{"id":12199,"date":"2002-06-02T18:00:00","date_gmt":"2002-06-02T16:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/manfred-h-wiegandt-die-legitimierung-der-ns-justiz-in-der-nachkriegszeit\/"},"modified":"2021-09-04T14:12:46","modified_gmt":"2021-09-04T12:12:46","slug":"manfred-h-wiegandt-die-legitimierung-der-ns-justiz-in-der-nachkriegszeit","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/2-2002\/publikation\/manfred-h-wiegandt-die-legitimierung-der-ns-justiz-in-der-nachkriegszeit\/","title":{"rendered":"Die Legitimierung der NS-Justiz in der Nachkriegszeit"},"content":{"rendered":"<p>Ein Aufsatz von Joachim Perels<\/p>\n<p><b>Als die US-Regierung gegen Kriegsende Pl\u00e4ne schmiedete, wie die Funktionseliten des NS-Regimes nach dem Krieg entmachtet und an weiterer Einflussnahme im Nachkriegsdeutschland gehindert werden k\u00f6nnten, vertraute sie zum Teil auf den Rat exilierter deutscher Juristen wie Franz Neumann und Otto Kirchheimer. Deren Ziel war es, dem NS-Unrechtssystem den Schein der Legitimit\u00e4t zu nehmen und die Funktionstr\u00e4ger dieses Apparates in Staat und Wirtschaft zur Verantwortung zu ziehen. Was mit dem N\u00fcrnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher seinen hoffnungsvollen Auftakt nahm, versickerte jedoch alsbald im Sande, beg\u00fcnstigt durch das Aufkommen des Kalten Krieges, der einen funktionsf\u00e4higen westdeutschen Staat erforderte, der sich wiederum auf den Gro\u00dfteil der alten NS-Eliten angewiesen w\u00e4hnte. Ein besonders trauriges Kapitel der deutschen Nachkriegsgeschichte ist dabei, wie es die aus dem NS-Regime \u00fcbernommene Justizelite schaffte, nicht nur sich selbst zu Re etablieren und sich der strafrechtlichen Verantwortung f\u00fcr die Mitwirkung an den nationalsozialistischen Unrechtsakten zu entziehen, sondern es gewisserma\u00dfen im Windschatten auch noch bewerkstelligte, dem NS-Staat juristisch Legitimit\u00e4t zu bescheinigen. Joachim Perels, Jurist und Politikprofessor, geh\u00f6rt zu denjenigen, die sich seit langem intensiv mit diesem Ph\u00e4nomen wissenschaftlich befasst haben. Eine Reihe seiner j\u00fcngeren Beitr\u00e4ge zum Thema, vorwiegend aus der zweiten H\u00e4lfte der 90er Jahre, hat er in einem leicht lesbaren und daher weiten Leserkreisen zug\u00e4nglichen Sammelband ver\u00f6ffentlicht:<\/b><\/p>\n<p><i>Joachim Perels<\/i>: Das juristische Erbe des &#8222;Dritten Reiches&#8220;. Besch\u00e4digungen der demokratischen Rechtsordnung<\/p>\n<p>(Wissenschaftliche Reihe des Fritz Bauer Instituts, Bd. 7, Frankfurt\/Main;<\/p>\n<p>New York: Campus Verlag) 1999, 228 S., 39 Mark<\/p>\n<p>Die Hauptthese dieses Buches ist, dass die Fortexistenz von NS-Prinzipien in der Strukturbildung der Bundesrepublik nicht ausreichend erkannt und allenfalls moralisch, nicht aber rechtsstaatlich analysiert worden ist. Perels widerspricht dabei auch der &#8211; nicht nur von konservativen Wissenschaftlern vorgebrachten &#8211; Behauptung, dass es f\u00fcr die Stabilit\u00e4t der fr\u00fchen Bundesrepublik und f\u00fcr die relativ reibungslose Integration nationalsozialistisch belasteter Funktionstr\u00e4ger von Nutzen war, deren Verstrickung in das NS-System nicht zu thematisieren. F\u00fcr den Autor ist es vor allem deshalb verfehlt, von einer reibungslosen und willigen (Sontheimer) Integration ehemaliger NS-Eliten zu sprechen, weil diese Sichtweise ignoriert, dass bei dieser angeblichen Integration entscheidende Teile des nationalsozialistischen Unrechtssystems in die Rechtsordnung der Bundesrepublik hin\u00fcbergerettet wurden. In der Tat ist es etwas problematisch, von Integration in einen demokratischen Rechtsstaat zu sprechen, wenn die so Integrierten wesentliche rechtsstaatliche und demokratische Prinzipien, auf denen das neue Staatswesen basieren sollte, beiseite schoben. Perels Hauptvorwurf richtet sich dabei auf den Umstand, dass es die alten Eliten in der Justiz verstanden, sich selbst, gewisserma\u00dfen als Richter in eigener Sache, zu exkulpieren, indem sie dem NS-&#8222;Rechtssystem&#8220; Legitimit\u00e4t bescheinigten.<\/p>\n<p>Die Amerikaner beabsichtigten zun\u00e4chst einen vollst\u00e4ndigen Bruch der Bundesrepublik mit Nazi-Deutschland und postulierten den vollst\u00e4ndigen Untergang des deutschen Reichs. Dies stie\u00df jedoch auf heftige und letztlich erfolgreiche Gegenwehr derjenigen, die um ihre \u00c4mter f\u00fcrchteten. Nach und nach wurden fast s\u00e4mtliche Juristen, die dem NS-Regime gedient hatten und zum gro\u00dfen Teil in die Aufrechterhaltung des Terrorregimes verstrickt waren, in die Justiz der Bundesrepublik \u00fcbernommen. Ob dies zur St\u00fctzung der Funktionsf\u00e4higkeit der Nachkriegsjustiz notwendig war oder ob es nicht auch m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, mit einem gewissen Engpass einige Jahre vorlieb zu nehmen, bis eine neue, weniger belastete Juristengeneration nachgewachsen war, ist eine auch heute noch kaum gestellte Frage. F\u00fcr Perels w\u00e4re jedenfalls zumindest eine bessere Differenzierung zwischen nationalsozialistischen Eliten (etwa 220.000) und blo\u00dfen Mitl\u00e4ufern angebracht gewesen. Das Nachkriegsbild war ein anderes; die Eliten schafften es, allen die gleiche Schuld (oder Unschuld) einzureden und so sich selbst im Sattel zu halten.<\/p>\n<p>Ein juristisches Hilfsmittel, mit dem die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Juristen immer wieder aus den Angeln gehoben wurde, war das R\u00fcckwirkungsverbot des Art. 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Danach kann eine Tat nur dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Immer wieder wurde nun von Juristen darauf Bezug genommen, dass das &#8222;NS-Recht&#8220; bestimmte Handlungen als nicht strafbar ansah oder sie gar anordnete. Folglich, so die Argumentation, konnten solche Taten nicht bestraft werden, weil dies eine retroaktive Strafbarkeit bedeuten w\u00fcrde. Was bei dieser Argumentation aber immer implizit behauptet wurde, war, dass die &#8222;NS-Ordnung&#8220; eine Rechtsordnung war. H\u00e4tte man ihr oder zumindest einer Reihe von Unrechtsnormen dieses Attribut von vornherein verwehrt (Radbruch), wie dies die urspr\u00fcnglichen alliierten Pl\u00e4ne vorsahen, h\u00e4tte man nicht durch das Argumentieren mit den Vorschriften des Systems deren Unrechtsordnung konstant legitimiert. Dass dem nationalsozialistischen Regime die Eigenschaft einer Rechtsordnung zuerkannt wurde, &#8211; so mag man Perels Auswirkungen erg\u00e4nzen &#8211; hatte auch damit zu tun, dass eine Meinungselite es schaffte, die auf Terror gegr\u00fcndete Machtergreifung nach dem Krieg als legale Machterlangung hinzustellen, obwohl sie in ihrer Substanz ein Coup war, der sein Gesicht unter einem gewissen Ma\u00df an juristischer F\u00f6rmlichkeit verbarg. Das Heranziehen des R\u00fcckwirkungsverbotes f\u00fchrte jedenfalls zu dem grotesken Ergebnis, dass etwa die Polenstrafrechtsverordnung, die selbst mit retroaktiver Wirkung erlassen worden war und somit gegen das Prinzip des R\u00fcckwirkungsverbots verstie\u00df, als g\u00fcltiger Rechtsma\u00dfstab dienen durfte. Auf diese Weise wurde das R\u00fcckwirkungsverbot, dessen Aufgabe es vornehmlich ist, den einzelnen vor einem unkontrollierbaren Staat zu sch\u00fctzen, in eine Vorschrift umfunktioniert, die die willigen Werkzeuge eines Unrechtsstaats davor sch\u00fctzte, wegen ihrer Mitwirkung an staatlichem Unrecht gegen\u00fcber Individuen zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Adenauer-Regierung verfestigte diese Pervertierung des individual-sch\u00fctzenden R\u00fcckwirkungsgedankens noch dadurch, dass sie einen deutschen Vorbehalt gegen eine Bestimmung der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention anbrachte, nach der Verbrechen gegen die Menschlichkeit unabh\u00e4ngig von der Existenz einer entsprechenden staatlichen Strafrechtsvorschrift bestraft werden k\u00f6nnen. Neben dem R\u00fcckwirkungsverbot war es die Charakterisierung von T\u00e4tern als blo\u00dfe Gehilfen (eines anonym bleibenden Systems), die eine Bestrafung selbst von M\u00f6rdern verhinderte und die dazu f\u00fchrte, dass mit dem Auslaufen der Verj\u00e4hrung f\u00fcr Beihilfehandlungen kein einziger Richter f\u00fcr die etwa 40.000 Todesurteile der NS-Justiz zur Verantwortung gezogen wurde. Selbst dort, wo der Charakter des Prozesses offensichtlich einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren Hohn sprach, wie bei den Verfahren vor dem Volksgerichtshof oder im Falle des Standgerichtsverfahrens gegen Dietrich Bonhoeffer, Admiral Canaris und Hans von Dohnanyi, fand die deutsche Nachkriegsjustiz Wege, die mitwirkenden &#8222;Richter&#8220; straffrei ausgehen zu lassen und die angewendeten NS-Vorschriften als g\u00fcltige Rechtsnormen zu werten.<\/p>\n<p>Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof (in einem Urteil von 1985) seine eigenen Fehler beim fehlenden Zur-Verantwortung-Ziehen der NS-Juristen eingestanden. Es bleibt aber die Frage zu stellen, ob die Behandlung der NS-Justizvergangenheit in der Nachkriegszeit (bis mindestens 1968) irgendwelche Fortwirkungen f\u00fcr die heutige Rechts- und Staatsordnung hat. Perels w\u00fcrde dies bejahen, denn \u00fcber deren eigene Exkulpierung hinaus macht er die an der Macht verbliebenen NS-Eliten auch daf\u00fcr verantwortlich, dass die b\u00fcrgerliche Gesellschaftsordnung, auf der das NS-Regime seiner Meinung nach basierte, nach dem Krieg unangetastet blieb. Dies ist sicherlich insoweit richtig, als die demokratisch-sozialistische Gegenelite, die von den Nazis eliminiert wurde, nach dem Krieg von der sich an den Schalthebeln der Macht haltenden NS-Elite nicht in entscheidende Positionen hineingelassen wurde. Allerdings wird die Frage, ob sich eine b\u00fcrgerlich-kapitalistische Gesellschaftsordnung durch die (teilweise) Unterst\u00fctzung des Nazi-Staates f\u00fcr die Zukunft delegitimiert hat, vom Autor etwas zu unterschwellig und zu vorschnell bejaht. Es scheint mir in Perels Bewertung auch eine Faschismustheorie mitzuschwingen, die nicht jedermann zu unterst\u00fctzen braucht, der es wie der Autor bedauert, dass ein offener Systemwettbewerb zwischen b\u00fcrgerlich-liberalen und demokratisch-sozialistischen Vorstellungen nach dem Krieg aufgrund der Intervention der moralisch delegitimierten NS-Herrschaftselite und aufgrund des Kalten Krieges unterblieb. Wenngleich der Autor hier eher moralische Kategorien heranzuziehen scheint, um \u00fcber die Richtigkeit gesellschaftspolitischer Modelle zu befinden, ist sein Buch insgesamt eine ausgesprochen plausible und entlarvende Strukturanalyse der Nachkriegsjustiz und -politik. Inwieweit die demokratische Rechtsordnung \u00fcber die Nachkriegszeit hinaus, also bis zur Gegenwart, durch die Erblast des Dritten Reiches besch\u00e4digt sein k\u00f6nnte, scheint dagegen eine Frage zu sein, die noch weitergehender Untersuchung bedarf.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2389],"publikationen":[2861],"class_list":["post-12199","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-manfred-wiegandt","publikationen-2-2002"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Legitimierung der NS-Justiz in der Nachkriegszeit - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/2-2002\/publikation\/manfred-h-wiegandt-die-legitimierung-der-ns-justiz-in-der-nachkriegszeit\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Legitimierung der NS-Justiz in der Nachkriegszeit - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Ein Aufsatz von Joachim Perels Als die US-Regierung gegen Kriegsende Pl\u00e4ne schmiedete, wie die Funktionseliten des NS-Regimes nach dem Krieg entmachtet und an weiterer Einflussnahme im Nachkriegsdeutschland gehindert werden k\u00f6nnten, vertraute sie zum Teil auf den Rat exilierter deutscher Juristen wie Franz Neumann und Otto Kirchheimer. 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