{"id":12142,"date":"2017-12-08T13:01:00","date_gmt":"2017-12-08T12:01:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/solange-das-grundgesetz-in-kraft-ist-koennte-sich-deutschland-an-einer-verstaatlichung-der-eu-nicht\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:42","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:42","slug":"solange-das-grundgesetz-in-kraft-ist-koennte-sich-deutschland-an-einer-verstaatlichung-der-eu-nicht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/220-vorgaenge\/publikation\/solange-das-grundgesetz-in-kraft-ist-koennte-sich-deutschland-an-einer-verstaatlichung-der-eu-nicht\/","title":{"rendered":"&#8222;Solange das Grundgesetz in Kraft ist, k\u00f6nnte sich Deutschland an einer Verstaatlichung der EU nicht beteiligen.&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Dieter Grimm zu &Uuml;berkonstitutionalisierung, Demokratiedefiziten und Reformperspektiven der EU. Auszug aus: vorg&auml;nge Nr. 220 (Heft 4\/2017), S. 5-20<\/p>\n<div><span class=\"migrated-image\"><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/grimm2s_ausM5170594-2.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-5595 size-medium\" src=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/grimm2s_ausM5170594-2-450x450.jpg\" alt=\"\" width=\"450\" height=\"450\" srcset=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/grimm2s_ausM5170594-2-450x450.jpg 450w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/grimm2s_ausM5170594-2-750x750.jpg 750w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/grimm2s_ausM5170594-2-150x150.jpg 150w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/grimm2s_ausM5170594-2-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/grimm2s_ausM5170594-2-1536x1536.jpg 1536w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/grimm2s_ausM5170594-2-2048x2048.jpg 2048w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/grimm2s_ausM5170594-2-600x600.jpg 600w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/grimm2s_ausM5170594-2-337x337.jpg 337w, https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/grimm2s_ausM5170594-2-250x250.jpg 250w\" sizes=\"auto, (max-width: 450px) 100vw, 450px\" \/><\/a><\/span><\/p>\n<p class=\"news-single-imgcaption\">\n<\/div>\n<p><i>Unter dem Titel &#8222;Europa ja, aber welches&#8220; legte Dieter Grimm 2016 im C.H. Beck-Verlag eine Zusammenstellung von 12 seiner zwischen 2009 und 2015 ver&ouml;ffentlichten Aufs&auml;tze zum Thema Europa vor. Als Buch ist dieser Aufsatzsammlung ein au&szlig;erordentlicher Erfolg beschieden, der mit der derzeit 3. Auflage immer noch anh&auml;lt. F&uuml;r juristische Texte ungew&ouml;hnlich, gelangte das Buch sogar in die Bestsellerlisten und war f&uuml;r den Titel &#8222;Bestes politisches Buch 2016&#8220; nominiert. <\/i><\/p>\n<p><i>Dieter Grimm ist emeritierter Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin und unterrichtet regelm&auml;&szlig;ig an der Yale Law School. Von 1987 bis 1999 war er Richter am Bundesverfassungsgericht und von 2001 bis 2007 Rektor des Wissenschaftskollegs zu Berlin. Bereits seit 2000 ist er Permanent Fellow am Wissenschaftskolleg zu Berlin.<\/i><\/p>\n<p><i>Rosemarie Will befragt im folgenden Interview Grimm zu den Hauptthesen seines Buches. Im ersten Teil geht es darum, inwiefern der EuGH die v&ouml;lkerrechtlichen Vertr&auml;ge zwischen den EU Mitgliedstaaten wie eine Verfassung behandelt bzw. auslegt und sie damit konstitutionalisiert hat. Der zweite Teil geht auf den v&ouml;lkerrechtlichen Status der EU und die Frage ein, auf welchen juristischen Begriff sich die Union bringen l&auml;sst. Zum Schluss werden aktuelle Debatten zu Krisenerscheinungen und Reformperspektiven der EU aufgegriffen.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"konstitutionalisierung-der-vertraege-durch-den-eugh\">Konsti&shy;tu&shy;ti&shy;o&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung der Vertr&auml;ge durch den EuGH<\/span><\/h5>\n<p><i>Welchen Vorgang erfasst und beschreibt der Begriff der Konstitutionalisierung der EU-Vertr&auml;ge?<\/i><\/p>\n<p>Mit diesem Begriff haben amerikanische Europarechts-Wissenschaftler die Wirkungen zweier grundlegender Urteile des Europ&auml;ischen Gerichtshofs beschrieben. In diesen Urteilen von 1963 und 1964 (1) ging es um das Verh&auml;ltnis der Europ&auml;ischen Vertr&auml;ge zum nationalen Recht. In den Vertr&auml;gen hatten sich die Mitgliedstaaten zur Herstellung des Gemeinsamen Marktes verpflichtet. Diese Verpflichtung schloss die Aufgabe ein, nationales Recht, das den Gemeinsamen Markt behinderte, an europ&auml;isches Recht anzupassen. F&uuml;r den Fall, dass ein Mitgliedstaat seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkam, sahen die Vertr&auml;ge ein Vertragsverletzungsverfahren vor, das die Kommission vor dem Europ&auml;ischen Gerichtshof (EuGH) anstrengen konnte. Individuen werden dagegen durch internationale Vertr&auml;ge regelm&auml;&szlig;ig weder berechtigt noch verpflichtet. Ausnahmen von der Regel m&uuml;ssen ausdr&uuml;cklich angeordnet sein. Die Europ&auml;ischen Vertr&auml;ge hatten das nicht getan.<\/p>\n<p>In dem ersten Urteil wich der EuGH aber von dieser Tradition ab und erkl&auml;rte die Vertr&auml;ge f&uuml;r direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar. Die objektivrechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten waren damit in subjektive Rechte der Marktteilnehmer verwandelt worden. Sie konnten die Europarechtswidrigkeit nationalen Rechts vor den nationalen Gerichten geltend machen. Diese mussten im Zweifel die Vereinbarkeitsfrage dem EuGH vorlegen. Kam er zu dem Ergebnis, dass nationales Recht mit europ&auml;ischem Recht unvereinbar war, setzte er es au&szlig;er Anwendung, ohne dass die Mitgliedstaaten eine Chance hatten, ihr Recht zu verteidigen.<\/p>\n<p>In dem zweiten Urteil f&uuml;gte der EuGH hinzu, dass europ&auml;isches Recht nicht nur unmittelbar, sondern auch vorrangig gelte. Europarecht gehe allem nationalen Recht vor, selbst dem h&ouml;chstrangigen, den nationalen Verfassungen. Diese Wirkung kommt in Verfassungsstaaten der Verfassung zu. Deswegen der Ausdruck &#8222;Konstitutionalisierung&#8220;. Die Vertr&auml;ge wurden dadurch freilich nicht in eine Verfassung verwandelt, das stand nicht in der Macht des EuGH. Das h&auml;tten nur die Mitgliedstaaten durch einstimmige Vereinbarung gekonnt. Aber sie wurden mit den Wirkungen einer Verfassung versehen.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p><i>Du machst einen Vorschlag, wie dieser Konstitutionalisierung abgeholfen werden kann. Wie soll das gehen?<\/i><\/p>\n<p>Ich will nicht die Konstitutionalisierung r&uuml;ckg&auml;ngig machen. Die beiden Urteile des EuGH von 1963 und 1964 sind akzeptiert worden, von den Mitgliedstaaten und vor allem von den nationalen Gerichten, die dem EuGH ja die F&auml;lle liefern. Sp&auml;ter haben die Mitgliedstaaten sie sogar in einem Protokoll, wenn auch nie in den Vertr&auml;gen selbst, anerkannt. Problematisch wird die Konstitutionalisierung erst durch einen weiteren Umstand. Die Vertr&auml;ge, die nunmehr konstitutionalisiert sind, enthalten ja nicht nur Regeln, wie sie sich &uuml;blicherweise in Verfassungen finden. Verfassungen organisieren politische Einheiten und regeln das Zustandekommen politischer Entscheidungen, &uuml;berlassen die Entscheidungen selbst aber dem politischen Prozess. Hier schlagen sich die Pr&auml;ferenzen, die in Wahlergebnissen zum Ausdruck kommen, nieder.<\/p>\n<p>Die Europ&auml;ischen Vertr&auml;ge, die nicht als Verfassungen gedacht waren, folgen dieser f&uuml;r den Konstitutionalismus grundlegenden Unterscheidung von Verfassungsrecht und Gesetzesrecht nicht. Sie sind voll von dem, was in jedem Mitgliedstaat gew&ouml;hnliches Gesetzesrecht w&auml;re. Deswegen sind sie so umfangreich. All diese Regelungen partizipieren nun aber an der Konstitutionalisierung. Das Ergebnis ist eine &Uuml;berkonstitutionalisierung, und diese beschert der EU ein gewichtiges, aber selten bemerktes Demokratieproblem. Was auf Verfassungsebene geregelt ist, ist dem demokratischen Prozess entzogen. Wahlen bleiben hier folgenlos. An der Verfassung endet der Handlungsspielraum der demokratisch legitimierten und verantwortlichen Organe. Hier hat das Gericht das letzte Wort. Die demokratischen Organe sind nicht nur ausgeschlossen, sie k&ouml;nnen auch nichts &auml;ndern, selbst wenn sie die Rechtsprechung des Gerichts f&uuml;r unvereinbar mit ihren Intentionen beim Vertragsschluss oder f&uuml;r sch&auml;dlich in ihren Wirkungen halten.<\/p>\n<p>Die &Uuml;berkonstitutionalisierung verschiebt die Gewichte von den demokratisch legitimierten und kontrollierten zu den administrativen und judikativen Institutionen. Politische Entscheidungen von h&ouml;chstem Gewicht fallen in einem unpolitischen Modus und entziehen sich jeder demokratischen Korrektur. Das einzige Mittel, die Entscheidungen in den demokratischen Prozess zur&uuml;ckzuholen, sind Vertrags&auml;nderungen, die aber einstimmig von allen Mitgliedstaaten vereinbart und dann in jedem Staat ratifiziert werden m&uuml;ssen. F&uuml;r Zwecke wie die Korrektur einer Rechtsprechungslinie sind sie unerreichbar. Der EuGH ist freier als jedes staatliche oder internationale Gericht.<\/p>\n<p><i>Welche Vorschl&auml;ge hast Du, um die &Uuml;berkonstitutionalisierung der EU zu &uuml;berwinden? Und wo sollen die politischen Kr&auml;fte innerhalb der EU herkommen, die das umsetzen k&ouml;nnen?<\/i><\/p>\n<p>Der erste Teil der Frage ist leichter zu beantworten als der zweite. Die &Uuml;berkonstitutionalisierung samt ihren demokratiesch&auml;dlichen Folgen w&auml;re &uuml;berwunden, wenn s&auml;mtliche Vertragsbestandteile, die ihrer Natur nach nicht Verfassungsrecht, sondern Gesetzesrecht sind, auf die Stufe europ&auml;ischen Sekund&auml;rrechts abgesenkt w&uuml;rden. Sie blieben also europ&auml;isches Recht und der EuGH w&uuml;rde sie weiterhin auslegen, aber er k&ouml;nnte jederzeit durch Gesetzes&auml;nderungen umprogrammiert werden, wie das in jedem demokratischen Staat der Fall ist. Die Abstufung der Vorschriften, die ihrer Natur nach einfaches Recht sind, also die gro&szlig;e Mehrzahl, bedarf aber einer Vertrags&auml;nderung, die wiederum einen einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten und eine Ratifikation in jedem Land voraussetzt. Das d&auml;mpft die Erfolgsaussichten, erst recht, solange das Problem nicht einmal erkannt ist.<\/p>\n<p><i>Auff&auml;llig ist, dass Du das aktuelle Demokratie- und Legitimationsdefizit der EU nicht durch eine St&auml;rkung des Europaparlaments beseitigen willst. Warum w&uuml;rde es in der von Dir beschriebenen strukturellen Krise der EU nicht helfen, das Europaparlament in vergleichbarer Weise auszustatten wie ein nationales Parlament? <\/i><\/p>\n<p>Das ist der Vorschlag, der &uuml;blicherweise gemacht wird, wenn es um die Behebung der Akzeptanzschw&auml;che der EU geht. Er w&uuml;rde jedoch meines Erachtens nicht zum Erfolg f&uuml;hren, und das aus mehreren Gr&uuml;nden. Der erste liegt nach dem bisher Gesagten auf der Hand. Eine St&auml;rkung des Europ&auml;ischen Parlaments ginge am Problem der &Uuml;berkonstitutionalisierung v&ouml;llig vorbei. Alles was auf der Vertragsebene geregelt ist, bleibt dem Parlament entzogen. Wahlen sind insoweit folgenlos. Wer das Parlament ins Spiel bringen m&ouml;chte, m&uuml;sste also erst einmal hier ansetzen.<\/p>\n<p>Es kommen aber auch andere Gr&uuml;nde hinzu, die die Hoffnungen, die mit einer Parlamentarisierung der EU verbunden werden, d&auml;mpfen. Der erste ist die geringe Repr&auml;sentativit&auml;t des Europ&auml;ischen Parlaments. Sie h&auml;ngt wiederum mit dem Wahlrecht f&uuml;r dieses Parlament zusammen. In jedem Mitgliedstaat wird nach nationalem Wahlrecht gew&auml;hlt, und w&auml;hlbar sind nur nationale Parteien, die konsequenterweise mit nationalen Themen Wahlkampf machen. Die nationalen Parteien &#8211; &uuml;brigens mehr als 200 &#8211; spielen im Europ&auml;ischen Parlament aber keine Rolle. Dort geben die europ&auml;ischen Fraktionen den Ton an, die jedoch in keiner Gesellschaft verwurzelt sind und mit den W&auml;hlern nicht in Kontakt treten. Der Legitimationsstrom von den W&auml;hlern zum Parlament ist also in Europa unterbrochen. Die Parteien, die wir w&auml;hlen k&ouml;nnen, haben im Parlament nichts zu sagen. Die Fraktionen, die etwas zu sagen haben, k&ouml;nnen wir nicht w&auml;hlen. Auf die Europapolitik hat der W&auml;hler folglich keinen nennenswerten Einfluss. Europ&auml;ische Programme stehen nicht zur Wahl. Sie werden nach der Wahl von den Fraktionen gemacht.<\/p>\n<p>Das lie&szlig;e sich freilich durch Neuregelung des Wahlrechts &auml;ndern. W&auml;re damit das Demokratiedefizit gedeckt? Doch wohl nur, wenn das Europ&auml;ische Parlament, das die Unionsb&uuml;rger vertritt, auch in einen europaweiten politischen Diskurs eingebettet w&auml;re, in dem die Unionsb&uuml;rger ihre Meinungen bilden und ihre Interessen vertreten k&ouml;nnen. Daf&uuml;r sind vermittelnde Institutionen zwischen W&auml;hlern und Organen n&ouml;tig, au&szlig;er Parteien also Gewerkschaften, Interessengruppen, B&uuml;rgerinitiativen und -bewegungen, ganz besonders aber europ&auml;ische Medien, ohne die ein europaweiter Diskurs nicht in Gang kommen und aufrechterhalten werden kann. Das alles ist auf europ&auml;ischer Ebene aber schwach ausgebildet oder fehlt v&ouml;llig. Es gibt bisher 28 nationale Diskurse &uuml;ber Europa, aber nur einen schw&auml;chlichen europ&auml;ischen Diskurs. Ohne ihn ist das Europ&auml;ische Parlament seiner gesellschaftlichen Basis aber ferner als jedes nationale Parlament.<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich kann man das Europ&auml;ische Parlament nicht aufwerten, ohne andere Organe abzuwerten. Abgewertet w&uuml;rde der Rat, also das einzige europ&auml;ische Organ, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind. Er soll zum Juniorpartner des Europ&auml;ischen Parlaments werden. Aus den Mitgliedstaaten kommt &uuml;ber den Rat bisher aber die st&auml;rkste Legitimationszufuhr f&uuml;r die EU. Die Legitimationszufuhr &uuml;ber die Europa-Wahl ist demgegen&uuml;ber schwach. Mit der Aufwertung des Europ&auml;ischen Parlaments w&uuml;rde die Legitimation der EU aber von der nationalen auf eine europ&auml;ische Legitimationsquelle umgestellt. Und die Frage ist: Wo sollen die Ressourcen f&uuml;r eine europ&auml;ische Eigenlegitimation herkommen? Ich f&uuml;rchte, die EU st&uuml;nde nach einer Parlamentarisierung demokratisch nicht besser, sondern schlechter da als jetzt.<\/p>\n<h5><span id=\"was-ist-die-eu-derzeit\">Was ist die EU derzeit?<\/span><\/h5>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p><i>Wenn man&nbsp; den&nbsp; f&uuml;r die EU geltenden Vertrag von Lissabon nimmt: Wie muss man die dort aufgestellten Regeln verstehen? <\/i><\/p>\n<p>Der Lissabon-Vertrag bildet wie alle seine Vorg&auml;nger die Rechtsgrundlage der EU. Seiner Rechtsnatur nach ist er ein internationaler Vertrag. Er ist es aufgrund seiner Entstehungsweise, und er bleibt es, weil nur die Mitgliedstaaten ihn &auml;ndern k&ouml;nnen, und zwar einstimmig. Er ist also, obwohl manchmal so genannt, keine Verfassung, denn Verfassungen sind Akte der Selbstbestimmung einer Gesellschaft &uuml;ber ihre Herrschaftsform. Die EU gibt sich dagegen ihre Rechtsgrundlage nicht selbst, sie wird ihr von den Mitgliedstaaten gegeben.<\/p>\n<p><i>Wenn man sich den vom EuGH vorangetriebenen Konstitutionalisierungsprozess anschaut: Kann man die Behauptung aufrechterhalten, dass das Vertrags&auml;nderungsrecht allein bei den Mitgliedsstaaten liege und die EU &uuml;ber keine Kompetenz-Kompetenz verf&uuml;ge? De facto kommen doch die Mitgliedsstaaten &#8211; wie Du es beschreibst &#8211; nicht wirklich an substanzielle &Auml;nderungen der Vertr&auml;ge heran, auch nicht an die Kompetenzerweiterungen, die sich aus der Interpretation durch den EuGH ergeben?<\/i><\/p>\n<p>Ja, aber zwischen der &Uuml;bertragung einer Kompetenz und der Interpretation einer &uuml;bertragenen Kompetenz besteht nach wie vor ein erheblicher Unterschied. Die Vertragsform, im Unterschied zur Verfassungsform, verhindert, dass die EU sich Kompetenzen von den Mitgliedstaaten nehmen kann. Sie l&auml;sst es aber zu, dass die &uuml;bertragenen Kompetenzen ausgelegt werden, und zwar unter Umst&auml;nden sehr weit. (3) Wenn die Auslegung den Mitgliedstaaten zu weit geht, haben sie die Korrektur in der Hand: Vertrags&auml;nderungen. Dass diese wegen des Einstimmigkeitserfordernisses schwer sind, steht auf einem anderen Blatt. Das Grundverh&auml;ltnis zwischen Mitgliedstaaten und EU &auml;ndert sich dadurch nicht.<\/p>\n<p><i>Zum Lissabon-Vertrag gibt es das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, in dem das Gericht dezidiert die Grenzen der Integration gezogen hat. Was darf die EU eigentlich nach dieser Entscheidung sein?<\/i><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht l&auml;sst keinen Zweifel daran, dass die deutschen Staatsorgane unter dem geltenden Grundgesetz nicht der Umwandlung der EU in einen europ&auml;ischen Staat zustimmen d&uuml;rfen. Die Befugnis, die eigene Staatlichkeit aufzugeben, hat das Grundgesetz den Staatsorganen nicht erteilt. Auch durch eine Verfassungs&auml;nderung lie&szlig;e sich die H&uuml;rde nicht beseitigen, denn Grundgesetz&auml;nderungen werden von den Staatsorganen beschlossen. Die Erlaubnis zur Einverleibung des deutschen Staates in die EU kann laut Bundesverfassungsgericht aber nur vom Volk kommen. Ich halte das f&uuml;r v&ouml;llig zutreffend. Die Aufgabe der deutschen Staatlichkeit ist eine Entscheidung von solcher Gr&ouml;&szlig;enordnung, dass sie nicht einer Mehrheit im Bundestag und Bundesrat &uuml;berlassen werden kann. Das bedeutet, dass die Bundesrepublik zwar Hoheitsrechte an die EU &uuml;bertragen darf, das sieht Art. 23 GG vor, aber nicht die Souver&auml;nit&auml;t. Ebenso wenig darf die Kompetenz-Kompetenz, also die Befugnis, &uuml;ber die Kompetenzverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten zu bestimmen, an die EU &uuml;bertragen werden.<\/p>\n<p>Davon zu unterscheiden ist die Frage, wann europ&auml;ische Rechtsakte in Deutschland keine Geltung beanspruchen k&ouml;nnen. Das ist &#8211; weiter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; zum einen dann der Fall, wenn diese Rechtsakte sich nicht auf eine Kompetenz st&uuml;tzen k&ouml;nnen, welche die Mitgliedstaaten der EU &uuml;bertragen haben. Das ist v&ouml;llig unbestritten. Umstritten ist lediglich, wo im Streitfall das letzte Wort dar&uuml;ber liegt, ob eine Kompetenz &uuml;bertragen worden ist und wie weit sie reicht. Der EuGH nimmt dieses Recht f&uuml;r sich in Anspruch, das Bundesverfassungsgericht h&auml;lt sich f&uuml;r zust&auml;ndig, soweit Deutschland betroffen ist. Zum anderen schlie&szlig;t das Bundesverfassungsgericht die Anwendung europ&auml;ischer Rechtsakte in Deutschland aus, die mit der Identit&auml;t des Grundgesetzes unvereinbar sind.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p><i>Hei&szlig;t das, es wurde eine Grenze errichtet &#8211; aber wenn diese erreicht wird, wird es den Protest vermutlich nicht geben?<\/i><\/p>\n<p>Ich kann das nicht vorhersehen. Aber im R&uuml;ckblick l&auml;sst sich sagen, dass man dem Bundesverfassungsgericht schwerlich einen Vorwurf h&auml;tte machen k&ouml;nnen, wenn es bei der Vorratsdatenspeicherung und dem Honeywell-Fall die europ&auml;ischen Rechtsakte f&uuml;r vertragswidrig erkl&auml;rt h&auml;tte. Auch im OMT-Fall (7), der die Befugnis der Europ&auml;ischen Zentralbank betraf und in dem das Bundesverfassungsgericht den EuGH erstmals die Frage der Vertragsm&auml;&szlig;igkeit einer europ&auml;ischen Ma&szlig;nahme vorgelegt hat, war die Antwort aus Luxemburg nicht befriedigend. Das Bundesverfassungsgericht h&auml;tte Gr&uuml;nde gehabt, auf seinen Bedenken im Vorlagebeschluss zu beharren. Gro&szlig;er Schaden w&auml;re dadurch nicht angerichtet worden; OMT war nie zur Anwendung gekommen.<\/p>\n<p><i>Noch einmal zur&uuml;ck zur Frage nach der EU: Wann entsteht bei Kompetenz&uuml;bertragungen eine eigene Souver&auml;nit&auml;t? Kann man das quantifizieren oder inhaltlich benennen? Ich habe Dich so verstanden, dass Du zwischen der &Uuml;bertragung von Hoheitsrechten und dem Souver&auml;nit&auml;tsstatus unterscheidest. Beides h&auml;ngt nach meinem Verst&auml;ndnis aber zusammen, und irgendwann schl&auml;gt das eine in das andere um. <\/i><\/p>\n<p>Souver&auml;nit&auml;t ist mehr als nur ein B&uuml;ndel von Hoheitsrechten. Deswegen muss man zwischen beidem unterscheiden. Das Grundgesetz sieht nur die &Uuml;bertragung von Hoheitsrechten vor. Es kann aber sein, dass ein Mitgliedstaat derart viele oder derart gewichtige Hoheitsrechte &uuml;bertr&auml;gt, dass der verbleibende Rest nicht mehr den Namen &#8222;Souver&auml;nit&auml;t&#8220; verdient. Dann h&auml;tte dieser Mitgliedstaat seine Souver&auml;nit&auml;t preisgegeben, aber das w&uuml;rde nicht bedeuten, dass die EU sie gewonnen h&auml;tte. Denn sie w&auml;re ja durch den Kompetenzgewinn noch immer nicht im Besitz der Kompetenz-Kompetenz und der Selbstbestimmung &uuml;ber ihre Existenz und Rechtsgrundlage. Das ist aber f&uuml;r die Souver&auml;nit&auml;t ausschlaggebend.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<h5><span id=\"finanz-und-fluechtlingskrise-sowie-die-diskussion-um-eine-reform-der-eu\">Finanz- und Fl&uuml;cht&shy;lings&shy;krise &ndash; sowie die Diskussion um eine Reform der EU<\/span><\/h5>\n<p><i>Jetzt mal zu den Vorschl&auml;gen des franz&ouml;sischen Pr&auml;sidenten Emmanuel Macrons f&uuml;r eine St&auml;rkung der EU (8), wozu Du ja schon Stellung genommen hast in einem FAZ-Artikel. (9) Ist das, was er vorschl&auml;gt, nach dem Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes m&ouml;glich?<\/i><\/p>\n<p>Macron hat in seiner Sorbonne-Rede nicht n&auml;her erl&auml;utert, was er sich unter einem souver&auml;nen Europa vorstellt. Wenn man ihn beim Wort nimmt, also das gebr&auml;uchliche Verst&auml;ndnis von Souver&auml;nit&auml;t zu Grunde legt, dann hie&szlig;e das: Selbstbestimmung f&uuml;r die Europ&auml;ische Union und damit zugleich das Ende der Selbstbestimmung der Mitgliedstaaten. Mit den Grenzen der Integration, die das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil aus dem Grundgesetz abgeleitet hat, w&auml;re das unvereinbar. Solange das Grundgesetz in Kraft ist, k&ouml;nnte sich Deutschland an einer Souver&auml;nit&auml;ts&uuml;bertragung und der damit einhergehenden Verstaatlichung der EU nicht beteiligen, und folglich w&auml;re sie ausgeschlossen. Sollte &#8222;souver&auml;n&#8220; dagegen nur bedeuten, dass weitere Politikfelder vergemeinschaftet w&uuml;rden, zum Beispiel die Verteidigung, oder dass Europa selbstbewusster gegen&uuml;ber den USA auftritt, w&auml;re das nur eine bildhafte, keine begriffsscharfe Redeweise &uuml;ber Souver&auml;nit&auml;t.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p><i>Wie beurteilst Du die Legitimierung der EZB? Muss man die nicht auch in verfassungsrechtlicher Sicht hinterfragen?<\/i><\/p>\n<p>Es ist interessant zu sehen, dass die Autonomie der Bundesbank nicht im Grundgesetz garantiert war. Sie war das Ergebnis einer Praxis: Die Bundesbank wusste immer, dass sie von der Politik korrigiert werden konnte, und die Politik wusste immer, dass die Autonomie der Bundesbank ein wichtiger Legitimationsfaktor f&uuml;r die Bundesrepublik war. Aus Angst davor, dass dies in der EU anders sein k&ouml;nnte, dr&auml;ngte die Bundesrepublik auf die Festschreibung der EZB-Kompetenzen in den Vertr&auml;gen. In der Finanzkrise zeigte sich nun die Kehrseite. Sie rief das Bundesverfassungsgericht auf den Plan, das ja im Lissabon-Urteil die Direktive ausgegeben hatte, der EU d&uuml;rfe keine Blanko-Vollmacht erteilt werden. Das von EZB-Pr&auml;sident Draghi verk&uuml;ndete OMT-Programm erweckte aber den Eindruck, dass es f&uuml;r das Krisenmanagement der EZB keine Grenzen gebe. Der EuGH, den das Bundesverfassungsgericht deswegen anrief, hat die Bedenken aus Karlsruhe zerstreut, meine nicht unbedingt.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p><i>Noch einmal zur Fl&uuml;chtlingskrise: Im gemeinsamen Umgang der Mitgliedstaaten mit den Fl&uuml;chtlingen ist man ja schnell bei den Grundelementen von Souver&auml;nit&auml;t, der Personal- und Gebietshoheit. Wir brauchen die Absicherung der Au&szlig;engrenzen, des gemeinsamen Territoriums nach au&szlig;en; wir brauchen einheitliche Ma&szlig;st&auml;be, was den Zugang zum EU-Territorium angeht; und wir brauchen eine gemeinsame Verteilung der Fl&uuml;chtlinge. Was ist, wenn wir tats&auml;chlich eine einheitliche Fl&uuml;chtlingspolitik haben, die ja schnell in eine einheitliche Ein- und Zuwanderungspolitik umschlagen kann? W&auml;re das qualitativ etwas, was Souver&auml;nit&auml;t generiert?<\/i><\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten der EU haben die umfassende Personal- und Gebietshoheit bereits bei der Gr&uuml;ndung der EWG 1957 aufgegeben. Zu den vier wirtschaftlichen Grundfreiheiten der Europ&auml;ischen Vertr&auml;ge geh&ouml;ren auch die Freiz&uuml;gigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit f&uuml;r Unternehmer aus den Mitgliedstaaten. Daraus hat niemand den Schluss gezogen, dass die Souver&auml;nit&auml;t auf die EU &uuml;bergegangen sei. Personal- und Gebietshoheit bestehen weiter bez&uuml;glich Personen aus Nicht-EU-Staaten. K&auml;me es zu einer Vereinheitlichung der Fl&uuml;chtlingspolitik in der EU, w&uuml;rden die Bedingungen f&uuml;r den Aufenthalt von Personen aus Nicht-EU-L&auml;ndern von der EU festgesetzt. Der Kreis der Personen, &uuml;ber deren Aufenthalt auf dem Staatsgebiet nicht mehr die Staaten selbst entscheiden k&ouml;nnten, w&uuml;rde sich also erweitern. Einen Umschlag von Quantit&auml;t in Qualit&auml;t kann ich darin nicht erkennen.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p><i>Die Frage der Personalhoheit ist eine Seite der staatlichen Souver&auml;nit&auml;t, die angesichts der Globalisierung immer wichtiger wird; die Verteilung der Fl&uuml;chtlinge innerhalb der EU eine andere. Wenn man das formal-juristisch betrachtet, tangiert das nicht den Kernbereich staatlicher Souver&auml;nit&auml;t?<\/i><\/p>\n<p>Ich muss noch einmal daran erinnern, dass dies schon seit 1957 aufgrund der vier wirtschaftlichen Grundfreiheiten so ist, ohne dass darin irgendjemand einen Souver&auml;nit&auml;tsverlust gesehen h&auml;tte. Der Unterschied liegt darin, dass wir gegen Holl&auml;nder und &Ouml;sterreicher, die zu uns kamen, nichts einzuwenden hatten &#8211; kulturell nicht und wirtschaftlich nicht. Bei Unionsb&uuml;rgern aus den fr&uuml;her sozialistischen Staaten war das schon anders. Wegen der wirtschaftlichen Grundfreiheiten mussten sie aber nach einer &Uuml;bergangszeit akzeptiert werden. Durch den pl&ouml;tzlichen Andrang zahlreicher mittelloser Migranten aus anderen Kulturen hat sich die tats&auml;chliche Lage erheblich ge&auml;ndert, aber nicht das grunds&auml;tzliche Souver&auml;nit&auml;tsproblem.<\/p>\n<p><i>Aber auf welcher Grundlage kann man denn jetzt eine Einigung in der Fl&uuml;chtlingsfrage herstellen, wenn die EU kein Staat ist, sie keine einzelnen Mitglieder zwingen kann?<\/i><\/p>\n<p>Wie bei vielen anderen Fragen, die bisher in den Vertr&auml;gen keine Regelung gefunden haben, geht es nur &uuml;ber intergouvernementale Absprachen oder Vertrags&auml;nderungen. Dass das schwer ist, l&auml;sst sich nicht bestreiten. Man erf&auml;hrt es t&auml;glich in den Nachrichten. Aber ist das ein Grund, die EU in einen Staat zu verwandeln?<\/p>\n<p><i>Wenn die EU den Einlass und die Verteilung der Fl&uuml;chtlinge tats&auml;chlich regelt, und auch die Sicherung der Au&szlig;engrenzen internationalisiert &#8211; dann hat sie doch eigentlich eine klassische staatliche Souver&auml;nit&auml;t? Sie verteidigt ein Territorium und sie entscheidet bei den ankommenden Personen, wer rein darf und wer nicht. Das kommt dem klassischen juristischen Souver&auml;nit&auml;tsverst&auml;ndnis nahe. W&auml;re es dann nicht sinnvoll, an dieser Stelle eine staatliche Souver&auml;nit&auml;t der EU zu generieren?<\/i><\/p>\n<p>Nochmals: Die EU wird nicht dadurch souver&auml;n, dass sich die Zahl der &uuml;bertragenen Hoheitsrechte vergr&ouml;&szlig;ert. Sie w&uuml;rde souver&auml;n, wenn die Mitgliedstaaten ihr Selbstbestimmungsrecht abg&auml;ben und es der EU &uuml;bertr&uuml;gen. Das steht ihnen frei, sofern ihre Verfassung sie nicht daran hindert, aber dann ist es mit ihrer eigenst&auml;ndigen Staatlichkeit vorbei, und die EU w&uuml;rde zum Staat, ob man sich dessen bewusst war oder nicht. Die bisherigen Verh&auml;ltnisse w&uuml;rden sich dann umkehren. Nicht mehr die Mitgliedstaaten bestimmten &uuml;ber Existenz, Zweck und Formen der EU, die EU t&auml;te das selbst. Sie bek&auml;me Ihre Befugnisse nicht mehr von den Mitgliedstaaten, sie n&auml;hme sie sich von ihnen. Sie w&uuml;rde sich &uuml;ber Unions-Steuern finanzieren, nicht mehr &uuml;ber mitgliedstaatliche Beitr&auml;ge.<\/p>\n<p>Die Frage spitzt sich also darauf zu, ob ein europ&auml;ischer Staat w&uuml;nschenswert ist. F&uuml;r mich ist diese Frage in allererster Linie eine Demokratiefrage. W&auml;re ein solcher Staat demokratief&auml;hig &#8211; Demokratie nicht in einem formalen Sinn verstanden derart, dass regelm&auml;&szlig;ig Wahlen gen&uuml;gen, sondern in einem substantiellen Sinn, dass es eine Gesellschaft gibt, die sich diskursiv &uuml;ber ihren Zustand, ihre Ambitionen und ihre Probleme verst&auml;ndigen kann, so dass sich die Demokratie nicht in Wahlen ersch&ouml;pft, sondern in Wahlen gipfelt? Und in dieser Hinsicht gibt es wohl wenig Zweifel, dass die Voraussetzungen f&uuml;r eine lebendige Demokratie in der EU erheblich schlechter sind als selbst in einem nur leidlich demokratisch funktionierenden Mitgliedstaat.<\/p>\n<p><i>Vielen Dank f&uuml;r das Gespr&auml;ch!<br \/>Die Fragen stellte Rosemarie Will.<\/i><\/p>\n<p><b><i>[Das vollst&auml;ndige Interview k&ouml;nnen Sie in Ausgabe 220 der Zeitschrift vorg&auml;nge lesen. Diese kann als gedruckte oder elektronische Variante &uuml;ber den <a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/shop\/vorgaenge\/\">Online-Shop der Humanistischen Union <\/a>bestellt werden.]<\/i><\/b><\/p>\n<p><b>Anmerkungen:<\/b><\/p>\n<p>1 Die direkte Anwendbarkeit (Einklagbarkeit) des europ&auml;ischen Prim&auml;rrechts nicht nur f&uuml;r Mitgliedstaaten, sondern auch f&uuml;r Personen begr&uuml;ndet der EuGH in seinem Urteil 26\/62 v. 05.02.1963 (Van Gend &amp; Loos). Den prinzipiellen Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen (Verfassungs-)Recht begr&uuml;ndet der EuGH in seiner Entscheidung 6\/64 v. 15.07.1964 (Costa\/ENEL).<\/p>\n<p>2 Fritz W. Scharpf (1996): Negative and Positive Integration in the Political Economy of European Welfare States, in: Gary Marks, Fritz W. Scharpf, Philippe C. Schmitter &amp; Wolfgang Streeck (Eds.), Governance in the European Union, London: Sage, pp. 15-39; id. (1998): Negative and Positive Integration in the Political Economy of European Welfare States, in: Martin Rhodes &amp; Yves M&eacute;ny (Ed.), The Future of European Welfare. A New Social Contract?, London: Palgrave Macmillan, pp. 157-177.<\/p>\n<p>3 S. dazu auch die Dokumentation &uuml;ber die sog. Passerelles-Klauseln in den Europ&auml;ischen Vertr&auml;gen in diesem Heft.<\/p>\n<p>4 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 02. M&auml;rz 2010 &#8211; 1 BvR 256\/08 (= BVerfGE 125, 260 &#8211; 385), abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20100302_1bvr025608.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20100302_1bvr025608.html<\/a>.<\/p>\n<p>5 Insbesondere im 4. Aufsatz: Zum Stand der demokratischen Legitimation der Europ&auml;ischen Union nach Lissabon.<\/p>\n<p>6 BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 06. Juli 2010 &#8211; 2 BvR 2661\/06 (= BVerfGE 126, 286-331),<br \/><a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20100706_2bvr266106.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20100706_2bvr266106.html<\/a>.<\/p>\n<p>7 BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 &#8211; 2 BvR 2728\/13 (= BVerfGE 142, 123 &#8211; 234), <a href=\"http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20160621_2bvr272813.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bverfg.de\/e\/rs20160621_2bvr272813.html<\/a>. Die Klage richtete sich gegen den Beschluss zu <i>Outright Monetary Transactions <\/i>(OMT), d.h. den Ankauf von Staatsanleihen durch die Europ&auml;ische<br \/>Zentralbank sowie die nicht erfolgte Intervention der Bundesregierung dagegen.<\/p>\n<p>8 Rede des Staatspr&auml;sidenten Emmanuel Macron in Athen v. 7. September 2017, abrufbar unter <a href=\"https:\/\/de.ambafrance.org\/Staatsprasident-Macron-in-Athen-Vorschlage-fur-eine-Neugrundung-Europas\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/de.ambafrance.org\/Staatsprasident-Macron-in-Athen-Vorschlage-fur-eine-Neugrundung-Europas<\/a>.<\/p>\n<p>9 Dieter Grimm: Ein souver&auml;nes Europa?, Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 15.11.2017.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":5595,"template":"","categories":[],"tags":[654],"autoren":[1616],"publikationen":[1438],"class_list":["post-12142","publikation","type-publikation","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","tag-aufmacher","autoren-dieter-grimm","publikationen-220-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>&quot;Solange das Grundgesetz in Kraft ist, k\u00f6nnte sich Deutschland an einer Verstaatlichung der EU nicht beteiligen.&quot; - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/220-vorgaenge\/publikation\/solange-das-grundgesetz-in-kraft-ist-koennte-sich-deutschland-an-einer-verstaatlichung-der-eu-nicht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"&quot;Solange das Grundgesetz in Kraft ist, k\u00f6nnte sich Deutschland an einer Verstaatlichung der EU nicht beteiligen.&quot; - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Dieter Grimm zu &Uuml;berkonstitutionalisierung, Demokratiedefiziten und Reformperspektiven der EU. 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