{"id":12158,"date":"1982-02-01T10:45:00","date_gmt":"1982-02-01T09:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/vi-rechtsschutz\/"},"modified":"1982-02-01T12:00:00","modified_gmt":"1982-02-01T11:00:00","slug":"vi-rechtsschutz","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/55-vorgaenge\/publikation\/vi-rechtsschutz\/","title":{"rendered":"Die (un)heimliche Staatsgewalt: VI. Rechtsschutz"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 55 (Heft 1\/1982), S. 101-105<\/p>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"beeintraechtigung-der-rechtspflege-durch-geheimhaltungsbestimmungen\">Beein&shy;tr&auml;ch&shy;ti&shy;gung der Rechts&shy;pflege durch Geheim&shy;hal&shy;tungs&shy;be&shy;stim&shy;mungen<\/span><\/h5>\n<p>Nach <i>Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes <\/i>ist die vollziehende Gewalt &#8211; also auch der <i>Verfassungsschutz<\/i> &#8211; an Gesetz und Recht gebunden. Wenn ein B\u00fcrger durch die \u00f6ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, so steht ihm nach <i>Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz<\/i> der Rechtsweg offen. Der Verfassungsschutz genie\u00dft in dieser Hinsicht &#8211; vom Sonderfall der Ma\u00dfnahmen nach dem Gesetz zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses abgesehen &#8211; keine verfassungsrechtliche Sonderstellung. Seine T\u00e4tigkeit unterliegt wie die jeder anderen Beh\u00f6rde der uneingeschr\u00e4nkten gerichtlichen Kontrolle.<br \/>Obwohl die Verfassungsrechtslage v\u00f6llig eindeutig ist, kann in der Verfassungswirklichkeit von einem effektiven Rechtsschutz des B\u00fcrgers gegen Ma\u00dfnahmen des Verfassungsschutzes keine Rede sein.<br \/>F\u00fcr Klagen gegen Ma\u00dfnahmen des <i>Verfassungsschutzes<\/i> ist haupts\u00e4chlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Rechtsweggarantie nach <i>Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz<\/i> l\u00e4uft jedoch weitgehend ins Leere, weil dem B\u00fcrger eine wirksame Verfolgung seines Klagebegehrens durch Geheimhaltungsbestimmungen unm\u00f6glich gemacht wird. Nach <i>\u00a7 99 der Verwaltungsgerichtsordnung<\/i> sind zwar alle Beh\u00f6rden gegen\u00fcber den Verwaltungsgerichten zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Ausk\u00fcnften verpflichtet. Wenn jedoch &#132;das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten und dieser Ausk\u00fcnfte dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde oder wenn die Vorg\u00e4nge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden m\u00fcssen, kann die zust\u00e4ndige oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde die Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung der Auskunft verweigern&#148;.<br \/>Diese umfassenden Verweigerungsrechte der Exekutive lassen den Verwaltungsgerichten in dem Verfahren nach \u00a7 99 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kaum eine M\u00f6glichkeit, zu entscheiden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Verweigerung nicht vorliegen. Durch Versagung der Aussagegenehmigung f\u00fcr Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes, insbesondere f\u00fcr Angeh\u00f6rige des Verfassungsschutzes, hat die Exekutive eine weitere M\u00f6glichkeit, auf den Ausgang eines Verwaltungsgerichtsverfahrens Einfluss zu nehmen. Die Effektivit\u00e4t der Verfassungsschutzt\u00e4tigkeit darf jedoch keinen Vorrang gegen\u00fcber einem effektiven Rechtsschutz haben. Es erscheint zweifelhaft, ob die Geheimhaltungsbestimmungen in der Verwaltungsgerichtsordnung und in anderen gerichtlichen Verfahrensordnungen dem <i>Artikel 13 der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutz derMenschenrechte und Grundfreiheiten<\/i> entsprechen, wonach der in seinen Rechten Verletzte &#132;das Recht (hat), eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen.&#148;<br \/>Besonders gravierend sind die Eingriffsm\u00f6glichkeiten der Exekutive im Strafprozess.<br \/>Nach <i>\u00a7 54 der Strafproze\u00dfordnung<\/i> gelten f\u00fcr die Vernehmung von Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes als Zeugen die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Das gleiche gilt f\u00fcr die Vernehmung von Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes als Sachverst\u00e4ndige (<i>\u00a7 76 der Strafprozessordnung<\/i>). Die Beamtengesetze des Bundes und der L\u00e4nder sehen vor, dass die Aussagegenehmigung durch den Dienstherrn versagt werden kann, &#132;wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben ernstlich gef\u00e4hrden oder erheblich erschweren w\u00fcrde&#148; <i>(\u00a7 39 des Beamtenrechtsrahmengesetzes<\/i>).<br \/><i>\u00a7 96 der Strafprozessordnung<\/i> bestimmt ferner, dass die Gerichte die Vorlage von Akten oder Schriftst\u00fccken nicht verlangen k\u00f6nnen, wenn die oberste Dienstbeh\u00f6rde erkl\u00e4rt, &#132;dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftst\u00fccke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde&#148;.<br \/>Durch die Versagung oder Beschr\u00e4nkung der Aussagegenehmigung f\u00fcr Angeh\u00f6rige des <i>Verfassungsschutzes<\/i> und durch die Weigerung, Akten oder Schriftst\u00fccke des Verfassungsschutzes vorzulegen, wird in Strafverfahren die Wahrheitsfindung der Gerichte in zunehmendem Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtigt [1]. F\u00fcr einen Rechtsstaat ist es unertr\u00e4glich, wenn die Exekutive mittelbar in die Rechtsprechung eingreifen und de facto Ausma\u00df und Grenzen der Wahrheitsfindung durch die Gerichte bestimmen kann.<\/p>\n<p>Weitere Beeintr\u00e4chtigungen der Strafrechtspflege ergeben sich daraus, dass \u00dcberl\u00e4ufer aus dem Spionagebereich sowie V-Leute und sonstige Informanten des Verfassungsschutzes dem Gericht vorenthalten und durch den sogenannten Zeugen vom H\u00f6ren sagen ersetzt werden. Bedenklich ist auch die Praxis, V-Leuten und sonstigen Informanten des <i>Verfassungsschutzes<\/i> absolute Vertraulichkeit zuzusichern, weil diese Zusicherung zur Folge hat, dass die entsprechenden Unterlagen des Verfassungsschutzes dem Gericht nicht vorgelegt werden k\u00f6nnen.<br \/>Die erw\u00e4hnten Beeintr\u00e4chtigungen der Strafrechtspflege verletzen den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Geh\u00f6r nach <i>Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz<\/i> und stehen im Widerspruch zu <i>Artikel 6 Absatz 3 der Europ\u00e4ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, <\/i>wonach jeder Angeklagte das Recht hat, &#132;Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken&#148;.<br \/>Die tats\u00e4chlichen oder vermeintlichen Geheimhaltungsinteressen des Verfassungsschutzes sind bisher von den Gerichten im Verh\u00e4ltnis zu den Rechtsschutzinteressen des B\u00fcrgers \u00fcberbewertet worden. In einem Rechtsstaat m\u00fcssen jedoch die aus der Versagung oder Beschr\u00e4nkung der Aussagegenehmigung und der Weigerung zur Vorlage von Urkunden oder Akten resultierenden Beweisschwierigkeiten von den Gerichten zugunsten des Angeklagten bzw. des rechtsuchenden B\u00fcrgers aufgel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>Daraus folgt:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<div align=\"left\">In Strafverfahren darf der Inhalt von Urkunden oder Akten nur dann zu Lasten des Angeklagten verwertet werden, wenn die Urkunden oder Akten dem Gericht vorgelegt werden. Aussagen von Zeugen d\u00fcrfen nur dann zulasten des Angeklagten verwertet werden, wenn die Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden sind. Aussagen von sogenannten Zeugen vom H\u00f6ren sagen d\u00fcrfen nicht verwertet werden. Soweit Antr\u00e4gen der Verteidigung auf Vorlage von Urkunden oder Akten oder auf Vernehmung von Zeugen aus Geheimhaltungsgr\u00fcnden nicht entsprochen wird, sind die in den Beweisantr\u00e4gen enthaltenen entlastenden Momente zugunsten des Angeklagten als wahr zu unterstellen [2].<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"justify\">Die vorstehenden Beweisregeln f\u00fcr Strafverfahren gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr alle anderen gerichtlichen Verfahren.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Im Interesse der Rechtssicherheit sind die gerichtlichen Verfahrensordnungen entsprechend zu erg\u00e4nzen.<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"rechtswidrig-erlangte-oder-weitergegebene-informationen-des-verfassungsschutzes\">Rechts&shy;widrig erlangte oder weiter&shy;ge&shy;ge&shy;bene Infor&shy;ma&shy;ti&shy;onen des Verfas&shy;sungs&shy;schutzes<\/span><\/h5>\n<p>Der Verfassungsschutz darf nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenzuweisung t\u00e4tig werden und bedarf f\u00fcr Eingriffe in die Privatsph\u00e4re der B\u00fcrger einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Eingriffserm\u00e4chtigung. Liegen diese beiden Voraussetzungen nicht vor, so sind die angefallenen Informationen rechtswidrig erlangt worden, und d\u00fcrfen nicht weitergegeben werden [3]. Weder in den Verfassungsschutzgesetzen noch in den gerichtlichen Verfahrensordnungen ist die Behandlung rechtswidrig erlangter bzw. rechtswidrig weitergegebener Informationen des Verfassungsschutzes bisher ausdr\u00fccklich geregelt. Rechtsstaatliche Gesichtspunkte erfordern eine klarstellende gesetzliche Regelung [4].<\/p>\n<p>Daraus folgt:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<div align=\"left\">F\u00fcr rechtswidrig erlangte Informationen des Verfassungsschutzes ist in den Verfassungsschutzgesetzen ein Auswertungs-, Aufbewahrungs- und Weitergabeverbot zu normieren.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">F\u00fcr rechtswidrig an andere Beh\u00f6rden, Gerichte oder Privatpersonen weitergegebene Informationen des Verfassungsschutzes ist in den gerichtlichen Verfahrensordnungen ein Verwertungsverbot zu normieren.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">F\u00fcr den Betroffenen ist in den Verfassungsschutzgesetzen ein Anspruch auf Vernichtung der rechtswidrig erlangten bzw. rechtswidrig weitergegebenen Informationen des Verfassungsschutzes sowohl beim Verfassungsschutz als auch bei anderen Beh\u00f6rden oder bei Privatpersonen zu normieren.<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"gesetz-zur-beschraenkung-des-brief-post-und-fernmeldegeheimnisses\">Gesetz zur Beschr&auml;n&shy;kung des Brief-, Post- und Fernmel&shy;de&shy;ge&shy;heim&shy;nisses<\/span><\/h5>\n<p>Das <i>17. Gesetz zur Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes <\/i>vom 24. 6.1968 war ein negativer Markstein in der rechtspolitischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland. Durch diese Grundgesetzerg\u00e4nzung wurden die <i>Artikel 10 Absatz 2 und 19 Absatz 4 GG <\/i>ge\u00e4ndert. Die bis dahin bestehende l\u00fcckenlose Rechtsweggarantie &#8211; zurecht als Kr\u00f6nung des Rechtsstaats bezeichnet &#8211; wurde f\u00fcr Zwecke der Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses beseitigt. Das Gesetz zur Beschr\u00e4nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) vom 13.8.1968 konkretisierte die Eingriffsbefugnisse in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis [5]. Die Novellierung des G 10 durch das Gesetz vom 13.9.1978 brachte zwar einige verfahrensm\u00e4\u00dfige Verbesserungen, ohne jedoch den verfassungsrechtlichen &#132;S\u00fcndenfall&#148; von 1968 zu beseitigen.<br \/>Es liegt in der Natur der Sache begr\u00fcndet, dass \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen nach dem G 10 dem Betroffenen nicht bereits zum Zeitpunkt der Anordnung oder Durchf\u00fchrung mitgeteilt werden k\u00f6nnen. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch keineswegs, die Anordnung von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen und deren Verl\u00e4ngerung dem Richter zu entziehen. Die derzeitige Regelung, \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen durch eine nichtrichterliche Kommission billigen zu lassen <i>(\u00a7 9 Absatz 2 G 10)<\/i>, mag den Interessen des <i>Verfassungsschutzes<\/i> entgegenkommen. Den Rechtsschutzinteressen des B\u00fcrgers dient sie nicht.<\/p>\n<p><i>\u00a7 5 Absatz 5 G 10<\/i> regelt die Mitteilung von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen an den Betroffenen nach ihrer Einstellung. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Mitteilung sind in diesem Paragraphen zu Lasten des Betroffenen au\u00dferordentlich eng gefasst. W\u00e4hrend bei der strafprozessualen \u00dcberwachung des Fernmeldeverkehrs der Betroffene zu benachrichtigen ist, &#132;sobald dies ohne Gef\u00e4hrdung des Untersuchungszwecks geschehen kann&#148; <i>(\u00a7 101 Absatz 1 Strafprozessordnung)<\/i>, erfolgt die Benachrichtigung nach <i>\u00a7 5 Absatz 5 G 10 <\/i>nur dann, &#132;wenn eine Gef\u00e4hrdung des Zwecks der Beschr\u00e4nkung <i>ausgeschlossen<\/i> werden kann.&#148; Liegen diese Voraussetzungen auch nach f\u00fcnf Jahren noch nicht vor, wird der Betroffene \u00fcberhaupt nicht mehr verst\u00e4ndigt und bleibt bis zu seinem Lebensende faktisch ohne Rechtsschutz. Wie schon die Anordnung von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen unterliegt auch die Pr\u00fcfung der Mitteilungsvoraussetzungen keiner gerichtlichen Kontrolle. Die Frist von f\u00fcnf Jahren stellt geradezu eine Aufforderung an den Verfassungsschutz dar, das Fortbestehen der Gef\u00e4hrdung des \u00dcberwachungszwecks \u00fcber die 5-Jahres-Frist zu &#132;retten&#148;, um danach von allen l\u00e4stigen Fragen oder juristischen Schritten des Betroffenen verschont zu bleiben. Ob der Interatom-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer <i>Klaus Traube<\/i> jemals die Chance erhalten h\u00e4tte, sich zu rehabilitieren, bleibt ungewiss. Fest steht jedenfalls, dass Traube die \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen nach dem G 10 weder nach der Einstellung im Juni 1976 noch in den folgenden Monaten mitgeteilt wurden. Von der \u00dcberwachung seines Telefons erfuhr Klaus Traube erst aus dem Spiegel Nr. 10 vom 28.2.1977.<br \/>Die Nichtbenachrichtigung des Betroffenen nach Ablauf der Frist von f\u00fcnf Jahren entspricht weder dem Abh\u00f6rurteil des <i>Bundesverfassungsgerichts<\/i> noch dem Abh\u00f6rurteil des <i>Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte <\/i>[6]. Rechtsstaatlichen Anforderungen w\u00fcrde eher folgende Regelung entsprechen: Beschr\u00e4nkungsma\u00dfnahmen sind dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, sobald diese ohne Gef\u00e4hrdung des Beschr\u00e4nkungszwecks geschehen kann, <i>sp\u00e4testens<\/i> jedoch nach f\u00fcnf Jahren. Ein solcher Zwang zur Mitteilung h\u00e4tte den rechtspolitisch durchaus erw\u00fcnschten Nebeneffekt, dass \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen nicht allzu leichtfertig angeordnet werden: Bereits die &#8211; soweit bekannt &#8211; erste gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung einer Abh\u00f6rma\u00dfnahme f\u00fchrte im Fall des Schriftstellers <i>G\u00fcnter Wallraff<\/i> zu der Feststellung, dass die Anordnung rechtswidrig gewesen ist [7].<\/p>\n<p>Daraus folgt:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<div align=\"left\">\u00dcberwachungsma\u00dfnahmen nach dem G 10 bed\u00fcrfen stets einer richterlichen Anordnung. Das gleiche gilt f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen. Die derzeitigen Organe und Hilfsorgane der Volksvertretung &#8211; Gremium gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Absatz 1 G 10 und Kommission gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Absatz 2- 4 G 10 &#8211; sind zu beseitigen.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Der von \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen Betroffene ist zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gef\u00e4hrdung des \u00dcberwachungszwecks geschehen kann, sp\u00e4testens jedoch f\u00fcnf Jahre nach Beendigung der \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Benachrichtigung vorliegen, ist in regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden zu pr\u00fcfen. Die Fortdauer der Nichtbenachrichtigung bedarf der richterlichen Best\u00e4tigung.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">W\u00fcnschenswert w\u00e4re die Wiederherstellung der l\u00fcckenlosen Rechtsweggarantie durch R\u00fccknahme der Verfassungs\u00e4nderungen von 1968. Die vorstehenden Forderungen k\u00f6nnen jedoch auch ohne Verfassungs\u00e4nderung durch einfaches Gesetz verwirklicht werden, da es sich bei dem nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes m\u00f6glichen Ausschluss des Rechtswegs nur um eine Kann-Bestimmung handelt.<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h5 align=\"left\"><span id=\"strafbare-handlungen-im-bereich-des-verfassungsschutzes\">Strafbare Handlungen im Bereich des Verfas&shy;sungs&shy;schutzes<\/span><\/h5>\n<p>Rechtlich bedenkliche Praktiken des <i>Verfassungsschutzes<\/i> werden in der Regel nur durch Pressever\u00f6ffentlichungen bekannt. Soweit sich aus den Pressever\u00f6ffentlichungen der Verdacht von strafbaren Handlungen durch Angeh\u00f6rige des Verfassungsschutzes ergibt, steht es zwar jedem B\u00fcrger frei, bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige zu erstatten. Wenn die weisungsgebundene &#8211; Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellt, findet in der Regel keine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Handlungsweise von Angeh\u00f6rigen des Verfassungsschutzes statt. Nur wenn der Anzeigeerstatter gleichzeitig der &#132;Verletzte&#148; ist, kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft durch ein Klageerzwingungsverfahren <i>(\u00a7\u00a7 172 ff. der Strafprozessordnung<\/i>) gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft werden.<br \/>In bestimmten F\u00e4llen ist nicht einmal eine Strafanzeige m\u00f6glich, weil es sich bei dem Verdacht der strafbaren Handlungen durch Angeh\u00f6rige des Verfassungsschutzes um ein Antragsdelikt handelt. Wenn etwa Angeh\u00f6rige des Verfassungsschutzes widerrechtlich in eine Wohnung eindringen oder aus einem Hausbriefkasten einen verschlossenen Brief herausnehmen und \u00f6ffnen, so ist eine Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruch bzw. Verletzung des Briefgeheimnisses nur m\u00f6glich, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt. Da der Verletzte Gr\u00fcnde haben kann, von einem Strafantrag abzusehen (z.B. Furcht vor Strafverfolgung, konspiratives Verhalten), unterbleibt eine strafrechtliche W\u00fcrdigung der Handlungsweise von Angeh\u00f6rigen des Verfassungsschutzes. Selbst wenn der Verletzte gewillt ist, einen Strafantrag zu stellen, wird er &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; von dem Eingriff in seine Pers\u00f6nlichkeitsrechte in der Regel erst zu einem Zeitpunkt erfahren, zu dem das Delikt bereits verj\u00e4hrt ist. Auch in den F\u00e4llen, in denen ein Strafantrag nicht erforderlich ist (z.B. bei Verletzung der Vertraulichkeit des nicht\u00f6ffentlich gesprochenen Wortes durch einen Amtstr\u00e4ger nach <i>\u00a7 201 Absatz 3 Strafgesetzbuch<\/i>), scheitert die Strafverfolgung oftmals daran, dass die Delikte zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens in der \u00d6ffentlichkeit bereits verj\u00e4hrt sind.<\/p>\n<p>Daraus folgt:<\/p>\n<ul>\n<li>\n<div align=\"left\">Wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Angeh\u00f6rige des <em>Verfassungsschutzes<\/em> einstellt, muss &#8211; auch im Interesse des Verfassungsschutzes und der Staatsanwaltschaft &#8211; eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Einstellungsverf\u00fcgung auf dem Wege des Klageerzwingungsverfahrens erm\u00f6glicht werden [8]. Ein Antragsrecht ist zumindest dem Beauftragten f\u00fcr die Nachrichtendienste zuzubilligen. Ein Antragsrecht des Anzeigeerstatters w\u00e4re zu erw\u00e4gen.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Bestimmte Antragsdelikte (so <em>\u00a7\u00a7 123, 202 Strafgesetzbuch<\/em>) sind in Offizialdelikte umzuwandeln, wenn die Tat von Amtstr\u00e4gern begangen wurde.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Die <em>\u00a7\u00a7 78ff Strafgesetzbuch <\/em>sind dahingehend zu erg\u00e4nzen, dass die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Straftaten, die von Angeh\u00f6rigen des Verfassungsschutzes begangen wurden, erst mit dem Bekanntwerden in der \u00d6ffentlichkeit beginnt.<\/div>\n<\/li>\n<li>\n<div align=\"left\">Die vorstehenden Forderungen gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr strafbare Handlungen von V-Leuten des Verfassungsschutzes. <em>\u00a7 357 Strafgesetzbuch <\/em>ist entsprechend zu erg\u00e4nzen.<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p>1 Der Spiegel Nr. 10\/1981, S 40ff (Cremer-Proze\u00df); Der Spiegel Nr. 43\/180, S 51 ff. (Spiegel-Gespr\u00e4ch mit dem fr\u00fcheren Berliner Innensenator Peter Ulrich \u00fcber die Rolle des Verfassungsschutzes in Terrorismusverfahren).<br \/>2 Denkbar w\u00e4re auch eine Regelung, die es allein den Gerichten \u00fcberlie\u00dfe, \u00fcber Art und Umfang der Vernehmung von Angeh\u00f6rigen des Verfassungsschutzes als Zeugen oder Sachverst\u00e4ndige sowie \u00fcber die Vorlage von Urkunden oder Akten des Verfassungsschutzes zu entscheiden. Nicht ganz so weitgehend, aber zumindest f\u00fcr eine Offenlegung der Ergebnisakten des Verfassungsschutzes H.-P. Schneider, Neue Juristische Wochenschrift 1978, S. 1601 ff. (1605). Abw\u00e4gend zwischen Rechtsschutzinteressen und Geheimhaltungsinteressen, jedoch grunds\u00e4tzlich f\u00fcr eine Erweiterung der Aktenvorlage H.-U. Evers, Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik 1980, S 110 f (113 f). F\u00fcr Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist die Verpflichtung zur Vorlage von Akten und Urkunden wesentlich erweitert und die Versagung der Aussagegenehmigung f\u00fcr Zeugen und Sachverst\u00e4ndige wesentlich eingeschr\u00e4nkt worden (\u00a7\u00a7 26 und 28 des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht).<br \/>3 Im einzelnen Ch. Gusy &#132;Der Schutz gegen rechtswidrige Informationsermittlung durch die Nachrichtendienste&#148; in: &#132;Die \u00d6ffentliche Verwaltung&#148; 1980, S 431 ff.<br \/>4 Von der Rechtsprechung ist die Weitergabe von Verfassungsschutzinformationen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung oder der fehlenden gesetzlichen Eingriffserm\u00e4chtigung f\u00fcr den Verfassungsschutz bisher kaum untersucht worden. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen 2 Sa 39\/80 vom 31.3.1981 sind Informationen des Verfassungsschutzes von den Einstellungsbeh\u00f6rden nur dann zu verwerten, &#132;wenn sie sich auf Bestrebungen beziehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind &#8230;&#148; Zu den Voraussetzungen f\u00fcr die Weitergabe von Informationen des Verfassungsschutzes vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin, Neue Juristische Wochenschrift 1978, S 1644ff (1646).<br \/>5 In diesem Kapitel wird auf das G 10 nur insoweit eingegangen, als darin Rechtsschutzprobleme ber\u00fchrt werden und der Verfassungsschutz betroffen ist. Die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten untragbaren \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen nach \u00a7 3 G 10 f\u00fcr Zwecke des Bundesnachrichtendienstes werden daher hier nicht behandelt. Ebenso muss die Frage uner\u00f6rtert bleiben, ob nicht durch die Vielzahl der m\u00f6glichen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen (vgl. \u00a7 2 Absatz 1 G 10) das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ausgeh\u00f6hlt wird.<br \/>6 So auch E. Schwan, Neue Juristische Wochenschrift 1980, S. 1992ff (1995).<br \/>7 Urteil des Verwaltungsgerichts K\u00f6ln 1 K 3154\/79 vom 11.12.1980 (nicht rechtskr\u00e4ftig).<br \/>8 Um Missverst\u00e4ndnissen vorzubeugen, sei klargestellt, dass dies selbstverst\u00e4ndlich auch f\u00fcr strafbare Handlungen im Bereich des Milit\u00e4rischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes zu gelten h\u00e4tte. Zur Notwendigkeit eines Klageerzwingungsverfahrens vgl. auch H. Ostendorf &#132;Das \u00f6ffentliche Klageerzwingungsverfahren &#8211; ein notwendiges Institut zur Kontrolle der Staatsanwaltschaft&#148;, in: Recht und Politik 1980, S. 200 ff.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[184],"publikationen":[1294],"class_list":["post-12158","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-humanistische-union","publikationen-55-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die (un)heimliche Staatsgewalt: VI. 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