{"id":12215,"date":"1978-12-16T17:00:00","date_gmt":"1978-12-16T16:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-rechtliche-seite-des-menschenwuerdigen-sterbens\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:24","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:24","slug":"die-rechtliche-seite-des-menschenwuerdigen-sterbens","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/36-vorgaenge\/publikation\/die-rechtliche-seite-des-menschenwuerdigen-sterbens\/","title":{"rendered":"Die rechtliche Seite des menschenw\u00fcrdigen Sterbens"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge 36 (Heft 6\/1978), S. 74-79<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ist-der-arzt-zur-lebensverlaengerung-um-jeden-preis-verpflichtet\">Ist der Arzt zur Lebens&shy;ver&shy;l&auml;n&shy;ge&shy;rung um jeden Preis verpflich&shy;tet?<\/span><\/h2>\n<p>In dem Studentenlied Gaudeamus igitur hei\u00dft es in einer der Strophen: venit mors velociter. Ich habe mich oft gewundert, ob der tiefenpsychologische Hintergrund dieser Aussage eine Nah- oder Fernperspektive zul\u00e4sst und, wenn es sich um eine Nahperspektive handelt, ob es als Beschw\u00f6rung oder als Wunschdenken zu verstehen ist. Der Wunsch nach einem schnellen und schmerzlosen Tod ist uraltes Gedanken- und Wunschgut der Menschheit. Diese Grundhaltung st\u00f6\u00dft sich mit den Mitteln der modernen Medizin, die auf maschineller und medikament\u00f6ser Basis Wege entwickelt hat, den Tod hinauszuschieben. Es sind hier gro\u00dfe Erfolge erzielt worden. Etwa bei Vergiftungen, bei Herzstillstand oder bei anaphylaktischem Schock. Jedoch werden diese Lebensverl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeiten nicht selten unterschiedslos auch bei den hoffnungslos terminal Kranken angewandt. F\u00fcr uns besteht das Problem, ob der Arzt zur Anwendung derartig lebensverl\u00e4ngernder Mittel verpflichtet ist, und ob ihn der Patient, falls der Arzt dazu verpflichtet ist, aus dieser Pflicht, etwa durch eine Willenserkl\u00e4rung, entlassen kann.<\/p>\n<p><b><u>1. Der tradierte rechtliche Zustand<\/u><\/b><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"starrer-rechtlicher-schutz-des-lebens\">Starrer rechtlicher Schutz des Lebens<\/span><\/h2>\n<p>Das deutsche Recht hat dem Schutz des Lebens stets einen hohen Stellenwert einger\u00e4umt. Dieser Schutz wurde f\u00fcr so wichtig gehalten, dass er ausgesprochen starr ausgestaltet wurde. Im Strafgesetzbuch waren sowohl die Formen der vors\u00e4tzlichen T\u00f6tung als Mord, Totschlag und T\u00f6tung auf Verlangen als auch die fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung strafbar. Aufgrund der Bestimmungen des zivilen Haftungsrechts wurde f\u00fcr vors\u00e4tzliche und fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung sowie f\u00fcr manche Formen der T\u00f6tung aufgrund besonderer Gef\u00e4hrdung Schadensersatz geschuldet. Der Schutz des Lebens war im wesentlichen t\u00e4ter- und handlungsbezogen ausgestaltet. Das hei\u00dft: es wurde nicht nur die T\u00f6tung durch positives Tun, sondern auch die Nichtverhinderung des Eintritts des Todesfalls durch Unterlassen als Haftungsgrund angesehen, wenn die M\u00f6glichkeit zur Rettung bestand und eine Pflicht zur Rettung gegeben war. Diese Pflicht wurde nahestehenden Personen, etwa Ehegatten oder Familienangeh\u00f6rigen, aber auch Lehrern und anderen Aufsichtspersonen auferlegt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"beihilfe-zum-selbstmord-straflos\">Beihilfe zum Selbstmord straflos<\/span><\/h2>\n<p>Eine Herabsetzung der Strafdrohung f\u00fcr Totschlag enthielt seit altershehr \u00a7 216 StGB f\u00fcr den Fall der T\u00f6tung auf Verlangen. War jemand durch das ausdr\u00fcckliche und ernstliche Verlangen des Get\u00f6teten zur T\u00f6tung bestimmt worden, so war die Strafe nur Gef\u00e4ngnis ab drei Jahren. Im Anschluss an diese ausdr\u00fcckliche Bestimmung hat die deutsche Judikatur und Doktrin einen wesentlichen Bereich der Euthanasie straflos gelassen, n\u00e4mlich die Beihilfe zum Selbstmord. Von dem Grundsatz aus, dass Selbstmord straflos sei, wurde gelehrt, dass auch die Beihilfe und Anstiftung dazu ebenso wenig strafbar sein k\u00f6nnten. Nur in dem Falle des vorsatzlos handelnden Selbstm\u00f6rders sei es m\u00f6glich, dass der Dritte, der ihn vors\u00e4tzlich zu der letalen Handlung bestimmt habe, als mittelbarer T\u00e4ter haftet. Aus diesem Grunde hat auch ein nicht Gesetz gewordener Entwurf eines Strafgesetzbuchs aus den zwanziger Jahren den Tatbestand der Verleitung zum Selbstmord eingef\u00fchrt. Das Ergebnis blieb, dass die deutsche Rechtsprechung und Lehre, wenn auch aus rechtsformalen Gr\u00fcnden, eine liberale Grundhaltung gegen\u00fcber der beihelfenden Euthanasie einnahm.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"rudolf-binding-1920-anstiftung-zum-selbstmord-strafbar\">Rudolf Binding 1920: Anstiftung zum Selbstmord strafbar<\/span><\/h2>\n<p>Erstaunlicherweise hat einer der Vork\u00e4mpfer der Freigabe der Euthanasie in Deutschland, Rudolf Binding, in seinem 1920 erschienenen Werk Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens die Position eingenommen, dass auch die Anstiftung zum Selbstmord strafbar sein m\u00fcsse. Durch diese extreme Auslegung der Totschlagsparagraphen wollte er offensichtlich den Gesetzgeber zur Freigabe der Euthanasie bewegen. \u00dcbrigens sticht das deutsche Recht mit diesem liberalen Grundzug vorteilhaft von vielen anderen Rechten der Erde ab, die heute noch die Beihilfe zum Selbstmord f\u00fcr strafbar erkl\u00e4ren. Was der Grund dieser Bestrafung sein soll, kann man nur mutma\u00dfen: wahrscheinlich steht dahinter der Verdacht, dass es sich gar nicht um einen Selbstmord gehandelt habe.<\/p>\n<p><b><u>2. Die Undefinition des Todes<\/u><\/b><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"neue-medizinische-moeglichkeiten-verlangen-mehr-rechtliche-flexibilitaet\">Neue medizi&shy;ni&shy;sche M&ouml;glich&shy;keiten verlangen mehr rechtliche Flexi&shy;bi&shy;lit&auml;t<\/span><\/h2>\n<p>Mit dem Siegeszug der maschinellen Medizin und den sich erweiternden M\u00f6glichkeiten der Organtransplantation blieb der starre Schutz des Lebens nicht l\u00e4nger haltbar. Soweit durch die neuen M\u00f6glichkeiten der Medizin das Leben \u00fcber die bisherige Grenze hinausgeschoben wurde, so weit war der Schutz flexibler zu gestalten, sollte man nicht zu unangemessenen Ergebnissen gelangen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"organtransplantation\">Organtransplantation<\/span><\/h2>\n<p>Im Jahre 1968 ver\u00f6ffentlichte die Harvard Medical School ihre Regeln \u00fcber die Organtransplantation. Danach war die M\u00f6glichkeit der Organentnahme gegeben, sobald das irreversible Koma eingesetzt hatte. Diese Richtlinien sind sp\u00e4ter auf dem Umweg \u00fcber die Schweiz auch nach Deutschland gekommen. Hier hat man den Ausdruck irreversibles Koma mit Hirntod \u00fcbersetzt. Auf diese Weise war es m\u00f6glich, von dem vom Respirator am Leben erhaltenen Organspender ein Organ zu entnehmen, ohne mit den Bestimmungen \u00fcber Totschlag und K\u00f6rperverletzung in Konflikt zu geraten. Ja, man kann sagen, dass die Regelung der Organtransplantation im wesentlichen durch die Undefinition des Todes juristisch gangbar gemacht worden ist. Anstelle des hergebrachten Herz-Kreislauftodes trat nunmehr der Gehirntod.<br \/>Allerdings darf ich als Jurist hinzuf\u00fcgen, dass wir uns damit andere Schwierigkeiten eingehandelt haben. Soweit es bislang auf den Zeitpunkt des Todes ankam, etwa im Hinblick auf eine Erbschaft oder im Hinblick auf die Versicherung oder beamtenrechtliche Versorgung stellen wir weiterhin auf den Kreislauftod ab. So wird auch der Totenschein des Organspenders auf den Zeitpunkt des Abstellens der Maschine aus-gestellt; wenn Herz und Kreislauf zusammenbricht, dann ist auch der Organspender gestorben.<\/p>\n<p><b><u>3. Neuer Ansatz: Keine lebensverl\u00e4ngernden Ma\u00dfnahmen<\/u><\/b><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"groesserer-entscheidungsspielraum-der-mediziner\">Gr&ouml;&szlig;erer Entschei&shy;dungs&shy;spiel&shy;raum der Mediziner<\/span><\/h2>\n<p>Mit dem Hinausschieben des Todes durch die modernen medizinischen Mittel war der starre Ansatzpunkt des Schutzes des Lebens aufgegeben. Viele Mediziner f\u00fchlten sich nunmehr berechtigt, flexibler vorzugehen und terminal Kranken, bei denen eine Hoffnung auf Besserung nicht bestand, ja oft die M\u00f6glichkeit der Linderung nur beschr\u00e4nkt gegeben war, lebensverl\u00e4ngernde Ma\u00dfnahmen vorzuenthalten. Es ist davon berichtet worden, dass in manchen Kliniken solche Patienten nur noch mit Wasser und den notwendigen Mineralen versorgt, im \u00fcbrigen aber nicht weiter behandelt wurden. Umgekehrt hat man an manchen Kliniken alle Mittel der modernen medikament\u00f6sen und maschinellen Medizin eingesetzt, um das Leben des Patienten zu verl\u00e4ngern, mochte es auch gar nicht mehr von der Mehrheit der Menschen als lebenswert angesehen werden und mochte der Patient selber auch dieses Leben nicht mehr sch\u00e4tzen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"wer-entscheidet-ueber-lebensverlaengernde-massnahmen\">Wer entscheidet &uuml;ber lebens&shy;ver&shy;l&auml;n&shy;gernde Ma&szlig;nahmen?<\/span><\/h2>\n<p>Auf dem Hintergrund dieser Praxis entstand zun\u00e4chst die ethische und aus ihr heraus die juristische Fragestellung, wer \u00fcber die Fortsetzung oder Einstellung von lebensverl\u00e4ngernden Ma\u00dfnahmen zu entscheiden hat: der Patient, der Arzt oder ein Ausschuss der Klinik. Vorausgesetzt bei dieser Frage ist bereits, dass nicht alle M\u00f6glichkeiten der Medizin zur Verl\u00e4ngerung des Lebens ausgesch\u00f6pft werden m\u00fcssen. Es ist also sowohl ethisch als auch juristisch anerkannt, dass nicht jede Lebensverl\u00e4ngerung einen Wert darstellt, sowie dass der Patient ein rechtlich und moralisch anerkanntes Selbstbestimmungsrecht hat, ob seine sinkenden Kr\u00e4fte noch medizinisch unterst\u00fctzt werden d\u00fcrfen oder nicht.<\/p>\n<p><b><u>4. Willensabh\u00e4ngige Sterbehilfe<\/u><\/b><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"passive-und-aktive-euthanasie\">Passive und aktive Euthanasie<\/span><\/h2>\n<p>Auszugehen ist davon, dass jedermann die M\u00f6glichkeit und das Recht hat, sein Leben zu beenden. Auch ist niemand gezwungen, wegen einer Krankheit \u00e4rztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder eine Klinik aufzusuchen. Von hier aus l\u00e4sst sich zwingend ableiten, dass der Arzt dem deutlichen Wunsch des Patienten, lebensverl\u00e4ngernde Ma\u00dfnahmen nicht mehr einzusetzen, folgen sollte. Es handelt sich hierbei um das Problem der sogenannten passiven Sterbehilfe; das hei\u00dft, dass das Sterben dadurch erleichtert wird, dass dem Patienten eine medizinische Unterst\u00fctzung nicht mehr oder nur noch in beschr\u00e4nktem Ma\u00dfe gew\u00e4hrt wird. Rechtlich ist die aktive Euthanasie, dh die Verk\u00fcrzung der Lebensdauer des Patienten durch eine aktive Ma\u00dfnahme, etwa durch die Herbeif\u00fchrung einer Luftembolie oder einer Morphiumvergiftung nicht zul\u00e4ssig. Freilich ist auch diese Aussage nicht absolut.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"gebotene-sterbehilfe\">Gebotene Sterbehilfe<\/span><\/h2>\n<p>Es gibt hier die Fallgruppen der sogenannten gebotenen Sterbehilfe. Vor allem in den F\u00e4llen unertr\u00e4glicher Schmerzen oder Luftnot k\u00f6nnen medikament\u00f6se Ma\u00dfnahmen angezeigt sein, um diese gravierenden Beschwerden zu lindern. Wenn aber diese Ma\u00dfnahmen zu gleicher Zeit die Lebenserwartung verringern, ja sogar drastisch herabsetzen, k\u00f6nnen sie zul\u00e4ssig und gerechtfertigt sein. Das ergibt sich aus dem Prinzip des Notstandes, der im geltenden Recht anerkannt ist.<\/p>\n<p><b><u>5. Willenstunabh\u00e4ngige Sterbehilfe<\/u><\/b><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-linderungspflicht-der-arztes\">Die Linde&shy;rungs&shy;pflicht der Arztes<\/span><\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat der Arzt die Pflicht zur Heilung, Vorbeugung und die Linderung. Diese Pflichten sind allerdings in der Extremsituation des sterbenden und unheilbaren Kranken modifiziert. Naturgem\u00e4\u00df kommt hier eine Vorbeugung nicht in Betracht und der Gedanke der Heilung ist ausgeschlossen. Im Vordergrund der Ma\u00dfnahmen des Arztes hat daher die Linderung zu stehen. Die Linderungspflicht des Arztes erscheint hier als Erhaltung der Lebensqualit\u00e4t, wenigstens in reduzierter Form. Der Lebensqualit\u00e4t ist der Vorzug auch vor kurzfristiger Lebensverl\u00e4ngerung unter erheblichem Leiden zu geben (somatische Lebensqualit\u00e4t).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"aktive-euthanasie-rechtlich-noch-nicht-anerkannt\">Aktive Euthanasie rechtlich noch nicht anerkannt<\/span><\/h2>\n<p>Die willensundabh\u00e4ngige Sterbehilfe ist freilich nach geltendem Recht auf die passiven Ma\u00dfnahmen, dh. auf den Entzug medizinisch wirksamer verl\u00e4ngernder Mittel beschr\u00e4nkt. Eine aktive Euthanasie erkennen wir insofern noch nicht an. Um sie anzuerkennen, bedarf es einer deutlichen Umschreibung der zutreffenden F\u00e4lle und einer \u00c4nderung des Bewusstseins der \u00d6ffentlichkeit, ja vielleicht sogar der gesetzlichen Lage. Vergessen wir nicht, dass es noch keine lange Zeit her ist, dass die letzten am Euthanasieprogramm der nationalsozialistischen Zeit Beteiligten in Hessische Haft eingeliefert worden sind. Manche dieser Strafen wird noch heute vollstreckt.<br \/>Die willensunabh\u00e4ngige Sterbehilfe k\u00f6nnte erleichtert werden, wenn ein Ausschuss dem behandelnden Arzt zur Seite steht. Auf diese Weise k\u00f6nnte das Absetzen medizinischer Ma\u00dfnahmen als passive Sterbehilfe und vielleicht sogar die Beschleunigung des Todes durch aktive medizinische Ma\u00dfnahmen in Grenzf\u00e4llen der Schmerzlinderung oder des Wunsches nach einem humanen Sterben erm\u00f6glicht werden.<\/p>\n<p><b><u>6. Das Patienten &#8211; Testament<\/u><\/b><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"kalifornien-natural-death-act\">Kalifor&shy;nien: Natural Death Act <\/span><\/h2>\n<p>In Kalifornien ist im Jahre 1977 der sogenannte Natura! Death Act inkraftgetreten. Danach kann ein terminal Kranker, aber auch ein noch nicht Kranker einen living will errichten, worin er den Arzt anweist, im Falle seiner t\u00f6dlichen Erkrankung lebensverl\u00e4ngernde Ma\u00dfnahmen nicht einzusetzen. Sofern der Patient schon schwer erkrankt ist, ist dieser living will bindend. Will der Arzt der Anweisung nicht folgen, so Hat er den Patienten an einen anderen Arzt, der der Weisung Folge leisten wird, zu \u00fcberweisen. Die Vorenthaltung medizinischer Ma\u00dfnahmen gilt weder als T\u00f6tung, noch wirkt sie sich versicherungsrechtlich als Selbstmord aus. Der von einem Gesunden errichtete living will freilich ist nur f\u00fcr einige Jahre g\u00fcltig und auch selbst dann nicht einmal f\u00fcr den behandelnden Arzt endg\u00fcltig bindend. Dieser hat den living will des Gesunden vielmehr nur bei seiner Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"begrenzte-bedeutung-des-patienten-testaments\">Begrenzte Bedeutung des Patien&shy;ten&shy;-Tes&shy;ta&shy;ments<\/span><\/h2>\n<p>Dieses Patienten-Testament hat in Kalifornien bislang noch erstaunlich wenig Anklang gefunden; Es gibt relativ wenige F\u00e4lle, in denen danach gehandelt worden ist. Insgesamt bedeutet auch dieses Gesetz nichts anderes, als dass die gegenw\u00e4rtige rechtliche Regelung auf ein formelhaftes Werk zugeschnitten wird, das der Patient genau ausf\u00fcllen muss. Insgesamt bringt also das Patienten-Testament keinen erheblichen Fortschritt im Hinblick auf eine humane Sterbehilfe.<\/p>\n<p><b><u>7. Die rechtliche Erm\u00f6glichung eines humanen Sterbens<\/u><\/b><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"qualitaet-des-lebens-hat-vorrang-vor-laenge-des-lebens\">Qualit&auml;t des Lebens hat Vorrang vor L&auml;nge des Lebens<\/span><\/h2>\n<p>Das Verbot der T\u00f6tung und K\u00f6rperverletzung dient der Erhaltung des Lebens und der Lebensqualit\u00e4t. In der Situation des terminal Kranken haben diese Werte nur noch eine relative Bedeutung. Insbesondere gewinnt die Qualit\u00e4t des Lebens den Vorrang gegen\u00fcber der L\u00e4nge des Lebens. Der Schwerkranke, bei dem eine vitale Funktion (Atmung, Herz, Kreislauf, zentrales Nervensystem) gest\u00f6rt ist, muss die M\u00f6glichkeit der Sterbehilfe haben.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"der-arzt-und-der-wille-des-patienten\">Der Arzt und der Wille des Patienten<\/span><\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist der Arzt an den Willen des Patienten, sei er schriftlich, Der Arzt und der sei er m\u00fcndlich ge\u00e4u\u00dfert, gebunden, soweit es um die Vorenthaltung Wille des Patienten lebensverl\u00e4ngernder Ma\u00dfnahmen geht. Zu aktiver Euthanasie ist der Arzt auch auf Wunsch des Patienten nach der gegenw\u00e4rtigen Rechtssituation nur gehalten, wenn es sich um die gebotene Sterbehilfe handelt, dh wenn die Erleichterung unertr\u00e4glicher Schmerzen oder anderer unertr\u00e4glicher Beschwernisse nur erfolgen kann, wenn durch die Behandlung zu gleicher Zeit das Leben verk\u00fcrzt wird. Die Gesetzgebung bleibt aufgerufen, dem Arzt, vielleicht durch Beistand eines Ausschusses, eine freiere Hand zu gew\u00e4hren bei der Hilfe zu einem humanen Sterben auch bei dem Patienten, der nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu \u00e4u\u00dfern. Videant consules!<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literaturhinweise\">Literaturhinweise<\/span><\/h2>\n<p>Binding, Die Freigabe der Vernichtung des lebensunwerten Lebens (1920).<br \/>Frank, Das Strafgesetzbuch f\u00fcr das Deutsche Reich, 18. Auflage (1931).<br \/>Winslade, Toutghts on Technology and Death: An appraisal of California\u00b4s Natural Death Act. De Paul, Law Review, Bd 26 (1977) 717 ff.<br \/>Deutsche Gesellschaft f\u00fcr Chirurgie: Todeszeichen und Todeszeitbestimmung in: Der Chirurg (1968) 196.<br \/>Issacs, Death, where is thy distinguishing? Hastings Center Report 1978, 5 ff.<br \/>Mils, More on brain death, Journal of the American Medical Association, Bd 234 (1975), S 86.<br \/>Task Force on death and dying of the institute of society, ethics and the live science: refinments in Criteria for the determination of death: an apprisal, Journal of the Am Medical Association 1972 BD 221, S 48 ff.<br \/>Spann, Entscheidungsnotstand am Sterbebett? M\u00fcnchener Medizinische Wochenschrift 1978, 46 f.<br \/>Aumiller, Die Freiheit zum Tod, M\u00fcnchener Medizinische Wochenschrift 1978, 49.<br \/>Haemmerli, Das Problem der Euthanasie, Schweiz \u00c4rztezeitung 1975, 554.<br \/>Schweiz. Akademie der Medizinischen Wissenschaften: \u00c4rztliche Hilfe f\u00fcr den Sterbenen, Deutsches\u00a0\u00c4rzteblatt 1977, 1933.<br \/>Sporken, Euthanasie im Rahmen der Lebens- und Sterbehilfe, Medizinische Klinik 1976, 729.<br \/>Trube-Becker, T\u00f6ten &#8211; Aufgabe des Arztes? Medizinische Klinik 1976, 786 ff, 831 ff.<br \/>Adams, Zwang des Todes, Freiheit des Gewissens, Medizinische Welt 1977, 1167.<br \/>Degkwitz, Euthanasie &#8211; Menschlichkeit des zwanzigsten Jahrhunderts, Medizinische Klinik 1976, 1748.<br \/>Lasch, Chancen und Grenzen der Intensivmedizin, Medizinische Welt 1978, 515.<br \/>Lehr, Das Problem der Euthanasie in der Gerontologie &#8211; pychologische Aspekte, notabene medici 1977, 16 ff.<br \/>Zimmermann, Der Sterbende und sein Arzt, Gedanken zur Euthanasieproblematik, NJW 1977, 2101.<br \/>Strik, Euthanasie? Medizinische Klinik 1978, 641 ff.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[16],"tags":[2529,667],"autoren":[2396],"publikationen":[1064],"class_list":["post-12215","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-rechtspolitik","tag-sterbehilfe-rechtspolitik","tag-vorgaenge-artikel","autoren-erwin-deutsch","publikationen-36-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die rechtliche Seite des menschenw\u00fcrdigen Sterbens - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/36-vorgaenge\/publikation\/die-rechtliche-seite-des-menschenwuerdigen-sterbens\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die rechtliche Seite des menschenw\u00fcrdigen Sterbens - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge 36 (Heft 6\/1978), S. 74-79 Ist der Arzt zur Lebens&shy;ver&shy;l&auml;n&shy;ge&shy;rung um jeden Preis verpflich&shy;tet? 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