{"id":12221,"date":"1972-06-10T11:44:00","date_gmt":"1972-06-10T10:44:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\/"},"modified":"1972-06-10T12:00:00","modified_gmt":"1972-06-10T11:00:00","slug":"die-sinnlosigkeit-des-strafens","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/06-1972\/publikation\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\/","title":{"rendered":"Die Sinnlosigkeit des Strafens"},"content":{"rendered":"<p>Abkehr vom \u00fcberkommenen Strafrechtsdenken,<\/p>\n<p>Vorg\u00e4nge 06\/1972, Seite 157-164<\/p>\n<h5><span id=\"i-einleitung\"><span calibri mso-ascii-theme-font: minor-latin mso-hansi-theme-font: mso-bidi-theme-font:><span>I. <span times new roman>\u00a0<\/span><\/span><\/span><span calibri mso-ascii-theme-font: minor-latin mso-hansi-theme-font: mso-bidi-theme-font:>Einleitung<?xml:namespace prefix = \"o\" ns = \"urn:schemas-microsoft-com:office:office\" \/><\/p>\n<p><\/span><\/span><\/h5>\n<p>1. Ich richte diesen Vortrag an ein nichtjuristisches Publikum. Deswegen werde ich einerseits juristische Begriffe und Vorstellungen zu erl\u00e4utern suchen, die dem Juristen gel\u00e4ufig sein werden; andererseits m\u00f6chte ich mich juristischer Er\u00f6rterungen enthalten, wo sie mir nicht zum Beleg einer Aussage notwendig erscheinen.<\/p>\n<p>2. Dabei gehe ich von der \u00dcberzeugung aus, da\u00df die Reform unseres Strafrechts nicht den Juristen \u00fcberlassen werden darf.\u00a0Denn der Juristenstand ist f\u00fcr seine Traditionsverhaftung ebenso bekannt wie f\u00fcr seine beharrliche Ignorierung benachbarter Wissenschaften. Wo ich hier im folgenden von Strafrecht spreche, meine ich Strafrecht im umfassenden Sinn als das materielle Strafrecht, das ist die Summe der strafbewehrten Verbots- und Gebotsnormen, und als Strafvollzugs-Recht.<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00dcber Strafrechtsreform zu Nicht-Juristen zu sprechen, erscheint mir doppelt wichtig, weil kaum ein Gesetzgeber Reformen gerade auf diesem Rechtsgebiet unternehmen wird, wenn er dabei den Willen einer gro\u00dfen W\u00e4hlermehrheit gegen sich wei\u00df.<\/p>\n<p>4.\u00a0Das als Gegebenheit anerkennen hindert mich nicht, vom Gesetzgeber zu fordern, weil ich das als seine Aufgabe begreife, das Recht entsprechend dem Wissensstand seiner Zeit zu gestalten, zu reformieren &#8211; auch, wenn er damit dem sogenannten Volks-empfinden vorauseilt. Da\u00df diese Forderung nicht utopisch ist, zeigt, beispielsweise, die Entscheidung des englischen Parlaments vom Juli 1965, die Todesstrafe abzuschaffen\u00a0&#8211; nachdem noch ein halbes Jahr vorher eine Umfrage eine Bev\u00f6lkerungsmehrheit von 70 Prozent f\u00fcr die Beibehaltung der Todesstrafe ergeben hatte. Die dort 1965 f\u00fcr nur f\u00fcnf Probejahre abgeschaffte Todesstrafe geh\u00f6rt seit 1970 endg\u00fcltig der englischen Rechtsgeschichte an.<\/p>\n<p>5.\u00a0Schlie\u00dflich: Kein Gesetzgeber kann auf Dauer sich leisten, einen in der Volksmeinung breit gewordenen Reformwillen zu mi\u00dfachten. Wie also, um einer wirklichen Strafrechtsreform den Boden zu bereiten, die Reformimpulse sich auch an die Basis richten m\u00fcssen, so werden, um die Reform zu betreiben, die Impulse hierzu auch von der Basis kommen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>6.\u00a0Ich kann in diesem Vortrag weder eine systematisch perfekte Kritik am weiten Feld des geltenden Strafrechts liefern noch ein perfektes System einer wirklichen Reform aufzeichnen. Es wird zeitlich nicht einmal m\u00f6glich sein, alle Aspekte dieser Thematik anzuleuchten, geschweige denn auszuleuchten.<\/p>\n<p>Bitte, nehmen Sie darum, was ich Ihnen hier an Informationen und \u00dcberlegungen anbiete, als Versuch eines Denkansto\u00dfes.<\/p>\n<h5><span id=\"ii-das-schuldstrafrecht\">II. Das Schulds&shy;traf&shy;recht<\/span><\/h5>\n<p>1. Wenn man heute zum Arzt ginge und dieser bediente sich f\u00fcr Diagnose und Therapie eines Handbuchs aus dem Jahr 1871, w\u00fcrde man sich zumindest sehr wundern. Da\u00df sozialbezogenes Handeln heute nach den Vorstellungen von 1871 erfa\u00dft und der Handelnde nach hundertj\u00e4hriger Rezeptur behandelt wird, erregt relativ wenig Aufmerksamkeit. Denken wir, beispielsweise, an die Aktualit\u00e4t des Abtreibungsstreits, zu der das Wundern und das Widersprechen geradezu alarmierend erscheinen, in ihren Wirkungen jedoch noch immer gering. Vor wenigen Monaten erst hat ein Sch\u00f6ffengericht einen Arzt wegen insgesamt drei Abtreibungen, das St\u00fcck f\u00fcr hundert Mark, Hilfeleistungen f\u00fcr verzweifelte M\u00e4dchen, zu eineinhalb Jahren Gef\u00e4ngnis ohne Bew\u00e4hrung und vierj\u00e4hrigem Berufsverbot verurteilt. Der Arzt hatte sich, laut Richterspruch, &#8222;in der Hauptverhandlung v\u00f6llig uneinsichtig verhalten&#8220; nicht also bereut, sondern gar einen hundertj\u00e4hrigen Paragraphen als ein abscheuliches Unterdr\u00fcckungsinstrument geschm\u00e4ht. Zur selben Zeit hat ein anderes Gericht einen anderen Arzt wegen eines Schwangerschaftsabbruchs zu einj\u00e4hriger Gef\u00e4ngnisstrafe und Berufsverbot verurteilt. Beispiele daf\u00fcr, wie unverdrossen unabsetzbare Amtsjuristen das hundertj\u00e4hrige Jubil\u00e4um der am st\u00e4rksten umstrittenen Strafrechtsnorm zelebrieren, unangefochten von langer und breiter Reformdiskussion. Unser hundertj\u00e4hriges Strafgesetzbuch also ist voller Leben und entfaltet seine Schrecken wie eh und je.<\/p>\n<p>2. Dieses Strafrecht lebt, wie die Theologie, von Glaubenss\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Der erste Glaubenssatz hei\u00dft: Schuldprinzip.<\/p>\n<p>Die Gro\u00dfe Strafrechtsreform-Kommission hat im Auftrag des Bundesjustizministers von 1954 bis 1962 den kurz als E 62 bezeichneten Entwurf eines Strafgesetzbuches produziert, im doppelten Sinn ein Jahrhundertwerk: gemeint als v\u00f6llige Neukodifizierung, die nunmehr auf unabsehbare Zeit den Kodex von 1871 ersetzen sollte; mit mehr Recht aber wohl als Jahrhundertwerk zu preisen, weil dieser Entwurf dokumentiert, wie seine Verfasser ihr hundertj\u00e4hriges Traditionsgut verinnerlicht haben. Der Entwurf bekennt sich zum Schuldstrafrecht und meint damit, so w\u00f6rtlich: &#8222;<i>da\u00df die Strafe ein sittliches Unwerturteil \u00fcber menschliches Verhalten enth\u00e4lt&#8220; und voraussetzt: da\u00df &#8222;dem T\u00e4ter sein Handeln sittlich zum Vorwurf gemacht werden kann &#8230;, da\u00df es menschliche Schuld gibt, da\u00df sie festgestellt und gewogen werden kann&#8230; Der Begriff der Schuld ist im Volke lebendig. Ohne ihn gibt es kein Leben nach sittlichen Wertvorstellungen. Ohne sittliche Wertvorstellungen ist menschliches Leben aber nicht m\u00f6glich. Auch die Wissenschaft vermag nicht der \u00dcberzeugung die Grundlage zu entziehen, da\u00df es Schuld im Handeln der Menschen gibt. Neuere Forschungen geben dem Raum. Die Schuld kann auch festgestellt und gewogen werden &#8230; Es handelt sich dabei&#8230;, um einen sittlichen Wertungs-vorgang &#8230;, der gerade das eigent\u00fcmliche Wesen des Richterspruchs ausmacht.&#8220;<\/i><\/p>\n<p>Soweit aus der Begr\u00fcndung zum Strafgesetzbuch 1962. Dieses Zitat enth\u00fcllt zugleich den zweiten Glaubenssatz, der unser Strafrecht st\u00fctzt: Hinter ihm und seinem Schuld-begriff stehen aus \u00fcberpositiven Rechtssph\u00e4ren bezogene, gleichsam ewige, eherne &#8222;sittliche Wertvorstellungen&#8220;, Existenzvoraussetzung f\u00fcr alles &#8222;menschliche Leben&#8220;, und, wie wir h\u00f6rten, &#8220; &#8222;im Volke lebendig&#8220;. &#8211; Wie ich es sehe: ein verklausulierter R\u00fcckgriff auf g\u00f6ttliche Autorit\u00e4t als Quelle irdischen Rechts; der Gesetzgeber als ihr Prophet; der Richter mit dem &#8222;eigent\u00fcmlichen Wesen&#8220;seines Spruches als &#8211; unabsetzbarer &#8211; Vollstrecker, der des Menschen Schuld erkennt und wiegt. Wie uns j\u00fcngste Ereignisse um unsere 218-Reform zeigen, ist auch der pontifex maximus stets zur Stelle, wenn der irdische Gesetzgeber Schwierigkeiten beim Begreifen des g\u00f6ttlichen Rechts zeigt. Mein Zitat aus der Entwurfsbegr\u00fcndung offenbart auch den dritten Glaubenssatz: da\u00df keine Wissenschaft vermag, dem &#8222;sittlichen Unwerturteil \u00fcber menschliches Verhalten die Grundlage zu entziehen&#8220;.<\/p>\n<p>Im selben Zitat findet sich die Verk\u00fcndigung des vierten Glaubenssatzes: da\u00df die sittlichen Wertvorstellungen, die die Gro\u00dfe Strafrechtsreform-Kommission in ihr eigenes Jahrhundertwerk aus jenem von 1871 eingebracht hat, im Volke lebten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich taucht nicht weit von jenem Passus entfernt der f\u00fcnfte Glaubenssatz auf: &#8222;Sinn der Strafe sei, die Schuld des T\u00e4ters auszugleichen&#8216; und damit zugleich auch &#8230; die Rechtsordnung zu bew\u00e4hren.&#8220; Da haben wir wieder den \u00fcberirdischen Bezug; das eherne Gesetz, das da ist, durch<\/p>\n<p>&#8222;das eigent\u00fcmliche Wesen des Richterspruchs&#8220; unentwegt sich zu bew\u00e4hren.<\/p>\n<h5><span id=\"iii-sittlichkeit-und-kriminalitaet\">III . Sittlich&shy;keit und Krimi&shy;na&shy;lit&auml;t<\/span><\/h5>\n<p>Besonders haben sich die &#8222;sittlichen Wertvorstellungen&#8220;, ohne die, wie wir vernahmen, &#8222;menschliches Leben nicht m\u00f6glich&#8220; ist, stets im sogenannten Sittenstrafrecht bew\u00e4hrt. Erlauben Sie mir dazu wenige kurze Illustrationen aus unserer h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Sie sollen einerseits das Transzendentale dieses Strafrechts gegenst\u00e4ndlich machen, zum anderen auf eine erste Gegenposition hinlenken:<\/p>\n<p>1. 1954 hatte der Zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs Wertvorstellungsschwierigkeiten. Darum rief er den Gro\u00dfen Strafsenat des BGH an und begehrte zu wissen: ob der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten stets unz\u00fcchtig sei. Das hohe Gremium gab folgenden Bescheid: Fraglich m\u00f6ge erscheinen, ob &#8222;das Gebot geschlechtlicher Zucht &#8230; ein Gebot der blo\u00dfen Sitte, der blo\u00dfen Konvention, oder ein solches der Sittlichkeit, des Sittengesetzes&#8220; sei. &#8222;Normen des Sittengesetzes gelten aus sich selbst heraus; ihre (starke) Verbindlichkeit beruht auf der vorgegebenen und hinzu-nehmenden Ordnung der Werte &#8230;; ihr Inhalt kann sich nicht deshalb \u00e4ndern, weil die Anschauungen \u00fcber das, was gilt, wechseln.&#8220; Weiter hei\u00dft es dort:<\/p>\n<p><i>&#8222;Nun kann es aber nicht zweifelhaft sein, da\u00df die Gebote, die das Zusammenleben der Geschlechter und ihre geschlechtlichen Beziehungen grundlegend ordnen und die dadurch zugleich die gezollte Ordnung der Ehe und Familie (in einem entfernteren Sinne auch die des Volkes) festlegen und verb\u00fcrgen, Normen des Sittengesetzes sind und nicht blo\u00df dem wechselnden Belieben wechselnder gesellschaftlicher Gruppen ausgelieferte Konventionalregeln. &#8211; Die sittliche Ordnung will, da\u00df sich der Verkehr der Geschlechter grunds\u00e4tzlich in der Einehe vollziehe, weil der Sinn und die Folge des Verkehrs das Kind ist. Um seinetwillen und der Personen-haften W\u00fcrde und der Verantwortung der Geschlechts-partner willen ist dem Menschen die Einehe als Lebensform gesetzt. . . Indem das Sittengesetz dem Menschen die Einehe und die Familie als verbindliche Lebensform gesetzt und indem es diese Ordnung auch zur Grundlage des Lebens der V\u00f6lker und Staaten gemacht hat, spricht es zugleich aus, da\u00df sich der Verkehr der Geschlechter grunds\u00e4tzlich nur in der Einehe vollziehen soll und da\u00df der Versto\u00df dagegen ein elementares Gebot geschlechtlicher Zucht verletzt. &#8211; Dieses Gebot gilt auch, und zwar in besonderem Ma\u00dfe, f\u00fcr die Verlobten . . .&#8220;<\/i><\/p>\n<p><i>(Beschl. v. 17. 2. 54, JZ 1954, S08).<\/i><\/p>\n<p>Die Folgerung aus diesen Wertvorstellungen war, da\u00df die Mutter der zur Tatzeit schon hochschwangeren Verlobten &#8211; die den Mann, der noch sein Verfahren auf Befreiung vom Ehehindernis des Ehebruchs betrieb, bis dahin noch nicht hatte heiraten k\u00f6nnen &#8211; wegen des Verbrechens der schweren Kuppelei an ihrer Tochter zu bestrafen war. Dieser Weisspruch unserer h\u00f6chsten irdischen Spruchinstanz ist noch heute geltendes Recht.<\/p>\n<p>Der BGH hat ihn 8 Jahre sp\u00e4ter nicht nur best\u00e4tigt, sondern sogar noch intensiviert:<\/p>\n<p><i>&#8222;Der Geschlechtsverkehr Verlobter, die den Willen zur baldigen Eheschlie\u00dfung haben, ist auch dann unz\u00fcchtig, wenn der Eheschlie\u00dfung ein Ehehindernis entgegensteht, das von einer rechts-staatlichen Ordnung aus anzuerkennen ist. Das gilt selbst dann, wenn das Hindernis behebbar gewesen und die Ehe bereits geschlossen worden w\u00e4re, die rechtzeitige Behebung jedoch aus Unkenntnis unterlassen worden ist.&#8220;<\/i><\/p>\n<p><i>(Urt. v. 9. 3. 67, NJW 1962, 1403.)<\/i><\/p>\n<p>Einen Ausla\u00df aus diesem seinen Sittengesetz will der BGH nur einem solchen Paar gew\u00e4hren, dem etwa durch Rassengesetzgebung die Eheschlie\u00dfung verboten ist.<\/p>\n<p>Schon 1902 mokierte sich Karl Kraus \u00fcber &#8222;jene richterliche Naivit\u00e4t, die jedesmal in grenzenloses Staunen ger\u00e4t, so oft die Fabelkunde in den Gerichtssaal dringt, da\u00df es in der weiten Welt so etwas wie au\u00dferehelichen Geschlechtsverkehr gebe&#8220;<\/p>\n<p>2.\u00a0Am Fall des Arztes Dr. <i>Dohrn<\/i>, der 1958\/59 mehrfache M\u00fctter durch Tubenligatur vor weiteren ungewollten Schwangerschaften bewahrt hat, hatte das Oberlandgericht Celle die nicht medizinisch indizierte Sterilisation als sittenwidrig erkannt, weil sie, so w\u00f6rtlich: &#8222;<i>im Falle der Gef\u00e4lligkeitssterilisation sogar einer ungehemmten Genu\u00dfsucht Vorschub&#8220;<\/i> leiste<\/p>\n<p><i>(Beschl. v. 23. 11. 62, NJW 1963, 406).<\/i><\/p>\n<p><i>3.\u00a0<\/i>Noch immer wollen es die hierzulande empfangenen Wertvor-stellungen, da\u00df die Verbreitung von Pornographie bestraft wird. Zwar hat der BGH &#8222;Fanny Hill&#8220; ihres Anruchs der &#8222;Unz\u00fcchtigkeit&#8220; entkleidet, doch findet sich in diesem liberal gepriesenen Urteil vom 22. 7. 69 auch folgender Passus: \u00a7 184 StGB hat &#8222;<i>den Zweck, die Allgemeinheit vor gewissen \u00c4u\u00dferungen der Geschlechtlichkeit zu sch\u00fctzen, in bezug auf Schriften also dem erwachsenen Menschen vor allem die Notwendigkeit der Entscheidung zu ersparen, ob er sie lesen will oder nicht&#8220; <\/i><\/p>\n<p><i>(NJW 1969, 1818).<\/i><\/p>\n<p>4.\u00a0Lassen wir schlie\u00dflich die Reformjuristen von 1962 eine eigene Illustration ihrer lebensnotwendigen sittlichen Wertvorstellungen beitragen: In ihrem Entwurf haben sie den mittlerweile aufgehobenen Straftatbestand des Ehebruchs nicht nur beibehalten. Sie haben sogar die Strafandrohung auf bis zu einem Jahr Gef\u00e4ngnis erh\u00f6ht, wo noch der Gesetzgeber von 1871 sich mit maximal einem halben Jahr begn\u00fcgt hatte. Offenbar waren sie von dem im Volk lebendigen Strafbed\u00fcrfnis f\u00fcr Ehebruch &#8211; ein Straftatbestand, der von jeher als Rache- und Erpressungs-instrument ber\u00fccksichtigt war &#8211; so \u00fcberzeugt, da\u00df sie sich f\u00fcr die Verdoppelung des Strafrahmens mit der knappen Begr\u00fcndung begn\u00fcgten: &#8222;Das H\u00f6chstma\u00df der Gef\u00e4ngnisstrafe ist mit R\u00fccksicht auf die Bedeutung des verletzten Rechtsguts erh\u00f6ht.&#8220; Und sie erkannten in dieser Strafvorschrift &#8222;eine sittenpr\u00e4gende und sittenerhaltende Wirkung&#8220;.<\/p>\n<p>Lassen Sie mich an dieser Stelle noch einmal Karl Kraus aus dem Jahr 1902 zitieren:<\/p>\n<p><i>&#8222;Sittlichkeit und Kriminalit\u00e4t: Die gro\u00dfe Gelegenheit, ihre Unvertr\u00e4glichkeit zu zeigen, ist der Ehebruchsproze\u00df&#8230; Denn die Heiligkeit der Ehe w\u00fcrde, sobald sie aufh\u00f6rte, Rechtsgut` zu sein, betr\u00e4chtlich gemehrt werden. Sie w\u00e4re nicht mehr von jener unseligen Heuchelei beleidigt, unter der Menschen fortleben, die l\u00e4ngst erkannt haben, da\u00df sie, als sie, in die Ehe traten&#8216;, keinen andern, Fehltritt` mehr begehen konnten . . .&#8220;<\/i><\/p>\n<p>Damit schon ist eine erste Gegenposition umschrieben: Es kann nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, Sitte oder Sittlichkeit strafbewehrt zu kodifizieren. Es darf nicht Aufgabe des Richters sein, seine Moralvorstellungen strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde zu legen. Der Staat ist keine Anstalt zur Bef\u00f6rderung der Moralit\u00e4t ( Schopenhauer). Impluralistischen, laizistischen Rechtsstaat kann f\u00fcr den staatlichen Strafeingriff in die Freiheit der Person, in ihre allgemeine Handlungsfreiheit, in ihr Verm\u00f6gen nur ein solches Ma\u00df von sozialsch\u00e4dlichem Handeln in Betracht kommen, das P\u00f6nalisierung als unabweisbar erscheinen l\u00e4sst. Diese Schranke strafrechtlichen Eingriffs jedenfalls d\u00fcrfen wir der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen: Der &#8222;allgemeine Freiheitsanspruch des B\u00fcrgers gegen\u00fcber dem Staat&#8220; darf &#132;von der \u00f6ffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschr\u00e4nkt werden, als es zum Schutz \u00f6ffentlicher Interessen unerl\u00e4\u00dflich ist&#148; (BVerfGE 19, 342, 349). Denn, so sagt der H\u00fcter der Verfassung an anderer Stelle: &#132;Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit fordert, da\u00df der einzelne vor unn\u00f6tigen Eingriffen der \u00f6ffentlichen Gewalt bewahrt bleibt&#148; (BVerfGE 30, 250, 263). Gesetze, die nach diesen Verfassungsma\u00dfst\u00e4ben Nichtstrafw\u00fcrdiges noch als strafrechtliches Unrecht vertypen, sind daher wegen Versto\u00dfes gegen Art. 1 GG, gegen die unantastbare Menschenw\u00fcrde, verfassungswidrig<\/p>\n<p><i>(vgl. Sax in: Grundrechte III\/2, S. 933).<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"iv-ueberpoenalisierung\">IV. &Uuml;berp&ouml;&shy;na&shy;li&shy;sie&shy;rung<\/span><\/h5>\n<p>Dieses Verfassungsrecht begr\u00fcndet zugleich eine zweite Gegenposition zum geltenden Strafrecht:<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber ist l\u00e4ngst der Versuchung erlegen, da\u00df Strafrecht unter Verlust aller Ma\u00dfst\u00e4be auszuufern. Das Geflecht strafbewehrter Gebots- und Verbotsgesetze wird immer engmaschig, wird erstickend. Auch der Fachjurist vermag diese Inflation von Strafrecht nicht mehr zu \u00fcber-blicken. Ich erinnere mich, zum Beispiel, wie ich verwundert einmal der Zeitung entnommen habe, da\u00df man sich auch nach der Z\u00fcndholz-Verordnung strafbar machen kann.<\/p>\n<p>Auch hierzu greife ich zur\u00fcck auf den E 62: Der Gesetzgeber von 1871 hat sich mit 370 Strafparagraphen begn\u00fcgt. Die Reformjuristen von 1962 wollten unser Strafgesetzbuch auf 484 Paragraphen &#8222;verbessern&#8220;.<\/p>\n<p>Die &#8222;\u00dcberp\u00f6nalisierung&#8220; zeigt sich in voller Gr\u00f6\u00dfe im sogenannten Nebenstrafrecht. Der unentwegt produzierende Gesetzgeber versieht jede Neusch\u00f6pfung mit neuen Straftatbest\u00e4nden. Und wo er Altes durch Neues ersetzt, erweitert er den Strafrechtsteil. Als Beispiel: Wo dem F\u00fchrerstaat in der Ausl\u00e4nderpolizeiverordnung von 1938 noch ein Vergehen statt Bestand und eine \u00dcbertretungs-vorschrift zur strafrechtlichen Sonderbehandlung von Ausl\u00e4ndern ausreichten, da hat der Gesetzgeber von 1965 gleich 7 Straftatbest\u00e4nde und noch einmal 10 Ordnungswidrigkeiten in sein Ausl\u00e4ndergesetz hinein liberalisiert. F\u00fcr einen Gesetzgeber, der eine Liberalisierung des Rechts nach der verfassungsrechtlichen Devise &#8222;Im Zweifel f\u00fcr die Freiheit&#8220; in sein Programm genommen hat, eine wahrlich schizophrene Situation!<\/p>\n<p>Ich denke, da\u00df historische Vorg\u00e4nge, hier wie in anderen L\u00e4ndern, lehren, da\u00df mit der Ausrufung des Strafrechts eine allgemeine Abstumpfung der Norm-Adressaten einhergeht und ihre Unempf\u00e4nglichkeit f\u00fcr neue Befehle bewirkt, welche, gleichsam infekti\u00f6s, zu Rechtsmi\u00dfachtung und schlie\u00dflich zu Rechtsfeindlichkeit f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das gilt sowohl f\u00fcr die Vermehrung als auch f\u00fcr die Versch\u00e4rfung des Strafrechts. Schon in dieser Weise wirkt quantitative wie qualitative Strafrechtsvermehrung kriminogen. Hinzu kommt ein weiteres Moment: Zunehmende Repression erzeugt zunehmend Verfolgungs\u00e4ngste, in der Folge fortschreitende Affektstauungen mit der Tendenz, in strafbarem Verhalten sich zu entladen. Die psycho-analytische Wissenschaft wei\u00df seit langem, da\u00df verdr\u00e4ngte Angst als Gewaltkriminalit\u00e4t ausbrechen kann; als zwanghafte Reaktion, einen bef\u00fcrchteten Angriff durch eigene Gewalttat gegen einen Dritten abzuwenden: &#8222;Ich strafe, um nicht bestraft zu werden.&#8220;<\/p>\n<h5><span id=\"v-132resozialisierung147\">V. &#132;Reso&shy;zi&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung&#147;<\/span><\/h5>\n<p>Das Schuld-Vergeltungs-Denken wird heute \u00fcberwiegend modernistisch verbr\u00e4mt: Das Etikett hei\u00dft &#8222;Resozialisierung&#8220;. Die Strafe soll die Besserung des T\u00e4ters bewirken, soll ihn zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft bringen, wobei diese Strafzweck-Theorie stillschweigend davon ausgeht, der T\u00e4ter h\u00e4tte sich durch seine Tat oder seine Lebensf\u00fchrung aus der Gesellschaft ausgegliedert. Die Erw\u00e4gung, die Gesellschaft habe ihr zum T\u00e4ter gewordenes Mitglied eliminiert, findet hier keinen Platz.<\/p>\n<p>Zum Zwecke seiner Resozialisierung wird der T\u00e4ter eingesperrt. Einsperrung bedeutet auch 1972 noch: den H\u00e4ftling einem sogenannten besonderen Gewaltverh\u00e4ltnis zu unterwerfen, das hei\u00dft, ihn in einen rechtlosen Zustand zu versetzen. Daf\u00fcr gibt es keine Gesetzesgrundlage, wes-wegen die Juristen wieder ins juristische Jenseits greifen, woraus sie die Rechtfertigung &#8222;Gewohnheitsrecht&#8220; beziehen.<\/p>\n<p>Die Resozialisierung beginnt mit dem Verlust der Anrede &#8222;Herr&#8220; und der dem\u00fctigenden Aufnahmeprozedur, der totalen k\u00f6rperlichen Entbl\u00f6\u00dfung, der Inspektion der K\u00f6rper\u00f6ffnungen, der Zwangs-einkleidung in die allein auf H\u00e4\u00dflichkeit ausgerichtete Anstaltstracht. Die Unterbringung stellt an Leidensf\u00e4higkeit sehr gehobene Anspr\u00fcche, die Entw\u00fcrdigung wird permanent: K\u00fcbel offen im Raum; Mahlzeit, Stuhlgang, Onanie finden in Gesellschaft statt.<\/p>\n<p>Eine sogenannte Dienst- und Vollzugsordnung, einzige Regelung unseres Strafvollzugs noch heute, gibt u. a. folgende Rezeptur, um den Gestrauchelten auf ein sp\u00e4teres Leben in Selbstverantwortlichkeit und in einer freien, leistungsorientierten Gesellschaft vorzubereiten: Der Gefangene hat sich der Anstaltsgewalt zu f\u00fcgen, den Anstaltsbediensteten mit Achtung zu begegnen, mit ihnen nur zu sprechen, wenn er dazu aufgefordert wird, die Bediensteten zu gr\u00fc\u00dfen und dabei die Kopfbedeckung abzunehmen, sich zu erheben, wenn ein Bediensteter den Raum betritt, und eine ordentliche Haltung einzunehmen, nicht mit anderen Gefangenen zu verkehren und keine Geschenke zu geben oder zu nehmen.<\/p>\n<p>Besuch darf der Gefangene wenigstens alle 6 Wochen empfangen, f\u00fcr mindestens 15 Minuten; wen, bestimmt der Anstaltsleiter; der Besuch wird \u00fcberwacht; \u00dcbergabe von Gegenst\u00e4nden ist verboten. Mit wem der Gefangene schriftlich verkehren darf, bestimmt der Anstaltsleiter; wenigstens alle 2 Wochen darf er einen Brief oder eine Karte schreiben; alle Post wird \u00fcberwacht, zensiert, nach Ermessen des Anstaltsleiters zur\u00fcckgehalten. Durchsuchung des Gefangenen und seiner Sachen ist jederzeit zul\u00e4ssig. Befindet der Anstaltsleiter, der Gefangene habe gegen Pflichten, Sitte oder Anstand versto\u00dfen, so begibt er sich in Richterfunktion und verh\u00e4ngt Hausstrafen, auch wenn wegen der-selben Sache gerichtlich bestraft wird; z. B. Arrest in einer Strafzelle mit Entziehung des Bettlagers, Entzug von Verpflegung, Entzug von Lekt\u00fcre mit Ausnahme der Bibel, Entzug der Au\u00dfenweltkontakte, Entzug der Innenweltkontakte, Entzug der Arbeit, Entzug der Einkaufsm\u00f6glichkeit, Entzug des Hofgangs.<\/p>\n<p>Auf Begr\u00fcndung seines Strafbescheids kann der Anstaltsleiter verzichten. Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht vorgesehen. Ohne R\u00fccksicht auf etwaigen Rechtsbehelf werden Hausstrafen sofort vollstreckt. Die Strafe kommt ins Strafenbuch und wirkt sich alsdann gegen Verg\u00fcnstigungen und vorzeitige Entlassung aus. Gewaltanwendung der Beamten gegen Gefangene liegt im Ermessen der Beamten nach ihren Ordnungsvorstellungen. Behandlung und Eingriffe durch den Anstaltsarzt k\u00f6nnen mit Gewalt erzwungen werden.<\/p>\n<p>Der Gefangene ist zu jeder Arbeit, die ihm nach Art und Ma\u00df zugewiesen wird, verpflichtet. Denn es hei\u00dft: &#8222;<i>Arbeit ist die Grundlage eines geordneten und wirksamen Strafvollzugs&#8220; und: &#8222;Der Ertrag der Arbeit flie\u00dft in die Staatskasse.&#8220; Doch: &#8222;Der Gefangene erh\u00e4lt eine Arbeitsbelohnung, wenn er leistet, was von ihm gefordert wird.&#8220;<\/i> Darauf hat er keinen Rechtsanspruch. Kranken-, Unfall-, Renten- oder Arbeitslosen-Versicherung steht ihm nicht zu.<\/p>\n<p>Zur Arbeit kann die Anstaltsleitung den Gefangenen auch an Privatbetriebe, verdingen. Dazu liegt mir folgendes Zahlenbeispiel vor: Der Gefangene hatte f\u00fcr eine Metallwerkzeugfabrik in deren Schleiferei und Polierbetrieb gearbeitet, im Akkord, hatte von Januar bis Juni jenes Jahres 5540 Werkst\u00fccke poliert, wof\u00fcr die Firma dem Staat einen Nettogrundlohn von 4525,87 Mark zu zahlen hatte, wovon dem Gefangenen jedoch nur 135,55 Mark ausgezahlt, ein gleicher Betrag gut-geschrieben wurde. Danach also hat der Gefangene dem Staat innerhalb von 6 Monaten 4254,77 Mark erarbeitet, monatlich mehr als 700 Mark. Der Gefangene wird au\u00dferstande gesetzt, seine Familie zu unterhalten. Seine harte Arbeit verhilft ihm nicht dazu, den mit seiner Tat angerichteten Schaden zu ersetzen. Vor einem Jahr habe ich einen Gefangenen nach 22j\u00e4hriger Einsperrung von der Anstalt abgeholt. Er hatte in 22 Jahren harter Arbeit DM 600 R\u00fccklage erspart. Nach der Entlassung verfolgen ihn seine Gl\u00e4ubiger. Er ist verpflichtet, die seiner Familie zu deren Lebensunterhalt gew\u00e4hrte Sozialhilfe zur\u00fcckzuzahlen<\/p>\n<p><i>(\u00a792 a BSHG)<\/i><\/p>\n<p>.<\/p>\n<p>Bestraft wird unter dem Zeichen der Resozialisierung auch die Familie. Die Ehe ist suspendiert. Die Kinder unter 16 Jahren d\u00fcrfen nicht in die Anstalt. \u00dcber die sexuelle Not, \u00fcber den Pers\u00f6nlichkeits-abbau, \u00fcber die v\u00f6llige Entfremdung von einer sich \u00e4ndernden Au\u00dfenwelt ist schon viel geschrieben worden; und sehr viel dar\u00fcber, da\u00df unsere Zuchtanstalten Brutst\u00e4tten neuer Kriminalit\u00e4t sind. Davon wei\u00df wohl jeder oder kann es vielerorts nachlesen. Darum, denke ich, darf ich darauf verzichten, diese &#8222;Resozialisierung&#8220; zu kommentieren.<\/p>\n<p>Ich zitiere noch einmal aus dem Strafgesetzentwurf 1962: &#8222;<i>Die Schuld kann auch festgestellt und gewogen werden &#133; &#8220; Die Strafe bezweckt, &#132;da\u00df auf den T\u00e4ter eingewirkt wird, um ihn der Gemeinschaft wieder zu gewinnen und ihn gegen neue Versuchungen innerlich widerstandsf\u00e4higer zu machen&#8220;.<\/i><\/p>\n<p>Wenn, wie ich sagte, die aus dem Entwurf 1962 zitierte Begr\u00fcndung des Strafrechts jedem Versuch rationaler Erfassung widersteht, so ist die Beschreibung des Strafzwecks mit &#8222;Resozialisierung&#8220; als offenliegende Falschetikettierung mit H\u00e4nden zu greifen. Richtig dagegen ist, da\u00df unser Strafrechtssystem Kriminalit\u00e4t reproduziert. Es ist negative Kriminalpolitik.<\/p>\n<h5><span id=\"vi-kriminalpolitik\">VI. Krimi&shy;nal&shy;po&shy;litik<\/span><\/h5>\n<p>Kriminalpolitik als systematische Vorkehrung der Gesellschaft, Delinquenz zu verh\u00fcten, fehlt auch im \u00dcbrigen. Vorbeugungshaft, Vermehrung und Versch\u00e4rfung von Strafbestimmungen haben nichts mit Kriminalpolitik zu tun. Die englische Kriminalgeschichte hatte ihre h\u00f6chsten Kriminalit\u00e4ts-ziffern, als zu Beginn des 19. Jahrhunderts schlie\u00dflich 36 verschiedene Taten mit der Todesstrafe bedroht waren, so schon der Diebstahl eines Penny. Nach Einschr\u00e4nkung und schlie\u00dflich Abschaffung der Todesstrafe ist in England die Mordkriminalit\u00e4t nachweislich zur\u00fcckgegangen.<\/p>\n<p>Gleichartige Beobachtungen gibt es aus anderen L\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Kriminalpolitik ist vielmehr Sozialpolitik. Diese Einsicht ist nicht neu. <i>Franz von Liszt<\/i>, zurecht einer der meist ger\u00fchmten deutschen Strafrechtsreformdenker, hat das schon am Jahrhundertanfang erkannt. Umso mehr wundert, da\u00df an Konsequenzen aus dieser Einsicht wenig zu greifen ist. Die Vernachl\u00e4ssigung von Sozialpolitik ist umso bemerkenswerter, als die Bundesrepublik in dem Sozial-staatsgebot des Grundgesetzes einen der entscheidenden S\u00e4tze ihres Verfassungsrechts hat. Als unmittelbar verbindliche Norm verpflichtet es Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung. Die in unserem Staat inkorpierte Gesellschaft, vertreten durch das Parlament, steht danach unter dem Verfassungsauftrag zu aktiver Sozialpolitik.<\/p>\n<p>Sie, die wirkliche Kriminalpolitik, m\u00fc\u00dfte in den Kinderzimmern, Kinder-g\u00e4rten, Kinderhorten beginnen; h\u00e4tte in Kinderheimen, Schulen, Erziehungsheimen wie auch in Obdachlosen-Gettos anzusetzen. Ihr Inhalt w\u00e4re: soziale Gerechtigkeit, sozialen Ausgleich, gleiche Sozialisations-bedingungen f\u00fcr alle Kinder in dieser Gesellschaft herzustellen. In den Vers\u00e4umnissen an diesen Punkten sehe ich die Wurzeln unserer laut und oft beklagten Kriminalit\u00e4t. Die kriminogene Relevanz dieser Vers\u00e4umnisse wird durch die Biographien von Gefangenen und F\u00fcrsorgez\u00f6glingen immer wieder belegt. Sie ist seit langem evident.<\/p>\n<p>Jahr um Jahr werden f\u00fcr die Jugendkriminalit\u00e4t in der Bundesrepublik steigende Zahlen gemeldet. Soweit Kriminalit\u00e4t vor Gericht kommt, ist sie fast zur H\u00e4lfte Jugendkriminalit\u00e4t. Ihre rationale Erforschung und Behandlung steht noch in den Anf\u00e4ngen. Von einer an die Wurzeln gehenden Prophylaxe kann keine Rede sein. Sie w\u00e4re im Wesentlichen identisch mit der Aufgabe des Gesetzgebers, seinen Verfassungsauftrag zur Sozialstaatlichkeit ernst zu nehmen.<\/p>\n<p>1.\u00a0Bestandteil unseres Sozialrechts ist z. B. das Mutterschutzgesetz. Dieses gew\u00e4hrt der Mutter eine &#8222;Schonfrist&#8220; von acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes. Dann zwingt sie der Sozialstaat, ihrer Erwerbst\u00e4tigkeit wieder nachzugehen, abzustillen und ihr Kind &#8211; zumindest tags\u00fcber &#8211; wegzugeben. Etwa 10 Prozent der Kinder in der Bundesrepublik sind als Uneheliche von Anfang an ohne Elternhaus. 96 Prozent ihrer M\u00fctter sind auf ihre Erwerbst\u00e4tigkeit angewiesen.<\/p>\n<p>Rund 17000 Kleinstkinder lebten 1964 Familienlos in den S\u00e4uglings-heimen unseres Sozialstaates. \u00dcber seine Beobachtungen in S\u00e4uglingsheimen berichtete 1967 als gr\u00fcndlicher Kenner der Verh\u00e4ltnisse Hellbr\u00fcgge:<\/p>\n<p><i>&#8222;Drastisch ausgedr\u00fcckt. wird heute der Gro\u00dfteil der S\u00e4uglinge und Kleinkinder in der Massenpflege von der Allgemeinheit subventioniert und unter aller Augen systematisch und meist irreversibel intellektuell und sozial gesch\u00e4digt. Viele Kinder werden &#8211; durch das System der Massenpflege, nicht durch die beteiligten Personen (!) &#8211; regelrecht schwachsinnig gemacht und dann als, geistig behindert jahrzehntelang der \u00f6ffentlichen Sozialhilfe zugef\u00fchrt.&#8220;<\/i><\/p>\n<p>Rund 61 000 Kinder wuchsen 1964 in Kinderheimen heran, weitere rund 50 000 in Erziehungsheimen. Was Kinder da erleiden, beschreiben z. B. <i>Heine Schoof<\/i>, Erkl\u00e4rung, Frankfurt 1971; <i>Lothar GothelRainer Kippe<\/i>, Ausschu\u00df, K\u00f6ln 1970; <i>Peter Brosch<\/i>, F\u00fcrsorgeerziehung &#8211; Heimterror und Gegenwehr, Frankfurt 1971; <i>Ulrike Marie Meinhof<\/i>, Bambule &#8211; F\u00fcrsorge: Sorge f\u00fcr wen?, Berlin 1971; J\u00fcrgen Bartsch in: Paul Moor, Das Selbstportr\u00e4t des <i>J\u00fcrgen Bartsch<\/i>, Frankfurt 1972.<\/p>\n<p>Seit den gro\u00dfen entwicklungspsychologischen Forschungsarbeiten vor allem von <i>Rene Spitz<\/i>, <i>Dorothy Burlingham <\/i>zusammen mit <i>Anna Freud, John Bowlby, Mary Ainsworth, Annemarie D\u00fchrssen, Wilhelm Keller<\/i> zusammen mit <i>Marie Meierhofer<\/i> sind die Gefahren bekannt, die dem Kind in den ersten Lebensjahren aus der Ablehnung durch die Mutter, der Trennung von der Mutter, dem Fehlen einer st\u00e4ndigen Beziehungsperson, der Heimunterbringung erwachsen; assoziieren Begriffe wie etwa der des &#8222;Hospitalismus&#8220; (<i>Spitz<\/i>) Bilder fr\u00fchkindlicher Entwicklung zu psychischer und intellektueller Verk\u00fcmmerung hin, die als Psychopathen, Neurosen, Psychosen (oder einfach als &#8222;kriminell&#8220;) zwar schon beschrieben, doch \u00e4tiologisch und in ihren sozialen Bez\u00fcgen nicht erfa\u00dft waren. Eine F\u00fclle weiterer empirischer und theoretischer Arbeiten hat jene Forschungsergebnisse best\u00e4tigt. Neuere Studien zur Verwahrlosungsforschung und zur Kriminologie belegen. Sie und offenbaren ihre spezifische soziale Relevanz. Die Entbehrungen im sozialen Gef\u00fchlsaustausch w\u00e4hrend des fr\u00fchen Kindesalters hinterlassen irreparable Ver\u00f6dungen der Kontaktf\u00e4higkeit und psychische und intellektuelle Verk\u00fcmmerungen. Nach dem Ende des ersten Lebensjahres bereits erscheint eine Pr\u00e4gung auf eine stabile Mutterfigur nicht mehr m\u00f6glich: &#8222;Hat das Kind in dieser Zeit nicht zu lieben gelernt, so wird es niemals lieben k\u00f6nnen&#8220; (<i>Schmalohr<\/i>). Neben irreversiblen Intelligenzdefekten stehen psychische St\u00f6rungen, die in der Psychopathologie als &#8222;gem\u00fctlose Psychopathie&#8220; beschrieben werden. Sp\u00e4tere Verwahrlosung wird heute, ganz \u00fcberwiegend monistisch, mit St\u00f6rungen dieser fr\u00fchen Lebensphase erkl\u00e4rt. Verwahrlosung wiederum ist regelm\u00e4\u00dfig \u00dcbergangsstadium zur Kriminalit\u00e4t; Kriminalit\u00e4t &#8222;frequentes Merkmal der Verwahrlosung&#8220; (<i>Hartmann<\/i>).<\/p>\n<p>Besonders eindrucksvoll zeigt <i>Rene Spitz<\/i> die sozialen Bez\u00fcge der defizit\u00e4ren Fr\u00fchsozialisation auf: &#8222;<i>Von der Gesellschaft aus gesehen, haben gest\u00f6rte Objektbeziehungen im ersten Lebensjahr, seien sie abweichend von der Norm, ungeeignet oder unzureichend, Folgen, die das Fundament der Gesellschaft selbst gef\u00e4hrden. Es fehlt den Opfern gest\u00f6rter Objektbeziehungen sp\u00e4ter selbst die F\u00e4higkeit, Beziehungen herzustellen. Sie k\u00f6nnen sich nicht an die Gesellschaft anpassen. Sie sind emotionelle Kr\u00fcppel; vor mehr als hundert Jahren hat die Jurisprudenz f\u00fcr solche Individuen den heute in Vergessenheit geratenen Begriff, moralinsanity (moralischer Schwachsinn) gepr\u00e4gt. Ihre F\u00e4higkeit zu normalen menschlichen und sozialen Beziehungen ist gest\u00f6rt. Das Elend dieser Kinder wird in die Trost-losigkeit der sozialen Beziehungen des Heranwachsenden umgesetzt. Da ihnen die affektive Nahrung vorenthalten wurde, auf die sie Anspruch hatten, ist ihr einziges Hilfsmittel die Gewalt. Der einzige Weg, der ihnen noch offensteht, ist die Zerst\u00f6rung einer Gesellschaftsordnung, deren Opfer sie sind. Das Kind wurde um die Liebe betrogen, dem Erwachsenen bleibt nur Hass.&#8220;<\/i><\/p>\n<p>1.\u00a0Die Biographien der in Verwahrlosung und in \u00f6ffentliche F\u00fcrsorge geratenen Jugendlichen, wie sie der vorstehend zitierten Literatur entnommen werden k\u00f6nnen, belegen exakt diesen Text. Ich meine, da\u00df dieser hier skizzierte Stand der Wissenschaft gebietet, M\u00fctter zumindest im ersten Lebensjahr ihrer Kinder auf Kosten der Allgemeinheit bei Erhaltung ihres Einkommens und ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses von Erwerbst\u00e4tigkeit frei zu stellen. Eine solche \u00c4nderung des Mutterschutzgesetzes w\u00e4re gerade von gro\u00dfer Kriminalpolitischer Bedeutung.<\/p>\n<p>2.\u00a0Aus dem Bericht von Hans Peter Bleuel, Kinder in Deutschland, M\u00fcnchen 1971, entnehme ich die folgenden Angaben: In der Bundesrepublik leben ca. 14 Millionen Kinder im Alter bis zu 14 Jahren. Eine Million von ihnen besitzt kein eigenes Bett. 1968 fehlten in der Bundesrepublik nach einer Erkl\u00e4rung des damaligen Familien-ministers Heck 25 000 Kinderspielpl\u00e4tze. Ende 1969 fehlten in der Bundesrepublik 30 000 Kinderg\u00e4rten. Nur jedes dritte Kind hatte die Aussicht auf einen Kindergartenplatz. In \u00e4hnlichen Verh\u00e4ltnissen haben wir Defizite an Hort- und Heimpl\u00e4tzen. Vorschulerziehung, als Notwendigkeit f\u00fcr die intellektuelle und soziale Entwicklung des Kindes heute von niemandem mehr in Abrede gestellt, ist blo\u00dfes Programm. Und weiter fehlen Kinder-gerechte Wohnungen, Kinder-gerechte Kliniken, Ganztagsschulen, Sonderschulen f\u00fcr die vielen verhaltensgest\u00f6rten Kinder, die in den normalen Schulen Au\u00dfenseiter werden m\u00fcssen und dort in dieser Rolle fixiert werden.<\/p>\n<p>Man sagt, die Gesellschaft in der Bundesrepublik zeichne sich durch ihre Kinderfeindlichkeit aus. Diese Zahlen und Vergleichszahlen vergleichbarer L\u00e4nder belegen das.<\/p>\n<p>Ich denke, nach dem Exkurs auf das Gebiet der Entwicklungspsychologie sprechen diese Daten unmittelbar selbst die unerf\u00fcllten Aufgaben einer sozialstaatlichen Kriminalpolitik aus: menschenw\u00fcrdige und kinderfreundliche Sozialisations-Bedingungen zu schaffen, und zwar von der Geburt des Kindes an.<\/p>\n<p>3.\u00a0Dazu geh\u00f6rte schlie\u00dflich auch, die Kinder und Jugendlichen aus dem Minderheitenstatus zu emanzipieren, den sie heute noch, nach alter deutscher Sitte, erleiden. &#8222;Kinder in unserer Gesellschaft&#8220; &#8211; so habe ich die treffende Bemerkung eines P\u00e4dagogen in Erinnerung &#8211; &#8222;sie sind das Proletariat auf kleinen F\u00fc\u00dfen.&#8220; Sie genie\u00dfen wenig Rechte in unserer Gesellschaft. Und wer sch\u00fctzt sie schon vor ihren Eltern und Lehrern? Als Objekte f\u00fcr die Abfuhr eigenen Aggressions-trieb sind sie au\u00dferordentlich bequem. Und gar zu bequem sind die althergebrachten Rationalisierungen in unserer noch immer autorit\u00e4r strukturierten Gesellschaft, wie wir sie aus den Spr\u00fcchen kennen: &#8222;er braucht wieder einmal eine Abreibung&#8220; &#8211; oder ganz schlicht und dabei einen allgemeinen Bewu\u00dftseinsstand offenlegend: &#8222;Strafe mu\u00df sein.&#8220; Und dann schl\u00e4gt die vom Vater unterdr\u00fcckte Mutter oder der drau\u00dfen unterdr\u00fcckte Vater drauf. Und diese Spr\u00fcche wie diese Verhaltensmuster pflanzen sich fort. Und kein Betrachter braucht sich eigentlich mehr zu fragen, wie-so Eltern und Lehrer Kinder pr\u00fcgeln, Polizisten Passanten, Anstaltsbedienstete Anstaltsinsassen und eine ganze sich aufgekl\u00e4rt w\u00e4hnende Gesellschaft stereotyp die Barberei reproduziert: &#8222;Strafe mu\u00df sein!&#8220;<\/p>\n<p>Das gepr\u00fcgelte Kind, wenn seine Zeit gekommen ist, wird die Gewalt austeilen, die es empfangen hat.<\/p>\n<h5><span id=\"vii-ergebnis\">VII. Ergebnis<\/span><\/h5>\n<p>1. Betrachte ich, abschlie\u00dfend, dieses unser Strafrecht, dann kann ich es kaum noch anders w\u00fcrdigen als eine Fortsetzung der Hexenprozesse &#8211; im \u00e4u\u00dferen Instrumentarium verschieden, im Prinzip identisch: Die Frommen pr\u00fcgeln den Besessenen den Teufel aus den Leibern. Strafrecht und Strafen als Mittel zu erlaubter Abfuhr von Aggressionstrieben. Was ich an \u00fcberkommenem Bestand hier aufzuzeigen suchte, das ist: die Flucht in die Irrationalit\u00e4t, um das Strafrecht zu begr\u00fcnden; handgreifliche Falschetikettierung, um eine Barbarei zu rationalisieren, um den Status einer vollst\u00e4ndigen Entrechtung zu rechtfertigen, unter gewaltt\u00e4tiger Mi\u00dfachtung so gut wie aller verfassungsrechtlich verb\u00fcrgten Menschenrechte; die wissenschaftliche Reproduzierung von Kriminalit\u00e4t, weil Strafe sein und diese Rechtsordnung sich bew\u00e4hren m\u00fcsse;<\/p>\n<p>und zu schlechterletzt vom obersten Rechtsprechungsgremium die Bergpredigt vom Sittengesetz; zu einem Fall, der keinen Strafrichter etwas anging; aus der Sprachlosigkeit, ob man \u00fcber solche Matratzen-Schn\u00fcffelei der obersten Strafrichter weinen oder lachen soll, hilft die heitere Einsicht, da\u00df kein Satiriker ihren unverge\u00dflichen Text sch\u00f6ner h\u00e4tte erfinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. So folgt f\u00fcr mich:<\/p>\n<p>a)\u00a0Dieses Strafrecht ist unter keinem rationalen Gesichtspunkt zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>b)\u00a0Kriminalit\u00e4t ist das Spiegelbild der gesellschaftlichen Zu-st\u00e4nde.<\/p>\n<p>c)\u00a0Der notwendige Gesellschaftsschutz erfordert<\/p>\n<p>1. prophylaktische Kriminalpolitik,<\/p>\n<p>2.\u00a0Therapie f\u00fcr die Sozial-Sch\u00e4dlichen,<\/p>\n<p>3.\u00a0Wiedergutmachung des Schadens.<\/p>\n<p>d)\u00a0Demzufolge w\u00e4re unser Strafrecht abzul\u00f6sen durch<\/p>\n<p>1. F\u00fcrsorgerecht,<\/p>\n<p>2. Wiedergutmachungsrecht.<\/p>\n<p>e)\u00a0F\u00fcr Freiheitsentziehung ist nur ausnahmsweise Raum:<\/p>\n<p>1.\u00a0wenn Therapie das notwendig macht;<\/p>\n<p>2.\u00a0wenn durch freie Erwerbst\u00e4tigkeit des Sch\u00e4digers die gebotene\u00a0\u00a0 Schadenswiedergutmachung nicht zu erreichen ist.<\/p>\n<h5><span id=\"literaturhinweise\">Literaturhinweise:<\/span><\/h5>\n<p><i>Ahlheim, Rose u. a.: Gefesselte Jugend &#8211; F\u00fcrsorgeerziehung im Kapitalismus, Frankfurt 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Aichhorn, August: Verwahrloste Jugend, Bern, 6. <\/i><i>Aufl. 1969.<\/i><\/p>\n<p><i>Ainsworth, Mary D. u. a.: Deprivation of Maternal Care, Genf 1962.<\/i><\/p>\n<p><i>Balls, Josephine: Kinder ohne Liebe, M\u00fcnchen 1968.<\/i><\/p>\n<p><i>Bauer, Fritz: Das Verbrechen und die Gesellschaft, M\u00fcnchen 1957.<\/i><\/p>\n<p><i>Bauer, Fritz u. a.: Sexualit\u00e4t und Verbrechen, Frankfurt 1963.<\/i><\/p>\n<p><i>Bauer, Fritz: Vom kommenden Strafrecht, Karlsruhe 1969.<\/i><\/p>\n<p><i>Berra, Xaver: Im Paragraphenturm, Berlin 1966.<\/i><\/p>\n<p><i>Bleuel, Hans Peter: Kinder in Deutschland, M\u00fcnchen 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Bowlby, John: Maternal Care and Mental Health, Genf 1952.<\/i><\/p>\n<p><i>Brosch, Peter: F\u00fcrsorgeerziehung &#8211; Heimterror und Gegenwehr, Frankfurt 1971. &#149; Burlingham, Dorothy\/Freud, Anna: Kriegskinder, London 1949.<\/i><\/p>\n<p><i>Burlingham\/Freud, A.: Anstaltskinder, London 1950.<\/i><\/p>\n<p><i>Cohen, Albert K.: Kriminelle Jugend, Reinbek 1961.<\/i><\/p>\n<p><i>D\u00fchrssen, Annemarie: Heimkinder und Pflegekinder in ihrer Entwicklung, G\u00f6ttingen, 3. A. 1969.<\/i><\/p>\n<p><i>Eckensberger, Dietlind: Sozialisationsbedingungen der \u00f6ffentlichen Erziehung, Frankfurt 1971\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211;<\/i><\/p>\n<p><i>Ehebald, Ulrich: Patient oder Verbrecher, Reinbek 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Glueck, Sheldon und Eleanor: Jugendliche Rechtsbrecher, Stuttgart 1963. Gothe, Lothar\/Kippe, Rainer: Ausschu\u00df, K\u00f6ln 1970.<\/i><\/p>\n<p><i>Gravenhorst, Lerke: Soziale Kontrolle abweichenden Verhaltens &#8211; Fallstudien an weiblichen Insassen eines Arbeitshauses, Frankfurt 1970.<\/i><\/p>\n<p><i>Haag, Fritz: Wohnungslose Familien in Notunterk\u00fcnften &#8211; Soziales Bezugsfeld und Verhaltensstrategien, M\u00fcnchen 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Hamann, Andreas: Grundgesetz und Strafgesetzgebung, Neuwied 1963.<\/i><\/p>\n<p><i>Hartmann, Klaus: Theoretische und empirische Beitr\u00e4ge zur Verwahrlosungsforschung, Heidelberg 1970.<\/i><\/p>\n<p><i>Heintz, Peter\/K\u00f6nig, Rene (Hrsg.): Soziologie der Jugendkriminalit\u00e4t, 5. A., Opladen 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Iben, Gerd: Randgruppen der Gesellschaft &#8211; Untersuchungen \u00fcber Sozialstatus und Erziehungsverhalten obdachloser Familien, M\u00fcnchen 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Jochimsen, Luc (Hrsg.): \u00a7 218 &#8211; Dokumentation eines 100j\u00e4hrigen Elends, Hamburg 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Kaufmann, Arthur (Hrsg.): Die Strafvollzugsreform, Karlsruhe 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Klee, Ernst: Pr\u00fcgelknaben der Gesellschaft, D\u00fcsseldorf 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Kraschutzki, Heinz: Die Gerechtigkeitsmaschine, Karlsruhe 1970.<\/i><\/p>\n<p><i>Kraus, Karl: Sittlichkeit und Kriminalit\u00e4t, M\u00fcnchen o. J.<\/i><\/p>\n<p><i>Kiinzel, Eberhard: Jugendkriminalit\u00e4t und Verwahrlosung, 3. A., G\u00f6ttingen 1971. Meierhofer, Marie\/Keller, Wilhelm: Frustration im fr\u00fchen Kindesalter, 2. A., Bern 1970.<\/i><\/p>\n<p><i>Meinhof, Ulrike Marie: Bambule &#8211; F\u00fcrsorge &#8211; Sorge f\u00fcr wen?, Berlin 1971. Menninger, Karl: Strafe &#8211; ein Verbrechen?, M\u00fcnchen 1970.<\/i><\/p>\n<p><i>Moor, Paul: Das Selbstportrait des J\u00fcrgen Bartsch, Frankfurt 1972.<\/i><\/p>\n<p><i>Moser, Tilmann: Jugendkriminalit\u00e4t und Gesellschaftsstruktur, Frankfurt 1970. Moser, Tilmann: Gespr\u00e4che mit Eingeschlossenen, 2. A., Frankfurt 1970.<\/i><\/p>\n<p><i>Moser, Tilmann: Repressive Kriminalpsychiatrie &#8211; Vom Elend einer Wissenschaft &#8211; Eine Streitschrift, Frankfurt 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Mueller-Dietz, Heinz: Strafvollzug und Gesellschaft, Bad Homburg 1970. Naegeli, Eduard: Das B\u00f6se und das Strafrecht, M\u00fcnchen o. J.<\/i><\/p>\n<p><i>Nass, Gustav: Die Kriminellen- Seele, Umwelt, Schuld und Schicksal, M\u00fcnchen 1966. Nass, Gustav: Der Staat und seine Verbrecher, Wiesbaden 1968.<\/i><\/p>\n<p><i>Opp, Karl-Dieter\/Peuckert, R\u00fcdiger: Ideologie und Fakten in der Rechtsprechung, M\u00fcnchen 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Ostermeyer, Helmut: Strafunrecht, M\u00fcnchen 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Pechstein, Johannes u. a.: Verlorene Kinder? &#8211; Massenpflege in S\u00e4uglingsheimen. Appell an die Gesellschaft, M\u00fcnchen 1972.<\/i><\/p>\n<p><i>Rasehorn, Theo u. a.: Im Namen des Volkes?, Neuwied 1968.<\/i><\/p>\n<p><i>Redl, Fritz\/Wineman, David: Kinder, die hassen. Freiburg 1970.<\/i><\/p>\n<p><i>Richter, Horst-Eberhard: Eltern, Kind und Neurose, Reinbek 1969.<\/i><\/p>\n<p><i>Richter, Horst-Eberhard: Patient Familie, Reinbek 1970.<\/i><\/p>\n<p><i>Richter, Horst-Eberhard: Die Gruppe &#8211; Hoffnung auf einen neuen Weg, sich selbst und andere zu befreien, Reinbek 1972.<\/i><\/p>\n<p><i>Roth, J\u00fcrgen: Armut in der Bundesrepublik Deutschland, Frankfurt 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Scheu, Werner: Verhaltensweisen deutscher Strafgefangener heute, G\u00f6ttingen 1971. Schmalohr, Emil: Fr\u00fche Mutterentbehrung bei Mensch und Tier, M\u00fcnchen 1968. Schoof, Heine: Erkl\u00e4rung, Frankfurt 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Schottlaender, Felix: Die Mutter als Schicksal, Stuttgart 1948 (1966). Sch\u00fclerSpringorum, Horst: Strafvollzug im \u00dcbergang, G\u00f6ttingen 1969. Sch\u00fcler-Springorum, Horst\/Sieverts, Rudolf: Sozial auff\u00e4llige Jugendliche, 3. A., M\u00fcnchen 1970.<\/i><\/p>\n<p><i>Sch\u00fcler-Springorum, Horst: Was stimmt nicht mit dem Strafvollzug?, Hamburg 1970. Schwarzer, Alice: Frauen gegen den \u00a7 218 &#8211; 18 Protokolle, Frankfurt 1971. Schwarzmann, Julia: Die Verwahrlosung der weiblichen Jugendlichen &#8211; Entstehung und Behandlungsm\u00f6glichkeiten, M\u00fcnchen 1971.<\/i><\/p>\n<p><i>Schwidder, Werner (Hrsg.): Die Bedeutung der fr\u00fchen Kindheit f\u00fcr die Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung, 2. A., G\u00f6ttingen 1970.<\/i><\/p>\n<p><i>Siegfried, Claus-Ferdinand: Gesellschaft und Sexualverbrechen, Gelnhausen 1971. Steffen, Ernst S.: Rattenjagd &#8211; Aufzeichnungen aus dem Zuchthaus, Neuwied 1971. Specht, Friedrich: Sozialpsychiatrische Gegenwartsprobleme der Jugendverwahrlosung, Stuttgart 1967.<\/i><\/p>\n<p><i>Spitz, Rene A.: Vom S\u00e4ugling zum Kleinkind, Stuttgart 1967.<\/i><\/p>\n<p><i>Werner, Wolfgang: Vom Waisenhaus ins Zuchthaus, Frankfurt 1972.<\/i><\/p>\n<p><i>Wolf, Birgitta: Die vierte Kaste &#8211; Junge Menschen im Gef\u00e4ngnis, Hamburg 1963. Wolf, Birgitta: Aussagen &#8211; Briefe von Strafgefangenen, Ebenhausen 1968.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2342],"publikationen":[2858],"class_list":["post-12221","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hans-heinz-heldmann","publikationen-06-1972"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Sinnlosigkeit des Strafens - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/06-1972\/publikation\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Sinnlosigkeit des Strafens - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Abkehr vom \u00fcberkommenen Strafrechtsdenken, Vorg\u00e4nge 06\/1972, Seite 157-164 I. \u00a0Einleitung 1. Ich richte diesen Vortrag an ein nichtjuristisches Publikum. Deswegen werde ich einerseits juristische Begriffe und Vorstellungen zu erl\u00e4utern suchen, die dem Juristen gel\u00e4ufig sein werden; andererseits m\u00f6chte ich mich juristischer Er\u00f6rterungen enthalten, wo sie mir nicht zum Beleg einer Aussage notwendig erscheinen. 2. Dabei [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/06-1972\/publikation\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"1972-06-10T11:00:00+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"28\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/06-1972\\\/publikation\\\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/06-1972\\\/publikation\\\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\\\/\",\"name\":\"Die Sinnlosigkeit des Strafens - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"1972-06-10T10:44:00+00:00\",\"dateModified\":\"1972-06-10T11:00:00+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/06-1972\\\/publikation\\\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/06-1972\\\/publikation\\\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/06-1972\\\/publikation\\\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge 06\\\/1972\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/06-1972\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Die Sinnlosigkeit des Strafens\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Die Sinnlosigkeit des Strafens - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/06-1972\/publikation\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Die Sinnlosigkeit des Strafens - Humanistische Union","og_description":"Abkehr vom \u00fcberkommenen Strafrechtsdenken, Vorg\u00e4nge 06\/1972, Seite 157-164 I. \u00a0Einleitung 1. Ich richte diesen Vortrag an ein nichtjuristisches Publikum. Deswegen werde ich einerseits juristische Begriffe und Vorstellungen zu erl\u00e4utern suchen, die dem Juristen gel\u00e4ufig sein werden; andererseits m\u00f6chte ich mich juristischer Er\u00f6rterungen enthalten, wo sie mir nicht zum Beleg einer Aussage notwendig erscheinen. 2. Dabei [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/06-1972\/publikation\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"1972-06-10T11:00:00+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"28\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/06-1972\/publikation\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/06-1972\/publikation\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\/","name":"Die Sinnlosigkeit des Strafens - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"1972-06-10T10:44:00+00:00","dateModified":"1972-06-10T11:00:00+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/06-1972\/publikation\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/06-1972\/publikation\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/06-1972\/publikation\/die-sinnlosigkeit-des-strafens\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge 06\/1972","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/06-1972\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Die Sinnlosigkeit des Strafens"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/12221","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=12221"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=12221"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=12221"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=12221"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=12221"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}