{"id":12193,"date":"1980-02-01T23:58:00","date_gmt":"1980-02-01T22:58:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-interpretation-der-verfassung-als-herrschaftssicherung\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:28","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:28","slug":"die-interpretation-der-verfassung-als-herrschaftssicherung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/43-vorgaenge\/publikation\/die-interpretation-der-verfassung-als-herrschaftssicherung\/","title":{"rendered":"Die Interpretation der Verfassung als Herrschaftssicherung"},"content":{"rendered":"<p>Zu konservativen Umdeutungen des Grundgesetzes<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\">Joachim Perels<\/h2>\n<p><b>Die Interpretation der Verfassung als Herrschaftssicherung<\/b><\/p>\n<p>Zu konservativen Umdeutungen des Grundgesetzes<\/p>\n<p>Das Problem der Interpretation demokratischer Verfassungen besteht, allgemein gesprochen, darin, das Verh\u00e4ltnis des Verfassungsrechts zu den gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten zu bestimmen. F\u00fcr autorit\u00e4r organisierte Systeme existiert dieses Problem prinzipiell nicht, denn ihr rechtlicher, besser: technisch juristischer Funktionsmodus dient dazu, die bestehenden hierarchischen Strukturen in \u00d6konomie, Politik und Kultur zu stabilisieren, gesellschaftliche Alternativen und Wandlungsprozesse &#8211; Opposition im weitesten Sinne &#8211; in den Bereich der Illegalit\u00e4t zu verweisen. Sind in derartigen Systemen Herrschaftsordnung und Verfassungsvollzug identisch &#8211; von den Papierphrasen etwa entgegenstehender Verfassungstexte kann man absehen -, so zeichnen sich demokratische Verfassungen dadurch aus, da\u00df zwischen den gerade bestehenden Machtlagen und den durch die Rechtsordnung verb\u00fcrgten Freiheiten keine unmittelbare Einheit, sondern ein latenter bzw. offener Widerspruch besteht. Gesellschaftliche und politische Konflikte, die sich auf die Gestaltung der sozialen und staatlichen Ordnung beziehen, k\u00f6nnen unter dem Schutz der Legalit\u00e4t ausgetragen werden.<\/p>\n<p>Auf dieses Organisationsprinzip demokratischer Verfassungen reagieren konservative Verfassungsinterpretationen in spezifischer Weise. Grob gesagt tendieren sie dazu, die Ausdrucksformen sozialer und politischer Gegens\u00e4tze an den Rahmen des Status quo der b\u00fcrgerlichen Gesellschaft zu binden. Das geschieht im wesentlichen durch zwei aufeinander bezogene Argumentationsmuster. Zum einen wird der Staatsapparat mit zus\u00e4tzlichen Kompetenzen und Sanktionsmitteln ausgestattet, durch die Freiheitsrechte und der durch sie garantierte offene demokratische Proze\u00df dem Vorbehalt unterworfen werden k\u00f6nnen, mit den politischen Interessen des Staatsapparats vereinbar zu sein. Zum anderen werden die gesellschaftlichen Grundlagen, vor allem die Wirtschaftsordnung, mit dem Verfassungsrecht in derWeise identifiziert, da\u00df allein das \u00f6konomische System der sogenannten sozialen Marktwirtschaft verfassungsm\u00e4\u00dfig sei.<\/p>\n<p><b>I.<\/b><\/p>\n<p><b>Das Grundgesetz und die Marktwirtschaft<\/b><\/p>\n<p>Die These, da\u00df das Grundgesetz eine privatwirtschaftliche Ordnung gebiete, wurde zuerst Mitte der 50er Jahre von dem sp\u00e4teren Pr\u00e4sidenten des Bundesarbeitsgerichts, <i>H. C. Nipperdey<\/i>, formuliert. In einer repr\u00e4sentativen Ver\u00f6ffentlichung Nipperdeys hei\u00dft es: &#8222;Mit der Gew\u00e4hrleistung des Rechts auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit (Art 2 I) auf s\u00e4mtlichen Gebieten des menschlichen und somit in einer ihrer Erscheinungsformen auch auf dem Gebiet des gewerblichen, des wirtschaftlichen Lebens ist f\u00fcr den wirtschaftlichen Bereich das wesentliche Lebenselement der Markt-(Wettbewerbs-)Wirtschaft zum Verfassungsbestandteil gemacht&#8220;[1].<\/p>\n<p>Zwar ist diese schlichte Auslegung des <i>Art <\/i>2 GG, f\u00fcr die, nebenbei bemerkt, das Problem der freien Entfaltung der abh\u00e4ngig Arbeitenden, immerhin die gro\u00dfe Mehrheit der Bev\u00f6lkerung, gar nicht auftaucht, nicht allgemein akzeptiert worden. Dennoch wird die grunds\u00e4tzliche Position der ldentifikation von Verfassungsordnung und kapitalistischer Gesellschaft von den Hauptvertretern konservativer Staatsrechtslehre nach wie vor vertreten. <i>Klaus Stern<\/i>, gegenw\u00e4rtig Vorsitzender der <i>Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer<\/i> und Verfasser eines volumin\u00f6sen Kompendiums zum Staatsrecht der Bundesrepublik, geht davon aus, da\u00df die kapitalistischen Strukturen dem Grundrechtssystem inh\u00e4rent seien, so da\u00df man von einer &#8222;gesamtverfassungsrechtlichen Freiheitsentscheidung&#8220; zugunsten der marktwirtschaftlichen Ordnung sprechen m\u00fcsse[2]. <i>Ulrich Scheuner<\/i>, nach wie vor wirkungskr\u00e4ftige Figur der \u00e4lteren Generation der bundesdeutschen Staatsrechtslehrer,konstatiert in einer j\u00fcngst erschienenen Arbeit, da\u00df in einer pluralistischen Demokratie &#8222;auseinandergehende Auffassungen \u00fcber die Fundamente der Sozialordnung&#8220; existierten, die der Aufgabenstellung der Verfassung, &#8222;den dauerhaften Grundkonsens der B\u00fcrger zu begr\u00fcnden&#8220;, widerspr\u00e4chen: &#8222;Dem Bestand der politischen Ordnung dient die Verfassung&#8230; dadurch, da\u00df sie zugleich bestimmte Grundlagen der gesellschaftlichen Ordnung festigt. Sie st\u00e4rkt damit den Grundkonsens, indem sie die grundlegende Orientierung des Staates auch oberhalb bestehender sozialer Konflikte festlegt&#8220;[3].<\/p>\n<p>Interessant ist in diesem Zusammenhang die Position von <i>Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde<\/i>, wohl der gedanklich reflektierteste Kopf im Mehrheitspektrum der gegenw\u00e4rtigen Staatsrechtslehre. B\u00f6ckenf\u00f6rde konzediert auf der einen Seite, da\u00df die privatwirtschaftliche Ordnung von der Verfassung nicht festgeschrieben ist. Er tr\u00e4gt seine Argumente gegen die Aufhebung des kapitalistischen Wirtschaftssystems ausdr\u00fccklich nicht als verfassungsrechtliche, sondern als verfassungspolitische vor[4], um in demselben Aufsatz, in dem er gerade diese Feststellung getroffen hat, am Ende doch zu behaupten, \u00c4nderungen der &#8211; als &#8222;institutionalisierte(r) Klassenkompromi\u00df&#8220; zu beschreibenden &#8211; gesellschaftlichen Machtverteilung seien allein dann zul\u00e4ssig, wenn sie von den Kr\u00e4ften, die den Klassenkompromi\u00df tragen, gemeinsam vorgenommen w\u00fcrden: &#8222;Das System des Kompromisses mu\u00df vor einseitiger, das hei\u00dft nicht ein-vernehmlicher Systemver\u00e4nderung gesichert sein, auch im Bewu\u00dftsein der Beteiligten&#8220;[5]. Damit wird f\u00fcr \u00c4nderungen der gesellschaftlichen Struktur das demokratische Mehrheitsprinzip suspendiert und durch korporative Zwangsmechanismen ersetzt.<\/p>\n<p>Gegen die seit der ersten Restaurationsphase vom Beginn der 50er Jahre bis heute in der Sto\u00dfrichtung unver\u00e4nderten konservativen Versuche, die b\u00fcrgerliche Gesellschaft verfassungsrechtlich mit Ewigkeitsrang auszustatten, stehen wesentlich zwei Argumente. Sie beziehen sich auf den Verfassungstext und auf den historischen Proze\u00df der Entstehung des Grundgesetzes. Diese Argumente sind so alt wie das Grundgesetz selbst. Angesichts der fortdauernden und zuweilen geradezu dreisten Umdeutungen der Verfassung m\u00fcssen sie weiter vorgetragen werden.<\/p>\n<p>Der Verfassungstext, der auch Staatsrechtslehrern gelegentlich zur Lekt\u00fcre zu empfehlen ist, enth\u00e4lt bekanntlich in <i>Art15 GG <\/i>ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit, die Grundlagen des privatwirtschaftlichen Systems im Wege eines einfachen Gesetzes, das mit parlamentarischer Mehrheit beschlossen wird, zu ver\u00e4ndern und in eine Ordnung gesellschaftlicher Demokratie zu verwandeln. Eine weitere Norm, die der konservativen Umwandlung des Grundgesetzes in ein Statut zur Festschreibung der \u00f6konomischen Fremdbestimmung der Lohn-abh\u00e4ngigen entgegensteht, ist die in <i>Art 20 Abs 1\/ Art 28 Abs 1 GG<\/i> niedergelegte Sozialstaatsklausel. In ihr wird die Bundesrepublik als demokratischer und sozialer Rechtsstaat definiert. Neben der Garantie der, soziale Sicherheit verb\u00fcrgenden Leistungsverwaltung hat dieser Rechtsgrundsatz die besondere Funktion deutlich zu machen, da\u00df die sozialen Grundlagen des Rechtsstaates im Gegensatz zum liberalen Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts nicht mehr als naturw\u00fcchsige Gegebenheit hingenommen werden, sondern prinzipiell zur Disposition des demokratischen Entscheidungsprozesses gestellt sind[6].<\/p>\n<p>Da\u00df diese Normen im <i>Grundgesetz <\/i>enthalten sind, beruht haupts\u00e4chlich darauf, da\u00df die <i>Sozialdemokratie <\/i>als wesentlicher politischer Faktor an der Konzipierung und Formulierung des Grundgesetzes beteiligt war. Die Sozialdemokratie hatte aber 1948\/49 das Ziel, die b\u00fcrgerliche Eigentumsordnung durch eine demokratische Vergesellschaftung zentraler \u00f6konomischer Eigentumspositionen zu \u00fcberwinden. Das Grundgesetz konnte vom <i>Parlamentarischen Rat <\/i>nur dann verabschiedet werden, wenn diese politische Zielsetzung der Sozialdemokratie (und, wie man hin-zuf\u00fcgen kann, der Gewerkschaften) vom Grundgesetz prinzipiell gedeckt wurde. Daher werden die Legalit\u00e4tsgarantien f\u00fcr den \u00dcbergang zum Sozialismus durch die Normierungen der <i>Art 15, 20 Abs 1 und 28 Abs 1 GG <\/i>im Grundgesetz verankert. Ein weiterer verfassungsgeschichtlicher Gedanke kommt hinzu. Der Gehalt der Formel vom sozialen Rechtsstaat war in der Sozialdemokratie wesentlich durch deren Verfassungsjuristen der Weimarer Republik vorgeformt worden. Neben <i>Hermann Heller <\/i>ist hierbei besonders <i>Franz Neumann<\/i> zu nennen; er war in der Endphase der Weimarer Republik, bis zu seiner Ausb\u00fcrgerung durch die Nazis Anfang Mai 1933, Syndikus des Vorstands der <i>SPD<\/i>. Franz Neumann hatte die Formel vom sozialen Rechtsstaat 1930 in einer Weise interpretiert, die auch f\u00fcr die Gedankenwelt der Nachkriegssozialdemokratie bestimmend blieb. Das Ziel des sozialen Rechtsstaats sei, schrieb Neumann, &#8222;die Verwirklichung der sozialen Freiheit.Soziale Freiheit bedeutet, da\u00df die Arbeiterschaft ihr Arbeitsschicksal selbst bestimmen will, da\u00df die Fremdbestimmung der Arbeit durch die Befehlsgewalt des Eigent\u00fcmers an den Produktionsmitteln der Selbstbestimmung weichen mu\u00df&#8220;[7].<\/p>\n<p>Es w\u00e4re nun freilich ein Mi\u00dfverst\u00e4ndnis, mit der Kritik an der konservativen Interpretation des Grundgesetzes solle zugleich eine &#8222;linke&#8220; Verfassungsinterpretation propagiert werden. Denn eine Verfassungsinterpretation, die den Text und die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ernst nimmt,. verf\u00e4hrt mit konservativen Positionen nicht in der Form einer einfachen Negation, etwa derart, die b\u00fcrgerliche Eigentumsordnung sei verfassungswidrig.<\/p>\n<p>Demokratische Verfassungsinterpretation zeichnet sich allein dadurch aus, da\u00df sie die demokratischen Regelungsformen und Freiheitsgarantien prinzipiell zur Richtschnur w\u00e4hlt und sie nicht dort enden l\u00e4\u00dft, wo politische und gesellschaftliche Besitzst\u00e4nde in Gefahr geraten. Das bedeutet, da\u00df die Verfassung nicht zum politischen Kampfinstrument zur Illegalisierung des politischen und gesellschaftlichen Gegners umfunktioniert wird, sondern als ein Rahmen interpretiert wird, in dem die verschiedenen konservativen, liberalen und linken Kr\u00e4fte ihre Ziele artikulieren und durchsetzen k\u00f6nnen, wenn sie sich an die verfassungsrechtlichen Regeln halten[8].<\/p>\n<p>Vorzuwerfen ist der konservativen Interpretationsrichtung, da\u00df sie die von ihr vertretenen politischen Ziele, insbesondere die Sicherung der privatkapitalistischen Ordnung, als verfassungsrechtlich allein m\u00f6gliche ausgibt und damit ein breites Spektrum politischer Kr\u00e4fte, zu denen Teile der Gewerkschaftsbewegung, Gruppen in der <i>SPD <\/i>und links von der SPD geh\u00f6ren, aus dem legalen Handlungsbereich zu verdr\u00e4ngen sucht. H\u00e4tte dieser Versuch Erfolg, so w\u00e4re der offene und kontroverse demokratische Proze\u00df zerst\u00f6rt und die Verfassung zum Anh\u00e4ngsel der Herrschaftsinteressen \u00f6konomischer Machteliten herabgesunken.<\/p>\n<p><b>II.<\/b><\/p>\n<p><b>Das Grundgesetz und die Staatsr\u00e4son<\/b><\/p>\n<p>Der zweite gro\u00dfe Problembereich, der sich auf das Verh\u00e4ltnis des Staatsapparats zu den politischen Freiheitsrechten bezieht, wird von konservativen Verfassungsinterpretationen tendenziell so bestimmt, da\u00df sich die grundrechtlichen Schranken f\u00fcr die \u00f6ffentliche Gewalt zugunsten zus\u00e4tzlicher Kontrollkompetenzen exekutiver, aber auch judikativer Instanzen verschieben. Eines der wichtigsten interpretatorischen Instrumente hierf\u00fcr sind &#8211; das haben die Arbeiten von <i>Ulrich K. Preu\u00df<\/i>, <i>Helmut Ridder<\/i>, <i>Erhard Denninger<\/i>, <i>Friedrich M\u00fcller <\/i>und <i>J\u00fcrgen Seifert <\/i>gezeigt[9] &#8211; die sogenannten Verfassungsprinzipien, die unter verschiedenen Begriffstiteln &#8211; objektive Wertordnung, Einheit der Verfassung, streitbare Demokratie, Schutz der Verfassung, Gerechtigkeit etc. &#8211; auftreten. Diese sogenannten Verfassungsprinzipien werden zumeist zu dem Zweck konstruiert, verfassungsgesetzlich eindeutig normierte Freiheitsgarantien durch eine \u00dcber-Legalit\u00e4t zu begrenzen, hinter der sich in Wahrheit die jeweiligen politischen Interessen des Staatsapparats verbergen. So wird z.B. in der \u00fcberwiegenden Zahl der Entscheidungen zur Frage des Zugangs sogenannter Radikaler zum \u00f6ffentlichen Dienst[10] die Formel von der streitbaren Demokratie gerade nicht auf die konkreten verfassungsgesetzlichen Tatbest\u00e4nde der Verwirkung der Grundrechte (<i>Art 18 GG<\/i>), des Vereinsverbots (<i>Art 9 Abs 2 GG<\/i>) und des Parteiverbots (<i>Art 21 Abs 2 GG<\/i>) beschr\u00e4nkt, sondern zur allgemeinen Geltungsnorm \u00fcberh\u00f6ht, die den einzelnen Freiheitsrechten entgegengesetzt werden kann. Damit ist inhaltlich Interventionen des Staatsapparats in den Bereich freier Kommunikation und Aktion, entgegen den grundrechtlichen Garantien der Verfassung, prinzipiell der Weg gebahnt.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re eine lohnende Aufgabe, die Auswirkungen dieser Interpretationsformen auf den Geltungsgrad der politischen Freiheitsrechte im einzelnen systematisch zu \u00fcberpr\u00fcfen. Zwei Beispiele aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gleichheitssatz und zur Gewissensfreiheit m\u00fcssen an dieser Stelle gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Im Radikalen beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts findet sich eine Argumentation, die das Prinzip des sogenannten Schutzes der Verfassung als Instrument gegen das in <i>Art 3 Abs 3 GG <\/i>normierte Diskriminierungsverbot (&#8222;Niemand darf wegen &#8230; seiner &#8230; politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden&#8220;) einsetzt. Im Rahmen der Treuepflicht der Beamten, sagt das Bundesverfassungsgericht, gelte dies Differenzierungsverbot &#8222;nicht absolut&#8220;: nur bezweckte Benachteiligungen und Bevorzugungen, nicht aber solche, die die Folge einer ganz anders intendierten Regelung &#8211; wie etwa der Schutz der Verfassung &#8211; seien, verstie\u00dfen gegen Art 3 Abs 3 GG[11]. Im Klartext: Benachteiligungen wegen politischer\u00a0Anschauungen, die den Schutz der Verfassung intendieren, sind zul\u00e4ssig, weil die politische Diskriminierung nur als unbeabsichtigte Nebenfolge hinzutritt. Abgesehen davon, da\u00df die Diskriminierung bestimmter politischer Anschauungen die notwendige Form des sogenannten Schutzes der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung ist und ihn nicht als unbeabsichtigte Nebenfolge gleichsam zuf\u00e4llig begleitet, bedeutet dies, da\u00df das Diskriminierungsverbot einem durch die \u00f6ffentliche Gewalt aktualisierbaren Vorbehalt unterstellt wird, der es im konkreten Fall au\u00dfer Kraft setzen und damit in ein Gebot verwandeln kann, gerade an politische Anschauungen staatliche Ungleichbehandlungen zu kn\u00fcpfen. Das Ergebnis ist paradox genug: Der Schutz der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung geschieht dadurch, da\u00df sie von der \u00f6ffentlichen Gewalt um einen wesentlichen Bestandteil verk\u00fcrzt wird: um den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 3 als einer Garantienorm f\u00fcr die Freiheit der verschiedenen politischen Anschauungen.<\/p>\n<p>In der Wehrdienstentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird ebenfalls ein sogenanntes Verfassungsprinzip, n\u00e4mlich die Wehrgerechtigkeit, konstruiert, durch das verfassungsgesetzliche Freiheiten zus\u00e4tzlichen obrigkeitlichen Ein-griffen zug\u00e4nglich gemacht werden. Das Bundesverfassungsgericht erkl\u00e4rte die Abschaffung des Verfahrens, Wehrdienstverweigerer einer staatlichen Gewissenspr\u00fcfung zu unterziehen, f\u00fcr verfassungswidrig, weil mit dieser Regelung der allgemeine Gleichheitssatz &#8211; alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich &#8211; verletzt w\u00fcrde: Als Inhalt des Gleichheitssatzes erscheint in diesem Falle die sogenannte staatsb\u00fcrgerliche Pflichtengleichheit bzw. Wehrgerechtigkeit, die darin bestehe, da\u00df jeder Wehrpflichtige grunds\u00e4tzlich Wehrdienst zu leisten habe. Diese Pflichtengleichheit werde verletzt, wenn derjenige, der den Wehrdienst verweigere, sich durch eine einfache Erkl\u00e4rung seiner Verpflichtung entziehen k\u00f6nne, ohne da\u00df sicher-gestellt sei, da\u00df er zum Ersatzdienst einberufen werde. Gegen\u00fcber der Wehrpflicht bilde das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nach <i>Art 4 Abs 3 GG<\/i> eine Ausnahme, die nur dann gerechtfertigt sei, wenn diejenigen, die das Grund-recht in Anspruch n\u00e4hmen, einer vorg\u00e4ngigen \u00dcberpr\u00fcfung ihres Gewissens unterworfen w\u00fcrden[12]. Damit verwandelt sich der allgemeine Gleichheitssatz in einen als Pflichtengleichheit firmierenden Staatswohlvorbehalt, der die Gewissensfreiheit, die die Vielgestaltigkeit von \u00dcberzeugungen gew\u00e4hrleistet, zugunsten einer einheitlichen staatlichen Pflichtauffassung zur\u00fccktreten\u00a0l\u00e4\u00dft. Das in <i>Art 4 Abs 3 GG<\/i> gesch\u00fctzte abweichende Gewissen des Kriegsdienstverweigerers wird durch die Vorschaltung des angeblichen Verfassungsprinzips der Wehrgerechtigkeit diskriminiert, denn dem abweichenden Gewissen wird im Gegensatz zum konformierenden Gewissen zu-gemutet, sich zus\u00e4tzlich zu legitimieren[12]a.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\">III.<\/h2>\n<p><b>Die konservative Tradition in der Staatsrechtslehre<\/b><\/p>\n<p>Um die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ausbildung und Wirksamkeit konservativer Interpretationsformen der Verfassung ans Licht zu bringen, bed\u00fcrfte es einer eigenen Untersuchung. Einige stichwortartige Erkl\u00e4rungsmomente bieten sich gleichwohl an.<\/p>\n<p>Gewichtig ist zun\u00e4chst die Mehrheitstradition der deutschen Staatsrechtslehre, die sich von der Weimarer Republik \u00fcber den Nationalsozialismus bis in die Bundesrepublik, nicht zuletzt dank bemerkenswerter personeller Kontinuit\u00e4ten, erhalten hat. Diese Tradition bewahrt ein weitgehend vor-demokratisches Begriffsgef\u00fcge; dessen Kern darin besteht, der verfassungsrechtlich garantierten Sph\u00e4re des politischen Prozesses und der gesellschaftlichen Konflikte eine hiervon vorgeblich abgehobene staatliche Apparatur \u00fcberzuordnen. Die praktische Bedeutung eines derartigen begrifflichen Instrumentariums liegt darin, da\u00df es aufgrund der Vorherrschaft konservativer Staatsrechtler an den juristischen Fakult\u00e4ten der Bundesrepublik die Denkweise des administrativen und judikativen Personals der \u00f6ffentlichen Gewalt in weitem Ma\u00dfe pr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Zum zweiten verbirgt sich hinter der konservativen Juridifizierung gesellschaftlicher und politischer Streitgegenst\u00e4nde ein besonderes Legitimationsproblem. Weil soziale und staatliche Hierarchien im offenen Meinungskampf mit Begr\u00fcndungsschwierigkeiten konfrontiert sind, liegt es nahe auf juristisch drapierte Begr\u00fcndungen zur\u00fcckzugreifen, denen eine st\u00e4rkere Legitimationswirkung zukommt, da sie mindestens potentiell mit dem Schwert der Sanktion versehen sind. \u00dcberhaupt lassen sich partikulare Herrschaftsinteressen, die in der argumentativen Kontroverse als solche hervortreten w\u00fcrden, in der scheinbar allgemeinen Form juristischer Deduktionen leichter darstellen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind die konservativen Interpretationen der Verfassung als Reaktionsformen auf Gef\u00e4hrdungen des gesellschaftlichen Status quo zu begreifen. Diese Einsicht bestimmt nicht umsonst\u00a0das gesamte Werk <i>Carl Schmitts<\/i>, des scharfsinnigsten Kopfes konservativer Verfassungstherorie: Als &#8222;Leichengift&#8220;[13] denunziert er eine demokratische Verfassung wie die von Weimar, weil sie &#8211; nicht anders als das Grundgesetz &#8211; die gesellschaftlichen Grundlagen prinzipiell zur Disposition des demokratischen Entscheidungsprozesses stellt. Um diese M\u00f6glichkeit zu blockieren, wird nun stets der Versuch unternommen, das Grundgesetz in ein geschlossenes System objektiver Ordnungen zu verwandeln, in dem die Komplement\u00e4rfunktionen demokratischer Oppositionsfreiheiten, die Tugenden des &#8222;Opfers&#8220; und des &#8222;Dienstes&#8220;[14], verpflichtend sind.<\/p>\n<p>Da\u00df die Propagierung restaurativer ldeologien nicht mit der Auslegung des Grundgesetzes verwechselt wird, sondern als Amputation der Verfassung kenntlich bleibt, ist eine Voraussetzung daf\u00fcr, die politischen Freiheiten in der Bundesrepublik zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>[1] H. C. Nipperdey, Freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit (1962), abgedruckt in E. Denninger (Hg), Freiheitliche demokratische Grundordnung Bd I, Frankfurt am Main 1977, S 256.<\/p>\n<p>[2] K. Stern; Von den Bedingungen der Freiheit (1973), ab-gedruckt in: E. Denninger, aa0, S 286f.<\/p>\n<p>[3] U. Scheuner, Die Funktion der Verfassung f\u00fcr den Bestand der politischen Ordnung, in: W. Hennis, U. Matz, P. Graf Kielmannsegg (Hg), Regierbarkeit. Studien zu ihrer Problematisierung, Bd II, Stuttgart 1979, S 121, S 127, S 129.<\/p>\n<p>[4] E.-W. B\u00f6ckenf\u00f6rde, Die politische Funktion wirtschaftlich-sozialer Verb\u00e4nde und Interessentr\u00e4ger in der sozialstaatlichen Demokratie, in: W. Hennis, U. Matz, P. Graf Kielmannsegg (Hg), Regierbarkeit. Studien zu ihrer Problematisierung, Bd I, Stuttgart 1977, S 241f.<\/p>\n<p>[5] E.-W. B\u00f6ckenf\u00f6rde, ebd, S 253f, Hervorhebung von mir.<\/p>\n<p>[6] Vgl hierzu zuletzt W. Abendroth, \u00dcber den Zusammenhang von Grundrechtssystem und Demokratie, in: J. Perels (Hg), Grundrechte als Fundament der Demokratie, Frankfurt 1979, S 255 f.<\/p>\n<p>[7] F. Neumann, Die soziale Bedeutung der Grundrechte in der Weimarer Verfassung (1930), in: ders, Wirtschaft, Staat, Demokratie. Aufs\u00e4tze 1930-1954, hg von A. S\u00f6llner, Frankfurt am Main 1978, S 70. Zur Position von Franz Neumann s auch J. Perels, Demokratischer Marxismus als theoretisches und politisches Programm, Vorg\u00e4nge 43 (dieses Heft, Teil &#8222;Kritik&#8220;).<\/p>\n<p>[8] Vgl J. Seifert, Haus oder Forum. Wertsystem oder offene Verfassung, in: J. Habermas (Hg), Stichworte zur &#8218;Geistigen Situation der Zeit&#8216;, Bd I, Frankfurt am Main 1979, S 321 ff; J. Perels, Die Grenzmarken der Verfassung. Sicherung gesellschaftlicher Machtverh\u00e4ltnisse oder Rahmenregelung des demokratischen Prozesses?, Kritische Justiz 4\/1977, S 375ff.<\/p>\n<p>[9] U. K. Preu\u00df, Legalit\u00e4t und Pluralismus, Frankfurt am Main 1973; H. Ridder, Die soziale Ordnung des Grundgesetzes, Opladen 1975; E. Denninger, Freiheitsordnung-Wertordnung-Pflichtordnung, in: M. Tohidipur (Hg), Verfassung, Verfassungsgerichtsbarkeit, Politik, Frankfurt am Main 1976, S 163ff; F. M\u00fcller, Die Einheit der Verfassung, Berlin 1979; J. Seifert, Haus oder Forum, aa0.<\/p>\n<p>[10] Zu Einzelf\u00e4llen siehe H. Knirsch, B. Nagel, W. Voegeli, &#8222;Radikale&#8220; im \u00f6ffentlichen Dienst?, Frankfurt am Main 1973, S 153ff; 3. Internationales Russell-Tribunal zur Situation der Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland, Dokumente, Verhandlungen, Ergebnisse, Bd I, Berlin 1978, S 28ff; P. Koch\/R. Oltmanns, SOS. Freiheit in Deutschland, Ein Stern-Buch, Hamburg 1978, S 145ff; zur juristischen Argumentation s BVerfGE 39, S 334ff, ins-besondere Leitsatz 2; kritisch hierzu auch der ehemalige Generalbundesanwalt und CDU-Bundestagsabgeordnete M. G\u00fcde in seinem Beitrag: Die Verwirrung unseres Staatsschutzrechts, in: M. G\u00fcde, L. Raiser, H. Simon, C. F. v. Weiz\u00e4cker, Zur Verfassung unserer Demokratie. Vier republikanische Reden, Reinbek 1978, S 7ff, insbesondere S 29ff.<\/p>\n<p>[11] BVerfGE 39, S 368.<\/p>\n<p>[12] BVerfGE 48, S 127ff, insb Leitsatz 6,7 und 9 sowie S166-169. 12a Zur Kritik vgl auch das Sondervotum von Hirsch, ebd S 186ff, insb S 188-190.<\/p>\n<p>[13] C. Schmitt, Staatsgef\u00fcge und Zusammenbruch des zweiten Reiches, Hamburg 1934, S 47.<\/p>\n<p>[14] Vgl U. Scheuner, Die Funktion der Verfassung.. . aa0 S 111. In dem resignierenden Ton, in dem vom Entschwinden der &#8222;ethischen Positibnen&#8220; (ebd) des Opfers und des Dienstes gesprochen wird, klingt die Forderung, sie wieder aufzurichten, un\u00fcberh\u00f6rbar durch.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[427],"publikationen":[1306],"class_list":["post-12193","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-joachim-perels","publikationen-43-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Interpretation der Verfassung als Herrschaftssicherung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/43-vorgaenge\/publikation\/die-interpretation-der-verfassung-als-herrschaftssicherung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Interpretation der Verfassung als Herrschaftssicherung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zu konservativen Umdeutungen des Grundgesetzes Joachim Perels Die Interpretation der Verfassung als Herrschaftssicherung Zu konservativen Umdeutungen des Grundgesetzes Das Problem der Interpretation demokratischer Verfassungen besteht, allgemein gesprochen, darin, das Verh\u00e4ltnis des Verfassungsrechts zu den gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten zu bestimmen. 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