{"id":12194,"date":"2014-10-01T22:00:00","date_gmt":"2014-10-01T20:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/mehr-liberalitaet-oder-ein-schritt-zum-ueberwachungsstaat\/"},"modified":"2014-10-01T12:00:00","modified_gmt":"2014-10-01T10:00:00","slug":"mehr-liberalitaet-oder-ein-schritt-zum-ueberwachungsstaat","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/119-vorgaenge\/publikation\/mehr-liberalitaet-oder-ein-schritt-zum-ueberwachungsstaat\/","title":{"rendered":"Mehr Liberalit\u00e4t oder ein schritt zum \u00dcberwachungsstaat?"},"content":{"rendered":"<p>Das neue nieders\u00e4chsische Polizeigesetz<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 119, Heft 5\/1992, S. 15-18<\/p>\n<p>Die Nieders\u00e4chsische Landesregierung bereitet die \u00c4nderung des &#132;Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung&#148; vor, das zuk\u00fcnftig den Namen &#132;Nieders\u00e4chsisches Gefahrenabwehrgesetz&#148; (NGAG) tragen soll. Diese Novellierung ist dringlich, da das bisherige Gesetz zum einen nicht den Anforderungen des Volksz\u00e4hlungsurteils des Bundesverfassungsgerichts von 1985(!) entspricht, zum anderen ist sie Bestandteil des Koalitionsabkommens der rot \/gr\u00fcnen Landesregierung.<\/p>\n<p>Doch plant die Novelle Unm\u00f6gliches: Polizei-recht ist Landesrecht, Strafprozessrecht Bundes-recht. Das Polizeirecht klassischer Fassung bestimmt die Abwehr von Gefahren als Aufgabe der Polizei. Hinzu kommt nun, &#132;f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verh\u00fcten&#148;. Gem\u00e4\u00df dem Strafprozessrecht ist es Aufgabe der Polizei, Straftaten zu verfolgen. Beide Bereiche sind in der Praxis kaum zu trennen: Der Polizeibeamte, der auf einen Hilferuf zu einem Einbruch eilt, sucht nach Polizeirecht die Ausf\u00fchrung des Einbruchs zu hindern und nimmt gleichzeitig die Strafverfolgung auf. Die \u00dcberschneidung w\u00fcrde nicht schaden, beschrieben das Polizei- und das Strafprozessrecht nicht die Befugnisse der Polizei unterschiedlich. Diesen Widerspruch aufzul\u00f6sen, ist der Novelle nicht gelungen. Auch zeigen sich \u00dcberschneidungen mit dem Versammlungsgesetz.<\/p>\n<p>Im klassischen Polizeirecht (Preu\u00dfisches Polizeiverwaltungsgesetz von 1931) ist Eingriffsvoraussetzung eine (bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende) St\u00f6rung der \u00f6ffentlichen Ordnung. \u00c4hnlich darf nach dem Strafprozessrecht die Polizei erst ermitteln, wenn ein &#132;Anfangsverdacht&#148; vorliegt. Diese Begrenzung soll jetzt (nicht nur in Niedersachsen) durchbrochen werden. Die Polizei hat &#132;Vorbereitungen (zu treffen), um k\u00fcnftige Gefahren abwehren zu k\u00f6nnen &#8230; (und) au\u00dferdem f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen&#148;. Dies ist eine Ausdehnung der Aufgaben in das Vorfeld. Kritisch kann man die in dem gesamten Bundesgebiet zu beobachtende Entwicklung als einen Schritt zum \u00dcberwachungsstaat sehen. Die Polizei indes sieht es anders: Sie habe diese Aufgaben schon immer wahrgenommen. Wie dem auch sei: Diese Entwicklung ist kaum aufzuhalten, sondern nur zu begrenzen.<\/p>\n<p>Der Polizei ist eine nahezu unbegrenzte Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten gestattet, insbesondere \u00fcber Personen, bei denen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte bestehen, sie k\u00f6nnten k\u00fcnftig Straftaten &#8211; auch geringe &#151; begehen, \u00fcber Kontakt- oder Begleitpersonen, \u00fcber Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden. Kontakt- oder Begleitperson ist ,,eine Person, die mit einer anderen Person, von der tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten l\u00e4sst, dass durch sie Hinweise \u00fcber die angenommene Straftat gewonnen werden k\u00f6nnen.&#8220; Einfacher w\u00e4re es gewesen, den Personenkreis zu beschreiben, dessen Daten <i>nicht <\/i>gespeichert werden d\u00fcrfen.<br \/>Die erhobenen Daten d\u00fcrfen &#132;ewig&#148;, auch bei Kindern und Jugendlichen, gespeichert werden. Bei Erwachsenen wird sp\u00e4testens nach zehn, bei Jugendlichen nach f\u00fcnf und bei Kindern nach zwei Jahren eine Pr\u00fcfung notwendig, ob die Daten weiterhin ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich d\u00fcrfen die Daten genutzt werden, bei Kontakt- und Begleitpersonen allerdings nur, &#132;soweit dies zur Verh\u00fctung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist&#148;. Also nicht zur Aufkl\u00e4rung von Straftaten? Wirklich nicht?<\/p>\n<p>Die Polizei (und nicht etwa das Innenministerium) kann mit anderen Bundesl\u00e4ndern und dem Bund einen automatisierten Datenverbund vereinbaren. Es ist dies wohl der einzige Fall, in dem eine nachgeordnete Beh\u00f6rde als selbstst\u00e4ndiger Vertragspartner eines anderen Bundeslandes oder des Bundes auftritt. Eine Kuriosit\u00e4t, die der Erw\u00e4hnung kaum bed\u00fcrfte, w\u00e4re sie nicht ein Anzeichen f\u00fcr das Ausma\u00df, in dem sich die Polizei von den politisch verantwortlichen Ministerien abgekoppelt hat. Die \u00fcbermittelten Daten werden alsdann nicht nur in den Grenzen des nieders\u00e4chsischen Gesetzes, sondern in den unter Umst\u00e4nden weiteren Grenzen in anderen Bundesl\u00e4ndern genutzt werden d\u00fcrfen. Auch die \u00dcbermittlung an &#132;ausl\u00e4ndische Stellen&#148; ist zu-gelassen worden, eine wohl unvermeidliche L\u00f6sung, auch wenn der Datenschutz hier mehr als zweifelhaft ist.<\/p>\n<p>An dieser Stelle wird deutlich, warum die polizeilichen Aufgaben im Eingang der Novelle aus-weitend beschrieben worden sind. Wegen der Zweckbindung der Datenerhebung, Speicherung und Nutzung im Datenschutzrecht muss der Zweck erst geschaffen werden.<\/p>\n<p>Unbestritten ist es um die polizeilichen Dateien nicht gerade zum Besten bestellt. Es findet sich viel Banales, \u00dcberholtes und Unrichtiges. Wahrscheinlich ist dies &#151; von menschlichen Unzul\u00e4nglichkeiten abgesehen &#151; unvermeidlich. Die Polizei ist eine Beh\u00f6rde, die auf Verdacht arbeitet. Endg\u00fcltige Klarheit schaffen erst die gerichtliche Hauptverhandlung und das Urteil. Der Polizeibeamte wei\u00df zu Beginn seiner Ermittlungen nicht, wie das Ergebnis aussehen wird. Deshalb wird er zun\u00e4chst auch Anhaltspunkte f\u00fcr Straftaten in die Dateien einspeichern, von denen er noch nicht wei\u00df, dass sie ihn in die Irre gef\u00fchrt haben. Andererseits wird er Beobachtungen aussparen, die ihm zun\u00e4chst nebens\u00e4chlich erschienen und deren Bedeutung sich erst sp\u00e4ter offenbart. Hier m\u00fcsste eine fortlaufende Datenpflege einsetzen. F\u00fcr diese personalaufw\u00e4ndige Arbeit fehlen Zeit und Kraft. Zudem ist der Datenfluss von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Polizei nach Abschluss der Verfahren mehr als nur mangelhaft, so dass sp\u00e4tere Korrekturen schwierig sind.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist die Datenspeicherung f\u00fcr die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger gef\u00e4hrlich, weil sie bei einem sp\u00e4teren Einschreiten der Polizei aus anderem Anlass zu Fehlgriffen f\u00fchren kann. Die M\u00e4ngel der Daten lassen sich auch nicht aus der Datei selbst &#151; auch nicht bei deren routinem\u00e4\u00dfiger \u00dcberpr\u00fcfung &#151; erkennen; der Abgleich mit der Wirklichkeit fehlt zwangsl\u00e4ufig.<\/p>\n<p>Es hie\u00dfe, das Kind mit dem Bade auszusch\u00fctten, diese Dateien \u00fcberhaupt verbieten zu wollen. Es w\u00e4re aber auch vergebliche Liebesm\u00fch, nach qualifizierteren Dateien zu verlangen und eine Heuchelei, sie zu versprechen. Es bleibt nur die realistische Erkenntnis, dass die Polizei mit berechtigten, aber auch mit ungesicherten Verd\u00e4chten gef\u00fcllte Dateien ben\u00f6tigt. Deshalb m\u00fcssen die Dateien zugelassen werden, aber nur verbunden mit der Forderung, das Bewusstsein der Beamtinnen und Beamten von der Bedeutung der Dateneingabe zu sch\u00e4rfen. Entscheidend aber ist die Forderung, dass die Dateien nach kurzer Frist &#151; h\u00f6chstens drei Jahre &#151; gel\u00f6scht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Eine solche L\u00f6schung w\u00fcrde die Arbeit der Polizei nicht erschweren. Nach dieser Frist ist n\u00e4mlich der verfolgte Verdacht in aller Regel gerichtlich abgekl\u00e4rt, sodass das Bundeszentralregister mit der Auflistung der rechtskr\u00e4ftigen Verurteilungen als deutlich zuverl\u00e4ssigere Informationsquelle zur Verf\u00fcgung steht. So paradox es klingen mag: Die Arbeit der Polizei w\u00fcrde durch kurzfristige L\u00f6schungen sogar erleichtert, da sie nicht durch alte, l\u00e4ngst widerlegte Verd\u00e4chte fehlgeleitet w\u00fcrde. Oder, anders herum formuliert: Wer die polizeilichen Dateien unbrauchbar machen will, muss die L\u00f6schung eingegebener Daten verbieten.<\/p>\n<p>Auff\u00e4llig ist, dass die Staatsanwaltschaften weiterhin keinen unmittelbaren Einblick in die polizeilichen Dateien erhalten sollen. Die \u00dcbermittlungsregelungen des \u00a7 27 (k) werden ihn auch in Zukunft ausschlie\u00dfen. Es ist schwer zu begreifen, dass die Staatsanwaltschaften bis zur Anklage die Verfahren leiten und die Polizei mit Instruktionen zu versehen haben, aber \u00fcber einen geringeren Informationsstand verf\u00fcgen, sodass ihre Weisungen nicht immer hinreichend qualifiziert sein k\u00f6nnen. Ein Einblick der Staatsanwaltschaften in die Dateien w\u00fcrde auch h\u00e4ufig zu einer Berichtigung der Dateien f\u00fchren, da deren Beamtinnen und Beamte eher in der Lage sind, Fehler zu erkennen und die Daten, etwa auf Grund einer Anklage, zu aktualisieren. So k\u00e4me die Einsicht durch Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte auch der Polizei zugute. In diesem Zusammenhang ist auf die von dem Generalbundesanwalt Rebmann und den Generalstaatsanw\u00e4lten angesto\u00dfene Diskussion, eine justizeigene l\u00e4nder\u00fcbergreifende Datei von Ermittlungsverfahren zu schaffen, hinzuweisen. Die kostenintensive, haushaltsrechtlich nicht zu verantwortende Doppelarbeit von Polizei und Justiz k\u00f6nnte durch einen Zugriff der Staatsanwaltschaften auf die Polizeidateien vermieden werden.<\/p>\n<p>Wer sich anhand des NGAG \u00fcber verdeckte Ermittler, Vertrauensleute und die M\u00f6glichkeiten eines Lauschangriffs unterrichtet, muss sich der begrenzten Reichweite dieses Gesetzes bewusst sein. Es ordnet hier nur die Vorsorge f\u00fcr eine k\u00fcnftige Strafverfolgung, die Strafverfolgung selbst erfolgt nach den Regeln der Strafprozessordnung (StPO). Eine Ma\u00dfnahme kann daher nach dem NGAG verboten, nach der StPO dagegen erlaubt sein und umgekehrt. Die Wahrscheinlichkeit f\u00fcr diese Ungereimtheit ist sogar gro\u00df, da die parlamentarischen Mehrheiten im Bund und im Lande Niedersachsen von unterschiedlichen Parteien gebildet werden.<\/p>\n<p>Verdeckte Ermittler (Polizeibeamte, die unerkannt im kriminellen Milieu wirken) sind im NGAG nicht vorgesehen. Doch darf die Polizei Vertrauensleute (&#132;Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist&#8220;; eine Formulierung, die dem Begriff des &#132;Informellen Mitarbeiters&#148; sehr nahe ist) zu folgenden Zwecken einsetzen:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#151; zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit,<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#151; \u00fcber Personen, wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, und wenn die Datenerhebung zur Verh\u00fctung dieser Straftaten erforderlich ist, sowie \u00fcber Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts auf andere Weise nicht m\u00f6glich erscheint.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>\u00c4rzte und Angeh\u00f6rige \u00e4hnlicher Vertrauensberufe d\u00fcrfen nicht als Vertrauensleute eingesetzt werden, ein Fortschritt, den die &#132;Humanistische Union&#148; erstmals im nieders\u00e4chsischen Verfassungsschutzgesetz durchgesetzt hat.<\/p>\n<p>Bemerkenswert und neu ist, dass eine l\u00e4ngerfristige Observation nur von der Beh\u00f6rdenleitung oder einer von ihr bestimmten Beamtin \/ Beamten des h\u00f6heren Dienstes angeordnet werden darf und dass die Anordnung schriftlich zu begr\u00fcnden ist.<\/p>\n<p>Der Lauschangriff (&#132;Verdeckter Einsatz technischer Mittel&#8220;) ist unter denselben Voraussetzungen zul\u00e4ssig. Der Lauschangriff auf eine Wohnung ist jedoch nur legitim, &#132;Wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer sich in der Wohnung aufhaltenden Person erforderlich ist oder dass sich in der Wohnung Personen aufhalten, von denen solche Gefahren ausgehen: ` Dieser Lauschangriff bedarf der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug gen\u00fcgt die Anordnung durch eine Beamtin \/ Beamten des h\u00f6heren Dienstes; alsdann ist unverz\u00fcglich eine richterliche Best\u00e4tigung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Eine Rasterfahndung ist nicht erlaubt. Razzien hingegen sind an Orten zul\u00e4ssig, von denen auf Grund tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte erfahrungsgem\u00e4\u00df anzunehmen ist, dass dort<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#151;\u00a0Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder ver\u00fcben, <\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#151;\u00a0sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften versto\u00dfen, oder<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#151; sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Diese Bestimmungen erscheinen unscharf. Offensichtlich soll hier ein bestimmtes Milieu getroffen werden; B\u00f6rsens\u00e4le und Vorstandsetagen werden kaum gemeint sein.<\/p>\n<p>Die Bestimmung zum Todesschuss ist abgeschafft, ein posthumer Erfolg von Werner Holtfort, der durch viele Jahre gegen eine Regelung des Todesschusses in Polizeigesetzen, die es Vor-gesetzten erm\u00f6glicht, diesen anzuordnen, angek\u00e4mpft hat. Selbstverst\u00e4ndlich bleiben t\u00f6dliche Sch\u00fcsse unter dem Gesichtspunkt der Notwehr oder Nothilfe nach dem Strafgesetzbuch weiterhin zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Es ist selbst f\u00fcr den Kenner der Materie au\u00dfer-ordentlich schwierig, das Gesetz zu verstehen, weil es sehr abstrakt formuliert ist und sich dem Leser die Bedeutung nur erschlie\u00dft, wenn er gleichzeitig mehrere andere Gesetze, insbesondere die Strafprozessordnung, das Au\u00dfenwirtschaftsgesetz, das Versammlungsgesetz, das Bundes- und das nieders\u00e4chsische Datenschutzgesetz in Gedanken mitliest. Die geplante Novelle stellt nicht nur an die Parlamentarier, die das Gesetz verantwortlich beschlie\u00dfen sollen, sondern sp\u00e4ter an alle, die es anzuwenden haben, hohe Anforderungen. Niemand kann erwarten, dass alle Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, erst recht nicht die B\u00fcrgerin und der B\u00fcrger, es ohne Erl\u00e4uterung verstehen werden.<\/p>\n<p>Zum Teil ist dies unvermeidlich, weil jedes Polizeigesetz eine schwierige Gratwanderung zwischen der Notwendigkeit ist, die Polizei mit den erforderlichen Befugnissen auszustatten und der weiteren Notwendigkeit, Missbrauchsm\u00f6glichkeiten zu begrenzen. Jeder Polizeiapparat &#151; nicht nur in Deutschland &#151; ist skandalanf\u00e4llig.<\/p>\n<p>Deshalb ist der Gesetzestext allein nicht entscheidend. Von gr\u00f6\u00dferer Bedeutung ist vielmehr der Geist, in dem die Befugnisse genutzt werden. Hier ist in einer \u00fcber vierzigj\u00e4hrigen Geschichte der Verfassung der Bundesrepublik (West) inzwischen viel erreicht, doch auch noch viel zu tun.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[222],"publikationen":[1243],"class_list":["post-12194","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-ulrich-vultejus","publikationen-119-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Mehr Liberalit\u00e4t oder ein schritt zum \u00dcberwachungsstaat? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/119-vorgaenge\/publikation\/mehr-liberalitaet-oder-ein-schritt-zum-ueberwachungsstaat\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Mehr Liberalit\u00e4t oder ein schritt zum \u00dcberwachungsstaat? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das neue nieders\u00e4chsische Polizeigesetz aus: vorg\u00e4nge Nr. 119, Heft 5\/1992, S. 15-18 Die Nieders\u00e4chsische Landesregierung bereitet die \u00c4nderung des &#132;Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung&#148; vor, das zuk\u00fcnftig den Namen &#132;Nieders\u00e4chsisches Gefahrenabwehrgesetz&#148; (NGAG) tragen soll. 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