{"id":12153,"date":"1982-02-01T11:05:00","date_gmt":"1982-02-01T10:05:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ii-aufgaben\/"},"modified":"1982-02-01T12:00:00","modified_gmt":"1982-02-01T11:00:00","slug":"ii-aufgaben","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/55-vorgaenge\/publikation\/ii-aufgaben\/","title":{"rendered":"Die (un)heimliche Staatsgewalt: II. Aufgaben"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 55 (Heft 1\/1982), S. 86-89<\/p>\n<p>Beim Aufbau des Verfassungsschutzes waren sich sowohl die westlichen Besatzungsm\u00e4chte als die politischen Parteien in der Forderung nach einer klaren Unterscheidung zwischen einem Verfassungsschutz und einer geheimen Staatspolizei einig. Durch den &#132;Polizeibrief&#148; vom 14. 4.1949 gestatteten die Westm\u00e4chte, &#132;eine Stelle zur Sammlung und Verbreitung von Ausk\u00fcnften \u00fcber umst\u00fcrzlerische, gegen die Bundesregierung gerichtete T\u00e4tigkeit einzurichten. Diese Stelle soll keine Polizeibefugnisse haben&#8220; [1] . Das f\u00fchrte dazu, dass durch Art. 87 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) die Kompetenz des Bundes in diesem Bereich auf &#132;die Sammlung von Unterlagen f\u00fcr Zwecke des Verfassungsschutzes&#148; festgelegt und damit zugleich begrenzt wurde.<\/p>\n<p>Die Auflage der westlichen Alliierten hat auch die Aufgabenbestimmung im Verfassungsschutzgesetz vom 27. 9. 1950 (BVerfSchG) bestimmt und die in diesem Gesetz enthaltene Festlegung das dem Verfassungsschutz &#132;polizeiliche Befugnisse oder Kontrollbefugnisse&#148; nicht zustehen und das das Amt &#132;einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden darf&#147; [2].<br \/>Durch die Grundgesetz\u00e4nderung vom 28. 7.1972 wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Fragen des Verfassungsschutzes auf Ausl\u00e4nder ausgedehnt, &#132;die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw\u00e4rtige Angelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrden&#148; (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 u Art 73 Nr. 10 GG) [3].<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage wurde durch die Novelle vom 7. 8. 1972 dem Verfassungsschutz die Kompetenz zur Observierung von Ausl\u00e4ndern \u00fcbertragen; zugleich wurden die Sammlung etc. von Unterlagen \u00fcber &#132;sicherheitsgef\u00e4hrdende oder geheimdienstliche T\u00e4tigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes f\u00fcr eine fremde Macht&#148; (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG) und die &#132;Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung&#148; (\u00a7 3 Abs. 2 BVerfSchG) legalisiert [4].<\/p>\n<p>Auf der Innenministerkonferenz wurde am 22. 6. 1973 ein Musterentwurf eines Gesetzes \u00fcber den Verfassungsschutz in den L\u00e4ndern beschlossen [5]. Entsprechende Landesgesetze sind in mehreren Bundesl\u00e4ndern, teilweise mit Ver\u00e4nderungen, verabschiedet worden [6]. Durch diese Gesetze f\u00fcr die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden wurde in mehreren L\u00e4ndern die Befugnis geschaffen, zur Mitwirkung &#132;bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Personen, die sich um Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst bewerben&#8220; [7].<\/p>\n<p>Zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes geh\u00f6ren heute:<\/p>\n<p>1. Beobachtung von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung etc. gerichtet sind (\u00a7 3 Abs 1 Nr. 1 BVerfSchG),<\/p>\n<p>2. Spionageabwehr (Nr. 2),<\/p>\n<p>3. Nachrichtendienstliche Ausl\u00e4nder\u00fcberwachung (Nr. 3),<\/p>\n<p>4. personeller und materieller Geheimschutz (Abs. 2), und<\/p>\n<p>5. Mitwirkung bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Personen, die sich um Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst bewerben (Verfassungsschutzgesetz einiger L\u00e4nder).<\/p>\n<p>Die systematisch betriebene Ausweitung der Aufgaben des Verfassungsschutzes hat dazu gef\u00fchrt; das der Ausschluss des Verfassungsschutzes von polizeilichen Befugnissen heute nur noch wenig Bedeutung hat:<\/p>\n<p>F\u00fcr polizeiliche Exekutivma\u00dfnahmen benutzt der Verfassungsschutz das zu einer Allzweckwaffe gewandelte Instrument der Amtshilfe [8], der Verfassungsschutz versteht sich nahezu unangefochten seit Mitte der sechziger Jahre als Polizei [9], Kontrollbefugnisse sind dem Verfassungsschutz im Rahmen neuer wahrgenommener Aufgaben zugewachsen &#8211; zuweilen zun\u00e4chst in &#132;zweifelhafter Legalit\u00e4t&#8220; [10]. Es gibt Eingriffe des Verfassungsschutzes, die &#132;einschneidender sind als polizeiliche Akte, die sich offen zu vollziehen pflegen&#8220; [11]. Die Formulierung des damaligen Staatssekret\u00e4rs im Bundesministerium des Innern, <i>Ritter von Lex<\/i>, bei den Beratungen des Verfassungsschutzgesetzes vor dem Bundestag 1950 klingt heute wie ein Ammenm\u00e4rchen: Der Verfassungsschutz &#132;hat Nachrichten zu sammeln. Wenn bei diesem Sammeln von Unterlagen sich ergibt, dass irgendwo strafbare Tatbest\u00e4nde vorliegen, dann sind die ordentlichen Polizeibeh\u00f6rden oder die Staatsanwaltschaft in Bewegung zu setzen. Die Aufgabe des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz ist dann beendet.&#148;<\/p>\n<p>Ein Nachrichtendienst, der geheim und unter Geheimschutz arbeitet, muss auf die Beobachter- und Sammlungsrolle beschr\u00e4nkt bleiben, wenn er nicht denselben Charakter erhalten soll, wie ihn die Geheime Staatspolizei gehabt hat; mit anderen Worten: er darf selbst keine Kontrollfunktion aus\u00fcben und weder rechtlich noch faktisch die Definitionsmacht haben, dar\u00fcber zu entscheiden, wer &#132;Feind&#148; ist und wer nicht [13].<\/p>\n<p>Zu den genannten Aufgaben des Verfassungsschutzes ist im einzelnen zu bemerken:<\/p>\n<p>1.) die Kompetenz des Verfassungsschutzes im Rahmen von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist ausgerichtet auf die im Grundgesetz vorgesehenen staatlichen Sanktionen: Das Vereinsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG, das Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG, die Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 GG und strafrechtliche Sanktionen, wie sie urspr\u00fcnglich in Art. 143 GG (Hochverrat) vorgesehen waren und wie sie jetzt in den \u00a7 81ff des StGB enthalten sind.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das Verbot politischer Parteien und Vereinigungen sammelt und verwertet ein solcher Dienst &#132;Ausk\u00fcnfte, Nachrichten und sonstige Unterlagen&#148;. Da die Innenminister ein Vereinigungsverbot aussprechen bzw. in der Bundesregierung oder im Bundesrat den Antrag auf ein Parteienverbot vorschlagen k\u00f6nnen, wurden die Beh\u00f6rden f\u00fcr Verfassungsschutz den Innenministern zugeordnet. Die Tatsache, dass von der im Grundgesetz vorgesehenen M\u00f6glichkeit des Parteien- oder Vereinigungsverbots nicht mehr oder nur in Ausnahmef\u00e4llen Gebrauch gemacht wird, hat die Aufgaben der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden verschoben: Sie verstehen sich nicht mehr als eine gleichsam staatsanwaltschaftliche Ermittlungsinstanz, die das f\u00fcr eine Verbotsentscheidung erforderliche Material zusammen tr\u00e4gt, sondern die Beh\u00f6rden gehen \u00fcber das blo\u00dfe Sammeln und Auswerten hinaus und betreiben selbst &#132;positiven Verfassungsschutz&#148;, sie gehen selbst zur <i>Bek\u00e4mpfung<\/i> von Extremisten \u00fcber, die dann nicht nur mit geistigen Mitteln erfolgt. Zugleich observiert der Verfassungsschutz nicht nur Bestrebungen, die eine Aufhebung, \u00c4nderung oder St\u00f6rung der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung des Bundes oder eines Landes oder eine ungesetzliche Beeintr\u00e4chtigung der Amtsf\u00fchrung von Mitgliedern verfassungsm\u00e4\u00dfiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben, sondern beobachtet bereits blo\u00dfe Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung; er wird damit &#8211; entgegen dem gesetzlichen Auftrag &#8211; zu einem Hilfsinstrument der Polizei. Der Verfassungsschutz, der im Rahmen der ihm durch Gesetz zugebilligten Befugnisse operiert, darf weder Hilfsinstrument der Polizei werden noch selbst Extremisten-<i>Bek\u00e4mpfung <\/i>betreiben und erst recht nicht als agent provocateur oder durch &#132;Zersetzungsarbeit&#148; t\u00e4tig werden [14].<\/p>\n<p>Das <i>Bundesverfassungsgericht <\/i>hat das Grundgesetz so ausgelegt, das der Staat nicht von sich aus gegen Vereinigungen &#132;mit einer ihm feindlichen Zielsetzung&#148; vorgehen darf, das es belanglos ist, ob eine Vereinigung die &#132;obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt&#148;. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts muss &#132;vielmehr eine aktiv k\u00e4mp-ferische, aggressive Haltung gegen\u00fcber der bestehenden Ordnung hinzukommen; sie (die Partei oder Vereinigung) muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeintr\u00e4chtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen&#8220; [15]. Dennoch wird ein Nachrichtendienst auch Vereinigungen lediglich aufgrund ihrer Zielsetzung in die Observierung mit einbeziehen d\u00fcrfen; jedoch darf dabei nie vergessen werden, das erst die Bet\u00e4tigung der Vereinigung die Voraussetzung f\u00fcr ein Eingreifen staatlicher Instanzen schafft.<\/p>\n<p>Wenn nach dem Gesetzestext Beobachtungsobjekt lediglich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete &#132;Bestrebungen&#148; sind und wenn die Sammlung und Auswertung von Nachrichten \u00fcber sie ausgerichtet ist auf die Frage des Vereini-gungs- oder Parteienverbots, dann ist die personenbezogene Beobachtung nicht zul\u00e4ssig. Die blo\u00dfe Mitgliedschaft von Individuen in Vereinigungen darf schon nach dem heutigen Gesetzestext kein Beobachtungsgegenstand sein, solange es um die Beobachtung verfassungswidriger Bestrebungen geht; lediglich im Rahmen der Spionageabwehr darf der Verfassungsschutz personenbezogen beobachten [16]. Fallen bei der Beobachtung verfassungswidriger Bestrebungen nebenher personenbezogene Informationen an, so d\u00fcrfen diese nicht zum Nachteil der Betroffenen verwendet oder weitergegeben werden.<\/p>\n<p>2.) Die durch die Novelle zum <i>BVerfSchG<\/i> von 1972 ausdr\u00fccklich gesetzlich festgelegte Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Spionageabwehr (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2) gibt den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden die Befugnis, auch einzelne Personen zu observieren und nachrichtendienstliche Mittel gegen einzelne Personen anzuwenden. Auch in diesem Bereich ist der Verfassungsschutz reine Beobachtungsinstanz. Zu Exekutivhandlungen sind die Beh\u00f6rden nicht berechtigt. Die Entscheidung dar\u00fcber, ob vorliegende Verdachtsgr\u00fcnde hinreichend sind, obliegt ausschlie\u00dflich den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>3.) Die Kompetenz, Bestrebungen von Ausl\u00e4ndern im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu observieren, &#132;die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen ausw\u00e4rtige Belange der Bundesrepublik gef\u00e4hrden&#148;, birgt in sich die Gefahr des Missbrauchs, da sie zur Observierung von demokratischen Ausl\u00e4ndergruppierungen f\u00fchren und zur Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten totalit\u00e4rer Staaten f\u00fchren kann. Aus diesem Grund ist eine Verfahrenssicherung erforderlich: Nicht der Verfassungsschutz, sondern der Bundesminister des Innern muss im Einvernehmen mit dem Bundesau\u00dfenminister feststellen, ob eine Bestrebung (im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 3 BVerfSchG) vorliegt, die die ausw\u00e4rtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gef\u00e4hrdet. Bis zu einer solchen Feststellung darf der Verfassungsschutz lediglich &#132;Ausk\u00fcnfte, Nachrichten und sonstige Unterlagen&#148; aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen sammeln und auswerten.<\/p>\n<p>4.) Die durch die \u00c4nderung des BVerfSchG 1972 den Verfassungsschutzbeh\u00f6rden \u00fcbertragene Aufgabe des personellen und materiellen Geheimschutzes (\u00a7 3 Abs. 2) hat die Struktur dieser Beh\u00f6rden von Grund auf ver\u00e4ndert. Die als &#132;Mitwirkungsrecht&#148; bezeichnete Befugnis zur \u00dcberpr\u00fcfung von Personen und Sicherheitsma\u00dfnahmen ist angesichts der unterstellten Sachkompetenz der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden zu einem faktischen Entscheidungsrecht geworden. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Umfang solcher Sicherheitspr\u00fcfungen seit 1972 st\u00e4ndig zugenommen hat und heute bereits einen erheblichen Teil der Besch\u00e4ftigten erfasst.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund ist eine gesetzliche Regelung des Verfahrens bei Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen erforderlich.<br \/>Folgende Mindestanforderungen an solche \u00dcberpr\u00fcfungen im staatlichen und privatrechtlichen Bereich sind zu stellen:<\/p>\n<p>a) In allen Bereichen sind Arbeitspl\u00e4tze, f\u00fcr die eine Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung erforderlich ist, unter Angabe der Sicherheitsstufe festzulegen.<br \/>b) Die Feststellung der sicherheitsempfindlichen Arbeitspl\u00e4tze in lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen, bei denen eine Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung zul\u00e4ssig ist, erfolgt durch Rechtsverordnung. Dabei sind die angelegten Kriterien darzulegen. Der Verfassungsschutz darf nur im Rahmen solcher Festlegungen Sicherheitspr\u00fcfungen durchf\u00fchren.<br \/>c) Der Bewerber f\u00fcr einen solchen Arbeitsplatz muss vor der Durchf\u00fchrung der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung von dieser unterrichtet werden. Bereits besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern darf daraus kein Nachteil entstehen, dass ihre Arbeitsstelle f\u00fcr sicherheitsempfindlich erkl\u00e4rt wird.<br \/>d) Es muss f\u00fcr jeden Betroffenen genau erkennbar sein, worin die Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung besteht (Heranziehung von Akten, Anfragen bei Beh\u00f6rden, Nachforschungen im Bekanntenkreis etc.).<br \/>e) Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Entscheidung, welche Informationen der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden &#132;sicherheitsrelevant&#148; sind und in welchem Umfang Informationen gesichert sein m\u00fcssen, sind die Sicherheitsstufe und die spezifische Situation des Arbeitsplatzes. Informationen, die in keinem erkennbaren &#132;Risikozusammenhang&#148; mit dem Arbeitsplatz stehen, d\u00fcrfen nicht ber\u00fccksichtigt werden.<br \/>f) Wenn die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden im Rahmen der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung Informationen gewinnen, die sie f\u00fcr sicherheitsrelevant halten, m\u00fcssen die Beh\u00f6rden vor Weitergabe an den Arbeitgeber oder Dienstherrn diese Informationen dem Betroffenen mitteilen, damit dieser die Gelegenheit erh\u00e4lt,<br \/>&#8211;\u00a0 die Unrichtigkeit oder Unbeachtlichkeit der Informationen dar zu tun,<br \/>&#8211;\u00a0 seine Bewerbung f\u00fcr den Arbeitsplatz zur\u00fcckzuziehen,<br \/>&#8211;\u00a0 bzw. um Verwendung in einer anderen Abteilung zu bitten.<br \/>g) Nur wenn die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden die Sicherheitsbedenken nicht f\u00fcr ausger\u00e4umt halten und der Betroffene seine Bewerbung aufrecht erh\u00e4lt, teilen die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn die bei der Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfung gewonnenen Informationen mit.<br \/>h) Der Betroffene muss in jedem Fall die Gelegenheit haben, dem Arbeitgeber oder Dienstherrn gegen\u00fcber zu den Sicherheitsbedenken der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden Stellung zu nehmen.<br \/>i) Wird den Sicherheitsbedenken der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden stattgegeben, so steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen, wenn er die Informationen der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden f\u00fcr falsch oder f\u00fcr unbeachtlich h\u00e4lt.<\/p>\n<p>5.) Die &#132;Mitwirkung&#148; bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Personen, die sich um Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst bewerben, ist im <i>Bundesverfassungsschutzgesetz<\/i> nicht, sondern nur in einigen L\u00e4ndern Verfassungsschutzgesetzen geregelt. Eine Weitergabe von Informationen des Verfassungsschutzes an andere Beh\u00f6rden ist in \u00a7 3 Abs. 4 BVerfSchG und in den L\u00e4nderverfassungsschutz Gesetzen &#8211; zum Teil mit Einschr\u00e4nkungen vorgesehen. Weder die ausdr\u00fcckliche Kompetenz zur Mitwirkung bei der Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst noch die Regelung \u00fcber die Weitergabe von Informationen schafft f\u00fcr die Verfassungsschutzbeh\u00f6rden die Befugnis, &#132;Ausk\u00fcnfte, Nachrichten oder sonstige Unterlagen&#148; \u00fcber einzelne zu sammeln und auszuwerten. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Kompetenz des Verfassungsschutzes bleibt in beiden F\u00e4llen die Regelung in \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1, BVerfSchG, d. h. das nur &#132;Bestrebungen&#148; beobachtet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen sollte die in einigen L\u00e4nderverfassungsschutzgesetzen enthaltene Aufgabe des Verfassungsschutzes, bei der Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst mitzuwirken, wieder entfernt werden. Dies erfordern sowohl die notwendige Bundeseinheitlichkeit der Regelungen \u00fcber die Aufgaben als auch die Zur\u00fcckf\u00fchrung des Verfassungsschutzes auf den Kern seiner eigentlichen Aufgaben.<\/p>\n<p><i>Zusammenfassung<\/i><\/p>\n<p>Die Beh\u00f6rden f\u00fcr Verfassungsschutz m\u00fcssen die Aufgaben wieder in dem Sinne wahrnehmen, wie dies im Grundgesetz festgelegt worden ist. Das bedeutet: Die Sammlung- und Auswertungst\u00e4tigkeit wird eingeschr\u00e4nkt<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0 bei Personen auf F\u00e4lle der Spionageabwehr sowie auf unvermeidliche Sicherheits\u00fcberpr\u00fcfungen,<br \/>&#8211;\u00a0 auf Organisationen, soweit diese Bestrebungen im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG sind, also verfassungswidrige Ziele aktiv k\u00e4mpferisch, illegal oder gewaltsam verfolgen.<\/p>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p>1 Schreiben der Milit\u00e4r-Gouverneure an den Parlamentarischen Rat \u00fcber die Polizeibefugnisse vom 14. 4. 1949, abgedruckt (deutsch und englisch) Hans Schneider, Hrsg., Polizeirecht, M\u00fcnchen Berlin, 12. Aufl. 1954, S. 435 ff.; (nichtamtlicher) deutscher Text auch: v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Berlin Frankfurt am Main 1953, S. 669<br \/>2 Gesetz \u00fcber die Zusammenarbeit des Bundes und der L\u00e4nder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, BGB1. 1950, S. 682, \u00a7 3 Abs. 2.<br \/>3 Einunddrei\u00dfigstes Gesetz zur \u00c4nderung des Grundgesetzes, BGB1., 1, S. 1305.<br \/>4 BGB1., 1, S. 1382; das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen hatte sich in den 50er Jahre mangels gesetzlicher Grundlage geweigert, Aufgaben der Spionageabwehr zu \u00fcbernehmen.<br \/>5 Eingebracht als &#132;Entwurf eines Gesetzes \u00fcber den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen&#148;, Drucksache 81922; vgl. Nr. 1. 1 (letzter Satz) der Begr\u00fcndung.<br \/>6 Bayern, Berlin, Bremen (inzwischen ge\u00e4ndert), Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Baden-W\u00fcrttemberg und Nordrhein-Westfalen.<br \/>7 Verfassungsschutzgesetze der genannten L\u00e4nder, \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 4.<br \/>8 Siehe dazu unten &#132;Amtshilfe&#148;.<br \/>9 H. Joachim Schwagerl, &#132;Verfassungsschutz: Nachrichtendienst oder Polizei&#148;, in: Die Polizei, Jg. 64, H. 3, 1973, 5.130 mit weiteren Nachweisen<br \/>10 Friedich Karl Fromme, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21, 6. 1972, Nr. 140, S. 1.<br \/>11 Richard Schmid, &#132;Wen oder was sch\u00fctzt der Verfassungsschutz?&#148;, in: Uwe Schultz, Freiheit, die sie meinen, Frankfurt am Main, 1967, S. 195.<br \/>12 Stenographische Berichte des Deutschen Bundestages, 65. Sitzung, 11. 8. 1950, S. 2394<br \/>13 J\u00fcrgen Seifert, &#132;Wer bestimmt den &#130;Verfassungsfeind&#8216;?&#148; in: Peter Br\u00fcckner u. a.,1984 schon heute oder wer hat Angst vorm Verfassungsschutz. Frankfurt am Main, 1976, S. 93 ff.; ders. &#132;Die Definitionsgewalt des Verfassungsschutzes&#148;, in: 3. Internationales Russell-Tribunal. Zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 4, Berlin, 1979, S. 127 ff.<br \/>14 Vgl. dazu J\u00fcrgen Seifert, &#132;Vereinigungsfreiheit und hoheitliche Verrufserkl\u00e4rungen&#148;, in: Joachim Perels, Hrsg., Grundrechte als Fundament der Demokratie, Frankfurt Main, 1979, S. 170 f.<br \/>15 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 5, T\u00fcbingen 1936, S. 141 u. Bd. 13, T\u00fcbingen, 1963, S. 49<br \/>16 Solange die Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 GG leerl\u00e4uft, entf\u00e4llt auch die m\u00f6gliche Aufgabe des Verfassungsschutzes als Ermittlungsorgan f\u00fcr Verfahren gegen Einzelne zur Verwirkung von Grundrechten; vg. in diesem Zusammenhang J\u00fcrgen Seifert, &#132;Das Auslegungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwirkung von Grundrechten&#148;, in: Freiheitliche demokratische Grundordnung, Bd. 1, Hrsg. v. E. Denninger, S. 225 ff.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[184],"publikationen":[1294],"class_list":["post-12153","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-humanistische-union","publikationen-55-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die (un)heimliche Staatsgewalt: II. 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Durch den &#132;Polizeibrief&#148; vom 14. 4.1949 gestatteten die Westm\u00e4chte, &#132;eine Stelle zur Sammlung und Verbreitung von Ausk\u00fcnften \u00fcber [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/55-vorgaenge\/publikation\/ii-aufgaben\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"1982-02-01T11:00:00+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"12\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/55-vorgaenge\/publikation\/ii-aufgaben\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/55-vorgaenge\/publikation\/ii-aufgaben\/","name":"Die (un)heimliche Staatsgewalt: II. 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