{"id":12088,"date":"1970-01-01T16:29:00","date_gmt":"1970-01-01T15:29:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-memorandum-zur-strafrechtsreform\/"},"modified":"1970-01-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-01-01T11:00:00","slug":"das-memorandum-zur-strafrechtsreform","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/12-1963-vorgaenge\/publikation\/das-memorandum-zur-strafrechtsreform\/","title":{"rendered":"Das Memorandum zur Strafrechtsreform"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Heft 12\/ 1963, S.380-383<\/p>\n<p><i>(vg) Die Mitgliederversammlung der HU verabschiedete am 16. November Vorschl\u00e4ge zur Strafrechtsreform, als Memorandum dem Strafrechtsausschu\u00df des Deutschen Bundestages \u00fcberreicht, das nach l\u00e4ngeren Vorbereitungen durch Umfragen bei den Mitgliedern und die Mitarbeit sachkundiger Mitglieder der Union erstellt worden war. Die strittigen Paragraphen des Entwurfs eines neuen Strafgesetzbuches, mit denen sich das Memorandum nach der Darlegung allgemeiner Prinzipien speziell befa\u00dft, wurden in den Vorg\u00e4ngen 2&#151;5\/63 unter der Rubrik &#132;Materialien&#148; zur Kenntnis gebracht.<\/i><\/p>\n<p><i>Das Memorandum wurde am 17. November in einer \u00f6ffentlichen Veranstaltung mit anschlie\u00dfender Pressekonferenz der \u00d6ffentlichkeit bekanntgemacht. Die Veranstaltung stand unter dem Thema ;,Was an der Strafrechtsreform reformbed\u00fcrftig ist&#148;. Die Vorstandsmitglieder der HU, Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer und Professor Dr. Alexander Mitscherlich, hielten dabei grunds\u00e4tzliche Referate. Sie gingen beide von der Feststellung aus, da\u00df die Zeit f\u00fcr eine wirkliche Strafrechtsreform nicht reif sei, weil die neuen Erkenntnisse \u00fcber Anlage und Umweltbedingungen des Menschen, \u00fcber die psychischen und sozialen Ursachen und Bedingungen von Straftaten und Verbrechen, \u00fcber die Probleme von Schuld und Strafe und \u00fcber die praktischen M\u00f6glichkeiten einer Resozialisierung von Straff\u00e4lligen noch nicht. ins Bewu\u00dftsein der breiten \u00d6ffentlichkeit gedrungen seien und de Abgeordneten des Bundestages weithin an diesem Mangel teilh\u00e4tten bzw. sich scheuten, neue Einsichten gegen die atavistischen Meinungen und Neigungen in der Bev\u00f6lkerung zum Zuge zu bringen. Darum k\u00f6nne es zur Zeit nur darum gehen, wenigstens einige kleinere Reformen hinsichtlich einzelner Straflatbest\u00e4nde anzuregen und durchsetzen zu wollen und auf eine Verbesserung des Strafvollzuges zu dringen. (Die beiden Referate werden von den &#132;Vorg\u00e4ngen&#148; noch ver\u00f6ffentlicht bzw. zusammenfassend referiert werden.)<\/i><\/p>\n<p><i>Das Memorandum zur Strafrechtsreform hat folgenden Wortlaut:<\/i><\/p>\n<p>Der &#132;Entwurf eines Strafgesetzbuches (E StGB 1962) mit Begr\u00fcndung&#148; (Bundesratsdrucksache 200\/62) entspricht in wichtigen Teilen nicht den Anforderungen, die an eine moderne Kriminalgesetzgebung zu stellen sind. Die grunds\u00e4tzlichen M\u00e4ngel des Entwurfes und seiner Begr\u00fcndung sind u. E. in folgendem zu erblicken:<\/p>\n<p>Der Entwurf l\u00e4\u00dft den in der modernen Gesellschaft bestehenden Pluralismus ethischer Wertvorstellungen unber\u00fccksichtigt: Er ist bei der Regelung weltanschaulich umstrittener Straftatbest\u00e4nde &#151; z. B. bei der ethischen Abtreibungsindikation, der Homosexualit\u00e4t und der k\u00fcnstlichen Samen\u00fcbertragung &#151; in Text und Begr\u00fcndung ganz unverkennbar einseitig an der katholischen Moraltheologie und dem scholastischen &#132;Naturrecht&#148; orientiert. Das widerspricht dem Wesen und den Prinzipien eines demokratisch-pluralistischen Rechtsstaates, in dem neben katholischen auch evangelische Christen und Nicht-Christen gleichberechtigt zusammenleben. Das Strafrecht ist ein Recht f\u00fcr alle und mu\u00df deshalb von Gruppenwertungen frei bleiben. Andernfalls wird die Gerichtsbarkeit vom Gesetz zu schwerwiegenden Eingriffen in die Gewissensfreiheit und die Intimsph\u00e4re gen\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Die Ergebnisse der empirischen Wissenschaften, insbesondere der Anthropologie, Psychologie, Psychiatrie und der Sozialwissenschaften sind in dem Entwurf nicht gen\u00fcgend ber\u00fccksichtigt. Ebenso fanden die rechtlichen Regelungen und rechtspolitischen Erfahrungen des Auslands keinen wesentlichen Niederschlag.<\/p>\n<p>Wenn das geplante Gesetzgebungswerk der realen menschlichen und gesellschaftlichen Situation der westlichen Welt in der zweiten H\u00e4lfte dieses Jahrhunderts gerecht werden und den verpflichtenden Namen &#132;Reform&#148; verdienen will, mu\u00df es von folgenden Grund\u00fcberzeugungen getragen sein:<\/p>\n<p>I. Das neue Strafrecht mu\u00df vom Geist des Grundgesetzes ausgehen. Der Kern des Grundgesetzes ist die konkrete Freiheit der einzelnen Person. Die Auswirkungen der Grundfreiheiten, die auf dem Gedanken der Toleranz beruhen, sind deshalb im Zusammenhang mit der Strafrechtsreform noch einmal zu \u00fcberpr\u00fcfen und in die \u00dcberlegungen viel mehr als bisher einzubeziehen. \u00dcberall, wo Strafvorschriften mit den Grundrechten der freien Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit, der Freiheit des Gewissens, der Meinung und der Information, der Freiheit der Kunst oder mit dem Gebot des Schutzes der Intimsph\u00e4re zu kollidieren drohen, ist f\u00fcr den Gesetzgeber \u00e4u\u00dferste Zur\u00fcckhaltung am Platz. Als Richtschnur f\u00fcr solche strittigen Entscheidungen mu\u00df der f\u00fcr den modernen Rechtsstaat charakteristische, vom Grundgesetz (Art. 1, I und Art. 2, II) und von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gest\u00fctzte Grundsatz gelten: &#132;Im Zweifelsfalle f\u00fcr die Freiheit!&#148;<\/p>\n<p>II. Die einzige legitime Aufgabe des Strafrechts ist die Abwehr antisozialer Angriffe auf den Rechtsfrieden. Keinesfalls geh\u00f6rt es dagegen zu den Aufgaben des Staates, Handlungen unter Strafandrohung zu verbieten; die weder Einzelpersonen noch der Allgemeinheit einen Schaden zuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>III. Strafvorschriften, die nicht auf diesen Voraussetzungen beruhen oder die sich als praktisch wirkungslos oder gesellschaftspolitisch bedenklich erwiesen haben, sind abzuschaffen, auch wenn eine solche Entscheidung im einen oder anderen Fall nicht sofort von der \u00f6ffentlichen Meinung verstanden werden sollte. Der Staat mu\u00df in solchen<\/p>\n<p>F\u00e4llen darauf hinwirken, da\u00df sich in der \u00d6ffentlichkeit allm\u00e4hlich ein Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die begrenzten Aufgaben des Strafrechts und die Unterschiede zwischen Recht und Moral ausbreitet. Der Gesetzgeber hat auf keinen Fall &#132;allgemeine&#148; Emotionen, Vorurteile oder Gebr\u00e4uche zur Grundlage seiner Entscheidungen zu machen.<\/p>\n<p>IV.Das Parlament sollte sich mit den internationalen Rechtsentwicklungen befassen und nur solche Handlungen unter Strafe stellen, die in den Strafgesetzen aller westlichen Kulturnationen als strafw\u00fcrdig angesehen werden. Ein modernes Gesetz, dessen Geist nicht provinziell und partikularistisch sein soll, mu\u00df vor allem den europ\u00e4ischen Einigungsentwicklungen Rechnung tragen.<\/p>\n<p>V.Die Bundestagsabgeordneten und die zust\u00e4ndigen<\/p>\n<p>Aussch\u00fcsse sollten in jedem Fall vor endg\u00fcltigen Entscheidungen von der M\u00f6glichkeit der Befragung der wissenschaftlichen Sachverst\u00e4ndigen Gebrauch machen und die gesicherten Erkenntnisse der Wissenschaft auch dann objektiv ber\u00fccksichtigen, wenn sie ihren subjektiven politischen oder weltanschaulichen Meinungen zuwiderlaufen.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der genannten allgemeinen rechts-und sozialpolitischen Erw\u00e4gungen bittet die Humanistische Union den Bundestag, folgende Einzelvorschl\u00e4ge und Formulierungsentw\u00fcrfe zu pr\u00fcfen und in die Vorarbeiten zur Strafrechtsreform mit einzubeziehen (wir folgen dabei der Reihenfolge des Strafrechtsentwurfs E 1962 der Bundesregierung) :<\/p>\n<p>1. Die Zuchthausstrafe sollte wegen der au\u00dferordentlichen Erschwerung der Resozialisierung der Verurteilten und der praktischen Undurchf\u00fchrbarkeit im modernen Strafvollzug in ein neues Strafrecht nicht mehr \u00fcbernommen werden. (Siehe allgemeine Richtlinien, Punkt III). Der neue \u00a7 12, der die Straftaten nach ihren strafrechtlichen Folgen einstuft, k\u00f6nnte in Absatz 1 lauten: &#132;Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mit Gef\u00e4ngnis \u00fcber 10 Jahre und Verlust \u00f6ffentlicher Rechte bedroht sind.&#148;<\/p>\n<p>2. Die \u00a7\u00a7 24 und 25 des Entwurfs (&#132;Schuldunf\u00e4higkeit wegen seelischer St\u00f6rungen&#8220; und &#132;Verminderte Schuldf\u00e4higkeit&#148;, also \u00a7 51 des geltenden Rechts) m\u00f6gen in folgender Gesetzesv\u00f6rschrift zusammengefa\u00dft werden: &#132;Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der T\u00e4ter zur Zeit der Tat wegen einer in ihren Ursachen f\u00fcr ihn nicht erkennbaren, vom Bewu\u00dftsein willentlich nicht zu beeinflussenden, k\u00f6rperlich oder seelisch bedingten krankhaften St\u00f6rung unf\u00e4hig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.<\/p>\n<p>War die F\u00e4higkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat aus diesem Grunde erheblich vermindert, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von Strafe absehen.&#148;<\/p>\n<p>Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Die Dreiteilung in Bewu\u00dftseinsst\u00f6rung, krankhafte St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit und Geistesschw\u00e4che hat sich nach Ansichten von Juristen und medizinischen Sachverst\u00e4ndigen nicht bew\u00e4hrt und ist auch begrifflich unscharf. Sie wird insbesondere dem gegenw\u00e4rtigen Stand der Wissenschaft \u00fcber den Aufbau der Pers\u00f6nlichkeit nicht gerecht.<\/p>\n<p>Die vorgeschlagene Neufassung versucht, in Absatz 1 einen einheitlichen Begriff zu schaffen, der wie bisher von der Unf\u00e4higkeit des T\u00e4ters, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausgeht. Gleichzeitig sollte erreicht werden, da\u00df das Wesen psychischer Erkrankungen nicht mehr ausschlie\u00dflich auf die Krankheitsbegriffe einer nur naturwissenschaftlich-erbbiologisch fundierten Psychiatrie gegr\u00fcndet wird, sondern da\u00df die namentlich in den angels\u00e4chsischen L\u00e4ndern unter dem :Sammelbegriff der &#132;behavioral sciences&#148; zusammengefa\u00dften Forschungen ber\u00fccksichtigt werden. Dies ist insofern notwendig, als eine Rechtsprechung, die einerseits auf dem Schuld- und S\u00fchzieprinzip, andererseits auf einer Schuldunf\u00e4higkeit nur aus naturwissenschaftlichen Gr\u00fcnden fu\u00dft, keinerlei Raum f\u00fcr eine sachgerechte Beurteilung der eigentlichen psychogenen Erkrankungen und vor allem der neurotischen Kriminalit\u00e4t hat.<\/p>\n<p>In Absatz 2 wird dem Richter in der Beurteilung der T\u00e4terpers\u00f6nlichkeit mehr Spielraum als bisher gew\u00e4hrt und ihm die M\u00f6glichkeit gegeben, gleichzeitig mit der Feststellung einer strafbaren Handlung die Strafe qualitativ weitgehend zu modifizieren.<\/p>\n<p>3. Das Problem der Abtreibungsindikationen bedarf insgesamt der nochmaligen Pr\u00fcfung. In jedem Fall ist die Unterbrechung einer durch Notzucht aufgezwungenen Schwangerschaft aus den im allgemeinen Teil hinreichend dargelegten menschlichen, sittlichen und verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden zuzulassen und gesetzlich zu regeln. Als zusammenfassende L\u00f6sung der Frage der Abtreibungsindikationen schlagen wir vor, dem Absatz (1) des neuen \u00a7 157 (&#132;\u00e4rztliche Unterbrechung der Schwangerschaft&#8220;) folgende Form zu geben:<\/p>\n<p>&#132;Die Abt\u00f6tung einer Leibesfrucht durch einen Arzt ist nicht strafbar, wenn die Frucht aus einer Notzucht ( \u00a7\u00a7 204&#151;208) herr\u00fchrt oder wenn nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde nur durch eine Fruchtt\u00f6tung die Gefahr von \u00e4rztlich nicht zu verantwortenden Gesundheitssch\u00e4den von Mutter oder Kind abzuwenden ist.&#148;<\/p>\n<p>4. Der neue \u00a7 176 (&#132;Beleidigung von Pers\u00f6nlichkeiten des politischen Lebens&#8220;) sowie die in den Reformentwurf aufgenommene neue Bestimmung gegen Indiskretionen (\u00a7 182) ist zu streichen. Diese Gesetze bieten bei entsprechender Auslegung zu viele M\u00f6glichkeiten, die \u00f6ffentliche Information und Kritik zu beschneiden und die Arbeit der Presse zu behindern, als da\u00df sie mit dem Grundgesetz zu vereinbaren w\u00e4ren. Sie sind au\u00dferdem \u00fcberfl\u00fcssig, da die Strafdrohungen gegen &#132;\u00fcble Nachrede&#148;, &#132;Verleumdung&#148; und &#132;Kundgabe von Mi\u00dfachtung&#148; sowie nicht zuletzt die Schadenersatzbestimmungen des Zivilrechts gen\u00fcgend Schutz gegen Indiskretionen und soziale Sch\u00e4digungen bieten. Ein Sonder-Ehrenschutz f\u00fcr Politiker verst\u00f6\u00dft au\u00dferdem gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit aller B\u00fcrger vor dem Gesetz.<\/p>\n<p>5. Besonders fragw\u00fcrdig sind die neuen \u00a7\u00a7 187 und 188 &#132;Gottesl\u00e4sterung&#148; und &#132;Beschimpfung einer Religionsgesellschaft (\u00a7 166 alt).<\/p>\n<p>Die beiden Bestimmungen gehen an den tats\u00e4chlichen weltanschaulichen Gegebenheiten, an der Vielfalt der Glaubensvorstellungen und \u00dcberzeugungen und an dem Faktum, da\u00df die Bundesrepublik ein s\u00e4kularisierter Staat ist, vorbei. Weder geht es an, in unserer pluralistischen Gesellschaft allein die mit dem Begriff &#132;Gott&#148; verbundenen religi\u00f6sen H\u00f6chstwert-Gef\u00fchle zu sch\u00fctzen, noch gibt es heute in unserem Lande ein &#132;allgemeines&#148; religi\u00f6ses Empfinden, noch ist es rechtm\u00e4\u00dfig, als alleinigen Ma\u00dfstab f\u00fcr den Tatbestand der &#132;Beschimpfung einer Religionsgesellschaft&#148; das Empfinden der Betroffenen einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Sollte sich der Gesetzgeber nicht zu der von prominenten Vertretern der christlichen Kirchen vorgeschlagenen vollst\u00e4ndigen Streichung der f\u00fcr diese Vergehen angedrohten Strafen entschlie\u00dfen k\u00f6nnen, empfiehlt die Humanistische Union, die sich als unparteiische Vertreterin aller Glaubensrichtungen in unserem Lande betrachtet, die beiden \u00a7\u00a7 187 und 188 in folgender Weise zusammenzufassen:<\/p>\n<p>&#132;(1) Wer \u00f6ffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine im Inland bestehende Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Glaubensvorstellungen oder \u00dcberzeugungen, ihre Einrichtungen oder ihre Gebr\u00e4uche in beleidigender Absicht beschimpft, wird mit Strafhaft oder Geldstrafe bestraft.<\/p>\n<p>(2) Werke der Kunst fallen nicht unter diese Bestimmung.&#148;<\/p>\n<p>6. Aus den Bereichen &#132;Straftaten gegen die Ehe&#148; und<\/p>\n<p>&#132;Straftaten gegen die Sittlichkeit&#148; (\u00a7\u00a7 192&#151;231 neu, insbesondere \u00a7\u00a7 193, 203 mit \u00a7 5 Abs. 1 Ziff. 13, 216 und 217, 218, 220 a, 223) sind, wie sich aus den oben unter I und V dargelegten Prinzipien ergibt und wie es der Praxis fortschrittlicher Kulturstaaten entspricht, alle sexuellen Handlungen auszuschlie\u00dfen, die<\/p>\n<p>a) keine Gewaltanwendung oder N\u00f6tigung,<\/p>\n<p>b) keine Sch\u00e4digung Minderj\u00e4hriger bedeuten und<\/p>\n<p>c) nicht in der \u00d6ffentlichkeit ausgef\u00fchrt werden. Bestimmungen, die dar\u00fcber hinausgehen, f\u00fchren zu einer willk\u00fcrlichen Auswahl weniger Verfolgungsf\u00e4lle und dienen vorzugsweise den Interessen von Erpressern. Strafandrohungen schrecken weiter wahrscheinlich auch davon ab, psychiatrische oder andere \u00e4rztliche Hilfe f\u00fcr sexuelle Probleme zu suchen. Davon abgesehen sind Verurteilung und Freiheitsentzug einer Heilung von psychischen Erkrankungen eher im Wege als f\u00f6rderlich. Letztlich geht es, solange ein Mensch andere nicht sch\u00e4digt, um die fundamentale Frage des jedermann geb\u00fchrenden Schutzes gegen staatliche Einmischung in seine Intimsph\u00e4re.<\/p>\n<p>7. Der neue \u00a7 20 &#132;Unz\u00fcchtige Schriften und Sachen&#148;, falls er beibehalten wird, m\u00fc\u00dfte laut Artikel 5, Abs. 3 des Grundgesetzes den Zusatz erhalten:<\/p>\n<p>&#8222;(2) Werke der Kunst fallen nicht unter diese Bestimmung.&#8220;<\/p>\n<p>8. Die vorgesehene Vorschrift des \u00a7 452 &#132;St\u00f6rung der Strafrechtspflege&#148; (E 1962) ist in dieser Form ausgesprochen pressefeindlich. \u00dcber schwebende Strafverfahren k\u00f6nnte nach Inkrafttreten einer solchen Strafbestimmung praktisch nicht mehr berichtet werden. Die Humanistische Union schl\u00e4gt deshalb folgende Umformulierung vor:<\/p>\n<p>&#132;Wer \u00f6ffentlich w\u00e4hrend eines Strafverfahrens vor dem Urteil des ersten Rechtszuges in Druckschriften, in einer Versammlung oder in Darstellungen des Ton- oder Fernseh-Rundfunks oder des Films den k\u00fcnftigen Ausgang des Verfahrens oder den Wert eines Beweismittels in einer Weise zu beeinflussen sucht, die die Unparteilichkeit der Rechtsprechung gef\u00e4hrdet, wird mit Strafhaft oder mit Geldstrafe bestraft.&#148;<\/p>\n<p>9. Verst\u00f6\u00dfe gegen das Grundgesetz, soweit sie Grundrechte betreffen und wissentlich geschehen, sollten in Zukunft strafrechtlich geahndet werden. Die Humanistische Union h\u00e4lt es f\u00fcr untragbar und gef\u00e4hrlich, da\u00df ausgerechnet diese fundamentalen, unsere gesellschaftliche Ordnung tragenden Rechtsg\u00fcter bisher weder strafrechtlich noch zivilrechtlich noch disziplinarrechtlich eigenen Schutz genie\u00dfen.<\/p>\n<p>10. Gem\u00e4\u00df Artikel 26 des Grundgesetzes ist eine Strafbestimmung gegen die Vorbereitung eines Angriffskrieges zu fordern. Der Entwurf der Bundesregierung sieht<\/p>\n<p>erstaunlicherweise keine derartige Vorschrift vor. (\u00a7 388 E &#132;Landesverr\u00e4terische Friedensgef\u00e4hrdung&#148; vermag eine solche keinesfalls zu ersetzen.) Entsprechend den Genfer Konventionen von 1949 bedarf es au\u00dferdem der Einf\u00fchrung von Strafvorschriften zur Wahrung der Menschenw\u00fcrde bei bewaffneten Konflikten. Die allgemeinen Strafvorschriften reichen zur Gew\u00e4hrung des darin vorgesehenen Schutzes nicht aus.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[16],"tags":[728,681,667],"autoren":[184],"publikationen":[2807],"class_list":["post-12088","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-rechtspolitik","tag-memorandum","tag-rechtspolitik","tag-vorgaenge-artikel","autoren-humanistische-union","publikationen-12-1963-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Memorandum zur Strafrechtsreform - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/12-1963-vorgaenge\/publikation\/das-memorandum-zur-strafrechtsreform\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Memorandum zur Strafrechtsreform - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Heft 12\/ 1963, S.380-383 (vg) Die Mitgliederversammlung der HU verabschiedete am 16. 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