{"id":12165,"date":"1978-12-16T18:30:00","date_gmt":"1978-12-16T17:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-antiliberale-tendenzwende-in-der-strafrechtspflege\/"},"modified":"1978-12-16T12:00:00","modified_gmt":"1978-12-16T11:00:00","slug":"die-antiliberale-tendenzwende-in-der-strafrechtspflege","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/36-vorgaenge\/publikation\/die-antiliberale-tendenzwende-in-der-strafrechtspflege\/","title":{"rendered":"Die antiliberale Tendenzwende in der Strafrechtspflege"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr. 36 (Heft 6\/1978), S. 12-18<\/p>\n<p>(vg) Der Fritz-Bauer-Preis der Humanistischen Union wurde 1978, zehn Jahre nach dem Tode Fritz Bauers, des unbeirrbaren Generalanwalts &#132;im Kampf um des Menschen Rechte&#148;, an den Bonner Strafrechtslehrer Gerald Gr\u00fcnwald vergeben. Vor ihm haben Helga Einsele, Gustav W. Heinemann, Birgitta Wolf, Emmy Diemer-Nicolaus, Heinrich Hannover, Helmut Ostermeyer, Werner Hill und Heinz-Dietrich Stark den Preis erhalten.<\/p>\n<p>Gerald Gr\u00fcnwald f\u00fcgt sich in diese Reihe w\u00fcrdig ein, da er als Rechtsreformer nicht nur in Zeiten, als Reformen gefragt waren, unbeirrt seine Ansichten vertrat, sondern auch, und zwar noch entschiedener in den letzten Jahren, in denen den Anw\u00e4lten der Menschlichkeit im Strafrecht, Strafproze\u00dfrecht und Strafvollzugsrecht kaum jemand mehr Geh\u00f6r schenken mochte, weil die Masse der B\u00fcrger und leider auch eine Mehrheit der beauftragten Politiker meint, man k\u00f6nne Straftaten und Rechtsbr\u00fcchen nur mit sch\u00e4rferen Rechts- und Freiheitseinschr\u00e4nkungen beikommen.<\/p>\n<p>Gerald Gr\u00fcnwald wurde der Fritz-Bauer-Preis am 27. September 1978 in Bonn \u00fcberreicht. Die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Preisverleihung an ihn, wurde von der Vorsitzenden der Humanistischen Union, Dr. Charlotte Maack, vorgetragen. Die Laudatio auf den Preistr\u00e4ger hielt die Bundestagsabgeordnete und Hamburger FDP- Vorsitzende Helga Schuchardt.<\/p>\n<p>Gerald Gr\u00fcnwald antwortete auf die Preisverleihung mit der nachfolgenden Rede.<\/p>\n<p>Da\u00df mir dieser Preis zuerkannt worden ist, der sehr ehrenvoll und mit dem Namen eines zu verehrenden Mannes verbunden ist, ist f\u00fcr mich Grund zur Freude und zur Dankbarkeit &#8211; f\u00fcr die Anerkennung meiner Arbeit und f\u00fcr die Ermutigung. F\u00fcr alle, die in der Strafrechtspolitik mit den gleichen Zielen engagiert sind wie ich &#8211; und insofern beziehe ich die Preisverleihung nicht allein auf mich &#8211; ist die Best\u00e4tigung wertvoll, da\u00df die Humanistische Union auf unserer Seite steht.<\/p>\n<p>Der Fritz-Bauer-Preis wird verliehen f\u00fcr das Eintreten f\u00fcr die Humanisierung und Liberalisierung des Strafrechts. Damit ist das Thema vorgegeben, \u00fcber das heute zu sprechen ist: Ich m\u00f6chte einige \u00dcberlegungen zur Entwicklung des Strafrechts und Strafverfahrensrechts in den letzten zehn Jahren vortragen. Dabei soll es nicht um eine Bestandsaufnahme gehen; vielmehr will ich Zusammenh\u00e4nge zwischen den Ver\u00e4nderungen des Strafrechts und Strafverfahrensrechts und politischen Tendenzen aufzeigen und auf Faktoren hinweisen, die dazu beigetragen haben, da\u00df wir, die wir f\u00fcr eine liberale Strafrechtspflege eintreten, heute in der Defensive sind.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"i\">I<\/span><\/h5>\n<p>Eine Bestandsaufnahme will ich deshalb nicht vornehmen, weil ich dann viel schon Bekanntes wiederholen m\u00fc\u00dfte. Den fortdauernden Abbau rechtsstaatlicher Sicherungen im Strafverfahren &#150; der zusammen mit den Berufsverboten und der sich ausweitenden \u00dcberwachung der B\u00fcrger zu den bedr\u00fcckendsten Erscheinungen in unserem Staat geh\u00f6rt &#8211; erw\u00e4hne ich, ohne seine einzelnen Schritte darzustellen. Aus dem materiellen Strafrecht will ich allerdings zwei Bereiche ansprechen, weil sie &#150; so glaube ich &#8211; nicht die Aufmerksamkeit gefunden haben, die sie verdienen.<\/p>\n<p>Das eine ist die tiefgreifende Reform des Systems der Strafen und Ma\u00dfregeln, die sich in diesem Jahrzehnt vollzogen hat. Es ist gut, sich die Fortschritte vor Augen zu f\u00fchren, die hier erreicht wurden &#8211; man erliegt dann nicht so leicht der Gefahr zu resignieren und nicht der Versuchung, es sich mit der Resignation leicht zu machen.<\/p>\n<p>Erreicht wurde vor allem: die Abschaffung der Zuchthausstrafe, die Zur\u00fcckdr\u00e4ngung der kurzen Freiheitsstrafen zugunsten der Geldstrafen und der Strafaussetzung, die Beseitigung des Arbeitshauses und Einschr\u00e4nkung der Sicherungsverwahrung.<\/p>\n<p>In welchem Ma\u00dfe die kurzfristigen Freiheitsstrafen eingeschr\u00e4nkt worden sind, l\u00e4\u00dft sich an den Zahlen der Statistik ablesen. Vergleicht man die Zahl der Verurteilungen im Jahre 1976 mit denen von 1966, so ergibt sich: Seinerzeit, 1966, wurden zu vollziehbaren Freiheitsstrafen bis zu 9 Monaten verurteilt 117 000 T\u00e4ter; zehn Jahre danach waren es knapp 20 000. Noch anschaulicher wird die Ver\u00e4nderung wohl, wenn man die Gesamtzahl aller zu vollziehbaren Freiheitsstrafen unterschiedlicher Dauer Verurteilten ansieht. 1966 waren das 134000&#151; 1976 hingegen 36 000.<\/p>\n<p>Man mu\u00df diese Zahlen in Menschenschicksale \u00fcbersetzen, und dann bedeuten sie: 100 000 Menschen blieb das Leid und die Dem\u00fctigung der Einsperrung erspart. Erspart blieb Hunderten die Sinn- und Trostlosigkeit des Arbeitshauses und die Hoffnungslosigkeit der Sicherungsverwahrung &#151; 1966 waren noch 400 in das inzwischen abgeschaffte Arbeitshaus geschickt worden; die Verurteilungen zu Sicherungsverwahrung sanken in den zehn Jahren von 240 auf 60 &#150; das sind freilich immer noch 60 zuviel.<\/p>\n<p>Die Strafrechtsreform ist St\u00fcckwerk geblieben. Derjenige, der zu Freiheitsstrafe verurteilt wird, kommt nachwievor in einen Strafvollzug, dem zwar die Resozialisierung als Ziel vorgegeben ist, dessen Bedingungen aber diesem Ziel entgegenstehen.<\/p>\n<p>Das Strafvollzugsgesetz hat die wesentlichen inhaltlichen Reformen nicht gebracht. Zwar verhei\u00dft das Gesetz vieles, wichtige Elemente eines Resozialisierungsvollzugs sind in Paragraphen gegossen &#151; aber f\u00fcr die Paragraphen, auf die es ankommt, ist dann in den Schlu\u00dfvorschriften bestimmt, da\u00df sie vorerst nicht inkrafttreten. Auch die Einrichtung Sozialtherapeutischer Anstalten, die dem sozial Gesch\u00e4digten Hilfe bieten k\u00f6nnten, ist ein gesetzgeberisches Versprechen geblieben, dessen Einl\u00f6sung immer weiter hinausgeschoben wird &#151; jetzt bis 1985. Es besteht darum kein Grund, da\u00df wir uns mit dem Zustand unseres Strafrechts zufriedengeben &#151; aber immerhin: Wir haben ein Strafrecht, das weniger inhuman ist als das der Vergangenheit.<\/p>\n<p>Der zweite Bereich, den ich anspreche, ist aus einem ganz anderen Grunde hervorzuheben &#150; deshalb n\u00e4mlich, weil sich in ihm eine besorgniserregende Entwicklung abzeichnet. Ich meine die zunehmende Einengung der Meinungsfreiheit mithilfe des Strafrechts.<\/p>\n<p>Es ist eine Banalit\u00e4t, da\u00df zu einer freiheitlichen Demokratie die Freiheit der Kritik an Akten der Staatsgewalt und der Kritik an den politischen Verh\u00e4ltnissen im Staat geh\u00f6rt, da\u00df solche Kritik f\u00fcr die Demokratie lebenswichtig ist. In letzter Zeit aber sind mehrere Gerichtsentscheidungen ergangen, die eben diese Kritik f\u00fcr strafbar erkl\u00e4ren, wenn sie &#132;ma\u00dflos&#148; ist &#151; das hei\u00dft, wenn die- jeweiligen Richter sie als ma\u00dflos bewerten &#150; oder wenn sie von jemandem vorgetragen wird, dessen Gesinnung die Richter als &#132;dem Staat feindselig&#148; beurteilen.<\/p>\n<p>Es sind Entscheidungen zu \u00a7 90a StGB, dem Tatbestand der Verunglimpfung des Staates. Die wichtigste ist der Beschlu\u00df des Kammergerichts Berlin, in dem die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens gegen 14 der Professoren angeordnet wurde, die die Dokumentation zum &#132;Buback-Nachruf&#148; ver\u00f6ffentlicht haben. Das Argumentationsmuster dieses Beschlusses hat inzwischen bei anderen Gerichten Schule gemacht. Strafbar sollen die Professoren nicht wegen des Abdrucks des &#132;Nachrufs&#148; sein &#150; diesen haben sie nur dokumentiert, ohne sich mit ihm zu identifizieren &#151; sondern wegen des von ihnen verfa\u00dften Vorspanns. Darin ist die Rede von einem &#132;Nachruf, den zu ver\u00f6ffentlichen unter Strafe gestellt ist&#148; &#150; nach Ansicht des Kammergerichts eine Beschimpfung der Bundesrepublik, weil &#132;unter Strafe gestellt&#148; besage, da\u00df der Nachruf eigentlich nicht strafbar sei, und damit der Vorwurf der Willk\u00fcr erhoben werde. Die zweite Beschimpfung sieht das Kammergericht darin, da\u00df \u00fcber unsere Gesellschaft ausgesagt wird, da\u00df sich &#132;faschistoide Tendenzen ungehindert breit machen k\u00f6nnen&#148;.<\/p>\n<p>Das, was man diesen S\u00e4tzen allenfalls entnehmen kann, ist Kritik an Handlungen einzelner Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Kritik am Unt\u00e4tigbleiben gegen\u00fcber Tendenzen, die als faschistoid bezeichnet werden. Im Beschlu\u00df des Kammergerichts wird dies zum Angriff auf den Staat Bundesrepublik.<\/p>\n<p>In einer weiteren Entscheidung wird die Assoziationskette &#151; Kritik am Verhalten von Staatsorganen gleich Angriff auf den Staat &#151; noch um ein Glied erweitert, n\u00e4mlich: gleich Angriff auf die Verfassungsordnung. So geschehen im Beschlu\u00df des Verwaltungsgerichts Hannover in der Disziplinarsache gegen Professor Br\u00fcckner. Dort hei\u00dft es, einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht mache sich nicht nur schuldig, wer die &#132;freiheitlich-demokratische Grundordnung offen (angreift)&#148;, sondern auch der, der &#132;im Gewande der Kritik am Gesetzgeber, an Gerichten, Polizei- und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden unter Au\u00dferachtlassung jeder Bem\u00fchung um Augenma\u00df die verfassungsm\u00e4\u00dfigen Organe der Bundesrepublik st\u00e4ndig durch pauschal erhohene Vorw\u00fcrfe ver\u00e4chtlich macht&#8220;. Nun soll freilich nicht jeder mit Sanktionen belegt werden, der das Verhalten von Staatsorganen kritisiert &#151; derjenige, der das &#132;ma\u00dfvoll&#148; tut, ist hiergegen gefeit, es sei denn, er hat eine &#132;dem Staat feindselige Gesinnung&#148;. Aber die Sache wird nicht besser dadurch, da\u00df das Recht zur Meinungs\u00e4u\u00dferung davon abh\u00e4ngig gemacht wird, ob man zu den staatsfeindlich oder staatsfreundlich Gesonnenen gerechnet wird. (Symptomatisch ist ein Urteil eines Amtsgerichts zu \u00a7 90a, in dessen Begr\u00fcndung sich an erster Stelle die Einstufung der Angeklagten findet &#8211; &#132;alle drei Angeklagten stehen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Ordnung ablehnend gegen\u00fcber&#148; &#151; und erst danach die Schilderung ihrer Handlungen.)<\/p>\n<p>Man w\u00fcrde diese Entscheidungen untersch\u00e4tzen, wenn man sie als Randerscheinungen abtun w\u00fcrde. Sie stehen in einem Zusammenhang mit dem Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts zur \u00dcberpr\u00fcfung der Bewerber f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst: Auch dort sind Verfassung, Staat und Staatsorgane als Respektobjekte nebeneinandergestellt; und im Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts ist auch schon das Muster vorgezeichnet, nach dem eine Kritik als erlaubt oder als pflichtwidrig beurteilt werden kann, je nachdem, wie die Gesinnung des sie \u00c4u\u00dfernden eingesch\u00e4tzt wird.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat erkl\u00e4rt, der Beamte m\u00fcsse die Verf assungsordnung, auch soweit sie ver\u00e4nderbar ist, bejahen, sich zu ihr bekennen, und weiter: &#132;Der Beamte, der dies tut, kann von diesem Boden aus auch Kritik \u00e4u\u00dfern und Bestrebungen nach \u00c4nderung der bestehenden Verh\u00e4ltnisse unterst\u00fctzen.&#148;<\/p>\n<p>Das, was das Bundesverfassungsgericht f\u00fcr den Beamten ausgesprochen hat, wird nun von den Strafgerichten &#151; etwas verd\u00fcnnt &#151; auf alle B\u00fcrger ausgeweitet. Man mu\u00df sich klar machen, welche Definitionsmacht damit den jeweils zust\u00e4ndigen Staatsorganen zugesprochen wird: Wenn jemand an den Zust\u00e4nden im Staat einiges f\u00fcr gut h\u00e4lt, anderes f\u00fcr beseitigenswert, so kann man das so beurteilen, da\u00df er dem Staat positiv gegen\u00fcber-stehe und &#132;von diesem Boden aus&#148; bestehende Verh\u00e4ltnisse ver\u00e4ndern will, genausogut aber auch so, da\u00df ihm die positive Einstellung zur &#132;Verfassungsordnung, auch soweit sie ver\u00e4nderbar ist&#148; fehle.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn es Kriterien g\u00e4be, nach denen das Urteil so oder so auszufallen h\u00e4tte &#151; schlimm ist es schon, da\u00df Staatsorgane \u00fcberhaupt die Befugnis beanspruchen, \u00fcber die Staatsgesinnung der B\u00fcrger zu urteilen und ihnen je nach dem Ergebnis der Pr\u00fcfung das Recht zu Kritik zu gew\u00e4hren oder zu versagen.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"ii\">II.<\/span><\/h5>\n<p>Diese Urteile entsprechen nicht einem freiheitlichen, sondern einem obrigkeitsstaatlichen Staatsverst\u00e4ndnis. Damit komme ich zu dem, was ich \u00fcber den Zusammenhang der Entwicklungen im Recht mit denen der Politik vorzutragen habe.<\/p>\n<p>Anzeichen daf\u00fcr, da\u00df sich das Verst\u00e4ndnis des Verh\u00e4ltnisses zwischen dem Einzelnen und dem Staat ver\u00e4ndert, sind vorallem im Strafverfahrensrecht un\u00fcbersehbar. Die Gesetzes\u00e4nderungen der letzten Jahre haben die Vorkehrungen f\u00fcr den Schutz des Beschuldigten verringert, die Machtbefugnisse der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erweitert. Nun wird allerdings argumentiert, darin liege garkeine Ver\u00e4nderung der Wertung, man begegne nur neuartigen und gr\u00f6\u00dferen Gefahren, und es gehe garnicht um den Staat, sondern um die Abwendung von Bedrohungen der B\u00fcrger; man d\u00fcrfe eben nicht nur an den Beschuldigten denken, sondern auch an die Opfer, die durch ein effektiveres Strafverfahrensrecht vielleicht gerettet werden.<\/p>\n<p>Ich meine, da\u00df dies zur Erkl\u00e4rung der sogenannten Antiterrorgesetze nicht ausreicht. Nicht nur deshalb, weil zu bezweifeln ist, ob durch die Versch\u00e4rfung der Strafproze\u00dfordnung tats\u00e4chlich irgendeine Gewalttat verhindert wird &#151; hier\u00fcber mag man streiten &#151;, sondern vorallem aus folgendem Grunde: Fa\u00dft man ausschlie\u00dflich die Gefahren f\u00fcr Leib, Leben und Freiheit ins Auge, so mu\u00df man feststellen, da\u00df die terroristischen Gewalttaten nur einen kleinen Bruchteil der Gesamtzahl der Gewalttaten ausmachen. Das, was sie aus der gro\u00dfen Zahl gleich schwerer Taten heraushebt und den Gesetzgeber zu immer neuen Ma\u00dfnahmen veranla\u00dft, ist offenbar dies: da\u00df die T\u00e4ter durch diese Taten zugleich den Staat angreifen und seine Autorit\u00e4t in Frage stellen.<\/p>\n<p>Zudem sind einige der neuen Gesetze und Gesetzesvorschl\u00e4ge so zugeschnitten, da\u00df sich aus ihnen ablesen l\u00e4\u00dft, da\u00df sie nicht so sehr die Interessen m\u00f6glicher Opfer sch\u00fctzen wie vielmehr die Staatsordnung. Das deutlichste Beispiel ist das von der Bundesregierung entworfene Kronzeugenprivileg, das allerdings nicht Gesetz geworden ist. Die Regelung stellte zwar dem Terroristen Straffreiheit oder Strafmilderung in Aussicht, der den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden bei der Ergreifung oder \u00dcberf\u00fchrung anderer Mitglieder der Vereinigung behilflich ist &#151; nicht hingegen dem, der geplante Verbrechen der Vereinigung verhindert, auch wenn er damit Menschenleben rettet.<\/p>\n<p>Eine weitere Ver\u00e4nderung im Verh\u00e4ltnis von Staat und B\u00fcrger: Immer h\u00e4ufiger nehmen Staatsorgane das Recht f\u00fcr sich in Anspruch, die gesetzlichen Grenzen zu \u00fcberschreiten, die den Eingriffen der Staatsgewalt in Rechte des B\u00fcrgers gezogen sind, unter Berufung auf den Notstandsparagraphen des Strafgesetzbuches oder auf einen \u00fcbergesetzlichen Notstand. Damals im Fall Traube wurde die Einmaligkeit der Situation beschworen, der Entschlu\u00df des Innenministers erschien in der Bundestagsdebatte in einem Licht, das ihm geradezu die Dimension antiker Trag\u00f6dien verlieh &#151; bis dann ein &#132;Lauschangriff&#148; nach dem anderen an den Tag gebracht wurde.<\/p>\n<p>In der Argumentation mit dem Notstand gab es noch Steigerungen; einmal das Belauschen von Verteidigergespr\u00e4chen in Stammheim, wo es nicht um einen Konfliktfall ging, von dem man behaupten konnte, der Gesetzgeber habe ihn nicht bedacht, sondern um eine eindeutige Auflehnung gegen die gesetzgeberische Entscheidung. Eine zweite Steigerung gab es bei der Kontaktsperre. Nachdem ohne gesetzliche Grundlage auch die Unterbindung des Verteidigerverkehrs angeordnet worden war, gab es einzelne Gerichtsentscheidungen, die solche Anordnungen aufhoben. Die Reaktion der Exekutive war die Anweisung, diese richterlichen Entscheidungen nicht zu befolgen.<\/p>\n<p>Inzwischen wird die Argumentation mit dem Notstand als Rechtfertigung f\u00fcr staatliche Eingriffe zur Routine &#151; und damit wird eigentlich immer offensichtlicher, da\u00df sie nicht stimmen kann. Gleichzeitig wird das Aufsehen, das solche Meldungen ausl\u00f6sen &#151; wie die, da\u00df Polizei, Staatsanwaltschaften und Verfassungsschutz Daten von Sozialversicherungstr\u00e4gern aus &#132;\u00fcbergesetzlicher Rechtsg\u00fcterabw\u00e4gung&#148; abrufen &#151; immer geringer. Das mag sich zu einem Teil daraus erkl\u00e4ren, da\u00df Gegenstand des \u00f6ffentlichen Interesses eben nur Neuigkeiten sind. Da\u00df Staatsorgane sich um vermeintlich h\u00f6herer Ziele willen \u00fcber Gesetze hinwegsetzen, war im Fall Traube noch eine Neuigkeit, heute ist es das nicht mehr.<\/p>\n<p>Das nachlassende Interesse ist aber wohl nicht nur eine Abnutzungserscheinung. Die Beschr\u00e4nkung der Staatsgewalt durch strikte Bindung an die Gesetze und damit die Sicherung der Freiheitssph\u00e4re des B\u00fcrgers wird in unserer Gesellschaft offenbar nicht mehr von allen als vorrangig anerkannt, in seiner Bedeutung wohl auch vielfach nicht voll erfa\u00dft. Man begegnet immer wieder Argumenten wie denen, da\u00df eine staatliche Ma\u00dfnahme, wenn sie ein vern\u00fcnftiges Ziel verfolge, immer auch rechtlich zu legitimieren sein m\u00fcsse, da\u00df sie nicht an &#132;formal-juristischen&#148; Hindernissen scheitern d\u00fcrfe, da\u00df man nicht so sehr um den Schutz des Einzelnen besorgt sein solle, sondern den Staatsorganen freiere Hand lassen solle, da sie doch vertrauensw\u00fcrdig seien.<\/p>\n<p>Solche Argumente werden von unterschiedlichen staats- und gesellschaftspolitischen Positionen aus vertreten. Zumeist liegt ihnen eine konservativ-autorit\u00e4re Staatsauffassung zugrunde, nach der der Staat als \u00fcber der Gesellschaft stehend begriffen wird, beauftragt mit der Wahrung einer vorgegebenen Ordnung und damit legitimiert, vom Einzelnen zu fordern, da\u00df er sich dieser Ordnung einf\u00fcge. Solche Auffassungen werden heute nur selten unverbr\u00e4mt vorgetragen &#151; bisweilen trifft man aber auch auf unmi\u00dfverst\u00e4ndliche Formulierungen.<\/p>\n<p>Ein Zitat aus einer akademischen Rede, gehalten von einem Juristen in diesem Jahr: Er \u00fcbte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der 50er und 60er Jahre, weil es &#132;die Freiheitsrechte als ,Abwehrmittel gegen den Staat&#8216; charakterisierte, anstatt aus ihnen h\u00f6chste Verpflichtungen gegen\u00fcber dem Staat zu entnehmen&#148;. Der Autor meint dabei offenbar, da\u00df der von ihm erstrebte Wandel vom Bundesverfassungsgericht inzwischen vollzogen sei, denn nur auf dessen fr\u00fchere Rechtsprechung bezieht er seine Kritik, da\u00df das Gericht die Freiheitsrechte als Freiheitsrechte verstanden habe.<\/p>\n<p>Dies ist eines der Hindernisse, auf die das Bem\u00fchen um ein liberales Strafrecht und Strafverfahrensrecht st\u00f6\u00dft: da\u00df in unserer Gesellschaft staatsautorit\u00e4re Einstellungen verbreitet sind &#151; und zwar auch bei Menschen, die den Staat Bundesrepublik bejahen und mittragen und die darum diesen Staat, der als ein freiheitlicher verfa\u00dft ist, ihrer Einstellung gem\u00e4\u00df zu gestalten suchen.<\/p>\n<p>Die Forderung, den Tr\u00e4gern der Staatsgewalt freiere Hand zu geben, und die Geringsch\u00e4tzung &#132;formal-juristischer&#148; Bindungen wird aber auch von Vertretern einer ganz anderen Richtung ge\u00e4u\u00dfert. Diese Richtung versteht sich selbst als progressiv, und sie ist es auch in dem Sinne, da\u00df sie soziale Reformen und den Abbau gesellschaftlicher Machtpositionen anstrebt. Ihr Kennzeichen ist die Annahme, da\u00df Sozialstaat und liberaler Rechtsstaat Gegens\u00e4tze seien und da\u00df der liberale Rechtsstaat \u00fcberholt sei.<\/p>\n<p>Die Anh\u00e4nger dieser Richtung unterliegen mehreren Irrt\u00fcmern. Der eine h\u00e4ngt mit der Vielschichtigkeit des Begriffs &#132;liberal&#148; zusammen. Man kann mit ihm assoziieren: die unbegrenzte Freiheit wirtschaftlicher Entfaltung, die Freiheit also auch zur Erringung von wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Macht \u00fcber andere &#151; historisch war das ein Aspekt dieses Begriffs, und mancher, der sich als Liberaler versteht, meint auch diese Freiheit. Aber es w\u00e4re verfehlt, mit der \u00dcberwindung eines so verstandenen Liberalismus auch das ad acta zu legen, was den liberalen Rechtsstaat ausmacht &#151; eben die Sicherung der Sph\u00e4re des Einzelnen gegen\u00fcber der Staatsgewalt durch deren Bindung an das Recht. Auch in einem sozialen oder sozialistischen Staat besteht keine Identit\u00e4t der Interessen des Einzelnen mit denen der Gesellschaft und des Staates, die Beschr\u00e4nkung der Staatsgewalt ist darum auch in ihm unentbehrlich.<\/p>\n<p>Ein weiterer Irrtum jener Richtung l\u00e4\u00dft sich am besten verdeutlichen an einer \u00c4u\u00dferung, die man von ihren Anh\u00e4ngern in der sozialliberalen Koalition nicht selten h\u00f6rt: Da wir, die wir f\u00fcr die Interessen der B\u00fcrger, ihre Freiheit und f\u00fcr soziale Gerechtigkeit eintreten, die Staatsgewalt in den H\u00e4nden haben, braucht man sich um den Schutz des B\u00fcrgers vor der Staatsgewalt nicht mehr so viele Sorgen zu machen. Diejenigen, die das sagen, geben sich einer Selbstt\u00e4uschung hin, wenn sie glauben, da\u00df sie den gesamten Staatsapparat einschlie\u00dflich B\u00fcrokratie und Justiz lenkten und da\u00df unsere Rechtsordnung so beschaffen sei, wie es ihren Intentionen entspricht.<\/p>\n<p>Konkret zum Strafrecht: Es wird argumentiert, da\u00df bei einem Strafrecht, dessen Ziel Resozialisierung ist, die Formstrenge des Strafverfahrens vermindert werden k\u00f6nne und das Verfahren vielmehr auf Kooperation zwischen allen Beteiligten ausgerichtet werden solle &#151; denn wenn die Strafe nicht der \u00dcbelszuf\u00fcgung diene, sondern der Wiedereingliederung des T\u00e4ters, so sei der Interessenwiderstreit zwischen strafender Staatsgewalt und Beschuldigtem entsch\u00e4rft. Das klingt gut &#151; doch wird damit das Strafrecht, wie es sein sollte, mit dem verwechselt, wie es ist, denn in der Realit\u00e4t ist die Strafe nachwievor ein \u00dcbel f\u00fcr den Bestraften.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\"><span id=\"iii\">III.<\/span><\/h5>\n<p>Die Schwierigkeiten und R\u00fcckschl\u00e4ge beim Eintreten f\u00fcr ein liberales Strafrecht liegen aber nicht nur in den in unserer Gesellschaft vorhandenen Einstellungen begr\u00fcndet. Es gibt daneben auch vordergr\u00fcndige Ursachen.<\/p>\n<p>Einer der Gr\u00fcnde f\u00fcr die breite Zustimmung zu den sogenannten Antiterrorgesetzen ist einfach ein Mangel an Information. Um die Gesetzes\u00e4nderungen zu bewerten, mu\u00df man ihren wesentlichen Inhalt kennen und auch wissen, welche tats\u00e4chlichen Geschehnisse ihnen zugrundeliegen. Von beiden erh\u00e4lt selbst der politisch Interessierte in der Regel ein verzerrtes Bild.<\/p>\n<p>Ein paar Beispiele f\u00fcr Fehlinformationen \u00fcber den Inhalt der Regelungen: Bei der Einf\u00fchrung des Verteidigerausschlusses 1975 wurde das Gesetz zumeist so dargestellt, da\u00df Verteidiger, die mit ihren Mandanten konspirieren, auszuschlie\u00dfen seien &#151; und das klingt nur vern\u00fcnftig. Das Problematische, n\u00e4mlich da\u00df der Verteidiger auf Verdacht hin ausgeschlossen wird, wurde nur wenigen bewu\u00dft. In diesem Jahr ist die Ausschlu\u00dfvorschrift versch\u00e4rft worden, indem die Verdachtsschwelle herabgesetzt wurde &#151; und selbst diese \u00c4nderung wurde noch mit der die Zusammenh\u00e4nge verschleiernden Parole propagiert: der Komplize des Angeklagten geh\u00f6re nicht auf die Verteidigerbank.<\/p>\n<p>\u00dcber das Antiterrorgesetz von 1976 stand in der Presse, k\u00fcnftig sei jedermann verpflichtet, Pl\u00e4ne von Terrorakten anzuzeigen, au\u00dferdem werde die Verhaftung von Terroristen erleichtert. Wer das las, mu\u00dfte sich wundern, da\u00df so etwas nicht schon fr\u00fcher eingef\u00fchrt worden war. Kaum jemandem wurde klar, da\u00df die Pflicht zur Anzeige geplanter Gewalttaten schon l\u00e4ngst vorher bestand und da\u00df das Neue die Verpflichtung ist, Anzeige zu erstatten, wenn man erf\u00e4hrt, da\u00df jemand vorhat, in einer Versammlung seine Symphatie f\u00fcr die RAF zu bekunden, oder da\u00df ein Anwalt beabsichtigt, einen Hungerstreik zu unterst\u00fctzen. Ebenso wurde kaum jemandem klar, da\u00df die Versch\u00e4rfung des Haftrechts f\u00fcr den des Terrorismus Verd\u00e4chtigen keine Bedeutung hat, wohl aber f\u00fcr einen Parolenschmierer oder einen Verteidiger, der in den Verdacht ger\u00e4t, die Grenzen zul\u00e4ssiger Verteidigung zu \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr die Fehlinformation \u00fcber die tats\u00e4chlichen Vorg\u00e4nge f\u00fchre ich zwei Beispiele an: \u00dcber die in Stammheim ausgeschlossenen Anw\u00e4lte wurde behauptet &#151; und mit dieser Behauptung wurde damals die Ausschlu\u00dfregelung gerechtfertigt &#151;, da\u00df sie als Mittelsm\u00e4nner zwischen den Inhaftierten und den Terroristen im Untergrund gearbeitet h\u00e4tten. In der \u00f6ffentlichen Meinung entstand das Bild vom Verteidiger, der sein Verkehrsrecht zur Mitwirkung an der Planung und Vorbereitung von Gewalttaten mi\u00dfbraucht. Da\u00df dies eine Legende war, steht inzwischen jedenfalls bei diesen gemeinten Anw\u00e4lten fest. Sie sind angeklagt &#151; einer ist in erster Instanz verurteilt &#151; ausschlie\u00dflich wegen der Aufrechterhaltung von Kontakten der H\u00e4ftlinge untereinander und wegen ihrer \u00d6ffentlichkeitsarbeit.<\/p>\n<p>Das zweite Beispiel ist die Information \u00fcber die Haftbedingungen und die Hungerstreiks der H\u00e4ftlinge des Stammheimer Verfahrens. Ich vermute, da\u00df noch heute die meisten Menschen in der Bundesrepublik glauben, da\u00df diese H\u00e4ftlinge unter geradezu unbegreiflich angenehmen Bedingungen lebten und da\u00df ihre Hungerstreiks darum auch keinen anderen Zweck haben konnten als Agitation und Verfahrenssabotage. Diese Vorstellung hat Pate gestanden bei der Einf\u00fchrung des Abwesenheitsverfahrens gegen Verhandlungsunf\u00e4hige, und sie hat auch beim Verteidigerausschlu\u00df eine Rolle gespielt, denn die Unterst\u00fctzung der Hungerstreiks ist ja einer der Vorw\u00fcrfe gegen die Verteidiger. Da\u00df es ganz anders war, da\u00df die H\u00e4ftlinge lange Zeit einer sozialen Isolation unterworfen waren, da\u00df sie durch die Bedingungen der Haft an ihrer psychischen Gesundheit gesch\u00e4digt wurden, da\u00df sie durch ihre Hungerstreiks Erleichterungen der Haftbedingungen nicht nur erstrebten, sondern auch erreichten &#151; alles das kann man heute in amtlichen Dokumenten nachlesen, n\u00e4mlich im Beschlu\u00df des Bundesgerichtshofs, in dem die Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten gebilligt wurde, und in der Entscheidung der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskommission \u00fcber die Beschwerden von Baader, Ensslin und Raspe. (Die Beschwerden wurden zur\u00fcckgewiesen, und das ging durch die Presse. Aber man sollte auch die Sachdarstellung und die Begr\u00fcndung lesen. Da\u00df den Beschwerden nicht stattgegeben wurde, ist damit begr\u00fcndet, da\u00df &#132;von den Beschwerdef\u00fchrern nicht gesagt werden (k\u00f6nne), da\u00df sie absichtlich einer Gesamtheit von k\u00f6rperlichen oder seelischen Leiden mit dem Ziel unterworfen gewesen sind, sie zu bestrafen, ihre Pers\u00f6nlichkeit zu zerst\u00f6ren oder Widerstandskraft zu brechen&#8220;.)<\/p>\n<p>Wenn man solche Tatsachen in einer \u00f6ffentlichen Diskussion vortr\u00e4gt, so erlebt man es, da\u00df viele Zuh\u00f6rer betroffen sind &#151; aber man zieht auch Unwillen und Emp\u00f6rung auf sich. Und hier liegt eine weitere Schwierigkeit beim Eintreten f\u00fcr ein liberales Strafrecht und Strafverfahrensrecht. Wer die Tatsachenbehauptungen, mit denen die neuen Gesetze begr\u00fcndet werden, korrigiert und wer die Gesetze selbst angreift, setzt sich dem Vorwurf<\/p>\n<p>aus, er spreche f\u00fcr die Terroristen und ihre Helfershelfer und gegen die Staatsorgane, er stehe also in dem Kampf zwischen dem Staat und seinen Feinden auf der falschen Seite. So unsinnig ein solcher Vorwurf auch ist, so ist doch die Angst vor ihm geeignet, manchen, der es besser wei\u00df, zum Schweigen zu bringen.<\/p>\n<p>Ein etwas anderer Vorwurf spielt in der Auseinandersetzung zwischen den Parteien und auch innerhalb der Parteien eine Rolle: die Beschuldigung, die Gefahren des Terrorismus nicht ernst genug zu nehmen, nicht entschieden genug gegen ihn vorzugehen und damit Gewalttaten Vorschub zu leisten. Nicht wenige Abgeordnete haben sich durch die Bef\u00fcrchtung, sich selbst und ihre Partei dieser Beschuldigung auszusetzen, dazu bestimmen lassen, Gesetzen zuzustimmen, die sie selbst f\u00fcr verfehlt halten. Ich habe in Diskussionen und Gespr\u00e4chen mit Parlamentariern meine Meinung vertreten, da\u00df die Gesetze f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung des Terrorismus wertlos und da\u00df sie sch\u00e4dlich sind &#151; und dann h\u00e4ufig erfahren, da\u00df ich offene T\u00fcren eingerannt hatte. Die Gespr\u00e4chspartner stimmten zu und hatten nur eine Erwiderung: In dem Klima, das inzwischen geschaffen worden ist, k\u00f6nnen wir unseren W\u00e4hlern eine schlichte Ablehnung neuer Gesetze nicht verst\u00e4ndlich machen, wir k\u00f6nnen sie nur abmildern, um etwas zu tun und m\u00f6glichst wenig Schaden damit anzurichten.<\/p>\n<p>Diese Taktik hat bewirkt, da\u00df eine freiheitlich-rechtsstaatliche Position nach der anderen aufgegeben worden ist. Denn wer der Forderung nach Versch\u00e4rfung der Gesetze nachkommt &#151; und sei es auch nur zur H\u00e4lfte &#151; mu\u00df ja so argumentieren, als hielte er Versch\u00e4rfungen f\u00fcr ein geeignetes und vertretbares Mittel zur Bek\u00e4mpfung des Terrorismus. Damit legt er selbst die Argumente aus der Hand, mit denen er der n\u00e4chsten Forderung, doch noch einen Schritt weiterzugehen, begegnen k\u00f6nnte. Dar\u00fcberhinaus begibt er sich der M\u00f6glichkeit, die ideologische Position des Gegners offenzulegen und offen anzugreifen.<\/p>\n<p>Wir haben die absurde Situation, da\u00df Leute Forderungen erheben wie die, die Todesstrafe einzuf\u00fchren, H\u00e4ftlinge als Geiseln zu erschie\u00dfen und Beschuldigten, die des Terrorismus verd\u00e4chtigt werden, den Beistand eines Wahlverteidigers zu versagen &#151; ohne da\u00df sie bef\u00fcrchten m\u00fcssen, sich damit aus der &#132;Gemeinsamkeit aller Demokraten&#148; auszuschlie\u00dfen, w\u00e4hrend jemand, der gegen die \u00dcberwachung von B\u00fcrgern und gegen Rechtsverletzungen durch Staatsorgane protestiert, bei der Wahl seiner Worte vorsichtig sein mu\u00df, damit er nicht als Verfassungsfeind eingestuft wird &#151; als Gegner der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung. Wer etwas ver\u00e4ndern will, mu\u00df zun\u00e4chst Klarheit gewinnen \u00fcber die gegenw\u00e4rtige Situation und die in ihr wirkenden Faktoren. Ich hoffe, etwas dazu beigetragen zu haben.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[632],"publikationen":[1064],"class_list":["post-12165","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-gerald-gruenwald","publikationen-36-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die antiliberale Tendenzwende in der Strafrechtspflege - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/36-vorgaenge\/publikation\/die-antiliberale-tendenzwende-in-der-strafrechtspflege\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die antiliberale Tendenzwende in der Strafrechtspflege - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Nr. 36 (Heft 6\/1978), S. 12-18 (vg) Der Fritz-Bauer-Preis der Humanistischen Union wurde 1978, zehn Jahre nach dem Tode Fritz Bauers, des unbeirrbaren Generalanwalts &#132;im Kampf um des Menschen Rechte&#148;, an den Bonner Strafrechtslehrer Gerald Gr\u00fcnwald vergeben. 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