{"id":12213,"date":"2002-09-01T11:50:00","date_gmt":"2002-09-01T09:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-rasterfahndungen-nach-schlaefern-halten-einer-buergerrechtlichen-ueberpruefung-kaum-stand\/"},"modified":"2023-11-28T10:39:47","modified_gmt":"2023-11-28T09:39:47","slug":"die-rasterfahndungen-nach-schlaefern-halten-einer-buergerrechtlichen-ueberpruefung-kaum-stand","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-159\/publikation\/die-rasterfahndungen-nach-schlaefern-halten-einer-buergerrechtlichen-ueberpruefung-kaum-stand\/","title":{"rendered":"Computergest\u00fctzter Generalverdacht: Die Rasterfahndungen nach \u201eSchl\u00e4fern&#8220; halten einer b\u00fcrgerrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung kaum Stand\u00b9"},"content":{"rendered":"<p>Mit drei Urteilen sind die monatelangen Rasterfahndungen nach sogenannten Schl\u00e4fern in Berlin, Hessen und in Nordrhein-Westfalen (teilweise) f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt worden. Drei weitere Urteile halten demgegen\u00fcber die computergest\u00fctzten Massenermittlungen in Rheinland-Pfalz, Hamburg und Bremen f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig. Mittlerweile hat sich das Kammergericht Berlin zu den Bef\u00fcrwortern hinzugesellt. Trotz dieser Entscheidungen stehen die Sicherheitsbeh\u00f6rden bundesweit vor einem Desaster. Die Unmenge anfallender Daten ist von der Polizei kaum zu bew\u00e4ltigen, ihre Auswertung bindet Hundertschaften von Kriminalbeamten und kostet Millionen von Euro \u2014 doch Erfolge konnten bislang nicht erzielt werden: Kein einziger terroristischer \u201eSchl\u00e4fer&#8220; verfing sich im Netz, lediglich einige vage Verd\u00e4chtige, mutma\u00dfliche Sozialhilfebetr\u00fcger und Schwarzarbeiter blieben h\u00e4ngen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"raster-modell-deutschland\">Raster-&shy;Mo&shy;dell Deutschland<\/span><\/h3>\n<p>Ungeachtet der mangelnden Effizienz, ungeachtet auch der b\u00fcrgerrechtlichen Probleme hat die bundesdeutsche Regierung am 8. M\u00e4rz 2002 im Rat der Europ\u00e4ischen Union den Vorschlag eingebracht, die Rasterfahndung nach deutschem Vorbild auf ganz Europa auszudehnen (<em>Enfopol<\/em> 27-Prot. 6403\/02). Zuvor hatte die Bundesrepublik bereits vorgeschlagen, f\u00fcr den \u201eKampf gegen den Terrorismus&#8220; Geheimdiensten und Strafverfolgungsorganen den Zugang zu allen europ\u00e4ischen Datenbanken zu er\u00f6ffnen \u2014 vom Schengener Informationssystem \u00fcber die Europol-Datenbank bis hin zur Eurodac- und Visa-Datenbank (deren Einf\u00fchrung bevorsteht). Diese Datenbanken sollten f\u00fcr die Suche nach Terroristen automatisch durchsucht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In nahezu allen Bundesl\u00e4ndern wurden seit Ende September, Anfang Oktober 2001 Rasterfahndungen durchgef\u00fchrt, um mutma\u00dfliche \u201eSchl\u00e4fer&#8220; ausfindig zu machen, die hierzulande unauff\u00e4llig leben, aber m\u00f6glicherweise terroristische Attentate planen. Dabei geht es nicht etwa um die Suche nach Straft\u00e4tern wegen bereits begangener Straftaten, wie der Begriff &#8222;Fahndung&#8220; nahe legt; vielmehr geht es um eine Pr\u00e4ventivma\u00dfnahme nach den Polizeigesetzen, mit der k\u00fcnftige terroristische Gewaltverbrechen verhindert werden sollen. Es handelt sich also um eine polizeiliche Vorfeldma\u00dfnahme der Gefahrenabwehr, mit der in hochrangige Grundrechtspositionen einer gro\u00dfen Anzahl von unverd\u00e4chtigen Personen und von \u201eNichtst\u00f6rern&#8220; eingegriffen werden kann: in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, das dem einzelnen im Rahmen seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts gew\u00e4hrleisten soll, grunds\u00e4tzlich selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung seiner pers\u00f6nlichen Daten zu bestimmen (vgl. Volksz\u00e4hlungsurteil, BVerfGE 65, 1 ff.).<\/p>\n<p>Die Rasterfahndungen seien erforderlich, weil Gefahr \u201ein Form von terroristischen Gewaltakten extremistischer islamistischer Gruppierungen&#8220; drohe \u2014 so ist es den im September und Oktober 2001 richterlich best\u00e4tigten Anordnungen zu entnehmen; damit dienten diese Ma\u00dfnahmen der \u201eAbwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder f\u00fcr Leib, Leben oder Freiheit einer Person&#8220;. Genau so lauten die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr diese computergest\u00fctzte Datenabgleichsma\u00dfnahme nach etlichen Polizeigesetzen der Bundesl\u00e4nder.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"gefahren-einschaetzung-nach-politischer-opportunitaet\">Gefah&shy;ren&shy;-Ein&shy;sch&auml;t&shy;zung nach politischer Oppor&shy;tu&shy;nit&auml;t<\/span><\/h3>\n<p>\u201eGegenw\u00e4rtige Gefahr&#8220; \u2014 das ist die \u201eh\u00f6chste Steigerungsform des Gefahrenbegriffs&#8220; im Polizeirecht (vgl. <em>Lisken\/Denninger<\/em>: Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. E, Rdn 47): Ein Schadenseintritt f\u00fcr die genannten Rechtsg\u00fcter muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar oder zumindest in allern\u00e4chster Zeit bevorstehen. Diese Prognose muss mit entsprechenden Tatsachen untermauert sein. Doch daf\u00fcr gab es schon im September\/Oktober 2001 keinerlei Anhaltspunkte \u2014 geschweige denn zu Beginn des Jahres 2002.<\/p>\n<p>Selbst Bundesregierung, Bundesinnenministerium, Polizei- und Geheimdienstbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder hatten unisono immer wieder betont, dass es keine Anhaltspunkte f\u00fcr terroristische Anschl\u00e4ge in der Bundesrepublik g\u00e4be: \u201eDie Analyse des Bundesinnenministers und der einschl\u00e4gigen Dienste, dass es zurzeit keinen Anlass zur Besorgnis gibt, traf auf allgemeine Zustimmung&#8220;, verk\u00fcndete eine Pressemitteilung des Bundeskanzleramts nach einer Sitzung der Ministerpr\u00e4sidenten der Bundesl\u00e4nder am 26. September 2001. Diese Einsch\u00e4tzung wurde von der Bundesregierung am 28. November 2001 erneut best\u00e4tigt: \u201eF\u00fcr Deutschland liegen derzeit nach wie vor keine konkreten Hinweise auf Gefahren oder terroristische Anschl\u00e4ge vor&#8220;; daran habe sich auch nichts ge\u00e4ndert, seitdem der Bundestag am 16. November 2001 beschlossen hat, deutsche Milit\u00e4rkr\u00e4fte f\u00fcr einen Einsatz in Afghanistan bereitzustellen. \u201eDass auf diese Beurteilung kein Verlass w\u00e4re, darf wohl nicht angenommen werden,&#8220; wird sp\u00e4ter, im Februar 2002, ein Gericht trocken feststellen, das zur \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Rasterfahndung berufen ist (Landgericht Wiesbaden, 7.2.2002).<\/p>\n<p>Doch trotz der offiziellen Lagebeurteilung durch Regierung und Sicherheitsbeh\u00f6rden behauptete das Landgericht D\u00fcsseldorf in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2001, mit dem es die Beschwerde von betroffenen Personen abwies (Az. 151 II 1\/01): Die Gefahr ergebe sich \u201ebereits daraus, dass seitens der Bundesregierung die uneingeschr\u00e4nkte Solidarit\u00e4t \u2014 ggf. auch mit milit\u00e4rischen Mitteln \u2014 mit dem Vorgehen der Vereinigten Staaten wiederholt bekundet wurde \u2014 und dass seitens der hinter den Anschl\u00e4gen vom 11.09. (&#8230;) vermuteten Organisation sp\u00e4testens seit der Milit\u00e4raktion gegen Afghanistan Vergeltungsschl\u00e4ge gegen die an den milit\u00e4rischen Aktionen beteiligten Staaten angek\u00fcndigt wurden&#8220;. Man h\u00e4tte es auch einfacher ausdr\u00fccken k\u00f6nnen: Die Kriegsbeteiligung der Bundesrepublik erh\u00f6he die Bedrohung und f\u00fchre zu einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr. Im \u00fcbrigen, so das Gericht, m\u00fcssten an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen gestellt werden, je gr\u00f6\u00dfer das Ausma\u00df des zu bef\u00fcrchtenden Schadens sei \u2014 und da hielt sich das Gericht an die Dimension der Terrorakte in den USA (so im \u00fcbrigen auch das Amtsgericht Tiergarten in seinem Beschluss vom 20.9.01 und sp\u00e4ter das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 8.2.02, S. 5 ff.).<\/p>\n<p>Dem Amtsgericht Wiesbaden war in seinem Rasterfahndungsbeschluss vom 26. September 2001 (Az. 71 Gs 531\/01) noch eine zus\u00e4tzliche Argumentation eingefallen, die f\u00fcr eine Gefahrenannahme spreche: Falls es aufgrund der Milit\u00e4rschl\u00e4ge gegen Afghanistan zu vielen Opfern unter der Zivilbev\u00f6lkerung komme, sei mit einer \u201eVielzahl von Demonstrationen unter gro\u00dfer Beteiligung der in Deutschland lebenden muslimischen Bev\u00f6lkerung zu rechnen&#8220;. Dann seien Gewalttaten durch extremistische islamische Kreise \u201eeinzukalkulieren&#8220; und schwere Straftaten bis hin zu terroristischen Straftaten durch fanatisierte Einzelt\u00e4ter und Kleingruppen \u201ein Betracht zu ziehen&#8220;. Vager geht&#8217;s wohl nicht mehr \u2014 von wegen \u201egegenw\u00e4rtige Gefahr&#8220;.<\/p>\n<p>Und so wurden \u2014 u.a. auf Grundlage solch zweifelhafter Anordnungsbeschl\u00fcsse \u2014 die Rasterfahndungen im ganzen Bundesgebiet durch- und fortgef\u00fchrt \u2014 \u00fcber Monate hinweg. Demgegen\u00fcber wurden die Sicherheitsbeh\u00f6rden und Innenminister nicht m\u00fcde, im selben Zeitraum die Bev\u00f6lkerung wiederholt mit den Worten zu beruhigen, es gebe immer noch keine Hinweise auf terroristische Anschl\u00e4ge in der Bundesrepublik. Besonders hervorgetan hat sich der nieders\u00e4chsische Innenminister Heiner Bartling (SPD), der einerseits die Rasterfahndung wegen drohender Gefahren und m\u00f6glicher terroristischer Straftaten forcierte, der aber andererseits sich beharrlich weigerte, den f\u00fcr November 2001 angesetzten Castor-Transport mit atomarem M\u00fcll nach Gorleben abzusagen. Die Begr\u00fcndung: Bei \u201eZugrundelegung eines engen Gefahrenbegriffs im Sinne akuter Gefahr&#8220; sei eine Gefahr gegenw\u00e4rtig nicht gegeben. Mit diesen Worten reagierte das Ministerium auf einen Antrag von Greenpeace, den Castor-Transport wegen der potenziellen Gefahr terroristischer Anschl\u00e4ge abzusagen. Die Castorbeh\u00e4lter rollten gegen den Widerstand zahlreicher Atomgegner an ihr Ziel ins Zwischenlager Gorleben. Hier l\u00e4sst sich deutlich ablesen, wie mit dem juristischen Gefahrenbegriff Politik betrieben wird: Je nach dem, welche Interessen gerade im Vordergrund stehen, wird er mal enger, mal weiter ausgelegt.<br \/>\nErst im Mai\/Juni 2002 gab es Meldungen der Sicherheitsbeh\u00f6rden, die von einer generellen oder abstrakten Anschlagsgefahr sprachen; angesichts solch allgemein gehaltener \u201eWarnungen&#8220; betonte das BKA, es gebe \u201eweder aus eigener Erkenntnis noch aus Hinweisen befreundeter Dienste irgendeinen konkreten Hinweis auf Anschlagsplanungen in Deutschland&#8220; (<em>Frankfurter Rundschau<\/em> vom 13. Juni 2002).<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"schlaefer-taeter-profil-die-durchrasterung-ganzer-lebensbereiche\">&bdquo;Schl&auml;&shy;fer-T&auml;ter&ldquo;-Profil: die Durch&shy;ras&shy;te&shy;rung ganzer Lebens&shy;be&shy;reiche<\/span><\/h3>\n<p>Zur\u00fcck zur Rasterfahndung: Gesucht werden mit diesem automatisierten Abgleichsverfahren so unauff\u00e4llige und unverd\u00e4chtige Menschen, wie die drei mutma\u00dflichen Selbstmordattent\u00e4ter, die vor ihren Taten in Hamburg gelebt und studiert hatten. Das vom Bundeskriminalamt (BKA) erstellte \u201eSchl\u00e4fer-T\u00e4ter&#8220;-Profil enth\u00e4lt folgende Kriterien:<\/p>\n<ul>\n<li>m\u00e4nnliche Studenten und Ex-Studenten<\/li>\n<li>zwischen 18 und 40 Jahren,<\/li>\n<li>mit (vermutlich) islamischer Religionszugeh\u00f6rigkeit,<\/li>\n<li>die aus (zwischen 15 und 30) islamischen Staaten stammen,<\/li>\n<li>einen legalen Aufenthaltsstatus haben,<\/li>\n<li>in der Zeit von 1996 bis 2001 technisch-naturwissenschaftliche F\u00e4cher studier(t)en,<\/li>\n<li>finanziell unabh\u00e4ngig sind,<\/li>\n<li>rege Reiset\u00e4tigkeit entfalten (teilweise Flugausbildung)<\/li>\n<li>und bislang nicht kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Suchraster etwa der Landeskriminal\u00e4mter Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen (NRW) unterscheiden sich durchaus in ihrer Kriterien-Zusammensetzung und damit auch in ihrer Dimension. So gehen die \u201eKriterien der Personenselektion\u201d nach dem nordrhein-westf\u00e4lischen Rasterfahndungsbeschluss des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf vom 2.10.2001 (Az. 151 Gs 4092\/01) \u00fcber die Suchraster anderer Bundesl\u00e4nder weit hinaus: Sie betreffen alle m\u00e4nnlichen Einwohner und alle m\u00e4nnlichen Studenten des Landes, die einer bestimmten \u201eterrorismusf\u00e4higen&#8220; Altersgruppe angeh\u00f6ren, gleich welcher Staats- und Religionszugeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n<p>Alle verwendeten Raster machen deutlich, dass auch angepasstes und unauff\u00e4lliges Verhalten nicht vor polizeilicher \u00dcberwachung sch\u00fctzt \u2014 im Gegenteil. Die pr\u00e4ventive Suche nach sich unverd\u00e4chtig verhaltenden potentiellen T\u00e4tern \u2014 entlang einem geradezu absurd weitgefassten \u201eSchl\u00e4fer-T\u00e4ter&#8220;-Profil&#8220; \u2014 l\u00e4uft zwangsl\u00e4ufig auf ein Durchrastern ganzer Lebensbereiche nach gr\u00f6bsten Kriterien hinaus. Um an die personenbezogenen Daten der gesuchten Personen zu gelangen, wurden zun\u00e4chst \u00f6ffentliche und private Einrichtungen verpflichtet, ihre Datenbest\u00e4nde, die dem Suchraster entsprechen, an die Polizeibeh\u00f6rden herauszugeben. Insbesondere Hochschulen und Krankenkassen, Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen, Unternehmen der Atomenergie und des \u00f6ffentlichen Nahverkehrs, Fluggesellschaften und Flugschulen, Sicherheitsdienste und Reinigungsfirmen, Reiseunternehmen und Sprachschulen, Meldebeh\u00f6rden und das Ausl\u00e4n-derzentralregister werden als Daten-Zulieferer benutzt. Die Bereitschaft dieser Stellen zur Zusammenarbeit mit der Polizei war recht unterschiedlich ausgepr\u00e4gt. Doch im Falle der Weigerung, k\u00f6nnen sie zur Herausgabe der Datens\u00e4tze gezwungen werden.<\/p>\n<p>Personenbezogene, teils hochsensible Daten, die urspr\u00fcnglich zu vollkommen anderen Zwecken erfasst worden waren, werden auf diese Art \u2014 dem Zweckbindungsprinzip im Datenschutzrecht zuwider \u2014 polizeilichen Fahndungszwecken dienstbar gemacht. Allein in Nordrhein-Westfalen haben die Einwohnermelde\u00e4mter der Polizei fast f\u00fcnf Millionen Datens\u00e4tze \u00fcbermittelt; die Hochschulen des Landes fast eine halbe Million (lt. OLG D\u00fcsseldorf, Az. 3 Wx 351\/01; 357\/01, S. 3).<\/p>\n<p>Auch das BKA wollte sich direkt aus den Personalabteilungen von etwa 4.000 Firmen eigenm\u00e4chtig pers\u00f6nliche Daten beschaffen, u.a. von Energieversorgern und Telekommunikationsunternehmen \u2014 ohne allerdings hierf\u00fcr gesetzlich erm\u00e4chtigt zu sein, weil es keine Rasterfahndungsregelung f\u00fcr das BKA gibt. In einem Rundschreiben hatte das BKA solche Stellen aufgefordert, pers\u00f6nliche Daten von Mitarbeitern, die dem Suchraster entsprechen, in digitaler Form zur Verf\u00fcgung zu stellen. Auf Veranlassung der verunsicherten Adressaten intervenierte der Bundesdatenschutzbeauftragte beim BKA, das daraufhin versicherte, dass die Daten\u00fcbermittlung nat\u00fcrlich \u201eauf freiwilliger Basis&#8220; erfolge und rechtlich unbedenklich sei. Ist sie jedoch nicht: Da es keine gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr den Datentransfer gibt, k\u00f6nnen die Firmen auch nicht \u00fcber die sensiblen Daten ihrer Mitarbeiter \u201efreiwillig&#8220; verf\u00fcgen. Die \u00dcbermittlung ist so oder so rechtswidrig. Gleichwohl ist sie in etlichen F\u00e4llen erfolgt.<\/p>\n<p>Die legal oder illegal \u00fcbermittelten Fremddateien werden nun von den Polizeibeh\u00f6rden der L\u00e4nder und des Bundes entsprechend dem Suchraster elektronisch durchforstet und untereinander sowie mit dem polizeieigenen Datenbestand abgeglichen. Was dabei kriminalistisch gesehen besonders interessiert: die Auslese, der Daten-\u201eBodensatz&#8220;, der im Raster h\u00e4ngen bleibt \u2014 also die Datens\u00e4tze von jenen Personen, auf die die Suchmerkmale zutreffen. Aus den \u00fcber sechs Millionen Personendatens\u00e4tzen, welche die Landeskriminal\u00e4mter zun\u00e4chst gesammelt hatten, wurden inzwischen weit \u00fcber 20.000 potenziell \u201eVerd\u00e4chtige&#8220; herausgefiltert, deren personenbezogene Daten an das Bundeskriminalamt \u00fcbermittelt wurden. Dort sitzen neben den BKA-Beamten zeitweise zwanzig Verbindungsbeamte des US-amerikanischen FBI, die nicht nur Informationen liefern, sondern auch an Informationen interessiert sind. Gelangen auf diese Weise Personendaten an die US-Bundespolizei, kann es passieren, dass unbescholtene Personen k\u00fcnftig Probleme bei der Einreise in die USA bekommen. Denn alle Personen, deren Daten an das BKA \u00fcbermittelt wurden, gelten qua elektronischer \u201ePersonenselektion&#8220; zumindest als latent \u201everd\u00e4chtig&#8220; (nicht im strafprozessualen Sinne), obwohl gegen sie absolut nichts vorliegt. Die rechtsstaatliche Unschuldvermutung verkehrt sich so in eine generelle<br \/>\nSchuldvermutung per Computerausdruck.<\/p>\n<p>Zwei ausl\u00e4ndische Studenten haben es Mitte April 2002 geschafft, in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover die Weiterleitung ihrer pers\u00f6nlichen Daten an das BKA vorl\u00e4ufig zu stoppen. Der Landesdatenschutzbeauftragte (LfD) m\u00fcsse der Weitergabe erst zustimmen und zuvor pr\u00fcfen, mit welchen Dateien die erhobenen Daten abgeglichen werden sollen. In Bremen ist ein \u00e4hnlicher Antrag gescheitert.<\/p>\n<p>Unmittelbar betroffen von den Rasterfahndungen sind Tausende: Allein die Rasterfahndungen an den 54 Hochschulen Nordrhein-Westfalens erbrachten Datens\u00e4tze von 250.000 Personen (etwa die H\u00e4lfte aller Studierender des Landes), die bis Mitte November 2001 zu mehr als 10.000 Recherchef\u00e4llen f\u00fchrten (taz vom 16. November 2001, <em>Frankfurter Rundschau<\/em> vom 7. November 2001; <em>B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/cilip<\/em> 3\/01: 34); am Ende standen acht M\u00e4nner unter n\u00e4herer polizeilicher Beobachtung (taz vom 16. Mai 2002); die erste Rasterung in Brandenburg f\u00fchrte zu rund 15.000 Treffern (<em>taz<\/em> vom 10. Dezember 2001), in Hessen zu 6.000, in Bayern zu 2.000. In Berlin sind insgesamt 58.000 Datens\u00e4tze in die \u201eSchl\u00e4fer&#8220;-Suche einbezogen worden; allein an Berliner Hochschulen f\u00fchrten sie zu etwa 1.000 Recherchef\u00e4lle (<em>B\u00fcrgerrechte &amp; Polizei\/cilip<\/em> 3\/01: 34); etwa 200 Treffer wurden weitergehenden Ermittlungen unterzogen oder wurden an das BKA \u00fcbermittelt. In Schleswig-Holstein wurden 332 Personen ermittelt, auf die das Raster zutrifft. In Bremen sind 650 Menschen unmittelbar betroffen (etwa 590 Datens\u00e4tze wurden an das BKA \u00fcbermittelt) und in Hamburg wurden aus den mehr als 10.000 Personendatens\u00e4tzen 900 Menschen als sogenannte Treffer ausgerastert, die zu einer n\u00e4heren \u00dcberpr\u00fcfung f\u00fchrten (<em>Frankfurter Rundschau<\/em> vom 14. Juni 2002); 140 ausl\u00e4ndische Studenten wurden von der Polizei vorgeladen und vernommen (<em>Frankfurter Rundschau<\/em> vom 22. Januar 2002). Die Vorgeladenen mussten zu den stundenlangen \u201eGespr\u00e4chen&#8220; im Polizeipr\u00e4sidium, die der abschlie\u00dfenden Beurteilung ihrer Person dienten, unter anderem Studienbescheinigungen s\u00e4mtlicher besuchter Hochschulen mitbringen sowie Geburtsurkunden, Mietvertr\u00e4ge, Arbeitsbescheinigungen, Reisedokumente, Bankkonten-Unterlagen und Bescheinigungen \u00fcber Vereinsmitgliedschaften. Wer dem nicht Folge leistete, wurde speziell \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"computergestuetzter-generalverdacht\">Compu&shy;ter&shy;ge&shy;st&uuml;tzter Genera&shy;l&shy;ver&shy;dacht<\/span><\/h3>\n<p>Unter kriminalistischen Gesichtspunkten sind diese horrenden Fallzahlen eher ein Desaster, das von der Polizei kaum zu bew\u00e4ltigen sein d\u00fcrfte. Selbst wenn nach mehrmaligem Durchrastern am Ende bundesweit vielleicht nur 100 Verd\u00e4chtige \u00fcbrig blieben, so der stellvertretende Vorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Klaus Jansen, \u201ew\u00fcrde das die komplette Polizei lahm legen, wenn wir die \u00dcberpr\u00fcfungsf\u00e4lle ernst nehmen wollten&#8220; (Frankfurter Rundschau vom 16. Februar 2002). Denn die dem Raster entsprechend \u201everd\u00e4chtigen&#8220; Personen m\u00fcssen daraufhin \u201ehandverlesen&#8220; werden \u2014 wobei es im Verlauf der gezielten individuellen \u00dcberpr\u00fcfungen durch Polizei oder Staatsschutz passieren kann, dass die Ermittler den Betroffenen pers\u00f6nlich auflauern, Nachbarn, Hausmeister und Arbeitgeber befragen, Briefk\u00e4sten und M\u00fclltonnen durchw\u00fchlen und sonstige Erkundigungen einholen. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann es auch zu weiteren verdeckten Ermittlungen kommen, zu Observationen, Telefonabh\u00f6raktionen oder aber zu Hausdurchsuchungen und Festnahmen.<\/p>\n<p>Mit der Rasterfahndung geraten also Tausende Menschen, die mit Verbrechen nichts zu tun haben, ins Visier der Fahnder. In Baden-W\u00fcrttemberg wurde eigens eine Sonderkommission gebildet, die \u201emehrere Dutzend&#8220; angeblicher \u201eIslamisten&#8220; beschattet. Niemand wei\u00df, wann die Betroffenen aus diesem Fahndungsvisier wieder entlassen und wann ihre Daten gel\u00f6scht werden.<\/p>\n<p>Auch wenn uns die Rasterfahndung immer wieder als wahre Wunderwaffe im Kampf gegen den Terrorismus offeriert wird: Bis heute gibt es keinerlei Erfolge zu vermelden \u2014wie \u00fcbrigens schon fr\u00fcher nicht. In den Jahrzehnten, seit diese aufwendige Methode Anwendung findet, konnten lediglich in einem einzigen Fall mutma\u00dfliche Terroristen gefasst werden. Fest steht jedenfalls, dass der gr\u00f6\u00dfte Fahndungserfolg gegen die<em> Rote Armee Fraktion<\/em> (RAF) nicht der Rasterfahndung, sondern dem Zusammenbruch der DDR zuzuschreiben ist. In den 70er Jahren, als die Rasterfahndung entwickelt worden ist, wurden z.B. alle Personen zwischen 20 und 40 Jahren gesucht, die in der Umgebung einer bestimmten Gro\u00dfstadt in einer (anonymen) Hochhaussiedlung wohnten, mit Tiefgaragenplatz, nahe einer Autobahnzufahrt, und die ihre Miete sowie die Stromkosten bar bezahlten. Die Polizei suchte nach ihr bislang unbekannten \u201eterroristischen T\u00e4tern&#8220; der RAF, die etwa unter Falschnamen konspirative Wohnungen angemietet hatten und von denen sie lediglich bestimmte Merkmale kannte. Damals wurden die Dateien der Stadtwerke, des Kraftfahrzeugbundesamtes, der Einwohnermelde\u00e4mter und von Wohnungsmaklern nach entsprechenden Gewohnheiten durchk\u00e4mmt und abgeglichen.<\/p>\n<p>Die zur Zeit durchgef\u00fchrten Rasterfahndungen stellen arabischst\u00e4mmige oder muslimische Migrantinnen und Migranten, die dem Suchraster entsprechen, praktisch unter einen Generalverdacht. Die Betroffenen kommen so in die Verlegenheit, sich gegen\u00fcber den Ermittlungsbeh\u00f6rden rechtfertigen, quasi ihre Unschuld nachweisen zu m\u00fcssen. Aus diesen Gr\u00fcnden haben sich etliche der Betroffenen, zum Teil mit Unterst\u00fctzung von Studierendenaussch\u00fcssen betroffener Hochschulen, gerichtlich gegen die Rasterfahndungen und die zugrundeliegenden Anordnungen der Amtsgerichte zur Wehr gesetzt. Zun\u00e4chst ohne Erfolg.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"rechtswidrig-und-untauglich\">Rechts&shy;widrig und untauglich<\/span><\/h3>\n<p>Erst in den h\u00f6heren Instanzen bekamen manche Beschwerdef\u00fchrer Recht: So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt\/Main am 8. Januar 2002 deutlich gemacht, dass eine <em>gegenw\u00e4rtige<\/em> Gefahr tats\u00e4chlich vorliegen und anhand von Tatsachen festgestellt werden m\u00fcsse (Az. 209\/01). Dies sei von den anordnenden Gerichten als Voraussetzung f\u00fcr eine Rasterfahndung nach den Polizeigesetzen auch gewissenhaft zu pr\u00fcfen, ebenso wie jene Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die \u00dcbermittlung der verlangten Daten an die Polizei auch tats\u00e4chlich zur Abwehr der Gefahr erforderlich sei. Weil diese Pr\u00fcfung nicht geh\u00f6rig durchgef\u00fchrt worden sei, hob das OLG ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden auf, das die Beschwerde eines Gie\u00dfener Studenten als unbegr\u00fcndet verworfen hatte. Das Landgericht musste nun unter Beachtung der Vorgaben des OLG neu entscheiden und kam Anfang Februar zu dem Ergebnis, die Rasterfahndung in Hessen sei \u2014 mangels tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte f\u00fcr eine gegenw\u00e4rtige Gefahr \u2014 in der Tat rechtswidrig (Az.: 4 T 707\/01). Trotz \u201emonatelanger intensiver Fahndung&#8220; sei das Landeskriminalamt \u00fcber das \u201eStadium von Mutma\u00dfungen nicht hinausgekommen&#8220;, so das Gericht; Mutma\u00dfungen reichten aber genauso wenig aus, wie die \u201eblo\u00dfe M\u00f6glichkeit terroristischer Anschl\u00e4ge&#8220;. Noch nicht einmal die in der Anordnung der Rasterfahndung vorhergesagten \u201eDemonstrationen mit massiver muslimischer Beteiligung&#8220; h\u00e4tten stattgefunden. Daraufhin musste das Land Hessen die Rasterfahndung aussetzen. Innenminister Volker Bouffier (CDU) legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim OLG Frankfurt ein, die jedoch postwendend mit gleichbleibender Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen wurde. Die Richter warfen dabei die Frage auf, ob die Rasterfahndung \u00fcberhaupt zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr tauglich sei, au\u00dferdem, so das Gericht, werde die praktische Bedeutung der Ma\u00dfnahme als gering eingesch\u00e4tzt.<\/p>\n<p>Zuvor hatte schon das Berliner Landgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2002 die f\u00fcr Berlin geltenden Beschl\u00fcsse des Amtsgerichts Tiergarten von September und Oktober 2001 zur Durchf\u00fchrung der Rasterfahndung aufgehoben (Az. 84 T 278 ff.). Diese seien rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des Berliner Polizeigesetzes nicht erf\u00fcllt seien: Es mangele an einer \u201egegenw\u00e4rtigen Gefahr&#8220;, die weder das Polizeipr\u00e4sidium dargelegt habe noch sonst ersichtlich sei. Die Rasterfahndung in Berlin wurde gleichwohl weiter durchgef\u00fchrt, die herausgerasterten Personen mit \u201eherk\u00f6mmlichen Methoden&#8220; noch einmal durchleuchtet \u2014 nur die erfolgreichen Beschwerdef\u00fchrer, drei ausl\u00e4ndische Studenten an der Humboldt-Universit\u00e4t, wurden zun\u00e4chst ausgenommen.<\/p>\n<p>Ende April 2002 kassierte das Berliner Kammergericht in n\u00e4chster Instanz das Urteil des Landgerichts. Wenn Anschl\u00e4ge mit Tausenden von Toten drohten, dann seien geringere Anforderungen an die m\u00f6gliche N\u00e4he des Schadenseintritts zu stellen, wobei nicht nur auf Anschl\u00e4ge in Deutschland oder gar Berlin abzustellen sei \u2014 schlie\u00dflich drohten Angriffe in der gesamten \u201ewestlichen Welt&#8220;. Die derzeitige Gefahr von Anschl\u00e4gen stufte das Gericht als \u201eDauergefahr&#8220; ein, die sich jederzeit erneut verwirklichen k\u00f6nne. Mit diesem Urteil gab das Gericht der Rasterfahndung wieder gr\u00fcnes Licht \u2014 und das auf unbeschr\u00e4nkte Zeit: Denn wenn von einer Dauergefahr ausgegangen wird, dann kann praktisch immer wieder gerastert werden und die herausgerasterten Datens\u00e4tze k\u00f6nnen langfristig gespeichert bleiben.<\/p>\n<p>Anders sieht die Lage in Hessen aus: Nachdem auch das OLG Frankfurt die hessische Rasterfahndung f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt hatte, k\u00fcndigte Innenminister Bouffier \u2014allerdings erst auf Druck der mitregierenden FDP und des Datenschutzbeauftragten \u2014an, die bislang erhobenen Daten l\u00f6schen zu lassen (was inzwischen auch erfolgt sein m\u00fcsste). Schweren Herzens allerdings: Schlie\u00dflich d\u00fcrfe Hessen nach diesem Urteil nicht zum R\u00fcckzugsraum f\u00fcr potenzielle Terroristen werden, so der Innenminister, der die erhobenen Datens\u00e4tze \u2014 es handelt sich um knapp 2.000 Profile \u2014 urspr\u00fcnglich weiterverwenden wollte.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"gute-deutsche-suspekte-auslaender\">Gute Deutsche &mdash; suspekte Ausl&auml;nder<\/span><\/h3>\n<p>Inzwischen werden selbst aus Reihen der Polizei Stimmen laut, die den Sinn der Rasterfahndung bezweifeln. So h\u00e4lt etwa Klaus Jansen vom <em>Bund Deutscher Kriminalbeamter<\/em> diese Methode f\u00fcr einen \u201erein aktionistischen Ansatz&#8220;, durch den nach dem 11. September 2001 eine Chance der Terrorismusbek\u00e4mpfung vertan worden sei (<em>Frankfurter Rundschau<\/em> vom 16. Februar 2002). Einerseits sei das gew\u00e4hlte Raster viel zu grob, weshalb zu viele unbescholtene Personen zu \u201eRecherchef\u00e4llen&#8220; w\u00fcrden. Andererseits seien mit der Rasterfahndung muslimische M\u00e4nner zwischen 18 und 41 Jahren praktisch einem Generalverdacht ausgesetzt worden, wodurch viel Vertrauen zerst\u00f6rt worden sei. Nach den in Berlin und Frankfurt ergangenen Gerichtsurteilen sei die Rasterfahndung nun v\u00f6llig sinnlos und sofort zu stoppen, ehe noch mehr \u201eFlurschaden&#8220; angerichtet werde.<\/p>\n<p>Doch nach den gerichtlichen Etappensiegen im Kampf um das informationelle Selbstbestimmungsrecht leistete sich das OLG D\u00fcsseldorf, noch vor der Berliner Kammergerichts-Entscheidung, einen R\u00fcckfall hinter diese Position: Es erkl\u00e4rte die Rasterfahndung in NRW nur f\u00fcr teilweise rechtswidrig (Az. 3 Wx 351\/01; 357\/01). Grunds\u00e4tzlich sei die Rasterfahndung zwar ein \u201egeeignetes und erforderliches Mittel zur Enttarnung potentieller extremistischer islamistischer Terroristen&#8220;. Doch bei der Computerfahndung nach sogenannten Schl\u00e4fern d\u00fcrften \u2014 wegen der erforderlichen N\u00e4he zur Gefahrensituation \u2014 nur personenbezogene Daten von Staatsangeh\u00f6rigen verd\u00e4chtiger L\u00e4nder oder von Muslimen weitergegeben und gerastert werden \u2014 nicht aber von deutschen Staatsb\u00fcrgern. Die Einbeziehung aller bundesdeutschen M\u00e4nner, wie in NRW geschehen, sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und damit wegen Verletzung des \u00dcberma\u00dfverbotes rechtswidrig. Diese Entscheidung zu Lasten bestimmter Migranten halten manche f\u00fcr eine \u201erassistische Sonderbehandlung&#8220;, weil sie ordentlich nach guten Deutschen und suspekten Ausl\u00e4ndern sortiere, f\u00fcr die das grundlegende Verfassungsprinzip der Unschuldsvermutung au\u00dfer Kraft gesetzt werde. Wilhelm Achelp\u00f6hler, der Anwalt der Beschwerdef\u00fchrer, die vor dem OLG D\u00fcsseldorf kein Recht bekamen, k\u00fcndigte f\u00fcr seine aus Jordanien und Marokko stammenden Mandanten Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht an \u2014 unter anderem wegen Versto\u00dfes gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz (bislang ist das Instrument der Rasterfahndung noch nicht verfassungsrechtlich \u00fcberpr\u00fcft worden). Doch andere Bundesl\u00e4nder haben diese \u201eethnische&#8220; Unterscheidung zwischen Deutschen und bestimmten Ausl\u00e4ndern bereits in ihren Anordnungen der Rasterfahndung vorgenommen, so dass von vornherein nur Migranten betroffen sind.<\/p>\n<p>Das D\u00fcsseldorfer Gericht geht im \u00fcbrigen davon aus, dass bei der Anordnung der Rasterfahndung in NRW die erforderliche gegenw\u00e4rtige Gefahr bestanden habe, da \u201ehinreichende Anhaltspunkte&#8220; f\u00fcr m\u00f6gliche Anschl\u00e4ge in Deutschland vorgelegen h\u00e4tten. Angesichts der \u201eernsthaften Bef\u00fcrchtung eines terroristischen Anschlags in Deutschland&#8220; habe es gar eine \u201enotstands\u00e4hnliche Situation&#8220; gegeben \u2014 obwohl doch der nordrhein-westf\u00e4lische Innenminister Fritz Behrens (SPD) unter anderem Mitte Oktober 2001 im <em>Westdeutschen<\/em> Rundfunk beteuerte, dass nach Auskunft aller Geheimdienste die Lage im Prinzip sehr ruhig sei. Aber wenn schon subjektive Bef\u00fcrchtungen zu notstands\u00e4hnlichen Situationen f\u00fchren k\u00f6nnen, dann ist es nicht verwunderlich, dass das Gericht sowohl an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als auch an die Aufkl\u00e4rungswahrscheinlichkeit \u2014 also an die Effizienz der Ma\u00dfnahme \u2014 um so geringere Anforderungen stellt, je gr\u00f6\u00dfer der m\u00f6glicherweise zu erwartende Schaden und je rangh\u00f6her das Schutzgut eingesch\u00e4tzt wird.<\/p>\n<p>Angesichts der nicht zu leugnenden Tatsache, dass die bundesdeutschen Sicherheitsbeh\u00f6rden keine konkreten Hinweise auf Anschl\u00e4ge in der Bundesrepublik hatten (und bislang immer noch nicht haben), hielt sich das Verwaltungsgericht Mainz schlauerweise erst gar nicht lange mit einer Gefahrenprognose f\u00fcr Rheinland-Pfalz auf (Az. 1 L 1106\/01.MZ). Die \u201egegenw\u00e4rtige und erhebliche Terrorgefahr&#8220; habe darin bestanden, dass Anschl\u00e4ge im Ausland drohten und unter Umst\u00e4nden in Deutschland vorbereitet w\u00fcrden. Deshalb h\u00e4lt das Gericht die Rasterfahndung in Rheinland-Pfalz f\u00fcr zul\u00e4ssig und schmetterte den Eilantrag eines marokkanischen Studenten ab, der in Mainz studiert. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz best\u00e4tigte inzwischen dieses Urteil (Az. 12 B 10331\/02.0VG). Die terroristischen Aktivit\u00e4ten, die von dem <em>Al-Qaida-<\/em>Netzwerk Usama Bin Ladens ausgingen, seien keineswegs beendet.<\/p>\n<p>Auch in Hamburg hat das dortige Verwaltungsgericht die Rasterfahndung in erster Instanz f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt. Und ein weiteres Verwaltungsgericht, diesmal in Bremen, glaubt ganz offenbar an ein taktisches Verh\u00e4ltnis der Bundesregierung zur Wahrheit, um seine Entscheidung zu rechtfertigen: Die regierungsamtlichen \u00c4u\u00dferungen, es gebe keine akute Gefahr, verfolgten \u201evorrangig die Zwecke der Beruhigung (&#8230;) der Bev\u00f6lkerung (M\u00e4rz 2002; Az. 8 V 356\/02). Nach Bremer Polizeirecht reicht das Vorliegen einer \u201eeinfachen&#8220; Gefahr und diese besteht nach Ansicht der Richter nach wie vor.<\/p>\n<p>Interessanterweise sind es vorwiegend Verwaltungsgerichte, die die durchgef\u00fchrten Rasterfahndungen f\u00fcr rechtens erkl\u00e4ren, w\u00e4hrend die \u201eordentliche&#8220; Gerichtsbarkeit der Zivilgerichte, zumindest in h\u00f6heren Instanzen, die Ma\u00dfnahmen \u00fcberwiegend f\u00fcr rechtswidrig halten. Die zwei unterschiedlichen Zust\u00e4ndigkeiten erkl\u00e4ren sich im \u00fcbrigen aus den unterschiedlich formulierten Polizeigesetzen der Bundesl\u00e4nder: Ist darin kein Richtervorbehalt geregelt, so sind die Verwaltungsgerichte zust\u00e4ndig; wenn aber der Amtsrichter die Rasterfahndung anzuordnen hat, wie etwa in Berlin, Brandenburg, Hessen, NRW, Sachsen-Anhalt oder Schleswig-Holstein, so sind f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung auch die Zivilgerichte des jeweiligen Bundeslandes zust\u00e4ndig.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"nachruestende-sicherheitspolitik-zurechtbiegen-bis-es-passt\">Nachr&uuml;s&shy;tende Sicher&shy;heits&shy;po&shy;li&shy;tik: Zurecht&shy;biegen, bis es passt<\/span><\/h3>\n<p>Angesichts der unterschiedlichen und widerspr\u00fcchlichen Einsch\u00e4tzungen der Rasterfahndung durch die Gerichte, aber insbesondere wegen der gerichtlichen Niederlage in Hessen, sinnen manche Innenminister, so etwa Heiner Bartling in Niedersachsen und sein hessischer Kollege Bouffier, auf bundesweit einheitliche Abhilfe: Sie wollen die Urteile mit Gesetzesnovellierungen unterlaufen. F\u00fcr k\u00fcnftige Rasterfahndungen solle zum einen der Richtervorbehalt wegfallen, so dass, wie in Niedersachsen und Bremen, die Ma\u00dfnahme ohne richterliche Vorkontrolle direkt von der Beh\u00f6rdenleitung angeordnet werden kann. Zwar sehen viele Polizeigesetze eine solche unabh\u00e4ngige Vorabkontrolle durch den Amtsrichter gerade deshalb vor, weil es im Zuge von Rasterfahndungen zu schwerwiegenden Eingriffen in Grundrechtspositionen einer Vielzahl von Personen kommt, die unverd\u00e4chtig sind. Angesichts der Tatsache, dass im Herbst 2001, soweit ersichtlich, kein einziger Richter eine Anordnung verweigert hatte, fragt sich jedoch, ob diese gerichtliche Vorkontrolle in akuten Krisenf\u00e4llen \u00fcberhaupt h\u00e4lt, was sie verspricht, oder ob sie in diesem Zusammenhang \u2014 wie im \u00fcbrigen auch bei Telefon\u00fcberwachungsma\u00dfnahmen \u2014 nicht letztlich versagt. Gerade in aufgeheizten Ausnahmesituationen, in denen es um die Abwehr einer angeblich gegenw\u00e4rtigen Gefahr geht, w\u00e4re Realit\u00e4tssinn und Augenma\u00df von unabh\u00e4ngiger Seite gefragt \u2014 als hinreichend verl\u00e4ssliche H\u00fcrde gegen den hysterischen Konsens der Politik. Das OLG Frankfurt hat in seinem oben zitierten Urteil zur Rasterfahndung den Sinn und Zweck des Richtervorbehalts auf den Punkt gebracht und damit zugleich die beteiligten Richter ermahnt: \u201eMit der \u00dcbertragung der Entscheidungskompetenz und Verantwortung auf die Gerichte ist zugleich die Erwartung verbunden, dass sich die zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter \u2014 auch in Krisenzeiten \u2014 nicht von eigenen Emotionen oder Emotionen anderer, sondern ausschlie\u00dflich vom Gesetz leiten lassen.&#8220;<\/p>\n<p>Doch nicht nur der Richtervorbehalt, sondern auch das Erfordernis einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr soll nach dem Willen einiger Innenminister wegfallen: K\u00fcnftig soll die Rasterfahndung in den Polizeigesetzen nicht erst bei einer konkreten Gefahr erlaubt sein, sondern schon zur Verh\u00fctung m\u00f6glicher \u201eStraftaten von erheblicher Bedeutung&#8220;, wenn \u201etats\u00e4chliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen&#8220;, dass dies zur Verh\u00fctung dieser Straftaten erforderlich sei. Das rechtsliberal regierte Hessen will so den Vorbildern Baden-W\u00fcrttemberg und Bayern folgen, die bislang die niedrigste Eingriffsschwelle aufzuweisen haben. Gewaltenteilung in Zeiten \u201enachr\u00fcstender&#8220; Sicherheitspolitik: Sollte sich die kontrollierende Justiz-Gewalt tats\u00e4chlich erlauben, der regierenden Exekutiv-Gewalt wegen Gesetzesversto\u00dfes auf die Finger zu klopfen, dann wird das Gesetzesrecht solange zurechtgebogen und entgrenzt, bis es passt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1 Bei diesem Text handelt es sich um die aktualisierte Fassung eines Beitrages, der erstmals am 12. April 2002 unter dem Titel \u201eDie Rasterfahndung ist ein Desaster f\u00fcr Polizei und B\u00fcrgerrechte&#8220; in der<em> Frankfurter Rundschau<\/em> erschien.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[46],"tags":[667],"autoren":[171],"publikationen":[1211],"class_list":["post-12213","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-anti-terror-kampf","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rolf-goessner","publikationen-vorg-159"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Computergest\u00fctzter Generalverdacht: Die Rasterfahndungen nach \u201eSchl\u00e4fern&quot; halten einer b\u00fcrgerrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung kaum Stand\u00b9 - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-159\/publikation\/die-rasterfahndungen-nach-schlaefern-halten-einer-buergerrechtlichen-ueberpruefung-kaum-stand\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Computergest\u00fctzter Generalverdacht: Die Rasterfahndungen nach \u201eSchl\u00e4fern&quot; halten einer b\u00fcrgerrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung kaum Stand\u00b9 - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Mit drei Urteilen sind die monatelangen Rasterfahndungen nach sogenannten Schl\u00e4fern in Berlin, Hessen und in Nordrhein-Westfalen (teilweise) f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt worden. 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