{"id":12098,"date":"1992-04-01T23:00:00","date_gmt":"1992-04-01T21:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\/"},"modified":"1992-04-01T12:00:00","modified_gmt":"1992-04-01T10:00:00","slug":"das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/116-vorgaenge\/publikation\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\/","title":{"rendered":"Das Revisionsurteil gegen Dr. Theissen"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr. 116, Heft 2\/1992, S. 5-8<\/p>\n<p>Am 5. Mai 1989 war der Frauenarzt Dr. Theissen durch das Landgericht in Memmingen wegen Abbruchs der Schwangerschaft (\u00a7 218 StGB) in 36 F\u00e4llen, wegen versuchten Abbruchs der Schwangerschaft (\u00a7218,22 StGB) in vier F\u00e4llen und wegen Abbruchs der Schwangerschaft ohne \u00e4rztliche Feststellung (\u00a7 219 StGB) in 39 F\u00e4llen, davon ii, 37 F\u00e4llen in Tateinheit mit Abbruchs einer Schwangerschaft ohne Beratung (\u00a7 218 b StGB), verurteilt worden. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung hatten gegen das Urteil Revision eingelegt, \u00fcber die der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 3. Dezember entschied. Inzwischen liegt die 46 Seiten umfassende schriftliche Begr\u00fcndung des Revisionsurteils vor.<\/p>\n<p>Faktisch stellt das Urteil einen gro\u00dfen: Erfolg f\u00fcr Dr. Theissen dar, weil es ihn in 20 F\u00e4llen (jeweils Verurteilungen nur nach \u00a7 218 b, 219 StGB) wegen Verj\u00e4hrung freigesprochen und deshalb den Strafausspruch aufgehoben hat. Es m\u00fcssen die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe neu bestimmt werden. Die entscheidende Gesamtfreiheitsstrafe k\u00f6nnte &#8211; muss aber nicht! &#151; unter der Grenze von zwei Jahren liegen, so dass eine Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung rechtlich m\u00f6glich, jedoch nicht zwingend w\u00e4re. Erfahrungsgem\u00e4\u00df zieht der Angeklagte aus dem Zeitgewinn oft einen Vorteil, hier auch vor dem Hintergrund einer Neuordnung des Rechts des Schwangerschaftsabbruchs.<\/p>\n<p>In der Sache selbst allerdings bedeutet das den Schuldspruch best\u00e4tigende Revisionsurteil &#151; soweit kein Freispruch wegen Verj\u00e4hrung erfolgte &#8211; f\u00fcr den Angeklagten und alle, die sich f\u00fcr eine Liberalisierung des Rechts des Schwangerschaftsabbruchs einsetzen, eine schwere Niederlage. Indes l\u00e4sst es sich auch andere interpretieren: Das Revisionsurteil zeigt die Unm\u00f6glichkeit, mit der Indikationenregelung den Schwangerschaftsabbruch angemessen gesetzlich zu regeln und k\u00f6nnte die Neuordnung dieses Rechtsgebiets g\u00fcnstig beeinflussen. Das Urteil war beim 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu erwarten. Nur unter Einfluss &#8211; vielleicht unbewusster &#8211; ideologischer Pr\u00e4gung bekennt sich ein Gericht so ungeniert an den entscheidenden Stellen eine Auslegung zu w\u00e4hlen, die eine Verurteilung erm\u00f6glicht. Selbst das Urteil des so gescholtenen Landgerichts Memmingen wirkt im Vergleich zwar holpriger, aber doch auch verst\u00e4ndnisvoller: &#132;Die Bedeutung des ungeborenen Lebens verlangt eine Auslegung (der \u00a7\u00a7 218 ff., U.V.), die seinen Schutz soweit wie m\u00f6glich gew\u00e4hrleistet.&#148; &#132;N\u00e4hme man nur die angedrohte H\u00f6chststrafe (ein Jahr Freiheitsstrafe) zum Ma\u00dfstab, so st\u00e4nde \u00a7 219 StGB allerdings in einer Reihe mit Hausfriedensbruch (&#132;\u00a7 123 StGB), Verstrickungsbruch (\u00a7 136 StGB), Beleidigung (\u00a7 185 StGB) und \u00e4hnlichen Vorschriften minderen Gewichts. Indes w\u00e4re ein solches Vorgehen verfehlt &#8230;&#148; &#132;Wenn die Vorschriften der \u00a7\u00a7 218 ff StGB insgesamt mit vergleichsweise niedrigen Strafdrohungen bewehrt sind, so beruht das darauf, dass die Strafe neben den sonstigen lebenserhaltenden Ma\u00dfnahmen \u00fcberhaupt nur ,ultima ratio&#8216; sein sollte &#8230; Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass es sich insgesamt um ,Straftaten gegen das Leben&#8216; handelt &#8230; Andererseits ist der Abbruch der Schwangerschaft nach \u00a7 218 StGB ein Delikt von erheblichem Gewicht; die beschriebenen Widrigkeiten der Aufkl\u00e4rung d\u00fcrfen nicht dazu f\u00fchren, dass verbotener Schwangerschaftsabbruch faktisch nicht verfolgt wird&#148;<\/p>\n<p>Das Strafverfahren gegen Dr. Theissen war durch eine anonyme Anzeigen bei der Steuerfahndungsbeh\u00f6rde ausgel\u00f6st worden, die Anlass zur Durchsuchung der Praxis des Arztes und der Beschlagnahme der Patientinnenkartei gab, in der die Schwangerschaftsabbr\u00fcche registriert waren. Da die Einnahmen aus diesen Behandlungen von Dr. Theissen nicht versteuert worden waren, ist er insoweit inzwischen rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheitsstrafe mit Bew\u00e4hrung verurteilt worden. Die Steuerbeh\u00f6rden hatten alsdann das Material der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung der Schwangerschaftsabbr\u00fcche \u00fcbergeben. Der Bundesgerichtshof billigte diese Durchbrechung des Steuergeheimnisses wegen des &#132;zwingenden \u00f6ffentlichen Interesses&#148;.<\/p>\n<p>Die Verwertung der Kartei im Strafverfahren wegen Schwangerschaftsabbruchs wird damit gerechtfertigt, &#132;dass das Wissen des Arztes nur im Interesse der Patientin, nicht in seinem eigenen Interesse gesch\u00fctzt&#148; sei und dies sich dahin auswirke, dass die &#132;eignen Geheimnisse des Arztes &#8230; sowenig gesch\u00fctzt sind wie die schriftlich niedergelegten Geheimnisse anderer Personen; die Grenze (bilde) die Unverwertbarkeit von Tagebuchaufzeichnungen.&#148; Somit sei &#151; bei Einwilligung der Patientin &#151; die Beschlagnahme ihrer \u00e4rztlichen Karteikarte oder jedenfalls deren Verwertung zul\u00e4ssig. Obwohl jedermann wei\u00df, dass zumindest die Mehrzahl der Patientinnen nicht zugestimmt haben, wird die Revision insoweit mit der Begr\u00fcndung &#151; juristisch vielleicht korrekt &#151; zur\u00fcckgewiesen, die Revisionsschriften der Verteidiger haben vergessen, ausdr\u00fccklich vorzutragen, die Patientinnen h\u00e4tten nicht zugestimmt. &#132;Quod non est in actis, non est in mundo&#148; &#151; was nicht in den Akten steht, existiert nicht, hie\u00df es im \u00fcberwunden geglaubten Aktenprozess fr\u00fcherer Jahrhunderte.<\/p>\n<p>Die juristische Logik sollte es gestatten, den Satz von der Zustimmung der Patientinnen umzukehren: Ohne Einwilligung der Patientin keine Verwertung der Karteikarte in dem Verfahren gegen den Arzt. Und: Ohne Einverst\u00e4ndnis der Patientin keine Verwertung der Karteikarte in ihrem eigenen Strafverfahren. Doch kann ich leider nicht raten, sich auf diese Logik zu verlassen, denn gerade an dieser entscheidenden Stelle ger\u00e4t die Urteilsbegr\u00fcndung des Bundesgerichtshofs ins Schlingern.<\/p>\n<p>Das Urteil geht auf Gegenkurs: &#132;Jedenfalls ist die R\u00fcge unbegr\u00fcndet&#148; Es sei anerkannt, dass die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren die privaten Geheimhaltungsbelange des Patienten \u00fcberwiegen k\u00f6nnten, habe das Bundesverfassungsgericht &#132;anerkannt&#148;. Der Einblick in die Kartei sei der zuverl\u00e4ssigste und zugleich schonendste Weg der Ermittlung. Sonst m\u00fcsste im unmittelbaren pers\u00f6nlichen Umfeld der Patientinnen ermittelt werden. Und dann folgt der schon oben wiedergegebene fatale Satz: &#132;Andererseits ist der Abbruch der Schwangerschaft nach \u00a7 218 StGB ein Delikt von erheblichem Gewicht; die beschriebenen Widrigkeiten der Aufkl\u00e4rung d\u00fcrften nicht dazu f\u00fchren, dass verbotener Schwangerschaftsabbruch faktisch nicht verfolgt wird. Eben darauf liefe aber letztlich die Auffassung des Angeklagten hinaus, auf die Karteikarten d\u00fcrfe generell nicht f\u00fcr Zwecke des Strafverfahrens zur\u00fcckgegriffen werden.&#147;<\/p>\n<p>Dann schlingert das Urteil abermals. Die Karteikarten d\u00fcrften jedenfalls in dem Strafverfahren gegen einen Arzt verwandt werden, dem so zahlreiche Schwangerschaftsabbr\u00fcche zur Last gelegt w\u00fcrden. Die Frage, wie gegen einen Arzt zu verfahren ist, der nur einzelner Schwangerschaftsabbr\u00fcche beschuldigt wird, bleibt indes offen. Ich m\u00f6chte aus den Ausf\u00fchrungen schlie\u00dfen, dass die Karteikarten in Verfahren gegen Patientinnen auf keinen Fall ohne ihr Einverst\u00e4ndnis verwandt werden d\u00fcrfen.<br \/>Bei der Verwertung der Karteikarten scheiden sich die Geister. Allerdings ist einzur\u00e4umen, dass die Patientinnenkartei oft ein Beweismittel darstellt, ohne das eine Verurteilung nicht m\u00f6glich ist. Doch betrachtet man den Schutz des Arztgeheimnisses gerade in diesem \u00fcberaus sensiblen Bereich als einen Teil des Schutzes der W\u00fcrde des Menschen, muss man dem Bundesgerichtshof entgegenhalten: Die Menschenw\u00fcrde geht dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse vor!<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof r\u00e4umt dem Arzt einen gewissen Ermessensspielraum bei der Indikation ein, h\u00e4lt aber daran fest, dass diese Entscheidung durch die Gerichte inhaltlich \u00fcberpr\u00fcfbar sei, weil der &#132;Rahmen (der \u00dcberpr\u00fcfung, U.V.) dem Gesetz mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen&#148; sei. Alsdann folgt ein Angriff auf die Notlagenindikation, wie ich ihn h\u00e4rter kaum kenne: &#132;Der objektiv am ehesten zu erfassende Begriff ist der der ,Notlage`. Sie wiegt, vom Gesetz her gesehen, schwerer als die ,besondere Bedr\u00e4ngnis&#8216; in \u00a7 218 Abs. III Satz 2 StGB und bedeutet auch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Extremsituation, die, wenn keine \u00c4nderung eintritt, kaum mehr zu ertragen ist. Nicht jede Notlage gen\u00fcgt; sie muss nach dem Gesetz ,so schwer wiegen, dass von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann&#8216;. Hinzu kommt die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass die hier in Betracht zu ziehenden au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen ,\u00e4hnlich schwer&#8216; wiegen m\u00fcssen wie die bei medizinischer Indikation geforderten, also wie die f\u00fcr die Schwangere bestehende Gefahr, das Leben zu verlieren oder eine schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigung des Gesundheitszustandes zu erleiden &#8230; Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen, ergibt sich in vielen F\u00e4llen, dass ein Schwangerschaftsabbruch nicht vertretbar ist. Dass etwa nichteheliche Erzeugung, ablehnende Haltung des Vaters, Verz\u00f6gerung der Berufsausbildung der Mutter und andere &#151; keinesfalls leichtzunehmende &#151; Umst\u00e4nde f\u00fcr sich allein nicht ausreichen, ist anerkannt. Ausgeschlossen ist auch, die Zahl der von der Schwangeren schon geborenen Kinder f\u00fcr sich allein zum Ma\u00dfstab zu nehmen.&#148;<\/p>\n<p>Es ist sicherlich kein Zufall, dass der Bundesgerichtshof an dieser Stelle kein Beispiel anf\u00fchrt, in dem ein Schwangerschaftsabbruch gerechtfertigt w\u00e4re. Wer jetzt erwartet h\u00e4tte, der Bundesgerichtshof werde die von dem Landgericht in Memmingen entschiedenen F\u00e4lle durcharbeiten und die jeweils getroffene Entscheidung des Landgerichts entweder billigen oder missbilligen und so Farbe bekennen, sieht sich entt\u00e4uscht: &#132;Ob die vom abbrechenden Arzt getroffene Entscheidung nach \u00e4rztlicher Erkenntnis vertretbar war, hat in erster Linie der Tatrichter (also nicht der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht, U.V.) zu entscheiden &#8230; Der Senat sieht davon ab, alle Einzelf\u00e4lle zu er\u00f6rtern.&#148; Der Senat macht sich die H\u00e4nde nicht schmutzig. So hat der Tatrichter, nicht aber der Arzt, weitgehend freie Hand.<\/p>\n<p>Der Senat hat alsdann vier F\u00e4lle einzeln abgehandelt, und zwar je zwei, in denen nach Auffassung des Landgerichts Memmingen ein Schwangerschaftsabbruch vertretbar und in denen dies nicht der Fall war. Es ist nicht ersichtlich, unter welchen Gesichtspunkten diese vier F\u00e4lle ausgesucht worden sind. So ist man versucht, an das Strickmuster &#132;zwei links, zwei rechts&#148; zu glauben. In keinem der vier F\u00e4lle hat der Strafsenat den Entscheidungsspielraum des Arztes angesprochen, sondern sich sehr ausgepr\u00e4gt auf den des Landgerichts zur\u00fcckgezogen und betont, dieses habe den unmittelbaren Eindruck gewonnen. So wird im Ergebnis aus der &#132;\u00e4rztlichen Erkenntnis&#148; eine solche des Tatrichters.<\/p>\n<p>Das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist ebenso wie das des Landgerichts in Memmingen von einem ausgepr\u00e4gt konservativen Geist gepr\u00e4gt. Das kann kein Vorwurf sein, auch wenn ich eine auf breiterer Grundlage konsensf\u00e4hige Entscheidung gew\u00fcnscht h\u00e4tte. Niemand hat einen Anspruch darauf, dass die Gerichte den Auslegungsspielraums des Gesetzes zugunsten der schwangeren Frau nutzen. Trotzdem bietet das Urteil Grund zu erheblicher Kritik. `<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst jede Sensibilit\u00e4t f\u00fcr das zerbrechliche Vertrauensverh\u00e4ltnis von der Patientin zum Arzt vermissen. Alle Sachverst\u00e4ndigen heben auf dieses Vertrauensverh\u00e4ltnis und das Vertrauensverh\u00e4ltnis zu den Beratungsstellen, f\u00fcr die dasselbe gilt, ab. Ohne ein solches Vertrauensverh\u00e4ltnis, und dies \u00fcbersieht der Senat, kann auch keine Beratung zum Austragen der Schwangerschaft erfolgen. Der Senat hat dem hier zweifelhaften Strafverfolgungsinteresse des Staates den Vorrang vor dem Vertrauensverh\u00e4ltnis zum Arzt gegeben. Jede Frau ist gut beraten, einem deutschen Arzt kein Vertrauen entgegenzubringen. Es ist eine Frage des Wohnortes und des finanziellen Spielraums, ob die schwangere Frau einen Arzt im Ausland aufsuchen kann.<\/p>\n<p>Die Beurteilung durch den Arzt, die &#132;\u00e4rztliche Erkenntnis&#148;, ist deutlich abgewertet. Das im Gesetz vorgeschriebene Gutachten durch einen zweiten Arzt ist mittelbar ebenfalls fast wertlos geworden. Die schwangere Frau soll sich vorbehaltlos ihrem Arzt anvertrauen; die Gerichte misstrauen ihm.<\/p>\n<p>Das Ermessen des Tatrichters, hier des Landgerichts Memmingen, ist weitgehend gegen eine \u00dcberpr\u00fcfung durch die Revisionsgerichte abgeschirmt worden. Das ist gerade bei diesem Delikt, das so wie in der Bev\u00f6lkerung nat\u00fcrlich auch von Richter zu Richter sehr unterschiedlich gesehen wird, gef\u00e4hrlich. Es wird sich zwangsl\u00e4ufig eine unterschiedliche Urteilspraxis mit einem S\u00fcd-Nord-Gef\u00e4lle herausbilden, wie wir es heute bereits bei der Verfolgungsbereitschaft von Polizei und Staatsanwaltschaften kennen.<\/p>\n<p>Welche Gedanken m\u00f6gen die Richterinnen und Richter in den neuen Bundesl\u00e4ndern bewegen, wenn sie morgen verurteilen sollen, was bei ihnen gestern straffrei war und nach dem Einigungsvertrag noch heute straffrei ist?<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[222],"publikationen":[1246],"class_list":["post-12098","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-ulrich-vultejus","publikationen-116-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das Revisionsurteil gegen Dr. Theissen - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/116-vorgaenge\/publikation\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das Revisionsurteil gegen Dr. Theissen - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Nr. 116, Heft 2\/1992, S. 5-8 Am 5. Mai 1989 war der Frauenarzt Dr. Theissen durch das Landgericht in Memmingen wegen Abbruchs der Schwangerschaft (\u00a7 218 StGB) in 36 F\u00e4llen, wegen versuchten Abbruchs der Schwangerschaft (\u00a7218,22 StGB) in vier F\u00e4llen und wegen Abbruchs der Schwangerschaft ohne \u00e4rztliche Feststellung (\u00a7 219 StGB) in 39 [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/116-vorgaenge\/publikation\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"9\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/116-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/116-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\\\/\",\"name\":\"Das Revisionsurteil gegen Dr. Theissen - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"1992-04-01T21:00:00+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/116-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/116-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/116-vorgaenge\\\/publikation\\\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge 116\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/116-vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Das Revisionsurteil gegen Dr. Theissen\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Das Revisionsurteil gegen Dr. Theissen - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/116-vorgaenge\/publikation\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Das Revisionsurteil gegen Dr. Theissen - Humanistische Union","og_description":"Aus: vorg\u00e4nge Nr. 116, Heft 2\/1992, S. 5-8 Am 5. Mai 1989 war der Frauenarzt Dr. Theissen durch das Landgericht in Memmingen wegen Abbruchs der Schwangerschaft (\u00a7 218 StGB) in 36 F\u00e4llen, wegen versuchten Abbruchs der Schwangerschaft (\u00a7218,22 StGB) in vier F\u00e4llen und wegen Abbruchs der Schwangerschaft ohne \u00e4rztliche Feststellung (\u00a7 219 StGB) in 39 [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/116-vorgaenge\/publikation\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\/","og_site_name":"Humanistische Union","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"9\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/116-vorgaenge\/publikation\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/116-vorgaenge\/publikation\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\/","name":"Das Revisionsurteil gegen Dr. Theissen - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"1992-04-01T21:00:00+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/116-vorgaenge\/publikation\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/116-vorgaenge\/publikation\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/116-vorgaenge\/publikation\/das-revisionsurteil-gegen-dr-theissen\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge 116","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/116-vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Das Revisionsurteil gegen Dr. Theissen"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/12098","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=12098"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=12098"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=12098"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=12098"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=12098"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}