{"id":12191,"date":"1977-10-01T17:00:00","date_gmt":"1977-10-01T16:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-institutionalisierte-rechtsverweigerung-zur-sozialen-funktion-einer-unsozialisierten-strafjusti\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:14","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:14","slug":"die-institutionalisierte-rechtsverweigerung-zur-sozialen-funktion-einer-unsozialisierten-strafjusti","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/29-vorgaenge\/publikation\/die-institutionalisierte-rechtsverweigerung-zur-sozialen-funktion-einer-unsozialisierten-strafjusti\/","title":{"rendered":"Die institutionalisierte Rechtsverweigerung"},"content":{"rendered":"<p>Zur sozialen Funktion einer unsozialisierten Strafjustiz<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 29 (Heft 5\/1977), S. 53 &#8211; 77<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-schaerfste-kritik-an-theorie-und-praxis-des-strafenden-staates-und-seiner-organe-kommt-aus-den-reihen-der-human-und-sozialwissenschafter-der-muenchner-psychoanalytiker-hans-christian-dechene-legt-die-unbewussten-motive-der-strafenden-gesellschaft-gegenueber-ihren-abweichlern-offen-die-in-der-form-von-gesetzen-und-rechtsspruechen-in-weitem-masse-zu-einer-unrechtsprechung-fuehren-ein-gesellschaftliches-klima-der-aggressivitaet-laesst-nicht-zu-dass-an-die-stelle-des-atavistischen-strafenkoennens-ein-humanes-helfenwollen-tritt\">Die sch&auml;rfste Kritik an Theorie und Praxis des strafenden Staates und seiner Organe kommt aus den Reihen der Human- und Sozial&shy;wis&shy;sen&shy;schaf&shy;ter. Der m&uuml;nchner Psycho&shy;ana&shy;ly&shy;tiker Hans Christian Dech&ecirc;ne legt die unbewu&szlig;ten Motive der strafenden Gesell&shy;schaft gegen&uuml;ber ihren Abweichlern offen, die in der Form von Gesetzen und Rechtss&shy;pr&uuml;&shy;chen in weitem Ma&szlig;e zu einer Unrecht&shy;spre&shy;chung f&uuml;hren. Ein gesell&shy;schaft&shy;li&shy;ches Klima der Aggres&shy;si&shy;vit&auml;t l&auml;&szlig;t nicht zu, da&szlig; an die Stelle des atavis&shy;ti&shy;schen Strafen&shy;k&ouml;n&shy;nens ein humanes Helfen&shy;wollen tritt.<\/span><\/h2>\n<p><i>Fritz Riemann, dem Initiator der Psychoanalyse in M\u00fcnchen, zum 75. Geburtstag am 15. September 1977 gewidmet.<\/i><\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#8230; und sind wir auch gefallen,<br \/>Seid nicht auf uns erbost wie das Gericht:<br \/>Gesetzten Sinnes sind wir alle nicht &#8212;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Bert Brecht, Dreigroschenoper<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-gesetzeslage-und-die-psychologie\">Die Geset&shy;zes&shy;lage und die Psychologie<\/span><\/h2>\n<p>Im Jahr 1969, wenige Monate bevor ein erster Teil der Strafrechtsreform Gesetz wurde, erschien von Wolfgang Hochheimer &#8222;Zur Psychologie von strafender Gesellschaft&#8221;, ein Aufsatz in einer Reihe einschl\u00e4giger Untersuchungen, die von Freud ihren Ausgang nahmen, \u00fcber Wittels, Alexander\/Staub, Fromm, Reiwald und Naegeli bis zu Plack reichten und seither ihre Fortsetzung fanden durch Plack, Ostermeyer ua. Zu Beginn des Jahres 1977 endete der verfassungswidrige Zustand, da\u00df Menschen eingesperrt wurden ohne gesetzliche Legitimation zur Schm\u00e4lerung ihrer Grundrechte, durch Inkrafttreten eines bundeseinheitlichen Strafvollzugsgesetzes. Hat sich damit auch an der psychologischen Basis etwas ver\u00e4ndert oder go\u00df der Gesetzgeber nur neuen Wein in alte Schl\u00e4uche beziehungsweise umgekehrt? Die folgende Arbeit geht dem nach.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-strafrecht-unerschuetterlich-das-schuldprinzip\">I. Strafrecht: Unersch&uuml;t&shy;te&shy;r&shy;lich das Schuld&shy;prinzip<\/span><\/h2>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">Offenbar wird der Schuldkomplex ausdr\u00fccklich dazu gebraucht, unter Druck zu setzen. Damit wird gleichzeitig eine klare \u00dcberlegung beeintr\u00e4chtigt, ja der Tat als Entlastung sogar Vorschub geleistet.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p><i>Wolfgang Hochheimer(1)<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"fragwuerdiges-schuldstrafrecht\">Fragw&uuml;r&shy;diges Schulds&shy;traf&shy;recht<\/span><\/h2>\n<p>Wie Normverletzungen geahndet werden, ist interkulturell ebenso variabel wie intrakulturell spezifisch. Hier sei nicht n\u00e4her untersucht, wo in der Tradition unserer Kultur die Wurzeln des \u00fcberlieferten und beibehaltenen Schuldstrafrechts liegen. Wohl sei festgehalten: &#8222;Eine Theorie der Strafe, die die Notwendigkeit des Strafens wie selbstverst\u00e4ndlich voraussetzt, steht niemals auf anthropologischem Grund&#8220;(2). Auf was f\u00fcr einem Grund aber steht sie dann?<br \/>Gegenw\u00e4rtig ist, da\u00df auch nach den beiden grundlegenden Strafrechtsreformgesetzen von 1969 &#8211; sie brachten unter anderem den Ausbau der &#8222;Ma\u00dfregeln der Sicherung und Besserung&#8221; und schafften die Freiheitsstrafen unter sechs Monaten ab &#8211; weiterhin nichts dagegen steht, in der Einf\u00fchrung zu einer g\u00e4ngigen Ausgabe des Strafgesetzbuchs unbeirrt zu \u00e4u\u00dfern: &#8222;An der Spitze aller Entscheidungen, die das Strafrecht getroffen hat, steht das Bekenntnis zu dem Satz: keine Strafe ohne Schuld. Dies bedeutet, da\u00df der Staat mit dem scharfen Schwert der Strafe nur dort zuschlagen darf, wo der T\u00e4ter Schuld auf sich geladen hat, und da\u00df er dies demgem\u00e4\u00df nur in einem ad\u00e4quaten Verh\u00e4ltnis zum Umfang der Schuld tun darf&#8220;(3). Zwar hat die Ber\u00fccksichtigung des sogenannten unvermeidbaren Verbotsirrtums die bis dahin unverbl\u00fcmt brutale Praxis abgel\u00f6st, da\u00df Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe sch\u00fctzte; erst hierdurch erhielt der einzelne einen Minimalschutz vor allzu blindw\u00fctigem staatlichen Strafen. Trotzdem: dem Schreiber zufolge bedient sich der Staat eines &#8222;scharfen Schwertes&#8221;, mit dem er schuldbeladenen T\u00e4tern gegen\u00fcber &#8222;zuschlagen darf&#8221;.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"strafrechtsreformentwuerfe\">Strafrechtsreformentw&uuml;rfe<\/span><\/h2>\n<p>Es mag sein, da\u00df der Gesetzgeber selbst die von ihm erlassenen Reformgesetze mit mehr Problembewu\u00dftsein sah als ihr vorgenannter Interpret es tut, der sie offenbar f\u00fcr ein rechtsgestalterisches Nonplusultra h\u00e4lt. Immerhin kam bei der Abfassung der Gesetzestexte ein Kompromi\u00df zustande zwischen dem urspr\u00fcnglichen Regierungsentwurf (E 62), bei dem der &#8222;gerechte Schuldausgleich&#8221; noch ganz im Vordergrund stand, und dem 1966 von 14 Strafrechtslehrern vorgelegten Alternativentwurf eines Strafgesetzbuches (AE), der als Strafzwecke nur noch Generalpr\u00e4vention (&#8222;Abschreckung&#8221;) und Spezialpr\u00e4vention (Erziehung und &#8222;Besserung&#8221; des T\u00e4ters und notfalls Sicherung vor ihm), nicht mehr aber den Strafzweck der (als &#8222;S\u00fchne&#8221; deklarierten) Vergeltung anerkannte. Was schlie\u00dflich Gesetz geworden ist, benennt zwar nicht ausdr\u00fccklich Straf-zwecke, l\u00e4uft aber hinaus auf eine &#8222;Vereinigungstheorie&#8221;, wonach mit der Strafe alle drei Zwecke (gerechter Schuldausgleich, General- und Spezialpr\u00e4vention) gleichzeitig erreicht werden sollen. Dabei stellt sich der Schuldausgleich in der Praxis als &#8222;S\u00fchne&#8221; dar, S\u00fchne im Sinne von Bu\u00dfe und Vergeltung, nicht, wie es der Etymologie entspr\u00e4che, als Auss\u00f6hnung: Offenbar soll der Graben zwischen &#8222;Sozialen&#8221; und &#8222;Asozialen&#8221; nicht nur bleiben &#8211; durch das neue Gesetz im alten Geist wird er einsturzsicher ausbetoniert.<br \/>Zwar trifft zu: &#8222;Die praktische Tragweite der Unterscheidung von Strafen und Ma\u00dfregeln h\u00e4ngt wesentlich davon ab, welchen Zweck man mit der Strafe verfolgt&#8220;(4). Doch ist Claus Roxin, der die Feststellung trifft und deutlich ersichtlich vom Konzept des AE herkommt, ohne Zweifel um einiges zu optimistisch bei der Entwicklung seiner Vorstellung der Zukunft: &#8222;&#8230; wenn Strafen nicht mehr der Vergeltung, sondern prim\u00e4r der Spezialpr\u00e4vention dienen, unterscheidet sich ihr Zweck nicht mehr von dem der Ma\u00dfnahmen&#8220;(5).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"schuldvergeltung\">Schuldvergeltung?<\/span><\/h2>\n<p>Was ich bef\u00fcrchte bei oder gerade wegen der auff\u00e4lligen Betonung des &#8222;Resozialisierungsgedankens&#8221; an allen Ecken und Enden, ist durchaus eher eine Vertiefung der &#8222;Zweispurigkeit&#8221; der Verbrechensreaktionen. Die Meinung, da\u00df es ohne Schuldprinzip nicht gehe, hat allerdings auch Roxin, der darin staatliche Eingriffsschranken gegen\u00fcber dem Individuum gew\u00e4hrleistet sieht, w\u00e4hrend ein reines &#8222;Behandlungsrecht&#8221; weitergehende Eingriffe in die Freiheit des einzelnen gestatte und damit &#8222;immer einen Zug ins Totalit\u00e4re&#8221; habe. So meint er denn: &#8222;Die berechtigten Einwendungen gegen das herk\u00f6mmliche Schuldstrafrecht&#8230; sind nur insoweit begr\u00fcndet, als aus der Annahme menschlicher Freiheit ein staatliches Recht zur Schuldvergeltung abgeleitet wird, die durch ihren repressiven Charakter der Resozialisierung im Wege steht. Es ist also nicht die Schuld, sondern die Vergeltung, die aus dem Strafrecht entfernt werden sollte&#8220;(6). Indessen ist kaum zu erwarten, da\u00df kollektiv-unbewu\u00dftes Strafverlangen, wie noch zu zeigen sein wird, sich eine derartige, offiziell &#8222;schuldig&#8221; gesprochene Gruppe, die besonders geeignet ist zur Abreaktion eigener, verdr\u00e4ngter Affekte, entgehen und wegnehmen lassen wird.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"strafe-muss-sein-muss-strafe-sein\">Strafe mu&szlig; sein &mdash; mu&szlig; Strafe sein?<\/span><\/h2>\n<p>Doch bleiben wir vorerst noch bei &#8222;Schuld&#8221; als strafrechtlichem Prinzip, das also auch weiterhin G\u00fcltigkeit beh\u00e4lt. Die eingefressene Fixierung an die autorit\u00e4re Vorstellung, da\u00df Strafe nun mal sein m\u00fcsse, mag sich ein wenig gelockert haben &#8212; sonderlich weit her kann es mit der Abl\u00f6sung davon noch nicht sein, wie eine Reihe von Ungereimtheiten, die freilich verleugnet werden, offenkundig macht:<br \/>So war es zun\u00e4chst dem Gesetzgeber, auch 1969 noch, anscheinend nach-. wievor unvorstellbar &#8211; oder erschien der Gedanke blo\u00df inopportun? &#8211;, da\u00df &#8222;Schuld&#8221;, wenn dann schon unbedingt, auch anders als &#8222;pers\u00f6nlich&#8221; denkbar w\u00e4re(7) (und &#8222;anders&#8221; w\u00e4re das Ganze schon sinnvoller, z.B. bezogen auf Soziet\u00e4t, die ihre Kriminellen schlie\u00dflich produziert(8).<br \/>Sodann ist es in der Praxis der Rechtsprechung ja wohl weitgehend unkontrollierbar, ob ein Richter, der sich pers\u00f6nlich vielleicht unver\u00e4ndert zur sogenannten klassischen Schule hingezogen f\u00fchlt und von Resozialisierung wenig h\u00e4lt, bei seinen Urteilen nicht doch den &#8222;gerechten Schuldausgleich&#8221; pr\u00e4ventiven Ma\u00dfnahmen voranstellt, und niemand hat&#8217;s gesehen&#8230; Ohne weiteres kann er sich daf\u00fcr des \u00a7 13 1 StGB bedienen, wonach Grundlage f\u00fcr die Zumessung der Strafe die Schuld des T\u00e4ters ist, denn die Schwere der Schuld zu beurteilen, ist reine Ermessenssache; und wenn er nach \u00a7 13 II StGB bei der Strafzumessung die Umst\u00e4nde, die f\u00fcr und gegen den T\u00e4ter sprechen, gegeneinander abw\u00e4gen soll, so ist auch das ein h\u00f6chst subjektiver und durchaus manipulierbarer Vorgang. &#8212; Schlie\u00dflich f\u00fchrt dies hin auf das grunds\u00e4tzliche, mit keiner exakten Methodik angehbare und somit eigentlich unl\u00f6sbare Problem, da\u00df &#8222;Schuld&#8221;, der gesetzlichen Forderung gem\u00e4\u00df, gemessen und gewogen werden soll, als handle es sich dabei um weiter nichts als &#8212; sagen wir &#8212; 3 Kilo deutsches Kommi\u00dfbrot oder 7 Meter schwedischen Gardinenstoff. Und dann soll das total \u00fcber den Daumen gepeilt &#8222;Ermittelte&#8221; auch noch eine &#8222;\u00dcbertragung&#8221; \u00fcberstehen in Monate oder Jahre Knast!<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"gehorsame-strafrechtsanwender\">Gehorsame Straf&shy;rechts&shy;an&shy;wender<\/span><\/h2>\n<p>Die Strafrechtsanwender werden an sich mit zahlreichen Unzumutbarkeiten konfrontiert, mit in sich unstimmigen, chaotischen Verh\u00e4ltnissen. Aber als getreue Staatsdiener tun sie ihre &#8222;Pflicht&#8221;, rebellieren nicht etwa, bem\u00fchen sich vielmehr sogar, Unm\u00f6gliches zu erm\u00f6glichen und fragen kaum je, was aus ihrem Tun erw\u00e4chst. Ermitteln, urteilen, Strafen verh\u00e4ngen, scheint vordringlicher zu sein, zumindest ist es bequemer als danach zu fragen, was aus den Objekten ihrer T\u00e4tigkeit wird.<br \/>Schon Fritz Bauer hat erkannt: &#8222;Rechtsphilosophie, Rechtswissenschaft und Praxis stehen in aller Regel den allgemeinen Ma\u00dfnahmen einer Verbrechensverh\u00fctung mit k\u00fchlem Interesse gegen\u00fcber; im Zug der Gewaltenteilung \u00fcberlassen sie die Entscheidung der Gesetzgebung&#8220;(9), die sie unkritisiert entgegennimmt. Statt aktiv und mit Nachdruck auf notwendige Ver\u00e4nderungen der gesetzlichen Grundlagen hinzuweisen und hinzuwirken, widmen Strafjuristen, so scheint es, sich dann doch lieber der theoretischen Weiterentwicklung ihres Metiers und seiner Fortpflanzung, unangefochten davon, wie viel neues Unheil das gebiert. Obschon gerade sie die erforderliche Sachkenntnis haben oder erwerben k\u00f6nnten, wenn sie die Augen vor dem, was n\u00e4her anzuschauen peinlich w\u00e4re, nicht gar so konsequent verschl\u00f6ssen, h\u00fcten sie sich, sich die Finger schmutzig zu machen und waschen ihre H\u00e4nde in Unschuld. Und sich gar die Finger zu verbrennen, indem er etwa hei\u00dfe Eisen angepackt h\u00e4tte, scheute sich auch der Gesetzgeber vor acht Jahren; dies wird beim Abschnitt \u00fcber den Vollzug noch deutlich.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"hat-sich-der-taeter-zum-unrechttun-entschlossen\">Hat sich der T&auml;ter zum Unrechttun entschlos&shy;sen?<\/span><\/h2>\n<p>Eine alles andere als gute, weil exorbitant phantasierte, doch alte und vom Bundesgerichtshof neu abgesegnete juristische Tradition besteht darin sich vorzustellen, &#8222;da\u00df sich der T\u00e4ter mit seinem Tatentschlu\u00df gegen das Recht und f\u00fcr das Unrecht entschieden habe&#8220;(10). Unersch\u00fcttert von anderslautenden empirischen Befunden h\u00e4lt das Strafrecht an der These fest, menschliches Handeln entspringe stets einer abw\u00e4genden \u00dcberlegung, sei zweckgerichtet und von bewu\u00dftem Willen geleitet und gesteuert. Schlankweg geleugnet werden die faktische Komplexit\u00e4t und Verworrenheit von Situationen, deren durch wirkliche oder vermeintliche Ausweglosigkeit drastisch verminderte \u00dcberschaubarkeit, der Grad an konflikt- und damit affektbedingter Unmittelbarkeit des Handelns, die oft habituelle Unf\u00e4higkeit zu Reflexion und Bewu\u00dftheit, die in der Fr\u00fchentwicklung erfahrenen emotionalen Defizite und die zumeist umfassend fehlgelaufene Lerngeschichte delinquent werdender Menschen. Gleichwohl sind all dies handlungsrelevante Momente, die sowohl den &#8222;freien Willen&#8221; eines T\u00e4ters zur Tat wie auch die &#8222;freie Vorstellbarkeit&#8221; ihres Unrechtsgehalts bzw. der Tatfolgen betr\u00e4chtlich reduzieren k\u00f6nnen und die Annahme einer &#8222;Entscheidung&#8221; f\u00fcr das Unrecht oder eines &#8222;Entschlusses&#8221; zum Rechtsbruch zum leeren Artefakt werden lassen.<br \/>Und gravit\u00e4tisch schreitet Juristerei fort, weit fort von realem Leben: Da-mit eine Handlung als strafbar einzuordnen ist, bedarf sie der Qualifikation als &#8222;vors\u00e4tzlich&#8221; und &#8222;schuldhaft&#8221;. Wie schafft das die Justiz?<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"der-sogenannte-vorsatz\">Der sogenannte &bdquo;Vorsatz&rdquo;<\/span><\/h2>\n<p>Wo&#8217;s nottut, im Umkehrschlu\u00df: &#8222;Vorsatz&#8221; ist als sogenanntes subjektives Tatbestandsmerkmal nicht direkt wahrnehmbar; also &#8222;begn\u00fcgt sich der Richter mit dem Schlu\u00df, was einer tue, wisse und wolle er auch, tue er also vors\u00e4tzlich&#8230; Immerhin sind sich die Juristen des Dilemmas&#8230; wenigstens unterschwellig bewu\u00dft und haben deshalb den bedingten Vorsatz erfunden. Diesen (dolus eventualis) werten sie rechtlich dem direkten Vorsatz (dolus directus) gleich. Der T\u00e4ter handelt bedingt vors\u00e4tzlich, wenn er den verbotenen Erfolg der Tat&#8230; f\u00fcr den Fall, da\u00df er eintreten sollte, billigend in Kauf nimmt&#8230;, wobei es dann nicht schwerf\u00e4llt, die Billigung zu behaupten, denn das ganze ist ein Phantasiegebilde ohne jede M\u00f6glichkeit der Verifizierung, einzig geschaffen, einen T\u00e4ter zu verurteilen, dem kein Vorsatz nachzuweisen ist&#8221;. Und wie steht&#8217;s mit dem Nachweis von &#8222;Schuld&#8221;? Nicht viel anders: &#8222;Tut jemand Unrecht, so nimmt man an, er tue es wissentlich und willentlich. Auch hier&#8230; liegt die Vorstellung eines allumfassenden Bewu\u00dftseins zugrunde, das im Augenblick der Tat nicht nur s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde und Folgen, sondern auch noch die rechtliche Wertung in Betracht zieht. Steht ausnahmsweise fest, da\u00df der T\u00e4ter sein Tun f\u00fcr erlaubt h\u00e4lt, so n\u00fctzt ihm das nicht viel. Dem Unrechtsbewu\u00dftsein steht es n\u00e4mlich gleich, wenn der T\u00e4ter das Unrecht bei geh\u00f6riger Anspannung seines Gewissens oder zumutbarer Erkundigung h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Damit wird praktisch auf das Unrechtsbewu\u00dftsein als Erfordernis der Schuld verzichtet&#8230;&#8220;(11).<br \/>Einem &#8222;f\u00fcr das Unrecht entschiedenen&#8221; und &#8222;zur Tat entschlossenen&#8221; Menschen w\u00e4re also auf jeden Fall die Mitnahme eines Exemplars des StGB mit Kommentar auf seinem Weg zum Tatort zu empfehlen; statt schnurstracks in eine Bank zu dringen, sollte er sich lieber noch unterwegs auf eine solche setzen, um sich zuvor in seine Lekt\u00fcre und m\u00f6glichst auch in Meditation \u00fcber den Unrechtsgehalt seines Vorhabens zu versenken; halten seine Zweifel trotzdem an, was er eher billigend in Kauf nehmen sollte, Leere im Geldschrank der Bank oder in der eigenen Geldb\u00f6rse, w\u00e4re ihm vorsorgliche Erkundigung beim Schalterbeamten, ob der \u00fcber einen \u00dcberfall wohl mit sich reden lie\u00dfe, sowohl zuzumuten wie auch an-zuraten. Und, siehe da! Ganove, Geld, Justiz: sie alle w\u00e4ren gerettet!<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"suendenboecke\">S&uuml;ndenb&ouml;cke&hellip;<\/span><\/h2>\n<p>Keineswegs gerettet, vielmehr geopfert werden jene, die tats\u00e4chlich straff\u00e4llig werden, geopfert verschiedenen Zwecken und unreflektiert-unbewu\u00dften Kollektivw\u00fcnschen: dem Bed\u00fcrfnis nach abwehrender Abgrenzung, ordin\u00e4rer Straflust, der Schaffung bequemer S\u00fcndenb\u00f6cke, dem verbreiteten Wunsch, sich Gedankenarbeit und Geldausgaben zu er-sparen usw, gezielten Gruppeninteressen der Gesetzesmacher, speziellen Berufsinteressen der Gesetzesanwender, juristischer Rechthaberei, der sogenannten Generalpr\u00e4vention (Abschreckung solcher, die es ohnehin nicht n\u00f6tig haben, auf Kosten derer, bei denen sie ohnehin nichts n\u00fctzt) ua.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"rueckfalltaeter-oder-wer-sich-nicht-bessert-stellt-boeswillig-den-strafzweck-in-frage\">R&uuml;ckfall&shy;t&auml;ter oder: wer sich nicht bessert, stellt b&ouml;swillig den Strafzweck in Frage&hellip;<\/span><\/h2>\n<p>Besonders entschieden versto\u00dfen und in diesem Sinn benutzt wird einer, der auf Anhieb weder zur Scheinrechtfertigung des bestehenden Zustands der Gesellschaft taugt, sich also nicht &#8222;durch Strafe bessert&#8221;, noch zur Best\u00e4tigung juristischer Fiktionen sich geeignet zeigt. Und immerhin sind das runde 80 Prozent aller inhaftiert Gewesenen. Sie k\u00f6nnten Gesetzgebern wie Rechtssprechern nat\u00fcrlich das unangenehme Gef\u00fchl verursachen, mit ihren Strafen am Ende doch auf dem Holzweg zu sein. Aber das Problem wird &#8222;strafrechtswissenschaftlich&#8221; gel\u00f6st: Der Schwarze Peter wird dem erneut delinquent Gewordenen zur\u00fcckgegeben, die erste Strafe hat dann eben &#8222;noch nicht ausgereicht&#8221;!<br \/>Der Abwicklung dieses Tricks dient die Kreation des \u00a7 17 StGB nach dem ersten Strafrechtsreformgesetz, der sich der Behandlung von R\u00fcckfallt\u00e4tern annimmt. Danach ist f\u00fcr jemand dann &#8222;die Mindeststrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten&#8221;, wenn er schon mindestens zweimal verurteilt worden ist und von den verh\u00e4ngten Strafen mindestens drei Monate Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft hat, denn je nach Art und Umst\u00e4nden der Straftaten sei ihm &#8222;vorzuwerfen, da\u00df er sich die fr\u00fcheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen&#8221;! Vor die Wahl gestellt, entweder an der Tauglichkeit des Mittels zu zweifeln oder aber den R\u00fcckfall dem erneut Straff\u00e4lligen als &#8222;pers\u00f6nliche Schuld&#8221; anzulasten, entscheidet man sich erleichterten Herzens f\u00fcr das letztere: die abermalige Verwahrung des Delinquenten bei zugleich eigener Bewahrung vor Konflikten.<br \/>Wie sehr die Dinge gerade da, wo sie strafrechtlich relevant werden bzw. w\u00fcrden, im Dienst herrschender Intentionen stehen, zeigt eklatant folgender Sachverhalt, der belegt, wie &#8222;Schuld&#8221; durchaus nach Bedarf gehandhabt werden kann: Wenn etwa bei trivialem Mord gern von &#8222;niedrigen Beweggr\u00fcnden&#8221; die Rede ist, so zweifellos nicht ohne Zweck: daneben scheint es &#8222;h\u00f6here&#8221;, legalisierte geben zu sollen, etwa wenn von Soldaten die T\u00f6tung von Menschen wie selbstverst\u00e4ndlich gefordert wird. So interpretiert Heinrich Hannover den Ausdruck &#8222;niedrige Beweggr\u00fcnde&#8221; durchaus zutreffend, wenn er den &#8222;ungewollten Doppelsinn&#8221; einmal psychologisch als Nichtanerkennung des Unbewu\u00dften, zum anderen soziologisch als Zuweisung an die Unterschicht auffa\u00dft(12),(13).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"nichtanerkennung-des-unbewussten\">Nicht&shy;an&shy;er&shy;ken&shy;nung des Unbewu&szlig;ten<\/span><\/h2>\n<p>Wo so viel Ausweichen vor dem Eigentlichen das, was geschieht, bestimmt, m\u00fcssen handfeste. affektive Interessen im Spiel sein, Interessen der Strafjuristen selbst, von seiten herrschender Gruppen oder auch der Gesellschaft im ganzen. Offenbar hat die &#8222;Schuld&#8221; der Verurteilten hier eine Funktion f\u00fcr die Urteilenden.<br \/>Hiermit hat Wolfgang Hochheimer sich n\u00e4her befa\u00dft: Der Begriff betreffe &#8222;von Anfang an eine Reaktionsweise auf einen Versto\u00df gegen ein Gebot. Das Gebot gilt dabei als absolute Setzung durch eine hohe Autorit\u00e4t. Schuld kann schon beginnen bei Zweifel an der Unfehlbarkeit einer Autorit\u00e4t&#8230;&#8221; Die Erziehung dorthin setzt sehr fr\u00fchzeitig ein: &#8222;Mit dem Schuldkomplex h\u00e4lt man zun\u00e4chst Kinder unter Druck, indem ihre Energien psychodynamisch gebunden bleiben und nicht frei werden k\u00f6nnen f\u00fcr eigene Disponibilit\u00e4t&#8230; Wem zunutze? Die Antwort kann nur lauten, dem \u00e4u\u00dferen Regiment, der \u00dcbermacht von elterlicher, kirchlicher und staatlicher institutionalisierter Autorit\u00e4t zum Nutzen.&#8221; Damit gilt f\u00fcr das Schuldbewu\u00dftsein: &#8222;Soweit wir heute sehen, ist es mehr ein Sozialprodukt als eine eingeborene Urstimme.&#8221; Rational lie\u00dfe sich denn auch begr\u00fcnden, &#8222;da\u00df ,Schuld` bei entsprechend anders vorgehender Erziehung auch ,Irrtum` oder ,Fehlverhalten` hei\u00dfen k\u00f6nnte&#8230; Kulturkritische Analysen autorit\u00e4rer Durchsetzung traditioneller Wertungen haben deren Fragw\u00fcrdigkeit (jedenfalls) aufgezeigt&#8220;(14).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-richter-buettel-kollektiven-strafverlangens-und-palastwaechter-vor-dem-eigenen-kaefig\">II. Richter: B&uuml;ttel kollektiven Straf&shy;ver&shy;lan&shy;gens und Palast&shy;w&auml;chter vor dem eigenen K&auml;fig<\/span><\/h2>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">Aus unserer Erfahrung haben wir sehr stark den Eindruck bekommen, da\u00df es einen deutlichen Zusammenhang gibt zwischen harter Justiz, harten Strafma\u00dfnahmen und &#8212; als Antwort &#8212; harter Kriminalit\u00e4t.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p><i>Walter Goudsmit(15)<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"eine-fallbeschreibung\">Eine Fallbe&shy;schrei&shy;bung&hellip;<\/span><\/h2>\n<p>Wozu die dargestellte &#8222;Logik&#8221; f\u00fchren kann, mag folgender Fall aufzeigen. Er eignet sich daf\u00fcr in mehrfacher Weise.<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">Der Mann, von dem ich berichte, war zu der Zeit, um die es hier vorwiegend geht, 30 bzw. 31 Jahre alt. Seine Familie<br \/>kam bei Kriegsende &#8212; sie waren Volksdeutsche&#8212; in ein Internierungslager, wo dem 5j\u00e4hrigen die Mutter wegstarb. Sobald das m\u00f6glich war, wurde er zu Gro\u00dfeltern nach \u00d6sterreich gegeben. Als der Vater, der in Westdeutschland lebte, sich neu verheiratet hatte, nahm er seinen Sohn zu sich und lie\u00df ihn ein Gymnasium besuchen. Es gab Spannungen mit Vater und Stiefmutter, so da\u00df der Junge in der 11. Klasse die Schule verlie\u00df und zu seinen Gro\u00dfeltern zur\u00fcckging. Er machte eine Ausbildung als Fotograf, begann in M\u00fcnchen die Meisterschule f\u00fcr Fotografie, hielt aber aus objektiven wie subjektiven Gr\u00fcnden nicht durch. Seither lebte er von privaten Auftr\u00e4gen und hatte Kontakt mit K\u00fcnstlern, zum Theater und zu Studenten, soweit er nicht in Haft war. Dies war meist wegen kleinerer Diebst\u00e4hle, verteilt auf 5 oder 6 Vorstrafen, w\u00e4hrend insgesamt etwa 4 Jahren der Fall. Zweifellos ist er im gewissen Sinn labil zu nennen, seine Lebensform war nie konventionell, zu beidem trug seine starke Sensibilit\u00e4t erheblich bei.<br \/>Unerwartet bekommt er &#8222;eine ganz gro\u00dfe Chance&#8221;, als eine Fabrikbesitzerin ihm und seiner Sozialp\u00e4dagogik studierenden Freundin anbietet, in einer Kleinstadt ein von ihr getragenes &#8222;Resozialisierungskollektiv&#8221; f\u00fcr Entlassene einer Jugendstrafanstalt aufzubauen. Uneingeschr\u00e4nkt sieht er darin eine &#8222;sinnvolle Aufgabe&#8221; und steigt mit seiner ganzen Kraft in das Projekt ein. Es l\u00e4uft \u00fcber einige Monate gut an, obwohl es zahllose Schwierigkeiten gibt &#8211; bis er bei einer Autokontrolle geschnappt wird: Da noch ein altes Strafverfahren (su) gegen ihn lief, er Bew\u00e4hrungsauflagen nicht erf\u00fcllt hat und sich zudem bei einem Umzug des Kollektivs nach drei Monaten von der Kleinstadt auf ein wenige Kilometer entferntes Dorf nicht umgemeldet hatte, bestand Haftbefehl gegen ihn. Auf der Stelle kommt er in U-Haft und bald darauf zur Verb\u00fc\u00dfung seiner Reststrafe in Strafhaft. Als er nach einigen Monaten wieder frei wird, ist das Kollektiv, dessen &#8222;Kopf&#8221; er war, in dem er sich engagiert hatte wie wahrscheinlich nie zuvor in seinem Leben und das f\u00fcr seine eigene Resozialisierung und Stabilisierung optimal war, zerfallen: Seine Freundin hatte sich mit seinem Rechtsanwalt liiert; zwei Gruppenmitglieder waren r\u00fcckf\u00e4llig geworden (w\u00e4hrend das Kollektiv existierte, hatte es keinen R\u00fcckfall gegeben); ein dritter Junge fand keinen Ausweg mehr und hatte sich erh\u00e4ngt. Dennoch hatte das kurze &#8222;Experiment&#8221; positive Wirkungen auf die Jugend der Kleinstadt: Nicht nur, da\u00df hunderte Jugendliche an der Beerdigung des toten Jungen teilnahmen, &#8211; mit Hilfe der Fabrikbesitzerin war inzwischen mit dem Aufbau eines &#8222;freien Jugendzentrums&#8221; begonnen worden.<br \/>Bei der Verhandlung des erw\u00e4hnten alten Strafverfahrens, die nach seiner Entlassung noch ausstand, trifft er auf einen sehr bem\u00fchten und vern\u00fcnftigen Richter. Die Straftat hatte er begangen, als er, vor Gr\u00fcndung des Kollektivs, in seiner damaligen kleinen Wohnung einige aus Heimen entwichene F\u00fcrsorgez\u00f6glinge beherbergte; au\u00dferdem war die Wohnung &#8211; ihr Inhaber verstand es, eine friedliche und anregende Atmosph\u00e4re zu schaffen &#8211; st\u00e4ndiger Treffpunkt vieler unb\u00fcrgerlicher Freunde geworden. Auf dem n\u00e4chtlichen Heimweg aus einem Gemeinschafts-Fotolabor, in dem er den ganzen Tag, ohne zu essen, gearbeitet hatte, klaute er aus einem bereits besch\u00e4digten Automaten 12 Packungen Zigaretten im Wert von 24 Mark; er rauchte zu der Zeit sehr viel und wollte die Freunde zu Hause gleich mitversorgen. Der Richter, der ihm offensichtlich den &#8222;schweren Diebstahl im R\u00fcckfall&#8221; mit zwangsl\u00e4ufiger Haft ersparen wollte, verurteilte ihn wegen Mundraubs zu 1500 Mark Geldstrafe. Dennoch n\u00fctzte auch dieses &#8222;p\u00e4dagogisch&#8221; hohe Strafma\u00df nichts &#8211; immerhin w\u00fcrde die Relation bedeuten, da\u00df eine Firma, die f\u00fcr 16000 Mark Steuern hinterzieht, 1 Million Strafe zahlen m\u00fc\u00dfte (aber dergleichen kommt selbstverst\u00e4ndlich nicht vor, das w\u00fcrde ja wom\u00f6glich die Firma ruinieren!) &#8211;: die Staatsanwaltschaft verlangte Revision. Bei der erneuten Verhandlung, bei der die juristische Qualifikation bereits festlag, so da\u00df es nur noch um das Ma\u00df der zu verh\u00e4ngenden Freiheitsstrafe ging, bekam unser Mann 14 Monate. Bei der Berufungsverhandlung wurden schlie\u00dflich 10 Monate daraus.<br \/>Fazit: F\u00fcr einen schweren R\u00fcckfalldieb von 12 Schachteln Zigaretten reicht das 62,5fache an Geldstrafe nicht etwa aus, der mu\u00df sitzen, l\u00e4nger als einen Tag pro Zigarette! Und f\u00fcr so einen ist &#8211; nehmen wir seinen Verdienstausfall w\u00e4hrend der Knastzeit zur\u00fcckhaltend mit 6000 Mark an und sehen wir, um die Rechnung nicht zu verunreinigen, einmal ab von der vorangegangenen Misere des kaputtgemachten Resozialisierungskollektivs und der abgehauenen Freundin, desgleichen von der ihn erwartenden neuen Misere nach seiner Entlassung! &#8211;, f\u00fcr so einen ist ein Preis von 25 Mark pro Zigarette ja doch wohl durchaus angemessen! Vielleicht ist er der Justiz eines Tages sogar dankbar, half sie ihm doch, sich das Rauchen abzugew\u00f6hnen! Oder?<\/p>\n<\/blockquote>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-und-wie-reagieren\">&hellip; und wie reagieren?<\/span><\/h2>\n<p>Wie wird, wie kann ein solcherma\u00dfen von der &#8222;Rechtssprechung&#8221; maltr\u00e4tierter Mensch auf die \u00fcber ihn verh\u00e4ngte Bestrafung reagieren? Als ich ihn zuletzt im Gef\u00e4ngnis sah, schilderte er &#8212; und es klang, als spr\u00e4che er \u00fcber einen anderen, zumindest sp\u00fcrte er, wie er dabei war, &#8222;ein anderer&#8221; zu werden &#8212;, wie ihm sein Gef\u00fchl f\u00fcr Menschen wie f\u00fcr Dinge abhanden komme und einem von ihm selbst abgelehnten harten Egoismus<br \/>weiche. Deutliche Angst machte ihm eine Tendenz, die er in sich aufsteigen f\u00fchlte: auf das als ausgesprochen aggressiv empfundene Urteil, verst\u00e4rkt durch die &#8222;Brutalit\u00e4t der Umgebung&#8221;, seinerseits aggressiv und brutal zu reagieren. Die Gefahr wird real: &#8222;Bei \u00fcberstrenger Behandlung wirkt h\u00f6chstens noch die Angst vor der n\u00e4chsten Strafe triebhemmend, die innere moralische Eigenhemmung geht aber verloren&#8220;(16). Will das die Justiz vielleicht sogar oder auch die Gesellschaft? Oder wie sonst kommen Richter zu solchen &#8211; rational sinnlosen, psychodynamisch geradezu gef\u00e4hrlichen &#8211; Urteilen? Und wie eigentlich verkraften sie pers\u00f6nlich ihr Gesch\u00e4ft, Menschen zu verurteilen und zu bestrafen?<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"rationale-und-irrationale-motivationen\">Rationale und irrationale Motiva&shy;ti&shy;onen<\/span><\/h2>\n<p>Vorab ist festzuhalten, da\u00df jedes zwischenmenschliche Verhalten, also auch das aller an einem Strafproze\u00df Beteiligten, von Vorpr\u00e4gungen mitbestimmt, oft unbewu\u00dft gesteuert und immer auch situationsbedingt ist; stets wirken neben rationalen irrationale Motivationen und Einstellungen mit, auch dort, wo wir ganzundgar &#8222;objektiv&#8221; uns zu verhalten meinen. Gerade Strafjuristen allerdings pflegen Sachverhalte dieser Art auffallend starrsinnig zu leugnen und halten erstaunlich z\u00e4h an der &#8212; ihre Subjektivismen rationalisierenden&#8212; Fiktion von Objektivit\u00e4t und Rationalit\u00e4t fest.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"mechanismen-der-angstabwehr\">Mechanismen der Angstabwehr<\/span><\/h2>\n<p>Woher und warum die Fiktion? Die Antwort haben die Psychoanalytiker der strafenden Gesellschaft von Alexander und Staub bis Plack und Ostermeyer einhellig gegeben: Ein Strafrecht und eine Strafjustiz, die von der Gesellschaft zur Projektion von Schuldgef\u00fchlen des Kollektivs und zu-gleich zur Abreaktion und Absorption von Aggressionen installiert worden sind, k\u00f6nnen, um ihr unbewu\u00dftes Unbehagen zu bew\u00e4ltigen, kaum anders als mit Mechanismen der Angstabwehr operieren(17).<br \/>Als Ausf\u00fchrer dieser Funktionen aber sind nur Leute zu gebrauchen, die sich besonders gut auf &#8222;Triebverkleidung unter abstrakten Formeln&#8220;(18) verstehen und ihr kreatives Potential weitgehend diesem Zweck zur Verf\u00fcgung stellen. Dabei k\u00f6nnen Affinit\u00e4ten zwischen der eigenen und der Struktur des Strafsystems kaum \u00fcberraschen: Bereits die Gesetzestexte und deren Begr\u00fcndungen sind &#8222;Produkte von Untertanen autorit\u00e4rer Systeme und damit teilweise von irrationalem Gehalt&#8220;(19). Entsprechend erbringt die &#8222;Analyse der Regungen und Haltungen im seelischen Bereich des Bestrafers&#8230; immer mehr oder weniger intensive Anteile affektiver&#8230; Prozesse. Der Strafende verk\u00f6rpert und vollstreckt Gewalt und Macht, entstamme diese nun institutioneller oder pers\u00f6nlicher Autorit\u00e4t&#8220;(20).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"justitielle-aggressionsabfuhr\">Justitielle Aggres&shy;si&shy;ons&shy;ab&shy;fuhr<\/span><\/h2>\n<p>Hier nun verschr\u00e4nkt sich das, was die Gesellschaft von ihren Bestrafungsdelegierten erwartet, mit einem Erfordernis, das die Bestrafer ihrem pers\u00f6nlichen Gleichgewicht zuliebe erf\u00fcllen m\u00fcssen. Denn es ist nun einmal &#8222;ein Unterschied, ob man wie der Zeitungsleser Bestrafung nur konsumiert oder ob man sie wie der Staatsanwalt beantragt, wie der Richter verh\u00e4ngt und wie der Vollzugsbeamte vollstreckt&#8230; Soweit sie mehr tun als ein passives Mitglied des kollektiven Ichs, n\u00e4mlich Aggression verh\u00e4ngen und nicht nur miterleben, soweit sind sie&#8230; von der \u00dcber-Ich-Kontrolle nicht befreit&#8220;(21). Die Notwendigkeit, ihre Schuldgef\u00fchle zu beschwichtigen, l\u00e4\u00dft sie esoterisch zwangshaft werden und bringt Ph\u00e4nomene hervor wie massierte Produktion von Formalismen, Dogmatismen und Systembildungen, die Isolierung der Tat vom T\u00e4ter aus &#8222;Ber\u00fchrungsangst&#8221; vor ihm(22), die &#8222;Apparatisierung&#8221; und &#8222;Ganovisierung&#8220;(23). Als spezielles Symptom der besonders verh\u00e4ngnisvollen Schuldprojektion ist das in der StrafprozeBordnung bereits institutionalisierte &#8222;\u00fcbertriebene Pathos von Anklage&#8221; zu sehen, &#8222;das unser Rechts- und Strafwesen irrationalisiert&#8220;(24). In derselben Richtung, wenngleich genereller ist die ganze &#8222;Feierlichkeit&#8221; des Gerichtszeremoniells \u00fcberhaupt aufzufassen(25).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"kollektives-strafverlangen\">Kollektives Straf&shy;ver&shy;langen<\/span><\/h2>\n<p>Bemerkenswerte Belege f\u00fcr die der Strafjustiz inh\u00e4rente Subjektivit\u00e4t und Irrationalit\u00e4t sind sodann die &#8212; neben den &#8222;gesetzlichen Tatbest\u00e4nden&#8221; &#8212; als rechtsstaatliche Garantien gemeinten Rechtsinstitute der &#8222;freien Beweisw\u00fcrdigung&#8221; und der &#8222;freien Strafzumessung&#8221;. Sie erweisen sich gleichzeitig als besonders weite und darum besonders sorgsam kaschierte Einfallstore f\u00fcr kollektives Strafverlangen.Als wesentliche Beweismittel gelten nach wie vor Gest\u00e4ndnis oder Zeugenaussagen, &#8222;Beweise&#8221;, deren Fragw\u00fcrdigkeit schon von den ersten forensischen Psychologen um die Jahrhundertwende exakt aufgewiesen wurde. Doch davon unbehelligt: &#8222;Das Strafrecht macht aus dieser Not eine Tugend. Es erkl\u00e4rt den Beweis dann f\u00fcr gef\u00fchrt, wenn der Richter von der zu beweisenden Tatsache \u00fcberzeugt ist &#8211; es begn\u00fcgt sich also mit subjektiver \u00dcberzeugung statt objektiver Gewi\u00dfheit&#8220;(26). Zwar erm\u00f6glicht die Befreiung von formalen Beweisregeln es dem Richter &#8212; jedenfalls theoretisch &#8212;, einem Angeklagten, auch wenn er ein &#8222;Gest\u00e4ndnis&#8221; abgelegt hat, oder einem Zeugen, auch wenn er seine &#8222;Aussage&#8221; unter Eid stehend macht, trotzdem nicht zu glauben. &#8222;Aber Freiheit von festen Regeln schr\u00e4nkt zugleich die Nachpr\u00fcfbarkeit ein. Gestattet sie durch ihre Geschmeidigkeit eine bessere Anpassung an die Wahrheit, so gestattet sie zugleich eine bessere Anpassung an die Straflust.&#8221; Dabei &#8222;gibt es keine Kontrolle, und das Strafrecht sorgt auch daf\u00fcr, da\u00df die Richter nicht \u00fcber-trieben gewissenhaft werden. Es hat den Grundsatz ,im Zweifel f\u00fcr den Angeklagten&#8217;&#8230; sehr weit ausgeh\u00f6hlt. Der Richter darf n\u00e4mlich nur ,vern\u00fcnftige` Zweifel zugunsten des Angeklagten sich auswirken lassen, unvern\u00fcnftige Zweifel hat er au\u00dfer Betracht zu lassen&#8230; Er darf die Schuld nicht deshalb verneinen, weil die gedankliche M\u00f6glichkeit eines abweichenden Geschehensverlaufes besteht&#8230; Die freie Beweisw\u00fcrdigung dient also dazu, das Strafverlangen der Gesellschaft nicht an der Moralit\u00e4t der Rechtsanwender scheitern zu lassen. Sie gibt einem Strafverlangen der Rechtsanwender freie Bahn&#8220;(27).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"irrationalitaet-der-strafzumessung\">Irrati&shy;o&shy;na&shy;lit&auml;t der Straf&shy;zu&shy;mes&shy;sung<\/span><\/h2>\n<p>Nicht minder frei &#8212; wegen des bereits genannten Problems der Me\u00df- und W\u00e4gbarkeit von Schuld vor allem frei von der M\u00f6glichkeit der rationalen Handhabung(28) &#8212; sind die Modi der Strafzumessung. &#8222;Da\u00df trotzdem die Fiktion von der Schuldangemessenheit der Strafe so hartn\u00e4ckig verteidigt wird, und zwar selbst vom Gesetzgeber, weist auf die Schuldprojektion hin, die die strafende Gesellschaft vollzieht. Das Schuldprinzip ist die Rationalisierung der Schuldprojektion&#8221; (Hervorhebung H.Ch.D.). Sie kann weitgehend unbehelligt von Skrupeln erfolgen, &#8222;weil die Legalisierung ein gutes Gewissen macht&#8220;(29). Die Folge davon ist insofern um so schlimmer, als die Projektion bewirkt, &#8222;da\u00df nicht nur die Schuld des T\u00e4ters, sondern die auf ihn projizierte Schuld der Gesellschaft mit abgestraft wird. Zwangsl\u00e4ufig f\u00e4llt die Strafe dann h\u00f6her aus, als wenn sie nur der Schuld des T\u00e4ters gilt&#8220;(30).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"identifikation-der-juristen-mit-dem-apparat\">Identi&shy;fi&shy;ka&shy;tion der Juristen mit dem &bdquo;Apparat&rdquo;<\/span><\/h2>\n<p>Als einer der wesentlichen Gr\u00fcnde daf\u00fcr, da\u00df Strafjuristen in ihrer Mehrheit derartige Vorg\u00e4nge, deren Urheber sie gro\u00dfenteils selber sind, weder sehen wollen noch k\u00f6nnen, ist ihr zumeist recht hoher Grad an Identifikation mit dem Justizapparat zu betrachten. Identifikation (abermals ein der Angstabwehr dienender Mechanismus) kann verschieden, unter anderem auf unterschiedlichen &#8222;Gehorsams-Ebenen&#8221; (Alexander Mitscherlich 1963) zum Ausdruck kommen, die Volker Frielinghaus im Hinblick auf &#8222;die menschlichen Verhaltensweisen ,Rechtssetzung` und ,Rechtsanwendung&#8221; n\u00e4her untersuchte. Eine charakteristische Auswirkung von Gehorsam ist, da\u00df dadurch Denkhemmungen erzeugt werden. So auch beim &#8222;Vorurteilsgehorsam&#8221;, den kennzeichnet, &#8222;da\u00df angeblich ,sicheres Wissen` gegen kritisches Bedenken sich durchsetzt. Dabei behandelt die vom gefestigten Vorurteil&#8230; gesteuerte Reaktionsbereitschaft ihren Gegenstand, als sei er aus eigener Erfahrung bekannt und nicht durch \u00e4u\u00dfere oder introjizierte Autorit\u00e4ten vorgeschrieben&#8221;. Ein Niederschlag derartiger Abl\u00e4ufe ist etwa, da\u00df in der Jurisprudenz &#8222;eine unbekannte Vielzahl von strukturverschiedenen Lebenssachverhalten&#8221; begrifflich formalisiert wird, womit vom materiellen geltenden Recht nicht viel mehr \u00fcbrig bleibt als eine &#8222;disponible und fungible leere Formh\u00fclle&#8220;(31).<br \/>Gleicherma\u00dfen auf Identifikationsvorg\u00e4ngen beruht die &#8222;Organisationsverhaftung&#8221; zahlreicher Richter, von denen R\u00fcdiger Lautmann eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl vorwiegend bei Urteilsberatungen als teilnehmender Beobachter studiert hat. Hier einige seiner Feststellungen: &#8222;Wichtiger als eine Faktensuche&#8230; erscheint.., die Aufgabe des Richters, eine Entscheidung zu erreichen&#8221;(32). &#8222;Die Richter orientieren sich bei der Wahrheitssuche nicht an den nonjuristischen Proze\u00dfbeteiligten; ihre Bezugsgruppe ist vielmehr die Justiz in Gestalt der Kollegen, Vorgesetzten und insbesondere der h\u00f6heren Instanzen&#8220;(33). &#8222;Eines der wenigen Ziele, das gelegentlich verbalisiert wird, besteht darin, den faktisch abgelaufenen Entscheidungsvorgang nicht transparent werden zu lassen. Nach au\u00dfen soll kein Bild davon dringen, wie das Urteil im einzelnen zustandegekommen ist&#8221;.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"systemlosigkeit-bei-der-entscheidungsfindung\">System&shy;lo&shy;sig&shy;keit bei der Entschei&shy;dungs&shy;fin&shy;dung<\/span><\/h2>\n<p>Eine weitere, wesentliche Beobachtung Lautmanns war die &#8222;Systemlosigkeit&#8221; des richterlichen Entscheidungsprogramms, d.h. der Mangel an rationalen Gesichtspunkten bei der inhaltlichen Entscheidungsfindung, der etwa so sich ausdr\u00fcckt: &#8222;Alternativen aus einem Kontinuum werden oft seltsam intuitiv vorgebracht &#8211; beinahe wie eine Erleuchtung&#8221;(35). Oder auch so: &#8222;Wo immer Zahlenangaben in einer Entscheidung auftauchen&#8230;, da zeigt sich ein Ehrgeiz auf Genauigkeit, der merkw\u00fcrdig kontrastiert zur L\u00e4ssigkeit, die h\u00e4ufig richterliche Faktenfindung und Abstraktion kennzeichnet&#8221;(36).<br \/>Kennzeichnend ist dergleichen allerdings in psychoanalytischer Sicht durchaus: Verschiebungen von (affektiv oder emotional) Bedeutsamem auf Nebens\u00e4chlichkeiten (wie etwa numerischen Daten) sind geradezu ein Hauptmerkmal zwanghaften Verhaltens. Mir selbst ist bei der Vernehmung von Angeklagten viele Male aufgefallen, wie Richter und Staatsanw\u00e4lte vom Wesentlichen, den Handlungsmotiven, immer wieder ablenkten, indem sie v\u00f6llig belanglose Orts- und Zeitangaben erfragten. Dabei hatte ich oft den Eindruck einer &#8212; angesichts von Menschen, die von Berufs wegen mit Menschen umgehen &#8211; erstaunlichen Ratlosigkeit, bis-weilen auch ausgesprochenen Hilflosigkeit, fast so, als w\u00fc\u00dften sie nicht recht, was man denn sonst noch fragen k\u00f6nnte. Ich w\u00fcrde nicht z\u00f6gern, derartige Haltungen schlicht &#8222;r\u00fchrend&#8221; zu finden, wenn solche Unentfaltetheit menschlicher Qualit\u00e4ten nicht so elende Folgen f\u00fcr Menschen h\u00e4tte, die von Justizverwaltern dieser G\u00fcte abh\u00e4ngig sind auf Gedeih und Verderb.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ein-positives-psychogramm-des-richters\">Ein positives Psychogramm des Richters<\/span><\/h2>\n<p>Nat\u00fcrlich, auch unter Strafjuristen gibt es psychisch voll entfaltete, unneurotische Pers\u00f6nlichkeiten, die frei sind von verdr\u00e4ngten Aggressionen, von unbewu\u00dften Schuldgef\u00fchlen und entsprechender Tendenz zu Projektion und anderen Abwehrformen. Ein solcherma\u00dfen intakter Mensch kann Straft\u00e4tern wesentlich offener und vorurteilsfrei gegen\u00fcberstehen, kann \u00c4hnlichkeiten zulassen, ihn verstehen und sachlich auf ihn reagieren. Andererseits hat er es innerhalb seiner Bezugsgruppe besonders schwer, bedarf einer hohen Frustrationstoleranz und verdient Anerkennung daf\u00fcr, da\u00df er nicht selten um der dem Justizapparat ausgelieferten Menschen willen Repressionen und Repressalien auf sich zu nehmen bereit sein mu\u00df. Leichter wird ihm hingegen die Verarbeitung mancher Konflikte fallen, die der Durchschnitt seiner Kollegen nur verdr\u00e4ngen kann, wonach sie dann um so unheilvoller, weil bewu\u00dftseinsfern, sein Handeln programmieren. Denn: &#8222;Da\u00df es f\u00fcr den Strafjuristen, der&#8230; wie kein anderer schicksalhafte, oft daseinszerst\u00f6rende Gewalt \u00fcber Menschen auszu\u00fcben hat, ein psychisches Konfliktfeld gibt, ja geben mu\u00df, geh\u00f6rt noch immer zu den tabuierten&#8230; Problemen der Strafrechtswissenschaft. Die konflikthaften Wirkungen des Strafens auf den Strafenden sind bisher ausschlie\u00dflich eine Angelegenheit privater Bew\u00e4ltigung oder gar professionell zu leistender Verdr\u00e4ngung&#8230; geblieben&#8221;(37).<br \/>&#8222;Der Richter mu\u00df, um mit Radbruch zu sprechen, ,&#8218;eine Art Sozialbeamter, sozialer Diagnostiker und sozialer Therapeut&#8216; sein; ,auf ein Lot Jurisprudenz&#8216; mu\u00df ,ein Zentner Menschen- und Lebenskenntnis&#8216; kommen&#8221;, fordert vor zwanzig Jahren schon Fritz Bauer(38). Wie aber sollte ein solches Desiderat erf\u00fcllbar werden angesichts einer unter Formalismen nahezu erstickenden, nicht nur psychologie- und soziologieblinden, sondern letztlich lebensfeindlichen Justiz, die, Vorschl\u00e4ge zur Ausbildungsreform(39) geringsch\u00e4tzig vom Tisch wischend, ihren Nachwuchs &#8211; zwei Generationen nach Radbruch und taub f\u00fcr das Thema &#8222;Strafrechtsreform&#8221; &#8212; immer noch weitestgehend dem alten Stil verpflichtet antiinnovatorisch heranbildet?<br \/>Und wie sollte den vom Apparat zwangsangepa\u00dften Strafjuristen geholfen werden bei der Verarbeitung ihrer dabei unvermeidlichen pers\u00f6nlichen Konflikte, soweit sie sich dem Risiko der Bewu\u00dftmachung \u00fcberhaupt zu stellen die Kraft und den Mut haben, wenn ihnen psychotherapeutische Hilfe (etwa im Stile der Berufskonflikte aufarbeitenden Balint-Gruppen f\u00fcr \u00c4rzte) die alten Konflikte zwar nehmen w\u00fcrde, doch &#8211; innerhalb des bestehenden Systems &#8211; neue, wenngleich bewu\u00dftere und ichhafter auszutragende nicht ersparen k\u00f6nnte? F\u00fcr die Mehrzahl wohl reduzieren sich die Chancen zu pers\u00f6nlicher Entlastung und Neuorientierung auf das Zustandekommen einer Justizreform im allgemeinen. &#8222;Justizreformer m\u00fcssen zweierlei tun: die Ersetzung von Magie durch Rationalit\u00e4t betreiben und die Symbiose juristischer Macht und ideologisch verschleierter Herrschaft zerst\u00f6ren&#8221;, konstatiert Ostermeyer(40). Zwar sei klar, &#8222;da\u00df die richtige justizreformerische Strategie noch nicht gefunden ist&#8221;, doch &#8222;nicht die Jurisprudenz selbst, nur soziologisches und psychoanalytisches R\u00fcstzeug kann Haltungen wie Obrigkeitlichkeit, Demokratieunverst\u00e4ndnis und Klassenjustiz aufdecken&#8221;(41).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"human-und-sozialwissenschaften-muessen-gelernt-werden\">Human- und Sozial&shy;wis&shy;sen&shy;schaften m&uuml;ssen gelernt werden<\/span><\/h2>\n<p>Sollte aber Juristerei dann doch noch eines Tages wirkliche und selbstkritische Wissenschaftlichkeit wie wirksame Humanisierung ernst gemeint ins Auge fassen, so m\u00fc\u00dfte sich ein gr\u00fcndlicher Sinneswandel und intensive Kenntnisnahme der psychologischen und soziologischen Erfordernisse vollziehen. Es d\u00fcrfte dann nicht l\u00e4nger bei blo\u00dfen Deklamationen und Lippenbekenntnissen bleiben, wie sie etwa im Jugendgerichtsgesetz, das vor vierundzwanzig Jahren als &#8222;fortschrittlich&#8221; gefeiert wurde und doch auch damals schon kaum noch als Alibi getaugt hat, in \u00a7 37 und den Richtlinien dazu niedergelegt worden sind. H\u00fcbsch unverbindlich hei\u00dft es dort, da\u00df Jugendrichter und Jugendstaatsanw\u00e4lte erzieherisch bef\u00e4higt und in der Jugenderziehung erfahren sein &#8222;sollen&#8221;; Kenntnisse u.a. in P\u00e4dagogik, Jugendpsychologie und Soziologie seien &#8222;von besonderem Nutzen&#8221;; den bei Jugendgerichten T\u00e4tigen wird &#8222;empfohlen&#8221;, mit Vereinigungen und Einrichtungen, die der Jugendhilfe dienen, &#8222;F\u00fchlung zu halten&#8221;. Folgerung: Wer keine Lust hat, kann&#8217;s durchaus lassen; der gerichtliche Dunstkreis mu\u00df nicht etwa verpflichtend \u00fcberschritten <br \/>werden, es langt auch, wenn mal einer eine Weile beim Vormundschaftsgericht gewesen ist.<br \/>In Zukunft freilich wird das einmal nicht mehr reichen: &#8222;Kenntnisse in Jugendpsychologie&#8221; etc. werden nicht nur &#8222;von besonderem Nutzen&#8221; sein, unabdingbar wird ein fundiertes Umgehen mit dem Wissen aller einschl\u00e4gigen Human- und Sozialwissenschaften notwendig werden, darunter vor allem mit den Erfahrungen der Psychoanalyse, die nun einmal &#8222;das einzig greifbare Beispiel einer methodisch Selbstreflexion in Anspruch nehmenden Wissenschaft&#8221; ist(42). Teilnahme an Hausbesuchen von Sozialarbeitern in verwahrlosten Familien, Erleben auch der Innenseite von Gef\u00e4ngnismauern, Praktika in sozialtherapeutischen Anstalten u.\u00e4. werden auf dem Ausbildungsprogramm k\u00fcnftiger Strafjuristen stehen m\u00fcssen. Andernfalls ist nach Meinung eines methodisch Selbstreflexion in Anspruch nehmenden Richters, Helmut Ostermeyers, anderes zu gew\u00e4rtigen: &#8222;Wenn die Juristen sich weigern &#8230;, den schwarzen Kittel des rituellen Richters gegen den wei\u00dfen des wissenschaftlichen Sozialarztes zu vertauschen, &#8230; wird die Gesellschaft es irgendeinmal aufgeben, ihnen wie einem lahmen Gaul zuzureden &#8230; Sie wird sich mit weniger M\u00fche neue Sozial\u00e4rzte heranbilden und die Juristen rechts liegen lassen&#8220;(43).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-vollzug-freiheitsstrafen-als-massnahme-zur-verhuetung-von-kriminaitaetsrueckgaengen\">III. Vollzug: Freiheits&shy;s&shy;trafen als Ma&szlig;nahme zur Verh&uuml;tung von Krimi&shy;nai&shy;t&auml;ts&shy;r&uuml;&shy;ck&shy;g&auml;ngen<\/span><\/h2>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">Eine Gesellschaft ist krank, wenn ihre fundamentalen Institutionen und Beziehungen&#8230; so geartet sind, da\u00df sie die Nutzung der vorhandenen materiellen und intellektuellen Mittel f\u00fcr die optimale Entfaltung der menschlichen Existenz nicht gestatten.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p><i>Herbert Marcuse(44)<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"strafverhaenger-wissen-nichts-vom-strafvollzug\">Straf&shy;ver&shy;h&auml;nger wissen nichts vom Straf&shy;vollzug<\/span><\/h2>\n<p>Bei der Strafverh\u00e4ngung tr\u00e4gt der gerichtliche Gaul ideologische Scheuklappen, die bewirken, da\u00df die eigentliche Strafvollstreckung als realer Vorgang mit realen, obschon nicht absehbaren Folgen fast g\u00e4nzlich hinter mundgerecht gem\u00fcnzten Wortformeln verschwindet: eine verh\u00e4ngte Strafh\u00f6he etwa sei &#8222;sowohl tat- wie schuldangemessen&#8221;. \u00c4hnliche Leerformeln finden sich in Urteilsbegr\u00fcndungen, wenn das Potpourri der offiziellen Strafzwecke, die es zu erreichen gelte, angestimmt wird; in Frage kommen S\u00fchne, Abschreckung, Besserung und Schutz der Gesellschaft. Wenn einzelne Strafzwecke sich bei nur etwas genauerem Hinsehen als unvereinbar erweisen &#8212;&#8222;S\u00fchne&#8221; und &#8222;Besserung&#8221; etwa harmonieren ja wohl kaum mehr als die gleichzeitige Verwendung von \u00d6l und Wasser als Mittel zur Brandbek\u00e4mpfung &#8212;, so qualifiziert sie das fast um so besser f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Pilatusfunktion: Einer scheint immer daf\u00fcr zu taugen, &#8222;im Namen des Volkes&#8221;, doch sorgf\u00e4ltig vom Gericht rationalisiert, auf da\u00df die erforderliche Unbewu\u00dftheit beibehalten bleibe, die im Auftrag des kollektiven Ichs geforderte Strafe gegenaggressiv zu vollziehen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-falsche-hoffnung-das-jugendgerichtsgesetz-von-1953\">Die falsche Hoffnung: das Jugend&shy;ge&shy;richts&shy;ge&shy;setz von 1953<\/span><\/h2>\n<p>Schon einmal &#8211; fast eine Generation liegt das zur\u00fcck &#8211; h\u00e4tte man meinen und hoffen k\u00f6nnen, da\u00df wenigstens angesichts von Jugendlichen die &#8222;Resozialisierung&#8221; (in Wahrheit m\u00fc\u00dfte es freilich fast immer um Nachholung von Sozialisation gehen) eindeutig dominieren werde. Doch selbst das war nur sehr bedingt der Fall: Zwar lie\u00dfen Kommentatoren zum Jugendgerichtsgesetz von 1953 es damals nicht an Beteuerungen fehlen, da\u00df man es hier also nun mit einem &#8222;echten Erziehungsstrafrecht&#8221; zu tun habe, das &#8222;von dem jungen Menschen&#8221; ausgehe, &#8222;den Menschen in en Mittelpunkt&#8221; stelle, und dabei werde &#8222;ein klares Ja gesprochen zum Menschen, der gerade in seiner Jugend des besonderen Verst\u00e4ndnisses bedarf&#8220;(45). Einmal abgesehen von dem impliziten Eingest\u00e4ndnis, da\u00df ein erwachsener Straft\u00e4ter folglich nicht prim\u00e4r als Mensch gesehen wird, da\u00df ein klares Ja statt zu ihm zu irgendetwas fiktivem anderen gesprochen wird und da\u00df er nicht etwa auf Verst\u00e4ndnis rechnen kann: Weder zeigt der Gesetzestext durchg\u00e4ngig einen solchen Tenor, noch erwiesen sich die Jugendgerichte rechtsgestalterisch ihrer Erziehungsaufgabe als hinl\u00e4nglich gewachsen, noch wird in Jugendgef\u00e4ngnissen eindeutig, konsequent und dazu bef\u00e4higt ein &#8222;Strafvollzug der positiven Zuwendung&#8220;(46) praktiziert.<br \/>Aber schon der Ausgangspunkt war schief: So hat ein Urteil auf Jugendstrafe zu lauten, &#8222;wenn wegen der sch\u00e4dlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsma\u00dfregeln oder Zuchtmittel&#8221;, d.h. die der Jugendstrafe vorgelagerten M\u00f6glichkeiten, &#8222;zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist&#8221; ( \u00a7 17 II JGG). Was sch\u00e4dliche Neigungen sind, bleibt undefiniert; da\u00df sie erst in der Tat zutagetreten m\u00fcssen, bleibt unreflektiert; und ebenso, warum denn gerade Jugendstrafe das \u00dcbel zu beheben imstande sein soll. Jedoch, was tut&#8217;s? Ist die Schuld nur schwer genug, mu\u00df sowieso gestraft werden, ob das weitere Unheil vorhersehend oder auch blind, ist am Ende ziemlich egal. Und was schon tut&#8217;s, wenn von der Achtelmillion j\u00e4hrlicher Verurteilungen von jungen Leuten unter 21 doch ohnedies nur ein Zehntel auf Jugendstrafe lautet und davon noch einmal die H\u00e4lfte zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wird? Das sind schlie\u00dflich nur um die 6000, die als Jugendliche und Heranwachsende pro Jahr in den Knast wandern(47). Den anderen tut es ja sogar gut, da\u00df gerade die paar am meisten Gesch\u00e4digten f\u00fcr die weitere Sch\u00e4digung im Knast herangezogen werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"drei-aergernisse-im-jugendstrafvollzug\">Drei &Auml;rgernisse im Jugend&shy;s&shy;traf&shy;vollzug<\/span><\/h2>\n<p>W\u00fcrde im Jugendstrafvollzug &#8222;Erziehung&#8221; stattfinden (was freilich nahezu immer Heilerziehung bzw. Psychotherapie bedeuten m\u00fc\u00dfte), so w\u00e4re dies der seltene Fall, wo der behauptete Strafzweck der &#8222;Besserung&#8221; vielleicht erreicht w\u00fcrde. Indessen: Der Verdacht ist zu hegen, da\u00df der Schaden, den delinquente Jugendliche anrichten, f\u00fcr die Gesellschaft noch das geringste \u00c4rgernis darstellt. Gr\u00f6\u00dfer d\u00fcrfte das \u00c4rgernis sein, das sie bereiten, indem sie der Gesellschaft mit ihrem Tun deren Vers\u00e4umnisse an ihnen vor Augen f\u00fchren. Aber der stets kluge Gesetzgeber wu\u00dfte wie immer Abhilfe, griff in die Mottenkiste und holte aufs neue das alte Alibi hervor, da\u00df dort, wo ein jugendlicher Tunichtgut es gar zu arg treibt, die Schuld daran hast-du-nicht-gesehen ihm selber in den Schuh geschoben werden kann. Keine Abhilfe gibt es allerdings f\u00fcr ein drittes und darum auch das gr\u00f6\u00dfte \u00c4rgernis: wenn straff\u00e4llige Jugendliche allein durch ihr Alter immerhin dann doch noch eine gewisse Geste der Hilfe herausfordern. Denen darf man allenfalls hinter vorgehaltener Hand daf\u00fcr b\u00f6se sein, da\u00df sie noch keine ausgewachsenen Kriminellen sind, denen gegen-\u00fcber es nun mal leichter f\u00e4llt, eben einfach nur noch gegen sie zu sein.<br \/>Da\u00df das Gegen-sie-sein-k\u00f6nnen wenigstens bei erwachsenen Delinquenten die meistgewollte Haltung der Mehrheit der \u00d6ffentlichkeit ist, l\u00e4\u00dft sich klar belegen: W\u00fcrde sie Kriminalit\u00e4t wirklich maximal verh\u00fcten wollen, w\u00fcrde sie durch eine wesentlich ver\u00e4nderte Sozialpolitik, womit sie die sozialen (und damit bereits einen Teil der psychologischen) Ursachen beh\u00f6be, entschlossen Prophylaxe betreiben. Sie w\u00fcrde ferner Strafanstalten schleunigst in Institutionen umwandeln, in denen die Bem\u00fchung um Hilfe und Heilung oberstes Ziel w\u00e4re, und nicht nur f\u00fcr wenige, nach besonderen Kriterien Auszusondernde ausnahmsweise die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt erm\u00f6glichen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-dauerhaft-verschobene-reform-sozialtherapeutische-anstalten\">Die dauerhaft verschobene Reform: Sozial&shy;the&shy;ra&shy;peu&shy;ti&shy;sche Anstalten<\/span><\/h2>\n<p>Wie \u00fcberaus z\u00f6gernd unsere Gesellschaft sich selbst da verh\u00e4lt, mag allein schon daran abgelesen werden, da\u00df der urspr\u00fcnglich f\u00fcr den 1. 10. 1973 vorgesehene Er\u00f6ffnungstermin f\u00fcr die sozialtherapeutischen Anstalten zuerst auf den 1. 1. 1975 und dann noch einmal auf den 1. 1. 1978 verschoben worden ist. Ohne Zweifel ist der Aufschub symptomatisch: Da\u00df kein Geld f\u00fcr die teuren Anstalten da sei, erweist sich als platte Ausrede, sobald zugegeben w\u00fcrde, da\u00df es im Endergebnis sehr viel teurer kommt, besonders gef\u00e4hrdete und gef\u00e4hrliche Straft\u00e4ter ohne Behandlung in blo\u00dfe Sicherungsverwahrung zu geben. Und auch das entpuppt sich als Ausflucht, wenn beim &#8222;normalen&#8221; Straft\u00e4ter, der &#8222;preisg\u00fcnstiger&#8221; therapiert werden k\u00f6nnte, lieber vielfache R\u00fcckf\u00e4lligkeit, die Unterhaltung bastionsartiger &#8222;Justizvollzugsanstalten&#8221; und in ihnen ein k\u00fcnstliches Rentnerdasein ohne &#8222;volkswirtschaftlichen Nutzen&#8221; in Kauf genommen wird. M\u00f6gen sich Soziale und Asoziale in ihrer Liebe zum Geld wenig unterscheiden &#8211; ihren Affekt lassen sich die Sozialen, wie es scheint, liebend gern eine ungleich gr\u00f6\u00dfere Menge kosten(48).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-strafvollzugsgesetz-von-1976\">Das Straf&shy;voll&shy;zugs&shy;ge&shy;setz von 1976<\/span><\/h2>\n<p>Ein weiteres ist signifikant: Als rechtliche Basis daf\u00fcr, da\u00df fraglos gestraft werden darf, hatten wir ein rundes Jahrhundert lang unser StGB, das in den Grundz\u00fcgen seit 1871 festlag; daf\u00fcr, wie gestraft wurde, existierten aber nur h\u00f6chst fragw\u00fcrdige Verwaltungsvorschriften; was Priorit\u00e4t hatte, war absolut eindeutig. Ohne durch ein geltendes Gesetz dazu legitimiert zu sein, nahmen wir uns das Recht, Menschen zusammen mit der Freiheit Grundrechte zu entziehen oder zu schm\u00e4lern. Endlich am 14.3. 1972 bequemte sich das Bundesverfassungsgericht festzustellen, da\u00df der Zustand ohne entsprechendes Gesetz verfassungswidrig ist. Im selben Jahr legte die Regierung, nachdem die Strafvollzugskommission bereits f\u00fcnf Jahre daran gesessen war, einen Entwurf vor, der, nachdem er hier und da und dort zurechtgestutzt worden ist, mit dem Strafvollzugsgesetz von 1976 endete, das \u00e4u\u00dferst ma\u00dfvoll bleibt in puncto Geldausgaben und \u00fcberaus m\u00e4\u00dfig in puncto Progressivit\u00e4t. An frommen W\u00fcnschen freilich fehlt es nicht, so wird etwa deklamiert: &#8222;Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene f\u00e4hig werden, k\u00fcnftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu f\u00fchren (Vollzugsziel)&#8221; ( \u00a7 2 StVollzG).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"was-traegt-das-gesetz-zum-vollzugsziel-bei\">Was tr&auml;gt das Gesetz zum &bdquo;Voll&shy;zugs&shy;ziel&rdquo; bei?<\/span><\/h2>\n<p>Was tr\u00e4gt das neue Gesetz konkret zur Erreichung des &#8222;Vollzugsziels&#8221; bei? Schon in der Diktion erinnert es in vielem an seine Vorg\u00e4ngerin, die Dienst- und Vollzugsordnung (DVollzO) und deren formalistisch-pedantische Bestimmungen, die allenfalls rhetorisch auf die wirklichen Bed\u00fcrfnisse der Gefangenen und kaum je auf deren zukunftsgerichtete Anliegen einging. Erstaunlich vieles &#8222;soll&#8221; lediglich von seiten der Anstalt geboten oder erm\u00f6glicht werden, &#8222;mu\u00df&#8221; es nicht etwa und &#8222;kann&#8221; auch unterbleiben; dekuvrierend sind hier Passagen der \u00a7 \u00a7 37 (der \u00fcberdies erst am 1. 1. 80 in Kraft tritt) und 38:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222; \u00a7 37. (2) Die Vollzugsbeh\u00f6rde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zu-weisen und dabei seine<br \/>F\u00e4higkeiten, Fertigkeiten und Neigungen ber\u00fccksichtigen.<br \/>(3) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung, Umschulung oder<br \/>Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Ma\u00dfnahmen gegeben werden.<br \/>(4) Kann einem arbeitsf\u00e4higen Gefangenen keine wirtschaftlich ergiebige Arbeit oder die Teilnahme an<br \/>Ma\u00dfnahmen nach Absatz 3 zugewiesen werden, wird ihm eine angemessene Besch\u00e4ftigung zugeteilt.<br \/>\u00a7 38. Unterricht. (1) F\u00fcr geeignete Gefangene, die den Abschlu\u00df der Hauptschule nicht erreicht haben, soll<br \/>Unterricht in den zum Hauptschulschlu\u00df f\u00fchrenden F\u00e4chern oder ein der Sonderschule entsprechender Unterricht<br \/>vorgesehen werden&#8230;&#8221;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Nicht vorgesehen sind selbstverst\u00e4ndlich Gefangene, die sich zur Ablegung der mittleren Reife oder gar des Abiturs eignen w\u00fcrden; ein ordentlicher Krimineller hat nun mal in altgewohnter Weise einzubrechen und nicht etwa zu neuen Bildungsufern aufzubrechen. Er hat gef\u00e4lligst der Unterlegene zu bleiben; sinnvollerweise &#8222;unterliegt&#8221; er denn auch nach dem neuen StVollzG nicht wenigem, was er zu beachten, zu unterlassen oder sich gefallen zu lassen hat(49). Umgekehrt kann manches, was einem Gefangenen gew\u00e4hrt worden ist, dann r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht oder entzogen werden, wenn dies &#8222;Sicherheit und Ordnung&#8221; erfordern, Kategorien, die im \u00fcbrigen undefiniert bleiben, also nach Gutd\u00fcnken gehandhabt werden k\u00f6nnen.<br \/>Was das Entgelt f\u00fcr die im Gef\u00e4ngnis getane Arbeit des dazu &#8222;Verpflichteten&#8221; angeht ( \u00a7 \u00a7 41 und 43), so beschr\u00e4nkt sich das auf ein Almosen von 5% des durchschnittlichen Einkommens aller Rentenversicherten; \u00fcber eine Erh\u00f6hung wird zum 31. 12. 80 &#8222;befunden&#8221; ( \u00a7 200). Und selbstverst\u00e4ndlich h\u00e4ngt am Einkommen die Sozialversicherung! Was schlie\u00dflich Behandlung angeht &#8212; ich meine die vordringliche der kaputten Psyche der Inhaftierten &#8212;, so ist hiervon im anomalen Normalfall praktisch keine Rede. Keine Chance hatte demgegen\u00fcber der \u00fcberwiegend von denselben Verfassern, die schon den AE zur Strafrechtsreform vorgelegt hatten, entwickelte Alternativentwurf zum Regierungsentwurf f\u00fcr das Strafvollzugsgesetz: er war viel zu konkret, zu konsequent und zu therapieorientiert. Stattdessen trat ein, was Horst Sch\u00fcler-Springorum schon vor sieben Jahren bef\u00fcrchtete und voraussagte(50): Ein &#8222;Vollzugsf\u00f6rderungsgesetz&#8221; ist das Strafvollzugsgesetz nicht geworden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"was-bedeutet-eigentlich-freiheitsstrafe\">Was bedeutet eigentlich Freiheits&shy;s&shy;trafe?<\/span><\/h2>\n<p>Fragen wir nun: Was bedeutet und beinhaltet Freiheitsstrafe, die im Bewu\u00dftsein der Allgemeinheit so unbedingten Vorrang hat vor allen Alternativen?! Da\u00df Besserung im Gef\u00e4ngnis praktisch nicht stattfindet, da\u00df Abschreckung nahezu nicht funktioniert: inoffiziell hat sich das Wissen davon ja doch fast schon allgemein herumgesprochen. Aber auch das Argument der \u00f6ffentlichen Sicherheit&#8220; sticht nur wenig, die &#8222;Gemeingef\u00e4hrlichen&#8221; unter den Delinquenten stellen schlie\u00dflich eine recht kleine Minderheit dar (es sei denn, da\u00df auch Eigentumst\u00e4ter &#8212; Eigentums- und Verm\u00f6gensdelinquenz machen rund drei Viertel der Gesamtkriminalit\u00e4t aus &#8212; in unserer besitzbesessenen Gesellschaft als gemeingef\u00e4hrlich gelten sollen). Doch bei aller Besitzfixierung: die Begr\u00fcndung w\u00e4re zu flach, denn zwischen dem Fetisch Eigentum und dem Strafreflex Freiheitsentzug gibt es letztlich keinen einleuchtenden Zusammenhang. Also doch S\u00fchne, Bu\u00dfe, Vergeltung? Es sieht in der Tat so aus.<br \/>Soviel steht dabei fest: Geldstrafen oder vergleichbare Sanktionen w\u00e4ren in jedem Fall nur Partialstrafen, hingegen wird Freiheitsentzug als Totalstrafe erlebt, und zwar sowohl von den Inhaftierten selbst wie auch von denen, was nicht minder wichtig ist, die Wert darauf legen, da\u00df Einsperrung im Gef\u00e4ngnis &#8212; und das hei\u00dft zugleich Aussperrung aus der Gemeinschaft der anerkannt Sozialen &#8212; geschieht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-freiheitsstrafe-trifft-das-zentrum-des-selbst\">Die Freiheits&shy;s&shy;trafe trifft das Zentrum des Selbst<\/span><\/h2>\n<p>Die Freiheits- als Totalstrafe zielt darauf ab, das Selbst des Bestraften wie seine Triebe zentral zu treffen. Selbst\u00e4ndigkeit und Selbstachtung, M\u00f6glichkeiten zu Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung, die freie Wahl von Mitmenschen, mit denen man umgehen m\u00f6chte, ein Anspruch auf Privatsph\u00e4re werden massiv vermindert bis ausgeschaltet. Herabgesetzt bis v\u00f6llig entzogen werden die Befriedigungsm\u00f6glichkeiten des Bewegungsdranges, des Sexualtriebes, jedenfalls in der Normalform mit einem andersgeschlechtlichen Partner, und gesunder Aggressionen, wie sie sich etwa im Wunsch nach pers\u00f6nlichem Fortkommen, in Best\u00e4tigungs- und Leistungswillen ausdr\u00fccken. Da werden also Leute, die meist nichts n\u00f6tiger h\u00e4tten als tragf\u00e4hige und zuverl\u00e4ssige soziale Bindungen, genau daran gehindert; da wird Menschen, die ihre Sexualit\u00e4t und Aggressionen oft ohnehin nicht haben integrieren k\u00f6nnen, ein normales Ausleben ebendieser Bed\u00fcrfnisse unm\u00f6glich gemacht; da werden psychisch l\u00e4ngst L\u00e4dierte noch weiter in Fatalismus aus Ohnmacht, in Depression, Masochismen, Hypochondrien, Hysterie, Selbstha\u00df und Selbstmordideen getrieben und zum Annehmen pathologischer Sozialformen und Lernmodelle gedr\u00e4ngt. Und die F\u00e4higkeit zum Umgang mit der Realit\u00e4t, falls je vorhanden, geht allm\u00e4hlich versch\u00fctt und wird f\u00fcr die Zeit nach der Entlassung weiter erschwert, indem man den H\u00e4ftling weder vern\u00fcnftig arbeiten und verdienen lie\u00df, noch ihn kranken- und sozialversicherte.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"der-sog-zum-rueckfall\">Der Sog zum R&uuml;ckfall<\/span><\/h2>\n<p>Paradoxerweise kann die Sehnsucht nach Freiheit angesichts der damit aufkommenden Spannungen und begr\u00fcndeten \u00c4ngste (kaum Geld, keine Arbeit, keine Wohnung, oft keine helfenden Angeh\u00f6rigen und Bekannten, Stigmatisiertsein und Ablehnung durch die &#8222;Sozialen&#8221;) umschlagen in Sehnsucht nach der &#8222;Geborgenheit im Gef\u00e4ngnis&#8221;. Zumal es nicht selten \u00c4hnlichkeit hatte mit der Erfahrung eines lieblos-kalten Kindheitsmilieus, an das der aus der Haft Entlassene mangels erhaltener Psychotherapie weiter traumatisch fixiert ist, liegt es zudem vom Unbewu\u00dften her nahe, da\u00df ein neues Delikt sich scheinbar als &#8222;Probleml\u00f6sung&#8221; anbietet. Aber selbst dann, wenn er dem Sog zum R\u00fcckfall entgehen kann, ist ein ehemaliger Str\u00e4fling danach fast immer ein noch lebensunt\u00fcchtigerer Mensch als er es vorher sowieso schon war. Und anscheinend will die Gesellschaft das so. Helga Einsele jedenfalls, selbst &#8222;Ehemalige&#8221;, zwar Strafanstaltsleiterin, aber eine mit Herz und Verstand, hat daran keinen Zweifel: &#8222;Bestimmt braucht man ,den anderen` als S\u00fcndenbock und Machtobjekt&#8230;&#8220;(51).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"lebenslaenglich-die-totale-existenzvernichtung\">Lebens&shy;l&auml;ng&shy;lich: die totale Existenz&shy;ver&shy;nich&shy;tung<\/span><\/h2>\n<p>Gleichwohl: Was Gefangene w\u00e4hrend ihrer Knastzeit \u00fcber Wasser h\u00e4lt, ist die Hoffnung auf ihr Leben nach der Entlassung. Mag sie noch so sehr mit \u00c4ngsten vor dem Leben drau\u00dfen und der Gefahr erneuten Scheiterns vermischt, oder mag sie noch so sehr von Illusionen durchsetzt sein &#8212; sie schr\u00e4nkt die Totalit\u00e4t der Freiheitsstrafe immerhin in zeitlicher Hinsicht ein.<br \/>R\u00e4umlich und zeitlich total und damit identisch mit Existenzvernichtung wird die Einschr\u00e4nkung f\u00fcr die zu lebenslangem Freiheitsentzug Verurteilten. Daran \u00e4ndert sich auch nicht viel, wenn ein Lebensl\u00e4nglicher irgendwann einmal &#8211; bei uns derzeit noch selten diesseits der 20-Jahres-Grenze &#8212; begnadigt wird (eine Absch\u00e4tzung der faktischen Haftdauer ist insofern nicht m\u00f6glich, als eine eventuelle Begnadigung ins pers\u00f6nliche Ermessen des Ministerpr\u00e4sidenten des jeweiligen Bundeslandes gestellt ist(52): Wer mit, sagen wir, 28 Jahren verurteilt wurde und als runder 50er vielleicht begnadigt wird, ist mit Sicherheit ein menschliches Wrack. Ungelebt gebliebenes Leben ging unter in Resignation, au\u00dfer infantiler Anpassung konnten kaum Techniken zur Daseinsbew\u00e4ltigung erlernt werden, seelische Verkr\u00fcppelung ist unausbleiblich. Ein solcher Mensch, f\u00fcr den es beinahe zu allem zu sp\u00e4t ist, wird kaum noch einmal heimisch werden in der Welt auf der anderen Seite der Gef\u00e4ngnismauern.<br \/>&#8222;Wer ein Mensch bleiben soll, darf nicht ohne Hoffnung sein. Insofern ist die lebenslange Strafe unmenschlich. Sie ist reinste Vergeltung&#8221;, sagt Heinz Kraschutzki(53). Er, Antes und Erhardt, im Grunde alle, die &#8222;Lebensl\u00e4ngliche&#8221; wirklich erlebt haben, halten Strafen, die \u00fcber 10 Jahre hinausgehen, f\u00fcr absolut sinnlos, weil nur noch deformierend und jegliche positive Wirkung ausschlie\u00dfend. Doch nach Einsele, Feige und M\u00fcller-Dietz, die hier mit Recht einen &#8222;gewissen sachlichen Zusammenhang mit der Problematik der Todesstrafe&#8221; sehen, gleicht &#8222;jeder Versuch einer rationalen Auseinandersetzung auf diesem Gebiet einem Kampf gegen Windm\u00fchlenfl\u00fcgel&#8220;(54). Der Grund erscheint klar: Bei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten handelt es sich allermeist um M\u00f6rder, also um Tabubrecher par excellence &#8211; und einen solchen kann sich das Strafverlangen des kollektiven Unbewu\u00dften am allerwenigsten entgehen lassen!<br \/>Dabei behaupte ich, da\u00df eben dieser M\u00f6rder oder Totschl\u00e4ger von der Alllgemeinheit letztlich nur als Vorwand benutzt wird, da\u00df es ihr also gar nicht so sehr nur um sein Opfer geht, denn: Dieselbe \u00d6ffentlichkeit, die nach dem Mord an einem Taxifahrer wom\u00f6glich nach der Todesstrafe ruft, nimmt kaum Ansto\u00df daran, wenn ein anderer Taxifahrer infolge eines konfliktbedingten menschlichen Versagens, das im \u00fcbrigen von dem des Taxim\u00f6rders nicht etwa grundverschieden sein mu\u00df(55), einen Mitmenschen zu Tode f\u00e4hrt. Und einem anderen Tabuverletzer, der mangels intakter Psyche ein Kind sexuell mi\u00dfbraucht und umbringt, wollen biedere Mitb\u00fcrger gar &#8222;jeden Tag ein St\u00fcck vom Leibe abschneiden&#8220;(56), w\u00e4hrend ein anderes Kind von seinen psychisch kaum weniger deformierten, nur eben im eigenen Schlafzimmer statt hinter einem Busch im Park agierenden &#8222;Erziehungsberechtigten&#8221; zu Tode gequ\u00e4lt wird; aber die bleiben von der \u00d6ffentlichkeit unbehelligt(57).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"strafe-als-aggressionsabfuhr-gegenueber-schwaecheren\">Strafe als Aggres&shy;si&shy;ons&shy;ab&shy;fuhr gegen&uuml;ber Schw&auml;cheren<\/span><\/h2>\n<p>Worauf es in einer Gesellschaft, die immer noch auf der Mechanik von Unterdr\u00fccken und Unterdriicktwerden aufbaut, wenngleich kaschiert, so dennoch offenkundig ankommt, ist die Schaffung von M\u00f6glichkeiten zur Aggressionsabfuhr noch immer gegen\u00fcber ausgew\u00e4hlten Schw\u00e4cheren und zur Schuldprojektion auf dazu abgestempelte S\u00fcndenb\u00f6cke. Eines der hervorragendsten Mittel, die Arrangements zu legitimieren, die dabei vorgenommen werden m\u00fcssen, um daraus Selbstbest\u00e4tigung zu ziehen, bieten Strafrecht, Strafjustiz und Strafvollzug.<br \/>Zuwendung zu Mitmenschen statt deren Aussto\u00dfung und Bestrafung: gewi\u00df ist sie das urspr\u00fcnglichere Bed\u00fcrfnis, nur &#8211; inmitten materiellen \u00dcberflusses scheinen die meisten, mit Liebeszufuhr selbst zu kurz gekommen, unf\u00e4hig zu sein, sie zu verwirklichen(58).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iv-resuemee-rchtssetzung-und-rechtsanwendung-in-rueckkoppelung-mit-der-straffixierten-gesellschaft\">IV. Res&uuml;mee: Rchts&shy;set&shy;zung und Rechts&shy;an&shy;wen&shy;dung in R&uuml;ckkop&shy;pe&shy;lung mit der straf&shy;fi&shy;xierten Gesell&shy;schaft<\/span><\/h2>\n<p><b>Ein Kulturklima der Aggressivit\u00e4t<\/b><\/p>\n<p>1. Unsere Kulturgeschichte ist durchzogen von existentiellen Einschr\u00e4nkungen, vor allem von Triebeinschr\u00e4nkungen nach Vorstellungen, die die jeweilige Mehrheit oder auch die \u00fcber sie herrschenden Gruppen glauben durchsetzen zu m\u00fcssen, sei es, um vermeintlich den Bestand der Gesellschaft zu gew\u00e4hrleisten, sei es, um Eigeninteressen abzusichern. Die dazu geforderte Triebunterdr\u00fcckung erzeugt ein liebearmes, aggressives Kulturklima, in dem bevorzugt sadomasochistische Haltungen gedeihen und ein F\u00fchlen und Denken in Kategorien von Gut und B\u00f6se, von Schuld und Strafe(59). Die latenten, durch libidin\u00f6se Frustration sich steigernden und, weil verdr\u00e4ngt, primitiv bleibenden Aggressionen f\u00fchren zur Verfolgung, Bestrafung und Aussto\u00dfung von Normabweichern. Bei diesen Vorg\u00e4ngen kommen den als sozial Geltenden Strafrecht und Strafjustiz rationalisierend und legitimierend zu Hilfe. Unter ihrem Schutz k\u00f6nnen aggressive Regungen im Unbewu\u00dften der &#8222;Sozialen&#8221; auf &#8222;Asoziale&#8221; projiziert und an ihnen abgestraft werden. Insoweit die Sozialen mit den Asozialen unbewu\u00dft identifiziert sind, erreichen sie so zugleich das als notwendig empfundene St\u00fcck Selbstbestrafung. Au\u00dferdem erh\u00f6hen sie damit ihre eigene Bereitschaft zum Triebverzicht(60).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-funktion-der-asozialen-fuer-die-gesellschaft\">Die Funktion der Asozialen f&uuml;r die Gesell&shy;schaft<\/span><\/h2>\n<p>2. Die Asozialen werden von den Sozialen zur Erf\u00fcllung lebenswichtiger Funktionen verwendet, weshalb ihre Bek\u00e4mpfung so arrangiert wird, da\u00df ihre Erhaltung gleichzeitig garantiert bleibt. Als soziale Hauptfunktionen der Kriminellen f\u00fcr die Angepa\u00dften nennt Ostermeyer, im Anschlu\u00df an Reiwald, deren Benutzung zur Aggressionsabfuhr in einer Weise, die zugleich die eigene Moral st\u00e4rkt, zur Selbstbest\u00e4tigung und zur Schuldprojektion. Weniger tiefenpsychologisch und mehr soziodynamisch akzentuiert Hochheimer, dem zufolge bestimmte psychische Grundhaltungen, die die Gesellschaft mit formiert haben, zwangsl\u00e4ufig bestimmte Gegenhaltungen bedingen. \u00c4hnlich Plack, der in der Art der vorkommenden Verbrechen eine direkte Wirkung der gesetzten Normen sieht. Den Ursinn der Strafen erblickt er, komplement\u00e4r dazu, im Entzug einer Befriedigung als Konsequenz aus einer auf andere Art verschafften Befriedigung, die jedoch verboten ist. Auf jeden Fall rufen Angriffe auf die Ordnung der Gesellschaft Gegenaggressionen hervor: aus der Unterdr\u00fcckung entsteht ein Kreislauf, der die Gesellschaft in sozialer Krankheit gefangen h\u00e4lt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-rationalisierungsfunktion-des-strafrechts\">Die Ratio&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rungs&shy;funk&shy;tion des Strafrechts<\/span><\/h2>\n<p>3. Wenn ein Staat die von ihm zu Strafe Verurteilten defacto nicht erzieht oder heilt, sondern weiter einem desozialisierenden Strafvollzug aussetzt, wenn er &#8222;Reformen&#8221; durchf\u00fchrt, die \u00fcberaus z\u00f6gernd auf eine Verringerung von Kriminalit\u00e4t zugeschnitten sind (vgl das erneuerte StGB, besonders \u00a7 \u00a7 13 und 17, und das brandneue StVollzG insgesamt), dann dient er damit einer unter den von ihm Vertretenen weit verbreiteten und entschiedenen, bewu\u00dften oder unbewu\u00dften Strafabsicht. Die somit bestehende prinzipielle Fragw\u00fcrdigkeit der gesetzgeberischen Basis mu\u00df, da die Gesellschaft sich ja als &#8222;moralisch&#8221; verstehen m\u00f6chte, allerdings unkenntlich gemacht und \u00fcberdeckt werden. Das geschieht im Strafgesetzbuch samt der Strafproze\u00dfordnung durch Verabsolutierung einzelner Prinzipien (Gesetzesgebundenheit, Normativit\u00e4t des Rechts u.\u00e4.) und durch exzessive Rationalisierung und Formalisierung immanenter Irrationalismen. Zweckm\u00e4\u00dfigstes Prinzip, wodurch ein Strafrecht unzweckm\u00e4\u00dfig gemacht werden kann &#8212; und das mu\u00df es ja, wenn es zur Offenhaltung des Grabens zwischen Sozialen und Asozialen den Fortbestand von Kriminalit\u00e4t zu garantieren hat &#8212;, ist das Schulddogma. Entsprechend mu\u00df der Umgang mit Angeklagten und Verurteilten, was schon Reiwald hervorhob, apsychologisch geschehen: Wozu Delinquente, wozu Menschen \u00fcberhaupt f\u00e4hig und bereit sein k\u00f6nnen, wird nicht gem\u00e4\u00df ihrem Sein ermittelt, es ist l\u00e4ngst vor der konkreten Begegnung mit ihnen im Sinne eines utopischen Sollens pr\u00e4judiziert. &#8222;Entschlu\u00df&#8221; zu und &#8222;Vorsatz&#8221; bei einem Delikt sowie dessen &#8222;Vorwerfbarkeit&#8221; sind a priori vorausgesetzt. Fazit: Das Strafwesen bietet das klinische Bild einer Realit\u00e4ten verleugnenden, Emotionen verschiebenden, teils wahnhaft, teils phobisch get\u00f6nten Zwangsneurose. Mit ihm konfrontierte Menschen werden allzu oft zum Objekt blo\u00dfer Fiktionen, wof\u00fcr die teils fiktiven, teils irrealen offiziellen Strafzwecke, von denen einige einander \u00fcberdies psychologisch ausschlie\u00dfen, ein eindrucksvolles Beispiel sind.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-rollenverhalten-der-strafjuristen\">Das Rollen&shy;ver&shy;halten der Straf&shy;ju&shy;risten<\/span><\/h2>\n<p>4. Strafjuristen haben sich von Berufs wegen in den Dienst der Erm\u00f6glichung und Durchf\u00fchrung der &#8222;Sozialfunktion&#8221; des Strafrechts zu stellen, wobei sie im allgemeinen die Produkte des Gesetzgebers unkritisiert hinnehmen(61). Ihr naheliegendes unbewu\u00dftes Unbehagen decken sie mit Eifer zu, indem sie die vorgegebenen Grundlinien der Gesetze weiter profilieren und die Formalisierung perfektionieren und systematisieren, wodurch das materielle Recht zu einer &#8222;disponiblen und fungiblen Formh\u00fclle&#8220;(62) wird. Vorstrukturierte zwanghafte Merkmale des Strafrechts werden durch entsprechend vorgepr\u00e4gte Anwender ausgebaut und bekommen den Charakter neurotischer Symptome. So zu deuten sind die Isolierung der Tat vom T\u00e4ter, die Verschiebung der Energie auf Unwesentliches, Ritualisierung der gerichtlichen Prozeduren, Rationalisierung irrationaler subjektiver Ma\u00dfnahmen zu vorgeblich rationalen objektiven Notwendigkeiten (Beweisw\u00fcrdigung, Strafzumessung), Prinzipientreue und Ordnungsdenken, ideologische Sauberhaltung der Gerichtss\u00e4le unabh\u00e4ngig davon, wie es in den Gef\u00e4ngniszellen aussieht(63). Die Funktion dieser Symptome ist Konfliktvermeidung, Identifikationsabwehr, Selbstbeschwichtigung, aber auch Selbstbestrafung. Der pers\u00f6nlichen Entlastung dient ferner die in &#8222;Vorurteilsgehorsam&#8220;(64) und &#8222;Organisationsverhaftung&#8221; sich ausdr\u00fcckende Identifikation mit dem Apparat(65). Pers\u00f6nlich besonders belastend mu\u00df trotzdem noch wirken, da\u00df Strafjuristen berufsbedingt eigentlich zu Aggressivit\u00e4t verpflichtet sind; dies wird, oft wohl zusammen mit den beruflich frustrationsbedingten Aggressionen, in der Regel freilich aus dem Bewu\u00dftsein verdr\u00e4ngt. So mu\u00df man allgemein, wenn man &#8222;die Psychodynamik&#8221; des Strafjuristen, seine Vorverst\u00e4ndnisse, Vorurteile, Konflikte zum Gegenstand der Er\u00f6rterung oder gar psychoanalytischer Bearbeitung&#8220; macht, &#8222;immer noch mit dem Befremden und der heftigen Abwehr der Betroffenen rechnen&#8220;(66).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"strafenkoennen-hat-vorrang-vor-helfenwollen\">Strafen&shy;k&ouml;nnen hat Vorrang vor Helfen&shy;wollen<\/span><\/h2>\n<p>5. Strafgerichte rationalisieren das kollektive Bed\u00fcrfnis nach Bestrafung und erm\u00f6glichen damit seine Realisierung erst recht in voller Intensit\u00e4t, ein Vorgang, den die Bestrafer seiner triebhaften Wurzeln wegen besonders vor sich selbst verborgen zu halten bedacht sind. Dabei kommt es vor allem auf die \u00dcberdeckung immanenter Widerspr\u00fcche an, die allerdings an vielen Stellen kaum noch zu bem\u00e4nteln sind. So etwa scheut sich das Jugendstrafrecht, obgleich es nicht auf den antitherapeutischen Schuldbegriff verzichtet, keineswegs, sich ein Erziehungsstrafrecht zu nennen; und Jugendstrafen werden als erforderlich deklariert, auch wenn ihr Vollzug durchaus die Fortdauer der Krankheit Delinquent zur Folge hat. Schon gar nicht die im Erwachsenenvollzug getroffenen Ma\u00dfnahmen zielen ernstlich auf Verhinderung von Kriminalit\u00e4t ab, wie die R\u00fcckfallquoten beweisen. Doch zur Selbstbeschwichtigung scheint es zu reichen, da\u00df erstens \u00fcberhaupt eine kleine Gruppe von besonders handgreiflich kranken Gesetzesbrechern einer gezielten Sozialtherapie zugef\u00fchrt werden wird und da\u00df zweitens dieser Schritt f\u00fcr irgendwann einmal auch real vorgesehen ist. Da\u00df Strafenk\u00f6nnen gegen\u00fcber einem auch denkbaren Helfenwollen eindeutig den Vorrang hat, zeigen die immer noch verh\u00e4ngten Freiheitsstrafen, durch deren Totalit\u00e4t Individuen fast unbegrenzt unterjocht werden. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist praktisch der Todesstrafe verwandt(67). Neben der Rationalisierung als der einen M\u00f6glichkeit, die eigene Aggressivit\u00e4t zu kaschieren, spielt Aufspaltung der Moral als andere M\u00f6glichkeit eine Rolle, es gilt als Unterschied, ob ein Mensch durch einen Mord oder im Krieg, ein Kind durch einen Triebkranken oder seine Eltern umkommt(68).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"keine-reform-ohne-bereitschaft-zur-selbstkritik\">Keine Reform ohne Bereit&shy;schaft zur Selbst&shy;kritik<\/span><\/h2>\n<p>6. Mit der Beantragung, Verh\u00e4ngung und Vollstreckung von Bestrafung beauftragte Menschen haben, sofern sie weder sadistische Z\u00fcge aufweisen (was faktisch durchaus die Ausnahme ist) noch auf die Unzumutbarkeiten mit unbewu\u00dften Abwehrmechanismen reagieren (was freilich nahezu die Regel ist), ein \u00dcberma\u00df an Konflikten zu verkraften. Denn eindeutig ist der Hauptgegner eines positiv sozial gesonnenen und bem\u00fchten Richters, Staatsanwalts oder Vollzugsbeamten die Jurisprudenz und ihr Apparat selber. Pers\u00f6nlich w\u00e4re therapeutische Hilfe bei der Verarbeitung der systemimmanenten Konflikte zweifellos indiziert; institutionell vordringlich (doch vielleicht erst durch eine Art Berufsverweigerung zu erzwingen) w\u00e4re eine juristische Ausbildungs- und allgemeine Justizreform von Grund auf. Doch was dazu gefordert w\u00e4re &#8212; mehr wirkliche Wissenschaftlichkeit, Psychologisierung und Soziologisierung, zugleich mehr Politisierung und Demokratisierung, schlie\u00dflich wirksamere Humanisierung des gesamten Apparats &#8212;, w\u00fcrde Aufrichtigkeit und Bereitschaft zur Selbstkritik in einem Ausma\u00df voraussetzen, da\u00df darauf zu hoffen l\u00e4ngst Utopie sein d\u00fcrfte(69).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"wollen-wir-dass-sie-verbrecher-bleiben\">Wollen wir, da&szlig; sie Verbrecher bleiben?<\/span><\/h2>\n<p>7. Zu Recht hat ein Strafgefangener geargw\u00f6hnt: &#8222;Mir scheint, die wollen, da\u00df wir Lumpen bleiben. Sie brauchen uns wohl, sich die Schuhe zu polieren, aber mehr noch vielleicht zum Verdecken ihrer Bl\u00f6\u00dfe.&#8221; Unerfreulich, doch alles in allem: Zu schlechterletzt wird Ernst S. Steffen recht behalten, wenn er schreibt(70): &#8222;&#8230; Es ist schwer, Verbrecher zu sein, wenn man etwas anderes sein m\u00f6chte. Vor allem aber ist es schwer, etwas anderes zu sein, wenn man Verbrecher ist.&#8221;<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen<\/span><\/h2>\n<p>1 In: Zur Psychologie von strafender Gesellschaft, Kritische Justiz,\u00a01\/1969, 27&#8212;49.<br \/>2 Arno Plack: Die Gesellschaft und das B\u00f6se &#8212; Eine Kritik der herrschenden Moral, M\u00fcnchen 1967, 5. Auflage 1969, S 117.<br \/>3 Horst Schr\u00f6der: Einf\u00fchrung zum StGB, Beck-Texte, M\u00fcnchen 1972, S 16.<br \/>4 In: Peter Badura\/Erwin Deutsch\/Claus Roxin (Hg): Das Fischer-Lexikon: Recht (Neubearbeitung), 1971, Stichwort Strafrecht und Strafrechtsreform, S 220.<br \/>5 aaO, S 225.<br \/>6 aaO, S 226.<br \/>7 Vgl Hehn Stierlin: Das Tun des Einen ist das Tun des Anderen, Frankfurt 1971.<br \/>8 Vgl Paul Reiwald: Die Gesellschaft und ihre Verbrecher, Z\u00fcrich 1948, neu aufgelegt Frankfurt 1973.<br \/>9 In: Das Verbrechen und die Gesellschaft, M\u00fcnchen 1957, S 134.<br \/>10 Vgl Schr\u00f6der aaO, S 17.<br \/>11 Helmut Ostermeyer (I): Strafrecht und Psychoanalyse, M\u00fcnchen 1972, S 25 f.<br \/>12 In: Klaus Antes\/Christiane Ehrhardt\/Heinrich Hannover: Lebensl\u00e4nglich &#8212; Protokolle aus der Haft, M\u00fcnchen 1972, S 186.<br \/>13 W\u00e4hrend ziemlich genau die H\u00e4lfte der Bev\u00f6lkerung zur Unterschicht zu z\u00e4hlen ist, sind 95% der von der Polizei des Diebstahls Verd\u00e4chtigten und 90% aller Insassen von Strafanstalten Unterschicht-Angeh\u00f6rige &#8212; und das, wo sp\u00e4testens seit drei Jahrzehnten, d.h. seit einer Art kriminologischem Kinsey-Report von J.S. Wallerstein und C.J. Wyle (1947) bekannt ist, da\u00df die Kriminalit\u00e4t etwa von Mittelschichtlern zwar anders, nicht aber seltener ist (vgl Fritz Sack\/Ren\u00e9 K\u00f6nig, Hg: Kriminalsoziologie, Frankfurt 1968)! Im \u00fcbrigen siehe zu dem nicht minder wichtigen soziologischen Aspekt etwa: R\u00fcdiger Lautmann\/ Dorothee Peters: Ungleichheit vor dem Gesetz: Strafjustiz und soziale Schichten, Vorg\u00e4nge 1\/1973, 45&#8212;54; Johannes Feest\/Erhard Blankenburg: Die Definitionsmacht der Polizei, D\u00fcsseldorf 1972; Dorothee Peters: Die Genese richterlicher Urteilsfindung und die Schichtverteilung der Kriminalit\u00e4t, Kriminologisches Journal 4\/1970,210&#8212;232.<br \/>14 aaO, S 34ff.<br \/>15 In: Sozialtherapie in der Praxis, in: Individuum und Gesellschaft (Hg: Stuttgarter Akademie f\u00fcr Tiefenpsychologie und analytische Psychotherapie), Stuttgart 1973, 27&#8212;45.<br \/>16 Franz Alexander\/Hugo Staub: Der Verbrecher und seine Richter, 1929, neu aufgelegt in: Psychoananayse und Justiz, Frankfurt 1971, S 280.<br \/>17 Abwehrmechanismen allgemein entsch\u00e4rfen f\u00fcr das Bewu\u00dftsein Unbewu\u00dftes, das \u00e4ngstigt oder als verboten gilt. Die im Strafrecht und in der Strafjustiz am h\u00e4ufigsten zu beobachtenden sind die Rationalisierung, die Verschiebung, die Verleugnung und die Projektion. Rationalisierung ist eine verstandesm\u00e4\u00dfige Scheinbegr\u00fcndung irrationaler und uneingestandener Tatsachen und Vorg\u00e4nge im Unbewu\u00dften; Verschiebung meint die Verlagerung affektiv bedr\u00e4ngender psychischer Inhalte auf ungef\u00e4hrlicheres Nebens\u00e4chliches; Verleugnung bewirkt, da\u00df unangenehme Sachverhalte gar nicht erst wahrgenommen werden; Projektion liegt dann vor, wenn eigene unterdr\u00fcckte Impulse an anderen wahrgenommen und bek\u00e4mpft werden.<br \/>18 Reiwald aaO.\u00a0<br \/>19 Hochheimer aa0, S 34.\u00a0<br \/>20 Hochheimer aaO, S 31.\u00a0<br \/>21 Ostermeyer (I), S 51.\u00a0<br \/>22 Reiwald aaO, 5 102ff.\u00a0<br \/>23 Ostermeyer (I), S 72 ff.<br \/>24 Hochheimer aaO, S 42.<br \/>25 Reiwald aaO, S 105 ff.<br \/>26 Ostermeyer (I), S 59.<br \/>27 Ostermeyer (I), S 59 f.<br \/>28 Hans-J\u00fcrgen Bruns meint zwar, da\u00df durch die in \u00a7 13 II StBG genannten &#8222;Strafzumessungsfaktoren&#8221; der richterliche Spielraum eingegrenzt sei und die Entscheidung &#8222;axiologischen und teleologischen Regeln&#8221; folge, die &#8222;logisch-rationalen und damit kontrollierbaren R\u00fcckhalt geben&#8221;. Aber in unserem Zusammenhang und f\u00fcr den Abzuurteilenden ist nichts gewonnen, wenn Richter, statt Strafen nach Gutd\u00fcnken zu bemessen, &#8222;rechtsdogmatisch fundiert&#8221; nunmehr der &#8222;Konkretisierung der gesetzlichen Werturteile und Vollziehung der gesetzlichen Ziele&#8221; sich zu widmen angehalten sind. Zum Gl\u00fcck gibt es Richter, die den Gesetzgeber an Vernunft und Menschlichkeit ein St\u00fcck weit \u00fcberragen! Vgl Bruns in: Peter Badura\/Erwin Deutsch\/Claus Roxin aaO, Stichwort Strafzumessungsrecht, S 253 f.<br \/>29 Helmut Ostermeyer (II): Psychoanalyse und Justiz, Psyche 27 (1973), 594&#8212;596.<br \/>30 Ostermeyer (I), S 65.<br \/>31 In: \u00dcber psychodynamische Einwirkungen auf juristische Denk- und Interpretationsmechanismen, Vorg\u00e4nge 5\/1971, S 163ff.<br \/>32 In: Justiz &#8212; die stille Gewalt, Frankfurt 1972, S 79.<br \/>33 aaO, S 101.<br \/>34 aaO, S 178.<br \/>35 aaO, S 123.<br \/>36 aaO, S 173.<br \/>37 Herbert J\u00e4ger: Psychologie des Strafrechts und der strafenden Gesellschaft, in: Reiwald aaO, S 35.<br \/>38 aaO, S 234.<br \/>39 Siehe etwa Loccumer Arbeitskreis (Hg): Neue Juristenausbildung, 1970.<br \/>40 Helmut Ostermeyer (III): Justizreform &#8212; Quadratur des Kreises?, Vorg\u00e4nge 1\/1973,S61.<br \/>41 Ostermeyer (III), S 68.<br \/>42 J\u00fcrgen Habermas: Erkenntnis und Interesse, Frankfurt 1971, S 262.<br \/>43 Ostermeyer (III), S 69.<br \/>44 In: Aggression und Anpassung in der Industriegesellschaft, Frankfurt 1968.<br \/>45 Walter Becker: Einleitung zum JGG, Aschendorffs Juristische Handb\u00fccherei, Bd 35, M\u00fcnster 1966, S XIX.<br \/>46 Vgl Helga Einsele\/Ernst Klee: Das Verbrechen, Verbrecher einzusperren, D\u00fcsseldorf 1970.<br \/>47 Vgl Spiegel-Serie Jugendkriminalit\u00e4t: Die T\u00e4ter werden immer j\u00fcnger, Nrn. vom 1. bis 22. Jan 1973.<br \/>48 Als wichtigste Funktionen, zu deren Erf\u00fcllung die Asozialen von den Sozialen &#8222;gebraucht&#8221; werden,<br \/>nennt Reiwald aaO sinngem\u00e4\u00df die folgenden:<br \/>Als dazu besonders geeignete gesellschaftliche Untergruppe haben sie ihnen als Projektionsschirm f\u00fcr eigene, nicht integrierte asoziale Impulse und Affekte zu dienen: damit werden sie zur Absorption sonst autodestruktiver, gesellschaftsimmanenter Aggressionen benutzt; zugleich m\u00fcssen sie dadurch der Gesellschaft per Kontrast das eigene moralische Ideal verdeutlichen; dies k\u00f6nnen sie dann besonders gut, wenn sie mit Hilfe der Strafgesetze auch r\u00e4umlich isoliert und konzentriert, d.h. zu &#8222;outcasts&#8221; gemacht werden.<br \/>Im Anschlu\u00df an Reiwald spricht Ostermeyer (in I bzw. der Erweiterung davon in: Die bestrafte Gesellschaft, Ursachen und Folgen eines falschen Rechts, M\u00fcnchen 1975) von den Funktionen der moralischen R\u00fcckgratverst\u00e4rkung (bzw. der Moralst\u00e4rkung mit gleichzeitiger Aggressionsabfuhr), der Selbstbest\u00e4tigung und der Schuldprojektion.<br \/>49 Vgl die an dem Kernsatz der DVollzO &#8222;Der Gefangene unterliegt der Anstaltsgewalt&#8221; festgemachte Glosse von Heinz M\u00fcller-Dietz: Das Verhalten der Vorschriften gegen\u00fcber Gefangenen, Vorg\u00e4nge 5\/1973, 10&#8212;12.<br \/>50 In: Was stimmt nicht mit dem Strafvollzug? Hamburg 1970.<br \/>51 aaO, S 5.<br \/>52 Neuerdings h\u00e4ufen sich immerhin Bestrebungen, die damit verbundene Willk\u00fcr durch gesetzliche Re-gelungen wenigstens einzugrenzen.<br \/>53 In: Die Gerechtigkeitsmaschine, Karlsruhe 1970, S 138.<br \/>54 In: Die Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe, Stuttgart 1972, Vorwort.<br \/>55 Vgl Antes\/Erhardt\/Hannover aaO.<br \/>56 Vgl Gustav Nass: Die Kriminellen &#8212; Seele, Umwelt, Schuld und Schicksal, M\u00fcnchen 1966, S 156.<br \/>57 Vgl Gerd Biermann: Kinderz\u00fcchtigung und Kindesmi\u00dfhandlung &#8212; Eine Dokumentation, M\u00fcnchen! Basel 1969.<br \/>58 Zum weiteren Umfeld des Themas siehe: Hans Ch. Dech\u00eane: Verwahrlosung und Delinquenz &#8212; Profil einer Kriminalpsychologie, M\u00fcnchen 1975.<br \/>59 Vgl Arno Plack aaO und: Pl\u00e4doyer f\u00fcr die Abschaffung des Strafrechts, M\u00fcnchen 1974.<br \/>60 Vgl Alexander\/Staub, Reiwald, Plack, Hochheimer, Ostermeyer (I), jeweils aaO.<br \/>61 Vgl Bauer aaO.<br \/>62 Frielinghaus aaO.<br \/>63 Vgl Reiwald und Ostermeyer (I) aaO.<br \/>64 Frielinghaus aaO.\u00a0<br \/>65 Lautmann aaO.<br \/>66 J\u00e4ger aaO, S 34.<br \/>67 Vgl Einsele\/Feige\/M\u00fcller-Dietz aaO.<br \/>68 Vgl Hannover in: Antes\/Ehrhardt\/Hannover aaO.<br \/>69 Vgl Bauer, Loccumer Arbeitskreis, Ostermeyer (III), jeweils aaO.<br \/>70 In: Lebensl\u00e4nglich auf Raten, Neuwied\/Berlin 1969.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2387],"publikationen":[1308],"class_list":["post-12191","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hans-christian-dechene","publikationen-29-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die institutionalisierte Rechtsverweigerung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/29-vorgaenge\/publikation\/die-institutionalisierte-rechtsverweigerung-zur-sozialen-funktion-einer-unsozialisierten-strafjusti\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die institutionalisierte Rechtsverweigerung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zur sozialen Funktion einer unsozialisierten Strafjustiz aus: vorg\u00e4nge Nr. 29 (Heft 5\/1977), S. 53 &#8211; 77 Die sch&auml;rfste Kritik an Theorie und Praxis des strafenden Staates und seiner Organe kommt aus den Reihen der Human- und Sozial&shy;wis&shy;sen&shy;schaf&shy;ter. 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