{"id":12133,"date":"1986-03-30T17:00:00","date_gmt":"1986-03-30T15:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-politische-straf-prozess\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:34","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:34","slug":"der-politische-straf-prozess","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/80-vorgaenge\/publikation\/der-politische-straf-prozess\/","title":{"rendered":"Der politische Straf-Prozess"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr. 80, Heft 2\/1986, S. 48-57<\/p>\n<p>Soweit die geschichtliche Erinnerung reicht, bestrafen Menschen ihre Mitmenschen. Wir haben heute ein voll entwickeltes Strafrechtssystem. Deshalb mag folgende Feststellung paradox klingen, dennoch ist sie wahr: noch ist es nicht gelungen, Einigkeit dar\u00fcber herzustellen, warum wir bestrafen. Zwei Begr\u00fcndungsmuster stehen bereit, in welche sich die Strafrechtstheorien einordnen lassen: eine ethisch-religi\u00f6se Begr\u00fcndung, die durch. Frevel den Frieden der Menschen mit Gott gest\u00f6rt sieht und durch Strafe diesen Frieden wieder herstellen will. Die zweite Begr\u00fcndung sieht im Strafrecht eine Funktion des Staates, um die bestehende gesellschaftliche Ordnung gegen St\u00f6rungen zu sch\u00fctzen. Sie allein vermag in einer modernen pluralistischen Demokratie das Strafrecht zu rechtfertigen. Und doch wirken stetig ethisch-religi\u00f6se Elemente in die moderne Strafrechtstheorie hinein, wie auch der t\u00e4gliche Sprachgebrauch zeigt, wenn die ethische Verwerflichkeit einer Straftat angesprochen wird. So wenig wir \u00fcber die Gr\u00fcnde des Strafens einig sind, so gut sind wir heute durch die Kriminologie \u00fcber seine Wirkung unterrichtet: der bestrafte T\u00e4ter wird in das Abseits der Gesellschaft gestellt, die Bev\u00f6lkerung wird von der Durchsetzbarkeit strafrechtlicher Normen \u00fcberzeugt, ihre \u00bbRechtstreue\u00ab wird gest\u00e4rkt, wie es sch\u00f6n-f\u00e4rbend genannt wird. So wird die Gesellschaft in ihrem gegenw\u00e4rtigen Bestande bewahrt und damit auch das \u00bboben\u00ab und \u00bbunten\u00ab in der Gesellschaft gefestigt.<\/p>\n<p>Dies scheint mir heute die wichtigste Funktion des Strafrechts zu sein. Fast alle anderen Funktionen lassen sich hier leicht einordnen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die fast zum Schlagwort erstarrte \u00bbResozialisierung\u00ab des Straft\u00e4ters. Um diese Vokabel hat sich ein lebhafter Streit entwickelt. Wer sich modern d\u00fcnkt, bestreitet die Richtigkeit des Wortes: Resozialisierung. Die meisten Kriminellen seien infolge der Ungunst ihres Lebensweges nie \u00bbsozialisiert\u00ab worden und deshalb m\u00fcsse man anstelle von \u00bbResozialisierung\u00ab besser von \u00bbSozialisierung\u00ab sprechen. Mir scheinen hier Begriffsebenen durcheinander zu geraten. Der Begriff der \u00bbResozialisierung\u00ab ahnt, dass die Bestraften erst durch die Strafe aus der Gesellschaft ausgegliedert werden und deshalb ein Prozess in Gang zu setzen ist, um sie wieder einzugliedern, da keine Gesellschaft mit einer gro\u00dfen Zahl Ausgegliederter leben kann, die &#8211; wenn ihre Ausgliederung ein f\u00fcr sie hoffnungsloser Dauerzustand wird &#8211; folgerichtig auch die Normen der Gesellschaft nicht anerkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Wechselspiel zwischen Ausgrenzung und Wiedereingliederung einerseits sowie der Festigung der Rechtstreue der Bev\u00f6lkerung andererseits ist sozialpsychologisch ein sehr viel heiklerer Balanceakt als dies allgemein angenommen wird.<\/p>\n<p>Die verfassungsrechtliche Seite des Problems t\u00e4uscht. Nach dem Verfassungsrecht ist die Sachlage denkbar einfach. Danach kann der Gesetzgeber &#8212; fast &#8212; jedes menschliche Verhalten unter Strafe stellen und den strafrechtlichen Mechanismus in Gang setzen. Die erstrebte sozialpsychologische Wirkung wird jedoch nur erreicht, wenn die Berechtigung der Strafverfolgung von der Bev\u00f6lkerung auch akzeptiert wird. Anders formuliert: <i>Die Sorge um die Akzeptanz von Strafbestimmungen schr\u00e4nkt einen weisen Gesetzgeber sehr viel st\u00e4rker ein als die Verfassung.<\/i><\/p>\n<p>Bevor ich mich dem politischen Strafrecht unmittelbar zuwende, sei noch ein Exkurs als Beleg gestattet. Die strafrechtlichen Bestimmungen haben in diesem Jahrhundert auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland &#8212; und nicht nur hier &#8212; eine Dichte erreicht, wie noch nie zuvor in der Geschichte. Diese Entwicklung ist lange nicht bemerkt worden und, als dies geschah, hat der Gesetzgeber einen erheblichen Teil der \u00bbStrafbestimmungen\u00ab aus dem Strafrecht herausgenommen und das Recht der \u00bbOrdnungswidrigkeiten\u00ab geschaffen, um das Schwert des Strafrechts scharf zu halten und nicht durch die Vermischung \u00bbkriminellen\u00ab Unrechts mit Verst\u00f6\u00dfen, die von jedermann begangen werden, stumpf werden zu lassen, weil, wenn nahezu alle B\u00fcrger ausgegrenzt w\u00fcrden, in Wahrheit niemand ausgegrenzt wird. Wir hatten kurzfristig nach dem letzten Weltkrieg einen solchen Zustand erreicht, als nahezu auch alle \u00bbehrbaren\u00ab B\u00fcrger sich durch den \u00fcberlebensnotwendigen Schwarzhandel mit gutem Gewissen nach Wirtschaftsstrafbestimmungen strafbar gemacht hatten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"begriff-politische-strafverfahren\">Begriff: Politische Straf&shy;ver&shy;fahren<\/span><\/h2>\n<p>Nach dieser Vorrede zu den politischen Strafverfahren. Doch hier stocke ich schon. Der Begriff des \u00bbpolitischen Strafverfahrens\u00ab ist im offiziellen Sprachgebrauch verp\u00f6nt und gilt, bezogen auf die BRD, als unzul\u00e4ssiger Kampfbegriff der Linken, w\u00e4hrend er f\u00fcr historisch zur\u00fcckliegende Zeit wie auch f\u00fcr andere Staaten ohne Beanstandung allgemein gebr\u00e4uchlich ist. Der Staat bietet als Ersatz den Begriff der Straftaten \u00bbpolitisch motivierter T\u00e4ter\u00ab an, ohne dass dies Angebot vom Sprachgebrauch akzeptiert worden w\u00e4re. Dieser Streit ist jedoch mehr als nur ein Streit um Worte, f\u00fchrt er doch unmittelbar in den Kernbereich jedes politischen Strafrechts. Politisches Strafrecht kann in einer Demokratie nur greifen, wenn es von der Mehrheit der Bev\u00f6lkerung akzeptiert wird und wenn es mit seiner Hilfe gelingt, die politischen T\u00e4ter aus der Gesellschaft auszugliedern. Dieser Versuch aber muss misslingen, wenn der Eindruck entsteht, die Angeklagten w\u00fcrden wegen ihrer politischen \u00dcberzeugung und nicht wegen krimineller Straftaten verfolgt, weil dann nicht mehr das allgemein akzeptierte Kriminalstrafrecht Grundlage der Strafverfolgung ist. Die verfolgte politische \u00dcberzeugung w\u00fcrde alsdann zum Gegenstand der Diskussion, an der die Geister sich scheiden. Diejenigen, die die politische \u00dcberzeugung der Angeklagten teilen, w\u00fcrden die Strafverfolgung als ungerecht empfinden und sich mit den Angeklagten solidarisieren; der Strafprozess w\u00fcrde nur noch bei denen die erstrebte sozialpsychologische Wirkung zeigen, die die politische \u00dcberzeugung der Angeklagten ohnehin ablehnen.<\/p>\n<p>Wir kommen damit unmittelbar zu einem Grundmuster jedes politischen Strafprozesses. Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden m\u00fcssen bestrebt sein, die Angeklagten als \u00bbgew\u00f6hnliche Kriminelle\u00ab erscheinen zu lassen, w\u00e4hrend diese wiederum bestrebt sind, nicht von ihrer Kriminalit\u00e4t &#8212; im Sinne des Strafgesetzbuches &#8212; zu sprechen, sondern von ihren politischen Zielen und vorhandene \u00bbechte\u00ab Kriminalit\u00e4t als Mittel zu erkl\u00e4ren, das durch den Zweck geheiligt wird.<\/p>\n<p>Dieser \u00bbKampf um die Seele des zuschauenden Volkes\u00ab ist f\u00fcr beide Seiten heikel. Kein Staat verzichtet auf ein eigenes politisches Strafrecht. Setzt er aber dies Straf-recht ein, so bringt der politische Gehalt dieses Rechts ihn sofort in den Verdacht, in Wahrheit die politische Haltung der Angeklagten treffen zu wollen. Diese Gefahr ist umso gr\u00f6\u00dfer, als das moderne Strafrecht &#8212; und gerade das politische Strafrecht &#8212; in immer st\u00e4rkerem Umfang Beweggr\u00fcnde und Ziele des T\u00e4ters in den gesetzlichen Tatbestand einbezieht und so leicht zu belegen ist, dass die Angeklagten eben dieser Beweggr\u00fcnde und Ziele wegen verfolgt werden.<\/p>\n<p>Die Angeklagten auf der anderen Seite m\u00fcssen sich regelm\u00e4\u00dfig auch den Verdacht allgemein als Unrecht empfundener krimineller Straftaten gefallen lassen &#8212; vom Diebstahl bis zum Mord. Je geringer das Gewicht der kriminellen Straftat, desto leichter ist es, den \u00fcberschie\u00dfenden politischen Teil der Strafverfolgung darzutun und umgekehrt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund werden die publizistischen Auseinandersetzungen verst\u00e4ndlich, die politische Strafverfahren begleiten und bis in die Hauptverhandlung hineinwirken. Diese Auseinandersetzung kann nicht in all ihren Facetten aufgezeigt werden, doch Beispiele sind zu benennen. Gem\u00e4\u00df dem skizzierten Grundmuster l\u00e4sst sich die Publizistik in politischen Strafverfahren jedoch an jeder Stelle leicht analysieren.<\/p>\n<p>Auf Seiten der Strafverfolgung entfaltet sich das publizistische Bem\u00fchen bereits lange vor der Anklage in der Fahndung. Fahndungsaufrufe und Fahndungsplakate sind allein auf den kriminellen Gehalt der Straftaten abgestellt, sie kennzeichnen die Gesuchten als Gewaltverbrecher &#8211; \u00bbVorsicht Schusswaffen! \u00ab&#8212;, sie versuchen, die Bev\u00f6lkerung in die Fahndungsbem\u00fchungen einzubeziehen und gegen die Angeklagten zu mobilisieren. Die gezeigten Fahndungsbilder sind m\u00f6glichst abschreckend, obwohl sie dem Fahndungserfolg zuwiderlaufen; dieser w\u00fcrde gerade durch lebensnahe Bilder gef\u00f6rdert. In der Hauptversammlung versucht die Staatsanwaltschaft &#8212; meist erfolgreich &#8212; politische Erkl\u00e4rungen der Angeklagten zu verhindern. Die Angeklagten wiederum zeigen das Bestreben, m\u00f6glichst umfangreiche politische Erkl\u00e4rungen abzugeben und zu den Vorw\u00fcrfen mit kriminellem Gehalt zu schweigen. Politische T\u00e4ter sind &#8212; gerade wenn sie sich in Haft befinden &#8212; darauf angewiesen, Vertrauensanw\u00e4lte zu finden, die auch au\u00dferhalb der beengten M\u00f6glichkeiten der Hauptverhandlung ihre Ideen publizistisch darstellen. Nicht zuf\u00e4llig geh\u00f6rt es zum Repertoire politischer Strafverfolgung, diese Vertrauensanw\u00e4lte zu diskreditieren. Aus diesem Grundmuster l\u00e4sst sich unschwer der Satz ableiten, dass die politischen Interessen einer Strafverfolgung umso schwieriger zu wahren sind, je gr\u00f6\u00dfer die all-gemeine Zustimmung zu den politischen Zielen der Angeklagten sowie je geringer der kriminelle Gehalt ist und umgekehrt.<\/p>\n<p>Als Beispiel seien die Strafprozesse gegen Blockierer in Mutlangen wegen N\u00f6tigung genannt. Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden haben sich geweigert, gegen die Teilnehmer der \u00bbProminentenblockade\u00ab vorzugehen. Auch die Selbstanzeige des Fritz-Bauer Preistr\u00e4gers Prof. Erich K\u00fcchenhoff in M\u00fcnster blieb ohne Erfolg. H\u00e4tte die Staatsanwaltschaft hier den Verdacht einer Straftat gehabt und Anklage erhoben, w\u00e4re die Solidarisierung mit den Angeklagten allgemein gewesen. Aber auch so ist die Staatsanwaltschaft kaum auf Zustimmung gesto\u00dfen. Wie anders soll man es sonst werten, dass die Verteidigungsrede des Angeklagten Prof. Walter Jens in der meinungsbildenden Presse allgemein im Wortlaut abgedruckt worden ist.<\/p>\n<p>Als weiteres Beispiel sind Verfahren gegen Mitglieder der Umweltschutzorganisationen Greenpeace und Robin Wood zu nennen, die sich bis weit in die Kreise der Justiz hinein unverholener Sympathie erfreuen.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite ist es den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gelungen, allgemeinen Abscheu vor den Morden der Baader-Meinhof-Gruppe zu erwecken.<\/p>\n<p>Die Hauptverhandlung in einer Strafsache ist in einem demokratischen Rechtsstaat zu einer politischen Auseinandersetzung denkbar ungeeignet. In ihr ist von den Richtern dar\u00fcber zu entscheiden, ob ein bestimmter Straftatbestand mit rechtsstaatlich zul\u00e4ssigen Mitteln erwiesen ist oder nicht. Je wirksamer die Hauptverhandlung auf die Er\u00f6rterung der Vorw\u00fcrfe mit kriminellem Gehalt beschr\u00e4nkt wird, desto weniger besagt ihr Ergebnis \u00fcber die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von den Angeklagten vertretenen politischen. Ideen aus &#8212; wenn f\u00fcr die Beantwortung dieser Frage \u00fcberhaupt objektive Kriterien auffindbar sind. Trotzdem wird wegen der publizistischen Begleitung dieser Prozesse ihr Ausgang allzu schnell als gerichtliche \u00bbobjektive\u00ab Best\u00e4tigung oder Verwerfung der von den Angeklagten vertretenen politischen Ideen gewertet. Dies m\u00fcssen alle Verfahrensbeteiligten als fatal empfinden, auch wenn sie an dieser Folge mitschuldig sind. Insbesondere f\u00fchrt diese Folge die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in die Versuchung, die Verurteilung der Angeklagten mit allen &#8212; und auch zweifelhaften, ja unerlaubten &#8212; Mitteln sicherzustellen. Nat\u00fcrlich wehren sich die Angeklagten gegen derartige Versuche und die Diskussionen \u00fcber die Methoden der Strafverfolgung kann dem Verfahren die erstrebte politische Wirkung nehmen. Dieser Konflikt ist f\u00fcr die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden unl\u00f6sbar.<\/p>\n<p>Als besonders gef\u00e4hrlich erweist sich dieser Konflikt, wie zum Beispiel in dem Verfahren gegen die Baader-Meinhof-Gruppe, wenn sich sogar die Staatsf\u00fchrung mit dem Strafverfolgungsinteresse identifiziert. Die Folge: wenn damals die Gefahr bestand, dass strafprozessuale Vorschriften der Verteidigung Aufschub geben k\u00f6nnten, wurden sie im Schnellverfahren vom Deutschen Bundestag zum Nachteil der Verteidigung ge\u00e4ndert. Gewiss hat dies die Prozessf\u00fchrung erleichtert, aber gleichzeitig dem Ergebnis viel von seiner Glaubw\u00fcrdigkeit genommen; ob zu recht oder unrecht sei hier dahingestellt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-vorverurteilung\">Die Vorver&shy;ur&shy;tei&shy;lung<\/span><\/h2>\n<p>Jeder interessierte B\u00fcrger macht sich aus der Berichterstattung ein Bild vom wahrscheinlichen Prozessausgang und setzt ihn auch zu seinen eigenen Zielvorstellungen in Beziehung. Es liegt auf der Hand, dass diese Unterrichtung durch die Medien nur recht unvollkommen sein kann und gerade in politischen Prozessen wegen der Zugriffsm\u00f6glichkeiten des Staates auf die Berichterstattung gelegentlich auch gef\u00e4rbt ist. Man vergleiche hierzu nur die Berichterstattung zum Verfahren gegen die Baader-Meinhof-Gruppe mit der gegen die Graf-Lambsdorff-Gruppe. Die Unterschiede spiegeln sich schon darin wieder, dass die Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe durchg\u00e4ngig als \u00bbBande\u00ab bezeichnet worden sind, w\u00e4hrend die Mitglieder der Graf-Lambsdorff-Gruppe nicht einmal als \u00bbGruppe\u00ab tituliert, sondern mit Namen genannt werden. Um keinen falschen Eindruck zu erwecken: ich bef\u00fcrworte keinesfalls die Bezeichnung des Grafen Lambsdorff und seiner Mitangeklagten als \u00bbBande\u00ab, auch wenn sie &#8212; unabh\u00e4ngig von einer strafrechtlich fassbaren Schuld &#8212; dem Ansehen unseres Staates mehr Schaden zugef\u00fcgt haben als es die Baader-Meinhof-Gruppe je vermocht h\u00e4tte. Nur: Ich h\u00e4tte mir bei der Baader-Meinhof-Gruppe dieselbe rechtsstaatlich gebotene Zur\u00fcckhaltung gew\u00fcnscht.<\/p>\n<p>Zur \u00bbVorverurteilung\u00ab tr\u00e4gt nicht unwesentlich der \u00e4u\u00dfere Rahmen des Prozesses bei. \u00dcberschreiten die Sicherungsma\u00dfnahmen das gew\u00f6hnliche Ma\u00df, ist der Au\u00dfen-stehende zun\u00e4chst geneigt, auf die besondere Gef\u00e4hrlichkeit der Angeklagten zu schlie\u00dfen und umgekehrt. Hiervon profitieren etwa die Wirtschaftskriminellen, bei denen Gewaltt\u00e4tigkeit kaum zu bef\u00fcrchten ist und besondere Sicherungsma\u00dfnahmen deshalb in der Regel nicht f\u00fcr erforderlich gehalten werden. Werden die Sicherungsma\u00dfnahmen dagegen \u00fcberzogen, schlagen sie in ihrer psychologischen Wirkung in ihr Gegenteil um. Das haben die Regisseure der Stammheimer Prozesse in ihrer Ma\u00dflosigkeit verkannt. Es will mir unm\u00f6glich erscheinen, glaubhaft zu machen, dass die \u00bbJustizfestung Stammheim\u00ab ein Ort unvoreingenommenen Bem\u00fchens um Gerechtigkeit gewesen sei. Kommt &#8212; wie in Stammheim &#8212; hinzu dass die Sicherheitsvorschriften auch auf angesehene Verteidiger, wie Otto Schily und Heinrich Hannover, erstreckt werden, so muss dies auch bei Gutwilligen mindestens zu Unverst\u00e4ndnis f\u00fchren. Ich habe in politischen Prozessen in der T\u00fcrkei mehrere Hundert kahlgeschorene Angeklagte eingepfercht nebeneinander in einem fabrikhallen\u00e4hnlichen Geb\u00e4ude von schussbereiten Soldaten bewacht gesehen. Mitleid und Entsetzen ist die unausbleibliche Folge, was immer die Angeklagten auch getan haben m\u00f6gen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-richter-in-politischen-strafverfahren\">Die Richter in politischen Straf&shy;ver&shy;fahren<\/span><\/h2>\n<p>Ich habe bisher nur von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden einerseits und den Angeklagten und ihren Verteidigern andererseits gesprochen, aber die Frage, wie die Richter sich verhalten oder doch verhalten sollten, ausgespart.<\/p>\n<p>Wenn ich mich ihr jetzt widmen will, so muss ich ein Wort zu ihrer Auswahl in politischen Strafverfahren vorausschicken. Unsere Prozessordnung ist weiser, als man ihr gemeinhin zutraut. Sie geht unausgesprochen davon aus, dass das Urteil nicht zuletzt auch von der Person des Richters abh\u00e4ngt. In dieser Deutlichkeit wird dies zwar nirgends gesagt; aber nur so ist zu erkl\u00e4ren, dass das Gesetz ein umfangreiches Regelwerk enth\u00e4lt, das sicherzustellen versucht, dass die Auswahl der Richter nicht der Willk\u00fcr der Gerichtspr\u00e4sidenten anheimgegeben ist, sondern nach abstrakten 1Wlerkmalen feststeht, noch bevor die Anklage bei dem Gericht eingegangen ist. Jede Manipulation, ja jeder Verdacht einer Manipulation muss die Glaubw\u00fcrdigkeit des Verfahrensergebnisses in Zweifel ziehen. Und doch wird an dieser Stelle immer wieder ges\u00fcndigt. W\u00fcrde ich an dieser Stelle das S\u00fcndenregister der Justiz ausbreiten, so w\u00e4re es l\u00e4nger als mancher Strafregisterauszug. Ich muss mich deshalb beschr\u00e4nken. Als die Nazis mit der Prozessf\u00fchrung im Reichstagsbrandprozess vor dem Reichsgericht unzufrieden waren, nahmen sie ihm die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr politische Prozesse und \u00fcbertrugen sie dem deshalb neu gegr\u00fcndeten Volksgerichtshof mit den bekannten Folgen. Den Landgerichten wurden auch in minder bedeutsamen politischen Prozessen die Zust\u00e4ndigkeit entzogen und Sondergerichten \u00fcbertragen. Ich erw\u00e4hne dies nicht deshalb, weil ich eine Parallele zur Gegenwart ziehen will, sondern weil ich darauf hinweisen will, dass diese frische historische Erinnerung den Gesetzgeber der BRD h\u00e4tte davon abhalten m\u00fcssen, bei dem Bundesgerichtshof und den Oberlandesgerichten besondere Staatsschutzsenate &#8212; \u00fcberdies ohne ehrenamtliche Richter &#8212; zu schaffen, die auch bei bestem Willen mit dieser historischen Hypothek belastet in die Verfahren gehen, die es in jedem Verfahren erneut abzutragen gilt.<\/p>\n<p>Vorsitzender des ersten Stammheimer Verfahrens vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts war in der Person von Prinzing ein Mann, der eben noch Richter am Landgericht gewesen war und aus Anlass des Baader-Meinhof-Verfahrens an das Oberlandesgericht bef\u00f6rdert worden war. Schon vor diesem Hintergrund war es f\u00fcr ihn schwierig, glaubw\u00fcrdig zu prozedieren. Die Tatsache, dass Prinzing nach seinem unr\u00fchmlichen Ausscheiden aus dem Baader-Meinhof-Verfahren abermals, diesmal zum Gerichtspr\u00e4sidenten in T\u00fcbingen, bef\u00f6rdert worden ist, zeugt auch nicht gerade von justizpolitischem Fingerspitzengef\u00fchl.<\/p>\n<p>Indessen will ich im \u00fcbrigen diesen Hintergrund, den man auch an anderer Stelle aufhellen k\u00f6nnte, im Dunkeln lassen und nach dem rechten Verhalten eines idealen Richters fragen. Ich k\u00f6nnte mir diese Frage unangreifbar leicht machen, w\u00fcrde ich sagen, er habe einzig nach Recht und Gesetz zu entscheiden und damit die eben er\u00f6ffnete Diskussion wieder beenden.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich soll der Richter in politischen Strafverfahren, wie in jedem anderen Verfahren auch, nur nach Recht und Gesetz entscheiden. Vielleicht ist das schon ein gro\u00dfer Satz, wenn man sich im Lande und gar in der Rechtsgeschichte umschaut. Und doch beinhaltet er nicht alles. Gesetze k\u00f6nnen und sollten f\u00fcr das Verfahren nur Eckdaten setzen. Ausgef\u00fcllt wird das Verfahren durch nicht normierbares Verhalten der Richter, Staatsanw\u00e4lte, Verteidiger und Angeklagten. Jedes Verfahren hat sein spezifisches Klima, das zum erheblichen Teil durch die Pers\u00f6nlichkeit des die Verhandlung leitenden Richters gepr\u00e4gt wird. Es gibt nur vergleichsweise wenige Verfahren, in denen es trotz guten Willens und entsprechendem K\u00f6nnen, des Richters den anderen Verfahrensbeteiligten gelingt, das Verhandlungsklima zu zerst\u00f6ren. Dem Staatsanwalt kann dies eigentlich gegen den entschlossenen Widerstand des Richters nie gelingen, da er sich bei Destruktion leicht selbst isoliert; Angeklagte und Verteidiger verf\u00fcgen in dieser Richtung \u00fcber mehr M\u00f6glichkeiten. Doch dies sind Gemeinsamkeiten aller Strafverfahren.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-politische-dimension-des-verfahrens\">Die politische Dimension des Verfahrens<\/span><\/h2>\n<p>In politischen Strafprozessen muss jeder Richter sich der politischen Dimension des Verfahrens stellen. Weicht er dieser Aufgabe aus, hat er bereits verloren. Die entscheidende Frage ist &#8211; und hier kehre ich zum Ausgangspunkt zur\u00fcck -&#8218; ob es ihm gelingt, deutlich zu machen, dass die Entscheidung des Gerichts nicht von ihren politischen Folgen beeinflusst sein werden und dass das Gericht sich bem\u00fchen wird, dem Denken des Angeklagten gerecht zu werden. Diese Forderung ist schwerer zu erf\u00fcllen als es den Anschein hat. Wie selbstverst\u00e4ndlich geht die \u00d6ffentlichkeit davon aus, dass die Gerichte als Teil der staatlichen Gewalten &#8211; und von der \u00d6ffentlichkeit bezahlt &#8211; auch deren Interesse wahrzunehmen haben. Im Grundsatz ist dieser Gedanke auch richtig; hier aber liegt die Schwierigkeit. Die Wahrnehmung des \u00f6ffentlichen Interesses durch Richter besteht gerade auch darin, dem Einzelinteresse einen gesicherten Raum gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Interesse zu sichern.<\/p>\n<p>Es gibt zwei Punkte, in denen die Unparteilichkeit des Strafrichters allgemein und besonders in politischen Strafverfahren auf dem Pr\u00fcfstand steht: Er hat den Angeklagten und seinen Verteidiger vor jeder Dem\u00fctigung wirksam und notfalls auch mit nach au\u00dfen erkennbarem Nachdruck zu sch\u00fctzen. Jedes Strafverfahren ist ohnehin eine starke seelische Belastung des Angeklagten. Sie kann nur geringf\u00fcgig gemildert, leicht aber ins Unertr\u00e4gliche gesteigert werden. Hierzu geh\u00f6ren die \u00c4u\u00dferlichkeiten des Verfahrens ebenso wie h\u00f6hnische und ironische Bemerkungen. Schon in diesem Punkt haben etwa die Richter des Baader-Meinhof-Verfahrens versagt. Der Prozess war f\u00fcr sie schon verloren, als sie sich auf eine Verhandlung in der \u00bbJustizfestung Stammheim\u00ab einlie\u00dfen, Es ist nicht schwer, sich vorzustellen, dass der Prozess einen v\u00f6llig anderen Verlauf genommen h\u00e4tte, wenn die Richter den Antr\u00e4gen der Verteidigung gefolgt w\u00e4ren und die Verhandlung in einem Gerichtssaal durchgef\u00fchrt h\u00e4tten, dem auch gegen jeden anderen Angeklagten verhandelt worden w\u00e4re. Nat\u00fcrlich h\u00e4tten sie gegen \u00f6ffentliche Sicherheitsinteressen versto\u00dfen, aber gerade durch die Betonung ihrer Unabh\u00e4ngigkeit gegen\u00fcber kurzatmigen \u00f6ffentlichen Interessen ihre \u00f6ffentliche Aufgabe viel wirksamer wahrgenommen. Ich muss offen lassen, ob die Angeklagten auch dann die Richter angep\u00f6belt h\u00e4tten, wie dies sp\u00e4ter geschehen ist. Jedenfalls h\u00e4tten die Angeklagten sich dann viel eindeutiger ins Unrecht gesetzt.<\/p>\n<p>Der zweite Punkt ist einschneidender. Unser Strafprozessrecht gibt den Angeklagten in umfangreicher Weise das Recht, Erkl\u00e4rungen abzugeben und durch Beweisantr\u00e4ge die Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts zu erzwingen. Die Grenze ist &#8211; kurz gefasst -&#8218; dass Erkl\u00e4rungen und Antr\u00e4ge \u00bbzur Sache\u00ab, das hei\u00dft zum Anklagevorwurf geh\u00f6ren m\u00fcssen. Es liegt auf der Hand, dass gerade im politischen Strafprozess Angeklagte versuchen, den Gerichtssaal zum Forum ihrer politischen Ideen zu machen, das Staatsinteresse es aber nicht zulassen will, dass das Strafverfahren zur Plattform unangenehmer Wahrheiten oder auch Unwahrheiten wird. Ich kann Richter verstehen, die hier gelegentlich die Geduld verlieren. Aber es geht kein Weg an dem Grundsatz vorbei: Auch das Unerh\u00f6rte verdient Geh\u00f6r!<\/p>\n<p>Die Freiheit des Wortes ist der Kern des Strafprozesses &#8211; auch wenn sie in der Strafprozessordnung so nicht festgeschrieben ist. Sie ist letztlich die einzige Waffe des Angeklagten und seines Verteidigers gegen\u00fcber der Macht des Staates. Um Irrt\u00fcmern vorzubeugen: Ich rede P\u00f6beleien nicht das Wort, und es geh\u00f6rt zu den Aufgaben des die Verhandlung leitenden Richters, sie zu unterbinden. Wird aber die Form des Anstandes gewahrt, muss jeder Verfahrensbeteiligte sagen k\u00f6nnen, was er f\u00fcr notwendig h\u00e4lt. Dies ist der Punkt, an dem sich der Strafprozess in einem freiheitlichen Rechtsstaat von dem in einer autorit\u00e4ren Staatsform unterscheidet.<\/p>\n<p>K\u00e4mpft der Richter mit aller Kraft f\u00fcr die Freiheit des Wortes, so werden alle uolontereoAbmiob1co, den Strafprozess zu politischer Verfolgung zu missbrauchen, zuschanden. Jede Staatsf\u00fchrung ist in der Versuchung, den Strafprozess zu politischen Zwecken zu missbrauchen. Wir sollten dies als der Politik immanent begreifen, nicht beklagen, sondern auf Gegenmittel sinnen. Mir scheint, dass keine Staatsf\u00fchrung der Versuchung nachgeben wird, wenn sie gewiss sein muss, der politische Gegner werde in der Hauptverhandlung Gelegenheit haben, den Missbrauch darzustellen. Die Staatsf\u00fchrung sollte die richterliche Unabh\u00e4ngigkeit ebenso f\u00fcrchten lernen, wie die Angeklagten.<\/p>\n<p>Zugegeben: dies war ein zu langes Vorwort f\u00fcr Ausf\u00fchrungen, mit denen die Pl\u00e4ne der Bundesregierung f\u00fcr neue Sicherheitsgesetze einer Kritik unterzogen werden sollen. Es galt indes darzulegen: die dem Gesetzgeber vom Grundgesetz einger\u00e4umte Freiheit, die Strafverfolgung nach seinem Ermessen zu regeln, mag gro\u00df sein. Jede \u00c4nderung der die Strafverfolgung regelnden Gesetze greift aber in ein auf Grund langer bis in das Mittelalter (Inquisitionsprozesse) zur\u00fcckreichender, vielfach schmerzlicher Erfahrung m\u00fchsam ausbalanciertes Gebilde von Kr\u00e4ften und Gegenkr\u00e4ften ein und kann die Balance zerst\u00f6ren. St\u00e4rkt man nur die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, wie es die Bundesregierung beabsichtigt, vergisst aber die Verteidigung, ist es mit der viel beschworenen, ohnehin nie durchgesetzten \u00bbWaffengleichheit\u00ab zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung dahin. Erfolgt die St\u00e4rkung der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gar in geheimgehaltenen Bereichen, so muss in den auf Offenheit angelegten Strafprozess Misstrauen einziehen &#8211; und zwar auch in den F\u00e4llen, in denen die Computer in Wirklichkeit leer sind.<\/p>\n<p>Ich habe absichtlich undeutlich einmal den Begriff \u00bbStrafverfolgungsbeh\u00f6rden\u00ab als Oberbegriff f\u00fcr Staatsanwaltschaft und Polizei und dann den Begriff \u00bbStaatsanwaltschaft\u00ab gebraucht. In Wirklichkeit verbirgt sich hinter dieser Unklarheit ein der \u00d6ffentlichkeit bislang verborgener Machtkampf zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei &#8211; insbesondere der Beh\u00f6rde des Generalbundesanwalts und dem Bundeskriminalamt &#8211; um den Zugang zu geheimen Informationen. Man h\u00f6re hierzu einmal, was Beamte des Generalbundesanwalts \u00fcber ihre oft vergeblichen Versuche berichten, vom Bundeskriminalamt geheim gespeicherte Informationen zu erhalten. Ich kann an dieser Stelle das Problem der Machtverschiebung von der der Justiz zugeordneten Staatsanwaltschaft zur Polizei nur benennen; eine Einzeldarstellung muss ich mir versagen.<\/p>\n<p>Ich will mit den neuen Sicherheitsgesetzen bzw. den entsprechenden Entw\u00fcrfen fair umgehen. Jede Medaille hat zwei Seiten und man sollte nicht verleugnen, dass sie es erm\u00f6glichen k\u00f6nnten, mehr Straft\u00e4ter zur Strecke zu bringen, wie man in diesem Zusammenhang wohl formulieren darf. Man muss jedoch fragen, welche Gruppe von Straft\u00e4tern in die neuen Schleppnetze geraten wird. Ein echter Bedarf, mehr Kleinkriminelle einzufangen, besteht kaum. Schon heute quillen die Gef\u00e4ngnisse von Kleinkriminellen \u00fcber. Wir haben in Europa au\u00dferhalb des Ostblocks die h\u00f6chsten Gefangenenzahlen auf die Zahl der Bev\u00f6lkerung umgerechnet. Echte Schwachstellen weist die Strafverfolgung immer noch im Bereich der Wirtschaftskriminalit\u00e4t und der Umweltkriminalit\u00e4t auf. Doch hier, wo vermehrter staatlicher Einsatz gefordert ist, bringen uns die Sicherheitsgesetze keinen Schritt voran. Dies kann man in Zusammenhang mit der Tatsache sehen, dass Niedersachsens Innenminister M\u00f6cklinghof (CDU) erst j\u00fcngst die Polizei bei der Verfolgung von Umweltkriminalit\u00e4t zur\u00fcckgepfiffen hat und dass die Steuerstrafverfahren in Folge der Parteispendenaff\u00e4re in CDU-regierten Bundesl\u00e4ndern merkw\u00fcrdig oft versickern. Es bleibt das Feld der politischen Straft\u00e4ter. Hier wird beabsichtigt, aber nicht offen ausgesprochen der Schwerpunkt der neuen Sicherheitsgesetze liegen, wie allein das sog. Zusammenarbeitsgesetz (ZAG) zwischen Polizei und Verfassungsschutz belegt.<\/p>\n<p>Und damit w\u00e4ren wir wieder bei unserem Thema.<\/p>\n<p>Denkt man \u00fcber die Folgen der Machtverschiebung zugunsten der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden im Strafprozess nach, so k\u00f6nnten sie darin bestehen, dass die Strafrichter versuchen, das Gleichgewicht dadurch anzustreben, dass sie sich entgegen den Traditionen der deutschen Justiz im Zweifelsfall auf die Seite der Verteidigung schlagen. Erste Ansatzpunkte sind vornehmlich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon zu erkennen. Diese notwendige Entwicklung jedoch d\u00fcrfte kaum das Ziel der Sicherheitsgesetze sein. Nehmen die Richter dagegen die Verschiebung des Kr\u00e4fteverh\u00e4ltnisses nicht wahr, m\u00fcssen die Urteile der Gerichte gerade in kritischen F\u00e4llen in der Bev\u00f6lkerung notwendigerweise an Akzeptanz verlieren. Einer solchen Entwicklung aber m\u00fcssen wir Richter uns in Wahrnehmung unserer \u00f6ffentlichen Verantwortung mit aller Kraft entgegenstemmen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[222],"publikationen":[1270],"class_list":["post-12133","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-ulrich-vultejus","publikationen-80-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der politische Straf-Prozess - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/80-vorgaenge\/publikation\/der-politische-straf-prozess\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der politische Straf-Prozess - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Nr. 80, Heft 2\/1986, S. 48-57 Soweit die geschichtliche Erinnerung reicht, bestrafen Menschen ihre Mitmenschen. 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