{"id":12101,"date":"2017-12-21T11:30:00","date_gmt":"2017-12-21T10:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/israelkritik-und-antisemitismusvorwurf-veranstaltungsverbote-als-problem-der-meinungsfreiheit-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:45","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:45","slug":"israelkritik-und-antisemitismusvorwurf-veranstaltungsverbote-als-problem-der-meinungsfreiheit-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/220-vorgaenge\/publikation\/israelkritik-und-antisemitismusvorwurf-veranstaltungsverbote-als-problem-der-meinungsfreiheit-1\/","title":{"rendered":"Israelkritik und Antisemitismusvorwurf &#8211; Veranstaltungsverbote als Problem der Meinungsfreiheit"},"content":{"rendered":"<p>vorg&auml;nge Nr. 220 (Heft 4\/2017), S. 117 &#8211; 126<\/p>\n<p><i>2016 wehrte sich die &bdquo;J&uuml;dische Stimme&ldquo;, ein in Berlin ans&auml;ssiger Verein j&uuml;discher Mitb&uuml;rger\/innen, gegen die K&uuml;ndigung seines Vereinskontos durch die Bank f&uuml;r Sozialwirtschaft. Die K&uuml;ndigung ging auf einen Hinweis zur&uuml;ck, dass der Verein die gegen Israel gerichtete BDS-Boykottkampagne unterst&uuml;tze. Seitdem mehren sich die F&auml;lle, in denen mutma&szlig;lichen BDS-Unterst&uuml;tzer\/innen kurzfristig Veranstaltungsr&auml;ume gek&uuml;ndigt werden. <\/i><\/p>\n<p><i>Andererseits weisen Organisationen wie die Amadeu-Antonio-Stiftung auf eine Zunahme antisemitischer Ressentiments in der Bev&ouml;lkerung hin, wobei der Antisemitismus h&auml;ufig als Kritik an Israel maskiert sei. Zudem steige die Zahl antisemitischer &Uuml;bergriffe. Dem begegnete die Bundesregierung k&uuml;rzlich mit einem Kabinettsbeschluss zu einem erweiterten Antisemitismus-Begriff, der demn&auml;chst vermutlich bei der Vergabe von F&ouml;rdermitteln u.&auml;.m. wirksam wird. Zugleich wurde nach den Protesten gegen die umstrittene Jerusalem-Entscheidung der Vereinigten Staaten hierzulande eine Versch&auml;rfung des Strafrechts gegen das Flaggen-Verbrennen gef&ouml;rdert. <\/i><\/p>\n<p><i>Der folgende Beitrag von Johannes Feest greift diese Diskussionen auf: Wie viel Kritik an der israelischen Politik muss und soll erlaubt sein? Welchen Begriff von Antisemitismus sollten staatliche Stellen sinnvoller Weise anwenden? Und was muss der Staat dulden bzw. in welchem Rahmen darf er in die politische Auseinandersetzung eingreifen?<\/i><\/p>\n<p>Die Meinungsfreiheit gilt in Deutschland als ein f&uuml;r die demokratische Gesellschaft zentrales Grundrecht. Dem entspricht ein normativ besonders starker Schutz in Art. 5 Grundgesetz (GG). Der Nahostkonflikt und die seit 50 Jahren andauernde Okkupation des Westjordanlandes beginnen jedoch diese Meinungsfreiheit ernsthaft zu gef&auml;hrden. Kritiker der Politik der israelischen Regierung sehen sich mit Veranstaltungsverboten, dem Entzug von Lehrauftr&auml;gen, Publikationsbehinderungen u.&auml;. konfrontiert. (1) Zur Begr&uuml;ndung der Behinderungen wird dabei vielfach ein Antisemitismusbegriff ins Feld gef&uuml;hrt, der auch Kritik am Zionismus oder an der Politik der israelischen Regierung als antisemitisch klassifiziert. Als Hauptbeispiel f&uuml;r diesen &bdquo;neuen Antisemitismus&ldquo; gilt die transnationale BDS-Kampagne, welche versucht, Israel durch &bdquo;Boycott, Divestment and Sanctions&ldquo;(2) zur Beendigung der Okkupation pal&auml;stinensischer Gebiete zu veranlassen. <br \/>Zur Kritik an der israelischen Besatzungspolitik im Westjordanland und in Gaza gibt es in Deutschland zwei sich grunds&auml;tzlich widersprechende Positionen:<\/p>\n<p>1. Deutschland habe, aufgrund des Holocaust, eine spezielle Verpflichtung gegen&uuml;ber dem Staat Israel; es stehe daher Deutschen nicht zu, die Politik der israelischen Regierung zu kritisieren.<br \/>2. Deutschland habe, aufgrund des Holocaust, eine Verantwortung nicht nur f&uuml;r Israel, sondern auch f&uuml;r die durch die Staatsgr&uuml;ndung verdr&auml;ngten Pal&auml;stinenser.<\/p>\n<p>Beide Meinungen stehen gleicherma&szlig;en unter dem Schutz von Art. 5 GG. Der deutsche Staat darf daher keine dieser Meinungen unterdr&uuml;cken, auch nicht durch Intervention bei formal privaten Veranstaltern. Inwieweit er zur F&ouml;rderung einer oder beider Meinungen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt verpflichtet ist, bleibt umstritten. Zweifellos sollte der Staat keine antisemitischen Veranstaltungen unterst&uuml;tzen. Das verbietet sich schon unter dem Gesichtspunkt der Menschenw&uuml;rde. Es setzt aber eine klare, juristisch haltbare Definition von Antisemitismus voraus. Die k&uuml;rzlich von der Bundesregierung verabschiedete &bdquo;Arbeitsdefinition&ldquo; bietet daf&uuml;r keine ausreichende Grundlage.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ausweitungen-des-antisemitismus-begriffs\">Auswei&shy;tungen des &bdquo;Anti&shy;se&shy;mi&shy;tismus&ldquo;-Begriffs<\/span><\/h2>\n<p>Die Judenfeindschaft hat eine sehr lange Geschichte. Den Begriff &bdquo;Antisemitismus&ldquo; bzw. &bdquo;Antisemit&ldquo; gibt es aber erst seit vergleichsweise kurzer Zeit. Er war zun&auml;chst eine Selbstbezeichnung von Personen, die sich 1879 in der &bdquo;Antisemiten-Liga&ldquo; zusammenschlossen, mit dem Ziel &bdquo;unser deutsches Vaterland vor der vollst&auml;ndigen Verjudung zu retten und den Nachkommen der Urbewohner den Aufenthalt in demselben ertr&auml;glich zu machen&ldquo;. Von den Gegnern solcher Forderungen wurden die Begriffe &uuml;bernommen und &bdquo;Antisemitismus&ldquo; entwickelte sich im 20. Jahrhundert zum Kampfbegriff f&uuml;r die &Auml;chtung jeglicher Art von Judenfeindschaft. Mindestens in Deutschland ist es heute beleidigend und rufsch&auml;digend, als &bdquo;Antisemit&ldquo; bezeichnet zu werden. (3) <br \/>Die klassischen Definitionen lassen sich dahin zusammenfassen, dass es beim &bdquo;Antisemitismus&ldquo; um die pauschale Ablehnung, Diskriminierung und\/oder Verfolgung von Juden als Juden geht. In einem Essay hat der britische Philosoph Brian Klug dies n&auml;her erl&auml;utert. Es gehe um &bdquo;Feindlichkeit gegen Juden als &lsquo;Juden&rsquo;. Anf&uuml;hrungszeichen um das Wort &lsquo;Juden&rsquo; einzuf&uuml;gen mag wie ein Detail erscheinen, aber es verwandelt den Sinn der Definition. Genau erkl&auml;rt sagt es folgendes: Antisemitismus ist eine Form von Feindlichkeit gegen Juden als Juden, in der Juden wahrgenommen werden als etwas anderes als sie sind.&ldquo;(4) Das hei&szlig;t: es werden Menschen aufgrund ihrer Abstammung, Religion, ihres Aussehens, ihres Namens &#8222;j&uuml;dische&#8220; Eigenschaften zugeschrieben, welche dann als Begr&uuml;ndung f&uuml;r ihre Ablehnung, Diskriminierung Verfolgung und Vernichtung dienen.<br \/>Seit Beginn des 21. Jahrhunderts gibt es eine lebhafte Diskussion &uuml;ber &bdquo;Neuen Antisemitismus&ldquo; (5). Dabei geht es nicht zuletzt um die Frage, ob die Feindlichkeit gegen&uuml;ber Juden in unserer Zeit neue Formen gefunden hat. In Deutschland hat es vor allem Samuel Salzborn unternommen, eine erweiterte Antisemitismus-Definition zu propagieren und theoretisch zu untermauern. Er unterscheidet zwischen anti-zionistischem, anti-israelischem und &bdquo;internationalem Antisemitismus: die BDS-Kampagne&ldquo;(6), und bezieht sich dabei vor allem auf eine &bdquo;Arbeitsdefinition der EU&ldquo;. <br \/>Diese Working Definition wurde von der American Jewish Alliance initiiert und im Rahmen der europ&auml;ischen Grundrechteagentur (FRA) sowie deren Vorl&auml;uferin (der Europ&auml;ischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit &ndash; EUMC) entwickelt (7), allerdings von der EU niemals offiziell &uuml;bernommen. Die International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) hat diese Arbeiten fortgef&uuml;hrt und am 26.5.2016 die endg&uuml;ltige Fassung der Working Definition verabschiedet. (8) Am 31.5.2017 hat das Europaparlament mehrheitlich den europ&auml;ischen Staaten empfohlen, die Definition der IHRA zu &uuml;bernehmen. Sie wurde inzwischen von mehreren Staaten (darunter &Ouml;sterreich) adoptiert, am 20.9.2017 hat auch das deutsche Bundeskabinett beschlossen, sich die IHRA-Definition zu eigen zu machen. Sie lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&bdquo;Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegen&uuml;ber Juden ausdr&uuml;cken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen j&uuml;dische oder nichtj&uuml;dische Einzelpersonen und\/oder deren Eigentum sowie gegen j&uuml;dische Gemeindeinstitutionen oder religi&ouml;se Einrichtungen.&ldquo;<\/p>\n<p>Im Anschluss an diese klassische Definition hei&szlig;t es: &bdquo;Dar&uuml;ber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als j&uuml;disches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein.&ldquo; Damit wird die M&ouml;glichkeit eines israelbezogenen Antisemitismus ausdr&uuml;cklich hervorgehoben. Operationalisiert wird diese Erweiterung durch eine Reihe von &bdquo;heutigen Beispielen von Antisemitismus im &ouml;ffentlichen Leben, den Medien, Schulen, am Arbeitsplatz und im religi&ouml;sen Bereich&ldquo;. Die folgenden konkreten Beispiele betreffen Israel:<\/p>\n<p>Behauptung, j&uuml;dische B&uuml;rger verhielten sich loyaler gegen&uuml;ber Israel als gegen&uuml;ber ihrem eigenen Staat<br \/>Verneinung eines Selbstbestimmungsrechts des j&uuml;dischen Volkes, z.B. durch die Behauptung, der Staat Israel sei ein rassistisches Unterfangen<br \/>Anwendung von Doppelstandards, indem von Israel ein Verhalten gefordert wird, welches von anderen demokratischen Staaten nicht erwartet wird<br \/>&Uuml;bertragung klassisch antisemitischer Symbole und Bilder auf Israel und Israelis (z.B. Juden als M&ouml;rder von Jesus Christus oder das fordern von &bdquo;Blutzoll&ldquo;)<br \/>Vergleiche zwischen der Politik Israels und der der Nazis.<\/p>\n<p>Eine eigene, komplexere Definition hat Sergey Lagodinsky in seiner einschl&auml;gigen Doktorarbeit vorgelegt. (9) Umso mehr erstaunt es, dass er die Arbeitsdefinition der EUMC\/ FRA (die der IHRA war noch nicht verabschiedet) zwar beschreibt, sich aber jeder Kritik daran enth&auml;lt (10) und sogar betont, das Dokument sei &bdquo;eine wichtige St&uuml;tze f&uuml;r die Praxis der Beobachtung von Antisemitismus, der Erfassung entsprechender Taten und der Strafverfolgung&ldquo; (11).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ausgewaehlte-beispiele-fuer-einschraenkungen-der-meinungsfreiheit\">Ausgew&auml;hlte Beispiele f&uuml;r Einschr&auml;n&shy;kungen der Meinungs&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h2>\n<p>* 07.04.2016: Vortrag des Lehrers Christoph Glanz &uuml;ber &bdquo;BDS- die pal&auml;stinensische Menschenrechtskampagne gegen Apartheid, Besatzung und Rassismus&ldquo; in der Evangelischen Studentengemeinde Oldenburg. Wegen Protesten muss der Vortrag abgesetzt werden. Ein gegen den Lehrer angestrengtes Disziplinarverfahren wird erst Anfang 2017 eingestellt. <br \/>* 23.09.2016: Auf Einladung des Vereins Salaam\/Shalom soll ein Vortrag Abi Melzers zum Thema &bdquo;Antisemitismus &ndash; heute&ldquo; im M&uuml;nchner &bdquo;Eine-Welt-Haus&ldquo; stattfinden. Die M&uuml;nchner Stadtverwaltung interveniert gegen die Raumvergabe, das &bdquo;Eine-Welt-Haus&ldquo; zieht daraufhin die gemachte Raumzusage zur&uuml;ck. Es sei zu bef&uuml;rchten, &bdquo;dass die Grenze von Israel-Kritik zu Antisemitismus &uuml;berschritten werde&ldquo; (f&uuml;r Details vgl. LG M&uuml;nchen, 30.11.2016 &ndash; Az.25 O 177754\/16).<br \/>* November 2016: Verschiebung und Verlegung der Ausstellung &bdquo;NAKBA &ndash; Flucht und Vertreibung der Pal&auml;stinenser 1948&ldquo;. Die von zwei Hochschullehrern in R&auml;umen der Universit&auml;t G&ouml;ttingen geplante Wanderausstellung muss kurzfristig in private R&auml;ume verlegt werden. Das American Jewish Committee und der Fachschaftsrat Sozialwissenschaften der Uni G&ouml;ttingen hatten eine Absage gefordert, die Rektorin eine Verschiebung bis zu einer externen Begutachtung verlangt.<br \/>* Januar 2017: Suspendierung von Eleonora Roldan Mendevil, Lehrbeauftragte an der Freien Universit&auml;t Berlin (Lehrveranstaltung &bdquo;Rassismus im Kapitalismus&ldquo;). Sie hatte in einem Blog Israel als &bdquo;Kolonialstaat&ldquo; bezeichnet. Eine Untersuchung &bdquo;der Vorw&uuml;rfe einer israelfeindlichen oder gar antisemitischen Publikationspraxis&ldquo; wurde eingeleitet. Nach einem Gutachten von Wolfgang Benz mussten die Vorw&uuml;rfe im Juli 2017 zur&uuml;ckgenommen werden.<br \/>* Mai 2017: Die Evangelische Akademie Tutzing sagt im April 2017 eine lang geplante Tagung zum Nahost-Konflikt mit Referenten aus Israel und Pal&auml;stina kurzfristig ab. An der Tagung sollten auch israelisch-pal&auml;stinensische Friedensgruppen teilnehmen. Nachdem es Diskussionen um die Tagung gegeben hatte, habe man sich zur Absage entschieden, so der Akademiedirektor. (vgl. <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/muenchen\/evangelische-akademie-tutzing-ausgewogen-oder-antisemitisch-tagung-zum-nahost-konflikt-abgesagt-1.3471508\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.sueddeutsche.de\/muenchen\/evangelische-akademie-tutzing-ausgewogen-oder-antisemitisch-tagung-zum-nahost-konflikt-abgesagt-1.3471508<\/a>)<br \/>* Mai 2017: Die zum Kirchentag geplante Veranstaltung &bdquo;50 Jahre israelische Besatzung &#8211; Wir d&uuml;rfen nicht schweigen&ldquo; kann nicht wie vorgesehen im Berliner Tagungszentrum der Katholischen Akademie e.V. stattfinden. Der vom Kairos-Pal&auml;stina-Solidarit&auml;tsnetz organisierte &bdquo;Thementag&ldquo; wird verlegt, die K&uuml;ndigung des Mietvertrages vom LG Berlin (10.5.2017 &#8211; 29 O 218\/17) best&auml;tigt. Der Titel sei &bdquo;geeignet, in der &Ouml;ffentlichkeit eine antiisraelische Ausrichtung der Veranstaltung zur Wahrnehmung zu bringen, da er als Aufruf gegen die israelische Besatzung aufgefasst werden kann&ldquo;.<br \/>* 09.\/10.06.2017: Tagung des Koordinationskreises Pal&auml;stina Israel (KoPI) in Frankfurt\/M. zum Thema &bdquo;50 Jahre israelische Besatzung&ldquo;. Unter dem Druck &ouml;ffentlicher Proteste und einer pers&ouml;nlichen Aufforderung durch den zust&auml;ndigen B&uuml;rgermeister k&uuml;ndigt der private Vermieter den Mietvertrag mit den Veranstaltern, weil er um weitere Auftr&auml;ge der Stadt Frankfurt f&uuml;rchtete. Das AG Frankfurt erkl&auml;rt am 4.5.2017 diese K&uuml;ndigung jedoch f&uuml;r rechtswidrig und verpflichtet den Vermieter, den Veranstaltern die R&auml;ume zu &uuml;berlassen (Az. 33 C 1169\/17 (67)). <br \/>* 03.10.2017: Vortrag von Judith Bernstein &uuml;ber &bdquo;Jerusalem- Herzst&uuml;ck des israelisch-pal&auml;stinensischen Konflikts&ldquo;. Die Tagungsst&auml;tte &bdquo;Gasteig&ldquo; M&uuml;nchen k&uuml;ndigt den Mietvertrag, da einige Mitveranstalter der BDS-Kampagne nahe st&uuml;nden. Das LG M&uuml;nchen hebt die K&uuml;ndigung per einstweiliger Verf&uuml;gung auf (30.9.2017).<br \/>* 13.10.2017: Anl&auml;sslich der Frankfurter Buchmesse soll das Buch &bdquo;Die Antisemitenmacher&ldquo; von Abraham Melzer vorgestellt werden. Die Saalbau Betriebsgesellschaft (Tochter der AGB Holding, im Besitz der Stadt Frankfurt) k&uuml;ndigt den Mietvertrag. Das LG Frankfurt hebt am 9.10.2017 die K&uuml;ndigung auf (33 C 30061\/17 (67)).<br \/>* November 2017: Mehrere ARD-Anstalten (BR, WDR, SWR, RBB) teilen mit, dass sie die &bdquo;Medienpartnerschaft&ldquo; mit Roger Waters mit sofortiger Wirkung beenden und zum Teil von schon geschlossenen Vertr&auml;gen zur&uuml;cktreten. Zur Begr&uuml;ndung wird angef&uuml;hrt, Waters bef&uuml;rworte die BDS-Strategie.<br \/>* 14.12.2017: Im Berliner Kino Babylon soll der fr&uuml;here RBB-Moderator und freie Journalist Ken Jebsen einen Medienpreis der Neuen Rheinischen Zeitung (NrhZ) erhalten. Nach einer &ouml;ffentlichen Intervention des Kultursenators Klaus Lederer sagt das Kino die Veranstaltung ab. Jebsen werden &bdquo;Israelhass&ldquo;, &bdquo;Antisemitismus&ldquo;, &bdquo;Verschw&ouml;rungsideologie&ldquo; und &bdquo;Querfront&ldquo; vorgeworfen. Das Kino erh&auml;lt j&auml;hrliche Subventionen von knapp 400.000 Euro vom Land Berlin. In einer Eil-Entscheidung erkl&auml;rt das Amtsgericht Berlin-Mitte am 7.12.2017 die K&uuml;ndigung des Mietvertrags f&uuml;r unbegr&uuml;ndet und rechtswidrig. (Vgl. <a href=\"http:\/\/www.taz.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.taz.de\/<\/a> !5468941\/ und <a href=\"http:\/\/www.wolfgang-gehrcke.de\/de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.wolfgang-gehrcke.de\/de\/<\/a> article\/1940.unterst%C3%BCtzung-kommentare-kritik.html)<br \/>* Januar 2018: Die Humanistische Union S&uuml;dbayern plant die Verleihung ihres Preises &bdquo;Aufrechter Gang&ldquo; an Judith und Reiner Bernstein, insbesondere f&uuml;r deren Engagement bei der Aktion &bdquo;Stolpersteine f&uuml;r M&uuml;nchen&ldquo; und ihr Eintreten f&uuml;r eine friedliche L&ouml;sung des Israel-Pal&auml;stina-Konflikts. Das von der HU angefragte &bdquo;Gasteig&ldquo; weigert sich erneut, diesmal unter Berufung auf den geplanten (und inzwischen ergangenen) Beschluss des Stadtrates, einen Raum f&uuml;r die Veranstaltung bereitzustellen.<\/p>\n<p><b>Kritik an der Arbeitsdefinition<br \/><\/b><br \/>Die IHRA-Definition hat in Gro&szlig;britannien und Deutschland detaillierte Kritik gefunden:<\/p>\n<p>Am Eingehendsten ist das Gutachten (12), welches Hugh Tomlinson, ein prominenter britischer Jurist (Q.C.), f&uuml;r eine Reihe von NGOs verfasst hat. Er unterscheidet dabei zwischen der eigentlichen Definition und den anschlie&szlig;enden beispielhaften Illustrationen. Die aus zwei S&auml;tzen bestehende Definition h&auml;lt er f&uuml;r unbestimmt (&bdquo;vague and unclear&ldquo;), weil sie auf eine bestimmte Perzeption von Juden abstellt, die sich als Hass gegen&uuml;ber Juden ausdr&uuml;cken &bdquo;kann&ldquo;. Das sei einerseits zu weit, weil es offen bleibe, worin sich diese Perzeption oder Haltung noch ausdr&uuml;cken k&ouml;nne. Andererseits sei die Definition zu eng, weil sie nicht ausdr&uuml;cklich das Verhalten einbeziehe, &bdquo;welches, auch wenn es sich nicht als Hass gegen Juden &auml;u&szlig;ert, eine klare Kundgabe von Antisemitismus darstellt&ldquo;. Was die angef&uuml;hrten Beispiele betrifft, so k&ouml;nnten die meisten der genannten Aktivit&auml;ten &bdquo;nicht als solche antisemitisch genannt werden&ldquo;. Als echte Beispiele (im Sinne der Definition) l&auml;sst er nur gelten, den &bdquo;Aufruf zur T&ouml;tung oder Sch&auml;digung von Juden im Namen einer radikalen Ideologie&ldquo; bzw. den &bdquo;Vorwurf gegen&uuml;ber den Juden als Volk oder dem Staat Israel, den Holocaust zu erfinden oder &uuml;bertrieben darzustellen&ldquo;. Im &Uuml;brigen betont er, dass die Arbeitsdefinition selbst keine rechtliche Bindungswirkung beanspruche. Jede Berufung von Regierungen auf die Arbeitsdefinition m&uuml;sse sich ohnehin an den rechtlichen Grenzen der Meinungsfreiheit (etwa in Art. 10 EMRK) messen lassen. Auf Grundlage dieses Gutachtens hat eine Reihe kritisch-j&uuml;discher Organisationen kurz vor dem Beschluss des Europaparlaments (am 24.5.2017) gegen eine Bef&uuml;rwortung der IHRA-Definition protestiert, wenn auch ohne Erfolg.<br \/>Ahnlich, aber weniger ausf&uuml;hrlich &auml;u&szlig;ert sich Stephen Sedley (13), ein britischer Richter und Professor (bis 2011 Richter am Court of Appeals England &amp; Wales; jetzt Prof. in Oxford). Die IHRA-Definition sei &bdquo;unbestimmt&ldquo; und au&szlig;erdem rechtlich nicht bindend (&bdquo;policy is not law&ldquo;). Das Verbot von Veranstaltungen, wegen antizipierter Kritik von Israels Politik und Praxis der Land-Annexion, &bdquo;kann nicht auf eine blo&szlig;e policy gest&uuml;tzt werden, schon gar nicht auf eine so am&ouml;benhafte und formlose wie die IHRA-Definition&ldquo;.<br \/>Der Hamburger Politikwissenschaftler und V&ouml;lkerrechtler Norman Paech (14) geht in einer kurzen Anmerkung auf den Beschluss der Bundesregierung ein. Diese habe dem Druck nachgegeben, &bdquo;den Freunden der israelischen Regierung beizustehen, um die Kritik an der israelischen Politik noch wirksamer bek&auml;mpfen zu k&ouml;nnen&ldquo;. Paech &auml;u&szlig;ert erhebliche Zweifel, &bdquo;ob diese Begriffserkl&auml;rung jetzt helfen wird&ldquo;, abgesehen davon, dass sie rechtlich nicht bindend sei. &Uuml;ber diese &bdquo;politisch multiplexe Formel&ldquo; werde &bdquo;auch der Zentralrat und all die verbissenen Parteig&auml;nger der israelischen Besatzungspolitik entt&auml;uscht sein &hellip; wenn sie sie einmal genauer gelesen haben&ldquo;. Eine wissenschaftliche Definition w&uuml;rde dem &bdquo;politischen Ziel, die Kritik an der israelischen Politik zu unterbinden, nicht dienen&ldquo;. Leider verzichtet Paech auf Hinweise, wie eine n&uuml;tzlichere Definition aussehen k&ouml;nnte.<br \/>Im Zusammenhang mit Reaktionen auf ihre empirische Untersuchung &bdquo;Antisemitismus als Problem und Symbol&ldquo; (2015) gehen Peter Ullrich und Michael Kohlstruck (15) auf Antisemitismus-Definitionen, insbesondere auf die der EUMC\/ FRA ein. Die Letztere sei keine &bdquo;klare Definition, sondern ein eher zur Sensibilisierung geeigneter Beschreibungsversuch m&ouml;glicher (aber jeweils nicht zwingender) Ausdrucksweisen von Antisemitismus&ldquo;. Anders als Tomlinson, Sedley und Paech geht es ihnen nicht um die juristische Anwendbarkeit der Definition, sondern um ihre Praktikabilit&auml;t in der Sozialforschung. &bdquo;Wir vertreten die Position, dass Ereignisse und Handlungen als antisemitisch klassifiziert werden sollten, in denen sich ein &#8217;negatives Verh&auml;ltnis gegen&uuml;ber dem Judentum bzw. gegen&uuml;ber J&uuml;dinnen und Juden als solchen dokumentiert.&ldquo; Dies treffe den inhaltlichen Kern der in der Forschung verbreiteten Antisemitismus-Begriffe. Wenn man es aber nicht bei blo&szlig;en Motivunterstellungen belassen wolle oder von der apriorischen Annahme ausgehe, Antisemitismus bilde ein konstitutives Element der Moderne (wie Salzborn), m&uuml;sse die empirische Forschung &bdquo;Indikatoren benennen, an denen sich der antisemitische Gehalt intersubjektiv beobachten l&auml;sst&ldquo;. Die Autoren weisen auf den Vorschlag des Historikers Christoph Nonn hin, sich bei wissenschaftlichen Untersuchungen auf &bdquo;antisemitische Akte&ldquo; zu konzentrieren, da die Annahme von antisemitischen Mentalit&auml;ten problematisch sei.<\/p>\n<p>Das Bestehen auf einer &bdquo;klassischen&ldquo;, engeren Definition empfiehlt sich auch wegen der zunehmenden, aber h&auml;ufig unbegr&uuml;ndeten, Bezeichnung bzw. Beschimpfung politischer Gegner als &bdquo;Antisemiten&ldquo;. Das w&uuml;rde auch der Entscheidung des Obergerichts des Kantons Genf entsprechen, wonach [wann\/wobei???] die traditionelle und nicht die &bdquo;moderne&ldquo; Bedeutung des Begriffs Antisemitismus zu Grunde zu legen sei. (16)<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"israelkritik-antisemitismus-und-meinungsfreiheit\">Israel&shy;kritik, Antise&shy;mi&shy;tismus und Meinungs&shy;frei&shy;heit<\/span><\/h2>\n<p>Die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) gilt gemeinhin als klassisches Abwehrrecht gegen&uuml;ber staatlichen Eingriffen. Bei staatlichen Eingriffen in die Meinungskundgabe k&ouml;nnen sich die B&uuml;rger auf dieses Grundrecht berufen, es sei denn, dass die staatliche Ma&szlig;nahme durch die in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Schranken gerechtfertigt ist (allgemeine Gesetze, Jugendschutz, Recht der pers&ouml;nlichen Ehre). (17) Die wichtigste gesetzliche Schranke im Rahmen der &bdquo;allgemeinen Gesetze&ldquo; ist die Volksverhetzung des &sect;&nbsp;130 StGB (Ver&auml;chtlichmachung, Verleumdung einer Bev&ouml;lkerungsgruppe; Auschwitzleugnung). Keine im Grundgesetz vorgesehene Schranke des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist hingegen die vom Deutschen Bundestag am 4.11.2008 beschworene Solidarit&auml;t mit Israel als einem &bdquo;unaufgebbaren Teil der deutschen Staatsr&auml;son&ldquo; (BT-Drs. 16\/10775). Kritik an der Besatzungspolitik der israelischen Regierung, auch die Bef&uuml;rwortung der BDS-Kampagne, ist daher grunds&auml;tzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. <br \/>Allenfalls in den genannten F&auml;llen des Art. 5 Abs. 2 GG darf der Staat intervenieren. Dar&uuml;ber hinaus gehende Forderungen nach staatlichem Einschreiten sind illegitim und m&uuml;ssten von den zust&auml;ndigen Organen deutlich zur&uuml;ckgewiesen werden. In Freiburg hat das Verwaltungsgericht dies in zwei F&auml;llen getan:<\/p>\n<p>es entschied gegen den Oberb&uuml;rgermeister, der die Nakba-Ausstellung in der Stadtbibliothek untersagt hatte &bdquo;wegen einseitiger Darstellung des Themas&ldquo; (VG Freiburg v. 8.11.2010) (18)<br \/>es entschied gegen die Universit&auml;t Freiburg, welche den Vortrag des franz&ouml;sischen Chirurgen Christoph Oberlin &uuml;ber plastische Chirurgie in Gaza in der Universit&auml;t nicht gestatten wollte (VG Freiburg v. 5.3.2013)(19).<\/p>\n<p>Der Staat ist allerdings, nach juristisch herrschender Meinung, nicht verpflichtet, jegliche Meinungen positiv, durch finanzielle Zusch&uuml;sse, Zurverf&uuml;gungstellen von R&auml;umen etc. zu f&ouml;rdern; er muss sein Ermessen aber &bdquo;pflichtgem&auml;&szlig;&ldquo; aus&uuml;ben. Zu beachten ist aber die Rechtsprechung des EGMR, wonach aus Art. 10 EMRK &bdquo;positive staatliche Verpflichtungen&ldquo; im Zusammenhang mit der Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit folgen. Der Staat sei verpflichtet, ein &bdquo;g&uuml;nstiges Umfeld f&uuml;r die furchtfreie Teilnahme am politischen Diskurs zu schaffen&ldquo;(20). <br \/>Das alles gilt auch f&uuml;r die Kommunen. Hier finden die meisten Veranstaltungsverhinderungen statt. Eine Reihe von St&auml;dten (Frankfurt, K&ouml;ln, M&uuml;nchen) hat im Laufe des Jahres 2017 als &bdquo;Rechtsgrundlage&ldquo; daf&uuml;r kommunale Verordnungen erlassen. So hat der M&uuml;nchner Stadtrat am 6.12.2017 beschlossen, die &bdquo;antiisraelische&ldquo; BDS-Kampagne zu &auml;chten: <br \/>&bdquo;Organisationen und Personen, die Veranstaltungen in st&auml;dtischen Einrichtungen durchf&uuml;hren wollen, welche sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen, diese unterst&uuml;tzen, diese verfolgen oder f&uuml;r diese werben, werden von der Raum&uuml;berlassung bzw. Vermietung von R&auml;umlichkeiten ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch f&uuml;r die Zuschussvergabe.&ldquo; (21) <br \/>Die Frage kommunaler Zusch&uuml;sse sind der praktisch wichtigste Punkt, da es sich bei den R&auml;umen nur selten um solche handelt, die unmittelbar im st&auml;dtischen Eigentum stehen (Rath&auml;user, Stadthallen etc.). Inwieweit diese kommunalen Normen den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, werden die Gerichte zu pr&uuml;fen haben.<br \/>Die meisten der von Verboten betroffenen oder bedrohten Veranstaltungen werden von Vereinen oder Verb&auml;nden veranstaltet und sollen in deren eigenen oder zu diesem Zweck angemieteten R&auml;umen stattfinden. H&auml;ufig bestehen jedoch finanzielle Abh&auml;ngigkeitsbeziehungen zwischen gemeinn&uuml;tzigen Vereinen und Verb&auml;nden einerseits und staatlichen Stellen andererseits. Das ist eine f&uuml;r Deutschland typische, wenn auch ungeplante Folge des Subsidiarit&auml;tsprinzips. Entsprechende Abh&auml;ngigkeiten und Druckm&ouml;glichkeiten bestehen auch bei den formell &bdquo;autonomen&ldquo; Hochschulen. In den bekanntgewordenen F&auml;llen wurden die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden durch interessierte Personen oder Organisationen zur Intervention aufgefordert. Die beh&ouml;rdliche Intervention besteht regelm&auml;&szlig;ig in dem mehr oder weniger ausdr&uuml;cklichen angedrohten Entzug von &ouml;ffentlichen Subventionen. Ergebnis ist die K&uuml;ndigung von schon abgeschlossenen Mietvertr&auml;gen oder die Weigerung, solche Mietvertr&auml;ge abzuschlie&szlig;en. <br \/>Da es sich um privatrechtliche Vertr&auml;ge handelt, waren bisher fast ausschlie&szlig;lich die Zivilgerichte mit diesen F&auml;llen befasst. Bei der K&uuml;ndigung bereits abgeschlossener Mietvertr&auml;ge kommt es in der Regel zu einer Aufhebung der K&uuml;ndigung. (22) Bisher sind keine F&auml;lle bekannt, in denen die Weigerung zum Vertragsabschluss zu einer Verpflichtungsklage gef&uuml;hrt h&auml;tte. Im Privatrecht herrscht grunds&auml;tzlich Vertragsfreiheit; eine Bindung an Grundrechte (&bdquo;Drittwirkung&ldquo;) wird nur in Ausnahmsf&auml;llen angenommen, insbesondere beim Vorliegen einer Monopolstellung (etwa wenn im Ort nur ein einziger entsprechend gro&szlig;er Veranstaltungsraum existiert). Eine Verpflichtung privater Vermieter setzt daher eine Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit voraus. Zu fordern ist, dass auch die Zivilgerichte bei der Auslegung der einfachrechtlichen Normen Art. 5 GG ber&uuml;cksichtigen und mit der Vertragsfreiheit abw&auml;gen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"fazit\">Fazit<\/span><\/h2>\n<p>Kritik an der israelischen Politik kann im Einzelnen antisemitische Hintergr&uuml;nde oder Motive haben. Diese m&uuml;ssen aber konkret, anhand eines sinnvollen, pr&auml;zisen Begriffs von Antisemitismus nachgewiesen werden. Eine dar&uuml;ber hinausgehende Hexenjagd verhindert die erforderliche argumentative Auseinandersetzung.<br \/>Kritik an der israelischen Politik mag im Einzelfall, wegen der besonderen Beziehung Deutschlands zu Israel, als politisch inkorrekt empfunden werden. Das entzieht sie jedoch nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit. Auch kommt in nicht wenigen kritischen &Auml;u&szlig;erungen, eine nachdr&uuml;ckliche Besorgnis um den Zustand des Staates Israel zum Ausdruck.<br \/>Die laufende Kampagne gegen &bdquo;antiisraelischen Antisemitismus&ldquo; ist nicht nur in Konflikt mit der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit, sie ist auch kontraproduktiv f&uuml;r die Bek&auml;mpfung eines recht verstandenen Antisemitismus. Sie ist n&auml;mlich geeignet, dem Kampf gegen die in Deutschland durchaus vorhandene F&auml;lle von Ablehnung und Diskriminierung j&uuml;discher B&uuml;rger Energien und Mitstreiter zu entziehen.<\/p>\n<p>JOHANNES FEEST&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1939, studierte Rechtswissenschaft in Wien und M&uuml;nchen sowie Soziologie in T&uuml;bingen und Berkeley. Von 1974 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand 2005 war Feest Professor f&uuml;r Strafverfolgung, Strafvollzug und Strafrecht an der Universit&auml;t Bremen. Zu seinen Forschungsschwerpunkten geh&ouml;rten u.a. Beitr&auml;ge zur kritischen Kriminologie der Polizeiarbeit sowie rechtliche und praktische Bedingungen des Strafvollzugs und der Sicherungsverwahrung. Von 1977 bis 2011 leitete er das Strafvollzugsarchiv.<\/p>\n<p>Anmerkungen:<\/p>\n<p>1 Einige ausgew&auml;hlte Beispiele enth&auml;lt die auf Seite XXX abgedruckte &Uuml;bersicht. Eine ausf&uuml;brliche Liste derartiger Vorf&auml;lle umfasst derzeit (Stand: 1.12.2017) 78 Positionen, davon allein 45 seit 1.1.2016. Die monatlich erneuerte Liste ist erh&auml;ltlich bei Christoph Rinneberg (<a href=\"mailto:christoph.rinneberg%40t-online.de\">christoph.rinneberg@t-online.de<\/a>).<\/p>\n<p>2 Vgl. den gut dokumentierten Artikel in der WIKIPEDIA: <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Boycott%2C_Divestment_and_Sanctions\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Boycott,_Divestment_and_Sanctions<\/a> (Abruf: 12.12.17).<\/p>\n<p>3 Vgl. dazu die zutreffenden Ausf&uuml;hrungen der Zivilkammer des LG M&uuml;nchen im Urteil vom 10.12.2014 (Az. 25 O 14197\/14), Prozess Els&auml;sser gegen Dittfurth, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.juttaditfurth.de\/dl\/dl.pdfa?download=Elsaesser-gegen-Ditfurth-I-Instanz-20141210.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.juttaditfurth.de\/dl\/dl.pdfa?download=Elsaesser-gegen-Ditfurth-I-Instanz-20141210.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>4 Vgl.Brian Klug: Was meinen wir, wenn wir &lsquo;Antisemitismus&rsquo; sagen? Ausz&uuml;ge aus einem Vortrag v. 8.11.2013, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.letnapark-prager-kleine-seiten.com\/brian-klug.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.letnapark-prager-kleine-seiten.com\/brian-klug.html<\/a> (Abruf 12.12.17).<\/p>\n<p>5 Vgl. insbes. Doron Rabinovici, Ulrich Speck, Nathan Schneider (Hrsg.) Neuer Antisemitismus? Eine globale Debatte. Frankfurt 2004.<\/p>\n<p>6 Samuel Salzborn:Israelkritik oder Antisemitismus? Kriterien f&uuml;r eine Unterscheidung. In: Kirche und Israel, Neukirchener Theologische Zeitschrift, 28. Jahrgang, Heft 1\/2013, <a href=\"http:\/\/www.hagalil.com\/2013\/06\/israelkritik-oder-antisemitismus\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.hagalil.com\/2013\/06\/israelkritik-oder-antisemitismus<\/a> (Abruf: 12.12.17)<\/p>\n<p>7 Vgl. <a href=\"https:\/\/en.wikipedia.org\/wiki\/Fundamental_Rights_Agency\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/en.wikipedia.org\/wiki\/Fundamental_Rights_Agency<\/a> (Abruf: 12.12.17).<\/p>\n<p>8 Wortlaut der Working Definition unter <a href=\"https:\/\/www.holocaustremembrance.com\/sites\/default\/files\/press_release_document_antisemitism.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.holocaustremembrance.com\/sites\/default\/files\/press_release_document_antisemitism.pdf<\/a> (Abruf: 13.12.17).<\/p>\n<p>9 Sergey Lagodinsky: Kontexte des Antisemitismus. Rechtliche und gesellschaftliche Aspekte der Meinungsfreiheit und ihrer Schranken. Berlin 2013, S. 79.<\/p>\n<p>10 Ebd., S. 347.<\/p>\n<p>11 Ebd., S. 80.<\/p>\n<p>12 Hugh Tomlinson 2017, Counsel&lsquo;s Opinion, <a href=\"http:\/\/freespeechonisrael.org.uk\/ihra-opinion\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">freespeechonisrael.org.uk\/ihra-opinion\/<\/a> (Abruf: 12.12.17).<\/p>\n<p>13 Stephen Sedley: Defining Antisemitism. In: London Review of Books, Vol. 39 No. 9 (4th May 2017), <a href=\"https:\/\/www.lrb.co.uk\/v39\/n09\/stephen-sedley\/defining-anti-semitism\" rel=\"nofollow noopener\">https:\/\/www.lrb.co.uk\/v39\/n09\/stephen-sedley\/defining-anti-semitism<\/a> (Abruf: 12.12.17).<\/p>\n<p>14 Norman Paech: Eine neue Antisemitismus-Nicht-Definition. In: Rubikon v. 28.09.2017, <a href=\"https:\/\/www.rubikon.news\/artikel\/eine-neue-antisemitismus-nichtdefinition\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.rubikon.news\/artikel\/eine-neue-antisemitismus-nichtdefinition<\/a> (Abruf: 12.12.2017)<\/p>\n<p>15 Peter Ullrich\/Michael Kohlstruck: Muster der &ouml;ffentlichen Kommunikation &uuml;ber Antisemitismus. In: conflict &amp; communication online, Vol. 16, No. 1\/2017.<\/p>\n<p>16 Offen gelassen wurde diese Frage vom Schweizer Bundesgericht und vom EGMR: CICAD v. Suisse, v. 7.6.2016 (<a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng?i=001-163453;\" rel=\"nofollow noopener\">http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng?i=001-163453;<\/a> Abruf: 12.12.17)<\/p>\n<p>17 Vgl. dazu ausf&uuml;hrlich Lagodinsky 2013 (Anm. 9).<\/p>\n<p>18 Der Wortlaut der Entscheidung liegt mir nicht vor; vgl. aber Pal&auml;stina Portal unter <a href=\"http:\/\/www.arendt-art.de\/deutsch\/palestina\/texte\/nakba_ausstellung_freiburg_dieter_salomon_pressereferat_stadt_freiburg_verhindern.htm\" target=\"(Abruf:\" class=\"12.12.17).\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.arendt-art.de\/deutsch\/palestina\/texte\/nakba_ausstellung_freiburg_dieter_salomon_pressereferat_stadt_freiburg_verhindern.htm (Abruf: 12.12.17).<\/a><\/p>\n<p>19 Der Wortlaut der Entscheidung liegt mir nicht vor. Vgl. aber Gabi Webers Jahresbericht unter <a href=\"http:\/\/othersite.org\/cafe-palestine-freiburg-sagt-danke\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/othersite.org\/cafe-palestine-freiburg-sagt-danke\/<\/a> (Abruf: 13.12.17).<\/p>\n<p>20 ECHR v. 14.9.2010: Affaire Dink v. Turquie, <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#%7B\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#{&#8222;itemid&#8220;:[&#8222;001-100383<\/a>&#8222;] (Abruf: 12.12.17).<\/p>\n<p>21 Antrag Nr. 14-20 \/ A 03242 i.d.F. der Sitzungsvorlage Nr. 14-20\/V 10165 v. 6.12.2017, S. 18; zur Beratung im M&uuml;nchner Stadtrat s. Jakob Wetzels Bericht in der Onlineausgabe der S&uuml;ddeutschen Zeitung v. 6.12.2017 (Abruf: 8.12.2017).<\/p>\n<p>22 Zuletzt: AG Berlin vom 7.12.2017; vgl. den Bericht in der Neuen Rheinischen Zeitung- Online vom 8.12.17 (<a href=\"http:\/\/www.nrhz.de\/flyer\/beitrag.php?id=24420&amp;css=print;\" rel=\"nofollow noopener\">http:\/\/www.nrhz.de\/flyer\/beitrag.php?id=24420&amp;css=print;<\/a> Abruf: 12.12.17).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[220],"publikationen":[1438],"class_list":["post-12101","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-johannes-feest","publikationen-220-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Israelkritik und Antisemitismusvorwurf - Veranstaltungsverbote als Problem der Meinungsfreiheit - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/220-vorgaenge\/publikation\/israelkritik-und-antisemitismusvorwurf-veranstaltungsverbote-als-problem-der-meinungsfreiheit-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Israelkritik und Antisemitismusvorwurf - Veranstaltungsverbote als Problem der Meinungsfreiheit - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"vorg&auml;nge Nr. 220 (Heft 4\/2017), S. 117 &#8211; 126 2016 wehrte sich die &bdquo;J&uuml;dische Stimme&ldquo;, ein in Berlin ans&auml;ssiger Verein j&uuml;discher Mitb&uuml;rger\/innen, gegen die K&uuml;ndigung seines Vereinskontos durch die Bank f&uuml;r Sozialwirtschaft. 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