{"id":12138,"date":"1970-05-01T20:00:00","date_gmt":"1970-05-01T19:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-text-der-notstandsverfassung\/"},"modified":"2021-09-04T14:04:32","modified_gmt":"2021-09-04T12:04:32","slug":"der-text-der-notstandsverfassung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/5-1968\/publikation\/der-text-der-notstandsverfassung\/","title":{"rendered":"Der Text der Notstandsverfassung"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Hfte 5\/ 1968, S. 161- 164<\/p>\n<p>Artikel 9 Abs. 3 wird durch folgenden Satz erg\u00e4nzt: Ma\u00dfnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Abs\u00e4tze 2 und 3, 87 a Abs. 4 und 91 d\u00fcrfen sich nicht gegen Arbeitsk\u00e4mpfe richten, die zur Wahrung und F\u00f6rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"einschraenkung-des-briefgeheimnisses\">Einschr&auml;n&shy;kung des Brief&shy;ge&shy;heim&shy;nisses<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 10 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n<p>(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschr\u00e4nkungen d\u00fcrfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschr\u00e4nkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, da\u00df sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und da\u00df an die Stelle des Rechtsweges die Nachpr\u00fcfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"einschraenkung-der-freizuegigkeit\">Einschr&auml;n&shy;kung der Freiz&uuml;&shy;gig&shy;keit<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 11 Abs. 2 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n<p>(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur f\u00fcr die F\u00e4lle eingeschr\u00e4nkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen w\u00fcrden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr f\u00fcr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bek\u00e4mpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Ungl\u00fccksf\u00e4llen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung, oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"dienstverpflichtungen\">Dienstverpflichtungen<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 12 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n<p>(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsst\u00e4tte frei zu w\u00e4hlen. Die Berufsaus\u00fcbung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.<\/p>\n<p>(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, au\u00dfer im Rahmen einer herk\u00f6mmlichen allgemeinen, f\u00fcr alle gleichen \u00f6ffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Nach Artikel 12 wird folgender neuer Artikel 12 a eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p>(1) M\u00e4nner k\u00f6nnen vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkr\u00e4ften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.<\/p>\n<p>(2) Wer aus Gewissensgr\u00fcnden den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht \u00fcbersteigen. Das N\u00e4here regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeintr\u00e4chtigen darf und auch eine M\u00f6glichkeit des Ersatzdienstes vorsehen mu\u00df, die in keinem Zusammenhang mit den Verb\u00e4nden der Streitkr\u00e4fte und des Bundesgrenzschutzes steht.<\/p>\n<p>(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, k\u00f6nnen im Verteidigungsfall durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke der Verteidigung einschlie\u00dflich des Schutzes der Zivilbev\u00f6lkerung in Arbeitsverh\u00e4ltnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in \u00f6ffentlichrechtliche Dienstverh\u00e4ltnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der \u00f6ffentlichen Verwaltung, die nur in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen, zul\u00e4ssig. Arbeitsverh\u00e4ltnisse nach Satz 1 k\u00f6nnen bei den Streitkr\u00e4ften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der \u00f6ffentlichen Verwaltung begr\u00fcndet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverh\u00e4ltnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbev\u00f6lkerung sind nur zul\u00e4ssig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.<\/p>\n<p>(4) Kann im Verteidigungsfall der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanit\u00e4ts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten milit\u00e4rischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so k\u00f6nnen Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten f\u00fcnfundf\u00fcnfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie d\u00fcrfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten.<\/p>\n<p>(5) F\u00fcr die Zeit vor dem Verteidigungsfall k\u00f6nnen Verpflichtungen nach Absatz 3 nur mit der Ma\u00dfgabe des Artikels 80 a begr\u00fcndet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, f\u00fcr die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.<\/p>\n<p>(6) Kann im Verteidigungsfall der Bedarf an Arbeitskr\u00e4ften f\u00fcr die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Aus\u00fcbung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschr\u00e4nkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"einschraenkung-des-rechtsschutzes\">Einschr&auml;n&shy;kung des Rechts&shy;schutzes<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 19 Abs. 4 wird durch folgenden Satz 3 erg\u00e4nzt: Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"widerstandsrecht\">Widerstandsrecht<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 20 wird durch folgenden Absatz 4 erg\u00e4nzt:<\/p>\n<p>(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"naturkatastrophen\">Naturkatastrophen<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 35 wird durch die Abs\u00e4tze 2 und 3 erg\u00e4nzt:<\/p>\n<p>(2) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Ungl\u00fccksfall kann ein Land Polizeikr\u00e4fte anderer L\u00e4nder, Kr\u00e4fte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkr\u00e4fte anfordern. (3) Gef\u00e4hrdet die Naturkatastrophe oder der Ungl\u00fccksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bek\u00e4mpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikr\u00e4fte anderen L\u00e4ndern zur Verf\u00fcgung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkr\u00e4fte zur Unterst\u00fctzung der Polizeikr\u00e4fte einzusetzen. Ma\u00dfnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im \u00fcbrigen unverz\u00fcglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"der-gemeinsame-ausschuss\">Der Gemeinsame Ausschu&szlig;<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 53 a:<\/p>\n<p>(1) Der Gemeinsame Ausschu\u00df besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestag entsprechend dem St\u00e4rkeverh\u00e4ltnis der Fraktionen bestimmt; sie d\u00fcrfen nicht der Bundesregierung angeh\u00f6ren. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Gesch\u00e4ftsordnung geregelt, die vom Bundestag zu beschlie\u00dfen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschu\u00df \u00fcber ihre Planungen f\u00fcr den Zustand \u00e4u\u00dferer Gefahr zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Aussch\u00fcsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unber\u00fchrt.(&#8230;)<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"der-spannungsfall\">Der Spannungs&shy;fall<\/span><\/h5>\n<p>Nach Artikel 80 wird folgender neuer Artikel 80 a eingef\u00fcgt: (1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz \u00fcber die Verteidigung einschlie\u00dflich des Schutzes der Zivilbev\u00f6lkerung bestimmt, da\u00df Rechtsvorschriften nur nach Ma\u00dfgabe dieses Artikels angewandt werden d\u00fcrfen, so ist die Anwendung au\u00dfer im Verteidigungsfall nur zul\u00e4ssig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den F\u00e4llen des Artikels 12 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bed\u00fcrfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Ma\u00dfgabe eines Beschlusses zul\u00e4ssig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines B\u00fcndnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefa\u00dft wird. (3) Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"einsatz-vom-militaer-im-innern\">Einsatz vom Milit&auml;r im Innern<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 87 a erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n<p>(1) Der Bund stellt Streitkr\u00e4fte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenm\u00e4\u00dfige St\u00e4rke und die Grundz\u00fcge ihrer Organisation m\u00fcssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.<\/p>\n<p>(2) Au\u00dfer zur Verteidigung d\u00fcrfen die Streitkr\u00e4fte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdr\u00fccklich zul\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>(3) Die Streitkr\u00e4fte haben im Verteidigungsfall und im Spannungsfall die Befugnis, zivile Objekte zu sch\u00fctzen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erf\u00fcllung ihres Verteidigungsauftrags erforderlich ist. Au\u00dferdem kann den Streitkr\u00e4ften im Verteidigungsfall und im Spannungsfall der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterst\u00fctzung polizeilicher Ma\u00dfnahmen \u00fcbertragen werden; die Streitkr\u00e4fte wirken dabei mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zusammen.<\/p>\n<p>(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr f\u00fcr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikr\u00e4fte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkr\u00e4fte zur Unterst\u00fctzung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bek\u00e4mpfung organisierter und milit\u00e4risch bewaffneter Aufst\u00e4ndischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkr\u00e4ften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"einsatz-der-polizei\">Einsatz der Polizei<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 91:<\/p>\n<p>(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr f\u00fcr den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikr\u00e4fte anderer L\u00e4nder sowie Kr\u00e4fte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.<\/p>\n<p>(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bek\u00e4mpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikr\u00e4fte anderer L\u00e4nder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im \u00fcbrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bek\u00e4mpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und 2 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"der-verteidigungsfall\">Der &bdquo;Vertei&shy;di&shy;gungs&shy;fall&rdquo;<\/span><\/h5>\n<p>Nach Artikel 115 wird folgender neuer Abschnitt X a eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p>Artikel 115 a:<\/p>\n<p>(1) Die Feststellung, da\u00df das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.<\/p>\n<p>(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages un\u00fcberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlu\u00dff\u00e4hig, so trifft der Gemeinsame Ausschu\u00df diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.<\/p>\n<p>(3) Die Feststellung wird vom Bundespr\u00e4sidenten gem\u00e4\u00df Artikel 82 im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet. Ist dies nicht rechtzeitig m\u00f6glich, so erfolgt die Verk\u00fcndung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatt nachzuholen, sobald die Umst\u00e4nde es zulassen.<\/p>\n<p>(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zust\u00e4ndigen Bundesorgane au\u00dferstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verk\u00fcndet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespr\u00e4sident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umst\u00e4nde es zulassen.<\/p>\n<p>(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalls verk\u00fcndet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespr\u00e4sident v\u00f6lkerrechtliche Erkl\u00e4rungen \u00fcber das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschu\u00df.<\/p>\n<p>Artikel 115 b:<\/p>\n<p>Mit der Verk\u00fcndung des Verteidigungsfalls geht die Befehls-und Kommandogewalt \u00fcber die Streitkr\u00e4fte auf den Bundeskanzler \u00fcber.<\/p>\n<p>Artikel 115 c:<\/p>\n<p>(1) Der Bund hat f\u00fcr den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder geh\u00f6ren. Diese Gesetze bed\u00fcrfen der Zustimmung des Bundesrates.<\/p>\n<p>(2) Soweit es die Verh\u00e4ltnisse w\u00e4hrend des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch. Bundesgesetz f\u00fcr den Verteidigungsfall 1. bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entsch\u00e4digung vorl\u00e4ufig geregelt werden, 2. f\u00fcr Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, h\u00f6chstens jedoch eine solche von vier Tagen f\u00fcr den Fall festgesetzt werden, da\u00df ein Richter nicht innerhalb der f\u00fcr Normalzeiten geltenden Frist t\u00e4tig werden konnte.<\/p>\n<p>(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenw\u00e4rtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann f\u00fcr den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der L\u00e4nder abweichend von Abschnitt VIII und den Artikeln 106 bis 115 geregelt werden, wobei die Lebensf\u00e4higkeit der L\u00e4nder, Gemeinden und Gemeindeverb\u00e4nde, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.<\/p>\n<p>(4) Bundesgesetze nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 Nr. 1 d\u00fcrfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewendet werden.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>Artikel 115 e<\/p>\n<p>(2) Stellt der Gemeinsame Ausschu\u00df im Verteidigungsfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, da\u00df dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages un\u00fcberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder da\u00df dieser nicht beschlu\u00dff\u00e4hig ist, so hat der Gemeinsame Ausschu\u00df die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.<\/p>\n<p>(3) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder ge\u00e4ndert noch ganz oder teilweise au\u00dfer Kraft oder Anwendung gesetzt werden. Zum Erla\u00df von Gesetzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschu\u00df nicht befugt.<\/p>\n<p>Artikel 115 f :<\/p>\n<p>(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfall, soweit es die Verh\u00e4ltnisse erfordern, 1. den Bundesgrenzschutz im ganzen Bundesgebiet einsetzen; 2. au\u00dfer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es f\u00fcr dringlich erachtet, den Landesbeh\u00f6rden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschu\u00df sind unverz\u00fcglich von den nach Absatz 1 getroffenen Ma\u00dfnahmen zu unterrichten.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"stellung-des-bundesverfassungsgerichts\">Stellung des Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richts<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 115 g:<\/p>\n<p>Die verfassungsm\u00e4\u00dfige Stellung und die Erf\u00fcllung der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts und seiner Richter d\u00fcrfen nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Das Gesetz \u00fcber das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit ge\u00e4ndert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufrechterhaltung der Funktionsf\u00e4higkeit des Gerichts erforderlich ist. Bis zum Erla\u00df eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsf\u00e4higkeit des Gerichts erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen. Beschl\u00fcsse nach Satz 2 und 3 fa\u00dft das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"verlaengerung-von-wahlperioden\">Verl&auml;n&shy;ge&shy;rung von Wahlpe&shy;ri&shy;oden<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 115 h:<\/p>\n<p>(1) W\u00e4hrend des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der L\u00e4nder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfall ablaufende Amtszeit des Bundespr\u00e4sidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Pr\u00e4sidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfall ablaufende Amtszeit eines Mitglieds des Bundesverfassungsgerichts endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.<\/p>\n<p>(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschu\u00df erforderlich, so w\u00e4hlt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespr\u00e4sident macht dem Gemeinsamen Ausschu\u00df einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschu\u00df kann dem Bundeskanzler das Mi\u00dftrauen nur dadurch aussprechen, da\u00df er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger w\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr die Dauer des Verteidigungsfalls ist die Aufl\u00f6sung des Bundestags ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"aufhebung-von-gesetzen\">Aufhebung von Gesetzen<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 115 l:<\/p>\n<p>(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der.Bundesrat kann verlangen, da\u00df der Bundestag hier\u00fcber beschlie\u00dft. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Ma\u00dfnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespr\u00e4sidenten zu verk\u00fcndenden Beschlu\u00df den Verteidigungsfall f\u00fcr beendet erkl\u00e4ren. Der Bundesrat kann verlangen, da\u00df der Bundestag hier\u00fcber beschlie\u00dft. Der Verteidigungsfall ist unverz\u00fcglich f\u00fcr beendet zu erkl\u00e4ren, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber den Friedensschlu\u00df wird durch Bundesgesetz entschieden.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[208],"publikationen":[1365],"class_list":["post-12138","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-vg","publikationen-5-1968"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der Text der Notstandsverfassung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/5-1968\/publikation\/der-text-der-notstandsverfassung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der Text der Notstandsverfassung - 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