{"id":12111,"date":"1977-10-01T15:00:00","date_gmt":"1977-10-01T14:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-anwalt-als-soziale-gegenmacht-ueber-die-notwendigkeit-einer-freien-advokatur-und-ueber-ihre-gefa\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:12","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:12","slug":"der-anwalt-als-soziale-gegenmacht-ueber-die-notwendigkeit-einer-freien-advokatur-und-ueber-ihre-gefa","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/29-vorgaenge\/publikation\/der-anwalt-als-soziale-gegenmacht-ueber-die-notwendigkeit-einer-freien-advokatur-und-ueber-ihre-gefa\/","title":{"rendered":"Der Anwalt als soziale Gegenmacht"},"content":{"rendered":"<p>\u00dcber die Notwendigkeit einer freien Advokatur und \u00fcber ihre Gef\u00e4hrdung in der Bundesrepublik<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 29 (Heft 5\/1977), S. 78 &#8211; 87<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"in-der-gegenwaertigen-erhitzten-auseinandersetzung-ueber-den-terrorismus-geraet-das-recht-auf-freie-advokatur-mehr-und-mehr-in-gefahr-es-wird-weithin-vergessen-dass-verteidigerrechte-nicht-so-sehr-den-anwaelten-als-den-buergern-nuetzen-der-anwalt-muss-naemlich-der-rechtsprechenden-staatsgewalt-gegenueber-frei-sein-der-er-taeglich-entgegentritt-er-ist-fuer-den-prozess-der-rechtsfindung-nicht-weniger-wichtig-als-die-strafe-fordernden-und-zumessenden-justizorgane\">In der gegen&shy;w&auml;r&shy;tigen erhitzten Ausein&shy;an&shy;der&shy;set&shy;zung &uuml;ber den Terrorismus ger&auml;t das Recht auf freie Advokatur mehr und mehr in Gefahr. Es wird weithin vergessen, da&szlig; Vertei&shy;di&shy;ger&shy;rechte nicht so sehr den Anw&auml;lten als den B&uuml;rgern n&uuml;tzen. Der Anwalt mu&szlig; n&auml;mlich der recht&shy;spre&shy;chenden Staats&shy;ge&shy;walt gegen&uuml;ber frei sein, der er t&auml;glich entge&shy;gen&shy;tritt. Er ist f&uuml;r den Proze&szlig; der Rechts&shy;fin&shy;dung nicht weniger wichtig als die Strafe fordernden und zumessenden Justi&shy;z&shy;or&shy;gane.<\/span><\/h2>\n<p><b>Bedr\u00e4ngte Anwaltschaft<\/b><\/p>\n<p>Jede Terroristenuntat wird bei uns mit der Forderung beantwortet, anwaltliche Befugnisse zu beschneiden, etwa die Verteidigerzahl zu beschr\u00e4nken, den Verkehr zwischen Verteidiger und Mandanten zu \u00fcberwachen, richterliche M\u00f6glichkeiten zu erleichtern, Anw\u00e4lte aus Prozessen auszuschlie\u00dfen oder die Rechte zu beschr\u00e4nken, Richter wegen Befangenheit abzulehnen und Beweismittel in den Proze\u00df einzuf\u00fchren. Dabei wissen selbstverst\u00e4ndlich auch die durchaus sachkundigen Politiker, die dieses fordern, da\u00df wohl keine einzige politische Gewalttat durch solche Mittel verhindert h\u00e4tte werden k\u00f6nnen. Gewi\u00df scheint es Verdachtsgr\u00fcnde gegen ehemalige Rechtsanw\u00e4lte, wie Siegfried Haag oder J\u00f6rg Lang zu geben, sie seien an Terroraktionen beteiligt gewesen. Wenn dem so ist, so begingen sie ihre Taten nicht in anwaltlicher Berufsaus\u00fcbung. Geriet ein Arzt, wie z.B. Karl-Heinz Roth in einen \u00e4hnlichen (wie inzwischen durch richterliches Urteil feststeht, ungerechtfertigten) Verdacht, so erhob niemand deshalb die absurde Forderung, die Freiheit \u00e4rztlicher Berufsbet\u00e4tigung einzuengen. Allerdings gibt es auch Vorw\u00fcrfe der Bundesanwaltschaft gegen einige wenige Rechtsanw\u00e4lte, sie h\u00e4tten in dieser ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt terroristische Unternehmungen unterst\u00fctzt. Aber einmal fehlen jedenfalls bisher daf\u00fcr Beweise, die in einem Gerichtsverfahren standgehalten h\u00e4tten. Zum anderen gibt es keinen schl\u00fcssigen Grund, warum deswegen \u00fcber 25.000 Rechtsanw\u00e4lte in ihrer Berufsaus\u00fcbung beschr\u00e4nkt werden sollten.<br \/>Dennoch geben auch die Regierungsfraktionen, wenngleich z\u00f6gernd und mit schlechten Gewissen ihrer Abgeordneten, zunehmend jenen Forderungen der Opposition nach. Man wird daraus schlie\u00dfen d\u00fcrfen, da\u00df das Motiv Beschwichtigung der B\u00fcrger sei. Da niemand, am wenigsten aber Polizeistaaten, ein wirksames Rezept gegen politischen Terrorismus hat, scheint hier wenigstens ein zwar wirkungsloses, doch tr\u00f6stliches<br \/>Hausmittel gefunden: Die Anwaltschaft wird zum Pr\u00fcgelknaben der Nation. Was mag sie auf die n\u00e4chste Terroristenuntat hin erwarten?<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"verteidigerrechte-dienen-dem-buerger\">Vertei&shy;di&shy;ger&shy;rechte dienen dem B&uuml;rger<\/span><\/h2>\n<p>Die \u00d6ffentlichkeit sollte das nicht zu gelassen hinnehmen. Verteidigerrechte sind nicht den Rechtsanw\u00e4lten, sondern dem B\u00fcrger zuliebe da. Jeder B\u00fcrger, auch der Unschuldige, kann in den Verdacht einer Kriminaltat und damit in Untersuchungshaft geraten. Er ist dann aber auch auf den Anwalt seines Vertrauens angewiesen. Die Freiheit der Advokatur gew\u00e4hrleistet wie die Freiheit der Presse oder wie richterliche Unabh\u00e4ngigkeit die staatsb\u00fcrgerlichen Freiheitsrechte. Absurd erschiene es, wollte man, wenn vielleicht 12 Richter in den Verdacht geraten, aus politischen Motiven das Recht gebeugt zu haben, alle anderen Richter der Kontrolle anwaltlicher Berufsgerichte unterstellen. Absurd w\u00e4re es, wegen gelegentlichen Mi\u00dfbrauchs der Pressefreiheit etwa die journalistische Berufsaus\u00fcbung allgemein der Kontrolle zum Beispiel der Strafsenate der OLG zu unterwerfen. Wo ist der Staatsnotstand, der wirksam dadurch bek\u00e4mpft werden k\u00f6nnte, da\u00df man zu Lasten aller k\u00fcnftig, wenngleich vielleicht unschuldig verd\u00e4chtigten Staatsb\u00fcrger die anwaltliche Unabh\u00e4ngigkeit beschneidet? Man kann den Rechtsstaat gegen Angriffe nicht gut dadurch verteidigen, da\u00df man ihn scheibchenweise aufgibt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"gilt-noch-das-prinzip-der-freiheit-der-advokatur\">Gilt noch das Prinzip der Freiheit der Advokatur?<\/span><\/h2>\n<p>Dennoch haben Gesetzgeber und Gerichte eine Lage geschaffen, in der man sich die Frage stellen mu\u00df, ob es in der Bundesrepublik noch das Prinzip der Freiheit der Advokatur gibt.<br \/>Darf ein Rechtsanwalt durch &#8211; notfalls extensiven &#8211; Gebrauch der gesetzlichen Schutzrechte seiner Proze\u00dfpartei die Justiz hemmen, etwa einen befangenen Richter so oft ablehnen, bis dieser sich nicht mehr halten l\u00e4\u00dft, oder darf er trotz richterlichen Mi\u00dfvergn\u00fcgens unbeirrt die Verhandlungsunf\u00e4higkeit des eigenen Mandanten geltend machen? Der Proze\u00dfordnung nach schon, aber darf er es ohne Angst vor Sanktionen, Ausschlie\u00dfung, Entpflichtung, Ehrengerichtsanklagen, Mi\u00dfbilligung durch die eigene Standesorganisation? Er darf es, und sogar unter Beifall der \u00d6ffentlichkeit, z.B. im &#8222;Schalke-Proze\u00df&#8221; gegen Siebert, Aldenhoven, Libuda und neun andere wegen Meineides vor der Strafkammer in Essen 1975. Er darf es unter Billigung des Publikums z.B. auch im Majdanek-Proze\u00df gegen 14 ehemalige SS-Angeh\u00f6rige wegen Mordes an mindestens 250.000 Juden, Kriegsgefangenen und Widerstandsk\u00e4mpfern bzw. deren Frauen und Kindern vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, dessen Ende nicht abzusehen ist. Er darf es hingegen z.B. nicht (und mu\u00df au\u00dfer den angegebenen Sanktionen noch mit Diffamierung durch seine Berufsgenossen als &#8222;schwarzes Schaf&#8221;, mit K\u00fcndigungen der gemieteten Praxisr\u00e4ume und von Mandaten und existenzbedrohenden finanziellen Einbu\u00dfen rechnen) im Baader-Meinhof-Proze\u00df in Stammheim vor dem Zweiten Strafsenat Stuttgart.<br \/>Ein ebenso sehr zur Anwalts- wie zur Staatsanwalts- oder Richterkritik bereiter, aufmerksamer, nachdenklicher und n\u00fcchterner Proze\u00dfbeobachter wie Gerhard Mauz bemerkte \u00fcber den Baader-Meinhof-Proze\u00df: &#8222;Nur durch totale Unterwerfung h\u00e4tten die Verteidiger in Stuttgart-Stammheim die totale Konfrontation mit dem Gericht vermeiden und der Emp\u00f6rung der \u00d6ffentlichkeit entgehen k\u00f6nnen &#8230; von den Verteidigern wurde erwartet, da\u00df ihnen die Verteidigung des Rechtsstaats wichtiger war als die Verteidigung ihrer Mandanten&#8220;&#8218;. Probierstein ist also die Rolle des Verteidigers in derartigen Prozessen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"freiheit-gegenueber-dem-gericht\">Freiheit gegen&uuml;ber dem Gericht<\/span><\/h2>\n<p>Freiheit der Advokatur als Schutzgarantie f\u00fcr den B\u00fcrger gegen die Staatsgewalt kann aber nur als normative Institution verwirklicht werden. Der Rechtsanwalt mu\u00df in erster Linie derjenigen Staatsgewalt gegen\u00fcber frei sein, welcher er t\u00e4glich entgegentritt, also der dritten, der rechtsprechenden Staatsgewalt gegen\u00fcber. In dem Ma\u00dfe, in dem man anstelle dieser Unabh\u00e4ngigkeit eine Unterworfenheit setzt, schwindet die freie Advokatur.<br \/>Wo die Dritte Staatsgewalt dem Rechtsanwalt die Freiheit seiner Berufsbet\u00e4tigung zwar gew\u00e4hren, jedoch auch versagen kann, herrscht Abh\u00e4ngigkeit. Der Verteidiger, der nach seiner Bestellung durch den Gerichtsvorsitzenden, weil dieser die Verteidigung als nicht sachgerecht beurteilt, wieder entpflichtet werden kann ( \u00a7 141 Abs 4 StPO) oder der z.B. bei dringendem(2) Verdacht der Beteiligung(3) nicht etwa vom anwaltlichen Berufsgericht, sondern vom Strafgericht aus dem Verfahren ausgeschlossen werden kann ( \u00a7 \u00a7 138a ff StPO), verhandelt unter einem Damoklesschwert. Ihm fehlt auch die Gleichberechtigung mit den anderen Rechtspflegeorganen. Sie w\u00e4re nur da, wenn umgekehrt \u00fcber die entsprechenden Ausschlie\u00dfungen von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit allein die anwaltlichen Berufsgerichte zu befinden h\u00e4tten. Wem dieser Gedanke absurd vorkommt, die Regelung des Anwaltsausschlusses in \u00a7 138c StPO aber nicht, der verneint in Wahrheit die Gleichberechtigung der Rechtspflegeorgane.<br \/>Man mag einwenden, es handele sich &#8212; verglichen mit der Vielzahl von Prozessen &#8212; um kaum ins Gewicht fallende Ausnahmen. F\u00fcr unsere Untersuchung wird es aber immer da von Interesse, wo ein Rechtsanwalt unter dem Druck von Repressionen steht, wenn er von prozessualen Rechten seines Mandanten Gebrauch macht.<br \/>Wie der Arzt Krankheit nicht anhand der K\u00f6rperteile beschreiben wird, an welchen ihre Symptome noch verborgen sind, sondern seinen Blick dorthin wendet, wo sie deutlich hervortreten, so m\u00fcssen wir die Freiheit der Advokatur dort untersuchen, wo f\u00fcr ihren Gebrauch Nachteile zugef\u00fcgt werden k\u00f6nnen. Das ist die Strafverteidigung, vor allem in politischen Prozessen.<br \/>Wo Staat, Gesellschaft, \u00d6ffentlichkeit den Proze\u00dfausgang mit Gleichg\u00fcltigkeit oder Nachsicht ansehen, k\u00f6nnen sie dem Rechtsanwalt leicht Freiheit, sogar Narrenfreiheit lassen. Toleranz wird auch naheliegen, wo die Delinquenten Pr\u00fcgelknaben, f\u00fcr eine Kollektivschuld sind. Rechtskultur wird erst auf die Probe gestellt, wo die Gesellschaft Angeklagte als gef\u00e4hrliche Feinde ansieht, denen man ungern eine Chance l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-bedenkliche-formel-vom-organ-der-rechtspflege\">Die bedenkliche Formel vom &bdquo;Organ der Rechts&shy;pflege&rdquo;<\/span><\/h2>\n<p>Wir w\u00e4ren nicht von deutscher Gr\u00fcndlichkeit, wenn es keine verfassungsrichterliche Theorie f\u00fcr die Beschneidung anwaltlicher Freiheiten g\u00e4be. So hatte zwar das Bundesverfassungsgericht noch im 34. Band seiner Entscheidungssammlung die Anwaltst\u00e4tigkeit gekennzeichnet als &#8222;freien Beruf, der staatliche Kontrolle und Bevormundung prinzipiell ausschlie\u00dft&#8221;. Aber schon im 38. Band klingt es anders: &#8222;Ein staatlich gebundener Vertrauensberuf&#8221;, eine &#8222;amts\u00e4hnliche Stellung&#8221;. Als Zuchtrute f\u00fcr die Rechtsanw\u00e4lte erwies sich in jedem Fall die Definition des \u00a7 1 BRAO, wonach sie &#8222;Organ der Rechtspflege&#8221; seien. Dabei wird &#8222;Rechtspflege&#8221; formal als &#8222;Dritte Staatsgewalt&#8221;, inhaltlich aber als Pflege eines unver\u00e4u\u00dferlich in den Sternen h\u00e4ngenden, nicht der Ver\u00e4nderung, sondern eben nur der Pflege bed\u00fcrfenden Rechts ausgelegt.<br \/>Doch formiert sich auch geistige Gegnerschaft gegen diese R\u00fcckf\u00fchrung einer freien anwaltlichen Berufsaus\u00fcbung unter berufsrichterliche Kontrolle und in ein staatsn\u00e4heres, beamten\u00e4hnlicheres Rollenverst\u00e4ndnis. Diese Gegenposition mu\u00df naturgem\u00e4\u00df den Anh\u00e4ngern des Obrigkeitsstaates ihre Zuchtrute entwinden, also jene in der Tat ziemlich gewaltsame Auslegung des \u00a7 1 BRAO problematisieren und in Richtung auf das Ziel der wirklich freien Advokatur verlassen. So sind Formeln wie &#8222;Organ der Rechtspflege&#8221; und &#8222;Freiheit der Advokatur&#8221;, die jahrzehntelang nur als Arabesken f\u00fcr Festreden dienten, j\u00e4hlings zu Brennpunkten einer geistigen Auseinandersetzung um den freiheitlichen Rechtsstaat geworden. Die Fronten verlaufen freilich anders als die zwischen den politischen Parteien. So hat als einer der ersten RA Kurt Blanke (CDU), Celle, auf die Gefahr einer freiheitsfeindlichen Auslegung des &#8222;Organ der Rechtspflege&#8221; hingewiesen. Der Begriff schmecke nach Einbau in die staatliche Organisation und k\u00f6nnte &#8222;nachher nur gegen die Anw\u00e4lte gebraucht werden&#8220;(4). Die Entwicklung gab Blanke recht. Knapp, Saarbr\u00fccken, wies in seiner Schrift &#8222;Der Verteidiger &#8211; ein Organ der Rechtspflege&#8221; nach, da\u00df der unscharfe und mehrdeutige Begriff, erstmals 1893 vom Ehrengerichtshof verwendet und 1935 (!) in den amtlichen Sprachgebrauch des Reichsministers der Justiz \u00fcbernommen, stets gebraucht worden sei, den Rechtsanwalt in die staatliche Rechtspflege einzubinden, in der Folge anwaltliche T\u00e4tigkeit an den Ma\u00dfst\u00e4ben staatlichen Handelns zu messen, Rechtsanw\u00e4lte aus Verfahren auszuschlie\u00dfen oder sonst zu disziplinieren.<br \/>Der Pr\u00e4sident der Rechtsanwaltskammer Berlin, Karlheinz Quack, betonte diese Warnung seinerseits in einer Festrede zum 38. Deutschen Anwaltstag 1975, wie auch RA Hans Dahs, Kr\u00e4mer u.a. sich w\u00e4hrend des Jahres 1975 kritisch damit auseinandersetzten(5). Der in die gleiche Richtung der staatlichen Einbindung gehenden Forderung, Bewerber um die Anwaltszulassung k\u00fcnftig in beamten\u00e4hnlicher Weise einer politischen \u00dcberpr\u00fcfung auf etwaige &#8222;Radikalit\u00e4t&#8221; ihrer Ansichten und Haltungen zu unterziehen, widersetzten sich in der 38. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 29. 9. 1975 mit liberalen Argumenten vor allem RA Heinz Brangsch, Hauptgesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Deutschen Anwaltsvereins, und der Pr\u00e4sident der Rechtsanwaltskammer D\u00fcsseldorf, Hans-Konrad Lehne.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"aehnlichkeiten-zur-ddr-rechtsordnung\">&Auml;hnlich&shy;keiten zur DDR-Rechts&shy;ord&shy;nung?<\/span><\/h2>\n<p>Niemand kann also mit dem Schatten eines Rechts behaupten, hier seien Marxisten wieder einmal dabei, die Axt an eine Wurzel der christlich-abendl\u00e4ndischen Kultur zu legen. Vielmehr verh\u00e4lt sich umgekehrt ein sich selbst als marxistisch verstehender Obrigkeitsstaat wie etwa die DDR in dieser Streitfrage genauso, wie unsere Restaurativen es verlangen. Auch die dortige Anwaltschaft hat sich mit der Staatsmacht zu identifizieren. Auch dort hat der Rechtsanwalt als &#8222;Organ der Rechtspflege &#8230; der Erforschung der Wahrheit und der Rechtsfindung zu dienen&#8221;; ist zu enger Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Justiz verpflichtet, hat vor allem die Rolle eines Mittlers zwischen Gerichtsentscheidung und B\u00fcrger wahrzunehmen. Dem &#8222;Rechtsanwalt in der DDR &#8230; stehen bei weitem nicht die rechtlichen Mittel zur Verf\u00fcgung, wie sie ein bundesdeutscher Rechtsanwalt hat, der &#8212; wie das Stammheim Verfahren &#8230; zeigt &#8212; eine Hauptverhandlung unter Umst\u00e4nden monatelang blockieren kann&#8220;(6). Auch gibt es in der DDR schon lange fast genau die gleiche politische Klausel f\u00fcr die Zulassung zur Anwaltschaft, die von der parlamentarischen Opposition bei uns neuerdings erst angestrebt wird: Der Bewerber mu\u00df &#8222;die Gew\u00e4hr bieten&#8221; f\u00fcr sein Eintreten f\u00fcr die staatliche Grundordnung.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"keine-parallele-in-den-westlichen-demokratien-zur-bundes-rechtsanwalts-ordnung\">Keine Parallele in den westlichen Demokratien zur Bundes&shy;-Rechts&shy;an&shy;walts&shy;-&shy;Ord&shy;nung<\/span><\/h2>\n<p>Andererseits begreifen die klassischen Demokraten westlicher Pr\u00e4gung den Rechtsanwalt niemals als &#8222;Organ der Rechtspflege&#8221;, dem nicht vor allem die Hilfe f\u00fcr den Mandanten, sondern &#8222;die Aufrechterhaltung der staatlichen Rechtsordnung die Richtschnur seines Handelns&#8221; ist. Sie weisen dem Anwalt die Aufgabe zu, dem ihn honorierenden Auftraggeber gegen die bedr\u00e4ngenden Staatsorgane beizustehen. Nur nach obrigkeitsstaatlicher Tradition tritt die Anwaltschaft mit der &#8222;Aufgabe, das Recht zu pflegen, an die Seite der Gerichte und Staatsanwaltschaften&#8221; (amtliche Begr\u00fcndung zu \u00a7 1 BRAO). Ein britischer oder franz\u00f6sischer Anwalt w\u00fcrde verst\u00e4ndnislos den Kopf sch\u00fctteln \u00fcber die Vorstellung, er sei nicht vor allem der Beistand seines Mandanten, der diesem mit allen rechtlich erlaubten Mitteln gegen die Staatsgewalt zu helfen habe, sondern ein staatlich gebundenes und amts\u00e4hnliches Organ der Rechtspflege. Die Wirkung dieser These auf ausw\u00e4rtige Juristen kann man nachempfinden, wenn man sich vorstellt, \u00c4rzte w\u00fcrden zu &#8222;Organen der Gesundheitspflege&#8221;, Architekten zu &#8222;Organen der Raumpflege&#8221; gemacht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-angst-des-staates-waffengleichheit-mache-die-rechtspflege-funktionsuntuechtig\">Die Angst des Staates, &bdquo;Waffen&shy;gleich&shy;heit&rdquo; mache die &bdquo;Rechts&shy;pflege&rdquo; funkti&shy;ons&shy;un&shy;t&uuml;chtig<\/span><\/h2>\n<p>Dennoch sollte man nicht gleich diejenigen, die die Anwaltschaft bei uns mehr ans G\u00e4ngelband nehmen wollen, als Gegner der parlamentarischen Demokratie westlichen Zuschnitts oder gar Anh\u00e4nger eines b\u00fcrokratischen Kommunismus ansehen. Bei dem Streit um den Begriff &#8222;Organ der Rechtspflege&#8221; stehen sich nicht Sozialisten und Kapitalisten gegen\u00fcber, sondern Anh\u00e4nger des Obrigkeitsstaates und des freiheitlichen Rechtsstaates. Dabei geht es nicht um genuine Anwaltsrechte, sondern um Schutzrechte f\u00fcr die Mandanten. Das Recht auf eine durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher &#8222;Waffengleichheit&#8221; bestimmte Verteidigung in einem fairen Verfahren geh\u00f6rt zu den wesentlichen Grunds\u00e4tzen eines Rechtsstaates(7). Sobald man die Fl\u00fcgel der freien Advokatur beschneidet, wird der Schutz des B\u00fcrgers vor Fehlgriffen der Staatsgewalt verringert.<br \/>Auch handelt der Streit nicht nur um den Organbegriff mit einem unter-schiedlichen Anwaltsverst\u00e4ndnis, sondern auch um den Rechtspflegebegriff mit einem verschiedenen Rechtsverst\u00e4ndnis. Das wird nicht nur deutlich in der Vorstellung eines Rechts, dessen &#8222;Aufrechterhaltung&#8221; oder &#8222;Pflege&#8221; es gilt, sondern auch in dem mi\u00dfbilligenden Vorwurf, Anw\u00e4lte w\u00fcrden &#8222;durch Ausnutzung formaler verfahrensrechtlicher Positionen die Funktionsf\u00e4higkeit der Strafrechtspflege in Frage stellen&#8221; &#8212; so Harald Franzki, Pr\u00e4sident des Oberlandesgerichts Celle(8).<br \/>Ausgangspunkt dieser \u00c4u\u00dferungen ist die \u00dcberzeugung, es g\u00e4be einen Grundkonsens \u00fcber ein neutrales materielles Recht, den zu verlassen weder Anw\u00e4lten noch Parteien erlaubt sei; es gelte in jedem Einzelfall in einer Arbeitsgemeinschaft aller Beteiligten das &#8222;richtige&#8221; Recht unter Hintansetzung vermeintlich geringwertiger &#8222;formaler verfahrensrechtlicher Positionen&#8221; zu suchen(9).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"der-robenstreit-als-obrigkeitsstaatliches-paradigma\">Der &bdquo;Roben&shy;streit&rdquo; als obrig&shy;keits&shy;s&shy;taat&shy;li&shy;ches Paradigma<\/span><\/h2>\n<p>Dem entspricht, da\u00df deutsche Juristen vom Beginn der Ausbildung bis zum Ende des Berufslebens nicht nur materiales Recht, sondern auch Symbolformen (Roben, Richtertitel, Anreden) sehr viel h\u00f6her bewerten als die gesetzlichen Verfahrensregeln, wie sie das Offizialverfahren dem &#8212; liberaleren &#8212; Parteienproze\u00df vorziehen, wie sie Strafjustiz nicht etwa als Schutz des Angeklagten vor der (Blutrache, Lynchjustiz usw) Gesellschaft, sondern als Schutz der Gesellschaft vor dem Angeklagten begreifen. In der infolgedessen in der Auseinandersetzung um das richtige anwaltliche Rollenverst\u00e4ndnis so umstrittenen schwarzen Robe haben wir ein treffliches Beispiel f\u00fcr ein symbolisiertes Gruppenbewu\u00dftsein. Es entspricht offenbar deutscher Obrigkeitsstaatlichkeit, da\u00df der Rechtsanwalt, anders als z.B. in der Schweiz, Skandinavien, \u00d6sterreich usw, sich in der Kleidung m\u00f6glichst wenig vom Richter und Staatsanwalt, aber m\u00f6glichst viel vom Rechtsunterworfenen unterscheidet(10). Hierin zeigt sich das allgemeine menschliche Bed\u00fcrfnis, Zugeh\u00f6rigkeit und Abgrenzung durch Symbole zu fixieren und der Au\u00dfenwelt kundzutun; das Gruppenbewu\u00dftsein wird umgem\u00fcnzt in gruppenspezifische Kleidung. Nach deutscher Tradition hat der Rechtsanwalt &#8212; da Rechtspflegeorgan &#8212; sich beruflich mit Richter und Staatsanwalt zu identifizieren, von seinem Mandanten hingegen zu distanzieren(11).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"relikte-aus-dem-ns-system\">Relikte aus dem NS-System?<\/span><\/h2>\n<p>Das wurde am deutlichsten im nationalsozialistischen Obrigkeitsstaat ausgedr\u00fcckt. Die Aufgabe des Rechtsanwalts sollte nach Nummer 120 der Richtlinien f\u00fcr das Strafverfahren &#8222;nicht die der Gegnerschaft und des Kampfes, sondern der Erg\u00e4nzung und der Zusammenarbeit&#8221; mit Richter und Staatsanwalt sein. &#8222;Richter, Staatsanwalt und Verteidiger sollen Kameraden einer Rechtsfront, sollen gemeinsame K\u00e4mpfer um die Erhaltung des Rechts sein&#8221; (12).<br \/>Dieses milit\u00e4rische Bild ist heute verbal entmilitarisiert und sportlicher geworden: die Gemeinschaftsaufgabe der drei Rechtspflegeorgane soll &#8222;das gemeinsame Ringen um das Recht in den deutschen Gerichtss\u00e4len&#8221; sein &#8212; alles andere sei &#8222;marxistisches Rollenverst\u00e4ndnis (so das Pr\u00e4sidium des Deutschen Richterbundes)(13). Doch verlangt ja auch der amtliche Entwurf zu \u00a7 1 BRAO, es m\u00fcsse &#8222;f\u00fcr den Rechtsanwalt die Aufrechterhaltung der staatlichen Rechtsordnung die Richtschnur seines Handelns sein. Mit dieser Aufgabe, das Recht zu pflegen, tritt die Rechtsanwaltschaft an die Seite der Gerichte und der Staatsanwaltschaften&#8221;. Als Handlungsanweisung f\u00fcr den Staatsanwalt mag das durchgehen. Als Maxime f\u00fcr einen Rechtsanwalt aber kann es nur der akzeptieren, f\u00fcr den Recht etwas Statisches, Unver\u00e4nderbares, f\u00fcr ewige Zeiten Richtiges ist. Zu Ende gedacht, bedeutet diese These der amtlichen Begr\u00fcndung, da\u00df neben Richter und Staatsanwalt jeder Verteidiger entbehrlich ist(14).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-interessenlage-der-richterschaft-ist-nicht-die-der-anwaelte\">Die Inter&shy;es&shy;sen&shy;lage der Richter&shy;schaft ist nicht die der Anw&auml;lte<\/span><\/h2>\n<p>Nat\u00fcrlich ist f\u00fcr den Richter eine ihm zuarbeitende Anwaltschaft bequemer als die Notwendigkeit, sich mit einer engagierten anwaltlichen Vertretung des Rechtsunterworfenen auseinandersetzen zu m\u00fcssen. Insofern kann man f\u00fcr die Repr\u00e4sentation der Richterschaft durch das Pr\u00e4sidium des Deutschen Richterbundes Verst\u00e4ndnis aufbringen. Aber warum versucht dieses der Diskussion um die Funktion der Anwaltschaft in der Gesellschaft auszuweichen, warum blockt es diese durch Tabuierung als &#8222;marxistisches Rollenverst\u00e4ndnis&#8221; ab? W\u00e4re es nicht sinnvoller, eigene Argumente dagegen zu setzen, es sei denn, man habe keine oder vertraue ihrer Durchsetzungskraft nicht? Was verbirgt sich hinter der Figur des &#8222;gemeinsamen Ringens&#8221; der Rechtspflegeorgane? Warum dieses Unbehagen, wenn der Rechtsanwalt aus dieser Gemeinsamkeit ausscheidet? Wer ist der Gegner dieses gemeinsamen Ringens, der endlich auf die Matte niedergestreckt werden soll? W\u00e4re nicht die Gemeinsamkeit des Ringens zwischen Richter und Staatsanwalt allein schon verd\u00e4chtig? Sollte der Richter mitringen oder der Unparteiliche sein? Warum kann die Alternative denn nur eine &#8222;gnadenlose Auseinandersetzung&#8221; sein? Kann sich das Pr\u00e4sidium des Deutschen Richterbundes nicht auch ein &#8222;fair trail&#8221; wie im anglo-amerikanischen Proze\u00df vorstellen?<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-fiktion-eines-konsenses-zwischen-richtern-staatsanwaelten-und-verteidigern\">Die Fiktion eines Konsenses zwischen Richtern, Staats&shy;an&shy;w&auml;lten und Vertei&shy;di&shy;gern<\/span><\/h2>\n<p>Das Gesetz hat jedenfalls kein &#8222;gemeinsames Ringen&#8221; des Richters gemeinsam mit dem Staatsanwalt und dem Rechtsanwalt und keinen &#8222;gnadenlosen Kampf&#8221; im Auge, sondern richterliche Unparteilichkeit. Die Annahme eines materialen Grundkonsens ist als Fiktion zu entlarven: Die Proze\u00dfbeteiligten d\u00fcrfen eine unterschiedliche materiale Vorstellung von der Sinnhaftigkeit, Wertigkeit und Rangordnung der Rechtsg\u00fcter haben. Der Anwalt hat darum zu k\u00e4mpfen, da\u00df die rechtsstaatlich formalisierten Verfahrensregeln eingehalten werden. Auch dann, wenn sie &#8222;die Funktionsf\u00e4higkeit der Strafrechtspflege in Frage stellen und den Rechtsstaat in den Augen weiter Bev\u00f6lkerungskreise ad absurdum zu f\u00fchren scheinen&#8221; (Franzki)(15). Denn die rechtliche Feinf\u00fchligkeit einer meist emotionalisierten Menge, die schnell geneigt ist, nach &#8222;R\u00fcbe ab&#8221; oder &#8222;kurzem Proze\u00df&#8221; zu schreien, darf nicht zum Ma\u00dfstab werden. Die Justiz, der dialektische Parteienproze\u00df und die Verfahrensvorschriften sind die Ergebnisse einer langen Entwicklung von Rechtskultur. Sie bezwecken Normen zum Schutze des einzelnen Betroffenen vor der Gewalt der Gesellschaft oder des Staates.<br \/>Hingegen hat sich jeder Gundkonsens \u00fcber eine materiale Rechtswahrheit stets als Fiktion erwiesen, sei es eine katholische, eine &#8222;v\u00f6lkische&#8221;, eine stalinistische oder welche auch immer. All diese Fiktionen haben unendlich viel Grauen gebracht: Scheiterhaufen, Gaskammern, Blutopfer.<br \/>Eine pluralistisch verfa\u00dfte Gesellschaft kann einen so verstandenen Begriff der &#8222;Rechtspflege&#8221; nicht hinnehmen. Recht ist nichts Statisches, das es nur zu konservieren gilt. Auch Sklaverei, jus primae noctis, Hexenverbrennung und &#8222;N\u00fcrnberger Gesetze&#8221; waren schon &#8222;staatliche Rechtsordnung&#8221;. Wie einst diese Institutionen, so werden heute Alleinbestimmung oder Mitbestimmung am Arbeitsplatz oder das Privileg, um des eigenen Vorteils willen die Umwelt vergiften zu d\u00fcrfen, problematisiert. Darin setzt sich die liberale Tradition der b\u00fcrgerlichen Revolution im 19. Jahrhundert fort.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"der-anwalt-als-soziale-gegenmacht-im-kampf-ums-recht\">Der Anwalt als soziale Gegenmacht im &bdquo;Kampf ums Recht&rdquo;<\/span><\/h2>\n<p>&#8222;Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden m\u00fcssen&#8221; (Rudolf von Jhering, &#8222;Kampf ums Recht&#8220;). \u00c4hnlich analysierten Max Weber, Walter Eucken, Fritz Bauer und Adolf Arndt. Entsteht aber Recht stets neu als Ergebnis gesellschaftlicher Auseinandersetzung, so kann kein Anwalt sich als &#8222;Organ der Rechtspflege&#8221; verstehen, sondern nur als Vertreter von Mandanteninteressen, als parteigebundener Helfer und als ein St\u00fcck sozialer Gegenmacht, ohne die jeder Angeschuldigte jeder Staatsgewalt unendlich unterlegen w\u00e4re.<br \/>Weil in unserer derzeit vergifteten innenpolitischen Atmosph\u00e4re nach Mi\u00dfdeutungsm\u00f6glichkeiten geradezu gesucht wird, sei betont:<br \/>Wer den Rechtsanwalt als Rechtshelfer sozialer Gegenmacht sehen m\u00f6chte, begreift ihn damit nat\u00fcrlich nicht als Speerspitze eines Klassenkampfes gegen die Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung in der Bundesrepublik. Er versteht ihn vielmehr als einen Machtfaktor, den jede pluralistische und auf gerechten Ausgleich bedachte Gesellschaft und jeder freiheitliche Staat dem der Rechtshilfe bed\u00fcrftigen B\u00fcrger sozusagen gegen sich (gegen Gesellschaft und Staat) selbst zur Verf\u00fcgung stellen mu\u00df. Diese gesellschaftliche Gegenmacht soll dem Bedrohten mit allen gesetzlich(16) unverbotenen Mitteln helfen, eine etwaige illegitime Machtaus\u00fcbung der Gesellschaft und das ihn bedrohende staatliche Gewaltmonopol abzuwehren(17).<br \/>F\u00fcr liberale, tolerante, progressive B\u00fcrger ist ebenso klar, da\u00df auch eine kapitalistische, klassengeschichtete Gesellschaft ihre Rechtsordnung durch staatliche Juristen verteidigen darf wie, da\u00df diese Ordnung keinen Ewigkeitswert hat, sondern von Rechtsanw\u00e4lten sowohl mit geistig-politischen als auch prozessual-juristischen Mitteln bek\u00e4mpft werden darf. Die &#8222;Kameraden an der Rechtsfront&#8221; ringen unter einem auf Ver\u00e4nderung angelegten Grundgesetz und in einer pluralistischen Gesellschaft nicht mehr gemeinsam, sondern gegeneinander, und zwar der Rechtsanwalt als Helfer seiner Partei, und im politischen Strafverfahren gegen Interessen von Staat und Gesellschaft.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ohne-freie-advokatur-gibt-es-keinen-rechtsstaat\">Ohne freie Advokatur gibt es keinen Rechtsstaat<\/span><\/h2>\n<p>Die Freiheit der Advokatur ist eines der drei wirklich unverzichtbaren Wesensmerkmale eines demokratischen Rechtsstaates. Aber sie droht durch Mi\u00dfdeutung des Begriffes &#8222;Organ der Rechtspflege&#8221; als Disziplinierungsmittel gegen Rechtsanw\u00e4lte durch Richter, Gesetzgeber und vor allem eine restaurative Opposition zerst\u00f6rt zu werden.<br \/>Will indessen die Bundesrepublik Deutschland nicht den Kreis zivilisierter Staaten verlassen, so kann sie unm\u00f6glich einem &#8211; vielleicht unschuldig angeklagten, jedenfalls unter dem Schutz der Unschuldsvermutung stehenden &#8211; B\u00fcrger Schutzrechte nur deshalb entziehen, weil Anw\u00e4lte aus der traditionalen obrigkeitsstaatlichen Gemeinsamkeit mit dem Richter beim &#8222;Ringen im deutschen Gerichtssaal&#8221;, aus der &#8222;Kameradschaft einer Rechtsfront&#8221; mit Richter und Staatsanwalt ausscheren, um eine liberalere, demokratischen Traditionen angemessenere Verfahrensrolle zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen<\/span><\/h2>\n<p>1 Der Spiegel Nr. 19\/1977, S 44. Dazu auch: Holtfort, Bilanz des Stammheimer Prozesses, In: Vorg\u00e4nge 28, 16. Jahrgang 1977 (Heft 4), S 4 ff.<br \/>2 Nach \u00fcbereinstimmenden Presseberichten vom 18. 7. 1977 soll Bundesjustizminister Vogel am 17. 7. 77 im Deutschlandfunk die Ausschlie\u00dfung k\u00fcnftig schon bei &#8222;geringem Verdacht&#8221; angek\u00fcndigt haben. Die Standesorganisationen der Anwaltschaft, Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwalts-verein, haben sich offenbar einverstanden erkl\u00e4rt (vgl &#8222;einspruch&#8221;, Hannover, 8\/1977, S 3).<br \/>3 Wie leicht dieser zu konstruieren ist, zeigte sich im Baader-Meinhof-Proze\u00df. Eingehend dar\u00fcber: Holtfort aaO, S 10ff.<br \/>4 Anwaltsblatt 1954, S 134 ff.<br \/>5 Quack, NJW 1975, S 1337 ff; Dahs, NJW 1975, S 1385 ff; Kr\u00e4mer, NJW 1975, S 849 ff.<br \/>6 Frank, Anwaltsblatt 1976, S 3.<br \/>7 Ebenso BVerfG 26\/71; 38\/111.<br \/>8 Nieders\u00e4chsische Rechtspflege 1977, S 1 f.<br \/>9 Franzki aaO.<br \/>10 Die Bundesrechtsanwaltskammer teilte am 18. 12. 1969 dem Bundesverfassungsgericht in dessen Verfahren I BvR 226\/69 eine allgemeine \u00dcberzeugung von der Robenpflicht &#8222;aufgrund einhelligen Beschlusses&#8221; mit.<br \/>11 Das Berufsverbot des Ehrengerichtes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer (s dessen Beschlu\u00df 11\/75 EV 83\/73 v 12. 6. 75) gegen Groenewold wurde u.a. damit begr\u00fcndet, er habe &#8222;es schlie\u00dflich an der notwendigen Distanz zu seinem Mandanten fehlen lassen&#8221;. In den Ausschlie\u00dfungsgr\u00fcnden des OLG Stuttgart gegen Anw\u00e4lte vom 22. 4., 25. 4. und 13. 5. 1975 (Anwaltsblatt 1975,<br \/>213 ff, 243 ff) wird den Betroffenen auch angekreidet, sie h\u00e4tten sich mit ihren Mandanten geduzt und mit Vornamen angeredet.<br \/>12 Sack, Der Strafverteidiger und der neue Staat, 1937, S 106, zitiert nach Ingo M\u00fcller, Hundert Jahre Wahrheit und Gerechtigkeit, in: Kritische Justiz 1\/1977, S 11 ff, vorallem S 14-17.<br \/>13 Information 2\/1976 in: DRiZ 2\/1976. Seine einzige Alternative ist bezeichnend: &#8222;Gnadenlose Auseinandersetzung &#8230; wie sie sich heute z.B. im Baader-Meinhof-Proze\u00df abspielt.&#8221; Dazu, wohin also das Einbinden eines Verteidigers in eine &#8222;Arbeitsgemeinschaft&#8221; mit Richter und Staatsanwalt und die Repressionen gegen den sich dennoch f\u00fcr unerw\u00fcnschte Mandanten engagierenden Anwalt f\u00fchren kann, siehe: W. Wagner, Der Volksgerichtshof im nationalsozialistischen Staat, DVA Stuttgart 1975.<br \/>14 Vgl Ingo M\u00fcller aaO, S 17 und Anm 67.<br \/>15 aaO.<br \/>16 Nicht etwa durch die von den 23 Rechtsanwaltskammer-Pr\u00e4sidenten als vermeintliche allgemeine \u00dcbereinkunft der Berufsgenossenschaft festgelegten &#8222;Stabdesrichtlinien&#8221;.<br \/>17 Dar\u00fcber, da\u00df hier keine eigentlich sozialistische, sondern eine liberale Position vertreten wird, siehe: Holtfort, Ein St\u00fcck sozialer Gegenmacht, in: einspruch\/Zeitung f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte, Hannover, Juni 1977 (Nr. 8), S 1 f = Kritische Justiz, Frankfurt, Heft 3\/1977.<\/p>\n<p>Bei dem Beitrag unseres Autors handelt es sich um eine \u00fcberarbeitete und erg\u00e4nzte Fassung eines Vortrags vor dem Ersten bundesdeutschen Strafverteidigertag am 14. Mai 1977 in Hannover.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2001],"publikationen":[1308],"class_list":["post-12111","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-werner-holtfort","publikationen-29-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der Anwalt als soziale Gegenmacht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/29-vorgaenge\/publikation\/der-anwalt-als-soziale-gegenmacht-ueber-die-notwendigkeit-einer-freien-advokatur-und-ueber-ihre-gefa\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der Anwalt als soziale Gegenmacht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"\u00dcber die Notwendigkeit einer freien Advokatur und \u00fcber ihre Gef\u00e4hrdung in der Bundesrepublik aus: vorg\u00e4nge Nr. 29 (Heft 5\/1977), S. 78 &#8211; 87 In der gegen&shy;w&auml;r&shy;tigen erhitzten Ausein&shy;an&shy;der&shy;set&shy;zung &uuml;ber den Terrorismus ger&auml;t das Recht auf freie Advokatur mehr und mehr in Gefahr. 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