{"id":12143,"date":"1989-03-01T20:33:00","date_gmt":"1989-03-01T19:33:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-zweite-geleitzug\/"},"modified":"1989-03-01T12:00:00","modified_gmt":"1989-03-01T11:00:00","slug":"der-zweite-geleitzug","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/97\/publikation\/der-zweite-geleitzug\/","title":{"rendered":"Der zweite Geleitzug"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr. 98, Heft 2\/1989, S. 15-18<\/p>\n<p>Seit dem Lambsdorffprozess wissen wir, dass Bonner Vorhaben wie Geleitz\u00fcge auf dem Rhein durch die gepflegte Landschaft fahren. So sind auch die sogenannten (Un-)Sicherheitsgesetze auf mehrere Schiffe verladen worden. Diese Aufteilung war eine kluge Entscheidung, denn alle Vorhaben in einem Gesetz zusammengefasst w\u00fcrden den B\u00fcrger zu arg erschrecken. Im ersten Geleitzug, gesteuert von Bundesinnenminister Friedrich Zimmermann, reisen der Zensurparagraph, die Einschr\u00e4nkung des Versammlungsrechts, die Vorbeugehaft und die Kronzeugenregelung. Ein entsprechender Gesetzesentwurf liegt zur Zeit dem Deutschen Bundestag zur Beschlussfassung vor. Mit diesem ist es Zimmermann gelungen, ein breites B\u00fcndnis von Gruppen gegen sich aufzubringen (s. vorg\u00e4nge 97, S. 128, Verb\u00e4ndeerkl\u00e4rung zum Artikelgesetz). Es hat schon einen ersten Erfolg zu verzeichnen: Der Zensurparagraph ist bereits gefallen.<\/p>\n<p>Von diesem sogenannten Artikelgesetz soll hier indessen nicht die Rede sein. Jetzt ist n\u00e4mlich der Referentenentwurf zur \u00c4nderung des Strafprozessrechts aus dem Hause des Bundesjustizministers Engelhard bekannt geworden. Wer will, mag die Liberalit\u00e4t dieses Ministers daran erkennen, dass er langsamer ist, als sein Kollege Zimmermann. Auch wenn Langsamkeit diesem Minister allgemein nachgesagt wird: In diesem Falle k\u00f6nnte sie Berechnung sein, denn es ist nur schwer vorstellbar, dass der Entwurf in der laufenden Legislaturperiode des, Deutschen Bundestages verabschiedet wird.<\/p>\n<p>Der Gesetzesentwurf will die Rasterfahndung legalisieren, nicht allgemein, sondern bei Verdacht bestimmter Straftaten. Es sind dies &#151; vereinfacht dargestellt &#8211; Straftaten aus den Bereichen des politischen Strafrechts, des Waffengesetzes, des Bet\u00e4ubungsmittelrechts sowie aus dem allgemeinen Strafrecht die Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, die Vergewaltigung und andere Sexualdelikte, der schwere Diebstahl und der Raub. Durch einen nur schwer lesbaren Hinweis auf \u00a7 129 a StGB kommt jedoch noch eine F\u00fclle weiterer Straftaten hinzu, vom Mord bis zur Besch\u00e4digung von Polizei- oder Bundeswehrfahrzeugen.<\/p>\n<p>Zul\u00e4ssig soll der maschinelle Datenabgleich mit Daten von Personen sein, &#132;die bestimmte, nach Lage des konkreten Falles auf den vermutlichen T\u00e4ter zutreffende oder sonst f\u00fcr die Ermittlungen bedeutsame Pr\u00fcfungsmerkmale erf\u00fcllen&#148;. Da der &#132;vermutliche T\u00e4ter&#148; nach Lage des konkreten Falles wahrscheinlich entweder ein Mann oder eine Frau ist, k\u00f6nnen die Daten aller M\u00e4nner oder Frauen abgeglichen werden.<\/p>\n<p>Niemand sollte jedoch vorzeitig \u00e4ngstlich werden. Der Datenabgleich erfolgt n\u00e4mlich nicht in erster Linie, um Verd\u00e4chtige zu ermitteln, und ist damit ein absolutes Novum im Strafprozessrecht. Es geht darum, &#132;Nichtverd\u00e4chtige auszuschlie\u00dfen oder solche Personen festzustellen, die weitere f\u00fcr die Ermittlungen bedeutsame Pr\u00fcfungsmerkmale erf\u00fcllen.&#148; Auch wenn man die Unehrlichkeit der Formulierung beiseite schiebt, so wird aus ihr doch deutlich, dass hier Ermittlungen gegen Unverd\u00e4chtige geplant sind.<br \/>Nun mag man dar\u00fcber unterschiedlich denken. Man kann sich ja eine Regierung vorstellen, die grunds\u00e4tzlich alle B\u00fcrger f\u00fcr verd\u00e4chtig h\u00e4lt. \u00dcber das Menschenbild, das hinter dieser Auffassung steht, und \u00fcber seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz w\u00e4re zu sprechen.<\/p>\n<p>Abgleichbar w\u00e4ren nach diesem Gesetz etwa die Ausleihdaten \u00f6ffentlicher und privater &#151; aber auch wissenschaftlicher &#151; Bibliotheken, Daten der Finanz\u00e4mter \u00fcber Steuerzahler, Daten der Kirchen \u00fcber ihre Konfirmanden, der politischen Parteien und der Vereine \u00fcber ihre Mitglieder.<\/p>\n<p>So perfekt das Gesetz im \u00fcbrigen ist, so darf es jedoch nicht eingesetzt werden in der Wirtschafts- und Steuer- sowie der Umweltkriminalit\u00e4t. Die Wertvorstellungen der Bundesregierung scheinen durcheinander geraten zu sein, wenn ihr die Besch\u00e4digung von Polizeiwagen verfolgungsdringlicher erscheint als die Umweltkriminalit\u00e4t.<\/p>\n<p>Wer ein solch ma\u00dfloses \u00dcberwachungsinstrument in die Kriminalistik einf\u00fchren will, sollte sich jedenfalls der M\u00fche unterziehen, seine Erfolgsaussichten darzulegen. Hieran fehlt es.<\/p>\n<p><b>Bedenkliche Ermittlungsmethoden<\/b><\/p>\n<p>Es besteht kein Zweifel, dass Strafverfahren ohne eine intensive Ermittlungsarbeit und die Fahndung nach fl\u00fcchtigen Straft\u00e4tern nicht denkbar sind und deren Methoden stetig neu \u00fcberdacht werden m\u00fcssen. Den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden ist Anerkennung zu zollen, weil bei der schweren und mittleren Kriminalit\u00e4t die Aufkl\u00e4rungserfolge nach wie vor hoch sind und die Fahndungserfolge im letzten Jahrzehnt stetig zugenommen haben; man kann fast sagen, die Festnahme eines bekannten T\u00e4ters sei schon heute nur eine Frage der Zeit. Eine Ausweitung des vorhandenen Instrumentariums erscheint deshalb nicht erforderlich. L\u00fcckenhaft ist allerdings weiterhin die Fahndungsm\u00f6glichkeit jenseits der Grenzen der BRD; jedoch sagt der Entwurf gerade hierzu nichts. Regelungsbed\u00fcrftig erscheint mindestens die Frage, in welchen F\u00e4llen ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rden um eine Fahndungshilfe gebeten und ihnen im Zusammenhang hiermit Daten \u00fcbermittelt werden d\u00fcrfen. Lediglich auf einigen wenigen Feldern der schweren und mittleren Kriminalit\u00e4t sind die Ermittlungsergebnisse unbefriedigend. Deutliche Schwachpunkte zeigen sich freilich bei der leichten Kriminalit\u00e4t. Die Ursache ist, wie vergleichsweise die Erfolge bei der schweren und mittleren Kriminalit\u00e4t erweisen, nicht das fehlende Ermittlungsinstrumentarium, sondern Personalmangel.<\/p>\n<p>Trotzdem will der Entwurf in bedenklicher Weise die Ermittlungs- und Fahndungsm\u00f6glichkeiten ausweiten. Auff\u00e4llig ist, dass er eine versch\u00e4rfte Fahndung von dem Verdacht einer &#132;Straftat von erheblicher Bedeutung&#148; abh\u00e4ngig macht, ohne dass die Straftaten im einzelnen benannt werden, w\u00e4hrend die Rasterfahndung von dem Verdacht bestimmter Straftaten abh\u00e4ngt. So bleibt der Auslegung ein unangemessen weiter Spielraum.<\/p>\n<p>Die Weite der Gesetzesfassung w\u00e4re hinnehmbar, wenn es sich nur um die Fahndung nach mit Haftbefehl gesuchten Verd\u00e4chtigen handeln w\u00fcrde. Der Entwurf geht jedoch weit dar\u00fcber hinaus. Alle neuen, sehr weit greifenden Eingriffsm\u00f6glichkeiten in Pers\u00f6nlichkeitsrechte h\u00e4ngen von dem nur verschwommen umschriebenen &#132;Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung&#148; ab.<\/p>\n<p>So soll die heimliche &#132;beobachtende Fahndung&#148; zul\u00e4ssig werden. Etwa an der Grenze oder bei einer sonstigen Kontrolle festgestellte Personalien sollen gemeldet werden, ohne dass der Beobachtete dieses erf\u00e4hrt. Aus dem Zusammenhang muss geschlossen werden, dass eine derartige Meldung gerade auch dann zul\u00e4ssig ist, wenn der Verdacht sich noch nicht so weit verdichtet hat, dass ein Haftbefehl erlassen werden k\u00f6nnte. Es sollen jedoch nicht nur die Personalien des Beschuldigten, sondern auch die von (unverd\u00e4chtigen) Begleitern sowie &#132;Erkenntnis, wenn der Verdacht sich noch nicht so weit verdichtet hat, dass ein Haftbefehl erlassen werden k\u00f6nnte. Es sollen jedoch nicht nur die Personalien des Beschuldigten, sondern auch die von (unverd\u00e4chtigen) Begleitern sowie &#132;Erkenntnisse \u00fcber Zeit, Ort, mitgef\u00fchrte Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umst\u00e4nde des Antreffens&#148; gemeldet werden. Hier wird die Bedeutung der neuen Personalausweise deutlich. Die freundliche Frage des Grenzbeamten nach dem &#132;woher und wohin&#148; macht in Zukunft zwar nicht den Reisenden, wohl aber den Beamten verd\u00e4chtig: das menschliche Klima wird vergiftet.<\/p>\n<p>Noch weiter geht die Bestimmung, dass heimliche Bildaufnahmen zul\u00e4ssig sind und dass &#151; eingegrenzt &#151; auch das nicht \u00f6ffentlich gesprochene Wort sogar in einer Wohnung aufgenommen werden darf. Ebenfalls d\u00fcrfen &#132;sonstige technische Mittel zur Observation&#148; benutzt werden.<\/p>\n<p>Auch der Einsatz Verdeckter Ermittler soll zu-l\u00e4ssig sein, wenn &#132;die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet&#148;. Sonst nat\u00fcrlich nicht. Verdeckte Ermittler d\u00fcrfen unter einer ihnen, auch mit der F\u00e4lschung von Urkunden, verschafften &#132;Legende&#148; auftreten, sonst aber keine Straftaten begehen. Es ist schon eine seltsame Zeit, in der betont werden muss, dass Polizeibeamte keine Straftaten begehen d\u00fcrfen. Insbesondere sind diese Beamten nicht von der Verpflichtung befreit, selbst kleinste Straftaten anzuzeigen, wenn sie sich nicht wegen Strafvereitlung im Amt schuldig machen wollen.<\/p>\n<p>So harmlos dieses zun\u00e4chst klingen mag, so gef\u00e4hrlich kann es sein: Kann doch der Verdeckte Ermittler als Strafverteidiger oder Geistlicher auftreten und einen Inhaftierten unter dem Schein der Hilfe in der Haftanstalt aushorchen. Er darf sich auch von einem Verteidiger oder einem Arzt als Hilfskraft anwerben lassen. Es gibt keine gesperrten Bereiche. Wenn man den Gesetzestext weiterdenkt, k\u00f6nnte der verdeckte Ermittler sogar mit seinem &#132;Opfer&#148; unter falschem Namen die Ehe eingehen. Ich bleibe dabei: Eine rechtsstaatlich vertretbare und zugleich wirksame Regelung ist unm\u00f6glich, f\u00fcr mich Anzeichen daf\u00fcr, dass sich der &#132;Verdeckte Ermittler&#148; nicht mit unserer Verfassung vereinbaren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Der Plan, in einem &#132;Justizmitteilungsgesetz&#148; alle Bestimmungen zusammenzufassen, die den Datenaustausch und den (begrenzten) Datenschutz regeln, ist offensichtlich fallen gelassen worden. Der strafrechtliche Teil findet sich jetzt in der Gesetzesnovelle wieder. Die Bestimmungen sind, wie auch die im Entwurf des Justizmitteilungsgesetz, so un\u00fcbersichtlich geraten, dass ihre Handhabung in der Praxis gro\u00dfe Schwierigkeiten bereiten wird und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig viele Fehler zu Lasten der B\u00fcrger vorprogrammiert sind.<\/p>\n<p>Einen Datenschutz innerhalb der Justiz soll es nicht geben (\u00a7 474). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die Einsicht in Ehescheidungsakten begrenzt hatte, scheint vergessen zu sein. So wird jeder Staatsanwalt auf alle Akten des Familiengerichts zugreifen d\u00fcrfen und jeder Mietrichter auf jede Strafakte, auch etwa auf Akten mit psychiatrischen Gutachten. Auch andere Beh\u00f6rden, auch die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden, haben Zugriff auf alle Gerichtsakten, soweit nicht &#132;\u00fcberwiegend schutzw\u00fcrdige Interessen des Beschuldigten oder anderer entgegenstehen&#148;. Der Betroffene wird nicht gefragt, nicht einmal benachrichtigt. Die Polizei erh\u00e4lt Rechte wie nie zuvor. Insbesondere werden ihr alle rechtskr\u00e4ftigen Urteile \u00fcbersandt, ja sogar noch nicht rechtskr\u00e4ftige Urteile k\u00f6nnen ihr \u00fcbersandt werden. Jetzt kann die Polizei eine Urteilssammlung anlegen, \u00fcber die nicht einmal die Justiz selbst verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Sehr versteckt (\u00a7\u00a7 481 Abs. I, 483 Abs. I, 484 Abs. 1) ist die M\u00f6glichkeit eines bundesweiten automatisierten Datenverbundes zwischen allen Strafgerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibeh\u00f6rden geschaffen worden. W\u00e4hrend sonst die Staatsanwaltschaften und Polizeibeh\u00f6rden getrennt genannt werden, werden sie an diesen Stellen (zu Tarnungszwecken?) unter dem Begriff der &#132;Strafverfolgungsbeh\u00f6rde&#148; zusammengefasst; der Wortlaut ist jedoch eindeutig. Die einzige Grenze des automatisierten Verfahrens: Es muss &#132;unter Ber\u00fccksichtigung der schutzw\u00fcrdigen Interessen der Betroffenen &#8230; angemessen&#148; sein. Wer daran zweifelt, dass hier ein bundesweiter Verbund erm\u00f6glicht wird, wird von \u00a7 484 Abs. III belehrt. Auch die Bundesminister der Justiz und Inneren werden zu entsprechenden Rechtsverordnungen erm\u00e4chtigt. Die rechtsstaatlichen Sicherungen im Bundeszentral-(Straf-)Registergesetz brennen durch. Sollten diese Bestimmungen tats\u00e4chlich Gesetz werden, sollte die Justiz nur so wenig Datensammlungen anlegen, wie m\u00f6glich ist, auch wenn dieses zu Lasten der Rationalisierung geht, um die ihr anvertrauten Daten der B\u00fcrger nicht zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>Dieser Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium ist so nicht akzeptabel. Wenn man freundlich formulieren m\u00f6chte, um den Gespr\u00e4chsfaden nicht abrei\u00dfen zu lassen, kann er vielleicht als Grundlage f\u00fcr weitere \u00dcberlegungen bezeichnet werden. Die Rasterfahndung sollte ersatzlos aus dem Entwurf gestrichen werden. Wenn der Entwurf &#151; und davon m\u00f6chte ich ausgehen &#151; das Optimum der rechtsstaatlich gebotenen und praktisch m\u00f6glichen Eingrenzung darstellt, so ist dies der Beweis daf\u00fcr, dass eine rechtsstaatlich vertretbare L\u00f6sung nicht m\u00f6glich ist. Das ist auch kein Schaden, da wenig f\u00fcr einen praktischen Nutzen der Rasterfahndung spricht. Der fr\u00fche Traum des ehemaligen Pr\u00e4sidenten des Bundeskriminalamts, Herold, man k\u00f6nne Straft\u00e4ter vom Schreibtisch aus ermitteln, war eben nur ein Traum. Die Rasterfahndung erfordert einen hohen Aufwand. Hier mag man sich damit beruhigen, dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden den Aufwand bedenken werden, wenn sie sich zu einer Rasterfahndung entschlie\u00dfen. Rechte, die man den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden einr\u00e4umt, m\u00fcssen jedoch auch der Verteidigung zur Verf\u00fcgung stehen, gerade dann, wenn man betont, sie solle dazu dienen, Unverd\u00e4chtige auszuschlie\u00dfen. Die Anforderungen, die hier an den Staatsapparat gestellt werden k\u00f6nnen, sind un\u00fcbersehbar.<\/p>\n<p>Bevor \u00fcber die neuen, weit greifenden Ermittlungs- und Fahndungsm\u00f6glichkeiten entschieden wird, m\u00fcssen die Defizite bei der Verfolgung schwerer und mittlerer Kriminalit\u00e4t analysiert werden. Es wird sich zeigen, dass ein Bedarf f\u00fcr eine verbesserte Kriminalistik nur an wenigen Stellen besteht. Bei der zurecht immer wieder genannten Rauschmittelkriminalit\u00e4t wird man \u00fcberlegen m\u00fcssen, ob hier nicht au\u00dferhalb des Strafrechts neue Wege zu gehen sind. Alsdann werden nur noch wenige Straftaten \u00fcbrig bleiben, f\u00fcr die man bereichsspezifische Regelungen \u00fcberlegen muss. Dieses gilt insbesondere f\u00fcr das bisher vergessene Umwelt- und Wirtschaftsstrafrecht. Das Daten- und Datenschutz-recht in dem Entwurf ist, soweit es neu ist, eine Gefahr f\u00fcr das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.<\/p>\n<p>Die Vorstellung eines bundesweiten Datenverbundes von Polizei und Justiz erscheint geradezu abenteuerlich.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[222],"publikationen":[1052],"class_list":["post-12143","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-ulrich-vultejus","publikationen-1052"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der zweite Geleitzug - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/97\/publikation\/der-zweite-geleitzug\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der zweite Geleitzug - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Nr. 98, Heft 2\/1989, S. 15-18 Seit dem Lambsdorffprozess wissen wir, dass Bonner Vorhaben wie Geleitz\u00fcge auf dem Rhein durch die gepflegte Landschaft fahren. 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