{"id":12087,"date":"1995-09-01T23:30:00","date_gmt":"1995-09-01T21:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-kreuz-mit-dem-kreuz-2\/"},"modified":"2021-08-24T21:48:08","modified_gmt":"2021-08-24T19:48:08","slug":"das-kreuz-mit-dem-kreuz-2","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/131-vorgaenge\/publikation\/das-kreuz-mit-dem-kreuz-2\/","title":{"rendered":"Das Kreuz mit dem Kreuz"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr. 131, Heft 3\/1995, S. 10-14<\/p>\n<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat mit einem Beschluss vom 16. Mai 1995 die Anbringung eines Kreuzes in den staatlichen Pflichtschulen &#8211; soweit es keine Bekenntnisschulen sind &#8211; als nach Art. 4 Abs. I GG (&#8222;Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.&#8220;) verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Dementsprechend ist die Bestimmung der Schulordnung f\u00fcr die Volksschulen in Bayern, die Kreuze in allen Schulzimmern der Volksschulen vorschreibt, nichtig.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist mit der denkbar knappsten Mehrheit, n\u00e4mlich mit f\u00fcnf gegen drei Stimmen gefallen. H\u00e4tte nur eine Richterin, ein Richter sich anders entschieden: Eine Verfassungswidrigkeit w\u00e4re nicht festgestellt worden. Der Senat hatte unter dem Vorsitz des Vizepr\u00e4sidenten Prof. Dr. Johann Friedrich Henschel getagt, dessen Amtszeit jetzt ausl\u00e4uft. Wie h\u00e4tte sich ein Nachfolger entschieden? Ein besonderer Dank geb\u00fchrt deshalb Henschel, weil er das seit 1991 bei seinem Senat anh\u00e4ngige Verfahren noch so kurz vor dem Ende seiner Amtszeit zur Entscheidung gebracht und sich sehenden Auges einigen \u00c4rger eingehandelt hat. Anzumerken ist, dass Henschel &#8212; Pastorensohn aus Marienwerder &#8212; seiner Zeit von der FDP f\u00fcr das Verfassungsgericht vorgeschlagen worden und zuvor Rechtsanwalt in Hannover war.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-kreuz-kultursymbol-oder-religionszeichen\">Das Kreuz &mdash; Kultur&shy;symbol oder Religi&shy;ons&shy;zei&shy;chen? <\/span><\/h2>\n<p>Man kann nicht nur falsch antworten, sondern auch falsch fragen. Die Frage in der Zwischen\u00fcberschrift ist falsch. Das Kreuz ist Beides, Kultursymbol <i>und <\/i>Religionszeichen. Die falsche Fragestellung hat die Diskussion verwirrt. Die Kirchen werten in dem Bestreben, das Kreuz in den Schulen zu erhalten, das Kreuz zum Kultursymbol herab, w\u00e4hrend ihre ungl\u00e4ubigen Gegner in dem Kreuz das Religionszeichen sehen. Das Bundesverfassungsgericht greift streng ausgewogen zu je einem katholischen und evangelischen Lexikon (H\u00f6fer\/Rahmer: Lexikon f\u00fcr Theologie und Kirche, 2. Aufl. 1961 Bd. 6, Sp.605ff.; Fahlbusch, Evangelisches Kirchenlexikon, 3 Aufl. 1989, Bd. 2 Sp.1462 ff.) und findet: <i>&#8222;Das Kreuz geh\u00f6rt nach wie vor zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums. Es ist geradezu sein Glaubenssymbol schlechthin. Es versinnbildlicht die im Opfertod Christi vollzogene Erl\u00f6sung des Menschen von der Erbschuld, zugleich aber auch den Sieg Christi \u00fcber Satan und Tod und seine Herrschaft \u00fcber die Welt, Leiden und Triumph in einem.&#8220;<\/i> Ich selbst habe zeitlebens Schwierigkeiten gehabt, ein Hinrichtungsinstrument als christliches Symbol zu begreifen und halte es mit Goethe: &#8222;Wir ziehen einen Schleier \u00fcber diese Leiden, eben weil wir sie so hoch verehren. Wir halten es f\u00fcr eine verdammungsw\u00fcrdige Frechheit, jenes Marterger\u00fcst und den daran leidenden Heiligen dem Anblick der Sonne auszusetzen, die ihr Angesicht verbarg, als eine ruchlose Welt ihr dies Schauspiel auf drang, mit diesen tiefen Geheimnissen, in welchen die g\u00f6ttliche Tiefe des Leidens verborgen liegt, zu spielen, zu t\u00e4ndeln, zu verzieren und nicht eher zu ruhen, bis das W\u00fcrdigte gemein und abgeschmackt erscheint.&#8220; F\u00fcr mich ist das Symbol des Christentums das Auferstehungsbild des Isenheimer Altars.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-argumente\">Die Argumente<\/span><\/h2>\n<p>Das Gericht hat sich nicht in plakativer Klarheit auf den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche berufen; dann w\u00e4re die Argumentation leichter gewesen (Ich hatte so f\u00fcr die &#8222;Humanistische Union&#8221; einem im Urteil auch erw\u00e4hnten Schriftsatz an das Gericht argumentiert). Offensichtlich liest der Senat aus der Verfassung nicht den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche heraus. Bei einer an der Sprache orientierten Auslegung der Verfassung kann man \u00fcber diese Frage in der Tat streiten. Aber immerhin liest es sich abgemildert im Urteilstext so: <i>&#8222;Sie (die Grundgesetzartikel, U. V.) verwehren die Einf\u00fchrung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagen die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgl\u00e4ubiger.&#8220; <\/i>Der aus meiner Sicht f\u00fcr die Senatsmehrheit entscheidende Absatz lautet: <i>&#8222;Zusammen mit der allgemeinen Schulpflicht f\u00fchren Kreuze in Unterrichtsr\u00e4umen dazu, dass die Sch\u00fcler w\u00e4hrend des Unterrichts von Staats wegen und ohne Ausweichm\u00f6glichkeit mit diesem Symbol konfrontiert sind und gezwungen werden, , unter dem Kreuz&#8216; zu lernen. Dadurch unterscheidet sich die Anbringung von Kreuzen in Klassenzimmern von der im Alltagsleben h\u00e4ufig auftretenden Konfrontation mit religi\u00f6sen Symbolen der verschiedensten Glaubensrichtungen. Zum einen geht diese nicht vom Staat aus, sondern ist eine Folge der Verbreitung unterschiedlicher Glaubens\u00fcberzeugungen und Religionsgemeinschaften in der Gesellschaft. Zum anderen besitzt sie nicht denselben Grad der Unausweichlichkeit. Zwar hat es der Einzelne nicht in der Hand, ob er im Stra\u00dfenbild, in \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Betreten von Geb\u00e4uden religi\u00f6sen Symbolen oder Manifestationen begegnet. Es handelt sich in der Regel jedoch um ein fl\u00fcchtiges Zusammentreffen, und selbst bei l\u00e4ngerer Konfrontation beruht diese nicht auf einem notfalls mit Sanktionen durchsetzbaren Zwang.&#8220;<\/i> Wirklich entschieden ist nur der Leitsatz 1 zum Beschluss: &#8222;<i>Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in Unterrichtsr\u00e4umen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verst\u00f6\u00dft gegen Art. 4 Abs 1 GG. &#8222;<\/i><\/p>\n<p>Hierzu ist anzumerken:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">1. Ein Leitsatz wird zwar von dem Senat beraten, aber ist rechtlich nicht Teil des verbindlichen Beschlusstextes. Streng rechtlich ist der Leitsatz ohne Bedeutung. Freundlicher formuliert: Jeder Leitsatz ist zwangsl\u00e4ufig verk\u00fcrzt und vor dem Hintergrund der Gr\u00fcnde des Beschlusses zu lesen. Man kann sich deshalb nur bedingt auf einen Leitsatz berufen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">2. Auch der Leitsatz nimmt ausdr\u00fccklich nur Bezug auf Art. 4 Abs. 1 GG, der die Religionsfreiheit garantiert, nicht aber auf Art. 140 GG, in dem festgestellt wird, dass es keine Staatskirche gibt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">3. Vizepr\u00e4sident Henschel hat den Leitsatz 1 in einer Presseerkl\u00e4rung dahin interpretiert, dass nur ein auf staatlicher Anordnung aufgeh\u00e4ngtes Kreuz oder Kruzifix gemeint gewesen sei.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die Senatsminderheit sieht es anders: &#8222;Durch das Anbringen von Kreuzen in Unterrichtsr\u00e4umen wird die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religi\u00f6ser Neutralit\u00e4t nicht verletzt. Unter der Geltung des Grundgesetzes darf das Gebot der weltanschaulich religi\u00f6ser Neutralit\u00e4t nicht als eine Verpflichtung des Staates zur Indifferenz oder zum Laizismus verstanden werden. Durch die Verweisung auf die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung in Art. 140 GG ist das Neutralit\u00e4tsgebot im Sinne einer Zusammenarbeit des Staates mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die auch deren F\u00f6rderung durch den Staat einschlie\u00dft, ausgestaltet worden.&#8220; Die Senatsminderheit sieht das Problem nicht als ein solches des Verh\u00e4ltnisses einer Mehrheit zur Minderheit, sondern als L\u00f6sung der Aufgabe, die negative und positive Glaubensfreiheit zum Ausgleich zu bringen. Damit disqualifiziert sich die Senatsminderheit in meinen Augen. Es ist gerade das Wesen von Grundrechten, dass sie auch gegen\u00fcber der Mehrheit Bestand haben. Sonst w\u00e4ren Grundrechte in einer Demokratie \u00fcberfl\u00fcssig.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"wuerdigung\">W&uuml;rdigung<\/span><\/h2>\n<p>Die Senatsmehrheit begr\u00fcndet ihre Entscheidung unscharf getrennt mit einer abgemilderten Form der Trennung von Staat und Kirche, im Kern aber durch den Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 GG mit der &#8222;negativen Religionsfreiheit&#8221;. Dies l\u00e4sst eine Deutung zu, nach der die Kreuze nur in den F\u00e4llen aus den Klassenr\u00e4umen entfernt werden m\u00fcssen, in denen sich Sch\u00fcler bzw. deren Eltern zur Wehr setzen. Zu einem derartigen Protest werden sich nicht eben viele Menschen bereit finden, da sie sich dadurch als Au\u00dfenseiter zu erkennen geben. Schulen sind noch immer Selektionsapparate, und wer riskiert hier schlechte Noten?<\/p>\n<p>Vom Wortlaut und der Argumentation des Beschlusses her ist eine Auslegung sowohl in dem Sinne, dass der Staat alle Kreuze aus Schulzimmern von Amts wegen zu entfernen habe, als auch in dem Sinne dass dies nur auf ausdr\u00fccklichen Wunsch hin zu geschehen habe, m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Ich wage die Voraussage, dass sich die Auffassung durchsetzen wird, die Kreuze m\u00fcssten nur dann entfernt werden, wenn dies ausdr\u00fccklich von Sch\u00fclern bzw. deren Eltern verlangt wird. Nur dann ist die individuelle Religionsfreiheit verletzt, zu deren Schutz das Grundrecht der Religionsfreiheit in die Verfassung aufgenommen worden ist und auf die sich der Senat beruft. W\u00e4re die Senatsminderheit kl\u00fcger gewesen, h\u00e4tte sie diesen Punkt in den Mittelpunkt ihrer Argumentation ger\u00fcckt.<\/p>\n<p>Ich halte die eher abschw\u00e4chende Auslegung auch f\u00fcr politisch w\u00fcnschenswert, weil ein Fl\u00e4chenbrand nur verbrannte Erde hinterlassen w\u00fcrde. Wir w\u00e4ren damit wieder bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Juli 1993 angelangt, die einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Kreuz im Gerichtssaal stattgegeben hatte: Es k\u00f6nne &#8222;davon ausgegangen werden, dass weite Kreise der Bev\u00f6lkerung gegen die Anbringung von Kreuzen in Gerichtss\u00e4len nichts einzuwenden haben und dass auch im \u00fcbrigen in dieser Ausstattung m\u00f6glicherweise zutage tretenden ,Identifikation` mit spezifisch christlichen Anschauungen nicht derart ist, dass die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in einem derart ausgestatteten Gerichtssaal von andersdenkenden Parteien, Prozessvertretern oder Zeugen in der Regel als unzumutbar empfunden wird. Denn das blo\u00dfe Vorhandensein eines Kreuzes verlangt von ihnen weder eine Identifizierung mit den darin symbolhaft verk\u00f6rperten Ideen oder Institutionen noch ein irgendwie geartetes aktives Verhalten. Dennoch muss anerkannt werden, dass sich einzelne Prozessbeteiligte durch den f\u00fcr sie unausweichlichen Zwang, entgegen eigenen religi\u00f6sen oder weltanschaulichen \u00dcberzeugungen ,unter dem Kreuz&#8216; einen Rechtsstreit f\u00fchren &#8230; zu m\u00fcssen, in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt f\u00fchlen k\u00f6nnen.&#8221;<\/p>\n<p>F\u00fcr die weitere Entwicklung halte ich den Begriff der negativen und positiven Glaubensfreiheit f\u00fcr gef\u00e4hrlich. Er ist vergleichsweise neu, n\u00e4mlich erst in den sechziger Jahren von kirchennahen Juristen ersonnen. Die Senatsminderheit hat vollkommen richtig erkannt, dass sie mit diesem Begriff nur argumentieren kann, wenn sie ein Problem aus dem Verh\u00e4ltnis der Mehrheit zur Minderheit herausl\u00f6st und damit den den Grundrechten wesenseigenen Minderheitenschutz aushebelt. Es f\u00e4llt mir auf, dass dieser f\u00fcr ihre Argumentation entscheidende Gedankenschritt von der Senatsminderheit nicht begr\u00fcndet worden ist.<\/p>\n<p>Der Beschluss spricht nirgendwo die Glaubensfreiheit der Lehrerinnen und Lehrer an. Der zu entscheidende Fall zwang nicht zur Er\u00f6rterung dieser Frage und das Bundesverfassungsgericht mag der alten richterlichen Weisheit gefolgt sein, nicht mehr zu entscheiden, als im Einzelfall notwendig ist. Auch ich will ihr folgen zumal ich nicht sicher bin, ob hier analog zu entscheiden w\u00e4re.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"oeffentlichen-reaktionen\">&Ouml;ffent&shy;li&shy;chen Reaktionen<\/span><\/h2>\n<p>In \u00f6ffentlichen Stellungnahmen haben der Parteivorsitzende der CDU Kohl, der Fraktionsvorsitzende der CDU\/ CSU Sch\u00e4uble, der Vorsitzende der CSU Waigel und der bayrische Ministerpr\u00e4sident Stoiber das Urteil ebenso ungeniert wie laut kritisiert. Das war zu erwarten, weil es einen Zusammenhang zwischen den Wahlerfolgen der CDU, noch st\u00e4rker aber der CSU und einer kirchlichen Erziehung gibt. Ins Positive gewendet: Die CDU und die CSU lassen ihre Freunde nicht in Stich und haben nach dem neuen Gesetz zum Schwangerschaftsabbruch Einiges gutzumachen. Die Platzhirsche der Opposition d\u00f6sten in der Dickung und nur von den Katzentischen der SPD vernahm man ein freudiges Miau. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat seit Monaten erstmals die &#8222;Troika&#8221; der SPD vereint &#8212; im Schweigen. Die bayrische SPD-Landesvorsitzende Renate Schmidt hatte bisher geschwiegen. Auch heute sagt sie nicht, ob sie das Urteil f\u00fcr richtig oder falsch h\u00e4lt. Nach der Interpretation des Leitsatzes 1 durch den Vizepr\u00e4sidenten Henschel kritisiert sie jedoch das Karlsruher Gericht, weil die Klarstellung so sp\u00e4t gekommen sei und erst jetzt m\u00f6gliche Missverst\u00e4ndnisse aus-ger\u00e4umt seien. So hat sie sich bei ungenauer Betrachtung in die Zahl der Kritiker einreiht, sich aber den Ausweg offen gehalten, zu erkl\u00e4ren, sie habe den Beschluss selbst nicht kritisiert. Das mag sie f\u00fcr schlau halten. Ich teile diese Sicht nicht.<\/p>\n<p>Von prominenten Politikern haben sich &#8212; Herta D\u00e4ubler-Gmelin (SPD) ist eine r\u00fchmliche Ausnahme &#8212; nur solche der FDP hinter das Urteil gestellt, der Parteivorsitzende Wolfgang Gerhardt, die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sowie aus dem Ausland die Vorsitzende des Liberalen Forums in \u00d6sterreich, Heide Schmidt. Sie fordert f\u00fcr \u00d6sterreich Vergleichbares. <i>Felix austria!<\/i><\/p>\n<p>Zum Ausgleich stammt auch der d\u00fcmmste Kommentar von einem Politiker der FDP. Au\u00dfenminister Dr. Klaus Kinkel hat das Urteil juristisch richtig, aber &#8222;politisch ungeschickt&#8221; genannt. Erwartet er von einem Gericht falsche, aber politisch geschickte Urteile? \u00c4rgerlich: Der Medienunternehmer Kirch, Minderheitsaktion\u00e4r der Springer AG, hat die Abberufung des neuen Chefredakteurs Thomas L\u00f6ffelholz verlangt, weil er in &#8222;Die Welt&#8221; eine Kolumne des fr\u00fcheren Oberlandesgerichtspr\u00e4sidenten Dr. Rudolf Wassermann abgedruckt hatte. Wassermann hatte das Urteil begr\u00fc\u00dft.<\/p>\n<p>In den Pressestimmen fiel gelegentlich ein Unterton auf, auf den in Zukunft zu achten sein wird. Die christlichen Kirchen und damit auch das Kreuz im Schulzimmer werden als ein Hort der abendl\u00e4ndischen Kultur, aber auch als ein Schutzwall gegen die Islamisierung Europas gesehen. Ich will nicht von Fremdenfeindlichkeit sprechen, aber doch davon, dass in der Ablehnung des Urteils eine Verunsicherung mitschwingt, die eine Eigendynamik entfalten k\u00f6nnte und die das \u00fcberraschend gro\u00dfe Echo in der \u00d6ffentlichkeit erkl\u00e4ren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Wie sollen wir mit diesem Beschluss umgehen? Schon h\u00f6re ich radikale Stimmen, die zu einem Kreuzzug gegen das Kreuz aufrufen. Ich rate zur Toleranz. Wer \u00fcbertreibt, fordert eine Reaktion heraus. Schon heute lebt sie davon, die Folgerungen aus dem Urteil zu \u00fcbertreiben. Welchen Grund haben wir, ihr behilflich zu sein?<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"dank-an-das-bundesverfassungsgericht\">Dank an das Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richt<\/span><\/h2>\n<p>Dem Bundesverfassungsgericht geb\u00fchrt Dank, weil es eine Diskussion \u00fcber die Grundlagen unseres Staates angesto\u00dfen hat, die gerade deshalb wichtig ist, weil sie unterschiedlich gesehen werden. Salopper ausgedr\u00fcckt: Das Gericht hat das Sommerloch der Medien mit einem sinnvollen Thema gef\u00fcllt und auch deshalb so gro\u00dfen Widerhall gefunden. Scharping und Schr\u00f6der in der Wohnk\u00fcche \u00fcber brutto und netto streitend, eine Hintertreppe tiefer im Schlafgemach streitend Renate Schmidt und Albert Schmid, Joschka Fischer in der sommerlich-sch\u00f6nen Toskana mit Spiegel-Redakteuren diskutierend \u00fcber das Leid in Bosnien f\u00fcllen es nur unzureichend. Reich-Ranicki und G\u00fcnter Grass begegnen sich im Paternoster des ehemaligen Reichsluftfahrtministeriums in einem arg engen Feld. Nehmen wir also den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes als ein Thema, das deutlich \u00fcber den Tagesnachrichten steht und als willkommenen Anlass, \u00fcber die Grundlagen unseres Staates nachzudenken!<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[222],"publikationen":[1231],"class_list":["post-12087","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-ulrich-vultejus","publikationen-131-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Kreuz mit dem Kreuz - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/131-vorgaenge\/publikation\/das-kreuz-mit-dem-kreuz-2\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Kreuz mit dem Kreuz - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Nr. 131, Heft 3\/1995, S. 10-14 Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat mit einem Beschluss vom 16. 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