonkordat von 1933 versto\u00dfe. Das Land Niedersachsen seinerseits bestritt nicht\u00a0&#8211; im Unterschied zu Hessen &#8211; die G\u00fcltigkeit des Reichskonkordats, berief sich vielmehr darauf, da\u00df sein Schulgesetz mit diesem Konkordat im Einklang stehe. Das Bundesverfassungsgericht kam schlie\u00dflich in seinem bekannten Konkordatsurteil von 1957 zu der Entscheidung, das Reichskonkordat sei als v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag zwar weiterhin g\u00fcltig, die Schulbestimmungen des Konkordats aber griffen in die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung des Bundes ein, in der die Kulturhoheit der L\u00e4nder bestimmt ist, und so bestehe keine Pflicht der L\u00e4nder gegen\u00fcber dem Bund, die Schulbestimmungen des Reichskonkordats zu beachten; der Bund k\u00f6nne seine aus dem Reichskonkordat sich ergebenden Verpflichtungen gegen\u00fcber den L\u00e4ndern nicht auf dem Rechtswege erzwingen.<\/p>\n<p>1955 schlie\u00dflich schlo\u00df das Land Niedersachsen einen Kirchenvertrag mit den evangelischen Landeskirchen, der als sogenannter Loccumer Vertrag zum Modell f\u00fcr eine Reihe anderer L\u00e4ndervertr\u00e4ge mit den evangelischen Kirchen wurde. In diesem Vertrag anerkannten die evangelischen Landeskirchen ausdr\u00fccklich die nieders\u00e4chsische Schulgesetzgebung und noch heute geben die evangelischen Bisch\u00f6fe mit gewissem Stolz zu erkennen, da\u00df sie damit beigetragen haben zu einer fortschrittlichen Regelung der Schulfrage, in der erstmals das leidige Problem des Konfessionalismus in der Schule \u00fcberwunden wurde. 1962 noch bezeichnete Landesbischof Lil je diesen Kirchenvertrag als &#132;ein historisches Dokument der Nachkriegszeit&#148;, in dem das Verh\u00e4ltnis von Staat und Kirche erstmals in Deutschland &#132;partnerschaftlich&#148; geregelt wird. Die bekannte Formel vom &#132;\u00d6ffentlichkeitsauftrag der Kirchen&#148; findet sich als staatliche Anerkennung auch erstmals in diesem Vertrag.<\/p>\n<p>Schon bei Abschlu\u00df dieses Vertrags hatte der damalige nieder-s\u00e4chsische Ministerpr\u00e4sident Hinrich Kopf (SPD) erkl\u00e4rt, das Land sei zu einer entsprechenden Regelung seines Verh\u00e4ltnisses zur katholischen Kirche bereit. Allerdings war damals wohl nicht an einen v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag mit dem Heiligen Stuhl gedacht, sondern, parallel zum evangelischen Kirchen-vertrag, an einen Kirchenvertrag mit den katholischen Bisch\u00f6fen, deren Di\u00f6zesen sich in das Landesgebiet Niedersachsens erstrecken: Hildesheim, Osnabr\u00fcck und M\u00fcnster. Jedoch die ersten Verhandlungen mit den einzelnen Bisch\u00f6fen unter dem neuen Kabinett Heinrich Hellwege (DP) scheiterten, weil die Interessen der verschiedenen Verhandlungspartner zu sehr divergierten. Erst als 1959 wieder Hinrich Kopf Ministerpr\u00e4sident geworden war, wurden neue offizielle Verhandlungen begonnen. Die katholische Kirche hatte sich inzwischen dazu entschlossen, nur einen Verhandlungspartner zu benennen. Der Bischof von M\u00fcnster, Michael Keller, f\u00fchrte bis 1961 die Verhandlungen. Sowohl Keller wie Kopf starben jedoch im Jahre 1961. Der neue Ministerpr\u00e4sident wurde Georg Diederichs (SPD), der in Koalition mit der FDP regierte. Die Verhandlungen, die seitens der Regierung durch den damaligen Kultusminister Richard V oigt (SPD) gef\u00fchrt wurden, waren vom Ausw\u00e4rtigen Amt in Bonn, weil Bischof Keller als Vertreter des Heiligen Stuhls fungierte, mit Mi\u00dftrauen verfolgt worden, da man sie als einen Einbruch in das Recht des Bundes auf Au\u00dfenpolitik auffa\u00dfte. 1961 best\u00e4tigte jedoch das Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts den L\u00e4ndern ihre Kulturhoheit, wodurch indirekt auch die Basis gegeben war f\u00fcr weitere au\u00dfenpolitische Verhandlungen auf kulturpolitischem Gebiet. Der Vatikan beauftragte 1962 seinen Apostolischen Nuntius in Bonn, Corrado Ba file, mit der Verhandlungsf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Bereits im M\u00e4rz 1963 wurde mitgeteilt, man habe sich auf einen Konkordatsentwurf geeinigt, es seien nur noch Details zu besprechen. Wegen der Landtagswahlen im Mai 1963 wurde dann aus einem Abschlu\u00df der Verhandlungen nichts, sei es, weil die katholische Kirche die SPD und FDP f\u00fcr den Wahlkampf durch ein abgeschlossenes Konkordat nicht aufwerten wollte oder weil sie sich nach der Wahl eine andere Koalition und nachgiebigere Regierung versprach, sei es, da\u00df vor allem der Koalitionspartner FDP sich im Wahlkampf nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, er h\u00e4tte eine Durchl\u00f6cherung des durch seine Initiative 1954 zustandegekommenen Schulgesetzes zugelassen. Nach der Wahl mu\u00dfte Kultusminister Voigt aus koalitionstaktischen Gr\u00fcnden dem FDP-Minister Hans Miihlenfeld Platz machen, doch wurde Voigt neben M\u00fchlenfeld auch weiterhin mit den Konkordatsver&#8217;handlungen betraut (\u00fcber deren Stand bis zu diesem Zeitpunkt berichteten wir in vg 8\/63, 237 ff). Im Januar 1964 war wieder der Punkt erreicht, an dem die Verhandlungen vor dem Abschlu\u00df standen. Doch wurde diesmal nichts daraus, weil die deutschen Bisch\u00f6fe ihren Standpunkt in den Fragen der Schulpolitik und der Lehrerbildung pl\u00f6tzlich verh\u00e4rteten. Auch die Bonner CDU machte den Einwand, ein Konkordatsabschlu\u00df mit einer sozialdemokratisch gef\u00fchrten Regierung w\u00fcrde die SPD vor den Bundestagswahlen in den Augen der Katholiken gef\u00e4hrlich aufwerten. Man verhandelte weiter bis in den Sommer 1964, hatte sich im September in der schwierigen Frage, welchen Status das neue Konkordat in Abl\u00f6sung des Reichskonkordats haben solle, geeinigt, als Rom in dieser Frage wieder Bedenken vorbrachte: das Reichskonkordat sollte nicht als abgel\u00f6st erscheinen, sondern als Basis des Landeskonkordats weitergelten.<\/p>\n<p>Nun scheint man sich in all den strittigen Fragen in einem beiderseitigen Kompromi\u00df geeinigt zu haben, so da\u00df das Konkordat unterzeichnet und dem Landtag hier, dem Papst dort zur Ratifizierung vorgelegt werden kann. Allerdings gibt es auf beiden Seiten noch kleine gegnerische Gruppen. Zwar hat das nieders\u00e4chsische Kabinett den Entwurf einstimmig gebilligt, so also auch die vier FDP-Minister des Kabinetts. Doch sind diese nicht Mitglieder der 14k\u00f6pfigen FDP-Fraktion des Landtags und deren Widerstand gegen das Konkordat wegen zu gro\u00dfer schulpolitischer Zugest\u00e4ndnisse scheint noch nicht aufgegeben. Die SPD-Fraktion hat dem Entwurf mit 69 gegen 4 Stimmen zugestimmt. Unter den 62 Abgeordneten der CDU hingegen gibt es einige Gegner, die der Ansicht sind, da\u00df die katholischen Belange vor allem in der Frage der Lehrerbildung nicht gen\u00fcgend ber\u00fccksichtigt wurden. Ihr Einwand ist offen-bar auch noch der eines Teils des deutschen Epi&#8217;skopats. Besonders Bischof Pohlschneider von Aachen, der Schulreferent der Fuldaer Bischofskonferenz, der fr\u00fcher \u00fcbrigens einmal Of fiziat in Vechta, dem Gebiet der Di\u00f6zese M\u00fcnster im Lande Niedersachsen, war, ist der Ansicht, da\u00df Bafile in dieser Frage zuviel Boden preisgegeben habe und durch das Niedersachsen-Konkordat so die angebahnten Verhandlungen mit Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ung\u00fcnstig pr\u00e4judiziert werden. Diese Bedenken k\u00f6nnten sich noch bei der r\u00f6mischen Kurie durchsetzen. Im nieders\u00e4chsischen Landtag allerdings kann Ministerpr\u00e4sident Diederichs trotz der Einw\u00e4nde mit fast neunzigprozentiger Zustimmung rechnen.<\/p>\n<h5><span id=\"der-inhalt-des-konkordats\">Der Inhalt des Konkordats<\/span><\/h5>\n<p>Der genaue Text des nieders\u00e4chsischen Konkordats liegt bei Abfassung dieses Berichts noch nicht vor. Nachdem aber jahrelang die Verhandlungen unter strengster Geheimhaltung gef\u00fchrt wurden, sind in den letzten Wochen eine Reihe Einzelheiten bekannt geworden, so da\u00df man einen \u00dcberblick \u00fcber die wesentlichen Bestimmungen des Konkordats gewinnen kann.<\/p>\n<p>Die lange Zeit umstrittene Pr\u00e4ambel soll das Verh\u00e4ltnis des neuen Konkordats zu seinen Vorg\u00e4ngern regeln. W\u00e4hrend das erste Kompromi\u00df im September 1964 seitens des Landes Niedersachsen die Best\u00e4tigung enthielt, da\u00df das Landeskonkordat formal auf dem Reichskonkordat aufbaue, seitens des Vatikans aber das Zugest\u00e4ndnis, das Reichskonkordat werde f\u00fcr Niedersachsen durch das neue Konkordat material abgel\u00f6st, enth\u00e4lt die neue Pr\u00e4ambel ein gr\u00f6\u00dferes Zugest\u00e4ndnis gegen\u00fcber der katholischen Kirche, insofern in ihr das Reichskonkordat ausdr\u00fccklich als fortgeltend bezeichnet wird, dar\u00fcber hinaus auch noch das Konkordat von 1929 mit dem nicht mehr existierenden Freistaat Preu\u00dfen. So ;ist das neue Konkordat nach den W\u00fcnschen der Kirche in eine Rechtskontinuit\u00e4t gestellt, die bez\u00fcglich des Reichskonkordats wegen seines Abschlusses mit dem Hitler-Regime, bez\u00fcglich des preu\u00dfischen Konkordats wegen der Aufl\u00f6sung Preu\u00dfens h\u00f6chst fragw\u00fcrdig ist. Laut Vorw\u00e4rts vorn 17. 2. 65 hat die Pr\u00e4ambel folgenden Wortlaut: &#132;Seine Heiligkeit, Papst Paul VI., und der nieders\u00e4chsische Ministerpr\u00e4sident, die in dem Wunsche einig sind, das Verh\u00e4ltnis zwischen der katholischen Kirche und dem Lande Niedersachsen in freundschaftlichem Geiste zu festigen und zu f\u00f6rdern, haben beschlossen, eine feierliche \u00dcbereinkunft zu treffen, durch die die Rechtslage der katholischen Kirche in Niedersachsen, die sich namentlich aus den fortgeltenden Konkordaten zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preu\u00dfen vom 14. Juni 1929 und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 ergibt, fortgebildet und dauernd geregelt wird.&#148;<\/p>\n<p>Im ersten Artikel des Konkordats wird der katholischen Kirche vom Lande Niedersachsen ausdr\u00fccklich etwas zugestanden, was sich aus dem Grundrecht auf Religionsfreiheit unserer Verfassungsordnung ganz von selbst versteht. Das Land gew\u00e4hrt &#132;der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszu\u00fcben und der Liebest\u00e4tigkeit der katholischen Kirche den gesetzlichen Schutz&#148;. Neu ist allerdings die Einbeziehung der &#132;Liebest\u00e4tigkeit&#148; in den &#132;gesetzlichen Schutz&#148;. Was darunter zu verstehen ist, scheint im Konkordat nur bez\u00fcglich der Frage geregelt zu sein, da\u00df die Kirche einmal im Jahr ohne besondere staatliche Genehmigung eine Haussammlung f\u00fcr kirchliche und caritative Zwecke veranstalten darf. Im Zusammenhang des gew\u00e4hrten &#132;gesetzlichen Schutzes&#148; werden au\u00dferdem auch noch der Sonntag und die kirchlichen Feiertage vom Land Niedersachsen garantiert.<\/p>\n<p>\u00dcblich in Konkordaten ist die Regelung, die der Kirche das Recht zugesteht, Kirchensteuer zu erheben. Der Staat \u00fcber-nimmt die Verpflichtung, diese Steuer gegen Entsch\u00e4digung einzuziehen. \u00dcblich sind ferner Bestimmungen \u00fcber die Anstaltsseelsorge und -f\u00fcrsorge der Kirche, \u00fcber die Neubildung kirchlicher Verb\u00e4nde, \u00fcber die Besetzung kirchlicher \u00c4mter, \u00fcber die Besetzung katholischer Lehrst\u00fchle an den P\u00e4dagogischen Hochschulen, \u00fcber die verm\u00f6gensrechtliche Vertretung der Kirche und \u00fcber die Zirkumskriptian der Bist\u00fcmer. Innerhalb dieser Bestimmungen werden allerdings einige Fragen staatskirchenrechtlich geregelt, die nach der Verfassung als Fragen der inneren Verwaltung und Organisation der Kirchen diesen ohne staatliche Einmischung freistehen. So werden Vereinbarungen \u00fcber die Einsetzung sogenannter &#132;nichtresidierender Domkapitulare&#148; und \u00fcber Grenzfragen der Bist\u00fcmer getroffen, wonach die Di\u00f6zese Hildesheim einige Landkreise erh\u00e4lt, die bisher zur Di\u00f6zese Osnabr\u00fcck geh\u00f6rten, der wiederum ein anderer Landkreis zugesprochen wird.<\/p>\n<p>Da\u00df Religionsunterricht nach Ma\u00dfgabe der katholischen Lehre Pflichtfach an allen \u00f6ffentlichen Schulen ist, wird konkordat\u00e4r best\u00e4tigt. Dar\u00fcberhinaus verpflichtet sich das Land, an den Fach- und Berufsschulen, an denen Religionsunterricht nicht auf dem Lehrplan steht, religi\u00f6se Arbeitsgemeinschaften auf frei-williger Grundlage zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Eine katholisch-theologische Fakult\u00e4t, die zun\u00e4chst erst bei der Errichtung einer zweiten Landesuniversit\u00e4t eingerichtet werden sollte, soll nun &#132;zur gegebenen Zeit&#148;, das hei\u00dft: wenn daf\u00fcr gen\u00fcgend Studenten vorhanden sind, an der Universit\u00e4t G\u00f6ttingen, an der eine evangelische Fakult\u00e4t seit langem besteht, eingerichtet werden. Sobald sie existiert, werden die Bisch\u00f6fe von Hildesheim und Osnabr\u00fcck auf die eigenen Priesterseminare verzichten, die ihnen im Preu\u00dfen-Konkordat von 1929 zugestanden worden waren.<\/p>\n<p>Die finanziellen Regelungen des Konkordats gehen zugunsten der katholischen Kirche. Die Zusch\u00fcsse zur Pf arrerbesoldung und zur kirchlichen Verwaltung werden nun f\u00fcr die katholische Kirche zur Angleichung an die allgemeine Beamtenbesoldung nach demselben Modus geregelt, den der Loccumer Vertrag f\u00fcr die evangelischen Landeskirchen enth\u00e4lt. W\u00e4hrend der bisherige Haushalt Niedersachsens f\u00fcr die katholische Kirche Ans\u00e4tze in H\u00f6he von 1,5 Millionen Mark enth\u00e4lt, wird die Kirche nach dem Konkordat nun, r\u00fcckwirkend ab 1.1.65, j\u00e4hrlich 3,25 Millionen Mark erhalten. Alle Anspr\u00fcche der katholischen Kirche aus der Vergangenheit werden sehr gro\u00df-z\u00fcgig mit einer Nachzahlung von 7,4 Millionen Mark abgegolten. Damit tr\u00e4gt der Staat &#151; wie es im Loccumer Vertrag auch mit den evangelischen Kirchen geregelt wird &#151; keine Baulasten mehr f\u00fcr Kirchen und kirchliche Geb\u00e4ude, die ihm aus Anspr\u00fcchen nach dem Reichsdeputationshauptschlu\u00df von 1 803 bisher noch oblagen. (1954 hatte die Di\u00f6zese Hildesheim noch einen Proze\u00df gegen die Regierung angestrengt, wonach das Land verpflichtet werden sollte, als Rechtsnachfolger Preu\u00dfens dessen finanzielle Verbindlichkeiten zu \u00fcbernehmen. Konkret ging es um den Wiederaufbau des Hildesheimer Domes. Nach dreij\u00e4hrigem Proze\u00df wurde ein Vergleich geschlossen, in dem die Regierung sich bereiterkl\u00e4rte, den Wiederaufbau des Domes mit einem Betrag bis zu 2,7 Millionen DM. zu unterst\u00fctzen.) Nach der Abschlu\u00dfzahlung von 7,4 Millionen DM obliegen nun der Kirche s\u00e4mtliche Baulasten f\u00fcr kirchliche Geb\u00e4ude und die Pflicht zu ihrer Erhaltung als Kunstdenkm\u00e4ler. Wieweit das Denkmalschutzinteresse des Staates konkordat\u00e4r geregelt ist, ist nicht bekannt.<\/p>\n<p>Der gesamte Hildesheimer Domhof, der 1803 zugunsten der preu\u00dfischen Krone enteignet worden war, geht mit Ausnahme zweier Geb\u00e4ude, die heute eine Post und die Bezirksregierung enthalten, wieder in kirchlichen Besitz \u00fcber. Darunter auch das ehemalige f\u00fcrstbisch\u00f6f liche Palais, das bis jetzt als Landgericht gedient hat und nun Generalvikariat werden soll. Alle Geb\u00e4ude, die wieder in kirchlichen Besitz \u00fcbergehen, wurden 1945 bis auf die Grundmauern zerst\u00f6rt und wurden inzwischen auf Staatskosten wieder aufgebaut. Zu diesen Geb\u00e4uden geh\u00f6rt ferner das Gymnasium Josephinum, das fr\u00fcher Domschule war, dann als staatliches Gymnasium gef\u00fchrt wurde, nun aber an den Bisch\u00f6flichen Stuhl als Schultr\u00e4ger \u00fcbergehen soll. Die Baulasten werden mit 1,5 Millionen abgel\u00f6st. Die Lehrer bleiben Staatsbeamte, der Direktor wird nur mit Zustimmung des Bischofs bestellt.<\/p>\n<h5><span id=\"die-schulpolitischen-zugestaendnisse\">Die schul&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;schen Zugest&auml;nd&shy;nisse<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 6 des Konkordats gew\u00e4hrleistet &#132;die Beibehaltung und Neuerrichtung von katholischen Bekenntnisschulen&#148;. Er legt fest, da\u00df auf Antrag der Eltern im Bereich \u00f6rtlicher oder \u00fcber-\u00f6rtlicher Schultr\u00e4ger Bekenntnisschulen errichtet werden, &#132;wenn eine angemessene Gliederung der beantragten Schule gesichert erscheint und die schulische Versorgung anderer Sch\u00fcler im Bereich des Schultr\u00e4gers gewahrt wird&#148;.<\/p>\n<p>Das bedeutet einerseits, da\u00df Konfessionsschulen nicht als Zwergschulen gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, da\u00df anderseits Konfessionsschulen nur dann eingerichtet werden k\u00f6nnen, wenn dadurch nicht die bestehende Gemeinschaftsschule in ihrem Ausbau beeintr\u00e4chtigt wird. (Ob andererseits neben katholischen Schulen Gemeinschaftsschulen auch in evangelische Konfessionsschulen umgewandelt werden k\u00f6nnen, l\u00e4\u00dft das Konkordat offen; die Novelle zum Schulgesetz soll da Kl\u00e4rung bringen.) Katholische Konfessionsschulen k\u00f6nnen aber, das ist die Neuerung, nun auch von &#132;\u00fcber\u00f6rtlichen Schultr\u00e4gern&#148;, das hei\u00dft als konfessionelle Mittelpunktschulen, errichtet werden, w\u00e4hrend bei den \u00f6rtlichen Schultr\u00e4gern dann offenbar die Gemeinschaftsschulen bestehen bleiben. Um die Neuerrichtung von Konfessionsschulen zu erm\u00f6glichen, soll die Me\u00dfzahl der Sch\u00fcler herabgesetzt werden. Nicht mehr die acht- bzw. neunklassige Schule ist der Ma\u00dfstab, sondern im Bereich kleinerer Schultr\u00e4ger die vierklassige.<\/p>\n<p>Diese Fragen mu\u00df die Novelle zum Schulgesetz regeln, in der nach dem Entwurf laut Vorw\u00e4rts folgende Bestimmung vorgesehen ist: &#132;\u00d6ffentliche Volksschulen f\u00fcr Sch\u00fcler des gleichen Bekenntnisses werden im Bereich von Schultr\u00e4gern errichtet, wenn der Besuch einer der Gr\u00f6\u00dfe des Schultr\u00e4gers entsprechend ausgebauten Schule f\u00fcr Sch\u00fcler aller Bekenntnisse innerhalb zu-mutbarer Entfernung m\u00f6glich bleibt&#148; (Hervorhebungen durch vg). Die Me\u00dfzahlen sollen wie folgt festgelegt werden : Bei Schultr\u00e4gern mit weniger als 5000 Einwohnern m\u00fcssen die gesetzlichen Vertreter von mindestens 120 Sch\u00fclern den Antrag stellen; bis zu 7000 Einwohnern sind 180, \u00fcber 7000 240 Sch\u00fcler erforderlich.<\/p>\n<p>Zwergschulen sind in Niedersachsen als Neugr\u00fcndung grunds\u00e4tzlich nicht mehr zugelassen. Bei der Zusammenlegung von Zwergschulen sollen nun aber Schulen mit einem \u00fcberwiegend gro\u00dfen Anteil an katholischen Sch\u00fclern nur mit gleichen Schulen zu Mittelpunktschulen verbunden werden. Erst wenn auf diese Weise keine vierklassige Schule entstehen kann, so k\u00f6nnen \u00fcberwiegend katholische Schulen auch in gemischt-konfessionelle Mittelpunktschulen \u00fcberf\u00fchrt werden. Praktisch wer-den dadurch Schulen mit \u00fcberwiegend katholischem Sch\u00fcleranteil, die de jure zwar Gemeinschaftsschulen sind, de facto zu Konfessionsschulen. Ein Zusatzprotokoll zum Konkordat regelt n\u00e4mlich, da\u00df diese Schulen entsprechend dem Anteil katholischer Sch\u00fcler mit katholischen Lehrern besetzt werden und da\u00df an ihnen Schulb\u00fccher benutzt werden, die der Sch\u00fclermehrheit entsprechend charakterisiert sind, das sind Schulb\u00fccher, die von den katholischen Bisch\u00f6fen als geeignet gebilligt sind.<\/p>\n<p>Diese schulpolitischen Regelungen, auch die in Bezug auf die Bildung von Mittelpunktschulen und die Aufhebung von Zwergschulen gelten im \u00fcbrigen nicht f\u00fcr den nieders\u00e4chsischen Landesteil Oldenburg. F\u00fcr diesen hatte bereits das Schulgesetz von 1954 aufgrund des Widerstandes von seiten beider Konfessionen die Fortgeltung des Artikels der alten oldenburgischen Verfassung zugesichert, der bestimmte: &#132;Die Einteilung der Volks-schulen in evangelische und katholische bleibt bestehen.&#148; In<\/p>\n<p>Oldenburg gibt es daher keine Gemeinschaftsschulen, sondern nur Konfessionsschulen. Im Konkordat wird diese Sonderstellung des Landesteils Oldenburg ausdr\u00fccklich garantiert.<\/p>\n<p>Die katholischen Privatschulen sollen im Rahmen der allgemeinen F\u00f6rderung der Privatschulen finanziell gef\u00f6rdert und staatlich anerkannt werden. Schlie\u00dflich enth\u00e4lt das Konkordat zu schulpolitischen Fragen als neuartige Bestimmung eine Revisionsklausel f\u00fcr den Fall wesentlicher \u00c4nderungen in der Struktur des \u00f6ffentlichen Schulwesens.<\/p>\n<p>In Sachen Lehrerbildung best\u00e4tigte das Konkordat, da\u00df die P\u00e4dagogische Hochschule in Vechta, die de facto eine katholische Hochschule ist, erhalten bleibt. (Konfessionelle Lehrerbildung gibt es in Niedersachsen nicht, da die P\u00e4dagogischen Hochschulen nach dem Gesetz &#132;in Forschung und Lehre frei&#148; sind; jedoch hat sich im Landesteil Oldenburg in der Praxis die Lehrerbildung so entwickelt, da\u00df die Hochschule Vechta von katholischen Lehrerstudenten besucht und mit katholischen Dozenten besetzt wird, w\u00e4hrend die Hochschule in Oldenburg entsprechend evangelischen Charakter hat. Dieser Zustand wird durch das Konkordat nun garantiert.) Die P\u00e4dagogische Hoch-schule in Alf eld soll nach Hildesheim verlegt werden und in einem besonderen Vertrag mit dem Hildesheimer Bischof soll f\u00fcr diese Hochschule eine ausreichende Zahl katholischer Lehrkr\u00e4fte garantiert werden, so da\u00df in ihr ein katholischer Lehrerausbildungszweig entsteht. Ebenfalls soll mit dem Bischof von Osnabr\u00fcck ein Sondervertrag geschlossen werden, wodurch an der P\u00e4dagogischen Hochschule Osnabr\u00fcck ein katholisches Lehrerstudium einschlie\u00dflich der Missio canonica absolviert werden kann. (Der Bischof von Osnabr\u00fcck hatte bisher &#151; s. vg 2&#151;3\/62, 12 &#151; katholischen Lehrerstudenten an der Hochschule Osnabr\u00fcck den Erwerb der Missio canonica zur Erteilung von Religionsunterricht verweigert.)<\/p>\n<p>V\u00f6llig neu als Regelung in einem Konkordat sind die Artikel 9 und 10. In Artikel 9 wird festgelegt, da\u00df die katholische Kirche mit eigenen Einrichtungen an der Erwachsenenbildung teilnehmen darf und mit diesen Einrichtungen in die staatliche F\u00f6rderung der Erwachsenenbildung einbezogen wird. Artikel 10 verpflichtet den Staat, die Interessen der katholischen Kirche beim Rundfunk und Fernsehen wahrzunehmen. Durch das Programm darf das religi\u00f6se Empfinden der katholischen Bev\u00f6lkerung nicht verletzt werden. Der katholischen Kirche werden nicht nur angemessene Sendezeiten garantiert, sie kann auch ihre Interessen bei der Gestaltung des gesamten Programms geltend machen. Zwar sind die Kirchen praktisch l\u00e4ngst auf \u00e4hnliche Weise in die Rundfunkangelegenheiten eingeschaltet, jedoch ist die schriftliche Fixierung dieses Einflusses in einem Konkordat erstmalig. (Niedersachsen ist mit Hamburg und Schleswig-Holstein am Norddeutschen Rundfunk beteiligt.)<\/p>\n<h5><span id=\"zusatzvertrag-mit-den-evangelischen-kirchen\">Zusatz&shy;ver&shy;trag mit den Evange&shy;li&shy;schen Kirchen<\/span><\/h5>\n<p>Schon w\u00e4hrend der Verhandlungen \u00fcber das Konkordat waren die evangelischen Landeskirchen \u00fcber den Inhalt auf dem laufenden gehalten worden, und es war ihnen zugesichert worden, da\u00df Vereinbarungen mit der katholischen Kirche, die \u00fcber den Loccumer Kirchenvertrag hinausgehen, sp\u00e4ter in einem Zusatz-vertrag auch mit den evangelischen Kirchen vereinbart werden w\u00fcrden. Landesbischof Hanns Lilje von der Landeskirche Hannover hatte \u00f6ffentlich zum Ausdruck gebracht, da\u00df er mit einer st\u00e4rkeren Konf essionalisierung im Schulwesen nicht einverstanden sei und der nieders\u00e4chsischen Regierung vorgeworfen, da\u00df sie bei der katholischen Kirche mit &#132;Preiserm\u00e4\u00dfigungen&#148; arbeite. Er hatte auch angedeutet, da\u00df, wenn der katholischen Kirche Konfessionsschulen zugestanden w\u00fcrden, auch die evangelische Kirche gezwungen sei, in bestimmten Verh\u00e4ltnissen Konfessionsschulen zu fordern (s. vg 7-8\/64, 268 und 12\/64, 464).<\/p>\n<p>Nach Pressemeldungen vom 6. M\u00e4rz wurde ein Zusatzabkommen zu dem Staatsvertrag mit den evangelischen Landeskirchen, das diesen dem Konkordat anpa\u00dft, bereits am 5. M\u00e4rz von Ministerpr\u00e4sident Diederichs und den Bisch\u00f6fen der f\u00fcnf evangelischen Landeskirchen unterzeichnet. Genaueres \u00fcber den In-halt ist noch nicht bekannt. Jedoch wird das Zusatzabkommen die Zugest\u00e4ndnisse an die katholische Kirche, die das Konkordat in Sachen Rundfunkwesen, Erwachsenenbildung und Privatschulwesen enth\u00e4lt, auch f\u00fcr die evangelischen Kirchen machen. Au\u00dferdem sind parallel zum Konkordat Fragen der Aufsicht \u00fcber kirchliche Stiftungen geregelt. In schulpolitischen Fragen scheinen die evangelischen Kirchen keine besonderen Erg\u00e4nzungen gew\u00fcnscht zu haben. Jedenfalls erkl\u00e4rte dazu die von Landesbischof Lilje herausgegebene Wochenzeitung Sonntagsblatt schon am 7. Februar: &#132;Ein solcher Vertrag (das Zusatz-abkommen) gibt zugleich die M\u00f6glichkeit, eine die nieder-s\u00e4chsische Schulordnung bejahende Schulpolitik der Landeskirchen festzusetzen und das freundschaftliche Verh\u00e4ltnis zwischen Land und Kirchen, das sich auch in der fortlaufenden Unterrichtung \u00fcber die Konkordatsverhandlungen gezeigt hat, zu bekr\u00e4ftigen.&#148; Im \u00fcbrigen begr\u00fc\u00dften die evangelischen Landeskirchen in einer gemeinsam mit der Landesregierung herausgegebenen Erkl\u00e4rung das Konkordat als Regelung zwischen dem Land und der katholischen Kirche.<\/p>\n<h5><span id=\"erste-katholische-stellungnahmen\">Erste katholische Stellung&shy;nahmen<\/span><\/h5>\n<p>Die Katholische Nachrichten-Agentur verbreitete am 30.1. 65 einen ersten offizi\u00f6sen Kommentar zu dem nieders\u00e4chsischen Konkordat. Darin wird das Konkordat als ein Sonderfall dar-gestellt, es m\u00fcsse wegen der Minderheitenrolle der Katholiken in Niedersachsen als Minimall\u00f6sung der katholischen Belange betrachtet werden. Das Konkordat sei notwendig geworden durch den Kampf um das Schulgesetz, durch den Konkordatsproze\u00df und den Loccumer Kirchenvertrag. Zur Schulregelung hei\u00dft es w\u00f6rtlich: &#132;Von kirchlicher Seite ist darauf verwiesen worden, da\u00df die Schulfrage unter den besonderen nieders\u00e4chsischen Verh\u00e4ltnissen gesehen werden mu\u00df. Einmal befinden sich die Katholiken in diesem Lande eindeutig in der Minderheit, zum anderen haben sich die evangelischen Landeskirchen hinter das Nieders\u00e4chsische Schulgesetz gestellt und die christliche Gemeinschaftsschule als Normalschule anerkannt &#8230; Des-halb konnte die Regelung der Schulfrage f\u00fcr die katholische Kirche nur den Charakter einer Minimall\u00f6sung, eines Kompromisses, haben, so da\u00df jedenfalls insofern das Niedersachsen-Konkordat keinen ,Modellfall` f\u00fcr etwaige Vertr\u00e4ge mit weiteren deutschen Bundesl\u00e4ndern darstellen wird.&#148; Gro\u00dfen Wert habe die katholische Kirche auch auf die Anerkennung der G\u00fcltigkeit des Reichskonkordats gelegt. Der Heilige Stuhl &#132;konnte kein Konkordat schlie\u00dfen, aus dem Zweifel \u00fcber die Fortgeltung des Reichskonkordats in Niedersachsen hergeleitet werden k\u00f6nnen. Derartige Zweifel wird es also in Zukunft nicht geben.&#148; Zu der parteipolitischen Frage, das Konkordat k\u00f6nne eine Aufwertung der SPD bedeuten, meint der Kommentar: &#132;In der \u00d6ffentlichkeit wird beachtet, da\u00df das erste L\u00e4nderkonkordat nach dem Kriege mit einer Landesregierung geschlossen wird, die unter F\u00fchrung der SPD steht. Man sucht daraus Hinweise auf die Einstellung der Kirche und namentlich des Vatikans zu dieser Partei herzuleiten. Eine solche Betrachtungsweise ist offensichtlich falsch. Die seit vielen Jahren laufenden Gespr\u00e4che sind unabh\u00e4ngig davon gef\u00fchrt worden, wer in Hannover die Regierung bildete. Konkordatsabschl\u00fcsse stehen unter dem Gesetz der Notwendigkeit einer Verst\u00e4ndigung mit dem Staat, nicht aber unter Erw\u00e4gungen parteitaktischer Art.&#148;<\/p>\n<p>Den Minimalcharakter der Schulregelung betont auch die Politisch-Soziale Korrespondenz der CDU: &#132;Die katholische Minderheit hat es in Niedersachsen nicht leicht, etwas von dem zu verwirklichen, was ihr etwa als Elternrecht vorschwebt. Sie mu\u00df sich mit einem Mindestma\u00df an Konzessionen zufrieden-geben, mit einem Mindestma\u00df, das f\u00fcr k\u00fcnftige Konkordate nicht als Beispiel anzusehen ist.&#148;<\/p>\n<p>F\u00fcnf Tage nach dem ersten Kommentar wurde in einem neuen Kommentar von KNA auch ein positiver Zug an dem Konkordat entdeckt. Es hei\u00dft am 4. 2. 65: &#132;Der Vertragsentwurf ist in der Schulfrage nur ein Kompromi\u00df, jedoch in seiner Anlage, die ganz auf die zuk\u00fcnftige Entwicklung ausgerichtet ist, und in der bildungspolitisch wichtigen Frage der Massenmedien in gewisser Weise als Modellfall f\u00fcr andere zeitgem\u00e4\u00dfe Konkordate zu bezeichnen. So sehr man also durchaus annehmen kann, da\u00df diese ausgesprochen modernen Z\u00fcge des Konkordats beispielhaft f\u00fcr andere L\u00e4nder sein k\u00f6nnen, so sehr m\u00fcssen bei etwaigen sp\u00e4teren L\u00e4nderkonkordaten in der Schulfrage die regionalen Besonderheiten gesehen werden. Das Resultat der langwierigen Verhandlungen zeigt, da\u00df auch unter Wahrung der Prinzipien flexible L\u00f6sungen auf der Grundlage der \u00f6rtlichen Realit\u00e4ten zu verwirklichen sind.&#148;<\/p>\n<p>\u00c4hnlich \u00e4u\u00dferte sich sp\u00e4ter auch die Wochenzeitung Echo der zeit, die vom Bischof von M\u00fcnster herausgegeben wird: &#132;Mit der Kompromi\u00dfl\u00f6sung in der Schulfrage hat die Kirche ihrerseits der f\u00f6derativen Struktur der Bundesrepublik Rechnung getragen. Unter ausdr\u00fccklicher Anerkennung des Reichskonkordates werden hier f\u00fcr ein Bundesland Folgerungen aus der konkreten Situation gezogen, die man nicht auf andere L\u00e4nder \u00fcbertragen kann, ohne in einen gerade im kulturellen Bereich sch\u00e4dlichen Schematismus zu verfallen.&#148; Als &#132;beispielhaft f\u00fcr andere L\u00e4nder&#148; aber werden die &#132;modernen Z\u00fcge&#148; des Konkordates bezeichnet.<\/p>\n<h5><span id=\"erklaerungen-gegen-die-schulbestimmungen-des-konkordats\">Erkl&auml;rungen gegen die Schul&shy;be&shy;stim&shy;mungen des Konkordats<\/span><\/h5>\n<p>Die Humanistische Studenten-Union hat noch vor der Unterzeichnung in gleichlautenden Schreiben an den nieders\u00e4chsischen Ministerpr\u00e4sidenten und an die Fraktionsvorsitzenden der SPD und FDP im nieders\u00e4chsischen Landtag dazu aufgefordert, das Konkordat nicht zu unterzeichnen. In einer Zeit, in der die Beseitigung des nicht zuletzt durch den Konf essionalismus bedingten Bildungsnotstandes eine Lebensfrage unseres Volkes geworden sei, sei es verantwortungslos und nicht gesamtgesellschaftlich gedacht, wenn mit der katholischen Kirche ein unaufk\u00fcndbarer Vertrag geschlossen w\u00fcrde, durch den die R\u00fcckschrittlichkeit des Schulwesens in Niedersachsen verewigt w\u00fcrde. Niedersachsen, das nach den Statistiken schon jetzt das r\u00fcck-st\u00e4ndigste der SPD-regierten Bundesl\u00e4nder sei, w\u00fcrde dann auf die Stufe der CDU\/CSU-regierten L\u00e4nder zur\u00fcckfallen. Konf essionalisierung des Schul- und Bildungswesens bedeute unrationelle Aufteilung und Verwendung der Lehrkr\u00e4fte, Verschwendung von Schulr\u00e4umen, ungleichm\u00e4\u00dfige Bildungschancen f\u00fcr die Kinder und eine L\u00e4hmung jeder wirklichen Bildungsplanung und -reform. Anachronistisch sei auch die Subventionierung der Kirchen mit Steuergeldern; Seelsorgerbesoldung und Di\u00f6zesanverwaltung seien nicht Aufgaben eines pluralistischen Staates.<\/p>\n<p>Aus dem Lande Niedersachsen selbst wurden zwei gewichtige Erkl\u00e4rungen zum Konkordat von sachlich betroffener Seite bekannt. Der Lehrk\u00f6rper der P\u00e4dagogischen Hochschule Osnabr\u00fcck gab noch vor Abschlu\u00df des Konkordats eine Erkl\u00e4rung ab, in der auf wichtige Fragen der Freiheit von Forschung und Lehre an den Hochschulen hingewiesen wird. Die P\u00e4dagogische Hochschule Osnabr\u00fcck, zu deren Lehrk\u00f6rper u. a. der bekannte P\u00e4dagoge Professor Horst Wetterling geh\u00f6rt, ist von dem Konkordat speziell betroffen, weil \u00fcber sie ein Sondervertrag mit dem Bischof von Osnabr\u00fcck abgeschlossen werden soll. Der Bischof hatte sich bisher geweigert, an dieser Hochschule ausgebildeten Lehrern auch die kirchliche Missio Canonica f\u00fcr die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts zu erteilen und verhindert, da\u00df dort ein katholischer religionsp\u00e4dagogischer Lehrstuhl errichtet wird. Die Erkl\u00e4rung hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<h5><span id=\"erklaerung-des-lehrkoerpers-der-paedagogischen-hochschule-osnabrueck-adolf-reichwein-hochschule\">Erkl&auml;rung des Lehrk&ouml;rpers der P&auml;dago&shy;gi&shy;schen Hochschule Osnabr&uuml;ck (Adolf-Reich&shy;wein-Hoch&shy;schule)<\/span><\/h5>\n<p>&#132;Presseberichte \u00fcber den bevorstehenden Abschlu\u00df eines Konkordats zwischen dem Vatikan und dem Lande Niedersachsen wie \u00fcber den Plan, das geltende Schulgesetz wegen des Konkordats durch eine Novelle zu \u00e4ndern, geben dem Lehrk\u00f6rper der P\u00e4dagogischen Hochschule Osnabr\u00fcck (Adolf-Reichwein-Hochschule) Anla\u00df zur Beunruhigung. Er mu\u00df f\u00fcrchten, da\u00df durch neue gesetzliche Bestimmungen einer Konfessionalisierung der Schulen Niedersachsens der Weg geebnet und auf die Dauer die Unabh\u00e4ngigkeit der P\u00e4dagogischen Hochschulen gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p>Mit Nachdruck bittet der Lehrk\u00f6rper der Adolf-Reichwein-Hochschule den nieders\u00e4chsischen Landtag, jeder Vereinbarung seine Zustimmung zu versagen, die geeignet ist, die weitere Konfessionalisierung des Schulwesens zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Mit Entschiedenheit besteht der Lehrk\u00f6rper auf dem Recht seiner Mitglieder, ihr Sachgebiet in freier geistiger Entscheidung zu vertreten und auf dem Recht, bei seinem Vorschlag zur Besetzung vakanter Lehrst\u00fchle ohne konfessionelle R\u00fccksichten ausschlie\u00dflich die wissenschaftliche Qualifikation in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>Der Lehrk\u00f6rper erkl\u00e4rt erneut seine Bereitschaft, an einer Vereinbarung \u00fcber die Besetzung des Lehrstuhls f\u00fcr katholische Religionslehre mitzuwirken, durch welche so bald als m\u00f6glich die Voraussetzung f\u00fcr den Erwerb der Fakultas f\u00fcr katholische Religionslehre an der P\u00e4dagogischen Hochschule Osnabr\u00fcck geschaffen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Lehrk\u00f6rper der Adolf-Reichwein-Hochschule ist befremdet dar\u00fcber, da\u00df er \u00fcber Vorg\u00e4nge und Absichten, welche die Schulen des Landes und die P\u00e4dagogischen Hochschulen betreffen, nur durch Presseberichte informiert wird. Nicht nur die P\u00e4dagogischen Hochschulen als Einrichtungen des Landes Niedersachsen mit den Rechten von K\u00f6rperschaften \u00f6ffentlichen Rechts, sondern alle B\u00fcrger haben bei Angelegenheiten von solcher Tragweite Anspruch auf rechtzeitige und ausf\u00fchrliche Unterrichtung durch die Landesregierung.&#148;<\/p>\n<p>Brief des Gesamtverbandes Nieders\u00e4chsischer Lehrer an die Abgeordneten des Nieders\u00e4chsischen Landtags Am Tage nach der Unterzeichnung des Konkordats hat sich der Gesamtverband Nieders\u00e4chsischer Lehrer (GNL) in der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der die Lehrer Niedersachsens repr\u00e4sentiert, mit einem Brief an den Landtagspr\u00e4sidenten, der auch allen Abgeordneten zug\u00e4nglich gemacht wurde, gewandt. Der Brief weist zun\u00e4chst auf problematische Bestimmungen des Konkordats hin, wendet sich sodann dem Gesetzentwurf zur \u00c4nderung des Nieders\u00e4chsischen Schulgesetzes von 1954, die durch das Konkordat notwendig wird, zu. Er stellt in diesem Entwurf Bestimmungen fest, die noch \u00fcber die schulpolitischen Zugest\u00e4ndnisse des Konkordats hinausgehen. Interessierte Kreise in Hannover stellen den Zusammenhang zwischen dieser Gesetzesnovelle und dem Konkordat so dar, da\u00df der Landtag den Gesetzentwurf, der dem Vernehmen nach auch nicht von der Regierung allein, sondern in st\u00e4ndiger Verbindung mit der P\u00e4pstlichen Nuntiatur in Bad Godesberg aus-gearbeitet worden sein soll, als hinge die endg\u00fcltige Verabschiedung des Konkordats von kirchlicher Seite davon ab, da\u00df der Landtag diesen Gesetzentwurf ohne \u00c4nderung annimmt. Das Schreiben des GNL weist dagegen darauf hin, da\u00df der Landtag frei ist bei der Gesetzgebung zur Durchf\u00fchrung des Konkordats. Der Brief an die Landtagsabgeordneten hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#132;Der Gesamtverband Nieders\u00e4chsischer Lehrer hat stets eine seiner vornehmsten Aufgaben darin gesehen, sich f\u00fcr die Freiheit des Schulwesens einzusetzen und sie zu f\u00f6rdern. Er betrachtet deshalb den Inhalt des nieders\u00e4chsischen Konkordats mit gr\u00f6\u00dfter Sorge. Sein Artikel 6(Katholische Bekenntnisschulen) widerspricht der durch das Schulgesetz vom 14. 9. 1954 gesicherten Vorrangstellung der christlichen Schulen, in denen die Sch\u00fcler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der Weltanschauung erzogen werden. Artikel 7(Katholischer Religionsunterricht) bringt eine erhebliche Verschlechterung gegen\u00fcber der heutigen Rechtslage in Niedersachsen und droht, eine geistliche Schulaufsicht in neuen Formen zu gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Mit unmittelbarer Sorge aber erf\u00fcllt den Verband der uns bekannt gewordene Entwurf der Novelle zum Nieders\u00e4chsischen Schulgesetz. Dieser Entwurf geht teilweise noch \u00fcber die Konkordatsbestimmungen in gef\u00e4hrlichem Ma\u00dfe hinaus.<\/p>\n<p>1. Artikel 6 Abs. 2 des Konkordats erm\u00f6glicht die Errichtung katholischer Bekenntnisschulen, wenn die schulische Versorgung der anderen Sch\u00fcler im Bereich des Schultr\u00e4gers gewahrt wird. \u00a7 9 Abs. 1 des Entwurfs hingegen spricht nur davon, da\u00df der Besuch einer der Gr\u00f6\u00dfe des Schultr\u00e4gers entsprechend ausgebauten Schule f\u00fcr Sch\u00fcler aller Bekenntnisse innerhalb zumutbarer Entfernung m\u00f6glich bleiben mu\u00df. Das kann in einzelnen F\u00e4llen dazu f\u00fchren, da\u00df nichtkatholische Sch\u00fcler die Schule ihres Wohnortes verlassen und in einem benachbarten Orte &#151; wenn auch in zumutbarer Entfernung\u00a0 zur Schule gehen m\u00fcssen. Da wir nicht annehmen k\u00f6nnen, da\u00df es der Sinn des Konkordats ist, Sch\u00fcler christlicher Gemeinschaftsschulen zu benachteiligen, halten wir es f\u00fcr erforderlich, da\u00df\u00a0\u00a7 9 Abs. 1 folgende Fassung erh\u00e4lt: ,(1) (\u00d6ffentliche Volksschulen f\u00fcr Sch\u00fcler des gleichen Bekenntnisses werden errichtet, wenn der Besuch einer der Gr\u00f6\u00dfe des Schultr\u00e4gers entsprechend aus-gebauten Schule f\u00fcr Sch\u00fcler aller Bekenntnisse im Bereich des Schultr\u00e4gers innerhalb zumutbarer Entfernung gesichert bleibt.`<\/p>\n<p>2. W\u00e4hrend Artikel 6 Abs. 2 des Konkordats die Errichtung katholischer Bekenntnisschulen davon abh\u00e4ngig macht, da\u00df eine angemessene Gliederung der Bekenntnisschule gesichert erscheint, fehlt in dem Gesetzentwurf eine entsprechende Schutzvorschrift, die der Neugr\u00fcndung von Zwergschulen entgegensteht. \u00a7 14 Abs. 3 des Entwurfs gibt hier keine hinreichende Sicherung. Es ist deshalb unverst\u00e4ndlich, da\u00df der Entwurf den bisherigen \u00a7 9 Abs. 2, der dem Konkordat durchaus entspricht, ersatzlos wegfallen l\u00e4\u00dft; denn der neue Absatz 2 des Entwurfs hat einen v\u00f6llig anderen Inhalt. Der Gesamtverband Nieders. Lehrer bittet deshalb dringend, da\u00df der bisherige \u00a7 9 Abs. 2 erhalten bleibt.<\/p>\n<p>3. Neben diesen Grundprinzipien des nieders\u00e4chsischen Schulwesens gef\u00e4hrdenden Bestimmungen enth\u00e4lt der Entwurf einige weitere Vorschriften, die \u00fcber den Konkordatsinhalt hinaus-gehen. Es sei insbesondere hingewiesen auf \u00a7 10 Abs. 1 a und Abs. 2.<\/p>\n<p>Der Nieders\u00e4chsische Landtag ist, soweit es sich um die Gesetzgebung zur Durchf\u00fchrung des Konkordats handelt, frei. Der Gesetzentwurf, der dem Landtage zugeleitet werden soll, ist nicht Konkordatsbestandteil, wie sich aus Artikel 18 eindeutig ergibt. Der Landtag besitzt die M\u00f6glichkeit und hat nach seiner Zustimmung zum Konkordat die Pflicht, bei der Anpassung der Schulgesetzgebung an die Konkordatsbestimmungen die schulischen Gegebenheiten unseres Landes zu ber\u00fccksichtigen, die Auffassungen des \u00fcberwiegenden Teils der Bev\u00f6lkerung zu beachten und die Prinzipien einer freiheitlichen Ordnung des Bildungswesens zu wahren.<\/p>\n<p>Die im Gesamtverband Nieders\u00e4chsischer Lehrer organisierte Lehrerschaft aller Bekenntnisse w\u00fcrde es nicht verstehen, wenn der Entwurf in seiner jetzigen Fassung Gesetz werden sollte.&#148;<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[720,667],"autoren":[208],"publikationen":[1399],"class_list":["post-12086","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-religion-staatskirchenvertraege","tag-vorgaenge-artikel","autoren-vg","publikationen-3-1965"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Konkordat zwischen dem Vatikan und dem Land Niedersachsen - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/3-1965\/publikation\/das-konkordat-zwischen-dem-vatikan-und-dem-land-niedersachsen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Konkordat zwischen dem Vatikan und dem Land Niedersachsen - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge 3\/1965, S. 119 &#8211; 125 Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen wurde am 26. 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